Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 583 final

2016/0275(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist Teil der ehrgeizigen Investitionsoffensive für Drittländer („External Investment Plan“, EIP), die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda 1 angekündigt hat. Die EIP-Initiative wurde am 28. Juni 2016 vom Europäischen Rat gebilligt und zielt über ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung darauf ab, grundlegende Ursachen der Migration zu bekämpfen. Der vorliegende Vorschlag soll es der Europäischen Investitionsbank (EIB) durch eine sowohl quantitative als auch qualitative Ausweitung ihres Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (im Folgenden das „Außenmandat“) ermöglichen, einen Beitrag zur EIP zu leisten. Die EIB wird somit rasch zu den Zielen der EIP beitragen können, und zwar insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Empfänger des Privatsektors. In Verbindung mit den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Bestandteilen („Bausteinen“) enthält der vorliegende Vorschlag die Schlüsselelemente des Beitrags der EIB zur EIP-Initiative.

Der Gesamtumfang und die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern werden in Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Der jüngste Beschluss über EIB-Finanzierungen außerhalb der Union für den Zeitraum 2014–2020 ist der Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (im Folgenden der „Beschluss“).

Die Notwendigkeit einer EU-Haushaltsgarantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern ergibt sich aus der satzungsgemäßen Verpflichtung der EIB, alle ihre Darlehenstätigkeiten angemessen abzusichern, und generell aus der Notwendigkeit, die Bonität der EIB sicherzustellen. Die EU-Garantie ist das Schlüsselinstrument zur Gewährleistung der Kompatibilität zwischen der Finanzstruktur der EIB, die durch eine deutlich höhere Fremdfinanzierung als andere internationale Finanzinstitutionen (IFI) gekennzeichnet ist, und dem erheblich höheren inhärenten Risiko der Darlehensvergabe an Drittländer, da ein Verlust des AAA-Ratings der EIB vermieden und gleichzeitig ihr Kapitalverbrauch begrenzt werden muss.

Die Europäische Union gewährt der EIB eine Haushaltsgarantie zur Deckung staatlicher und politischer Risiken im Zusammenhang mit Finanzierungen, die die EIB zur Unterstützung außenpolitischer Ziele der Union in Drittländern durchführt. Des Weiteren finanziert die EIB „Investment-Grade“-Transaktionen außerhalb der Union auf eigenes Risiko ebenso wie Tätigkeiten im Rahmen spezifischer Mandate, wie etwa in AKP-Ländern.

Nach Artikel 19 des Beschlusses hat die Kommission, in Zusammenarbeit mit der EIB, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Halbzeitbericht vorzulegen, in dem die ersten Jahre der Anwendung dieses Beschlusses (von 2014 bis 2016) bewertet werden. Diesem Bericht sollten gegebenenfalls Änderungsvorschläge zum Beschluss beigefügt werden. Grundlage des Halbzeitberichts sind eine unabhängige externe Bewertung sowie Beiträge der EIB. Insbesondere wird in dem Bericht vorgeschlagen, die Liste der förderfähigen Länder zu ändern.

Angesichts der Prognosen der EIB über die Darlehenstätigkeit in der Region während der gesamten Mandatsdauer erachtet es die Kommission als schwierig, die Fortführung der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie für die verbleibende Dauer des aktuellen Finanzierungszeitraums 2014–2020 zu gewährleisten. Zudem bestehen angesichts der Risikoeinstufung der Länder (etwa in der östlichen Nachbarschaft) nur eingeschränkte Möglichkeiten, auf die eigenen Risikofazilitäten der EIB zurückzugreifen. Darüber hinaus hat der Europäische Rat die EIB am 18. März 2016 ersucht, ihm auf seiner Junitagung eine konkrete Initiative vorzuschlagen, die zum Ziel hat, rasch zusätzliche Finanzmittel zur Unterstützung eines nachhaltigen Wachstums, wichtiger Infrastrukturen und des sozialen Zusammenhalts in den Ländern der südlichen Nachbarschaft und des westlichen Balkans zu mobilisieren. Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. März 2016 hat der Verwaltungsrat der EIB am 16. Juni 2016 ein Dokument erörtert, das die Grundlage für den Vorschlag der EIB an den Europäischen Rat bildet. In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2016 hat der Europäische Rat Folgendes festgestellt: „Die Initiative der Europäischen Investitionsbank in der südlichen Nachbarschaft und in den Ländern des westlichen Balkans wird als erster Schritt in dem neuen Rahmen für die Zusammenarbeit dazu beitragen, Investitionen in den Partnerländern zu fördern; sie hat unsere volle Unterstützung.“ Das EIB-Dokument umfasst drei Bausteine:

1. Baustein: Ausweitung der Tätigkeiten, die auf der Grundlage bestehender Rechtsrahmen durchgeführt werden können.

2. Baustein: Erweiterung der Bandbreite der in den Regionen angebotenen Produkte, die hauptsächlich auf die Unterstützung des öffentlichen Sektors abzielen.

3. Baustein: Erweiterung der Bandbreite der in den Regionen angebotenen Produkte, die hauptsächlich auf die Unterstützung des privaten Sektors abzielen.

Der 1. Baustein (Darlehen in Höhe von 2 Mrd. EUR) würde im Rahmen der bestehenden Mandate und Fazilitäten umgesetzt, wobei die Darlehensvergabe unter voller Ausschöpfung der im Rahmen des aktuellen Mandats verfügbaren Höchstbeträge verstärkt werden soll.

Für den 2. Baustein (Darlehen in Höhe von 1,4 Mrd. EUR) sieht die EIB eine Aufstockung der allgemeinen Höchstbeträge des Mandats um 1,4 Mrd. EUR vor.

Der 3. Baustein geht mit einer Aufstockung des Darlehensvolumens um 2,3 Mrd. EUR und einer Ausweitung des Deckungsumfangs der EU-Garantie auf wirtschaftliche Risiken einher. Derzeit beschränkt sich die EU-Garantie bei EIB-Darlehen für den privaten Sektor auf die im Beschluss beschriebenen politischen Risiken. Der genannte Betrag sollte in voller Höhe dafür eingesetzt werden, Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in von Krisen betroffenen Gebieten zu unterstützen.

Zusammen bilden die drei Bausteine die Resilienzinitiative der EIB in der südlichen Nachbarschaft und im westlichen Balkan (im Folgenden „EIB-Resilienzinitiative“), die wiederum einen integralen Bestandteil der EIP-Initiative darstellt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und unter Berücksichtigung der EIB-Resilienzinitiative schlägt die Kommission folgende Änderungen an dem Beschluss vor:

   Einführung eines vierten übergeordneten Ziels im Rahmen des Mandats zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration. Eine ausführliche Erläuterung ist Kapitel 5 zu entnehmen.

   Freigabe der fakultativen 3 Mrd. Euro bei gleicher Verteilung der regionalen Höchstbeträge. Die Kommission schlägt vor, dass die Unterstützung der EIB für den öffentlichen Sektor in Höhe von 1,4 Mrd. EUR zugunsten von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften (2. Baustein der Resilienzinitiative) von dem aktivierten fakultativen Mandat über 3 Mrd. EUR erfasst werden sollte.

   Festlegung eines weiteren Höchstbetrags für das Mandat der EIB für den privaten Sektor in Höhe von 2,3 Mrd. EUR (3. Baustein der EIB-Resilienzinitiative) unter Einführung einer Gesamtgarantie für Privatsektorfinanzierungen in direktem Zusammenhang mit Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften, wodurch die EU-Garantie auf wirtschaftliche Risiken ausgeweitet wird.

   Ermöglichung einer erhöhten Flexibilität für die EIB bei der Umschichtung von Mitteln im Rahmen der Zuweisung der regionalen Höchstbeträge (von derzeit 10 % zwischen Regionen auf 20 %), wobei jedoch ausschließlich eine Umschichtung zugunsten von Regionen mit hoher Priorität für die Union möglich ist, insbesondere zugunsten der Ukraine und zugunsten von Regionen, in denen eine Reaktion auf Migrationsbewegungen oder andere bevorstehende Herausforderungen im verbleibenden Zeitraum des Mandats 2014–2020 erforderlich ist. Diese erhöhte Flexibilität gilt nicht für das neue Mandat der EIB für den privaten Sektor im Rahmen ihrer Resilienzinitiative.

Die Einführung dieser neuen Elemente erfordert eine Reihe von Änderungen an dem Beschluss.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Leitungsgremien der EIB werden aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit der EIB in der Weise anzupassen, dass sie einen wirksamen Beitrag zur auswärtigen Politik der Union leistet und den in dem Beschluss festgelegten Anforderungen in angemessener Weise gerecht wird. Die EU-Garantie wird ausschließlich für EIB-Finanzierungen gewährt, die die Anforderungen des Beschlusses erfüllen, auf der Grundlage der eigenen Prüfung der EIB mit einem Mehrwert verbunden sind und eines oder mehrere der nachstehenden übergeordneten Ziele gemäß Artikel 3 des Beschlusses fördern:

1. Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU);

2. Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, u. a. Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheit und Bildung;

3. Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel.

Zusätzlich zu diesen drei übergeordneten Zielen gilt die Integration der Länder auf regionaler Ebene als grundlegendes Ziel, insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union.

Die Einführung eines vierten übergeordneten Ziels in Form der strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration wird vorgeschlagen.

Der Deckungsumfang der EU-Garantie ermöglicht es der EIB, Finanzierungen außerhalb der Union durchzuführen, und begrenzt gleichzeitig das Risiko für die EIB, wodurch ihre Bonität gewahrt bleibt. Mit Finanzierungen außerhalb der Union leistet die EIB indirekt einen Beitrag zur Umsetzung der politischen Ziele der Union, u. a. zur Verringerung der Armut durch integratives Wachstum und durch eine nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung sowie zur Gewährleistung des Wohlstands der Union unter veränderten weltwirtschaftlichen Bedingungen.

Zu diesem Zweck arbeiten Kommission, EAD und EIB zusammen und gewährleisten die Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union, um eine maximale Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union zu erreichen, und zwar insbesondere durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über Grundsätze, Strategien und Projektplanungen (Memorandum of Understanding zwischen der Kommission und der EIB in Abstimmung mit dem EAD, unterzeichnet am 12. September 2013). Mit Blick auf die Bereitstellung praktischer Maßnahmen zur Verknüpfung der allgemeinen Ziele der EU-Garantie mit ihrer Umsetzung durch die EIB hat die Kommission am 8. Mai 2015 ihre regionalen technischen operativen Leitlinien aktualisiert.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Im Einklang mit dem Ersuchen des Europäischen Rates vom 18. März 2016 zielt die vorgeschlagene EIB-Initiative auf die Länder der südlichen Nachbarschaft und des westlichen Balkans ab. Diese Länder haben im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise einen besonders dringenden Finanzierungsbedarf. Die Region ist auch eine Schlüsselregion im Hinblick auf die Tätigkeiten der EIB; die Bank verfügt dort über viel Erfahrung, ein gutes Netzwerk und eine positive Erfolgsbilanz bei der Bereitstellung zielgerichteter Lösungen für Darlehensvergabe, Mischfinanzierungen und Beratungstätigkeiten.

Die EIB soll angesichts des Zustroms von Migranten und Flüchtlingen zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Dies soll durch ihre Arbeit in zwei Schlüsselbereichen erreicht werden:

- Bewältigung des steigenden Bedarfs an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen für die in kurzer Zeit stark angewachsene Bevölkerung;

- Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften, um die wirtschaftliche Integration zu fördern und es Flüchtlingen zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen.

Die EIB kann zur Bewältigung dieser Herausforderungen Unterstützung bieten, und zwar sowohl für die Anstrengungen des Privatsektors (z. B. Unterstützung für KMU in Form von Unternehmensfinanzierungen und Mikrofinanzierungen) als auch für die Anstrengungen des öffentlichen Sektors (auch Unterstützung für Gemeinden und öffentliche Stellen) in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Der Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf die doppelte Rechtsgrundlage, die durch die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschaffen wird. Insbesondere ist in Artikel 209 Absatz 3 AEUV in Verbindung mit Artikel 208 AEUV festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind.

   Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sich die EU-Garantie als effizientes Instrument zur Absicherung politischer und staatlicher Risiken im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen in Drittländern zur Unterstützung der Außenpolitik der Union erwiesen hat. Das EU-Garantie-Mandat für den Zeitraum 2014–2020 ermöglicht es, die bisherige effiziente und wirtschaftlich solide Praxis fortzuführen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) und Verhältnismäßigkeit

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV besser auf EU-Ebene erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen Handlungsfähigkeit der Finanzinstitute der Mitgliedstaaten sind die verfolgten Ziele angesichts ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Zur Bewertung der Anwendung des Beschlusses wurde eine Halbzeitüberprüfung vorgenommen. Artikel 19 des Beschlusses enthält genaue Bestimmungen über den Inhalt des einschlägigen Berichts:

„Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

a)    eine Bewertung der Anwendung der Mittelzuweisungspolitik,

b)    eine Bewertung der Berichterstattung der EIB und gegebenenfalls Empfehlungen für eine Verbesserung dieser Berichterstattung,

c)    eine Bewertung des Rahmens für ergebnisorientiertes Management, einschließlich von Leistungsindikatoren und -kriterien, und ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses,

d)    eine detaillierte Aufstellung der Kriterien, die bei der Empfehlung bezüglich der potenziellen vollständigen oder teilweisen Aktivierung des fakultativen zusätzlichen Beitrags berücksichtigt werden.“

Der Bericht der Kommission stützt sich auf eine von einem externen Auftragnehmer (PwC) durchgeführte Bewertung und auf Beiträge der EIB.

Der Bericht des externen Auftragnehmers kann auf folgender Webseite eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/dgs/economy_finance/evaluation/completed/index_en.htm

Der Halbzeitbericht der Kommission, der dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, enthält die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Ergebnisse der externen Bewertung sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und der wichtigsten Elemente des Kommissionsvorschlags, einschließlich der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Maßnahmen der EIB infolge des Ersuchens des Europäischen Rates vom 18. März 2016.

   Konsultation der Interessenträger

Die Bewertung stützte sich insbesondere auf den Meinungsaustausch mit wichtigen internen und externen Interessenträgern, darunter Vertreter der Mitgliedstaaten und der wichtigsten einschlägigen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Ziel war es, qualitative Informationen zu sammeln und die Stellungnahmen und Ansichten der wichtigsten Interessenträger in den Prozess einfließen zu lassen. Auf der Grundlage des Diagnoseberichts wurde im Mai 2016 ein Workshop mit NGOs veranstaltet. Mit den Vertretern der NGOs fand ein Meinungsaustausch über die in der Diagnosephase gesammelten Verbesserungsvorschläge und die entsprechenden vorläufigen Empfehlungen statt. All diese Konsultationen und der Meinungsaustausch bildeten eine ausreichende Grundlage für den externen Auftragnehmer, um sich ein Bild von den Standpunkten der Interessenträger zu machen. Nähere Informationen zu den Hauptergebnissen der Konsultationen enthält der Bericht des Auftragnehmers. In die Bewertungsarbeit flossen auch Befragungen der Bediensteten der Kommission und der EIB sowie Projektfallstudien ein.

   Folgenabschätzung

Im Zuge der Erarbeitung des Beschlusses nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, die dem Kommissionsvorschlag beigefügt war. Die Folgenabschätzung stützte sich auf umfassende Konsultationen der wichtigsten Interessenträger, der vom Beschluss betroffenen oder an seiner Umsetzung mitwirkenden Akteure sowie der Gesetzgeber.

Im Rahmen der externen Bewertung des Mandats 2014–2020 führte der externe Auftragnehmer Gespräche mit den wichtigsten an der Gestaltung und Umsetzung des Mandats beteiligten Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen sowie mit denjenigen, die am besten in der Lage sind, die Ergebnisse und Auswirkungen der Maßnahmen zu verfolgen. Zu diesen Interessenträgern zählten Bedienstete der EIB und der Kommission, Regierungsbeamte der Mitgliedstaaten, Mitarbeiter internationaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, private und öffentliche institutionelle Investoren, private Finanzintermediäre und Endbegünstigte des privaten und des öffentlichen Sektors. Diese Vorgehensweise ermöglichte die Sammlung äußerst detaillierter technischer Nachweise und gab den Interessenträgern Gelegenheit, ihre Meinungen und Beiträge in die Bewertung einfließen zu lassen. Die Gespräche drehten sich um Themen wie die Bedeutung der Gestaltung und Umsetzung des Außenmandats, dessen Kohärenz mit dem auswärtigen Handeln der EU und anderen EU-Instrumenten, seine Effizienz, die Sichtbarkeit gegenüber den Endbegünstigten und seine Wirksamkeit durch Monitoring. Angesichts der kürzlich durchgeführten vorhergehenden Folgenabschätzung und der externen Bewertung enthält dieser neue Vorschlag keine separate Folgenabschätzung, da der Umfang der vorgeschlagenen Änderungen an dem Beschluss sich im Wesentlichen auf die Ausweitung der Garantie und die Aufstockung der im Beschluss festgesetzten Höchstbeträge beschränkt.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet wurde, bildet für den Unionshaushalt einen Liquiditätspuffer gegen bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der Union – wie Makrofinanzhilfen und Euratom-Darlehen – eintretende Zahlungsausfälle. Auf das EIB-Mandat entfallen rund 90 % des vom Garantiefonds gedeckten Portfolios.

Die Dotierung des Garantiefonds erfolgt im Wege einer einzigen jährlichen Zahlung aus dem EU-Haushalt. Der Mechanismus zur Dotierung des Garantiefonds, der eine Mittelausstattung des Fonds in Höhe von 9 % der ausstehenden ausgezahlten Darlehensbeträge vorsieht, beschränkt von Vornherein den Umfang des durch die EU-Garantie gedeckten Außenmandats der EIB. Im Jahr 2016 führte eine externe Evaluierung der Funktionsweise des Garantiefonds 2 zu dem Schluss, dass die Dotierungsquote von 9 % angemessen ist.

Der Vorschlag sieht eine Anhebung der Gesamtobergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie im Zeitraum 2014–2020 vor, und zwar durch die Aktivierung des im Beschluss genannten fakultativen Betrags von 3 Mrd. EUR und die Schaffung eines neuen Darlehensmandats für Vorhaben des privaten Sektors im Bereich der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration in Höhe von 2,3 Mrd. EUR. Die Gesamtobergrenze von 32,3 Mrd. EUR wird in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge aufgeteilt.

Der zusätzliche Mittelbedarf für die Dotierung des Garantiefonds im Zusammenhang mit der Anhebung der Gesamtobergrenze des Mandats wird aus der EU-Haushaltslinie 01 03 06 finanziert. Die Dotierung wird innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert und ihre Berechnung beruht auf der erwarteten Entwicklung der Auszahlungen und Rückzahlungen garantierter Darlehen. Im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen dürfte sich der zusätzliche Mittelbedarf im Zeitraum 2018–2020 auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen der Auszahlungen und Rückzahlungen von EIB-Darlehen auf 115 Mio. EUR beschränken. Ein Teil der im Rahmen des aktuellen EIB-Mandats unterzeichneten Darlehen wird nach 2020 ausgezahlt und zurückgezahlt.

Die EU-Garantie zur Deckung der EIB-Finanzierungen im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor wird bepreist. Die Einnahmen aus der Risikoprämie im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor werden zur Deckung der wirtschaftlichen Risiken in den Garantiefonds eingezahlt.

Die Haushaltsauswirkungen der Dotierung des Garantiefonds, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen, werden im beigefügten Finanzbogen zum Vorschlag beschrieben. 

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie werden von der EIB gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet und überwacht. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die Dreiparteien-Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie überprüft.

Im Einklang mit dem Beschluss werden regelmäßig Berichte erstellt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung des Mandats durch die EIB Bericht.

Die Berichterstattung über die Ergebnisse wird sich auf eine geeignete Aggregation von Indikatoren für das gesamte Portfolio, soweit möglich, oder für einen bestimmten Sektor stützen. Diese Indikatoren werden im Rahmen der Ergebnismessung während des gesamten Projektzyklus im Verlauf der Bewertung und im Zuge des Monitorings bis zur vollständigen Umsetzung des Projekts gemessen. Die Indikatoren sind zu messen, sobald die ersten Entwicklungsergebnisse verfügbar sind, was üblicherweise bis zu drei Jahren nach Projektabschluss dauern kann. Soweit möglich, werden sie auch für die Abschlussberichterstattung herangezogen.

Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der gedeckten Finanzierungen.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Auf der Grundlage der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und des politischen Kontexts, darunter die vorgeschlagene Resilienzinitiative der EIB, werden folgende zentrale Änderungen an dem Beschluss vorgeschlagen:

-    Aufgrund unerwarteter geopolitischer Ereignisse muss die EU im Rahmen des Außenmandats rasche und umfangreiche finanzielle Unterstützung leisten, so dass einige der regionalen Höchstbeträge durch das Volumen der EIB-Finanzierungen nach 1,5 Jahren der Umsetzung des Mandats stark beansprucht worden sind und in bestimmten Regionen nur noch wenig Handlungsspielraum besteht (Asien, Südafrika, Zentralasien, Osteuropa, Südkaukasus). Diese Situation könnte zukünftige Finanzierungstätigkeiten der EIB beeinträchtigen und die Kapazitäten des Mandats, in den kommenden Jahren auf mögliche neue Herausforderungen oder EU-Prioritäten zu reagieren, beschränken. Daher wird vorgeschlagen, den zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 Mrd. EUR zu aktivieren und die in Anhang I des Beschlusses dargelegten regionalen Höchstbeträge anzupassen.

   Das neue horizontale übergeordnete Ziel der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration wird hinzugefügt.

   Der zusätzliche fakultative Betrag von 3 Mrd. EUR wird 1,4 Mrd. EUR für Finanzierungen unter Beteiligung öffentlicher Partner im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative (2. Baustein) umfassen. Dieser Betrag von 1,4 Mrd. EUR wird auf die Regionen der Heranführungsländer und der Mittelmeerländer verteilt.

   Erhöhung der Gesamtobergrenze um 2,3 Mrd. EUR für EIB-Finanzierungen für den Privatsektor (3. Baustein), die Vorhaben zur Unterstützung von Flüchtlingen und/oder Aufnahmegemeinschaften zugutekommen. Dieser Betrag wird im Einklang mit den Prognosen der EIB auf die Regionen der Heranführungsländer und der Mittelmeerländer verteilt. In diesem Zusammenhang und für den genannten Betrag wird die Deckung dieser Finanzierungen durch die EU-Garantie auf alle der EIB zustehenden aber noch nicht eingegangenen Zahlungen ausgeweitet („Gesamtgarantie“); die Garantie umfasst somit nicht nur die politischen Risiken, wie es derzeit im Beschluss der Fall ist. Die EU-Gesamtgarantie im Zusammenhang mit diesem neuen Mandat wird bepreist. Einnahmen werden in den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich eingezahlt. Die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie wird somit auf 32,3 Mrd. EUR erhöht.

   Im Zusammenhang mit ihrem Rahmen für die Ergebnismessung muss die EIB Indikatoren für Vorhaben, die der strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration dienen, entwickeln und anwenden. In die jährlichen an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Berichte der Kommission über die EIB-Finanzierungen wird eine Bewertung der Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf diese strategische Bekämpfung aufgenommen.

   Überarbeitung der Liste der förderfähigen Länder: Länder mit hohem Einkommen und hoher Bonität wie Brunei, Island, Israel, Singapur, Chile und Südkorea sowie die chinesischen Sonderverwaltungsregionen (SAR) Hongkong und Macau werden von der Liste der förderfähigen Länder gestrichen. Des Weiteren wird Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder (in Anhang II des Beschlusses) aufgenommen.

   Es wird auf das unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris Bezug genommen. Das Volumen der EIB-Finanzierungen für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an diesen sollte dazu beitragen, den Anteil der EIB-Darlehen zur Förderung klimarelevanter Investitionen in Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu erhöhen. Das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten sollte im Einklang mit den neuen Prioritäten des Mandats in dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum weiterhin mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen; gleichzeitig sollte die EIB bestrebt sein, das derzeit hohe Volumen aufrechtzuerhalten. Es wird vorgeschlagen, dass die EIB in ihrem Beitrag zu Klimaschutzprojekten die auf eine Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Elemente ausweitet.

   Die Obergrenze für eine Umschichtung zwischen den Regionen wird von 10 % auf 20 % erhöht, um Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, bewältigen zu können. Die 2,3 Mrd. EUR für das Mandat für den privaten Sektor und die 1,4 Mrd. EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration werden nicht für eine Umschichtung herangezogen.

   Die Unterstützung der EIB für in der Union ansässige KMU muss verstärkt werden (Internationalisierung von EU-Unternehmen).

   Der direkte Beitrag des EIB-Mandats zur Verwirklichung bestimmter Ziele für eine nachhaltige Entwicklung wird hervorgehoben.

2016/0275 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln und eine abgestimmte Herangehensweise zur Überwindung der bestehenden Herausforderungen erfordert. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Verfahren und Programme effizient nutzen, um Initiativen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration zu fördern.

(2)Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und -Instrumente entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

(3)Der Vorschlag der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit der Resilienzinitiative der EIB in der südlichen Nachbarschaft und im westlichen Balkan (im Folgenden „EIB-Resilienzinitiative“) zur EIP beizutragen, wurde am 28. Juni 2016 durch den Europäischen Rat gebilligt.

(4)Eine wesentliche Komponente der EIB-Resilienzinitiative besteht in der sowohl quantitativen als auch qualitativen Ausweitung des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (im Folgenden das „Außenmandat“). Auf diese Weise dürfte die EIB rasch zu den Zielen der EIP beitragen können, insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Empfänger des Privatsektors.

(5)Die Komplementarität der EIB-Resilienzinitiative mit den anderen Komponenten der EIP ist durch den strategischen Ausschuss des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, in dem die EIB einen vollwertigen Sitz haben soll.

(6)Darüber hinaus sollte die EIB im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates dem im Rahmen der EIP eingerichteten Operativen Ausschuss für die Nachbarschaftsländer die privatwirtschaftliche Komponente ihrer Resilienzinitiative als erstes Investitionsfenster vorlegen.

(7)Mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde der EIB eine Haushaltsgarantie für Finanzierungstätigkeiten außerhalb der Union gewährt.

(8)Im Einklang mit Artikel 19 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB auf der Grundlage einer unabhängigen externen Bewertung einen Halbzeitbericht zur Bewertung der Anwendung des genannten Beschlusses erstellt.

(9)Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und grundlegende Ursachen der Migration strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 32 300 000 000 EUR erhöht werden, und zwar durch Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Betrags von 3 000 000 000 EUR. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften in von Krisen betroffenen Gebieten vorgesehen werden.

(10)Im Rahmen des neuen Darlehensmandats für den privaten Sektor sollte der Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR innerhalb der erhöhten Obergrenze für Vorhaben zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration verwendet und von der EU-Gesamtgarantie abgedeckt werden.

(11)Die Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sollte als neues Ziel des Mandats hinzugefügt werden.

(12)Die Komplementarität und Koordinierung mit Initiativen der Union zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, auch mit EU-Förderungen für die nachhaltige Reintegration zurückgekehrter Migranten in ihren Heimatländern, sollte sichergestellt werden.

(13)Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris 4 sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

(14)Das Risiko für den Unionshaushalt im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor sollte bepreist werden, und die Einnahmen aus der Risikobepreisung sollten in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingezahlt werden, um das wirtschaftliche Risiko abzudecken und Marktverzerrungen zu vermeiden.

(15)Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften entwickeln und anwenden. Daher sollte in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration aufgenommen werden.

(16)Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors können nicht umgeschichtet werden, da sie der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration dienen.

(17)Die Listen der förderfähigen Regionen und Länder und der potenziell förderfähigen Regionen und Länder sollten angepasst werden, um Länder mit hohem Einkommen und hoher Bonität (Brunei, Island, Israel, Singapur, Chile und Südkorea) auszuschließen. Des Weiteren sollte Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder (in Anhang II des Beschlusses) aufgenommen werden.

(18)Der Beschluss Nr. 466/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 466/2014/EU wird wie folgt geändert:

1.    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie

(1)    Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 32 300 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Dieser Höchstbetrag setzt sich zusammen aus

a) einem Höchstbetrag von 30 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften vorgesehen werden.

b) einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats für Vorhaben des privaten Sektors im Bereich der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Höchstbeträge im Rahmen des allgemeinen Mandats und des Darlehensmandats für den privaten Sektor sind in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher.“;

2.    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)    strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.“;

b)    Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu stärken. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU erarbeitet und verwaltet die EIB angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Empfänger“;

c)    Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)    Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

Die Förderfähigkeitskriterien für Klimaschutzprojekte sind im Rahmen der EIB-Strategie hinsichtlich des Klimawandels 5 definiert, die 2015 auf den neuesten Stand gebracht wurde. Auf der Grundlage der von der EIB entwickelten Methoden zur Bewertung der Treibhausgasemissionen und der Emissionsabweichungen von Projekten wird eine Analyse der Bilanz der CO2-Emissionen in das Verfahren zur Abschätzung der Umweltfolgen aufgenommen und ermittelt, ob die Energieeffizienz durch die Projektvorschläge tatsächlich optimiert wird.

In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, wobei das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen muss.

Die EIB weitet in ihrem Beitrag zu Klimaschutzprojekten die auf eine Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Elemente aus.

(8)    EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit beitragen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten. EIB-Finanzierungen dienen insbesondere der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen zur Bewältigung eines Zustroms von Migranten und zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften, um die wirtschaftliche Integration zu fördern und es Flüchtlingen zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen.

Diese Finanzierungen unterstützen Folgendes:

a) den Privatsektor in den Bereichen KMU, Unternehmensfinanzierung und Mikrofinanzierung;

b) den öffentlichen Sektor, einschließlich Gemeinden und öffentliche Stellen, in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.“;

3.    Dem Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die EU-Gesamtgarantie gilt auch für EIB-Finanzierungen im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehensmandats für den privaten Sektor.“;

4.    Dem Artikel 10 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Das Risiko für den Unionshaushalt im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehensmandats für den privaten Sektor wird bepreist, und die Einnahmen aus der Risikobepreisung werden in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingezahlt“;

5.    Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:

„b)    Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration abzielen;“;

b)    es wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)    Eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration. “;

6.    Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.“

7.    Die Anhänge I, II, und III erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

   1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

   1.4.    Ziel(e)

   1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

   1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

   2.1.    Monitoring und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

   3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

   3.2.1.    Übersicht

   3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   3.2.3.    Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 6  

Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

ABB-Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 7 .

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Ausweitung einer bestehenden Maßnahme.

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das allgemeine Ziel der von der EIB im Rahmen ihres Außenmandats durchgeführten Tätigkeiten besteht darin, die Außenpolitik der Union durch die Finanzierung relevanter Investitionsvorhaben in Partnerländern durch den Einsatz von Eigenmitteln der EIB, die durch eine EU-Haushaltsgarantie gedeckt sind, zu unterstützen.

Durch ihre Finanzierungen außerhalb der Union im Rahmen der EU-Garantie soll die EIB die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung von Partnerländern der Union sowie deren Partnerschaft mit der Union fördern.

Mit den EIB-Finanzierungen im Rahmen des Mandats werden folgende allgemeine Ziele angestrebt:

a) Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von KMU;

b) Entwicklung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur;

c) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel;

d) strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

ABM-Einzelziel Nr. 2: „Verbesserung des Profils der Union, ihrer Außenvertretung sowie ihrer Beziehungen zu EIB, EBWE und anderen internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich der Verbesserung des Ansehens der EU bei einschlägigen Wirtschaftsforen, zwecks Stärkung der Konvergenz zwischen ihren Strategien und Tätigkeiten sowie den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU.“

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

Titel 01 03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Im Zuge der Erarbeitung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, die dem Kommissionsvorschlag beigefügt war.

Da dieser Vorschlag zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU lediglich auf die Ausweitung der EU-Garantie und die Aufstockung der Höchstbeträge abzielt, sollte von der Verpflichtung, eine Folgenabschätzung zu erstellen, abgesehen werden.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die EIB nutzt seit 2012 einen Rahmen für die Messung der Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Tätigkeiten in Form einer operativen Überwachung anhand eines Indikatorensatzes. Mit dem „Rahmen für die Ergebnismessung (REsults Measurement framework – REM) 8 werden die Ex-ante-Bewertung der zu erwartenden Projektergebnisse und die Fähigkeit der EIB zur Berichterstattung über die erzielten Ergebnisse verbessert. Mit Hilfe des REM kann nachgewiesen werden, inwieweit die EIB-Darlehen Outputs generieren, die zu konkreten Ergebnissen und im Laufe der Zeit zu Auswirkungen führen, die den Zielen des EIB-Mandats entsprechen.

Darüber hinaus werden anhand von Kernindikatoren, die dem Abschnitt „Monitoring und Berichterstattung“ zu entnehmen sind, die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen und operativen Ziele des vorgeschlagenen Beschlusses überwacht.

[In Bezug auf die Finanzierung von Vorhaben zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen:

Nach den EIB-Klimaschutzstandards, die die Ziele der EIB im Hinblick auf den Mehrwert festlegen, muss ihre Finanzierungstätigkeit als Ganze an die Klimapolitik der EU angepasst werden. Die EIB will:

   ihr Darlehensportfolio klimafreundlicher gestalten, indem sie Vorhaben zur Eindämmung des Klimawandels in verschiedenen Sektoren fördert und den Einsatz energieeffizienter Lösungen bei den finanzierten Projekten unterstützt.

   Klimarisiken im gesamten Projektzyklus konsequent berücksichtigen und Projekte, die auf eine Anpassung an den Klimawandel abzielen oder entsprechende Komponenten und Maßnahmen beinhalten, im Interesse der langfristigen Nachhaltigkeit fördern.

   die Kohlenstoffbilanz der EIB-finanzierten Investitionsvorhaben bewerten und darüber in ihrem Jahresbericht im Rahmen der Bilanz der jährlichen aggregierten Treibhausgasemissionen und -einsparungen Bericht erstatten.

   die wichtigsten Leistungsindikatoren des Klimaschutzpakets 2009 in den operativen Gesamtplan aufnehmen und das derzeitige Jahresziel für die Darlehensvergabe von mindestens 25 % halten. Dieser Prozentsatz basiert auf kohärenten Definitionen im Hinblick auf Klimaschutzprojekte.

   dem finanziellen und wirtschaftlichen Wert von Kohlenstoff in ihren Anforderungen und Verfahren im Zusammenhang mit Finanzierungsentscheidungen Rechnung tragen.

   die Transparenz und Rechenschaftspflicht erhöhen sowie stärkeres Engagement zeigen und in klimarelevanten Fragen verstärkt mit anderen Institutionen zusammenarbeiten, auch mit bilateralen und multilateralen Finanzinstitutionen („gegenseitiges Vertrauen“), Nichtregierungsorganisationen, der Europäischen Kommission und der akademischen Gemeinschaft.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Artikel 19 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU besagt: „In Zusammenarbeit mit der EIB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Halbzeitbericht, in dem die ersten Jahre der Anwendung dieses Beschlusses bewertet werden, sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zu seiner Änderung vor. Grundlage des Halbzeitberichts werden eine unabhängige externe Bewertung sowie Beiträge der EIB sein.

Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

a)    eine Bewertung der Anwendung der Mittelzuweisungspolitik,

b)    eine Bewertung der Berichterstattung der EIB und gegebenenfalls Empfehlungen für eine Verbesserung dieser Berichterstattung,

c)    eine Bewertung des Rahmens für ergebnisorientiertes Management, einschließlich von Leistungsindikatoren und -kriterien, und ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses,

d)    eine detaillierte Aufstellung der Kriterien, die bei der Empfehlung bezüglich der möglichen Gesamt- oder Teilaktivierung des fakultativen zusätzlichen Beitrags berücksichtigt werden.“

Zu diesem Zweck hat ein externer Auftragnehmer eine unabhängige externe Evaluierung mit Beitrag der EIB durchgeführt. Der Bericht der Kommission enthält die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Ergebnisse der externen Evaluierung sowie eine Zusammenfassung der Feststellungen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die EIB-Finanzierungen außerhalb der Union sind ein in hohem Maße sichtbares und wirksames Instrument zur Unterstützung der Außenpolitik der Union. Zu den wichtigsten Nutzeneffekten der EIB-Maßnahmen in den jeweiligen Ländern gehören – über den finanziellen Beitrag hinaus – die Weitergabe von Fachwissen an die Projektträger und die Anwendung von Umwelt-, Sozial- und Beschaffungsstandards der EU bei den EIB-finanzierten Investitionsprojekten. Darüber hinaus gibt die EIB die finanziellen Vorteile aufgrund der EU-Garantie und ihre attraktiven Finanzierungskosten in Form von günstigen Zinsen vollständig an die Endempfänger weiter.

Das mit einer EU-Garantie ausgestattete Mandat gewährleistet die notwendige politische und finanzielle Unterstützung seitens der Union für EIB-Darlehen in Ländern und für Investitionsprojekte, die aufgrund des hohen Risikos andernfalls nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen würden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In der Folgenabschätzung, die die Grundlage des Beschlusses Nr. 466/2014/EU bildete, wurden Erkenntnisse aus früheren ähnlichen Maßnahmen berücksichtigt.

Zudem sieht der Beschluss vor, dass die Kommission jährlich einen Bericht über die von einer EU-Haushaltsgarantie gedeckten EIB-Tätigkeit in Drittländern vorlegt. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die EIB-Tätigkeit in Drittländern. Der letzte Jahresbericht wurde für das Kalenderjahr 2015 9 vorgelegt. Er umfasst folgende Komponenten:

   Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder und Regionsebene;

   Bewertung des Mehrwerts sowie der geschätzten Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf die Entwicklung unter Berücksichtigung des EIB-Jahresberichts über den Rahmen für die Ergebnismessung;

   Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Umsetzung der EU-Außenpolitik und ihrer strategischen Ziele;

   Bewertung der an die Empfänger von EIB-Finanzierungen weitergegebenen finanziellen Vorteile;

   Bewertung der Qualität von EIB-Finanzierungen;

   ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

   Information über die Finanzierungsvolumen in den Bereichen Klimawandel und biologische Vielfalt;

   Beschreibung der Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich Kofinanzierungen;

   Informationen zur Überwachung der Funktionsweise der Absichtserklärung zwischen der EIB und dem Europäischen Bürgerbeauftragten.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EIB-Finanzierungen werden die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der Instrumente der Außenhilfe eingesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung der Außenpolitik der Union in den einzelnen Regionen wurde die Verbindung zwischen EIB-Prioritäten und Unionsmaßnahmen gestärkt. Erreicht wurde dies durch die Festlegung und die Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien (im Folgenden die „Leitlinien“) nach der Annahme des Beschlusses Nr. 466/2014/EU. Die Kommission hat die Leitlinien gemeinsam mit dem EAD und der EIB im Mai 2015 aktualisiert.

Die Leitlinien sollen einen verbesserten Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission vorgeben. Gegebenenfalls können EIB-Finanzierungen sinnvoll in Verbindung mit EU-Haushaltsmitteln eingesetzt werden, z. B. in Form einer Kofinanzierung von Finanzhilfen, von Risikokapital, einer Risikoteilung oder technischer Unterstützung bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit 

X Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.1.2020

EIB-Finanzierungen können von 2014 bis 2020 von der EIB unterzeichnet werden.

X    Finanzielle Auswirkungen ab 2014

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 10  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

Bemerkungen

Im Einklang mit bestehenden Vorschriften finanziert die EIB Investitionsvorhaben entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren. Die EIB und die Kommission passen die Garantievereinbarung und die Wiedereinziehungsvereinbarung, in denen die Bestimmungen und Verfahren im Einzelnen festgelegt werden, an.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie werden von der EIB gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet.

Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die Dreiparteien-Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie überprüft.

Im Einklang mit den Anforderungen des Beschlusses Nr. 466/2014/EU werden regelmäßige Berichte erstellt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung des Mandats durch die EIB Bericht. Die Berichterstattung über die Ergebnisse stützt sich auf eine geeignete Aggregation von Indikatoren (den EIB-Rahmen für die Ergebnismessung) für das gesamte Portfolio, soweit möglich, oder für einen bestimmten Sektor. Sie hilft bei der Auswahl solider Projekte, die auf der Basis konkreter Ergebnisse den Prioritäten der EU entsprechen und bei denen die Einbindung der EIB einen Mehrwert bringt. Bei der Bewertung werden Ergebnisindikatoren mit Ausgangs- und Zielwerten festgelegt, die die erwarteten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Finanzierung erfassen. Der an diesen Leistungsindikatoren gemessene Erfolg wird während der gesamten Projektlaufzeit überwacht und zu zwei zentralen Zeitpunkten gemeldet: im Falle direkter Finanzierungen beim Projektabschluss und drei Jahre nach Projektabschluss („post completion“), im Falle privater Beteiligungsfonds am Ende des Anlagezeitraums und am Ende der Fondslaufzeit; und im Falle von Intermediärfinanzierungen am Ende des Zuteilungszeitraums. Die Indikatoren gelten für folgende Bereiche: i) pro Region unterzeichneter Betrag, ii) pro Region ausbezahlter Betrag, iii) Fortschritte in Richtung einer ausgewogenen Aufteilung der Tätigkeiten auf die einzelnen Länder, iv) Aufgliederung der Tätigkeiten auf die verschiedenen Ziele, v) Volumen der Darlehensvergabe und Finanzierungen für den Klimaschutz und Auswirkungen auf die absolute und relative Reduzierung der Treibhausgasemissionen, vi) Anzahl der auf ihr Klimarisiko hin überprüften Projekte, vii) Anzahl und Höhe der mit EU-Finanzhilfen kombinierten Finanzierungen und viii) Anzahl und Höhe der mit anderen internationalen Finanzinstitutionen kofinanzierten Tätigkeiten.

Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der gedeckten Finanzierungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Das Risiko für den EU-Haushalt ergibt sich aus der Haushaltsgarantie, die die Union der EIB für ihre Finanzierungen in Drittländern gewährt. Die Garantie bietet eine umfassende Deckung für alle Zahlungsausfälle zulasten der EIB im Rahmen von Tätigkeiten auf staatlicher und substaatlicher Ebene sowie eine Deckung ausschließlich politischer Risiken bei anderen Tätigkeiten mit einer Risikoteilung zwischen der Union und der EIB.

Der Vorschlag sieht eine Anhebung der Gesamtobergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie durch die Aktivierung des im Beschluss genannten fakultativen Betrags von 3 Mrd. EUR vor. Er beinhaltet außerdem eine Erhöhung der Gesamtobergrenze um 2,3 Mrd. EUR für EIB-Finanzierungen für den Privatsektor, die Vorhaben zur Unterstützung von Flüchtlingen und/oder Aufnahmegemeinschaften zugutekommen. In diesem Zusammenhang wird das Mandat von der Gesamtgarantie und nicht nur von der Garantie zur Deckung politischer Risiken erfasst. Die Gesamtgarantie wird EIB-Finanzierungen für den privaten Sektor im Rahmen der strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration abdecken.

Dafür wird die Gesamtobergrenze im Zeitraum 2014–2020 von 27 Mrd. EUR auf 32,3 Mrd. EUR erhöht.

Die EU-Garantie ist in jedem Fall auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängender Beträge, begrenzt.

Der die Haushaltsgarantie für die EIB-Darlehen an Drittländer betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) würde nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie durch die EIB aktiviert, die nicht in vollem Umfang durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt werden kann. Wenngleich ein derartiger Rückgriff auf den Haushalt (über die Mittel des Garantiefonds hinaus) als höchst unwahrscheinlich gilt, wird in den Kommentaren zur einschlägigen Haushaltslinie auf den Finanzierungsbedarf hingewiesen, der im Falle einer Zahlungsanforderung der EIB im Zusammenhang mit einem durch die EU-Garantie gedeckten Zahlungsausfall entstehen könnte.

2015 und in der ersten Jahreshälfte 2016 wurde der Garantiefonds zur Deckung von Ausfällen in Zusammenhang mit an Syrien gewährte Darlehen in Anspruch genommen. In den jährlichen Berichten der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die aus dem Gesamthaushalt gewährten Garantien werden Länderrisikoindikatoren analysiert, die Aufschluss über die Entwicklung der Ausfallrisiken geben. Der Bericht enthält Informationen zu quantitativen Aspekten des vom EU-Haushalt zu tragenden Risikos. Die Qualität der Risiken hängt jedoch von der Art der Tätigkeit und dem Status der Darlehensnehmer ab. Grundlage für die in dem Bericht angestellte Risikobewertung sind Informationen über die Wirtschafts- und Finanzlage, Ratings und andere Kenntnisse über die Länder, die garantierte Darlehen erhalten haben.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Kommission ist für die Verwaltung der EU-Garantie zuständig. EIB-Finanzierungen im Kontexte des vorgeschlagenen Änderungsbeschlusses werden im Einklang mit den Standardverfahrensvorschriften der EIB und einer soliden Bankpraxis durchgeführt. Die EIB und die Kommission treffen eine Vereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung des vorgeschlagenen Beschlusses im Einzelnen festgelegt werden (siehe auch Abschnitt „Monitoring und Berichterstattung“).

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die Verantwortung für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liegt in erster Linie bei der EIB, namentlich durch Anwendung ihrer Leitlinien zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank auf die Finanzierungen. Die EIB hat eine Strategie gegenüber schwach regulierten, intransparenten und kooperationsunwilligen Staaten beschlossen.

Die EIB verpflichtet sich dazu, bei allen ihren Tätigkeiten eine strikte Politik zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und schädlichen Steuerpraktiken zu verfolgen, auch bei der Darlehensvergabe über Finanzintermediäre. Sie verfolgt laufend die Entwicklung internationaler Standards, um unter den internationalen Finanzinstitutionen ihrer führenden Rolle bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken gerecht zu werden und zu gewährleisten, dass ihre Strategie in Bezug auf schwach regulierte, intransparente und kooperationsunwillige Staaten mit allen wesentlichen Entwicklungen Schritt hält.

Die 2014 überarbeitete und auf der Website der EIB veröffentlichten Regeln der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (die AML-CFT-Regeln) enthalten die wichtigsten Grundsätze im Hinblick auf AML-CFT-Maßnahmen und Fragen der Integrität bei den Tätigkeiten der EIB-Gruppe und sollen verhindern, dass die EIB-Gruppe oder ihre Leitungsorgane, Mitarbeiter und Geschäftspartner mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen Straftaten in Verbindung gebracht oder dafür missbraucht werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung………………………...……………]

GM/NGM 11

von EFTA-Ländern 12

von Kandidatenländern 13

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

4

01 03 05 EU-Garantie für Darlehen

und Darlehensgarantien der EIB für Finanzierungen in

Drittländern

01 03 06 Mittel für den Garantiefonds

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Nummer

Rubrik 4

GD ECFIN

Jahr

2014 14

Jahr
2015

Jahr
2016

Jahr
2017

Jahr

2018-2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 01 03 05

Verpflichtungen

(1)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Zahlungen

(2)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Nummer der Haushaltslinie: 01 03 06

Zusätzliche Verpflichtungen

(1a)

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

Zusätzliche Zahlungen

(2 a)

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 15  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD <…….>

Verpflichtungen

=1+1a +3

-

-

-

-

Zahlungen

=2+2a

+3

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

Zahlungen

(5)

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

Zahlungen

=5+ 6

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115





Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

5

„Verwaltungsausgaben“. Es gibt keine zusätzlichen Verwaltungskosten.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD<…….>INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2014

Jahr
2015

Jahr
2016

Jahr
2017

Jahr

2018 – 2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

Zahlungen

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2014

Jahr
2015

Jahr
2016

Jahr
2017

Jahr

2018 – 2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 16

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 2

Verbesserung des Profils der Union, ihrer Außenvertretung sowie der Beziehungen zu EIB und EBWE, anderen internationalen Finanzinstitutionen und einschlägigen Wirtschaftsforen zwecks Stärkung der Konvergenz zwischen ihren Strategien und Tätigkeiten sowie den Außenprioritäten der EU

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

GESAMTKOSTEN

-

-

-

-

+ 4

+ 32

+ 79

+ 115

Die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• 01 03 05 – „EU-Garantie für Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Finanzierungen in Drittländern“

Der die Haushaltsgarantie für die EIB-Darlehen an Drittländer betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert, die nicht in vollem Umfang durch den Garantiefonds gedeckt werden kann.

• 01 03 06 – „Mittel für den Garantiefonds“

Die Einstellung von Mitteln in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Garantiefondsverordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates) zu erfolgen. Im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt die Dotierung für Darlehen auf der Grundlage des zum Ende eines Jahres ausstehenden Betrags. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ berechnet als Differenz zwischen dem Zielbetrag (9 % des ausstehenden Betrags) und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsplanentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie 01 03 06 an den Garantiefonds übertragen.

Der Garantiefonds deckt auch Makrofinanzhilfen und Euratom-Darlehen ab, die nicht unter den vorgeschlagenen Beschluss fallen. Somit sind bei der Schätzung des Mittelbedarfs sowohl die bereits unterzeichneten Maßnahmen als auch etwaige neue Maßnahmen im Rahmen dieser beiden Fazilitäten zu berücksichtigen. Der tatsächliche jährliche Mittelbedarf für die Dotierung des Garantiefonds im Zeitraum 2014–2020 wird letztlich davon abhängen, wie schnell die in diesen drei Bereichen gewährten Darlehen tatsächlich unterzeichnet, ausgezahlt und zurückgezahlt werden, sowie von der Entwicklung der Vermögenswerte des Garantiefonds.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zu erwartenden Finanzierungen in Drittländern, die im Zeitraum 2014–2026 vom Garantiefonds gedeckt werden (Volumen der Unterzeichnungen und Auszahlungen von Darlehen).

Voraussichtlich ausstehende Beträge (32,3 Mrd. EUR) im Zeitraum 2014–2026 in Bezug auf EIB-, Makrofinanzhilfe- und Euratom-Darlehen

INSGESAMT AUSSTEHEND (EIB + MAKROFINANZHILFEN + EURATOM)

Ende 2014

Ende 2015

Ende 2016

Ende 2017

Ende 2018

Ende 2019

Ende 2020

Ende 2021

Ende 2022

Ende 2023

Ende 2024

Ende 2025

Ende 2026

Ausstehende Beträge

26,353

28,451

30,744

32,730

35,198

36,654

37,713

38,278

37,981

36,841

34,568

32,562

30,320

Der Rückgang des ausstehenden Betrags ab 2021 geht auf die fehlenden Prognosen für die nächste Mandatsperiode der EIB zurück.

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Der geschätzte zusätzliche Mittelbedarf wird weiter oben im Abschnitt „Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben“ genannt (115 Mio. EUR für den Zeitraum 2018–2020) und durch Umschichtungen innerhalb der Rubrik 4 oder, als letztes Mittel, durch Rückgriff auf nicht zugewiesene Mittel abgedeckt.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel 

X    auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 17

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Übersteigt die Mittelausstattung des Garantiefonds den Zielbetrag, werden die überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan zugeführt.

Die Methode zur Berechnung der möglichen Auswirkungen auf die Einnahmen wird weiter oben in Abschnitt „Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel“ über die Funktionsweise des Garantiefonds beschrieben.

(1) COM(2016) 385 vom 7.6.2016.
(2) Evaluierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, abrufbar unter http://ec.europa.eu/dgs/economy_finance/evaluation/completed/index_en.htm.
(3) Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).
(5) EIB-Klimaschutzstrategie „Mobilisierung von Finanzmitteln für den Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft“ – verabschiedet von der EIB am 22. September 2015.
(6) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(7) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(8) http://www.eib.org/projects/cycle/monitoring/rem.htm
(9) SWD (2016) XXX final vom XX.XX.2016.
(10) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(11) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(12) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(13) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(14) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(15) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).
(17) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 583 final

ANHANG

Regionale Höchstbeträge

des

Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union


REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE

A. Heranführungsländer: 9 679 000 000 EUR, davon 9 239 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 440 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats im privaten Sektor.

B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 18 374 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

i) Mittelmeerländer: 12 366 000 000 EUR, davon 10 506 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 1 860 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats im privaten Sektor.

ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 6 008 000 000 EUR;

C. Asien und Lateinamerika: 3 785 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

i) Lateinamerika: 2 543 000 000 EUR;

ii) Asien: 1 040 000 000 EUR;

iii) Zentralasien: 202 000 000 EUR.

D. Südafrika: 462 000 000 EUR.

Die Leitungsorgane der EIB können nach Anhörung der Kommission beschließen, eine Mittelumschichtung in Höhe von bis zu 20 % der regionalen Teilhöchstbeträge innerhalb von Regionen oder in Höhe von bis zu 20 % der regionalen Höchstbeträge zwischen Regionen vorzunehmen. Der unter Punkt A und B für das Darlehensmandat im privaten Sektor vorgesehene Gesamtbetrag von 2 300 000 000 EUR wird nicht geändert.


Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 583 final

ANHANG

Potenziell förderfähige Regionen und Länder

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union


POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A. Heranführungsländer

1. Kandidatenländer

Albanien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei

2. Potenzielle Kandidatenländer

Bosnien und Herzegowina, Kosovo

B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1. Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien

2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

   Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine 

   Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

   Russland

C. Asien und Lateinamerika

1. Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2. Asien

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam, Jemen

3. Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D. Südafrika

   Südafrika


Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 583 final

ANHANG

Förderfähige Regionen und Länder

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Palaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union


FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A. Heranführungsländer

1. Kandidatenländer

Albanien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei

2. Potenzielle Kandidatenländer

Bosnien und Herzegowina, Kosovo

B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1. Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Tunesien

2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

   Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

   Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

   Russland

C. Asien und Lateinamerika

1. Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2. Asien

Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Irak, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Jemen

3. Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D. Südafrika

Südafrika