Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 582 final

2016/0274(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist Teil der ambitionierten Investitionsoffensive für Drittländer, die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda 1 angekündigt wurde. Ziel dieses am 28. Juni 2016 vom Europäischen Rat gebilligten Investitionsprogramms ist es, grundlegende Ursachen der Migration anzugehen und gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Der vorliegende Vorschlag sieht zwei Änderungen an der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 vor. In Verbindung mit einem getrennten Legislativvorschlag zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union wird der Vorschlag die quantitative und qualitative Ausweitung des Mandats der Europäischen Investitionsbank („EIB“) für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (sogenanntes „Außenmandat“ der EIB) ermöglichen. So wird die EIB – insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungen für den privaten Sektor – rasch einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen der Investitionsoffensive für Drittländer leisten können.

Im Rahmen der Bemühungen der Kommission zur Behebung grundlegender Ursachen der Migration wird vorgeschlagen, der EIB ein neues Darlehensmandat für den privaten Sektor zu erteilen. Auf der Grundlage des neuen Mandats wird die Union Anspruch auf die bei EIB-Finanzierungen erzielten Einnahmen aus Risikoprämien haben. Diese Einnahmen sollten dann auf den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen übertragen werden, der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geregelt wird.

Überschüsse des Garantiefonds, die mehr als 10 % der gesamten Darlehensaußenstände betragen, werden wieder dem Haushalt zugeführt. Durch diese Anpassung soll der Haushalt besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationskrise geschützt werden.

Bislang wurde das Garantiefondsvermögen von der EIB verwaltet. Die Kommission verfügt über große Erfahrung in der Verwaltung ähnlicher Finanzierungsmaßnahmen. Zudem verfügt sie über die erforderlichen Voraussetzungen für eine unabhängige Verwaltung des Garantiefonds und kann bei dieser Maßnahme zur Straffung und Konsolidierung ihrer Vermögensverwaltungstätigkeiten auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen. So verwaltet die Kommission bereits den Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen („EFSI“). Daher sollte die Verwaltung des Garantiefondsvermögens der Europäischen Kommission übertragen werden.

Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union

Dieser Vorschlag ist fester Bestandteil der Investitionsoffensive für Drittländer, einer vorrangigen Initiative der Europäischen Union. Er enthält zusätzliche Bestimmungen, die für die effiziente Umsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer erforderlich sind, insbesondere das neue Darlehensmandat der EIB für den privaten Sektor.

Die Kommission legt parallel dazu einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) vor, in dem sie einen neuen Abschnitt über Haushaltsgarantien, der einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Garantien der Union mit potenziellen Haftungsrisiken bietet, sowie einen von der Kommission verwalteten gemeinsamen Dotierungsfonds vorschlägt. Der vorliegende Vorschlag steht mit dem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung im Einklang.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält zusätzliche Bestimmungen, die für die effiziente Umsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer erforderlich sind, insbesondere das neue Darlehensmandat der EIB für den privaten Sektor.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV besser auf EU-Ebene erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen Handlungsfähigkeit der Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten können die angestrebten Ziele wegen des Umfangs oder der Wirkung der erforderlichen Maßnahmen besser durch ein Vorgehen auf Unionsebene erreicht werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

2016 wurden die wichtigsten Parameter für den Garantiefonds im Rahmen einer externen Studie überprüft. Laut dieser Studie ist das in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 festgelegte Ziel von 9 % angesichts der derzeitigen Risiken des Darlehensportfolios weiterhin angemessen. Eine weitere externe Studie zu diesem Prozentziel wird aller Wahrscheinlichkeit nach 2019 durchgeführt werden. Außerdem hat sich gezeigt, dass die Garantiefondsmechanismen den EU-Haushalt schützen und die Durchführung der EUMaßnahmen im Außenbereich ermöglichen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Auf der Grundlage des mit einem separaten Rechtsakt erteilten neuen Darlehensmandats für den privaten Sektor wird die Union Anspruch auf die bei EIB-Finanzierungen erzielten Einnahmen aus Risikoprämien haben. Mit diesen Einnahmen wird das höhere Risiko vergütet und während der Laufzeit des Instruments ein Beitrag zur Finanzierung des zusätzlichen Dotierungsbedarfs des Garantiefonds geleistet. Der Vorschlag dürfte keine Auswirkungen auf den Haushalt haben, da die Risikoprämien in den Garantiefonds fließen. Sie werden der EIB als Entgelt für die aus dem Unionshaushalt getragenen Risiken berechnet.

Um den Haushalt besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Finanzierungen zur Bewältigung der Migrationskrise zu schützen, wird der Garantiefondsüberschuss, der über 10 % anstatt 9 % der ausstehenden Darlehen liegt, wieder dem Haushalt zugeführt werden.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 leitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über die Lage und die Verwaltung des Garantiefonds zu. Nun wird vorgeschlagen, dass die Kommission im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission bis zum 31. März über die Lage des Garantiefonds Bericht erstattet. Der Bericht über die Verwaltung des Garantiefonds soll dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai jedes Jahres vorgelegt werden.

EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie werden von der EIB nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet und überwacht. Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

Die Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie prüft.

Gemäß Beschluss Nr. 466/2014/EU werden regelmäßige Berichte erstellt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung des Mandats durch die EIB Bericht.

Die Berichterstattung über die Ergebnisse wird sich auf eine geeignete Aggregation von Indikatoren für das gesamte Portfolio, soweit möglich, oder für einen bestimmten Sektor stützen. Wie im Rahmen für die Ergebnismessung (ReM) vorgesehen, werden diese Indikatoren während des gesamten Projektzyklus im Rahmen der Bewertung und im Zuge der Überwachung bis zur vollständigen Umsetzung des Projekts gemessen, und zwar sobald die ersten Entwicklungsergebnisse messbar sind, was in der Regel bis zu drei Jahren nach Projektabschluss dauern kann. Sie werden, soweit möglich, auch für den Abschlussbericht herangezogen, der nach dem Beschluss Nr. 466/2014/EU erstellt werden muss.

Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge der gedeckten Finanzierungen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Derzeit wird der Garantiefonds wie folgt finanziert: 1) eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, 2) Zinsen aus Kapitalanlagen des Garantiefonds und 3) Einziehungen bei den säumigen Schuldnern. Die im Rahmen des neuen Darlehensmandats der EIB für den privaten Sektor erzielten Einnahmen aus Risikoprämien werden eine vierte Einnahmenquelle für den Garantiefonds sein. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 entsprechend zu ändern.

Bislang wurden die Vermögenswerte des Garantiefonds von der EIB verwaltet. Die Kommission verfügt über große Erfahrung in der Verwaltung ähnlicher Finanzierungsmaßnahmen. Zudem verfügt sie über die erforderlichen Voraussetzungen für eine unabhängige Verwaltung des Garantiefonds und kann bei dieser Maßnahme zur Straffung und Konsolidierung ihrer Vermögensverwaltungstätigkeiten auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen. So verwaltet die Kommission bereits den Garantiefonds für den EFSI. Aus diesen Gründen sollte die Verwaltung des Garantiefondsvermögens der Europäischen Kommission übertragen werden.

Daher wird vorgeschlagen, Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 entsprechend zu ändern.

2016/0274 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wird durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates 2 geregelt.

(2)Der Garantiefonds wird durch eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, Zinsen aus Kapitalanlagen des Garantiefonds und Einziehungen bei den säumigen Schuldnern finanziert.

(3)Die Einnahmen aus Risikoprämien, die bei von einer EU-Garantie gedeckten Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) erzielt werden, sollten in den Garantiefonds eingezahlt werden.

(4)Überschüsse des Garantiefonds, die mehr als 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union betragen, sollten wieder dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt werden, um den Haushalt besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Finanzierungen zur Behebung grundlegender Ursachen der Migration zu schützen.

(5)Die Finanzverwaltung des Garantiefonds sollte von der EIB auf die Kommission übertragen werden, die bereits seit längerem ähnliche Investitionen verwaltet. Die Übernahme der Garantiefondsverwaltung sollte der Kommission die Möglichkeit bieten, ihre Vermögensverwaltungstätigkeiten zu straffen und zu konsolidieren, wofür sie auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen kann.

(6)Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 wird wie folgt geändert:

(1)    In Artikel 2 wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt:

„— Einnahmen aus Risikoprämien, die bei durch eine Garantie der Union gedeckten Finanzierungen der EIB erzielt werden.“;

(2)    Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Überschüsse des Garantiefonds, die mehr als 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union betragen, werden wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugeführt. Die Überschüsse werden in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr „n+1“ zugewiesen, wobei von der zum Ende des Jahres n–1 bestehenden Differenz zwischen dem 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union entsprechenden Betrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres n, auszugehen ist.“;

(3)    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Kommission übernimmt die Finanzverwaltung des Fonds. Die Kommission verwaltet und investiert die Garantiefondsmittel im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und mit angemessener Vorsicht.“;

(4)    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Bis 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission die erforderlichen Angaben zur Lage des Garantiefonds.

Zudem übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis 31. Mai jedes Jahres einen Jahresbericht über die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Jahresbericht enthält die Darstellung der Finanzlage des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und der bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 3  

Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

ABB-Tätigkeit: „Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“ und

ABB-Tätigkeit: „Finanzoperationen und -instrumente“.

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 4  

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Dieser Vorschlag ist Teil der ambitionierten Investitionsoffensive für Drittländer, die in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda angekündigt wurde. Ziel dieses am 28. Juni 2016 vom Europäischen Rat gebilligten Investitionsprogramms ist es, grundlegende Ursachen der Migration anzugehen und gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung anderer Entwicklungsziele zu leisten. Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU ist fester Bestandteil der Investitionsoffensive für Drittländer, einer wichtigen Initiative der Europäischen Union. Er enthält zusätzliche Bestimmungen, die für die effiziente Umsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer erforderlich sind, insbesondere das neue Darlehensmandat der EIB für den privaten Sektor.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

ABM-Einzelziel Nr. 2: „Verbesserung des Profils der Union, ihrer Außenvertretung sowie ihrer Beziehungen zu EIB, EBWE und anderen internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich der Verbesserung des Ansehens der EU bei einschlägigen Wirtschaftsforen, zwecks Stärkung der Konvergenz zwischen ihren Strategien und Tätigkeiten sowie den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU.“

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Titel 01 03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Risikoprämien für Finanzierungsmaßnahmen, die die EIB im Rahmen des Mandats für Vorhaben des privaten Sektors zur Unterstützung von Flüchtlingen und/oder Aufnahmegemeinschaften durchführt, dem Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich zugewiesen werden. Die Übernahme der Vermögensverwaltung des Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich soll zur Straffung und Konsolidierung der Vermögensverwaltungstätigkeiten der Kommission beitragen und auf bestehende Strukturen und eine positive Erfolgsbilanz aufbauen. Die Auswirkungen auf die Zielgruppen der EIB-Maßnahmen im privaten Sektor werden von der EIB anhand ihres Rahmens für die Ergebnismessung evaluiert; zu diesem Zweck wird die EIB neue Indikatoren für Projekte entwickeln, die strategische Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationskrise umfassen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Der Indikator für die Risikoprämien wäre die ordnungsgemäße Übertragung der Einnahmen auf den Garantiefonds.

Die Indikatoren für die Übernahme der Fondsverwaltung wären die reibungslose Übertragung der Verwaltung und die anschließende Verwaltung des Fonds nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Verabschiedung des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Der zusätzliche Nutzen der über den Garantiefonds gedeckten EU-Garantie ist im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU dargelegt. Das Außenmandat der EIB ermöglicht die politische und finanzielle Unterstützung der Union für EIB-Darlehen in Ländern und für Investitionsvorhaben, die andernfalls aufgrund des hohen Risikos nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen könnten.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Entfällt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Synergie mit dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union.

Die Finanzierungen, deren Risiken über den Garantiefonds gedeckt werden, ergänzen die Maßnahmen, die im Rahmen der Instrumente der Außenhilfe durchgeführt werden.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

◻Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

◻X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Übernahme der Verwaltung des Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich durch die Kommission im Jahr 2017 oder 2018;

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 5  

◻x Direkte Verwaltung durch die Kommission

◻x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

 

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 leitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai des darauf folgenden Haushaltsjahres einen Jahresbericht über die Lage und Verwaltung des Garantiefonds im letzten Haushaltsjahr zu. Nach Artikel 9 der Verordnung werden Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht des Garantiefonds der Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht der Gemeinschaften beigefügt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Nach Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 werden die Mittel des Garantiefonds investiert. Diese Investitionen bergen ein Investitionsrisiko (z. B. ein Markt- und ein Kreditrisiko) sowie ein gewisses operationelles Risiko.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Kommission verwaltet das Vermögen des Garantiefonds im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und den geltenden internen Vorschriften und Verfahren der Kommission. In regelmäßigen Abständen werden externe Prüfungen durchgeführt.

Die Einnahmen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung behandelt.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Angesichts der Kostenwirksamkeit von Kontrollen von Vermögensverwaltungstätigkeiten im Jahr 2015, die im Verhältnis zu den (anhand der für sämtliche verwalteten Vermögenswerte eingesetzten VZÄ berechneten) Kontrollkosten gemessen wird, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kontrollen hinreichend effizient und kostenwirksam sind. Dieselben Kontrollsysteme werden bei weiteren verwalteten Vermögenswerten angewandt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Verantwortung für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liegt in erster Linie bei der EIB, namentlich durch Anwendung ihrer Leitlinien zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank. Die EIB hat eine Strategie gegenüber schwach regulierten, intransparenten und kooperationsunwilligen Staaten beschlossen.

Die EIB verpflichtet sich dazu, bei allen ihren Tätigkeiten eine strikte Politik zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und schädlichen Steuerpraktiken zu verfolgen, auch bei der Darlehensvergabe über Finanzintermediäre. Sie verfolgt laufend die Entwicklung internationaler Standards, um ihrer führenden Rolle unter den internationalen Finanzinstitutionen bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken gerecht zu werden und zu gewährleisten, dass ihre Politik gegenüber schwach regulierten, intransparenten und kooperationsunwilligen Staaten mit allen wesentlichen Entwicklungen Schritt hält.

Die 2014 überarbeitete und auf der Website der EIB veröffentlichten Regeln der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (die AML-CFT-Regeln) enthalten die wichtigsten Grundsätze im Hinblick auf AML-CFT-Maßnahmen und Fragen der Integrität bei den Tätigkeiten der EIB-Gruppe und sollen verhindern, dass die EIB-Gruppe oder ihre Leitungsorgane, Mitarbeiter und Geschäftspartner mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen Straftaten in Verbindung gebracht oder dafür missbraucht werden.

Bei der Übernahme der Verwaltung des Garantiefonds gelten die internen Vorschriften einschließlich der besonderen Verfahren für die Verwaltung von Finanzmitteln

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung…………….…….]

GM/NGM 6

von EFTA-Ländern 7

von Kandidaten-ländern 8

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

01 03 05 EU-Garantie für Darlehen

und Darlehensgarantien der EIB für Finanzierungen in

Drittländern

NEIN

Anzahl

Anzahl

Anzahl

[…][XX.YY.YY.YY]

01 03 06 Mittel für den Garantiefonds

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung…………….…….]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

Von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

[Bezeichnung……………...…………………………………………………….]

GD <…….>

Jahr
N 9

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 10  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD <…….>

Verpflichtungen

=1+1a +3

Zahlungen

=2+2a

+3






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <….>
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD<…….>INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 11

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen

N.B.: Verwaltungskosten für die Portfolioverwaltung werden von den Einnahmen des Garantiefonds und nicht aus dem Haushalt bestritten. Bei diesen Kosten handelt es sich um Gebühren (z. B. Bankgebühren, SWIFT- und Clearstream-Gebühren), die für 2017 auf 200 000 EUR veranschlagt sind und bis 2020 auf 250 000 EUR steigen dürften.

Prüfungshonorare: 10 000 EUR

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen
(siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 12

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 13

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 14

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen
(siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 15
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten/VZÄ) 16

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  17

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

   Vermögensverwaltung: Portfolioverwaltung, quantitative Analyse, auch zur Unterstützung von Risikoanalysen;

   Unterstützungsfunktion im Zusammenhang mit der direkten Verwaltung, insbesondere mit dem Risikomanagement und Middle-Office-Zahlungsfunktionen;

   Verwaltung, Berichterstattung und Follow-up in Bezug auf die Garantien („Projekt-Pipeline“)

   Finanzberichterstattung / Rechnungslegung und Berichterstattungstätigkeiten

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmen-linie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 18

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

 

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

N.B.: Die erwarteten Einnahmen aus dem Risikoentgelt für die EIB werden keine Auswirkungen auf den Haushalt haben. Die Einnahmen werden direkt dem Garantiefonds zugeführt.

Sie werden wie folgt veranschlagt:

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

-

0,504

1,366

2,718

Zusätzliche Informationen: Die Einnahmen aus den Risikoprämien werden auf 50 Basispunkte angesetzt und auf der Grundlage der ausstehenden EIB-Darlehen berechnet, die für Projekte des privaten Sektors zur Bewältigung der Migrationskrise gewährt wurden.

N.B.: Bislang zahlte die Kommission Verwaltungsgebühren für die Finanzverwaltung des Garantiefonds. Mit Hilfe des Vorschlags zur Übertragung dieser Tätigkeit auf die Kommission können rund 900 000 EUR jährlich eingespart werden (2015 wurden 860 000EUR an die EIB gezahlt).

(1) COM(2016) 385 vom 7.6.2016.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
(3) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(4) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(5) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(6) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(7) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(8) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(9) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(10) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BALinien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(11) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(12) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).
(13) Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
(14) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(15) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(17) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(18) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.