Straßburg, den 5.7.2016

COM(2016) 447 final

2016/0207(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

{SWD(2016) 222 final}
{SWD(2016) 225 final}


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

Diese Begründung betrifft einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt.

Ziel des Legislativvorschlags ist die Einfügung eines neuen Artikels in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 230/2014, damit die Hilfe der Union unter außergewöhnlichen Umständen für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden kann, um zu einer nachhaltigen Entwicklung und insbesondere zur Verwirklichung friedlicher und inklusiver Gesellschaften beizutragen.

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung wird sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene anerkannt 1 . Bereits im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005 wurde auf diesen Zusammenhang hingewiesen, der auch hinsichtlich der Maximierung der Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU von zentraler Bedeutung ist. Die Unterstützung der Sicherheitssysteme von Partnerländern, als Teil eines umfassenderen Reformprozesses, der Staat und Bürgern eine wirkungsvolle und mit Rechenschaftspflicht verbundene Sicherheit gewährleistet, trägt zur Verwirklichung der EU-Ziele einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung, des Staatsaufbaus und der Rechtsstaatlichkeit bei. Die menschliche Sicherheit erfordert Konzepte, die den Menschen in den Mittelpunkt stellen und multisektoral, umfassend, kontextspezifisch und präventiv ausgerichtet sind. Dies gilt vor allem dann, wenn sich zeigt, dass ohne Sicherheit nur eingeschränkter Zugang zu jenen Menschen möglich ist, die in Konfliktsituationen am stärksten gefährdet sind, und effektive Ergebnisse der humanitären oder Entwicklungsmaßnahmen kaum zu erwarten sind.

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung 2 der Vereinten Nationen (VN) und insbesondere das Ziel für nachhaltige Entwicklung 3 (SDG) 16 zu „Frieden und Gerechtigkeit“ unterstreichen, wie wichtig es ist, friedliche und inklusive Gesellschaften zu fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und effektive, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. In SDG 16 wird die Notwendigkeit hervorgehoben, die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zu unterstützen. Insbesondere in fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten wird die Ausrichtung von Investitionen an den Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit dazu beitragen, die Ursachen von Konflikten und fragiler Staatlichkeit anzugehen. Die EU unterstützt den „New Deal für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten“ 4 und dessen Schwerpunktsetzung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit.

Die überarbeiteten OECD-DAC 5 Leitlinien zur Berichterstattung über die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) im Bereich Frieden und Sicherheit schaffen größere Klarheit und sehen eine Erweiterung des Geltungsbereichs der ODA-Regeln in Bezug auf den Sicherheitssektor vor. In den Leitlinien wird an verschieden Grundsätzen festgehalten, so insbesondere an der in erster Linie zivilen Natur öffentlicher Entwicklungshilfe. Sie sehen aber auch vor, dass die Unterstützung des Militärs unter außergewöhnlichen und klar festgelegten Umständen als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannt werden kann.

In der Gemeinsamen Mitteilung Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (JOIN(2015) 17 final)) wird analysiert, wie die EU den Aufbau von Kapazitäten der Partner besser unterstützen und somit ihren Beitrag zu Stabilität, Sicherheit und Entwicklung steigern könnte. In der Mitteilung wurde auf Defizite im Hinblick auf die Fähigkeit der EU zur Unterstützung der Partner beim Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor hingewiesen, auch wenn bereits eine Vielzahl von Maßnahmen gefördert wird, einschließlich im Bereich einer wirksamen Zivilverwaltung und der zivilen Aufsicht über das Sicherheitssystem. In der Gemeinsamen Mitteilung wird daher folgende Schlussfolgerung gezogen: „Dementsprechend gibt es derzeit kein EU-Haushaltsinstrument, das für die umfassende Finanzierung des Aufbaus von Sicherheitskapazitäten – und insbesondere von militärischen Kapazitäten – in Partnerländern konzipiert wäre“ 6 .

Wenn wichtiger operativer Bedarf der Partner nicht gedeckt wird, erschwert dies die Verwirklichung wesentlicher Entwicklungsziele, wie die Förderung der Rahmenbedingungen für Frieden und Sicherheit. Ein besseres Funktionieren der militärischen Akteure und die Stärkung einer verantwortungsvollen Verwaltung des Sicherheitssektors, vor allem in fragilen Situationen und im Anschluss an Konflikte, tragen zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und damit auch zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) bei. Die fehlende Möglichkeit, den Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor (sowohl Ausrüstung und Ausbildung) zu finanzieren, erschwert den Partnern die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele.

Die spezifischen Ziele des Vorschlags bestehen darin, i) einen Beitrag zur Verbesserung der Kapazitäten der Partnerländer, Krisen selbst zu verhüten und zu bewältigen, zu leisten, ii) durch Zusammenarbeit mit allen Akteuren des Sicherheitssektors, einschließlich des Militärs, im Rahmen der EU-Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung möglichst rasch einen flexiblen und umfassenden Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungspolitik der Union zu leisten, und iii) einen Beitrag zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie einer verstärkten zivilen Kontrolle und Aufsicht über das Militär in Drittländern zu leisten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorliegende Initiative entspricht dem Bestreben, die EU-Instrumente zur Bewältigung wichtiger Herausforderungen zusammenzuführen, wie dies in der Gemeinsamen Mitteilung EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen 7 und den nachfolgenden Schlussfolgerungen des Rates 8 dargelegt wurde.

Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Union sind sowohl zivile als auch militärische Missionen und Operationen (insbesondere Ausbildungsmissionen) im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) wesentlicher Bestandteil des umfassenden Ansatzes der EU zur Krisenbewältigung in Drittstaaten 9 und decken als wichtiger Teil des Kapazitätsaufbaus zu Förderung von Sicherheit und Entwicklung den Ausbildungsbedarf sowohl dem Verteidigungssektor angehörender als auch ziviler Sicherheitskräfte ab. 

Die Mittel für die GSVP-Militäroperationen der EU werden von den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten sowie über den Athena-Mechanismus 10 zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten von EU-Militäroperationen im Rahmen der GSVP aufgebracht. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Errichtung und Betrieb der Hauptquartiere, Infrastruktur, Logistik und die Unterstützung von Missionen, nicht jedoch die Kosten, die einem Partnerland entstehen, das im Rahmen einer Mission oder Operation unterstützt wird.

Außerhalb des Gesamthaushalts der Union stehen für die Entwicklungszusammenarbeit der EU mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) im Rahmen des Partnerschaftsabkommens von Cotonou Finanzmittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zur Verfügung 11 . Die Friedensfazilität für Afrika 12 (APF) wurde 2003 im Rahmen des EEF eingerichtet und ist bis heute das Instrument, das am meisten zur Verknüpfung des Sicherheits- und des Entwicklungsaspekts beiträgt, u. a. auch durch Unterstützung militärischer Aktivitäten. Die Friedensfazilität für Afrika unterliegt jedoch einer ganzen Reihe von Beschränkungen, insbesondere durch ihren geografischen und ausschließlich regionalen Geltungsbereich. Dadurch kann diese Fazilität nicht global auf Länderebene genutzt werden kann.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV.

Angesichts des weitgefassten Geltungsbereichs der Entwicklungszusammenarbeit 13 ist die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus (Ausbildung und Ausrüstung) im Sicherheitssektor auf der Grundlage der Artikel 209 und 212 AEUV nicht per se allein deshalb ausgeschlossen, weil die Hilfe militärischen Akteuren zugute käme 14 . Unter Berücksichtigung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der Union, d. h. der Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern, ist eine Finanzierung militärischer Akteure unter außergewöhnlichen Umständen möglich (siehe auch Punkt 5 der nachstehenden detaillierten Erläuterungen).

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung steht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 EUV im Einklang.

Ein Tätigwerden der Europäischen Union ist sowohl angesichts der im Vertrag festgelegten Ziele als auch nach dem Grundsatz der Subsidiarität erforderlich und gerechtfertigt. Der Mehrwert einer umfassenden und flexiblen EU-Hilfe für den Sicherheitssektor bestünde darin, dass sie kurz- und längerfristige Maßnahmen, die alle Sicherheitsakteure eines Landes einbeziehen, und eine bessere Koordinierung dieser Hilfe erlauben würde. Durch Maßnahmen auf EU-Ebene lassen sich Sicherheit und Stabilität besser erreichen; die Maßnahmen können zudem Triebfeder für wirksamere internationale Bemühungen um Sicherheit und Entwicklung sein.

Wahl des Instruments

Der vorgeschlagene Rechtsakt hat die Form einer Verordnung zur Änderung eines bestehenden Rechtsakts.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Zwischen dem 1. April und dem 27. Mai 2016 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt, um Meinungen der Öffentlichkeit einzuholen. Insgesamt gingen 78 Antworten ein, die meisten kamen von Privatpersonen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien) leisteten mit einem am 15. April 2016 vorgelegten Non-Paper einen Beitrag zu der Initiative.

Insgesamt fanden in den Antworten die drei Hauptgrundsätze der Initiative breite Unterstützung, d. h.: i) ein effektiver, rechtmäßiger und rechenschaftspflichtiger Sicherheitssektor könnte in Partnerstaaten zu Frieden, Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung beitragen; ii) der Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung sollte stärker in EU-Förderstrategien integriert werden, um besser zur nachhaltigen Entwicklung der Partnerstaaten beizutragen, und iii) die Stärkung des verantwortungsvollen Handelns, vor allem in fragilen Staaten und Ländern in der Post-Konflikt-Phase, wäre der Stabilität und der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung förderlich.

Folgenabschätzung

Der Legislativvorschlag wird von einer Folgenabschätzung begleitet, in der verschiedene Politikoptionen zur Verwirklichung der spezifischen Ziele geprüft und Optionen außerhalb und innerhalb des Gesamthaushaltsplans der Union bewertet werden.

In der Folgenabschätzung wird die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Änderung des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP), angesichts der Ziele, der zeitlichen Planung, des geografischen Geltungsbereichs und seiner Flexibilität beim Einsatz als Krisenbewältigungsinstrument die am besten geeignete und wirksamste kurzfristige Option wäre. In der Folgenabschätzung wird zudem dargelegt, dass eine weitergehende Umsetzung der CBSD-Initiative (d. h. Unterstützung des Militärs auch bei verteidigungsbezogenen Aufgaben) erfordern würde, ein aus Haushaltsmitteln finanziertes Instrument (für Entwicklungsaufgaben) mit einem anderen, eventuell außerbudgetären Mechanismus zu kombinieren.

Grundrechte

Der Legislativvorschlag stellt sicher, dass Hilfsmaßnahmen gemäß den neuen Bestimmungen im Bereich Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden. Die Kommission wird die Durchführung dieser Hilfsmaßnahmen überwachen, um die Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen zu gewährleisten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Zur Deckung der Kosten wäre für den Zeitraum 2017-2020 ein Betrag in Höhe von 100 000 000 EUR erforderlich. Die Initiative wird durch Umschichtungen innerhalb der Rubrik IV des Gesamthaushaltsplans der Union finanziert. Die Bereitstellung zusätzlicher Mittel ist nicht notwendig. Die Umsetzung wird durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 15 geregelt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Modalitäten für die Überwachung und Evaluierung sind in den Artikeln 12 bzw. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 festgelegt, die für alle EU-Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen gilt, d. h. auch für die bevorzugte Option IcSP. In dieser Verordnung sind auch Berichterstattungsmodalitäten festgelegt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten neuen Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/214 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, genauer erläutert.

(1)Gegenstand und Ziele (Artikel 1, Titel I, Allgemeine Bestimmungen)

Ziel der Änderung des Artikels 1 Absatz 2 ist es, in den Geltungsbereich der Verordnung auch Hilfe für Akteure des Sicherheitssektors, einschließlich militärischer Akteure, aufzunehmen. Die Hilfe kann unter den nachstehend erläuterten (siehe Punkt 2) außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Reform des Sicherheitssektors bzw. im Rahmen des Kapazitätsaufbaus zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung geleistet werden.

(2)Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (Artikel 3a, Titel II, Arten der Unionshilfe)

Der vorgeschlagene Artikel 3a sieht in Absatz 1 vor, dass die Hilfe der Union unter außergewöhnlichen Umständen für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden kann, um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung und insbesondere zur Verwirklichung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften zu leisten. Die Verwirklichung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften nimmt auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung (SDG) 16 zu „Frieden und Gerechtigkeit“ Bezug, das unterstreicht, wie wichtig es ist, friedliche und inklusive Gesellschaften zu fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und effektive, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. In SDG 16 wird die Notwendigkeit hervorgehoben, die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern. Die in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände werden in Absatz 3 des neuen Artikels 3a genauer definiert.

In Artikel 3a Absatz 2 ist aufgeführt, welche Arten von Maßnahmen unterstützt werden können, d. h.: Programme für den Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung) sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur und die Erbringung anderer Dienstleistungen.

In Artikel 3a Absatz 3 sind die in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände, unter denen Hilfe geleistet werden kann, genauer beschrieben. Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b sind kumulativ zu lesen. Nach Absatz 3 Buchstabe a dürfen militärische Akteure nur dann finanziert werden, wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Ziele der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und wenn sich das Ziel, stabile, friedliche und inklusive Gesellschaften zu verwirklichen, nicht erreichen lässt, weil die Existenz funktionierender Staatsorgane ernsthaft bedroht ist oder weil die Staatsorgane diese ernsthafte Bedrohung nicht mehr bewältigen können (z. B. aufgrund ihres Zusammenbruchs). Nach Absatz 3 Buchstabe b muss zwischen der internationalen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union und dem betroffenen Land Konsens darüber bestehen, dass der Sicherheitssektor, und insbesondere das Militär, entscheidend für Stabilität, Frieden und Entwicklung ist, insbesondere in Krisensituationen und fragilen Kontexten. Dies kann in Form einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bzw. in Form eines Programmierungsdokuments erfolgen, das zwischen Union und anderen internationalen Partnern vereinbart wurde (z. B. Pakt für Somalia), oder durch Engagement der Union nach Titel V EUV.

In Artikel 3a Absatz 4 sind die Beschränkungen aufgeführt, denen die Hilfe der Union nach diesem neuen Artikel unterliegt. Ausgeschlossen von der Hilfe sind: laufende militärische Ausgaben, die Beschaffung von Waffen und Munition sowie Ausbildung, die ausschließlich einen Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte leisten soll.

Artikel 3a Absatz 5 enthält die allgemeinen Grundsätze, die bei der Hilfe nach diesem Artikel beachtet werden müssen: Eigenverantwortung des Partnerlandes sowie die Notwendigkeit, die erforderlichen Elemente und bewährten Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit zu entwickeln und die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze zu fördern.

Nach Artikel 3a Absatz 6 müssen im Zusammenhang mit den Hilfsmaßnahmen, die nach dem neuen Artikel durchgeführt werden, Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren festgelegt werden.

(3)Außerordentliche Maßnahmen und Interimsprogramme (Artikel 7, Titel III, Programmierung und Durchführung)

Artikel 7 Absatz 1 wird geändert, um einen Querverweis auf Artikel 3a aufzunehmen und zu präzisieren, dass die Hilfe der Union nach Artikel 3a in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen geleistet werden kann.

(4)Thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme (Artikel 8, Titel III, Programmierung und Durchführung)

Artikel 8 Absatz 1 wird geändert, um einen Querverweis auf den Artikel 3a aufzunehmen und zu präzisieren, dass die Hilfe der Union nach Artikel 3a in Form von thematischen Strategiepapieren geleistet werden kann.

(5)Menschenrechte (Artikel 10, Titel III, Programmierung und Durchführung)

Artikel 10 Absatz 1 wird geändert, um die Verpflichtung, wonach Hilfsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden müssen, auf Hilfsmaßnahmen für den Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD) im Rahmen des vorgeschlagenen neuen Artikels 3a auszudehnen.

(6)Finanzausstattung (Artikel 13 Titel IV, Schlussbestimmungen)

Mit Artikel 13 Absatz 1 wird die Finanzausstattung für die Durchführung der Verordnung um 100 000 000 EUR aufgestockt, sodass die Finanzausstattung des IcSP 2 438 719 000 EUR beträgt. Die Aufteilung nach Artikel 13 Absatz 3 bleibt unverändert, damit CBSD-bezogene Maßnahmen im Rahmen verschiedener Artikel durchgeführt und aus verschiedenen Haushaltslinien finanziert werden können.

2016/0207 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik aus dem Jahr 2005 wurde der Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung anerkannt 16 .

(2)In der von den Vereinten Nationen im September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird die Bedeutung der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowohl als Ziel für eine nachhaltige Entwicklung (SDG 16 ) als auch für die Erreichung anderer entwicklungspolitischer Ergebnisse hervorgehoben. In Zielvorgabe 16.a wird ausdrücklich gefordert, „die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern“ 17 .

(3)Die Unterstützung von Akteuren des Sicherheitssektors, unter außergewöhnlichen Umständen einschließlich des Militärs, in Drittländern im Kontext der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung oder der Stabilisierung ist unverzichtbar, um angemessene Bedingungen für Armutsbeseitigung und Entwicklung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind besonders wichtig für den Schutz der Zivilbevölkerung in den von Konflikten, Krisen oder Instabilität betroffenen Gebieten. Eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine wirksame demokratische Kontrolle und zivile Aufsicht über das Sicherheitssystem, einschließlich des Militärs, sowie die Achtung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze sind generell wesentliche Merkmale eines gut funktionierenden Staates und sollten durch eine umfassendere Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Drittländern gefördert werden.

(4)In seinen Schlussfolgerungen vom 19. und 20. Dezember 2013 betonte der Europäische Rat, wie wichtig es ist, Partnerländer und regionale Organisationen durch die Bereitstellung von Schulungen, Beratung, Ausrüstung und gegebenenfalls Ressourcen zu unterstützen, so dass sie zunehmend selbst in der Lage sind, Krisen vorzubeugen oder sie zu bewältigen.

(5)In der Gemeinsamen Mitteilung „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung – Befähigung unserer Partner zur Prävention und Bewältigung von Krisen“ bekräftigten die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dass stabile und sichere Gesellschaften notwendig sind, um die Entwicklungsziele zu erreichen 18 .

(6)In seinen Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) vom 18. Mai 2015 forderte Rat, Optionen für die Verbesserung der Kohärenz und Koordinierung zwischen sicherheits- und entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU zu prüfen und für Verbesserungen bei der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierungsinstrumente 19 . Außerdem ersuchte der Rat um Erarbeitung eines EU-weiten strategischen Rahmens für die Reform des Sicherheitssektors, mit dem die GSVP- und alle anderen einschlägigen Instrumente der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit und die Akteure in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht zusammengeführt werden.

(7)Die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 wird wie folgt geändert:

(2) In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Leistet die Union Hilfe für Akteure des Sicherheitssektors, können dabei im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung unter den in Artikel 3a genannten außergewöhnlichen Umständen auch militärische Akteure einbezogen werden, insbesondere im Kontext eines umfassenderen Sicherheitssektorreformprozesses oder des Kapazitätsaufbaus zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung in Drittländern.“

(3) Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a 

Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung

1.    Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung und insbesondere zur Verwirklichung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften zu leisten, kann die nach dieser Verordnung geleistete Hilfe der Union unter den in Absatz 3 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden.

2.    Die Hilfe kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung) sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur und die Erbringung anderer Dienstleistungen umfassen.

3.    Hilfe nach diesem Artikel wird nur geleistet,

a)    wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Ziele der Union nach dieser Verordnung nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und wenn sich das Ziel, stabile, friedliche und inklusive Gesellschaften zu verwirklichen, nicht erreichen lässt, weil die Existenz funktionierender Staatsorgane sowie die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ernsthaft bedroht sind oder weil die Staatsorgane diese ernsthafte Bedrohung nicht mehr bewältigen können, und

b)    wenn zwischen dem betreffenden Land und der internationalen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union Konsens darüber besteht, dass der Sicherheitssektor, und insbesondere das Militär, entscheidend für Stabilität, Frieden und Entwicklung ist, insbesondere bei Krisen sowie in fragilen Kontexten und Situationen.

4.    Die Hilfe der Union wird nicht verwendet zur Finanzierung

a)    von laufenden militärischen Ausgaben,

b)    der Beschaffung von Waffen und Munition,

c)    von Ausbildung, die ausschließlich einen Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte leisten soll.

5.    Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze.

6.    Die Kommission legt geeignete Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren für Maßnahmen nach diesem Artikel fest.“

(4)Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Hilfe der Union nach Artikel 3 und gegebenenfalls Artikel 3a wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen geleistet.“

(5)Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die thematischen Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Durchführung der Hilfe nach den Artikeln 4 und 5 und gegebenenfalls Artikel 3a. Die thematischen Strategiepapiere bilden einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.“

(6)Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität erlassenen Maßnahmen sowie die unter Artikel 3a fallenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden.“

(7)In Artikel 13 Absatz 1:

Die Zahl „2 338 719 000“ wird durch die Zahl „2 438 719 000“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 20  

Zwei Politikbereiche sind betroffen:

Titel 19: Außenpolitische Instrumente

Tätigkeit 19 02: Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) – Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

Titel 21: Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

Tätigkeit 21 05: Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) – Globale, transregionale und neu entstehende Bedrohungen

Die Titel dieser Haushaltskapitel entsprechen der derzeitigen Struktur der Finanzierungsinstrumente für den Zeitraum 2014-2020. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeiten und Titel  beizubehalten.

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

XDer Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 21  

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Der Vorschlag betrifft das strategisches Ziel 9 – Mehr Gewicht für die EU auf globaler Ebene – der politischen Leitlinien von Kommissionspräsident Juncker 22 . Genauer gesagt betrifft er die Notwendigkeit, Europa außenpolitisch zu stärken und damit in die Lage zu versetzen, einen wirksameren Beitrag zu Entwicklung, Frieden und Wohlstand in der Welt zu leisten.

Das am 27. Oktober 2015 angenommene Arbeitsprogramm der Kommission für 2016 23 sieht daher in Anhang I die mögliche Schaffung eines spezifischen Instruments zum Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung in Partnerländern vor (Punkt 21).

Die allgemeinen Ziele der Initiative stehen im Einklang mit den Zielen des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Artikels 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dabei geht es vor allem um

– einen Beitrag zur Wahrung des Friedens, zur Verhinderung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie um

– die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Entwicklungsländern, wobei das vorrangige Ziel darin besteht, die Armut zu beseitigen und gleichzeitig die Verpflichtungen zu erfüllen und die Ziele zu berücksichtigen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen vereinbart oder festgelegt werden.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Die Initiative „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung“ wird auf der Grundlage der bestehenden IcSP-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 230/2014) durchgeführt werden und zu dem in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Ziel beitragen, die auswärtige Politik der Union direkt zu unterstützen, indem die Maßnahmen der Union in den Bereichen Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge sowie bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen effizienter und kohärenter gestaltet werden.

Dieser Vorschlag dient insbesondere dazu,

einen Beitrag zur Verbesserung der Kapazitäten der Partnerländer, Krisen selbst zu verhüten und zu bewältigen, zu leisten,

durch Zusammenarbeit mit allen Akteuren des Sicherheitssektors, einschließlich des Militärs, im Rahmen der EU-Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung möglichst rasch einen flexiblen und umfassenden Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungspolitik der Union zu leisten sowie

einen Beitrag zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie einer verstärkten zivilen Kontrolle und Aufsicht über das Militär in Drittländern zu leisten.

ABM/ABB-Tätigkeiten:

Tätigkeit 19 02: Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) – Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

Tätigkeit 21 05: Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) – Globale, transregionale und neu entstehende Bedrohungen

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

– Verbesserung der Kapazitäten der Partnerländer, Krisen selbst zu verhüten und zu bewältigen,

– Verbesserung der Fähigkeit aller Akteure des Sicherheitssektors in den Partnerländern zur Förderung der menschlichen Sicherheit in fragilen Staaten sowie in krisenanfälligen Gebieten und ehemaligen Konfliktgebieten,

– verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung sowie verbesserte zivile Kontrolle und Aufsicht über das Militär in Drittländern.

Stabilere und sicherere Gesellschaften sind eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und mehr Wohlergehen und tragen zur Minderung der durch Fragilität und Konflikte verursachten Belastungen bei. Für die betroffenen Länder dürften die erwarteten langfristigen wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Auswirkungen dieser Initiative erheblich sein.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

An der Aufstellung neuer Ergebnis- und Wirkungsindikatoren wird noch gearbeitet. Die Aufstellung eines breit gefassten, allgemeinen Indikators für die menschliche Sicherheit (Freiheit von Furcht) in fragilen Staaten oder in krisenanfälligen Gebieten oder ehemaligen Konfliktgebieten könnte angebracht sein.

Die einschlägige IcSP-Programmbeschreibung wird um die neuen Indikatoren ergänzt werden.

Die einzelnen Maßnahmen werden an spezifische Ziele geknüpft werden. Die Wirkung der Maßnahmen wird auch anhand projektspezifischer Indikatoren gemessen werden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Folgemaßnahme zur Gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung“ vom 28. April 2015 (JOIN (2015) 17) und zu den Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Verteidigung) vom 18. Mai 2015, in denen die Kommission um Erarbeitung eines Vorschlags für die umfassende und flexible Unterstützung beim Aufbau der Kapazitäten von militärischen Akteuren in Drittländern (durch Ausbildung und Ausrüstung) im Einklang mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und -politik der EU ersucht wurde.

In der Mitteilung wurde betont, dass die Verbesserung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitsakteuren, einschließlich militärischer Kräfte, durch den Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung von Sicherheit und Entwicklung einerseits und die Förderung einer verantwortungsvollen Verwaltung des Sicherheitssektors, vor allem in fragilen Ländern und in Ländern unmittelbar nach einem Konflikt, andererseits einen wesentlichen Beitrag zu Frieden, menschlicher Sicherheit und Stabilität und damit auch zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung leisten. In der Gemeinsamen Mitteilung wurden außerdem Wege zur Einbeziehung der Konfliktprävention in fragilen und für Konflikte anfälligen Ländern als Querschnittsaufgabe in andere Politikbereiche aufgezeigt und Defizite im Hinblick auf die Fähigkeit der EU zur Unterstützung der Partner beim Aufbau von Kapazitäten im Sicherheitssektor genannt.

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. Juni 2015 erinnerte der Rat daran, dass „die Partner zur Krisenprävention und bewältigung ermächtigt und befähigt werden müssen, unter anderem durch konkrete Projekte des Kapazitätsaufbaus in einem flexiblen geografischen Rahmen.“ Damit knüpfte er an seine Schlussfolgerungen vom 19. und 20. Dezember 2013 an, in denen er betont hatte, wie wichtig es sei, „Partnerländer und regionale Organisationen u.a. bei der Reform des Sicherheitssektors durch Schulungen, Beratung, Ausrüstung und gegebenenfalls Ressourcen zu unterstützen, so dass sie zunehmend selbst in der Lage sind, Krisen vorzubeugen oder sie zu bewältigen.“

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Ein Tätigwerden der Europäischen Union ist sowohl angesichts der im Vertrag, insbesondere in Artikel 21 EUV, festgelegten Ziele als auch nach dem Grundsatz der Subsidiarität erforderlich und gerechtfertigt. Der Nutzen einer umfassenden und flexiblen, auf EU-Ebene angesiedelten Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung bestünde darin, dass sie die Durchführung kurz- und längerfristiger Maßnahmen, die alle Sicherheitsakteure eines Landes einbeziehen, und eine bessere Koordinierung dieser Unterstützung ermöglichen würde.

Durch Maßnahmen auf EU-Ebene lassen sich Sicherheit und Stabilität besser erreichen; die Maßnahmen können zudem Triebfeder für wirksamere internationale Bemühungen um Sicherheit und Entwicklung sein. Das politische Ziel, die Sicherheit der EU zu gewährleisten, ist ohne eine wirksame Zusammenarbeit mit Partnern in Drittländern und mit internationalen Organisationen nicht zu erreichen.

Die Maßnahmen der Union und die der Mitgliedstaaten werden sich im Einklang mit Artikel 212 Absatz 1 AEUV gegenseitig ergänzen und verstärken. Sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten werden im Rahmen des umfassenden Ansatzes für die Verhütung und Bewältigung von Konflikten und ihren Ursachen eine maßgebliche Rolle spielen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Wesentliche Voraussetzung für weitere Fortschritte bei der Armutsminderung und der langfristigen Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Ziels 16 für nachhaltige Entwicklung (Frieden, Gerechtigkeit und solide Institutionen) ist die Fähigkeit zur wirksamen Bewältigung der Ursachen von Fragilität und insbesondere von mangelnder Sicherheit.

Ein Großteil der Außenhilfeprogramme, die aus Mitteln der EU-Instrumente für Entwicklungszusammenarbeit und technische Zusammenarbeit finanziert werden, dient bereits in vielfältiger Weise dem Zweck, Herausforderungen im Bereich Sicherheit und Entwicklung anzugehen. Bisher war es jedoch nicht immer möglich, den Partnern in Drittländern, die um Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung, einschließlich Ausbildung und Ausrüstung, nachgesucht haben, diese Hilfe tatsächlich zu leisten, weil den derzeitigen Instrumenten der EU die zur Deckung dieses Bedarfs notwendige Flexibilität fehlt.

In der vorliegenden Gemeinsamen Mitteilung wird auf eine Lücke im Instrumentarium der EU hinsichtlich der Fähigkeit zur Unterstützung militärischer Akteure in den Partnerländern bei der Gewährleistung der für Entwicklungsmaßnahmen erforderlichen Stabilität hingewiesen.

Durch diese Lücke werden die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich ihrer Entwicklungspolitik, beeinträchtigt. In einem sich weltweit verschlechternden Sicherheitsumfeld wird die EU durch die Beschränkungen ihrer Instrumente des auswärtigen Handelns daran gehindert, das Thema Sicherheit in umfassender Weise anzugehen, die Zusammenarbeit zu verbessern und damit einen wirksamen Beitrag zu den Entwicklungsbemühungen zu leisten.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Mit der Initiative wird Folgendes sichergestellt:

a) Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen (einschließlich der GASP) im Rahmen eines umfassenderen EU-Gesamtkonzepts für externe Konflikte und Krisen;

b) Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität der verschiedenen kurz- und langfristig angelegten Instrumente und Fähigkeiten auf der Grundlage einer gemeinsamen strategischen Vision.

Die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen der vorgeschlagenen Initiative sollten im Einklang mit dem neuen EU-weiten Rahmen für die Reform des Sicherheitssektors (SSR), einschließlich der Monitoring- und Evaluierungsgrundsätze und des speziellen Rahmens für das Risikomanagement, konzipiert werden. Die Programme müssten so ausgelegt und geplant werden, dass sie sich in die einschlägigen länderspezifischen oder regionalen EU-Strategien einfügen und die Beteiligung aller relevanten Akteure der EU gewährleisten.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

X    Geltungsdauer: 01.01.2017 bis 31.12.2020

◻ Finanzielle Auswirkungen: 2017 bis 2020

◻Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 24  

X◻ Direkte Verwaltung durch die Kommission

X◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

◻ durch Exekutivagenturen.

Gemeinsame Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

X◻ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

X◻internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

X◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

X◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

X◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Es gelten die Verwaltungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die EU-Delegationen und Kommissionsdienststellen werden die Durchführung der Projekte zum Aufbau der Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Projekte) u. a. durch Besuche vor Ort fortlaufend überwachen. Ziel ist es, den Entscheidungsträgern wertvolle Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele zu liefern und mögliche Probleme zu ermitteln bzw. solchen Problemen durch Abhilfemaßnahmen zuvorzukommen.

Auch externe unabhängige Experten können mit der Bewertung und Evaluierung von CBSD-Programmen beauftragt werden. Diese Bewertungen und Evaluierungen, ob intern oder extern, werden zur Rechenschaftslegung und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen beitragen. Die unter Anwendung der international anerkannten Evaluierungskriterien des OECD-DAC, einschließlich des Kriteriums der (potenziellen) Wirkungen, gewonnenen Erkenntnisse werden auch in die Erarbeitung künftiger Strategien und Maßnahmen einfließen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Risikoumfeld:

Die Unterstützung von militärischen Akteuren in von Konflikten betroffenen Ländern ist mit einer Vielzahl von Risiken (kontextabhängige und institutionelle sowie Programm- und Reputationsrisiken) verbunden, die sich negativ auf die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Unterstützung im Bereich des Kapazitätsaufbaus zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD) auswirken können. Dem möglichen Missbrauch der bereitgestellten Ausrüstungen, der im Extremfall zu schweren Menschenrechtsverletzungen durch lokale Kräfte führen kann, und der möglichen Weitergabe dieser Ausrüstungen an feindselige Akteure (z. B. nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, die die Ausrüstungen in ihren Besitz bringen) muss durch enge Überwachung bei der Projektvorbereitung und -durchführung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der Ausschluss letaler Ausrüstung von der Unterstützung bietet zwar eine gewisse Gewähr gegen den Missbrauch der Hilfe; doch auch nichtletale militärische Ausrüstung kann zu Zwecken verwendet werden, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen.

Risikominderung:

Das Risiko eines Missbrauchs von Ausrüstungen wird durch den Ausschluss der Finanzierung von Waffen und Munition von der Unterstützung für CBSD-Maßnahmen begrenzt werden.

Darüber hinaus wird bei jedem CBSD-Programm, bei dem eine Zusammenarbeit mit dem Militär eines Drittlands vorgesehen ist, die Durchführung einer spezifischen Risikobewertung obligatorisch sein. Dies steht im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung, in der die Entwicklung einer Risikomanagement-Methodik für EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Sicherheitssektors eines Partnerlands gefordert wurde. Die Risiken werden auch während der Projektdurchführung laufend überwacht werden.

Spezifische Risikobewertungs- und Monitoringmodalitäten werden im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Strategierahmens für die Reform des Sicherheitssektors entwickelt.

Dazu werden auch die Lehren aus dem Risikomanagement bei Budgethilfen und aus der seit kurzem praktizierten Anwendung von Leistungsbenchmarks bei GSVP-Missionen wertvolle Beiträge leisten.

Die spezifischen Risikobewertungsmodalitäten für CBSD-Maßnahmen können u. a. Folgendes umfassen:

– Bewertungen des Konfliktrisikos (unter Verwendung von Instrumenten zur Bewertung struktureller Risiken wie dem von der GFS entwickelten Global Conflict Risk Index) und

– Rahmen für Konfliktanalyse, um ein gemeinsames Verständnis der Lage zu fördern und für eine regelmäßige Überwachung der Lage durch Akteure aus den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Sicherheit zu sorgen.

Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Transparenz und Wirkung der Ausgaben für Frieden und Sicherheit und zur Überwachung des Beitrags dieser Ausgaben zur Verwirklichung von SDG 16 kann dazu dienen, der möglicherweise von einigen Akteuren befürchteten Gefahr einer Überbetonung der Sicherheitsdimension von Entwicklung entgegenzuwirken.

Über die oben genannten Maßnahmen zur Risikominderung hinaus sollte sich die EU-Unterstützung für den Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung auf eine Kontextanalyse stützen und konfliktsensibel sein. Schadensvermeidung wird einen zentralen Grundsatz für die Maßnahmen im Bereich CBSD bilden. Eine eingehende Analyse der politischen und sicherheitspolitischen Lage des betreffenden Landes und der möglicherweise damit verbundenen Risiken müsste rechtzeitig vorgenommen werden, um festzustellen, inwieweit die Union in der Lage ist, den Missbrauch der Hilfe zu verhindern. Die Delegationen der EU werden an den einschlägigen Bewertungen beteiligt werden. Diese Bewertungen werden unter anderem Folgendes umfassen: eine Analyse des Ressourcenbedarfs und eine Bestandsaufnahme der Bemühungen anderer Akteure, eine Bewertung der geplanten Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, eine Bewertung der spezifischen Bedürfnisse des Landes sowie die Festlegung von Zielen und Benchmarks zur Überwachung der Fortschritte. Auch andere wichtige Aspekte wie Eigenverantwortung des Partnerlandes, Aufnahmekapazität, mittel- und langfristige Nachhaltigkeit sowie die Verknüpfung mit längerfristigen angelegten umfassenderen Programmen zur Reform des Sicherheitssektors wären Bestandteil dieser kontextspezifischen Analyse.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Internes Kontrollsystem von FPI/DEVCO

Die internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren von FPI/DEVCO sollen hinreichende Gewähr für die wirtschaftliche Haushaltsführung, die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung und die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit

Um die Achtung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu gewährleisten (und das hohe Risikoniveau im Umfeld der Außenhilfe zu senken) werden FPI/DEVCO – zusätzlich zu allen Elementen der Strategie- und Programmplanung der Kommission, den internen Prüfungen und den Anforderungen der Grundsätze der Kommission für interne Kontrollen – ihr Kontrollsystem weiterentwickeln. Dieses System umfasst u. a. folgende Komponenten:

   dezentrale Verwaltung der Projekte durch die Delegationen der EU, wenn dies angebracht erscheint;

   klare, förmliche Linien der finanziellen Rechenschaftspflicht (ab der Ebene des bevollmächtigen Anweisungsbefugten) im Wege der Weiterübertragung an den jeweiligen Delegationsleiter;

   regelmäßige Berichterstattung der EU-Delegationen an die zentralen Dienststellen (für DEVCO: Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe, für FPI: Berichte des nachgeordnet bevollmächtigen Anweisungsbefugten), einschließlich einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter;

   Bereitstellung eines umfassenden Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen;

   umfassende Unterstützung und Beratung durch die zentralen Dienststellen/Delegationen der EU;

   regelmäßige „Kontrollbesuche“ in den „dezentralen“, mit entsprechenden Durchführungsbefugnissen betrauten Delegationen der EU;

   eine Methodik für den Projekt- und Programmmanagementzyklus mit folgenden Elementen:

   a) gegebenenfalls leistungsfähige Hilfsmittel für den Entwurf der Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der Durchführungspartner;

   b) Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Monitoring und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung, einschließlich regelmäßiger externer Monitoring-Besuche bei Projekten;

   c) Evaluierungs- und Audit-Komponenten.

Finanzberichterstattung und Rechnungsführung

FPI/DEVCO werden bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung weiterhin die höchsten Standards zugrunde legen und sich dabei auf das auf der Periodenrechnung beruhende Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) sowie auf spezifische Hilfsmittel für die Außenhilfe stützen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen des Instruments angestrebt, das Risiko der Abweichungen (Fehlerquote) für das FPI/DEVCO-Portfolio auf dem bisherigen Stand zu halten, d. h., dass die bereinigte Restfehlerquote (auf mehrjähriger Basis nach Ausführung aller geplanten Kontrollen und Korrekturen der abgeschlossenen Verträge) weniger als 2 % betragen sollte.

Dies entsprach bislang einer geschätzten Fehlerquote von 2  bis 5 % der vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung gezogenen jährlichen Zufallsstichprobe von Vorgängen.

FPI/DEVCO betrachten dies angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds, in dem sie tätig sind, und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Kostenwirksamkeit der Kontrollen zur Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften als das niedrigste erreichbare Risikoniveau.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten

Angesichts des mit Risiken behafteten Umfelds der Unterstützung im Bereich CBSD müssen die Kontrollsysteme potenzielle Unregelmäßigkeiten antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen zur Prävention, Fehlererkennung und Korrektur vorsehen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen von FPI/DEVCO in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (während noch einige der Ex-post-Prüfungen und –Kontrollen durchgeführt werden), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmaßnahmen hinausgeht.

Der von FPI/DEVCO vorgesehene Handlungsrahmen für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften umfasst unter anderem die folgenden wesentlichen Komponenten:

Vorbeugende Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung

— Bereitstellung spezifischer Leitlinien wie des Handbuchs für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen (PRAG), des „DEVCO Companion“ und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner).

— Obligatorische Grundschulungen zum Thema Betrugsbekämpfung für mit der Verwaltung der Hilfe befasstes Personal (Projektleiter, Finanzsachbearbeiter, Personal für Ex-post-Kontrollen/Innenrevision) in der Zentrale und den EU-Delegationen im Einklang mit der Strategie zur Betrugsbekämpfung im Bereich der EU-Außenbeziehungen und den besonderen Betrugsbekämpfungsstrategien von FPI und DEVCO. Die Strategie zur Betrugsbekämpfung im Bereich der EU-Außenbeziehungen deckt die Tätigkeit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der relevanten Dienststellen der Kommission im Bereich der Außenbeziehungen (DEVCO, FPI, NEAR) ab - mit besonderem Augenmerk auf der Tätigkeit der EU-Delegationen.

– Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der direkten und indirekten Verwaltung zuständigen Stellen geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können.

– Ex-ante-Prüfung der in dem Partnerland (und/oder bei der betreffenden internationalen Organisation) verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren).

– Die Kommission hat 2008 in Accra die Internationale Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative – IATI) unterzeichnet und sich damit zu einem Standard für die Transparenz der Hilfe verpflichtet, mit dem die Bereitstellung von zeitnäheren, detaillierteren und regelmäßigeren Daten und Dokumenten zu den entsprechenden Mittelflüssen gewährleistet wird. Seit Oktober 2011 arbeitet sie an der Umsetzung und Anwendung der IATI-Standards für die Veröffentlichung von Informationen über die Entwicklungshilfe.

Darüber hinaus arbeiten die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer gemeinsamen webgestützten IT-Anwendung („EU Aid Explorer“) zusammen, die die über IATI und andere Quellen bereitgestellten Daten zur EU-Hilfe zu nutzerfreundlichen Informationen aufbereitet.

– Im Jahr 2015 unterzeichnete OLAF fünf neue Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Interamerikanische Entwicklungsbank, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Welternährungsprogramm und Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste). OLAF arbeitet auch mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, der Weltbank und anderen internationalen Organisationen sowie mit Europol und Eurojust zusammen. Außerdem baut OLAF erforderlichenfalls (auf dauerhafter Basis oder ad hoc) Beziehungen zu Behörden in Drittländern auf, um Fälle von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts (insbesondere EU-Gelder für Außenhilfe) zu untersuchen. Im Jahr 2015 hat OLAF Verwaltungsvereinbarungen mit Partnerbehörden in Angola, der Republik Moldau und Senegal geschlossen.

Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen bei Unregelmäßigkeiten und Betrug

– Externe Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben/risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof.

– Nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen.

– Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich Korruption in großem Stil, bis die Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern.

– FPI/DEVCO werden ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der Strategie der Kommission zur Betrugsbekämpfung im Bereich der EU-Außenbeziehungen, die im Jahr 2013 verabschiedet wurde, weiterentwickeln. Bei der Umsetzung dieser Strategie legen FPI und DEVCO den Schwerpunkt auf drei strategische Ziele:

– Allgemeine Sensibilisierung des Personals zum Thema Betrugsverhütung und -aufdeckung, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Zuschuss- und Auftragsvergabe;

– Verbesserung der Fähigkeit von FPI und DEVCO zur wirksamen Bekämpfung von internem und externem Betrug;

– Verbesserung der Reaktion auf Betrugsverdacht und zügige Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung…...….]

GM/NGM 25

von EFTA-Ländern 26

von Kandidatenländern 27

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

IV

19 02 – Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) – Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

19 02 01 Reaktion auf Krisen und sich abzeichnende Krisen

19 02 02 Unterstützung von Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

19 01 Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Außenpolitische Instrumente“

19 01 04 01 Unterstützungsausgaben für das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP)

21 05 Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) — globale, transregionale und neu entstehende Bedrohungen

21 05 01 Globale, transnationale Bedrohungen und neu entstehende Bedrohungen

21 01 Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 04 04 Unterstützungsausgaben für das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP)

Diff.

NEIN

NEIN

NEIN

/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 4 „Globales Europa“

GENERALDIREKTION: FPI/DEVCO

Jahr
2017 28

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 19 02 01

Verpflichtungen

(1)

6,600

20,400

20,350

20,700

68,050

Zahlungen

(2)

0

10,000

15,000

20,000

45,000

Nummer der Haushaltslinie 19 02 02

Verpflichtungen

(1a)

0,608

2,678

2,528

2,177

7,990

Zahlungen

(2 a)

0

1,000

2,000

2,000

5,000

Nummer der Haushaltslinie 21 05 01

Verpflichtungen

(1b)

2,150

6,250

6,300

6,300

21,000

Zahlungen

(2b)

0

3,000

4,000

6,000

13,000

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 29  

Haushaltslinie 19.01.04.01

(3)

0,643

0,673

0,823

0,823

2,962

(3 a)

0

0

0

0

0,000

Mittel INSGESAMT
für FPI/DEVCO

Verpflichtungen

=1+1a +1b+3

10,0

30,0

30,0

30,0

100,000

Zahlungen

=2+2a+2b

+3+3a

0

14,0

21,0

28,0

66,600





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GENERALDIREKTION: FPI

•Personalausgaben

0,746

0,746

0,746

0,746

2,984

•Sonstige Verwaltungsausgaben

0,06

0,06

0,06

0,06

0,240

FPI INSGESAMT

Mittel

0,806

0,806

0,806

0,806

3,224

GENERALDIREKTION: DEVCO

•Personalausgaben

0,140

0,140

0,140

0,140

0,560

•Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0,000

GD DEVCO INSGESAMT

Mittel

0,140

0,140

0,140

0,140

0,560

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,946

0,946

0,946

0,946

3,784

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 30

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

10,946

30,946

30,946

30,946

103,784

Zahlungen

0,946

14,946

21,946

28,946

70,384

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Ergebnisse nach Einzelziel:

Einzelziel 1: Geschätzte Zahl der Maßnahmen in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen in einem bestimmten Haushaltsjahr.

Einzelziel 2: Geschätzte Zahl der Kapazitätsaufbaumaßnahmen in den Bereichen Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge in einem bestimmten Haushaltsjahr.

Einzelziel 3: Zahl der In einem bestimmten Haushaltsjahr geschulten Personen und/oder beschafften Ausrüstungsgegenstände

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

ERGEBNISSE

Art 31

Durchschnittskosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 32  

Haushaltslinie 19 02 01

– Ergebnis

– Ergebnis

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

6,6

20,4

20,4

20,7

68,1

EINZELZIEL Nr. 2 ... Haushaltslinie 19 02 02

– Ergebnis

– Ergebnis

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

1

0,6

1

2,7

1

2,5

1

2,2

8,0

EINZELZIEL Nr. 3 

Haushaltslinie 21 05 01

– Ergebnis

– Ergebnis

– Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

1

2,1

1

6,3

1

6,3

1

6,3

21,0

GESAMTKOSTEN

10

30

30

30

100

11. Ergebnisse im Rahmen des Einzelziels Nr. 1 für die Haushaltslinie 19 02 01 sind nicht programmierbar. Daher wäre eine zahlenmäßige Angabe unangemessen.

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 33

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,886

0,886

0,886

0,886

3,544

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,060

0,060

0,060

0,060

0,240

Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,946

0,946

0,946

0,946

3,784

Mittel außerhalb der RUBRIK 5 34
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Haushaltslinie 19 01 04 01 *

0,448

0,448

0,448

0,448

1,792

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,195

0,225

0,375

0,375

1,170

Zwischensumme
Mittel außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,643

0,673

0,823

0,883.

3,022

GESAMT

1,589

1,619

1,769

1,829

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

* Entspricht drei Posten für Vertragsbedienstete im Rahmen der FPI-Haushaltslinie

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

◻Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

x    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

19 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

4

4

4

4

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 35

19 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

21 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

3

2

3

2

3

2

3

2

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

19 01 04   36  

– Am Sitz der Kommission

– in den Delegationen

3

3

3

3

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMT

12

12

12

12

19 und 21 stehen für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Das AD-Personal übernimmt die allgemeine Verwaltung der zusätzlichen Mittelbindungen und insbesondere die ordnungsgemäße Identifizierung, Bewertung, Konzeption, Vergabe und Evaluierung von CBSD-Maßnahmen im Rahmen eines erweiterten Projektportfolios sowie die Konzeption spezifischer Risikobewertungsmodalitäten für solche Maßnahmen (siehe Abschnitt 2.2.1). Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung regelmäßiger Monitoringmissionen vor Ort, um Treffen mit Vertretern der einschlägigen Regierungsstellen zu ermöglichen und eine vorgeschaltete lokale Koordinierung mit anderen Akteuren und Gebern zu gewährleisten. Auch eine enge Koordinierung mit dem Rat, dem Parlament und anderen Akteuren (einschließlich der Zivilgesellschaft) wird aller Voraussicht nach erforderlich sein. Da es sich beim Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung um ein neues Tätigkeitsfeld der Kommission handelt, ist neben besonderer Aufmerksamkeit auch der Aufbau von Ad-hoc-Fachwissen erforderlich. Diese Tätigkeit wird daher, vor allem in der Anfangsphase, ressourcenintensiv sein.

Das AST-Personal wird folgende Aufgaben haben: Auftragsvergabe und Finanzmanagement im Zusammenhang mit CBSD-Maßnahmen, Durchführung von Audits und Kontrollen, jährliche Berichterstattung (SPP), Bearbeitung von Anfragen des Europäischen Parlaments und des Bürgerbeauftragten, Finanzberichterstattung, Überwachung von Mittelbindungen und Zahlungen auf zentraler Ebene sowie sonstige Verwaltungsaufgaben.

Externes Personal

Das externe Personal (Vertragsbedienstete – CA) beteiligt sich an der Verwaltung und Durchführung der CBSD-Projekte, die von den zentralen Dienststellen und/oder den Delegationen verwaltet werden. Diese Aufgaben umfassen das laufende (operative und finanzielle) Projektmanagement, die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren, die regelmäßige Projektüberwachung und gegebenenfalls auch die Koordinierung mit den EU-Delegationen und die Verwaltung der Evaluierungen und Rechnungsprüfungen. Zu dieser Aufgabe gehören auch regelmäßige Besuche vor Ort.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Der für CBSD-Maßnahmen erforderliche Betrag in Höhe von 100 000 000 EUR wird durch Umschichtungen innerhalb der Rubrik 4 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 bereitgestellt werden.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 37

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[...]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[...]

(1) Beispielsweise im Weltentwicklungsbericht: Konflikt, Sicherheit und Entwicklung, 2011.
(2) http://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/  
(3) Ziel für Nachhaltige Entwicklung 16: Friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und effektive, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen.
(4) Die EU hat den „New Deal“ gebilligt, der eines der Hauptergebnisse des 4. Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Busan vom November 2011 ist (siehe http://www.pbsbdialogue.org/en/ )
(5) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – Entwicklungshilfeausschuss, Februar 2016.
(6) JOIN(2015) 17, S. 8.
(7) JOIN(2013) 30 final vom 11. Dezember 2013.
(8) Schlussfolgerungen 9644/14 des Rates vom 12. Mai 2014.
(9) JOIN(2013) 30 final vom 11. Dezember 2013.
(10) Die Grundsätze für die Finanzierung von zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sind in Artikel 41 EUV festgelegt. Die gemeinsamen Kosten solcher Operationen werden derzeit über den Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP abgedeckt (ABl. L 84 vom 28.3.2015).
(11) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, in der am 25.6.2005 in Luxemburg und am 22.6.2010 in Ouagadougou geänderten Fassung.
(12) Rechtsgrundlage für die Friedensfazilität für Afrika (APF) sind Artikel 11 („Politik der Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung“) des Partnerschaftsabkommens von Cotonou und die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates; Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrats vom 11. Dezember 2003 über die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika (ABl. L 345 vom 31.12.2003).
(13) Rechtssache C-377/12, Europäische Kommission gegen Rat (PKA mit den Philippinen), Randnr. 37.
(14) Siehe auch JOIN(2015) 17, S. 7 sowie die oben genannten OECD/DAC-Berichterstattungsleitlinien für den Bereich Frieden und Sicherheit.
(15) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).
(16) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (ABl. C 46 vom 24.2.2006).
(17) Vereinte Nationen, A/RES/70/1, von der Generalversammlung am 25. September 2015 angenommene Resolution.
(18) JOIN(2015) 17 final vom 28. April 2015.
(19) Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Verteidigung) zur GSVP, Dok. 8971/15 vom 18. Mai 2015.
(20) ABM: maßnahmenbezogenes Management; ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(21) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(22) http://ec.europa.eu/priorities/docs/pg_en.pdf
(23) COM(2015) 610 final
(24) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(25) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(26) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(27) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(28) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(29) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(30) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(31) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden.
(32) Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
(33) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(34) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung
(35) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(36) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(37) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.