Brüssel, den 22.3.2016

COM(2016) 159 final

2016/0086(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2016


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält die grundlegende Vorschrift für die EU-Finanzierung, wonach bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) einzuhalten ist.

Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, eine Unterstützung gewährt werden kann, sollte eine Krisenreserve gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik 1 gekürzt werden. In Artikel 25 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass sich der Gesamtbetrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor auf 2800 Mio. EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014-2020, beläuft und in Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens eingestellt wird. Der Betrag der in den Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission aufzunehmenden Reserve beläuft sich auf 450,5 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Dieser Betrag ergibt sich durch eine Kürzung der Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2 .

Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) den jährlichen Teilobergrenzen für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen der Rubrik 2 nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 3 entsprechen, muss zudem das Verfahren der Haushaltsdisziplin angewendet werden, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktbeihilfen und marktbezogenen Ausgaben ergeben, dass die im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte jährliche Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 nach Anpassung durch Mittelübertragungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) überschritten wird. Dieser für EGFL-Ausgaben für 2017 verfügbare Nettobetrag wurde von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/257 4 festgesetzt und beläuft sich auf 44 146 Mio. EUR.

Bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2017 haben die ersten Haushaltsvorausschätzungen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben gezeigt, dass der für EGFL-Ausgaben für 2017 verfügbare Nettobetrag wahrscheinlich nicht überschritten wird und es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen legt die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2016 vor, der nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2016 zu verabschieden ist. Wird dieser Anpassungssatz nicht bis zum 30. Juni 2016 festgesetzt, wird die Kommission gemäß dem genannten Artikel diesen Satz festlegen.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISSMÄSSIGKEIT

Mit diesem Vorschlag wird für das Kalenderjahr 2016 der Prozentsatz der Anpassung im Rahmen der Haushaltdisziplin festgesetzt.

Da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, an die Betriebsinhaber auch noch verspätete Zahlungen außerhalb der für die Direktzahlungen vorgeschriebenen Zahlungsfristen zu tätigen, und da der Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin in den einzelnen Kalenderjahren unterschiedlich ist, sollten die den Betriebsinhabern zu gewährenden Direktzahlungsbeträge nicht in unterschiedlicher Weise von der Haushaltsdisziplin betroffen sein, je nachdem, wann die Zahlung von den Mitgliedstaaten an die Betriebsinhaber geleistet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen den Betriebsinhabern sollte der Anpassungssatz daher nur für die im Kalenderjahr 2016 eingereichten Beihilfeanträge und unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Betriebsinhaber auf die den Betriebsinhabern zu gewährenden Direktzahlungsbeträge Anwendung finden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet der Anpassungssatz nur auf Direktzahlungen Anwendung, die 2000 EUR überschreiten. In Kroatien werden die Direktzahlungen im Kalenderjahr 2016 schrittweise eingeführt. Deshalb wird die Haushaltsdisziplin in diesen Mitgliedstaat nicht angewendet.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Mit diesem Vorschlag werden die Bestimmungen von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umgesetzt. Eine vorherige Konsultation der Interessenträger und die Erarbeitung einer Folgenabschätzung waren nicht erforderlich.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Berechnung des Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin ist Teil der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für 2017.

Der Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der in den Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission aufgenommen werden soll, beläuft sich auf 450,5 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Die ersten Haushaltsvorausschätzungen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben ergeben, dass der für EGFL-Ausgaben für 2017 verfügbare Nettobetrag wahrscheinlich nicht überschritten wird.

Die Gesamtkürzung in Anwendung der Haushaltsdisziplin beläuft sich somit auf 450,5 Mio. EUR. Der Prozentsatz des Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin beträgt 1,36674 %. Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass dieser Satz nur auf Direktzahlungsbeträge von über 2000 EUR je Betriebsinhaber und nicht auf Kroatien Anwendung findet.

Die Anwendung dieses Anpassungssatzes führt zu einer Kürzung der Beträge der Direktzahlungen bei den Haushaltslinien, aus denen die Ausgaben für die von den Betriebsinhabern für das Kalenderjahr 2016 (Haushaltsjahr 2017) eingereichten Beihilfeanträge finanziert werden.

5.SONSTIGE ANGABEN

Neben der Bestimmung des mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Anpassungssatzes bietet Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Kommission zudem die Möglichkeit, anhand ihr vorliegender neuer Erkenntnisse Durchführungsrechtsakte zur Anpassung dieses Satzes zu erlassen. Wenn die Kommission im Oktober 2016 das Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans 2017 ausarbeiten wird, wird sie ihre Prognosen für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen überprüfen und gegebenenfalls bis zum 1. Dezember 2016 eine Änderung des Anpassungssatzes vornehmen.

2016/0086 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2016

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, muss gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eine Reserve gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.

(2)Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 7 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, muss gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt werden, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(3)Der Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der in den Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission aufgenommen werden soll, beläuft sich auf 450,5 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgeführten Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2016 angewendet werden.

(4)Die vorläufigen Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission festzusetzenden Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben deuten darauf hin, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

(5)Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich des Anpassungssatzes spätestens am 31. März des Kalenderjahres, für das diese Anpassung gilt, einen Vorschlag vorlegen.

(6)Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten können jedoch über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(7)Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz für Direktzahlungen nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch diese Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesem Mitgliedstaat gelten.

(8)Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Anpassungssatz bis zum 1. Dezember 2016 anpassen, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Zur Festlegung der Anpassungssätze gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Betriebsinhabern für einen vorgelegten Beihilfeantrag für das Kalenderjahr 2016 über 2000 EUR hinaus zu gewähren sind, um einen Anpassungssatz von 1,366744 % gekürzt.

(2)Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Kroatien keine Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN

FS/16/RB/

6.15.2016.1

DATUM:

1.

HAUSHALTSLINIE:

Siehe nachstehende Haushaltsvorausschätzung nach Anwendung der Haushaltsdisziplin je Posten:

05 03 01 02 (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung)

05 03 01 07 (Umverteilungsprämie)

05 03 01 10 (Basisprämienregelung)*

05 03 01 11 (Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden)

05 03 01 12 (Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen)

05 03 01 13 (Zahlung für Junglandwirte)

05 03 02 40 (Flächenbeihilfe für Baumwolle)

05 03 02 50 (POSEI – Gemeinschaftliche Förderprogramme)

05 03 02 52 (POSEI – Ägäische Inseln)

05 03 02 60 (Fakultative gekoppelte Stützung)

05 03 02 61 (Kleinerzeugerregelung)

05 03 10 (Reserve für Krisen im Agrarsektor)

* vor Berücksichtigung zweckgebundener Einnahmen

MITTELANSATZ:

(in Mio. EUR)

4504,0

1646,0

17 871,0

12 211,0

3,0

507,0

247,0

412,0

17,0

4063,0

p.m.

450,5

2.

TITEL:

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Kalenderjahr 2016

3.

RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE:

Mit dieser Verordnung wird der Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin zur Anwendung auf die Beträge der Direktzahlungen festgesetzt, die an Betriebsinhaber aufgrund von für das Kalenderjahr 2016 eingereichten Beihilfeanträgen zu gewähren sind und 2000 EUR übersteigen.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

12-MONATS-ZEITRAUM


(in Mio. EUR)

LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR

2016

(in Mio. EUR)

FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR

2017

(in Mio. EUR)

5,0

AUSGABEN ZU LASTEN

-    DES EU-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER HAUSHALTE

-    ANDERER

- 450,5

+ 450,5

k. A.

- 450,5

+ 450,5

5.1

EINNAHMEN

-    EIGENE MITTEL DER EU
(ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE)

-    AUF NATIONALER EBENE

2016

2017

2018

2019

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

5.2

BERECHNUNGSWEISE:

Siehe Anmerkungen

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

k. A.

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSJAHRS MÖGLICH?

k. A.

6,2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

NEIN

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINZUSETZEN?

NEIN

ANMERKUNGEN:

Die Berechnung des Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin ist Teil der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2017.

Der Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der in den Entwurf des Haushaltsplans 2017 der Kommission aufgenommen werden soll, beläuft sich auf 450,5 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Die ersten Haushaltsvorausschätzungen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben ergeben, dass der für EGFL-Ausgaben für 2017 verfügbare Nettobetrag wahrscheinlich nicht überschritten wird.

Die Gesamtkürzung in Anwendung der Haushaltsdisziplin beläuft sich somit auf 450,5 Mio. EUR. Der Prozentsatz des Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin beträgt 1,366744 %. Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass dieser Satz nur auf Beträge über 2000 EUR und in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Kroatien Anwendung findet. Da die Direktzahlungen in Kroatien im Kalenderjahr 2016 schrittweise eingeführt werden, gilt die Haushaltsdisziplin für diesen Mitgliedstaat nicht.

Die Anwendung dieses Anpassungssatzes führt zu einer Kürzung der Beträge der Direktzahlungen bei den Haushaltslinien, aus denen die Ausgaben für die von den Betriebsinhabern für das Kalenderjahr 2016 (Haushaltsjahr 2017) eingereichten Beihilfeanträge finanziert werden. Infolge der Haushaltsdisziplin ergibt sich der nachstehende geschätzte Kürzungsbetrag je Haushaltsposten:

Die vorgeschlagene Verordnung wirkt sich auf den Haushalt aus, da die ersten Haushaltsvorausschätzungen für Direktzahlungen (noch ohne Berücksichtigung der Haushaltsdisziplin) im Wege der Anwendung des mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Anpassungssatzes um die vorstehend aufgeführten Beträge gekürzt wurden. Folglich gewährleisten die beantragten und zur Aufnahme in den Entwurf des Haushaltsplans 2017 vorgesehenen Mittel für Kapitel 05 03 (Direktzahlungen), wie sie unter Punkt 1 dieses Finanzbogens für die der Haushaltsdisziplin unterliegenden Posten aufgeführt sind, die Bereitstellung des Betrags zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/257 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 49 vom 25.2.2016, S. 1).
(5) ABl. C XXX vom XXX, S . .
(6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).