EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 24.11.2015
COM(2015) 586 final
2015/0270(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems
BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Legislativvorschlag zielt darauf ab, als dritte Säule der Bankenunion ein europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) zu schaffen. Dies soll in drei Stufen erfolgen: Für die teilnehmenden nationalen Einlagensicherungssysteme soll in einem ersten Zeitraum von drei Jahren eine Rückversicherung geschaffen werden, in einer zweiten Phase von vier Jahren soll es für sie eine Mitversicherung geben und schließlich soll für sie ein voller Versicherungsschutz geschaffen werden. Ein nationales Einlagensicherungssystem kann das europäische Einlagenversicherungssystem nur in Anspruch nehmen, wenn seine Mittel nach einem detaillierten Kapitalisierungsplan aufgebaut werden und es die grundlegenden Unionsrechtsvorschriften erfüllt. Die Verwaltung des europäischen Einlagenversicherungssystems soll dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung übertragen werden, der die nationalen Einlagensicherungssysteme beobachten und Mittel nur dann freigeben soll, wenn klar definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Um die Risiken in den Bankensektoren der Mitgliedstaaten zu verringern, soll die Einführung des europäischen Einlagenversicherungssystems außerdem durch ehrgeizige Maßnahmen flankiert werden.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags
2012 hat die Kommission im Rahmen einer längerfristigen Vision für die wirtschafts- und finanzpolitische Integration eine Bankenunion gefordert, die den Bankensektor auf eine solidere Grundlage stellen und das Vertrauen in den Euro wiederherstellen würde. Zur Verwirklichung dieser Bankenunion sollte die Bankenaufsicht auf die europäische Ebene verlagert, ein einheitlicher Rahmen für den Umgang mit Bankenkrisen abgesteckt und – nicht minder wichtig – ein gemeinsamer Einlagenschutz geschaffen werden. Während die ersten beiden Stufen mit der Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) schon verwirklicht wurden, steht die Schaffung einer gemeinsamen Einlagensicherung noch aus.
Der Bericht der fünf Präsidenten und die Anschlussmitteilung der Kommission geben einen klaren Maßnahmenplan für die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vor, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Finanzstabilität. Die Vollendung der Bankenunion ist ein unverzichtbarer Schritt auf dem Weg zu einer vollständigen und vertieften WWU. Angesichts der einheitlichen Währung ist ein einheitliches und voll integriertes Finanzsystem für die geldpolitische Transmission, für eine angemessene Risikostreuung über alle Mitgliedstaaten hinweg und generell für das Vertrauen in das Bankensystem des Euro-Währungsgebiets unverzichtbar.
Im Bericht der fünf Präsidenten wird insbesondere vorgeschlagen, auf lange Sicht ein europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) einzurichten, das neben der Bankenaufsicht durch den SSM und der Bankenabwicklung durch den SRM die dritte Säule einer echten Bankenunion bildet.
Ferner wird im Bericht der fünf Präsidenten ausgeführt, dass das derzeitige, auf nationalen Einlagensicherungssystemen beruhende Konzept gegenüber starken lokalen Schocks anfällig bleibt, während ein gemeinsames Einlagenversicherungssystem die Widerstandsfähigkeit der Bankenunion gegen künftige Krisen erhöhen würde.
Die Kommission verpflichtete sich in ihrer Anschlussmitteilung vom 21. Oktober, vor Ende 2015 einen Legislativvorschlag vorzulegen, der die ersten Schritte in Richtung auf ein europäisches Einlagenversicherungssystem enthält. Damit soll ein europäisches System geschaffen werden, das von den nationalen Systemen abgekoppelt ist, um die Finanzstabilität zu stärken, den Bürgern die Gewähr zu geben, dass die Sicherheit ihrer Einlagen nicht vom Ort der Niederlassungsort ihrer Bank abhängt, und dafür zu sorgen, dass gesunden Banken aus ihrem Ort der Niederlassung keine Nachteile erwachsen.
Im Einklang mit dem Bericht der fünf Präsidenten kündigte die Kommission an, dass als erste Maßnahme hin zu einem gemeinsamen System ein Rückversicherungsmechanismus geschaffen werden solle, der den verschiedenen Finanzierungsniveaus in den nationalen Systemen sowie Moral-Hazard-Problemen Rechnung trägt. Dazu soll ein gemeinsamer Einlagenversicherungsfonds eingerichtet werden, der von dem bereits bestehenden Ausschuss für die einheitliche Abwicklung verwaltet wird. Die Teilnahme am europäischen Einlagenversicherungssystem soll für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Pflicht sein und darüber hinaus allen Mitgliedstaaten offenstehen, die dem Euroraum nicht angehören aber der Bankenunion beitreten wollen.
Das europäische Einlagenversicherungssystem soll sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren schrittweise von einem Rückversicherungsmechanismus zu einem vollständig vergemeinschafteten Mitversicherungssystem entwickeln. Vor dem Hintergrund der Bemühungen zur Vertiefung der WWU ist diese Maßnahme — ebenso wie die Arbeiten zur Vereinbarung von Brückenfinanzierungen für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) und die Entwicklung eines gemeinsamen fiskalischen Rettungsankers — notwendig, um die Banken/Staat-Verbindungen in einzelnen Mitgliedstaaten abzubauen, indem schrittweise eine Risikoteilung zwischen allen Mitgliedstaaten der Bankenunion geschaffen und auf diese Weise die Bankenunion bei der Verwirklichung ihres vorrangigen Ziels unterstützt wird. Allerdings muss diese durch die schrittweise Stärkung der Bankenunion entstehende Risikoteilung von risikomindernden Maßnahmen begleitet werden, die unmittelbar auf die Lösung der Banken/Staat-Verbindungen abzielen.
1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagene Verordnung steht mit den bestehenden Vorschriften im Einklang.
Nach der Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und des einheitlichen Abwicklungsmechanismus durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 soll das europäische Einlagenversicherungssystem einerseits das Missverhältnis angehen, das dadurch entsteht, dass die Bankenunion auf Unionsebene, die Bankenabwicklung aber auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt, und es soll andererseits beim Ausfall dieser Banken die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der mit der Richtlinie 2014/59/EU über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie) geschaffenen nationalen Einlagensicherungssysteme verbessern.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auf dem bestehenden, durch die Einlagensicherungsrichtlinie vorgegebenen Rahmen der nationalen Einlagensicherungssysteme auf. Die einheitliche Anwendung des Einlagensicherungsrahmens würde in den am europäischen Einlagenversicherungssystem teilnehmenden Mitgliedstaaten durch die vorgeschlagene Verordnung insoweit verbessert, als die Entscheidungsgewalt, die Überwachungs- und die Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf den Einlagensicherungsrahmen einem einzigen Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und Einlagenversicherung („Ausschuss“) übertragen werden.
1.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Ein europäisches Einlagenversicherungssystem würde dazu beitragen, die Verknüpfung zwischen der veranschlagten Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken abzuschwächen, und somit dazu beitragen, die Verbindung zwischen Staaten und Banken aufzubrechen. Dies würde die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegen künftige Krisen verbessern und die Finanzstabilität, das übergeordnete Ziel, das das Fundament für die Wirtschafts- und Währungspolitik der Europäischen Union bildet, unterstützen. Risiken würden breiter gestreut, was mögliche Ansteckungseffekte begrenzen und somit die Finanzstabilität nicht nur in dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat, sondern auch in anderen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verbessern würde. Außerdem würde ein europäisches Einlagenversicherungssystem zur Nivellierung der Rahmenbedingungen im Binnenmarkt beitragen, indem es Wettbewerbsnachteile, die gesunden Banken aus ihrem Standort erwachsen können, begrenzt. Ein durch finanzielle Stabilität gekennzeichnetes Umfeld begünstigt die Kreditvergabe von Finanzinstituten an die Wirtschaft, da den Finanzinstituten geringere Finanzierungskosten entstehen, fördert somit Wachstum und Beschäftigung und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
2.1.Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags ist der Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
Ziel des Vorschlags ist es, die Integrität des Binnenmarkts zu wahren und sein Funktionieren zu verbessern. Die einheitliche Anwendung eines einzigen Regelwerks für die Einlagensicherung sowie der Zugang zu einem von einer zentralen Behörde verwalteten europäischen Einlagenversicherungsfonds (nachfolgend „Einlagenversicherungsfonds“) würden die Stabilität des Finanzsystems in der Union stützen und dazu beitragen, dass die Finanzmärkte der Union ordnungsgemäß funktionieren. Darüber hinaus würde eine ungehinderte Wahrnehmung der Grundfreiheiten ermöglicht und so zumindest in den Mitgliedstaaten mit gemeinsamer europäischer Bankenaufsicht, Bankenabwicklung und Einlegersicherung erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verhindert.
Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.
2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
Mit den derzeitigen, nach wie vor rein nationalen Einlagensicherungssystemen ist eine Anfälligkeit für starke lokale Schocks gegeben, da eine starke Wechselbeziehung zwischen Banken und Staat besteht. Diese Situation untergräbt die Homogenität des Einlagenschutzes und kann das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen.
Außerdem können die erheblichen Diskrepanzen beim national organisierten und lokalen Besonderheiten und Finanzierungszwängen unterliegenden Einlegerschutz die Integrität des Binnenmarkts untergraben.
Nur Maßnahmen auf Unionsebene können eine angemessene Einlagenversicherung für die Einleger im gesamten Binnenmarkt sicherstellen und die zwischen den nationalen Einlagensicherungssystemen und der Finanzlage des jeweiligen Staates bestehende Verbindung schwächen.
Der einheitliche Aufsichtsmechanismus sorgt für homogene Rahmenbedingungen für die Bankenaufsicht und verringert das Risiko einer mangelnden Regulierung. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus stellt sicher, dass bei Eintreten eines Bankenausfalls die Sanierung möglichst kostengünstig erfolgen kann, dass die Steuerzahler angemessen geschützt sind und dass die Gläubiger und Kreditinstitute im Binnenmarkt fair und gleich behandelt und nicht aufgrund ihres Standorts benachteiligt werden. In diesem Sinne ist es angemessen, dass die Union gesetzgeberisch tätig wird und zur Absicherung der Einlagen von Kreditinstituten, die in den Anwendungsbereich der Bankenunion fallen, geeignete Maßnahmen trifft.
Darüber hinaus können mit dem europäischen Einlagenversicherungssystem erhebliche Größenvorteile erzielt und die negativen externen Effekte, die sich aus rein nationalen Entscheidungen und der ausschließlichen Verwendung nationaler Mittel potenziell ergeben, vermieden werden.
2.3.Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zum Erreichen der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.
Bankenaufsicht und Bankenabwicklung müssen in der Bankenunion auf der gleichen Befugnisebene erfolgen. Spannungen können sich ergeben, wenn eine europäische Abwicklungsbehörde über die Liquidation oder Abwicklung einer Bank zu entscheiden hat, ohne dafür sorgen zu können, dass die Einlagen während des Prozesses abgesichert sind; eine solche Situation birgt Risiken für die Finanzstabilität. Wie die jüngste Krise gezeigt hat, bedarf es in solchen Fällen rascher und entschlossener Maßnahmen mit Rückhalt in Finanzierungsmechanismen auf europäischer Ebene. Ein europäisches Einlagenversicherungssystem würde sicherstellen, dass für den Schutz von Einlagen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten überall die gleichen Regeln in gleicher Weise angewandt werden. Angemessene Finanzreserven würden verhindern, dass Probleme einzelner Banken sich zu einem Verlust des Vertrauens in das gesamte Bankensystem des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten, die in der Wahrnehmung des Marktes vergleichbaren Risiken ausgesetzt sind, auswachsen.
Die Aspekte der verbesserten Rechtssicherheit, die homogenen Rahmenbedingungen in der gesamten Bankenunion und die wirtschaftlichen Vorteile eines zentralen und einheitlichen Einlegerschutzes rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Verordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
2.4.Wahl des Instruments
Für eine zunehmend zentralisierte Anwendung der in der Einlagensicherungsrichtlinie verankerten Einlagensicherungsvorschriften in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch eine auf Unionsebene tätige Behörde kann nur gesorgt werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des europäischen Einlagenversicherungssystems in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindert werden. Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass auf Ebene der Bankenunion ein Einlagenversicherungsfonds eingerichtet wird, der von einem Ausschuss verwaltet werden soll, in dem alle Mitglieder der Bankenunion vertreten sind, ist eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
3.1.Problembeschreibung
In der Bankenunion ist die Einlagensicherung nach wie vor rein national organisiert; die nationalen Einlagensicherungssysteme sind daher anfällig für starke lokale Schocks und die Haushalte der Mitgliedstaaten sind weiterhin den Risiken ihres Bankensektors ausgesetzt. So lassen sich die Vorteile des Binnenmarkts und der Bankenunion nicht in vollem Umfang nutzen und es können sich Nachteile hinsichtlich des Vertrauens der Einleger und des Niederlassungsrechts von Kreditinstituten und Einlegern ergeben.
Alle Mitgliedstaaten haben Einlagensicherungssysteme gemäß der Einlagensicherungsrichtlinie eingerichtet. Obwohl diese Systeme bereits einige Gemeinsamkeiten in Bezug auf ihre wichtigsten Merkmale und ihre Funktionsweise aufweisen, verbleiben wichtige Aspekte immer noch im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können nach Genehmigung durch die Europäische Kommission außerdem niedrigere Zielwerte für die verfügbaren Finanzmittel zulassen.
Die 38 unterschiedlich großen und finanziell unterschiedlich ausgestatteten Einlagensicherungssysteme in der EU können sich negativ auf das Vertrauen der Einleger auswirken und möglicherweise das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
3.2.Gründe für ein Tätigwerden der EU
Die Bankenunion verfügt bislang über eine einheitliche Bankenaufsicht und eine einheitliche Bankenabwicklung; durch das europäische Einlagenversicherungssystem würde sie sinnvoll ergänzt. Ein europäisches Einlagenversicherungssystem würde sowohl die Anfälligkeit der Bankeinleger gegenüber starken lokalen Schocks verringern als auch die Verbindung zwischen Banken und ihren Herkunftsstaaten weiter lockern. Auch sind in einem System, in dem die Zuständigkeiten für die Bankenaufsicht und für die Bankenabwicklung zusammengelegt sind, die Rahmenbedingungen, unter denen ein nationales Einlagensicherungssystem zum Einsatz kommen kann, nicht mehr unter nationaler Kontrolle. Sowohl die Richtlinie 2014/59/EU (Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) als auch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (einheitlicher Abwicklungsmechanismus) enthält Bestimmungen über die Möglichkeit, bei Abwicklungen auf Mittel der Einlagensicherungssysteme zurückzugreifen. Daher wäre die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Einlagenversicherung ein logischer nächster Schritt zur Vollendung der Bankenunion, und sie würde die Verantwortungs- und Entscheidungsebenen in Einklang bringen.
3.3.Zu erwartende Ergebnisse
Im Rahmen einer quantitativen Analyse wurde die Wirksamkeit eines vollständig vergemeinschafteten europäischen Einlagenversicherungssystems bei der Bewältigung potenzieller Entschädigungsfälle untersucht. Die Analyse hat ergeben, dass sich die Anzahl und Größe der Banken, für die der Einlagenversicherungsfonds Auszahlungen leisten könnte, für alle am europäischen Einlagenversicherungssystems teilnehmenden Mitgliedstaaten im Vergleich zu den nationalen Einlagensicherungssystemen erheblich erhöht.
Des Weiteren geht aus der Analyse hervor, dass die erwartete Nichtverfügbarkeit von Mitteln im Entschädigungsfall, ausgedrückt als Prozentsatz der Zielausstattung, im Falle eines europäischen Einlagenversicherungssystems niedriger wäre als bei jedem nationalen Einlagensicherungssystem.
Diesen Bewertungen liegt die Annahme zugrunde, dass die Einrichtung des europäischen Einlagenversicherungssystems keine zusätzlichen Beiträge vonseiten der Banken erfordert und dass die für den Aufbau der nationalen Fonds bestimmten Beiträge der Banken zum Aufbau des europäischen Einlagenversicherungssystems verwendet werden. Die Bewertungsergebnisse zeigen, dass sich im Wege eines einheitlichen europäischen Einlagensicherungssystems mit dem gleichen Betrag ein effizienterer Schutz und Mitteleinsatz erzielen ließe als im Falle der Beibehaltung rein nationaler Einlagensicherungssysteme.
3.4.Optionen zur Erreichung der Ziele
3.4.1.Ein europäisches Einlagenversicherungssystem mit unveränderter Finanzausstattung
Die Bewertung zeigt, dass bei der Schaffung des europäischen Einlagenversicherungssystems mit finanziell sehr unterschiedlich ausgestatteten nationalen Einlagensicherungssystemen begonnen werden muss. Das bedeutet, dass das europäische Einlagenversicherungssystem in der Anfangsphase Liquidität bereitstellen muss, da die lokalen Einlagensicherungssysteme sonst weiterhin fast ausschließlich auf alternative nationale Finanzierungen angewiesen wären. Ferner müsste das europäische Einlagenversicherungssystem so konzipiert werden, dass Systeme, die noch nicht damit begonnen haben, die im Voraus zu erhebenden Beiträge einzuziehen, keine unverhältnismäßigen Vorteile genießen und dass auch künftig keine Negativanreize für die Einziehung der im Voraus zu erhebenden Beiträge entstehen.
3.4.2.Anwendungsbereich des europäischen Einlagenversicherungssystems
Unterschiedliche Finanzausstattungen dürften kein Problem mehr darstellen, sobald die Einlagensicherungssysteme ihren Verpflichtungen gemäß der Einlagensicherungsrichtlinie nachgekommen sind und die im Voraus zu erhebenden Beiträge eingezogen haben. Die Analyse hat gezeigt, dass ein gemeinsames System effizienter funktionieren würde, d. h., dass es ohne die Beiträge insgesamt zu erhöhen ein höheres Maß an Schutz bieten würde. Es wäre auch besser in der Lage, die Risiken zu verringern, denen die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer inländischen Bankensysteme ausgesetzt sind.
3.4.3.Beiträge
Die Analyse zeigt, dass i) sich die Verteilung der Finanzlasten zwischen den Banken eines bestimmten Bankensektors ändert, wenn die zu erhebenden Beiträge risikogewichtet werden, ii) die Höhe des von einer Bank zu leistenden Beitrags davon abhängen kann, ob ihr Risiko im Vergleich zu sämtlichen Banken der Bankenunion oder aber im Vergleich zum nationalen Bankensektor oder zu den Banken des jeweiligen Einlagensicherungssystems bewertet wird. Jedoch wurde nicht ermittelt, dass sich für eine bestimmte Gruppe von Banken Vorteile oder Nachteile ergeben würden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Einlagensicherungssystem Mittel zur Entschädigung der Einleger aufbringen muss, wächst mit dem Risiko einer Bank. Daher sieht der Vorschlag vor, die Beiträge auf die jeweiligen Risiken abzustimmen ('risikoadjustieren'), und folgt damit dem bereits mit der Einlagensicherungsrichtlinie eingeführten Prinzip.
Des Weiteren hat die Analyse gezeigt, dass die von den einzelnen Instituten zu leistenden Beiträge von der Vergleichsgruppe abhängig sind. Daher soll in der Rückversicherungsphase des europäischen Einlagenversicherungssystems, in der die Risiken noch weitgehend auf nationaler Ebene konzentriert bleiben, das Risikoprofil einer Bank in Bezug auf das übrige nationale Bankensystem bestimmt werden. Sobald das europäische Einlagenversicherungssystem zu einem System mit gemeinsamer Haftung auf Ebene der Bankenunion wird, wäre das Risikoprofil einer Bank in Bezug auf alle Banken in der Bankenunion zu bestimmen. Dadurch würde sichergestellt, dass das europäische Einlagenversicherungssystem für die Banken und nationalen Einlagensicherungssysteme insgesamt kostenneutral bleibt und Komplikationen bei der Bestimmung der Risikoprofile von Banken in der Aufbauphase des Einlagenversicherungsfonds vermieden werden.
3.5.Grundrechte
Die vorgeschlagene Verordnung hat keine weitergehenden Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte als die in der Begründung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Einführung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus, die durch sie geändert wird, dargelegten.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In Bezug auf seine Aufgaben im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems würde der Ausschuss vollständig über die Beiträge finanziert, die die den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen angeschlossenen Kreditinstitute zur Deckung der Verwaltungsausgaben leisten. Das bedeutet, dass für die Aufgaben im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems kein Beitrag aus dem Unionshaushalt erforderlich ist. Die zusätzlichen Humanressourcen (22 Vollzeitäquivalente in Form von Planstellen, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen), die der Ausschuss im Jahr neun, d. h. ab der Vollversicherungsphase, benötigt, entsprechen den Aufgaben, die ihm mit der vorgeschlagenen Verordnung übertragen werden. Ebenso wie bei der Einrichtung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, sind die für die Erweiterung der Aufgaben dieses neuen Gremiums erforderlichen Stellen nicht von der in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2013) 519 vom 10.7.2013) enthaltenen Vorgabe betroffen, die Personalausstattung um 5 % zu verringern.
In Bezug auf seine Aufgaben im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems würde der Ausschuss vollständig über die Beiträge finanziert, die die den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen angeschlossenen Kreditinstitute zur Deckung der Verwaltungsausgaben leisten. Die zusätzlichen Ressourcen, die der Ausschuss benötigt, entsprechen den Aufgaben, die ihm mit der vorgeschlagenen Verordnung übertragen werden.
5.EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG
5.1.Europäisches Einlagenversicherungssystem
Gegenstand dieses Vorschlags ist die Einrichtung eines europäischen Einlagenversicherungssystems im Wege der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 („SRM-Verordnung“). Die Bestimmungen über die Funktionsweise des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollen durch diese Änderung nicht berührt werden.
5.1.1.Schrittweise Entwicklung des europäischen Einlagenversicherungssystems
Gemäß der vorgeschlagenen Änderung der SRM-Verordnung soll sich das europäische Einlagenversicherungssystem in drei Phasen von einem Rückversicherungssystem über ein Mitversicherungssystem zu einem vollständigen Versicherungssystem entwickeln (Artikel 2 Absatz 2). Das europäische Einlagenversicherungssystem soll in allen Phasen vom Ausschuss gemeinsam mit den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen oder — in Fällen, in denen sich ein Einlagensicherungssystem nicht selbst verwaltet — gemeinsam mit der für die Verwaltung des jeweiligen Einlagensicherungssystems zuständigen benannten nationalen Behörde verwaltet werden (Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2). Der Einlagenversicherungsfonds ist Teil des europäischen Einlagenversicherungssystems. Er konstituiert sich durch die Beiträge, die die Banken direkt an den Ausschuss zu entrichten haben und die von den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen errechnet und in Rechnung gestellt werden.
5.1.2.Anwendungsbereich des europäischen Einlagenversicherungssystems
Das europäische Einlagenversicherungssystem gilt für alle Einlagensicherungssysteme, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat amtlich anerkannt sind, sowie für alle an diese Systeme angeschlossenen Kreditinstitute. Zu den teilnehmenden Mitgliedstaaten zählen alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und jene Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Teilnahme am einheitlichen Aufsichtsmechanismus eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank aufgenommen haben (Artikel 4 Absatz 1).
Da sich die Deckung durch das europäische Einlagenversicherungssystem auf die in der Richtlinie für die Einlagensicherungssysteme zwingend vorgeschriebenen Aufgaben beschränkt (Entschädigung von Einlegern und Beiträge bei Abwicklungen), kann das europäische Einlagenversicherungssystem grundsätzlich von allen Systemen in Anspruch genommen werden, bei denen ein Entschädigungsfall eintreten kann oder die einen Beitrag zu einer Abwicklung zu leisten haben. Dies schließt gesetzliche Einlagensicherungssysteme, institutsbezogene Sicherungssysteme und vertragliche Systeme ein, die in einem Mitgliedstaat amtlich als Einlagensicherungssysteme anerkannt wurden (Artikel 1 Absatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie). Eine Anerkennung als Einlagensicherungssystem ist untrennbar mit der Verpflichtung verbunden, die Einleger zu entschädigen, falls ihre Einlagen nicht verfügbar sind, und zu Abwicklungsverfahren beizutragen.
Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems entsprechen denen der benannten Behörde, wenn das Einlagensicherungssystem nicht von einem privaten Unternehmen, sondern von der benannten Behörde selbst verwaltet wird (Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2). Damit wird dem Ermessen, über das die Mitgliedstaaten bei der Einführung, Anerkennung und Verwaltung von Einlagensicherungssystemen auf nationaler Ebene verfügen, Rechnung getragen (siehe Artikel 2 Absatz 18 der Richtlinie).
Falls die enge Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, ausgesetzt oder beendet wird, fallen die in diesem Mitgliedstaat amtlich anerkannten Einlagensicherungssysteme und die diesen Einlagensicherungssystemen angeschlossenen Kreditinstitute sowohl im Hinblick auf den einheitlichen Abwicklungsmechanismus als auch in Bezug auf das europäische Einlagenversicherungssystem nicht mehr unter die SRM-Verordnung (Artikel 4). Nur im Falle der Beendigung hat jedes dieser Einlagensicherungssysteme ebenfalls Anspruch auf einen Teil der Finanzmittel, über die der Einlagenversicherungsfonds zum Zeitpunkt der Beendigung verfügt. Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Mitteln ausgestattet werden kann, die es benötigt, um die in der Richtlinie vorgesehene Mittelausstattung zu erreichen. Der Anteil, den die jeweiligen Einlagensicherungssysteme geltend machen können, unterliegt einer Berechnungsmethode. In Bezug auf die Untergrenze für eine ausreichende Mittelausstattung gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a der Einlagensicherungsrichtlinie, kann ein Einlagensicherungssystem nicht mehr Mittel aus dem Einlagenversicherungsfonds erhalten als notwendig sind, damit seine verfügbaren Finanzmittel zwei Drittel seiner Zielausstattung betragen. Der Ausschuss soll im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten über die Modalitäten und Bedingungen für die Übertragung der Mittel auf das betreffende Einlagensicherungssystem entscheiden.
5.1.3.Allgemeine Grundsätze für das europäische Einlagenversicherungssystem
Artikel 6 enthält allgemeine Grundsätze, die sowohl für den einheitlichen Abwicklungsmechanismus als auch für das europäische Einlagenversicherungssystem gelten. Diese Grundsätze werden in den Fällen relevant, in denen der Ausschuss oder die anderen öffentlichen Behörden und Stellen bei Entscheidungen oder sonstigen Maßnahmen über Ermessensspielraum verfügen.
Weder der Ausschuss noch ein teilnehmendes Einlagensicherungssystem darf in der Union niedergelassene Unternehmen (einschließlich Einlagensicherungssysteme und angeschlossene Banken), Einleger, Anleger oder andere Gläubiger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes ihrer Niederlassung ungleich behandeln (Artikel 6 Absatz 1). Diese Regel ist ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, dem auf Finanzmärkten deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil dort Transaktionen zwischen Parteien mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und verschiedenen Niederlassungen besonders häufig sind.
Der Ausschuss und die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen, Vorschlägen oder Strategien die Einheit und Integrität des Binnenmarkts umfassend zu achten und ihre diesbezügliche Sorgfaltspflicht einzuhalten (Artikel 6 Absatz 2). Die Beseitigung der finanziellen Fragmentierung ist eine Schlüsselvoraussetzung für die Bankenunion und die das europäische Einlagenversicherungssystem verwaltenden Behörden müssen bei jeder Maßnahme oder Entscheidung, die sie in Erwägung ziehen, gründlich prüfen, wie sich diese auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken werden.
Während die Absätze 3 bis 5 des Artikels 6 über die Behandlung von Gruppen im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems nicht anwendbar sind, verbietet es Artikel 6 Absatz 6 dem Ausschuss, im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems Beschlüsse zu fassen, um von den Mitgliedstaaten außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu verlangen, oder die ihre Haushaltshoheit oder ihre haushaltspolitischen Zuständigkeiten berühren.
Im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems kann der Ausschuss an die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme gerichtete Beschlüsse fassen (Artikel 74f). Die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme müssen diesen Beschlüssen Folge leisten, wobei sie nach Artikel 6 Absatz 7 die Möglichkeit haben, die näheren Einzelheiten der zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, solange diese Maßnahmen mit dem jeweiligen Beschluss des Ausschusses im Einklang stehen.
5.2.Die verschiedenen Phasen des europäischen Einlagenversicherungssystems
In allen drei Phasen (Rückversicherung, Mitversicherung und Vollversicherung) soll das europäische Einlagenversicherungssystem den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen sowohl Finanzmittel zur Verfügung stellen als auch ihre Verluste decken.
Die vom europäischen Einlagenversicherungssystem zur Verfügung gestellten Finanzmittel dienen der Deckung des ursprünglichen Liquiditätsbedarfs der Einlagensicherungssysteme für die Entschädigung der Einleger innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Frist (normalerweise sieben Arbeitstage) und darüber hinaus der rechtzeitigen Befriedigung von Beiträgen, die im Rahmen eines Abwicklungsverfahren zu leisten sind. Die Finanzmittel müssen dem Ausschuss von dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem erstattet werden.
Das europäische Einlagenversicherungssystem soll darüber hinaus in allen Phasen Verluste decken, die dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem endgültig entstehen, wenn es Einleger zu entschädigen oder Beiträge zu Abwicklungsverfahren zu leisten hat. Der endgültige Verlust eines teilnehmenden Einlagensicherungssystems ist in der Regel geringer als seine Entschädigungszahlungen an Einleger oder sein Beitrag zu einer Abwicklung. Nach einer Entschädigungszahlung ist das Einlagensicherungssystem berechtigt, in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten und die Forderungen auf Rückerstattung der (gedeckten) Einlagen, die Einleger gegenüber der ausgefallenen Bank hatten und die auf das teilnehmende Einlagensicherungssystem übertragen werden, einzuziehen (Artikel 9 Absatz 2, erster Satz der Einlagensicherungsrichtlinie). Wird eine Bank jedoch insolvent und werden diese Forderungen deshalb nicht in vollem Umfang befriedigt, verringern die Erlöse aus der Insolvenzmasse den endgültigen Verlust des Einlagensicherungssystems.
Hat ein Einlagensicherungssystem einen Beitrag zu einer Abwicklung geleistet, kann sein Verlust niedriger sein als dieser Beitrag, insbesondere dann, wenn sich der vom Einlagensicherungssystem geschuldete Beitrag infolge einer späteren Bewertung verringert (Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Artikel 75 der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten).
Das europäische Einlagenversicherungssystem deckt keine Verluste, indem es zusätzliche Zahlungen an das teilnehmende Einlagensicherungssystem leistet, sondern der Betrag der ursprünglich erhaltenen Finanzmittel, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem zurückzuzahlen hat, verringert sich entsprechend dem Anteil des vom europäischen Einlagenversicherungssystem gedeckten Verlusts.
Die Höhe der bereitgestellten Mittel und der Anteil des vom europäischen Einlagenversicherungssystem gedeckten Verlusts erhöhen sich in jeder Phase.
5.2.1.Rückversicherung
Die Rückversicherungsphase soll sich laut Vorschlag über einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. In diesem Zeitraum können aus dem europäischen Einlagenversicherungssystem Mittel in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt und ein begrenzter Anteil des Verlusts eines teilnehmenden Einlagensicherungssystems, bei dem ein Entschädigungsfall eingetreten ist oder das einen Beitrag zu einer Abwicklung leisten muss, gedeckt werden (Artikel 41a).
In der Anfangsphase der Rückversicherung beschränkt sich die Deckung auf die vom Ausschuss durchgeführten Abwicklungsverfahren (Artikel 41a Absatz 2 und Artikel 79). Rein nationale Abwicklungsverfahren werden erst in der Mitversicherungsphase und in der Vollversicherungsphase gedeckt.
5.2.1.1.Bereitstellung von Finanzmitteln in der Rückversicherungsphase
In der Rückversicherungsphase sollen Finanzmittel bereitgestellt werden, wenn bei den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen ein Liquiditätsdefizit vorliegt (Artikel 41a Absatz 2). Nach welchem Verfahren ein Liquiditätsdefizit festgestellt wird, hängt davon ab, ob a) für das teilnehmende Einlagensicherungssystem ein Entschädigungsfall eintritt oder b) ob es einen Beitrag zu einer Abwicklung leisten muss.
a)In einem Entschädigungsfall besteht bei dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem ein Liquiditätsdefizit (Artikel 41b Absatz 1), wenn die gedeckten Einlagen in der ausfallenden Bank umfangreicher sind als die Summe a) des Betrags der verfügbaren Finanzmittel, über die das teilnehmende Einlagensicherungssystem nach dem Kapitalisierungsplan gemäß Artikel 41j theoretisch verfügen müsste, und b) des Betrags der Sonderbeiträge (nachträglich erhobene Beiträge), die das teilnehmende Einlagensicherungssystem innerhalb von drei Tagen nach dem Entschädigungsfall beschaffen kann.
Für die Berechnung des Liquiditätsdefizits werden ausschließlich die erstattungsfähigen Einlagen bis zur regulären Deckungssumme von 100 000 EUR (bzw. Gegenwert in Landeswährung) berücksichtigt (Artikel 6 Absatz 1 der Einlagensicherungsrichtlinie). Zeitweilige hohe Salden im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie oder Abzüge, die das Einlagensicherungssystem im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Einlagensicherungsrichtlinie vornehmen kann, bevor es die Einleger entschädigt, sind in der Regel zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls noch nicht bekannt und werden daher nicht berücksichtigt. Damit für die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme nicht der Anreiz entsteht, ihrer Verpflichtung, nach einem detaillierten Kapitalisierungsplan Beiträge im Voraus zu erheben, nicht vollständig nachzukommen, wird nicht der tatsächliche sondern der theoretische Wert der verfügbaren Finanzmittel verwendet. Schließlich stellen nachträglich erhobene Sonderbeiträge (Artikel 10 Absatz 8 der Einlagensicherungsrichtlinie), sofern sie sehr kurzfristig beschafft werden können, eine zusätzliche Liquiditätsquelle dar, die das Liquiditätsdefizit eines teilnehmenden Einlagensicherungssystems verringern kann. Der Zeitraum von drei Tagen ist ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ziel, die Mittel des Einlagensicherungssystems auszuschöpfen, und der Notwendigkeit, die Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintreten des Auszahlungsfalls zu entschädigen.
b)In einem Abwicklungsfall (Artikel 41b Absatz 2) ist das Liquiditätsdefizit der Betrag, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem zur Abwicklung beitragen muss, abzüglich des Betrags der verfügbaren Finanzmittel, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem nach dem in Artikel 41j vorgegebenen Kapitalisierungsplan theoretisch halten müsste. Der theoretische Betrag der verfügbaren Finanzmittel ist die einzige Liquidität, die das teilnehmende Einlagensicherungssystem zur Verringerung seines Liquiditätsdefizits einsetzen muss. In einem Abwicklungsfall besteht für das teilnehmende Einlagensicherungssystem keine Notwendigkeit, innerhalb einer kurzen Frist nachträglich Beiträge zu erheben, da der Geltungsbereich von Artikel 10 Absatz 8 der Einlagensicherungsrichtlinie ausdrücklich auf Entschädigungsfälle beschränkt ist.
Besteht in einem teilnehmenden Einlagensicherungssystem ein Liquiditätsdefizit, so kann es bis zu einer Höhe von 20 % dieses Defizits Mittel aus dem Einlagenversicherungsfonds beantragen. Die restlichen 80 % des Liquiditätsdefizits muss es durch andere Finanzierungsquellen decken. Indem für die Berechnung des Liquiditätsdefizits der theoretische Wert der verfügbaren Finanzmittel herangezogen wird, ermöglicht das europäische Einlagenversicherungssystem es denjenigen teilnehmenden Einlagensicherungssystemen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Auszahlungsfalls mehr verfügbare Finanzmittel halten als erforderlich, vom europäischen Einlagenversicherungssystem Finanzmittel nach Maßgabe ihres (theoretischen) Liquiditätsdefizits zu erhalten und die überzähligen Mittel zur Deckung (eines Teils) der verbleibenden 80 % ihres Liquiditätsdefizits einzusetzen. Für die Finanzierung im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems gilt eine Obergrenze.
5.2.1.2.Verlustdeckung in der Rückversicherungsphase
In der Rückversicherungsphase können im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems zusätzlich zur Bereitstellung von Finanzmitteln im Falle eines Liquiditätsdefizits in einem zweiten Schritt auch 20 % des Restverlustes der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme gedeckt werden. Welcher Restverlust sich ergibt, hängt davon ab, ob für das teilnehmende Einlagensicherungssystem ein Entschädigungsfall eingetreten ist oder ob es einen Beitrag zu einer Abwicklung leisten muss.
Im Entschädigungsfall (Artikel 41c Absatz 1) ergibt sich für das teilnehmende Einlagensicherungssystem ein Restverlust, wenn der Gesamtbetrag, den es an die Einleger erstattet hat (Artikel 8 der Richtlinie) größer ist als die Summe aus a) dem Betrag, den es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aus den Einlagenforderungen eingezogen hat, auf die es infolge der Entschädigung der Einleger Anspruch hat (Artikel 9 Absatz 2, erster Satz der Einlagensicherungsrichtlinie), b) dem Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem nach dem in Artikel 41j vorgegebenen Kapitalisierungsplan theoretisch halten müsste, und c) dem Betrag der (nachträglich erhobenen) Sonderbeiträge, die das teilnehmende Einlagensicherungssystem innerhalb eines Jahres nach dem Entschädigungsfall beschaffen kann.
Während sich das Liquiditätsdefizit auf der Grundlage des Betrags der gedeckten Einlagen (erstattungsfähige Einlagen bis zu 100 000 EUR) errechnet, können bei der Berechnung des Restverlusts (die zu einem späteren Zeitpunkt in der Rückversicherungsphase vorgenommen wird) die tatsächlich an die Einleger zurückgezahlten Beträge berücksichtigt werden. Dieser Betrag vermindert sich um den Erlös, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem aus der Insolvenzmasse erzielt hat. Des Weiteren wird der theoretische Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem zum Zeitpunkt des Eintritts des Entschädigungsfalls hätte halten müssen, in Abzug gebracht. Schließlich wird davon ausgegangen, dass das teilnehmende Einlagensicherungssystem in der Lage war, sämtliche nachträglichen Beiträge einzuziehen, die es gemäß der Einlagensicherungsrichtlinie innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Entschädigungsfalls erheben darf. Dies entspricht 0,5 % des Werts der gesamten gedeckten Einlagen seiner angeschlossenen Banken (Artikel 10 Absatz 8 der Einlagensicherungsrichtlinie) und den Beiträgen, die das Einlagensicherungssystem innerhalb von drei Tagen nach Eintritt des Entschädigungsfalls nachträglich erheben konnte. Der sich daraus ergebende Betrag ist der Restverlust des teilnehmenden Einlagensicherungssystems.
In einem Abwicklungsfall (Artikel 41c Absatz 2) ist der Restverlust der Betrag, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem zu der Abwicklung beitragen muss, abzüglich der Summe aus:
a)dem Betrag, der ihm möglicherweise erstattet wurde, nachdem bei einer späteren Bewertung festgestellt wurde, dass der von der Abwicklungsbehörde ursprünglich beantragte Beitrag zu hoch angesetzt war, und
b)dem Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem nach dem in Artikel 41j vorgegebenen Kapitalisierungsplan halten müsste.
Auch hier besteht für das teilnehmende Einlagensicherungssystem keine Notwendigkeit, nachträglich Beiträge zu erheben, da der Geltungsbereich von Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie ausdrücklich auf Entschädigungsfälle beschränkt ist.
Die Deckung von 20 % des Restverlusts wird erreicht, indem die Höhe der Finanzierung, die das teilnehmende Einlagensicherungssystem an das europäische Einlagenversicherungssystem zurückzahlen muss, um den Deckungsbetrag vermindert wird. Auch für die Verlustdeckung gilt im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems eine Obergrenze.
5.2.2.Mitversicherung
Nach der ersten, über drei Jahre laufenden Rückversicherungsphase sind die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems über einen Zeitraum von vier Jahren mitversichert. Die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme können bei Eintritt eines Entschädigungsfalls und wenn sie für eine Abwicklung in Anspruch genommen werden sowohl eine Finanzierung als auch eine Verlustdeckung aus dem Einlagenversicherungsfonds beantragen (Artikel 41d). In dieser Phase sieht das europäische Einlagenversicherungssystem auch im Falle von Beiträgen zu nationalen Abwicklungsverfahren Finanzierungen und eine Verlustdeckung vor.
Der Unterschied zur Rückversicherungsphase besteht darin, dass bereits „ab dem ersten Euro“ Finanzmittel bereitgestellt und Verluste gedeckt werden können und der vom europäischen Einlagenversicherungssystem übernommene Anteil im Laufe der Mitversicherungsphase schrittweise zunimmt.
Über das europäische Einlagenversicherungssystem werden für einen bestimmten Prozentsatz des Liquiditätsbedarfs, der sich für die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme aus dem Eintritt eines Entschädigungsfalls oder der Inanspruchnahme im Falle einer Abwicklung ergibt, Finanzmittel bereitgestellt. Das System deckt außerdem in Höhe desselben Anteils den Verlust, der sich für die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme aus solchen Situationen letztlich ergibt. Dieser Anteil soll im ersten Jahr der Mitversicherungsphase 20 % betragen, sich in jedem folgenden Jahr um 20 Prozentpunkte erhöhen und im letzten Jahr der Mitversicherung schließlich 80 % erreichen.
Im Entschädigungsfall entspricht der Liquiditätsbedarf dem Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen der ausfallenden Bank, d. h. sämtlichen erstattungsfähigen Einlagen bis 100 000 EUR (Artikel 41f Absatz 1). Der Verlust ergibt sich, indem man hiervon den vom teilnehmenden Einlagensicherungssystem aus der Insolvenzmasse erzielten Erlös abzieht (Artikel 41g Absatz 1).
Im Abwicklungsfall entspricht der Liquiditätsbedarf dem vom Ausschuss beziehungsweise von der nationalen Abwicklungsbehörde beantragten Beitrag (Artikel 41f Absatz 2). Der Verlust ergibt sich aus der Subtraktion des Differenzbetrags, der dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem möglicherweise erstattet wurde, nachdem bei einer späteren Bewertung festgestellt wurde, dass der ursprünglich beantragte Beitrag zu hoch angesetzt war (Artikel 41g Absatz 2).
Für die Bereitstellung von Finanzmitteln und die Deckung von Verlusten soll keine Obergrenze gelten.
5.2.3.Vollversicherung
Nach Ablauf der vierjährigen Mitversicherungsphase sollen die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems voll versichert sein. Im Rahmen der Vollversicherung sind die vollständige Finanzierung des Liquiditätsbedarfs und die Deckung des gesamten Verlusts, die sich aus dem Eintritt eines Entschädigungsfalls oder der Inanspruchnahme im Falle einer Abwicklung ergeben, vorgesehen. Das Verfahren ist dasselbe wie in der Mitversicherungsphase mit dem Unterschied, dass durch das europäische Einlagenversicherungssystem nun ein Anteil von 100 % gedeckt wird.
5.2.4.Schutzbestimmungen für die Deckung durch das europäische Einlagenversicherungssystem
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Schutzbestimmungen, um zu vermeiden, dass das europäische Einlagenversicherungssystem von den nationalen Einlagensicherungssystemen in ungerechtfertigten Fällen oder in unsachgemäßer Weise in Anspruch genommen wird. Einlagensicherungssysteme werden ausgeschlossen, wenn sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung oder aus dem nationalen Recht zur Umsetzung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie nicht nachgekommen sind oder wenn der betreffende Mitgliedstaat es versäumt hat, diese Artikel angemessen umzusetzen (Artikel 41i). Sie werden nur dann im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems berücksichtigt, wenn ihre verfügbaren Finanzmittel mindestens dem in der Verordnung festgelegten harmonisierten Kapitalisierungsplan entsprechen (Artikel 41j). Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur teilnehmende Einlagensicherungssysteme, die ihren Teil der zur Begrenzung des Risikos auf Ebene des europäischen Einlagenversicherungssystems notwendigen Verpflichtungen einhalten, auch seinen Schutz in Anspruch nehmen können. Der Ausschuss kann beschließen, ein teilnehmendes Einlagensicherungssystem vom europäischen Einlagenversicherungssystem auszuschließen. Hierfür gelten besondere Abstimmungsregeln.
5.3.Beihilferechtliche Würdigung
Während die Entschädigungszahlungen eines Einlagensicherungssystems an Einleger keine staatliche Beihilfe darstellen, resultiert aus den Beiträgen, die es im Rahmen einer Abwicklung leistet — obwohl ihr Zweck darin besteht, sicherzustellen, dass die Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen haben — ein Vorteil für das in Abwicklung befindliche Institut. Der Beitrag kann daher als staatliche Beihilfe angesehen werden und muss bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden. Wird der Beitrag aus Mitteln auf europäischer Ebene geleistet (Abwicklungsfonds und Einlagenversicherungsfonds), gilt das Verfahren bezüglich staatlicher Beihilfen entsprechend (Artikel 19).
5.4.Verwaltung des europäischen Einlagenversicherungssystems
Das europäische Einlagenversicherungssystem soll vom Ausschuss in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen (oder mit den für die Verwaltung der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme zuständigen benannten Behörden) verwaltet werden. Die Verfahren lassen sich grob in ein Verfahren zur Bereitstellung von Mitteln und ein Verfahren nach der Bereitstellung von Mitteln unterteilen.
5.4.1.Verfahren zur Bereitstellung von Mitteln
Die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme müssen den Ausschuss unverzüglich informieren, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangen, die darauf schließen lassen, dass ein Entschädigungsfall eintreten oder eine Abwicklungsbehörde die Leistung eines Beitrags beantragen wird (Artikel 41i). Sie müssen dem Ausschuss eine Schätzung des zu erwartenden Liquiditätsdefizits (Rückversicherung) oder Liquiditätsbedarfs (Mitversicherung und Vollversicherung) vorlegen, damit dieser die Vorbereitungen für eine unmittelbare Bereitstellung der Finanzmittel treffen kann, die im Entschädigungsfall bzw. im Falle der Beantragung eines Abwicklungsbeitrags erforderlich wird.
Bei Eintritt eines Entschädigungsfalls und im Falle der Beantragung eines Abwicklungsbeitrags müssen die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme den Ausschuss unverzüglich unterrichten (Artikel 41l). Auch wenn der Ausschuss selbst einen Beitrag zur Abwicklung beantragt hat (Artikel 79), ist diese förmliche Unterrichtung dennoch notwendig, da sich die Zusammensetzung des Ausschusses im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems von seiner Zusammensetzung im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterscheidet (siehe unten) und das betreffende teilnehmende Einlagensicherungssystem nicht verpflichtet ist, das europäische Einlagenversicherungssystem für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder die Deckung eines Verlusts in Anspruch zu nehmen. Zusammen mit dieser Unterrichtung muss das teilnehmende Einlagensicherungssystem dem Ausschuss Angaben vorlegen, anhand derer dieser beurteilen kann, ob die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 41k):
–Höhe der gedeckten Einlagen (zur Berechnung des Liquiditätsdefizits bzw. Liquiditätsbedarfs);
–Höhe der Finanzmittel, über die es zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls oder seiner Inanspruchnahme bei einer Abwicklung verfügt (zur Ermittlung des Betrags an verfügbaren Finanzmitteln, den das teilnehmende Einlagensicherungssystem zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls oder seiner Inanspruchnahme bei einer Abwicklung gemäß dem Kapitalisierungsplan nach Artikel 41j halten müsste);
–Schätzung des Betrags der nachträglich zu erhebenden Sonderbeiträge, die innerhalb von drei Tagen nach dem Entschädigungsfall oder nach der Inanspruchnahme bei einer Abwicklung beschafft werden können;
–alle sonstigen wesentlichen Faktoren, die das teilnehmende Einlagensicherungssystem daran hindern könnten, seine Verbindlichkeiten gegenüber Einlegern oder der Abwicklungsbehörde zu erfüllen, sowie mögliche Abhilfemaßnahmen.
Der Ausschuss hat dann innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden, ob die für das europäische Einlagenversicherungssystem geltenden Voraussetzungen gemäß Artikel 41a (Rückversicherung), Artikel 41d (Mitversicherung) bzw. Artikel 41h (Vollversicherung) erfüllt sind (Artikel 41l Absatz 1). Er legt in der Regel innerhalb desselben Zeitraums die Höhe der Finanzmittel fest, die dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem zur Verfügung gestellt werden (Artikel 41l Absatz 2 Unterabsatz 2).
Treten bei einem oder mehreren teilnehmenden Einlagensicherungssystemen gleichzeitig mehrere Entschädigungsfälle oder Inanspruchnahmen bei einer Abwicklung auf, könnte der Fall eintreten, dass die verfügbaren Finanzmittel des Einlagenversicherungsfonds nicht ausreichen. In diesem Fall soll die Finanzierung, die jedes teilnehmende Einlagensicherungssystem für jeden Entschädigungsfall oder jede Inanspruchnahme bei einer Abwicklung erhalten kann, auf einen Anteil der im Einlagenversicherungsfonds verfügbaren Finanzmittel beschränkt werden (Berechnung gemäß Artikel 41l Absatz 3).
Der Ausschuss muss den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen unverzüglich mitteilen, ob die Voraussetzungen für eine Deckung im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems erfüllt sind und welcher Betrag jedem teilnehmenden Einlagensicherungssystem zur Verfügung gestellt werden kann. Die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme können beim Ausschuss innerhalb von 24 Stunden eine Überprüfung seines Beschlusses/seiner Beschlüsse beantragen, woraufhin der Ausschuss binnen weiterer 24 Stunden erneut entscheidet (Artikel 41m).
Die Finanzmittel sollen unmittelbar nach der Festlegung des Betrags durch den Ausschuss in Form eines Barbeitrags an das teilnehmende Einlagensicherungssystem bereitgestellt werden (Artikel 41n). Sofern der Ausschuss infolge einer von einem teilnehmenden Einlagensicherungssystem beantragten Überprüfung des ursprünglichen Beschlusses den Finanzmittelbetrag erhöht, wird dieser mit der Überprüfungsentscheidung fällig.
5.4.2.Verfahren nach der Bereitstellung von Mitteln
Nach der Bereitstellung von Finanzmitteln hat der Ausschuss den Restverlust (Rückversicherung) bzw. Verlust (Mitversicherung und Vollversicherung) des teilnehmenden Einlagensicherungssystems festzustellen, die Verwendung der für die Entschädigung von Einlegern oder für Abwicklungsbeiträge bereitgestellten Finanzmittel zu überwachen und zu beobachten, inwieweit das teilnehmende Einlagensicherungssystem seine Einlagenforderungen aus der Insolvenzmasse einzieht.
Im Anschluss an einen Entschädigungsfall ergibt sich der Betrag des (Rest-)Verlusts Schritt für Schritt in dem Maße, wie das teilnehmende Einlagensicherungssystem nachträglich zu erhebende Beiträge einzieht und Erlöse aus der Insolvenzmasse erhält. In einem Abwicklungsfall kann das teilnehmende Einlagensicherungssystem keine Beiträge nacherheben und keine Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen. Daher lässt sich der (Rest-)Verlust ermitteln, sobald dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem ein etwaiger Differenzbetrag, der ihm zusteht, nachdem bei einer späteren Bewertung festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beitrag zu hoch angesetzt war, erstattet wurde. Somit hat der Ausschuss lediglich bei Entschädigungsfällen die Entwicklung des (Rest-)Verlustbetrags laufend zu beobachten und diesen endgültig festzustellen. Gleichzeitig erstattet das teilnehmende Einlagensicherungssystem dem Ausschuss die erhaltenen Finanzmittel in dem Maße in Teilbeträgen zurück, wie es Beiträge nacherhebt oder Erlöse aus der Insolvenzmasse erhält (Artikel 41o).
Die Differenz zwischen den ursprünglich vom Einlagenversicherungsfonds erhaltenen Finanzmitteln und den Finanzmitteln, die das teilnehmende Einlagensicherungssystem dem Ausschuss letztlich zurückerstatten muss, entspricht dem durch das europäische Einlagenversicherungssystem gedeckten (Rest-)Verlust.
Im Anschluss an einen Entschädigungsfall soll der Ausschuss auch das Entschädigungsverfahren und insbesondere die Verwendung der Finanzmittel, die er dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat, und die Art und Weise, wie das teilnehmende Einlagensicherungssystem seine Einlagenforderungen im Insolvenzverfahren verfolgt, genau beobachten. Das teilnehmende Einlagensicherungssystem hat insbesondere zum Entschädigungsverfahren und hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte, in die es im Insolvenzverfahren eingetreten ist, in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten Abständen präzise, verlässliche und vollständige Informationen vorzulegen. Das teilnehmende Einlagensicherungssystem muss auf eine Maximierung seiner Erlöse aus der Insolvenzmasse hinwirken. Handelt das teilnehmende Einlagensicherungssystem fahrlässig, kann der Ausschuss Schadensersatzforderungen geltend machen. Des Weiteren kann der Ausschuss nach Anhörung des teilnehmenden Einlagensicherungssystems beschließen, alle Rechte aus Einlagenforderungen, in die das teilnehmende Einlagensicherungssystem eingetreten ist, selbst wahrzunehmen. In diesem Fall kann der Ausschuss die Erlöse in eigenem Namen einziehen und so seinen Anspruch auf Erstattung der dem teilnehmenden Einlagensicherungssystem zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfüllen (Artikel 41q).
5.5.Finanzvorschriften für das europäische Einlagenversicherungssystem
Für die Umsetzung des europäischen Einlagenversicherungssystems ist eine Mittelausstattung erforderlich, die die Verwaltungsausgaben und den Bedarf der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme (Bereitstellung von Finanzmitteln und Deckung von Verlusten) deckt.
5.5.1.Allgemeine Haushaltsvorschriften und Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben
Der Haushalt umfasst derzeit zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den einheitlichen Abwicklungsfonds.
Die Verwaltungsausgaben im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems sollen durch die Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben gedeckt werden, die derzeit im Rahmen von Teil I des Haushalts des Ausschusses erhoben werden. Dabei ist dem vom europäischen Einlagenversicherungssystem verursachten zusätzlichen Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Anwendungsbereiche ratione personae des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und des europäischen Einlagenversicherungssystems nicht übereinstimmen (Artikel 65 Absatz 5).
Für den Einlagenversicherungsfonds soll ein neuer Teil III im Haushalt des Ausschusses vorgesehen werden. Die Aufgliederung in Einnahmen und Ausgaben (Artikel 60a) soll der Aufgliederung des Teils II für den einheitlichen Abwicklungsfonds (Artikel 60) entsprechen. Sie wird in Abschnitt 5.5.2. näher erläutert.
Die allgemeinen Haushaltsvorschriften (Artikel 57, 58, 61 bis 64 und 66) gelten auch für den Teil III des Haushalts.
Der Ausschuss soll sowohl den einheitlichen Abwicklungsfonds als auch den Einlagenversicherungsfonds verwalten und deren Mittel entsprechend den Bestimmungen der SRM-Verordnung und der von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte anlegen (Artikel 75).
5.5.2.Im Voraus erhobene Beiträge für den Einlagenversicherungsfonds
Der Einlagenversicherungsfonds soll sich durch die im Voraus zu erhebenden Beiträge konstituieren, die die Banken direkt an den Ausschuss zu entrichten haben und die von den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen im Namen des Ausschusses errechnet und in Rechnung gestellt werden (Artikel 74a Absatz 1). Diese im Voraus erhobenen Beiträge stellen eine gesonderte Verpflichtung dar, die die Verpflichtung zur Entrichtung im Voraus zu erhebender Beiträge an die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie nicht berührt. Um dem Bankensektor insgesamt jedoch keine zusätzlichen Kosten zu verursachen, können die an den Einlagenversicherungsfonds im Voraus entrichteten Beiträge auf der Ebene der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme ausgeglichen werden (siehe Abschnitt 5.5.2.2).
5.5.2.1.Zielausstattungen des Einlagenversicherungsfonds
Die verfügbaren Finanzmittel des Einlagenversicherungsfonds müssen nacheinander zwei Zielausstattungen erreichen (Artikel 74b Absätze 1 und 2): a) bis zum Ende des über drei Jahre laufenden Rückversicherungszeitraums muss eine anfängliche Zielausstattung von 20 % von vier Neunteln der Summe sämtlicher nationaler Mindestzielausstattungen erreicht sein und b) bis zum Ende des über vier Jahre laufenden Mitversicherungszeitraums muss die finale Zielausstattung erreicht sein, die der Summe der Mindestzielausstattungen entspricht, die die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie erreichen müssen. Die Mindestzielausstattungen sämtlicher teilnehmenden Einlagensicherungssysteme sollen vollständig harmonisiert werden. Die Mindestzielausstattung des Einlagenversicherungsfonds soll zusammen mit denjenigen der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme im Zeitraum bis 2024 linear angehoben werden, und zwar um ein Neuntel jährlich.
Die im Voraus bei den Banken erhobenen Beiträge sollen bis zur Erreichung der anfänglichen und der finalen Zielausstattung zeitlich so gleichmäßig wie möglich verteilt werden. Liegt nach dem Rückversicherungszeitraum der Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der anfänglichen Zielausstattung, weil Finanzmittel zur Verfügung gestellt oder Verluste gedeckt wurden, muss er aufgefüllt werden, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.
Die Beiträge, die die einzelnen Banken im Voraus an den Ausschuss zu entrichten haben, werden jedes Jahr in zwei Berechnungsschritten festgelegt: a) Der Ausschuss bestimmt den Gesamtbetrag der Beiträge, die er im Voraus bei den jedem teilnehmenden Einlagensicherungssystem angeschlossenen Banken erheben kann (Artikel 74d Absatz 1). b) Ausgehend von der jeweiligen, vom Ausschuss bestimmten Gesamtsumme errechnet jedes teilnehmende Einlagensicherungssystem den Beitrag, den jede seiner angeschlossenen Banken zu entrichten hat (Artikel 74d Absatz 2) und stellt diesen den Banken im Namen des Ausschusses in Rechnung.
Während der Rückversicherungsphase soll der im Voraus erhobene, risikobasierte Beitrag, den jede Bank an den Einlagenversicherungsfonds zu entrichten hat, vom teilnehmenden Einlagensicherungssystem im Verhältnis zu allen anderen ihm angeschlossenen Banken berechnet werden. Nach der Rückversicherungsphase soll der im Voraus erhobene, risikobasierte Beitrag jeder Bank im Verhältnis zu allen anderen Banken im Anwendungsbereich des europäischen Einlagenversicherungssystems berechnet werden. Diese Berechnung soll der Ausschuss mit Unterstützung der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme vornehmen, wobei er eine Reihe risikobasierter Methoden zugrunde legt, die die Kommission in einem delegierten Rechtsakt festlegt.
Die im Voraus erhobenen Beiträge, die das teilnehmende Einlagensicherungssystem im Namen des Ausschusses in Rechnung stellt, müssen die Banken direkt an den Ausschuss entrichten, der die Beträge dem Einlagenversicherungsfonds gutschreibt (und in Teil III seines Haushalts als Einnahmen erfasst).
5.5.2.2.Ausgleich auf der Ebene der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme
Mit diesem Vorschlag wird den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, die Einlagensicherung für die an ihre teilnehmenden Einlagensicherungssysteme angeschlossenen Banken kostenneutral zu halten. Sie können entscheiden, dass die zusätzliche Verpflichtung für die Banken, im Voraus erhobene Beiträge an den Einlagenversicherungsfonds zu entrichten, einen Ausgleich auf Ebene der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme rechtfertigt. Wenn sie dies tun, sollten sie unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilen, inwieweit der im Rahmen des entstehenden europäischen Einlagenversicherungssystems gebotene Einlagenschutz eine Kürzung der auf der Ebene der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme für den Einlagenschutz vorgehaltenen finanziellen Mittel rechtfertigt.
Der Aspekt der Kostenneutralität wird in Artikel 74c Absatz 4 behandelt: a) Die im Voraus erhobenen Beiträge, die die Banken an den Einlagenversicherungsfonds entrichten, werden hinsichtlich der Zielausstattung berücksichtigt, die das jeweilige teilnehmende Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie erreichen muss. b) Wenn ein nationales Einlagensicherungssystem bis zum Ende der Aufbauphase (3. Juli 2024 oder danach) den detaillierten Kapitalisierungsplan eingehalten hat (Artikel 41j) und die ihm angeschlossenen Banken sämtliche fälligen Beiträge an den Einlagenversicherungsfonds entrichtet haben, so ist das für die nationale Zielausstattung erforderliche Beitragsvolumen von 0,8 % erreicht. c) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können es ihren Einlagensicherungssystemen ermöglichen, die Beiträge, die die ihnen angeschlossenen Banken an das europäische Einlagenversicherungssystem entrichtet haben, bei der Berechnung des an sie zu leistenden Beitragsvolumens zu berücksichtigen und/oder ihren angeschlossenen Banken einen Teil ihrer verfügbaren Finanzmittel zu erstatten, sofern diese über das zur Erfüllung des detaillierten Kapitalisierungsplans erforderliche Maß hinausgehen.
Je nach Höhe der verfügbaren Finanzmittel, die das teilnehmende Einlagensicherungssystem bereits hält, kann es die angeschlossenen Banken entschädigen, indem es entweder geringere Beiträge erhebt oder von ihnen erhaltene Beiträge erstattet.
5.5.3.Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
Mit Beginn der Mitversicherungsphase kann der Ausschuss von an teilnehmende Einlagensicherungssysteme angeschlossenen Banken außerdem außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge verlangen, wenn die im Einlagenversicherungsfonds verfügbaren Finanzmittel für die Bereitstellung von Finanzmitteln und die Deckung von Verlusten nicht ausreichen. Die nationalen Einlagensicherungssysteme sollen weiterhin für die nachträgliche Erhebung von Beiträgen beim nationalen Bankensektor zuständig sein, wenn sie ihr nationales System infolge eines Entschädigungsfalles oder einer Inanspruchnahme für eine Abwicklung wieder auffüllen müssen.
Die Banken müssen die nachträglich erhobenen Beiträge — die während der Mitversicherungsphase vom jeweiligen teilnehmenden Einlagensicherungssystem im Namen des Ausschusses errechnet und in Rechnung gestellt werden — direkt an den Ausschuss entrichten. Der Ausschuss bestimmt nach Maßgabe der in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festlegten Grenzen den Gesamtbetrag der Beiträge, die er nachträglich bei den jedem teilnehmenden Einlagensicherungssystem angeschlossenen Banken erheben kann. Ausgehend von der vom Ausschuss bestimmten Gesamtsumme errechnen die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme den Beitrag, den jede seiner angeschlossenen Banken nachträglich zu entrichten hat, unter Zugrundelegung der risikobasierten Methode, die er auch zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie anwendet.
Nach Ende der Mitversicherungsphase errechnet der Ausschuss den Beitrag, den jede Bank nachträglich zu entrichten hat, unter Zugrundelegung der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission festlegten risikobasierten Methoden, die er nach Ende der Mitversicherungsphase auch zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge anwendet. Die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme stellen die nachträglich erhobenen Beiträge im Namen des Ausschusses in Rechnung.
Sowohl in der Mitversicherungs- als auch in der Vollversicherungsphase kann der Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Vorschlag der jeweils zuständigen Behörde die Zahlung des nachträglich erhobenen Beitrags einer einzelnen Bank vollständig oder teilweise aufschieben. Ein solcher Aufschub muss für den Schutz der Finanzlage der Bank erforderlich sein und wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag der Bank erneuert werden.
Der Höchstbetrag, der vom europäischen Einlagenversicherungssystem unter Berücksichtigung der von den nationalen System nachträglich erhobenen Beiträge jeweils als nachträglich zu erhebende Beiträge erhoben werden kann, soll in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt werden.
5.5.4.Zusätzliche Finanzierungsquellen des Einlagenversicherungsfonds
Neben der Finanzierung über im Voraus bzw. nachträglich erhobene Beiträge kann der Ausschuss für den Einlagenversicherungsfonds zusätzliche Finanzquellen erschließen. Er kann die Finanzierung über die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme schrittweise durch Darlehen ersetzen, die er bei Einlagensicherungssystemen beantragt, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten anerkannt sind; diese können über den Darlehensantrag gemäß Artikel 12 der Richtlinie entscheiden (Artikel 74g). Zur Verwirklichung des Gegenseitigkeitsprinzips kann der Ausschuss auch entscheiden, Darlehen an Einlagensicherungssysteme in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vergeben.
Insbesondere in Fällen, in denen Mittel, die der Ausschuss im Wege von im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträgen einzieht, nicht (sofort) verfügbar sind, kann er für den Einlagenversicherungsfonds auch weitere Finanzmittel von Dritten beschaffen (Artikel 74h). Zur Erstattung rückzahlbarer Finanzmittel werden während der Laufzeit im Voraus und nachträglich erhobene Beiträge eingezogen.
5.5.5.Beschlussfassung im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems
Die Verwaltung des europäischen Einlagenversicherungssystems soll vom Ausschuss in Exekutiv- und Plenarsitzungen wahrgenommen werden. An den Exekutivsitzungen sollen für Beschlüsse und Aufgaben im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems dieselben Mitglieder teilnehmen wie für Beschlüsse und Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Für Beschlüsse, die ausschließlich das europäische Einlagenversicherungssystem betreffen, ist angesichts der besonderen Aufgaben im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems für die Plenarsitzung eine besondere Zusammensetzung erforderlich. Anstelle der Vertreter der Abwicklungsbehörden sollten Vertreter der benannten Behörden einberufen werden.
Der Plenarsitzung sollen besondere Aufgaben zufallen.
Da bestimmte Beschlüsse des Ausschusses den Ausschuss als Ganzen oder sowohl den einheitlichen Abwicklungsmechanismus als auch das europäische Einlagenversicherungssystem betreffen, soll für solche Beschlüsse ein neues gemeinsames Plenum geschaffen werden, in dem bestimmte Vertreter zusammenkommen und für das besondere Abstimmungsverfahren gelten.
Alle übrigen Beschlüsse zum europäischen Einlagenversicherungssystem sollen in der Exekutivsitzung des Ausschusses gefasst werden.
5.6.Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich bestimmter Aspekte sollen die Bestimmungen, die für den Ausschuss derzeit im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus anwendbar sind, auch bei der Ausübung seiner Funktionen im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems anwendbar sein. Dies betrifft die Vorrechte und Befreiungen, die Sprachenregelung, das Personal und den Austausch von Personal, die internen Ausschüsse, den Beschwerdeausschuss, Klagen vor dem Gerichtshof, die Haftung des Ausschusses, das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch, den Datenschutz, den Zugang zu Dokumenten, die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen und den Rechnungshof.
Die Änderungen zur Einführung des europäischen Einlagenversicherungssystems sollen mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung anwendbar werden.
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union hat in den letzten Jahren Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen erzielt. Ein stärker integrierter Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums in der Union, zur Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems und für den Schutz der Einleger von entscheidender Bedeutung.
(2)Der Europäische Rat gelangte am 18.Oktober 2012 zu dem Schluss, dass „die Wirtschafts- und Währungsunion […] angesichts der grundlegenden Herausforderungen, vor denen sie derzeit steht, gestärkt werden [muss], um das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen sowie Stabilität und anhaltenden Wohlstand zu sichern“, und dass „die Entwicklung hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion […] auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen und von Offenheit und Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht verwenden, und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt sein“ sollte. Hierfür wurde eine Bankenunion geschaffen, die sich auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes stützt. Die Entwicklung hin zur Bankenunion war von Offenheit und Transparenz gegenüber nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt.
(3)Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 20.November 2012 „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ betont, „dass das Aufbrechen der negativen Rückkopplungen zwischen Staaten, Banken und der Realwirtschaft für ein reibungsloses Funktionieren der WWU entscheidend ist“ und dass zusätzliche und weitreichende Maßnahmen für „die Verwirklichung einer voll funktionsfähigen europäischen Bankenunion“ dringend erforderlich sind, was allerdings „nicht das weitere reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und den freien Kapitalverkehr behindern“ sollte.
(4)Zwar sind mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates eingerichteten einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) — der sicherstellt, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheiden (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“), konsistent und wirkungsvoll umgesetzt wird — und mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism — SRM) — der für die Abwicklung von Banken, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, einen kohärenten Rahmen vorgibt — bereits wesentliche Fortschritte im Hinblick auf eine effizient funktionierende Bankenunion erzielt worden, doch sind zu ihrer Vollendung noch weitere Schritte erforderlich.
(5)Im Juni 2015 wurde im Bericht der fünf Präsidenten „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ darauf hingewiesen, dass es ein wirklich einheitliches Bankensystem nur dann geben kann, wenn das Vertrauen in die Sicherheit von Bankeinlagen unabhängig vom Mitgliedstaat ist, in dem eine Bank tätig ist. Dies erfordert eine einheitliche Bankenaufsicht, eine einheitliche Bankenabwicklung und eine einheitliche Einlagenversicherung. Im Bericht der fünf Präsidenten wird daher vorgeschlagen, die Bankenunion zu vollenden und ein europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) einzurichten, das neben der Bankenaufsicht und der Bankenabwicklung die dritte Säule einer echten Bankenunion bildet. Nun sollten vorrangig konkrete Maßnahmen in diese Richtung unternommen werden, indem für die nationalen Einlagensicherungssysteme auf europäischer Ebene ein Rückversicherungssystem geschaffen wird, das in der Folge zu einem vollständig vergemeinschafteten System ausgebaut wird. Der Anwendungsbereich des Rückversicherungssystems sollte demjenigen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus entsprechen.
(6)Die jüngste Krise hat gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in Mitleidenschaft gezogen werden kann und eine zunehmende Fragmentierung des Finanzsektors droht. Der Ausfall einer im Verhältnis zum nationalen Bankensektor großen Bank oder der gleichzeitige Ausfall eines ganzen Teils des nationalen Bankensektors können nationale Einlagensicherungssysteme trotz der zusätzlichen Finanzierungsmechanismen, die mit der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, für starke lokale Schocks anfällig machen. Diese Anfälligkeit der nationalen Einlagensicherungssysteme für starke lokale Schocks kann zur Entstehung negativer Rückkopplungen zwischen Banken und ihren Staaten beitragen, so dass die Homogenität des Einlagenschutzes untergraben und das Vertrauen der Einleger weiter geschwächt wird und letztlich die Stabilität des Marktes gefährdet ist.
(7)Das Fehlen eines einheitlichen Schutzniveaus für alle Einleger kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen und für Kreditinstitute im Binnenmarkt ein echtes Hindernis für die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und für den freien Dienstleistungsverkehr darstellen. Daher ist ein gemeinsames Einlagenversicherungssystem eine wesentliche Komponente für die Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen.
(8)Obwohl die nationalen Einlagensicherungssysteme mit der Richtlinie 2014/49/EU besser für die Entschädigung der Einleger gerüstet sind, sind auf der Ebene der Bankenunion effizientere Einlagenschutzbestimmungen erforderlich, um durch die Vorhaltung ausreichender Finanzmittel das Vertrauen sämtlicher Anleger zu stützen und so Finanzstabilität zu gewährleisten. Ein europäisches Einlagenversicherungssystem würde die Widerstandsfähigkeit der Bankenunion gegen künftige Krisen erhöhen, da Risiken breiter gestreut würden und alle versicherten Einleger den gleichen Schutz genießen könnten, und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen.
(9)Die Beträge, die die Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme verwenden, um Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer gedeckten Einlagen zu entschädigen, stellen keine staatliche Beihilfe oder Unterstützung aus dem Fonds dar. Werden diese Beträge jedoch zur Sanierung von Kreditinstituten verwendet und sind daher als staatliche Beihilfe oder Unterstützung aus dem Fonds anzusehen, müssen sie den Anforderungen des Artikels 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise den Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen, die entsprechend angepasst werden müssen.
(10)Trotz der durch die Richtlinie 2014/49/EU erreichten weiteren Harmonisierung behalten die nationalen Einlagensicherungssysteme bestimmte Optionen und Ermessensspielräume, die sich unter anderem auf bestimmte wesentliche Aspekte wie Zielausstattungen, Risikofaktoren, die bei der Beurteilung der Beiträge der Kreditinstitute angewendet werden, Entschädigungsfristen und Mittelverwendung beziehen. Diese Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften können den freien Dienstleistungsverkehr behindern und Verfälschungen des Wettbewerbs bewirken. In einem stark integrierten Bankensektor sind einheitliche Vorschriften und Ansätze erforderlich, um unionsweit einen soliden, kohärenten Einlegerschutz zu gewährleisten und damit das Ziel der Finanzstabilität zu verwirklichen.
(11)Die Einrichtung eines europäischen Einlagenversicherungssystems, bei dem die Entscheidungsgewalt sowie die Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnisse zentralisiert und einem einzigen Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (nachstehend „Ausschuss“) übertragen werden, wird für die angestrebte Verwirklichung eines harmonisierten Einlagensicherungsrahmens von wesentlicher Bedeutung sein. Die einheitliche Anwendung der Einlagensicherungsanforderungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird dadurch gestärkt, dass sie einer derartigen zentralen Instanz übertragen wird. So dürfte das europäische Einlagenversicherungssystem den Harmonisierungsprozess im Bereich der Finanzdienstleistungen durch Schaffung eines Rahmens für die Festlegung und anschließende Umsetzung einheitlicher Regeln für die Mechanismen zur Einlagensicherung erleichtern.
(12)Darüber hinaus ist das europäische Einlagenversicherungssystem Teil der weiter gefassten EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Beaufsichtigung sowie der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, die ergänzende Aspekte des Binnenmarktes für Bankdienstleistungen darstellen. Die Beaufsichtigung kann nur dann wirksam und sinnvoll sein, wenn ein angemessenes Einlagenversicherungssystem, das den Entwicklungen im Bereich der Beaufsichtigung entspricht, geschaffen wird. Das europäische Einlagenversicherungssystem ist somit für einen umfassenderen Harmonisierungsprozess von wesentlicher Bedeutung und seine Ziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Unionsrahmen für die Beaufsichtigung sowie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten; diese Elemente sind in ihrer zentralisierten Anwendung voneinander abhängig. So ist eine angemessene Koordinierung auf der Ebene der Beaufsichtigung und der Einlagensicherung zum Beispiel erforderlich, wenn die Europäische Zentralbank (EZB) den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts in Betracht zieht oder wenn ein Kreditinstitut der Pflicht, Mitglied eines Einlagensicherungssystems zu sein, nicht nachkommt. Ein ähnlich hohes Niveau an Integration muss zwischen den Abwicklungsmaßnahmen und den dem Ausschuss übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Einlagenversicherung bestehen.
(13)Diese Verordnung gilt nur für Banken, deren Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat entweder die EZB oder die zuständige nationale Behörde in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung der Euro ist, beziehungsweise in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung nicht der Euro ist und die eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen sind. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist an den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates gekoppelt. Wird nämlich berücksichtigt, dass die dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufsichtsaufgaben in erheblichem Umfang mit Einlagensicherungsmaßnahmen verwoben sind, ist die Schaffung eines zentralen Aufsichtssystems nach Maßgabe des Artikels 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in teilnehmenden Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für den Harmonisierungsprozess bezüglich der Einlagensicherung. Dass die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 fallenden Unternehmen der Aufsicht durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen, stellt eine spezifische Besonderheit dar, die diese Unternehmen im Hinblick auf die Einlagensicherung in objektiver und charakteristischer Weise von anderen unterscheidet. Es gilt, im Interesse eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten ein einheitliches Einlagenversicherungssystem geschaffen wird.
(14)Um die Parallelität mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus sicherzustellen, sollte das europäische Einlagenversicherungssystem nur auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung finden. Banken, die in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch nicht dem europäischen Einlagenversicherungssystem unterliegen. Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht nicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, sollte der Mitgliedstaat auch künftig für den Schutz der Einleger vor den Auswirkungen der Insolvenz eines Kreditinstituts zuständig sein. Sobald sich ein Mitgliedstaat dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus anschließt, sollte er automatisch auch dem europäischen Einlagenversicherungssystem unterliegen. Langfristig könnte sich das europäische Einlagenversicherungssystem möglicherweise auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken.
(15)In Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014/49/EU. Sie ergänzt die Regeln und Grundsätze der genannten Richtlinie, um zu gewährleisten, dass das europäische Einlagenversicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert und über angemessene Mittel verfügt. Das im Rahmen des europäischen Einlagenversicherungssystems anzuwendende materielle Einlagensicherungsrecht wird daher im Einklang stehen mit dem – durch die Richtlinie 2014/49/EU harmonisierten – Recht, das die nationalen Einlagensicherungssysteme bzw. benannten Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden haben.
(16)In integrierten Finanzmärkten verbesserte jede finanzielle Unterstützung zur Entschädigung von Einlegern nicht nur die Stabilität des Finanzsystems in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat, sondern auch die in anderen Mitgliedstaaten, da vermieden wird, dass Bankenkrisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen. Die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Einlagenversicherung auf den Ausschuss sollte das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen in keiner Weise behindern. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte deshalb ihre Rolle behalten und weiterhin ihre bestehenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen. Sie sollte die kohärente Anwendung der für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union weiterentwickeln und einen Beitrag dazu leisten sowie für eine stärkere Konvergenz der Einlagensicherungsverfahren in der Union als Ganzes sorgen.
(17)Das europäische Einlagenversicherungssystem sollte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren schrittweise von einem Rückversicherungssystem zu einem vollständig vergemeinschafteten Mitversicherungssystem entwickeln. Vor dem Hintergrund der Bemühungen zur Vertiefung der WWU ist diese Maßnahme – ebenso wie die Arbeiten zur Vereinbarung von Brückenfinanzierungen für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) und die Entwicklung eines gemeinsamen fiskalischen Rettungsankers – notwendig, um die Banken/Staat-Verbindungen in einzelnen Mitgliedstaaten abzubauen, indem schrittweise eine Risikoteilung zwischen allen Mitgliedstaaten der Bankenunion geschaffen und auf diese Weise die Bankenunion bei der Verwirklichung ihres vorrangigen Ziels unterstützt wird. Allerdings muss diese durch die schrittweise Stärkung der Bankenunion entstehende Risikoteilung von risikomindernden Maßnahmen begleitet werden, die unmittelbar auf die Lösung der Banken/Staat-Verbindungen abzielen.
(18)Das europäische Einlagenversicherungssystem sollte in drei aufeinanderfolgenden Phasen eingeführt werden, zunächst ein Rückversicherungssystem, das einen Teil des Liquiditätsdefizits und der Restverluste der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme deckt, gefolgt von einem Mitversicherungssystem, das einen allmählich zunehmenden Anteil des Liquiditätsdefizits und der Verluste der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme deckt, und letztlich in ein Vollversicherungssystem mündet, das den Liquiditätsbedarf und die Verluste der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme in voller Höhe deckt.
(19)In der Rückversicherungsphase kann die Unterstützung aus dem Einlagenversicherungsfonds – im Hinblick auf die Begrenzung der Haftung für den Europäischen Einlagenversicherungsfonds (nachfolgend „Einlagenversicherungsfonds“) und eine Verringerung des Moral-Hazard-Risikos auf nationaler Ebene – nur dann beantragt werden, wenn das nationale Einlagensicherungssystem nach einem detaillierten Kapitalisierungsplan Beiträge im Voraus erhoben hat und diese Mittel zunächst aufbraucht. Gehen die von einem nationalen Einlagensicherungssystem erhobenen Mittel jedoch über das durch den Kapitalisierungsplan vorgeschriebene Maß hinaus, muss es hingegen lediglich den Teil der Mittel, den es zur Erfüllung des Kapitalisierungsplans erheben musste, aufbrauchen, bevor es das europäische Einlagenversicherungssystem in Anspruch nehmen kann. Daher dürften Einlagensicherungssysteme, deren Mittelerhebung über das zur Erfüllung des Kapitalisierungsplans erforderliche Maß hinausgeht, nicht schlechter gestellt sein als diejenigen, deren Mittelerhebung nicht über die im Kapitalisierungsplan vorgeschriebene Höhe hinausgeht.
(20)Da der Einlagenversicherungsfonds in der Rückversicherungsphase lediglich eine zusätzliche Finanzierungsquelle bieten und die Verbindung zwischen den Banken und ihrem Staat nur schwächen würde, ohne jedoch zu gewährleisten, dass alle Einleger in der Bankenunion gleichermaßen geschützt sind, sollte die Rückversicherungsphase nach drei Jahren allmählich zu einem Mitversicherungssystem und schließlich zu einem vollständig vergemeinschafteten Einlagenversicherungssystem weiterentwickelt werden.
(21)Während die Rückversicherungs- und die Mitversicherungsphase viele gemeinsame Merkmale aufweisen, die eine reibungslose schrittweise Entwicklung gewährleisten, würden die Auszahlungen im Rahmen der Mitversicherungsphase ab dem ersten Euro Verlust zwischen den nationalen Einlagensicherungssystemen und dem Einlagenversicherungsfonds geteilt werden. Der relative Beitrag aus dem Einlagenversicherungsfonds würde sich schrittweise auf 100 Prozent erhöhen, was nach vier Jahren in der gesamten Bankenunion zu einer vollständigen Vergemeinschaftung des Einlegerrisikos führen würde.
(22)In das europäische Einlagenversicherungssystem sollten Schutzbestimmungen aufgenommen werden, um das Moral-Hazard-Risiko zu begrenzen und zu gewährleisten, dass die Deckung durch das europäische Einlagenversicherungssystem nur dann gewährt wird, wenn die nationalen Einlagensicherungssysteme umsichtig handeln. Erstens sollten die nationalen Einlagensicherungssysteme ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung, der Richtlinie 2014/49/EU und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU nachkommen, insbesondere ihrer Verpflichtung, ihre Mittel in Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU wie in dieser Verordnung näher erläutert aufzubauen. Um die Deckung durch das europäische Einlagenversicherungssystem in Anspruch nehmen zu können, müssen die teilnehmenden Einlagensicherungssysteme im Einklang mit einem detaillierten Kapitalisierungsplan Beiträge im Voraus erheben. Das bedeutet auch, dass die Möglichkeit einer Reduzierung der Zielausstattung nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/49/EU nicht mehr besteht, wenn das Einlagensicherungssystem das europäische Einlagenversicherungssystem in Anspruch nehmen möchte. Zweitens sollte ein nationales Einlagensicherungssystem einen angemessenen Anteil am Verlust selbst tragen, wenn ein Entschädigungsfall eintritt oder seine Mittel bei einer Abwicklung in Anspruch genommen werden. Daher sollte es verpflichtet sein, von seinen Mitgliedern nachträglich Beiträge zu erheben, um seine Mittel wieder aufzufüllen und an das europäische Einlagenversicherungssystem den Betrag zurückzuzahlen, um den die anfänglich erhaltenen Mittel den vom europäischen Einlagenversicherungssystem zu tragenden Anteil des Verlusts übersteigt. Drittens sollte das nationale Einlagensicherungssystem nach einem Entschädigungsfall die Erlöse aus der Insolvenzmasse maximieren und an den Ausschuss zurückzahlen; der Ausschuss sollte ausreichende Befugnisse haben, um seine Rechte zu wahren. Viertens sollte der Ausschuss befugt sein, die Gesamtheit oder einen Teil der Mittel zurückzufordern, wenn ein teilnehmendes Einlagensicherungssystem seinen wesentlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(23)Der Einlagenversicherungsfonds ist ein wesentliches Element, ohne das eine schrittweise Einführung des europäischen Einlagenversicherungssystems nicht möglich wäre. Mit unterschiedlichen nationalen Systemen der Finanzierung wäre es nicht möglich, in der gesamten Bankenunion eine homogene Einlagenversicherung zu erreichen. In den drei Phasen sollte der Einlagenversicherungsfonds dazu beitragen, die stabilisierende Wirkung der Einlagensicherungssystemen und ein einheitlich hohes Schutzniveau für alle Einleger in einem harmonisierten Rahmen unionsweit zu gewährleisten und die Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten bzw. die Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt aufgrund unterschiedlicher Schutzniveaus auf nationaler Ebene zu verhindern.
(24)Der Einlagenversicherungsfonds sollte durch direkte Beiträge der Banken finanziert werden. Innerhalb des europäischen Einlagenversicherungssystems getroffene Beschlüsse, die die Inanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds oder eines nationalen Einlagensicherungssystems erfordern, sollten die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht einschränken. In dieser Hinsicht sollte nur bei einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln davon ausgegangen werden, dass die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingeschränkt sind.
(25)In dieser Verordnung sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und Berechnung der im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträge sowie die Befugnisse des Ausschusses hinsichtlich der Inanspruchnahme und Verwaltung des Einlagenversicherungsfonds festgelegt.
(26)Die Beiträge zur Finanzierung des Einlagenversicherungsfonds würden direkt bei den Banken erhoben. Der Ausschuss würde die Beiträge erheben und den Einlagenversicherungsfonds verwalten, während die nationalen Einlagensicherungssysteme weiterhin die nationalen Beiträge erheben und die nationalen Fonds verwalten würden. Um zu gewährleisten, dass die teilnehmenden Banken angemessene und harmonisierte Beiträge entrichten und um Anreize für risikoärmere Geschäftsmodelle zu schaffen, sollten sowohl die Beiträge zum europäischen Einlagenversicherungssystem als auch die Beiträge zu den nationalen Einlagensicherungssystemen auf der Grundlage der gedeckten Einlagen und eines für die einzelnen Banken festgelegten Risikoanpassungsfaktors berechnet werden. Während der Rückversicherungsphase sollte der Risikoanpassungsfaktor der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem eine Bank im Vergleich zu allen anderen Banken, die Mitglied desselben teilnehmenden Einlagensicherungssystems sind, ausgesetzt ist. Sobald die Mitversicherungsphase erreicht ist, sollte der Risikoanpassungsfaktor der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem eine Bank im Vergleich zu allen anderen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Banken ausgesetzt ist. Dies würde sicherstellen, dass das europäische Einlagenversicherungssystem für die Banken und die nationalen Einlagensicherungssysteme insgesamt kostenneutral ist und während der Aufbauphase des Einlagenversicherungsfonds keine Beiträge umverteilt werden.
(27)In der Regel sollten die Beiträge von der Branche erhoben werden, und zwar vor der Einleitung einer Einlagenversicherungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der sich aus der Inanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds ergebenden Verluste oder Kosten nicht ausreichen, sollten zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Darüber hinaus sollte der Einlagenversicherungsfonds bei Kreditinstituten, Finanzinstituten oder anderen Dritten Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung in Anspruch nehmen können, falls die im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder falls sie die durch die Inanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds im Zusammenhang mit Einlagenversicherungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen nicht decken.
(28)Um eine kritische Masse zu erreichen und einer prozyklischen Wirkung entgegenzuwirken, die entstünde, wenn der Einlagenversicherungsfonds in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen würde, ist es unerlässlich, dass die dem Einlagenversicherungsfonds vorab zur Verfügung stehenden Mittel mindestens eine bestimmte Mindestzielausstattung erreichen.
(29)Die anfängliche und die finale Zielausstattung des Einlagenversicherungsfonds sollten als Prozentsatz der Summe der Mindestzielausstattungen der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme festgelegt werden. Sie sollten bis zum Ende der Rückversicherungsphase schrittweise 20 % von vier Neunteln der Summe der Mindestzielausstattungen erreichen und bis zum Ende der Mitversicherungsphase der Summe aller Mindestzielausstattungen entsprechen. Die Möglichkeit, nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/49/EU die Genehmigung einer niedrigeren Zielausstattung zu beantragen, sollte bei der Festsetzung der anfänglichen bzw. der finalen Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds nicht berücksichtigt werden. Es sollte ein angemessener Zeitrahmen für das Erreichen der Zielausstattung des Einlagenversicherungsfonds vorgesehen werden.
(30)Die Gewährleistung einer wirksamen und ausreichenden Finanzierung des Einlagenversicherungsfonds ist für die Glaubwürdigkeit des europäischen Einlagenversicherungssystems von herausragender Bedeutung. Die Möglichkeit des Ausschusses, auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten für den Einlagenversicherungsfonds zurückzugreifen, sollte so gestärkt werden, dass die Finanzierungskosten optimiert werden und die Kreditwürdigkeit des Einlagenversicherungsfonds gewahrt wird. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, um die geeigneten Methoden und Modalitäten auszuarbeiten, durch die die Kreditaufnahmekapazität des Fonds erhöht werden kann und die bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung zur Verfügung stehen sollten.
(31)Es muss gewährleistet sein, dass der Einlagenversicherungsfonds in vollem Umfang für die Zwecke der Gewährleistung der Einlagensicherung zur Verfügung steht. Deshalb sollte der Einlagenversicherungsfonds vorrangig für die wirksame Umsetzung der Anforderungen und Maßnahmen im Bereich der Einlagensicherung verwendet werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen Zielen und Grundsätzen der Einlagensicherung genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Einlagenversicherungsfonds auch Mittel bereitstellen, wenn die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems im Einklang mit Artikel 79 dieser Verordnung bei einer Abwicklung in Anspruch genommen werden.
(32)Zum Schutz des Wertes der vom Einlagenversicherungsfonds verwalteten Mittel sollten diese in ausreichend sicheren, diversifizierten und liquiden Vermögenswerten angelegt werden.
(33)Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem teilnehmenden Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, muss eine gerechte Aufteilung der kumulierten Beiträge des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats festgelegt werden, wobei den Interessen sowohl des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats als auch des Einlagenversicherungsfonds Rechnung zu tragen ist.
(34)Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit des Ausschusses bei der Durchführung von Einlagenversicherungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung gegeben ist, sollte der Ausschuss über einen eigenen Haushalt verfügen, der aus Pflichtbeiträgen der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert wird. Diese Verordnung sollte die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Deckung der Verwaltungskosten ihrer nationalen Einlagensicherungssysteme oder benannten Behörden Gebühren zu erheben, nicht berühren.
(35)Wenn alle Kriterien in Bezug auf die Inanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds erfüllt sind, sollte der Ausschuss dem nationalen Einlagensicherungssystem die entsprechende Finanzierung und Verlustdeckung gewähren.
(36)Der Ausschuss sollte gemeinsame Plenarsitzungen, Plenarsitzungen und Präsidiumssitzungen halten. Er sollte in seiner Präsidiumssitzung alle Beschlüsse bezüglich Entschädigungsverfahren vorbereiten und diese Beschlüsse im größtmöglichen Umfang verabschieden. Bei der Inanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds ist es wichtig, dass es keinen Vorteil des zuerst Handelnden gibt und dass die Abflüsse aus dem Einlagenversicherungsfonds überwacht werden. Sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten die Schwelle von 25 % der finalen Zielausstattung erreicht, sollten in der Plenarsitzung die Anwendung der Einlagenversicherungsmaßnahmen bzw. die Beteiligungen an Abwicklungsmaßnahmen und die Inanspruchnahme des Einlagenversicherungsfonds evaluiert werden, und es sollten Leitlinien vorgegeben werden, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Beschlüssen halten sollte. Bei den Leitlinien für die Präsidiumssitzung sollte der Schwerpunkt insbesondere auf der Gewährleistung der diskriminierungsfreien Anwendung der Einlagensicherungsmaßnahmen bzw. der Beteiligung an Abwicklungsmaßnahmen sowie auf den zur Vermeidung einer Substanzverringerung des Einlagenversicherungsfonds zu treffenden Maßnahmen liegen.
(37)In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Einlagenversicherungsmaßnahmen gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, dann, wenn ein teilnehmendes Einlagensicherungssystem einen Beschluss des Ausschusses gemäß dieser Verordnung nicht umgesetzt oder eingehalten oder ihn in einer Weise umgesetzt hat, die eine Gefährdung eines der Ziele des Einlagenversicherungssystems oder der wirksamen Umsetzung der Einlagenversicherungsmaßnahme darstellt, jede notwendige Maßnahme zu ergreifen, durch die die Bedenken bzw. die Gefährdung der Ziele des europäischen Einlagenversicherungssystems erheblich vermindert werden. Maßnahmen eines teilnehmenden Einlagensicherungssystems, die den Ausschuss in der Ausübung seiner Befugnisse oder Funktionen beeinträchtigen oder beeinflussen würden, sollten ausgeschlossen werden.
(38)Wenn Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten auch mögliche nachteilige Auswirkungen auf diese Mitgliedstaaten, wie etwa eine Gefährdung der Stabilität ihrer Finanzmärkte, und auf die in diesen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen berücksichtigt werden.
(39)Der Ausschuss, die benannten Behörden, die zuständigen Behörden einschließlich der EZB und die Abwicklungsbehörden sollten erforderlichenfalls eine Vereinbarung schließen, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festlegen. Die Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.
(40)Die maßgeblichen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligen Stellen, Gremien und Behörden sollten entsprechend der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die in den Verträgen verankert ist, zusammenarbeiten.
(41)Der Ausschuss sowie die benannten Behörden und die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen schließen, in denen sie allgemein die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/49/EU festlegen. In den Vereinbarungen könnte u. a. die Abstimmung im Hinblick auf die Beschlüsse des Ausschusses geklärt werden, die Auswirkungen auf die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstellen von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten haben. Die Vereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden.
(42)Das Verfahren zur Annahme der Beschlüsse des Ausschusses steht im Einklang mit dem Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(43)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.
(44)Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Schaffung eines effizienteren und wirksameren Rahmens für die Einlagensicherung und die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Vorschriften für die Einlagensicherung, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(45)Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überprüfen, um ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewerten und festzustellen, ob Änderungen oder weitere Entwicklungen erforderlich sind, um die Effizienz und Wirksamkeit des europäischen Einlagenversicherungssystems zu verbessern.
(46)Um ein wirksames Funktionieren des europäischen Einlagenversicherungssystems ab dem [...] zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen in Bezug auf die Beitragszahlungen an den Einlagenversicherungsfonds, die Einführung aller einschlägigen Verfahren sowie alle anderen operativen und institutionellen Aspekte ab dem XX gelten.
(47)Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte in der Weise geändert werden, dass die Einführung des europäischen Einlagenversicherungssystems darin Eingang findet und berücksichtigt wird –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:
1.Der Titel erhält folgende Fassung:
„VERORDNUNG (EU) NR. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2014 über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und ein europäisches Einlagenversicherungssystem sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“;
2.Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
(1)Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung der in Artikel 2 genannten Unternehmen fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden „SRM“) angewandt. Der SRM stützt sich auf einen einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „SRF“).
Die Inanspruchnahme des SRF ist abhängig vom Inkrafttreten eines Übereinkommens zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „Übereinkommen“) über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den SRF sowie über eine schrittweise Zusammenführung der verschiedenen auf nationaler Ebene erhobenen Mittel, die nationalen Teilfonds des SRF zuzuweisen sind.
(2)Zusätzlich dazu wird durch diese Verordnung ein europäisches Einlagenversicherungssystem (im Folgenden „EDIS“) geschaffen, das in einem dreistufigen Prozess erreicht werden soll, bestehend aus:
–einem Rückversicherungssystem, das gemäß Artikel 41a in gewissem Umfang Finanzmittel zur Verfügung stellt und einen Teil der Verluste der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme deckt;
–einem Mitversicherungssystem, das gemäß Artikel 41c in allmählich zunehmendem Umfang Finanzmittel zur Verfügung stellt und Verluste der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme deckt;
–einem Vollversicherungssystem, das gemäß Artikel 41e Finanzmittel zur Verfügung stellt und die Verluste der teilnehmenden Einlagensicherungssysteme deckt.
Das EDIS wird gemäß Teil IIa vom Ausschuss in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Einlagensicherungssystemen verwaltet. Es stützt sich auf einen Einlagenversicherungsfonds (im Folgenden „DIF“).“
3.Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)
Für die Zwecke des SRM gilt diese Verordnung für
a)in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,
b)Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,
c)in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.
(2)
Für die Zwecke des EDIS gilt diese Verordnung für
a)teilnehmende Einlagensicherungssysteme im Sinne von Artikel 3(1a) Absatz 1;
b)Kreditinstitute, die teilnehmenden Einlagensicherungssystemen angehören.
Wenn einem teilnehmenden Einlagensicherungssystem, das von einer benannten Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet wird, durch diese Verordnung Rechte oder Pflichten entstehen, so gelten diese als Rechte bzw. Pflichten der benannten Behörde.“;
4.Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 werden die folgenden Nummern 55, 56 und 57 angefügt:
„55.„teilnehmende Einlagensicherungssysteme“ oder „teilnehmende DGS“ Einlagensicherungssysteme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eingeführt und offiziell anerkannt sind;
56.„Entschädigungsfall“ den Fall, dass Einlagen bei einem Kreditinstitut, das einem teilnehmenden DGS angehört, nicht verfügbar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU sind;
57.„verfügbare Finanzmittel des DIF“ Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU genannten Zeitraums liquidiert werden können.“;
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Sollten die vorstehenden Absätze keine einschlägige Begriffsbestimmung enthalten, so gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/49/EU und Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU.
Sollten Artikel 2 der Richtlinie 2014/49/EU und Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU keine einschlägige Begriffsbestimmung enthalten, so gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU.“
5.In Artikel 4 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
„(2) Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ausgesetzt oder beendet, fallen die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten, in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen ab dem Geltungsbeginn des Beschlusses, die enge Zusammenarbeit auszusetzen oder zu beenden, nicht mehr unter die vorliegende Verordnung.
(3) Wird die enge Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, mit der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, so beschließt der Ausschuss binnen drei Monaten nach Fassung des Beschlusses zur Beendigung der engen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit diesem Mitgliedstaat die Modalitäten sowie alle etwaigen Bedingungen für:
a)die Rückerstattung der Beiträge, die der betreffende Mitgliedstaat auf den SRF übertragen hat;
b)die Übertragung der Beiträge, die Kreditinstitute, die einem in dem betreffenden Mitgliedstaat offiziell anerkannten DGS angehören, in den DIF eingezahlt haben, auf diese DGS.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a umfassen Rückerstattungen auch den Teil der Kammer des betreffenden Mitgliedstaats, der nicht gemeinsam genutzt wird. Sollte während des im Übereinkommen festgelegten Übergangszeitraums die Rückerstattung des nicht gemeinsam genutzten Teils nicht ausreichen, um dem Mitgliedstaat die Errichtung seines nationalen Finanzierungsmechanismus gemäß der Richtlinie 2014/59/EU zu ermöglichen, so muss die Rückerstattung ganz oder teilweise auch den laut Übereinkommen gemeinsam genutzten Teil der Kammer dieses Mitgliedstaats einschließen oder anderenfalls nach dem Übergangszeitraum die Gesamtheit oder ein Teil der von dem betreffenden Mitgliedstaat im Laufe der engen Zusammenarbeit übertragenen Beiträge umfassen, und zwar in einer Höhe, die ausreicht, um die Finanzierung des nationalen Finanzierungsmechanismus zu ermöglichen.
Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Finanzmittel aus dem gemeinsam genutzten Teil, oder anderenfalls nach dem Übergangszeitraum aus dem Fonds zurückzuerstatten sind, ist folgenden zusätzlichen Kriterien Rechnung zu tragen:
a)Der Art und Weise, in der die enge Zusammenarbeit mit der EZB beendet wurde, ob dies gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung 1024/2013 freiwillig geschehen ist oder nicht;
b)der Frage, ob zum Zeitpunkt der Beendigung Abwicklungsmaßnahmen im Gange sind;
c)dem Konjunkturzyklus des von der Beendigung betroffenen Mitgliedstaats.
Rückerstattungen werden auf begrenzte Zeit entsprechend der Dauer der engen Zusammenarbeit geleistet. Der Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den Finanzmitteln aus dem SRF, die während des Zeitraums der engen Zusammenarbeit für Abwicklungsmaßnahmen verwendet werden, ist von dieser Rückerstattung abzuziehen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b entspricht der auf jedes in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte DGS übertragene Betrag den verfügbaren Finanzmitteln des DIF, multipliziert mit dem Verhältnis von a zu b:
a)Gesamthöhe der Beiträge, die die dem betreffenden DGS angehörenden Kreditinstitute im Voraus an den DIF geleistet haben;
b)Gesamthöhe aller im Voraus an den DIF geleisteten Beiträge.
Übertragen werden darf maximal der Betrag, der erforderlich ist, damit das betreffende DGS zwei Drittel seiner in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Zielausstattung erreicht.
(4) Für Abwicklungs- und Einlagenversicherungsverfahren, die zum Geltungsbeginn eines in Absatz 2 genannten Beschlusses noch laufen, gilt diese Verordnung weiter.“;
6.Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden und das teilnehmende DGS fassen ihre Beschlüsse auf der Grundlage und unter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der in den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU genannten Rechtsakte.“;
7.Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Keine Maßnahme, kein Vorschlag und kein Grundsatz des Ausschusses, des Rates, der Kommission, einer nationalen Abwicklungsbehörde oder eines teilnehmenden DGS darf zu einer Diskriminierung von in der Union niedergelassenen Unternehmen, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes führen.
(2) Alle Maßnahmen, Vorschläge oder Grundsätze des Ausschusses, des Rates, der Kommission, einer nationalen Abwicklungsbehörde oder eines teilnehmenden DGS im Rahmen des SRM oder EDIS haben unter vollständiger Achtung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einheit und Integrität des Binnenmarkts zu erfolgen.“;
b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Fasst der Ausschuss einen Beschluss, der an eine nationale Abwicklungsbehörde oder an ein teilnehmendes DGS gerichtet ist, sind die Behörde oder das DGS berechtigt, die näheren Einzelheiten der zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Solche Festlegungen müssen mit dem jeweiligen Beschluss des Ausschusses in Einklang stehen.“;
8.Die Überschrift des Teils II erhält folgende Fassung: „Einheitlicher Abwicklungsmechanismus“;
9.Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Soweit die Abwicklungsmaßnahme, wie sie vom Ausschuss vorgeschlagen wird, die Inanspruchnahme der Fonds (SRF oder DIF) mit sich bringt, gibt der Ausschuss der Kommission die vorgeschlagene Inanspruchnahme der Fonds bekannt. Die Mitteilung des Ausschusses umfasst alle Informationen, die notwendig sind, damit die Kommission die Bewertungen nach diesem Absatz vornehmen kann.“;
b)In Absatz 3 wird in den Unterabsätzen 3, 5 und 7 die Singularform „Fonds“ durch die Pluralform „Fonds“ ersetzt und werden die dadurch ansonsten erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorgenommen;
c)Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Ausschuss zahlt nach Unterabsatz 1 eingegangene Beträge in den jeweiligen Fonds (SRF oder DIF) ein und berücksichtigt diese Beträge, wenn er die Beiträge gemäß den Artikeln 70 und 71 sowie 74c und 74d festlegt.“;
d)In den Absätzen 7 und 10 wird die Singularform „Fonds“ durch die Pluralform „Fonds“ ersetzt und werden die sonstigen aufgrund dieser Änderung erforderlichen grammatikalischen Änderungen vorgenommen;
10.Folgender Teil IIa wird eingefügt:
„TEIL IIa
EUROPÄISCHES EINLAGENVERSICHERUNGSSYSTEM (EDIS)
TITEL I: STUFEN DES EDIS
Kapitel 1
Rückversicherung
Artikel 41 a
Teilfinanzierung und Restverlustdeckung
(1)Ab dem in Artikel 99 Absatz 5a festgelegten Geltungsbeginn sind die teilnehmenden DGS gemäß diesem Kapitel für die Dauer von drei Jahren durch das EDIS rückversichert (im Folgenden „Rückversicherungszeitraum“).
(2)Tritt für ein teilnehmendes DGS ein Entschädigungsfall ein oder wird das DGS gemäß Artikel 79 bei einer Abwicklung in Anspruch genommen, kann es beim DIF bis zu 20 % seines nach Artikel 41b bestimmten Liquiditätsdefizits geltend machen.
(3)Darüber hinaus deckt der DIF 20 % der nach Artikel 41c bestimmten Restverluste des teilnehmenden DGS. Das teilnehmende DGS erstattet den nach Absatz 2 erhaltenen Betrag abzüglich des Betrags zur Restverlustdeckung nach dem in Artikel 41o festgelegten Verfahren zurück.
(4)Weder die Finanzierung noch die Restverlustdeckung dürfen über 20 % der in Artikel 74b Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten anfänglichen Zielausstattung des DIF oder – sollte dieser Wert niedriger sein – über das Zehnfache der in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Zielausstattung des teilnehmenden DGS hinausgehen.
Artikel 41 b
Liquiditätsdefizit
(1)Tritt bei dem teilnehmenden DGS ein Entschädigungsfall ein, wird sein Liquiditätsdefizit berechnet als die Gesamtsumme der vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls gehaltenen gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU abzüglich
a)der Finanzmittel, über die das teilnehmende DGS zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls verfügen sollte, wenn es gemäß Artikel 41j im Voraus Beiträge erhoben hätte;
b)der in Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie 2014/49/EU definierten außerordentlichen Beiträge, die das teilnehmende DGS innerhalb von drei Tagen nach dem Entschädigungsfall beschaffen kann.
(2)In Fällen, in denen das teilnehmende DGS bei einer Abwicklung in Anspruch genommen wird, ist das Liquiditätsdefizit der Betrag, den die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 79 bestimmt, abzüglich der Finanzmittel, über die das teilnehmende DGS zum Zeitpunkt dieser Bestimmung verfügen sollte, wenn es gemäß Artikel 41j im Voraus Beiträge erhoben hätte.
Artikel 41 c
Restverlust
(1)Tritt bei dem teilnehmenden DGS ein Entschädigungsfall ein, wird sein Restverlust berechnet als die Gesamtsumme, die es den Einlegern gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/49/EU zurückerstattet hat, abzüglich
a) des Betrags, den das teilnehmende DGS dadurch zurückerlangt hat, dass es bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/49/EU in die Rechte der Einleger eingetreten ist;
b)der Finanzmittel, über die das teilnehmende DGS zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls verfügen sollte, wenn es gemäß Artikel 41j im Voraus Beiträge erhoben hätte;
c)der Beiträge, die das teilnehmende DGS gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/49/EU innerhalb eines Kalenderjahres nachträglich erheben kann, was auch den gemäß Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung erhobenen Betrag einschließt.
(2)In Fällen, in denen die Mittel des teilnehmenden DGS bei einer Abwicklung in Anspruch genommen werden, ist der Restverlust der Betrag, den die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 79 bestimmt, abzüglich
a)jedes Differenzbetrags, der dem teilnehmenden DGS gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU ausgezahlt worden ist;
b) der Finanzmittel, über die das teilnehmende DGS zum Zeitpunkt der Bestimmung verfügen sollte, wenn es gemäß Artikel 41j im Voraus Beiträge erhoben hätte;
Kapitel 2
Mitversicherung
Artikel 41 d
Finanzierung und Verlustdeckung
(1)Ab dem Ende des Rückversicherungszeitraums ist das teilnehmende DGS gemäß diesem Kapitel für die Dauer von vier Jahren durch das EDIS mitversichert (im Folgenden „Mitversicherungszeitraum“).
(2)Tritt für ein teilnehmendes DGS ein Entschädigungsfall ein oder wird das DGS gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 79 der vorliegenden Verordnung bei einer Abwicklung in Anspruch genommen, kann es beim DIF die Finanzierung eines Teils seines nach Artikel 41f dieser Verordnung bestimmten Liquiditätsbedarfs geltend machen. Dieser Teil erhöht sich gemäß Artikel 41e.
(3)Darüber hinaus deckt der DIF einen Teil des nach Artikel 41g bestimmten Verlusts des teilnehmenden DGS. Dieser Teil erhöht sich gemäß Artikel 41e. Das teilnehmende DGS erstattet den nach Absatz 2 erhaltenen Betrag abzüglich des Betrags zur Verlustdeckung nach dem in Artikel 41o festgelegten Verfahren zurück.
Artikel 41 e
Erhöhung von Finanzierung und Verlustdeckung
Die nach Artikel 41d Absätze 2 und 3 bereitgestellte Deckung erhöht sich im Laufe des Mitversicherungszeitraums wie folgt:
–im ersten Jahr des Mitversicherungszeitraums beträgt sie 20 %;
–im zweiten Jahr des Mitversicherungszeitraums beträgt sie 40 %;
–im dritten Jahr des Mitversicherungszeitraums beträgt sie 60 %;
–im vierten Jahr des Mitversicherungszeitraums beträgt sie 80 %.
Artikel 41 f
Liquiditätsbedarf
(1)Tritt bei dem teilnehmenden DGS ein Entschädigungsfall ein, gilt als sein Liquiditätsbedarf die Gesamtsumme der vom Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls gehaltenen gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU.
(2)In Fällen, in denen das teilnehmende DGS bei einer Abwicklung in Anspruch genommen wird, ist der Liquiditätsbedarf der Betrag, den die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 79 dieser Verordnung bestimmt.
Artikel 41 g
Verlust
(1)Tritt bei dem teilnehmenden DGS ein Entschädigungsfall ein, ist sein Verlust die Gesamtsumme, die es den Einlegern gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/49/EU zurückerstattet hat, abzüglich des Betrags, den das teilnehmende DGS dadurch zurückerlangt hat, dass es bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/49/EU in die Rechte der Einleger eingetreten ist.
(2)Wird das teilnehmende DGS bei einem Abwicklungsverfahren in Anspruch genommen, ist sein Verlust der Betrag, den die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 79 dieser Verordnung bestimmt, abzüglich jedes Differenzbetrags, der dem teilnehmenden DGS gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU ausgezahlt worden ist.
Kapitel 3
Vollversicherung
Artikel 41h
Finanzierung und Verlustdeckung
(1)Ab dem Ende des Mitversicherungszeitraums ist das teilnehmende DGS gemäß diesem Kapitel voll durch das EDIS versichert.
(2)Tritt für ein teilnehmendes DGS ein Entschädigungsfall ein oder wird das DGS gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 79 dieser Verordnung bei einer Abwicklung in Anspruch genommen, kann es beim DIF die Deckung seines nach Artikel 41f dieser Verordnung bestimmten Liquiditätsbedarfs geltend machen.
(3)Darüber hinaus deckt der DIF den nach Artikel 41g bestimmten Verlust des teilnehmenden DGS. Das teilnehmende DGS erstattet den nach Absatz 2 erhaltenen Betrag abzüglich des Betrags zur Verlustdeckung nach dem in Artikel 41o festgelegten Verfahren zurück.
Kapitel 4
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 41 i
Ausschluss von der Deckung durch das EDIS
(1)Ein teilnehmendes DGS ist in der Rückversicherungs-, Mitversicherungs- oder Vollversicherungsphase nicht durch das EDIS abgedeckt, wenn die Kommission von sich aus oder auf Verlangen des Ausschusses oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt und den Ausschuss entsprechend informiert, dass zumindest eines der folgenden Ausschlusskriterien erfüllt ist:
a)das teilnehmende DGS ist seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder den Artikeln 4, 6, 7 oder 10 der Richtlinie 2014/49/EU nicht nachgekommen;
b)das teilnehmende DGS, die einschlägige Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2014/49/EU oder eine andere einschlägige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat im Zusammenhang mit einem bestimmten Antrag auf Deckung durch das EDIS in einer Weise gehandelt, die dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zuwiderläuft.
(2)Hat ein teilnehmendes DGS bereits eine Finanzierung erhalten und ist bei einem Entschädigungsfall oder einer Inanspruchnahme bei einer Abwicklung mindestens eines der in Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien erfüllt, kann die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung an den DIF anordnen.
Artikel 41 j
Obligatorische schrittweise Auffüllung der teilnehmenden DGS
(1)Ein teilnehmendes DGS ist während des Jahres, das auf einen der unten genannten Termine folgt, nur dann über das EDIS rückversichert, mitversichert oder vollversichert, wenn seine verfügbaren Finanzmittel, die es über die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU genannten Beiträge aufgebracht hat, bis zum jeweiligen Termin zumindest die nachstehend genannten Prozentsätze der Gesamtsumme der gedeckten Einlagen aller dem System angehörenden Kreditinstitute erreicht haben:
–bis zum 3. Juli 2017: 0,14 %;
–bis zum 3. Juli 2018: 0,21 %;
–bis zum 3. Juli 2019: 0,28 %;
–bis zum 3. Juli 2020: 0,28 %;
–bis zum 3. Juli 2021: 0,26 %;
–bis zum 3. Juli 2022: 0,20 %;
–bis zum 3. Juli 2023: 0,11 %;
–bis zum 3. Juli 2024: 0 %.
(2)Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses eine Freistellung von den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen genehmigen, wenn es hierfür gebührende Gründe gibt, wie den Konjunkturzyklus in dem betreffenden Mitgliedstaat, mögliche prozyklische Auswirkungen der Beiträge oder einen Entschädigungsfall auf nationaler Ebene. Diese Freistellungen müssen zeitlich begrenzt sein und können an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
TITEL II
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 41 k
Vorläufige Informationen
Wurde ein teilnehmendes DGS von der zuständigen Behörde oder auf anderem Wege über Umstände aufmerksam gemacht, die bei einem ihm angehörenden Kreditinstitut zu einem Entschädigungsfall oder zu seiner Inanspruchnahme bei einer Abwicklung führen dürften, unterrichtet es, sollte es eine Deckung durch das EDIS beantragen wollen, den Ausschuss umgehend über diese Umstände. Das teilnehmende DGS legt dem Ausschuss in diesem Fall ferner eine Schätzung des erwarteten Liquiditätsdefizits oder -bedarfs vor.
Artikel 41 l
Meldepflicht
(1)Tritt für ein teilnehmendes DGS ein Entschädigungsfall ein oder wird es gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 79 dieser Verordnung bei einer Abwicklung in Anspruch genommen, erstattet es dem Ausschuss umgehend Meldung und legt ihm alle erforderlichen Angaben vor, die er zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzungen für eine Finanzierung und Verlustdeckung gemäß den Artikeln 41a, 41d und 41h erfüllt sind.
(2)Das teilnehmende DGS teilt dem Ausschuss insbesondere Folgendes mit:
a)die Höhe der gedeckten Einlagen bei dem betreffenden Kreditinstitut;
b)die Höhe der Finanzmittel, über die es zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls oder seiner Inanspruchnahme bei einer Abwicklung verfügt;
c)bei einem Entschädigungsfall eine Schätzung der außerordentlichen Beiträge, die es binnen drei Tagen nach dem Entschädigungsfall beschaffen kann;
d)alle etwaigen Umstände, die es daran hindern könnten, seinen Verpflichtungen aus den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU nachzukommen sowie mögliche Abhilfemaßnahmen.
Artikel 41 m
Festlegung der Finanzierungshöhe
(1)Nach Erhalt der in Artikel 41k genannten Meldung beschließt der Ausschuss innerhalb von 24 Stunden auf seiner Präsidiumssitzung, dass die Voraussetzungen für eine Deckung durch das EDIS erfüllt sind, und legt den Betrag fest, den er dem teilnehmenden DGS zur Verfügung stellen wird.
(2)Sollte der Ausschuss vor oder zeitgleich mit der in Absatz 1 genannten Meldung gemäß Artikel 41k über einen oder mehrere andere wahrscheinliche Entschädigungsfälle oder eine oder mehrere andere Inanspruchnahmen bei einer Abwicklung in Kenntnis gesetzt worden sein, kann er den in Absatz 1 genannten Zeitraum um maximal sieben Tage verlängern. Werden während dieses verlängerten Zeitraums zusätzliche Entschädigungsfälle oder Inanspruchnahmen bei Abwicklungen gemäß Artikel 41k gemeldet und könnten die beim DIF geltend gemachten Finanzierungen in der Summe dessen verfügbare Finanzmittel übersteigen, so müssen die für jeden gemeldeten Entschädigungsfall und jede gemeldete Inanspruchnahme bereitgestellten Finanzmittel dem Produkt aus den verfügbaren Finanzmitteln des DIF und dem Verhältnis von a zu b entsprechen:
a)Betrag, den das betreffende teilnehmende DGS beim DIF für den Entschädigungsfall oder eine Inanspruchnahme bei einer Abwicklung geltend machen könnte, wenn keine anderen Entschädigungsfälle oder Inanspruchnahmen bei Abwicklungen gemeldet wären;
b)Summe aller Beträge, die jedes betreffende teilnehmende DGS für sich genommen beim DIF für den Entschädigungsfall oder eine Inanspruchnahme bei einer Abwicklung geltend machen könnte, wenn keine anderen Entschädigungsfälle oder Inanspruchnahmen bei Abwicklungen gemeldet wären.
(3)Der Ausschuss unterrichtet das teilnehmende DGS umgehend über seinen Beschluss gemäß den Absätzen 1 und 2. Das teilnehmende DGS kann innerhalb von 24 Stunden nach seiner Unterrichtung um eine Überprüfung des vom Ausschuss gefassten Beschlusses nachsuchen. Hierbei hat es die Gründe anzugeben, aus denen es insbesondere mit Blick auf den vom EDIS gewährten Deckungsumfang eine Änderung des vom Ausschuss gefassten Beschlusses für erforderlich hält. Über diesen Antrag entscheidet der Ausschuss binnen weiterer 24 Stunden.
Artikel 41 n
Bereitstellung von Finanzmitteln
Der Ausschuss stellt im Rahmen von Artikel 41a Absatz 2, Artikel 41d Absatz 2 und Artikel 41h Absatz 2 Finanzmittel bereit und verfährt dabei nach den folgenden Bestimmungen:
(a)die Finanzmittel werden in Form eines Barbeitrags an das teilnehmende DGS bereitgestellt;
(b)die Finanzmittel werden unmittelbar nach der in Artikel 41m genannten Festlegung durch den Ausschuss fällig.
Artikel 41 o
Rückerstattung von Finanzmitteln und Bestimmung von Restverlust und Verlust
(1)Das teilnehmende DGS erstattet die vom Ausschuss nach Artikel 41n bereitgestellten Finanzmittel zurück und bringt dabei im Falle einer Deckung nach Artikel 41a den Betrag einer etwaigen Restverlustdeckung und im Falle einer Deckung nach den Artikeln 41d oder 41h den Betrag einer etwaigen Verlustdeckung in Abzug.
(2)Bis zum Abschluss des Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens bestimmt der Ausschuss jährlich den Betrag, den das teilnehmende DGS bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurückerlangt oder gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU ausgezahlt bekommen hat. Das teilnehmende DGS stellt dem Ausschuss alle hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung. Es zahlt dem Ausschuss einen Teil dieses Betrags, der dem von EDIS gemäß den Artikeln 41a, 41d oder 41h gedeckten Teil entspricht.
(3)Bei einer Deckung nach Artikel 41a zahlt das teilnehmende DGS dem Ausschuss bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach Bereitstellung der Finanzmittel auch einen Betrag in Höhe der Beiträge, die es gemäß Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/49/EU innerhalb eines Kalenderjahres nachträglich beschaffen kann, abzüglich der Beiträge, die es gemäß Artikel 41b Absatz 1 dieser Verordnung nachträglich beschafft hat.
(4)Nach Abschluss des Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens für das betreffende Kreditinstitut bestimmt der Ausschuss umgehend gemäß Artikel 41d den Restverlust oder gemäß Artikel 41h den Verlust. Weicht die sich daraus für das teilnehmende DGS ergebende Rückerstattungspflicht von den gemäß den Paragraphen 2 und 3 zurückerstatteten Beträgen ab, wird diese Differenz umgehend zwischen dem Ausschuss und dem teilnehmenden DGS abgerechnet.
Artikel 41 p
Überwachung der Auszahlungen an Einleger und der Inanspruchnahme bei Abwicklungen
(1)Wurden in einem Entschädigungsfall gemäß Artikel 41n Finanzmittel bereitgestellt, so überwacht der Ausschuss das vom teilnehmenden DGS durchgeführte Entschädigungsverfahren und insbesondere die Nutzung des Barbeitrags eingehend.
(2)Das teilnehmende DGS liefert in regelmäßigen vom Ausschuss festgelegten Abständen präzise, verlässliche und vollständige Informationen zum Entschädigungsverfahren, zur Wahrnehmung der Rechte, in die es eingetreten ist, oder zu jedem anderen Aspekt, der für die wirksame Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen des Ausschusses oder die Wahrnehmung der in der Richtlinie 2014/49/EU oder in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse des teilnehmenden DGS von Belang ist. Das teilnehmende DGS unterrichtet den Ausschuss täglich über den an die Einleger insgesamt zurückerstatteten Betrag, die Verwendung des Barbeitrags sowie alle etwaigen Schwierigkeiten.
Artikel 41 q
Überwachung des Insolvenzverfahrens
(1)Wurden in einem Entschädigungsfall gemäß Artikel 41n Finanzmittel bereitgestellt, so überwacht der Ausschuss das Insolvenzverfahren bei dem betreffenden Kreditinstitut und insbesondere die Bemühungen des teilnehmenden DGS, die Ansprüche auf Einlagen, in die es gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU eingetreten ist, einzuziehen.
(2)Das teilnehmende DGS maximiert seine Erlöse aus der Insolvenzmasse und haftet gegenüber dem Ausschuss für alle Beträge, die wegen mangelnder Sorgfalt nicht eingezogen wurden. Der Ausschuss kann nach Anhörung des teilnehmenden DGS beschließen, selbst alle mit dem in Absatz 1 genannten Ansprüchen auf Einlagen verbundenen Rechte wahrzunehmen.“;
11.Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Buchstabens c durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
jeweils einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, das die benannte Behörde seines Mitgliedstaats vertritt.“;
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme, es sei denn, der Ausschuss tritt gemäß Artikel 49b zu einer gemeinsamen Plenarsitzung zusammen; in diesem Fall haben die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d benannten Mitglieder zusammen eine Stimme.“;
c)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen, den Plenarsitzungen und den gemeinsamen Plenarsitzungen berechtigt ist.“;
d)(Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(4) Gibt es in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine nationale Abwicklungsbehörde oder mehr als eine benannte nationale Behörde, so ist ein zweiter Vertreter zur Teilnahme als Beobachter berechtigt, verfügt aber nicht über Stimmrechte.
(5) Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst
a)eine gemeinsame Plenarsitzung, in der die in Artikel 49b genannten Aufgaben wahrgenommen werden;
b)eine Plenarsitzung des Ausschusses gemäß den Artikeln 49 und 49a, in der die in Artikel 50 bzw. Artikel 50a genannten Aufgaben wahrgenommen werden;
c)eine Präsidiumssitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 54 genannten Aufgaben wahrgenommen werden;
d)einen Vorsitzenden, der die in Artikel 56 genannten Aufgaben wahrnimmt;
e)ein Sekretariat, das die für die Wahrnehmung aller dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben erforderliche administrative und technische Unterstützung leistet.“;
12.Artikel 45 wird wie folgt geändert:
a)In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „Abwicklungsaufgaben“ durch den Wortlaut „Aufgaben in Bezug auf Abwicklung und Einlagenversicherung“ ersetzt;
b)In Absatz 7 wird der Wortlaut „als eine nationale Abwicklungsbehörde“ durch den Wortlaut „als eine nationale Abwicklungsbehörde, ein nationales DGS oder eine benannte nationale Behörde“ ersetzt;
13.In Artikel 46 Absatz 4 wird der Wortlaut „der nationalen Abwicklungsbehörden“ durch den Wortlaut „der nationalen Abwicklungsbehörden, nationalen DGS oder benannten nationalen Behörden“ ersetzt;
14.Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss, die nationalen Abwicklungsbehörden, das nationale DGS oder die benannten nationalen Behörden unabhängig und im Allgemeininteresse.“;
15.In Teil III wird die Überschrift von Titel II „Plenarsitzung des Ausschusses“ ersetzt durch: „Gemeinsame Plenarsitzung und Plenarsitzungen des Ausschusses“;
16.Folgender Artikel 48 a wird eingefügt:
„Artikel 48 a
Teilnahme an gemeinsamen Plenarsitzungen
An den gemeinsamen Plenarsitzungen nehmen alle in Artikel 43 Absatz 1 genannten Ausschussmitglieder teil.“;
17.Artikel 49 erhält folgende Fassung:
„Artikel 49
Teilnahme an Plenarsitzungen zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus
An den Plenarsitzungen zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden „SRM-Plenarsitzungen“) nehmen die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Ausschussmitglieder teil.“;
18.Die folgenden Artikel 49 a und 49b werden eingefügt:
„Artikel 49 a
Teilnahme an Plenarsitzungen zum europäischen Einlagenversicherungssystem
An den Plenarsitzungen zum EDIS (im Folgenden „EDIS-Plenarsitzungen“) nehmen die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Ausschussmitglieder teil.
Artikel 49b
Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der gemeinsamen Plenarsitzung
(1)Im Rahmen der gemeinsamen Plenarsitzung hat der Ausschuss folgende Aufgaben:
a)jährlich zum 30. November Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses für das Folgejahr auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzenden und Übermittlung des Programms zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die EZB;
b)Annahme und Kontrolle des jährlichen Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 Absatz 2; Genehmigung des endgültigen Jahresabschlusses des Ausschusses und Entlastung des Vorsitzenden gemäß Artikel 63 Absatz 4 bzw. 8;
c)Fassung von Beschlüssen über Anlagen gemäß Artikel 75;
d)Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die in Artikel 45 genannten Tätigkeiten des Ausschusses, wobei der Bericht detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts enthalten muss;
e)Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses gemäß Artikel 64;
f)Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;
g)Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern;
h)Annahme der Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung für Plenar- und Präsidiumssitzungen im Rahmen dieser Verordnung;
i)gemäß Absatz 3 dieses Artikels in Bezug auf das Personal des Ausschusses Ausübung der Befugnisse, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.259/68 des Rates (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) dem zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Ausschuss übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
j)Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 110 des Statuts;
k)Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;
l)Durchführung angemessener Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne und externe Prüfungen und von internen und externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);
m)Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des Ausschusses.
(2)Bei der Beschlussfassung handelt die gemeinsame Plenarsitzung des Ausschusses im Einklang mit den in den Artikeln 6 und 14 festgelegten Zielen.
(3)Der Ausschuss erlässt auf seiner gemeinsamen Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem Vorsitzenden die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Vorsitzende kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss in seiner gemeinsamen Plenarsitzung in einem Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Vorsitzenden und alle von ihm weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und sie selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem Vorsitzenden übertragen.“;
19.Artikel 50 erhält folgende Fassung:
„Artikel 50
Aufgaben des Ausschusses im Rahmen seiner SRM-Plenarsitzung
(1)Im Rahmen der SRM-Plenarsitzung hat der Ausschuss folgende Aufgaben:
a)vorbehaltlich des in Absatz 2 dargelegten Verfahrens Fassung von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds, wenn die Unterstützung des Fonds bei den betreffenden Abwicklungsmaßnahmen über den Schwellenwert von 5 000 000 000 EUR, für die der Gewichtungsfaktor für die Liquiditätsunterstützung 0,5 beträgt, hinausgehen muss;
b)sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten den Schwellenwert von 5 000 000 000 EUR erreicht, Bewertung der Anwendung der Abwicklungsinstrumente, insbesondere der Inanspruchnahme des Fonds, und Bereitstellung von Leitlinien, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen halten muss, wobei insbesondere, falls angezeigt, zwischen Liquiditätsunterstützung und anderen Formen der Unterstützung zu unterscheiden ist;
c)Fassung von Beschlüssen über die Notwendigkeit der Erhebung außerordentlicher nachträglicher Beiträge gemäß Artikel 71, über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 73 und 74 und über die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78 unter Einbeziehung der Unterstützung des Fonds oberhalb des Schwellenwerts gemäß Buchstabe c dieses Absatzes;
d)Billigung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Rahmens für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden.
(2)Bei der Beschlussfassung handelt die Plenarsitzung des Ausschusses im Einklang mit den in den Artikeln 6 und 14 festgelegten Zielen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a gilt das von der Präsidiumssitzung ausgearbeitete Abwicklungskonzept als angenommen, wenn nicht binnen drei Stunden nach Übermittlung des Entwurfs durch die Präsidiumssitzung an die Plenarsitzung mindestens ein Mitglied der Plenarsitzung eine Plenarsitzung einberufen hat. In diesem Fall wird der Beschluss über das Abwicklungskonzept von der Plenarsitzung gefasst.“;
20.Folgender Artikel 50 a wird eingefügt:
„Artikel 50 a
Aufgaben des Ausschusses im Rahmen seiner EDIS-Plenarsitzung
(1)Im Rahmen der EDIS-Plenarsitzung hat der Ausschuss folgende Aufgaben:
a)sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des DIF in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten den Schwellenwert von 25 % der finalen Zielausstattung erreicht, Bewertung der Anwendung des EDIS, insbesondere der Inanspruchnahme des DIF, und Bereitstellung von Leitlinien, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Entschädigungsbeschlüssen halten muss, wobei insbesondere, falls angezeigt, zwischen der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Deckung von Verlusten zu unterscheiden ist;
b)Beschluss über die Verlängerung des in Artikel 41m Absatz 1 genannten Zeitraums gemäß Artikel 41m Absatz 2;
c)Beschluss über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 74f, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 74g;
d)nach Weiterleitung durch die Präsidiumssitzung in den in Artikel 41i Absätzen 1 oder 2 genannten Fällen Beschluss zur Feststellung, ob das in Artikel 41i Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausschlusskriterium erfüllt ist.
(1)Bei der Beschlussfassung handelt die Plenarsitzung des Ausschusses im Einklang mit den in Artikel 6 festgelegten Zielen.“;
21.Artikel 51 erhält folgende Fassung:
„Artikel 51
Gemeinsame Plenarsitzungen und SRM- und EDIS-Plenarsitzungen des Ausschusses
(1)Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a beruft der Vorsitzende die gemeinsamen Plenarsitzungen und die SRM- und EDIS-Plenarsitzungen des Ausschusses ein und führt darin den Vorsitz.
(2)Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche gemeinsame Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Vertreter der Kommission kann den Vorsitzenden ersuchen, eine gemeinsame oder eine SRM- bzw. EDIS-Plenarsitzung des Ausschusses einzuberufen. Beruft der Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist keine Sitzung ein, begründet er dies schriftlich.
(3)Falls angezeigt, kann der Ausschuss zusätzlich zu den in Artikel 43 Absatz 3 genannten Beobachtern auf Ad-hoc-Basis Beobachter, einschließlich eines Vertreters der EBA, zur Teilnahme an seinen gemeinsamen Plenarsitzungen oder seinen SRM- bzw. EDIS-Plenarsitzungen einladen.
(4)Der Ausschuss übernimmt für seine gemeinsamen Plenarsitzungen und seine Plenarsitzungen die Sekretariatsgeschäfte.
22.Artikel 52 erhält folgende Fassung:
„Artikel 52
Allgemeine Bestimmungen zum Beschlussverfahren
(1)Sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der gemeinsamen Plenarsitzung oder seiner SRM- bzw. EDIS-Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2)Abweichend von Absatz 1 werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a sowie Beschlüsse über die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78 — sofern sie auf die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des SRF bzw. DIF beschränkt sind — von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder gefasst, die mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Abweichend von Absatz 1 werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 oder Artikel 50a Absatz 1, die die Erhebung nachträglicher Beiträge gemäß Artikel 71 oder Artikel 74d nach sich ziehen, sowie Beschlüsse über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72 oder Artikel 74f, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 73, Artikel 74 oder Artikel 74g sowie über die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78, die über die Inanspruchnahme der verfügbaren Finanzmittel des SRF oder DIF hinausgehen, mit Zweidrittelmehrheit der Ausschussmitglieder gefasst, die während des Übergangszeitraums bis zur vollständigen Zusammenlegung des SRF bzw. Erreichung der finalen Zielausstattung des DIF mindestens 50 % der Beiträge und danach mindestens 30 % der Beiträge repräsentieren muss. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)Abweichend von Absatz 1 werden die in Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe d genannten Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. In der Geschäftsordnung werden detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit angebracht, die Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit festgelegt.“;
23.Artikel 53 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird der Wortlaut „die nationalen Abwicklungsbehörden“ durch den Wortlaut „die nationalen Abwicklungsbehörden oder benannten nationalen Behörden“ ersetzt;
b)In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c“ durch „Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c oder gegebenenfalls Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d“ ersetzt;
c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)Bei Beratungen über Unternehmen im Sinne des Artikels 2, über Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, über eine Einlagenversicherungsmaßnahme oder einen Einlagenversicherungsbeschluss nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c oder d benannte Mitglied teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 finden Anwendung.“;
d)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschussmitglieder stellen sicher, dass die Abwicklungs- und Einlagenversicherungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme von SRF bzw. DIF, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.“;
24.Artikel 54 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung:
a)Vorbereitung aller von der gemeinsamen oder der SRM- bzw. EDIS-Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse,
b)Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.“;
b)In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Buchstabens e durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Buchstaben angefügt:
„f)die Festlegung der Finanzierungshöhe gemäß Artikel 41l;
g) Bestimmung von Verlust und Verlustdeckung gemäß Artikel 41o;
h)Beschluss zur Wahrnehmung der aus Artikel 41q erwachsenden Rechte.“;
c)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Wenn die Dringlichkeit es gebietet, kann der Ausschuss auf der Präsidiumssitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der gemeinsamen Plenarsitzung oder der SRM- bzw. EDIS-Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen.
(4) Die Präsidiumssitzung des Ausschusses unterrichtet die gemeinsame Plenarsitzung oder die SRM- bzw. EDIS-Plenarsitzung des Ausschusses über die hinsichtlich der Abwicklung oder der Einlagenversicherung gefassten Beschlüsse.“;
25.Artikel 56 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1
(i) erhält Buchstabe a folgende Fassung:
„a) Vorbereitung der Arbeiten des Ausschusses für die gemeinsamen Plenarsitzungen, die Plenarsitzungen und die Präsidiumssitzungen sowie Einberufung und Wahrnehmung des Vorsitzes der Sitzungen;“;
(ii) wird in Buchstabe g der Wortlaut „über die Abwicklungstätigkeiten“ durch den Wortlaut „über die Abwicklungs- und Einlagenversicherungstätigkeiten“ ersetzt;
b)In Absatz 4 Satz 1 wird der Wortlaut „und der Bankenabwicklung“ durch den Wortlaut „und der Bankenabwicklung und Einlagensicherung“ ersetzt;
26.Artikel 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)Der Haushalt umfasst drei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses, Teil II den SRF und Teil III den DIF.“.
27.Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der nationalen Abwicklungsbehörden, des teilnehmenden DGS und der benannten Behörden, im Einklang mit dem nationalen Recht Gebühren zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten zu erheben, was auch für die Ausgaben gilt, die bei der Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und seiner Unterstützung entstehen.“;
28.Folgender Artikel 60 a wird eingefügt:
„Artikel 60 a
Teil III des Haushalts
(1)Die Einnahmen von Teil III des Haushalts umfassen insbesondere
a)Beiträge von Instituten, die teilnehmenden DGS angehören, gemäß den Artikeln 74c und 74d;
b)Darlehen von Einlagensicherungssystemen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 74f;
c)Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 74g;
d)Erträge aus der Anlage der vom DIF gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75;
e)Finanzmittel, die von teilnehmenden DGS gemäß Artikel 41o zurückerstattet wurden;
(2)Die Ausgaben von Teil III des Haushalts umfassen
a)Finanzmittel, die teilnehmenden DGS für die Zwecke der Artikel 41a, 41d oder 41h zur Verfügung gestellt werden;
b)Anlagen gemäß Artikel 75;
c)Zinsen für Darlehen von anderen Finanzierungsmechanismen zur Einlagensicherung in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 74f;
d)Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 74g.“;
29.In Artikel 61 Absatz 2 wird der Wortlaut „in seiner Plenarsitzung“ durch den Wortlaut „in seiner gemeinsamen Plenarsitzung“ ersetzt;
30.In Artikel 63 Absatz 8 wird der Wortlaut „auf seiner Plenarsitzung“ durch den Wortlaut „in seiner gemeinsamen Plenarsitzung“ ersetzt;
31.Artikel 65 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unternehmen tragen gemäß dieser Verordnung und den delegierten Rechtsakten, die nach Absatz 5 über Beiträge erlassen werden, zu Teil I des Haushalts des Ausschusses bei.“;
b)Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Art der Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, wobei den verschiedenen Aufgaben, die dem Ausschuss im Rahmen dieser Verordnung für die Zwecke von SRM und EDIS zukommen, Rechnung zu tragen ist, die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie sie zu zahlen sind;“;
32.In Teil III Titel V erhält die Überschrift des Kapitels 2 folgende Fassung: „Einheitlicher Abwicklungsfonds und Einlagenversicherungsfonds“;
33.In Teil III Titel V Kapitel 2 erhält die Überschrift des Abschnitts 1 folgende Fassung: „Konstituierung des einheitlichen Abwicklungsfonds“;
34.In Teil III Titel V Kapitel 2 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„ABSCHNITT 1a
KONSTITUIERUNG DES EINLAGENVERSICHERUNGSFONDS
Artikel 74 a
Allgemeine Bestimmungen
(1)Der DIF wird hiermit errichtet. Er wird durch die Beiträge gefüllt, die die teilnehmenden DGS angehörenden Kreditinstitute an den Ausschuss zu entrichten haben. Die Beiträge werden von den teilnehmenden DGS im Namen des Ausschusses berechnet und in Rechnung gestellt.
(2)Der Ausschuss nutzt den DIF einzig und allein zu dem Zweck, den teilnehmenden DGS in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Stufen gemäß den in Artikel 6 genannten EDIS-Zielen und -Grundsätzen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen und deren Verluste zu decken. Der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht.
(3)Eigentümer des DIF ist der Ausschuss. Für die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten des Ausschusses dürfen unter keinen Umständen Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten herangezogen werden.
Artikel 74b
Zielausstattung des Einlagenversicherungsfonds
(1)Bis zum Ende des Rückversicherungszeitraums erreichen die verfügbaren Finanzmittel des DIF die anfängliche Zielausstattung von 20 % von vier Neunteln der Summe der Mindestzielausstattungen, die die teilnehmenden DGS gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU erreichen müssen.
(2)Bis zum Ende des Mitversicherungszeitraums erreichen die verfügbaren Finanzmittel des DIF die Summe der Mindestzielausstattungen, die die teilnehmenden DGS gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU erreichen müssen.
(3)Während des Rückversicherungs- und des Mitversicherungszeitraums werden die gemäß Artikel 74c berechneten Beiträge zum DIF bis zur Erreichung der jeweiligen Zielausstattung zeitlich so gleichmäßig wie möglich verteilt.
(4)Nachdem die in Absatz 2 genannte Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die gemäß Artikel 74c berechneten Beiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)Kriterien für die zeitliche Verteilung der nach Absatz 2 berechneten Beiträge zum DIF,
b)Kriterien für die Festlegung der in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Beiträge.
Artikel 74c
Im Voraus erhobene Beiträge
(1)Während des Rückversicherungs- und des Mitversicherungszeitraums bestimmt der Ausschuss alljährlich nach Konsultation der EZB und in enger Zusammenarbeit mit den teilnehmenden DGS und den benannten Behörden für jedes teilnehmende DGS die Gesamtsumme der Beiträge, die er im Voraus bei den dem jeweiligen teilnehmenden DGS angehörenden Kreditinstituten erheben kann, um die in Artikel 74b genannte Zielausstattung zu erreichen. Die Gesamtsumme der Beiträge darf nicht über die in Artikel 74b Absätze 1 und 2 genannte Zielausstattung hinausgehen.
(2) Ausgehend von der vom Ausschuss gemäß Absatz 1 bestimmten Gesamtsumme berechnet jedes teilnehmende DGS während des Rückversicherungszeitraums den Beitrag, den jedes ihm angehörende Kreditinstitut zu entrichten hat. Es verfährt dabei nach der risikobasierten Methode, die in dem in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird.
Nach dem Rückversicherungszeitraum berechnet der Ausschuss selbst den Beitrag jedes Kreditinstituts, das einem teilnehmenden DGS angehört. Er verfährt dabei nach der risikobasierten Methode, die in dem in Absatz 5 Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird.
Das teilnehmende DGS stellt auf allen Stufen des EDIS alljährlich im Namen des Ausschusses den Beitrag jedes Kreditinstituts in Rechnung. Die Kreditinstitute zahlen den in Rechnung gestellten Betrag direkt an den Ausschuss. Die Beiträge werden alljährlich am 31. Mai fällig.
(3)Ordnungsgemäß erhaltene Beiträge der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Kreditinstitute werden diesen nicht zurückerstattet.
(4)Die Beiträge, die die einem teilnehmenden DGS angehörenden Kreditinstitute gemäß diesem Artikel in den DIF einzahlen, werden auf die Mindestzielausstattung angerechnet, die das teilnehmende DGS gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU erreichen muss. Hat das teilnehmende DGS bis zum 3. Juli 2024 oder einem späteren Zeitpunkt den in Artikel 41j dargelegten Finanzierungspfad eingehalten und haben die ihm angeschlossenen Kreditinstitute alle bis zum 3. Juli 2024 im Voraus an den DIF zu leistenden Beiträge gezahlt, so gilt der Beitrag, den die Institute zur Erreichung der in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU genannten Zielausstattung entrichten müssen, als in vollem Umfang geleistet.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein teilnehmendes DGS die Beiträge, die die ihm angehörenden Kreditinstitute an den DIF gezahlt haben, bei der Festsetzung der Höhe ihrer im Voraus zu leistenden Beiträge berücksichtigen oder diesen Kreditinstituten aus seinen verfügbaren Finanzmitteln den Betrag zurückerstatten darf, der zum betreffenden Zeitpunkt über die in Artikel 41j festgelegte Höhe hinausgeht.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen eine risikobasierte Methode zur Berechnung der Beiträge gemäß Absatz 2 festgelegt wird.
Sie erlässt einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Methode, nach der die Beiträge, die an die teilnehmenden DGS und – ausschließlich während des Rückversicherungszeitraums – an den DIF entrichtet werden müssen, zu berechnen sind. Diese Berechnung stützt sich auf die Höhe der gedeckten Einlagen und die Höhe des Risikos, das jedes einzelne Kreditinstitut im Verhältnis zu allen anderen, demselben teilnehmenden DGS angehörenden Kreditinstituten trägt.
Sie erlässt einen zweiten delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Methode, nach der die Beiträge, die ab dem Mitversicherungszeitraum an den DIF entrichtet werden müssen, zu berechnen sind. Diese Berechnung stützt sich auf die Höhe der gedeckten Einlagen und die Höhe des Risikos, das jedes einzelne Kreditinstitut im Verhältnis zu allen anderen, in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstituten trägt.
Beide delegierten Rechtsakte enthalten eine Berechnungsformel, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für die Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten. Die Höhe des Risikos wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
a)der Verlustabsorptionsfähigkeit des Instituts;
b)der Fähigkeit des Instituts, seinen kurz- und langfristigen Verpflichtungen nachzukommen;
c)der Stabilität und Vielfalt der Finanzierungsquellen und der unbelasteten hochliquiden Aktiva des Instituts;
d)der Qualität der Aktiva des Instituts;
e)des Geschäftsmodells und der Verwaltung des Instituts;
f)der Höhe der Belastung der Aktiva des Instituts.
Artikel 74d
Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
(1)Reichen die verfügbaren Finanzmittel nach Ablauf des Rückversicherungszeitraums nicht aus, um im Anschluss an einen Entschädigungsfall Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen des DIF zu decken, werden zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs bei den Kreditinstituten, die teilnehmenden DGS angehören, nachträglich außerordentliche Beiträge erhoben. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 müssen die nachträglichen Beiträge dem Defizit an verfügbaren Finanzmitteln entsprechen, dürfen aber nicht über den in einem von der Kommission gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten maximalen Anteil an der Summe der gedeckten Einlagen bei allen unter EDIS fallenden Kreditinstituten hinausgehen.
(2)Der Beitrag, den jedes Kreditinstitut, das einem teilnehmenden DGS angehört, entrichten muss, werden vom Ausschuss selbst berechnet. Er verfährt dabei nach der risikobasierten Methode, die in dem von der Kommission nach Artikel 74c Absatz 5 Unterabsatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
Artikel 74c Absatz 2 Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
(3)Der Ausschuss stundet einem Institut auf eigene Initiative, nachdem er die betreffende nationale Behörde konsultiert hat, oder auf Vorschlag der betreffenden nationalen Behörde die Zahlung eines nachträglich erhobenen Beitrags gemäß den in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten ganz oder teilweise, wenn dies zum Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Eine solche Stundung wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts verlängert werden. Die gemäß diesem Absatz gestundeten Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn dies die Finanzlage des Instituts nicht mehr gefährdet.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die in Absatz 1 genannten jährlichen Obergrenzen sowie die Umstände und Bedingungen festlegt, unter denen einem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unternehmen die Zahlung nachträglich erhobener Beiträge gemäß Absatz 3 dieses Artikels ganz oder teilweise gestundet werden kann.
Artikel 74e
Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Beschlüsse
(1)Das teilnehmende DGS trifft die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Beschlüsse.
Vorbehaltlich dieser Verordnung nimmt das teilnehmende DGS seine Befugnisse nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU und gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen wahr. Das teilnehmende DGS unterrichtet den Ausschuss in vollem Umfang über die Wahrnehmung dieser Befugnisse.
(2)Hat ein teilnehmendes DGS einen gemäß dieser Verordnung gefassten Beschluss des Ausschusses nicht umgesetzt oder eingehalten oder ihn so umgesetzt, dass die reibungslose Funktionsweise des EDIS und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung gefährdet sind, darf der Ausschuss das teilnehmende DGS anweisen, alle zur Einhaltung des betreffenden Beschlusses notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3)Hat ein teilnehmendes DGS an ein ihm angehörendes Kreditinstitut einen Beschluss gerichtet, wozu auch die Inrechnungstellung von Beiträgen zählt, und ist das Kreditinstitut diesem Beschluss vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen, so verhängt der Ausschuss in einem Beschluss nach Artikel 38 gegen das Kreditinstitut eine Geldbuße.
Artikel 74f
Freiwillige Darlehen an nicht teilnehmende DGS und von nicht teilnehmenden DGS
(1)Der Ausschuss beschließt, bei Einlagensicherungssystemen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ein Darlehen für den DIF zu beantragen, falls
a)die nach Artikel 74c erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des DIF bei Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken;
b)die in Artikel 74d vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind;
c)die in Artikel 74g vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
(2)Die genannten Einlagensicherungssysteme entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/49/EU.
(3)Der Ausschuss kann beschließen, Einlagensicherungssystemen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin Darlehen zu gewähren. Für die Darlehenskonditionen gilt analog dazu Artikel 12 der Richtlinie 2014/49/EU.
Artikel 74 g
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
(1)Um die Kosten der Finanzierung so gering wie möglich zu halten und das Ansehen des Ausschusses zu wahren, kann der Ausschuss mit Instituten, Finanzinstituten oder anderen Dritten, die bessere Konditionen bieten, zum günstigsten Zeitpunkt Darlehensverträge für den DIF schließen oder vertraglich andere Formen der Unterstützung vereinbaren. Die Erlöse aus solchen Darlehen dürfen für den Fall, dass die gemäß den Artikeln 74c und 74d erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder die im Zusammenhang mit Entschädigungsfällen beim DIF geltend gemachten Beträge nicht decken, ausschließlich zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber teilnehmenden DGS eingesetzt werden.
(2)Die in Absatz 1 genannten Darlehen oder anderen Formen der Unterstützung werden gemäß den Artikeln 74c und 74d voll zurückgezahlt.
(3)Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, werden von Teil III des Haushalts des Ausschusses und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen.
(4)Um den realen Wert von Darlehenserlösen zu schützen, kann der Ausschuss beschließen, sie gemäß Artikel 75 zu investieren.“;
35.In Teil III Titel V Kapitel 2 erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung: „Verwaltung von SRF und DIF“.
36.Artikel 75 erhält folgende Fassung:
„Artikel 75
Anlagen
(1)Der Ausschuss verwaltet SRF und DIF gemäß dieser Verordnung und den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.
(2)Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut empfangenen Beträge sowie Zinsen und sonstige Erträge aus Anlagen und alle etwaigen weiteren Einnahmen werden ausschließlich dem SRF und dem DIF zugeführt.
(3)Der Ausschuss verfolgt eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie, die in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und legt die im SRF und DIF gehaltenen Beträge in Schuldverschreibungen der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden Vermögenswerten hoher Bonität an, wobei er dem in Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten delegierten Rechtsakt und anderen einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung Rechnung trägt. Die Anlagen müssen branchenmäßig, geografisch und anteilmäßig hinreichend diversifiziert sein. Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem SRF bzw. DIF zugeführt.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 93 festgelegten Verfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Regeln für die Verwaltung von SRF und DIF und die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für deren Anlagestrategie festgelegt werden.“;
37.Folgender Artikel 77 a wird eingefügt:
„Artikel 77 a
Nutzung des DIF
(1)Während des Rückversicherungszeitraums nutzt der Ausschuss den DIF zur Bereitstellung von Finanzmitteln gemäß Artikel 41a Absatz 2 und zur Deckung des in Artikel 41a Absatz 3 genannten Restverlustanteils.
(2)Während und nach Ablauf des Mitversicherungszeitraums nutzt der Ausschuss den DIF zur Bereitstellung von Finanzmitteln gemäß Artikel 41d Absatz 2 bzw. Artikel 41h Absatz 2 und zur Verlustdeckung gemäß Artikel 41d Absatz 3 bzw. Artikel 41h Absatz 3.
(3)Ob der DIF für ein Kreditinstitut, das einem teilnehmenden DGS angehört, genutzt werden kann, hängt davon ab, ob dieses Institut die ihm aus dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Pflichten als Mitglied des teilnehmenden DGS erfüllt.“;
38.In Artikel 81 Absatz 4, Artikel 83 Absätze 2 und 3, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 88 Absätze 2 und 6 des Teils III Titel VI werden die Wörter „jede nationale Abwicklungsbehörde“ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter „jede nationale Abwicklungsbehörde, jedes teilnehmende DGS sowie gegebenenfalls jede benannte Behörden“ und die Wörter „nationale Abwicklungsbehörden“ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter „nationale Abwicklungsbehörden, teilnehmende DGS sowie gegebenenfalls benannte Behörden“ ersetzt“;
39.Artikel 93 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Befugnisübertragung in Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74b Absatz 5, Artikel 74c Absatz 5, Artikel 74d Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 4 gilt ab den in Artikel 99 genannten Zeitpunkten auf unbestimmte Zeit.“;
b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Befugnisübertragung in Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74b Absatz 5, Artikel 74c Absatz 5, Artikel 74d Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft befindlicher delegierter Rechtsakte bleibt davon unberührt.“;
c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 8, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 69 Absatz 5, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74b Absatz 5, Artikel 74c Absatz 5, Artikel 74d Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände dagegen erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“;
40.In Artikel 99 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a)Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 gelten Teil IIa und Teil III, Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1a ab dem [OP bitte Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen]“;
41.In der gesamten Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird der Wortlaut „der Fonds“ durch die jeweils grammatisch korrekte Form von „der SRF“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Ziel(e)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Monitoring und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
6.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
6.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems
6.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte
Politische Strategie und Koordinierung in den Bereichen Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion.
Verwaltung der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion.
6.3.Art des Vorschlags/der Initiative
☑ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
6.4.Ziel(e)
6.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
1) Erhaltung eines stabilen Finanzsystems durch Stärkung des Einlegervertrauens in das Bankensystem unionsweit.
Abbau von Hindernissen für den freien Kapitalverkehr und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute unionsweit.
Schutz der öffentlichen Finanzen durch Eindämmung ihrer Wechselwirkungen mit der Finanzlage von Kreditinstituten.
6.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr.
Vor dem Hintergrund der oben genannten allgemeinen Ziele werden folgende Einzelziele verfolgt:
Vollendung der Bankenunion durch Einführung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS), das den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergänzt.
Schaffung eines Einlagenversicherungsfonds (DIF), der innerhalb des Haushalts des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung (SRB oder Ausschuss) angesiedelt ist und dazu beiträgt, geografisch asymmetrische Schocks im Finanzdienstleistungsbinnenmarkt der Union zu absorbieren, und so unionsweit den Schutz der Einleger verbessert.
Schutz der öffentlichen Finanzen, indem die Kosten der Einlagenversicherung auf alle Banken in der Union umgelegt werden.
Es werden folgende Teilziele verfolgt:
In der ersten Stufe (Rückversicherungszeitraum) stellt der DIF in gewissem Umfang Finanzmittel zur Verfügung und deckt einen Teil der Verluste eines teilnehmenden Einlagensicherungssystems (DGS) für den Fall, dass die Finanzmittel, die dieses DGS benötigt, um den aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber Einlegern oder einer Abwicklungsbehörde nachzukommen, seine verfügbaren Ressourcen übersteigen.
In der zweiten Stufe (Mitversicherungszeitraum) stellt der DIF in dem unter a beschriebenen Fall in allmählich zunehmendem Umfang Finanzmittel zur Verfügung und deckt Verluste eines teilnehmenden Einlagensicherungssystems.
In der dritten Stufe (Vollversicherung) stellt der DIF in dem unter a beschriebenen Fall sämtliche Finanzmittel zur Verfügung und deckt alle Verluste eines teilnehmenden Einlagensicherungssystems.
ABM/ABB-Tätigkeit(en):
Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte
Politische Strategie und Koordinierung in den Bereichen Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion.
Verwaltung der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion.
6.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.) Das vorgeschlagene System wird die Wechselwirkungen zwischen den öffentlichen Finanzen eines teilnehmenden Mitgliedstaats und den dort niedergelassenen Kreditinstituten erheblich eindämmen.
2.) Es wird die Fragmentierung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts verringern und die Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute in teilnehmenden Mitgliedstaaten angleichen.
3.) Es wird das Vertrauen in den Einlagenschutz in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten erheblich erhöhen.
6.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren
1.) Geringere Verschiebung von Einlagen bei Kreditinstituten aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren öffentliche Finanzen als fragil angesehen werden, zu Kreditinstituten aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren öffentliche Finanzen als solide angesehen werden.
Geringere Unterschiede zwischen den Einlagenzinsen der Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Größere Zahl an immer größeren Kreditinstituten, für die ein teilnehmendes DGS für den Fall, dass die Einlagen bei diesem Kreditinstitut nicht verfügbar sind oder für das Kreditinstitut ein Abwicklungsverfahren eingeleitet wird, seinen Verpflichtungen gegenüber Einlegern oder der Abwicklungsbehörde nachkommen kann.
6.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
6.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
2012 rief die Kommission mit Blick auf eine längerfristigere Wirtschafts- und Fiskalintegration zur Schaffung einer Bankenunion auf, die den Bankensektor auf eine solidere Grundlage stellen und das Vertrauen in den Euro wiederherstellen soll. Zur Verwirklichung der Bankenunion sollte die Bankenaufsicht auf die europäische Ebene verlagert, ein integriertes Krisenmanagement eingeführt und – nicht minder wichtig – ein gemeinsames System für den Einlagenschutz geschaffen werden. Während die ersten beiden Schritte mit der Einrichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) vollzogen wurden, steht die Schaffung einer gemeinsamen Einlagensicherung noch aus.
Der Bericht der fünf Präsidenten und die Anschlussmitteilung der Kommission enthalten einen klaren Fahrplan für die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der auch Schritte zur weiteren Begrenzung der Risiken für die Finanzstabilität beinhaltet. Die Vollendung der Bankenunion ist ein unverzichtbarer Schritt auf dem Weg zu einer vollständigen und vertieften WWU. Angesichts der einheitlichen Währung ist ein einheitliches und voll integriertes Finanzsystem für die geldpolitische Transmission, für eine angemessene Risikostreuung über alle Mitgliedstaaten hinweg und generell für das Vertrauen in das Bankensystem des Euroraums unverzichtbar.
Im Bericht der fünf Präsidenten wird insbesondere vorgeschlagen, auf lange Sicht ein Europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) einzurichten, das neben der Bankenaufsicht durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und die Bankenabwicklung, die dem Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (SRB) übertragen wurde, die dritte Säule der Bankenunion bildet.
6.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Im Bericht der fünf Präsidenten wird unterstrichen, dass das aktuelle System der nationalen Einlagensicherung anfällig gegenüber starken lokalen Schocks ist, (insbesondere wenn die Lage des Staates und des nationalen Bankensektors als fragil wahrgenommen wird) und eine gemeinsame Einlagensicherung deshalb die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Krisen erhöhen würde. Auch dürfte sich ein gemeinsames System auf längere Sicht eher als haushaltsneutral erweisen als nationale Einlagensysteme, da die Risiken breiter gestreut werden und die privaten Beiträge bei einer weitaus größeren Gruppe von Finanzinstituten erhoben werden. Dem Bericht der fünf Präsidenten zufolge sollten schon bis Mitte 2017 als Teil der Stufe 1 zur Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erste Schritte beispielsweise in Form eines Rückversicherungsmechanismus eingeleitet werden. Finanziert würde das Europäische Einlagenversicherungssystem durch risikoabhängige Beiträge, die im Voraus von allen teilnehmenden Banken in den Mitgliedstaaten zu entrichten und darauf ausgelegt wären, dem Risiko von „Moral Hazard“ vorzubeugen.
6.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Über die Personalausstattung der nationalen Einlagensicherungssysteme sind nur wenige Informationen öffentlich verfügbar. Auch sind die nationalen Sicherungssysteme unterschiedlich organisiert und werden in unterschiedlich hohem Maße von Mitarbeitern von Bankenverbänden, Aufsichtsbehörden o. ä. unterstützt oder teilen Dienste mit diesen. Nach einer Erhebung des Europäischen Forums der Einlagensicherer (European Forum of Deposit Insurers) liegt die Zahl der direkten Mitarbeiter (ohne solche, die mit unterstützenden Aufgaben betraut sind) zwischen 10 und 40 VZÄ.
6.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Seit Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 klafft eine Lücke zwischen der EU-Beaufsichtigung und Abwicklung von Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den Maßnahmen, die die nationalen Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU bei Ausfall derselben Banken einleiten – mit Folgen für deren Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit. Mit der Schaffung des Europäischen Einlagenversicherungssystems wird ein wesentlicher Schritt zur Errichtung der dritten und letzten Säule einer echten Bankenunion vollzogen.
Die hier vorgeschlagene Verordnung baut auf dem durch die Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie) gesteckten Rahmen nationaler Einlagensicherungssysteme auf. Die Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems ist integraler Bestandteil des Prozesses zur weiteren Harmonisierung der Einlagensicherung im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU. Dadurch, dass die Verordnung den Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) mit der Beschlussfassung, Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit EDIS betraut, wird sie die einheitliche Anwendung der Rahmenvorschriften zur Einlagenversicherung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erleichtern. Dieser Ansatz wird für alle abgesicherten Einleger den gleichen Schutz gewährleisten und die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarkts fördern. Um sicherzustellen, dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten uneingeschränkt auf die Qualität und Neutralität des Einlagenschutzes im Rahmen von EDIS vertrauen, wird die Einrichtung eines Einlagenversicherungsfonds (DIF) vorgeschlagen. Die Beiträge zu diesem Fonds würden vom Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung direkt bei den Instituten eingesammelt und auch die Verwaltung des DIF würde der Ausschuss übernehmen.
6.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
–◻
◻ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
–◻
◻Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
☑ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
––
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
––
anschließend reguläre Umsetzung.
6.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
◻ Direkte Verwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻
◻durch Exekutivagenturen.
◻ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
–◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);
–◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
–☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
7.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
7.1.Monitoring und Berichterstattung
Nach Artikel 45 der Verordnung ist der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig; unter anderem legt er dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor.
7.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
7.2.1.Ermittelte Risiken
Der Vorschlag birgt hinsichtlich der rechtmäßigen, wirtschaftlichen, effizienten und effektiven Verwendung von Haushaltsmitteln keine neuen Risiken.
Das interne Risikomanagement sollte jedoch dem besonderen Finanzierungsmechanismus des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung Rechnung tragen. Im Unterschied zu vielen anderen von der Union geschaffenen Einrichtungen werden die von dem Ausschuss erbrachten Leistungen ausschließlich von Finanzinstituten finanziert.
Zudem wird der Ausschuss für die Verwaltung des Einlagenversicherungsfonds zuständig sein. Dafür müssen interne Kontrollverfahren entwickelt und eingeführt werden.
7.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Für das interne Kontrollsystem und dessen Vorschriften sollten andere von der Kommission errichtete Behörden zum Vorbild genommen werden; hiervon auszunehmen ist nur die Verwaltung des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung, für die es besonderer Vorschriften bedarf.
7.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos
Interne Kontrollen werden in die Verfahren des Ausschusses zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben eingebettet. Die Kosten dieser Verfahren dürfen nicht höher sein als ihr Nutzen hinsichtlich der Fehlervermeidung.
7.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Dem Verordnungsvorschlag zufolge ist ein teilnehmendes DGS in der Rückversicherungs-, Mitversicherungs- oder Vollversicherungsphase nicht von EDIS abgedeckt, wenn es selbst oder eine andere betreffende Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats den Verpflichtungen aus der Verordnung oder der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme nicht nachgekommen ist.
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf den Ausschuss angewandt.
Der Ausschuss tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses haben.
Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von dem Ausschuss ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Prüfungen vor Ort durchführen können.
Die Artikel 61 bis 66 der Verordnung enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans des Ausschusses und die Finanzregelung.
8.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die nachstehende Analyse enthält eine Schätzung der insgesamt für den Ausschuss und dessen Verwaltung anfallenden Kosten. Es werden keine Kosten für den EU-Haushalt erwartet, da sämtliche Ausgaben des Ausschusses durch die etwa 6 000 dem Europäischen Einlagenversicherungssystem angeschlossenen Finanzinstitute gedeckt werden. Die Berechnung der Beiträge wird sich auf die Größe der Institute stützen und 2016 in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Aus Gründen der Konsistenz sollte im Rahmen von EDIS dieselbe Methode angewandt werden.
Die Aufgaben des Ausschusses bei der Einlagenversicherung werden begrenzt sein. Das EDIS wird folgende drei Phasen durchlaufen: i) Rückversicherung, ii) Mitversicherung und iii) Vollversicherung. Der Ausschuss wird in allen Phasen beurteilen müssen, ob das antragstellende DGS die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU erfüllt, insbesondere, ob es seinen nationalen Fonds eingerichtet hat. Im Gegensatz zu seinen Aufgaben bei der Abwicklung verfügt der Ausschuss bei den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen nicht über Ermessensspielraum, da die Zahlungsverpflichtung des teilnehmenden DGS gegenüber Einlegern (Entschädigung) oder gegenüber einer Abwicklungsbehörde (Beitrag zur Abwicklung) durch eine Verwaltungs- oder Justizbehörde festgestellt wird.
In der ersten Phase wird der Ausschuss Anträge auf Rückversicherungsdeckung bearbeiten und innerhalb des Deckungsumfangs die zur Entschädigung des nationalen DGS notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellen. In der Mitversicherungsphase bleibt diese Aufgabe unverändert, doch ist eine größere Anzahl potenzieller Fälle zu erwarten, da die Voraussetzungen für eine EDIS-Deckung weniger restriktiv sind als in der Rückversicherungsphase. In der Vollversicherungsphase hätte der Ausschuss dann deutlich mehr Aufgaben. So müsste er nicht nur Anträge auf Deckung bearbeiten, sondern darüber hinaus auch die Beiträge der einzelnen Banken berechnen und einsammeln sowie den Europäischen Einlagenversicherungsfonds verwalten. Diese Aufgaben ähneln denen, die der Ausschuss im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus hat. Es sind folglich erhebliche Skaleneffekte zu erwarten, da die Ausweitung der Aufgaben nicht mit einer proportionalen Erhöhung des Personalbedarfs einhergeht.
Die Personalausstattung von Einlagensicherungssystemen hängt vom Umfang der Interventionen ab. Einige DGS können ihre Mittel für Maßnahmen einsetzen, die Institute vor einem Ausfall bewahren, d. h. ihre Mittel in erster Linie zur Vermeidung von Entschädigungsfällen nutzen. Diese DGS verfügen ebenfalls über größere Risikomonitoring- und -managementkapazitäten als DGS, die in erster Linie Einleger entschädigen. Der Aktionsradius des EDIS wäre auf die finanzielle Unterstützung der nationalen DGS bei dieser Entschädigungsfunktion beschränkt.
Über die Personalausstattung der nationalen Einlagensicherungssysteme sind nur wenige Informationen öffentlich verfügbar. Nach einer Erhebung des Europäischen Forums der Einlagensicherer (European Forum of Deposit Insurers) liegt die Zahl der direkten Mitarbeiter (ohne solche, die mit unterstützenden Aufgaben betraut sind) bei DGS mit vergleichbaren Funktionen wie EDIS zwischen 10 und 40 VZÄ.
Angesichts der eingeschränkten, aber allmählich zunehmenden Aufgaben von EDIS, schlägt die Kommission für direkte Aufgaben die folgende Zahl an VZÄ vor:
In der Rückversicherungsphase: 5 VZÄ (+ 0.5 VZÄ Gemeinkosten)
In der Mitversicherungsphase: 10 VZÄ (+ +1 VZÄ Gemeinkosten)
In der Vollversicherungsphase: 20 VZÄ (+ +2 VZÄ Gemeinkosten)
Tabelle: Indikative Entwicklung bei den Vollzeitäquivalenten
Humanressourcen
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
Planstellen: AD
|
4
|
4
|
4
|
4
|
8
|
8
|
8
|
16
|
Planstellen: AST
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
1
|
1
|
1
|
2
|
Planstellen: AST/SC
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Planstellen insgesamt
|
4,5
|
4,5
|
4,5
|
4,5
|
9
|
9
|
9
|
18
|
Vertragsbedienstete
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
1
|
1
|
1
|
2
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
0,5
|
1
|
1
|
1
|
2
|
Stellen insgesamt
|
5,5
|
5,5
|
5,5
|
5,5
|
11
|
11
|
11
|
22
|
Der Gemeinkostensatz der GD FISMA bei den Personalkosten beträgt derzeit 11,2 Prozent. Es wird erwartet, dass sich bei EDIS erhebliche Skaleneffekte mit den Funktionen des Ausschusses im Bereich der Abwicklung ergeben, was insbesondere für die Personalverwaltung, die Berechnung und Einsammlung von Beiträgen und die Verwaltung des Fonds betrifft. Damit scheint ein Gemeinkostensatz von 9 % erreichbar.
Tabelle: Indikative Ausgabenentwicklung
Ausgaben
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
Titel 1: Personalausgaben
|
658
|
658
|
658
|
658
|
1.315
|
1.315
|
1.315
|
2.631
|
Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben
|
50
|
50
|
50
|
50
|
110
|
110
|
110
|
220
|
Titel 3: Operative Ausgaben
|
116
|
116
|
116
|
116
|
232
|
232
|
232
|
464
|
Insgesamt
|
824
|
824
|
824
|
824
|
1.657
|
1.657
|
1.657
|
3.315
|
Grundannahmen
Ausgehend von den Kalkulationen für die Abwicklungsfunktion des Ausschusses wird folgende Personalverteilung vorgeschlagen:
80 % Bedienstete auf Zeit (AT) (68 % AD-Stellen und 12 % AST-Stellen);
10 % abgeordnete nationale Sachverständige (ANS);
10 % Vertragsbedienstete (AC).
Das Personalstatut der EU-Organe findet Anwendung, was sich in folgenden Pro-Kopf-Sätzen widerspiegelt:
durchschnittliche jährliche Kosten eines AT: 131 000 EUR;
durchschnittliche jährliche Kosten eines ANS: 78 000 EUR;
durchschnittliche jährliche Kosten eines AC: 70 000 EUR.
Neben den Gehaltskosten fallen indirekte Kosten an wie Kosten für Gebäude, Schulungen, Informationstechnologie sowie die soziale und medizinische Infrastruktur.
Da der Ausschuss in Brüssel angesiedelt ist, wird für die Gehaltskosten ein Berichtigungskoeffizient von 1 verwendet.
Die operativen Ausgaben werden voraussichtlich 15 % der Gesamtkosten des Ausschusses ausmachen. Dies liegt deutlich unter den für die Abwicklungsfunktion veranschlagten 25 %, da davon ausgegangen wird, dass die Kosten für Entwicklung und Pflege von Informationssystemen und internen Diensten mit der Abwicklungsfunktion geteilt werden können.
8.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
[Bezeichnung………………………...……………]
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
[Bezeichnung………………………………………]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
8.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
Keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
8.2.1.Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
[Bezeichnung……………...……………………………………………………………….]
|
GD: <…….>
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2 a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nummer der Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…….>
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der
Rubrik <….>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den
Rubriken 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
5
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
GD: <…….>
|
• Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der
RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT unter den
RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
◻Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–◻
◻Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
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- Ergebnis
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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EINZELZIEL Nr. 2 ...
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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GESAMTKOSTEN
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8.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
8.2.3.1.Übersicht
–◻
◻Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–◻
◻Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
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INSGESAMT
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RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personalausgaben
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme RUBRIK 5des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personalausgaben
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Sonstige
Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme der
Mittel außerhalb der
RUBRIK 5 des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
8.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf
–◻
◻Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–◻
◻Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
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• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
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XX 01 01 02 (in den Delegationen)
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XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
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10 01 05 01 (direkte Forschung)
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• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ))
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XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)
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XX 01 04 jj
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- am Sitz
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- in den Delegationen
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XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
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10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
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Externes Personal
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8.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
–◻
◻Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–◻
◻Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
[...]
–◻
◻Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
[...]
8.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
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Insgesamt
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Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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8.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
–◻
◻Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
◻Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
auf die Eigenmittel
auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
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Artikel ………….
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.