Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan (Kodifizierung) /* COM/2015/0157 final - 2015/0082 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der
Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu
vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser
verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen
zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen,
wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten
geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis
zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen
Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden
Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein,
müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom
1. April 1987[1]
ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten
Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine
Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten
Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein,
die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu
kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh
hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem
Sinne geäußert[2]
und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der
Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen
Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren
für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine
materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren
für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll
die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den
Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Kasachstan kodifiziert werden[3].
Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der
Kodifizierung sind[4].
Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte
vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen,
wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund
der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der
Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr.
1340/2008 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte
Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit
Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 23 Amtssprachen erstellt worden.
Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung
einander in der Entsprechungstabelle in Anhang VII der kodifizierten
Verordnung gegenübergestellt. ê 1340/2008
(angepasst) 2015/0082 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Handel mit bestimmten
Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Ö Union Õ und der Republik
Kasachstan (Kodifizierung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EG) Nr.
1340/2008[6]
ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu
kodifizieren. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 1 (2) Artikel 17 Absatz 1 des
Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan[8] sieht vor, dass der
Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über
mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 2 (3) Das am 19. Juli 2005
geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung
der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen[9] ist am 31. Dezember
2006 ausgelaufen. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 3 (angepasst) (4) Bis zur Unterzeichnung und
zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens oder dem Beitritt Kasachstans zur
Welthandelsorganisation (WTO) Ö wurden ab 2007
durch Verordnung (EG) Nr. 1870/2006 des Rates[10],
Verordnung (EG) Nr. 1531/2007 des Rates[11]
und Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 Õ Höchstmengen
festgesetzt. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (5) Es muss dafür Sorge getragen
werden, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung
des neuen Abkommens in der Ö Union Õ sichergestellt ist. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 6 (6) Es ist notwendig, dass der
Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete
Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 7 (7) Erzeugnisse, die in eine
Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren)
eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse
festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 8 (angepasst) (8) Die wirksame Anwendung dieser
Verordnung Ö erfordert Õ für die Überführung
der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Ö Union Õ die Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung der Ö Union Õ. ê 1340/2008
Erwägungsgrund 9 (angepasst) (9) Um sicherzustellen, dass die Ö anwendbaren Õ Höchstmengen nicht
überschritten werden, ist es notwendig, ein Verfahren Ö festzulegen Õ, nach dem die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann
erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im
Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind. ê 38/2014 Art. 1
und Anhang Ziff. 7 (10) Zum Zweck der effektiven
Verwaltung bestimmter Einschränkungen sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte in
Bezug auf Änderungen des Anhangs V der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Es
ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden, ê 1340/2008
(angepasst) HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für Einfuhren der in
Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan
in die Ö Union Õ. (2) Die Ö in Absatz 1
genannten Õ Erzeugnisse werden
gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden. (3) Die Einreihung der in Anhang I
aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates[12]
eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN). (4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten
Waren wird nach Maßgabe der in der Ö Union Õ geltenden
Vorschriften bestimmt. Artikel 2 (1) Für die in Anhang I aufgeführten
Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr
in die Ö Union Õ die in Anhang V
festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien
Verkehr der Ö Union Õ sind ein
Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der
Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen. (2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für
die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die
jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in
Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie
von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der
Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe
von Stahlerzeugnissen, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen
Antrag gestellt hat (haben), noch Mengen verfügbar sind. (3) Die genehmigten Einfuhren werden auf die
in Anhang V festgelegten jeweiligen Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des
Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr
bestimmte Beförderungsmittel verladen werden. Artikel 3 (1) Die in Anhang V Ö festgesetzten Õ Höchstmengen gelten
nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder
in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder
das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt
werden. (2) Werden die in Absatz 1 genannten
Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder
Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2
Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in
Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet. Artikel 4 (1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2
teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden vor der Erteilung der
Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch
Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt
worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge
des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob
die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. (2) Die den Mitteilungen an die Kommission
beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende
Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr
und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt
werden sollen, eindeutig angegeben sind. (3) Die Kommission bestätigt den Ö zuständigen Õ Behörden Ö die in Anhang
IV aufgeführt sind Õ nach Möglichkeit die
volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. (4) Die zuständigen Behörden Ö die in Anhang
IV aufgeführt sind Õ unterrichten die
Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der
Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen
werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Ö Unionshöchstmenge Õ für die betreffende
Erzeugnisgruppe übertragen. (5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4
werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete
integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe
vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen. (6) Die Einfuhrgenehmigungen oder
gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt. (7) Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits
erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen
die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Republik
Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission
oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden
der Republik Kasachstan erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in
die Ö Union Õ über die Rücknahme
oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden
Mengen auf die entsprechende in Anhang V festgesetzte Höchstmenge angerechnet. Artikel 5 (1) Liegen der Kommission Hinweise dafür vor,
dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik
Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der
in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Ö Union Õ eingeführt wurden
und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um
Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der
betreffenden Höchstmengen zu erzielen. (2) Bis zum Abschluss der in Absatz 1
genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen,
vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen
vorgenommen werden können. ê 38/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 7 Buchst. 1) (3) Gelingt es der Union und der Republik
Kasachstan nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und sollte die
Kommission feststellen, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in der
Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen und Anhang V
entsprechend zu ändern. Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen,
die es ermöglichen, gegen eine klar nachgewiesene Umgehung rasch genug
vorzugehen, einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und
daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das
Verfahren gemäß Artikel 18 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1
erlassen worden sind, Anwendung. ê 1340/2008
(angepasst) Artikel 6 (1) Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen,
für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, ist die Erteilung von
Ausfuhrlizenzen durch die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan
erforderlich bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind. (2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom
Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung
vorzulegen. Artikel 7 (1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in
Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende
Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte
Höchstmenge angerechnet worden ist. (2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der
in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein. Artikel 8 Die Ausfuhren werden auf die betreffenden in
Anhang V festgesetzten und im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandten
Höchstmengen angerechnet. Artikel 9 (1) Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen
können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß
als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie
das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache
ausgestellt. (2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere
handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in
Druckschrift erfolgen. (3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen
Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier
ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu
versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar
wird. (4) Nur das Original wird von den in der Ö Union Õ zuständigen Behörden
nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt. (5) Jede Ausfuhrlizenz oder jedes
gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer,
die auch eingedruckt sein kann. ê 1012/2014 Art.
1 Ziff. 1 (angepasst) (6) Die Ö in Absatz 5
genannte Õ Seriennummer setzt
sich wie folgt zusammen: –
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes
nach folgendem Code: KZ = Republik Kasachstan; –
zwei Buchstaben zur Bezeichnung des
Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code: BE = Belgien BG = Bulgarien CZ = Tschechische Republik DK = Dänemark DE = Deutschland EE = Estland IE = Irland GR = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich HR = Kroatien IT = Italien CY = Zypern LV = Lettland LT = Litauen LU = Luxemburg HU = Ungarn MT = Malta NL = Niederlande AT =
Österreich PL = Polen PT = Portugal RO = Rumänien SI = Slowenien SK = Slowakei FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich; –
eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des
Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „9“
für 2009; –
eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der
ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; –
eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis
99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. ê 1340/2008
(angepasst) Artikel 10 Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der
Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss
sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen. Artikel 11 Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer
Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument
ausgestellt hat, unter Vorlage der im Besitz Ö des
Ausführers Õ befindlichen
Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen. Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit
dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des
Originals. Artikel 12 (1) Soweit die Kommission nach Artikel 4
bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden
Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden
Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die
Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf
das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Soweit die
Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen
der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den
zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht
der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein. (2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier
Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um
höchstens vier Monate verlängern. (3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster
in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Ö Union Õ. (4) In der Anmeldung des Einführers oder in
seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: a) vollständiger Name und vollständige
Anschrift des Ausführers; b) vollständiger Name und vollständige
Anschrift des Einführers; c) genaue Bezeichnung der Erzeugnisse
sowie TARIC-Code(s); d) Ursprungsland; e) Herkunftsland; f) die entsprechende Erzeugnisgruppe
und die Menge der betreffenden Erzeugnisse; g) Reingewicht nach TARIC-Position; h) cif-Wert frei Grenze der
Gemeinschaft nach TARIC-Position; i) Angabe, ob es sich bei den
betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren
handelt; j) gegebenenfalls Zahlungs- und
Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags; k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; l) für Verwaltungszwecke verwendete
interne Kennziffern; m) Datum und Unterschrift des
Einführers. (5) Der Einführer ist nicht verpflichtet, die
gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer
einzigen Sendung einzuführen. Artikel 13 Die von den Ö zuständigen Õ Behörden der
Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der
von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen,
aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den
Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen. Artikel 14 Unbeschadet der nach den geltenden
Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen
oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in
der Ö Union Õ ohne Rücksicht auf
ihren Niederlassungsort in der Ö Union Õ ausgestellt. Artikel 15 (1) Stellt die Kommission fest, dass die
Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen
erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe
festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren
Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission
unverzüglich Konsultationen eingeleitet. (2) Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit
Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6
bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden. Artikel 16 (1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12
verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem
Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III. (2) Die Einfuhrgenehmigung und die
Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste
die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem
Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar
für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die
Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige
Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier
ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 g bis 65
g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der
Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist
genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die
eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu
versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar
wird. (4) Der Druck der Vordrucke obliegt den
Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem
Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss
den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine
Identifizierung ermöglicht. (5) Bei ihrer Erteilung werden die
Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der
Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des
gemäß Artikel 4 eingerichteten integrierten Netzes übermittelt. (6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen
sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden
Mitgliedstaats auszufüllen. (7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden
die entsprechende Erzeugnisgruppe an. (8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und
der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der
erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit
einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen
Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden
von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz
von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der
Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung
von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den
Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz
für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so
können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die
gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und
Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder
Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel
so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung
und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein
Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils
vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (10) Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und
Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der
Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die
gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten
ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen
eingetragenen Angaben und Sichtvermerke. (11) Sofern unbedingt erforderlich, können die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der
Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der
Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden. ê 38/2014 Art. 1
u. Anh. Ziff. 7 Buchst. 2) Artikel 17 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt
spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht
über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich
stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische
Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei
Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5
Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat binnen einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 18 (1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem
Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange
keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines
delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die
Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament oder der Rat
können gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 5 Einwände gegen einen
delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt
umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder
den Rat, Einwände zu erheben, auf. ê Artikel 19 Die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 wird
aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen. ê 1340/2008
(angepasst) Artikel 20 Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag Ö nach Õ ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sollte Kasachstan
der WTO beitreten, so tritt diese Verordnung am Tag des Beitritts außer Kraft[13]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser
Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2015. [4] Siehe Anhang VI dieses Vorschlags. [5] ABl. C vom , S. . [6] Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des
Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 348
vom 24.12.2008, S. 1). [7] Siehe Anhang VI. [8] ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3. [9] ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 64. [10] Verordnung (EG) Nr. 1870/2006 des Rates vom 11. Dezember
2006 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft
und der Republik Kasachstan (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 1). [11] Verordnung (EG) Nr. 1531/2007 des Rates vom 10. Dezember
2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 2). [12] Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). [13] Das Datum des Außerkrafttretens wird von der Europäischen
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ê 1340/2008 ANHANG I SA FLACHERZEUGNISSE SA1. Rollen (Coils) 7208100000 7208250000 7208260000 7208270000 7208360000 7208370010 7208370090 7208380010 7208380090 7208390010 7208390090 7211140010 7211190010 7219110000 7219121000 7219129000 7219131000 7219139000 7219141000 7219149000 7225301000 7225303010 7225309000 7225401510 7225502010 SA2. Grobbleche 7208400010 7208512000 7208519100 7208519800 7208529100 7208521000 7208529900 7208531000 7211130000 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 7208400090 7208539000 7208540000 7208908010 7209150000 7209161000 7209169000 7209171000 7209179000 7209181000 7209189100 7209189900 7209250000 7209261000 7209269000 7209271000 7209279000 7209281000 7209289000 7209908010 7210110010 7210122010 7210128010 7210200010 7210300010 7210410010 7210490010 7210500010 7210610010 7210690010 7210701010 7210708010 7210903010 7210904010 7210908091 7211140090 7211190090 7211232010 7211233010 7211233091 7211238010 7211238091 7211290010 7211908010 7212101000 7212109011 7212200011 7212300011 7212402010 7212402091 7212408011 7212502011 7212503011 7212504011 7212506111 7212506911 7212509013 7212600011 7212600091 7219211000 7219219000 7219221000 7219229000 7219230000 7219240000 7219310000 7219321000 7219329000 7219331000 7219339000 7219341000 7219349000 7219351000 7219359000 7225401290 7225409000 ______________ ANHANG II ______________ ANHANG III EINFUHRGENEHMIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION EINFUHRGENEHMIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ______________ ê 1012/2014 Art.
1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst) ANHANG IV СПИСЪК
НА
КОМПЕТЕНТНИТЕ
НАЦИОНАЛНИ
ОРГАНИ LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES
COMPETENTES SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH
ORGÁNŮ LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ
ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ
ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ
ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES POPIS NADLEŽNIH NACIONALNIH TIJELA ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ
INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE
COMPETENTE ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA
VIRANOMAISISTA FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA
MYNDIGHETER BELGIQUE/BELGIË Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes
moyennes et de l'énergie Direction générale Ö des Analyses économiques et de l'Economie
internationale Õ Service des licences Rue Ö du Progrès 50 Õ B-Ö 1210 Õ Bruxelles Fax (32-2) 277 50 63 Federale Overheidsdienst
Economie, KMO, Middenstand
& Energie Algemene
Directie Ö Economische
Analyses en Internationale Economie Õ Dienst
Vergunningen Ö Vooruitgangstraat
50 Õ B-Ö 1210 Õ Brussel Fax (32-2) 277 50 63 БЪЛГАРИЯ Министерство на икономиката дирекция
„Регистриране, лицензиране и контрол“ ул. „Славянска“ № 8 1052 София тел.:
(359-2) 940 70 01 факс: (359-2) 987 21 90, (359-2) 981 99 70 ČESKÁ REPUBLIKA Ministerstvo průmyslu a obchodu Licenční správa Na Františku 32 CZ-110 15 Praha 1 Fax (420) 224 21 21 33 DANMARK Erhvervs- og Byggestyrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Langelinie Allé 17 DK-2100 København Ø Fax (45) 35 46 60 01 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D-65760 Eschborn 1 Fax (49) 6196 90 88 00 EESTI Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 EE-15072 Tallinn Faks: +372 631 3660 IRELAND Department of Enterprise, Trade and
Employment Import/Export Licensing, Block C Earlsfort Centre Hatch Street IE-Dublin 2 Fax +353-1-631 25 62 Ö ΕΛΛΑΣ Õ Υπουργείο
Ö Ανάπτυξης
και
Ανταγωνιστικότητας Õ Γενική
Διεύθυνση
Διεθνούς
Οικονομικής Ö και
Εμπορικής Õ
Πολιτικής Ö Δ/νση
Συντονισμού
Εμπορίου και
Εμπορικών
Καθεστώτων Õ Ö Τμήμα Β΄:
Ειδικών
Καθεστώτων
Εισαγωγών Õ Ö Οδός Õ
Κορνάρου 1 GR-105 63
Αθήνα Ö Τηλ. (30-210) 328 60 41-43 Õ Φαξ (30-210) 328 60 94 Ö Email: e3a@mnec.gr Õ ESPAÑA Ministerio de Industria, Turismo y Comercio Secretaría General de Comercio Exterior Subdirección General de Comercio Exterior de
Productos Industriales Paseo de la Castellana 162 E-28046 Madrid Fax +34-91 349 38 31 FRANCE Ministère de l'économie, des
finances et de l'industrie Direction générale des
entreprises Sous-direction des biens de
consommation Bureau textile-importations Le Bervil 12, rue Villiot F-75572 Paris Cedex 12 Fax (33) 153 44 91 81 HRVATSKA Ministarstvo vanjskih i europskih poslova Trg N. Š. Zrinskog 7-8, 10000 Zagreb Tel: (385) 1 6444626 Fax (385) 1 6444601 ITALIA Ministero dello Sviluppo Economico Direzione Generale per la Politica Commerciale DIV. III Viale America, 341 I-00144 Roma Tel. (39) 06 59 64 24 71/59 64 22 79 Fax (39) 06 59 93 22 35/59 93 26 36 E-Mail: polcom3@mincomes.it ΚΥΠΡΟΣ Υπουργείο
Εμπορίου,
Βιομηχανίας
και Τουρισμού Υπηρεσία
Εμπορίου Μονάδα
Έκδοσης Αδειών
Εισαγωγής/Εξαγωγής Οδός
Ανδρέα
Αραούζου Αρ. 6 CY-1421
Λευκωσία Φαξ (357)
22 37 51 20 LATVIJA Latvijas
Republikas Ekonomikas ministrija Brīvības
iela 55 LV-1519 Rīga Fakss: +371-728 08 82 LIETUVA Lietuvos Respublikos ūkio ministerija Ö Investicijų
ir eksporto Õ departamentas Gedimino pr. 38/2 LT-01104 Vilnius Faks. +370-5-26 23 974 LUXEMBOURG Ministère de l'économie et du commerce extérieur Office des licences BP 113 L-2011 Luxembourg Fax (352) 46 61 38 MAGYARORSZÁG Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal Margit krt. 85. HU-1024 Budapest Fax (36-1) 336 73 02 MALTA Diviżjoni għall-Kummerċ Servizzi Kummerċjali Lascaris MT-Valletta CMR02 Fax (356) 25 69 02 99 NEDERLAND Belastingdienst/Douane
centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003,
Engelse Kamp 2 NL-9700 RD
Groningen Fax (31-50) 523
23 41 ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Außenwirtschaftsadministration Abteilung C2/2 Stubenring 1 A-1011 Wien Fax (43-1) 7 11 00/83 86 POLSKA Ministerstwo Gospodarki Plac Trzech Krzyży 3/5 00-507 Warszawa Polska Fax (48-22) 693 40 21/693 40 22 PORTUGAL Ministério das Finanças e da Administração
Pública Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo Rua da Alfândega, n.o 5, r/c P-1149-006 Lisboa Fax (+ 351) 218 81 39 90 ROMÂNIA Ministerul
pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și
Profesii Liberale Direcția
Generală Politici Comerciale Str. Ion
Câmpineanu, nr. 16 București,
sector 1 Cod poștal
010036 Tel. (40-21)
315 00 81 Fax (40-21) 315
04 54 E-Mail:
clc@dce.gov.ro SLOVENIJA Ministrstvo za finance Carinska uprava Republike Slovenije Carinski urad Jesenice Spodnji plavž 6C SI-4270 Jesenice Faks (386-4) 297 44 72 SLOVENSKO Odbor obchodnej politiky Ministerstvo hospodárstva Mierová 19 827 15 Bratislava 212 Slovenská republika Fax (421-2) 48 54 31 16 SUOMI/FINLAND Tullihallitus PL 512 FI-00101 Helsinki Faksi +358-20-492 28 52 Tullstyrelsen PB 512 FI-00101 Helsingfors Ö Tfn +358 295 52
00 Õ Fax +358-20-492 28 52 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-113 86 Stockholm Fax (46-8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House — West Precinct Billingham UK-TS23 2NF Fax (44-1642) 36 42 69 ______________ ê 1340/2008 ANHANG V HÖCHSTMENGEN Erzeugnisse || in Tonnen pro Jahr SA. Flacherzeugnisse || SA1. Rollen (Coils) || 87125 SA2. Grobbleche || 0 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse || 117875 ______________ é ANHANG Aufgehobene
Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1) || || Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52) || Nur Ziffer 7 des Anhangs || Verordnung (EU) Nr. 1012/2014 des Rates (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 2) ______________ ANHANG
VII Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 || Vorliegende Verordnung Artikel 1 bis 16 || Artikel 1 bis 16 Artikel 16a || Artikel 17 Artikel 16b || Artikel 18 - || Artikel 19 Artikel 17 || Artikel 20 Anhänge I bis V || Anhänge I bis V - || Anhang VI - || Anhang VII ______________