52015PC0157

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan (Kodifizierung) /* COM/2015/0157 final - 2015/0082 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2.           Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3.           Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4.           Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan kodifiziert werden[3]. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5.           Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 23 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang VII der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 1340/2008 (angepasst)

2015/0082 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Ö Union Õ und der Republik Kasachstan (Kodifizierung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 207 Absatz 2 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008[6] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 1

(2)       Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan[8] sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 2

(3)       Das am 19. Juli 2005 geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen[9] ist am 31. Dezember 2006 ausgelaufen.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(4)       Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens oder dem Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation (WTO) Ö wurden ab 2007 durch Verordnung (EG) Nr. 1870/2006 des Rates[10], Verordnung (EG) Nr. 1531/2007 des Rates[11] und Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 Õ Höchstmengen festgesetzt.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(5)       Es muss dafür Sorge getragen werden, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Ö Union Õ sichergestellt ist.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 6

(6)       Es ist notwendig, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 7

(7)       Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(8)       Die wirksame Anwendung dieser Verordnung Ö erfordert Õ für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Ö Union Õ die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Ö Union Õ.

ê 1340/2008 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(9)       Um sicherzustellen, dass die Ö anwendbaren Õ Höchstmengen nicht überschritten werden, ist es notwendig, ein Verfahren Ö festzulegen Õ, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind.

ê 38/2014 Art. 1 und Anhang Ziff. 7

(10)     Zum Zweck der effektiven Verwaltung bestimmter Einschränkungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs V der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden,

ê 1340/2008 (angepasst)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Ö Union Õ.

(2) Die Ö in Absatz 1 genannten Õ Erzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3) Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[12] eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

(4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Ö Union Õ geltenden Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Ö Union Õ die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Ö Union Õ sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat (haben), noch Mengen verfügbar sind.

(3) Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten jeweiligen Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr bestimmte Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

(1) Die in Anhang V Ö festgesetzten Õ Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3) Die Kommission bestätigt den Ö zuständigen Õ Behörden Ö die in Anhang IV aufgeführt sind Õ nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

(4) Die zuständigen Behörden Ö die in Anhang IV aufgeführt sind Õ unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Ö Unionshöchstmenge Õ für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Ö Union Õ über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die entsprechende in Anhang V festgesetzte Höchstmenge angerechnet.

Artikel 5

(1) Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Ö Union Õ eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2) Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

ê 38/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 7 Buchst. 1)

(3) Gelingt es der Union und der Republik Kasachstan nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und sollte die Kommission feststellen, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen und Anhang V entsprechend zu ändern.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen, die es ermöglichen, gegen eine klar nachgewiesene Umgehung rasch genug vorzugehen, einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 18 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.

ê 1340/2008 (angepasst)

Artikel 6

(1) Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen durch die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erforderlich bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die betreffenden in Anhang V festgesetzten und im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 9

(1) Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4) Nur das Original wird von den in der Ö Union Õ zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5) Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

ê 1012/2014 Art. 1 Ziff. 1 (angepasst)

(6) Die Ö in Absatz 5 genannte Õ Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

– zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

              KZ = Republik Kasachstan;

– zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

              BE = Belgien

              BG = Bulgarien

              CZ = Tschechische Republik

              DK = Dänemark

              DE = Deutschland

              EE = Estland

              IE = Irland

              GR = Griechenland

              ES = Spanien

              FR = Frankreich

              HR = Kroatien

              IT = Italien

              CY = Zypern

              LV = Lettland

              LT = Litauen

              LU = Luxemburg

              HU = Ungarn

              MT = Malta

              NL = Niederlande

              AT = Österreich

              PL = Polen

              PT = Portugal

              RO = Rumänien

              SI = Slowenien

              SK = Slowakei

              FI = Finnland

              SE = Schweden

              GB = Vereinigtes Königreich;

– eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „9“ für 2009;

– eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

– eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

ê 1340/2008 (angepasst)

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der im Besitz Ö des Ausführers Õ befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

Artikel 12

(1) Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Ö Union Õ.

(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)           vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b)           vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

c)           genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s);

d)           Ursprungsland;

e)           Herkunftsland;

f)            die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

g)           Reingewicht nach TARIC-Position;

h)           cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position;

i)            Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;

j)            gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags;

k)           Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

l)            für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;

m)          Datum und Unterschrift des Einführers.

(5) Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Ö zuständigen Õ Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Ö Union Õ ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Ö Union Õ ausgestellt.

Artikel 15

(1) Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

Artikel 16

(1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 g bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5) Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des gemäß Artikel 4 eingerichteten integrierten Netzes übermittelt.

(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

(8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10) Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

ê 38/2014 Art. 1 u. Anh. Ziff. 7 Buchst. 2)

Artikel 17

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder den Rat, Einwände zu erheben, auf.

ê

Artikel 19

Die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

ê 1340/2008 (angepasst)

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag Ö nach Õ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sollte Kasachstan der WTO beitreten, so tritt diese Verordnung am Tag des Beitritts außer Kraft[13].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               KOM(87) 868 PV.

[2]               Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3]               Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2015.

[4]               Siehe Anhang VI dieses Vorschlags.

[5]               ABl. C  vom , S. .

[6]               Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1).

[7]               Siehe Anhang VI.

[8]               ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

[9]               ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 64.

[10]             Verordnung (EG) Nr. 1870/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 1).

[11]             Verordnung (EG) Nr. 1531/2007 des Rates vom 10. Dezember 2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 2).

[12]             Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

[13]             Das Datum des Außerkrafttretens wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ê 1340/2008

ANHANG I

SA FLACHERZEUGNISSE

SA1.      Rollen (Coils)

7208100000

7208250000

7208260000

7208270000

7208360000

7208370010

7208370090

7208380010

7208380090

7208390010

7208390090

7211140010

7211190010

7219110000

7219121000

7219129000

7219131000

7219139000

7219141000

7219149000

7225301000

7225303010

7225309000

7225401510

7225502010

SA2.      Grobbleche

7208400010

7208512000

7208519100

7208519800

7208529100

7208521000

7208529900

7208531000

7211130000

SA3.      Sonstige Flacherzeugnisse

7208400090

7208539000

7208540000

7208908010

7209150000

7209161000

7209169000

7209171000

7209179000

7209181000

7209189100

7209189900

7209250000

7209261000

7209269000

7209271000

7209279000

7209281000

7209289000

7209908010

7210110010

7210122010

7210128010

7210200010

7210300010

7210410010

7210490010

7210500010

7210610010

7210690010

7210701010

7210708010

7210903010

7210904010

7210908091

7211140090

7211190090

7211232010

7211233010

7211233091

7211238010

7211238091

7211290010

7211908010

7212101000

7212109011

7212200011

7212300011

7212402010

7212402091

7212408011

7212502011

7212503011

7212504011

7212506111

7212506911

7212509013

7212600011

7212600091

7219211000

7219219000

7219221000

7219229000

7219230000

7219240000

7219310000

7219321000

7219329000

7219331000

7219339000

7219341000

7219349000

7219351000

7219359000

7225401290

7225409000

______________

ANHANG II

______________

ANHANG III

EINFUHRGENEHMIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

EINFUHRGENEHMIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

______________

ê 1012/2014 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

ANHANG IV

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

POPIS NADLEŽNIH NACIONALNIH TIJELA

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale Ö des Analyses économiques et de l'Economie internationale Õ

Service des licences

Rue Ö du Progrès 50 Õ

B-Ö 1210 Õ Bruxelles

Fax (32-2) 277 50 63

Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

Middenstand & Energie

Algemene Directie Ö Economische Analyses en Internationale Economie Õ

Dienst Vergunningen

Ö Vooruitgangstraat 50 Õ

B-Ö 1210 Õ Brussel

Fax (32-2) 277 50 63

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката

дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

тел.: (359-2) 940 70 01

факс: (359-2) 987 21 90, (359-2) 981 99 70

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax (420) 224 21 21 33

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax (45) 35 46 60 01

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

(BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax (49) 6196 90 88 00

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: +372 631 3660

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

IE-Dublin 2

Fax +353-1-631 25 62

Ö ΕΛΛΑΣ Õ

Υπουργείο Ö Ανάπτυξης και Ανταγωνιστικότητας Õ

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Ö και Εμπορικής Õ Πολιτικής

Ö Δ/νση Συντονισμού Εμπορίου και Εμπορικών Καθεστώτων Õ

Ö Τμήμα Β΄: Ειδικών Καθεστώτων Εισαγωγών Õ

Ö Οδός Õ Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Ö Τηλ. (30-210) 328 60 41-43 Õ

Φαξ (30-210) 328 60 94

Ö Email: e3a@mnec.gr Õ

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax +34-91 349 38 31

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33) 153 44 91 81

HRVATSKA

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Trg N. Š. Zrinskog 7-8,

10000 Zagreb

Tel: (385) 1 6444626

Fax (385) 1 6444601

ITALIA

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale

DIV. III

Viale America, 341

I-00144 Roma

Tel. (39) 06 59 64 24 71/59 64 22 79

Fax (39) 06 59 93 22 35/59 93 26 36

E-Mail: polcom3@mincomes.it

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 51 20

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fakss: +371-728 08 82

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Ö Investicijų ir eksporto Õ departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faks. +370-5-26 23 974

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax (36-1) 336 73 02

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax (356) 25 69 02 99

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax (31-50) 523 23 41

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax (43-1) 7 11 00/83 86

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Fax (48-22) 693 40 21/693 40 22

PORTUGAL

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Fax (+ 351) 218 81 39 90

ROMÂNIA

Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale

Direcția Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu, nr. 16

București, sector 1

Cod poștal 010036

Tel. (40-21) 315 00 81

Fax (40-21) 315 04 54

E-Mail: clc@dce.gov.ro

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Spodnji plavž 6C

SI-4270 Jesenice

Faks (386-4) 297 44 72

SLOVENSKO

Odbor obchodnej politiky

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax (421-2) 48 54 31 16

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Faksi +358-20-492 28 52

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Ö Tfn +358 295 52 00 Õ

Fax +358-20-492 28 52

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax (44-1642) 36 42 69

______________

ê 1340/2008

ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

Erzeugnisse || in Tonnen pro Jahr

SA. Flacherzeugnisse ||

SA1. Rollen (Coils) || 87125

SA2. Grobbleche || 0

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse || 117875

______________

é

ANHANG

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1) ||

|| Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52) || Nur Ziffer 7 des Anhangs

|| Verordnung (EU) Nr. 1012/2014 des Rates   (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 2)

______________

ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 || Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 16 || Artikel 1 bis 16

Artikel 16a || Artikel 17

Artikel 16b || Artikel 18

- || Artikel 19

Artikel 17 || Artikel 20

Anhänge I bis V || Anhänge I bis V

- || Anhang VI

- || Anhang VII

______________