Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Registrierungsprogramm für Reisende /* COM/2013/097 final - 2013/0059 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND · Gründe und Ziele des Vorschlags Die Möglichkeiten, die die neuen Technologien
im Bereich des integrierten Grenzmanagements bieten, werden auf EU-Ebene seit
2008, als die Kommission ihre Mitteilung „Vorbereitung der nächsten Schritte
für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“[1] veröffentlichte, genauer
untersucht. In ihrer Mitteilung schlug die Kommission die Einführung eines
Registrierungsprogramms für vorab auf ihre Identität und ihren Hintergrund
geprüfte Vielreisende aus Drittstaaten (Registered Traveller Programme - RTP)
vor, um ihnen den Grenzübertritt zu erleichtern. Das Programm ist Bestandteil des vom
Europäischen Rat im Dezember 2009 vereinbarten Stockholmer Programms[2]. Im Juni 2011 forderte der Europäische Rat dazu
auf, die Arbeit an dem Vorhaben „intelligente Grenzen“ zügig voranzutreiben.
Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 zunächst
eine Mitteilung[3]
zu den verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung des Registrierungsprogramms
sowie eines Ein- und Ausreisesystems. Damit beide neuen Systeme reibungslos
ineinandergreifen, werden gleichzeitig mit diesem Vorschlag ein Vorschlag für
ein Einreise-/Ausreisesystem sowie ein Vorschlag zur Änderung des
Gemeinschaftskodexes für die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und
die Überwachung der Außengrenzen (Schengener Grenzkodex)[4] vorgelegt. Für beide Systeme
sind Folgenabschätzungen vorgenommen worden. Der Vorschlag lässt Zollkontrollen, d. h.
die Kontrolle von Waren, unberührt. · Allgemeiner Kontext Zur Festlegung der Voraussetzungen, Kriterien
und Modalitäten für die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die
Überwachung der Außengrenzen wurde am 15. März 2006 der Schengener
Grenzkodex verabschiedet. Gemäß Artikel 7 wird jede Person im
grenzüberschreitenden Verkehr an den Außengrenzen einer Kontrolle unterzogen. Drittstaatsangehörige werden normalerweise
eingehend kontrolliert, während bei EU-Bürgern und Personen, die Freizügigkeit
genießen, Mindestkontrollen vorgenommen werden.[5]
Derzeit werden jedoch alle Drittstaatsangehörigen „über einen Kamm geschoren“
und ungeachtet der mit ihnen verbundenen unterschiedlichen Risikofaktoren und
ihrer Reisehäufigkeit denselben Kontrollen unterworfen. Dies liegt daran, dass
die derzeitigen Vorschriften keine Ausnahmen vom Grundsatz der eingehenden
Grenzkontrolle vorsehen außer für die Kategorien von Drittstaatsangehörigen,
die im Schengener Grenzkodex oder in der Verordnung über den kleinen
Grenzverkehr[6]
ausdrücklich erwähnt sind, wie etwa Staats- und Regierungschefs, Grenzgänger
oder Grenzbewohner. Von diesen Ausnahmen profitiert jedoch nur
eine verschwindend kleine Anzahl der Personen, die die Außengrenzen passieren:
Sie machen nur ca. 0,2 % des gesamten Verkehrsaufkommens an den
Grenzübergängen aus. Diese Zahl dürfte weitgehend konstant bleiben, wobei ein
geringfügiger Anstieg infolge der Einführung von Regelungen zum kleinen
Grenzverkehr zu erwarten ist. Bis Ende 2010 wurden 110 000
Grenzübertrittsgenehmigungen im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs ausgestellt. Nach dem Schengener Grenzkodex muss der
Grenzbeamte prüfen, ob der Drittstaatsangehörige sämtliche
EU-Einreisebedingungen für jede geplante Einreise erfüllt (Zweck des
Aufenthalts in der EU, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung der
Aufenthaltskosten und Absicht zur Rückkehr in das Herkunftsland). Dies
geschieht durch Befragung des Reisenden und Prüfung der erforderlichen
Unterlagen, etwa der Buchungsbestätigung einer Unterkunft oder eines Flug- oder
Bahntickets oder einer Schiffspassage für die Rückreise. Der Grenzbeamte muss
auch die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum kontrollieren, was derzeit
durch Begutachtung der Stempelvermerke im Reisedokument geschieht. In Anbetracht des erwarteten Anstiegs der Zahl
der Reisenden, die die Außengrenzen passieren, sollte Vielreisenden aus
Drittstaaten ein anderes Grenzkontrollverfahren angeboten werden, das die
allmähliche Abkehr von einem länderbasierten Ansatz hin zu einem
personenbezogenen Ansatz markiert. In der Praxis würde das RTP an den Grenzen wie
folgt funktionieren: Ein registrierter Reisender würde ein Token, d. h.
eine maschinenlesbare Karte, erhalten, auf der nur die ihm zugewiesene
Kennnummer (die Antragsnummer) gespeichert wäre, Die Karte würde dann bei der
Ein- und Ausreise an der Grenze an einer automatischen Sicherheitsschleuse
durchgezogen. An der Schleuse würden Token und Reisedokument (sowie ggf. die
Nummer der Visummarke) sowie die Fingerabdrücke des Reisenden gelesen und mit
den im Zentralregister und anderen Datenbanken wie dem Visa-Informationssystem
VIS (wenn der Reisende ein Visum besitzt) automatisch abgeglichen. Ergibt die
Kontrolle nichts Auffälliges, kann der Reisende die automatische Schleuse
passieren. Treten Probleme auf, steht ein Grenzbeamter bereit, um Hilfestellung
zu leisten. Auch bei einer manuellen Grenzkontrolle wäre
der Grenzübertritt einfacher, da der Grenzbeamte den registrierten Reisenden
nicht mehr nach seinem Reiseziel oder seinem Lebensunterhalt zu fragen
bräuchte. Die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems
(EES) mit oder ohne biometrische Daten, das bei Kurzaufenthalten die Ein- und
Ausreisen von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen erfasst, wäre eine
Vorbedingung für die oben beschriebene vollautomatische Kontrolle von registrierten
Reisenden. Mit dem EES würde das im Schengener Grenzkodex vorgesehene Stempeln
des Reisedokuments entfallen, da das manuelle Abstempeln durch die automatische
Speicherung und Berechnung der Aufenthaltsdauer ersetzt würde. Bei einem
Wegfall der Stempelpflicht würde die Abfrage des EES an den Außengrenzen
obligatorisch werden, um sicherzugehen, dass die Drittstaatsangehörigen die
Dauer ihrer Aufenthaltsberechtigung im Schengen-Raum nicht überschreiten. Diese
Abfrage könnte automatisch mit Hilfe der maschinenlesbaren Zone des
Reisedokuments oder der Fingerabdrücke erfolgen. RTP und EES zusammen würden die Handhabung und
Kontrolle des Personenreiseverkehrs an den Außengrenzen deutlich verbessern:
Die Kontrollen würden strenger, während der Grenzübertritt für vorab
sicherheitsüberprüfte Vielreisende aus Nicht-EU-Ländern rascher vonstatten
ginge. Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen
basiert auf einer extern durchgeführten Kostenanalyse beider Systeme. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen wird
mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates Folgendes bezweckt: –
Festlegung der Voraussetzungen und Verfahren für
den Zugang zum Registrierungsprogramm für Reisende aus Drittstaaten –
Bestimmung des Zwecks, der Funktionen und der
Zuständigkeiten bezüglich Token[7]
und Zentralregister als Grundlage für die Speicherung von Daten registrierter
Reisender und –
Betrauung der Agentur für das Betriebsmanagement
von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[8] („die Agentur“) mit der
Entwicklung und dem Betrieb des Zentralregisters und der Festlegung der
technischen Merkmale eines Tokens. Die vorliegende Verordnung soll das Kernstück
des RTP-Rechtsrahmens bilden. Ergänzend hierzu erfordert die Vereinfachung des
Grenzübertritts für Drittstaatsangehörige auch eine Änderung des Schengener
Grenzkodexes. Auch hierzu wird zeitgleich ein Vorschlag unterbreitet.
Vervollständigt wird das Paket durch einen Vorschlag für ein
Einreise-/Ausreisesystem, in dem die Ein- und Ausreisedaten von
Drittstaatsangehörigen erfasst sind. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den
kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur
Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS)
und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND
FOLGENABSCHÄTZUNG · Anhörung interessierter Kreise Das Ergebnis der Anhörung wird in der
beiliegenden Folgenabschätzung beschrieben. · Folgenabschätzung Die erste Folgenabschätzung[9] erfolgte bereits 2008, als die
Kommission ihre Mitteilung zu diesem Thema veröffentlichte, während die zweite
im Jahr 2013 abgeschlossen wurde[10].
In der ersten Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen und deren
voraussichtliche Auswirkungen untersucht; dabei kam man zu dem Schluss, dass
ein RTP für Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre. In der jüngsten Folgenabschätzung wurden nach
einer Anhörung und einem ersten Ausleseprozess die verschiedenen Möglichkeiten
der Umsetzung geprüft. Nach einer Analyse der Optionen und ihrer
Varianten erschien eine gebührenpflichtige Registrierung von vorab auf
Identität und Hintergrund überprüften vielreisenden Drittstaatsangehörigen,
deren Daten (biometrische und alphanumerische Daten sowie persönliche Kennnummer)
in einem Zentralregister gespeichert werden, in Verbindung mit einer in einem
Token gespeicherten persönlichen Kennnummer (Antragsnummer) als die
praktikabelste Lösung, um eine reibungslose Abfertigung an den Außengrenzen
ohne Abstriche bei der Sicherheit in der EU sicherzustellen. Bei dieser Option
wird der Rückgriff auf personenbezogene Daten in einem EU-weiten IT-System auf
ein Minimum reduziert, da die Grenzbeamten bei der Abfertigung keine
personenbezogenen Daten abfragen und zugleich die Hauptsicherheitsmängel eines
rein tokenbasierten Systems vermieden werden. Damit bei der bevorzugten Option
ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, müssten dieselben
Datenschutzvorschriften wie für das VIS gelten und es müsste gewährleistet sein,
dass der Status quo beibehalten wird, wozu auch gehört, dass die Daten für
höchstens fünf Jahre vorgehalten werden dürfen. Die im Zentralregister
gespeicherten personenbezogenen Daten (biometrische und alphanumerische Daten)
sollten nicht länger als für die Zwecke des RTP erforderlich gespeichert
werden. Das Vorhalten der Daten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren
ist sinnvoll, damit für die Prüfung von RTP-Folgeanträgen oder Verlängerungen
die bei früheren Anträgen gemachten Angaben herangezogen und die im
Zentralregister gespeicherten Fingerabdrücke wiederverwendet werden können
(59 Monate). Eine fünfjährige Speicherfrist würde zudem die Teilnahme am
RTP für einen Zeitraum von fünf Jahren ermöglichen, ohne dass ein neuer Antrag
gestellt werden müsste. Die Aufnahme in das RTP sollte zunächst für ein Jahr
erfolgen. Dieser Zeitraum kann um zweimal zwei
Jahre verlängert werden, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Analog zum Visum für die mehrfache Einreise, das
maximal fünf Jahre gültig ist und dessen Daten fünf Jahre im VIS gespeichert
werden, müsste nach fünf Jahren ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden. Im Zentralregister sollten vier Fingerabdrücke
gespeichert werden, um eine genaue Überprüfung eines registrierten Reisenden
beim Grenzübertritt an einer Außengrenze sicherzustellen. Bei vier Fingern ist
gewährleistet, dass in jedem Fall genügend Daten vorhanden sind, sich die
Datenmenge aber noch in vertretbarem Rahmen bewegt. Würden nur ein oder zwei
Fingerabdrücke gespeichert, könnte dies sowohl für die Reisenden als auch für
die Grenzbehörden an den Außengrenzen problematisch werden, da Fingerabdrücke
verwischt, verzerrt oder unvollständig sein können. Dies ist besonders bei
einem auf fünf Jahre angelegten Programm wie dem RTP von Belang, wo dieselben
Fingerabdrücke bei einem neuen Antrag eines registrierten Reisenden
(59 Monate lang) wiederverwendet werden können. Die im Zentralregister gespeicherten Daten
dürften von Grenzbeamten nur bei Prüfung eines Antrags oder bei Aberkennung oder
Verlängerung des RTP-Status, bei Verlust oder Diebstahl des Tokens oder bei
sonstigen Problemen beim vereinfachten Grenzübertritt von registrierten
Reisenden eingesehen werden. Bei der Grenzkontrolle selbst würde ein
Grenzbeamter vom Zentralregister nur die Information Treffer/kein Treffer
erhalten. Die bevorzugte Option bietet daher ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Sicherheit, Reiseerleichterungen und Datenschutz. Um die Teilnahme am RTP möglichst leicht zu
machen, sollten Drittstaatsangehörige bei einem Konsulat eines beliebigen
Mitgliedstaats oder an jeder Außengrenzübergangsstelle einen Antrag auf
Aufnahme in das RTP stellen können. So könnten mehr Reisende für das Programm
gewonnen werden, was wiederum den Mitgliedstaaten die Personenkontrolle an den
Außengrenzübergängen erleichtern würde. Die Anträge sollten anhand derselben
Kriterien geprüft werden, die auch für die Erteilung von Mehrfachvisa gelten.
Anträge, die von Familienangehörigen von Unionsbürgern gestellt werden, sollten
hingegen nach denselben Kriterien geprüft werden wie Visumanträge dieser
Personen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie an ihren
Außengrenzübergangsstellen automatisierte Grenzkontrollsysteme einführen. Es
ist klar, dass die Kombination aus der Gesamtheit von Prüfkriterien, wie sie
für Mehrfach-Visa gelten, und automatisierter Grenzkontrolle für registrierte
Reisende beim Grenzübertritt die größten Vorteile hat. Gleichzeitig bleibt ein
hohes Maß an Sicherheit bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte gewährleistet.
Auch ist diese Vorgehensweise im Vergleich zu Verfahren mit strengerer
Hintergrundüberprüfung und halbautomatisierter Grenzkontrolle kostengünstiger.
Die vollautomatisierte Kontrolle wäre vor allem an den am stärksten
frequentierten Grenzübergangstellen, wo es bereits heute Kapazitätsprobleme und
Warteschlangen gibt, ein kostengünstiges Instrument. Jeder Mitgliedstaat müsste
jedoch für jeden einzelnen Grenzübergang prüfen, ob ein automatisiertes System
der Grenzkontrolle die Abfertigung am Grenzkontrollpunkt tatsächlich
verbessert, d. h. ob es die Wartezeit für Reisende beim Grenzübertritt
verkürzt, zu Personaleinsparungen führt und ob es dem Mitgliedstaat erlaubt,
das Aufkommen an Reisenden besser zu bewältigen. Drittstaatsangehörigen, die in
das RTP aufgenommen wurden, sollte der Grenzübertritt an allen
Außengrenzübergangsstellen erleichtert werden, gleich, ob automatisierte
Grenzkontrolleinrichtungen benutzt werden oder nicht. Um eine zuverlässige
Verifizierung der Antragsteller zu ermöglichen, müssen biometrische Daten
(Fingerabdrücke) im Zentralregister verarbeitet und an den
Außengrenzübergangsstellen abgeglichen werden.[11] Der Ausschuss für Folgenabschätzung überprüfte
die vorläufige Folgenabschätzung und gab seine Stellungnahme am 14. März
2012 ab. Die empfohlenen Nachbesserungen wurden in die Endfassung des Berichts
übernommen. Besonders in folgenden Punkten wurden Änderungen vorgenommen: Das
Basisszenario wurde eingegrenzt und deutlicher gefasst; die Problemstellung
wurde aufgrund der Erkenntnisse aus der Entwicklung von anderen
IT-Großprojekten und aus dem Betrieb von automatisierten Grenzkontrollsystemen
und den RTPs einzelner Mitgliedstaaten und Drittländer erweitert; die
Verknüpfung mit den Anhängen und der Folgenabschätzung von 2008 wurde verbessert;
die Ansichten der Interessenvertreter wurden möglichst lückenlos wiedergegeben,
wobei die Anmerkungen allerdings eher allgemeiner Natur waren; es wurde
ausführlicher erläutert, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet wurden,
und eine strengere Kosten-Nutzen-Analyse mit Blick auf die verschiedenen
Beteiligten vorgenommen; die Verwendung der Grenzschutzbeamten wurde unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme des Reiseverkehrs neu überdacht
und zuletzt wurde eine aussagekräftige Zusammenfassung der Ansichten des
Europäischen Datenschutzbeauftragten hinzugefügt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Zweck und Funktionen des RTP, wozu auch das
aus Token und Zentralregister bestehende System gehört, müssen ebenso definiert
werden wie die diesbezüglichen Zuständigkeiten. Ferner muss die Agentur für das
Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts mit der Entwicklung, dem Aufbau und dem Betrieb des Zentralregisters
und der Festlegung der technischen Merkmale eines Tokens anhand zuvor
definierter Betriebsanforderungen beauftragt werden. Schließlich müssen die
Verfahren und Bedingungen für die Prüfung eines RTP-Antrags und die Speicherung
von Daten über registrierte Reisende festgelegt werden. Eine ausführliche
Erläuterung der Bestimmungen findet sich in einer gesonderten Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen. · Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieser Verordnung sind
Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b
und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d liefert die
geeignete Rechtsgrundlage für die weitere Ausgestaltung von Maßnahmen im
Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die
Entwicklung von Normen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten bei der
Durchführung solcher Grenzkontrollen befolgen müssen. Artikel 74 liefert die
Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Wartung des RTP und für Verfahren, die
dem Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten dienen, um in den von
Titel V des Vertrags erfassten Bereichen die Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission
sicherzustellen. · Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 74 sowie Artikel 77
Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union kann die Union Maßnahmen im Zusammenhang mit
Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der wirksamen
Überwachung dieser Außengrenzen erlassen. Die derzeitigen EU-Vorschriften zum
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten müssen geändert werden, um
der zunehmenden Zahl von Reisenden und den neuen technischen Möglichkeiten
Rechnung zu tragen. Es bedarf einer gemeinsamen Regelung, um harmonisierte
Vorschriften über Erleichterungen für registrierte Reisende beim Überschreiten
der Grenzen einzuführen, die an allen Grenzübergängen des Schengen-Raums
gelten, ohne dass es eigene Hintergrundüberprüfungen und Abstriche bei der
Sicherheit gibt. Daher kann das Ziel des Vorschlags von den
Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der
Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Form einer solchen
EU-Maßnahme muss gewährleisten, dass das angestrebte Ziel mit ihr erreicht wird
und sie sich so effektiv wie möglich umsetzen lässt. Der vorliegende Vorschlag
stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar; damit soll
sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen
unterschiedslos gemeinsame Vorschriften anwenden. Der Vorschlag entspricht
daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Der vorliegende Vorschlag enthält Regelungen
zu Grenzkontrollen an den Außengrenzen, die für alle Mitgliedstaaten gleich
sind. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage. · Grundrechte Der Verordnungsvorschlag kann die Grundrechte
berühren, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der
EU-Grundrechtecharta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
(Artikel 47 der Charta). Der Vorschlag enthält entsprechende Garantien,
vor allem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den Artikeln 15
und 16 in den Fällen, in denen die Aufnahme in das RTP verweigert oder
aufgehoben wird, sowie das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung und
Löschung hinsichtlich der für die Zwecke dieser Verordnung verarbeiteten Daten
gemäß den Artikeln 48 und 49, für das Artikel 51 ebenfalls einen
entsprechenden Rechtsbehelf vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Im Vorschlag der Kommission für den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im
Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4,6 Mrd. EUR veranschlagt.
Davon sind vorläufig 1,1 Mrd. EUR für die Entwicklung eines
Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende
(RTP) eingeplant, wobei davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten
erst ab 2015 zu Buche schlagen werden.[12]
Im Rahmen der verfügbaren Mittel würden nicht
nur die zentralen Komponenten des Systems während der gesamten Laufzeit des
mehrjährigen Finanzrahmens (sowohl Entwicklungs- als auch Betriebskosten auf
EU-Ebene) finanziert, sondern auch die Entwicklungskosten für die nationalen
(mitgliedstaatlichen) Komponenten beider Systeme. Mit der finanziellen
Unterstützung der nationalen Entwicklungskosten würde sichergestellt, dass die
Projekte auch bei einer schwierigen Wirtschaftslage eines Mitgliedstaats nicht
gefährdet oder verzögert würden. Für das Hosting der IT-Systeme, die
Unterbringung der Endnutzerausrüstung und die Büros der Betreiber auf
nationaler Ebene ist ein Betrag von 145 Mio. EUR vorgesehen. Weitere
341 Mio. EUR sind für die Unterhaltung des Systems in den
Mitgliedstaaten, z. B. für Hardware und für Software-Lizenzen, eingeplant. Sobald die neuen Systeme betriebsbereit wären,
könnten die Folgekosten in den Mitgliedstaaten aus Mitteln ihrer nationalen
Programme bestritten werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten
50 % der Mittel ihrer nationalen Programme zur Deckung der Betriebskosten
von IT-Systemen zur Steuerung der Migrationsströme an den Außengrenzen der
Union aufwenden. Dazu können die Verwaltungskosten für das VIS, das SIS und
während der Laufzeit eingeführte neue Systeme gehören, d. h. Personalkosten,
Betriebskosten, Kosten für die Anmietung sicherer Gebäude usw. Das künftige
Instrument würde somit, wo nötig, eine kontinuierliche Finanzierung
gewährleisten. Die Automatisierungskosten würden je nach Zahl
der installierten Sicherheitsschleusen stark variieren. 5. SONSTIGES · Beteiligung Der Vorschlag steht mit dem Überschreiten der
Außengrenzen in Zusammenhang und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf.
In diesem Bereich gibt es verschiedene Protokolle und Assoziierungsabkommen mit
folgender Wirkung: Dänemark: Nach den Artikeln 1 und 2 des dem
Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen,
die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand
ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des Protokolls innerhalb von sechs
Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie
in dänisches Recht umgesetzt wird. Vereinigtes Königreich und Irland: Gemäß den Artikeln 4 und 5 des
Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der
Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai
2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands
auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland
beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme des
Registrierungsprogramms für Reisende, das für sie somit weder bindend oder
ihnen gegenüber anwendbar ist. Island und Norwegen: Es gelten die Verfahren des Übereinkommens
zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem
Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens aufbaut.[13] Schweiz: Die geplante Verordnung stellt auch in Bezug auf
die Schweiz eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands[14]
dar. Liechtenstein: Für Liechtenstein stellt diese Verordnung
ebenfalls eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[15]
dar. Zypern: Die geplante Verordnung stellt einen auf dem
Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden
Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003
dar. Bulgarien und Rumänien: Die geplante Verordnung stellt einen auf dem
Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden
Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005
dar. 2013/0059 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein Registrierungsprogramm für Reisende DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 77
Absatz 2 Buchstaben b und d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[16] nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses,[17] nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen,[18] nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Grenzkontrollen müssen ein hohes Maß an Sicherheit
bieten und sollten nach Möglichkeit dennoch nicht mit langen Wartezeiten
verbunden sein. Der zunehmende Reiseverkehr an den Außengrenzen trägt dazu bei,
dass nach neuen Lösungen gesucht werden muss, um beides zu gewährleisten. Gäbe
es die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung bei den Grenzkontrollen,
könnten die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige mit nachweislich geringem
Risikoprofil einer vereinfachten Kontrolle unterziehen. (2)
Automatisierte Grenzkontrollsysteme gibt es bereits
für EU-Bürger; sie haben sich als wirksames Mittel zur Beschleunigung der
Grenzkontrollen erwiesen. Auch bei
Drittstaatsangehörigen sollten sie Verwendung finden dürfen, um Wartezeiten
abzukürzen, ohne Abstriche bei der Sicherheit zu machen. (3)
In ihrer Mitteilung vom 13. Februar 2008 mit
dem Titel „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der
Europäischen Union“[19]
führte die Kommission aus, dass es im Rahmen der künftigen europäischen
Strategie für ein integriertes Grenzmanagement eines Registrierungsprogramms
für Vielreisende aus Drittstaaten (RTP) sowie automatisierter
Grenzkontrolleinrichtungen bedarf, um das Überschreiten der Außengrenzen zu
erleichtern. (4)
Auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2008
betonte der Europäische Rat, dass es wichtig sei, die Entwicklung einer
EU-Strategie für einen integrierten Grenzschutz fortzusetzen, wozu auch der
verstärkte Rückgriff auf moderne Technologien zur Verbesserung des
Grenzmanagements gehöre. (5)
In ihrer Mitteilung vom 10. Juni 2009 „Ein
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“[20] wies die Kommission auf die
Notwendigkeit hin, ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) einzuführen,
das die problemlose Einreise in die Union ermöglicht.
(6)
Auf seinem Treffen am 23. und 24. Juni 2011
forderte der Europäische Rat dazu auf, die Arbeit an dem Vorhaben „intelligente
Grenzen“ zügig voranzutreiben. In einem ersten
Schritt veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 zunächst die
Mitteilung „Intelligente Grenzen: Optionen und weiteres Vorgehen“. (7)
Das RTP soll das Überschreiten der Außengrenzen der
Union für vorab kontrollierte und auf ihren Hintergrund überprüfte Reisende aus
Drittstaaten erleichtern. (8)
Die Regelungen des RTP sollten für alle
Mitgliedstaaten gleich sein, damit ein registrierter Reisender an allen
Grenzübergängen der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der EU in den Genuss
vereinfachter Kontrollen kommt, ohne dass er sich einer gesonderten
Vorabkontrolle und Hintergrundüberprüfung durch jeden einzelnen Mitgliedstaat
unterziehen muss. (9)
Es müssen die Ziele und Systemarchitektur des RTP
präzisiert, Einzelheiten seines Betriebs und seiner Anwendung geregelt, die
Zuständigkeiten geklärt sowie die Kategorien der in das System einzugebenden
Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden
sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener
Daten getroffen werden. (10)
Die durch Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 gegründete
Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts („die Agentur“)[21]
sollte für die Entwicklung und das Betriebsmanagement eines zentralisierten
Systems bestehend aus einem Zentralregister, einem Backup-Register, den
einheitlichen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, den
Netzzugangspunkten und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem
Zentralregister und den Netzzugangspunkten zuständig sein. Außerdem sollte die Agentur die technischen
Merkmale eines Tokens festlegen, so dass die Interoperabilität des RTP in der
gesamten Union gewährleistet ist. Den
Mitgliedstaaten sollte die Konzeption und operative Verwaltung ihrer eigenen
nationalen Systeme obliegen. (11)
Das Zentralregister sollte mit den nationalen
Systemen der Mitgliedstaaten verbunden sein, damit die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten Daten über RTP-Anträge verarbeiten können. (12)
Um eine zuverlässige Verifizierung eines
registrierten Reisenden zu ermöglichen, müssen die persönliche Kennnummer
(Antragsnummer), die biometrischen Daten (Fingerabdrücke) und die aus dem
Antrag entnommenen alphanumerischen Daten in einem Zentralregister und die
persönliche Kennummer in einem Token gespeichert und die biometrischen Daten an
den Außengrenzen abgeglichen werden. Die
alphanumerischen und die Fingerabdruckdaten sollten in separaten Teilen des
Zentralregisters gespeichert werden, ohne miteinander verknüpft zu werden. Die Verknüpfung zwischen den alphanumerischen Daten
und den Fingerabdruckdaten sollte nur über die persönliche Kennnummer erfolgen. (13)
Drittstaatsangehörige, die in das RTP aufgenommen
werden möchten, müssten die Notwendigkeit oder Absicht häufiger oder
regelmäßiger Reisen nachweisen beziehungsweise begründen, vor allem mit ihrer
Erwerbstätigkeit oder mit familiären Bindungen, etwa als Geschäftsreisende,
Staatsbedienstete, die in offizieller Mission regelmäßig die Mitgliedstaaten
oder Einrichtungen der Europäischen Union besuchen, als Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen, Wissenschaftler, als Personen, die an
Bildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, Seminaren oder Konferenzen teilnehmen
oder die im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit reisen oder als Angehörige von
Unionsbürgern oder von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat aufhalten. (14)
Drittstaatsangehörige im Besitz eines mindestens
für die Dauer eines Jahres gültigen Visums für die mehrfache Einreise oder
eines Visums der Kategorie D oder Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung eines
Mitgliedstaats sollten auf Antrag grundsätzlich in das RTP aufgenommen werden. (15)
Beantragt ein Drittstaatsangehöriger gleichzeitig
ein Visum für die mehrfache Einreise und die Aufnahme in das RTP, können die
zuständigen Behörden beide Anträge gleichzeitig anhand eines einzigen Gesprächs
und derselben Belege prüfen und darüber befinden. (16)
Familienangehörigen von Unionsbürgern sollte die
Aufnahme in das RTP grundsätzlich bewilligt werden. Auch
Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht im Gebiet der Union
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber häufig in einen Mitgliedstaat reisen,
um den betreffenden Unionsbürger zu begleiten oder zu besuchen, sollten in das
RTP aufgenommen werden. Kontrollen von Familienangehörigen von Unionsbürgern
beim Überschreiten der Außengrenzen sollten nach Maßgabe der Richtlinie
2004/38/EG[22]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das
Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durchgeführt werden. (17)
Anträge, die von Familienangehörigen von Unionsbürgern
gestellt werden, sollten nach denselben Kriterien geprüft werden wie
Visumanträge dieser Personen. Dies stünde im Einklang mit der jetzigen
Grenzverwaltungsstrategie. (18)
Es gilt, die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten zu bestimmen, deren Mitarbeiter, sofern sie vorschriftsgemäß
hierzu ermächtigt wurden, Daten für die festgelegten Zwecke des RTP gemäß
dieser Verordnung eingeben, ändern, löschen, abfragen oder in Daten suchen
dürfen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. (19)
Jede Verarbeitung von im Zentralregister
gespeicherten RTP-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den
verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen
Behörden erforderlich sein. Die zuständigen
Behörden müssen bei der Verwendung des RTP sicherstellen, dass die
Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden,
gewahrt bleiben und dass keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der
Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung der Person erfolgt. (20)
Es sollten Notfallpläne existieren, über die
Reisende, Fluggesellschaften und alle Behörden, die an Grenzübergängen Dienst
tun, aufgeklärt werden sollten. Wenn zum Beispiel ein registrierter Reisender
aus irgendeinem Grund das automatisierte Grenzkontrollsystem nicht nutzen kann
und deshalb manuell kontrolliert wird, ist darauf zu achten, dass die dabei
verwendeten Verfahren mit den Grundrechten im Einklang stehen. (21)
Die im Zentralregister gespeicherten
personenbezogenen Daten (biometrische und alphanumerische Daten) sollten nicht
länger als für die Zwecke des RTP erforderlich gespeichert werden. Die Daten sollten für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren vorgehalten werden, damit für die Prüfung von RTP-Folgeanträgen die
bei früheren Anträgen gemachten Angaben herangezogen und auch die im
Zentralregister gespeicherten Fingerabdrücke (59 Monate) wiederverwendet
werden können. Ein kürzerer Zeitraum würde für
diese Zwecke nicht ausreichen. Die Daten
sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist gelöscht werden, sofern nicht Gründe
für eine frühere Löschung vorliegen. Die
Zugangsberechtigung zum RTP sollte fünf Jahre nicht überschreiten. (22)
Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen,
sollten in einem Zeitraum von 59 Monaten die Fingerabdrücke aus dem
Ersteintrag in das Zentralregister kopiert werden dürfen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssten die
Fingerabdrücke erneut abgenommen werden. (23)
Um das Antragsverfahren so weit wie möglich zu
vereinfachen, sollte ein Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme in das RTP
bei einem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats oder einer beliebigen
Außengrenzübergangsstelle stellen können. Jeder
Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, den Antrag anhand des gemeinsamen
Antragsformulars sowie gemeinsamer Zulassungsvorschriften und -kriterien zu
prüfen und darüber zu entscheiden. Es sollte
grundsätzlich ein Gespräch geführt werden. (24)
Wegen der Erfassung biometrischer Daten im
Zentralregister sollte ein persönliches Erscheinen des Antragstellers –
zumindest beim Erstantrag – bei der Prüfung der Anträge auf Aufnahme in das RTP
und der Entscheidung über den Antrag eine Grundvoraussetzung sein. (25)
Bei der automatisierten Grenzkontrolle sollte die
Überprüfung der Identität an den Außengrenzen anhand der im Zentralregister
gespeicherten biometrischen Daten erfolgen. Eine Verifizierung sollte nur
möglich sein, wenn der registrierte Reisende gleichzeitig Token und
Fingerabdrücke vorweisen kann. Bei der teils
automatisierten, teils manuellen Grenzkontrolle
sollte die Verifizierung der RTP-Zugangsberechtigung anhand der im
Zentralregister gespeicherten alphanumerischen Daten erfolgen, wofür die
effektive Präsentation eines Tokens an der Grenze erforderlich ist. Bei
der Verifizierung der Identität und der Zugangsberechtigung sollten die mit der
Einreisekontrolle befassten Grenzbeamten lediglich die Mitteilung Treffer/kein
Treffer erhalten. (26)
Die vorliegende Verordnung sollte mit Hilfe
geeigneter Maßnahmen überwacht und evaluiert werden. Die
wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung erfordert eine Evaluierung
in regelmäßigen Abständen. (27)
Statistische Daten sind ein wichtiges Hilfsmittel
bei der Überwachung der Grenzkontrollverfahren und ein effizientes
Managementinstrument. Daher sollten diese
Daten regelmäßig in einem gemeinsamen Format erhoben werden. (28)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung gilt die Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[23]. Allerdings sollten bestimmte Aspekte im
Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten,
der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung, dem Schutz der Rechte der
betroffenen Personen und der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes
ausführlicher dargestellt werden. (29)
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[24] gilt für die Tätigkeiten der
Organe oder Einrichtungen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgaben
beim Betrieb des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems. Allerdings sollten bestimmte Aspekte im
Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten,
der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und der Überwachung der Einhaltung
des Datenschutzes ausführlicher dargestellt werden. (30)
Die im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie
95/46/EG eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen,
während der gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingerichtete Europäische
Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union
in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Organe und Einrichtungen der Union im
Zusammenhang mit den Daten selbst nur relativ wenige Aufgaben wahrnehmen. (31)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die
nationalen Aufsichtsbehörden sollten im Interesse einer koordinierten
Überwachung des RTP aktiv zusammenarbeiten. (32)
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen
bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung
sicherstellen. (33)
Um gleiche Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[25]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (34)
Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zu erlassen, um gemäß Artikel 58 technische Änderungen
an den Anhängen vorzunehmen. Es ist besonders
wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene
Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei
der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. (35)
Diese Verordnung achtet die Grundrechte und
Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union anerkannt wurden, vor allem den Schutz personenbezogener Daten
(Artikel 8 der Charta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
(Artikel 51 der Charta), und ist im Einklang mit diesen Rechten und
Grundsätzen anzuwenden. (36)
Da die Einrichtung eines gemeinsamen RTP und die
Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und Verfahren für die
Speicherung der Daten von registrierten Reisenden von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen der
Maßnahme daher besser auf Unionsebene verwirklicht wird, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht
diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus. (37)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
für Dänemark daher weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand
ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb
von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat,
entscheiden, ob sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird. (38)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte
Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum
Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[26], nicht beteiligt. Das
Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die für das Vereinigte Königreich somit weder bindend noch diesem
Staat gegenüber anwendbar ist. (39)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf
Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[27] nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme
dieser Verordnung, die für Irland somit weder bindend noch diesem Staat
gegenüber anwendbar ist. (40)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung
eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten
Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[28] dar, die in den in
Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom
17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem
Übereinkommen[29]
genannten Bereich fallen. (41)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[30]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des
Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses
2008/146/EG des Rates[31]
genannten Bereich fallen. (42)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu
dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[32]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Ratsbeschlusses
1999/437/EG vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses
2011/350/EU des Rates[33]
genannten Bereich fallen. (43)
Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem
Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden
Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003
dar. (44)
Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung
einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit
zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der
Beitrittsakte von 2005 dar. (45)
Da registrierte Reisende allen erforderlichen Kontrollen
und Hintergrundüberprüfungen durch die Mitgliedstaaten, die den
Schengen-Besitzstand umsetzen, unterzogen worden sind und somit kein Risiko für
Bulgarien, Rumänien und Zypern darstellen, können die letztgenannten
Mitgliedstaaten die Mitgliedschaft von Reisenden im RTP im Hinblick auf
vereinfachte Kontrollen an ihren Außengrenzen anerkennen – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine
Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Bedingungen und
Verfahren für die Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)
fest und definiert Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten hinsichtlich des aus
Token und Zentralregister bestehenden Systems für die Speicherung von Daten
über registrierte Reisende im Rahmen des Programms. Artikel 2
Aufbau
des RTP 1.
Grundlage des RTP ist ein System zur Speicherung
von Daten über registrierte Reisende, das aus einem Zentralregister besteht, in
dem die RTP-Daten zentral physisch gespeichert werden, und aus Token, die die
Reisenden mit sich führen. 2.
Die technische Architektur des aus Token und
Zentralregister bestehenden Systems wird in Artikel 21 näher bestimmt. 3.
Die Agentur für das Betriebsmanagement von
IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird mit
der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Zentralregisters, der
einheitlichen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, der
Netzzugangspunkte und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem
Zentralregister und den Netzzugangspunkten betraut. Die Agentur ist auch für
die Festlegung der technischen Spezifikationen des Tokens zuständig. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (1)
„Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)“ ein
Programm, das Drittstaatsangehörigen, die nach einer Hintergrundüberprüfung in
das RTP aufgenommen wurden, Erleichterungen bei den Kontrollen an den
Außengrenzen der Union bietet; (2)
„registrierter Reisender“ einen
Drittstaatsangehörigen, der nach Maßgabe dieser Verordnung in das RTP
aufgenommen wurde; (3)
„Agentur“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement
von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; (4)
„Zentralregister“ den zentralen physischen Speicher
für die RTP-Daten; (5)
„Token“ eine Vorrichtung für die Speicherung der
einem registrierten Reisenden zugewiesenen persönlichen Kennnummer – die
persönliche Kennnummer stellt die Verbindung zwischen dem Reisenden und seinen
Daten im Zentralregister her; (6)
„Betriebsmanagement“ alle Aufgaben, die
erforderlich sind, um IT-Großsysteme in Betrieb zu halten, einschließlich der
Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur; (7)
„Entwicklung“ alle Aufgaben, die erforderlich sind,
um ein IT-Großsystem zu schaffen, einschließlich der von diesem System
verwendeten Kommunikationsinfrastruktur; (8)
„zuständige Behörden“ Visum- und Grenzbehörden im
Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates[34]
sowie Behörden, die nach einzelstaatlichem Recht gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[35] Personenkontrollen an den
Außengrenzübergangsstellen durchführen dürfen; (9)
„Drittstaatsangehöriger“ oder „Reisender aus einem
Drittstaat“ eine Person, die weder Unionsbürger im Sinne des Artikels 20
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union noch ein
Drittstaatsangehöriger ist, der aufgrund von Abkommen zwischen der Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits
ein Recht auf Freizügigkeit genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; (10)
„Antragsformular“ ein einheitliches Antragsformular
für die Aufnahme in das RTP gemäß Anhang 1; (11)
„biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten; (12)
„Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes
gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen
berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann; (13)
„Verifizierung“ den Abgleich von Datensätzen zur
Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich); (14)
„alphanumerische Daten“ Daten in Form von
Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen; (15)
„nationales System“ die Hardware, Software und
nationale Kommunikationsinfrastruktur zur Verbindung der Endnutzergeräte der
zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 mit den
Netzzugangspunkten in dem betreffenden Mitgliedstaat; (16)
„aus Token und Zentralregister bestehendes System“
ein System für die Speicherung von Daten über registrierte Reisende; (17)
„verantwortlicher Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat,
der die Daten in das Zentralregister eingegeben hat; (18)
„gemeinsame Antragstelle“ eine Stelle im Sinne des
Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates[36]; (19)
„Aufsichtsbehörde“ die Aufsichtsbehörde im Sinne
des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG. Kapitel II Verfahren und Bedingungen für die
Antragstellung Artikel 4 Für
die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige
Behörden und Mitgliedstaaten Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen
auf Aufnahme in das RTP sind die dazu ermächtigten Bediensteten der Visum- und
Grenzbehörden der Mitgliedstaaten zuständig. Artikel 5 Antragstellung 1.
Ein Drittstaatsangehöriger kann bei einem Konsulat
eines beliebigen Mitgliedstaats, einer gemeinsamen Antragstelle oder einer
Außengrenzübergangsstelle einen Antrag auf Aufnahme in das RTP stellen. Besteht
die Möglichkeit zur Online-Antragstellung, können auch elektronisch gestellte
Anträge akzeptiert werden. 2.
Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass
sie einen Termin für die Antragstellung vereinbaren. Der Termin findet in der
Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt. 3.
Bei einem Erstantrag auf Aufnahme in das RTP muss
der Antragsteller persönlich erscheinen, damit seine Fingerabdrücke abgenommen
werden können, ein Gespräch mit ihm geführt und das Reisedokument geprüft
werden kann. 4.
Wird der Antrag online gestellt oder ist
Absatz 5 auf den Antragsteller anwendbar, erfolgen die Erhebung der
biometrischen Daten, die Prüfung des Reisedokuments und gegebenenfalls das
Gespräch mit dem Antragsteller, wenn über den Antrag entschieden und das Token
ausgegeben wird. 5.
Unbeschadet des Artikels 8 können die
zuständigen Behörden von der Anwendung des Absatzes 3 absehen, wenn der
Antragsteller Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Aufenthaltskarte
ist oder wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit
bekannt ist. 6.
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller (a)
mindestens 12 Jahre alt sein; (b)
ein Antragsformular nach Artikel 6 vorlegen; (c)
ein Reisedokument nach Artikel 7 vorlegen; (d)
in die Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß
Artikel 8 einwilligen; (e)
gegebenenfalls die Belege nach Artikel 9 und
Anhang II vorlegen; (f)
die Gebühr nach Artikel 10 entrichten. 7.
Solange über den Antrag nicht entschieden wurde,
kann der Antragsteller seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Artikel 6 Antragsformular 8.
Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und
unterzeichnetes Antragsformular einzureichen. Minderjährige haben ein Antragsformular
einzureichen, das von einer Person unterzeichnet ist, die auf Dauer die
elterliche Sorge oder die Vormundschaft ausübt. 9.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das
Antragsformular weithin verfügbar und leicht erhältlich ist und den
Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. 10.
Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen
verfügbar sein: in der/den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats, in
der/den Amtssprache(n) des Drittstaats oder der Drittstaaten, in denen der
Antrag gestellt werden kann, und gegebenenfalls in der/den Amtssprache(n)
benachbarter Drittstaaten. 11.
Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller
darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular
ausfüllen können. Artikel 7 Reisedokument Der Antragsteller hat ein maschinenlesbares
Reisedokument (MRTD) oder ein elektronisches maschinenlesbares Reisedokument
(eMRTD) vorzulegen, das innerhalb der letzten fünf Jahre ausgestellt wurde und
dessen Gültigkeitsdauer mindestens dem Zeitraum entspricht, für den die
Aufnahme in das RTP beantragt wird. Im Reisedokument muss das erforderliche
Visum angebracht sein, oder das Reisedokument muss zusammen mit der
erforderlichen maschinenlesbaren Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltskarte
vorgelegt werden. Der Antragsteller kann das Visum auch gleichzeitig mit seiner
Aufnahme in das RTP beantragen. Artikel 8 Biometrische Daten 1.
Bei einem Erstantrag auf Aufnahme in das RTP
erheben die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Daten des
Antragstellers in Form von vier Fingerabdrücken, die bei flach aufgelegten
Fingern abgenommen und digital erfasst werden. 2.
Ist es nicht möglich, vier Fingerabdrücke
abzunehmen, so sind so viele Fingerabdrücke abzunehmen wie möglich. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren, die die Würde des
Antragstellers wahren, falls bei der Abnahme der Fingerabdrücke Schwierigkeiten
auftreten. 3.
Wurden im Rahmen eines früheren Antrags
Fingerabdrücke des Antragstellers abgenommen, so können diese in den
Folgeantrag kopiert werden, sofern sie weniger als 59 Monate vor dem Datum
des neuen Antrags erstmals in das Zentralregister eingegeben wurden. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des
Antragstellers oder wenn nicht umgehend bestätigt werden kann, dass die
Fingerabdrücke innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten zeitlichen
Vorgaben abgenommen wurden, nehmen die zuständigen Behörden die Fingerabdrücke
des Antragstellers ab. 4.
Die Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für
Fingerabdrücke für die biometrische Verifizierung im RTP werden von der Kommission
gemäß Artikel 37 festgelegt. 5.
Die Fingerabdrücke werden von qualifizierten und
dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden abgenommen. 6.
Die Fingerabdruckdaten werden in separate Teile des
Zentralregisters eingegeben und dürfen nicht mit den alphanumerischen Daten
verknüpft werden. Artikel 9 Belege 1.
Bei Antragstellung hat der Antragsteller Folgendes
vorzulegen: (a)
Unterlagen mit Angaben zu den Reisezwecken; (b)
Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der
Reise- und Aufenthaltskosten für die nächsten beiden Reisen; (c)
Unterlagen, die Aufschluss geben über die
Beschäftigung des Antragstellers (beispielsweise Geschäftsreisender,
Staatsbediensteter, der regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die
Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reist,
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, Person, die an
Bildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen oder an wirtschaftlichen
Tätigkeiten teilnimmt) oder über seine Familienzugehörigkeit (beispielsweise
Familienangehöriger eines Unionsbürgers oder Familienmitglied eines
Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält). 2.
Ist der Antragsteller ein Familienangehöriger eines
Unionsbürgers und genießt er als solcher das Recht auf Freizügigkeit, hat er
lediglich die von einem Mitgliedstaat gegebenenfalls ausgestellte
Aufenthaltskarte vorzulegen und seine Identität, Staatsangehörigkeit und seine
familiäre Bindung zu einem Unionsbürger nachzuweisen, für den die Richtlinie
2004/38/EG gilt. 3.
Beantragt ein Drittstaatsangehöriger ein Visum für
die mehrfache Einreise und stellt er zur selben Zeit und am selben Ort einen
Antrag auf Aufnahme in das RTP, sind die Belege nur einmal vorzulegen. 4.
Stellt ein Inhaber eines Visums für die mehrfache
Einreise zwar an demselben Ort, an dem dieses Visum ausgestellt wurde, aber
nicht zur selben Zeit einen Antrag auf Aufnahme in das RTP, können die Belege,
die für den Antrag auf Erteilung des Visums für die mehrfache Einreise
vorgelegt wurden, für die Prüfung des RTP-Antrags herangezogen werden. Bestehen
Zweifel, ob die zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten Belege noch aktuell
sind, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zehn
Arbeitstagen neue Belege vorgelegt werden. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende
Liste von Belegen, die die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen
können. 5.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der
Antragsteller durch Ausfüllen eines von dem betreffenden Mitgliedstaat
erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten
Unterkunft vorlegt. Ein solcher Nachweis darf höchstens für die nächsten beiden
Reisen verlangt werden. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen
sein: (a)
die Dauer der Kostenübernahme und/oder der privaten
Unterkunft; (b)
ob es zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder der
privaten Unterkunft dient; (c)
ob der Gastgeber eine Einzelperson, ein Unternehmen
oder eine Organisation ist; (d)
die Identität und Kontaktdaten des Gastgebers; (e)
der/die eingeladene(n) Antragsteller; (f)
die Anschrift der Unterkunft; (g)
etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber. Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats
muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der
Europäischen Union abgefasst sein. Die Person, die das Formular unterzeichnet,
muss diesem die Informationen nach Artikel 48 Absatz 1 entnehmen
können. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln. 6.
Die zuständigen Behörden können von einem oder
mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller im
Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist oder wenn ihnen der Antragsteller für
seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Artikel 10 Gebühr 1.
Die Antragsteller entrichten eine Gebühr nach
Maßgabe des Anhangs III. 2.
Die Höhe der Gebühr wird regelmäßig überprüft,
damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Anpassung der Gebühr delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen. 3.
Die Gebühr wird in Euro, in der Landeswährung des
Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in
diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird ungeachtet des
Ergebnisses der Antragsprüfung oder der Rücknahme des Antrags durch den
Antragsteller nicht erstattet. 4.
Wird die Gebühr in einer anderen Währung als in
Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter
Verwendung des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten
Euro-Referenzwechselkurses berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende
Betrag kann aufgerundet werden. 5.
Der Antragsteller erhält eine ausgedruckte oder
elektronische Quittung über die entrichtete Gebühr. KAPITEL III Prüfung und Bescheidung des Antrags Artikel 11 Zulässigkeit 1.
Die zuständigen Behörden vergewissern sich, dass –
der Antragsteller mindestens 12 Jahre alt ist; –
der Antrag die in Artikel 5 Absatz 6
Buchstaben b, c und e genannten Unterlagen umfasst; –
die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst
wurden; –
die Gebühr entrichtet wurde. 2.
Der Antrag ist zulässig, wenn die zuständigen
Behörden befinden, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind;
die zuständigen Behörden –
verfahren weiter gemäß Artikel 24 und –
setzen die Antragsprüfung fort. 3.
Der Antrag ist unzulässig, wenn die zuständigen
Behörden befinden, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt
sind; die zuständigen Behörden prüfen den Antrag in diesem Fall nicht weiter
und veranlassen unverzüglich – die Rückgabe des vom Antragsteller
eingereichten Antragsformulars und der von ihm vorgelegten Dokumente sowie –
die Vernichtung
der erfassten biometrischen Daten. Artikel 12 Prüfung des Antrags 1.
Die Prüfung der Anträge und gegebenenfalls die
Führung der Gespräche sind ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden im
Sinne des Artikels 4. 2.
Bei der Prüfung eines Antrags vergewissern sich die
zuständigen Behörden, dass (a)
der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllt; (b)
das Reisedokument des Antragstellers und sein Visum
oder gegebenenfalls seine Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltskarte gültig
und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht sind; (c)
der Antragsteller die Notwendigkeit oder Absicht,
häufig und/oder regelmäßig zu reisen, nachgewiesen oder begründet hat; (d)
der Antragsteller in der Vergangenheit die
zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
überschritten hat und er seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere
seine ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu
verlassen, nachgewiesen hat; (e)
der Antragsteller den Zweck und die Umstände der
beabsichtigten Aufenthalte begründet hat; (f)
der Antragsteller seine finanzielle Situation im
Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nachgewiesen hat und über ausreichende Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts beziehungsweise der beabsichtigten Aufenthalte als auch für die
Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt oder er in der Lage ist,
diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; (g)
der Antragsteller nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist; (h)
der Antragsteller nicht als Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft ist, insbesondere
dass er nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur
Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; (i)
die Aufnahme des Antragstellers in das RTP nicht zu
einem früheren Zeitpunkt bewilligt oder abgelehnt oder die Bewilligung nicht zu
einem früheren Zeitpunkt verlängert oder aufgehoben worden ist. Bei der Prüfung, ob der Antragsteller die
Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 erfüllt, ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das
Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die
Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der erlaubten Aufenthaltsdauer zu
verlassen. 3.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
während der beabsichtigten Aufenthalte werden nach der Dauer und dem Zweck der
Aufenthalte und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und
Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren
Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte auf der Grundlage der von den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes festgesetzten
Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer
privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts belegen. 4.
Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere
auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Hat
der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf
den Antragsteller, seine Aussagen oder die vorgelegten Belege, kann er andere
Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er über den Antrag entscheidet. 5.
Im Verlauf der Antragsprüfung können die
zuständigen Behörden in begründeten Fällen zusätzliche Unterlagen gemäß
Artikel 9 anfordern. 6.
Die Ablehnung eines früheren Antrags auf Aufnahme
in das RTP bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der
neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. 7.
Anträge, die von Familienangehörigen von
Unionsbürgern gestellt werden, werden nach denselben Kriterien geprüft wie
Visumanträge dieser Personen. Artikel 13 Entscheidung über den Antrag 1.
Über einen nach Artikel 11 zulässigen Antrag
entscheiden die zuständigen Behörden innerhalb von 25 Kalendertagen nach
Antragstellung. 2.
Sofern der Antrag nicht als unzulässig erachtet
oder vom Antragsteller zurückgenommen wurde, wird entschieden, (a)
die Aufnahme in das RTP gemäß Artikel 14 zu
bewilligen oder (b)
die Aufnahme in das RTP gemäß Artikel 15
abzulehnen. KAPITEL IV Bewilligung der Aufnahme in das RTP,
Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und
Aufhebung der Aufnahmebewilligung Artikel 14 Bewilligung der Aufnahme in das RTP
und Verlängerung der Aufnahmebewilligung 1.
Bei einem Erstantrag wird die Aufnahme in das RTP
für ein Jahr bewilligt. Die Aufnahme in das RTP kann auf Ersuchen der
betreffenden Person um zwei Jahre und im Fall von Reisenden, die den
Vorschriften für die Überschreitung der Außengrenzen und für den Aufenthalt im
Schengen-Raum nachgekommen sind, anschließend um weitere zwei Jahre verlängert
werden, ohne dass hierzu ein neuer Antrag gestellt werden muss. Der
Bewilligungszeitraum wird im Rahmen der Antragsprüfung nach Artikel 12
festgelegt und darf die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beziehungsweise der
Reisedokumente, des Visums oder gegebenenfalls der Aufenthaltsgenehmigung oder
Aufenthaltskarte nicht überschreiten. 2.
Personen, die im Besitz eines Visums für die
mehrfache Einreise oder eines mindestens ein Jahr gültigen Visums der
Kategorie D sind oder denen solche Visa erteilt werden, und Personen, die
im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, sowie Familienangehörige von
Unionsbürgern werden ohne weitere Formerfordernisse in das RTP aufgenommen,
sofern sie die in dieser Verordnung festgelegten materiellrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen. 3.
Die in Artikel 26 genannten Daten werden in
das Zentralregister eingegeben, sobald die Entscheidung, mit der die Aufnahme
in das RTP bewilligt wird, ergangen ist. 4.
Die in Artikel 27 genannten Daten werden in
das Token eingegeben, sobald die Entscheidung, mit der die Aufnahme in das RTP
bewilligt wird, ergangen ist. 5.
Die in Artikel 30 genannten Daten werden in
das Zentralregister eingegeben, sobald die Entscheidung, mit der die
Aufnahmebewilligung verlängert wird, ergangen ist. Artikel 15 Ablehnung der Aufnahme in das RTP 1.
Die Aufnahme in das RTP wird abgelehnt, wenn (a)
der Antragsteller ein ungültiges, falsches,
verfälschtes oder gefälschtes Reisedokument vorlegt; (b)
der Antragsteller nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltskarte oder – falls nach der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001[37]
erforderlich – eines gültigen Visums ist und auch nicht die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; (c)
der Antragsteller die Notwendigkeit oder Absicht,
häufig und/oder regelmäßig zu reisen, nicht nachgewiesen oder begründet hat; (d)
der Antragsteller in der Vergangenheit die
zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
überschritten hat und er seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere
seine ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu
verlassen, nicht nachgewiesen hat; (e)
der Antragsteller den Zweck und die Umstände der
beabsichtigten Aufenthalte nicht begründet hat; (f)
der Antragsteller seine finanzielle Situation im
Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht nachgewiesen hat und nicht über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer
des beabsichtigten Aufenthalts beziehungsweise der beabsichtigten Aufenthalte
als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt oder er
nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; (g)
der Antragsteller im SIS ausgeschrieben ist; (h)
der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft ist, insbesondere
wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur
Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist, (i)
oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit der
vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts oder
an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers bestehen. 2.
Die ablehnende Entscheidung und die Begründung
werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in
Anhang IV mitgeteilt. 3.
Unbeschadet des Rechts auf eine gerichtliche
Nachprüfung nach Maßgabe des Prozessrechts des Mitgliedstaats, der abschließend
über den Antrag entschieden hat, hat der Antragsteller, dessen Aufnahme in das
RTP abgelehnt wurde, im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf[38] das Recht, die ablehnende
Entscheidung vor Gericht anzufechten oder die Berichtigung möglicher Fehler zu
verlangen. Die Rechtsmittel werden gegen den Mitgliedstaat, der über den Antrag
entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses
Mitgliedstaats eingelegt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Antragsteller eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des Anhangs IV
erhalten. 4.
Wird ein Antrag auf Aufnahme in das RTP abgelehnt,
werden die diesbezüglichen Angaben gemäß Artikel 28 in das Zentralregister
eingetragen. Artikel 16
Aufhebung der Aufnahmebewilligung 1.
Die Bewilligung der Aufnahme in das RTP wird
aufgehoben, wenn (a)
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die
Aufnahme in das RTP nicht erfüllt waren; (b)
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die
Aufnahme in das RTP nicht länger erfüllt sind; (c)
der registrierte Reisende darum ersucht. 2.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können
die Aufnahmebewilligung jederzeit gemäß Absatz 1 aufheben. 3.
Wenn anderen Behörden als den zuständigen Behörden
Hinweise dafür vorliegen, dass die Aufnahmebewilligung nach Absatz 1
aufgehoben werden sollte, teilen sie dies den zuständigen Behörden unverzüglich
mit. 4.
Die Entscheidung zur Aufhebung der
Aufnahmebewilligung und die Begründung werden dem registrierten Reisenden unter
Verwendung des Standardformulars in Anhang IV mitgeteilt. 5.
Unbeschadet des Rechts auf eine gerichtliche
Nachprüfung nach Maßgabe des Prozessrechts des Mitgliedstaats, der die
Aufnahmebewilligung aufgehoben hat, hat der registrierte Reisende, dessen
Aufnahme in das RTP rückgängig gemacht wurde, im Einklang mit dem Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf[39]
das Recht, die Entscheidung vor Gericht anzufechten oder die Berichtigung
möglicher Fehler zu verlangen, es sei denn, die Aufnahmebewilligung wurde auf
Ersuchen des registrierten Reisenden gemäß Absatz 1 Buchstabe c
aufgehoben. Die Rechtsmittel werden gegen den Mitgliedstaat, der die Aufhebung
der Bewilligung beschlossen hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen
Recht dieses Mitgliedstaats eingelegt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
die Antragsteller eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des Anhangs IV
erhalten. 6.
Wird die Bewilligung der Aufnahme in das RTP
aufgehoben, werden die diesbezüglichen Angaben gemäß Artikel 29 in das
Zentralregister eingetragen. 7.
Wurde die Aufnahmebewilligung auf Ersuchen des
registrierten Reisenden aufgehoben, hat dieser das Recht, die sofortige
Löschung seiner Daten zu verlangen. Die Mitgliedstaaten informieren den
registrierten Reisenden über dieses Recht. KAPITEL V Verwaltung und Organisation Artikel 17 Verwaltung 1.
Die zuständigen Behörden archivieren die Anträge.
Jedes Antragsdossier enthält das Antragsformular, Kopien der einschlägigen
Belege, Nachweise der durchgeführten Kontrollen und das Aktenzeichen der
Aufnahmebewilligung, so dass die Umstände der Entscheidung über den Antrag von
den Bediensteten gegebenenfalls nachvollzogen werden können. 2.
Jedes Antragsdossier wird bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums aufbewahrt. 3.
Wird die Aufnahme in das RTP abgelehnt oder die
Aufnahmebewilligung aufgehoben, wird das Antragsdossier höchstens zwei Jahre
lang aufbewahrt. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Datum der Entscheidung der
zuständigen Behörde, die Aufnahme abzulehnen oder die Aufnahmebewilligung aufzuheben.
Von den Antragstellern zurückgenommene Anträge werden unverzüglich vernichtet.
Die Mitgliedstaaten können die Antragsdossiers und Belege in elektronischer
Form aufbewahren. Artikel 18 Mittel für die Bearbeitung der
Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken 1.
Jeder Mitgliedstaat ist für die Organisation der
Antragstellung und Antragsbearbeitung sowie für die Ausgabe der Token
verantwortlich. 2.
Für die Bearbeitung der Anträge setzen die
Mitgliedstaaten geeignetes Personal in ausreichender Zahl ein, so dass eine
angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit
sichergestellt werden kann. 3.
Das Personal erhält von den zuständigen Behörden
eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen
über die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des betreffenden
Mitgliedstaats. 4.
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die
Bearbeitung der Anträge und die Ausgabe der Token regelmäßig in geeigneter
Weise kontrolliert wird, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen
von den Bestimmungen und Verfahren dieser Verordnung abzustellen. 5.
Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken
über das RTP gemäß der Liste in Anhang V. Die Statistiken werden der
Agentur jedes Jahr spätestens am 1. März vorgelegt. Sie werden von der
Agentur veröffentlicht. Artikel 19 Verhalten des Personals 1.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die
Antragsteller zuvorkommend behandelt werden. 2.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die
zuständigen Behörden die Menschenwürde. Getroffene Maßnahmen müssen in einem
angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. 3.
Antragsteller und registrierte Reisende dürfen von
den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht aus Gründen
des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
diskriminiert werden. Artikel 20 Information der Öffentlichkeit Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit
alle relevanten Informationen zu den Anträgen auf Aufnahme in das RTP bereit,
insbesondere zu (a)
den Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für
die Antragstellung, (b)
den Bearbeitungsfristen, (c)
der Gebühr, (d)
den Stellen, die Anträge entgegennehmen. KAPITEL VI Technische Architektur des aus Token und
Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die
zuständigen Behörden Artikel 21 Technische Architektur des aus Token
und Zentralregister bestehenden Systems Das aus Token und Zentralregister bestehende
System setzt sich zusammen aus: (a)
einem Zentralregister bestehend aus einem
Hauptregister und einem Backup-Register, das in der Lage ist, bei Ausfall des
Hauptregisters alle Funktionen des Hauptregisters zu übernehmen; (b)
einer einheitlichen Schnittstelle in jedem
Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten
identischer technischer Spezifikationen; (c)
den Netzzugangspunkten, die Teil der einheitlichen
Schnittstelle sind und das nationale System der Mitgliedstaaten im Sinne des
Artikels 3 Nummer 15 mit dem Zentralregister verbinden; (d)
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem
Zentralregister und den Netzzugangspunkten und (e)
einem Token auf der Basis gemeinsamer technischer
Normen. Artikel 22 Datenkategorien 1.
Im Zentralregister werden nur folgende
Datenkategorien gespeichert: (a)
alphanumerische Daten über den Antragsteller und
über die Bewilligung oder Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme in das RTP
sowie über die Verlängerung oder Aufhebung der Aufnahmebewilligung gemäß Artikel 25
Nummern 1 bis 4, Artikel 26, Artikel 28, Artikel 29
und Artikel 30; (b)
biometrische Daten gemäß Artikel 25
Nummer 5. Die alphanumerischen Daten und die biometrischen
Daten werden in separaten Teilen des Zentralregisters gespeichert. 2.
In das Token wird nur die persönliche Kennnummer
gemäß Artikel 27 eingegeben. Artikel 23 Eingabe, Änderung und Löschung von
Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand 1.
Der Zugang zum Zentralregister und zum Token zum
Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten, der direkten Datenabfrage
sowie der Suche in den Daten im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 ist
ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach
Maßgabe dieser Verordnung vorbehalten. Diese Behörden haben nur so weit Zugang
zum Zentralregister und zum Token, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist und der Zugang in einem
angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. 2.
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden,
deren entsprechend ermächtigte Bedienstete Daten in das Zentralregister oder in
das Token eingeben und dort gespeicherte Daten ändern, löschen, abfragen oder
in diesen Daten suchen dürfen. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur
unverzüglich eine Liste dieser Behörden, einschließlich der in Artikel 52
Absatz 4 genannten Behörden, und alle etwaigen Änderungen dieser Liste. 3.
Innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung veröffentlicht die Agentur im Amtsblatt der Europäischen
Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 2 genannten Behörden.
Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Agentur einmal im Jahr
eine aktualisierte konsolidierte Liste. Artikel 24 Verfahren für die Eingabe von Daten
aus dem Antrag 1.
Ist ein Antrag gemäß Artikel 11 zulässig,
erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Antragsdatensatz durch
Eingabe der in Artikel 25 aufgeführten Daten in das Zentralregister,
soweit diese Daten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen. 2.
Ist die Bereitstellung bestimmter Daten aus
rechtlichen Gründen nicht erforderlich, so wird das jeweilige Datenfeld
beziehungsweise werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag „entfällt“
versehen. Artikel 25 Eingabe von Daten nach Antragstellung Die zuständige Behörde gibt folgende Daten in
den Antragsdatensatz ein: (1)
die Antragsnummer; (2)
die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein
Antrag auf Aufnahme in das RTP gestellt wurde; (3)
die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde,
einschließlich ihres Standorts; (4)
die folgenden Daten aus dem Antragsformular: (a)
Nachname (Familienname), Vorname(n); (b)
Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)),
Geburtsland, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht; (c)
Geburtsdatum, Geburtsort; (d)
Art und Nummer des Reisedokuments / der
Reisedokumente, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der
Gültigkeit; (e)
Ort und Datum der Antragstellung; (f)
gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 5
folgende Angaben zu der Person, die verpflichtet ist, für die Aufenthaltskosten
des Antragstellers aufzukommen: i) bei einer natürlichen Person: Nachname
und Vorname sowie Anschrift und Telefonnummer der Person; ii) bei einem Unternehmen oder einer
Organisation: Name und Anschrift des Unternehmens / der Organisation sowie
Nachname und Vorname der Kontaktperson in diesem Unternehmen / dieser
Organisation und Telefonnummer; (g)
Hauptreisezwecke; (h)
Heimatanschrift des Antragstellers und
Telefonnummer; (i)
gegebenenfalls Nummer der Visummarke; (j)
gegebenenfalls Nummer der Aufenthaltsgenehmigung
oder der Aufenthaltskarte; (k)
derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber; bei
Studenten: Name der Bildungseinrichtung; (l)
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) des
Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds; (5)
Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 8. Artikel 26 Ergänzung der Daten im Zentralregister
nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags 1.
Wurde entschieden, die Aufnahme in das RTP zu
bewilligen, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen
hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: (a)
die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die
Aufnahme in das RTP bewilligt wurde; (b)
die Behörde, die die Aufnahme bewilligt hat,
einschließlich ihres Standorts; (c)
Ort und Datum der Entscheidung über die
Aufnahmebewilligung; (d)
Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. 2.
Hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen,
bevor über die Aufnahme in das RTP entschieden wurde, vermerkt die zuständige
Behörde, dass das Antragsverfahren aus diesem Grund eingestellt wurde, gibt das
Datum der Verfahrenseinstellung ein und löscht die Daten aus dem
Antragsdatensatz. Artikel 27 Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung
der Aufnahme in das RTP 1.
Wurde entschieden, die Aufnahme in das RTP zu
bewilligen, gibt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat,
die persönliche Kennnummer in das Token ein. Die persönliche Kennnummer
entspricht der Antragsnummer. 2.
Das Token wird dem Antragsteller ausgehändigt. Artikel 28 Ergänzung der Daten im Zentralregister
nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP 1.
Wurde entschieden, die Aufnahme in das RTP
abzulehnen, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen
hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: (a)
die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die
Aufnahme in das RTP abgelehnt wurde; (b)
die Behörde, die die Aufnahme in das RTP abgelehnt
hat, einschließlich ihres Standorts; (c)
Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung
der Aufnahme in das RTP. 2.
Im Antragsdatensatz ist auch anzugeben, aus welchem
oder welchen der in Artikel 15 Absatz 1 aufgeführten Gründe die Aufnahme
in das RTP abgelehnt wurde. Artikel 29 Ergänzung der Daten im Zentralregister
nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung 1.
Wurde entschieden, die Bewilligung der Aufnahme in
das RTP aufzuheben, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung
getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: (a)
die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die
Aufnahmebewilligung aufgehoben wurde; (b)
die Behörde, die die Aufnahmebewilligung aufgehoben
hat, einschließlich ihres Standorts; (c)
Ort und Datum der Entscheidung über die Aufhebung
der Aufnahmebewilligung. 2.
Im Antragsdatensatz ist anzugeben, aus welchem oder
welchen der in Artikel 16 Absatz 1 aufgeführten Gründe die
Aufnahmebewilligung aufgehoben wurde. Artikel 30 Ergänzung der Daten im Zentralregister
nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung Wurde entschieden, die Bewilligung der
Aufnahme in das RTP zu verlängern, ergänzt die zuständige Behörde, die diese
Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: (a)
die Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die
Aufnahmebewilligung verlängert wurde; (b)
die Behörde, die die Aufnahmebewilligung verlängert
hat, einschließlich ihres Standorts; (c)
Ort und Datum der Entscheidung; (d)
Beginn und Ende des verlängerten
Bewilligungszeitraums. KAPITEL VII Datenabfrage Artikel 31 Datenabfrage im Zusammenhang mit der
Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit
Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender 1.
Die zuständige Behörde konsultiert das
Zentralregister zwecks Bearbeitung und Bescheidung der Anträge einschließlich
in Fällen, in denen zu entscheiden ist, ob die Bewilligung der Aufnahme in das
RTP verlängert oder aufgehoben wird. Die zuständigen Behörden konsultieren das
Zentralregister zudem in Fällen, in denen das Token verloren gegangen oder
gestohlen worden ist oder Probleme bei der Erleichterung des Grenzübertritts
registrierter Reisender auftreten. 2.
Die zuständige Behörde führt für die Zwecke des
Absatzes 1 eine Suche anhand einer oder mehrerer der folgenden Angaben
durch: (a)
Antragsnummer; (b)
Daten im Sinne des Artikels 25 Nummer 4
Buchstaben a, b und c; (c)
Daten in Bezug auf das Reisedokument im Sinne des
Artikels 25 Nummer 4 Buchstabe d; (d)
Nummer der Visummarke oder gegebenenfalls der
Aufenthaltsgenehmigung oder der Aufenthaltskarte. 3.
Ergibt die Suche mit einer oder mehreren der in
Absatz 2 genannten Angaben, dass Daten über die betreffende Person im
Zentralregister gespeichert sind, erhält die zuständige Behörde Zugang zum
Antragsdatensatz, aber nicht zu dem separaten Teil, der die biometrischen Daten
enthält. 4.
Die zuständige Behörde darf zwecks Verlängerung der
Aufnahmebewilligung und im Zusammenhang mit Problemen bei der Erleichterung des
Grenzübertritts registrierter Reisender nur dann eine Suche im separaten Teil des
Zentralregisters mit den biometrischen Daten durchführen, wenn der registrierte
Reisende sein Token und gleichzeitig seine Fingerabdrücke vorweist. Ergibt die
Suche, dass Daten über den registrierten Reisenden im Zentralregister
gespeichert sind, erhält die zuständige Behörde Zugang zum Antragsdatensatz und
zu den biometrischen Daten. 5.
Ohne Vorlage des Tokens darf die zuständige Behörde
nur im Rahmen der Antragsbearbeitung oder wenn sie über die Aufhebung der
Aufnahmebewilligung zu befinden hat oder in Fällen, in denen das Token verloren
gegangen oder gestohlen worden ist, eine Suche ausschließlich im separaten Teil
des Zentralregisters mit den biometrischen Daten durchführen. Ergibt die Suche,
dass Daten über die betreffende Person im Zentralregister gespeichert sind,
erhält die zuständige Behörde Zugang zum Antragsdatensatz und zu den
biometrischen Daten. Artikel 32 Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken 1.
Um den Grenzübertritt registrierter Reisender zu
erleichtern, kann die zuständige Behörde zur Verifizierung der Identität
solcher Personen und zur Überprüfung der Bewilligung ihrer Aufnahme in das RTP
und/oder der Einhaltung der Einreise- oder Ausreisevoraussetzungen für das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Schengener Grenzkodexes
anhand der persönlichen Kennnummer (Token) und der Nummer des Reisedokuments
eine Suche im Zentralregister durchführen, um festzustellen, ob die Person in
das RTP aufgenommen worden ist, und gleichzeitig die Identität dieser Person anhand
ihrer Fingerabdruckdaten zu überprüfen. 2.
Ergibt die Suche anhand der Daten in Absatz 1,
dass Daten über den registrierten Reisenden im Zentralregister gespeichert
sind, erhält die zuständige Behörde eine Treffermeldung. 3.
Bei einer manuellen Grenzkontrolle kann die
Identität eines registrierten Reisenden unbeschadet des Absatzes 1 durch
eine visuelle Prüfung des Reisedokuments verifiziert werden. Artikel 33 Datenabfrage zwecks Erstellung von
Berichten und Statistiken Die zuständigen Behörden können ausschließlich
zur Erstellung von Berichten und Statistiken folgende Daten abfragen, ohne dass
diese ihnen die Identifizierung einzelner Antragsteller ermöglichen: (1)
Statusinformationen; (2)
derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers; (3)
Ort und Datum der Antragstellung; (4)
Art der Entscheidung über die Aufnahme in das RTP
und deren Begründung; (5)
Art des Reisedokuments / der Reisedokumente und
ausstellender Staat; (6)
zuständige Behörde, einschließlich ihres Standorts,
die über die Aufnahme in das RTP, die Verlängerung der Aufnahmebewilligung oder
über deren Aufhebung entschieden hat, sowie Datum der jeweiligen Entscheidung; (7)
Reisezwecke; (8)
Angaben zu verloren gegangenen oder gestohlenen
Token. KAPITEL VIII Speicherfrist, Änderung der Daten,
verloren gegangene oder gestohlene Token Artikel 34 Speicherfrist 1.
Jeder Antragsdatensatz wird unbeschadet der
Löschung nach Artikel 16 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 2 und
Artikel 35 und der Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 45
höchstens fünf Jahre im Zentralregister gespeichert. Diese Frist beginnt (a)
mit dem Tag, an dem die Bewilligung der Aufnahme in
das RTP oder die Verlängerung der Aufnahmebewilligung abläuft; (b)
im Falle der Rücknahme des Antrags mit dem Tag der
Erstellung des Antragsdatensatzes im Zentralregister; (c)
im Falle der Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in
das RTP oder der Aufhebung der Aufnahmebewilligung mit dem Tag der Entscheidung
der zuständigen Behörde. 2.
Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
wird der betreffende Antragsdatensatz automatisch im Zentralregister gelöscht. 3.
Der registrierte Reisende darf das Token behalten. Artikel 35 Änderung der Daten und vorzeitige
Löschung 1.
Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das
Recht, Daten, die er in das Zentralregister eingegeben hat, zu berichtigen oder
zu löschen. 2.
Liegen dem verantwortlichen Mitgliedstaat Beweise
dafür vor, dass im Zentralregister verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter
Verletzung dieser Verordnung im Zentralregister verarbeitet wurden, überprüft
er die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls
unverzüglich. Dies kann auch auf Ersuchen des registrierten Reisenden
geschehen. 3.
Liegen einem anderen als dem verantwortlichen
Mitgliedstaat Beweise dafür vor, dass im Zentralregister verarbeitete Daten
unrichtig sind oder unter Verletzung dieser Verordnung im Zentralregister
verarbeitet wurden, teilt er dies dem verantwortlichen Mitgliedstaat
unverzüglich mit. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden
Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich. 4.
Hat ein Antragsteller vor Ablauf der Speicherfrist
gemäß Artikel 34 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats erworben, wird sein Antragsdatensatz von der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, unverzüglich
aus dem Zentralregister gelöscht. 5.
Wurde die Ablehnung der Aufnahme in das RTP von
einem Gericht oder einer Beschwerdeinstanz aufgehoben, so löscht der
Mitgliedstaat, der die Aufnahme in das RTP abgelehnt hat, die Daten nach
Artikel 28 unverzüglich, sobald die Entscheidung, die Ablehnung der
Aufnahme in das RTP aufzuheben, rechtskräftig wird. Die Ablehnung, die
Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des Gerichts oder der
Beschwerdeinstanz war, wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der
Würdigung des Gerichts beziehungsweise der Beschwerdeinstanz überprüft. Artikel 36 Verloren gegangene oder gestohlene
Token 1.
Bei Verlust oder Diebstahl des Tokens informiert
der registrierte Reisende die Behörde, die das Token ausgegeben hat. 2.
Meldet ein Dritter den Verlust oder Diebstahl eines
Tokens, setzen die zuständigen Behörden die Aufnahmebewilligung aus und
informieren den Mitgliedstaat, der die Aufnahme in das RTP bewilligt hatte. Der
verantwortliche Mitgliedstaat informiert den registrierten Reisenden per
Telefon, Fax, Post oder E-Mail. 3.
Meldet der registrierte Reisende den Verlust oder
Diebstahl seines Tokens, prüft der verantwortliche Mitgliedstaat, ob diese
Person in das RTP aufgenommen worden ist. Auf Ersuchen des registrierten
Reisenden gibt der verantwortliche Mitgliedstaat ein neues Token aus.
Andernfalls wird die Aufnahmebewilligung ausgesetzt. 4.
Der registrierte Reisende kommt für die Kosten des
neuen Tokens auf. KAPITEL IX Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit
und Zuständigkeit Artikel 37 Durchführungsmaßnahmen der Kommission 1.
Die Kommission beschließt die für die Entwicklung,
technische Umsetzung und Weiterentwicklung des Zentralregisters, der
einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur notwendigen
Maßnahmen, insbesondere (a)
zur Festlegung der Auflösungs- und
Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische
Verifizierung im RTP gemäß Artikel 8; (b)
zur Gestaltung der Systemarchitektur einschließlich
der Kommunikationsinfrastruktur; (c)
für die Dateneingabe gemäß Artikel 24; (d)
für die Datenabfrage gemäß Artikel 31, 32
und 33; (e)
zur Speicherung, Änderung, Löschung und vorzeitigen
Löschung von Daten gemäß den Artikeln 34 und 35; (f)
zur Aussetzung der Aufnahmebewilligung bei Verlust
oder Diebstahl eines Tokens gemäß Artikel 36; (g)
für die Führung von und den Zugriff auf
Aufzeichnungen gemäß Artikel 45; (h)
zur Festlegung der Leistungsanforderungen; (i)
zur Festlegung der Betriebsanforderungen
einschließlich der Gestaltung der Token. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte
werden nach Maßgabe des Prüfverfahrens gemäß Artikel 57 erlassen. Artikel 38 Entwicklung und Betriebsmanagement 1.
Die Agentur übernimmt so bald wie möglich nach
Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 37
vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission die Entwicklung des Hauptregisters,
des Backup-Registers, der einheitlichen Schnittstellen einschließlich der
Netzzugangspunkte und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen den nationalen
Systemen und den Netzzugangspunkten sowie die Festlegung der technischen
Spezifikationen des Tokens. Die Agentur legt die technischen Spezifikationen
des Tokens und des Zentralregisters, der einheitlichen Schnittstellen und der
Kommunikationsinfrastruktur nach befürwortender Stellungnahme der Kommission
fest. Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und
Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die
Projektgesamtkoordination. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten führt die
Agentur einen umfangreichen Test des Zentralregisters durch. Die Kommission
unterrichtet das Europäische Parlament über die Ergebnisse des Tests. 2.
Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des
Hauptregisters, des Backup-Registers und der einheitlichen Schnittstellen
zuständig. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet sie, dass
vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare
Technologie eingesetzt wird. Die Agentur ist zudem für das Betriebsmanagement
der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralregister und den
Netzzugangspunkten zuständig. Das Betriebsmanagement des Zentralregisters
umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das Zentralregister im
Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der
Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten
und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
das System mit guter Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeit
für eine Abfrage des Zentralregisters durch konsularische Vertretungen und
Grenzübergangsstellen betrifft, die so kurz wie möglich sein sollte. 3.
Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der
Beamten der Europäischen Union wendet die Agentur angemessene Regeln zur
Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen
vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Bediensteten an, die mit
RTP-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser
Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer
Tätigkeit weiter. Artikel 39 Nationale Zuständigkeiten 1.
Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für (a)
die Entwicklung seines nationalen Systems, den
Anschluss an das Zentralregister und die Ausgabe von Token; (b)
den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die
Wartung seines nationales Systems; (c)
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der
zuständigen Behörden zum Zentralregister im Einklang mit dieser Verordnung und
die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der
betreffenden Bediensteten und ihres Profils. 2.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde,
die den Zugang der zuständigen Behörden zum Zentralregister gewährleistet, und
stellt eine Verbindung zwischen dieser nationalen Behörde und dem
Netzzugangspunkt her. 3.
Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte
Verfahren für die Datenverarbeitung. 4.
Die Bediensteten der Behörden mit Zugangs- oder
Nutzungsberechtigung für das Zentralregister erhalten eine angemessene Schulung
über die Vorschriften betreffend Datensicherheit und Datenschutz, bevor sie
ermächtigt werden, im Zentralregister gespeicherte Daten zu verarbeiten. 5.
Die Kosten der nationalen Systeme sowie des
Hostings der nationalen Schnittstelle gehen zulasten des Unionshaushalts. Artikel 40 Verantwortlichkeit für die Verwendung
von Daten 1.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten
rechtmäßig verarbeitet werden und dass insbesondere nur die dazu ermächtigten
Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung
Zugriff auf die im Zentralregister verarbeiteten Daten haben. Der
verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass (j)
die Daten rechtmäßig erhoben werden; (k)
die Daten rechtmäßig an das Zentralregister
übermittelt werden; (l)
die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie an das
Zentralregister übermittelt werden. 2.
Die Agentur stellt sicher, dass das Zentralregister
im Einklang mit dieser Verordnung und den diesbezüglichen
Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 37 betrieben wird. Insbesondere
obliegt es der Agentur, (m)
unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen
Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des
Zentralregisters und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem
Zentralregister und den Netzzugangspunkten zu gewährleisten; (n)
sicherzustellen, dass nur die dazu ermächtigten
Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur nach Maßgabe dieser
Verordnung Zugriff auf die im Zentralregister verarbeiteten Daten haben. 3.
Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament,
den Rat und die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 zur
Aufnahme des RTP-Betriebs ergreift. Artikel 41 Aufbewahrung von Daten in nationalen
Dateien 1.
Jeder Mitgliedstaat darf die alphanumerischen
Daten, die er in das Zentralregister eingegeben hat, im Einklang mit den
Zwecken des RTP und gemäß den einschlägigen rechtlichen Regelungen
einschließlich der Datenschutzvorschriften in nationalen Dateien aufbewahren. 2.
Die Daten werden in den nationalen Dateien nicht
länger als im Zentralregister aufbewahrt. 3.
Jede Verwendung von Daten, die Absatz 1 nicht
entspricht, ist als Missbrauch gemäß dem einzelstaatlichen Recht der
Mitgliedstaaten anzusehen. 4.
Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden,
dass eine technische Anpassung des Zentralregisters erforderlich ist. Die
Mitgliedstaaten dürfen im Einklang mit diesem Artikel Daten ausschließlich auf
eigene Kosten, auf eigenes Risiko und mit ihren eigenen technischen Mitteln
aufbewahren. Artikel 42 Übermittlung von Daten an Drittstaaten
oder internationale Organisationen Daten, die im Zentralregister oder während der
Prüfung von Anträgen nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeitet werden, werden
in keinem Fall Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt
oder zur Verfügung gestellt. Artikel 43 Datensicherheit 1.
Der verantwortliche Mitgliedstaat gewährleistet die
Datensicherheit vor und während der Übermittlung an den Netzzugangspunkt. Jeder
Mitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten, die er aus dem
Zentralregister erhält. 2.
Jeder Mitgliedstaat trifft in Abhängigkeit von
seinem nationalen System die erforderlichen Maßnahmen, die einen
Sicherheitsplan einschließen, um (a)
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch
Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen; (b)
Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen
zu verwehren, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang mit den
Zwecken des RTP durchführt (Zugangskontrollen zu diesen Einrichtungen); (c)
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder
Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle); (d)
die unbefugte Dateneingabe und die unbefugte
Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten
zu verhindern (Speicherkontrolle); (e)
die unbefugte Verarbeitung von Daten im
Zentralregister und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im
Zentralregister verarbeitet werden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe); (f)
sicherzustellen, dass die zum Zugang zum
Zentralregister berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und
eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich
auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können
(Zugriffskontrolle); (g)
sicherzustellen, dass alle zum Zugang zum
Zentralregister berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der
Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die berechtigt sind, die Daten einzugeben,
zu ändern, zu löschen, abzufragen und in den Daten zu suchen, und diese Profile
den Aufsichtsbehörden nach Artikel 52 auf deren Anfrage unverzüglich zur
Verfügung zu stellen (Personalprofile); (h)
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden
kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur
Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle); (i)
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt
werden kann, welche Arten von Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im
Zentralregister verarbeitet wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung); (j)
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen
von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen
Daten an das oder aus dem Zentralregister oder während des Transports von
Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete
Verschlüsselungstechniken (Übertragungskontrolle); (k)
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten
Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen
bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser
Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle). 3.
Die Agentur ergreift die erforderlichen Maßnahmen,
um die in Absatz 2 genannten Ziele hinsichtlich des Betriebs des
Zentralregisters, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, zu
erreichen. Artikel 44 Haftung 1.
Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch
eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung
verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat das Recht, von dem für den
Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser
Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn
er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist,
nicht verantwortlich ist. 2.
Für Schäden am RTP, die darauf zurückzuführen sind,
dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht
nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die
Agentur oder ein anderer am RTP beteiligter Mitgliedstaat hat keine
angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 3.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach
den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem
innerstaatlichen Recht des beklagten Mitgliedstaats. Artikel 45 Führen von Aufzeichnungen 1.
Die Mitgliedstaaten und die Agentur führen
Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zentralregister. Diese
Aufzeichnungen enthalten den Verwendungszweck der Daten gemäß Artikel 23
Absatz 1 und den Artikeln 31 bis 33, Datum und Uhrzeit, die Art der
übermittelten Daten gemäß den Artikeln 25 und 26 sowie 28 bis 30, die Art
der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß den Artikeln 31 bis 33 und den
Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus
führen die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der
Daten ermächtigten Bediensteten. 2.
Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur
datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie
zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Sie werden durch
geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von
einem Jahr nach Ablauf der fünfjährigen Speicherfrist nach Artikel 33 Absatz 1
gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt
werden. Artikel 46 Eigenkontrolle Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede
Behörde mit Zugangsberechtigung für das Zentralregister die erforderlichen
Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit
der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet. Artikel 47 Sanktionen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das Zentralregister
eingegebenen Daten nach innerstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen
und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder
strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird. KAPITEL X Rechte der betroffenen Person und
Kontrolle Artikel 48
Recht auf Information 1.
Die Antragsteller und die in Artikel 25
Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen werden von dem
verantwortlichen Mitgliedstaat informiert (o)
über die Identität des nach Artikel 52
Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich seiner
Kontaktdaten; (p)
über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des
RTP; (q)
über die Kategorien der Datenempfänger; (r)
über die Speicherfrist für die Daten; (s)
darüber, dass die Erhebung der Daten für die
Prüfung des Antrags vorgeschrieben ist; (t)
über das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich
sie betreffender Daten und über das Recht zu beantragen, dass sie betreffende
unrichtige Daten berichtigt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete
Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren
zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden nach
Artikel 52 Absatz 1 zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des
Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen. 2.
Die Informationen nach Absatz 1 werden dem
Antragsteller bei Aufnahme der Daten aus dem Antragsformular und der
Fingerabdruckdaten nach Artikel 25 Nummern 4 und 5 schriftlich
mitgeteilt. 3.
Die Informationen nach Absatz 1 werden den in
Artikel 25 Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen in den
Formularen mitgeteilt, die sie zum Nachweis der Einladung, Kostenübernahme oder
Unterkunft unterzeichnen müssen. Liegen keine derartigen von diesen Personen
unterzeichneten Formulare vor, so werden diese Informationen gemäß
Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG erteilt. Artikel 49 Recht auf Auskunft, Berichtigung und
Löschung 1.
Unbeschadet der Pflicht, andere Informationen gemäß
Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG zu erteilen, hat jede
Person das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden im Zentralregister
erfassten Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das Zentralregister
übermittelt hat. Diese Datenauskunft wird nur von einem Mitgliedstaat erteilt.
Jeder Mitgliedstaat führt Aufzeichnungen über diesbezügliche Anträge auf
Auskunft. 2.
Jede Person kann beantragen, dass sie betreffende
unrichtige Daten berichtigt und unrechtmäßig erfasste Daten gelöscht werden.
Die Berichtigung und die Löschung werden unverzüglich von dem Mitgliedstaat,
der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts-, Verwaltungs- und
Verfahrensvorschriften vorgenommen. 3.
Wird der Antrag nach Absatz 2 bei einem
anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktieren die
Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden
des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von 14 Tagen.
Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Zentralregister innerhalb einer Frist
von einem Monat. 4.
Stellt sich heraus, dass im Zentralregister
erfasste Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie
von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 35
Absätze 2 und 3 berichtigt oder gelöscht. Der verantwortliche
Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass
er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten
ergriffen hat. 5.
Ist der verantwortliche Mitgliedstaat nicht der
Ansicht, dass die im Zentralregister erfassten Daten unrichtig sind oder
unrechtmäßig erfasst wurden, so teilt er der betroffenen Person unverzüglich
schriftlich mit, warum er nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie
betreffenden Daten bereit ist. 6.
Der verantwortliche Mitgliedstaat teilt der
betroffenen Person außerdem mit, welche Schritte sie unternehmen kann, wenn sie
mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf
welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats
Klage erhoben oder Beschwerde eingelegt werden kann, und darüber, ob gemäß den
Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften dieses Mitgliedstaats eine
Unterstützung, unter anderem seitens der in Artikel 52 genannten
Aufsichtsbehörden, vorgesehen ist. Artikel 50
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der
Datenschutzrechte 1.
Die Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung
der in Artikel 49 Absätze 2 und 3 aufgeführten Rechte zusammen. 2.
Die Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats
unterstützt und berät auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres
Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten gemäß
Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG. 3.
Die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen
Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die Aufsichtsbehörden der
Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt wurde, arbeiten zu diesem Zweck
zusammen. Artikel 51
Rechtsbehelfe 1.
In allen Mitgliedstaaten hat jede Person das Recht,
eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden zu erheben, sowie das
Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht des Mitgliedstaats
einzulegen, in dem ihr das in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehene
Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder das Recht auf
Berichtigung oder Löschung dieser Daten verweigert wird. 2.
Die Unterstützung durch die Aufsichtsbehörden bleibt
während des gesamten Verfahrens bestehen. Artikel 52 Kontrolle durch die nationale
Aufsichtsbehörde 1.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Rechtmäßigkeit
der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 22 Absatz 1
durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das
und aus dem Zentralregister. 2.
Die Aufsichtsbehörde gewährleistet, dass mindestens
alle vier Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge im nationalen System nach
einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. 3.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre
Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben
verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden. 4.
Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten im RTP benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die
Verarbeitung Verantwortlicher nach Artikel 2 Buchstabe d der
Richtlinie 95/46/EG zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit
für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Er teilt der
Kommission diese Behörde mit. 5.
Jeder Mitgliedstaat liefert den Aufsichtsbehörden
alle von ihnen erbetenen Informationen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die
gemäß Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 1 durchgeführt wurden,
gewährt ihnen Zugang zu den Verzeichnissen nach Artikel 39 Absatz 1
Buchstabe c und zu seinen Aufzeichnungen nach Artikel 45 und
ermöglicht ihnen jederzeit Zutritt zu allen seinen Gebäuden. Artikel 53 Kontrolle durch den Europäischen
Datenschutzbeauftragten 1.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte vergewissert
sich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im
Einklang mit dieser Verordnung erfolgt. Die Bestimmungen über die Aufgaben und
Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
finden entsprechend Anwendung. 2.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür
Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Agentur nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards
überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Agentur, der Kommission und den Aufsichtsbehörden übermittelt. Die Agentur
erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme. 3.
Die Agentur liefert die vom Europäischen
Datenschutzbeauftragten erbetenen Informationen, gewährt ihm Zugang zu allen
Dokumenten und zu ihren Aufzeichnungen nach Artikel 45 Absatz 1 und
ermöglicht ihm jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden. Artikel 54 Zusammenarbeit zwischen den
Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten 1.
Die Aufsichtsbehörden und der Europäische
Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des RTP. 2.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen
sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei
Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder
Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der
unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen
nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für
etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die
Datenschutzrechte. 3.
Die Aufsichtsbehörden und der Europäische
Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich
zusammen. Die Kosten dieser Sitzungen übernimmt der Europäische
Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung
angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam
festgelegt. 4.
Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Agentur alle zwei Jahre
übermittelt. Dieser Bericht enthält ein Kapitel jedes Mitgliedstaats, das von
der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird. KAPITEL XI Schlussbestimmungen Artikel 55 Beginn der Übermittlung 1.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass
sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Übermittlung
der Daten nach Artikel 22 Absatz 1 an das Zentralregister getroffen
haben. 2.
Die Agentur teilt der Kommission mit, dass sie die
erforderlichen technischen Vorkehrungen nach Artikel 38 Absatz 1
getroffen hat. Artikel 56 Aufnahme des Betriebs Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem
das RTP seinen Betrieb aufnimmt, sobald (a)
die Maßnahmen nach Artikel 37 Absätze 1
und 2 angenommen worden sind; (b)
die Mitgliedstaaten – nach Validierung der
technischen Vorkehrungen – der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die
erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten
nach Artikel 22 Absatz 1 und zu ihrer Übermittlung an das
Zentralregister getroffen haben; (c)
die Agentur den erfolgreichen Abschluss eines
umfangreichen Tests des Zentralregisters nach Artikel 38 Absatz 1
festgestellt hat; (d)
die Agentur der Kommission mitgeteilt hat, dass das
Zentralregister betriebsbereit ist. Artikel 57 Ausschuss 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 58 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
in Bezug auf die Anhänge dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 59 zu erlassen. Artikel 59 Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird
der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen. 2.
Die Befugnisübertragung nach Artikel 10
Absatz 2 und Artikel 58 gilt ab X.X.201X auf unbestimmte Zeit.
(Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung) 3.
Die Befugnisübertragung nach Artikel 10
Absatz 2 und Artikel 58 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 10 Absatz 2 und
Artikel 58 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder
das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 60 Mitteilung 1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission: (a)
das nationale Formular zum Nachweis der
Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft gemäß Artikel 9
Absatz 5; (b)
Angaben zu der Behörde, die als für die
Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu betrachten
ist; (c)
Angaben zu den erforderlichen technischen und
rechtlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 56. 2.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur: (a)
Angaben zu den zuständigen Behörden, die gemäß
Artikel 23 Daten eingeben, ändern, löschen, abfragen oder in Daten suchen
dürfen; (b)
die gemäß Artikel 18 Absatz 5 und
Anhang V erhobenen Statistiken. 3.
Die Agentur teilt der Kommission mit, dass sie die
erforderlichen technischen Vorkehrungen getroffen hat und das Zentralregister
betriebsbereit ist. 4.
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der
Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilten
Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur
Verfügung. 5.
Bulgarien, Rumänien und Zypern teilen der
Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie die Mitgliedschaft von
Reisenden im RTP im Hinblick auf die Gewährung von Erleichterungen bei den
Kontrollen an ihren Außengrenzen anerkennen. Die Kommission veröffentlicht die
von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der
Europäischen Union. Artikel 61
Beratergruppe Eine Beratergruppe steht der Agentur mit
Fachkenntnissen in Bezug auf das RTP, insbesondere zur Vorbereitung ihres
Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite. Artikel 62
Schulung Die Agentur nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit
Schulungen zur technischen Nutzung des Zentralregisters wahr. Artikel 63
Monitoring und Evaluierung 1.
Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Verfahren
vorhanden sind, mit denen die Funktionsweise des Zentralregisters anhand
von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und
Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann. 2.
Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Agentur
Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im
Zentralregister. 3.
Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des RTP und danach
alle zwei Jahre übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des RTP
einschließlich seiner Sicherheit. 4.
Drei Jahre nach Inbetriebnahme des RTP und danach
alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des RTP. Dabei
misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden
Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung
in Bezug auf das RTP, die Sicherheit des RTP, die Erfassung und Verwendung
biometrischer Daten, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und die
Verfahren für die Antragstellung und die Ausgabe der Token. Die Kommission
übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Erforderlichenfalls fügt sie dem Bericht geeignete Vorschläge zur Änderung
dieser Verordnung bei. 5.
Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur und der
Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den
Absätzen 3 und 4 genannten Berichte im Einklang mit den von der Agentur
beziehungsweise der Kommission zuvor festgelegten quantitativen Parametern erforderlich
sind. 6.
Die Agentur stellt der Kommission die Informationen
zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 4 genannten
Gesamtbewertung erforderlich sind. Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendbarkeit 1.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, auf den Artikel 56
Bezug nimmt. 3.
Die Artikel 37, 38, 39, 43, 55, 56, 57, 58, 59
und 60 gelten ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident
ANHANG I EINHEITLICHES ANTRAGSFORMULAR[40] Antrag auf Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende 1. Name (Familienname) (x) || NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH 2. Familienname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)) (x) || Datum des Antrags: Nr. des Antrags: Antrag eingereicht bei □ Botschaft/Konsulat □ Gemeinsame Antragstelle □ Grenzübergangsstelle Name: Akte bearbeitet durch: Belege: □ Reisedokument □ Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Einladung □ Beförderungsmittel □ Sonstiges: Entscheidung: □ Ablehnung □ Bewilligung Gültig: von: bis: 3. Vorname(n) (x) 4. Geburtsdatum (Jahr-Monat-Tag) || 5. Geburtsort 5a. Geburtsland || 6. Derzeitige Staatsangehörigkeit 6a. Staatsangehörigkeit bei der Geburt (falls nicht wie oben) 7. Geschlecht □ männlich □ weiblich □ keine Angabe || 8. Familienstand □ ledig □ verheiratet □ getrennt □ geschieden □ verwitwet □ Sonstiges (bitte nähere Angaben) 9. Bei Minderjährigen: Name, Vorname, Anschrift (falls abweichend von der des Antragstellers) und Staatsangehörigkeit des Inhabers der elterlichen Sorge / des Vormunds 10. Art des Reisedokuments □ Normaler Pass □ Diplomatenpass □ Dienstpass □ Amtlicher Pass □ Sonderpass □ Sonstiges Reisedokument (bitte nähere Angaben) 11. Nummer des Reisedokuments || 12. Ausgestellt am || 13. Gültig bis || 14. Ausgestellt durch 15. Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers || Telefonnummer(n) 16. Wohnsitz in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörige(r) Sie gegenwärtig sind □ Nein □ Ja. Aufenthaltsgenehmigung oder gleichwertiges Dokument ______ Nr.______________Gültig bis * 17. Derzeitige berufliche Tätigkeit und Beschäftigungsdauer * 18. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Im Falle von Studenten, Name und Anschrift der Bildungseinrichtung. 19. Hauptzwecke der Reisen: □ Tourismus □ Geschäftsreise □ Besuch von Familienangehörigen oder Freunden □ Kultur □ Sport □ Offizieller Besuch □ Gesundheitliche Gründe □ Studium □ Sonstiges (bitte nähere Angaben) Die mit * gekennzeichneten Felder müssen von
Familienangehörigen von Unionsbürgern und von Staatsangehörigen des EWR oder
der Schweiz (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie),
die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, nicht ausgefüllt werden. Diese müssen
allerdings ihre Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen und
die Felder Nr. 25 und 26 ausfüllen. (x) Die Felder 1-3
sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen. 20. Gültiges Schengen-Visum □ Nein______________ □ Ja. Gültig von ___________________ bis Nr. des Visums: || 21. Wurden Ihre Fingerabdrücke bereits für die Zwecke eines Antrags auf Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende erfasst? □ Nein [……………………………….] □ Ja. […………………………………….] Datum (falls bekannt) *22. Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) angeben. || Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en) / jedes Hotels / jeder vorübergehenden Unterkunft || Telefon und Fax || *23. Name und Anschrift des einladenden Unternehmens / der einladenden Organisation || Telefon und Fax des Unternehmens / der Organisation || Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen / in der Organisation || || *24. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen || □ vom Antragsteller selbst Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Bargeld □ Reisechecks □ Kreditkarte □ Im Voraus bezahlte Unterkunft □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte nähere Angaben) || □ von anderer Seite (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte nähere Angaben [… …] □ siehe Feld 18 oder 19 [….…] □ von sonstiger Stelle (bitte nähere Angaben) Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Bargeld □ Zur Verfügung gestellte Unterkunft □ Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts (der Aufenthalte) □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte nähere Angaben) || || 25. Persönliche Daten des Familienangehörigen, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz ist || Name || Vorname(n) || Geburtsdatum: || Staatsangehörigkeit || Nr. des Reisedokuments oder des Personalausweises || Anschrift || Telefon || E-Mail-Adresse || 26. Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz □ Ehegatte □ Kind □ Enkelkind □ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie || 27. Ort und Datum || 28. Unterschrift (für Minderjährige Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge / des Vormunds) || Mir ist bekannt, dass die RTP-Antragsgebühr in keinem Fall erstattet wird. Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss. Mir ist bekannt und
ich bin damit einverstanden, dass für die Prüfung meines Antrags auf Aufnahme in
das Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) die in diesem Antragsformular
geforderten Daten erhoben und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen
werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem RTP-Antrag enthalten
sind, sowie meine Fingerabdrücke werden zwecks Entscheidung über meinen
RTP-Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und
von diesen Behörden bearbeitet. Diese Daten sowie
Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung
zur Aufhebung oder Verlängerung der RTP-Aufnahmebewilligung werden in das
Zentralregister eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; während
dieser Zeit haben die zuständigen Visum- und Grenzbehörden Zugang zum
Zentralregister. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des
Mitgliedstaats ist [(…)]. Mir ist bekannt, dass
ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber
einzufordern, welche Daten über mich im Zentralregister erfasst wurden und
welcher Mitgliedstaat diese Daten übermittelt hat; außerdem bin ich berechtigt
zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und
rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die
Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch
Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner
Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des
betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die
Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die
Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten] ist zuständig für
Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten. Ich versichere, dass
ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und
dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche
Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Aufhebung einer bereits
bewilligen Aufnahme in das RTP führen und die Strafverfolgung nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen
können. Ich verpflichte mich
dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen. Ort und Datum || Unterschrift (für Minderjährige Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge / des Vormunds) ANHANG II NICHT
ERSCHÖPFENDE LISTE VON BELEGEN Bei den Belegen gemäß Artikel 9, die von
RTP-Antragstellern vorzulegen sind, kann es sich um folgende Dokumente handeln: 1.
Belege über den Zweck der Reisen (1)
bei beruflichen Reisen: (a)
die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde
zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder
Veranstaltungen; (b)
andere Unterlagen, aus denen eindeutig
geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen; (c)
Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des
Unternehmens belegen; (d)
Dokumente, die die Beschäftigung [die Stellung]
[die Funktion] des Antragstellers im Unternehmen belegen; (2)
bei Reisen zu Studien- oder sonstigen
Ausbildungszwecken: (a)
die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung
über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen; (b)
Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu
besuchenden Lehrveranstaltungen; (3)
bei touristischen oder privaten Reisen: (a)
Dokumente in Bezug auf die Unterkunft: i) eine Einladung des Gastgebers, sofern
bei diesem Unterkunft genommen werden soll; ii) Belege von Beherbergungsbetrieben oder
sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung
hervorgeht; (b)
Dokumente in Bezug auf die Reiseroute: i) die Bestätigung einer im vergangenen
Jahr getätigten Buchung oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die
geplante(n) und/oder unternommene(n) Reise(n) hervorgehen; (4)
bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen,
kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus
anderen Gründen stattfinden: (a)
Einladung(en), Anmeldebestätigungen oder Programme,
(möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts
(der Aufenthalte), oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der
Reise(n) hervorgeht; (5)
bei Reisen von Mitgliedern offizieller
Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden
Drittstaats an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen
sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats teilnehmen: (a)
ein Schreiben einer Behörde des betreffenden
Drittstaats, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen
Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer der vorstehend genannten
Veranstaltungen in einen Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen
Einladung(en); 2.
Dokumente, anhand deren sich die Absicht des
Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen
lässt (a)
Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat; (b)
Nachweis einer Beschäftigung: Kontoauszüge; (c)
Nachweis von Immobilienbesitz; (d)
Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat:
familiäre Bindungen; berufliche Situation. 3.
Dokumente im Zusammenhang mit der familiären
Situation des Antragstellers (a)
Zustimmung der Eltern (wenn ein Minderjähriger ohne
seine Eltern reist); (b)
Nachweis einer familiären Bindung zum Gastgeber /
zur einladenden Person; (c)
Aufenthaltsgenehmigung. ANHANG III ANTRAGSGEBÜHR 1.
Die Antragsteller entrichten eine Antragsgebühr von
20 EUR. 2.
Wird der RTP-Antrag zum selben Zeitpunkt wie der
Antrag auf Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise geprüft,
entrichtet der Antragsteller eine Gebühr von 10 EUR. ANHANG IV STANDARDFORMULAR ZUR UNTERRICHTUNG
ÜBER DIE ABLEHNUNG DER AUFNAHME IN DAS REGISTRIERUNGSPROGRAMM FÜR REISENDE ODER
DIE AUFHEBUNG DER AUFNAHMEBEWILLIGUNG UND ZUR ENTSPRECHENDEN BEGRÜNDUNG[41] ___________ __________________________________________________________________________ ABLEHNUNG / AUFHEBUNG DER BEWILLIGUNG Sehr geehrte Frau
/ Sehr geehrter Herr _______________________________, die ________________ Botschaft / das
________________ Generalkonsulat / das ________________ Konsulat / die
gemeinsame Antragstelle in _________ ______ die Grenzbehörde von ____________________ [Name
der Grenzübergangsstelle und Land] hat/haben Ihren Antrag geprüft; Ihre Aufnahme in das Registrierungsprogramm
für Reisende geprüft, Nummer: __________, bewilligt am: _______________ [Tag/Monat/Jahr].
Die Aufnahme in das RTP wurde abgelehnt Die Bewilligung der Aufnahme in das RTP wurde aufgehoben. Diese Entscheidung stützt sich auf den
folgenden Grund / die folgenden Gründe: 1. Sie sind nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltskarte oder – falls
nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom März 2001 erforderlich – eines
gültigen Visums. 2. Es wurde ein
falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt. 3. Sie haben die
Notwendigkeit oder Absicht, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, nicht
nachgewiesen oder begründet. 4. Der Zweck und die
Umstände des beabsichtigten Aufenthalts / der beabsichtigten Aufenthalte wurden
nicht nachgewiesen. 5. Sie haben Ihre
wirtschaftliche Situation im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht nachgewiesen
oder haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts /
der beabsichtigten Aufenthalte oder für die Rückreise in den Herkunfts- oder
Wohnsitzstaat verfügen, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel
rechtmäßig zu erwerben. 6. Sie haben in der
Vergangenheit die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten überschritten und Ihre Integrität und Zuverlässigkeit nicht
nachgewiesen. 7. Sie wurden von
……………… (Angabe des Mitgliedstaats) im SIS zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. 8. Ein oder mehrere
Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2
Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder die internationalen Beziehungen
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen. 9. Die vorgelegten
Informationen über den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts /
der beabsichtigten Aufenthalte waren nicht glaubhaft. 10. Ihre Absicht, das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen, konnte nicht
festgestellt werden. 11. Die Aufhebung der
Aufnahmebewilligung wurde von dem registrierten Reisenden beantragt.[42] Anmerkungen: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Hinweis: Der Betroffene kann entsprechend
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäß Artikel 47 Absatz 1
der Charta einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Ablehnung der Aufnahme
in das Registrierungsprogramm für Reisende oder zur Aufhebung der
Aufnahmebewilligung einlegen. Der Betroffene erhält eine Kopie dieses Dokuments
(jeder Mitgliedstaat gibt die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und das Verfahren zur Wahrnehmung des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
an (einschließlich der zuständigen Behörde, bei der der Rechtsbehelf eingelegt
werden kann, und der diesbezüglichen Frist)). Datum und Stempel der Botschaft / des Generalkonsulats / des Konsulats
/ der Grenzbehörde / einer anderen zuständigen Behörde Unterschrift der
betreffenden Person[43] ANHANG V JÄHRLICHE STATISTIKEN ZUM REGISTRIERUNGSPROGRAMM FÜR REISENDE Daten, die der Agentur innerhalb der Frist
nach Artikel 18 zu jeder Grenzübergangsstelle und jeder sonstigen Stelle
der Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, die über die Aufnahme in das RTP
entscheidet: –
Gesamtzahl der Aufnahmeanträge, –
Gesamtzahl der Aufnahmebewilligungen, –
Gesamtzahl der Aufnahmeablehnungen, –
Gesamtzahl der aufgehobenen Aufnahmebewilligungen, –
Gesamtzahl der Aufnahmeanträge,
Aufnahmebewilligungen, Aufnahmeablehnungen und der aufgehobenen oder
verlängerten Aufnahmebewilligungen im Falle von Drittstaatsangehörigen im
Besitz eines Visums, –
Gesamtzahl der Aufnahmeanträge,
Aufnahmebewilligungen, Aufnahmeablehnungen und der aufgehobenen oder
verlängerten Aufnahmebewilligungen im Falle von Drittstaatsangehörigen ohne
Visum, –
für die Registrierung im Schnitt benötigte Zeit, –
Bearbeitungszeit an der Grenzübergangsstelle, –
Verfügbarkeitsquote des Zentralregisters, –
Fehlerquoten, zum Beispiel Erfassungsfehler
(Failure to Enrol Rate (FER)) und falsche Übereinstimmungen. Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung
der Daten: –
Die Daten zum gesamten vergangenen Jahr werden in
einer einzigen Datei zusammengestellt. – Die Daten werden unter Verwendung des gemeinsamen (von der Agentur zur
Verfügung gestellten) Musters unterbreitet. –
Es werden Daten zu den einzelnen
Grenzübergangsstellen und sonstigen Stellen bereitgestellt, die in dem betreffenden
Mitgliedstaat RTP-Anträge prüfen. Die Daten werden nach Drittstaat gruppiert. Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem
bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen
die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder „0“ (null)
noch „k. A.“ (keine Angabe) bzw. „entfällt“ noch jegliches sonstige
Zeichen ein). FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für
Reisende (RTP) vorbehaltlich der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung zur
Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen
und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011) 750) und
des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen
Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398) durch den
Unionsgesetzgeber und vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender
Haushaltsmittel im Rahmen der Ausgabenobergrenze der entsprechenden Rubrik im
Haushaltsplan.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[44]
Politikbereich:
Inneres (Titel 18)
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
x Der Vorschlag/die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[45]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu
ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Im
Stockholmer Programm des Europäischen Rats vom Dezember 2009 wurde auf den
potenziellen Nutzen eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) zur
Erleichterung der legalen Einreise in die Mitgliedstaaten hingewiesen. Daher
ist im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms die Einführung eines
RTP vorgesehen. Die Finanzierung eines Pakets „intelligente Grenzen“ ist eine
der Prioritäten des Fonds für die innere Sicherheit[46].
1.4.2.
Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten
Einziele
Nr. 1 „Einrichtung des Systems“ und Nr. 2 „Betrieb des Systems“ Das
RTP und das aus Token und Zentralregister bestehende System sollen vielreisenden,
sicherheitsgeprüften Drittstaatsangehörigen den Grenzübertritt an den
Außengrenzen der Europäischen Union erleichtern. ABM/ABB-Tätigkeiten Tätigkeiten:
Solidarität – Außengrenzen, Rückführung, Visapolitik und Freizügigkeit von
Personen (Kapitel 18 02)
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Dank
neuer Technologien werden die Wartezeiten für registrierte Reisende bei der
Grenzabfertigung verkürzt, die Kosten gesenkt und die Abfertigungskapazitäten
an den Grenzübergangsstellen ausgebaut, so dass die Mitgliedstaaten das
Aufkommen an Reisenden besser und mit geringerem Kostenaufwand bewältigen
können. Die Kontrolle registrierter Reisender sollte im Durchschnitt nicht mehr
als 20-40 Sekunden in Anspruch nehmen. Zudem
muss zur Kontrolle registrierter Reisender 25 % weniger
Grenzkontrollpersonal eingesetzt werden. Das dadurch frei gewordene Personal
kann sich dann auf Reisende mit höherem Risikoprofil konzentrieren.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Entwicklungsphase Wenn
der Vorschlag und die technischen Spezifikationen angenommen sind, wird ein
externer Auftragnehmer mit der Entwicklung des technischen Systems beginnen.
Diese Arbeiten werden auf zentraler und nationaler Ebene von der IT-Agentur
koordiniert. Die IT-Agentur wird in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten einen
Organisationsrahmen festlegen. Wie bei solchen Systemen üblich, werden am
Anfang des Projekts ein Projektmanagement‑ und ein
Qualitätssicherungsplan erstellt. Sie sollen Projektkonsolen (Dashboards) mit
folgenden spezifischen Indikatoren enthalten: Stand
der Durchführung des Projekts Einhaltung
der vereinbarten Fristen für die Erbringung der Projektleistungen, Risikomanagement, Verwaltung
der vereinbarten Ressourcen (Personal und Finanzmittel) Erfüllung
der organisatorischen Voraussetzungen … Betriebsphase: Anzahl
der im Programm registrierten Personen nach Kategorie (visumpflichtig/nicht
visumpflichtig) und nach Zweck der Einreise (Geschäftsreise/Studium/Arbeit
usw.); Anzahl
der Personen, deren RTP-Aufnahmebewilligung aufgehoben oder deren Aufnahme in
das RTP abgelehnt wurde; durchschnittliche
Erfassungszeit an den Grenzübergangsstellen und in den Konsulaten; Wartezeit
für registrierte Reisende an den Außengrenzen; Systemverfügbarkeit; Fehlerquoten
z. B. falsche Treffer, Erfassungsfehler (Failure to Enrol Rate (FER)) and Falschakzeptanzrate
(FAR); Anzahl
individueller Beschwerden bei der nationalen Aufsichtsbehörde
(Datenschutzbehörde); Anzahl
der Beschwerden wegen Fehlentscheidungen und/oder Diskriminierung durch
Behörden; Anstieg
der Abfertigungskapazitäten an den Grenzübergangsstellen um XX Prozent; Anzahl
der Grenzkontrollbediensteten, die durch das RTP ersetzt werden konnten und für
die Kontrolle der Reisenden mit höherem Risikoprofil und für einschlägige
Aufgaben zur Verfügung stehen.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
An
den Außengrenzen (Land‑, See‑ und Luftaußengrenzen) werden
alljährlich rund 700 Millionen Grenzübertritte registriert. Würde nichts
geschehen, könnte Drittstaatsangehörigen abgesehen von den im Schengener
Grenzkodex und den Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr vorgesehenen
Vereinfachungen weder der Grenzübertritt erleichtert werden noch hätten sie
Zugang zu automatischen Grenzkontrollsystemen; sie müssten also gründlich
kontrolliert werden, was problematisch wäre, wenn man bedenkt, dass die Zahl
der Grenzübertritte an den größten Außengrenzübergangsstellen mit dem größten
Aufkommen an Reisenden gestiegen ist und weiter steigt. Mehrere Mitgliedstaaten
müssen bereits jetzt lange Warteschlangen bewältigen. Diesen Mitgliedstaaten
bliebe nichts anderes übrig, als mehr Personal einzustellen und die
Infrastruktur weiter auszubauen. Nehmen die Verkehrsströme weiter zu, würden
sich diese Probleme verschärfen. Das
RTP ist daher erforderlich, um registrierten Reisenden den Grenzübertritt zu
erleichtern, um Kapazitäten beim Grenzkontrollpersonal freizumachen und um eine
personenbezogene Grenzkontrolle zu ermöglichen.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Es
besteht ganz offensichtlich Handlungsbedarf auf europäischer Ebene. Kein
Mitgliedstaat kann für sich ein RTP einführen, das den Grenzübertritt in
sämtlichen Mitgliedstaaten erleichtert. Das RTP muss an allen
Grenzübergangsstellen der EU-Außengrenzen eingeführt werden und wird die
Grenzkontrollressourcen aller Mitgliedstaaten entlasten und einen effizienten
Ressourceneinsatz ermöglichen. Das
vorgeschlagene RTP wird einen gemeinsamen RTP-Ansatz der EU auf der Grundlage
gemeinsamer Vorschriften gewährleisten und somit sicherstellen, dass an allen
Grenzen des Schengen-Raums die gleichen Vorschriften gelten. Für Reisende aus
Drittstaaten bedeutet dies, dass sie an allen Grenzübergangsstellen des
Schengen-Raums das gleiche RTP nutzen können, ohne sich jedes Mal wieder einer
Überprüfung unterziehen zu müssen. Mit anderen Worten, eine von einem
Mitgliedstaat überprüfte Person genießt Erleichterungen beim Grenzübertritt an
den Außengrenzen jedes anderen Mitgliedstaats. Ohne gemeinsame Regeln wäre dies
nicht möglich, ohne eine Einbeziehung der EU würde das RTP seinen Zweck nicht
erfüllen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Die
Erfahrung mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation (SIS II) und des Visa-Informationssystems (VIS) haben uns
Folgendes gelehrt: 1)
Als mögliche Absicherung gegen Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die
auf geänderte Anforderungen zurückzuführen sind, wird jegliches neue
Informationssystem im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht – vor allem, wenn
es IT-Großsysteme zum Gegenstand hat – nicht entwickelt, solange die
grundlegenden Rechtsinstrumente, in denen Zweck, Anwendungsbereich, Funktionen
und technische Einzelheiten festgelegt sind, nicht endgültig angenommen wurden. 2) Es hat sich als schwierig herausgestellt, die nationalen
Entwicklungen in Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, die die jeweiligen
Tätigkeiten in ihrer Mehrjahresplanung nicht vorgesehen haben oder deren
Planung im Rahmen des Außengrenzenfonds nicht präzise genug ist. Daher wird
vorgeschlagen, diese Entwicklungskosten jetzt in diesen Vorschlag zu
integrieren.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte
Dieser
Vorschlag ist als Teil der Weiterentwicklung der Strategie für ein integriertes
Grenzmanagement der Europäischen Union, insbesondere der Mitteilung über
intelligente Grenzen[47],
sowie in Verbindung mit dem Vorschlag zu Außengrenzen innerhalb des Fonds für
die innere Sicherheit[48]
im Rahmen des MFR zu sehen. Der Finanzbogen zum geänderten Vorschlag der
Kommission zur Agentur[49]
erfasst die Kosten der vorhandenen IT-Systeme EURODAC, SIS II und VIS,
aber nicht die der künftigen Grenzmanagementsysteme, die noch nicht offiziell ‑
kraft eines Rechtsakts ‑ der Agentur unterstellt wurden. Daher ist im
Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[50] unter der Rubrik 3
„Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ vorgesehen, dass die bestehenden IT-Systeme
unter ‚IT-Systeme’ (822 Mio. EUR) fallen sollen und die künftigen
Grenzmanagementsysteme unter ‚Innere Sicherheit’ (1,1 Mio. EUR von 4,648 Mio. EUR).
Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Inneres für die Schaffung
eines Raums der Freizügigkeit zuständig, in dem Binnengrenzen ohne
Grenzkontrollen überschritten werden können und die Außengrenzen auf EU-Ebene
einheitlich kontrolliert und verwaltet werden. Das RTP steht voll und
ganz im Einklang mit der Grenzpolitik der EU: Beim Grenzübertritt wird
die Sicherheit nicht verringert, die irreguläre Einwanderung wird verhindert
und gleichzeitig wird die EU weltoffener und kann grenzüberschreitende
zwischenmenschliche Kontakte, den Handel und den kulturellen Austausch fördern.
Darüber hinaus steht das Programm mit dem Visakodex der Gemeinschaft
(Verordnung 810/2009) und der VIS-Verordnung (Verordnung 767/2008) im Einklang.
Der Schengener Grenzkodex muss geändert werden, damit Drittstaatsangehörige
Zugang zu vollautomatischen Grenzkontrollsystemen erhalten können. Zwischen
dem RTP und dem Visa-Informationssystem sind technische Synergien vorhanden.
Weitere Synergien bestehen zwischen dem RTP und dem EES, da mit diesem System
die Ein‑ und Ausreise der registrierten Reisenden verzeichnet wird und
die erlaubte Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überwacht wird. Ohne das EES
könnten vollautomatische Grenzkontrollsysteme für registrierte Reisende nicht
eingeführt werden. Gleichzeitig
ist eine Überschneidung mit ähnlichen Initiativen anderer Generaldirektionen
ausgeschlossen.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Vorbereitungsphase von 2013 bis 2015 (Schaffung des
Rechtsrahmens) –
Entwicklungsphase von 2015 bis 2017 –
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[51]
x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission x Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
x von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[52] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen In
Artikel 15 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung
für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
2014-2020 (KOM(2011) 750) ist eine finanzielle Unterstützung der
Einführung eines Registrierungsprogramms für Reisende vorgesehen. Gemäß
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 60 der neuen
Haushaltsordnung (indirekte Mittelverwaltung) werden die
Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem genannten
Finanzierungsprogramm der IT-Agentur übertragen. Im Zeitraum
2015-2017 wird die IT-Agentur im Zuge einer Befugnisübertragung mit sämtlichen
Entwicklungstätigkeiten betraut. Das betrifft sämtliche Teile des Projekts,
also das Zentralsystem, die Systeme der Mitgliedstaaten, die Netze und die Infrastruktur
in den Mitgliedstaaten. Für die
Halbzeitüberprüfung im Jahr 2017 ist die Übertragung der von den
587 Mio. EUR noch vorhandenen Mittel in die Haushaltslinie der
IT-Agentur für Betriebs‑ und Wartungskosten des Zentralsystems und des
Netzes und auf die nationalen Programme für die Betriebs‑ und
Wartungskosten der nationalen Systeme, einschließlich der Infrastrukturkosten
(siehe nachstehende Tabelle), geplant. Der Finanzbogen wird Ende 2016
entsprechend geändert. Teile || Methode der Mittelverwaltung || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Aufbau des Zentralsystems || Indirekt, zentral || X || X || X || || || Entwicklung Mitgliedstaaten || Indirekt, zentral || X || X || X || || || Wartung des Zentralsystems || Indirekt, zentral || || || X || X || X || X Wartung der nationalen Systemkomponenten || Indirekt, zentral || || || X || X || X || X Netz (1) || Indirekt, zentral || X || X || X || X || X || X Infrastruktur Mitgliedstaaten || Indirekt, zentral || X || X || X || X || X || X (1) Netzaufbau 2015-2017, Netzbetrieb
2017-2020
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Evaluierungs- und Überwachungsbestimmungen für das RTP sind in Artikel 63
des RTP-Vorschlags enthalten. Artikel 63 Monitoring
und Evaluierung 1.
Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen die
Funktionsweise des Zentralregisters anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-,
Sicherheits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann. 2.
Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Agentur Zugang zu den erforderlichen
Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralregister. 3.
Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des RTP und danach alle zwei Jahre übermittelt
die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen
Bericht über die technische Funktionsweise des RTP einschließlich der
Sicherheit des RTP. 4.
Drei Jahre nach Inbetriebnahme des RTP und danach alle vier Jahre erstellt die
Kommission eine Gesamtbewertung des RTP. Dabei misst sie die Ergebnisse an den
Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben,
bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das RTP, die Sicherheit
des RTP, die Erfassung und Verwendung biometrischer Daten, die Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen und die Gestaltung der Verfahren für die Antragstellung
und die Ausgabe der Token. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem
Europäischen Parlament und dem Rat. Erforderlichenfalls fügt sie dem Bericht
geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei. 5.
Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur und der Kommission die Informationen
zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 3 und 4 genannten
Berichte im Einklang mit den von der Agentur beziehungsweise der Kommission
zuvor festgelegten quantitativen Parametern erforderlich sind. 6.
Die Agentur stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur
Durchführung der in Absatz 4 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
1)
Technische Schwierigkeiten bei der Entwicklung des Systems Die
nationalen IT-Systeme der Mitgliedstaaten unterscheiden sich. Zudem können die
Grenzkontrollverfahren je nach Umständen vor Ort verschieden sein (verfügbarer
Platz an den Grenzübergangsstellen, Verkehrsaufkommen usw.). Das RTP muss in
die nationale IT-Architektur und die nationalen Grenzkontrollverfahren
integriert werden. Darüber hinaus muss die Entwicklung der nationalen Systeme
mit den Anforderungen auf zentraler Ebene abgestimmt werden. Dabei können im
Wesentlichen folgende Risiken auftreten: a)
das Risiko, dass die technischen und rechtlichen Aspekte des RTP bei mangelnder
Abstimmung zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Systemen in den
einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt werden. b)
das Risiko einer uneinheitlichen Verwendung des Systems je nachdem, wie die
Mitgliedstaaten das RTP in die vorhandenen Grenzkontrollverfahren integrieren. 2)
Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Zeitplans für die Entwicklung des
Systems Die
Erfahrung mit der Entwicklung des VIS und des SIS II hat gezeigt, dass die
fristgerechte Entwicklung des Systems durch den externen Auftragnehmer
grundlegende Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung des RTP sein dürfte.
Als Exzellenzzentrum im Bereich der Entwicklung und Verwaltung von
IT-Großsystemen wird die IT-Agentur auch für die Vergabe und die Verwaltung von
Verträgen, insbesondere für die Vergabe von Unteraufträgen für die Entwicklung
des Systems, zuständig sein. Die Hinzuziehung von Untervertragsnehmern bei
diesen Entwicklungsarbeiten ist mit mehreren Risiken verbunden: a)
das Risiko, dass der Auftragnehmer nicht genügend Ressourcen für das Projekt
zuweist oder dass das von ihm konzipierte und entwickelte System nicht den
neuesten Anforderungen entspricht; b)
das Risiko, dass Verwaltungsverfahren und –methoden für IT-Großprojekte vom
Auftragnehmer nicht lückenlos befolgt und angewandt werden, um die Kosten zu
senken; c)
schließlich kann das durch die Wirtschaftskrise bedingte Risiko, dass der
Auftragnehmer aus von dem Projekt unabhängigen Gründen in wirtschaftliche
Schwierigkeiten gerät, nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
1)
Die Agentur soll zu einem Exzellenzzentrum im Bereich der Entwicklung und
Verwaltung von IT-Großsystemen werden. Sie soll mit der Entwicklung und dem
Betrieb des zentralen Teils des Systems betraut werden, zu dem auch
einheitliche Schnittstellen mit den Mitgliedstaaten gehören. Dadurch sollen
auch die Mängel vermieden werden, auf die die Kommission bei der Entwicklung
des SIS II und des VIS gestoßen ist. In
der Entwicklungsphase (2015-2017) wird die Kommission die Gesamtverantwortung
tragen, da das Projekt im Wege der indirekten zentralen Verwaltung entwickelt
wird. Die Agentur wird für die technische und finanzielle Verwaltung,
insbesondere für die Vergabe und Verwaltung der Verträge verantwortlich sein.
Die Befugnisübertragung wird den zentralen Teil über die Auftragsvergabe sowie
den nationalen Teil über Finanzhilfen erfassen. Gemäß Artikel 40 der
Durchführungsbestimmungen wird die Kommission eine Vereinbarung über die
Einzelheiten der Verwaltung und Kontrolle der Mittel und zum Schutz der
finanziellen Interessen der Kommission schließen. Die Übertragungsvereinbarung
wird auch die in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen Bestimmungen
enthalten. Somit wird die Kommission die Möglichkeit haben, die in Abschnitt
2.2.1 genannten Risiken zu kontrollieren. Bei
der Halbzeitüberprüfung (geplant für 2017 im Rahmen des Fonds für die innere
Sicherheit, Artikel 15 der horizontalen Verordnung) wird auch die Methode
der Mittelverwaltung überprüft. 2)
Zur Vermeidung von Verzögerungen auf nationaler Ebene ist eine effiziente
Steuerung auf Ebene aller Beteiligten vorgesehen. Die Kommission hat im
Verordnungsentwurf vorgeschlagen, dass eine Beratergruppe, die sich aus
nationalen Experten der Mitgliedstaaten zusammensetzt, die Agentur mit den
erforderlichen Informationen über das RTP/EES versorgt. Die Beratergruppe
befasst sich auf ihren regelmäßigen Sitzungen mit der Einführung des Systems,
tauscht Erfahrungen aus und berät den Verwaltungsrat der Agentur. Zudem plant
die Kommission, den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer nationalen
Projektinfrastruktur/Projektgruppe für die technische und die
verfahrenstechnische Entwicklung zu empfehlen, einschließlich einer
zuverlässigen Kommunikationsinfrastruktur mit zentraler Kontaktstelle.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
geplanten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sind in Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 festgelegt: 1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
Anwendung. 2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen
Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die für alle
Beschäftigten der Agentur geltenden einschlägigen Vorschriften. 3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus
ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass
der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei
den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen
durchführen können. Gemäß
diesen Bestimmungen fasste der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für das
Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts am 28. Juni 2012 den Beschluss über die Bedingungen und
Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption
und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union. Darüber
hinaus arbeitet die GD Inneres zurzeit an einer Strategie für die
Betrugsaufdeckung und ‑bekämpfung.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Im Wege einer Befugnisübertragung wird die Agentur
mit der Schaffung eines Instruments für die örtlichen Finanzsysteme zur
Gewährleistung einer effizienten Überwachung, des Follow-ups und der
Berichterstattung über die Kosten der Umsetzung des RTP gemäß Artikel 60
der neuen Haushaltsordnung betraut. Sie wird die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um unabhängig vom endgültigen Eingliederungsplan Bericht erstatten
zu können. · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Beschreibung……………………...……….] || GM/[53] || von EFTA[54]-Ländern || von Bewerberländern[55] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || GM/ || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein || Ja/Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 3 || [18.02.CC] Grenzen/Fonds für die innere Sicherheit || GM/ || Nein || Nein || Ja || Nein
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
Nachstehende Tabelle enthält die jährlichen Kosten
für die Mitgliedstaaten und für das Zentralsystem sowie die Entwicklungs‑
und Betriebskosten. Die Kosten für automatische Sicherheitsschleusen tragen die
Mitgliedstaaten. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD: Inneres || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017[56] || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgende Jahre || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 18.02.CC || Verpflichtungen || (1) || 137,674 || 34,836 || 167,402 || 82,362 || 82,363 || 82,363 || || 587,000 Zahlungen || (2) || 68,837 || 93,222 || 145,148 || 101,198 || 88,013 || 68,585 || 21,996 || 587,000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[57] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD Inneres || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 137,674 || 34,836 || 167,402 || 82,362 || 82,363 || 82,363 || || 587,000 Zahlungen || =2+2a+3 +3 || 68,837 || 93,222 || 145,148 || 101,198 || 88,013 || 68,585 || 21,996 || 587,000 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgende Jahre || INSGESAMT GD: Inneres || || || || Personalausgaben || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,190 || 0,190 || 0,190 || 0,191 || 0,191 || || 1,715 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,201 || 0,201 || 0,201 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || || 1,602 GD Inneres INSGESAMT || INSGESAMT Mittel || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || || 3,317 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || || 3,317 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015[58] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Danach || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,455 || 0,455 || 138,129 || 35,226 || 167,793 || 82,753 || 82,753 || 82,753 || || 590,317 Zahlungen || 0,455 || 0,455 || 69,292 || 93,613 || 145,539 || 101,589 || 88,403 || 68,975 || 21,996 || 590,317 Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden.
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || || Art der Ergebnisse[59] || Durchschnittskosten der Ergebnisse || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl der Ergebnisse || Gesamtkosten || EINZELZIEL Nr. 1:[60] Systementwicklung (Zentralsystem und nationale Systeme || || || || || || || - Ergebnis || 1 || 137,674 || 1 || 34,836 || 1 || 50,356 || || || || || || || 1 || 222,866 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1[61] || || 137,674 || || 34,836 || || 50,356 || || || || || || || || 222,866 || EINZELZIEL Nr. 2: Systembetrieb (Zentralsystem und nationale Systeme || || || || || || || - Ergebnis || || || || || 1 || 117,047 || 1 || 82,362 || 1 || 82,362 || 1 || 82,363 || 1 || 364,134 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2[62] || || || || || || 117,047 || || 82,362 || || 82,362 || || 82,363 || || 364,134 || GESAMTKOSTEN || 1 || 137,674 || 1 || 34,836 || 2 || 167,403 || 1 || 82,362 || 1 || 82,362 || 1 || 82,363 || 2 || 587,000 ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || 0,254 || 0,254 || 0,254 || 0,190 || 0,190 || 0,190 || 0,191 || 0,191 || 1,715 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,201 || 0,201 || 0,201 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 1,602 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || 3,317 Außerhalb der RUBRIK 5[63] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || INSGESAMT || 0,455 || 0,455 || 0,455 || 0,390 || 0,390 || 0,390 || 0,391 || 0,391 || 3,317
3.2.3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (höchstens
eine Dezimalstelle)) || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || · Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 2 || 2 || 2 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || · Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[64] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[65] || - am Sitz[66] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, ANS, SNE der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, ANS, SNE der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 2 || 2 || 2 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 || 1,5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || 2 in der Vorbereitungsphase (2013 bis 2015): 1 AD-Beamter für legislative Verhandlungen, Koordinierung der Aufgaben mit der Agentur und die Überwachung der Übertragungsvereinbarung 0,5 AD-Beamte für die Überwachung der Finanzvorgänge und für die Information über die Grenzkontrolle und technische Angelegenheiten 0,5 Assistenten für administrative und finanzielle Tätigkeiten 1,5 in der Entwicklungsphase (2016 bis 2020) 1 AD-Beamter für das Follow-up der Übertragungsvereinbarung (Berichte, Vorbereitung der Ausschussverfahren, Validierung der funktionalen und technischen Spezifikationen, Überwachung der Finanzvorgänge und Koordinierung mit Agentur), Information über die Grenzkontrolle und technische Angelegenheiten 0,5 Assistenten für administrative und finanzielle Tätigkeiten Externes Personal || 0
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen und dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[67]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor. Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt · Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
3.3.
Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen
–
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
x auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[68] Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Folgende Jahre Artikel 6313 || || 4,188 || 5,672 || 8,832 || 6,157 || 5,355 || 4,173 || 1,338 Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. 18.02.CC
Grenzen/Fonds für die innere Sicherheit Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Die
Mittel enthalten einen Beitrag der Länder, die durch entsprechende Abkommen bei
der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und
Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind. Die Schätzwerte haben rein
indikativen Charakter und beruhen auf jüngsten Berechnungen der Einnahmen für
die Durchführung des Schengen-Besitzstands von den Staaten, die zurzeit einen
Jahresbeitrag (geleistete Zahlungen) zum Gesamthaushalt der Europäischen Union
des jeweiligen Haushaltsjahrs leisten (Island, Norwegen und Schweiz), der sich
nach dem Anteil des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Staats an dem
Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Länder zusammengenommen berechnet. Die
Berechnung beruht auf den Eurostat-Zahlen vom Juni 2012. Sie variieren je
nach Wirtschaftslage der teilnehmenden Länder stark. [1] KOM(2008)
69 endg. [2] ABl.
C 115/1 vom 4.5.2010. [3] KOM(2011)
680 endg. [4] ABl. L 105
vom 13.4.2006. [5] ABl.
L 158 vom 30.4.2004; Richtlinie 2004/38/EG. [6] ABl. L 405
vom 30.12.2006. [7] Ein
Token ist hier ein physisches Speichermedium, das dem berechtigten Nutzer
ausgehändigt wird, um seine Zugangsberechtigung zum RTP elektronisch
nachzuweisen Das Token fungiert als elektronischer Zugangsschlüssel, in diesem
konkreten Fall als Schlüssel zur automatischen Sicherheitsschleuse. Die
technischen Merkmale, d. h. ob ein Strichcode oder ein Chip verwendet
wird, der die persönliche Kennnummer (Antragsnummer) enthält, werden in den
technischen Spezifikationen festgelegt. [8] ABl. L 286
vom 1.11.2011. [9] SEC(2008)
153. [10] SWD(2013) 50. [11] Siehe
Folgenabschätzung auf folgender Website: http://ec.europa.eu/governance/impact/ia_carried_out/cia_2013_en.htm. [12] Vorbehaltlich
der Annahme des Vorschlags zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere
Sicherheit (KOM(2011) 750 endgültig) sowie des Vorschlags zur Festlegung
des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398
endgültig) durch die gesetzgebenden Organe sowie vorbehaltlich der
Verfügbarkeit ausreichender Mittel im Rahmen der Ausgabenobergrenze der
einschlägigen Haushaltslinie. [13] ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 36. [14] ABl.
L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [15] ABl.
L 160 vom 18.6.2011, S. 19. [16] ABl.
C , S. . [17] ABl.
C , S. . [18] ABl.
C , S. . [19] KOM(2008) 69
endg. vom 13.2.2008. [20] KOM(2009) 262
endg. vom 10.6.2009. [21] ABl. L 286
vom 1.11.2011, S. 1. [22] ABl. L 158
vom 29.4.2004, S. 77. [23] ABl.
L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [24] ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1. [25] ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [26] ABl.
L 131 vom 1.6.2000, S. 43. [27] ABl.
L 64 vom 7.3.2002, S. 20. [28] ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 36. [29] ABl. L 176
vom 10.7.1999, S. 31. [30] ABl. L
53 vom 27.2.2008, S. 52. [31] ABl. L
53 vom 27.2.2008, S. 1. [32] ABl. L
160 vom 18.6.2011, S. 21. [33] ABl. L
160 vom 18.6.2011, S. 19. [34] ABl. L 218
vom 13.8.2008, S. 60. [35] ABl. L 105
vom 13.4.2006, S. 1. [36] ABl. L 243
vom 15.9.2009, S. 1. [37] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. [38] Artikel 47
Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. [39] Artikel 47
Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. [40] Logo
gilt nicht für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. [41] Logo
gilt nicht für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. [42] Gegen
die Aufhebung der Aufnahmebewilligung aus diesem Grund ist ein Rechtsbehelf
nicht zulässig. [43] Sofern
durch das innerstaatliche Recht vorgeschrieben. [44] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [45] Im
Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [46] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa
im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011) 750). [47] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Intelligente Grenzen:
Optionen und weiteres Vorgehen – KOM(2011) 680. [48] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa
im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011) 750). [49] KOM(2010) 93
vom 19. März 2010. [50] KOM(2011) 398
vom 29. Juni 2011. [51] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [52] Einrichtungen
im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung. [53] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [54] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [55] Bewerberländer
und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [56] Die
Unterschiede bei den Kosten, insbesondere die hohen Kosten in den Jahren 2015
und 2017, erklären sich folgendermaßen: Zu Beginn der Entwicklungsphase (2015)
werden Mittel für Verpflichtungen für die Entwicklung gebunden (einmalige
Kosten zur Deckung der im dreijährigen Entwicklungszeitraum anfallenden Kosten
der Hardware, Software und der Auftragsvergabe). Am Ende der Entwicklungsphase
(2017) werden die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen für den Betrieb
gebunden. Die Kosten für die Verwaltung der Hardware und der Software variieren
je nach Phase. [57] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [58] Das
Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
begonnen wird. [59] Ergebnisse
sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.:
Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…). [60] Wie
in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [61] Dieser
Betrag beinhaltet die Entwicklung des Zentralsystems, insbesondere der
Netzinfrastruktur, der erforderlichen Hardware‑ und Softwarelizenzen und
die Kosten für die externen Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Entwicklung
des Zentralsystems. Auch für die nationalen Systeme sind die Kosten der
erforderlichen Hardware‑ und Softwarelizenzen sowie die Kosten des
externen Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Systementwicklung erfasst. [62] Dieser
Betrag deckt die Kosten der Inbetriebhaltung des Zentralsystems, insbesondere
des Netzbetriebs, der Wartung des Zentralsystems durch einen externen
Auftragnehmer und der erforderlichen Hardware‑ und Softwarelizenzen.
Außerdem decken sie die Kosten des Betriebs der nationalen Systeme,
insbesondere die Kosten der Hardware‑ und Softwarelizenzen, der Behebung
von Störfällen und die Kosten für externe Auftragnehmer. [63] Ausgaben
für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung
der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien),
indirekte Forschung, direkte Forschung. [64] AC
= Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter
Nationaler Sacherverständiger, INT = Leiharbeitskraft
("Interimaire"), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [65] Innerhalb
der Obergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal
(vormalige BA-Linien). [66] Im
Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (EFLL) und Europäischen Fischereifonds (EFF). [67] Siehe
Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [68] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.