Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten /* COM/2013/0761 final - 2013/0371 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Genau die Eigenschaften, die zum kommerziellen
Erfolg der Kunststofftüten geführt haben – ihr geringes Gewicht und ihre
Haltbarkeit – haben auch zu ihrer Verbreitung in der Umwelt beigetragen. Laut
Schätzungen benutzte im Jahr 2010 jeder EU-Bürger 198 Kunststofftüten, davon
wahrscheinlich 90 % aus leichtem Kunststoff; diese werden seltener
wiederverwendet als Tüten aus stärkerem Material und daher häufiger
weggeworfen. Bei einem Business-as-usual-Szenario dürfte der Verbrauch an
Kunststofftüten noch weiter zunehmen. Aus Schätzungen geht außerdem hervor, dass 2010 in
der EU über 8 Mrd. Kunststofftüten weggeworfen wurden. Auf diese Weise
werden sie nicht der Abfallbewirtschaftung zugeführt und häufen sich in der
Umwelt an, insbesondere in den Meeren, was zunehmend als bedeutendes globales
Problem erkannt wird. Es gibt bereits Nachweise für große Ansammlungen von
solchem Treibgut in europäischen Meeren. Das Problem von Abfall aus
Kunststofftüten in Wasser-Ökosystemen betrifft nicht nur Länder in Küstenlage,
da bedeutende Abfallmengen vom Land auch über Flüsse ins Meer gelangen.
Weggeworfene Kunststofftüten können noch Hunderte von Jahren überdauern,
meistens in Fragmentform. Der nach wie vor sehr hohe und immer noch steigende
Verbrauch an solchen Tüten ist auch vom Standpunkt der Ressourceneffizienz
nicht optimal. In der EU gelten Kunststofftüten als Verpackung im
Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie
94/62/EG). Es gibt jedoch keine Rechtsvorschriften oder keine Politik der EU,
die speziell auf Kunststofftüten abzielen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits
Strategien entwickelt, um die Verwendung von Kunststofftüten durch
Preismaßnahmen, Vereinbarungen mit dem Einzelhandel oder
Sensibilisierungskampagnen einzuschränken - mit unterschiedlichem Erfolg. Nach
Versuchen einiger Mitgliedstaaten, Kunststofftüten zu verbieten, wurde dieses
Thema auf der Tagung des Umweltrats vom 14. März 2011 erörtert, und
die Kommission wurde aufgefordert, die Möglichkeit von Maßnahmen der EU gegen
die Verwendung von Kunststofftüten zu prüfen. 1.2. Gründe und Ziele des
Vorschlags Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags zu
Kunststofftüten ist die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen auf die
Umwelt, insbesondere durch Vermüllung, die Förderung der Abfallvermeidung und
eine effizientere Ressourcennutzung sowie die Begrenzung nachteiliger
sozioökonomischer Auswirkungen. Im Einzelnen zielt der Vorschlag darauf ab, den
Verbrauch an Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (0,05
Millimeter) in der Europäischen Union zu verringern. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation und Hinzuziehung
von Fachwissen 2.1.1. Untersuchungen Im Jahr 2011 wurde eine Studie zur Herstellung und
zu Verbrauchsmustern bei Kunststofftüten, ihren Auswirkungen und den
Auswirkungen unterschiedlicher politischer Optionen zur Verringerung ihrer
Verwendung durchgeführt[1].
Eine weitere Studie zu einer genaueren Bewertung der sozioökonomischen
Auswirkungen unterschiedlicher politischer Optionen folgte 2012.[2] 2.1.2. Interne Konsultation Im Juni 2011 wurde ein
dienstellenübergreifender Lenkungsausschuss (ISG) mit Vertretern von GD ENV,
ENTR, SG, SJ und SANCO eingesetzt. Dieser Ausschuss begleitete die Vorarbeiten
zur Folgenabschätzung. 2.1.3. Externe Konsultation Vom 17. Mai bis zum 9. August 2011
fand eine öffentliche Konsultation in Übereinstimmung mit den Mindeststandards
für Konsultationen statt. Es gingen 15 538 Reaktionen ein, was das
starke öffentliche Problembewusstsein angesichts des nicht nachhaltigen
Verbrauchs an Kunststofftüten und die hohen Erwartungen an Maßnahmen der EU in
diesem Bereich widerspiegelt. 2.2. Folgenabschätzung Eine Folgenabschätzung und deren Kurzfassung
werden zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag veröffentlicht. In der
Folgenabschätzung werden die wichtigsten ökologischen, sozialen und
wirtschaftlichen Auswirkungen verschiedener politischer Optionen für die
Verringerung der Verwendung von Einweg-Kunststofftüten beurteilt. Es werden
Ziele mit verschiedenen Ansprüchen bewertet und mit einem Baseline-Szenario
verglichen, um festzustellen, welche Instrumente minimale Kosten und maximalen
Nutzen versprechen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission
gab am 15. März 2013 eine befürwortende Stellungnahme zu der
Folgenabschätzung ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen zur
Feinabstimmung des Berichts. Bei seinen Bemerkungen zur Option der Festlegung
eines gemeinsamen EU-weiten Ziels für die Verringerung des Verbrauchs an
Kunststofftüten verlangte der Ausschuss, dass geprüft werden sollte, in welchem
Umfang das Problem der Umweltvermüllung durch Kunststofftüten durch Maßnahmen
auf Ebene der Mitgliedstaaten angegangen werden könnte. Eine weitere Betrachtung der politischen Optionen
hat ergeben, dass es schwierig wäre, ein EU-weites Verringerungsziel für alle
Mitgliedstaaten zu bestimmen und umzusetzen. Anstelle der Festsetzung eines
gemeinsamen EU-Ziels ist es daher vorzuziehen, in die Richtlinie 94/62/EG die
Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten aufzunehmen, den Verbrauch an Tüten aus
leichtem Kunststoff zu verringern, es den Mitgliedstaaten aber zu gestatten,
ihre eigenen nationalen Verringerungsziele festzusetzen und Maßnahmen zur
Erreichung dieser Ziele zu beschließen. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte die
Einführung eines EU-weiten Verringerungsziels jedoch ins Auge gefasst werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Ziel des Vorschlags ist die Änderung von
Artikel 4 (Abfallvermeidung) der Richtlinie 94/62/EG durch Einführung der
Auflage, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an
Tüten aus leichtem Kunststoff treffen müssen. In dem Vorschlag ist festgelegt,
dass diese Maßnahmen auch wirtschaftliche Instrumente und Marktbeschränkungen
in Form von Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie umfassen können. Durch
die letztgenannte Bestimmung erhalten die Mitgliedstaaten ein größeres
Instrumentarium für die Reduzierung des nicht nachhaltigen Verbrauchs an
Kunststofftüten. Für die Zwecke dieser Richtlinie wird eine
Begriffsbestimmung für „leichte Kunststofftüten” in Artikel 3
(Begriffsbestimmungen) aufgenommen. 3.2. Rechtsgrundlage und Grundlage
für das Tätigwerden der EU Der Vorschlag stützt sich auf die gleiche
Rechtsgrundlage wie die Richtlinie 94/62/EG (Artikel 100a, jetzt
Artikel 114 AEUV). Das Tätigwerden der EU hat seine Grundlage darin,
dass der hohe Verbrauch an Kunststofftüten eine sowohl gemeinsame als auch
grenzübergreifende Herausforderung darstellt, und dass eine Initiative auf
EU-Ebene notwendig ist, um das Problem kohärenter und effektiver anzugehen.
Derzeit sind die von einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen nicht
kohärent genug im Hinblick auf die verfolgten Ziele. Außerdem werfen
unilaterale Maßnahmen mit Marktbeschränkungen Fragen hinsichtlich ihrer
Vereinbarkeit mit der Richtlinie 94/62/EG in ihrer gegenwärtigen Form auf.
Gleichzeitig beweisen die positiven Erfahrungen in einer Reihe von
Mitgliedstaaten, dass es sehr wohl möglich ist, den Verbrauch an
Kunststofftüten erheblich einzuschränken. Ein Tätigwerden der EU im Hinblick auf eine
Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten steht vollkommen in Einklang
mit den Zielen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und
Verpackungsabfälle, insbesondere mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von
Verpackungen und Verpackungsabfall zu verhindern und zu verringern. Angesichts seines spezifischen Charakters und
Hintergrunds wird der vorliegende Vorschlag als eigenständige Initiative
vorgelegt, noch vor der Initiative zur allgemeineren Überprüfung der
EU-Abfallpolitik, die die Kommission im Frühjahr 2014 vorstellen wird. 3.3. Subsidiaritätsprinzip und
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht in Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel
5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind. Der Vorschlag
beschränkt sich auf eine Änderung der Richtlinie 94/62/EG durch die Schaffung
eines Rahmens für die Festlegung gemeinsamer Ziele und stellt es den
Mitgliedstaaten frei, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Neufassung der Richtlinie hat
keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihr kein
Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates) beigefügt ist. 2013/0371 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über
Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der
Verwendung von Kunststofftüten (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 94/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[6]
wurde verabschiedet, um die Auswirkungen von Verpackungen und
Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder solche Auswirkungen zu
verringern. Zwar stellen Kunststofftüten eine Verpackung im Sinne dieser
Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen
hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Tüten. (2) Der Verbrauch an
Kunststofftüten führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten
Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen
getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftüten trägt zum Problem der
Ansammlung von Abfällen im Meer bei, die weltweit die Ökosysteme bedrohen. (3) Kunststofftüten mit einer
Wandstärke unter 50 Mikron, die bei weitem den größten Anteil der in der
Union verwendeten Kunststofftüten ausmachen, werden seltener wiederverwendet
als Kunststofftüten aus stärkerem Material und daher öfter weggeworfen. (4) Der Verbrauch an
Kunststofftüten in der Union variiert sehr stark je nach Konsumverhalten,
Umweltbewusstsein und Effektivität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen
politischen Maßnahmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gelungen, den Verbrauch
an Kunststofftüten deutlich zu reduzieren, so dass der Durchschnittsverbrauch
in den sieben Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen nur 20 % des
EU-Durchschnitts beträgt. (5) Um ähnliche Verringerungen
des durchschnittlichen Verbrauchs an Kunststofftüten zu fördern, sollten die
Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an Kunststofftüten mit
einer Wandstärke unter 50 Mikron in Einklang mit den allgemeinen Zielen
der EU-Abfallpolitik und der EU-Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[7]
zu verringern. Bei solchen Maßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an
Kunststofftüten in den einzelnen Ländern insofern berücksichtigt werden, als
ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt. Zur Überwachung der
Fortschritte bei der Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftüten
sollten die nationalen Behörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG
ihre Daten über die Verwendung dieser Tüten übermitteln. (6) Maßnahmen der Mitgliedstaaten
können den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Steuern und Abgaben
einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten als
besonders effektiv erwiesen haben, sowie von Marktbeschränkungen wie Verboten
mittels Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, wobei die
Auflagen der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu beachten sind. (7) Maßnahmen zur Verringerung
des Verbrauchs an Kunststofftüten sollten nicht zu einem allgemeinen Anstieg
des Verpackungsaufkommens führen. (8) Die in dieser Mitteilung
vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Fahrplan für ein
ressourcenschonendes Europa[8]
und sollten zu Maßnahmen gegen Abfälle im Meer beitragen, die aufgrund der
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[9] getroffen werden. (9) Die Richtlinie 94/62/EG sollte
daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert: (1)
In Artikel 3 wird die folgende Nummer 2a
eingefügt: „2a. „leichte Kunststofftüten” Tüten aus
Kunststoffmaterial, das der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission* entspricht, mit einer
Wandstärke unter 50 Mikron, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der
Waren oder Produkte angeboten werden. _______________________ ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.” (2)
In Artikel 4 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine
Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten in ihrem Hoheitsgebiet
zu erreichen. Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler
Verringerungsziele, wirtschaftliche Instrumente und Marktbeschränkungen mittels
Ausnahmen von Artikel 18 dieser Richtlinie umfassen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im
Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie über die
Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die entstehende Gesamtmenge von
Verpackungsabfall.” Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Artikel 4 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] BioIntelligence
Service, 2011. Assessment of impacts of options to reduce the use of single-use
plastic carrier bags, Abschlussbericht. [2] Eunomia
2012. Assistance to the Commission to complement an assessment of the
socio-economic costs and benefits of options to reduce use of single-use
plastic carrier bags in the EU, Abschlussbericht. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C [6] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. [7] ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. [8] KOM(2011) 571 endg. [9] ABl. L 164
vom 25.6.2008, S. 19–40.