Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* COM/2013/0192 final - 2013/0103 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft Änderungen der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 („Antidumping-Grundverordnung“) und der
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (Antisubventions-Grundverordnung“). Aufgrund
der Tatsache, dass diese Verordnungen seit dem Abschluss der Uruguay-Runde im
Jahr 1995 nicht wesentlich geändert wurden, und nach Würdigung der
Schlussfolgerungen der Studie, in der das Funktionieren der beiden Instrumente
begutachtet wurde, wird vorgeschlagen, diese Instrumente zu aktualisieren und
zu modernisieren. Allgemeiner Kontext Artikel 207 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht unter anderem handelspolitische
Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Die genannten Ratsverordnungen Vereinbarkeit mit anderen Politikfeldern
und Zielen der Union Es gibt keine Konflikte mit Politikfeldern
oder Zielen der Union. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Die interessierten, von diesem Vorschlag
betroffenen Kreise hatten Gelegenheit, sich an der öffentlichen Konsultation zu
beteiligen, die von April bis Juli 2012 durchgeführt wurde. Die
zusammengefassten Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind seit
Oktober 2012 im Internet-Auftritt der GD Trade einsehbar. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Anfang 2012 wurde eine Studie
abgeschlossen, in der das Funktionieren der Antidumping‑ und
Antisubventionsinstrumente der EU begutachtet wurde. Diese Studie wurde in der
Zwischenzeit im Internet-Auftritt der GD Trade zugänglich gemacht. Folgenabschätzung Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
öffentlichen Konsultation, der Evaluierungsstudie und der umfassenden
Erfahrungen der Kommission mit den besagten Instrumenten wurde im Herbst 2012
eine Folgenabschätzung vorgenommen. Im Folgenabschätzungsbericht wurden
Funktionsprobleme mit den Handelsschutzinstrumenten aufgezeigt und verschiedene
Lösungen vorgeschlagen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung befasste sich im
Dezember 2012 mit dem Bericht und befürwortete ihn unter dem Vorbehalt,
dass einige Änderungen vorgenommen werden. Inzwischen wurde der Bericht
überarbeitet und abgeschlossen. Die Vorzugslösungen bilden die Grundlage für
den vorliegenden Vorschlag. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Es wird vorgeschlagen, die Antidumping‑
und die Antisubventions-Grundverordnung zu ändern, um sie in einigen Bereichen
zu verbessern. Um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, werden die
interessierten Parteien zwei Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen
diesbezüglich informiert. Den Parteien wird ferner zugesichert, dass die Maßnahmen
nicht innerhalb dieser Zweiwochenfrist eingeführt werden. Die interessierten
Parteien erhalten eine Zusammenfassung der Erwägungen, auf deren Grundlage die
Maßnahmen eingeführt werden sollen; außerdem wird ihnen die Möglichkeit
eingeräumt, Stellung zur Berechnung der Dumping‑ und der Schadensspanne
zu beziehen. Sollte beschlossen werden, keine vorläufigen Maßnahmen
einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, so wird den interessierten
Parteien ferner die Nichteinführungsabsicht zwei Wochen vor dem letztmöglichen
Einführungstermin mitgeteilt. Wenn die Gefahr besteht, dass
Vergeltungsmaßnahmen gegen Unionshersteller ergriffen werden, die einen
Antidumping‑ und/oder einen Antisubventionsantrag erwägen, dann kann
diese Gefahr als besonderer Umstand gewertet werden, der zur Einleitung einer
Untersuchung von Amts wegen berechtigt. Außerdem wird vorgeschlagen, die
Unionshersteller bei von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen zur Mitarbeit
zu verpflichten. Um die Wirksamkeit der Instrumente zu
verbessern, wird vorgeschlagen, die Regel des niedrigeren Zolls bei Vorliegen
eines der folgenden Sachverhalte abzuschaffen: Umgehung, Feststellung
struktureller Verzerrungen des Rohstoffangebots und Subventionierung. Bei
Überprüfungen ist geplant, die im Verlauf einer Auslaufuntersuchung erhobenen
Zölle zu erstatten, falls die Untersuchung mit der Aufhebung der Maßnahmen
endet. Im Übrigen wird in einigen Bereichen
vorgeschlagen, bestimmte Vorgehensweisen zu kodifizieren, die auf EuGH‑ oder
WTO-Entscheidungen der letzten Jahre zurückgehen. Dies betrifft insbesondere
die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die Folgen für ausführende
Hersteller, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein Dumping oder aber
Dumping unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle festgestellt wurde, ferner die
Bewertung veränderter Umstände in einer Überprüfung, die Behandlung verbundener
Unternehmen bei Untersuchungen wegen Umgehung von Maßnahmen, die Bedingungen
für die zollamtliche Erfassung von Einfuhren sowie die Grundlage für die Bildung
einer Stichprobe von Unionsherstellern. Rechtsgrundlage Artikel 207 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in den genannten
Grundverordnungen beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Sie führt zu keiner höheren finanziellen
Belastung und keinem größeren Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen
der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger. Allerdings müssen die nationalen
Zollbehörden die Erstattung der in einer anhängigen Auslaufüberprüfung
erhobenen Zölle abwickeln, falls die Überprüfung nicht zu einer Verlängerung
der Maßnahmen führt. Die zusätzliche Arbeitsbelastung der Zollbehörden dürfte
sich jedoch in Grenzen halten und in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des
Vorschlags stehen, nämlich eine größere Fairness der Instrumente zu bewirken. Die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren
Zolls bei Umgehung, Subventionierung und bei Feststellung struktureller
Verzerrungen des Rohstoffangebots ist angemessen im Hinblick auf den
zusätzlichen Handelsschutzbedarf in den betreffenden Fällen. Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen
nicht angemessen: Die genannten Grundverordnungen sehen keine
Alternativen vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den
Unionshaushalt. Der unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Verzicht auf
die Regel des niedrigeren Zolls wird in einigen Fällen höhere Zollsätze
bedingen, womit sich die Einnahmen erhöhen. Die Erstattung der Zölle beim
Außerkraftsetzen von Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung bedeutet eine
Ausgabe für den Unionshaushalt. Die Einnahmen und Ausgaben sind sehr schwer zu
beziffern, da sie von der jeweiligen Sachlage der Fälle abhängen. Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen erfordern
allerdings einige Änderungen in der Praxis. Diese wirken sich nicht auf den
Haushalt aus, sondern vielmehr auf die Arbeitsroutinen (z. B.
Vorunterrichtung, Vorankündigung, Zusammenfassungstext). Der (in der Mitteilung
dargelegte) Ausbau des SME-Helpdesk hat Auswirkungen auf die Ressourcen; diese
Auswirkungen werden im beigefügten Finanzbogen dargestellt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Entfällt 2013/0103 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des
Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung
des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinsamen Regeln zum
Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Union gehörenden Ländern sind in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] beziehungsweise in der
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern[2]
festgehalten (im Folgenden „Verordnungen“). Die ursprünglichen Verordnungen
waren 1995 nach Abschluss der Uruguay-Runde angenommen worden. Seit dieser Zeit
wurden sie in einigen Punkten geändert, weshalb der Rat im Jahr 2009
beschloss, die Verordnungen im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit zu
kodifizieren. (2) Obgleich die Verordnungen
geändert wurden, ist das Funktionieren dieser Instrumente seit 1995 nie
grundlegend überprüft worden. Deshalb nahm die Kommission 2011 eine Überprüfung
der Verordnungen in Angriff, die unter anderem darauf abstellte, den
Bedürfnissen der Wirtschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts besser gerecht
zu werden. (3) Als Konsequenz aus der
Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um
die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur
Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die
Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des
Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei
Antidumping‑ und Antisubventionsuntersuchungen verfolgt wurden, in die
Verordnungen einfließen. (4) Zum Wohle größerer
Transparenz und Berechenbarkeit bei Antidumping‑ und
Antisubventionsuntersuchungen sollten die von der Einführung vorläufiger
Antidumping‑ beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Parteien,
insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger
Maßnahmen kurz bevorsteht. Die Vorwarnzeit sollte der Zeitspanne zwischen der Vorlage
des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts bei dem nach Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Antidumpingausschuss beziehungsweise
dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten
Antisubventionsausschuss und der Annahme dieses Rechtsakts durch die Kommission
entsprechen. Diese Zeitspanne ist in Artikel 3 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt. Zudem sollten die betroffenen Parteien
früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich herausstellt, dass die
Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. (5) Den Einführern und
Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist
zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen
Dumping‑ oder Subventionsspanne prüfen können. Rechenfehler könnten
dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden. (6) Damit eine wirksame
Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, sollten die
Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne
Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen
Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer
Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping,
anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang
vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass
Vergeltungsmaßnahmen drohen. (7) Bei einer Untersuchung ohne
vorherigen Antrag sollte den Unionsherstellern die Pflicht auferlegt werden,
die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen,
damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend
Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen. (8) Drittländer greifen immer
häufiger in den Handel mit Rohstoffen ein, um Rohstoffe zum Vorteil
nachgelagerter einheimischer Verwender im eigenen Land zu halten,
beispielsweise durch Erhebung von Ausfuhrsteuern oder Anwendung von
Doppelpreissystemen. Infolgedessen bestimmen nicht die normalen Marktkräfte von
Angebot und Nachfrage die Kosten eines bestimmten Rohstoffs. Derartige
Eingriffe verursachen zusätzliche Handelsverzerrungen. Folglich werden
Unionshersteller nicht allein durch Dumping geschädigt, sondern leiden gegenüber
nachgelagerten Herstellern in Drittländern, die derartige Praktiken verfolgen,
auch noch unter den zusätzlichen Handelsverzerrungen. Um den Handel angemessen
zu schützen, gilt die Regel des niedrigeren Zolls nicht bei strukturellen
Verzerrungen des Rohstoffangebots. (9) In der Union sind
Ausgleichszölle nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich
verboten. Umso mehr verzerren anfechtbare Subventionen in Drittländern den
Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde
im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Im Rahmen des
Antisubventionsinstruments sollte die Regel des niedrigeren Zolls deshalb nicht
mehr auf Einfuhren aus Ländern angewandt werden, die Subventionierung
betreiben. (10) Um die Überprüfungspraxis zu
optimieren, sollten den Einführern die während der Untersuchung erhobenen Zölle
erstattet werden, falls die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung
nicht verlängert werden. Dies ist angezeigt, da sich ja herausgestellt hat,
dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im
Untersuchungszeitraum nicht gegeben waren. (11) Bestimmte Vorgehensweisen, die
in den letzten Jahren bei Antidumping‑ und Antisubventionsuntersuchungen
verfolgt wurden, sollten in die Verordnungen einfließen. (12) Der Wirtschaftszweig der Union
sollte nicht mehr nach den Einleitungsschwellen der Verordnungen definiert
werden. (13) Wird bei einer
Erstuntersuchung festgestellt, dass die Dumping‑ bzw. die
Subventionsspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt, so sollte die
Untersuchung derjenigen Ausführer unverzüglich eingestellt werden, die von
anschließenden Überprüfungen nicht betroffen sein werden. (14) Bei Antidumping‑ und
Antisubventionsüberprüfungen sollte die Möglichkeit bestehen, die Methodik
gegenüber der Untersuchung zu ändern, die zur Einführung der Maßnahme geführt
hatte, damit unter anderem gewährleistet ist, dass in unterschiedlichen
Untersuchungen, die zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden, kohärent
vorgegangen wird. Dies eröffnet insbesondere die Möglichkeit, Vorgehensweisen
zu ändern, die mit der Zeit aufgrund veränderter Sachzusammenhänge angepasst
werden. (15) Wenn die Voraussetzungen für
die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung erfüllt sind, sollten die Einfuhren
immer zollamtlich erfasst werden. (16) Bei Umgehungsuntersuchungen
erscheint es angezeigt, auf die Bedingung zu verzichten, dass Hersteller der
betroffenen Ware mit keinem den ursprünglichen Maßnahmen unterliegenden
Hersteller verbunden sein dürfen, um von der zollamtlichen Erfassung oder der
Zollausweitung befreit zu werden. Es hat sich bei Herstellern der betroffenen
Ware nämlich gelegentlich herausgestellt, dass sie zwar mit einem Hersteller
verbunden waren, der den ursprünglichen Maßnahmen unterlag, selbst aber nicht an
Umgehungspraktiken beteiligt waren. In derartigen Fällen sollte den
betreffenden Herstellern die Befreiung nicht mit der Begründung verwehrt
werden, dass sie mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen
Maßnahmen unterliegt. Auch dann, wenn die Umgehung in der Union stattfindet,
sollte die Tatsache, dass Einführer mit Herstellern verbunden sind, die den
ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nicht ausschlaggebend sein, wenn darüber
befunden wird, ob einem Einführer eine Befreiung gewährt werden kann. (17) In Fällen, in denen die
Hersteller in der Union so zahlreich sind, dass eine Stichprobe gebildet werden
muss, sollten die in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen aus dem Kreis
aller Hersteller in der Union ausgewählt werden und nicht nur aus dem Kreis der
antragstellenden Hersteller. (18) Bei der Bewertung des
Unionsinteresses sollte allen Herstellern in der Union Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden und nicht nur den antragstellenden Herstellern. (19) Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
und die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 sollten daher entsprechend geändert
werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird
wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 1
erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „1. Im Sinne
dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der
Unionshersteller der gleichartigen Ware oder der Teil von ihnen, der zusammen
einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Ware herstellt;
dabei gelten folgende Ausnahmen:“ 2. Dem Artikel 6 wird folgender
Absatz 10 angefügt: „10. Die Unionshersteller der
gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach
Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden.“ 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Dem
Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt: „Im Anschluss an
die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 19a wird zwei
Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger
späterer Beschlüsse der Kommission.“ b) Absatz 2
erhält folgende Fassung: „Der vorläufige
Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen.
Er sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht,
um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn,
im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle
Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.“ 4. Artikel 9 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Bei Verfahren,
die nach Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet wurden, wird die Schädigung
normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter
den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Dieselben
Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die
Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H.
beträgt.“ b) In Absatz 4 erhält der letzte Satz
folgende Fassung: „Der Antidumpingzoll
darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er ist niedriger als die
Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der
betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des
Rohstoffangebots festgestellt.“ 5. Artikel 11 wird wie folgt
geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Tritt die Maßnahme
im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle
ab der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet, sofern den
nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem
Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die
Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die
Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.“ b) Absatz 9 wird gestrichen. 6. Artikel 13 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 3 erhält Satz 2
folgende Fassung: „Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im
Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig
den Zollbehörden Anweisung gegeben wird, die Einfuhren nach Artikel 14
Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen.“ b) In Absatz 4 erhält Unterabsatz 1
folgende Fassung: „Waren, die von
Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht nach
Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit
Maßnahmen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu
versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der
Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der
Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union,
können den Herstellern der betroffenen Ware, die festgestelltermaßen nicht an
Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 beteiligt sind,
Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die
Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können den Einführern, die
nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der
Absätze 1 und 2 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.“ 7. Artikel 17 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „1. In Fällen, in
denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der
Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung
beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder
Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen
statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur
Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte
repräsentative Produktions‑, Verkaufs‑ oder Ausfuhrvolumen, das in
angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.“
8. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 19a Auskünfte über vorläufige Maßnahmen 1.
Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre
repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte
über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in
schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der
Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die
betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der Frist, die in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung
vorläufiger Zölle vorgesehen ist. Die
Auskünfte umfassen a) eine Übersicht
über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie b) Einzelheiten
über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung
des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den
Datenschutzverpflichtungen des Artikels 19 gebührend Rechnung getragen
wird. Den Parteien steht eine Frist von drei
Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu
nehmen. 2. Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die
Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien zwei Wochen
vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger
Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis
gesetzt.“ 9. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Damit die
Behörden bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im
Gemeinschaftsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend
berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und
ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen
Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die
Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der
Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete
Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur
Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu
äußern.“ Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 wird wie
folgt geändert: 1. In Artikel 9 Absatz 1
erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „1. Für die Zwecke
dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der
Unionshersteller der gleichartigen Ware oder der Teil von ihnen, der zusammen
einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Ware herstellt;
dabei gelten folgende Ausnahmen:“ 2. Dem Artikel 11 wird ein neuer
Absatz angefügt: „11. Die Unionshersteller der
gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach
Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden.“ 3. Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der vorläufige Ausgleichszoll darf die
vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht
übersteigen“. b) Der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Im Anschluss an die
Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 29b wird zwei Wochen
lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die
Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der
Kommission.“ 4. Artikel 14 Absatz 5 erhält
folgende Fassung: „5. Die
anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich
wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen; bei Untersuchungen, die
Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, beträgt die
Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig ausnahmsweise 2 v. H.“ 5. In Artikel 15 Absatz 1
erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung: „Der Ausgleichszoll
darf die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen“. 6. Artikel 22 wird wie folgt
geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Tritt die Maßnahme
im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 18 außer Kraft, so werden
alle nach der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet. Die
Erstattung sollte nach den geltenden Zollvorschriften der Union bei den
nationalen Zollbehörden beantragt werden.“ b) Absatz 6 wird gestrichen. 7. Artikel 23 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird „werden
kann“ durch „wird“ ersetzt. b) In Absatz 6 erhält Unterabsatz 2
folgende Fassung: „Erfolgt die Praxis,
der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der
Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die festgestelltermaßen
nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind,
Befreiungen gewährt werden.“ c) In Absatz 6 erhält Unterabsatz 3
folgende Fassung: „Erfolgt die Praxis,
der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der
Union, können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an
Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen
gewährt werden.“ 8. In Artikel 27 Absatz 1
erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: „1. In Fällen, in
denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der
Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung
beschränkt werden“ 9. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 29b Auskünfte über vorläufige Maßnahmen 1.
Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre
repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ursprungs‑ und/oder
Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle
anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte
hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der
Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die
betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor
Ablauf der Frist, die in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung
vorläufiger Zölle vorgesehen ist. Die Auskünfte
umfassen a) eine Übersicht
über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie b) Einzelheiten
über die Berechnung der Subventionsspanne und der zur Beseitigung der
Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den
Datenschutzverpflichtungen des Artikels 29 gebührend Rechnung getragen
wird. Den Parteien steht eine Frist von drei
Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu
nehmen. 2.
Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle
einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten
Parteien zwei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die
Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der
Zölle in Kenntnis gesetzt.“ 10. Artikel 31 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: „2. Damit die
Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die
Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen
können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre
repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die
repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung
über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst
melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen
oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten
Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den
Informationen zu äußern.“ Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Verordnung
gilt für alle Untersuchungen, deren Einleitungsbekanntmachung nach
Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 oder
Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wird. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin VEREINFACHTER FINANZBOGEN (für alle allgemein verbindlichen internen
Beschlüsse des Kollegiums mit Auswirkungen auf die Humanressourcen oder
Verwaltungsausgaben, sofern kein anderer Finanzbogen vorgeschrieben ist –
Art. 23 der Internen Vorschriften) 1 Bezeichnung des
Verordnungsentwurfs: Modernisierung der Handelsschutzinstrumente 2 Politikbereich(e) und
Tätigkeit(en) (ABB): 20: Handelspolitik 3 Rechtsgrundlage: ¨ Verwaltungsautonomie þ Sonstige (bitte
angeben): Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern und Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates
über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern 4 Beschreibung und Begründung: Die derzeitigen EU-Handelsschutzinstrumente
werden modernisiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern. Das
Vorhaben besteht aus einer Mitteilung, einem Legislativvorschlag und
Leitlinien. 5 Dauer und voraussichtliche
finanzielle Auswirkungen: 5.1 Geltungsdauer: ¨ Verordnung mit befristeter Geltungsdauer: Verordnung gilt vom
[Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum] þ Verordnung mit unbefristeter Geltungsdauer: Tag des
Inkrafttretens: [Datum] 5.2 Geschätzte finanzielle
Auswirkung: Der Verordnungsentwurf führt zu ¨ Einsparungen þ zusätzlichen Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens angeben): Rubrik 5: Verwaltungskosten Bitte füllen Sie die als Anhang beigefügte
Tabelle mit den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel und Humanressourcen aus. Bei Entwürfen von Verordnungen mit
unbefristeter Geltungsdauer sind die Kosten für jedes Jahr der Anlaufphase
sowie die jährlichen Kosten nach Erreichen des normalen Durchführungstempos
aufzuschlüsseln (in der Spalte „Insgesamt/Jährliche Kosten“). 5.3 Beteiligung Dritter an der
Finanzierung des Verordnungsentwurfs: Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch
die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte angeben), so ist,
soweit bekannt, die voraussichtliche Höhe der Kofinanzierung anzugeben. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 || Jahr n+6 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 5.4 Erklärung der Zahlenangaben: Die durchschnittlichen
Personalkosten sind am Ende der folgenden Website aufgeführt: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html. 6 Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen: þ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens. ¨ Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[3]. 7 Auswirkungen der Einsparungen
oder der zusätzlichen Kosten auf die Mittelzuweisung: þ Die erforderlichen Mittel können durch Umschichtung innerhalb
der Dienststellen verfügbar gemacht werden. ¨ Die erforderlichen Mittel wurden der/den betreffenden
Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen. ¨ Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten
Mittelzuweisung angefordert werden. Der Bedarf an Verwaltungsmitteln und
Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. ANHANG GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN (Einsparungen oder
zusätzliche Kosten) AUF DIE VERWALTUNGSMITTEL UND HUMANRESSOURCEN VZÄ =
Vollzeitäquivalent XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. In Mio. EUR (3 Dezimalstellen) In VZÄ pro Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT /jährliche Kosten n || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6 Rubrik 5 || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal || XX 01 02 01 (Globaldotation) || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 02 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || || Außerhalb der Rubrik 5 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal XX 01 04 yy || || || || || || || || || || || || || || || || – Hauptsitz || || || || || || || || || || || || || || || || – Delegationen || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || || || || || || || || || Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln und Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der
für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Sonstige
Verwaltungsmittel XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. In Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT n || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6 Rubrik 5 || || || || || || || || Am Sitz der Kommission: || || || || || || || || XX 01 02 11 01 - Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 11 02 - Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || || XX 01 02 11 03 – Ausschüsse || || || || || || || || XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen || || || || || || || || XX 01 03 01 03 - Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || || XX 01 03 01 04 - Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || In den Delegationen: || || || || || || || || XX 01 02 12 01 - Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || || XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme Rubrik 5 || || || || || || || || Außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || XX 01 04 yy – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) || || || || || || || || – Hauptsitz || || || || || || || || – Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln und Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der
für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. [3] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.