52013PC0151

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung [NEUFASSUNG] /* COM/2013/0151 final - 2013/0081 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1) Kontext des Vorschlags

· Gründe und Ziele

Nach Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union den Auftrag, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme sowie eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, garantiert. Mit diesem Vorschlag, der zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen soll, möchte die Kommission diesem Auftrag Folge leisten.

Die Berichte[1] über die Anwendung der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung[2] und der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[3] haben einige Schwachstellen bei wesentlichen Aspekten dieser Rechtsakte wie bei den Zulassungsverfahren (darunter Visa), Rechten (einschließlich Mobilitätsaspekten) und Verfahrensgarantien sichtbar gemacht. Die geltenden Bestimmungen sind weder klar noch verbindlich genug, stehen in einigen Fällen nicht im Einklang mit den Finanzierungsprogrammen der EU und bieten für praktische Probleme, denen Antragsteller begegnen, nicht immer eine Lösung. Wenn mehrere Probleme zusammenkommen, ist eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften nicht durchweg gewährleistet.

Richtlinie 2004/114/EG enthält verbindliche Bestimmungen für die Zulassung von Studenten aus Drittstaaten. Allerdings wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Richtlinie auch auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Auszubildende anwenden oder nicht. Richtlinie 2005/71/EG sieht ein beschleunigtes Verfahren für die Zulassung von Wissenschaftlern aus Drittländern vor, die eine Aufnahmevereinbarung mit einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Forschungseinrichtung geschlossen haben.

Eine Überarbeitung der geltenden Regeln wird dadurch noch dringlicher, dass sich die politischen Umstände und der Kontext seit Verabschiedung der Richtlinien grundlegend geändert haben. Vor dem Hintergrund der Strategie Europa 2020 und in den Bemühungen um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sind die Menschen Europas wichtigstes Kapital. Zuwanderung von außerhalb der EU ist ein Weg, um den Bedarf an hoch qualifizierten Personen in der Union zu decken; insbesondere Studenten und Wissenschaftler aus Drittstaaten sind zunehmend gefragt. Ein wichtiger Aspekt der auswärtigen Politik der EU, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik gegenüber den strategischen Partnern der EU, ist auch die Förderung persönlicher Kontakte und der Mobilität.

Dieser Vorschlag soll die Bestimmungen für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten und Freiwillige aus Drittstaaten verbessern und die Zulassungsbestimmungen auf zwei neue Personengruppen ausweiten: bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten. Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie zur Änderung und Neufassung der Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG. Ziel ist, die gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen EU-Ländern und Drittstaaten sowie den Transfer von Kompetenzen und Wissen zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig eine faire Behandlung der betreffenden Personengruppen zu garantieren.

· Allgemeiner Kontext

Die EU steht vor großen demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Die erwerbsfähige Bevölkerung wächst praktisch nicht mehr, sie wird vielmehr in den nächsten Jahren allmählich schrumpfen. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus demografischen Gründen wird die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften in den nächsten zehn Jahren weiter steigen. Gleichzeitig herrscht in der EU Innovationsnotstand. Europa gibt im Jahr 0,8 % des BIP weniger als die USA und 1,5 % weniger als Japan für Forschung und Entwicklung aus (FuE). Tausende Spitzenforscher und Innovatoren sind in Länder gezogen, wo die Bedingungen für sie günstiger sind. Zwar verfügt die EU über den größten Markt der Welt, doch ist dieser noch immer nicht homogen und innovationsfreundlich genug. In der Strategie Europa 2020 und insbesondere in ihrer Leitinitiative „Innovationsunion“ hat sich die EU verstärkte Investitionen in die Forschung und Innovation zum Ziel gesetzt, was schätzungsweise eine Million zusätzliche Forschungsstellen in Europa erfordert. Zuwanderung von außerhalb der EU ermöglicht den Zustrom hoch qualifizierter Menschen, darunter von Studenten und Wissenschaftlern aus Drittstaaten, die zunehmend gebraucht werden und um die die EU werben muss. Studenten und Wissenschaftler aus Drittstaaten können das Angebot an hoch qualifizierten Arbeitnehmern und Humankapital verbessern, die die EU braucht, um diese Herausforderungen bewältigen zu können.

Der Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) der EU gibt den Gesamtrahmen der EU-Zuwanderungspolitik vor. Er legt fest, wie die EU ihren Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich Migration und Mobilität gestaltet. Der Gesamtansatz soll unter anderem zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen, indem er insbesondere darauf abzielt, die legale Migration effizienter zu organisieren und eine gut gesteuerte Mobilität zu fördern (neben den anderen prioritären Maßnahmen, nämlich in den Bereichen irreguläre Migration, Migration und Entwicklung sowie internationaler Schutz). In diesem Zusammenhang sind die Mobilitätspartnerschaften besonders wichtig, die einen maßgeschneiderten bilateralen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und ausgewählten Drittstaaten bieten (vor allem Nachbarstaaten der EU) und auch Maßnahmen und Programme zur Förderung der Mobilität der Personengruppen enthalten können, die unter die vorgeschlagene Richtlinie fallen.

Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen für eine zeitweilige Betätigung in Europa im Rahmen ihrer Ausbildung fördert die Verbreitung von Wissen („brain circulation“) und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, was sowohl für die Herkunfts- als auch für die Aufnahmeländer von Vorteil ist. Die Globalisierung verlangt einen Brückenschlag zwischen EU-Unternehmen und Auslandsmärkten. Die Mobilität von Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten dient der Entwicklung des Humankapitals und der Völkerverständigung und ist eine Bereicherung für alle Beteiligte – für die betroffenen Drittstaatsangehörigen ebenso wie für die Herkunfts- und Aufnahmeländer. Ohne eine klare rechtliche Regelung besteht aber gleichzeitig das Risiko der Ausbeutung, das bei Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten besonders groß ist, mit entsprechenden nachteiligen Folgen für den Wettbewerb.

Um die Vorteile zu optimieren und die Risiken anzugehen, werden durch den vorliegenden Vorschlag die Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst sowie die Richtlinie 2005/71/EG des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung geändert, indem erstere auf bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte ausgeweitet wird und die Bestimmungen für unbezahlte Praktikanten, die für die Mitgliedstaaten bisher unverbindlich waren, verbindlich vorgeschrieben werden. Dies empfiehlt sich angesichts der Ähnlichkeiten der Herausforderungen, mit denen diese Personengruppen konfrontiert sind.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Richtlinie 2004/114/EG enthält einheitliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten aus Drittstaaten. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie freigestellt, ob sie die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwenden wollen, die zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, zum Zweck eines unbezahlten Praktikums oder einem Freiwilligendienst einreisen möchten.

Die Zulassungsbedingungen für bezahlte Praktikanten waren bereits Gegenstand einer Ratsentschließung von 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung[4]. Der Begriff „Praktikant“ wird im Sinne der Ratsentschließung verwendet, in der auch die Höchstaufenthaltsdauer festgelegt ist.

Die Richtlinie 2005/71/EG sieht ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vor.

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005[5] werden Maßnahmen zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten vorgeschlagen, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Union bewegen.

Die Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ist in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegt. Sie gilt auch für diesen Vorschlag.

Was die Au-pair-Beschäftigung anbelangt, enthält das vom Europarat ausgearbeitete Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung vom 24. November 1969[6] europaweit geltende Regeln. Allerdings haben die meisten Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen nicht ratifiziert.

· Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Bestimmungen dieses Vorschlags stehen im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und dem Gesamtansatz der EU für Migration und Mobilität und unterstützen diese. Darüber hinaus können die gemeinsamen Zulassungsverfahren und die verbriefte Rechtsstellung die Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten vor Ausbeutung schützen.

Dieser Vorschlag unterstützt zudem eines der Ziele der EU-Aktion im Bereich der Bildung, indem er den Ruf der Union als internationalen Exzellenzstandort für Bildung und internationale Beziehungen festigt und den weltweiten Austausch von Wissen fördert und so einen Beitrag zur Verbreitung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit leistet.

Er trägt darüber hinaus zur Armutsbekämpfung und zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele bei, die Schwerpunkte der EU-Entwicklungspolitik sind. So ermöglichen es vor allem die Bestimmungen über die Mobilität von Praktikanten den zuverlässigen Transfer von Mitteln in ihre Herkunftsstaaten sowie von Kompetenzen und Investitionen.

Dieser Vorschlag dient nicht zuletzt auch der Verteidigung der Grundrechte, da er die Verfahrensrechte von Drittstaatsangehörigen stärkt und die Rechte von bezahlten Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten anerkennt und schützt. In dieser Hinsicht steht er mit den Rechten und Grundsätzen der Grundrechtecharta im Einklang, insbesondere mit Artikel 7 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Artikel 12 über die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Artikel 15 Absatz 1 über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, Artikel 15 Absatz 3 über Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürger entsprechen, Artikel 21 Absatz 2 über Nichtdiskriminierung, Artikel 31 über gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, Artikel 34 über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung sowie Artikel 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.

2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

· Anhörung interessierter Kreise

Im Ausschuss für Einwanderung und Asyl wurden mit den Mitgliedstaaten Gespräche geführt, zum einen über die Ergebnisse der Anwendungsberichte und zum anderen über die Vorbereitung dieser Initiative, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten außerdem schriftlich auf Fragen antworteten, die vor der Ausschusssitzung verteilt worden waren.

Im Zuge der Anhörung der Interessengruppen organisierte die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) gemeinsam mit der Erasmus-Mundus-Gemeinschaft Workshops zu Visa und gemeinsame Erasmus-Mundus-Doktorate. Außerdem fanden Workshops und Diskussionen mit den nationalen Plattformen der Jugendaustauschverbände (darunter Schüler‑ und Freiwilligenverbände) sowie auf einem Treffen der EURAXESS-Brückenkopforganisationen ein Workshop zu den Standpunkten der Forschergemeinschaft statt[7].

Das Europäisches Migrationsnetzwerk (EMN) organisierte mehrere Workshops zum Thema internationale Studentenmobilität, führte Ad-hoc-Umfragen (EMN Ad-hoc queries)[8] sowie eine groß angelegte Studie zum Thema „Immigration of International Students to the EU“ durch.[9]

Am 1. Juni 2012 wurde eine öffentliche Online-Konsultation über IPM[10] gestartet, die 1461 Antworten erbrachte. Die überwiegende Mehrheit der Befragten (91 %) war der Meinung, dass die EU für Wissenschaftler attraktiver werden sollte, 87 % äußerten die Meinung, dass dies auch für Studenten gelte. Für beide Gruppen wurden das Visum und die Aufenthaltserlaubnis als größte Hindernisse betrachtet. Mehr als 70 % der Befragten meinten, dass die EU für Schüler, Freiwillige und unbezahlte Praktikanten attraktiver gemacht werden sollte. Die Antworten, die aus der EU eingingen, unterschieden sich nicht wesentlich von den Antworten aus anderen Ländern der Welt.

Schließlich wurden auch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation im Zusammenhang mit der Mitteilung über den Rahmen für den Europäischen Forschungsraum[11] sowie die Ergebnisse der Erasmus-Mundus-Visaumfrage, bei der Erasmus-Mundus-Studenten und der Alumni-Verband (EMA)[12] auf Initiative der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) ehemalige und aktive Erasmus-Mundus-Studenten befragten, berücksichtigt.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zusätzlich zu den bereits genannten Informationen musste kein externes Expertenwissen eingeholt werden.

· Folgenabschätzung

Geprüft wurden folgende Optionen:

Option 1 (Ausgangsszenario): Keine Änderung an der bestehenden Situation

Die Mitgliedstaaten könnten ihre eigenen unterschiedlichen Regelungen für die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Visa, beibehalten. Diese Aspekte blieben weiter unklar und intransparent. Die Probleme hinsichtlich der Verfahrensgarantien blieben bestehen, die Bedingungen für die Mobilität innerhalb der EU (vor allem für Studenten) wären weiterhin restriktiv, für bezahlte Praktikanten gäbe es überhaupt keine EU-Regelung. Ebenso wäre der Zugang von Studenten und Wissenschaftlern zum Arbeitsmarkt nach dem Abschluss ihres Studiums beziehungsweise ihres Forschungsvorhabens in der EU weiterhin unterschiedlich geregelt.

Option 2: Verstärkte Kommunikation (besonders mit Wissenschaftlern) und striktere Durchsetzung der bestehenden Vorschriften

Diese Option sieht Verbesserungen bei der Bereitstellung von Informationen und beim Zugang dazu vor, um die bestehenden Vorschriften transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern. Darüber hinaus könnten auch die Anstrengungen im Bereich des Austauschs bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten verstärkt werden, was die Zulassung und den Schutz von Personengruppen anbelangt, die nicht von den derzeit geltenden Richtlinien erfasst werden, also Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten. Es würde systematischer dafür gesorgt werden, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer Pflichten nach diesen Richtlinien bewusst werden und ihnen nachkommen.

Option 3: Verbesserung der Zulassungsbedingungen, Rechte und Verfahrensgarantien

Diese Option sieht hauptsächlich eine Angleichung der Zulassungsbedingungen und einiger Rechte von Studenten, Schülern, Freiwilligen und unbezahlten Praktikanten an die von Wissenschaftlern vor, was die Situation für diese Personengruppen verbessert. Diese Option würde die Vorschriften für Schüler, Freiwillige und unbezahlte Praktikanten verbindlich vorschreiben. Bisher bestand lediglich die Möglichkeit, sie auf diese Gruppen anzuwenden. Die betreffenden Mitgliedstaaten wären verpflichtet, es den Drittstaatsangehörigen (Studenten und anderen Gruppen), die ein Visum beantragen und die Zulassungsbedingungen erfüllen, möglichst leicht zu machen, das Visum zu erhalten. Auch würden die Verfahrensgarantien durch Einführung einer Frist von 60 Tagen für die Entscheidung der Behörden der Mitgliedstaaten über Anträge geändert werden. In Ausnahmefällen könnte diese Frist um weitere 30 Tage verlängert werden. Studenten würde erlaubt, ab ihrem ersten Auslandsstudienjahr neben ihrem Studium mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Option 4: Weitere Verbesserung der Zulassungsbedingungen, Rechte (auch zur Mobilität innerhalb der EU) und Verfahrensgarantien, Ermöglichung der Arbeitssuche nach Abschluss des Studiums oder Forschungsvorhabens, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten

Diese Option geht hinsichtlich der Verbesserung der Bedingungen und Rechte der unter die geltenden Richtlinien fallenden Gruppen sehr viel weiter, da Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen und besondere Zulassungsbedingungen eingeführt würden, um sie besser zu schützen. Die Mitgliedstaaten hätten die Möglichkeit, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, und dürften nur die Erfüllung der Zulassungsbedingungen der Richtlinie verlangen, wenn sie beide Arten von Aufenthaltstiteln verwenden (so dass für beide Aufenthaltstitel die gleichen Bedingungen gelten).

Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ein Jahr übersteigt, müssten die Mitgliedstaaten, die ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt haben, nach dem ersten Jahr eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der EU würden für Wissenschaftler und Studenten verbessert werden, und auch bezahlte Praktikanten hätten zum ersten Mal die Möglichkeit zur Mobilität. Darüber hinaus würde für Teilnehmer an EU-Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen wie Erasmus Mundus oder Marie Curie innerhalb der EU eine besondere, günstigere Regelung gelten.

Studenten würde erlaubt, ab ihrem ersten Auslandsstudienjahr neben ihrem Studium mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Nach Abschluss des Studiums bzw. Forschungsvorhabens dürften Studenten und Wissenschaftler zwölf Monate lang im Hoheitsgebiet bleiben, um Arbeit zu suchen. Was die Verfahrensgarantien anbelangt, würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen (für alle Gruppen) über Anträge zu entscheiden, im Fall von Erasmus-Mundus- und Marie-Curie-Stipendiaten innerhalb von 30 Tagen.

Aus der Analyse und dem Vergleich der Optionen ergibt sich, dass sich bestimmte Probleme durch eine verstärkte Kommunikation nicht lösen lassen und dass daher eine Überarbeitung der Richtlinien nötig ist.

Option 4 erscheint als die Option, mit der die wesentlichen Ziele erreicht werden. Sie verspricht außerdem wirtschaftliche und soziale Vorteile. Allerdings hat die Änderung der Rechtsvorschriften den großen Nachteil, dass sie Kosten verursacht. Die Mitgliedstaaten müssten ihre Gesetze ändern, besonders die Vorschriften über die Einreise‑ und Aufenthaltserlaubnis, die Mobilität innerhalb der EU und die Bearbeitungsfristen für Anträge auf Aufenthaltstitel. Die Kosten wären bei Option 4 allerdings relativ überschaubar; einige Mitgliedstaaten haben bereits die erforderlichen Bestimmungen eingeführt.

Da die Problematik bei beiden Richtlinien ähnlich ist, ist es auch im Hinblick auf Kohärenz und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften am sinnvollsten, beide Richtlinien in einem Rechtsakt zusammenzufassen, was somit die bevorzugte Option ist. Hierzu erfolgt eine Neufassung der beiden Richtlinien, die zu einem Rechtsakt zusammengefasst werden mit inhaltlichen Änderungen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag sieht Bedingungen für die Einreise von Wissenschaftlern, Studenten, Schülern, unbezahlten und bezahlten Praktikanten, Freiwilligen und Au-pair-Beschäftigten aus Drittstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt vor. Für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, für die es derzeit keine verbindliche Regelung auf EU-Ebene gibt, werden Zulassungsbedingungen eingeführt, um ihnen Rechte und Schutz zu garantieren. Für Familienangehörige von Wissenschaftlern aus Drittstaaten sind günstigere Zulassungsbedingungen vorgesehen und sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch die Bestimmungen für die Mobilität von Wissenschaftlern innerhalb der EU werden gelockert.

Nach dem Vorschlag müssen Antragsteller, die sämtliche Zulassungsbedingungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat erfüllen, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Mobilität von Studenten und Wissenschaftlern innerhalb der EU soll erleichtert werden, insbesondere im Rahmen der Programme Erasmus Mundus/Marie Curie, die im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen ausgeweitet und mehr Teilnehmer haben werden. Der Vorschlag sieht eine Stärkung des Rechts von Studenten auf eine Teilzeitbeschäftigung und ein 12-monatiges Bleiberecht im Hoheitsgebiet für Studenten und Wissenschaftler nach Abschluss des Studiums bzw. Forschungsvorhabens vor, um Arbeit zu suchen.

Es werden Bestimmungen über eine bessere Information und größere Transparenz sowie Bearbeitungsfristen und verstärkte Verfahrensgarantien eingeführt, beispielsweise die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Entscheidung und Rechtsbehelfe. Die Bearbeitungsgebühren müssen im Verhältnis zum Zweck des Aufenthalts stehen.

· Rechtsgrundlage

Nach Artikel 79 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat berechtigt, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen zu erlassen:

a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt;

b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen.

· Subsidiaritätsprinzip      

Einwanderungspolitische Maßnahmen fallen unter die gemeinsame Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung, bei dem zu prüfen ist, ob sich die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten ausreichend erreichen lassen (Erforderlichkeitsprüfung) und ob und wie sie sich besser durch Maßnahmen der Union erreichen lassen (Prüfung des Zusatznutzens von EU-Maßnahmen).

Die Anziehungskraft der EU für Fachleute aus Drittstaaten zu verstärken, ist ein Anliegen aller Mitgliedstaaten, das immer wichtiger wird. Zwar könnten alle Mitgliedstaaten ihre eigene innerstaatliche Regelung für die Zulassung der von diesem Vorschlag erfassten Gruppen von Drittstaatsangehörigen beibehalten, doch ließe sich dadurch das übergeordnete Ziel nicht erreichen, das darin besteht, die EU für hoch qualifizierte Personen attraktiver zu machen. Für die betroffenen Personen und Organisationen ist es weit effizienter und einfacher, sich mit einer einzigen Regelung für die Zulassung und den Aufenthalt auseinandersetzen zu müssen anstatt mit 27 unterschiedlichen nationalen Regelungen. Zudem setzt die Förderung der Mobilität innerhalb der EU – ein wesentliches Ziel dieses Vorschlags – eine EU-weit gültige Regelung voraus.

Angesichts der zunehmenden Zahl von Initiativen für junge Menschen, die persönlichen Kontakte im Bereich Kultur, Gesellschaft und Ausbildung und informeller Bildung fördern sollen, wird es umso dringlicher, angemessene Zuwanderungsregelungen einzuführen.

Schließlich sollte ein einheitlicher Mindestschutz und ein gemeinsamer Sockel an Rechten Studenten, Wissenschaftlern und anderen Gruppen von Drittstaatsangehörigen einen soliden Schutz vor Ausbeutung bieten, was gerade für besonders schutzbedürftige Gruppen wie bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte sehr wichtig ist.

Der Zusatznutzen der geltenden Richtlinien für Studenten und Forscher für die EU ist im Laufe der Jahre deutlich geworden. Dieser Vorschlag wird weitere Verbesserungen bringen.

Eine transparente Regelung mit angemessenen Garantien, die einen wirklichen Kompetenzzustrom ermöglichen, würde die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern stärken. Was die auswärtigen Aspekte der Migrationspolitik anbelangt, wird die Aufnahme der Gruppe der bezahlten Praktikanten in den EU-Rechtsakt den Gesamtansatz der EU für Migration und Mobilität weiterbringen, da er sowohl den Transfer von Kompetenzen vorsieht als auch die Drittstaaten durch das Angebot an weiteren legalen Zuwanderungsmöglichkeiten beim Kampf gegen die irreguläre Zuwanderung verstärkt in die Pflicht nimmt. Eine EU-Regelung würde zudem Au-pair-Beschäftigte besser schützen.

Einer der wesentlichen Aspekte dieses Vorschlags ist die bessere Nutzung des Potenzials von Studenten und Wissenschaftlern nach Abschluss ihres Studiums beziehungsweise ihres Forschungsvorhabens. Sie sind hoch qualifizierte Arbeitskräfte, beherrschen die Landessprache und sind im Aufnahmeland integriert.

Da auch bezahlte Praktikanten, bei denen es sich nicht um konzernintern entsandte Beschäftigte handelt, erfasst werden sollen, würde der Vorschlag die Richtlinie über die konzerninterne Entsendung ergänzen, über die Rat und Europäisches Parlament zurzeit verhandeln.

Bestimmungen, die die Rechte und Aufenthaltsbedingungen klarer festlegen und verbessern, würden auch dem übergeordneten Ziel der Verbesserung des Grundrechtsschutzes dienen.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen (Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union). Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das gewählte Rechtsinstrument (Richtlinie) lässt den Mitgliedstaaten viel Umsetzungsspielraum.

Inhaltlich beschränkt sich die Maßnahme auf das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß. Die vorgeschlagene Regelung betrifft die Zulassungsbestimmungen und ‑verfahren, die Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Visum für den längerfristigen Aufenthalt) sowie die Rechte von Studenten, Wissenschaftlern, Schülern, Freiwilligen, Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten, also Bereiche der gemeinsamen Zuwanderungspolitik gemäß Artikel 79 AEUV. Für einige dieser Gruppen gibt es bereits eine EU-weit gültige Regelung, die allerdings überarbeitet und verbessert werden muss. Der Vorschlag beschränkt sich inhaltlich auf das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß.

· Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Richtlinie. Für diese Maßnahmen ist es das geeignete Instrument, da die Richtlinie verbindliche Mindestnormen vorgibt, aber den Mitgliedstaaten genügend Gestaltungsraum lässt. Sie ist auch von daher am besten geeignet, weil sie zwei vorhandene Richtlinien neu fasst und in einem Rechtsakt zusammenfasst, so dass eine kohärente Regelung für verschiedene Gruppen von in die EU einreisenden Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. WEITERE ANGABEN

· Umsetzungsklausel

Der Vorschlag enthält eine Umsetzungsklausel.

· Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen

Die vorgeschlagene Richtlinie erfasst sehr unterschiedliche Gruppen von Drittstaatsangehörigen (Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte). Sie enthält auch einige rechtliche Verpflichtungen, die über die der bestehenden Richtlinien (2005/71/EG und 2004/114/EG) hinausgehen. Nicht nur aus diesem Grund, sondern auch, weil der Vorschlag Bestimmungen für verschiedene Gruppen enthält, für die es in den bestehenden Rechtsakten noch keine verbindlichen Vorschriften gibt, müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Unterlagen vorlegen, damit deutlich wird, welche Umsetzungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten über die bestehenden Vorschriften hinaus erlassen haben.

· Erläuterung zu den Artikeln

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Der Vorschlag fügt sich in die Bemühungen der EU zur Einführung einer umfassenden Einwanderungspolitik ein. Mit dem Vorschlag werden mehrere Ziele verfolgt: Erstens sollen die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für ihren dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Forschungs‑ und Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, zum Zweck eines bezahlten oder unbezahlten Praktikums, eines Freiwilligendienstes oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung festgelegt werden. Zweitens sollen die Bedingungen für die Einreise von Studenten und bezahlten Praktikanten aus Drittstaaten in andere Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie als erster einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den dortigen Aufenthalt festgelegt werden. Drittens werden die Bedingungen für die Einreise von Wissenschaftlern aus Drittstaaten in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie als erster einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den dortigen Aufenthalt festgelegt.

Artikel 2

Dieser Artikel legt den Anwendungsbereich des Vorschlags fest: Er gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Forschungs‑ oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, zum Zweck eines bezahlten oder unbezahlten Praktikums, eines Freiwilligendienstes oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung stellen. Die Bestimmungen der Richtlinie über Studenten, die für Schüler, unbezahlte Praktikanten und Freiwillige nur fakultativ waren, werden für diese Gruppen verpflichtend. Außerdem wird der Anwendungsbereich auf bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte ausgeweitet.

Die vorgeschlagene Richtlinie folgt den Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG, was die Gruppen von Drittstaatsangehörigen betrifft, die nicht unter die Regelung fallen. So gilt dieser Vorschlag beispielsweise nicht für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen. Wie bereits die Vorgängerrichtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG erfasst auch diese Richtlinie weder Drittstaatsangehörige, die wegen ihrer privilegierten Stellung und des besonderen Aufenthaltstitels in der EU langfristig aufenthaltsberechtigt sind, noch Flüchtlinge, deren Aufenthalt auf der Grundlage von Unionsvorschriften oder von internationalen Abkommen streng befristet ist, und andere Personengruppen mit Ausnahmestatus.

Artikel 3

In diesem Artikel werden die im Vorschlag verwendeten Begriffe definiert. Die Begriffsbestimmungen sind weitgehend anderen Migrationsrichtlinien (vor allem 2004/114/EG und 2005/71/EG) entlehnt. Die Definition von Au-pair-Beschäftigten lehnt sich an die des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-Beschäftigung von 1969 an. Die Definition von bezahlten Praktikanten beruht auf der für unbezahlte Praktikanten, nur wird der Aspekt der Bezahlung herausgestellt. Der Begriff „Aufenthaltstitel“ erfasst sowohl die Aufenthaltserlaubnis als auch Visa für den längerfristigen Aufenthalt.

Artikel 4

Dieser Artikel besagt, dass die Mitgliedstaaten günstigere Bedingungen für die Personen, die unter die Richtlinie fallen, vorsehen dürfen, wobei dies allerdings nur für die Bestimmungen gilt, die die Familienangehörigen von Wissenschaftlern, Gleichbehandlungsrechte, die Erwerbstätigkeit und Verfahrensgarantien betreffen, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht in Frage gestellt wird.

KAPITEL II- ZULASSUNG

Artikel 5

Dieser Artikel legt fest, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern, die sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausstellen müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass diesen Antragstellern die Einreise verweigert wird, weil sie das erforderliche Visum nicht erhalten haben.

Artikel 6

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Bedingungen, die die Antragsteller zusätzlich zu den besonderen Bedingungen der darauffolgenden Artikel für die verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen erfüllen müssen, um in einen Mitgliedstaat zugelassen zu werden. Die allgemeinen Bedingungen, die insbesondere gültige Dokumente, Krankenversicherung und Mindesteinkünfte abdecken, orientieren sich weitgehend an dem Besitzstand im Bereich der legalen Zuwanderung. Wenn die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, haben die Antragsteller Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, also ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis.

Artikel 7, 8 und 9

Diese Artikel enthalten besondere Bedingungen für die Zulassung von Wissenschaftlern aus Drittstaaten, die bereits in der Richtlinie für Wissenschaftler enthalten waren, insbesondere die Bestimmung, dass die Forschungseinrichtung von dem Mitgliedstaat zugelassen werden muss und dass die Aufnahmevereinbarung sowohl von der zugelassenen Forschungseinrichtung als auch von dem Wissenschaftler unterzeichnet werden muss. Der Vorschlag listet sämtliche erforderlichen Elemente einer Aufnahmevereinbarung auf, nämlich: die Bezeichnung und den Zweck des Forschungsprojekts, die Verpflichtung des Wissenschaftlers zur Durchführung des Forschungsprojekts, die Bestätigung der Forschungseinrichtung, dass sie sich verpflichtet, den Wissenschaftler aufzunehmen, so dass er sein Forschungsprojekt durchführen kann, den Start- und Abschlusstermin des Forschungsprojekts, Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler sowie Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Wissenschaftlers. Damit Drittstaatsangehörige Forschungseinrichtungen finden können, mit denen sie eine Aufnahmevereinbarung schließen können, wird Wert darauf gelegt, dass der Öffentlichkeit eine ständig aktualisierte Liste der zugelassenen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 10

Artikel 10 enthält besondere Zulassungsbedingungen für Studenten aus Drittstaaten, die sich an denen der Richtlinie für Studenten orientieren.

Artikel 11, 12, 13 und 14

Diese Artikel enthalten besondere Zulassungsbedingungen für Schüler, bezahlte und unbezahlte Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten, die den Nachweis der Annahme durch die für den Austausch, das Praktikum oder den Freiwilligendienst zuständige Einrichtung vorlegen müssen. Die Richtlinie 2004/114/EG galt fakultativ bereits für Schüler, unbezahlte Praktikanten und Freiwillige; bezahlte Praktikanten aus Drittstaaten hingegen werden erstmals erfasst. Das Gleiche trifft auf Au-pair-Beschäftigte zu. Die beiden letzteren Gruppen haben ähnliche Merkmale wie die beiden Gruppen, die bereits durch EU-Vorschriften erfasst werden. Beide Gruppen genießen einen besonderen Schutz. Au-pair-Beschäftigte müssen nachweisen, dass die Gastfamilie die Verantwortung für sie übernimmt, beispielsweise für Verpflegung und Unterkunft. Für einen Au-pair-Aufenthalt bedarf es außerdem einer Vereinbarung zwischen den Au-pair-Beschäftigten und ihrer Gastfamilie, in der ihre Rechte und Pflichten festgelegt sind. Was bezahlte Praktikanten angeht, müssen die Einzelheiten zum Praktikum, seine Dauer, die Bedingungen für die Betreuung des Praktikanten sowie die Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Um einen Missbrauch von Praktikanten als billige Arbeitskräfte zu verhindern, kann von der aufnehmenden Einrichtung die Erklärung verlangt werden, dass der Drittstaatsangehörige keinen Arbeitsplatz besetzt.

KAPITEL III - AUFENTHALTSTITEL UND AUFENTHALTSDAUER

Artikel 15, 16 und 17

Diese Artikel legen fest, welche Angaben in der Aufenthaltserlaubnis oder dem Visum für den längerfristigen Aufenthalt enthalten sein müssen. Artikel 16 präzisiert, dass der Aufenthaltstitel von Wissenschaftlern und Studenten für mindestens ein Jahr gültig sein sollte. Für alle anderen Gruppen ist der Aufenthaltstitel grundsätzlich für höchstens ein Jahr auszustellen, wobei Ausnahmen möglich sind. Dies entspricht der in den Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG vorgesehenen Gültigkeitsdauer. Darüber hinaus gestattet Artikel 17 den Mitgliedstaaten, zusätzlich eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten anzugeben, in denen sich der Student oder Wissenschaftler aufhalten will.

KAPITEL IV - GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ENTZIEHUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG EINES AUFENTHALTSTITELS

Artikel 18, 19 und 20

In diesen Artikeln ist angegeben, aus welchen Gründen ein Aufenthaltstitel verweigert, entzogen oder nicht verlängert werden muss oder kann, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt wurden. Diese Bedingungen sind in den Einwanderungsrichtlinien Standard.

KAPITEL V - RECHTE

Dieser Vorschlag enthält ein neues Kapitel zu den Rechten aller Personengruppen, die unter die Richtlinie fallen.

Artikel 21

Um zu gewährleisten, dass die von dieser Richtlinie betroffenen Drittstaatsangehörigen angemessen behandelt werden, erhalten diese die Rechte aus der Richtlinie über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis[13]. Wissenschaftlern aus Drittstaaten werden weiterhin günstigere Rechte auf gleiche Behandlung wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit garantiert. Eine Möglichkeit der Begrenzung, wie sie in der vorstehend genannten Richtlinie vorgesehen ist, wird ausgeschlossen. Darüber hinaus werden Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.

Artikel 22 und 23

Nach diesen Bestimmungen sind Wissenschaftler und Studenten aus Drittstaaten arbeitsberechtigt, wobei die Mitgliedstaaten bestimmte Grenzen festlegen dürfen. Wissenschaftler dürfen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eine Lehrtätigkeit ausüben, wie das bereits unter der Richtlinie 2005/71/EG möglich war. Studenten, die nach der Richtlinie 2004/114/EG mindestens 10 Stunden pro Woche arbeiten durften, dürfen nach der neuen Richtlinie 20 Stunden tätig sein. Was den Zugang von Studenten zur Erwerbstätigkeit anbelangt, dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin der Situation auf ihrem Arbeitsmarkt Rechnung tragen, wobei dies der Verhältnismäßigkeitsanforderung unterliegt, damit das Recht auf Erwerbstätigkeit nicht systematisch ausgehöhlt wird[14].

Artikel 24

Artikel 24 sieht vor, dass Studenten und Wissenschaftler, die die allgemeinen Zulassungsbedingungen des Vorschlags erfüllen (mit Ausnahme der Bedingung hinsichtlich der Volljährigkeit), nach Abschluss ihres Studiums oder ihrer Forschungsarbeiten sich zwölf Monate in dem Mitgliedstaat aufhalten dürfen, um dort Arbeit zu suchen oder sich selbstständig zu machen. In einigen Mitgliedstaaten gibt es bereits entsprechende Regelungen, allerdings unterscheiden sich diese in der Dauer des weiteren Aufenthalts. Die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, ist ein ausschlaggebender Faktor bei der Wahl des Landes, wo der Student oder der Wissenschaftler aus einem Drittstaat studieren bzw. forschen möchte. Diese Bestimmung könnte den Mitgliedstaaten im internationalen Talentwettbewerb einen Vorteil verschaffen. Dies liegt angesichts der Schrumpfung der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter und des Bedarfs an qualifizierten Arbeitnehmern in der Zukunft im gemeinsamen Interesse und ist im Sinne des Aktionsplans für unternehmerische Initiative 2020[15]. Allerdings ist dies nicht mit einer automatischen Arbeitserlaubnis gleichzusetzen. Die Mitgliedstaaten könnten die Betroffenen den üblichen Verfahren für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unterwerfen. Drei bis sechs Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten bzw. des Studiums können die Mitgliedstaaten von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangen, dass sie tatsächlich nach Arbeit suchen (beispielsweise Kopien von Bewerbungsschreiben und Lebensläufen, die Arbeitgebern zugeschickt wurden) oder dass sie im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach sechs Monaten können sie vom Drittstaatsangehörigen einen Nachweis verlangen, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder den Start eines eigenen Unternehmens haben.

Artikel 25

Dieser Artikel enthält besondere Bestimmungen über die Zulassung von Familienangehörigen von Wissenschaftlern und deren Zugang zum Arbeitsmarkt, die von Richtlinie 2003/86/EG abweichen. Ziel ist, die EU für Wissenschaftler aus Drittstaaten attraktiver zu machen. Es kann einen Einfluss auf die Entscheidung eines Wissenschaftlers für oder gegen Mobilität haben, ob seine Familienangehörigen unmittelbar in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen werden und dort Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

KAPITEL VI - MOBILITÄT INNERHALB DER UNION

Artikel 26 und 27

Diese Artikel enthalten die Bedingungen für eine erleichterte Mobilität von Wissenschaftlern, Studenten und Praktikanten innerhalb der EU. Der Zeitraum, für den Wissenschaftler auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung in einen zweiten Mitgliedstaaten gehen dürfen, wurde von drei (wie in der Richtlinie 2005/71/EG vorgesehen) auf sechs Monate verlängert. Für Studenten wurden Bestimmungen in den neuen Vorschlag eingeführt, die es auch ihnen erlauben, auf der Grundlage des von dem ersten Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten in einen anderen Mitgliedstaaten zu gehen. Für Drittstaatsangehörige, die im Rahmen eines EU-Mobilitätsprogramms (beispielsweise die laufenden Programme Erasmus Mundus oder Marie Curie) in die EU kommen, gelten besondere Bestimmungen, die ihnen die Mobilität erleichtern. Dadurch wird es seltener vorkommen, dass Drittstaatsangehörige, die ein Stipendium im Rahmen eines EU-Mobilitätsprogramms erhalten, dieses nicht wahrnehmen können, weil sie nicht in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen.

Artikel 28

Gemäß den Bestimmungen der Blue-Card-Richtlinie haben Familienangehörige von Wissenschaftlern das Recht, den Wissenschaftler in andere Mitgliedstaaten zu begleiten.

KAPITEL VII - VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 29

Dieser Artikel sieht eine Frist von 60 Tagen (für alle Gruppen) vor, innerhalb deren die Mitgliedstaaten über einen vollständigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden und den Antragsteller informieren müssen. Für Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen wie Erasmus Mundus und Marie Curie beträgt diese Frist 30 Tage. In den bisherigen Rechtsvorschriften war keine Frist vorgesehen. Die Verfahrensgarantien sehen einen Rechtsbehelf gegen einen ablehnenden Bescheid sowie die Pflicht zur schriftlichen Begründung durch die Behörden vor und garantieren das Recht auf Rechtbehelf.

Artikel 30 und 31

Die Verfügbarkeit von Informationen ist für die Erreichung der Ziele dieses Vorschlags unerlässlich. Gemäß Artikel 30 müssen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Vorschlags Informationen zu den Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts zur Verfügung stellen, darunter zu den zugelassenen Forschungseinrichtungen und Gebühren. Im Einklang mit den geltenden Migrationsrichtlinien ist in Artikel 31 ausdrücklich festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Anträgen eine Gebühr verlangen können. Darüber hinaus führt Artikel 31 im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[16] eine Bestimmung ein, wonach die Höhe solcher Gebühren die Erfüllung der Ziele der Richtlinie nicht in Frage stellen darf.

KAPITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32 bis 38

Artikel 32 verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Kontaktstellen für den Austausch von Information über Drittstaatsangehörige einzurichten, die unter die Richtlinie fallen und von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen. Für bestimmte Migrationsrichtlinien wie die Blue-Card-Richtlinie wurden bereits solche nationalen Kontaktstellen eingerichtet. Sie haben sich als effizientes Mittel für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten erwiesen.

Artikel 33

Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 Statistiken über die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, denen Aufenthaltstitel ausgestellt wurden, zu übermitteln. Gegebenenfalls müssen sie auf Aufforderung der Kommission zusätzliche Statistiken vorlegen.

Artikel 36

Dieser Artikel hebt die derzeit für Wissenschaftler und Studenten geltenden Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG förmlich auf.

Bei den letzten Bestimmungen (Artikel 34, 35, 37 und 38) handelt es sich um die Standardschlussbestimmungen über die Berichterstattung, Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten der Richtlinie.

ê 2004/114/EG, 2005/71/EG (angepasst)

ð neu

2013/0081 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung

[NEUFASSUNG]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Ö 79 Absatz 2 Õ Buchstaben a) und b Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)       Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[17] und die Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung[18] müssen in einigen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Richtlinien.

(2)       Diese Richtlinie soll die in den beiden Berichten über die Anwendung der Richtlinien[19] festgestellten Defizite beheben und einen kohärenten Rechtsrahmen für die vorgenannten Personengruppen bieten, die aus Drittstaaten in die Union einreisen. Die bestehenden Rechtsvorschriften für verschiedene Personengruppen sollten vereinfacht und in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die von dieser Richtlinie erfassten Personengruppen unterscheiden sich zwar in mancher Hinsicht, doch haben sie auch Gemeinsamkeiten, die es ermöglichen, sie auf Unionsebene in einer Regelung zusammenzufassen.

(3)       Diese Richtlinie soll zu der mit dem Stockholmer Programm angestrebten Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beitragen. Die Zuwanderung aus Drittstaaten ist ein Weg, um den Bedarf an hoch qualifizierten Personen in der Union zu decken; insbesondere Studenten und Wissenschaftler sind zunehmend gefragt. Durch ihren Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und somit zu den Zielen der Strategie Europa 2020 sind sie als Humankapital für die Union ausgesprochen wichtig.

(4)       Defizite sind laut den Berichten über die Anwendung der beiden Richtlinien besonders bei den Zulassungsbedingungen, Rechten und Verfahrensgarantien, beim Zugang von Studenten zum Arbeitsmarkt während ihres Studiums sowie bei den Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union festzustellen, wobei eine mangelnde Harmonisierung hinzukommt, da es den Mitgliedstaaten anheim gestellt wurde, ob sie bestimmte Personengruppen wie Freiwillige, Schüler und unbezahlte Praktikanten erfassen oder nicht. Bei Konsultationen ergab sich in der Folge zudem, dass Wissenschaftlern und Studenten die Arbeitssuche erleichtert und bessere Schutzmaßnahmen für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, die nicht unter die bisherigen Rechtsakte fallen, eingeführt werden müssen.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 1

(5)       Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist im Vertrag die Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen Staatsangehörigen dritter Länder vorgesehen.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 anerkannt, dass eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist; er bat daher den Rat um rasche Beschlüsse auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission.

ò neu

(6)       Diese Richtlinie sollte auch persönliche Kontakte und die Mobilität fördern, da es sich hierbei um wichtige Aspekte der auswärtigen Politik handelt, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik gegenüber strategischen Partnern der Union. Sie sollte zudem dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität und den Mobilitätspartnerschaften dienen, die einen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bieten und die legale Migration erleichtern und regeln.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

Ein Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ist es, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ist ein wesentliches Element dieser Strategie. Dazu gehört auch die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

ð neu

(7)       Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken, die per definitionem zeitlich begrenzt und von der Situation auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats unabhängig ist,. ð sollte der Erzeugung und dem Erwerb von Wissen und Kompetenzen dienen. ï ÖSie Õ stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren interkulturellen Verständnis bei.

ò neu

(8)       Diese Richtlinie sollte im weltweiten Talentwettbewerb den Ruf der Union als attraktiven Standort für Wissenschaft und Innovation festigen. Die Öffnung der Union für Drittstaatsangehörige, die zu Forschungszwecken zugelassen werden können, ist auch ein Ziel der Leitinitiative zur Innovationsunion. Darüber hinaus ist die Schaffung eines offenen Arbeitsmarktes für Wissenschaftler aus der Union und aus Drittstaaten ein wichtiges Ziel des Europäischen Forschungsraums, in dem sich Wissenschaftler frei bewegen und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien ungehindert zirkulieren können.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

Diese Richtlinie soll durch die Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, um die Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt attraktiver zu machen und die Position der Gemeinschaft als internationaler Forschungsstandort zu stärken.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

Die neuen Gemeinschaftsvorschriften stützen sich auf die Begriffsbestimmungen von Student, Auszubildender, Bildungseinrichtung und Freiwilliger, die bereits im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen (Sokrates, Europäischer Freiwilligendienst usw.) zur Förderung der Mobilität der betreffenden Personen verwendet werden.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 11

Drittstaatsangehörige mit dem Status unbezahlter Auszubildender und Freiwilliger, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder der Art der ihnen gewährten Entgelte oder Vergütungen nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten, fallen nicht unter diese Richtlinie. Über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die Fachbildungslehrgänge im Bereich der Medizin zu absolvieren beabsichtigen, sollte von den Mitgliedstaaten entschieden werden.

ê 2005/71/EG Erwägungsgründe 11, 13 und 14 (angepasst)

ð neu

(9)       Die Zulassung von Forschern Wissenschaftlern soll ð durch ein Zulassungsverfahren ï erleichtert werden, das ein Zulassungsverfahren unabhängig von deren Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Forschungseinrichtung geschaffen wird unabhängig ist; und außerdem soll zusätzlich zum Aufenthaltstitel zur Aufenthaltserlaubnis ð oder zum Visum für den längerfristigen Aufenthalt ï keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird werden. Die Mitgliedstaaten könnten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis im Rahmen eines Forschungsprojekts gleichwertige Bestimmungen auf Drittstaatsangehörige anwenden, die die Zulassung zum Zwecke einer Lehrtätigkeit in einer höheren Bildungseinrichtung beantragen. Das Ö Dieses Õ besondere Verfahren für Forscher sollte beruht auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten beruhen.: Den Forschungseinrichtungen wird sollte im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen werden, damit die Einreise und der Aufenthalt von Forschern Wissenschaftlern aus Drittstaaten in die bzw. in der Gemeinschaft Ö Union Õ unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fremdenpolizei Ö Zuwanderungspolitik Õ erleichtert und beschleunigt werden. Die von den Mitgliedstaaten zuvor zugelassenen Forschungseinrichtungen sollten mit einem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung eines Forschungsprojekts eine Aufnahmevereinbarung schließen können. Die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der Aufnahmevereinbarung einen Aufenthaltstitel ausstellen, sofern die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt sind.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(10)     Da die Anstrengungen zur Erfüllung des besagten 3 %-Ziels Ö Investitionsziels von 3 % des BIP für die Forschung Õ größtenteils den Privatsektor betreffen und dieser somit in den kommenden Jahren mehr Forscher Wissenschaftler einstellen muss, können Ö sollten Õ die Forschungseinrichtungen, Ö die nach dieser Õ auf die diese Richtlinie zugelassen werden können Anwendung finden kann, sowohl dem öffentlichen wie auch dem privaten Sektor angehören.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

ð neu

(11)     Um die Attraktivität der Gemeinschaft Ö Union Õ für Forscher Wissenschaftler, Ö die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben Õ , aus Drittstaaten zu erhöhen, ð sollten die Familienangehörigen der Wissenschaftler gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung[20], ï sollten ihnen während ihres Aufenthalts in einer Reihe von Bereichen die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte wie Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats zugestanden werden; außerdem sollten sie die Möglichkeit haben, eine Lehrtätigkeit an Hochschulen auszuüben.ð ebenfalls zugelassen werden. Die Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union sollten auch für sie gelten; außerdem sollten sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben ï.

ò neu

(12)     Den Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, Doktoranden gegebenenfalls als Wissenschaftler zu behandeln.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(13)     Die Durchführung der Richtlinie sollte nicht die zu einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern begünstigen führen. Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik sollten gemeinsam mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher Wissenschaftler in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden.

ò neu

(14)     Um den Ruf Europas als internationalem Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung zu festigen, sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken verbessert werden. Dies ist im Sinne der Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen[21], vor allem im Kontext der internationalen Ausrichtung der europäischen Hochschulbildung. Es ist auch der Grund für die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

ò neu

(15)     Im Zuge der Ausweitung und Vertiefung des durch die Bologna-Erklärung[22] initiierten Bologna-Prozesses wurden die Hochschulsysteme der daran beteiligten und auch anderer Länder schrittweise einander angenähert, was darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen Behörden die Mobilität der Studenten und des Hochschulpersonals gefördert haben und die Hochschuleinrichtungen Mobilität in ihre Lernpläne integriert haben. Nun müssen auch die Bestimmungen über die Mobilität von Studenten innerhalb der Union verbessert werden. Eines der Ziele der Bologna-Erklärung ist es, die europäischen Hochschulen attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Der Bologna-Prozess mündete in die Schaffung des europäischen Hochschulraums. Die Angleichung der Hochschulbildung in Europa hat das Studium in Europa für Studenten aus Drittstaaten attraktiver gemacht.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 10

(16)     Die Dauer und die sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 12

(17)     Als Nachweis der Annahme eines Studenten an einer höheren Bildungseinrichtung könnte unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 13

ð neu

(18)     Bei der Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, können ð sollten ï Stipendien berücksichtigt werden.

ò neu

(19)     Bisher stand es den Mitgliedstaaten frei, die Richtlinie 2004/114/EG auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Praktikanten anzuwenden; die vorliegende Richtlinie sollte grundsätzlich auch für diese Personengruppen gelten, so dass ihnen die Einreise und der Aufenthalt erleichtert und ihre Rechte garantiert werden. Sie sollte zudem für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten gelten, um deren Rechte und Schutz zu garantieren.

(20)     Diese Richtlinie sollte nicht für bezahlte Trainees gelten, die im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in die Union einreisen, um dort zu arbeiten, da sie unter die Richtlinie [Richtlinie 2013/xx/EU über die konzerninterne Entsendung] fallen.

(21)     Da es auf Unionsebene zurzeit keine Regelung für Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten gibt, sollten Bestimmungen eingeführt werden, die ihnen eine faire Behandlung garantieren und auf ihre Bedürfnisse ausgelegt sind, da es sich um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese Richtlinie sollte vorsehen, dass sowohl die Au-pair-Beschäftigten als auch die Gastfamilien Bedingungen erfüllen müssen; unter anderem sollte eine Au-pair-Vereinbarung geschlossen werden müssen, die Elemente wie das zu zahlende Taschengeld enthält[23].

(22)     Wenn die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist einen Aufenthaltstitel, also ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis, erteilen. Wenn ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte dieser Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die nötigen Visa ausstellen.

(23)     Auf dem Aufenthaltstitel sollte der Status des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die jeweiligen Unionsprogramme, darunter die Mobilitätsmaßnahmen, angegeben sein. Die Mitgliedstaaten können auf dem Aufenthaltstitel in Papierform oder dem elektronischen Aufenthaltstitel weitere Informationen vermerken, sofern dies nicht mit zusätzlichen Bedingungen verbunden ist.

(24)     Die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Aufenthaltstitels gemäß dieser Richtlinie sollte sich nach der Art des Aufenthalts, also nach der Personengruppe, richten.

(25)     Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine Bearbeitungsgebühr für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr sollte sich nach dem Zweck des Aufenthalts richten.

(26)     Die Drittstaatsangehörigen nach dieser Richtlinie eingeräumten Rechte sollten unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder in Form einer Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die gleichen sein.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 8

ð neu

(27)     Der Begriff Zulassung umfasst die Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen ð in einen Mitgliedstaat ï sowie ihren dortigen Aufenthalt zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 14

ð neu

(28)     Die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung ð in einem konkreten Einzelfall ï zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ð oder für die Gesundheit ï darstellt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auch Fälle umfasst, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder extremistische Bestrebungen hat oder hatte.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(29)     Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand der Studienpläne Ö Studien‑ oder Ausbildungspläne Õ des Antragstellers — erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

ò neu

(30)     Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 60 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens 30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

ð neu

(31)     Es gilt, die Mobilität von Studenten Ö Wissenschaftlern, Studenten und bezahlten Praktikanten Õ mit Drittstaatsangehörigkeit Ö innerhalb der Union Õ die ihr Studium in mehreren Mitgliedstaaten absolvieren, und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft oder in die Gemeinschaft zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken teilnehmen, zu erleichtern. ð Mit dieser Richtlinie sollte der Zeitraum, in dem ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel für Wissenschaftler für einen Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ohne erneute Aufnahmevereinbarung gültig ist, verlängert werden. Verbessert werden sollte auch die Situation von Studenten und unbezahlten Praktikanten, indem ihnen der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten erlaubt wird, sofern sie die allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Für Trainees aus Drittstaaten, die im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in die Union kommen, sollten gemäß der [Richtlinie 2013/xx/EU über die konzerninterne Entsendung] spezifische Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union, die auf die Art ihrer Entsendung ausgelegt sind, gelten. ï

ò neu

(32)     Die Zuwanderungsbestimmungen der Union und Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen sollten einander ergänzen. Wissenschaftler und Studenten aus Drittstaaten, die an solchen Programmen der Union teilnehmen, sollten sich mit einem Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats in den jeweiligen Mitgliedstaaten des Programms aufhalten können, sofern sämtliche betroffenen Mitgliedstaaten vor der Einreise in die Union feststehen. Ein solcher Aufenthaltstitel sollte ihnen Mobilität erlauben, ohne dass sie zusätzliche Informationen vorlegen oder weitere Anträge stellen müssen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, die Mobilität von Freiwilligen aus Drittstaaten innerhalb der Union zu erleichtern, wenn die Freiwilligenprogramme mehr als einen Mitgliedstaat erfassen.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

ð neu

(33)     Um es den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu ð erleichtern ï , einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ð einfacher ï Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, ð indem ihnen erlaubt wird, mindestens zwanzig Stunden pro Woche zu arbeiten ï. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu den Bedingungen dieser Richtlinie sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden;. aAllerdings sollten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf ihrem eigenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ð , wobei dies aber nicht zu einem vollständigen Arbeitsverbot führen darf ï.

ò neu

(34)     Da die Mitgliedstaaten in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte brauchen werden, sollten sie es Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, erlauben, zwölf Monate nach Ende der Gültigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Entsprechend sollte Wissenschaftlern ein Aufenthalt nach Abschluss des in der Aufnahmevereinbarung definierten Forschungsprojekts erlaubt werden. Dies sollte nicht mit einem automatischen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens verbunden sein. Von ihnen kann die Vorlage eines Nachweises gemäß Artikel 24 verlangt werden.

(35)     Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Zahl der zwecks Beschäftigung zugelassenen Drittstaatsangehörigen unberührt.

(36)     Um die Union für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte attraktiver zu machen, muss ihnen eine angemessene Behandlung gemäß Artikel 79 des Vertrags garantiert werden. Diese Personengruppen haben gemäß der Richtlinie 2011/98/EU[24] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats. Über die in der Richtlinie 2011/98/EU verbrieften Rechten hinaus sollte Wissenschaftlern aus Drittstaaten hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit günstigere Gleichbehandlungsrechte gewährt werden. Die vorstehend genannte Richtlinie erlaubt derzeit den Mitgliedstaaten, die Inländergleichbehandlung auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit zu beschränken, darunter Familienleistungen, eine Möglichkeit, die besonders für Wissenschaftler von Nachteil sein kann. Darüber hinaus sollten Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 23

(37)     Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002[25] des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in keiner Weise berühren.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002[26] des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in keiner Weise berühren.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 4

ð neu

(38)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der ð in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten ï Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 5

(39)     Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung um.

ò neu

(40)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung dieser Dokumente für gerechtfertigt.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

ð neu

(41)     Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme Ö Einreise und den Aufenthalt Õ von Drittstaatsangehörigen zu Ö Forschungs‑ und Studienzwecken Õ , Studienzwecken, zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen einem Schüleraustausch, einem unbezahlter Ausbildung unbezahlten ð oder bezahlten ï Praktikum, oder einems Freiwilligendienst ð oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ï festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene Ö Ebene der Union Õ zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Regelung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(42)     Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen über: die Ö nach dieser Richtlinie zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Wissenschaftler eine Aufnahmevereinbarung schließen können, über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie, über die Õ in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen und die Studiengänge, zu denen Drittstaatsangehörige zugelassen werden können, sowie über die Bedingungen und Verfahren, die für die zu diesen Zwecken erfolgende Einreise in sein Hoheitsgebiet und den entsprechenden Aufenthalt gelten, zur Verfügung stehen.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die nach dieser Richtlinie zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Forscher eine Aufnahmevereinbarung schließen können, sowie über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)

(43)     [Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls Ö Nr. 21 Õ über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands Ö hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Õ im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ beteiligt sich das Vereinigte Königreich Ö beteiligen sich diese Mitgliedstaaten Õ nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat Ö sie Õ weder nicht bindend oder noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(44)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat nicht weder bindend oder noch ihm gegenüber anwendbar ist.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum erteilen.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

Der Begriff der vorherigen Erlaubnis umfasst auch die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Studenten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Teilzeitarbeit bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

Es sollten beschleunigte Verfahren für die Zulassung zum Studium oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen vorgesehen werden.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

ê 2004/114/EG Erwägungsgrund 26 (angepasst)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Um die europäische Forschungspolitik zu konsolidieren und zu strukturieren hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000 hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums anerkannt und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine größere Mobilität der Forscher, was im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft[27] durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt wurde.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

Damit das vom Europäischen Rat von Barcelona im März 2000 gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann, wird die Gemeinschaft im Jahr 2010 schätzungsweise einen Bedarf von 700000 Forschern haben. Dieses Ziel muss durch eine Reihe abgestimmter Maßnahmen verwirklicht werden, wozu gehört, die wissenschaftliche Laufbahn für Jugendliche attraktiver zu machen, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Ausbildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und die Gemeinschaft stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

Die Durchführung der Richtlinie sollte nicht zu einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern führen. Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik sollten gemeinsam mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon ist es zudem wichtig, die Mobilität von EU-Bürgern zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung innerhalb der Union zu fördern, insbesondere von Forschern der Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

Angesichts der Öffnung infolge der sich ändernden Weltwirtschaft und des prognostizierten Bedarfs zur Erreichung des Ziels von 3 % des BIP für die Forschung zu verwenden, sollten die Forscher aus Drittstaaten, die für diese Richtlinie in Betracht kommen, auf der Grundlage ihrer Qualifikationen und des Forschungsprojekts, das sie durchführen sollen, breit definiert werden.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

Die traditionellen Wege der Zulassung (wie z. B. Arbeitnehmer und Praktikanten) sollten dabei jedoch bestehen bleiben, insbesondere für Doktoranden, die im Rahmen ihrer Rechtsstellung als Studenten Forschungstätigkeiten ausüben und vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten und unter die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[28] fallen.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

Mit dieser Richtlinie wird eine sehr wichtige Verbesserung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erreicht, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung unmittelbar auch auf Personen angewandt wird, die direkt aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat kommen. Dennoch sollten mit der Richtlinie nicht mehr Rechte gewährt werden als jene, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in Fällen, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen, bereits vorgesehen sind. Mit dieser Richtlinie sollten des Weiteren keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften fallen, wie beispielsweise Fälle, in denen Familienangehörige in einem Drittland wohnen.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

Es ist wichtig, die Mobilität von zum Zwecke der Forschung zugelassenen Drittstaatsangehörigen als ein Mittel zur Entwicklung und Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern auf internationaler Ebene zu fördern und den Europäischen Forschungsraum im weltweiten Rahmen zu etablieren. Die Forscher sollten die Möglichkeit haben, unter den durch diese Richtlinie geschaffenen Bedingungen ihre Mobilität auszuüben. Die Bedingungen für die Ausübung der Mobilität im Rahmen dieser Richtlinie sollten nicht die gegenwärtig geltenden Vorschriften für die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten berühren.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Erleichterung und Förderung der Wahrung der Einheit der Familie des Forschers im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung[29] gelten.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

Damit die Einheit der Familie gewahrt und die Mobilität ermöglicht wird, sollten Familienmitglieder den Forscher in einen anderen Mitgliedstaat zu den Bedingungen begleiten können, die durch das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich seiner Verpflichtungen aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, festgelegt sind.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

Inhabern eines Aufenthaltstitels sollte es grundsätzlich gestattet werden, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, wenn sie sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, von den Antragstellern zu verlangen, dass sie Gebühren für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entrichten.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 26 (angepasst)

Entsprechend der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

ê 2005/71/EG Erwägungsgrund 27 (angepasst)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat Irland mit Schreiben vom 1. Juli 2004 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

ò neu

(45)     Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(46)     Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen –

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung

              a) der Bedingungen für die Zulassung ð Einreise ï von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ð und für den dortigen Aufenthalt ï für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ð 90 Tagen ï zu Studienzwecken ð Forschungs‑ und Studienzwecken, ï oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, oder zum Zweck einemr unbezahlten ð oder bezahlten ï Praktikum, Ausbildungsmaßnahme einem Freiwilligendienst ð oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung; ï

              b) der Bestimmungen über die Verfahren, nach denen Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu diesen Zwecken zugelassen werden.

ò neu

              b) der Bedingungen für die Einreise von Studenten und bezahlten Praktikanten mit Drittstaatsangehörigkeit für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der dem betreffenden Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen ersten Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den dortigen Aufenthalt;

c) der Bedingungen für die Einreise von Wissenschaftlern mit Drittstaatsangehörigkeit in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der dem betreffenden Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie den ersten Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den dortigen Aufenthalt.

             

ê 2005/71/EG (angepasst)

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Forscher, die Drittstaatsangehörige sind, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung zum Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugelassen werden.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Ö Forschungs‑ oder Õ Studienzwecken, Ö zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, Õ an einemr ð bezahlten oder ï Ö unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst Õ ð oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ï stellen.

2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Ö Drittstaatsangehörige, Õ

              a) Drittstaatsangehörige, die sich als Asylbewerber oder im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;

              b) Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

              c) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben;

              d) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG[30] des Rates vom 25. November 2003 über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verfügen, und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsbildung ausüben;

              e) Drittstaatsangehörige, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer oder Selbstständige gelten;

ò neu

              f) die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

              g) die als Trainees im Rahmen einer konzerninternen Entsendung auf der Grundlage der Richtlinie 2013/xx/EU über die konzerninterne Entsendung in die Union einreisen.

ê 2004/114/EG (angepasst)

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

              a) „Drittstaatsangehörige“ jede Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 1720 Absatz 1 des Vertrags sind ist;

ê 2005/71/EG (angepasst)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

              a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

ê 2005/71/EG

              b) d) „Wissenschaftler“ „Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der die über einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügent und der die von einer Forschungseinrichtung ausgewählt werden wird, um ein Forschungsprojekt, für das normalerweise der genannte Abschluss erforderlich ist, durchzuführen;

ê 2004/114/EG

c) b) „Studenten“ einen Drittstaatsangehörigen, der die von an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, ein Zeugnis Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht;

              d) c) „Schüler“ einen Drittstaatsangehörigen, der die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um im Rahmen eines Austauschprogramms, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird, ein anerkanntes Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren;

ê 2004/114/EG (angepasst)

              e) d) „unbezahlter Praktikanten“ einen Drittstaatsangehörigen, der die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein unbezahltes Praktikum einen Zeitraum der unbezahlten Ausbildung gemäß dem einzelstaatlichen Recht Ö des betreffenden Mitgliedstaats Õ zugelassen wurden;

ò neu

              f) „bezahlte Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein bezahltes Praktikum gemäß dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen wurden;

              g) „Freiwillige“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um an einem anerkannten Freiwilligendienst teilzunehmen;

ê 2004/114/EG (angepasst)

h) f)‘„Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine staatliche oder gemeinschaftliche Ö von dem Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Õ Regelung stützt und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt;

ò neu

i) „Au-pair-Beschäftigte“ Drittstaatsangehörige, die vorübergehend in einer Familie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untergebracht sind und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über das Gastland zu verbessern;

ê 2005/71/EG

j) b)„Forschung“ systematisch betriebene, wissenschaftliche schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;

k) c) „Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist;

ê 2004/114/EG (angepasst)

              l) e) „Einrichtung“ Ö „Bildungseinrichtung“ Õ eine öffentliche oder private Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis Ö auf der Grundlage transparenter Kriterien Õ zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken anerkannt sind;

ò neu

              m) „Bezahlung“ jedwede Entlohnung für erbrachte Leistungen, die nach innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit den Gepflogenheiten ein wesentliches Element eines Beschäftigungsverhältnisses ist;

              n) „Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind;

              o) „erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der als erster einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage dieser Richtlinie ausstellt;

              p) „zweiter Mitgliedstaat“ einen anderen als den ersten Mitgliedstaat;

              q) „Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen“ von der Union finanzierte Programme zur Förderung des Zuzugs von Drittstaatsangehörigen in die Union;

              r) „Aufenthaltstitel“ eine von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt;

              s) „Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ einen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen beziehungsweise bei Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, gemäß deren innerstaatlichem Recht ausgestellt wurde.

ê 2004/114/EG

              g) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.

ê 2005/71/EG (angepasst)

e) „Aufenthaltstitel“ jede Erlaubnis mit dem besonderen Vermerk „Forscher“, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wird und einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsprojekts beantragen.

2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

              a) Drittstaatsangehörige, die sich aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz oder im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b) Drittstaatsangehörige, die als Studenten im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ersuchen, um Forschungstätigkeiten zur Erlangung eines Doktorgrads durchzuführen;

c) Drittstaatsangehörige, deren Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgesetzt wurde;

d) Forscher, die von einer Forschungseinrichtung an eine andere Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat abgeordnet werden.

ê 2005/71/EG (angepasst)

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

1. Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in

a) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits;

b) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.

2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

1. Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in

              a) bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft Ö Union Õ oder der Gemeinschaft Ö Union Õ und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits oder

              b) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.

2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ð in Bezug auf die Artikel 21, 22, 23, 24, 25 und 29, insbesondere im Zusammenhang mit Mobilitätspartnerschaften ï günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

KAPITEL II

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

ê 2004/114/EG (angepasst)

Artikel 5

Grundsatz

1. Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Ö allgemeinen Õ Bedingungen der des Artikels 6 und Ö die besonderen Bedingungen Õ — je nach Gruppe Kategorie — der Artikel 7 , 8, 9, 10 oder 11 bis 14 erfüllt.

ò neu

2. Wenn die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, haben die Antragsteller Anspruch auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so sollte der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum ausstellen.

ê 2004/114/EG

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen

1. Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

              a) Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

ê 2004/114/EG (angepasst)

              b) Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern Ö oder eine gleichwertige Erlaubnis Õ für den geplanten Aufenthalt vorlegen.

              c) Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen Ö des betreffenden Mitgliedstaats Õ abgedeckt sind.

ê 2004/114/EG

              d) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

              e) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 2031 erbringen.

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              f) Er muss unbeschadet einer Einzelfallprüfung den von dem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen.

ê 2004/114/EG (angepasst)

2. Die Mitgliedstaaten erleichtern das Zulassungsverfahren für die in den Artikeln 7 bis 11 bezeichneten Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen.

ê 2005/71/EG (angepasst)

KAPITEL III

ZULASSUNG VON FORSCHERN

Artikel 7

Zulassungsbedingungen

1. Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

a) muss ein gültiges Reisedokument nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels abdeckt,

b) muss eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die mit einer Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 unterzeichnet wurde,

              c) muss gegebenenfalls eine Bestätigung über die Übernahme der Kosten vorlegen, die von der Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausgestellt wurde, und and

d) wird nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet.

Die Mitgliedstaaten prüfen, ob alle unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Bedingungen erfüllt sind.

2. Die Mitgliedstaaten können außerdem prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist.

3. Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Forscher in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung zugelassen.

ò neu

Artikel 7

Besondere Bedingungen für Wissenschaftler

1. Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zu Forschungszwecken beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die sie gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 mit einer Forschungseinrichtung geschlossen haben.

b) Sie müssen gegebenenfalls eine Erklärung der Forschungseinrichtung über die Übernahme der finanziellen Haftung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorlegen.

2. Die Mitgliedstaaten können prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist.

3. Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Wissenschaftler in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung zugelassen.

4. Anträge von Drittstaatsangehörigen, die in der Union Forschungsarbeiten durchführen wollen, werden bearbeitet und geprüft, während sich die betreffenden Drittstaatsangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, für das um Zulassung ersucht wird.

5. Die Mitgliedstaaten können ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag annehmen, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

6. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von dem Wissenschaftler oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen ist.

ê 2005/71/EG (angepasst)

KAPITEL II

FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN

Artikel 58

Zulassung Ö von Forschungseinrichtungen Õ

ê 2005/71/EG

1. Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher Wissenschaftler im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen werden.

2. Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den in den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls derenihren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.

Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.

3. Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich die Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher Wissenschaftler unerlaubt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückkehr zu erstatten. Die finanzielle Haftung Verantwortung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.

4. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zugelassene Einrichtung den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 69 unterzeichnet geschlossen wurde, durchgeführt worden sind.

ê 2005/71/EG (angepasst)

5. Die zuständigen Behörden dereines jeden Mitgliedstaatens veröffentlichen Listen der Forschungseinrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind, und aktualisieren Ö diese Listen Õ regelmäßig Ö bei jeder Änderung Õ .

ê 2005/71/EG

6. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn die Forschungseinrichtung die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder wenn eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat. Wurde die Zulassung verweigert oder entzogen, kann die betreffende Einrichtung bis zu einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.

7. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach Artikel 69 geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltserlaubnis der betroffenen Forscher Wissenschaftler hat.

ê 2005/71/EG (angepasst)

Artikel 69

Aufnahmevereinbarung

1. Will eine Forschungseinrichtung einen Forscher Wissenschaftler aufnehmen, so unterzeichnet schließt sie mit diesem eine Aufnahmevereinbarung, in der sich der Forscher verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen, und in der sich die Einrichtung verpflichtet, den Forscher unbeschadet des Artikels 7 zu diesem Zweck aufzunehmen Ö sofern die Bedingungen der Artikeln 6 und 7 erfüllt sind Õ .

ò neu

Die Aufnahmevereinbarung umfasst mindestens Folgendes:

            a) die Bezeichnung und den Zweck des Forschungsprojekts;

            b) die Zusage des Wissenschaftlers, das Forschungsprojekt durchzuführen;

            c) die Bestätigung der Forschungseinrichtung, dass sie sich verpflichtet, den Wissenschaftler aufzunehmen, so dass er sein Forschungsprojekt durchführen kann;

            d) Start- und Abschlusstermin des Forschungsprojekts;

            e) Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler;

            f) Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Wissenschaftlers.

ê 2005/71/EG

2. Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann unterzeichnen schließen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

              a) Ddas Forschungsprojekt wurde von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt:

         i) Zweck und Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;

         ii) Qualifikation des Forschers Wissenschaftlers im Hinblick auf den Forschungsgegenstand; diese ist durch eine beglaubigte Kopie seines Hochschulabschlusses entsprechend Artikel 2 Buchstabe db nachzuweisen;

ê 2005/71/EG (angepasst)

              b) der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen Finanzmittel entsprechend dem von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bekannt gegebenen Mindestbetrag, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss;

              c) der Forscher verfügt während seines Aufenthalts über eine Krankenversicherung, die alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

              d) in der Aufnahmevereinbarung sind das Rechtsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Forschers dargelegt.

ê 2005/71/EG

3. Die Forschungseinrichtung kann nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht verpflichtet werden, dem Forscher Wissenschaftler nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung eine individuelle Bestätigung über die Übernahme der gegenüber zu erklären, dass sie für die Kosten nach Artikel 58 Absatz 3 finanziell haftet auszustellen.

4. Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Forscher Wissenschaftler nicht in den Mitgliedstaat zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher Wissenschaftler und der Forschungseinrichtung beendet wird.

5. Die Forschungseinrichtungen unterrichtetn die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 710

Besondere Bedingungen für Studenten

1. Ein Drittstaatsangehöriger, dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zu Studienzwecken beantragent, muss müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

              a) Er muss Sie müssen Ö nachweisen, dass sie Õ von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein sind.

              bd) Er muss Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass sieer die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet habenhat.

              b) Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

              c) Er muss Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem sieer teilnehmen möchten, erteilt wird.

2. Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen.

Artikel 8

Mobilität der Studenten

1. Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits als Student zugelassen wurde und einen Teil seiner bereits begonnenen Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hindert, die entsprechenden Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er

              a) die Bedingungen der Artikel 6 und 7 im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat erfüllt und

              b) mit seinem Antrag auf Zulassung ein vollständiges Dossier über seine akademische Laufbahn übermittelt und nachweist, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte, das von ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, und

              c) an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen Austauschprogramm teilnimmt oder in einem Mitgliedstaat als Student für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wurde.

2. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht, wenn der Student im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats zu absolvieren.

3. Die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilen auf Antrag der zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats.

ê 2004/114/EG (angepasst)

Artikel 911

Besondere Bedingungen für Schüler

1. Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Teilnahme an zu einem Schüleraustauschprogramm beantragent, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

ê 2004/114/EG

              a) Er darf Sie dürfen das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.

              b) Er muss Sie müssen nachweisen, dass er sie anvon einer Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen worden sindist.

              c) Er muss Sie müssen einen Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Schüleraustauschprogramm erbringen, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird.

              d) Er muss Sie müssen den Nachweis erbringen, dass die Schüleraustauschorganisation die Verantwortung für sieihn während ihresseines gesamten Aufenthalts auf dem im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere für die Aufenthalts-, ihre Verpflegung, ihren Unterrichts-, ihre Krankenversicherung Gesundheits- und ihre Rückreisekosten übernimmt.

              e) Er muss Sie müssen während des gesamten Aufenthalts bei einer Familie untergebracht sein, die die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt und entsprechend den Vorschriften des Schüleraustauschprogramms, an dem sieer teilnehmenteilnimmt, ausgewählt wurde.

2. Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1012

Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende Praktikanten

1. Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Teilnahme an einem als unbezahlten ð oder bezahlten ï Auszubildender Praktikum beantragent, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

              a) Er muss Sie müssen eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte AusbildungsvVereinbarung über die Teilnahme an einem Praktikum einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet haben.

ò neu

b) Sie müssen auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über eine einschlägige Schulbildung oder über einschlägige Qualifikationen oder Berufserfahrung verfügen, um Nutzen aus der Arbeitserfahrung ziehen zu können.

ê 2004/114/EG

              b) Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

ê 2004/114/EG

              c) Er muss Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats an einer Sprachgrundausbildung teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung der Ausbildungsmaßnahme des Praktikums zu erwerben.

ò neu

Die unter Buchstabe a genannte Praktikumsvereinbarung enthält eine Beschreibung des Praktikums, die Dauer des Praktikums, Angaben über die Betreuung des Praktikanten im Rahmen des Praktikums, die Arbeitszeiten des Praktikanten, das Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Einrichtung und, falls der Praktikant eine Vergütung erhält, die Höhe dieser Vergütung.

2. Die Mitgliedstaaten können von der aufnehmenden Einrichtung die Erklärung verlangen, dass der Drittstaatsangehörige keinen Arbeitsplatz besetzt.

ê 2004/114/EG (angepasst)

Artikel 1113

Besondere Bedingungen für Freiwillige

Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Teilnahme an zu einem Freiwilligenprogramm beantragent, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

              a) Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.

ê 2004/114/EG

              ab) Er muss Sie müssen eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm zuständig ist, an dem er sie teilnehmenteilnimmt; die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung, Angaben darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung dieser Aufgaben betreutbeaufsichtigt wird, Angaben über seine Arbeitszeiten und die ihm während seines gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die er erhält, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann.

ê 2004/114/EG

              bc) Er muss Sie müssen nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm, an dem er sie teilnehmenteilnimmt, zuständig ist, eine Haftpflichtversicherung für ihreseine Tätigkeiten abgeschlossen hat. und die vollständige Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts insbesondere für die Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt

ê 2004/114/EG

              dc) fFalls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt, muss er müssen sie an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilnehmen.

ò neu

Artikel 14

Besondere Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte

Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

              a) Sie dürfen nicht jünger als 17 Jahre und – außer in begründeten Einzelfällen – nicht älter als 30 Jahre alt sein.

              b) Sie müssen den Nachweis erbringen, dass die Gastfamilie die Verantwortung für sie während ihres gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Verpflegung und Unterkunft sowie bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall.

              c) Sie müssen eine Vereinbarung mit der Gastfamilie vorlegen, in der ihre Rechte und Pflichten wie die Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten festgelegt sind und die Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden Taschengeld sowie geeignete Bestimmungen enthält, die ihnen die Teilnahme an Kursen ermöglichen.

ê 2005/71/EG

Artikel 9

Familienangehörige

1. Beschließt ein Mitgliedstaat, Familienangehörigen eines Forschers einen Aufenthaltstitel zu gewähren, so erhält ihr Aufenthaltstitel die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem Forscher gewährt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt. In angemessen begründeten Fällen kann die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen des Forschers verkürzt werden.

2. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels für Familienangehörige des in einen Mitgliedstaat zugelassenen Forschers wird nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer des Forschers abhängig gemacht.

ò neu

KAPITEL III

AUFENTHALTSTITEL UND AUFENTHALTSDAUER

Artikel 15

Aufenthaltstitel

Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltserlaubnisse tragen die Bezeichnung „Wissenschaftler/in“, „Student/in“, „Freiwillige/r“, „Schüler/in“, „bezahlte/r Praktikant/in“, „unbezahlte/r Praktikant/in“ oder „Au-pair-Beschäftigte/r“. Bei Drittstaatsangehörigen, die als Wissenschaftler oder Studenten im Rahmen eines bestimmten Unionsprogramms, das Mobilitätsmaßnahmen einschließt, in die Union reisen, wird auf dem Aufenthaltstitel die Bezeichnung des betreffenden Programms angegeben.

ê 2005/71/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 816

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ð Aufenthaltsdauer ï

1. Die Mitgliedstaaten stellen ð Wissenschaftlern ï einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6, und 7 Ö und 9 Õ festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Forschungsprojekt eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Projekts ausgestellt.

ò neu

2. Die Mitgliedstaaten stellen Studenten einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Studium eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Studiums ausgestellt.

3. Schülern und Au-pair-Beschäftigten stellen die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel für höchstens ein Jahr aus.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

4. Der Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende Praktikanten wird für die Dauer desder unbezahlten Ausbildung Praktikums oder höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer Ö der Aufenthaltstitel Õ ð als Aufenthaltserlaubnis ï ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 1211 weiterhin erfüllt.

5. Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden.

6. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Einreise und Aufenthalt auf der Grundlage eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zulassen, wird die erste Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsdauer durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt. Ist die Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt kürzer als die erlaubte Aufenthaltsdauer, wird das Visum vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer ohne zusätzliche Formalitäten durch eine Aufenthaltserlaubnis ersetzt.

Artikel 17

Zusätzliche Informationen

Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 oder Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs in Papierform oder elektronisch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zusätzliche Informationen wie eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten angeben, in denen sich der Wissenschaftler oder Student aufhalten will.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

KAPITEL IV

AUFENTHALTSTITEL Ö Gründe für die Verweigerung, Entziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels Õ

Artikel 12

Aufenthaltstitel für Studenten

1. Der Aufenthaltstitel wird dem Studenten für mindestens ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7 weiterhin erfüllt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer dieses Programms erteilt.

2. Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber

              a) die Beschränkungen seines Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie nicht einhält;

              b) keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

Artikel 13

Aufenthaltstitel für Schüler

Ein Aufenthaltstitel für Schüler wird für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt.

Artikel 14

Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende

Der Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende wird für die Dauer der unbezahlten Ausbildung oder höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 11 weiterhin erfüllt.

Artikel 15

Aufenthaltstitel für Freiwillige

Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden.

ò neu

Artikel 18

Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

1. Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, wenn

            a) die allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen des Artikels 7 und der Artikel 10 bis 16 nicht erfüllt sind;

            b) die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

            c) die aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern;

            d) gegen die aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist;

            e) gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

2. Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn die aufnehmende Einrichtung allem Anschein nach innerhalb der unmittelbar der Antragstellung vorausgehenden zwölf Monate vorsätzlich Stellen gestrichen hat, die sie mit der Person zu besetzen versucht, die den neuen Antrag stellt.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1619

ð Gründe für die ï Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

1. Die Mitgliedstaaten können ð entziehen ï einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel ð , wenn ï entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen, wenn er auf betrügerische Weise erworben wurde oder wenn sich zeigt, dass der Inhaber die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 sowie — je nach Kategorie — der Artikel 7 bis 11 nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt.

ò neu

            a) der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

            b) der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde;

            c) die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern;

            d) die aufnehmende Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist;

            e) gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden;

            f) bei Studenten die Fristen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

ê 2004/114/EG

ð neu

2. Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen.

ê 2005/71/EG

Artikel 10

Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels

1. Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer verweigern, wenn er auf betrügerische Weise erlangt wurde oder wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllte oder nicht mehr erfüllt oder dass der Inhaber seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde.

2. Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen.

ò neu

Artikel 20

Gründe für die Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

1. Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigern, wenn

a) der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

b) sich zeigt, dass der Inhaber die allgemeinen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen der Artikel 7, 9 und 10 nicht mehr erfüllt;

c) bei Studenten die Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

2. Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ablehnen.

ê 2005/71/EG (angepasst)

KAPITEL V

RECHTE DER FORSCHER

Artikel 1221

Gleichbehandlung

ò neu

1. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/98/EU haben Wissenschaftler aus Drittstaaten in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen einschließlich Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats.

2. Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte haben in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten; hiervon ausgenommen sind Verfahren zur Erlangung von Wohnraum nach innerstaatlichem Recht.

ê 2005/71/EG (angepasst)

Artikel 1122

Unterricht Ö Lehrtätigkeit von Wissenschaftlern Õ

1. Gemäß Auf der Grundlage dieser Richtlinie zugelassene Forscher Wissenschaftler dürfenkönnen nach Maßgabe desn innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterrichten. (2) Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

KAPITEL IV

BEHANDLUNG DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

Artikel 1723

Erwerbstätigkeit von Studenten

1. Außerhalb ihrer Studienzeiten sind Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann die Berechtigung erteilt werden, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden.

2. Falls erforderlich erteilen die Mitgliedstaaten den Studenten und/oder Arbeitgebern zuvor eine Erlaubnis gemäß dem nationalen nach innerstaatlichem Recht.

23. Der einzelne Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf 10 ð zwanzig ï Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten.

3. Der Aufnahmemitgliedstaat kann den Zugang zur Erwerbstätigkeit im ersten Jahr des Aufenthalts beschränken.

4. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Studenten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörde, sei es im Voraus oder anderweitig, melden. Eine Meldepflicht, im Voraus oder anderweitig, kann auch ihren Arbeitgebern auferlegt werden.

ò neu

Artikel 24

Abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit von Wissenschaftlern und Studenten nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums

Nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten oder ihres Studiums in einem Mitgliedstaat haben Drittstaatsangehörige das Recht, sich zwölf Monate im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f weiterhin erfüllt sind. Drei bis sechs Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums kann von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangt werden, dass sie nach wie vor auf Arbeitsuche oder im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach sechs Monaten kann von ihnen zusätzlich ein Nachweis dafür verlangt werden, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit haben.

Artikel 25

Familienangehörige von Wissenschaftlern

1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Inhaber eines Aufenthaltstitels für Forschungszwecke begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.

2. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und –maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.

3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG werden Familienangehörigen, wenn die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind, innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung und innerhalb von 60 Tagen nach Stellung des Erstantrags für Familienangehörige von Wissenschaftlern mit Drittstaatsangehörigkeit, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, Aufenthaltstitel ausgestellt.

4. Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG erhalten Familienangehörige einen Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem Wissenschaftler ausgestellt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt.

5. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG sehen die Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt vor.

KAPITEL VI

MOBILITÄT INNERHALB DER UNION

ê 2005/71/EG

ð neu

Artikel 1326

ð Recht auf ï Mobilität zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Union ð für Wissenschaftler, Studenten und bezahlte Praktikanten ï

1. Einem Drittstaatsangehörigen, der in Anwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie als Forscher Wissenschaftler zugelassen wurde, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.

(2) Hält sich der Forscher Wissenschaftler bis zu drei ð sechs ï Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der Forscher Wissenschaftler in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt und er dort nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird.

(3) Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als drei ð sechs ï Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. ð Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität einen Aufenthaltstitel, werden diese Aufenthaltstitel im Einklang mit den Verfahrensgarantien in Artikel 30 erteilt. ï Auf jeden Fall sind für den betroffenen Mitgliedstaat die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 zu erfüllen. 5. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Forscher Wissenschaftler ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf die Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels zu stellen.

4. Ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit die Mobilität ausgeübt werden kann, so ist ein Visum oder ein Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums, der so bemessen ist, dass die Weiterführung der Forschungstätigkeit nicht behindert wird und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags zur Verfügung steht, rechtzeitig auszustellen.

ò neu

2. Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Studenten oder bezahlte Praktikanten zugelassen worden sind, dürfen einen Teil ihres Studiums beziehungsweise ihres Praktikums für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, sofern sie den zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats zuvor Folgendes zugeleitet haben:

            a) ein gültiges Reisedokument;

b) einen Krankenversicherungsnachweis, der alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

              c) Nachweis der Annahme an einer höheren Bildungseinrichtung oder einer aufnehmenden Praktikumseinrichtung;

              d) Nachweis, dass sie während ihres Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für ihren Unterhalt, ihr Studium beziehungsweise ihr Praktikum und die Rückreise zu tragen.

3. Die Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten die Behörden des ersten Mitgliedstaats über ihre Entscheidung, die sie in Bezug auf die Mobilität von Studenten und Praktikanten treffen. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Artikel 32.

4. Drittstaatsangehörigen, die als Studenten zugelassen wurden, kann der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für mehr als sechs Monate zu denselben Bedingungen genehmigt werden wie bei einem Antrag auf Mobilität für einen Zeitraum von mehr als drei und weniger als sechs Monaten. Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, dass der Aufenthaltstitel neu beantragt wird, werden diese Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Artikels 29 erteilt.

5. Die Mitgliedstaaten dürfen von Studenten nicht verlangen, dass sie ihr Hoheitsgebiet verlassen, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der Mobilität innerhalb der Union zu stellen.

Artikel 27

Rechte von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen

1. Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Wissenschaftler oder Studenten zugelassen wurden und an einem Unionsprogramm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, einen Aufenthaltstitel für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den betreffenden Mitgliedstaaten, wenn

a) vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat bekannt ist, in welchen anderen Mitgliedstaaten sich die betreffenden Wissenschaftler oder Studenten aufhalten wollen;

b) der Antragsteller, sofern es sich um einen Studenten handelt, nachweisen kann, dass er von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden ist.

2. Der Aufenthaltstitel wird von dem ersten Mitgliedstaat erteilt, in dem sich der Wissenschaftler oder Student aufhält.

3. Falls vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat nicht bekannt ist, welche Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten im Unionsprogramm vorgesehen sind, gilt Folgendes:

a) Für Aufenthalte von Wissenschaftlern in anderen Mitgliedstaaten bis zu sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26.

b) Für Aufenthalte von Studenten in anderen Mitgliedstaaten zwischen drei und sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26.

Artikel 28

Aufenthalt von Familienangehörigen im zweiten Mitgliedstaat

1. Wenn ein Wissenschaftler auf der Grundlage der Artikel 26 und 27 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzufolgen.

2. Spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats stellen die Familienangehörigen oder stellt der Wissenschaftler bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige.

Läuft die vom ersten Mitgliedstaat erteilte Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige während des Verfahrens ab oder berechtigt diese den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, erlauben die Mitgliedstaaten der Person den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, indem sie gegebenenfalls eine nationale vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder einen gleichwertigen Aufenthaltstitel ausstellen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig zusammen mit dem betreffenden Wissenschaftler in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben.

3. Der zweite Mitgliedstaat kann von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, dass sie zusammen mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Folgendes vorlegen:

a) ihre Aufenthaltserlaubnis für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon sowie, falls erforderlich, ein Visum;

b) einen Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Wissenschaftlers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;

c) einen Nachweis, dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Risiken im zweiten Mitgliedstaat abdeckt, oder dass sie über den Wissenschaftler einen solchen Versicherungsschutz haben.

4. Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Wissenschaftler den Nachweis verlangen, dass er

a) über eine Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und die die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;

b) über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.

Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und –renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen.

ê 2005/71/EG (angepasst)

KAPITEL V

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 14

Anträge auf Zulassung

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Forscher oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen sind.

2. Der Antrag wird bearbeitet und geprüft, während sich der betreffende Drittstaatsangehörige noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, für das er um Zulassung ersucht.

3. Die Mitgliedstaaten können ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag annehmen, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

4. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt, jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

Artikel 15

Verfahrensgarantien

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag so bald wie möglich und sehen gegebenenfalls beschleunigte Verfahren vor.

2. Sind die Unterlagen zur Stützung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.

3. Jede Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei wird angegeben, welche Möglichkeiten des Rechtsbehelfs bestehen und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.

4. Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

ê 2004/114/EC (angepasst)

KAPITEL VVII

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 1829

Verfahrensgarantien und Transparenz

1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels werden innerhalb eines solchen Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt.

ò neu

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung beziehungsweise bei Drittstaatsangehörigen, die als Wissenschaftler oder Studenten an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung und stellen ihre Entscheidung dem Antragsteller schriftlich gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zu.

ê 2004/114/EC (angepasst)

ð neu

2. Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und Ö teilen Õ die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen ð , und setzen eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Antrags ï . ð Die Frist in Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben ï .

3. Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den Zustellungsverfahren gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bekannt gegeben gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und Ö bei welchem einzelstaatlichen Gericht oder bei welcher einzelstaatlichen Behörde Õ innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.

4. Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der hat die betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 19

Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler

Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten oder Schülern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden.

ò neu

Artikel 30

Transparenz und Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie bereit, einschließlich des erforderlichen monatlichen Mindestbetrags für den Lebensunterhalt sowie aller notwendigen Unterlagen für die Antragstellung und die geltenden Gebühren. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die nach Artikel 8 zugelassenen Forschungseinrichtungen bereit.

ê 2004/114/EG

ð neu

Artikel 2031

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten. ð Die Gebühren dürfen nicht so hoch sein, dass sie die Erfüllung der Richtlinienziele gefährden. ï

ê 2005/71/EG (angepasst)

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Berichte

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor.

Artikel 17

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12 Oktober 2007 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht verpflichtet, Erlaubnisse gemäß dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.

Artikel 19

Einheitliches Reisegebiet

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht Irlands, die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet nach dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, aufrechtzuerhalten.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ê 2004/114/EG

KAPITEL VIVIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ò neu

Artikel 32

Kontaktstellen

1. Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die die zur Umsetzung der Artikel 26 und 27 benötigten Informationen entgegennehmen und weiterleiten.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit bei dem Informationsaustausch nach Absatz 1.

Artikel 33

Statistik

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[31] bis spätestens […] und danach jedes Jahr Statistiken über die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, denen Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Zusätzlich werden der Kommission soweit möglich statistische Angaben zur Anzahl und zur Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen übermittelt, deren Aufenthaltstitel im vorangegangenen Kalenderjahr verlängert oder entzogen wurde. Statistische Angaben zu den zugelassenen Familienangehörigen von Wissenschaftlern werden in derselben Weise übermittelt.

Bezugszeitraum für die in Absatz 1 genannten Statistiken ist ein Kalenderjahr; die Statistiken werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist […]

ê 2004/114/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 2134

Berichterstattung

Die Kommission ð bewertet die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig ï und – zum ersten Mal Ö [fünf Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie] Õ bis zum 12. Januar 2010 – ð und ï erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal bis zum Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten Ö ; sie Õ und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 22

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Januar 2007 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 22 genannten Datum nicht verpflichtet, Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.

Artikel 24

Fristen

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zeit, in der sich der Student, Austauschschüler, unbezahlte Auszubildende oder Freiwillige in dieser Eigenschaft in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bei der Gewährung weiterer Rechte nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die betroffenen Drittstaatsangehörigen anzurechnen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê

Artikel 35

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 36

Aufhebung

Die Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 2004/114/EG (angepasst)

Artikel 2638

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö den Verträgen Õ an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

é

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 36)

Richtlinie 2004/114/EG des Rates || (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12) ||

|| Richtlinie 2005/114/EG des Rates || (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht [und für die Anwendung] (gemäß Artikel 36)

Richtlinie || Umsetzungsfrist || Anwendungsbeginn

2004/114/EG 2005/71/EG || 12.1.2007 12.10.2007 ||

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2004/114/EG || Richtlinie 2005/71/EG || Diese Richtlinie

Artikel 1 Buchstabe a || || Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe b || || -

- || || Artikel 1 Buchstaben b und c

Artikel 2 einleitender Satz || || Artikel 3 einleitender Satz

Artikel 2 Buchstabe a || || Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b || || Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c || || Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe d || || Artikel 3 Buchstabe e

- || || Artikel 3 Buchstaben f und g

Artikel 2 Buchstabe e || || Artikel 3 Buchstabe l

Artikel 2 Buchstabe f || || Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe g || || -

- || || Artikel 3 Buchstabe i

- || || Artikel 3 Buchstaben m bis s

Artikel 3 Absatz 1 || || Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 || || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e

- || || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben f und g

Artikel 4 || || Artikel 4

Artikel 5 || || Artikel 5 Absatz 1

- || || Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 || || Artikel 6 Buchstaben a bis e

- || || Artikel 6 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 2 || || -

- || || Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz || || Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a || || Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c || || -

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d || || Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2 || || Artikel 10 Absatz 2

- || || Artikel 10 Absatz 3

Artikel 8 || || -

- || || Artikel 11

Artikel 9 Absätze 1 und 2 || || Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 10 einleitender Satz || || Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 10 Buchstabe a || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Buchstaben b und c || || -

- || || Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

- || || Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 einleitender Satz || || Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 11 Buchstabe a || || -

Artikel 11 Buchstabe b || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe c || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe d || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 bis 15 || || -

- || || Artikel 14, 15 und 16

Artikel 16 Absatz 1 || || Artikel 20 Absatz 1 einleitender Satz

- || || Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 16 Absatz 2 || || Artikel 20 Absatz 2

- || || Artikel 21

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 || || Artikel 23 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 || || Artikel 23 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2 || || Artikel 23 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3 || || -

Artikel 17 Absatz 4 || || Artikel 23 Absatz 4

- || || Artikel 15, 24, 25, 27

- || || Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1 || || -

- || || Artikel 29 Absatz 1

Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 || || Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 19 || || -

- || || Artikel 30

Artikel 20 || || Artikel 31

- || || Artikel 32 und 33

Artikel 21 || || Artikel 34

Artikel 22 bis 25 || || -

- || || Artikel 35, 36 und 37

Artikel 26 || || Artikel 38

- || || Anhänge I und II

|| Artikel 1 || -

|| Artikel 2 einleitender Satz || -

|| Artikel 2 Buchstabe a || Artikel 3 Buchstabe a

|| Artikel 2 Buchstabe b || Artikel 3 Buchstabe i

|| Artikel 2 Buchstabe c || Artikel 3 Buchstabe k

|| Artikel 2 Buchstabe d || Artikel 3 Buchstabe b

|| Artikel 2 Buchstabe e || -

|| Artikel 3 und 4 || -

|| Artikel 5 || Artikel 8

|| Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1

|| - || Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f

|| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

|| Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c || -

|| Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5 || Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5

|| Artikel 7 || -

|| Artikel 8 || Artikel 16 Absatz 1

|| Artikel 9 || -

|| Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

|| - || Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

|| Artikel 10 Absatz 2 || -

|| Artikel 11 Absätze 1 und 2 || Artikel 22

|| Artikel 12 einleitender Satz || -

|| Artikel 12 Buchstabe a || -

|| Artikel 12 Buchstabe b || -

|| Artikel 12 Buchstabe c || Artikel 21 Absatz 1

|| Artikel 12 Buchstabe d || -

|| Artikel 12 Buchstabe e || -

|| - || Artikel 21 Absatz 2

|| Artikel 13 Absatz 1 || Artikel 26 Absatz 1

|| Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 26 Absatz 1

|| Artikel 13 Absätze 3 und 5 || Artikel 26 Absatz 1

|| Artikel 13 Absatz 4 || -

|| - || Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4

|| Artikel 14 bis 21 || -

[1]               KOM(2011) 901 endg.; KOM(2011) 587 endg.

[2]               ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.

[3]               ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

[4]               ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 3.

[5]               ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.

[6]               http://conventions.coe.int/Treaty/ger/treaties/html/068.htm

[7]               Die Interessenvertreter wurden zu den geltenden Rechtsvorschriften für Studenten und Wissenschaftler befragt, insbesondere zu Zulassungs‑ und Mobilitätsproblemen, denen Drittstaatsangehörige begegnen, zu Verbesserungsmöglichkeiten sowie möglichen Änderungen an der Richtlinie.

[8]               http://emn.intrasoft-intl.com/ Siehe: EMN Outputs / EMN Ad-Hoc Queries / Students.

[9]               Der EMN-Lenkungsausschuss machte die Studie „Immigration of International Students to the EU“ zur Hauptstudie des Arbeitsprogramms 2012. Ziel der Studie ist es, einen Überblick über die Politik der EU-Mitgliedstaaten und Norwegens im Bereich der Zuwanderung internationaler Studenten zu geben, um den Entscheidungsträgern und den beruflich in diesem Bereich Tätigen Anregungen zu geben, wie sie internationale Studenten für ein Studium in der EU gewinnen können, ohne einen Missbrauch des Studiums für Zuwanderungszwecke zuzulassen.

[10]             http://ec.europa.eu/yourvoice/consultations/2012/index_de.htm. Die Konsultation endete am 23. August 2012.

[11]             http://ec.europa.eu/research/consultations/era/consultation_en.htm

[12]             http://eacea.ec.europa.eu/erasmus_mundus/events/visas-students/ema_visa_survey_16112011.pdf

[13]             Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011).

[14]             Rechtssache C-508/10, Urteil vom 26.4.2012.

[15]             COM(2012) 795.

[16]             Rechtssache C-508/10, Urteil vom 26.4.2012.

[17]             ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

[18]             ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.

[19]             KOM(2011) 587 endg. und KOM(2011) 901 endg.

[20]             ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

[21]             KOM(2011) 567 endg.

[22]             Gemeinsame Erklärung der Bildungsminister der EU-Mitgliedstaaten vom 19. Juni 1999.

[23]             Europarat, Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung, Artikel 8.

[24]             ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1.

[25]             ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

[26]             ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

[27]             Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

[28]             ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.       

[29]             Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.          

[30]             ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.          

[31]             ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.