Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung [NEUFASSUNG] /* COM/2013/0151 final - 2013/0081 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1) Kontext des Vorschlags · Gründe und Ziele Nach
Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) hat die Union den Auftrag, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu
entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme
sowie eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, garantiert. Mit diesem Vorschlag,
der zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen soll, möchte die Kommission
diesem Auftrag Folge leisten. Die Berichte[1] über die Anwendung der
Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes
Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung[2]
und der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die
Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines
Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten
Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[3] haben einige Schwachstellen bei
wesentlichen Aspekten dieser Rechtsakte wie bei den Zulassungsverfahren
(darunter Visa), Rechten (einschließlich Mobilitätsaspekten) und
Verfahrensgarantien sichtbar gemacht. Die geltenden Bestimmungen sind weder
klar noch verbindlich genug, stehen in einigen Fällen nicht im Einklang mit den
Finanzierungsprogrammen der EU und bieten für praktische Probleme, denen
Antragsteller begegnen, nicht immer eine Lösung. Wenn mehrere Probleme
zusammenkommen, ist eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen auf
der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften nicht durchweg gewährleistet. Richtlinie
2004/114/EG enthält verbindliche Bestimmungen für die Zulassung von Studenten
aus Drittstaaten. Allerdings wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die
Richtlinie auch auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Auszubildende anwenden
oder nicht. Richtlinie 2005/71/EG sieht ein beschleunigtes Verfahren für die
Zulassung von Wissenschaftlern aus Drittländern vor, die eine Aufnahmevereinbarung
mit einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Forschungseinrichtung geschlossen
haben. Eine Überarbeitung
der geltenden Regeln wird dadurch noch dringlicher, dass sich die politischen
Umstände und der Kontext seit Verabschiedung der Richtlinien grundlegend
geändert haben. Vor dem Hintergrund der Strategie Europa 2020 und in den
Bemühungen um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sind
die Menschen Europas wichtigstes Kapital. Zuwanderung von außerhalb der EU ist
ein Weg, um den Bedarf an hoch qualifizierten Personen in der Union zu decken;
insbesondere Studenten und Wissenschaftler aus Drittstaaten sind zunehmend
gefragt. Ein wichtiger Aspekt der auswärtigen Politik der EU, insbesondere der
Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik gegenüber den strategischen
Partnern der EU, ist auch die Förderung persönlicher Kontakte und der
Mobilität. Dieser Vorschlag
soll die Bestimmungen für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten und
Freiwillige aus Drittstaaten verbessern und die Zulassungsbestimmungen auf zwei
neue Personengruppen ausweiten: bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte
aus Drittstaaten. Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie zur
Änderung und Neufassung der Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG. Ziel ist,
die gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
EU-Ländern und Drittstaaten sowie den Transfer von Kompetenzen und Wissen zu
fördern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig eine faire
Behandlung der betreffenden Personengruppen zu garantieren. · Allgemeiner Kontext Die EU steht vor großen demografischen und
wirtschaftlichen Herausforderungen. Die
erwerbsfähige Bevölkerung wächst praktisch nicht mehr, sie wird vielmehr in den
nächsten Jahren allmählich schrumpfen. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus
demografischen Gründen wird die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften in
den nächsten zehn Jahren weiter steigen. Gleichzeitig herrscht in der EU
Innovationsnotstand. Europa gibt im Jahr
0,8 % des BIP weniger als die USA und 1,5 % weniger als Japan für
Forschung und Entwicklung aus (FuE). Tausende
Spitzenforscher und Innovatoren sind in Länder gezogen, wo die Bedingungen für
sie günstiger sind. Zwar verfügt die EU über
den größten Markt der Welt, doch ist dieser noch immer nicht homogen und
innovationsfreundlich genug. In der Strategie
Europa 2020 und insbesondere in ihrer Leitinitiative „Innovationsunion“ hat
sich die EU verstärkte Investitionen in die Forschung und Innovation zum Ziel
gesetzt, was schätzungsweise eine Million zusätzliche Forschungsstellen in
Europa erfordert. Zuwanderung von außerhalb der EU ermöglicht den Zustrom hoch
qualifizierter Menschen, darunter von Studenten und Wissenschaftlern aus
Drittstaaten, die zunehmend gebraucht werden und um die die EU werben muss.
Studenten und Wissenschaftler aus Drittstaaten können das Angebot an hoch
qualifizierten Arbeitnehmern und Humankapital verbessern, die die EU braucht,
um diese Herausforderungen bewältigen zu können. Der Gesamtansatz für Migration und Mobilität
(GAMM) der EU gibt den Gesamtrahmen der EU-Zuwanderungspolitik vor. Er legt
fest, wie die EU ihren Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im
Bereich Migration und Mobilität gestaltet. Der Gesamtansatz soll unter anderem
zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beitragen, indem er insbesondere darauf
abzielt, die legale Migration effizienter zu organisieren und eine gut
gesteuerte Mobilität zu fördern (neben den anderen prioritären Maßnahmen,
nämlich in den Bereichen irreguläre Migration, Migration und Entwicklung sowie
internationaler Schutz). In diesem Zusammenhang sind die
Mobilitätspartnerschaften besonders wichtig, die einen maßgeschneiderten
bilateralen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und ausgewählten Drittstaaten
bieten (vor allem Nachbarstaaten der EU) und auch Maßnahmen und Programme zur
Förderung der Mobilität der Personengruppen enthalten können, die unter die
vorgeschlagene Richtlinie fallen. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen für
eine zeitweilige Betätigung in Europa im Rahmen ihrer Ausbildung fördert die
Verbreitung von Wissen („brain circulation“) und die Zusammenarbeit mit
Drittstaaten, was sowohl für die Herkunfts- als auch für die Aufnahmeländer von
Vorteil ist. Die Globalisierung verlangt einen Brückenschlag zwischen
EU-Unternehmen und Auslandsmärkten. Die Mobilität von Praktikanten und
Au-pair-Beschäftigten dient der Entwicklung des Humankapitals und der
Völkerverständigung und ist eine Bereicherung für alle Beteiligte – für die
betroffenen Drittstaatsangehörigen ebenso wie für die Herkunfts- und
Aufnahmeländer. Ohne eine klare rechtliche Regelung besteht aber gleichzeitig
das Risiko der Ausbeutung, das bei Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten
besonders groß ist, mit entsprechenden nachteiligen Folgen für den Wettbewerb. Um die Vorteile zu optimieren und die Risiken
anzugehen, werden durch den vorliegenden Vorschlag die Richtlinie 2004/114/EG
des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur
Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer
unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst sowie die
Richtlinie 2005/71/EG des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für
Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung geändert,
indem erstere auf bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte ausgeweitet
wird und die Bestimmungen für unbezahlte Praktikanten, die für die
Mitgliedstaaten bisher unverbindlich waren, verbindlich vorgeschrieben werden.
Dies empfiehlt sich angesichts der Ähnlichkeiten der Herausforderungen, mit
denen diese Personengruppen konfrontiert sind. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Richtlinie 2004/114/EG enthält
einheitliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten aus
Drittstaaten. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der
Richtlinie freigestellt, ob sie die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige
anwenden wollen, die zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, zum Zweck eines unbezahlten
Praktikums oder einem Freiwilligendienst einreisen möchten. Die Zulassungsbedingungen für bezahlte
Praktikanten waren bereits Gegenstand einer Ratsentschließung von 1994 über die
Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die
Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung[4].
Der Begriff „Praktikant“ wird im Sinne der Ratsentschließung verwendet, in der
auch die Höchstaufenthaltsdauer festgelegt ist. Die Richtlinie
2005/71/EG sieht ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige
zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vor. In der Empfehlung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005[5] werden Maßnahmen zur
Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für
den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten vorgeschlagen, die
sich zu Forschungszwecken innerhalb der Union bewegen. Die Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatsangehörige ist in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegt.
Sie gilt auch für diesen Vorschlag. Was die Au-pair-Beschäftigung anbelangt,
enthält das vom Europarat ausgearbeitete Europäische Übereinkommen über die
Au-pair-Beschäftigung vom 24. November 1969[6]
europaweit geltende Regeln. Allerdings haben die meisten Mitgliedstaaten dieses
Übereinkommen nicht ratifiziert. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Bestimmungen dieses Vorschlags stehen im
Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und dem Gesamtansatz der EU
für Migration und Mobilität und unterstützen diese. Darüber hinaus können die
gemeinsamen Zulassungsverfahren und die verbriefte Rechtsstellung die
Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten vor Ausbeutung schützen. Dieser Vorschlag unterstützt zudem eines der
Ziele der EU-Aktion im Bereich der Bildung, indem er den Ruf der Union als
internationalen Exzellenzstandort für Bildung und internationale Beziehungen
festigt und den weltweiten Austausch von Wissen fördert und so einen Beitrag
zur Verbreitung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit leistet. Er trägt darüber hinaus zur Armutsbekämpfung
und zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele bei, die Schwerpunkte der
EU-Entwicklungspolitik sind. So ermöglichen es vor allem die Bestimmungen über
die Mobilität von Praktikanten den zuverlässigen Transfer von Mitteln in ihre
Herkunftsstaaten sowie von Kompetenzen und Investitionen. Dieser Vorschlag dient nicht zuletzt auch der
Verteidigung der Grundrechte, da er die Verfahrensrechte von
Drittstaatsangehörigen stärkt und die Rechte von bezahlten Praktikanten und
Au-pair-Beschäftigten anerkennt und schützt. In dieser Hinsicht steht er mit
den Rechten und Grundsätzen der Grundrechtecharta im Einklang, insbesondere mit
Artikel 7 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
Artikel 12 über die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
Artikel 15 Absatz 1 über die Berufsfreiheit und das Recht zu
arbeiten, Artikel 15 Absatz 3 über Arbeitsbedingungen, die denen der
Unionsbürger entsprechen, Artikel 21 Absatz 2 über Nichtdiskriminierung,
Artikel 31 über gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen,
Artikel 34 über soziale Sicherheit und soziale Unterstützung sowie
Artikel 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht. 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND
FOLGENABSCHÄTZUNG · Anhörung interessierter Kreise Im Ausschuss für Einwanderung und Asyl wurden
mit den Mitgliedstaaten Gespräche geführt, zum einen über die Ergebnisse der
Anwendungsberichte und zum anderen über die Vorbereitung dieser Initiative, in
deren Rahmen die Mitgliedstaaten außerdem schriftlich auf Fragen antworteten,
die vor der Ausschusssitzung verteilt worden waren. Im Zuge der Anhörung der Interessengruppen
organisierte die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
gemeinsam mit der Erasmus-Mundus-Gemeinschaft Workshops zu Visa und gemeinsame
Erasmus-Mundus-Doktorate. Außerdem fanden Workshops und Diskussionen mit den
nationalen Plattformen der Jugendaustauschverbände (darunter Schüler‑ und
Freiwilligenverbände) sowie auf einem Treffen der
EURAXESS-Brückenkopforganisationen ein Workshop zu den Standpunkten der
Forschergemeinschaft statt[7]. Das Europäisches Migrationsnetzwerk (EMN)
organisierte mehrere Workshops zum Thema internationale Studentenmobilität,
führte Ad-hoc-Umfragen (EMN Ad-hoc queries)[8]
sowie eine groß angelegte Studie zum Thema „Immigration of International
Students to the EU“ durch.[9]
Am 1. Juni 2012 wurde eine öffentliche
Online-Konsultation über IPM[10]
gestartet, die 1461 Antworten erbrachte. Die überwiegende Mehrheit der
Befragten (91 %) war der Meinung, dass die EU für Wissenschaftler
attraktiver werden sollte, 87 % äußerten die Meinung, dass dies auch für
Studenten gelte. Für beide Gruppen wurden das Visum und die
Aufenthaltserlaubnis als größte Hindernisse betrachtet. Mehr als 70 % der
Befragten meinten, dass die EU für Schüler, Freiwillige und unbezahlte
Praktikanten attraktiver gemacht werden sollte. Die Antworten, die aus der EU
eingingen, unterschieden sich nicht wesentlich von den Antworten aus anderen
Ländern der Welt. Schließlich wurden auch die Ergebnisse der
öffentlichen Konsultation im Zusammenhang mit der Mitteilung über den Rahmen
für den Europäischen Forschungsraum[11]
sowie die Ergebnisse der Erasmus-Mundus-Visaumfrage, bei der Erasmus-Mundus-Studenten
und der Alumni-Verband (EMA)[12]
auf Initiative der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
ehemalige und aktive Erasmus-Mundus-Studenten befragten, berücksichtigt. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Zusätzlich zu den
bereits genannten Informationen musste kein externes Expertenwissen eingeholt
werden. · Folgenabschätzung Geprüft wurden folgende Optionen: Option 1
(Ausgangsszenario): Keine Änderung an der bestehenden Situation Die Mitgliedstaaten könnten ihre eigenen unterschiedlichen
Regelungen für die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Visa, beibehalten.
Diese Aspekte blieben weiter unklar und intransparent. Die Probleme
hinsichtlich der Verfahrensgarantien blieben bestehen, die Bedingungen für die
Mobilität innerhalb der EU (vor allem für Studenten) wären weiterhin
restriktiv, für bezahlte Praktikanten gäbe es überhaupt keine EU-Regelung.
Ebenso wäre der Zugang von Studenten und Wissenschaftlern zum Arbeitsmarkt nach
dem Abschluss ihres Studiums beziehungsweise ihres Forschungsvorhabens in der
EU weiterhin unterschiedlich geregelt. Option 2: Verstärkte Kommunikation
(besonders mit Wissenschaftlern) und striktere Durchsetzung der bestehenden
Vorschriften Diese Option sieht Verbesserungen bei der
Bereitstellung von Informationen und beim Zugang dazu vor, um die bestehenden
Vorschriften transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern. Darüber
hinaus könnten auch die Anstrengungen im Bereich des Austauschs bewährter
Verfahren unter den Mitgliedstaaten verstärkt werden, was die Zulassung und den
Schutz von Personengruppen anbelangt, die nicht von den derzeit geltenden
Richtlinien erfasst werden, also Au-pair-Beschäftigte und bezahlte
Praktikanten. Es würde systematischer dafür gesorgt werden, dass sich die Mitgliedstaaten
ihrer Pflichten nach diesen Richtlinien bewusst werden und ihnen nachkommen. Option 3: Verbesserung der
Zulassungsbedingungen, Rechte und Verfahrensgarantien Diese Option sieht hauptsächlich eine
Angleichung der Zulassungsbedingungen und einiger Rechte von Studenten,
Schülern, Freiwilligen und unbezahlten Praktikanten an die von Wissenschaftlern
vor, was die Situation für diese Personengruppen verbessert. Diese Option würde
die Vorschriften für Schüler, Freiwillige und unbezahlte Praktikanten verbindlich
vorschreiben. Bisher bestand lediglich die Möglichkeit, sie auf diese Gruppen
anzuwenden. Die betreffenden Mitgliedstaaten wären verpflichtet, es den
Drittstaatsangehörigen (Studenten und anderen Gruppen), die ein Visum
beantragen und die Zulassungsbedingungen erfüllen, möglichst leicht zu machen,
das Visum zu erhalten. Auch würden die Verfahrensgarantien durch Einführung
einer Frist von 60 Tagen für die Entscheidung der Behörden der Mitgliedstaaten
über Anträge geändert werden. In Ausnahmefällen könnte diese Frist um weitere
30 Tage verlängert werden. Studenten würde erlaubt, ab ihrem ersten
Auslandsstudienjahr neben ihrem Studium mindestens 15 Stunden pro Woche zu
arbeiten. Option 4: Weitere Verbesserung der
Zulassungsbedingungen, Rechte (auch zur Mobilität innerhalb der EU) und
Verfahrensgarantien, Ermöglichung der Arbeitssuche nach Abschluss des Studiums
oder Forschungsvorhabens, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf
Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten Diese Option geht hinsichtlich der
Verbesserung der Bedingungen und Rechte der unter die geltenden Richtlinien
fallenden Gruppen sehr viel weiter, da Au-pair-Beschäftigte und bezahlte
Praktikanten in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen und besondere
Zulassungsbedingungen eingeführt würden, um sie besser zu schützen. Die
Mitgliedstaaten hätten die Möglichkeit, ein Visum für den längerfristigen
Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, und dürften nur die
Erfüllung der Zulassungsbedingungen der Richtlinie verlangen, wenn sie beide
Arten von Aufenthaltstiteln verwenden (so dass für beide Aufenthaltstitel die
gleichen Bedingungen gelten). Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen
ein Jahr übersteigt, müssten die Mitgliedstaaten, die ein Visum für den
längerfristigen Aufenthalt ausgestellt haben, nach dem ersten Jahr eine
Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die Bestimmungen über die Mobilität innerhalb
der EU würden für Wissenschaftler und Studenten verbessert werden, und auch
bezahlte Praktikanten hätten zum ersten Mal die Möglichkeit zur Mobilität.
Darüber hinaus würde für Teilnehmer an EU-Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen
wie Erasmus Mundus oder Marie Curie innerhalb der EU eine besondere, günstigere
Regelung gelten. Studenten würde erlaubt, ab ihrem ersten
Auslandsstudienjahr neben ihrem Studium mindestens 20 Stunden pro Woche zu
arbeiten. Nach Abschluss des Studiums bzw. Forschungsvorhabens dürften
Studenten und Wissenschaftler zwölf Monate lang im Hoheitsgebiet bleiben, um
Arbeit zu suchen. Was die Verfahrensgarantien anbelangt, würden die
Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen (für alle Gruppen) über
Anträge zu entscheiden, im Fall von Erasmus-Mundus- und
Marie-Curie-Stipendiaten innerhalb von 30 Tagen. Aus der Analyse und dem Vergleich der Optionen
ergibt sich, dass sich bestimmte Probleme durch eine verstärkte Kommunikation
nicht lösen lassen und dass daher eine Überarbeitung der Richtlinien nötig ist.
Option 4 erscheint als die Option, mit der die
wesentlichen Ziele erreicht werden. Sie verspricht außerdem wirtschaftliche und
soziale Vorteile. Allerdings hat die Änderung der Rechtsvorschriften den großen
Nachteil, dass sie Kosten verursacht. Die Mitgliedstaaten müssten ihre Gesetze
ändern, besonders die Vorschriften über die Einreise‑ und Aufenthaltserlaubnis,
die Mobilität innerhalb der EU und die Bearbeitungsfristen für Anträge auf
Aufenthaltstitel. Die Kosten wären bei Option 4 allerdings relativ
überschaubar; einige Mitgliedstaaten haben bereits die erforderlichen
Bestimmungen eingeführt. Da die Problematik bei beiden Richtlinien
ähnlich ist, ist es auch im Hinblick auf Kohärenz und Klarheit der
EU-Rechtsvorschriften am sinnvollsten, beide Richtlinien in einem Rechtsakt
zusammenzufassen, was somit die bevorzugte Option ist. Hierzu erfolgt eine Neufassung
der beiden Richtlinien, die zu einem Rechtsakt zusammengefasst werden mit
inhaltlichen Änderungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag sieht Bedingungen für die
Einreise von Wissenschaftlern, Studenten, Schülern, unbezahlten und bezahlten
Praktikanten, Freiwilligen und Au-pair-Beschäftigten aus Drittstaaten für einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und
für den dortigen Aufenthalt vor. Für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte
Praktikanten, für die es derzeit keine verbindliche Regelung auf EU-Ebene gibt,
werden Zulassungsbedingungen eingeführt, um ihnen Rechte und Schutz zu
garantieren. Für Familienangehörige von Wissenschaftlern aus Drittstaaten sind günstigere
Zulassungsbedingungen vorgesehen und sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch
die Bestimmungen für die Mobilität von Wissenschaftlern innerhalb der EU werden
gelockert. Nach dem Vorschlag müssen Antragsteller, die
sämtliche Zulassungsbedingungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat
erfüllen, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Mobilität von Studenten und Wissenschaftlern
innerhalb der EU soll erleichtert werden, insbesondere im Rahmen der Programme
Erasmus Mundus/Marie Curie, die im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen
ausgeweitet und mehr Teilnehmer haben werden. Der Vorschlag sieht eine Stärkung
des Rechts von Studenten auf eine Teilzeitbeschäftigung und ein 12-monatiges
Bleiberecht im Hoheitsgebiet für Studenten und Wissenschaftler nach Abschluss
des Studiums bzw. Forschungsvorhabens vor, um Arbeit zu suchen. Es werden Bestimmungen über eine bessere
Information und größere Transparenz sowie Bearbeitungsfristen und verstärkte
Verfahrensgarantien eingeführt, beispielsweise die Pflicht zur schriftlichen
Begründung der Entscheidung und Rechtsbehelfe. Die Bearbeitungsgebühren
müssen im Verhältnis zum Zweck des Aufenthalts stehen. · Rechtsgrundlage Nach
Artikel 79 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat
berechtigt, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in
folgenden Bereichen zu erlassen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen
langfristigen Aufenthalt; b) Festlegung der
Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen
Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen. · Subsidiaritätsprinzip Einwanderungspolitische Maßnahmen fallen unter
die gemeinsame Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Daher findet
das Subsidiaritätsprinzip Anwendung, bei dem zu prüfen ist, ob sich die Ziele
der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten ausreichend
erreichen lassen (Erforderlichkeitsprüfung) und ob und wie sie sich besser
durch Maßnahmen der Union erreichen lassen (Prüfung des Zusatznutzens von
EU-Maßnahmen). Die Anziehungskraft der EU für Fachleute aus
Drittstaaten zu verstärken, ist ein Anliegen aller Mitgliedstaaten, das immer
wichtiger wird. Zwar könnten alle Mitgliedstaaten ihre eigene innerstaatliche
Regelung für die Zulassung der von diesem Vorschlag erfassten Gruppen von
Drittstaatsangehörigen beibehalten, doch ließe sich dadurch das übergeordnete
Ziel nicht erreichen, das darin besteht, die EU für hoch qualifizierte Personen
attraktiver zu machen. Für die betroffenen Personen und Organisationen ist es
weit effizienter und einfacher, sich mit einer einzigen Regelung für die
Zulassung und den Aufenthalt auseinandersetzen zu müssen anstatt mit 27
unterschiedlichen nationalen Regelungen. Zudem setzt die Förderung der
Mobilität innerhalb der EU – ein wesentliches Ziel dieses Vorschlags – eine
EU-weit gültige Regelung voraus. Angesichts der zunehmenden Zahl von
Initiativen für junge Menschen, die persönlichen Kontakte im Bereich Kultur,
Gesellschaft und Ausbildung und informeller Bildung fördern sollen, wird es
umso dringlicher, angemessene Zuwanderungsregelungen einzuführen. Schließlich sollte ein einheitlicher
Mindestschutz und ein gemeinsamer Sockel an Rechten Studenten, Wissenschaftlern
und anderen Gruppen von Drittstaatsangehörigen einen soliden Schutz vor
Ausbeutung bieten, was gerade für besonders schutzbedürftige Gruppen wie
bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte sehr wichtig ist. Der Zusatznutzen der geltenden Richtlinien für
Studenten und Forscher für die EU ist im Laufe der Jahre deutlich geworden.
Dieser Vorschlag wird weitere Verbesserungen bringen. Eine transparente Regelung mit angemessenen
Garantien, die einen wirklichen Kompetenzzustrom ermöglichen, würde die
wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern stärken. Was die auswärtigen Aspekte
der Migrationspolitik anbelangt, wird die Aufnahme der Gruppe der bezahlten
Praktikanten in den EU-Rechtsakt den Gesamtansatz der EU für Migration und
Mobilität weiterbringen, da er sowohl den Transfer von Kompetenzen vorsieht als
auch die Drittstaaten durch das Angebot an weiteren legalen
Zuwanderungsmöglichkeiten beim Kampf gegen die irreguläre Zuwanderung verstärkt
in die Pflicht nimmt. Eine EU-Regelung würde zudem Au-pair-Beschäftigte besser
schützen. Einer der wesentlichen Aspekte dieses Vorschlags
ist die bessere Nutzung des Potenzials von Studenten und Wissenschaftlern nach
Abschluss ihres Studiums beziehungsweise ihres Forschungsvorhabens. Sie sind
hoch qualifizierte Arbeitskräfte, beherrschen die Landessprache und sind im
Aufnahmeland integriert. Da auch bezahlte Praktikanten, bei denen es
sich nicht um konzernintern entsandte Beschäftigte handelt, erfasst werden
sollen, würde der Vorschlag die Richtlinie über die konzerninterne Entsendung
ergänzen, über die Rat und Europäisches Parlament zurzeit verhandeln. Bestimmungen, die die Rechte und
Aufenthaltsbedingungen klarer festlegen und verbessern, würden auch dem
übergeordneten Ziel der Verbesserung des Grundrechtsschutzes dienen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass
der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Gemäß dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie
formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß
hinausgehen (Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union). Der
Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Das gewählte
Rechtsinstrument (Richtlinie) lässt den Mitgliedstaaten viel
Umsetzungsspielraum. Inhaltlich
beschränkt sich die Maßnahme auf das für die Erreichung des genannten Ziels
erforderliche Maß. Die vorgeschlagene Regelung betrifft die
Zulassungsbestimmungen und ‑verfahren, die Aufenthaltstitel
(Aufenthaltserlaubnis und Visum für den längerfristigen Aufenthalt) sowie die
Rechte von Studenten, Wissenschaftlern, Schülern, Freiwilligen, Praktikanten
und Au-pair-Beschäftigten, also Bereiche der gemeinsamen Zuwanderungspolitik
gemäß Artikel 79 AEUV. Für einige dieser Gruppen gibt es bereits eine
EU-weit gültige Regelung, die allerdings überarbeitet und verbessert werden
muss. Der Vorschlag beschränkt sich inhaltlich auf das für die Erreichung des
genannten Ziels erforderliche Maß. · Wahl des Instruments Das vorgeschlagene
Rechtsinstrument ist eine Richtlinie. Für diese Maßnahmen ist es das geeignete
Instrument, da die Richtlinie verbindliche Mindestnormen vorgibt, aber den
Mitgliedstaaten genügend Gestaltungsraum lässt. Sie ist auch von daher am
besten geeignet, weil sie zwei vorhandene Richtlinien neu fasst und in einem
Rechtsakt zusammenfasst, so dass eine kohärente Regelung für verschiedene
Gruppen von in die EU einreisenden Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN · Umsetzungsklausel Der Vorschlag enthält eine Umsetzungsklausel. · Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen Die vorgeschlagene Richtlinie erfasst sehr
unterschiedliche Gruppen von Drittstaatsangehörigen (Wissenschaftler,
Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte). Sie
enthält auch einige rechtliche Verpflichtungen, die über die der bestehenden
Richtlinien (2005/71/EG und 2004/114/EG) hinausgehen. Nicht nur aus diesem
Grund, sondern auch, weil der Vorschlag Bestimmungen für verschiedene Gruppen
enthält, für die es in den bestehenden Rechtsakten noch keine verbindlichen
Vorschriften gibt, müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mitteilung der
Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Unterlagen vorlegen, damit deutlich wird,
welche Umsetzungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten über die bestehenden
Vorschriften hinaus erlassen haben. · Erläuterung zu den Artikeln KAPITEL I -
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Der Vorschlag fügt sich in die Bemühungen der
EU zur Einführung einer umfassenden Einwanderungspolitik ein. Mit dem Vorschlag
werden mehrere Ziele verfolgt: Erstens sollen die Bedingungen für die Einreise
von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für
ihren dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu
Forschungs‑ und Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,
zum Zweck eines bezahlten oder unbezahlten Praktikums, eines
Freiwilligendienstes oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung festgelegt
werden. Zweitens sollen die Bedingungen für die Einreise von Studenten und
bezahlten Praktikanten aus Drittstaaten in andere Mitgliedstaaten als dem
Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser
Richtlinie als erster einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den
dortigen Aufenthalt festgelegt werden. Drittens werden die Bedingungen für die
Einreise von Wissenschaftlern aus Drittstaaten in andere Mitgliedstaaten als
den Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser
Richtlinie als erster einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den
dortigen Aufenthalt festgelegt. Artikel 2 Dieser Artikel
legt den Anwendungsbereich des Vorschlags fest: Er gilt für
Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats zu Forschungs‑ oder Studienzwecken, zur Teilnahme an
einem Schüleraustausch, zum Zweck eines bezahlten oder unbezahlten Praktikums,
eines Freiwilligendienstes oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung stellen.
Die Bestimmungen der Richtlinie über Studenten, die für Schüler, unbezahlte
Praktikanten und Freiwillige nur fakultativ waren, werden für diese Gruppen
verpflichtend. Außerdem wird der Anwendungsbereich auf bezahlte Praktikanten
und Au-pair-Beschäftigte ausgeweitet. Die vorgeschlagene
Richtlinie folgt den Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG, was die Gruppen
von Drittstaatsangehörigen betrifft, die nicht unter die Regelung fallen. So
gilt dieser Vorschlag beispielsweise nicht für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen.
Wie bereits die Vorgängerrichtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG erfasst auch
diese Richtlinie weder Drittstaatsangehörige, die wegen ihrer privilegierten
Stellung und des besonderen Aufenthaltstitels in der EU langfristig aufenthaltsberechtigt
sind, noch Flüchtlinge, deren Aufenthalt auf der Grundlage von
Unionsvorschriften oder von internationalen Abkommen streng befristet ist, und
andere Personengruppen mit Ausnahmestatus. Artikel 3 In diesem Artikel
werden die im Vorschlag verwendeten Begriffe definiert. Die
Begriffsbestimmungen sind weitgehend anderen Migrationsrichtlinien (vor allem
2004/114/EG und 2005/71/EG) entlehnt. Die Definition von Au-pair-Beschäftigten
lehnt sich an die des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-Beschäftigung
von 1969 an. Die Definition von bezahlten Praktikanten beruht auf der für
unbezahlte Praktikanten, nur wird der Aspekt der Bezahlung herausgestellt. Der
Begriff „Aufenthaltstitel“ erfasst sowohl die Aufenthaltserlaubnis als auch
Visa für den längerfristigen Aufenthalt. Artikel 4 Dieser Artikel
besagt, dass die Mitgliedstaaten günstigere Bedingungen für die Personen, die
unter die Richtlinie fallen, vorsehen dürfen, wobei dies allerdings nur für die
Bestimmungen gilt, die die Familienangehörigen von Wissenschaftlern,
Gleichbehandlungsrechte, die Erwerbstätigkeit und Verfahrensgarantien
betreffen, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht in Frage gestellt
wird. KAPITEL II-
ZULASSUNG Artikel 5 Dieser Artikel
legt fest, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern, die sämtliche allgemeinen
und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen, grundsätzlich eine
Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt
ausstellen müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass diesen
Antragstellern die Einreise verweigert wird, weil sie das erforderliche Visum
nicht erhalten haben. Artikel 6 Dieser Artikel
enthält die allgemeinen Bedingungen, die die Antragsteller zusätzlich zu den
besonderen Bedingungen der darauffolgenden Artikel für die verschiedenen
Gruppen von Drittstaatsangehörigen erfüllen müssen, um in einen Mitgliedstaat
zugelassen zu werden. Die allgemeinen Bedingungen, die insbesondere gültige
Dokumente, Krankenversicherung und Mindesteinkünfte abdecken, orientieren sich
weitgehend an dem Besitzstand im Bereich der legalen Zuwanderung. Wenn die
allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, haben die
Antragsteller Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, also ein Visum für den
längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis. Artikel 7, 8
und 9 Diese Artikel
enthalten besondere Bedingungen für die Zulassung von Wissenschaftlern aus
Drittstaaten, die bereits in der Richtlinie für Wissenschaftler enthalten
waren, insbesondere die Bestimmung, dass die Forschungseinrichtung von dem
Mitgliedstaat zugelassen werden muss und dass die Aufnahmevereinbarung sowohl
von der zugelassenen Forschungseinrichtung als auch von dem Wissenschaftler
unterzeichnet werden muss. Der Vorschlag listet sämtliche erforderlichen
Elemente einer Aufnahmevereinbarung auf, nämlich: die Bezeichnung und den Zweck
des Forschungsprojekts, die Verpflichtung des Wissenschaftlers zur Durchführung
des Forschungsprojekts, die Bestätigung der Forschungseinrichtung, dass sie
sich verpflichtet, den Wissenschaftler aufzunehmen, so dass er sein
Forschungsprojekt durchführen kann, den Start- und Abschlusstermin des
Forschungsprojekts, Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der
Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler sowie Angaben zu den
Arbeitsbedingungen des Wissenschaftlers. Damit Drittstaatsangehörige
Forschungseinrichtungen finden können, mit denen sie eine Aufnahmevereinbarung
schließen können, wird Wert darauf gelegt, dass der Öffentlichkeit eine ständig
aktualisierte Liste der zugelassenen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird. Artikel 10
Artikel 10
enthält besondere Zulassungsbedingungen für Studenten aus Drittstaaten, die
sich an denen der Richtlinie für Studenten orientieren. Artikel 11, 12, 13
und 14 Diese Artikel
enthalten besondere Zulassungsbedingungen für Schüler, bezahlte und unbezahlte
Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten, die den
Nachweis der Annahme durch die für den Austausch, das Praktikum oder den
Freiwilligendienst zuständige Einrichtung vorlegen müssen. Die Richtlinie
2004/114/EG galt fakultativ bereits für Schüler, unbezahlte Praktikanten und
Freiwillige; bezahlte Praktikanten aus Drittstaaten hingegen werden erstmals
erfasst. Das Gleiche trifft auf Au-pair-Beschäftigte zu. Die beiden letzteren
Gruppen haben ähnliche Merkmale wie die beiden Gruppen, die bereits durch
EU-Vorschriften erfasst werden. Beide Gruppen genießen einen besonderen Schutz.
Au-pair-Beschäftigte müssen nachweisen, dass die Gastfamilie die Verantwortung
für sie übernimmt, beispielsweise für Verpflegung und Unterkunft. Für einen
Au-pair-Aufenthalt bedarf es außerdem einer Vereinbarung zwischen den
Au-pair-Beschäftigten und ihrer Gastfamilie, in der ihre Rechte und Pflichten
festgelegt sind. Was bezahlte Praktikanten angeht, müssen die Einzelheiten zum
Praktikum, seine Dauer, die Bedingungen für die Betreuung des Praktikanten
sowie die Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Um einen Missbrauch von
Praktikanten als billige Arbeitskräfte zu verhindern, kann von der aufnehmenden
Einrichtung die Erklärung verlangt werden, dass der Drittstaatsangehörige
keinen Arbeitsplatz besetzt. KAPITEL III - AUFENTHALTSTITEL UND
AUFENTHALTSDAUER Artikel 15,
16 und 17 Diese Artikel
legen fest, welche Angaben in der Aufenthaltserlaubnis oder dem Visum für den
längerfristigen Aufenthalt enthalten sein müssen. Artikel 16 präzisiert,
dass der Aufenthaltstitel von Wissenschaftlern und Studenten für mindestens ein
Jahr gültig sein sollte. Für alle anderen Gruppen ist der Aufenthaltstitel
grundsätzlich für höchstens ein Jahr auszustellen, wobei Ausnahmen möglich
sind. Dies entspricht der in den Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG
vorgesehenen Gültigkeitsdauer. Darüber hinaus gestattet Artikel 17 den
Mitgliedstaaten, zusätzlich eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten
anzugeben, in denen sich der Student oder Wissenschaftler aufhalten will. KAPITEL IV -
GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ENTZIEHUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG EINES
AUFENTHALTSTITELS Artikel 18,
19 und 20 In diesen Artikeln
ist angegeben, aus welchen Gründen ein Aufenthaltstitel verweigert, entzogen
oder nicht verlängert werden muss oder kann, was beispielsweise dann der Fall
ist, wenn die die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen nicht mehr
erfüllt sind oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt wurden. Diese Bedingungen
sind in den Einwanderungsrichtlinien Standard. KAPITEL V
- RECHTE Dieser Vorschlag enthält ein neues Kapitel zu
den Rechten aller Personengruppen, die unter die Richtlinie fallen. Artikel 21 Um zu gewährleisten, dass die von dieser
Richtlinie betroffenen Drittstaatsangehörigen angemessen behandelt werden,
erhalten diese die Rechte aus der Richtlinie über ein einheitliches Verfahren
zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis[13].
Wissenschaftlern aus Drittstaaten werden weiterhin günstigere Rechte auf
gleiche Behandlung wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich
der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
garantiert. Eine Möglichkeit der Begrenzung, wie sie in der vorstehend
genannten Richtlinie vorgesehen ist, wird ausgeschlossen. Darüber hinaus werden
Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus
Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von
Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit
Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt, unabhängig davon,
ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats
Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Artikel 22
und 23 Nach diesen
Bestimmungen sind Wissenschaftler und Studenten aus Drittstaaten
arbeitsberechtigt, wobei die Mitgliedstaaten bestimmte Grenzen festlegen
dürfen. Wissenschaftler dürfen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eine
Lehrtätigkeit ausüben, wie das bereits unter der Richtlinie 2005/71/EG möglich
war. Studenten, die nach der Richtlinie 2004/114/EG mindestens 10 Stunden pro
Woche arbeiten durften, dürfen nach der neuen Richtlinie 20 Stunden tätig sein.
Was den Zugang von Studenten zur Erwerbstätigkeit anbelangt, dürfen die
Mitgliedstaaten weiterhin der Situation auf ihrem Arbeitsmarkt Rechnung tragen,
wobei dies der Verhältnismäßigkeitsanforderung unterliegt, damit das Recht auf
Erwerbstätigkeit nicht systematisch ausgehöhlt wird[14]. Artikel 24 Artikel 24
sieht vor, dass Studenten und Wissenschaftler, die die allgemeinen
Zulassungsbedingungen des Vorschlags erfüllen (mit Ausnahme der Bedingung
hinsichtlich der Volljährigkeit), nach Abschluss ihres Studiums oder ihrer
Forschungsarbeiten sich zwölf Monate in dem Mitgliedstaat aufhalten
dürfen, um dort Arbeit zu suchen oder sich selbstständig zu machen. In einigen
Mitgliedstaaten gibt es bereits entsprechende Regelungen, allerdings
unterscheiden sich diese in der Dauer des weiteren Aufenthalts. Die
Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, ist ein
ausschlaggebender Faktor bei der Wahl des Landes, wo der Student oder der
Wissenschaftler aus einem Drittstaat studieren bzw. forschen möchte. Diese
Bestimmung könnte den Mitgliedstaaten im internationalen Talentwettbewerb einen
Vorteil verschaffen. Dies liegt angesichts der Schrumpfung der Bevölkerung im
erwerbsfähigen Alter und des Bedarfs an qualifizierten Arbeitnehmern in der
Zukunft im gemeinsamen Interesse und ist im Sinne des Aktionsplans für
unternehmerische Initiative 2020[15].
Allerdings ist dies nicht mit einer automatischen Arbeitserlaubnis
gleichzusetzen. Die Mitgliedstaaten könnten die Betroffenen den üblichen
Verfahren für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unterwerfen. Drei bis sechs
Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten bzw. des Studiums können die
Mitgliedstaaten von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises
dafür verlangen, dass sie tatsächlich nach Arbeit suchen (beispielsweise Kopien
von Bewerbungsschreiben und Lebensläufen, die Arbeitgebern zugeschickt wurden)
oder dass sie im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach sechs Monaten
können sie vom Drittstaatsangehörigen einen Nachweis verlangen, dass sie gute
Aussichten auf eine Anstellung oder den Start eines eigenen Unternehmens haben. Artikel 25 Dieser Artikel
enthält besondere Bestimmungen über die Zulassung von Familienangehörigen von
Wissenschaftlern und deren Zugang zum Arbeitsmarkt, die von Richtlinie
2003/86/EG abweichen. Ziel ist, die EU für Wissenschaftler aus Drittstaaten
attraktiver zu machen. Es kann einen Einfluss auf die Entscheidung eines
Wissenschaftlers für oder gegen Mobilität haben, ob seine Familienangehörigen
unmittelbar in den betreffenden Mitgliedstaat zugelassen werden und dort Zugang
zum Arbeitsmarkt haben. KAPITEL VI -
MOBILITÄT INNERHALB DER UNION Artikel 26
und 27 Diese Artikel
enthalten die Bedingungen für eine erleichterte Mobilität von Wissenschaftlern,
Studenten und Praktikanten innerhalb der EU. Der Zeitraum, für den
Wissenschaftler auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen
Aufnahmevereinbarung in einen zweiten Mitgliedstaaten gehen dürfen, wurde von
drei (wie in der Richtlinie 2005/71/EG vorgesehen) auf sechs Monate verlängert.
Für Studenten wurden Bestimmungen in den neuen Vorschlag eingeführt, die es
auch ihnen erlauben, auf der Grundlage des von dem ersten Mitgliedstaat
erteilten Aufenthaltstitels für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten in einen
anderen Mitgliedstaaten zu gehen. Für Drittstaatsangehörige, die im Rahmen
eines EU-Mobilitätsprogramms (beispielsweise die laufenden Programme Erasmus
Mundus oder Marie Curie) in die EU kommen, gelten besondere Bestimmungen, die
ihnen die Mobilität erleichtern. Dadurch wird es seltener vorkommen, dass
Drittstaatsangehörige, die ein Stipendium im Rahmen eines
EU-Mobilitätsprogramms erhalten, dieses nicht wahrnehmen können, weil sie nicht
in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen. Artikel 28 Gemäß den
Bestimmungen der Blue-Card-Richtlinie haben Familienangehörige von
Wissenschaftlern das Recht, den Wissenschaftler in andere Mitgliedstaaten zu
begleiten. KAPITEL VII - VERFAHREN UND TRANSPARENZ Artikel 29 Dieser Artikel
sieht eine Frist von 60 Tagen (für alle Gruppen) vor, innerhalb deren die
Mitgliedstaaten über einen vollständigen Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels entscheiden und den Antragsteller informieren müssen. Für
Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen wie Erasmus Mundus und Marie Curie
beträgt diese Frist 30 Tage. In den bisherigen Rechtsvorschriften war keine
Frist vorgesehen. Die Verfahrensgarantien sehen einen Rechtsbehelf gegen einen
ablehnenden Bescheid sowie die Pflicht zur schriftlichen Begründung durch die
Behörden vor und garantieren das Recht auf Rechtbehelf. Artikel 30
und 31 Die Verfügbarkeit
von Informationen ist für die Erreichung der Ziele dieses Vorschlags
unerlässlich. Gemäß Artikel 30 müssen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe
dieses Vorschlags Informationen zu den Bedingungen der Einreise und des
Aufenthalts zur Verfügung stellen, darunter zu den zugelassenen
Forschungseinrichtungen und Gebühren. Im Einklang mit den geltenden
Migrationsrichtlinien ist in Artikel 31 ausdrücklich festgelegt, dass die
Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Anträgen eine Gebühr verlangen können.
Darüber hinaus führt Artikel 31 im Einklang mit der jüngsten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[16]
eine Bestimmung ein, wonach die Höhe solcher Gebühren die Erfüllung der Ziele
der Richtlinie nicht in Frage stellen darf. KAPITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 32 bis 38 Artikel 32 verpflichtet die
Mitgliedstaaten, nationale Kontaktstellen für den Austausch von Information
über Drittstaatsangehörige einzurichten, die unter die Richtlinie fallen und
von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen. Für bestimmte
Migrationsrichtlinien wie die Blue-Card-Richtlinie wurden bereits solche
nationalen Kontaktstellen eingerichtet. Sie haben sich als effizientes Mittel
für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten erwiesen. Artikel 33 Nach dieser Bestimmung sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission auf der Grundlage der Verordnung
(EG) Nr. 862/2007 Statistiken über die Anzahl der Drittstaatsangehörigen,
denen Aufenthaltstitel ausgestellt wurden, zu übermitteln. Gegebenenfalls
müssen sie auf Aufforderung der Kommission zusätzliche Statistiken vorlegen. Artikel 36 Dieser Artikel hebt die derzeit für
Wissenschaftler und Studenten geltenden Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG
förmlich auf. Bei den letzten Bestimmungen (Artikel 34,
35, 37 und 38) handelt es sich um die Standardschlussbestimmungen über die
Berichterstattung, Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten der
Richtlinie. ê 2004/114/EG,
2005/71/EG (angepasst) ð neu 2013/0081 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur
Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten
Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer
Au-pair-Beschäftigung [NEUFASSUNG] DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Õ zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Ö 79 Absatz 2 Õ Buchstaben a) und b Nummer 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1) Die
Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die
Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines
Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten
Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[17] und die Richtlinie 2005/71/EG
des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für
Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung[18] müssen in einigen Punkten
geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser
Richtlinien. (2) Diese
Richtlinie soll die in den beiden Berichten über die Anwendung der Richtlinien[19] festgestellten Defizite
beheben und einen kohärenten Rechtsrahmen für die vorgenannten Personengruppen
bieten, die aus Drittstaaten in die Union einreisen. Die bestehenden
Rechtsvorschriften für verschiedene Personengruppen sollten vereinfacht und in
einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die von dieser Richtlinie erfassten
Personengruppen unterscheiden sich zwar in mancher Hinsicht, doch haben sie
auch Gemeinsamkeiten, die es ermöglichen, sie auf Unionsebene in einer Regelung
zusammenzufassen. (3) Diese
Richtlinie soll zu der mit dem Stockholmer Programm angestrebten Angleichung
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Einreise
und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beitragen. Die Zuwanderung aus
Drittstaaten ist ein Weg, um den Bedarf an hoch qualifizierten Personen in der
Union zu decken; insbesondere Studenten und Wissenschaftler sind zunehmend
gefragt. Durch ihren Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem
Wachstum und somit zu den Zielen der Strategie Europa 2020 sind sie als
Humankapital für die Union ausgesprochen wichtig. (4) Defizite
sind laut den Berichten über die Anwendung der beiden Richtlinien besonders bei
den Zulassungsbedingungen, Rechten und Verfahrensgarantien, beim Zugang von
Studenten zum Arbeitsmarkt während ihres Studiums sowie bei den Bestimmungen
über die Mobilität innerhalb der Union festzustellen, wobei eine mangelnde
Harmonisierung hinzukommt, da es den Mitgliedstaaten anheim gestellt wurde, ob
sie bestimmte Personengruppen wie Freiwillige, Schüler und unbezahlte
Praktikanten erfassen oder nicht. Bei Konsultationen ergab sich in der Folge
zudem, dass Wissenschaftlern und Studenten die Arbeitssuche erleichtert und
bessere Schutzmaßnahmen für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, die
nicht unter die bisherigen Rechtsakte fallen, eingeführt werden müssen. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 1 (5) Zum schrittweisen Aufbau
eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist im Vertrag die
Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte
von Drittstaatsangehörigen Staatsangehörigen dritter Länder vorgesehen. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) Nach dem Vertrag beschließt der Rat
einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und
Aufenthaltsbedingungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa
für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die
Mitgliedstaaten. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 3 (angepasst) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in
Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 anerkannt, dass eine Annäherung der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme
und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist; er bat daher
den Rat um rasche Beschlüsse auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission. ò neu (6) Diese
Richtlinie sollte auch persönliche Kontakte und die Mobilität fördern, da es
sich hierbei um wichtige Aspekte der auswärtigen Politik handelt, insbesondere
der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik gegenüber strategischen
Partnern der Union. Sie sollte zudem dem Gesamtansatz für Migration und
Mobilität und den Mobilitätspartnerschaften dienen, die einen Rahmen für den
Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten
bieten und die legale Migration erleichtern und regeln. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 6 (angepasst) Ein Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der
Gemeinschaft ist es, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von
Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Die Förderung der
Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die
Gemeinschaft zu begeben, ist ein wesentliches Element dieser Strategie. Dazu
gehört auch die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 7 (angepasst) ð neu (7) Die Zuwanderung zu den in
dieser Richtlinie genannten Zwecken, die per definitionem zeitlich
begrenzt und von der Situation auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats
unabhängig ist,. ð sollte der Erzeugung und dem Erwerb von
Wissen und Kompetenzen dienen. ï ÖSie Õ stellt sowohl für
die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat
eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren
interkulturellen Verständnis bei. ò neu (8) Diese
Richtlinie sollte im weltweiten Talentwettbewerb den Ruf der Union als
attraktiven Standort für Wissenschaft und Innovation festigen. Die Öffnung der
Union für Drittstaatsangehörige, die zu Forschungszwecken zugelassen werden
können, ist auch ein Ziel der Leitinitiative zur Innovationsunion. Darüber
hinaus ist die Schaffung eines offenen Arbeitsmarktes für Wissenschaftler aus
der Union und aus Drittstaaten ein wichtiges Ziel des Europäischen
Forschungsraums, in dem sich Wissenschaftler frei bewegen und wissenschaftliche
Erkenntnisse und Technologien ungehindert zirkulieren können. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 5 (angepasst) Diese Richtlinie soll durch die Förderung der
Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken für
einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt zur Verwirklichung dieser Ziele
beitragen, um die Gemeinschaft für Forscher aus aller Welt attraktiver zu
machen und die Position der Gemeinschaft als internationaler Forschungsstandort
zu stärken. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 9 (angepasst) Die neuen Gemeinschaftsvorschriften stützen sich
auf die Begriffsbestimmungen von Student, Auszubildender, Bildungseinrichtung
und Freiwilliger, die bereits im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den
verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen (Sokrates, Europäischer
Freiwilligendienst usw.) zur Förderung der
Mobilität der betreffenden Personen verwendet werden. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 11 Drittstaatsangehörige
mit dem Status unbezahlter Auszubildender und Freiwilliger, die aufgrund ihrer
Tätigkeiten oder der Art der ihnen gewährten Entgelte oder Vergütungen nach
nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten, fallen nicht unter diese
Richtlinie. Über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die
Fachbildungslehrgänge im Bereich der Medizin zu absolvieren beabsichtigen,
sollte von den Mitgliedstaaten entschieden werden. ê 2005/71/EG
Erwägungsgründe 11, 13 und 14 (angepasst) ð neu (9) Die Zulassung von Forschern Wissenschaftlern soll ð durch ein
Zulassungsverfahren ï erleichtert werden, das ein Zulassungsverfahren unabhängig von deren
Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Forschungseinrichtung geschaffen
wird unabhängig ist; und außerdem soll zusätzlich zum Aufenthaltstitel zur
Aufenthaltserlaubnis ð oder zum Visum für den längerfristigen
Aufenthalt ï keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird werden. Die Mitgliedstaaten könnten gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis
im Rahmen eines Forschungsprojekts gleichwertige Bestimmungen auf
Drittstaatsangehörige anwenden, die die Zulassung zum Zwecke einer
Lehrtätigkeit in einer höheren Bildungseinrichtung beantragen.
Das Ö Dieses Õ besondere Verfahren für Forscher sollte beruht auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den
Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten beruhen.: Den
Forschungseinrichtungen wird sollte im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen werden, damit die Einreise und der Aufenthalt von Forschern Wissenschaftlern aus Drittstaaten in die bzw. in der Gemeinschaft Ö Union Õ unter Wahrung der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fremdenpolizei Ö Zuwanderungspolitik Õ erleichtert und
beschleunigt werden. Die von den Mitgliedstaaten zuvor zugelassenen
Forschungseinrichtungen sollten mit einem Drittstaatsangehörigen zur
Durchführung eines Forschungsprojekts eine Aufnahmevereinbarung schließen
können. Die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der Aufnahmevereinbarung
einen Aufenthaltstitel ausstellen, sofern die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt erfüllt sind. ê 2005/71/EG Erwägungsgrund
9 (angepasst) (10) Da die Anstrengungen zur
Erfüllung des besagten 3 %-Ziels Ö Investitionsziels
von 3 % des BIP für die Forschung Õ größtenteils den
Privatsektor betreffen und dieser somit in den kommenden Jahren mehr Forscher Wissenschaftler einstellen muss, können Ö sollten Õ die
Forschungseinrichtungen, Ö die nach
dieser Õ auf die
diese Richtlinie zugelassen
werden können Anwendung finden kann, sowohl dem öffentlichen wie auch dem privaten Sektor angehören. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 15 (angepasst) ð neu (11) Um die Attraktivität der Gemeinschaft Ö Union Õ für Forscher Wissenschaftler, Ö die die
Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben Õ , aus
Drittstaaten zu erhöhen, ð sollten die Familienangehörigen der
Wissenschaftler gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung[20], ï sollten ihnen während ihres Aufenthalts in einer
Reihe von Bereichen die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte wie
Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats zugestanden werden; außerdem
sollten sie die Möglichkeit haben, eine Lehrtätigkeit an Hochschulen auszuüben.ð ebenfalls zugelassen werden. Die
Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union sollten auch für sie
gelten; außerdem sollten sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben ï. ò neu (12) Den
Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, Doktoranden gegebenenfalls als
Wissenschaftler zu behandeln. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (13) Die Durchführung der
Richtlinie sollte nicht die zu einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder
Entwicklungsländern begünstigen führen. Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik sollten gemeinsam mit
den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher Wissenschaftler in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden. ò neu (14) Um
den Ruf Europas als internationalem Exzellenzstandort für Studium und
berufliche Bildung zu festigen, sollten die Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt zu diesen Zwecken verbessert werden. Dies ist im Sinne der
Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen[21], vor allem im Kontext der
internationalen Ausrichtung der europäischen Hochschulbildung. Es ist auch der
Grund für die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten. ò neu (15) Im
Zuge der Ausweitung und Vertiefung des durch die Bologna-Erklärung[22] initiierten Bologna-Prozesses wurden die
Hochschulsysteme der daran beteiligten und auch anderer Länder schrittweise
einander angenähert, was darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen
Behörden die Mobilität der Studenten und des Hochschulpersonals gefördert haben
und die Hochschuleinrichtungen Mobilität in ihre Lernpläne integriert haben.
Nun müssen auch die Bestimmungen über die Mobilität von Studenten innerhalb der
Union verbessert werden. Eines der Ziele der Bologna-Erklärung ist es, die
europäischen Hochschulen attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Der
Bologna-Prozess mündete in die Schaffung des europäischen Hochschulraums. Die
Angleichung der Hochschulbildung in Europa hat das Studium in Europa für
Studenten aus Drittstaaten attraktiver gemacht. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 10 (16) Die Dauer und die sonstigen
Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter diese Richtlinie fallenden
Studenten sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen
Rechtsvorschriften festgelegt werden. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 12 (17) Als Nachweis der Annahme eines
Studenten an einer höheren Bildungseinrichtung könnte unter anderem eine
schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 13 ð neu (18) Bei der Beurteilung der Frage,
ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, können
ð sollten ï Stipendien berücksichtigt werden. ò neu (19) Bisher
stand es den Mitgliedstaaten frei, die Richtlinie 2004/114/EG auf Schüler,
Freiwillige und unbezahlte Praktikanten anzuwenden; die vorliegende Richtlinie
sollte grundsätzlich auch für diese Personengruppen gelten, so dass ihnen die
Einreise und der Aufenthalt erleichtert und ihre Rechte garantiert werden. Sie
sollte zudem für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten gelten, um
deren Rechte und Schutz zu garantieren. (20) Diese
Richtlinie sollte nicht für bezahlte Trainees gelten, die im Rahmen einer
konzerninternen Entsendung in die Union einreisen, um dort zu arbeiten, da sie
unter die Richtlinie [Richtlinie 2013/xx/EU über die konzerninterne Entsendung]
fallen. (21) Da
es auf Unionsebene zurzeit keine Regelung für Au-pair-Beschäftigte aus
Drittstaaten gibt, sollten Bestimmungen eingeführt werden, die ihnen eine faire
Behandlung garantieren und auf ihre Bedürfnisse ausgelegt sind, da es sich um
eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese Richtlinie sollte
vorsehen, dass sowohl die Au-pair-Beschäftigten als auch die Gastfamilien
Bedingungen erfüllen müssen; unter anderem sollte eine Au-pair-Vereinbarung
geschlossen werden müssen, die Elemente wie das zu zahlende Taschengeld enthält[23]. (22) Wenn
die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, sollten die
Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist einen Aufenthaltstitel, also
ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine
Aufenthaltserlaubnis, erteilen. Wenn ein Mitgliedstaat eine
Aufenthaltserlaubnis, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, erteilt und
sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte dieser
Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die nötigen Visa
ausstellen. (23) Auf
dem Aufenthaltstitel sollte der Status des betreffenden Drittstaatsangehörigen
sowie die jeweiligen Unionsprogramme, darunter die Mobilitätsmaßnahmen,
angegeben sein. Die Mitgliedstaaten können auf dem Aufenthaltstitel in
Papierform oder dem elektronischen Aufenthaltstitel weitere Informationen
vermerken, sofern dies nicht mit zusätzlichen Bedingungen verbunden ist. (24) Die
Gültigkeitsdauer des jeweiligen Aufenthaltstitels gemäß dieser Richtlinie
sollte sich nach der Art des Aufenthalts, also nach der Personengruppe,
richten. (25) Den
Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine Bearbeitungsgebühr für die
Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr
sollte sich nach dem Zweck des Aufenthalts richten. (26) Die
Drittstaatsangehörigen nach dieser Richtlinie eingeräumten Rechte sollten
unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder in Form einer Aufenthaltserlaubnis erteilt
wurde, die gleichen sein. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 8 ð neu (27) Der Begriff Zulassung umfasst die
Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen ð in einen Mitgliedstaat ï sowie ihren
dortigen Aufenthalt zu den in dieser Richtlinie
genannten Zwecken. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 14 ð neu (28) Die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die
Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf
Tatsachen gestützten Beurteilung ð in einem konkreten Einzelfall ï zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige
eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ð oder für die Gesundheit ï darstellt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung
kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat
umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der
öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auch Fälle umfasst, in
denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört oder angehört hat,
die den Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder
unterstützt hat oder extremistische Bestrebungen hat oder hatte. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 15 (angepasst) (29) Bestehen Zweifel an den
Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die
für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand der Studienpläne Ö Studien‑
oder Ausbildungspläne Õ des Antragstellers —
erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser
Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen. ò neu (30) Die
nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in
einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung
über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens
aber 60 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten,
die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens
30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 16 (angepasst) ð neu (31) Es gilt, die Mobilität von Studenten Ö Wissenschaftlern,
Studenten und bezahlten Praktikanten Õ mit
Drittstaatsangehörigkeit Ö innerhalb der
Union Õ die ihr
Studium in mehreren Mitgliedstaaten absolvieren, und die Zulassung von
Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der
Mobilität innerhalb der Gemeinschaft oder in die Gemeinschaft zu den in dieser
Richtlinie genannten Zwecken teilnehmen, zu erleichtern. ð Mit dieser Richtlinie sollte der Zeitraum,
in dem ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel für
Wissenschaftler für einen Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ohne erneute
Aufnahmevereinbarung gültig ist, verlängert werden. Verbessert werden sollte
auch die Situation von Studenten und unbezahlten Praktikanten, indem ihnen der
Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für einen Zeitraum von drei bis sechs
Monaten erlaubt wird, sofern sie die allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie
erfüllen. Für Trainees aus Drittstaaten, die im Rahmen einer konzerninternen
Entsendung in die Union kommen, sollten gemäß der [Richtlinie 2013/xx/EU über
die konzerninterne Entsendung] spezifische Bestimmungen über die Mobilität
innerhalb der Union, die auf die Art ihrer Entsendung ausgelegt sind,
gelten. ï ò neu (32) Die
Zuwanderungsbestimmungen der Union und Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen
sollten einander ergänzen. Wissenschaftler und Studenten aus Drittstaaten, die
an solchen Programmen der Union teilnehmen, sollten sich mit einem
Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats in den jeweiligen Mitgliedstaaten
des Programms aufhalten können, sofern sämtliche betroffenen Mitgliedstaaten
vor der Einreise in die Union feststehen. Ein solcher Aufenthaltstitel sollte
ihnen Mobilität erlauben, ohne dass sie zusätzliche Informationen vorlegen oder
weitere Anträge stellen müssen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, die
Mobilität von Freiwilligen aus Drittstaaten innerhalb der Union zu erleichtern,
wenn die Freiwilligenprogramme mehr als einen Mitgliedstaat erfassen. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 18 (angepasst) ð neu (33) Um es
den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu ð erleichtern ï , einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach
Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ð einfacher ï Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, ð indem ihnen erlaubt wird, mindestens
zwanzig Stunden pro Woche zu arbeiten ï. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu den
Bedingungen dieser Richtlinie sollte zur
allgemeinen Regel erhoben werden;. aAllerdings sollten die Mitgliedstaaten
bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf
ihrem eigenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ð , wobei dies aber nicht zu einem
vollständigen Arbeitsverbot führen darf ï. ò neu (34) Da
die Mitgliedstaaten in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte brauchen
werden, sollten sie es Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen,
erlauben, zwölf Monate nach Ende der Gültigkeit des ursprünglichen
Aufenthaltstitels in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, um dort eine Arbeit zu
suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Entsprechend sollte Wissenschaftlern
ein Aufenthalt nach Abschluss des in der Aufnahmevereinbarung definierten
Forschungsprojekts erlaubt werden. Dies sollte nicht mit einem automatischen
Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens
verbunden sein. Von ihnen kann die Vorlage eines Nachweises gemäß
Artikel 24 verlangt werden. (35) Die
Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur
Regulierung der Zahl der zwecks Beschäftigung zugelassenen
Drittstaatsangehörigen unberührt. (36) Um
die Union für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige
und Au-pair-Beschäftigte attraktiver zu machen, muss ihnen eine angemessene
Behandlung gemäß Artikel 79 des Vertrags garantiert werden. Diese
Personengruppen haben gemäß der Richtlinie 2011/98/EU[24] des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur
Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein
gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden
wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats. Über die in der Richtlinie
2011/98/EU verbrieften Rechten hinaus sollte Wissenschaftlern aus Drittstaaten
hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
günstigere Gleichbehandlungsrechte gewährt werden. Die vorstehend genannte
Richtlinie erlaubt derzeit den Mitgliedstaaten, die Inländergleichbehandlung
auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit zu beschränken, darunter
Familienleistungen, eine Möglichkeit, die besonders für Wissenschaftler von
Nachteil sein kann. Darüber hinaus sollten Schüler, Freiwillige, unbezahlte
Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und
Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von
Dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit Staatsangehörigen des
Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund
des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang
zum Arbeitsmarkt erhalten. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 23 (37) Diese Richtlinie sollte die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002[25] des Rates vom 13. Juni
2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige in keiner Weise berühren. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 22 (angepasst) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002[26] des Rates
vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige in keiner Weise berühren. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 4 ð neu (38) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der ð in Artikel 6 des Vertrags über die
Europäische Union genannten ï Charta der Grundrechte der Europäischen
Union anerkannt wurden. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 25 (angepasst) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 5 (39) Die Mitgliedstaaten sollten
diese Richtlinie ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse,
der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale,
der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
umsetzen. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 24 (angepasst) Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie ohne
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der
Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung um. ò neu (40) Gemäß
der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission
vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung
ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen
der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In
Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung dieser
Dokumente für gerechtfertigt. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 24 (angepasst) ð neu (41) Da das Ziel der
vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Aufnahme Ö Einreise und
den Aufenthalt Õ von
Drittstaatsangehörigen zu Ö Forschungs‑
und Studienzwecken Õ , Studienzwecken, zur
Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen einem
Schüleraustausch, einem
unbezahlter Ausbildung unbezahlten ð oder bezahlten ï Praktikum, oder einems Freiwilligendienst
ð oder zur Ausübung einer
Au-pair-Beschäftigung ï festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene Ö Ebene der
Union Õ zu erreichen ist,
kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 23 (angepasst) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die
Schaffung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Regelung der
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für
einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer
Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, insbesondere
hinsichtlich der Gewährleistung der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, und
daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht
diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 22 (angepasst) (42) Jeder Mitgliedstaat sollte
sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst
vollständige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen über: die
Ö nach dieser Richtlinie
zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Wissenschaftler eine
Aufnahmevereinbarung schließen können, über die Bedingungen und Verfahren für
die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt zum Zwecke der
Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie, über
die Õ in dieser Richtlinie
genannten Einrichtungen und die Studiengänge, zu denen Drittstaatsangehörige
zugelassen werden können, sowie über die Bedingungen und Verfahren, die für die
zu diesen Zwecken erfolgende Einreise in sein Hoheitsgebiet und den entsprechenden
Aufenthalt gelten, zur Verfügung stehen. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 10 (angepasst) Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der
Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und
aktuelle Informationen über die nach dieser Richtlinie zugelassenen
Forschungseinrichtungen, mit denen die Forscher eine Aufnahmevereinbarung
schließen können, sowie über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in
sein Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach
Maßgabe dieser Richtlinie zur Verfügung stehen. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 28 (angepasst) (43) [Gemäß den Artikeln 1 und
2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls Ö Nr. 21 Õ über die Position
des Vereinigten Königreichs und Irlands Ö hinsichtlich
des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Õ im Anhang zum
Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ beteiligt
sich das Vereinigte Königreich Ö beteiligen sich
diese Mitgliedstaaten Õ nicht an der Annahme
dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat Ö sie Õ weder nicht bindend oder noch ihnen
gegenüber anwendbar ist.] ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 29 (angepasst) (44) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die
Europäische Union und dem zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ beteiligt sich
Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat nicht weder
bindend oder noch ihm
gegenüber anwendbar ist. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 17 (angepasst) Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu
ermöglichen, können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel
oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden,
ein Visum erteilen. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 19 (angepasst) Der Begriff der vorherigen Erlaubnis umfasst auch
die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Studenten, die eine Erwerbstätigkeit
ausüben möchten. ê 2004/114/EG Erwägungsgrund
20 (angepasst) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im
Bereich der Teilzeitarbeit bleiben von dieser Richtlinie unberührt. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 21 (angepasst) Es sollten beschleunigte Verfahren für die
Zulassung zum Studium oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen der
von den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen vorgesehen werden. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 25 (angepasst) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des
Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position
des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten
nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die
für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist. ê 2004/114/EG
Erwägungsgrund 26 (angepasst) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über
die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich
Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht
bindend oder anwendbar ist — ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) Um die europäische Forschungspolitik zu
konsolidieren und zu strukturieren hat es die Kommission im Januar 2000 für
notwendig erachtet, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der
künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000
hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums anerkannt und der
Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und
dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 3 (angepasst) Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine
größere Mobilität der Forscher, was im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen
Gemeinschaft[27] durch eine
stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt wurde. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 4 (angepasst) Damit das vom Europäischen Rat von Barcelona im
März 2000 gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht
werden kann, wird die Gemeinschaft im Jahr 2010 schätzungsweise einen Bedarf
von 700000 Forschern haben. Dieses Ziel muss durch eine Reihe abgestimmter
Maßnahmen verwirklicht werden, wozu gehört, die wissenschaftliche Laufbahn für
Jugendliche attraktiver zu machen, die Beteiligung von Frauen an der
wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Ausbildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern,
die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und die
Gemeinschaft stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu
Forschungszwecken zugelassen werden könnten. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 6 (angepasst) Die Durchführung der Richtlinie sollte nicht zu
einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder
Entwicklungsländern führen. Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik
sollten gemeinsam mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen zur Förderung
der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung
ihrer Mobilität ergriffen werden. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 7 (angepasst) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von
Lissabon ist es zudem wichtig, die Mobilität von EU-Bürgern zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung innerhalb der Union zu fördern, insbesondere von
Forschern der Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind. ê 2005/71/EG Erwägungsgrund
8 (angepasst) Angesichts der Öffnung infolge der sich ändernden
Weltwirtschaft und des prognostizierten Bedarfs zur Erreichung des Ziels von 3
% des BIP für die Forschung zu verwenden, sollten die Forscher aus
Drittstaaten, die für diese Richtlinie in Betracht kommen, auf der Grundlage
ihrer Qualifikationen und des Forschungsprojekts, das sie durchführen sollen,
breit definiert werden. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 12 (angepasst) Die traditionellen Wege der Zulassung (wie
z. B. Arbeitnehmer und Praktikanten) sollten dabei jedoch bestehen
bleiben, insbesondere für Doktoranden, die im Rahmen ihrer Rechtsstellung als
Studenten Forschungstätigkeiten ausüben und vom Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgenommen werden sollten und unter die Richtlinie 2004/114/EG des
Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von
Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer
unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[28] fallen. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 16 (angepasst) Mit dieser Richtlinie wird eine sehr wichtige
Verbesserung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erreicht, da der Grundsatz
der Nichtdiskriminierung unmittelbar auch auf Personen angewandt wird, die
direkt aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat kommen. Dennoch sollten
mit der Richtlinie nicht mehr Rechte gewährt werden als jene, die in den
geltenden Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für
Drittstaatsangehörige in Fällen, die grenzüberschreitende
Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen, bereits vorgesehen sind. Mit dieser
Richtlinie sollten des Weiteren keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden,
die nicht in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften fallen, wie beispielsweise
Fälle, in denen Familienangehörige in einem Drittland wohnen. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 17 (angepasst) Es ist wichtig, die Mobilität von zum Zwecke der
Forschung zugelassenen Drittstaatsangehörigen als ein Mittel zur Entwicklung und
Verbesserung der Kontakte und Netze im Bereich der Forschung zwischen Partnern
auf internationaler Ebene zu fördern und den Europäischen Forschungsraum im
weltweiten Rahmen zu etablieren. Die Forscher sollten die Möglichkeit haben,
unter den durch diese Richtlinie
geschaffenen Bedingungen ihre Mobilität auszuüben. Die Bedingungen für die
Ausübung der Mobilität im Rahmen dieser Richtlinie sollten nicht die
gegenwärtig geltenden Vorschriften für die Anerkennung der Gültigkeit von
Reisedokumenten berühren. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 18 (angepasst) Besondere Aufmerksamkeit sollte der Erleichterung
und Förderung der Wahrung der Einheit der Familie des Forschers im Einklang mit
der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung
von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung[29] gelten. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 19 (angepasst) Damit die Einheit der Familie gewahrt und die
Mobilität ermöglicht wird, sollten Familienmitglieder den Forscher in einen
anderen Mitgliedstaat zu den Bedingungen begleiten können, die durch das
innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich seiner
Verpflichtungen aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, festgelegt sind. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 20 (angepasst) Inhabern eines Aufenthaltstitels sollte es
grundsätzlich gestattet werden, einen Antrag auf Zulassung zu stellen, wenn sie
sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 21 (angepasst) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, von
den Antragstellern zu verlangen, dass sie Gebühren für die Bearbeitung der
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entrichten. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 26 (angepasst) Entsprechend der Nummer 34 der
Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollten die
Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft
eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die
Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu
entnehmen sind, und diese veröffentlichen. ê 2005/71/EG
Erwägungsgrund 27 (angepasst) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die
Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
hat Irland mit Schreiben vom 1. Juli 2004 mitgeteilt, dass es sich an
der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. ò neu (45) Die
Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte
nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien
inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich
unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien. (46) Die
vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die
Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für
deren Anwendung unberührt lassen – ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung a) der Bedingungen für die Zulassung ð Einreise ï von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ð und für den dortigen Aufenthalt ï für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
ð 90 Tagen ï zu Studienzwecken ð Forschungs‑ und
Studienzwecken, ï oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, oder zum Zweck einemr unbezahlten ð oder bezahlten ï Praktikum, Ausbildungsmaßnahme einem Freiwilligendienst ð oder zur Ausübung einer
Au-pair-Beschäftigung; ï b) der
Bestimmungen über die Verfahren, nach denen Drittstaatsangehörige in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu diesen Zwecken zugelassen werden. ò neu b)
der Bedingungen für die Einreise von Studenten und bezahlten Praktikanten mit
Drittstaatsangehörigkeit für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in
andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der dem betreffenden
Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen ersten
Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den dortigen Aufenthalt; c) der Bedingungen für
die Einreise von Wissenschaftlern mit Drittstaatsangehörigkeit in andere
Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der dem betreffenden Drittstaatsangehörigen
auf der Grundlage dieser Richtlinie den ersten Aufenthaltstitel ausgestellt
hat, und für den dortigen Aufenthalt. ê 2005/71/EG
(angepasst) KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand In dieser Richtlinie werden die Bedingungen
festgelegt, unter denen Forscher, die Drittstaatsangehörige sind, für einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten zur Durchführung eines Forschungsprojekts im
Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit einer Forschungseinrichtung zum
Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugelassen
werden. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Die Richtlinie gilt für
Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zu Ö Forschungs‑
oder Õ Studienzwecken, Ö zur Teilnahme an
einem Schüleraustausch, Õ an
einemr ð bezahlten oder ï Ö unbezahlten
Praktikum, einem Freiwilligendienst Õ ð oder zur Ausübung einer
Au-pair-Beschäftigung ï stellen. 2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
Ö Drittstaatsangehörige, Õ a) Drittstaatsangehörige, die sich als Asylbewerber oder im Rahmen eines subsidiären oder eines
temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten; b) Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt
wurde; c) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf
Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben; d) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig
Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG[30] des Rates vom 25. November 2003 über die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verfügen, und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsbildung ausüben; e) Drittstaatsangehörige, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats als Arbeitnehmer oder
Selbstständige gelten; ò neu f)
die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren
Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf
Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; g) die
als Trainees im Rahmen einer konzerninternen Entsendung auf der Grundlage der
Richtlinie 2013/xx/EU über die konzerninterne Entsendung in die Union
einreisen. ê 2004/114/EG
(angepasst) Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck a) „Drittstaatsangehörige“ jede Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 1720 Absatz 1 des Vertrags sind ist; ê 2005/71/EG
(angepasst) Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Drittstaatsangehöriger“ jede
Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des
Vertrags ist; ê 2005/71/EG b) d) „Wissenschaftler“ „Forscher“ einen Drittstaatsangehörigen, der die
über einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen
ermöglicht, verfügent und der die
von einer Forschungseinrichtung ausgewählt werden wird, um ein Forschungsprojekt, für das normalerweise der genannte Abschluss
erforderlich ist, durchzuführen; ê 2004/114/EG c) b) „Studenten“ einen Drittstaatsangehörigen, der die von an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein
Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat
anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, ein Zeugnis Zertifikat oder
Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich
Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht; d) c) „Schüler“ einen
Drittstaatsangehörigen, der die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um
im Rahmen eines Austauschprogramms, das von einer nach den Rechtsvorschriften
oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten
Organisation durchgeführt wird, ein anerkanntes Bildungsprogramm im
Sekundarbereich zu absolvieren; ê 2004/114/EG
(angepasst) e) d) „unbezahlter Praktikanten“ einen
Drittstaatsangehörigen, der die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein unbezahltes Praktikum einen Zeitraum der unbezahlten Ausbildung gemäß dem einzelstaatlichen Recht Ö des
betreffenden Mitgliedstaats Õ zugelassen wurden; ò neu f)
„bezahlte Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats für ein bezahltes Praktikum gemäß dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen wurden; g)
„Freiwillige“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zugelassen wurden, um an einem anerkannten Freiwilligendienst
teilzunehmen; ê 2004/114/EG
(angepasst) h) f)‘„Freiwilligendienst“
ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine staatliche
oder gemeinschaftliche Ö von dem
Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Õ Regelung stützt und Ziele
von allgemeinem Interesse verfolgt; ò neu i)
„Au-pair-Beschäftigte“ Drittstaatsangehörige, die vorübergehend in einer
Familie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untergebracht sind und dafür
leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen, um ihre Sprachkenntnisse und
ihr Wissen über das Gastland zu verbessern; ê 2005/71/EG j) b)„Forschung“ systematisch betriebene, wissenschaftliche schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich
der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der
Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden; k) c) „Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die
Forschung betreibt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat
nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist; ê 2004/114/EG
(angepasst) l) e) „Einrichtung“ Ö „Bildungseinrichtung“ Õ eine öffentliche
oder private Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist
und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner
Verwaltungspraxis Ö auf der
Grundlage transparenter Kriterien Õ zu den in dieser
Richtlinie genannten Zwecken anerkannt sind; ò neu m)
„Bezahlung“ jedwede Entlohnung für erbrachte Leistungen, die nach
innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit den Gepflogenheiten ein
wesentliches Element eines Beschäftigungsverhältnisses ist; n)
„Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach
dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht
oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt
sind; o)
„erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der als erster einem
Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage dieser Richtlinie
ausstellt; p)
„zweiter Mitgliedstaat“ einen anderen als den ersten Mitgliedstaat; q)
„Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen“ von der Union finanzierte Programme
zur Förderung des Zuzugs von Drittstaatsangehörigen in die Union; r)
„Aufenthaltstitel“ eine von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte
Aufenthaltserlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum
rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats
berechtigt, oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt; s) „Visum
für den längerfristigen Aufenthalt“ einen Aufenthaltstitel, der von einem
Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen beziehungsweise bei Mitgliedstaaten, die den
Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, gemäß deren
innerstaatlichem Recht ausgestellt wurde. ê 2004/114/EG g)
„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte
Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe
a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum rechtmäßigen Aufenthalt im
Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt. ê 2005/71/EG
(angepasst) e) „Aufenthaltstitel“ jede Erlaubnis
mit dem besonderen Vermerk „Forscher“, die von den Behörden eines
Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wird und einen
Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des
jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt. Artikel 3 Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf
Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsprojekts beantragen. 2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) Drittstaatsangehörige, die sich
aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz oder im Rahmen einer
Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten; b) Drittstaatsangehörige, die als Studenten im Sinne der Richtlinie
2004/114/EG um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ersuchen, um
Forschungstätigkeiten zur Erlangung eines Doktorgrads durchzuführen; c) Drittstaatsangehörige, deren Ausweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen ausgesetzt wurde; d) Forscher, die von einer Forschungseinrichtung an eine andere
Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat abgeordnet werden. ê 2005/71/EG
(angepasst) Artikel 4 Günstigere Bestimmungen 1. Die Richtlinie berührt nicht günstigere
Bestimmungen in a) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der
Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits; b) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem
Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren
Drittstaaten. 2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, günstigere Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung
findet, beizubehalten oder einzuführen. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu Artikel 4 Günstigere Bestimmungen 1. Die Richtlinie berührt nicht günstigere
Bestimmungen in a) bi- oder multilateralen
Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft Ö Union Õ oder der Gemeinschaft Ö Union Õ und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten
andererseits oder b) bilateralen oder multilateralen
Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und
einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten. 2. Diese Richtlinie hindert die
Mitgliedstaaten nicht daran, ð in Bezug auf die Artikel 21, 22,
23, 24, 25 und 29, insbesondere im Zusammenhang mit
Mobilitätspartnerschaften ï günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie
Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. KAPITEL II ZULASSUNGSBEDINGUNGEN ê 2004/114/EG
(angepasst) Artikel 5 Grundsatz 1. Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann
zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Ö allgemeinen Õ Bedingungen der des Artikels 6 und Ö die besonderen Bedingungen Õ — je nach Gruppe Kategorie — der Artikel 7 , 8, 9, 10 oder 11 bis 14 erfüllt. ò neu 2. Wenn die
allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, haben die
Antragsteller Anspruch auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt
und/oder eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn ein Mitgliedstaat eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, und
sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so sollte der
betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum
ausstellen. ê 2004/114/EG Artikel 6 Allgemeine Bedingungen 1. Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser
Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Er muss ein nach
einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten
können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die
Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt. ê 2004/114/EG
(angepasst) b) Sofern er nach dem
einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er
eine Erlaubnis der Eltern Ö oder eine
gleichwertige Erlaubnis Õ für den geplanten
Aufenthalt vorlegen. c) Er muss über eine
Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die
normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen
Staatsangehörigen Ö des
betreffenden Mitgliedstaats Õ abgedeckt sind. ê 2004/114/EG d) Er darf nicht als eine Bedrohung
für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. e) Er muss auf Verlangen des
Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung
des Antrags nach Artikel 2031
erbringen. ò neu f)
Er muss unbeschadet einer Einzelfallprüfung den von dem Mitgliedstaat
verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die
nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die
Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. ê 2004/114/EG (angepasst) 2. Die Mitgliedstaaten erleichtern das
Zulassungsverfahren für die in den Artikeln 7 bis 11 bezeichneten
Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der
Mobilität in die Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen. ê 2005/71/EG
(angepasst) KAPITEL III ZULASSUNG VON FORSCHERN Artikel 7 Zulassungsbedingungen 1. Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung
zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt, muss folgende
Bedingungen erfüllen: a) muss ein gültiges Reisedokument nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die
Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens die Gültigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels abdeckt, b) muss eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die mit einer
Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 unterzeichnet wurde, c) muss gegebenenfalls eine
Bestätigung über die Übernahme der Kosten vorlegen, die von der
Forschungseinrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausgestellt wurde, und
and d) wird nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit betrachtet. Die Mitgliedstaaten prüfen, ob alle unter den
Buchstaben a, b, c und d genannten Bedingungen erfüllt sind. 2. Die Mitgliedstaaten können außerdem prüfen, auf
welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung
geschlossen worden ist. 3. Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2
mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Forscher in
das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der
Aufnahmevereinbarung zugelassen. ò neu Artikel 7 Besondere
Bedingungen für Wissenschaftler 1.
Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zu
Forschungszwecken beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen
des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie müssen eine
Aufnahmevereinbarung vorlegen, die sie gemäß Artikel 9 Absätze 1
und 2 mit einer Forschungseinrichtung geschlossen haben. b) Sie müssen
gegebenenfalls eine Erklärung der Forschungseinrichtung über die Übernahme der
finanziellen Haftung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorlegen. 2. Die
Mitgliedstaaten können prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen
Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist. 3. Sobald die
Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis
abgeschlossen worden ist, werden die Wissenschaftler in das Hoheitsgebiet des
jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung
zugelassen. 4. Anträge von
Drittstaatsangehörigen, die in der Union Forschungsarbeiten durchführen wollen,
werden bearbeitet und geprüft, während sich die betreffenden
Drittstaatsangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats
aufhalten, für das um Zulassung ersucht wird. 5. Die
Mitgliedstaaten können ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend einen von
einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag annehmen, der sich bereits in
ihrem Hoheitsgebiet befindet. 6. Die
Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
von dem Wissenschaftler oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu
stellen ist. ê 2005/71/EG
(angepasst) KAPITEL
II FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN Artikel 58 Zulassung Ö von
Forschungseinrichtungen Õ ê 2005/71/EG 1. Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher Wissenschaftler im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens
aufnehmen möchte, muss zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck
zugelassen werden. 2. Die Zulassung der Forschungseinrichtungen
erfolgt nach den in den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der
Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung sowohl von
öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen werden nach diesen Verfahren
gestellt und stützen sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben
beziehungsweise gegebenenfalls derenihren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben. Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt
für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die
Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen. 3. Die Mitgliedstaaten können nach ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine schriftliche Zusage der
Forschungseinrichtung verlangen, in der sich die Forschungseinrichtung
verpflichtet, in den Fällen, in denen der Forscher Wissenschaftler unerlaubt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt,
die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner
Rückkehr zu erstatten. Die finanzielle Haftung Verantwortung der
Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der
Aufnahmevereinbarung. 4. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass
die zugelassene Einrichtung den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck
benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer
Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Arbeiten im Rahmen
der einzelnen Forschungsprojekte, für die eine Aufnahmevereinbarung nach
Artikel 69 unterzeichnet geschlossen wurde, durchgeführt worden sind. ê 2005/71/EG
(angepasst) 5. Die zuständigen Behörden dereines jeden
Mitgliedstaatens veröffentlichen
Listen der Forschungseinrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie
zugelassen worden sind, und aktualisieren Ö diese
Listen Õ regelmäßig Ö bei jeder
Änderung Õ . ê 2005/71/EG 6. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die
Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder
entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn die Forschungseinrichtung die in
den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn
die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder wenn eine Forschungseinrichtung
eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder
fahrlässig geschlossen hat. Wurde die Zulassung verweigert oder entzogen, kann
die betreffende Einrichtung bis zu einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder
Nichtverlängerung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung
ausgeschlossen werden. 7. Die Mitgliedstaaten können in ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, welche Folgen die Entziehung der
Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die
bestehenden, nach Artikel 69
geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltserlaubnis der
betroffenen Forscher Wissenschaftler hat. ê 2005/71/EG
(angepasst) Artikel 69 Aufnahmevereinbarung 1. Will
eine Forschungseinrichtung einen Forscher Wissenschaftler aufnehmen, so unterzeichnet schließt sie mit diesem eine Aufnahmevereinbarung, in der sich
der Forscher verpflichtet, das Forschungsprojekt durchzuführen, und in der
sich die Einrichtung verpflichtet, den Forscher unbeschadet des Artikels 7
zu diesem Zweck aufzunehmen Ö sofern die
Bedingungen der Artikeln 6 und 7 erfüllt sind Õ . ò neu Die Aufnahmevereinbarung
umfasst mindestens Folgendes: a)
die Bezeichnung und den Zweck des Forschungsprojekts; b) die
Zusage des Wissenschaftlers, das Forschungsprojekt durchzuführen; c) die
Bestätigung der Forschungseinrichtung, dass sie sich verpflichtet, den
Wissenschaftler aufzunehmen, so dass er sein Forschungsprojekt durchführen
kann; d)
Start- und Abschlusstermin des Forschungsprojekts; e)
Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem
Wissenschaftler; f)
Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Wissenschaftlers. ê 2005/71/EG 2. Eine Forschungseinrichtung kann eine
Aufnahmevereinbarung nur dann unterzeichnen schließen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ddas
Forschungsprojekt wurde von den zuständigen Organen der Einrichtung nach
Prüfung folgender Faktoren gebilligt: i) Zweck und Dauer der
Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen
Finanzmittel; ii) Qualifikation des Forschers Wissenschaftlers im Hinblick auf den Forschungsgegenstand; diese ist durch eine
beglaubigte Kopie seines Hochschulabschlusses entsprechend Artikel 2
Buchstabe db
nachzuweisen; ê 2005/71/EG
(angepasst) b) der
Forscher verfügt während seines Aufenthalts über die monatlich erforderlichen
Finanzmittel entsprechend dem von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bekannt
gegebenen Mindestbetrag, um die Kosten für seinen Unterhalt und die Rückreise
zu tragen, ohne dass er das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats
in Anspruch nehmen muss; c) der Forscher verfügt während
seines Aufenthalts über eine Krankenversicherung, die alle Risiken einschließt,
die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats
abgedeckt sind; d) in der Aufnahmevereinbarung sind
das Rechtsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Forschers dargelegt. ê 2005/71/EG 3. Die Forschungseinrichtung kann nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Unterzeichnung
der Aufnahmevereinbarung im Einklang mit dem innerstaatlichen
Recht verpflichtet werden, dem Forscher Wissenschaftler nach Unterzeichnung der
Aufnahmevereinbarung eine individuelle Bestätigung über die Übernahme der gegenüber zu
erklären, dass sie für die Kosten nach
Artikel 58
Absatz 3 finanziell
haftet auszustellen. 4. Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch,
wenn der Forscher Wissenschaftler nicht in den
Mitgliedstaat zugelassen wird oder wenn das
Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher Wissenschaftler und der Forschungseinrichtung beendet wird. 5. Die Forschungseinrichtungen unterrichtetn die von den
Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes
Ereignis, das die Durchführung dieser Aufnahmevereinbarung verhindern könnte. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu Artikel 710 Besondere Bedingungen für Studenten 1. Ein Drittstaatsangehöriger,
dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zu
Studienzwecken beantragent, muss müssen
zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende
Bedingungen erfüllen: a) Er muss Sie müssen Ö nachweisen,
dass sie Õ von einer höheren
Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein sind. bd) Er muss Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass sieer die von der
Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet habenhat. b) Er muss den von
einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines
Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen
Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten
geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im
Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben. c) Er muss Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der
Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem sieer teilnehmen möchten,
erteilt wird. 2. Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung
bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die
sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden
Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die
Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1
Buchstabe c) erfüllen. Artikel 8 Mobilität der
Studenten 1. Ein Drittstaatsangehöriger, der
bereits als Student zugelassen wurde und einen Teil seiner bereits
begonnenen Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch
verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von
diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels
12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung
innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hindert, die entsprechenden
Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend
Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er a) die Bedingungen der Artikel 6 und 7 im
Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat erfüllt und b) mit seinem Antrag auf Zulassung ein
vollständiges Dossier über seine akademische Laufbahn übermittelt und
nachweist, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte, das von
ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, und c) an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen
Austauschprogramm teilnimmt oder in einem Mitgliedstaat als Student für die
Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wurde. 2. Die in Absatz 1 genannten
Anforderungen gelten nicht, wenn der Student im Rahmen seines Studienprogramms
verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer Bildungseinrichtung eines
anderen Mitgliedstaats zu absolvieren. 3. Die zuständigen Behörden des
ersten Mitgliedstaats erteilen auf Antrag der zuständigen Behörden des zweiten
Mitgliedstaats sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im
Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats. ê 2004/114/EG
(angepasst) Artikel 911 Besondere Bedingungen für Schüler 1. Vorbehaltlich des Artikels 3 muss
ein Drittstaatsangehöriger, dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks
Teilnahme an zu einem
Schüleraustauschprogramm beantragent, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende
Bedingungen erfüllen: ê 2004/114/EG a) Er darf Sie dürfen das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht
unter- und das Höchstalter nicht überschreiten. b) Er muss Sie müssen nachweisen, dass er sie anvon einer
Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen worden sindist. c) Er muss Sie müssen einen Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten
Schüleraustauschprogramm erbringen, das von einer nach den Rechtsvorschriften
oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck
anerkannten Organisation durchgeführt wird. d) Er muss Sie müssen den Nachweis erbringen, dass die Schüleraustauschorganisation die
Verantwortung für sieihn während ihresseines gesamten
Aufenthalts auf dem im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere für die Aufenthalts-, ihre Verpflegung, ihren Unterrichts-, ihre
Krankenversicherung Gesundheits- und ihre
Rückreisekosten übernimmt. e) Er muss Sie müssen während des gesamten Aufenthalts bei einer Familie untergebracht sein,
die die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt und
entsprechend den Vorschriften des Schüleraustauschprogramms, an dem sieer teilnehmenteilnimmt,
ausgewählt wurde. 2. Die Mitgliedstaaten können die Zulassung
von Schülern, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, auf Staatsangehörige
von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls
eine solche Möglichkeit einräumen. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1012 Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende
Praktikanten 1. Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Teilnahme
an einem als unbezahlten ð oder bezahlten ï Auszubildender Praktikum beantragent, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende
Bedingungen erfüllen: a) Er muss Sie müssen
eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte AusbildungsvVereinbarung
über die Teilnahme an einem Praktikum einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme
in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder
privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach
seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist,
unterzeichnet haben. ò neu b) Sie müssen auf
Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über eine
einschlägige Schulbildung oder über einschlägige Qualifikationen oder
Berufserfahrung verfügen, um Nutzen aus der Arbeitserfahrung ziehen zu können. ê 2004/114/EG b) Er muss den von
einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines
Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen
Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. Die
Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich
erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im
Einzelfall vorschreiben. ê 2004/114/EG c) Er muss Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats an einer Sprachgrundausbildung
teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung der Ausbildungsmaßnahme des Praktikums zu erwerben. ò neu Die unter
Buchstabe a genannte Praktikumsvereinbarung enthält eine Beschreibung des
Praktikums, die Dauer des Praktikums, Angaben über die Betreuung des
Praktikanten im Rahmen des Praktikums, die Arbeitszeiten des Praktikanten, das
Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Einrichtung und, falls der Praktikant eine
Vergütung erhält, die Höhe dieser Vergütung. 2. Die
Mitgliedstaaten können von der aufnehmenden Einrichtung die Erklärung
verlangen, dass der Drittstaatsangehörige keinen Arbeitsplatz besetzt. ê 2004/114/EG
(angepasst) Artikel 1113 Besondere Bedingungen für Freiwillige Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, dieder die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks
Teilnahme an zu einem
Freiwilligenprogramm beantragent, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende
Bedingungen erfüllen: a) Er darf das
von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und
das Höchstalter nicht überschreiten. ê 2004/114/EG ab) Er muss Sie müssen eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem
betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm zuständig ist, an dem er sie teilnehmenteilnimmt; die
Vereinbarung muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung, Angaben
darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung dieser Aufgaben betreutbeaufsichtigt wird,
Angaben über seine Arbeitszeiten und die ihm während seines gesamten
Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft
und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die er
erhält, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann. ê 2004/114/EG bc) Er muss Sie müssen nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm,
an dem er sie teilnehmenteilnimmt, zuständig
ist, eine Haftpflichtversicherung für ihreseine Tätigkeiten abgeschlossen hat. und die
vollständige Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts
insbesondere für die Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt ê 2004/114/EG dc) fFalls der Aufnahmemitgliedstaat dies
ausdrücklich verlangt, muss er müssen sie an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen
und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. ò neu Artikel 14 Besondere
Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte Drittstaatsangehörige,
die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Ausübung einer
Au-pair-Beschäftigung beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen
Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie
dürfen nicht jünger als 17 Jahre und – außer in begründeten Einzelfällen –
nicht älter als 30 Jahre alt sein. b) Sie
müssen den Nachweis erbringen, dass die Gastfamilie die Verantwortung für sie
während ihres gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Verpflegung und Unterkunft sowie bei
Krankheit, Mutterschaft oder Unfall. c) Sie
müssen eine Vereinbarung mit der Gastfamilie vorlegen, in der ihre Rechte und
Pflichten wie die Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen
Pflichten festgelegt sind und die Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden
Taschengeld sowie geeignete Bestimmungen enthält, die ihnen die Teilnahme an
Kursen ermöglichen. ê 2005/71/EG Artikel 9 Familienangehörige 1. Beschließt ein
Mitgliedstaat, Familienangehörigen eines Forschers einen Aufenthaltstitel zu
gewähren, so erhält ihr Aufenthaltstitel die gleiche Gültigkeitsdauer wie der
Aufenthaltstitel, der dem Forscher gewährt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer
ihrer Reisedokumente dies zulässt. In angemessen begründeten Fällen kann die Gültigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels der Familienangehörigen des Forschers verkürzt werden. 2. Die Ausstellung
des Aufenthaltstitels für Familienangehörige des in einen Mitgliedstaat
zugelassenen Forschers wird nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer des
Forschers abhängig gemacht. ò neu KAPITEL III AUFENTHALTSTITEL
UND AUFENTHALTSDAUER Artikel 15 Aufenthaltstitel Visa für den
längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltserlaubnisse tragen die Bezeichnung
„Wissenschaftler/in“, „Student/in“, „Freiwillige/r“, „Schüler/in“, „bezahlte/r
Praktikant/in“, „unbezahlte/r Praktikant/in“ oder „Au-pair-Beschäftigte/r“. Bei
Drittstaatsangehörigen, die als Wissenschaftler oder Studenten im Rahmen eines
bestimmten Unionsprogramms, das Mobilitätsmaßnahmen einschließt, in die Union
reisen, wird auf dem Aufenthaltstitel die Bezeichnung des betreffenden
Programms angegeben. ê 2005/71/EG
(angepasst) ð neu Artikel 816 Gültigkeitsdauer
des Aufenthaltstitels ð Aufenthaltsdauer ï 1. Die Mitgliedstaaten stellen ð Wissenschaftlern ï einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den
Artikeln 6, und 7 Ö und 9 Õ festgelegten
Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Forschungsprojekt eine Dauer
von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die
Dauer des Projekts ausgestellt. ò neu 2. Die
Mitgliedstaaten stellen Studenten einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels,
wenn die in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Bedingungen weiterhin
erfüllt sind. Ist für das Studium eine Dauer von weniger als einem Jahr
vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Studiums
ausgestellt. 3. Schülern und
Au-pair-Beschäftigten stellen die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel für
höchstens ein Jahr aus. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu 4. Der Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende Praktikanten wird für die Dauer desder unbezahlten Ausbildung Praktikums oder höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die
Gültigkeitsdauer Ö der
Aufenthaltstitel Õ ð als Aufenthaltserlaubnis ï ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum
Erwerb eines nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des
betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich
ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den
Artikeln 6 und 1211 weiterhin
erfüllt. 5. Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer
von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das entsprechende
Programm länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel für die Dauer
des Programms erteilt werden. 6. In Fällen, in
denen die Mitgliedstaaten Einreise und Aufenthalt auf der Grundlage eines Visums
für den längerfristigen Aufenthalt zulassen, wird die erste Verlängerung der
ursprünglichen Aufenthaltsdauer durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gewährt. Ist die Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen
Aufenthalt kürzer als die erlaubte Aufenthaltsdauer, wird das Visum vor Ablauf
seiner Gültigkeitsdauer ohne zusätzliche Formalitäten durch eine
Aufenthaltserlaubnis ersetzt. Artikel 17 Zusätzliche
Informationen Die Mitgliedstaaten
können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002
oder Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs in Papierform oder
elektronisch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen
zusätzliche Informationen wie eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten
angeben, in denen sich der Wissenschaftler oder Student aufhalten will. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu KAPITEL IV AUFENTHALTSTITEL Ö Gründe
für die Verweigerung, Entziehung oder Nichtverlängerung eines
Aufenthaltstitels Õ Artikel 12 Aufenthaltstitel
für Studenten 1. Der
Aufenthaltstitel wird dem Studenten für mindestens ein Jahr erteilt und kann
verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7
weiterhin erfüllt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr,
so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer dieses Programms erteilt. 2. Unbeschadet des
Artikels 16 kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder
entzogen werden, in denen der Inhaber a) die
Beschränkungen seines Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 17 dieser
Richtlinie nicht einhält; b) keine
ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der
einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. Artikel 13 Aufenthaltstitel
für Schüler Ein Aufenthaltstitel für Schüler
wird für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. Artikel 14 Aufenthaltstitel
für unbezahlte Auszubildende Der Aufenthaltstitel für
unbezahlte Auszubildende wird für die Dauer der unbezahlten Ausbildung oder
höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer
ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines
nach den Rechtsvorschriften oder der
Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen
Abschlusses erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die
Bedingungen nach den Artikeln 6 und 11 weiterhin erfüllt. Artikel 15 Aufenthaltstitel
für Freiwillige Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige
wird nur für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen,
wenn das entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der
Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden. ò neu Artikel 18 Gründe für
die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 1. Die
Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab,
wenn a) die
allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen des
Artikels 7 und der Artikel 10 bis 16 nicht erfüllt sind; b) die
vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder
manipuliert wurden; c) die
aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck geschaffen
wurde, die Einreise zu erleichtern; d) gegen
die aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden
oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen
Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht
nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist; e) gegen
die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den
Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen
wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung
und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden. 2. Die
Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn die aufnehmende Einrichtung
allem Anschein nach innerhalb der unmittelbar der Antragstellung vorausgehenden
zwölf Monate vorsätzlich Stellen gestrichen hat, die sie mit der Person zu
besetzen versucht, die den neuen Antrag stellt. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu Artikel 1619 ð Gründe für die ï Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln 1. Die Mitgliedstaaten können ð entziehen ï einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten
Aufenthaltstitel ð , wenn ï entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen, wenn
er auf betrügerische Weise erworben wurde oder wenn sich zeigt, dass der
Inhaber die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6
sowie — je nach Kategorie — der Artikel 7 bis 11 nicht erfüllt hat oder nicht
mehr erfüllt. ò neu a)
der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise
erworben, gefälscht oder manipuliert wurden; b)
der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene,
für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde; c)
die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise
zu erleichtern; d)
die aufnehmende Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden
rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern
nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent
ist; e)
gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den
Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen
wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung
und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden; f) bei
Studenten die Fristen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 23
nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden
Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der
innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht. ê 2004/114/EG ð neu 2. Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen. ê 2005/71/EG Artikel 10 Entziehung oder
Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels 1. Die
Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten
Aufenthaltstitel entziehen oder die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer
verweigern, wenn er auf betrügerische Weise erlangt wurde oder wenn sich
herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllte oder nicht mehr
erfüllt oder dass der Inhaber seinen Aufenthalt
zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde. 2. Die
Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen. ò neu Artikel 20 Gründe für
die Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln 1. Die
Mitgliedstaaten können die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigern,
wenn a) der
Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise
erworben, gefälscht oder manipuliert wurden; b) sich zeigt, dass
der Inhaber die allgemeinen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des
Artikels 6 und die besonderen Bedingungen der Artikel 7, 9 und 10
nicht mehr erfüllt; c) bei Studenten die
Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten
werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden
Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der
innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht. 2. Die
Mitgliedstaaten können die Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ablehnen. ê 2005/71/EG
(angepasst) KAPITEL V RECHTE DER FORSCHER Artikel 1221 Gleichbehandlung ò neu 1. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2011/98/EU haben Wissenschaftler aus
Drittstaaten in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen einschließlich
Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Gleichbehandlung
mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats. 2. Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und
Au-pair-Beschäftigte haben in Bezug auf den Zugang zu Waren und
Dienstleistungen und zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen für die
Öffentlichkeit Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon, ob sie aufgrund
des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts Zugang zum Arbeitsmarkt
erhalten; hiervon ausgenommen sind Verfahren zur Erlangung von Wohnraum nach
innerstaatlichem Recht. ê 2005/71/EG
(angepasst) Artikel 1122 Unterricht Ö Lehrtätigkeit
von Wissenschaftlern Õ 1. Gemäß Auf der
Grundlage dieser Richtlinie zugelassene Forscher Wissenschaftler dürfenkönnen nach Maßgabe desn innerstaatlichen
Rechtsvorschriften unterrichten. (2) Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für
die Lehrtätigkeit festlegen. ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu KAPITEL IV BEHANDLUNG
DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN Artikel 1723 Erwerbstätigkeit von Studenten 1. Außerhalb ihrer Studienzeiten sind
Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit
im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann
die Berechtigung erteilt werden, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden
Mitgliedstaats berücksichtigt werden. 2. Falls erforderlich erteilen die Mitgliedstaaten den Studenten und/oder
Arbeitgebern zuvor eine Erlaubnis gemäß dem nationalen nach
innerstaatlichem Recht. 23. Der einzelne Jeder
Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw.
Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese
Obergrenze darf 10 ð zwanzig ï Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten
pro Jahr nicht unterschreiten. 3. Der
Aufnahmemitgliedstaat kann den Zugang zur Erwerbstätigkeit im ersten Jahr
des Aufenthalts beschränken. 4. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass
die Studenten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer von den Mitgliedstaaten
bestimmten Behörde, sei es im Voraus oder anderweitig, melden. Eine
Meldepflicht, im Voraus oder anderweitig, kann auch ihren Arbeitgebern
auferlegt werden. ò neu Artikel 24 Abhängige
oder selbstständige Erwerbstätigkeit von Wissenschaftlern und Studenten nach
Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums Nach Abschluss ihrer
Forschungsarbeiten oder ihres Studiums in einem Mitgliedstaat haben
Drittstaatsangehörige das Recht, sich zwölf Monate im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein
Unternehmen zu gründen, sofern die Bedingungen des Artikels 6
Buchstabe a und Buchstaben c bis f weiterhin erfüllt sind. Drei
bis sechs Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums kann
von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangt werden,
dass sie nach wie vor auf Arbeitsuche oder im Begriff sind, ein Unternehmen zu
gründen. Nach sechs Monaten kann von ihnen zusätzlich ein Nachweis dafür verlangt
werden, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. Artikel 25 Familienangehörige
von Wissenschaftlern 1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und
Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht
von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Inhaber
eines Aufenthaltstitels für Forschungszwecke begründete Aussicht darauf hat,
ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. 2. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1
letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG
dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und –maßnahmen erst
angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen die Familienzusammenführung
gewährt wurde. 3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster
Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG werden Familienangehörigen, wenn die
Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind, innerhalb von
90 Tagen nach Antragstellung und innerhalb von 60 Tagen nach Stellung
des Erstantrags für Familienangehörige von Wissenschaftlern mit
Drittstaatsangehörigkeit, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen
teilnehmen, Aufenthaltstitel ausgestellt. 4. Abweichend von Artikel 13
Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG erhalten Familienangehörige
einen Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel,
der dem Wissenschaftler ausgestellt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer
Reisedokumente dies zulässt. 5. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2
Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG sehen die Mitgliedstaaten keine Frist für
den Zugang zum Arbeitsmarkt vor. KAPITEL VI MOBILITÄT INNERHALB DER UNION ê 2005/71/EG ð neu Artikel 1326 ð Recht auf ï Mobilität zwischen Mitgliedstaaten innerhalb
der Union ð für Wissenschaftler, Studenten und
bezahlte Praktikanten ï 1. Einem Drittstaatsangehörigen, der in Anwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie als Forscher Wissenschaftler zugelassen wurde, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat durchzuführen. (2) Hält sich der Forscher Wissenschaftler bis zu drei ð sechs ï Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die
Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen
Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der Forscher Wissenschaftler in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt
und er dort nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit betrachtet wird. (3) Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als drei ð sechs ï Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung
verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt
werden kann. ð Verlangen die Mitgliedstaaten zur
Ausübung der Mobilität einen Aufenthaltstitel, werden diese Aufenthaltstitel im
Einklang mit den Verfahrensgarantien in Artikel 30 erteilt. ï Auf jeden Fall sind für den betroffenen
Mitgliedstaat die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 zu erfüllen.
5. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Forscher Wissenschaftler ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf die Erteilung eines Visums oder eines
Aufenthaltstitels zu stellen. 4. Ist nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften ein Visum oder ein Aufenthaltstitel
erforderlich, damit die Mobilität ausgeübt werden kann, so ist ein Visum oder
ein Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraums, der so bemessen ist, dass die
Weiterführung der Forschungstätigkeit nicht behindert wird und gleichzeitig den
zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur
Bearbeitung des Antrags zur Verfügung steht, rechtzeitig auszustellen. ò neu 2.
Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Studenten
oder bezahlte Praktikanten zugelassen worden sind, dürfen einen Teil ihres
Studiums beziehungsweise ihres Praktikums für einen Zeitraum zwischen drei und
sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, sofern sie den
zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats zuvor Folgendes zugeleitet
haben: a) ein
gültiges Reisedokument; b) einen
Krankenversicherungsnachweis, der alle Risiken einschließt, die normalerweise
für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind; c)
Nachweis der Annahme an einer höheren Bildungseinrichtung oder einer
aufnehmenden Praktikumseinrichtung; d)
Nachweis, dass sie während ihres Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügen,
um die Kosten für ihren Unterhalt, ihr Studium beziehungsweise ihr Praktikum
und die Rückreise zu tragen. 3. Die Behörden des
zweiten Mitgliedstaats unterrichten die Behörden des ersten Mitgliedstaats über
ihre Entscheidung, die sie in Bezug auf die Mobilität von Studenten und
Praktikanten treffen. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in
Artikel 32. 4.
Drittstaatsangehörigen, die als Studenten zugelassen wurden, kann der
Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für mehr als sechs Monate zu
denselben Bedingungen genehmigt werden wie bei einem Antrag auf Mobilität für
einen Zeitraum von mehr als drei und weniger als sechs Monaten. Verlangen die
Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität für einen längeren Zeitraum als
sechs Monate, dass der Aufenthaltstitel neu beantragt wird, werden diese
Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Artikels 29 erteilt. 5. Die
Mitgliedstaaten dürfen von Studenten nicht verlangen, dass sie ihr
Hoheitsgebiet verlassen, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
zur Ausübung der Mobilität innerhalb der Union zu stellen. Artikel 27 Rechte von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit
Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen 1. Die
Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser
Richtlinie als Wissenschaftler oder Studenten zugelassen wurden und an einem
Unionsprogramm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, einen Aufenthaltstitel für
die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den betreffenden Mitgliedstaaten, wenn a) vor der Einreise
in den ersten Mitgliedstaat bekannt ist, in welchen anderen Mitgliedstaaten
sich die betreffenden Wissenschaftler oder Studenten aufhalten wollen; b) der
Antragsteller, sofern es sich um einen Studenten handelt, nachweisen kann, dass
er von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen
worden ist. 2. Der
Aufenthaltstitel wird von dem ersten Mitgliedstaat erteilt, in dem sich der
Wissenschaftler oder Student aufhält. 3. Falls vor der
Einreise in den ersten Mitgliedstaat nicht bekannt ist, welche Aufenthalte in
anderen Mitgliedstaaten im Unionsprogramm vorgesehen sind, gilt Folgendes: a) Für Aufenthalte
von Wissenschaftlern in anderen Mitgliedstaaten bis zu sechs Monaten gelten die
Bedingungen des Artikels 26. b) Für Aufenthalte
von Studenten in anderen Mitgliedstaaten zwischen drei und sechs Monaten gelten
die Bedingungen des Artikels 26. Artikel 28 Aufenthalt von Familienangehörigen im zweiten
Mitgliedstaat 1. Wenn ein
Wissenschaftler auf der Grundlage der Artikel 26 und 27 in einen zweiten
Mitgliedstaat umzieht und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat
bestand, sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten
Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzufolgen. 2. Spätestens einen
Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats
stellen die Familienangehörigen oder stellt der Wissenschaftler bei den
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
Familienangehörige. Läuft die vom ersten
Mitgliedstaat erteilte Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige während des
Verfahrens ab oder berechtigt diese den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig
im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, erlauben die
Mitgliedstaaten der Person den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, indem sie
gegebenenfalls eine nationale vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder einen
gleichwertigen Aufenthaltstitel ausstellen, die den Antragsteller berechtigen,
sich so lange weiter rechtmäßig zusammen mit dem betreffenden Wissenschaftler
in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden des zweiten
Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben. 3. Der zweite
Mitgliedstaat kann von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, dass sie
zusammen mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Folgendes
vorlegen: a) ihre
Aufenthaltserlaubnis für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges
Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon sowie, falls erforderlich, ein
Visum; b) einen Nachweis,
dass sie sich als Familienangehörige des Wissenschaftlers im ersten
Mitgliedstaat aufgehalten haben; c) einen Nachweis,
dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Risiken im
zweiten Mitgliedstaat abdeckt, oder dass sie über den Wissenschaftler einen
solchen Versicherungsschutz haben. 4. Der zweite
Mitgliedstaat kann von dem Wissenschaftler den Nachweis verlangen, dass er a) über eine
Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie in derselben Region
als üblich angesehen wird und die die in dem betreffenden Mitgliedstaat
geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt; b) über feste und
regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne die Inanspruchnahme der
Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen
diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe
der nationalen Mindestlöhne und –renten sowie die Anzahl der
Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen. ê 2005/71/EG
(angepasst) KAPITEL V VERFAHREN
UND TRANSPARENZ Artikel 14 Anträge auf Zulassung 1. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob die Anträge
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Forscher oder von der betreffenden
Forschungseinrichtung zu stellen sind. 2. Der Antrag wird bearbeitet und geprüft,
während sich der betreffende Drittstaatsangehörige noch außerhalb des
Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, für das er um Zulassung ersucht. 3. Die Mitgliedstaaten können ihrem
innerstaatlichen Recht entsprechend einen von einem Drittstaatsangehörigen
gestellten Antrag annehmen, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet. 4. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem
Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die Bedingungen nach
den Artikeln 6 und 7 erfüllt, jede Erleichterung zur Erlangung der
vorgeschriebenen Visa. Artikel 15 Verfahrensgarantien 1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
entscheiden über den vollständigen Antrag so bald wie möglich und sehen
gegebenenfalls beschleunigte Verfahren vor. 2. Sind die Unterlagen zur Stützung des Antrags
unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die
zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen
Informationen sie benötigen. 3. Jede Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels abzulehnen, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen
gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden
Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei wird angegeben, welche Möglichkeiten
des Rechtsbehelfs bestehen und innerhalb
welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist. 4. Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser
Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person
das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen
Rechtsbehelf einzulegen. ê 2004/114/EC
(angepasst) KAPITEL VVII VERFAHREN UND TRANSPARENZ Artikel 1829 Verfahrensgarantien und Transparenz 1. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels werden innerhalb eines solchen
Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran
hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren und gleichzeitig den
zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt. ò neu 1. Die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels so bald wie möglich, spätestens aber
innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung beziehungsweise bei Drittstaatsangehörigen,
die als Wissenschaftler oder Studenten an Unionsprogrammen mit
Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Antragstellung und stellen ihre Entscheidung dem Antragsteller schriftlich
gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden
Zustellungsverfahren zu. ê 2004/114/EC
(angepasst) ð neu 2. Sind die Unterlagen zur Begründung des
Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden,
und Ö teilen Õ die zuständigen Behörden teilen dem
Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen ð , und setzen eine angemessene Frist zur
Vervollständigung des Antrags ï . ð Die Frist in Absatz 1 wird
ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten
haben ï . 3. Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen
Drittstaatsangehörigen nach den
Zustellungsverfahren gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bekannt
gegeben gemäß den nach den einschlägigen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und Ö bei welchem
einzelstaatlichen Gericht oder bei welcher einzelstaatlichen Behörde Õ innerhalb welcher
Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist. 4. Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß
dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der hat die betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen bei den
Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen
Rechtsbehelf einzulegen. Artikel 19 Beschleunigtes Verfahren
zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler Zwischen der
Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von
Studenten oder Schülern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und
einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die
Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der
Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt
ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen
Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen
ausgestellt werden. ò neu Artikel 30 Transparenz
und Zugang zu Informationen Die Mitgliedstaaten
stellen Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie bereit,
einschließlich des erforderlichen monatlichen Mindestbetrags für den
Lebensunterhalt sowie aller notwendigen Unterlagen für die Antragstellung und
die geltenden Gebühren. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die nach
Artikel 8 zugelassenen Forschungseinrichtungen bereit. ê 2004/114/EG ð neu Artikel 2031 Gebühren Die Mitgliedstaaten können von den
Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser
Richtlinie Gebühren entrichten. ð Die Gebühren dürfen nicht so hoch sein,
dass sie die Erfüllung der Richtlinienziele gefährden. ï ê 2005/71/EG
(angepasst) KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Berichte Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und zum ersten Mal spätestens
drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige
Änderungen vor. Artikel 17 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum
12 Oktober 2007 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 18 Übergangsbestimmungen Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels
III sind die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von bis zu zwei
Jahren nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht
verpflichtet, Erlaubnisse gemäß dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln
auszustellen. Artikel 19 Einheitliches Reisegebiet Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht
das Recht Irlands, die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet nach dem
Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte
Königreich und auf Irland, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über
die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt wurde, aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 21 Adressaten Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. ê 2004/114/EG KAPITEL VIVIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN ò neu Artikel 32 Kontaktstellen 1. Die
Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die die zur Umsetzung der
Artikel 26 und 27 benötigten Informationen entgegennehmen und
weiterleiten. 2. Die
Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit bei dem
Informationsaustausch nach Absatz 1. Artikel 33 Statistik Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[31] bis spätestens […] und danach
jedes Jahr Statistiken über die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, denen
Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Zusätzlich werden der Kommission soweit
möglich statistische Angaben zur Anzahl und zur Staatsangehörigkeit der
Drittstaatsangehörigen übermittelt, deren Aufenthaltstitel im vorangegangenen
Kalenderjahr verlängert oder entzogen wurde. Statistische Angaben zu den
zugelassenen Familienangehörigen von Wissenschaftlern werden in derselben Weise
übermittelt. Bezugszeitraum für
die in Absatz 1 genannten Statistiken ist ein Kalenderjahr; die
Statistiken werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist […] ê 2004/114/EG
(angepasst) ð neu Artikel 2134 Berichterstattung Die Kommission ð bewertet die Anwendung dieser
Richtlinie regelmäßig ï und – zum ersten Mal Ö [fünf Jahre
nach Umsetzung dieser Richtlinie] Õ bis zum 12.
Januar 2010 – ð und ï erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig
und zum ersten Mal bis zum Bericht über
die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten Ö ; sie Õ und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Artikel 22 Umsetzung Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum
12. Januar 2007 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 23 Übergangsbestimmungen Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III
sind die Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem in
Artikel 22 genannten Datum nicht verpflichtet, Genehmigungen im Sinne dieser
Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen. Artikel 24 Fristen Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2003/109/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die
Zeit, in der sich der Student, Austauschschüler, unbezahlte Auszubildende oder
Freiwillige in dieser Eigenschaft in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bei
der Gewährung weiterer Rechte nach Maßgabe
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die betroffenen
Drittstaatsangehörigen anzurechnen. Artikel 25 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê Artikel 35 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese
Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie
geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die
Formulierung dieser Erklärung. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 36 Aufhebung Die Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG
werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in
Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien
in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten
Zeitpunkt folgt] aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 37 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê 2004/114/EG
(angepasst) Artikel 2638 Adressaten Diese
Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö den
Verträgen Õ an die
Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident é ANHANG I Teil A Aufgehobene Richtlinien mit ihren
nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 36) Richtlinie 2004/114/EG des Rates || (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12) || || Richtlinie 2005/114/EG des Rates || (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15) Teil B Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht [und für die Anwendung]
(gemäß Artikel 36) Richtlinie || Umsetzungsfrist || Anwendungsbeginn 2004/114/EG 2005/71/EG || 12.1.2007 12.10.2007 || _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Richtlinie 2004/114/EG || Richtlinie 2005/71/EG || Diese Richtlinie Artikel 1 Buchstabe a || || Artikel 1 Buchstabe a Artikel 1 Buchstabe b || || - - || || Artikel 1 Buchstaben b und c Artikel 2 einleitender Satz || || Artikel 3 einleitender Satz Artikel 2 Buchstabe a || || Artikel 3 Buchstabe a Artikel 2 Buchstabe b || || Artikel 3 Buchstabe c Artikel 2 Buchstabe c || || Artikel 3 Buchstabe d Artikel 2 Buchstabe d || || Artikel 3 Buchstabe e - || || Artikel 3 Buchstaben f und g Artikel 2 Buchstabe e || || Artikel 3 Buchstabe l Artikel 2 Buchstabe f || || Artikel 3 Buchstabe h Artikel 2 Buchstabe g || || - - || || Artikel 3 Buchstabe i - || || Artikel 3 Buchstaben m bis s Artikel 3 Absatz 1 || || Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e - || || Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben f und g Artikel 4 || || Artikel 4 Artikel 5 || || Artikel 5 Absatz 1 - || || Artikel 5 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 1 || || Artikel 6 Buchstaben a bis e - || || Artikel 6 Buchstabe f Artikel 6 Absatz 2 || || - - || || Artikel 7 Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz || || Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a || || Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c || || - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d || || Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 2 || || Artikel 10 Absatz 2 - || || Artikel 10 Absatz 3 Artikel 8 || || - - || || Artikel 11 Artikel 9 Absätze 1 und 2 || || Artikel 12 Absätze 1 und 2 Artikel 10 einleitender Satz || || Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 10 Buchstabe a || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 10 Buchstaben b und c || || - - || || Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b - || || Artikel 12 Absatz 2 Artikel 11 einleitender Satz || || Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 11 Buchstabe a || || - Artikel 11 Buchstabe b || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 11 Buchstabe c || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 11 Buchstabe d || || Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 12 bis 15 || || - - || || Artikel 14, 15 und 16 Artikel 16 Absatz 1 || || Artikel 20 Absatz 1 einleitender Satz - || || Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a bis c Artikel 16 Absatz 2 || || Artikel 20 Absatz 2 - || || Artikel 21 Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 || || Artikel 23 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 || || Artikel 23 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 2 || || Artikel 23 Absatz 3 Artikel 17 Absatz 3 || || - Artikel 17 Absatz 4 || || Artikel 23 Absatz 4 - || || Artikel 15, 24, 25, 27 - || || Artikel 17 Artikel 18 Absatz 1 || || - - || || Artikel 29 Absatz 1 Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 || || Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 19 || || - - || || Artikel 30 Artikel 20 || || Artikel 31 - || || Artikel 32 und 33 Artikel 21 || || Artikel 34 Artikel 22 bis 25 || || - - || || Artikel 35, 36 und 37 Artikel 26 || || Artikel 38 - || || Anhänge I und II || Artikel 1 || - || Artikel 2 einleitender Satz || - || Artikel 2 Buchstabe a || Artikel 3 Buchstabe a || Artikel 2 Buchstabe b || Artikel 3 Buchstabe i || Artikel 2 Buchstabe c || Artikel 3 Buchstabe k || Artikel 2 Buchstabe d || Artikel 3 Buchstabe b || Artikel 2 Buchstabe e || - || Artikel 3 und 4 || - || Artikel 5 || Artikel 8 || Artikel 6 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 || - || Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f || Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c || - || Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5 || Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 || Artikel 7 || - || Artikel 8 || Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 9 || - || Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a || - || Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 10 Absatz 2 || - || Artikel 11 Absätze 1 und 2 || Artikel 22 || Artikel 12 einleitender Satz || - || Artikel 12 Buchstabe a || - || Artikel 12 Buchstabe b || - || Artikel 12 Buchstabe c || Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 12 Buchstabe d || - || Artikel 12 Buchstabe e || - || - || Artikel 21 Absatz 2 || Artikel 13 Absatz 1 || Artikel 26 Absatz 1 || Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 26 Absatz 1 || Artikel 13 Absätze 3 und 5 || Artikel 26 Absatz 1 || Artikel 13 Absatz 4 || - || - || Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4 || Artikel 14 bis 21 || - [1] KOM(2011) 901 endg.; KOM(2011) 587 endg. [2] ABl. L 289 vom 3.11.2005,
S. 15. [3] ABl. L 375 vom 23.12.2004,
S. 12. [4] ABl. C 274 vom 19.9.1996,
S. 3. [5] ABl. L 289 vom 3.11.2005,
S. 23. [6] http://conventions.coe.int/Treaty/ger/treaties/html/068.htm [7] Die Interessenvertreter wurden zu den geltenden
Rechtsvorschriften für Studenten und Wissenschaftler befragt, insbesondere zu
Zulassungs‑ und Mobilitätsproblemen, denen Drittstaatsangehörige
begegnen, zu Verbesserungsmöglichkeiten sowie möglichen Änderungen an der
Richtlinie. [8] http://emn.intrasoft-intl.com/ Siehe: EMN
Outputs / EMN Ad-Hoc Queries / Students. [9] Der EMN-Lenkungsausschuss machte die Studie „Immigration
of International Students to the EU“ zur Hauptstudie des Arbeitsprogramms
2012. Ziel der Studie ist es, einen Überblick über die Politik der
EU-Mitgliedstaaten und Norwegens im Bereich der Zuwanderung internationaler
Studenten zu geben, um den Entscheidungsträgern und den beruflich in diesem
Bereich Tätigen Anregungen zu geben, wie sie internationale Studenten für ein
Studium in der EU gewinnen können, ohne einen Missbrauch des Studiums für
Zuwanderungszwecke zuzulassen. [10] http://ec.europa.eu/yourvoice/consultations/2012/index_de.htm.
Die Konsultation endete am 23. August 2012. [11] http://ec.europa.eu/research/consultations/era/consultation_en.htm
[12] http://eacea.ec.europa.eu/erasmus_mundus/events/visas-students/ema_visa_survey_16112011.pdf
[13] Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur
Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein
gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011). [14] Rechtssache C-508/10, Urteil vom 26.4.2012. [15] COM(2012) 795. [16] Rechtssache C-508/10, Urteil vom 26.4.2012. [17] ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12. [18] ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15. [19] KOM(2011) 587 endg. und KOM(2011) 901 endg. [20] ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12. [21] KOM(2011) 567 endg. [22] Gemeinsame Erklärung der
Bildungsminister der EU-Mitgliedstaaten vom 19. Juni 1999. [23] Europarat, Europäisches Übereinkommen über
die Au-pair-Beschäftigung, Artikel 8. [24] ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1. [25] ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1. [26] ABl. L 157 vom
15.6.2002, S. 1. [27] Beschluss
Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen
Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und
Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums
und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Zuletzt
geändert durch den Beschluss
Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7). [28] ABl. L 375 vom
23.12.2004, S. 12. [29] Siehe Seite 26
dieses Amtsblatts. [30] ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44. [31] ABl. L 199 vom 31.7.2007,
S. 23.