Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates /* COM/2012/0453 final - 2012/0218 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009
über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in Bezug auf die
Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“)
der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der
Volksrepublik China. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. ·
Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der
Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE ·
Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher
keine Anwendung. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie
die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Vorschlags steht. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes
Instrument: Verordnung Andere Instrumente
wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil
die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Am 23. Juli 2011 wurde eine
Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in
der Volksrepublik China eingeleitet. Die Untersuchung ergab, dass ein erneutes
Auftreten des Dumpings und der Schädigung sehr wahrscheinlich wäre, und es
wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Verlängerung der Maßnahmen dem
Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher wird vorgeschlagen, die
Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Am 22. Juni 2012 gab die Kommission ihre
Feststellungen in Bezug auf diese Untersuchung bekannt, und interessierte
Parteien erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine
Stellungnahmen ein, die Anlass zu einer Änderung der getroffenen Feststellungen
gegeben hätten. Insbesondere ist anzumerken, dass die ausführenden Hersteller
in der Volksrepublik China nicht mitarbeiteten. Der Kommission wird daher vorgeschlagen, den
beigefügten Verordnungsentwurf anzunehmen, damit er an den Rat übermittelt und
die Verordnung spätestens am 11. September 2012 im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht werden kann. 2012/0218 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der
Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“),
insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11
Absätze 2, 5 und 6, auf
Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1136/2006[2]
(„ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll
von 27,1 % bzw. 47,4 % auf die Einfuhren von Hebelmechaniken („HM“)
mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. 2. Antrag auf Auslaufüberprüfung (2) Nach der Veröffentlichung
einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens[3] der geltenden endgültigen
Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 26. April 2011 einen Antrag
auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11
Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von LAMMA (Verband der
Hersteller von Hebelmechaniken) („Antragsteller“) im Namen dreier
Unionshersteller eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher
Teil der Produktion von Hebelmechaniken in der Union entfällt. (3) Der Antrag enthielt
hinreichende Beweise dafür, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber
den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China mit einem Anhalten oder
erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union zu rechnen wäre. 3. Einleitung einer
Auslaufüberprüfung (4) Die Kommission kam nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für
die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am
23. Juli 2011 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Bekanntmachung[4]
(„Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11
Absatz 2 der Grundverordnung ein. 4. Untersuchung 4.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
und Bezugszeitraum (5) Die Untersuchung der
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf
den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011
(„Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der
Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens
oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“). 4.2. Von der Untersuchung betroffene
Parteien (6) Die Kommission unterrichtete
den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller
im betroffenen Land, unabhängige Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender
in der Union sowie die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die
Einleitung der Auslaufüberprüfung. (7) Die interessierten Parteien
erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten
Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle
interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und
nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (8) Angesichts
der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller in der
VR China, der unabhängigen Einführer und der Unionshersteller war in der
Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der
Grundverordnung vorgesehen. (9) Damit die Kommission über die
Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine
repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in
der VR China und die unabhängigen Einführer aufgefordert, innerhalb von
15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt
aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten
Informationen zu übermitteln. Da sich kein ausführender Hersteller in der
VR China bei der Kommission meldete und ihr die in der
Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelte und sich nur
ein einziger unabhängiger Einführer bei der Kommission meldete, ihr jedoch
nicht die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen
übermittelte, wurde in keinem Fall eine Stichprobe als notwendig erachtet. (10) In der
Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige
Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste zwei
Unternehmen; diese wurden anhand der Menge ihrer Verkäufe und ihrer Produktion
der betroffenen Ware im Jahr 2010 sowie ihrer geografischen Lage in der Union
aus den insgesamt sechs der Kommission vor Einleitung der Untersuchung
bekannten Unionsherstellern ausgewählt. In der Stichprobe waren mehr als
50 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union im UZÜ
vertreten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier
einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der
Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen.
Keine interessierte Partei sprach sich gegen die vorgeschlagene Stichprobe aus.
(11) Die Kommission versandte
Fragebogen an die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den
Einführer, der sich gemeldet hatte, und alle bekanntermaßen betroffenen
Verwender. (12) Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und
zwei Verwender beantworteten die Fragebogen. Der in Erwägungsgrund 9
erwähnte unabhängige Einführer, der sich gemeldet hatte, beantwortete weder die
im Hinblick auf das Stichprobenverfahren gestellten Fragen noch übermittelte er
einen ausgefüllten Fragbogen. (13) Die Kommission holte alle
Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines
Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten
Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und
überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden
Kontrollbesuche durchgeführt: (a)
Unionshersteller –
Industria Meccanica Lombarda S.r.l., Offanengo,
Italien –
NIKO Metallurgical company, d.d. Zelezniki,
Slowenien (b)
Verwender –
HIT OFFICE s.r.o. Teplice, Tschechische Republik B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE
WARE (14) Bei der von dieser Überprüfung
betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der ursprünglichen
Verordnung, nämlich um Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China,
die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in
Ordnern verwendet werden und die derzeit unter dem KN-Code
ex 8305 10 00 (TARIC‑Code 8305 10 00 50)
eingereiht werden, („betroffene Ware“). Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise
aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der
sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern
und anderen Unterlagen ermöglicht. Ringbuchmechaniken, die unter demselben
KN-Code eingereiht werden, fallen nicht unter die Warendefinition der von
dieser Untersuchung betroffenen Ware. (15) Die jetzige Überprüfung
bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die
betroffene Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte
Waren dieselben grundlegenden technischen und materiellen Eigenschaften und
dieselben Verwendungen haben. Sie wurden daher als gleichartige Waren im Sinne
des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS
ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS (16) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde
geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten
oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. 1. Vorbemerkungen (17) Wie in Erwägungsgrund 9
angemerkt, arbeitete keiner der der Kommission bekannten ausführenden
Hersteller in der VR China, die bei Einleitung der Überprüfung kontaktiert
worden waren, an der Untersuchung mit. Die chinesischen Behörden wurden
hierüber sowie über die mögliche Anwendung des Artikels 18 Absatz 1
der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. (18) Daher
mussten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend
dargelegten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten
Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen
getroffen werden; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen
(beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen und mittels
Produktsuchmaschinen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen,
die von mitarbeitenden Parteien (d. h. den Antragstellern und den in die
Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) im Verlauf der Überprüfung
bereitgestellt wurden. 2. Dumping der Einfuhren im UZÜ (19) Für die Ermittlung des Normalwerts war in der
Einleitungsbekanntmachung die Heranziehung eines Vergleichslandes vorgesehen. (20) Was den Ausfuhrpreis betrifft,
so war die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit sowohl der ausführenden
Hersteller in der VR China als auch der unabhängigen Einführer auf dem
Unionsmarkt nicht in der Lage, Mengen oder Preise der Ausfuhrverkäufe je
Geschäftsvorgang zu ermitteln. Die Kommission prüfte daher alternative
Verfahren zur Ermittlung des Ausfuhrpreises. (21) Zunächst
wurde geprüft, ob mit anderen verfügbaren Daten abgeglichene Eurostat‑Daten
als Alternative zur Ermittlung der Ausfuhrpreise herangezogen werden könnten.
Diese Daten wurden indessen insofern für ungeeignet befunden, als eine der
Quellen auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfasste und die
anderen Quellen nicht die Möglichkeit boten, die Ausfuhrpreise mit den Preisen
des Wirtschaftszweigs der Union für jeden Warentyp zu vergleichen. (22) Sodann prüfte die Kommission
auch, ob die im Überprüfungsantrag angegebenen Ausfuhrpreise herangezogen
werden könnten. Bekanntlich wurde diese Methode in der Ausgangsuntersuchung
verwendet und ermöglichte einen Vergleich je Warentyp. Die im
Überprüfungsantrag enthaltenen Rechnungen belegten jedoch die Preise von
Ausfuhren in andere Drittländer. (23) Folglich konnte keine
Dumpingberechnung auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in die Union
vorgenommen werden, und es war nicht möglich, eine Feststellung zum Vorliegen
von Dumping zu treffen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. 3. Wahrscheinlichkeit eines
erneuten Auftretens des Dumpings (24) Im Rahmen der Untersuchung der
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurden die folgenden
Aspekte analysiert: das Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der
Ausfuhren in Drittländer, Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsreserven
in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes für Einfuhren aus
der VR China. 3.1 Verhältnis
zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer (25) Angesichts der mangelnden
Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Normalwert
nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung mit den Preisen der
Ausfuhren aus der VR China verglichen. 3.1.1 Grundlage für
die Ermittlung des Normalwerts (26) Da die VR China ein
Transformationsland ist, musste der Normalwert nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des
Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland
mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden, oder auf der Grundlage
des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder,
einschließlich der Union, verkauft wird, oder – falls dies nicht möglich ist –
auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die
gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises,
der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt
wird. (27) Im
Überprüfungsantrag des Wirtschaftszweigs der Union wurden mehrere Hersteller in
Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union (Indien, Iran und Thailand)
genannt. Bei Einleitung der Überprüfung wurden sowohl diese Hersteller als auch
andere mögliche Hersteller in solchen Marktwirtschaftsländern, die anhand
öffentlich zugänglicher Quellen ermittelt werden konnten, ordnungsgemäß von der
Kommission kontaktiert. (28) In der
Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission präzisiert, dass sie bei
mangelnder Mitarbeit seitens der Hersteller in Marktwirtschaftsländern
außerhalb der Union beabsichtigte, zur Ermittlung des Normalwerts auf die in
der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zurückzugreifen. In
der Tat waren in der Ausgangsuntersuchung die in der Union tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Ermittlung des
Normalwerts herangezogen worden. (29) Keine interessierte Partei
nahm zur Angemessenheit der vorstehend genannten Grundlage für die Ermittlung
des Normalwerts Stellung. (30) Keiner
der von der Kommission kontaktierten Hersteller in Marktwirtschaftsländern
außerhalb der Union erklärte sich zur Mitarbeit bei dieser Überprüfung bereit. (31) Unter diesen Umständen hatte
die Kommission keine andere Wahl, als die in der Union tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts
heranzuziehen. 3.1.2 Normalwert (32) Nach Artikel 2
Absatz 7 der Grundverordnung und wie in den Erwägungsgründen 26 bis
31 erläutert wurde der Normalwert anhand des in der Union für die gleichartige
Ware, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr
verkauft wurde, tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt. (33) Als Normalwert wurde folglich
der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den die in die
Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung
stellten. (34) Zunächst wurde geprüft, ob die
Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer der in die
Stichprobe einbezogenen Unionshersteller repräsentativ im Sinne des
Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. ob sie
mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Union ausgeführten
betroffenen Ware ausmachten. Da die
ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, mussten
Angaben zum Gesamtvolumen der Ausfuhrverkäufe in die Union auf der Grundlage
der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Wie in Erwägungsgrund 21
dargelegt, wurden Eurostat‑Daten und andere Statistiken für ungeeignet
befunden, um eine Feststellung zum Anhalten des Dumpings zu treffen; sie können
jedoch als Hinweis auf die Höhe der Einfuhren in die Union verwendet werden
(die für die Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China benötigt wird).
Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe der in die Stichprobe
einbezogenen Unionshersteller als insgesamt hinreichend repräsentativ im UZÜ
erachtet. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Ausführer in der VR China
war es nicht möglich, die Repräsentativität je Warentyp zu analysieren. (35) Anschließend prüfte die
Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen
Unionsherstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden
konnten, d. h. ob jeder in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller
durchschnittliche Verkaufspreise in Höhe der durchschnittlichen
Produktionskosten oder darüber erzielte, die Verkäufe also gewinnbringend
waren. (36) Auf dieser Grundlage wurde die Feststellung getroffen, dass
die Verkäufe der Unionshersteller im Durchschnitt gewinnbringend waren, und der
Normalwert wurde dementsprechend auf der Grundlage der gewogenen
durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen
Unionshersteller ermittelt. 3.1.3 Ausfuhrpreis (37) Da keine ausführenden
Hersteller mitarbeiteten, wurden die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben
zu den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer als die
angemessenste Grundlage erachtet. 3.1.4 Vergleich (38) Der gewogene durchschnittliche
Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe
ab Werk miteinander verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass der Preis der
Ausfuhren in Drittländer im Überprüfungsantrag deutlich unter dem Normalwert
lag (um mehr als 30 %). Dies lässt darauf schließen, dass die Preise der
Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sehr
wahrscheinlich gedumpt wären. 3.2 Produktionskapazität der ausführenden
Hersteller (39) Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützen
sich die folgenden Schlussfolgerungen hauptsächlich auf die Angaben im
Überprüfungsantrag, die nach Möglichkeit mit öffentlich zugänglichen
Datenquellen abgeglichen wurden. (40) Auf
dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die geschätzte in der VR China
vorhandene Kapazität zur HM‑Produktion, wenn man die Angaben des
Wirtschaftszweigs der Union zugrunde legt, mindestens bei 600 bis 700 Mio.
Stück liegt. (41) Zudem ergibt sich aus den
während der Untersuchung eingeholten Informationen, dass sich die
Produktionskapazität für HM in der VR China im Falle steigender Nachfrage
ohne Weiteres erhöhen lässt, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher
Arbeitskräfte und durch Investitionen geringen Umfangs in die
Werkzeugausrüstung. (42) Von keiner interessierten
Partei wurden sonstige Stellungnahmen und/oder Informationen zur
Produktionskapazität in der VR China übermittelt. (43) Mithin
kann festgestellt werden, dass die Produktionskapazität in der VR China
etwa 170-350 % höher ist als der Unionsverbrauch und deutlich über der
Unionsproduktion liegt. 3.3 Produktion und
Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller in der VR China (44) Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützen
sich die Informationen über die tatsächliche Produktion und die
Kapazitätsreserven im Wesentlichen auf die Angaben im Überprüfungsantrag, die
nach Möglichkeit mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden. (45) Im Überprüfungsantrag wurden
die HM‑Produktion auf 200‑400 Mio. Stück und die
Kapazitätsreserven auf 200‑500 Mio. Stück geschätzt. Diese
Kapazitätsreserven entsprechen mehr oder weniger dem Unionsverbrauch. (46) Die vorgelegten Schätzungen
wurden, nachdem sie so weit wie möglich mit öffentlich zugänglichen
Datenquellen abgeglichen wurden, für realistisch befunden. (47) Was die Kapazitätsreserven
anbelangt, so ergibt sich, wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, aus den im
Zuge der Untersuchung eingeholten Informationen, dass sich die
Produktionskapazität für HM in der VR China im Falle steigender Nachfrage
ohne Weiteres erhöhen lässt, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher
Arbeitskräfte und durch Investitionen geringen Umfangs in die Werkzeugausrüstung. (48) Aus den vorstehenden Gründen
ist der Schluss zulässig, dass die VR China über erhebliche
Kapazitätsreserven verfügt. Wie in den Erwägungsgründen 49 bis 55
erläutert, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Kapazitätsreserven
im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt würden. 3.4 Attraktivität des Unionsmarktes (49) Die im Zuge dieser Überprüfung
eingeholten Informationen zeigen, dass der Unionsmarkt bei einer Aufhebung der
Maßnahmen ein attraktiver Markt für Einfuhren von HM aus der VR China
wäre. Es sei daran erinnert, dass vor der Einführung der geltenden Maßnahmen
der Verbrauch in der Union mit nahezu 400 Mio. Stück erheblich war.
Gleichzeitig beliefen sich die Einfuhren aus der VR China auf über
200 Mio. Stück, was mehr als 50 % des gesamten Unionsverbrauchs
entsprach. (50) Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Nachfrage nach HM
in der Union nach wie vor beträchtlich ist. Der Unionsverbrauch ging im
Bezugszeitraum nur geringfügig zurück, wie in den Erwägungsgründen 63 und
64 sowie 98 dargelegt, und der Unionsmarkt bleibt mit einem Weltmarktanteil von
mehr als 50 % einer der weltweit größten Märkte für HM. (51) Zudem gibt es nur wenige
andere Märkte für HM, die den Kapazitätsüberschuss der VR China wahrscheinlich
nicht auffangen. (52) Wie in Erwägungsgrund 38
ausgeführt, zeigt darüber hinaus ein Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen der
Einfuhren aus der VR China in Drittländer mit den Preisen auf dem
Unionsmarkt, dass der Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für
Niedrigpreiseinfuhren dieser Art attraktiv wäre. Dies ist auch darauf
zurückzuführen, dass die geltenden Preise auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen
höher sind als auf anderen Ausfuhrmärkten. (53) Aus den genannten Gründen wäre es im Falle einer Aufhebung der
Maßnahmen wahrscheinlich, dass die Ausfuhren aus der VR China auf den
Unionsmarkt gelenkt würden. (54) Aus öffentlich zugänglichen
Informationen über Hersteller in der VR China geht hervor, dass
Unternehmen dieser Art häufig überwiegend oder ausschließlich den Ausfuhrmarkt
bedienen. (55) Schließlich ist anzumerken,
dass seit Einführung der endgültigen Maßnahmen mehrere Fälle der falschen
Einreihung von HM‑Einfuhren beobachtet wurden, bei denen große Mengen
getrennter HM und Deckel als vollständige Aktenordner angemeldet wurden. Dies
hatte zur Folge, dass für diese Einfuhren keine Zölle entrichtet wurden. Diese
falsche Wareneinreihung veranlasste den Ausschuss für den Zollkodex (im
November 2010) dazu, in einer Erklärung klarzustellen, dass unter solchen
Umständen eingeführte HM getrennt angemeldet werden müssen. Es kann bislang
noch nicht beurteilt werden, ob diese Erklärung die gewünschte Wirkung hatte,
die Kommission beabsichtigt jedoch, die Lage genau zu beobachten. Diese Praxis
liefert jedoch einen weiteren Beweis dafür, dass der Unionsmarkt trotz der
Maßnahmen weiterhin für ausführende Hersteller in der VR China attraktiv
ist. 3.5. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit
eines erneuten Auftretens des Dumpings (56) Wie in
Erwägungsgrund 38 dargelegt, ergibt ein Vergleich zwischen den im
Überprüfungsantrag angegebenen Preisen der Ausfuhren in andere Drittländer und
dem Preis auf dem Unionsmarkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping
erneut auftreten würde. (57) Berücksichtigt man zudem die
in der VR China vorhandene beträchtliche Produktionskapazität, die
Möglichkeit der chinesischen Hersteller, ihre Produktionsmengen rasch zu
erhöhen und sie auf Ausfuhrmärkte zu lenken, die wahrscheinlich niedrigen
Preise der betreffenden Ausfuhren und die Attraktivität des Unionsmarktes für
Ausfuhren dieser Art, so kann davon ausgegangen werden, dass im Falle einer
Aufhebung der Maßnahmen vermehrt HM zu gedumpten Preisen aus der VR China
in die Union ausgeführt würden. E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS
DER UNION (58) Im UZÜ wurden HM in der Union von
sechs der Kommission bekannten Herstellern gefertigt, von denen drei im
vorliegenden Fall die Antragsteller waren. Im Verlauf der Untersuchung meldeten
sich keine weiteren Unternehmen als Unionshersteller. Daher wird die Auffassung
vertreten, dass diese sechs Hersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der
Grundverordnung repräsentieren (im Folgenden „Wirtschaftszweig der Union“). F. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT 1. Vorbemerkung (59) Für die Schadensanalyse wurden
Daten aus den Eurostat-Statistiken und anderen der Kommission zur Verfügung
stehenden statistischen Quellen, dem Überprüfungsantrag, den Antworten auf den
Fragebogen sowie die bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen
herangezogen. (60) Den makroökonomischen
Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufe
in der EU und auf Drittmärkte, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und
Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem
Dumping) wurden die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Daten zugrunde
gelegt. Dabei wurden die Fragebogenantworten, die von den beiden in die
Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingereicht wurden, durch Angaben
aller übrigen Unionshersteller ergänzt. (61) Die mikroökonomischen
Indikatoren (Lagerbestände, Löhne, Verkaufspreise, Rentabilität, Investitionen,
Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) beruhen auf
Daten, die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern
vorgelegt wurden. Da auf die Stichprobenunternehmen mehr als 50 % der
geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union entfielen, wurden die
in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für die Zwecke dieser
Überprüfung als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.
Daten zu den beiden Stichprobenunternehmen können nur in indexierter Form
wiedergegeben werden, um die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen
nach Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren. (62) Aufgrund
der Nichtmitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der
unabhängigen Einführer wurden der Entwicklung des Einfuhrpreises und der
Preisunterbietung alternative Quellen zugrunde gelegt, beispielsweise der
Überprüfungsantrag, Eurostat‑Daten und andere der Kommission zur
Verfügung stehende vertrauliche statistische Daten sowie Informationen, die bei
den Kontrollbesuchen eingeholt wurden. Für die Einfuhrdaten wurde der Überprüfungsantrag
herangezogen, der seinerseits auf Eurostat-Daten beruhte. Da diese Daten auch
andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfassten, wurden sie mit anderen
vertraulichen statistischen Quellen, die der Kommission zur Verfügung stehen,
abgeglichen und gebührend berichtigt. Einige der nachstehenden Zahlen werden
daher zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Daten als Index oder Spanne
angegeben. 2. Verbrauch auf dem Unionsmarkt (63) Der
Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs
der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren ermittelt. Es wurde
festgestellt, dass der Verbrauch im UZÜ zwischen 200 und 350 Mio. Stück
lag. (64) Der Verbrauch von HM in der
Union war im Bezugszeitraum um 12 % rückläufig. Dies könnte zum Teil der
Wirtschaftskrise, aber auch einer Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten
(z. B. Förderung des „grünen Büros“ und der elektronischen
Dokumentenablage, allgemeine Abnahme der Verwaltungstätigkeiten) zuzuschreiben
sein. Tabelle 1 Verbrauch || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge || || || || Index (2008 = 100) || 100 || 84 || 90 || 88 Quelle: Fragebogenantworten,
Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung
stehende statistische Quellen 3. Menge
und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (65) Wie aus Tabelle 2
ersichtlich, ging der Marktanteil im Bezugszeitraum um 54 % zurück. (66) Zudem verringerten sich die
Einfuhren aus der VR China seit der Einführung der Antidumpingzölle im
Jahr 2006 erheblich, nämlich von 51 % Marktanteil im UZ der
Ausgangsuntersuchung auf 7‑15 % im UZÜ. Die Menge der Einfuhren aus
der VR China blieb im Bezugszeitraum aufgrund der geltenden
Antidumpingmaßnahmen gering. Da die Ausfuhren von HM aus anderen Drittländern
in die Union jedoch begrenzt waren, hatten die Einfuhren aus der VR China
weiterhin einen erheblichen Anteil (85‑95 % im UZÜ) an den
Gesamteinfuhren der Union. Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhren um 59 %
zurück. Tabelle 2 Einfuhren aus der VR China || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge der Einfuhren Index (2008=100) || 100 || 56 || 44 || 41 Marktanteil der Einfuhren Index (2008=100) || 100 || 66 || 48 || 46 Quelle:
Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der
Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen 4. Preisentwicklung der
Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung 4.1 Preisentwicklung (67) Da die chinesischen
ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Quellen nicht zur
Verfügung standen, konnte kein genauer Einfuhrpreis ermittelt werden. Wie in
Erwägungsgrund 21 erläutert, liegt dies daran, dass die statistischen
Daten insofern für ungeeignet befunden wurden, als eine der Quellen auch andere
Einfuhren als die der betroffenen Ware umfasste und die anderen Quellen nicht
die Möglichkeit boten, die Ausfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs
der Union für jeden Warentyp zu vergleichen. (68) Dennoch wird die Auffassung
vertreten, dass die anderen vertraulichen statistischen Quellen, die der
Kommission zur Verfügung standen, geeignet waren, um Hinweise auf die
Gesamtentwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China zu liefern.
Die Entwicklung der Einfuhrpreise lässt einen Preisanstieg im Bezugszeitraum
erkennen. Tabelle 3 Preise der Einfuhren der betroffenen Ware || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ VR China || || || || Index || 100 || 102 || 118 || 118 Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag,
Eurostat-Daten und andere der Kommission zur Verfügung stehende statistische
Quellen 4.2 Preisunterbietung (69) Da die chinesischen
ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Quellen nicht zur
Verfügung standen, wurde die Berechnung der Preisunterbietung aus den in
Erwägungsgrund 37 dargelegten Gründen anhand der im Überprüfungsantrag
angegebenen Preise der Ausfuhren in Drittländer vorgenommen. Die vorläufig
ermittelte Preisunterbietung beträgt ungefähr 20 %. 5. Einfuhrmengen und
Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern (70) Die weltweit wichtigsten
Hersteller von HM sind in der Union und in der VR China ansässig.
Einfuhren aus anderen Drittländern wie etwa Indien sind der Untersuchung
zufolge mit weniger als 1 % unerheblich. 6. Wirtschaftliche Lage des
Wirtschaftszweigs der Union (71) Nach
Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle
maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die für die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union relevant waren. 6.1. Makroökonomische Faktoren (a)
Produktion (72) Die Produktionsmenge in der
Union bewegte sich im Bezugszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2009
innerhalb derselben Bandbreite. Der Rückgang von 2009, der in gewissem Umfang
der weltweiten Wirtschaftskrise zuzuschreiben war, wurde durch einen Anstieg im
Jahr 2010 wieder ausgeglichen. (73) Trotz der in den
Erwägungsgründen 75 bis 77 erläuterten rückläufigen Entwicklung der
Verkäufe in der Union konnten die Unionshersteller im Bezugszeitraum ihr
Produktionsniveau halten, da sie, wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, ihre
Ausfuhren auf Drittmärkte steigern konnten. Tabelle 4 Gesamtproduktion der Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge (in 1 000 Stück) || || || || Produktion || 351 480 || 301 661 || 360 007 || 354 646 Index (2008 = 100) || 100 || 86 || 102 || 101 Quelle: Fragebogenantworten (b)
Produktionskapazität und
Kapazitätsauslastung (74) Aufgrund der Investitionen in
zusätzliche Kapazität und der Modernisierungsmaßnahmen, die die
Unionshersteller im Bezugszeitraum durchführten, erhöhte sich die
Produktionskapazität geringfügig. Die Kapazitätsauslastung blieb abgesehen von
einem leichten Rückgang 2009 mehr oder weniger unverändert. Der leichte
Rückgang ist in erster Linie den Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise
in jenem Jahr zuzuschreiben. Tabelle 5 Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge (in 1 000 Stück) || || || || Produktionskapazität || 452 407 || 453 323 || 465 984 || 465 401 Index (2008 = 100) || 100 || 100 || 103 || 103 Kapazitätsauslastung || 77,7 % || 66,5 % || 77,3 % || 76,2 % Index (2008 = 100) || 100 || 86 || 99 || 98 Quelle: Fragebogenantworten (c)
Verkaufsmenge in der Union (75) Die nachfolgenden Zahlen geben
die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer
auf dem Unionsmarkt wieder. Tabelle 6 Verkäufe an unabhängige Abnehmer || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge (in 1 000 Stück) || 315 715 || 281 281 || 309 941 || 304 444 Index (2008 = 100) || 100 || 89 || 98 || 96 Quelle:
Fragebogenantworten (76) Die
Verkäufe in der Union gingen im Bezugszeitraum um 4 % zurück. (77) 2009
verringerten sich die Verkäufe um 11 %. Dieser Rückgang ist den
Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise zuzuschreiben. In den nachfolgenden
Jahren zogen die Verkäufe wieder an und lagen im UZÜ nahe an den Werten von
2008. (d)
Verkäufe auf Drittmärkten (78) Die nachfolgenden Zahlen geben
die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf Drittmärkten wieder
und lassen einen starken Anstieg dieser Verkäufe im Bezugszeitraum erkennen. Tabelle 7 Verkäufe in Drittländer || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Menge (in 1 000 Stück) || 26 750 || 42 105 || 59 221 || 57 148 Index (2008 = 100) || 100 || 157 || 221 || 214 Quelle:
Fragebogenantworten (e)
Marktanteil (79) Trotz des Rückgangs der
Verkäufe in der Union weitete sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der
Union im Bezugszeitraum um 9 % aus und lag im UZÜ zwischen 80 % und
93 %. Die Ausweitung des Marktanteils der Union war das Ergebnis sowohl
des Verbrauchsrückgangs in der Union als auch der Verringerung des Marktanteils
der Einfuhren aus der VR China. Tabelle 8 EU-Marktanteil || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Index (2008 = 100) || 100 || 106 || 109 || 109 Quelle:
Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten und andere der
Kommission zur Verfügung stehende statistische Quellen (f)
Wachstum (80) Von 2008 bis zum UZÜ sank der
Unionsverbrauch um 12 %. Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller auf
dem Unionsmarkt ging um 4 % zurück. Der Marktanteil der Unionshersteller
erhöhte sich um 9 %. (g)
Beschäftigung (81) Die Beschäftigung im
Wirtschaftszweig war in der Union im Bezugszeitraum rückläufig. Dieser Rückgang
stand im Zusammenhang mit der Modernisierung und Mechanisierung des
Produktionsprozesses durch den Wirtschaftszweig der Union. Tabelle 9 Beschäftigung in der Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Zahl der Beschäftigten || 710 || 588 || 561 || 552 Index (2008 = 100) || 100 || 83 || 79 || 78 Quelle: Fragebogenantworten (h)
Produktivität (82) Die Produktivität der
Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum,
gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, positiv und blieb im Jahr 2010
sowie im UZÜ stabil. (83) Diese Produktivitätssteigerung
stand im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 93 erwähnten
Modernisierungsprozess. Tabelle 10 Produktivität || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Produktivität (in 1 000 Stück/Jahr) || 495 || 513 || 642 || 642 Index (2008 = 100) || 100 || 104 || 130 || 130 Quelle: Fragebogenantworten (i)
Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und
Erholung von früherem Dumping (84) Es sei daran erinnert, dass
aufgrund der in den Erwägungsgründen 19 bis 23 beschriebenen Umstände
keine Dumpingberechnung durchgeführt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit
eines erneuten Auftretens des Dumpings wurde jedoch auf der Grundlage eines
Vergleichs zwischen dem anhand der durchschnittlichen Verkaufspreise des
Wirtschaftszweigs der Union ermittelten Normalwert und dem anhand der Preise
der Ausfuhren in Drittländer ermittelten Ausfuhrpreis festgestellt. (85) Die Analyse ergab, dass sich
der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Einführung der Maßnahmen gegenüber
den gedumpten Einfuhren weitgehend erholt hat und dass sich die geltenden
Maßnahmen als wirksam erweisen. 6.2 Mikroökonomische Faktoren (a)
Lagerbestände (86) Die nachfolgenden Zahlen geben
die Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums wieder. Tabelle 11 Schlussbestände || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Index (2008 = 100) || 100 || 43 || 61 || 83 Quelle:
Fragebogenantworten (87) Den Untersuchungsergebnissen
zufolge waren die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union kein relevanter
Faktor für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage, da die Höhe der
Bestände saisonbedingt schwankt. (b)
Löhne (88) Im Bezugszeitraum stieg der
Durchschnittslohn je Beschäftigten um 33 %. Tabelle 12 Löhne (Kosten je Beschäftigten) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Index (2008 = 100) || 100 || 116 || 133 || 133 Quelle:
Fragebogenantworten (c)
Verkaufspreise (89) Die durchschnittlichen
Stückpreise von HM in der Union erhöhten sich von 2008 bis zum UZÜ geringfügig.
Der relative Rückgang im Jahr 2010 gegenüber 2009 hängt mit Schwankungen
der Rohstoffpreise zusammen. Tabelle 13 Stückpreis auf dem EU-Markt (in EUR/1 000 Stück) || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Index (2008 = 100) || 100 || 103 || 101 || 104 Quelle: Fragebogenantworten (d)
Rentabilität (90) Die nachstehend ausgewiesene
Rentabilität wird als das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union in
Prozent des auf dem Unionsmarkt erzielten Umsatzes ausgedrückt. Tabelle 14 Rentabilität || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Index (2008 = 100) || 100 || 107 || 105 || 104 Quelle: Fragebogenantworten (91) Vor der Einführung endgültiger
Maßnahmen im Jahr 2006 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union große
Verluste. Im Verlauf des Bezugszeitraums hat sich die wirtschaftliche Lage des
Wirtschaftszweigs der HM‑Hersteller verbessert, aber die in der
Ausgangsuntersuchung für den UZÜ angestrebte Zielgewinnspanne wurde nicht
erreicht. (e)
Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow (92) Die Entwicklungstendenzen bei
Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt. Tabelle 15 Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow || 2008 || 2009 || 2010 || UZÜ Investitionen || || || || Index (2008 = 100) || 100 || 152 || 41 || 51 Kapitalrendite (RoI) || || || || Index (2008 = 100) || 100 || 111 || 109 || 108 Cashflow || || || || Index (2008 = 100) || 100 || 291 || 247 || 236 Quelle:
Fragebogenantworten (93) Die Erholung nach der
Einführung der Maßnahmen im Jahr 2006 ermöglichte es dem Wirtschaftszweig,
bedeutende Investitionen in die Modernisierung und Erweiterung der
Produktionsanlagen vorzunehmen, insbesondere in den Jahren 2008 und 2009.
Die so erzielte Rentabilitätssteigerung kam auch in einem verbesserten Cashflow
zum Ausdruck. (f)
Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (94) Die Untersuchung ergab keine
besonderen Probleme bei den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des
Wirtschaftszweigs der Union. 6.3. Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen
Lage des Wirtschaftszweigs der Union (95) Aufgrund der vorstehenden
Analyse lässt sich feststellen, dass sich die wirtschaftliche Lage des
Wirtschaftszweigs der Union verbessert hat und dass sich der Wirtschaftszweig
nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2006 als lebensfähig erweist. Da
indessen die vorstehend erwähnten positiven Entwicklungen erst nach der
Einführung von Maßnahmen eintraten, die Beschäftigung rückläufig ist und die
Rentabilität noch immer unter der angestrebten Gewinnspanne liegt, wird
nichtsdestoweniger die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Lage des
Wirtschaftszweigs nach wie vor instabil und gefährdet ist. Daher kann der
Schluss gezogen werden, dass die vorliegenden Beweise darauf hindeuten, dass
die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden
Maßnahmen zurückzuführen ist. G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN
AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG (96) Seit der Einführung der
geltenden Maßnahmen hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich
verbessert. Die Ergebnisse der jetzigen Analyse zeigen jedoch, dass der Wirtschaftszweig
der Union nach wie vor instabil und gefährdet ist. (97) Unter
diesen Umständen ist es angezeigt, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten
Auftretens der Schädigung zu untersuchen, um zu prüfen, ob im Falle einer
Aufhebung der Maßnahmen die zu erwartenden Entwicklungen bei den Mengen und
Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China die derzeitige Lage
verschlechtern würden (siehe Erwägungsgründe 98 bis 106). (98) Weltweit gibt es zwei
Haupterzeuger von Hebelmechaniken – die VR China und die Union. Die Union
ist der weltgrößte Markt für HM, gefolgt von Südamerika und Russland. In
anderen Ländern, beispielsweise Indien, gibt es kleine Hersteller, diese
konzentrieren sich jedoch auf ihre jeweiligen Inlandsmärkte. In den USA und
Kanada werden andere Ablagesysteme verwendet. (99) Es sei daran erinnert, dass
die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt und dass die HM‑Produktion
in der VR China, wie in den Erwägungsgründen 45 bis 48 erläutert,
ohne Weiteres erhöht werden könnte. (100) Ferner sei daran erinnert, dass
die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven mehr oder weniger dem
Unionsverbrauch entsprechen (siehe Erwägungsgrund 45). (101) Zudem wurde festgestellt, dass
eine etwaige Mehrproduktion von HM in der VR China wahrscheinlich in die
Union ausgeführt werden würde, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden (siehe
Erwägungsgrund 53). Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass der EU‑Markt
weltweit der größte Markt für HM ist, mit einem verhältnismäßig konstanten
Verbrauch, und auf der Tatsache, dass die Preise auf dem Unionsmarkt im
Allgemeinen höher sind als auf anderen Ausfuhrmärkten (siehe
Erwägungsgrund 52). Zu berücksichtigen ist auch, dass es außer der Union
und der VR China keine anderen wichtigen Ausfuhrländer gibt, in denen HM
hergestellt werden. (102) Außerdem lässt sich die
Produktionskapazität in der VR China, wie in Erwägungsgrund 41
ausgeführt, ohne Weiteres erhöhen, indem einfach zusätzliche Arbeitskräfte
eingestellt werden. Daher könnten die Ausfuhren aus der VR China jeglichen
gestiegenen Unionsverbrauch befriedigen. Da der Preis der Einfuhren aus der
VR China potenziell niedrig ist, wie aus dem Vergleich mit den Preisen der
entsprechenden Ausfuhren auf Drittlandsmärkte hervorgeht, und da die
Möglichkeit, zu Niedrigpreisen zu liefern, offensichtlich unbegrenzt ist, wäre
der Wirtschaftszweig der Union höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, von
einem etwaigen Anstieg der Nachfrage zu profitieren, sondern würde vielmehr
bedeutende Marktanteile einbüßen, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden. (103) Mithin steht zu erwarten, dass
eine künftige bedeutende Zunahme der HM‑Einfuhren aus der VR China
in die Union ernsthafte negative Auswirkungen auf die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union haben würde. Wie vorstehend erwähnt, ist im Falle
einer Aufhebung der Maßnahmen mit HM‑Einfuhren aus der VR China in
erheblichen Mengen zu rechnen. Überdies würden diese Einfuhren
höchstwahrscheinlich einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt und damit
auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben, wie die Angaben zum Preisniveau auf
den Märkten von Drittländern nahelegen. Den verfügbaren Daten zufolge
unterbieten nämlich die derzeitigen Preise der chinesischen Ausführer die
Unionspreise um rund 20 %, wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, was
darauf schließen lässt, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China im
Falle einer Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich
unter den in der Union geltenden Preisen liegen würden. (104) Die Attraktivität des
Unionsmarktes für die chinesischen Ausführer wird auch durch die Versuche
belegt, Waren falsch einzureihen, um die geltenden Antidumpingmaßnahmen zu
umgehen (siehe Erwägungsgrund 55). (105) Aufgrund
dieser Sachlage ist es wahrscheinlich, dass das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen
gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China einen starken
Anstieg der Einfuhren in die Union zu sehr niedrigen, die Verkaufspreise in der
Union höchstwahrscheinlich deutlich unterbietenden Preisen zur Folge haben
würde. Dies würde eine bedeutende Schädigung verursachen und die in den
vergangenen Jahren getätigten Investitionen sowie die vom Wirtschaftszweig
unternommenen Anstrengungen zu seiner Erholung zunichte machen. (106) Aus diesen Gründen wird der
Schluss gezogen, dass die Aufhebung der gegenüber den Einfuhren von HM mit
Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach
ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge
hätte. H.
UNIONSINTERESSE 1. Vorbemerkung (107) Nach Artikel 21 der
Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden
Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. (108) Bei der Ermittlung des
Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, den
Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der
Einführer und Verwender. (109) In der Ausgangsuntersuchung
wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse
der Union nicht zuwiderliefe. Da es
sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird
eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind. (110) Auf dieser Grundlage prüfte die
Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines
erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür
sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem besonderen Fall
nicht im Interesse der Union läge. 2. Interesse des
Wirtschaftszweigs der Union (111) Die Aufrechterhaltung der
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land würde die
Chancen des Wirtschaftszweigs der Union verbessern, ein angemessenes
Rentabilitätsniveau zu erzielen, da sie dazu beitragen würde zu vermeiden, dass
der Wirtschaftszweig der Union durch große Mengen von Einfuhren aus der
VR China vom Markt verdrängt würde. (112) Es ist in der Tat sehr
wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut
schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der
Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der
Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden
Antidumpingmaßnahmen profitieren. (113) Infolgedessen wird der Schluss
gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der
VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. 3. Interesse der Einführer und
Verwender (114) Wie vorstehend ausgeführt,
beantwortete keiner der ermittelten unabhängigen Einführer den Fragenbogen. Die
HM‑Einführer sind normalerweise auch Verwender der betroffenen Ware, da
sie diese für die Herstellung von Aktenordnern verwenden. (115) Mehrere Verwender, d. h.
Hersteller von Aktenordnern, meldeten sich im Verlauf der Untersuchung. Lediglich
ein Verwender übermittelte einen beantworteten Fragebogen, dessen Angaben
allerdings bei dem Kontrollbesuch in Anbetracht der Qualität der vorgelegten
Daten nur bis zu einem gewissen Grade überprüft werden konnten. (116) Der überprüfte Verwender verlangte,
auch gegenüber den Einfuhren von Aktenordnern aus der VR China sollten
Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Diese Forderung wurde jedoch nicht
durch sachdienliche Nachweise untermauert. (117) Zwei Verwender sprachen sich
gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Ihre Vorbringen wurden jedoch
ebenfalls nicht belegt. (118) Allerdings ergab die Analyse
auch, dass sich die Hersteller von Aktenordnern, sollten die chinesischen
Hersteller infolge einer Aufhebung der Maßnahmen die einzigen HM‑Lieferanten
werden, aufgrund des fehlenden Wettbewerbs auf dem Weltmarkt für HM ebenfalls
in einer prekären Lage befinden würden. Deshalb wurde die Auffassung vertreten,
dass die geltenden Maßnahmen zur Angebotsvielfalt und zum Wettbewerb auf dem
Weltmarkt für HM beitragen, was letztlich im Interesse der Verwender ist. (119) Drei weitere Verwender, die nur
die in der Union hergestellten HM verwenden, nahmen eine neutrale Haltung ein;
einer vor ihnen befürwortete die Aufrechterhaltung der Maßnahmen. (120) Da die Kosten für HM einen
minimalen Prozentsatz des Einzelhandelspreises von Aktenordnern ausmachen,
haben die Maßnahmen wahrscheinlich so gut wie keine Auswirkungen auf den Preis
des Endprodukts (Aktenordner) und somit auch keine Auswirkungen auf die
Endverbraucher. 4. Schlussfolgerung zum
Unionsinteresse (121) Angesichts der dargelegten
Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die
Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen. I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (122) Alle Parteien wurden über die
wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage
beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen.
Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die
Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden analysiert, sie änderten jedoch nichts
an den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die
Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde. (123) Aus den dargelegten Gründen
sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung
in der VR China aufrechterhalten werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Es wird ein endgültiger
Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung
in der Volksrepublik China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und
anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und die derzeit unter dem
KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC‑Code
8305 10 00 50) eingereiht werden. Diese Hebelmechaniken bestehen
normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt
sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das
Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht. 2. Für die in Absatz 1
beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten
Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei
Grenze der Union, unverzollt: Hersteller || Antidumpingzoll || TARIC-Zusatzcode Dongguan Nanzha Leco Stationary The First Industrial Camp, Nanzha, Humen, Dongguan, China || 27,1 % || A729 Alle übrigen Unternehmen || 47,4 % || A999 3. Sofern nichts anderes
bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009,
S. 51. [2] ABl. L 205 vom 27.7.2006,
S. 1. [3] ABl. C 5 vom 8.1.2011,
S. 11. [4] ABl. C 217 vom 23.7.2011,
S. 35.