Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage /* KOM/2011/0120 endg. - COD 2011/0053 */
DE Brüssel, den 11.3.2011 KOM(2011) 120 endgültig 2011/0053 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (Kodifizierter Text) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 92/23/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang VIII der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt. 92/23/EWG (angepasst) 2011/0053 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR ) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 , auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage [6] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [7]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. 92/23/EWG Erwägungsgrund 4 (angepasst) (2) Die Richtlinie 92/23/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) [8], eingeführten EG-Typgenehmigungssystems und enthält technische Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger unter anderem bezüglich Reifen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2007/46/EG vorgesehen wird, für jedes Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger zu ermöglichen. Folglich gelten die in der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Bestimmungen über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge auf für diese Richtlinie. 92/23/EWG Erwägungsgrund 6 (3) Die Regelung für Reifen sollte nicht nur gemeinsame Vorschriften über deren Merkmale, sondern auch über die Bereifung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern umfassen. 92/23/EWG Erwägungsgrund 8 (angepasst) (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) (4) Es sollten die technischen Vorschriften beachtet werden , die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 30 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“, geänderte Fassung) [9], in der Regelung Nr. 54 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger“) [10], in der Regelung Nr. 64 („Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind“), in geänderter Fassung, [11] erlassen hat und in der Regelung Nr. 117 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen“), in geänderter Fassung [12] angenommen worden sind ; diese Regelungen sind dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) [13] beigefügt. (5) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: 92/23/EWG (angepasst) Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 2001/43/EG Art. 1. Ziff. 2 (angepasst) a) „Reifen“ neue Original- oder Ersatzluftreifen, einschließlich Winterreifen mit Löchern zur Aufnahme von Spikes, die zur Ausrüstung von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG bestimmt sind. Diese Begriffsbestimmung schließt Winterreifen mit Spikes nicht mit ein; 92/23/EWG (angepasst) b) „Fahrzeuge“ alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG; c) „Hersteller“ der Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke für Fahrzeuge oder Reifen. 2001/43/EG Art. 1. Ziff. 3 Artikel 2 (1) Die Anforderungen des Anhangs V gelten für Reifen, die zur Montage an erstmals am oder nach dem 1. Oktober 1980 benutzten Fahrzeugen bestimmt sind. (2) Die Anforderungen des Anhangs V gelten nicht für a) Reifen der Geschwindigkeitskategorien unter 80 km/h; b) Reifen, deren Felgennenndurchmesser 254 mm (oder Kode 10) nicht überschreitet oder 635 mm (Kode 25) oder mehr beträgt; c) T-Notradreifen zum vorübergehenden Gebrauch gemäß der Definition in Anhang II Nummer 2.3.6; d) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1980 erfolgte. 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 4 Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung nach den Bestimmungen des Anhangs I für jeden Reifentyp, der die Anforderungen des Anhangs II erfüllt, und teilen ihm eine Typgenehmigungsnummer nach Anhang I zu. (2) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung nach den Bestimmungen des Anhangs I für jeden Reifentyp, der die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und teilen ihm eine Typgenehmigungsnummer nach Anhang I zu. (3) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug in bezug auf die Reifen nach den Bestimmungen des Anhangs III für jedes Fahrzeug, dessen Reifen (gegebenenfalls einschließlich der Ersatzreifen) die Anforderungen des Anhangs II sowie die Anforderungen für Fahrzeuge gemäß Anhang IV erfüllen, und teilen dem Fahrzeug eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang III zu. 92/23/EWG (angepasst) 1 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 1 Artikel 4 Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat nach Erteilung oder Ablehnung der 1 EG-Typgenehmigung für ein Bauteil (Reifen) oder für ein Fahrzeug ein Exemplar der betreffenden Bescheinigung, deren Muster in den Anlagen zu den Anhängen I und III wiedergegeben ist, sowie auf Anforderung den Prüfbericht für jeden genehmigten Reifentyp. 92/23/EWG 1 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 1 Artikel 5 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Reifen, die mit dem 1 EG-Typgenehmigungszeichen versehen sind, weder untersagen noch beschränken. 92/23/EWG (angepasst) 1 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 1 Artikel 6 Die Mitgliedstaaten dürfen die 1 EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aufgrund der Reifen versagen, wenn diese Reifen das 1 EG-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten dürfen die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aufgrund der Reifen verbieten, wenn diese Reifen mit dem 1 EG-Typgenehmigungszeichen versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind. 92/23/EWG Artikel 8 (1) Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest, daß ein Reifentyp oder ein Fahrzeugtyp trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. (2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die zweckdienlichen Maßnahmen. 92/23/EWG (angepasst) 1 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 1 (3) Ist die Kommission der Ansicht, daß technische Anpassungen der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 11 beschlossen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung beibehalten. Artikel 9 (1) Der Mitgliedstaat, der die 1 EG-Typgenehmigung für einen Bauteil (Reifen) oder für ein Fahrzeug erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ so weit wie notwendig zu überwachen. Zu diesem Zweck darf dieser Mitgliedstaat jederzeit prüfen, ob die Reifen bzw. die Fahrzeuge mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen. Prüfungen dieser Art sind auf Stichproben zu beschränken. (2) Stellt der unter Absatz 1 genannte Mitgliedstaat fest, daß eine Reihe von Reifen oder Fahrzeugen mit demselben Genehmigungszeichen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion sicherzustellen. Wo systematisch keine Übereinstimmung besteht, können diese Maßnahmen so weit gehen, daß die 1 EG-Typgenehmigung zurückgezogen wird. Die Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer solchen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden. (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat anhand des in den Anlagen zu den Anhängen I und III dargestellten entsprechenden Formblatts über den Entzug einer 1 EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür. Artikel 10 Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die 1 EG-Typgenehmigung für einen Reifen oder für ein Fahrzeug hinsichtlich der Montage seiner Reifen verweigert oder zurückgezogen und damit das Inverkehrbringen oder die Benutzung untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen. Artikel 11 Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis VI an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG erlassen. 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 6 (angepasst) Artikel 12 (1) Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Reifen und deren Montage an Neufahrzeugen beziehen, a) weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Reifentyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern b) noch die Zulassung der Fahrzeuge verweigern , den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge sowie den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Verwendung der Reifen verbieten, wenn diese Fahrzeuge oder die Reifen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen. (2) Mitgliedstaaten dürfen für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Reifentypen, die die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllen, keine EG-Typgenehmigung erteilen und müssen die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern. (3) Mitgliedstaaten dürfen für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Reifen oder deren Montage beziehen, keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung mehr erteilen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind. (4) Mitgliedstaaten müssen a) die gemäß der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht gültig im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie betrachten, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, und b) bei Neufahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllen, die Zulassung verweigern oder den Verkauf und die Inbetriebnahme verbieten. (5) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke des Artikels 28 der Richtlinie 2007/46/EG für alle Reifen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, mit Ausnahme von Reifen der Klassen C1e, für die sie ab dem ab dem 1. Oktober 2011 gelten. 92/23/EWG (angepasst) Artikel 13 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 14 Die Richtlinie 92/23/EWG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen. Artikel 15 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 92/23/EWG Artikel 16 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu […] In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident VERZEICHNIS DER ANHÄNGE 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 1 (angepasst) ANHANG I | Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Reifen | Anlage 1 | Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp | Anlage 2 | EG-Typgenehmigungsbogen (Reifen) | Anlage 3 | Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp in Bezug auf das Abrollgeräusch | Anlage 4 | EG-Typgenehmigungsbogen (Abrollgeräusch) | ANHANG II [14] | Anforderungen für Reifen | Anlage 1 | Erläuternde Abbildung | Anlage 2 | Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Reifentragfähigkeit (Höchstlast) (KG) | Anlage 3 | Anordnung der Reifenaufschriften | Anlage 4 | Zuordnung der Kennzahlen für den Prüfluftdruck zu den Druckwerten | Anlage 5 | Maulweite der Messfelge, Außendurchmesser und Reifenbreite bei bestimmten Reifengrößen | Anlage 6 | Messverfahren für Reifenabmessungen | Anlage 7 | Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfungen | Anlage 8 | Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit — Nutzfahrzeugreifen, (Nutzfahrzeugreifen), radial und diagonal | ANHANG III | Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge in Bezug auf die Montage der Bereifung | Anlage 1 | Beschreibungsbogen (Fahrzeug) | Anlage 2 | EG-Typgenehmigung(sbogen), (Fahrzeug) | ANHANG IV | Anforderungen für die Montage der Bereifung von Fahrzeugen | ANHANG V | Abrollgeräusch | Anlage 1 | Verfahren zur Messung des von Reifen verursachten Abrollgeräuschs/Methode der Vorbeifahrt im Leerlauf | Anlage 2 | Prüfbericht | ANHANG VI | Anforderungen an das Prüfgelände | ANHANG VII | Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | ANHANG VIII | Entsprechungstabelle | ____________ 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 2 ANHANG I VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON REIFEN 1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN REIFENTYP 1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG ist vom Reifenhersteller zu stellen. 1.1.1. Dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Anhang II ist in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Reifentyps entsprechend dem Beschreibungsbogen in Anlage 1 beizufügen. 1.1.1.1. Dem Antrag muss (in dreifacher Ausfertigung) eine Skizze oder ein repräsentatives Foto beiliegen, aus der bzw. dem das Laufflächenprofil ersichtlich ist, sowie eine Skizze des auf die Messfelge montierten aufgepumpten Reifens, die die einschlägigen Abmessungen des zur Typgenehmigung vorgelegten Typs zeigt (vgl. Anhang II Nummern 6.1.1 und 6.1.2). 1.1.1.2. Ferner muss dem Antrag entweder der von dem benannten technischen Dienst ausgestellte Prüfbericht oder eine von der Genehmigungsbehörde festzulegende Anzahl von Mustern beiliegen. 1.1.2. Dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Anhang V ist in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Reifentyps entsprechend dem Beschreibungsbogen in Anlage 3 beizufügen. 1.1.2.1. Dem Antrag müssen (in dreifacher Ausfertigung) Skizzen, Zeichnungen oder Fotos beiliegen, auf den das (die) für den Reifentyp repräsentative(n) Laufflächenprofil(e) abgebildet ist (sind). 1.1.2.2. Ferner muss dem Antrag entweder der von dem benannten technischen Dienst ausgestellte Prüfbericht oder eine von der Genehmigungsbehörde festzulegende Anzahl von Mustern beiliegen. 1.2. Der Hersteller kann eine Erweiterung der EG-Typgenehmigung beantragen, 1.2.1. um geänderte Reifentypen in die EG-Typgenehmigungen nach Anhang II einzubeziehen und/oder 1.2.2. um zusätzliche Reifengrößenbezeichnungen und/oder geänderte Markennamen oder Handelsbezeichnungen des Herstellers und/oder Laufflächenprofile in die EG-Typgenehmigungen nach Anhang V einzubeziehen. 2005/11/EG Art. 1 1.3. Die Genehmigungsbehörde kann die Labors der Reifenhersteller als zugelassene Prüflabors im Sinne von Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EG anerkennen. 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 2 (angepasst) 2. AUFSCHRIFTEN 2.1. Die Muster eines zur EG-Typgenehmigung vorgelegten Reifentyps müssen deutlich sichtbar und dauerhaft mit der Fabrikmarke oder dem Firmennamen des Herstellers versehen sein und hinreichend Platz für das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgeschriebene EG-Typgenehmigungszeichen bieten. 3. EG-TYPGENEHMIGUNG 3.1. Für Reifentypen, die nach Nummer 1.1.1 dieses Anhangs vorgelegt wurden und die Anforderungen des Anhangs II erfüllen, wird die EG-Typgenehmigung nach Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. 3.1.1. Die Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über die Erteilung, die Erweiterung, die Verweigerung oder den Entzug der EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Reifentyps nach Anhang II erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG. 3.1.2. Für Reifentypen, die nach Nummer 1.1.2. dieses Anhangs vorgelegt wurden und die Anforderungen des Anhangs V erfüllen, wird die EG-Typgenehmigung nach Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und eine EG-Typgenehmigungsnummer zugeteilt. 3.2.1. Die Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über die Erteilung, die Erweiterung, die Verweigerung oder den Entzug der EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp oder über die endgültige Einstellung der Produktion eines Reifentyps nach Anhang V erfolgt gemäß Artikel 8 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2007/46/EG. 3.3. Jedem genehmigten Reifentyp wird eine EG-Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Reifentyp zuteilen. Insbesondere müssen sich EG-Typgenehmigungsnummern, die nach Anhang II zugeteilt wurden, von EG-Typgenehmigungsnummern, die nach Anhang V zugeteilt wurden, unterscheiden. 4. EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN 4.1. Jeder Reifen, der einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, muss das entsprechende EG-Typgenehmigungszeichen tragen. 4.2. Das EG-Typgenehmigungszeichen wird von einem Rechteck gebildet, in dem der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung nach Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG erteilt hat, angeordnet ist. Die EG-Typgenehmigungsnummer setzt sich zusammen aus der auf dem Typgenehmigungsbogen angegebenen eigentlichen EG-Typgenehmigungsnummer, der zwei Ziffern vorangestellt sind: „00“ für Nutzfahrzeugreifen, „02“ für Pkw-Reifen. 4.2.1. Das Rechteck des EG-Typgenehmigungszeichens muss mindestens 12 mm lang und 8 mm hoch sein. Kennbuchstaben und -ziffern müssen mindestens 4 mm hoch sein. 4.3. Die EG-Typgenehmigungszeichen und -nummern sowie zusätzliche, nach Anhang II Abschnitt 3 erforderliche Aufschriften (für die EG-Typgenehmigung nach den Anforderungen des Anhangs II) müssen in der in dem genannten Abschnitt vorgeschriebenen Weise angebracht werden. 4.4. Den EG-Typgenehmigungsnummern, die nach Anhang V zugeteilt wurden, muss der Buchstabe „s“ als Kürzel für „sound“ (Geräusch) nachgestellt werden. 4.5. Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen: (...PICT...) Bei einem Reifen, der das vorstehend gezeigte EG-Typgenehmigungszeichen trägt, handelt es sich um einen Nutzfahrzeugreifen (00), der die EG-Vorschriften (e) erfüllt und dem das EG-Typgenehmigungszeichen in Irland (24) unter der Nummer 479 nach Anhang II und in Italien (3) unter der Nummer 687-s nach Anhang V zugeteilt wurde. Hinweis: Die Nummern „479“ und „687“ (Typgenehmigungsnummern des EG Typgenehmigungszeichens) sowie die Nummern „24“ und „3“ (Kennbuchstaben und -ziffern der Mitgliedstaaten, die die EG-Typgenehmigung erteilt haben) werden lediglich als Beispiele genannt. Die Genehmigungsnummern müssen nahe dem Rechteck, entweder darüber oder darunter oder auch rechts oder links davon angebracht sein. Die Buchstaben und Ziffern der Genehmigungsnummer müssen von dem „e“ aus betrachtet richtungsgleich auf derselben Seite stehen. 5. ÄNDERUNG EINES REIFENTYPS 5.1. Bei Änderungen eines nach Anhang II oder nach Anhang V EG-typgenehmigten Reifentyps finden die Vorschriften der Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2007/46/EG Anwendung. 5.2. Im Falle von EG-Typgenehmigungen nach Anhang II wird bei einer Änderung des Laufflächenprofils eines Reifens davon ausgegangen, dass eine Wiederholung der in Anhang II vorgeschriebenen Prüfungen nicht erforderlich ist. 5.3. In den Fällen, in denen zu einer Reihe von Reifen, die gemäß Anhang V typgenehmigt wurden, weitere Reifengrößenbezeichnungen oder Handelsmarken hinzugefügt werden, werden etwaige Anforderungen für eine erneute Prüfung von der Typgenehmigungsbehörde festgelegt. 5.4. Im Falle einer Änderung des Laufflächenprofils einer Reihe von Reifen, die gemäß Anhang V typgenehmigt wurden, wird ein repräsentativer Satz von Musterreifen einer erneuten Prüfung unterzogen, es sei denn, die Typgenehmigungsbehörde ist davon überzeugt, dass sich die Änderung nicht auf das Abrollgeräusch der Reifen auswirkt. 6. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 6.1. Die allgemeinen Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Vorschriften des Artikels 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen. 6.2. Übersteigt insbesondere bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang V Anlage 1 der Geräuschpegel des geprüften Reifens die in Anhang V Nummer 4.2 vorgeschriebenen Grenzwerte um nicht mehr als 1 dB(A), wird davon ausgegangen, dass die Produktion den Vorschriften des Anhangs V Abschnitt 4 entspricht. _____________ 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 3 (angepasst) Anlage 1 BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. … BETREFFEND DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN REIFENTYP 92/33/EWG (...PICT...) ______________ 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 4 Anlage 2 EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN (Reifen) MUSTER (Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm)) 92/23/EWG (angepasst) 1 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 1 2 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 und Anh. Ziff. 5 (...PICT...) Benachrichtigung über – die EG-Typgenehmigung (1) – die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) – die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) (...PICT...) eines Bauteils gemäß Richtlinie […] in bezug auf die Reifen. (...PICT...) (...PICT...) 1 2 (...PICT...) _____________ 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 6 (angepasst) Anlage 3 BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. BETREFFEND DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN REIFENTYP IN BEZUG AUF DAS ABROLLGERÄUSCH (...PICT...) 2.5. Liste der Reifenbezeichnungen: (für jede Handelsmarke bzw. jeden Markennamen und jede Handelsbezeichnung ist die Liste der Reifenbezeichnungen gemäß Anhang II Nummer 2.17 der Richtlinie [...] anzugeben und bei Reifen der Klasse C1 gegebenenfalls die Kennzeichnung „Reinforced“ oder „Extra Load“). _____________ Anlage 4 EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN (Abrollgeräusch) MUSTER (Größtformat. A4 (210 mm x 297 mm)) (...PICT...) Benachrichtigung über – die EG-Typgenehmigung (1) – die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) – die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) – den Entzug der EG-Typgenehmigung (1) – die Einstellung der Produktion (1) für einen Reifentyp gemäß Anhang V der Richtlinie [...], in Bezug auf das Abrollgeräusch. (...PICT...) _____________ 92/23/EWG (angepasst) 1 2001/43/EG Art. 1 Abs. 1 ANHANG II ANFORDERUNGEN FÜR REIFEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2. Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: 2.1. „Reifentyp“ Reifen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein: 2.1.1. Herstellername oder Handelsmarke; 2.1.2. Größenbezeichnung des Reifens; 2.1.3. Verwendungsart – normal: normaler Straßenreifen; – spezial: Reifen für besondere Verwendung, wie z. B. Reifen für gemischten Einsatz (auf und abseits der Straße) und bei begrenzter Geschwindigkeit; – M + S-Reifen; – Notradreifen; 2.1.4. Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial); 2.1.5. Geschwindigkeitskategorie; 2.1.6. Tragfähigkeitskennzahl; 2.1.7. Reifenquerschnitt; 2.2. „M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist; 2.3. „Reifenbauart“ die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Man unterscheidet insbesondere die nachstehenden Bauarten: 2.3.1. „Reifen in Diagonalbauart“ („Diagonalreifen“) Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind; 2.3.2. „Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse“ Reifen in Diagonalbauart, bei denen die Karkasse durch einen Gürtel aus zwei oder mehr unmittelbar an die Karkasse anschließenden Lagen eines im wesentlichen nicht dehnbaren Kordmaterials in wechselnden Winkeln umspannt wird; 2.3.3. „Reifen in Radialbauart“ („Radialreifen“), deren Kordlagen sich im wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden Gürtel stabilisiert wird, der aus im wesentlichen undehnbarem Material besteht; 2.3.4. „verstärkte Reifen“ Reifen, deren Karkasse widerstandsfähiger ist als die eines normalen Reifens; 2.3.5. „Notradreifen“ Reifen, die sich von Reifen für normalen Fahrbetrieb unterscheiden und nur für einen zeitlich begrenzten Gebrauch unter eingeschränkten Fahrbedingungen bestimmt sind; 2.3.6. „T-Notradreifen“ Reifen, die für einen zeitlich begrenzten Gebrauch als Ersatzreifen bestimmt sind und unter Drücken verwendet werden, die über denen für normale Reifen oder verstärkte Reifen liegen; 2.4. „Wulst“ den Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen ist, daß er sich der Felge anpaßt und den Reifen auf ihr hält [15]; 2.5. „Kord“ die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden [16]; 2.6. „Lage“ eine Schicht aus gummierten, parallel verlaufenden Korden [17]; 2.7. „Karkasse“ den Teil des Reifens außer Lauffläche und Seitenwänden (Seitengummi), der im aufgepumpten Zustand die Last trägt [18]; 2.8. „Lauffläche“ den Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt [19]; 2.9. „Seitenwand“ (Seitengummi) den Teil eines Reifens mit Ausnahme der Lauffläche, der bei dem auf eine Felge montierten Reifen in Seitenansicht sichtbar ist [20]; 2.10. „unterer Bereich der Seitenwand“ den Bereich unterhalb der Linie der größten Breite des Reifens, der bei dem auf eine Felge montierten Reifen in Seitenansicht sichtbar ist [21]; 2.11. „Profilrillen der Lauffläche“ den Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils [22]; 2.12. „Reifenbreite“ den geradlinigen Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhung durch die Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen [23]; 2.13. „Gesamtbreite“ den geradlinigen Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen [24]; 2.14. „Querschnittshöhe“ die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser [25]; 2.15. „Querschnittsverhältnis (H/S)“ das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Querschnittshöhe (H) durch Nennbreite (S) ergibt, beide Größen in Millimetern ausgedrückt; 2.16. „Außendurchmesser“ den Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten neuen Reifens [26]; 2.17. „Größenbezeichnung der Reifen“; 2.17.1. eine Bezeichnung, die folgendes beinhaltet: 2.17.1.1. die Nennbreite; diese Breite ist in mm anzugeben, ausgenommen die Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist; 2.17.1.2. das Querschnittsverhältnis (H/S) mit Ausnahme von bestimmten Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist; 2.17.1.3. eine Kennzahl „d“, die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Zoll (Zahlen unter 100 — siehe Tabelle) oder in mm (Zahlen über 100), jedoch nicht in beiden Einheiten angegeben ist. Nachstehend sind sämtliche Werte aufgeführt: Felgennenndurchmesser (Kennzahl„d“) | in Zoll (Code) | Entsprechend in mm (siehe Nummer 6.1.2.1) | 10 | 254 | 11 | 279 | 12 | 305 | 13 | 330 | 14 | 356 | 15 | 381 | 16 | 406 | 17 | 432 | 18 | 457 | 19 | 483 | 20 | 508 | 21 | 533 | 22 | 559 | 24 | 610 | 25 | 635 | 14,5 | 368 | 16,5 | 419 | 17,5 | 445 | 19,5 | 495 | 20,5 | 521 | 22,5 | 572 | 24,5 | 622 | 2.17.1.4. den der Nennbreite vorangestellten Buchstaben „T“ bei T-Notradreifen; 2.18. „Felgennenndurchmesser (d)“ den Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen zu montieren ist [27]; 2.19. „Felge“ den Bauteil (des Rades), auf dem die Reifenwulste einer aus Reifen und Schlauch bestehenden Einheit oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen [28]; 2.20. „theoretische Felge“ die fiktive Felge, deren Maulweite dem x-fachen der Nennbreite eines Reifens entspricht; der Wert für x ist vom Hersteller des Reifens anzugeben; 2.21. „Meßfelge“ die Felge, auf die ein Reifen zur Ermittlung der Abmessungen zu montieren ist; 2.22. „Prüffelge“ die Felge, auf die ein Reifen für die Prüfung zu montieren ist; 2.23. „Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche; 2.24. „Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung; 2.25. „Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander; 2.26. „Laufflächenablösung“ die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse; 2.27. „Verschleißanzeiger“ Erhebungen im Inneren der Rillen der Lauffläche, die dazu dienen, den Abnutzungsgrad der Lauffläche sichtbar zu machen; 2.28. „Tragfähigkeitskennzahl“ eine oder zwei Zahlen, die die Last anzeigen, die der Reifen in Einzelanordnung oder in Einzel- und Zwillingsanordnung tragen kann, und zwar bei der durch die Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit und unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen. Die Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der diesen Kennzahlen zugeordneten Höchstlast ist in Anlage 2 enthalten; 2.28.1. Reifen für Personenkraftwagen dürfen nur eine Tragfähigkeitskennzahl aufweisen; 2.28.2. Nutzfahrzeugreifen dürfen eine oder zwei Tragfähigkeitskennzahlen aufweisen, wobei die erste Kennzahl für Einzelanordnung und die zweite Kennzahl, soweit vorhanden, für Zwillingsanordnung steht; im letzteren Fall sind die beiden Kennzahlen durch einen Schrägstrich (/) voneinander zu trennen; 2.28.3. ein Reifentyp kann mit einem oder zwei Sätzen von Tragfähigkeitskennzahlen gekennzeichnet sein, je nachdem, ob die Voraussetzungen nach Nummer 6.2.5 zutreffen oder nicht; 2.29. „Geschwindigkeitskategorie“ entsprechend dem Symbol in der Tabelle in Nummer 2.29.3 bedeutet: 2.29.1. im Falle von Reifen für Personenkraftwagen die Höchstgeschwindigkeit, für die der Reifen geeignet ist; 2.29.2. im Falle von Nutzfahrzeugreifen die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last tragen kann; 2.29.3. die Geschwindigkeitsklassen sind nachstehender Tabelle zu entnehmen: Symbol der Geschwindigkeitsklasse | Höchstgeschwindigkeit (km/h) | F | 80 | G | 90 | J | 100 | K | 110 | L | 120 | M | 130 | N | 140 | P | 150 | Q | 160 | R | 170 | S | 180 | T | 190 | U | 200 | H | 210 | V | 240 | 2.29.4. für Höchstgeschwindigkeiten über 240 km/h geeignete Reifen sind in der Größenbezeichnung durch den Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen; 2.29.5. ein Reifen kann mit einem oder zwei Sätzen von Geschwindigkeitskategoriesymbolen gekennzeichnet sein, je nachdem, ob die Voraussetzungen nach Nummer 6.2.5 zutreffen oder nicht; 2.30. „Tabelle der Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ die Tabelle in Anlage 8, die in Abhängigkeit von den Tragfähigkeitskennzahlen und den Symbolen der Geschwindigkeitskategorie die Tragfähigkeitsänderungen angibt, denen ein Reifen standhalten kann, wenn er bei anderen als den dem Symbol der Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeiten betrieben wird; 2.30.1. die Tragfähigkeitsänderungen gelten weder bei Reifen für Personenkraftwagen noch bei Nutzfahrzeugreifen für die zusätzliche Tragfähigkeitskennzahl und das zusätzliche Symbol der Geschwindigkeitskategorie bei Anwendung der Vorschriften nach 6.2.5; 2.31. „maximale Tragfähigkeit“ die höchste Masse, die der Reifen theoretisch tragen kann, wobei folgendes gilt: 2.31.1. Bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Geschwindigkeiten bis zu 210 km/h geeignet sind, darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den der Tragfähigkeitskennzahl zugeordneten Wert nicht übersteigen; 2.31.2. bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Geschwindigkeiten über 210 km/h bis einschließlich 240 km/h geeignet sind (unter dem Symbol der Geschwindigkeitskategorie „V“ eingestufte Reifen), darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den in nachstehender Tabelle genannten Prozentsatz des mit der Tragfähigkeitskennzahl angegebenen Wertes mit Bezug auf die Geschwindigkeitsleistung des mit ihnen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen. Höchstgeschwindigkeit (km/h) | Tragfähigkeit (%) | 215 | 98,5 | 220 | 97 | 225 | 95,5 | 230 | 94 | 235 | 92,5 | 240 | 91 | Für dazwischenliegende Höchstgeschwindigkeiten darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit linear interpoliert werden. 2.31.3. Bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind (Reifen der Geschwindigkeitskategorie „Z“), darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den vom Reifenhersteller angegebenen Wert mit Bezug auf die Höchstgeschwindigkeitsleistung des mit ihnen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen; 2.31.4. bei Nutzfahrzeugreifen darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit sowohl in Einzel- als auch in Zwillingsanordnung den gemäß der Tabelle „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ (siehe Nummer 2.30) der jeweiligen Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordneten Prozentwert mit Bezug auf das Symbol der Geschwindigkeitskategorie des Reifens und die Geschwindigkeitsleistung des mit dem Reifen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen. Werden zusätzliche Tragfähigkeitskennzahlen und Symbole für die Geschwindigkeitskategorie verwendet, so sind auch diese Angaben bei der Ermittlung der maximalen Tragfähigkeit des Reifens zu berücksichtigen; 2.32. „Reifen für Personenkraftwagen“ einen Reifen, der hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klasse M1) sowie deren Anhänger (01 und 02) bestimmt ist; 2.33. „Nutzfahrzeugreifen“ einen Reifen, der hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für andere Fahrzeuge als Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N) und deren Anhänger (03 und 04) bestimmt ist; 2.34. „Reifenbodendruck (F/Ac)“ die mittlere Last pro Einheit, die von dem Reifen über seine Kontaktfläche auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird, ausgedrückt als das Verhältnis zwischen der Vertikalkraft (F), die im statischen Zustand auf der Radachse lastet, und der Reifenkontaktfläche (Ac), gemessen in aufgepumptem Zustand bei dem für die beabsichtigte Einsatzart empfohlenen Reifendruck (kalt). Er wird ausgedrückt in kN/m2; 2.35. „Reifenkontaktfläche (Ac)“ den Inhalt der ebenen Fläche innerhalb des tatsächlichen Umfangs der Reifenauflagefläche, ausgedrückt in m2; 2.36. „tatsächlicher Umfang der Reifenauflagefläche“ die konvexe polygonale Kurve, welche die kleinste Fläche umschreibt, die alle Berührungspunkte zwischen Reifen und Fahrbahn enthält; 2.37. „Reifendruck (kalt)“ den Innendruck des Reifens, wenn der Reifen Umgebungstemperatur aufweist; infolge der Reifenbenutzung aufgebauter Druck ist darin nicht eingeschlossen. Dieser Wert wird ausgedrückt in bar oder kPa. 3. AUFSCHRIFTEN 3.1. Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen: 3.1.1. den Herstellernamen oder die Handelsmarke; 3.1.2. die Bezeichnung der Reifengröße gemäß Nummer 2.17; 3.1.3. die Angabe der Reifenbauart; 3.1.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“; 3.1.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „RADIAL“; 3.1.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „BIAS-BELTED“; 3.1.4. die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens durch das in Nummer 2.29 genannte Symbol; bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, ist der Angabe über die Bauart (siehe 3.1.3.) das Geschwindigkeitskategoriesymbol „Z“ voranzustellen; 3.1.5. die Buchstaben „M + S“ oder „M.S“ oder „M & S“ bei M + S-Reifen; 3.1.6. die Tragfähigkeitskennzahl gemäß Nummer 2.28; 3.1.6.1. bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, kann die Angabe der Tragfähigkeitskennzahl entfallen; 3.1.7. das Wort „TUBELESS“ bei schlauchlosen Reifen; 3.1.8. das Wort „REINFORCED“ bei verstärkten Reifen; 3.1.9. das Herstellungsdatum in Form einer Gruppe von drei Ziffern, von denen die ersten beiden die Woche und die letzte das Jahr der Herstellung angeben; (...PICT...) 3.1.10. bei nachschneidbaren Nutzfahrzeugreifen das Symbol „“, dessen Durchmesser mindestens 20 mm betragen muß, oder das Wort „REGROOVABLE“, das in jede Seitenwand eingeprägt oder auf jeder Seitenwand aufgeprägt sein muß; 3.1.11. bei Nutzfahrzeugreifen eine Angabe des Reifendrucks durch die „PSI“-Kennzahl (siehe Anlage 4), der für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfungen nach Anlage 7 Teil B anzuwenden ist; 3.1.12. die Angabe der zusätzlichen Tragfähigkeitskennzahl(en) und des Symbols der Geschwindigkeitskategorie, sofern die Anforderungen der Nummer 6.2.5 gelten; 3.2. Anlage 3 enthält Beispiele für die Anordnung der Reifenaufschriften. 3.3. Der Reifen muß ferner mit dem 1 EG-Typgenehmigungszeichen gemäß dem Muster nach Anhang I Nummer 4.5 versehen sein. ANBRINGUNGSSTELLE DER AUFSCHRIFTEN 3.4. Die Aufschriften gemäß den Nummern 3.1 und 3.3 müssen deutlich lesbar in beide Seitenwände und mindestens auf einer Seite im unteren Bereich der Seitenwand wie folgt eingeprägt oder aufgeprägt sein: 3.4.1. Bei symmetrischen Reifen sind alle in der Nummer 3.4 genannten Aufschriften auf beiden Seitenwänden anzubringen; hiervon ausgenommen sind die Angaben gemäß den Nummern 3.1.9, 3.1.11 und 3.3, die lediglich auf einer Seitenwand erscheinen können; 3.4.2. bei asymmetrischen Reifen sind alle Aufschriften mindestens auf der äußeren Seitenwand anzubringen. (4.) (5.) (6.) 6.1. Reifenabmessungen 6.1.1. Reifenbreite 6.1.1.1. Die Reifenbreite wird außer im Falle von Nummer 6.1.1.2 nach folgender Formel bestimmt: S = S1, + K (A-A1) Hierbei bedeuten: | S | = | „Reifenbreite“ in mm [29], gemessen auf der Meßfelge; | S1 | = | „Nennbreite“ des Reifens in mm, entsprechend der vorgeschriebenen Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens; | A | = | Maulweite in mm der vom Hersteller laut Beschreibung angegebenen Meßfelge (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11); | A1 | = | Maulweite in mm der theoretischen Felge; A1 ist gleich S1 multipliziert mit dem vom Hersteller angegebenen Faktor „x“ (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.15); K ist gleich 0,4. | 6.1.1.2. Jedoch gelten für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 A oder 5 B angegeben ist, die Maulweite der Meßfelge (A) und die Reifenbreite (S), die für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben sind. 6.1.2. Außendurchmesser eines Reifens 6.1.2.1. Der Außendurchmesser eines Reifens wird außer im Falle von Nummer 6.1.2.2 nach folgender Formel bestimmt: D = d + 0,02H Hierbei bedeuten: | D | = | der Außendurchmesser in mm | d | = | der Zahlenwert nach 2.17.1.3 in mm | H | = | die Nennquerschnittshöhe in mm, die S1 × 0,01 Ra entspricht. | Hierbei ist | Ra | = | das Querschnittsverhältnis (H/S); | entsprechend der Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Abschnitt 3. 6.1.2.2. Jedoch gilt für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist, der Außendurchmesser, der für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben ist. 6.1.3. Reifenmeßverfahren Die Istabmessungen von Reifen werden gemäß den Vorschriften in Anlage 6 ermittelt. 6.1.4. Reifenbreite: Toleranzen 6.1.4.1. Die Gesamtbreite des Reifens darf unter der Reifenbreite liegen, die unter Anwendung von 6.1.1 ermittelt wurde bzw. in Anlage 5 angegeben ist. 6.1.4.2. Sie darf diesen Wert nicht um mehr als folgende Prozentsätze überschreiten: 6.1.4.2.1. Diagonalreifen: 6 % bei Reifen für Personenkraftwagen, 8 % bei Nutzfahrzeugreifen; 6.1.4.2.2. Radialreifen: 4 %; und 6.1.4.2.3. bei Reifen mit spezieller Scheuerleiste dürfen diese Toleranzwerte außerdem um 8 mm überschritten werden; 6.1.4.2.4. Jedoch darf bei Reifen mit einer Nennbreite über 305 mm, die für die Zwillingsanordnung vorgesehen sind, der Nennwert bei Radialreifen nur bis zu 2 %, bei Diagonalreifen nur bis zu 4 % überschritten werden. 6.1.5. Außendurchmesser: Toleranzen Der Außendurchmesser eines Reifens darf die nach folgender Formel berechneten Werte Dmin und Dmax nicht überschreiten: Dmin | = | d + (2H × a) | Dmax | = | d + (2H × b) | 6.1.5.1. Für die in Anlage 5 aufgeführten Größen ist H = 0,5 (D-d) × (siehe Erläuterungen unter 6.1.2.2) 6.1.5.2. Für sonstige, in Anlage 5 nicht aufgeführte Größen entsprechen „H“ und „d“ den Definitionen unter 6.1.2.1. 6.1.5.3. Für die Koeffizienten „a“ und „b“ gilt: 6.1.5.3.1. Koeffizient „a“ = 0,97 6.1.5.3.2. Koeffizient „b“ für Normal-, Spezial-, M + S- oder Notradreifen. Einsatzart | Reifen für Personenkraftwagen | Nutzfahrzeugreifen | | Radial | Diagonal | Radial | Diagonal | Normalreifen | 1,04 | 1,08 | 1,04 | 1,07 | Spezialreifen | — | — | 1,06 | 1,09 | M + S-Reifen | 1,04 | 1,08 | 1,04 | 1,07 | Notradreifen | 1,04 | 1,08 | — | — | 6.1.5.4. Bei M + S-Reifen darf der entsprechend Nummer 6.1.5 berechnete Außendurchmesser (Dmax) um 1 % überschritten werden. 6.2. Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung 6.2.1. Die Reifen sind einer Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach dem entsprechenden in Anlage 7 angegebenen Verfahren zu unterziehen. 6.2.2. Ein Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung keine Laufflächenablösung, Lagentrennung, Kordablösung, Stollenausbrüche oder Gewebebrüche aufweist, hat diese Prüfung bestanden. 6.2.3. Der 6 Stunden nach Abschluß der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemessene Außendurchmesser darf um nicht mehr als 3,5 % über dem vor dem Versuch gemessenen Wert liegen. 6.2.4. Bei Anträgen auf EG-Typgenehmigung eines Nutzfahrzeugreifentyps gelten die in der Tabelle von Anlage 8 aufgeführten Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnungen; die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach Nummer 6.2.1 braucht nicht bei anderen Belastungs- und Geschwindigkeitswerten als den Nennwerten durchgeführt zu werden. 6.2.5. Bei Anträgen (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.13) auf EG-Typgenehmigung eines Nutzfahrzeugreifentyps, der zusätzlich zu dem in der Tabelle der Anlage 8 aufgeführten Wert für die Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit noch eine andere Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnung aufweist, ist die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach Nummer 6.2.1 an einem zweiten Reifen des gleichen Typs auch für diese zusätzliche Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnung durchzuführen. 6.2.6. Stellt ein Reifenhersteller eine Serie von Reifen her, wird es nicht für erforderlich gehalten, jeden Reifentyp der Serie einer Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu unterziehen. Es bleibt den zuständigen Behörden überlassen, eine Auswahl der ungünstigsten Fälle zu treffen. 6.3. Verschleißanzeiger 6.3.1. Reifen für Personenkraftwagen müssen mindestens sechs Querreihen von Verschleißanzeigern aufweisen, die in etwa gleichem Abstand voneinander in den breiten Profilrillen des mittleren Laufflächenbereichs, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite umfaßt, angeordnet sind. Die Verschleißanzeiger dürfen nicht mit den Stegen zwischen den Rippen oder Stollen der Lauffläche verwechselt werden können. 6.3.2. Bei Reifenabmessungen, die für die Montage auf Felgen mit einem Nenndurchmesser bis zu 12″ bestimmt sind, genügen jedoch vier Reihen von Verschleißanzeigern. 6.3.3. Die Verschleißanzeiger müssen bei einer Toleranz von + 0,6 mm/- 0 mm anzeigen, daß die Rillen der Lauffläche nur noch 1,6 mm tief sind. ____________ Anlage 1 ERLÄUTERNDE ABBILDUNG (Siehe Anhang II Abschnitt 2 und Nummer 6.1) (...PICT...) ____________ Anlage 2 LISTE DER TRAGFÄHIGKEITSKENNZAHLEN UND DER ENTSPRECHENDEN REIFENTRAGFÄHIGKEIT (HÖCHSTLAST) (KG) (Siehe Anhang II Nummer 2.28) Kennzahl | Höchstlast | | Kennzahl | Höchstlast | | Kennzahl | Höchstlast | | Kennzahl | Höchstlast | 0 | 45 | | 51 | 195 | | 101 | 825 | | 151 | 3 450 | 1 | 46,2 | | 52 | 200 | | 102 | 850 | | 152 | 3 550 | 2 | 47,5 | | 53 | 206 | | 103 | 875 | | 153 | 3 650 | 3 | 48,7 | | 54 | 212 | | 104 | 900 | | 154 | 3 750 | 4 | 50 | | 55 | 218 | | 105 | 925 | | 155 | 3 875 | 5 | 51,5 | | 56 | 224 | | 106 | 950 | | 156 | 4 000 | 6 | 53 | | 57 | 230 | | 107 | 975 | | 157 | 4125 | 7 | 54,5 | | 58 | 236 | | 108 | 1 000 | | 158 | 4250 | 8 | 56 | | 59 | 240 | | 109 | 1 030 | | 159 | 4 375 | 9 | 58 | | 60 | 250 | | 110 | 1 060 | | 160 | 4 500 | 10 | 60 | | 61 | 257 | | 111 | 1 090 | | 161 | 4 625 | 11 | 61,5 | | 62 | 265 | | 112 | 1 120 | | 162 | 4 750 | 12 | 63 | | 63 | 272 | | 113 | 1 150 | | 163 | 4 875 | 13 | 65 | | 64 | 280 | | 114 | 1 180 | | 164 | 5 000 | 14 | 67 | | 65 | 290 | | 115 | 1 215 | | 165 | 5 150 | 15 | 69 | | 66 | 300 | | 116 | 1 250 | | 166 | 5 300 | 16 | 71 | | 67 | 307 | | 117 | 1 285 | | 167 | 5 450 | 17 | 73 | | 68 | 315 | | 118 | 1 320 | | 168 | 5 600 | 18 | 75 | | 69 | 325 | | 119 | 1 360 | | 169 | 5 800 | 19 | 77,5 | | 70 | 335 | | 120 | 1 400 | | 170 | 6 000 | 20 | 80 | | 71 | 345 | | 121 | 1 450 | | 171 | 6 150 | 21 | 82,5 | | 72 | 355 | | 122 | 1 500 | | 172 | 6 300 | 22 | 85 | | | | | | | | | | 23 | 87,5 | | 73 | 365 | | 123 | 1 550 | | 173 | 6 500 | 24 | 90 | | 74 | 375 | | 124 | 1 600 | | 174 | 6 700 | 25 | 92,5 | | 75 | 387 | | 125 | 1 650 | | 175 | 6 900 | 26 | 95 | | 76 | 400 | | 126 | 1 700 | | 176 | 7 100 | 27 | 97,5 | | 77 | 412 | | 127 | 1 750 | | 177 | 7 300 | 28 | 100 | | 78 | 425 | | 128 | 1 800 | | 178 | 7 500 | 29 | 103 | | 79 | 437 | | 129 | 1 850 | | 179 | 7 750 | 30 | 106 | | 80 | 450 | | 130 | 1 900 | | 180 | 8 000 | 31 | 109 | | 81 | 462 | | 131 | 1 950 | | 181 | 8 250 | 32 | 112 | | 82 | 475 | | 132 | 2 000 | | 182 | 8 500 | 33 | 115 | | 83 | 487 | | 133 | 2 060 | | 183 | 8 750 | 34 | 118 | | 84 | 500 | | 134 | 2 120 | | 184 | 9 000 | 35 | 121 | | 85 | 515 | | 135 | 2 180 | | 185 | 9 250 | 36 | 125 | | 86 | 530 | | 136 | 2 240 | | 186 | 9 500 | 37 | 128 | | 87 | 545 | | 137 | 2 300 | | 187 | 9 750 | 38 | 132 | | 88 | 560 | | 138 | 2 360 | | 188 | 10 000 | 39 | 136 | | 89 | 580 | | 139 | 2 430 | | 189 | 10 300 | 40 | 140 | | 90 | 600 | | 140 | 2 500 | | 190 | 10 600 | 41 | 145 | | 91 | 615 | | 141 | 2 575 | | 191 | 10 900 | 42 | 150 | | 92 | 630 | | 142 | 2 650 | | 192 | 11 200 | 43 | 155 | | 93 | 650 | | 143 | 2 725 | | 193 | 11 500 | 44 | 160 | | 94 | 670 | | 144 | 2 800 | | 194 | 11 800 | 45 | 165 | | 95 | 690 | | 145 | 2 900 | | 195 | 12 150 | 46 | 170 | | 96 | 710 | | 146 | 3 000 | | 196 | 12 500 | 47 | 175 | | 97 | 730 | | 147 | 3 075 | | 197 | 12 850 | 48 | 180 | | 98 | 750 | | 148 | 3 150 | | 198 | 13 200 | 49 | 185 | | 99 | 775 | | 149 | 3 250 | | 199 | 13 600 | 50 | 190 | | 100 | 800 | | 150 | 3 350 | | 200 | 14 000 | ____________ Anlage 3 ANORDNUNG DER REIFENAUFSCHRIFTEN (Siehe Anhang II Nummer 3.2) TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN Beispiel für die Aufschriften, die nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Reifen tragen müssen (...PICT...) Diese Aufschriften bezeichnen einen Reifen – mit einer Nennbreite von 185 mm; – mit einem Querschnittsverhältnis von 70; – in Radialbauart (R); – mit einem Felgennenndurchmesser von 14; – mit einer Tragfähigkeit von 580 kg, entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 89 in Anlage 2; – mit Einstufung in die Geschwindigkeitskategorie T (Höchstgeschwindigkeit 190 km/h); – der ohne Schlauch montiert werden kann („tubeless“); – der zum Typ „M + S-Reifen“ gehört; – der in der 25. Woche des Jahres 1993 hergestellt wurde. Für die räumliche Anordnung und die Reihenfolge der Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, gelten folgende Bestimmungen: a) Die Größenbezeichnung, bestehend aus der Nennbreite, dem Querschnittsverhältnis, dem Kennbuchstaben der Bauart (falls vorhanden) und dem Felgennenndurchmesser, muß nach diesem Beispiel angeordnet werden: 185/70 R 14; b) die Tragfähigkeitskennzahl und das Symbol der Geschwindigkeitskategorie müssen in der Nähe der Größenbezeichnung angeordnet werden. Sie können davor, dahinter, darüber oder darunter angeordnet werden; c) die Worte „tubeless“, „reinforced“ bzw. „M + S“ können von der Größenbezeichnung getrennt angeordnet werden. TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN (...PICT...) Diese Aufschriften bezeichnen einen Reifen – mit einer Nennbreite von 250 mm; – mit einem Querschnittsverhältnis von 70; – in Radialbauart (R); – mit einem Felgendurchmesser von 508 mm, für den das Symbol 20 gilt; – mit einer Tragfähigkeit von 3 250 kg in Einzelanordnung und von 2 900 kg in Zwillingsanordnung, entsprechend den Tragfähigkeitskennzahlen 149 und 145 nach Anlage 2; – mit Einstufung in die Nenngeschwindigkeitskategorie J (zugeordnete Geschwindigkeit 100 km/h); – der auch in der Geschwindigkeitskategorie L verwendet werden kann (zugeordnete Geschwindigkeit 120 km/h), und zwar mit einer Tragfähigkeit von 3 000 kg in Einzelanordnung und von 2 725 kg in Zwillingsanordnung entsprechend den Tragfähigkeitskennzahlen 146 bzw. 143 nach Anlage 2; – der ohne Schlauch montiert werden kann („tubeless“); – der zum Typ „M + S-Reifen“ gehört; – der in der 25. Woche des Jahres 1991 hergestellt wurde und – der für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Dauerprüfungen auf einen Luftdruck von 620 kPa aufzupumpen ist, für den die Kennzahl 90 PSI steht. Für die räumliche Anordnung und Reihenfolge der Aufschriften, die die Bezeichnung des Reifens bilden, gelten folgende Bestimmungen: a) Die Größenbezeichnung, bestehend aus der Nennbreite, dem Querschnittsverhältnis, dem Kennbuchstaben der Bauart (falls vorhanden) und dem Felgennenndurchmesser, muß nach diesem Beispiel angeordnet werden: 250/70 R 20; b) die Tragfähigkeitskennzahlen und das Symbol der Geschwindigkeitskategorie müssen zusammen in der Nähe der Größenbezeichnung angeordnet werden. Sie können davor, dahinter, darüber oder darunter angeordnet werden; c) die Worte „tubeless“, „M + S“ bzw. „regroovable“ können von der Größenbezeichnung getrennt angeordnet werden; d) wird Nummer 6.2.5 von Anhang II angewendet, müssen die zusätzlichen Tragfähigkeitskennzahlen und die zusätzlichen Symbole der Geschwindigkeitskategorie im Inneren eines Kreises in der Nähe der Nenntragfähigkeitskennzahlen auf der Seitenwand des Reifens angegeben sein. ____________ Anlage 4 ZUORDNUNG DER KENNZAHLEN FÜR DEN PRÜFLUFTDRUCK ZU DEN DRUCKWERTEN (Siehe Anhang II Anlage 7 Teil B Nummer 1.3) Kennzahl für den Prüfluftdruck („PSI“) | bar | kPa | 20 | 1,4 | 140 | 25 | 1,7 | 170 | 30 | 2,1 | 210 | 35 | 2,4 | 240 | 40 | 2,8 | 280 | 45 | 3,1 | 310 | 50 | 3,4 | 340 | 55 | 3,8 | 380 | 60 | 4,2 | 420 | 65 | 4,5 | 450 | 70 | 4,8 | 480 | 75 | 5,2 | 520 | 80 | 5,5 | 550 | 85 | 5,9 | 590 | 90 | 6,2 | 620 | 95 | 6,6 | 660 | 100 | 6,9 | 690 | 105 | 7,2 | 720 | 110 | 7,6 | 760 | 115 | 7,9 | 790 | 120 | 8,3 | 830 | 125 | 8,6 | 860 | 130 | 9,0 | 900 | 135 | 9,3 | 930 | 140 | 9,7 | 970 | 145 | 10,0 | 1 000 | 150 | 10,3 | 1 030 | ____________ Anlage 5 MAULWEITE DER MESSFELGE, AUSSENDURCHMESSER UND REIFENBREITE BEI BESTIMMTEN REIFENGRÖSSEN (Siehe Anhang II Nummern 6.1.1.2 und 6.1.2.2) TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN TABELLE 1 Reifen in Diagonalbauart | Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) (1) | Reifenbreite (in mm) (1) | Superballonreifen | | | | | 4,80-10 | 3,5 | 490 | 128 | | 5,20-10 | 3,5 | 508 | 132 | | 5,20-12 | 3,5 | 558 | 132 | | 5,60-13 | 4 | 600 | 145 | | 5,90-13 | 4 | 616 | 150 | | 6,40-13 | 4,5 | 642 | 163 | | 5,20-14 | 3,5 | 612 | 132 | | 5,60-14 | 4 | 626 | 145 | | 5,90-14 | 4 | 642 | 150 | | 6,40-14 | 4,5 | 666 | 163 | | 5,60-15 | 4 | 650 | 145 | | 5,90-15 | 4 | 668 | 150 | | 6,40-15 | 4,5 | 692 | 163 | | 6,70-15 | 4,5 | 710 | 170 | | 7,10-15 | 5 | 724 | 180 | | 7,60-15 | 5,5 | 742 | 193 | | 8,20-15 | 6 | 760 | 213 | Niederquerschnittreifen | | | | | 5,50-12 | 4 | 552 | 142 | | 6,00-12 | 4,5 | 574 | 156 | | 7,00-13 | 5 | 644 | 178 | | 7,00-14 | 5 | 668 | 178 | | 7,50-14 | 5,5 | 688 | 190 | | 8,00-14 | 6 | 702 | 203 | | 6,00-15 L | 4,5 | 650 | 156 | Superniederquerschnittreifen (2) | | | | | 155-13/6,15-13 | 4,5 | 582 | 157 | | 165-13/6,45-13 | 4,5 | 600 | 167 | | 175-13/6,95-13 | 5 | 610 | 178 | | 155-14/6,15-14 | 4,5 | 608 | 157 | | 165-14/6,45-14 | 4,5 | 626 | 167 | | 175-14/6,95-14 | 5 | 638 | 178 | | 185-14/7,35-14 | 5,5 | 654 | 188 | | 195-14/7,75-14 | 5,5 | 670 | 198 | Ultraniederquerschnittreifen | | | | | 5,9-10 | 4,5 | 483 | 148 | | 6,5-13 | 4,5 | 586 | 166 | | 6,9-13 | 4,5 | 600 | 172 | | 7,3-13 | 5 | 614 | 184 | (1) Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.(2) Nachstehende Reifengrößenbezeichnungen sind zulässig: 185-14/7,35-14, 185-14, 7,35-14 oder 7,35-14/185-14. | TABELLE 2 Reifen in Radialbauart Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) (1) | Reifenbreite (in mm) (1) | 5,60 R 13 | 4 | 606 | 145 | 5,90 R 13 | 4,5 | 626 | 155 | 6,40 R 13 | 4,5 | 640 | 170 | 7,00 R 13 | 5 | 644 | 178 | 7,25 R 13 | 5 | 654 | 184 | 5,90 R 14 | 4,5 | 654 | 155 | 5,60 R 15 | 4 | 656 | 145 | 6,40 R 15 | 4,5 | 690 | 170 | 6,70 R 15 | 5 | 710 | 180 | 140 R 12 | 4 | 538 | 138 | 150 R 12 | 4 | 554 | 150 | 150 R 13 | 4 | 580 | 149 | 160 R 13 | 4,5 | 596 | 158 | 170 R 13 | 5 | 608 | 173 | 150 R 14 | 4 | 606 | 149 | 180 R 15 | 5 | 676 | 174 | (1) Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. | TABELLE 3 Millimeterreifen — Radial Reifengröße (2) | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) (1) | Reifenbreite (in mm) (1) | 125 R 10 | 3,5 | 459 | 127 | 145 R 10 | 4 | 492 | 147 | 125 R 12 | 3,5 | 510 | 178 | 135 R 12 | 4 | 522 | 184 | 145 R 12 | 4 | 542 | | 155 R 12 | 4,5 | 550 | 155 | 125 R 13 | 3,5 | 536 | 127 | 135 R 13 | 4 | 548 | 137 | 145 R 13 | 4 | 566 | 147 | 155 R 13 | 4,5 | 578 | 157 | 165 R 13 | 4,5 | 596 | 167 | 175 R 13 | 5 | 608 | 178 | 185 R 13 | 5,5 | 624 | 188 | 125 R 14 | 3,5 | 562 | 127 | 135 R 14 | 4 | 574 | 137 | 145 R 14 | 4 | 590 | 147 | 155 R 14 | 4,5 | 604 | 157 | 165 R 14 | 4,5 | 622 | 167 | 175 R 14 | 5 | 634 | 178 | 185 R 14 | 5,5 | 650 | 188 | 195 R 14 | 5,5 | 666 | 198 | 205 R 14 | 6 | 686 | 208 | 215 R 14 | 6 | 700 | 218 | 225 R 14 | 6,5 | 714 | 228 | 125 R 15 | 3,5 | 588 | 127 | 135 R 15 | 4 | 600 | 137 | 145 R 15 | 4 | 616 | 147 | 155 R 15 | 4,5 | 630 | 157 | 165 R 15 | 4,5 | 646 | 167 | 175 R 15 | 5 | 660 | 178 | 185 R 15 | 5,5 | 674 | 188 | 195 R 15 | 5,5 | 690 | 198 | 205 R 15 | 6 | 710 | 208 | 215 R 15 | 6 | 724 | 218 | 225 R 15 | 6,5 | 738 | 228 | 235 R 15 | 6,5 | 752 | 238 | 175 R 16 | 5 | 686 | 178 | 185 R 16 | 5,5 | 698 | 188 | 205 R 16 | 6 | 736 | 208 | (1) Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II.(2) Bei bestimmten Reifen kann der Felgendurchmesser in mm angegeben sein: | | 10″ | = | 255 | 12″ | = | 305 | 13″ | = | 330 | 14″ | = | 355 | | | 15″ | = | 380 | 16″ | = | 405 | (Beispiel: 125 R 225). | TABELLE 4 Reifen der Serie „70“ — Radial (*) Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) (1) | Reifenbreite (in mm) (1) | 145/70 R 10 | 3,5 | 462 | 139 | 155/70 R 10 | 3,5 | 474 | 146 | 165/70 R 10 | 4,5 | 494 | 165 | 145/70 R 12 | 4 | 512 | 144 | 155/70 R 12 | 4 | 524 | 151 | 165/70 R 12 | 4,5 | 544 | 165 | 175/70 R 12 | 5 | 552 | 176 | 145/70 R 13 | 4 | 538 | 144 | 155/70 R 13 | 4 | 550 | 151 | 165/70 R 13 | 4,5 | 568 | 165 | 175/70 R 13 | 4,5 | 580 | 176 | 185/70 R 13 | 5 | 598 | 186 | 195/70 R 13 | 5,5 | 608 | 197 | 205/70 R 13 | 5,5 | 625 | 204 | 145/70 R 14 | 4 | 564 | 144 | 155/70 R 14 | 4 | 576 | 151 | 165/70 R 14 | 4,5 | 592 | 165 | 175/70 R 14 | 5 | 606 | 176 | 185/70 R 14 | 5 | 624 | 186 | 195/70 R 14 | 5,5 | 636 | 197 | 205/70 R 14 | 5,5 | 652 | 206 | 215/70 R 14 | 6 | 665 | 217 | 225/70 R 14 | 6 | 677 | 225 | 235/70 R 14 | 6,5 | 694 | 239 | 245/70 R 14 | 6,5 | 705 | 243 | 145/70 R 15 | 4 | 590 | 144 | 155/70 R 15 | 4 | 602 | 151 | 165/70 R 15 | 4,5 | 618 | 165 | 175/70 R 15 | 5 | 632 | 176 | 185/70 R 15 | 5 | 648 | 186 | 195/70 R 15 | 5,5 | 656 | 197 | 205/70 R 15 | 5,5 | 669 | 202 | 215/70 R 15 | 6 | 682 | 213 | 225/70 R 15 | 6 | 696 | 220 | 235/70 R 15 | 6,5 | 712 | 234 | 245/70 R 15 | 6,5 | 720 | 239 | (*) Abmessungen für einige existierende Reifen. Für neue Bauartengenehmigungen gelten die nach 6.1.1.1 and 6.1.2.1 in Anhang II ermittelten Abmessungen.(1) Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. | TABELLE 5 Reifen der Serie „60“ — Radial (*) Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) (1) | Reifenbreite (in mm) (1) | 165/60 R 12 | 5 | 504 | 167 | 165/60 R 13 | 5 | 530 | 167 | 175/60 R 13 | 5,5 | 536 | 178 | 185/60 R 13 | 5,5 | 548 | 188 | 195/60 R 13 | 6 | 566 | 198 | 205/60 R 13 | 6 | 578 | 208 | 215/60 R 13 | 6 | 594 | 218 | 225/60 R 13 | 6,5 | 602 | 230 | 235/60 R 13 | 6,5 | 614 | 235 | 165/60 R 14 | 5 | 554 | 167 | 175/60 R 14 | 5,5 | 562 | 178 | 185/60 R 14 | 5,5 | 574 | 188 | 195/60 R 14 | 6 | 590 | 198 | 205/60 R 14 | 6 | 604 | 208 | 215/60 R 14 | 6 | 610 | 215 | 225/60 R 14 | 6 | 620 | 220 | 235/60 R 14 | 6,5 | 630 | 231 | 245/60 R 14 | 6,5 | 642 | 237 | 265/60 R 14 | 7 | 670 | 260 | 185/60 R 15 | 5,5 | 600 | 188 | 195/60 R 15 | 6 | 616 | 198 | 205/60 R 15 | 6 | 630 | 208 | 215/60 R 15 | 6 | 638 | 216 | 225/60 R 15 | 6,5 | 652 | 230 | 235/60 R 15 | 6,5 | 664 | 236 | 255/60 R 15 | 7 | 688 | 255 | 205/60 R 16 | 6 | 654 | 208 | 215/60 R 16 | 6 | 662 | 215 | 225/60 R 16 | 6 | 672 | 226 | 235/60 R 16 | 6,5 | 684 | 232 | (*) Abmessungen für einige existierende Reifen. Für neue Bauartgenehmigungen gelten die nach den Nummern 6.1.1.1 und 6.1.2.1 im Anhang II ermittelten Abmessungen.(1) Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. | TABELLE 6 Reifen mit hoher Tragfähigkeit — Radial (High Flotation Tyres) Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) (1) | Reifenbreite (in mm) (1) | 27 × 8,50 R 14 | 7 | 674 | 218 | 30 × 9,50 R 15 | 7,5 | 750 | 240 | 31 × 10,50 R 15 | 8,5 | 775 | 268 | 31 × 11,50 R 15 | 9 | 775 | 290 | 32 × 11,50 R 15 | 9 | 801 | 290 | 33 × 12,50 R 15 | 10 | 826 | 318 | (1) Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. | TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN TABELLE 1 Nutzfahrzeugreifen RADIAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER- ODER FLACHBETTFELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 6,50 R 20 | 5,00 | 860 | 181 | 7,00 R 16 | 5,50 | 784 | 198 | 7,00 R 18 | 5,50 | 842 | 198 | 7,00 R 20 | 5,50 | 892 | 198 | 7,50 R 16 und/oder A16 oder 1-16 | 6,00 | 802 | 210 | 7,50 R 17 und/oder A17 oder 1-17 | 6,00 | 852 | 210 | 7,50 R 20 und/oder A20 oder 1-20 | 6,00 | 928 | 210 | 8,25 R 16 und/oder B16 oder 2-16 | 6,50 | 860 | 230 | 8,25 R 17 und/oder B17 oder 2-17 | 6,50 | 886 | 230 | 8,25 R 20 und/oder B20 oder 2-20 | 6,50 | 962 | 230 | 9,00 R 16 und/oder C16 oder 3-16 | 6,50 | 912 | 246 | 9,00 R 20 und/oder C20 oder 3-20 | 7,00 | 1 018 | 258 | 10,00 R 20 und/oder D20 oder 4-20 | 7,50 | 1 052 | 275 | 10,00 R 22 und/oder D22 oder 4-22 | 7,50 | 1 102 | 275 | 11,00 R 16 | 6,50 | 980 | 279 | 11,00 R 20 und/oder E20 oder 5-20 | 8,00 | 1 082 | 286 | 11,00 R 22 und/oder E22 oder 5-22 | 8,00 | 1 132 | 286 | 11,00 R 24 und/oder E24 oder 5-24 | 8,00 | 1 182 | 286 | 12,00 R 20 und/oder F20 oder 6-20 | 8,50 | 1 122 | 313 | 12,00 R 22 | 8,50 | 1 174 | 313 | 12,00 R 24 und/oder F24 oder 6-24 | 8,50 | 1 226 | 313 | 13,00 R 20 | 9,00 | 1 176 | 336 | 14,00 R 20 und/oder G20 oder 7-20 | 10,00 | 1 238 | 370 | 14,00 R 22 | 10,00 | 1 290 | 370 | 14,00 R 24 | 10,00 | 1 340 | 370 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 2 Nutzfahrzeugreifen DIAGONAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER- ODER FLACHBETTFELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 7,00-16 | 5,50 | 774 | 198 | 7,00-20 | 5,50 | 898 | 198 | 7,50-16 und/oder A16 oder 1-16 | 6,00 | 806 | 210 | 7,50-17 und/oder A17 oder 1-17 | 6,00 | 852 | 210 | 7,50-20 und/oder A20 oder 1-20 | 6,00 | 928 | 213 | 8,25-16 und/oder B16 oder 2-16 | 6,50 | 860 | 234 | 8,25-17 und/oder B17 oder 2-17 | 6,50 | 895 | 234 | 8,25-20 und/oder B20 oder 2-20 | 6,50 | 970 | 234 | 9,00-16 | 6,50 | 900 | 252 | 9,00-20 und/oder C20 oder 3-20 | 7,00 | 1 012 | 256 | 9,00-24 und/oder C24 oder 3-24 | 7,00 | 1 114 | 256 | 10,00-20 und/oder D20 oder 4-20 | 7,50 | 1 050 | 275 | 10,00-22 und/oder D22 oder 4-22 | 7,50 | 1 102 | 275 | 11,00-20 und/oder E20 oder 5-20 | 8,00 | 1 080 | 291 | 11,00-22 und/oder E22 oder 5-22 | 8,00 | 1 130 | 291 | 11,00-24 und/oder E24 oder 5-24 | 8,00 | 1 180 | 291 | 12,00-18 | 8,50 | 1 070 | 312 | 12,00-20 und/oder F20 oder 6-20 | 8,50 | 1 120 | 312 | 12,00-22 und/oder F22 oder 6-22 | 8,50 | 1 172 | 312 | 12,00-24 und/oder F24 oder 6-24 | 8,50 | 1 220 | 312 | 13,00-20 | 9,00 | 1 170 | 342 | 14,00-20 und/oder G20 oder 7-20 | 10,00 | 1 238 | 375 | 14,00-22 und/oder G22 oder 7-22 | 10,00 | 1 290 | 375 | 14,00-24 und/oder G24 oder 7-24 | 10,00 | 1 340 | 375 | 15,00-20 | 11,25 | 1 295 | 412 | 16,00-20 | 13,00 | 1 370 | 446 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 3 Nutzfahrzeugreifen RADIAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 8 R 17,5 | 6,00 | 784 | 208 | 8.5 R 17,5 | 6,00 | 802 | 215 | 9 R 17,5 | 6,75 | 820 | 230 | 9,5 R 17,5 | 6,75 | 842 | 240 | 10 R 17,5 | 7,50 | 858 | 254 | 11 R 17,5 | 8,25 | 900 | 279 | 7 R 19,5 | 5,25 | 800 | 185 | 8 R 19,5 | 6,00 | 856 | 208 | 8 R 22,5 | 6,00 | 936 | 208 | 9 R 19,5 | 6,75 | 894 | 230 | 9 R 22,5 | 6,75 | 970 | 230 | 9,5 R 19,5 | 6,75 | 916 | 240 | 10 R 19,5 | 7,50 | 936 | 254 | 10 R 22,5 | 7,50 | 1 020 | 254 | 11 R 19,5 | 8,25 | 970 | 279 | 11 R 22,5 | 8,25 | 1 050 | 279 | 11 R 24,5 | 8,25 | 1 100 | 279 | 12 R 19,5 | 9,00 | 1 008 | 300 | 12 R 22,5 | 9,00 | 1 084 | 300 | 13 R 22,5 | 9,75 | 1 124 | 320 | TABELLE 4 RADIAL REIFEN MIT NORMALEM QUERSCHNITT, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 8-19,5 | 6,00 | 856 | 208 | 9-19,5 | 6,75 | 894 | 230 | 9-22,5 | 6,75 | 970 | 230 | 10-22,5 | 7,50 | 1 020 | 254 | 11-22,5 | 8,25 | 1 054 | 279 | 11-24,5 | 8,25 | 1 100 | 279 | 12-22,5 | 9,00 | 1 084 | 300 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 5 Nutzfahrzeugreifen RADIAL BREITREIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 14 R 19,5 | 10,50 | 962 | 349 | 15 R 19,5 | 11,75 | 998 | 387 | 15 R 22,5 | 11,75 | 1 074 | 387 | 16.5 R 19,5 | 13,00 | 1 046 | 425 | 16.5 R 22,5 | 13,00 | 1 122 | 425 | 18 R 19,5 | 14,00 | 1 082 | 457 | 18 R 22,5 | 14,00 | 1 158 | 457 | 19,5 R 19,5 | 15,00 | 1 134 | 495 | 21 R 22,5 | 16,50 | 1 246 | 540 | TABELLE 6 DIAGONAL BREITREIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 15-19,5 | 11,75 | 1 004 | 387 | 15-22,5 | 11,75 | 1 080 | 387 | 16,5-19,5 | 13,00 | 1 052 | 425 | 16,5-22,5 | 13,00 | 1 128 | 425 | 18-19,5 | 14,00 | 1 080 | 457 | 18-22,5 | 14,00 | 1 156 | 457 | 19,5-19,5 | 15,00 | 1 138 | 495 | 21-22,5 | 16,50 | 1 246 | 540 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 7 Nutzfahrzeugreifen RADIAL REIFEN DER SERIE „80“, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER- ODER FLACHBETTFELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 12/80 R 20 | 8,50 | 1 008 | 305 | 13/80 R 20 | 9,00 | 1 048 | 326 | 14/80 R 20 | 10,00 | 1 090 | 350 | 14/80 R 24 | 10,00 | 1 192 | 350 | 14,75/80 R 20 | 10,00 | 1 124 | 370 | 15,5/80 R 20 | 10,00 | 1 158 | 384 | TABELLE 8 RADIAL REIFEN DER SERIE „70“, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 9/70 R 22,5 | 6,75 | 892 | 229 | 10/70 R 22,5 | 7,50 | 928 | 254 | 11/70 R 22,5 | 8,25 | 962 | 279 | 12/70 R 22,5 | 9,00 | 999 | 305 | 13/70 R 22,5 | 9,75 | 1 033 | 330 | TABELLE 9 RADIAL REIFEN DER SERIE „80“, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 12/80 R 22,5 | 9,00 | 1 046 | 305 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 10 Nutzfahrzeugreifen RADIAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF FELGEN MIT EINEM NENNDURCHMESSER VON 16″ UND GRÖSSER Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 6,00 R 16 C | 4,50 | 728 | 170 | 6,00 R 18 C | 4,00 | 782 | 165 | 6,50 R 16 C | 4,50 | 742 | 176 | 6,50 R 17 C | 4,50 | 772 | 176 | 6,50 R 17 LC | 4,50 | 726 | 166 | 6,50 R 20 C | 5,00 | 860 | 181 | 7,00 R 16 C | 5,50 | 778 | 198 | 7,50 R 16 C | 6,00 | 802 | 210 | 7,50 R 17 C | 6,00 | 852 | 210 | TABELLE 11 DIAGONAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF FELGEN MIT EINEM NENNDURCHMESSER VON 16″ Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 6,00-16 C | 4,50 | 730 | 170 | 6,00-18 C | 4,00 | 786 | 165 | 6,00-20 C | 5,00 | 842 | 172 | 6,50-16 C | 4,50 | 748 | 176 | 6,50-17 LC | 4,50 | 726 | 166 | 6,50-20 C | 5,00 | 870 | 181 | 7,00-16 C | 5,50 | 778 | 198 | 7,00-18 C | 5,50 | 848 | 198 | 7,00-20 C | 5,50 | 898 | 198 | 7,50-16 C | 6,00 | 806 | 210 | 7,50-17 C | 6,00 | 852 | 210 | 8,25-16 C | 6,50 | 860 | 234 | 8,90-16 C | 6,50 | 885 | 250 | 9,00-16 C | 6,50 | 900 | 252 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 12 Nutzfahrzeugreifen RADIAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN mit einem Nenndurchmesser von 12″ bis 15″ Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | Superballonreifen | 5,60 R 12 C | 4,00 | 570 | 150 | 6,40 R 13 C | 5,00 | 648 | 172 | 6,70 R 13 C | 5,00 | 660 | 180 | 6,70 R 14 C | 5,00 | 688 | 180 | 6,70 R 15 C | 5,00 | 712 | 180 | 7,00 R 15 C | 5,50 | 744 | 195 | Niederquerschnittreifen | 6,50 R 14 C | 5,00 | 640 | 170 | 7,00 R 14 C | 5,00 | 650 | 180 | 7,50 R 14 C | 5,50 | 686 | 195 | REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 7 R 17,5 C | 5,25 | 752 | 185 | 8 R 17,5 C | 6,00 | 784 | 208 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 13 Nutzfahrzeugreifen DIAGONAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN mit einem Nenndurchmesser von 12″ bis 15″ Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | Superballonreifen | 5,20-12 C | 3,50 | 560 | 136 | 5,60-12 C | 4,00 | 572 | 148 | 5,60-13 C | 4,00 | 598 | 148 | 5,90-13 C | 4,50 | 616 | 158 | 5,90-14 C | 4,50 | 642 | 158 | 5,90-15 C | 4,50 | 668 | 158 | 6,40-13 C | 5,00 | 640 | 172 | 6,40-14 C | 5,00 | 666 | 172 | 6,40-15 C | 5,00 | 692 | 172 | 6,40-16 C | 4,50 | 748 | 172 | 6,70-13 C | 5,00 | 662 | 180 | 6,70-14 C | 5,00 | 688 | 180 | 6,70-15 C | 5,00 | 714 | 180 | Niederquerschnittreifen | 5,50-12 C | 4,00 | 552 | 142 | 6,00-12 C | 4,50 | 574 | 158 | 6,00-14 C | 4,50 | 626 | 158 | 6,50-14 C | 5,00 | 650 | 172 | 6,50-15 C | 5,00 | 676 | 172 | 7,00-14 C | 5,00 | 668 | 182 | 7,50-14 C | 5,50 | 692 | 192 | Ballonreifen | 7,00-15 C | 5,50 | 752 | 198 | 7,50-15 C | 6,00 | 780 | 210 | Millimeterreifen | 125-12 C | 3,50 | 514 | 127 | 165-15 C | 4,50 | 652 | 167 | 185-14 C | 5,50 | 654 | 188 | 195-14 C | 5,50 | 670 | 198 | 245-16 C | 7,00 | 798 | 248 | 17-15 C oder | 5,00 | 678 | 178 | 17-380 C | 5,00 | 678 | 178 | 17-400 C | 19 × 400 mm | 702 | 186 | 19-400 C | 19 × 400 mm | 736 | 200 | 21-400 C | 19 × 400 mm | 772 | 216 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 14 Nutzfahrzeugreifen RADIAL REIFEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Millimeterreifen Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 125 R 12 C | 3,50 | 510 | 127 | 125 R 13 C | 3,50 | 536 | 127 | 125 R 14 C | 3,00 | 562 | 127 | 125 R 15 C | 3,50 | 588 | 127 | 135 R 12 C | 4,00 | 522 | 137 | 135 R 13 C | 4,00 | 548 | 137 | 135 R 14 C | 4,00 | 574 | 137 | 135 R 15 C | 4,00 | 600 | 137 | 145 R 10 C | 4,00 | 492 | 147 | 145 R 12 C | 4,00 | 542 | 147 | 145 R 13 C | 4,00 | 566 | 147 | 145 R 14 C | 4,00 | 590 | 147 | 145 R 15 C | 4,00 | 616 | 147 | 155 R 12 C | 4,50 | 550 | 157 | 155 R 13 C | 4,50 | 578 | 157 | 155 R 14 C | 4,50 | 604 | 157 | 155 R 15 C | 4,50 | 630 | 157 | 155 R 16 C | 4,50 | 656 | 157 | 165 R 13 C | 4,50 | 596 | 167 | 165 R 14 C | 4,50 | 622 | 167 | 165 R 15 C | 4,50 | 646 | 167 | 165 R 16 C | 4,50 | 672 | 167 | 175 R 13 C | 5,00 | 608 | 178 | 175 R 14 C | 5,00 | 634 | 178 | 175 R 15 C | 5,00 | 660 | 178 | 175 R 16 C | 5,00 | 684 | 178 | 185 R 13 C | 5,50 | 624 | 188 | 185 R 14 C | 5,50 | 650 | 188 | 185 R 15 C | 5,50 | 674 | 188 | 185 R 16 C | 5,50 | 700 | 188 | 195 R 14 C | 5,50 | 666 | 198 | 195 R 15 C | 5,50 | 690 | 198 | 195 R 16 C | 5,50 | 716 | 198 | 205 R 14 C | 6,00 | 686 | 208 | 205 R 15 C | 6,00 | 710 | 208 | 205 R 16 C | 6,00 | 736 | 208 | 215 R 14 C | 6,00 | 700 | 218 | 215 R 15 C | 6,00 | 724 | 218 | 215 R 16 C | 6,00 | 750 | 218 | 225 R 14 C | 6,50 | 714 | 228 | 225 R 15 C | 6,50 | 738 | 228 | 225 R 16 C | 6,50 | 764 | 228 | 235 R 14 C | 6,50 | 728 | 238 | 235 R 15 C | 6,50 | 752 | 238 | 235 R 16 C | 6,50 | 778 | 238 | 17 R 15 C oder | 5,00 | 678 | 178 | 17 R 380 C | 5,00 | 678 | 178 | 17 R 400 C | 19 × 400 mm | 698 | 186 | 19 R 400 C | 19 × 400 mm | 728 | 200 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 15 Nutzfahrzeugreifen DIAGONAL BREITREIFEN FÜR MEHRZWECKNUTZFAHRZEUGE FÜR DEN EINSATZ AUF UND ABSEITS DER STRASSE UND IN DER LANDWIRTSCHAFT Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 10,5-18 MPT | 9 | 905 | 270 | 10,5-20 MPT | 9 | 955 | 270 | 12,5-18 MPT | 11 | 990 | 325 | 12,5-20 MPT | 11 | 1 040 | 325 | 14,5-20 MPT | 11 | 1 095 | 355 | 14,5-24 MPT | 11 | 1 195 | 355 | 7,50-18 MPT | 5,50 | 885 | 208 | TABELLE 16 RADIAL BREITREIFEN FÜR MEHRZWECKNUTZFAHRZEUGE FÜR DEN EINSATZ AUF UND ABSEITS DER STRASSE UND IN DER LANDWIRTSCHAFT Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 10,5 R 20 MPT | 9 | 955 | 276 | 12,5 R 20 MPT | 11 | 1 040 | 330 | 14,5 R 20 MPT | 11 | 1 095 | 362 | 14,5 R 24 MPT | 11 | 1 195 | 362 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 17 Nutzfahrzeugreifen RADIAL TIEFLADERREIFEN FÜR DEN EINSATZ AUF DER STRASSE Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 5,00 R 8 | 3,00 | 467 | 132 | 6,00 R 9 | 4,00 | 540 | 160 | 7,00 R 12 | 5,00 | 672 | 192 | 7,50 R 15 | 6,00 | 772 | 212 | 8,25 R 15 | 6,50 | 836 | 234 | 10,00 R 15 | 7,50 | 918 | 275 | TABELLE 18 DIAGONAL TIEFLADERREIFEN FÜR DEN EINSATZ AUF DER STRASSE Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 6,00-9 | 4,00 | 540 | 160 | 7,00-12 | 5,00 | 672 | 192 | 7,00-15 | 5,00 | 746 | 192 | 7,50-15 | 6,00 | 772 | 212 | 8,25-15 | 6,50 | 836 | 234 | 10,00-15 | 7,50 | 918 | 275 | 200-15 | 6,50 | 730 | 205 | TABELLE 19 DIAGONAL REIFEN DER SERIE „75“, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTERFELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 7,25/75-16,5 oder 7,25-16,5 | 5,25 | 695 | 182 | 8,00/75-16,5 oder 8,00-16,5 | 6,00 | 724 | 203 | 8,75/75-16,5 oder 8,75-16,5 | 6,75 | 752 | 224 | 9,50/75-16,5 oder 9,50-16,5 | 7,50 | 781 | 245 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 20 Nutzfahrzeugreifen DIAGONAL DIAGONALE UND RADIALE REIFEN, MONTIERT AUF FLACHBETTFELGEN ODER GETEILTEN FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 3,00-4 | 2,10 | 255 | 81 | 4,00-4 | 2,50 | 312 | 107 | 4,00-8 | 2,50 | 414 | 107 | 5,00-8 | 3,00 | 467 | 132 | 6,50-10 | 5,00 | 588 | 177 | 7,00-9 | 5,00 | 562 | 174 | 7,50-10 | 5,50 | 645 | 207 | 8,25-10 | 6,50 | 698 | 240 | 10,50-13 | 6,00 | 889 | 275 | 10,50-16 | 6,00 | 965 | 275 | 11,00-16 | 6,00 | 952 | 272 | 14,00-16 | 10,00 | 1 139 | 375 | 15 × 4,5-8 | 3,25 | 385 | 122 | 16 × 6-8 | 4,33 | 425 | 152 | 18 × 7-8(1) | 4,33 | 462 | 173 | 21 × 4 | 2,32 | 565 | 113 | 21 × 8-9 | 6,00 | 535 | 200 | 23 × 9-10 | 6,50 | 595 | 225 | 22 × 4,5 | 3,11 | 595 | 132 | 23 × 5 | 3,75 | 635 | 155 | 25 × 6 | 3,75 | 680 | 170 | 27 × 6 | 4,33 | 758 | 188 | 27 × 10-12 | 8,00 | 690 | 255 | 28 × 6 | 3,75 | 760 | 170 | 28 × 9-15 | 7,00 | 707 | 216 | (8,15-15) | 7,00 | 707 | 216 | 29 × 7 | 5,00 | 809 | 211 | 29 × 8 | 6,00 | 809 | 243 | 9,00-15 | 6,00 | 840 | 249 | 2,50-15 | 7,50 | 735 | 250 | 3,00-15 | 8,00 | 840 | 300 | (1) Auch mit 18 × 7 bezeichnet. | RADIAL Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Außendurchmesser (in mm) | Reifenbreite (in mm) | 6,50 R 10 | 5,00 | 588 | 177 | 7,00 R 15 | 5,50 | 746 | 197 | 7,50 R 10 | 5,50 | 645 | 207 | 15 × 4,5 R 8 | 3,25 | 385 | 122 | 16 × 6 R 8 | 4,33 | 425 | 152 | 18 × 7 R 8 | 4,33 | 462 | 173 | 560 × 165 R 11 | 5,00 | 560 | 175 | 680 × 180 R 15 | 5,00 | 680 | 189 | Toleranzen: Siehe 6.1.4 und 6.1.5 in Anhang II. TABELLE 21 Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Anhänger und Mehrzweckpersonenkraftwagen DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF 5o-TIEFBETT ODER HALBTIEFBETTFELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | Diagonal | Radial | | | Straßenreifen (in mm) (2) | M + S-Reifen (in mm) (2) | 6,00-16 LT | 6,00 R 16 LT | 4,50 | 173 | 732 | 743 | 6,50-16 LT | 6,50 R 16 LT | 4,50 | 182 | 755 | 767 | 6,70-15 LT | 6,70 R 15 LT | 5,00 | 191 | 722 | 733 | 7,00-13 LT | 7,00 R 13 LT | 5,00 | 187 | 647 | 658 | 7,00-14 LT | 7,00 R 14 LT | 5,00 | 187 | 670 | 681 | 7,00-15 LT | 7,00 R 15 LT | 5,50 | 202 | 752 | 763 | 7,00-16 LT | 7,00 R 16 LT | 5,50 | 202 | 778 | 788 | 7,10-15 LT | 7,10 R 15 LT | 5,00 | 199 | 738 | 749 | 7,50-15 LT | 7,50 R 15 LT | 6,00 | 220 | 782 | 794 | 7,50-16 LT | 7,50 R 16 LT | 6,00 | 220 | 808 | 819 | 8,25-16 LT | 8,25 R 16 LT | 6,50 | 241 | 859 | 869 | 9,00-16 LT | 9,00 R 16 LT | 6,50 | 257 | 890 | 903 | D78-14 LT | DR 78-14 LT | 5,00 | 192 | 661 | 672 | E78-14 LT | ER 78-14 LT | 5,50 | 199 | 667 | 678 | C78-15 LT | CR 78-15 LT | 5,00 | 187 | 672 | 683 | G78-15 LT | GR 78-15 LT | 6,00 | 212 | 711 | 722 | H78-15 LT | HR 78-15 LT | 6,00 | 222 | 727 | 739 | L78-15 LT | LR 78-15 LT | 6,50 | 236 | 749 | 760 | F78-16 LT | FR 78-16 LT | 5,50 | 202 | 721 | 732 | H78-16 LT | HR 78-16 LT | 6,00 | 222 | 753 | 764 | L78-16 LT | LR 78-16 LT | 6,50 | 236 | 775 | 786 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 22 Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Anhänger und Mehrzweckpersonenkraftwagen DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN TABELLE 22.1 Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | Diagonal | Radial | | | Straßenreifen (in mm) (2) | M + S-Reifen (in mm) (2) | 7-14,5 LT | — | 6,00 | 185 | 677 | — | 8-14,5 LT | — | 6,00 | 203 | 707 | — | 9-14,5 LT | — | 7,00 | 241 | 711 | — | 7-17,5 LT | 7 R 17,5 LT | 5,25 | 189 | 758 | 769 | 8-17,5 LT | 8 R 17,5 LT | 5,25 | 199 | 788 | 799 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 22.2 Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | Diagonal | Radial | | | Straßenreifen (in mm) (2) | M + S-Reifen (in mm) (2) | 8,00-16,5 LT | 8,00 R 16,5 LT | 6,00 | 203 | 720 | 730 | 8,75-16,5 LT | 8,75 R 16,5 LT | 6,75 | 222 | 748 | 759 | 9,50-16,5 LT | 9,50 R 16,5 LT | 6,75 | 241 | 776 | 787 | 10-16,5 LT | 10 R 16,5 LT | 8,25 | 264 | 762 | 773 | 10-17,5 LT | 10 R 17,5 LT | 8,25 | 264 | 787 | 798 | 12-16,5 LT | 12 R 16,5 LT | 9,75 | 307 | 818 | 831 | 30 × 9.50-16,5 LT | 30 × 9,50 R 16,5 LT | 7,50 | 240 | 750 | 761 | 31 × 10,50-16,5 LT | 31 × 10.50 R 16,5 LT | 8,25 | 266 | 775 | 787 | 33 × 10,50-16,5 LT | 33 × 12,50 R 16,5 LT | 9,75 | 315 | 826 | 838 | 37 × 10,50-16,5 LT | 37 × 14,50 R 16,5 LT | 11,25 | 365 | 928 | 939 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 7 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 23 Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF 15o-STEILSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | Diagonal | Radial | | | Straßenreifen (in mm) (2) | Geländereifen (in mm) (2) | M + S-Reifen (in mm) (2) | Reifen mit normalem Querschnitt | 7-22,5 | 7 R 22,5 | 5,25 | 178 | 878 | — | 894 | 8-19,5 | 8 R 19,5 | 6,00 | 203 | 859 | — | 876 | 8-22,5 | 8 R 22,5 | 6,00 | 203 | 935 | — | 952 | 9-22,5 | 9 R 22,5 | 6,75 | 229 | 974 | 982 | 992 | 10-22,5 | 10 R 22,5 | 7,50 | 254 | 1 019 | 1 031 | 1 038 | 11-22,5 | 11 R 22,5 | 8,25 | 279 | 1 054 | 1 067 | 1 037 | 11-24,5 | 11 R 24,5 | 8,25 | 279 | 1 104 | 1 118 | 1 123 | 12-22,5 | 12 R 22,5 | 9,00 | 300 | 1 085 | 1 099 | 1 104 | 12-24,5 | 12 R 24,5 | 9,00 | 300 | 1 135 | 1 150 | 1 155 | 12,5-22,5 | 12,5 R 22,5 | 9,00 | 302 | 1 085 | 1 099 | 1 104 | 12,5-22,5 | 12,5 R 24,5 | 9,00 | 302 | 1 135 | 1 150 | 1 155 | Breitreifen | 14-17,5 | 14 R 17,5 | 10,50 | 349 | 907 | — | 921 | 15-19,5 | 15 R 19,5 | 11,75 | 389 | 1 005 | — | 1 019 | 15-22,5 | 15 R 22,5 | 11,75 | 389 | 1 082 | — | 1 095 | 16,5-19,5 | 16,5 R 19,5 | 13,00 | 425 | 1 052 | — | 1 068 | 16,5-22,5 | 16,5 R 22,5 | 13,00 | 425 | 1 128 | — | 1 144 | 18-19,5 | 18 R 19,5 | 14,00 | 457 | 1 080 | — | 1 096 | 18-22,5 | 18 R 22,5 | 14,00 | 457 | 1 158 | — | 1 172 | 19,5-19,5 | 19,5 R 19,5 | 15,00 | 495 | 1 138 | — | 1 156 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die oben angegebenen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 24 Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger DIAGONAL UND RADIAL BREITREIFEN, MONTIERT AUF 5o-SCHRÄGSCHULTER-(TIEFBETT-)FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | Diagonal | Radial | | | Straßenreifen (in mm) (2) | Geländereifen (in mm) (2) | M + S-Reifen (in mm) (2) | — | 8R14LT | 7,00 | 216 | 667 | — | — | 9-15LT | — | 8,00 | 254 | 744 | 755 | — | 10-15LT | 10R15LT | 8,00 | 264 | 773 | 783 | — | 10-16LT | — | 8,00 | 264 | 798 | 809 | — | 11-14LT | — | 8,00 | 279 | 752 | 763 | — | 11-15LT | 11R15LT | 8,00 | 279 | 777 | 788 | — | 11-16LT | — | 8,00 | 279 | 803 | 813 | — | 12-15LT | — | 10,00 | 318 | 823 | 834 | — | — | 9R15LT | 8,00 | 254 | 744 | 755 | 752 | 24 × 7,50-13LT | 24 × 7,50R13LT | 6,00 | 191 | 597 | 609 | 604 | 27 × 8,50-14LT | 27 × 8,50-14LT | 7,00 | 218 | 674 | 685 | 680 | 28 × 8,50-15LT | 28 × 8,50-15LT | 7,00 | 218 | 699 | 711 | 705 | 29 × 9,50-15LT | 29 × 9,50-15LT | 7,50 | 240 | 724 | 736 | 731 | 30 × 9,50-15LT | 30 × 9,50-15LT | 7,50 | 240 | 750 | 761 | 756 | 31 × 10,50-15LT | 31 × 10,50-15LT | 8,50 | 268 | 775 | 787 | 781 | 31 × 11,50-15LT | 31 × 11,50-15LT | 9,00 | 290 | 775 | 787 | 781 | 32 × 11,50-15LT | 32 × 11,50-15LT | 9,00 | 290 | 801 | 812 | 807 | 33 × 12,50-15LT | 33 × 12,50-15LT | 10,00 | 318 | 826 | 838 | 832 | 35 × 12,50-15LT | 35 × 12,50-15LT | 10,00 | 318 | 877 | 888 | 883 | 37 × 12,50-15LT | 37 × 12,50-15LT | 10,00 | 318 | 928 | 939 | 934 | 31 × 13,50-15LT | 31 × 13,50-15LT | 11,00 | 345 | 775 | 787 | 781 | 37 × 14,50-15LT | 37 × 14,50-15LT | 12,00 | 372 | 928 | 939 | 934 | 31 × 15,50-15LT | 31 × 15,50-15LT | 12,00 | 390 | 775 | 787 | 781 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 25 Reifen für den normalen Straßeneinsatz für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF MEHRTEILIGE FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | Diagonal | Radial | | | Straßenreifen (in mm) (2) | Geländereifen (in mm) (2) | M + S-Reifen (in mm) (2) | 6,50-20 | 6,50R20 | 5,00 | 184 | 878 | — | 1 049 | 7,00-15TR | 7,00R15TR | 5,50 | 199 | 777 | — | 962 | 7,00-17 | 7,00R17 | 5,50 | 199 | 828 | — | 843 | 7,00-18 | 7,00R18 | 5,50 | 199 | 853 | — | 868 | 7,00-20 | 7,00R20 | 5,50 | 199 | 904 | — | 919 | 7,50-15TR | 7,50R15TR | 6,00 | 215 | 808 | — | 825 | 7,50-17 | 7,50R17 | 6,00 | 215 | 859 | — | 876 | 7,50-18 | 7,50R18 | 6,00 | 215 | 884 | — | 981 | 7,50-20 | 7,50R20 | 6,00 | 215 | 935 | — | 952 | 8,25-15TR | 8,25R15TR | 6,50 | 236 | 847 | 855 | 865 | 8,25-17 | 8,25R17 | 6,50 | 236 | 898 | 906 | 915 | 8,25-20 | 8,25R20 | 6,50 | 236 | 974 | 982 | 992 | 9,00-15TR | 9,00R15TR | 7,00 | 259 | 891 | 904 | 911 | 9,00-20 | 9,00R20 | 7,00 | 259 | 1 019 | 1 031 | 1 038 | 10,00-15TR | 10,00R15TR | 7,50 | 278 | 927 | 940 | 946 | 10,00-20 | 10,00R20 | 7,50 | 278 | 1 054 | 1 067 | 1 073 | 10,00-22 | 10,50R22 | 7,50 | 278 | 1 104 | 1 118 | 1 123 | 11,00-15TR | 11,00R15TR | 8,00 | 293 | 958 | 972 | 977 | 11,00-20 | 11,00R20 | 8,00 | 293 | 1 085 | 1 099 | 1 104 | 11,00-22 | 11,00R22 | 8,00 | 293 | 1 135 | 1 150 | 1 155 | 11,00-24 | 11,00R24 | 8,00 | 293 | 1 186 | 1 201 | 1 206 | 11,50-20 | 11,50R20 | 8,00 | 296 | 1 085 | 1 099 | 1 104 | 11,50-22 | 11,50R22 | 8,00 | 296 | 1 135 | 1 150 | 1 155 | 12,50-20 | 12,00R20 | 8,50 | 315 | 1 125 | — | 1 146 | 12,50-24 | 12,00R24 | 8,50 | 315 | 1 226 | — | 1 247 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 26 Reifen für Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Anhänger im Straßeneinsatz bei begrenzten Geschwindigkeiten DIAGONAL UND RADIAL REIFEN, MONTIERT AUF MEHRTEILIGE FELGEN Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | Diagonal | Radial | | | Straßenreifen (in mm) (2) | M + S-Reifen (in mm) (2) | 13,00-20 | 13,00R20 | 9,00 | 340 | 1 177 | 1 200 | 14,00-20 | 14,00R20 | 10,00 | 375 | 1 241 | 1 266 | 14,00-24 | 14,00R24 | 10,00 | 375 | 1 343 | 1 368 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 6 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 27 Reifen für Wohnmobile im Straßeneinsatz DIAGONAL Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser (in mm) (2) | Reifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen | 7-14,5 MH | 6,00 | 185 | 677 | 8-14,5 MH | 6,00 | 203 | 707 | 9-14,5 MH | 7,00 | 241 | 711 | Reifen, montiert auf 5o-Schrägschulter-(Tiefbett- und Halbtiefbett-)Felgen | 7,00-15 MH | 5,50 | 202 | 752 | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 8 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | TABELLE 28 Reifen für den Einsatz im Bergbau und in der Forstwirtschaft für den zeitweisen Straßeneinsatz DIAGONAL Reifengröße | Maulweite der Meßfelge (in Zoll) | Reifenbreite (in mm) (1) | Außendurchmesser | | | | Profil für Antriebsräder (in mm) (2) | Sonder-Profil (in mm) (2) | Reifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen | 7,00-20 ML | 5,50 | 199 | 919 | — | 7,50-20 ML | 6,00 | 215 | 952 | — | 8,25-20 ML | 6,50 | 236 | 992 | — | 9,00-20 ML | 7,00 | 259 | 1 038 | 1 063 | 10,00-20 ML | 7,50 | 278 | 1 073 | 1 099 | 10,00-22 ML | 7,50 | 278 | 1 123 | 1 150 | 10,00-20 ML | 7,50 | 278 | 1 174 | 1 200 | 11,00-20 ML | 8,00 | 293 | 1 104 | 1 131 | 11,00-22 ML | 8,00 | 293 | 1 155 | 1 182 | 11,00-24 ML | 8,00 | 293 | 1 206 | 1 233 | 12,00-20 ML | 8,50 | 315 | 1 146 | 1 173 | 12,00-24 ML | 8,50 | 315 | 1 247 | 1 275 | 13,00-20 ML | 9,00 | 340 | 1 200 | — | 13,00-24 ML | 9,00 | 340 | 1 302 | — | 14,00-20 ML | 10,00 | 375 | 1 266 | — | 14,00-24 ML | 10,00 | 375 | 1 368 | — | Reifen, montiert auf Felgen mit konischem Wulstsitz | 11,00-25 ML | 8,50 | 298 | 1 206 | 1 233 | 12,00-21 ML | 8,50 | 315 | 1 146 | 1 175 | 12,00-25 ML | 8,50 | 315 | 1 247 | 1 275 | 13,00-25 ML | 10,00 | 351 | 1 302 | — | 14,00-21 ML | 10,00 | 375 | 1 266 | — | 14,00-25 ML | 10,00 | 375 | 1 368 | — | Reifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen | 9-22,5 ML | 6,75 | 229 | 992 | — | 10-22,5 ML | 7,50 | 254 | 1 038 | — | 11-22,5 ML | 8,25 | 279 | 1 073 | — | 11-24,5 ML | 8,25 | 279 | 1 123 | — | 12-22,5 ML | 9,00 | 300 | 1 104 | — | Breitreifen, montiert auf 15o-Steilschulter-(Tiefbett-)Felgen | 14-17,5 ML | 10,50 | 349 | 921 | — | 15-19,5 ML | 11,75 | 389 | 1 019 | — | 15-22,5 ML | 11,75 | 389 | 1 095 | — | 16,5-19,5 ML | 13,00 | 425 | 1 068 | — | 16,5-22,5 ML | 13,00 | 425 | 1 144 | — | 18-19,5 ML | 14,00 | 457 | 1 096 | — | 18-22,5 ML | 14,00 | 457 | 1 172 | — | 19,5-19,5 ML | 15,00 | 495 | 1 156 | — | 23-23,5 ML | 17,00 | 584 | 1 320 | — | (1) Die Gesamtbreiten dürfen die obigen Reifenbreiten bis zu 8 % überschreiten.(2) Toleranz bis zu 6 % der Differenz zwischen den obigen Außendurchmessern und den Felgennenndurchmessern. | _____________ Anlage 6 MESSVERFAHREN FÜR REIFENABMESSUNGEN (siehe Anhang II Nummer 6.1.3) TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN 1.1. Der Reifen wird auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Meßfelge montiert. 1.2. Der Reifendruck wird wie folgt eingestellt: 1.2.1. bei normalen Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse: 1,7 bar, 1.2.2. bei Diagonalreifen (bar): PR-Zahl | Geschwindigkeitskategorie | | L, M, N | P, Q, R, S | T, U, H, V | 4 | 1,7 | 2,0 | — | 6 | 2,1 | 2,4 | 2,6 | 8 | 2,5 | 2,8 | 3,0 | 1.2.3. bei normalen Radialreifen: 1,8 bar, 1.2.4. bei verstärkten Reifen: 2,3 bar, 1.2.5. bei T-Notradreifen: 4,2 bar. 2. Der auf die Felge montierte Reifen wird mit der unter Nummer 6.2.3 in Anhang II genannten Ausnahme mindestens 24 Stunden lang auf Raumtemperatur konditioniert. 3. Der Druck wird auf den unter Nummer 1.2 genannten Wert eingestellt. 4. Die Gesamtbreite wird mit einem Tastzirkel an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen und -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte auf diese Weise ermittelte Meßwert gilt als Gesamtbreite. 5. Der Außendurchmesser wird durch Messung des größten Reifenumfangs und Teilung des Wertes durch die Zahl π (3,1416) ermittelt. TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN 1. Der Reifen ist auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Meßfelge zu montieren und auf den vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.12 angegebenen Luftdruck aufzupumpen. 2. Der auf die Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden lang bei Prüfraumtemperatur zu konditionieren. 3. Danach ist der Luftdruck erneut auf den in unter Nummer 1 angegebenen Wert einzustellen. 4. Die Gesamtbreite wird mit einem Tastzirkel an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen und -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte auf diese Weise ermittelte Meßwert gilt als Gesamtbreite. 5. Der Außendurchmesser wird durch Messung des größten Reifenumfangs und Teilung dieses Wertes durch die Zahl π (3,1416) ermittelt. _____________ Anlage 7 VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITSPRÜFUNGEN [30] (siehe Anhang II Nummer 6.2) TEIL A: REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN 1. Vorbereitung des Reifens 1.1. Auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Prüffelge wird ein neuer Reifen montiert. 1.2. Der Reifen wird auf den in nachstehender Tabelle angegebenen Luftdruck aufgepumpt: Prüfdruck (in bar) Geschwindigkeitskategorie | Diagonalreifen | Radialreifen | Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse | | Ply-rating | normal | verstärkt | normal | | 4 | 6 | 8 | | | | L, M, N | 2,3 | 2,7 | 3,0 | 2,4 | — | — | P, Q, R, S | 2,6 | 3,0 | 3,3 | 2,6 | 3,0 | 2,6 | T, U, H | 2,8 | 3,2 | 3,5 | 2,8 | 3,2 | 2,8 | V | 3,0 | 3,4 | 3,7 | 3,0 | — | — | T-Notradreifen: 4,2 bar. | 1.3. Der Hersteller kann unter Angabe von Gründen verlangen, daß zur Reifenprüfung ein von den Drücken nach Nummer 1.2 abweichender Prüfdruck angewendet wird. In diesem Fall wird der Reifen mit diesem Prüfdruck aufgepumpt (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.14). 1.4. Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren. 1.5. Der Druck des Reifens wird erneut auf die Werte nach Nummer 1.2 oder 1.3 eingestellt. 2. Durchführung der Prüfung 2.1. Das Rad mit dem montierten Reifen wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüfstandswalze gedrückt, deren Durchmesser entweder 1,70 m ± 1 % oder 2 m ± 1 % beträgt. 2.2. Auf die Prüfachse wird eine Belastung von 80 % nachstehender Tragfähigkeitswerte aufgebracht: 2.2.1. der maximalen Tragfähigkeit entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl für Reifen mit den Geschwindigkeitssymbolen L bis einschließlich H; 2.2.2. der maximalen Tragfähigkeit in Verbindung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol „V“ (siehe Anhang II Nummer 2.31.2). 2.3. Während der gesamten Prüfdauer darf der Reifendruck nicht verändert werden und die Prüflast muß konstant bleiben. 2.4. Während der Prüfung muß die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC oder mit Zustimmung des Herstellers auf einer höheren Temperatur gehalten werden. 2.5. Die Prüfung wird ohne Unterbrechung nach folgenden Einzelheiten durchgeführt: 2.5.1. Zeit für die Beschleunigung von 0 auf die Anfangsprüfgeschwindigkeit: 10 Minuten; 2.5.2. Anfangsprüfgeschwindigkeit: die für diesen Reifentyp vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, verringert um 40 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder verringert um 30 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 2 m ± 1 %; 2.5.3. Erhöhung der Geschwindigkeit in Stufen von: 10 km/h; 2.5.4. Prüfdauer bei jeder Geschwindigkeitsstufe mit Ausnahme der letzten: 10 Minuten; 2.5.5. Prüfdauer bei der letzten Geschwindigkeitsstufe: 20 Minuten; 2.5.6. Höchste Prüfgeschwindigkeit: die für den Reifentyp vorgesehene Höchstgeschwindigkeit verringert um 10 km/h bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 1,70 m ± 1 % oder gleich der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit bei einer Prüfstandswalze mit einem Durchmesser von 2 m ± 1 %. 3. Gleichwertige Prüfverfahren Wird ein anderes als das unter Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren angewendet, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen. TEIL B: NUTZFAHRZEUGREIFEN [31] 1. Vorbereitung des Reifens 1.1. Auf die vom Hersteller gemäß Anhang I Anlage 1 Nummer 6.11 angegebene Prüffelge wird ein neuer Reifen montiert. 1.2. Bei der Prüfung von Reifen mit Schlauch ist ein neuer Schlauch oder eine Kombination von Schlauch, Ventil und Wulstband (falls erforderlich) zu verwenden. 1.3. Der Reifen ist auf den Luftdruck aufzupumpen, der der vom Hersteller nach Anhang I Anlage 1 Nummer 6.14 angegebenen Kennzahl für den Prüfluftdruck entspricht. 1.4. Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren. 1.5. Danach wird der Reifenluftdruck erneut auf den in Nummer 1.3 angegebenen Wert eingestellt. 2. Prüfverfahren 2.1. Das Rad mit dem montierten Reifen wird auf eine Prüfachse montiert und gegen die Außenseite einer glatten Prüfstandswalze gedrückt, deren Durchmesser 1,70 m ± 1 % beträgt und deren Oberfläche mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens ist. 2.2. In Übereinstimmung mit dem nachfolgendem Prüfprogramm ist eine Reihe von Prüflasten, ausgedrückt in Prozent der in Anlage 2 aufgeführten Last, die der auf die Seitenwand des Reifens angegebenen Tragfähigkeitskennzahl zugeordnet ist, auf die Prüfachse aufzubringen. Falls der Reifen Tragfähigkeitskennzahlen für den Einsatz in Einzel- und Zwillingsanordnung aufweist, so ist die Bezugslast für den Einsatz als Einzelreifen als Grundlage für die Prüflasten heranzuziehen. 2.3. Während der gesamten Prüfdauer darf der Reifendruck nicht verändert werden und die Prüflast muß während jedem der drei Prüfabschnitte konstant bleiben. 2.4. Während der Prüfung muß die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 oC und 30 oC oder mit Zustimmung des Herstellers auf einer höheren Temperatur gehalten werden. 2.5. Das Prüfprogramm ist ohne Unterbrechung durchzuführen. 3. Gleichwertige Prüfverfahren Wird ein anderes als das unter Nummer 2 beschriebene Prüfverfahren angewendet, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen. ABLAUF DER BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITSPRÜFUNG Tragfähigkeitskennzahl | Geschwindigkeitskategorie des Reifens | Prüftrommeldrehzahl rev/min (1) | Auf das Rad aufgebrachte Last in Prozent der der Tragfähigkeitskennzahl zugeordneten Last | | | Radialreifen | Diagonalreifen | 7 h | 16 h | 24 h | 122 oder größer | F | 100 | 100 | 66 % | 84 % | 101 % | | G | 125 | 100 | | | | | J | 150 | 125 | | | | | K | 175 | 150 | | | | | L | 200 | — | | | | | M | 225 | — | | | | 121 oder kleiner | F | 100 | 100 | | | | | G | 125 | 125 | | | | | J | 150 | 150 | | | | | K | 175 | 175 | | | | | L | 200 | 175 | 70 % | 88 % | 106 % | | | | | 4 h | 6 h | | | M | 250 | 200 | 75 % | 97 % | 114 % | | N | 275 | — | 75 % | 97 % | 114 % | | P | 300 | — | 75 % | 97 % | 114 % | (1) „Spezialreifen“ (siehe Nummer 2.1.3 in Anhang II) sind bei einer Drehzahl zu prüfen, die 85 % der für die entsprechenden „Normalreifen“ vorgeschriebenen Prüftrommeldrehzahl beträgt. | _____________ Anlage 8 ÄNDERUNG DER TRAGFÄHIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT VON DER GESCHWINDIGKEIT Nutzfahrzeugreifen RADIAL UND DIAGONAL (siehe Anhang II Nummern 2.30, 2.31.4 und 6.2.4) Geschwindigkeit(km/h) | Änderung der Tragfähigkeit in % | | Alle Tragfähigkeitskennzahlen | Tragfähigkeitskennzahlen (1) ≥ 122 | Tragfähigkeitskennzahlen) (1) ≤ 121 | | Geschwindigkeitskategorie | Geschwindigkeitskategorie | Geschwindigkeitskategorie | | F | G | J | K | L | M | L | M | N | P(2) | 0 | + 150 | + 150 | + 150 | + 150 | + 150 | + 150 | + 110 | + 110 | + 110 | + 110 | 5 | + 110 | + 110 | + 110 | + 110 | + 110 | + 110 | + 90 | + 90 | + 90 | + 90 | 10 | + 80 | + 80 | + 80 | + 80 | + 80 | + 80 | + 75 | + 75 | + 75 | + 75 | 15 | + 65 | + 65 | + 65 | + 65 | + 65 | + 65 | + 60 | + 60 | + 60 | + 60 | 20 | + 50 | + 50 | + 50 | + 50 | + 50 | + 50 | + 50 | + 50 | + 50 | + 50 | 25 | + 35 | + 35 | + 35 | + 35 | + 35 | + 35 | + 42 | + 42 | + 42 | + 42 | 30 | + 25 | + 25 | + 25 | + 25 | + 25 | + 25 | + 35 | + 35 | + 35 | + 35 | 35 | + 19 | + 19 | + 19 | + 19 | + 19 | + 19 | + 29 | + 29 | + 29 | + 29 | 40 | + 15 | + 15 | + 15 | + 15 | + 15 | + 15 | + 25 | + 25 | + 25 | + 25 | 45 | + 13 | + 13 | + 13 | + 13 | + 13 | + 13 | + 22 | + 22 | + 22 | + 22 | 50 | + 12 | + 12 | + 12 | + 12 | + 12 | + 12 | + 20 | + 20 | + 20 | + 20 | 55 | + 11 | + 11 | + 11 | + 11 | + 11 | + 11 | + 17,5 | + 17,5 | + 17,5 | + 17,5 | 60 | + 10 | + 10 | + 10 | + 10 | + 10 | + 10 | + 15,0 | + 15,0 | + 15,0 | + 15,0 | 65 | + 7,5 | + 8,5 | + 8,5 | + 8,5 | + 8,5 | + 8,5 | + 13,5 | + 13,5 | + 13,5 | + 13,5 | 70 | + 5,0 | + 7,0 | + 7,0 | + 7,0 | + 7,0 | + 7,0 | + 12,5 | + 12,5 | + 12,5 | + 12,5 | 75 | + 2,5 | + 5,5 | + 5,5 | + 5,5 | + 5,5 | + 5,5 | + 11,0 | + 11,0 | + 11,0 | + 11,0 | 80 | 0 | + 4,0 | + 4,0 | + 4,0 | + 4,0 | + 4,0 | + 10,0 | + 10,0 | + 10,0 | + 10,0 | 85 | − 3 | + 2,0 | + 3,0 | + 3,0 | + 3,0 | + 3,0 | + 8,5 | + 8,5 | + 8,5 | + 8,5 | 90 | − 6 | 0 | + 2,0 | + 2,0 | + 2,0 | + 2,0 | + 7,5 | + 7,5 | + 7,5 | + 7,5 | 95 | − 10 | − 2,5 | + 1,0 | + 1,0 | + 1,0 | + 1,0 | + 6,5 | + 6,5 | + 6,5 | + 6,5 | 100 | − 15 | − 5 | 0 | 0 | 0 | 0 | + 5,0 | + 5,0 | + 5,0 | + 5,0 | 105 | | − 8 | − 2 | 0 | 0 | 0 | + 3,75 | + 3,75 | + 3,75 | + 3,75 | 110 | | − 13 | − 4 | 0 | 0 | 0 | + 2,5 | + 2,5 | + 2,5 | + 2,5 | 115 | | | − 7 | − 3 | 0 | 0 | + 1,25 | + 1,25 | + 1,25 | + 1,25 | 120 | | | − 12 | − 7 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 125 | | | | | | 0 | − 2,5 | 0 | 0 | 0 | 130 | | | | | | 0 | − 5 | 0 | 0 | 0 | 135 | | | | | | | − 7,5 | − 2,5 | 0 | 0 | 140 | | | | | | | − 10 | − 5 | 0 | 0 | 145 | | | | | | | | − 7,5 | − 2,5 | 0 | 150 | | | | | | | | − 10 | − 5 | 0 | 155 | | | | | | | | | − 7,5 | − 2,5 | 160 | | | | | | | | | − 10 | − 5 | (1) Die Tragfähigkeitskennzahlen gelten für Einzelanordnung (siehe Nummer 2.28.2 in Anhang II).(2) Tragfähigkeitsänderungen sind bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h nicht zulässig. Bei Geschwindigkeitskategorien mit dem Symbol Q und darüber geben die Werte entsprechend den Geschwindigkeitssymbolen (siehe Nummer 2.29.3 in Anhang II) die höchstzulässige Geschwindigkeit für den Reifen an. | _____________ ANHANG III VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE 1 EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE IN BEZUG AUF DIE MONTAGE DER BEREIFUNG 1. BEANTRAGUNG DER 1 EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP 1.1. Der Antrag auf 1 EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in bezug auf seine Reifen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen. 1.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Fahrzeugtyps und seiner Reifen (Reifengrößenbezeichnung, Geschwindigkeitskategorie und Tragfähigkeitskennzahl) einschließlich des (der) Notradreifen(s) beizufügen, mit denen er entsprechend dem Beschreibungsbogen in Anlage 1 ausgerüstet werden kann. 1.3. Ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug wird dem für die Durchführung der Betriebserlaubnisprüfungen zuständigen technischen Dienst vorgeführt. 1.4. Der Fahrzeughersteller oder sein Bevollmächtigter kann beantragen, daß die 1 EG-Typgenehmigung auf Reifen mit zusätzlichen Größenbezeichnungen, Geschwindigkeitskategorien oder Tragfähigkeitskennzahlen oder auf zusätzliche Notradreifen erweitert wird. 2. 1 EG-Typgenehmigung 2.1. Für Fahrzeugtypen, die gemäß den Bestimmungen von Nummer 1 vorgeführt worden sind und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wird die 1 EG-Typgenehmigung erteilt und eine Betriebserlaubnisnummer vergeben. 2.2. Die Erteilung, Erweiterung oder Verweigerung der Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp gemäß dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten mittels eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anlage 2 mitgeteilt. 2.3. Jedem Fahrzeugtyp, für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde, wird eine Betriebserlaubnisnummer zugeteilt. Diese Nummer darf von demselben Mitgliedstaat keinem anderen Fahrzeugtyp zugeteilt werden. 3. ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS 3.1. Änderungen eines Fahrzeugtyps sind der zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat. Diese Genehmigungsbehörde kann entweder 3.1.1. die Auffassung vertreten, daß die Änderungen keine nennenswert nachteiligen Auswirkungen haben dürften und das Fahrzeug immer noch die geltenden Anforderungen erfüllt, oder 3.1.2. die Genehmigung der Änderung verweigern. 3.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Nummer 2.2 mitzuteilen. 4. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 4.1. Fahrzeuge, für die diese Richtlinie gilt, sind so herzustellen, daß sie den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie genügen. 4.2. Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Nummer 4.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen. 4.3. Der Inhaber der Betriebserlaubnis muß insbesondere gewährleisten, daß Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Kompatibilität zwischen den Merkmalen des Fahrzeugs einerseits und der gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie montierten Reifen andererseits bestehen. 4.4. Die zuständige Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, darf jederzeit die für die einzelnen Produktionseinheiten geltenden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen. 4.4.1. Bei jeder Inspektion sind die Prüfbücher und Produktionsüberwachungsunterlagen dem Inspektor vorzulegen. 4.5. Die von der zuständigen Behörde genehmigten Inspektionen sind normalerweise einmal jährlich durchzuführen. Im Falle negativer Ergebnisse bei einem dieser Besuche stellt die zuständige Behörde sicher, daß alles getan wird, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich herbeizuführen. 5. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION Wenn der Inhaber einer Betriebserlaubnis die Herstellung eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps völlig einstellt, muß er die Behörde hierüber unterrichten, die die Betriebserlaubnis erteilt hat. Nach Eingang der Benachrichtigung informiert diese Behörde dann die anderen zuständigen Behörden, indem sie ihnen eine Kopie des Betriebserlaubnisbogens zusendet, der am Schluß in Großbuchstaben mit dem unterzeichneten und datierten Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT“ versehen ist. _____________ Anlage 1 BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. … (Fahrzeug) IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ANHANG I DER RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE 1 EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP IN BEZUG AUF DIE MONTAGE DER BEREIFUNG (Richtlinie [...]) (...PICT...) _____________ Anlage 2 MUSTER (größtes Format: A4 (210 × 297 mm)) 1 EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN (Fahrzeug) (...PICT...) Benachrichtigung über – die EG-Typgenehmigung (1) – die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) – die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) Einen Fahrzeugtyp gemäß Richtlinie [...] (...PICT...) 1 (...PICT...) 1.2.4. Gründe für die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (falls zutreffend): .............................................................................................................................................................. (...PICT...) 1.2.9. Eine Liste der bei der Behörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, hinterlegten und in Auftrag zur Verfügung gestellten Unterlagen ist beigefügt. _____________ ANHANG IV ANFORDERUNGEN FÜR DIE MONTAGE DER BEREIFUNG VON FAHRZEUGEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 2.1. „Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs“ die 1 EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in bezug auf die Reifen, einschließlich Notradreifen; 2.2. „Fahrzeugtyp“ eine Reihe von Fahrzeugen, die sich zumindest hinsichtlich ihrer Varianten in wesentlichen Aspekten, die sich auf die Reifengrößenbezeichnung, das Symbol der Geschwindigkeitskategorie und die Tragfähigkeitskennzahl auswirken würden, nicht erheblich unterscheiden; 2.3. „Rad“ ein vollständiges Rad, das aus einer Felge und einer Radscheibe besteht; 2.4. „Notrad“ ein Rad, das sich von einem normalen an dem Fahrzeugtyp befindlichen Rad unterscheidet; 2.5. „Einheit“ eine Verbindung eines Rades und eines Reifens; 2.6. „Normale Einheit“ eine Einheit, die am Fahrzeug für den normalen Betrieb montiert werden kann; 2.7. „Ersatzeinheit“ eine Einheit, die bei Ausfall einer normalen Einheit gegen diese ausgetauscht wird; eine „Ersatzeinheit“ kann folgendes sein; 2.7.0. „Normale Ersatzeinheit“, die der normalen Einheit des Fahrzeugtyps entspricht; 2.7.1. „Notradeinheit“, die sich von den normalen Einheiten des Fahrzeugtyps hinsichtlich ihrer wichtigsten Merkmale unterscheidet (z. B. ihre Reifengrößenbezeichnung, Funktionsabmessungen, Einsatzbedingungen oder Bauart). Sie ist für eine zeitlich begrenzte Benutzung unter Einschränkung bestimmt. Notradeinheiten können folgenden Kategorien angehören: 2.7.1.1. Kategorie 1 Eine Einheit bestehend aus einem Rad, das einem Rad einer normalen Einheit entspricht, und aus einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist (z. B. Abmessungen, Bauart); 2.7.1.2. Kategorie 2 Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit aufgepumpten Reifen mitgeführt, wobei der Reifendruck dem für die zeitweilige Benutzung festgelegten Druck entspricht; 2.7.1.3. Kategorie 3 Eine Einheit bestehend aus einem normalen Rad und einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt; 2.7.1.4. Kategorie 4 Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt; 2.8. „Gesamtmasse“ ist die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse; 2.9. „maximale Achslast“ ist der vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Höchstwert für die gesamte senkrechte Kraft, die zwischen den Aufstandsflächen der Reifen der betreffenden Achse und dem Boden wirkt und aus dem Teil der Fahrzeugmasse resultiert, der durch diese Achse getragen wird. Die Summe der Achslasten darf größer sein als der Wert, der der Gesamtmasse des Fahrzeugs entspricht; 2.10. „funktionelle Abmessungen“ sind Abmessungen, die sich aus der Größenbezeichnung der Räder und/oder Reifen (z. B. Durchmesser, Breite, Querschnittsverhältnis) und aus der Anbringung der Einheit am Fahrzeug (z. B. Einpreßtiefe) herleiten; 2.11. „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ ist die für den Fahrzeugtyp genehmigte Höchstgeschwindigkeit, einschließlich der bei der Überprüfung der Konformität der Produktion zulässigen Toleranz. 3. ANFORDERUNGEN FÜR DIE MONTAGE DER BEREIFUNG VON FAHRZEUGEN 3.1. Allgemeines 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 7 3.1.1. Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich gegebenenfalls der Ersatzreifen, müssen vorbehaltlich der Bestimmungen von Nummer 3.7.4 das bzw. die EG-Typgenehmigungszeichen gemäß Anhang I Abschnitt 4 oder das Typgenehmigungszeichen tragen, das die Übereinstimmung mit den UN/ECE-Regelungen Nrn. 30 oder 54 angibt. Die UN/ECE-Typgenehmigungszeichen gelten als gleichwertig nur mit den nach Anhang II erteilten EG-Typgenehmigungszeichen. 92/23/EWG 3.2. Bereifung 3.2.1. Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, außer den Notradreifen, müssen die gleiche Bauart aufweisen (siehe Anhang II Nummer 2.3). 3.2.2. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein (siehe Anhang II Nummer 2.1). 3.2.3. Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muß so groß sein, daß bei Verwendung der größten zulässigen Reifen die Bewegung des Rades im Rahmen der Vorgaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird. 3.3. Tragfähigkeit 3.3.1. Die maximale Tragfähigkeit (siehe Anhang II Nummer 2.31) jedes Reifens (einschließlich eines ggf. vorhandenen Ersatzreifens), der an dem Fahrzeug montiert ist, muß vorbehaltlich der Nummer 3.7. 3.3.1.1. im Fall eines Fahrzeugs, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast (siehe Nummer 2.9) entsprechen; 3.3.1.2. im Falle eines Fahrzeugs, an dem Reifen unterschiedlichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die betreffende Achse mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast (siehe Nummer 2.9) entsprechen; 3.3.1.3. im Falle eines Fahrzeugs, an dem Personenkraftwagen-Reifen in Zwillingsanordnung montiert sind, für die betreffende Achse mindestens dem 0,27-fachen der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen; 3.3.1.4. im Falle von Achsen, an denen Nutzfahrzeugreifen in Zwillingsanordnung montiert sind, für die betreffende Achse unter Bezug auf die Tagfähigkeitskennzahl für Zwillingsanordnung mindestens dem 0,25-fachen der vom Fahrzughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen. 3.4. Geschwindigkeitsbereich 3.4.1. Jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muß ein Geschwindigkeitskategoriesymbol (siehe Anhang II Nummer 2.29) aufweisen, das der (vom Fahrzeughersteller angegebenen) bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder der jeweiligen Belastungs-/Geschwindigkeitskombination (siehe Anhang II Nummer 2.30) entspricht. 3.4.2. Diese Anforderung gilt nicht: 3.4.2.1. für Notradeinheiten, auf die Nummer 3.8 Anwendung findet; 3.4.2.2. für Fahrzeuge, die normalerweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden. In diesem Fall muß das Geschwindigkeitskategoriesymbol der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen, die entweder höher ist als die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger ist als 160 km/h (oder beides). Falls jedoch die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher ist als die dem Geschwindigkeitskategoriesymbol der M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, ist im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der M+S-Reifen anzubringen. 3.5. Ersatzreifen 3.5.1. Ist das Fahrzeug mit einem Ersatzrad ausgerüstet, muß der Ersatzreifen 3.5.1.1. vom gleichen Typ wie einer der montierten oder für das Fahrzeug genehmigten Reifen sein oder 3.5.1.2. es muß sich um einen Notradreifen eines Typs handeln, der für die Benutzung am Fahrzeug in beliebiger Position geeignet ist. Es dürfen jedoch nur Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Notradreifen ausgestattet sein. 3.5.2. Bei Fahrzeugen mit einer Notradeinheit sind auf der Notradeinheit oder auf dem Fahrzeug nahe der Notradeinheit oder in der Betriebsanleitung deutlich und dauerhaft zusätzliche Hinweise anzubringen. Es sind zumindest folgende Angaben zu machen: 3.5.2.1. eine Anweisung, vorsichtig zu fahren, wenn die Notradeinheit montiert ist, und so bald wie möglich wieder eine normale Einheit anzubringen; 3.5.2.2. ein Hinweis darauf, daß der Betrieb des Fahrzeugs mit mehr als einer montierten Notradeinheit nicht erlaubt ist; 3.5.2.3. eine deutliche Angabe des vom Fahrzeughersteller für den Reifen der Notradeinheit vorgesehenen Reifendrucks; 3.5.2.4. für mit Notradeinheiten der Kategorie 3 oder der Kategorie 4 ausgerüstete Fahrzeuge eine Beschreibung des Verfahrens zum Aufpumpen des Reifens mittels der Vorrichtung nach Nummer 3.6 auf den für die zeitweilige Benutzung festgelegten Druck. 3.6. Aufpumpvorrichtung für die Notradeinheit 3.6.1. Ist das Fahrzeug mit einer Notradeinheit der Kategorie 3 oder der Kategorie 4 ausgerüstet, muß in dem Fahrzeug eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der der Reifen in höchstens fünf Minuten auf den für die zeitweilige Benutzung vorgesehenen Druck aufgepumpt werden kann. 3.7. Sonderfälle 3.7.1. Bei Anhängern der Klassen 01 und 02, deren Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist und die mit Reifen für Personenkraftwagen in Einzelanordnung ausgerüstet sind, muß die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens das 0,45-fache der vom Hersteller des Anhängers angegebenen Gesamtmasse betragen. Bei Reifen in Zwillingsanordnung beträgt dieser Faktor 0,24. 3.7.2. Bei bestimmten Sonderfahrzeugen, die mit Nutzfahrzeugreifen ausgerüstet sind, kommt die Tabelle „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ (siehe Anhang II Nummer 2.30 und Anlage 8) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen wird unter Berücksichtigung der Höchstachslasten (siehe Nummern 3.3.1.2 und 3.3.1.4) die maximale Tragfähigkeit des Reifens dadurch ermittelt, daß die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last mit einem geeigneten Koeffizienten multipliziert wird, der sich nicht nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, sondern nach dem Fahrzeugtyp und seiner Verwendung richtet. In diesen Fällen gilt Nummer 3.4.1 nicht. Die entsprechenden Koeffizienten sind: 3.7.2.1. 1,10 im Falle von Fahrzeugen der Klasse M3 mit Stehplätzen und einer auf 60 km/h begrenzten Betriebsgeschwindigkeit. Aus Betriebsgründen können die Mitgliedstaaten jedoch eine Betriebsgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h zulassen; 3.7.2.2. 1,15 im Falle von Fahrzeugen der Klasse M3, die lediglich für den Einsatz auf städtischen Straßen mit häufigem Halten vorgesehen sind; 3.7.2.3. 1,10 im Falle von Kommunalfahrzeugen der Klasse N, die mit niedrigen Geschwindigkeiten und über kurze Strecken innerorts eingesetzt werden, wie z. B. Kehrmaschinen und Müllwagen. 3.7.3. Wird ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einem Anhänger verbunden, kann die maximale Tragfähigkeit des Reifens aufgrund der auf die Anhängerkupplung wirkenden Stützlast um höchstens 15 % überschritten werden, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h beschränkt ist und der Reifendruck um mindestens 0,2 bar erhöht wird. 3.7.4. Im Falle eines Fahrzeugs, das aufgrund besonderer Verwendungsbedingungen mit anderen Reifen als Reifen für Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeugreifen ausgerüstet ist (z. B. Landmaschinenreifen, Industriefahrzeugreifen, Motorradreifen), findet Anhang II keine Anwendung, sofern sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, daß die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. 3.8. Vorschriften für Notradeinheiten 3.8.1. Jeder Notradreifen muß für eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h ausgelegt sein (Geschwindigkeitskategoriesymbol „L“). 3.8.2. Wird das Rad am Fahrzeug für die zeitweilige Benutzung montiert, muß dessen nach außen gerichtete Fläche eine spezielle Farbe oder ein spezielles Farbmuster aufweisen, die sich von der (den) Farbe(n) der normalen Einheiten deutlich unterscheiden. Kann an der Notradeinheit eine Radkappe angebracht werden, dürfen die spezielle Farbe oder das spezielle Farbmuster durch diese Radkappe nicht verdeckt werden. 3.8.3. An der Außenseite des Rads muß an auffallender Stelle ein Warnzeichen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß nachstehender Zeichnung angebracht werden: (...PICT...) _____________ 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 8 ANHANG V ABROLLGERÄUSCH 1. GELTUNGSBEREICH Dieser Anhang gilt für die EG-Typgenehmigung von Reifen als Bauteile in Bezug auf das Abrollgeräusch. 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs II, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung in Nummer 2.1, die folgenden Wortlaut erhält: 2.1. „Reifentyp“ in Bezug auf die Typgenehmigung gemäß diesem Anhang (Abrollgeräusch) eine Reifenreihe, bestehend aus einer Liste von Reifengrößenbezeichnungen (siehe Anhang II Nummer 2.17), Markennamen, Handelsmarken und Handelsbezeichnungen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: – Name des Herstellers – Reifeneinstufung (siehe Nummer 2.4 dieses Anhangs) – Reifenbauart (siehe Anhang II Nummer 2.1.4) – Verwendungsart (siehe Anhang II Nummer 2.1.3) – „Reinforced“ oder „Extra Load“ bei Reifen der Klasse C1 – Laufflächenprofil (siehe Nummer 2.3 des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3). Anmerkung: Die Auswirkungen von Änderungen nachrangiger Merkmale des Laufflächenprofilsund der Bauart auf das Abrollgeräusch werden im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion ermittelt. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 2.2. „Markenname oder Handelsbezeichnung“ bedeutet die Herstellerbezeichnung für den Reifen. Der Markenname kann mit dem Herstellernamen identisch sein und die Handelsbezeichnung kann mit der Handelsmarke identisch sein. 2.3. „Abrollgeräusch“ bedeutet das Geräusch, das durch den Kontakt der auf dem Fahrbahnbelag rollenden Reifen verursacht wird. 2.4. Im Sinne dieses Anhangs gilt die folgende Reifeneinstufung: Klasse C1: | Reifen für Personenkraftwagen (siehe Anhang II Nummer 2.32); | Klasse C2: | Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Nummer 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ „N“ (siehe Anhang II Abschnitt 2.29.3); | Klasse C3: | Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Nummer 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≤ „M“ (siehe Anhang II Nummer 2.29.3) und Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Nummer 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≥ 122. | 3. AUFSCHRIFTEN 3.1. Die Reifen müssen zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt 4 und Anhang II Abschnitt 3 vorgeschriebenen Kennzeichnungen folgende Aufschriften tragen: 3.1.1. den Herstellernamen oder die Handelsmarke; den Markennamen, die Handelsbezeichnung oder die Handelsmarke; 4. VORSCHRIFTEN FÜR DAS ABROLLGERÄUSCH 4.1. Allgemeine Vorschriften Ein für die Reifenreihe repräsentativer Satz von vier Reifen mit der gleichen Reifengrößenbezeichnung und dem gleichen Laufflächenprofil wird einer Prüfung des Abrollgeräuschepegels gemäß Anlage 1 unterzogen. 4.2. Die gemäß Anlage 1 Nummer 4.5 ermittelten Geräuschpegel dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: 4.2.1. Reifen der Klasse C1 mit Bezug auf die Nennbreite (siehe Anhang II Nummer 2.17.1.1 ) des geprüften Reifens: | Grenzwerte in dB(A) | Reifenklasse | Nennbreite in mm | A | B (1) | C (1) (2) | C1a | ≤ 145 | 72 (*) | 71 (*) | 70 | C1b | > 145 ≤ 165 | 73 (*) | 72 (*) | 71 | C1c | > 165 ≤ 185 | 74 (*) | 73 (*) | 72 | C1d | > 185 ≤ 215 | 75 (**) | 74 (**) | 74 | C1e | > 215 | 76 (***) | 75 (***) | 75 | (*) Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2007; Die Grenzwerte in Spalte B gelten ab dem 1. Juli 2007.(**) Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2008; Die Grenzwerte in Spalte B gelten ab dem 1. Juli 2008.(***) Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2009; Die Grenzwerte in Spalte B gelten ab dem 1. Juli 2009.(1) Nur als Hinweis dienende Zahlen. Die endgültigen Zahlen hängen ab von der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht.(2) Die Grenzwerte in Spalte C werden sich aus der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht ergeben. | 4.2.1.1. Bei verstärkten Reifen (oder Extra-Load-Reifen) (siehe Anhang II Nummer 3.1.8) werden die Grenzwerte nach Nummer 4.2.1 um 1 dB(A) erhöht. 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 8 (angepasst) 4.2.1.2. Bei Reifen der Verwendungsart „spezial“ (siehe Anhang II Nummer 2.1.3) werden die Grenzwerte nach Nummer 4.2.1 um 2 dB(A) erhöht. 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 8 4.2.2. Reifen der Klasse C2 mit Bezug auf die Verwendungsart (siehe Anhang II Nummer 2.1.3) der Reifenreihe: Verwendungsart | Grenzwert in dB(A) | normal | 75 | M + S | 77 | spezial | 78 | 4.2.3. Reifen der Klasse C3 mit Bezug auf die Verwendungsart (siehe Anhang II Nummer 2.1.3) der Reifenreihe: Verwendungsart | Grenzwert in dB(A) | normal | 76 | M + S | 78 | spezial | 79 | _____________ Anlage 1 VERFAHREN ZUR MESSUNG DES VON REIFEN VERURSACHTEN ABROLLGERÄUSCHS METHODE DER VORBEIFAHRT IM LEERLAUF 0. Einleitung Dieses Verfahren umfasst Spezifikationen für die Messinstrumente, die Messbedingungen und das Messverfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels eines Reifensatzes, der an einem Prüffahrzeug montiert ist, das mit hoher Geschwindigkeit auf einer Straße mit besonderer Oberflächenbeschaffenheit rollt. Der höchste Schalldruckpegel wird bei im Leerlauf fahrendem Prüffahrzeug von auf dem Prüffeld aufgestellten Mikrophonen aufgezeichnet; das endgültige Ergebnis für eine Bezugsgeschwindigkeit wird durch lineare Regressionsanalyse ermittelt. Diese Prüfergebnisse können nicht in Beziehung zu dem beim Beschleunigen oder Abbremsen gemessenen Abrollgeräusch gesetzt werden. 1. Messgeräte 1.1. Akustische Messung Das Schallmessgerät bzw. das gleichwertige Messsystem einschließlich des vom Hersteller empfohlenen Windschutzes muss zumindest den Anforderungen an Geräte des Typs 1 gemäß der IEC-Veröffentlichung 60651 (2. Auflage) genügen. Die Messungen sind unter Verwendung des Merkmals A der Häufigkeitskurve und des Merkmals F der Zeitkurve durchzuführen. Bei der Verwendung eines Systems mit regelmäßiger Überprüfung des Merkmals A der Häufigkeitskurve sollten die Messungen in Abständen von nicht mehr als 30 ms erfolgen. 1.1.1. Kalibrierung Vor und nach jeder Messreihe ist die gesamte Messanlage mit einem Schallkalibrierungsgerät zu überprüfen, das mindestens den Anforderungen an Schallkalibrierungsgeräte der Klasse 1 nach der IEC-Veröffentlichung 942:1988 entspricht. Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier aufeinanderfolgender Prüfungen muss ohne weitere Anpassungen kleiner als oder gleich 0,5 dB sein. Wird dieser Wert überschritten, so sind die seit der letzten zufrieden stellenden Prüfung erhaltenen Ergebnisse als ungültig zu betrachten. 1.1.2. Einhaltung der Anforderungen In jährlichen Abständen wird überprüft, ob das Schallkalibrierungsgerät den Anforderungen der IEC-Veröffentlichung 60942:1988 entspricht; mindestens alle zwei Jahre ist von einem zur Durchführung von Kalibrierungen gemäß den einschlägigen Normen berechtigten Labor zu überprüfen, ob die Messanlage den Anforderungen der IEC-Veröffentlichung 60651:1979/A1:1993 (2. Auflage) entspricht. 1.1.3. Anordnung des Mikrophons Die Aufstellung des Mikrophons bzw. der Mikrophone hat in einem Abstand von 7,5 ± 0,05 m von der Bezugslinie CC′ der Fahrbahn (Abbildung 1) und in einer Höhe von 1,2 ± 0,02 m über dem Boden zu erfolgen. Die Achse seiner größten Empfindlichkeit ist waagerecht anzuordnen; sie muss senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC′). 1.2. Geschwindigkeitsmessung Die Fahrzeuggeschwindigkeit wird mit Geräten mit einer Genauigkeit von ± 1 km/h oder besser bestimmt, wenn die Frontpartie des Fahrzeugs die Linie PP′ erreicht (siehe Abbildung 1). 1.3. Temperaturmessung Es sind Messungen der Lufttemperatur sowie der Temperatur der Prüfoberfläche durchzuführen. Die Messgeräte müssen die Temperatur mit einer Genauigkeit von ± 1 oC messen können. 1.3.1. Lufttemperatur Der Temperaturfühler ist so an einer nicht abgeschirmten Stelle in der Nähe des Mikrophons anzubringen, dass er dem Luftstrom ausgesetzt und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt ist. Dieser Schutz kann durch einen Sonnenschutz oder eine ähnliche Vorrichtung erzielt werden. Der Fühler sollte in einer Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Prüfoberfläche angebracht werden, um bei geringer Luftströmung eine Beeinflussung durch die Wärmestrahlung der Prüfoberfläche zu vermeiden. 1.3.2. Temperatur der Prüfoberfläche Der Temperaturfühler ist an einer Stelle anzubringen, an der die gemessene Temperatur repräsentativ für die Temperatur auf der Fahrbahn ist; es darf nicht zu einer Beeinflussung der Geräuschmessung kommen. Wird ein Messgerät mit Kontaktfühler für die Temperaturmessung verwendet, so ist zwischen der Oberfläche und dem Fühler wärmeleitende Paste aufzutragen, damit eine angemessene thermische Verbindung gewährleistet ist. Bei Verwendung eines Strahlungsthermometers (Pyrometer) sollte die Höhe so gewählt werden, dass eine Messstelle mit einem Durchmesser von ≥ 0,1 m abgedeckt wird. 1.4. Windmessungen Das Gerät muss die Windgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1 m/s messen können. Die Messung erfolgt in Höhe des Mikrophons. Die Windrichtung — in Bezug auf die Fahrtrichtung — wird aufgezeichnet. 2. Messbedingungen 2.1. Prüfgelände Das Prüfgelände muss aus einer zentral angeordneten Strecke bestehen, die von einem im Wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist. Die Messstrecke muss eben und die Fahrbahnoberfläche für alle Messungen trocken und sauber sein. Die Fahrbahnoberfläche darf vor und während der Prüfung nicht künstlich gekühlt werden. Die Prüfstrecke muss so beschaffen sein, dass die Bedingungen eines freien Schallfelds zwischen der Schallquelle und dem Mikrophon auf ± 1 dB (A) genau eingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Prüfstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sind. Die Oberfläche der Prüfstrecke und die Abmessungen des Prüfgeländes müssen Anlage 2 dieses Anhangs entsprechen. Die Prüfstrecke muss einen mittleren Teil mit einem Radius von mindestens 10 m aufweisen, der frei von Pulverschnee, hohem Gras, lockerem Boden, Schlacken und Ähnlichem ist. In der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hindernis befinden, das das Schallfeld beeinflussen könnte, und zwischen dem Mikrophon und der Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Die die Messungen durchführende Person und etwaige den Messungen beiwohnende Beobachter müssen sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Anzeige der Messinstrumente ausgeschlossen ist. 2.2. Witterungsbedingungen Die Messungen dürfen nicht bei ungünstigem Wetter vorgenommen werden. Der Einfluss von Windböen ist auszuschließen. Bei Windgeschwindigkeiten von über 5 m/s in Höhe des Mikrophons dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden. Die Messungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn entweder die Lufttemperatur unter 5 oC oder über 40 oC liegt oder wenn die Temperatur der Prüfstreckenoberfläche unter 5 oC oder über 50 oC liegt. 2.3. Umgebungsgeräusch Der Hintergrundschallpegel (einschließlich eventueller Windgeräusche) muss mindestens 10 dB(A) unter dem gemessenen Abrollgeräusch des Reifens auf der Straße liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit und die Richtcharakteristik des Mikrophons berücksichtigt wird. Messungen, die durch einen Schallspitzenwert beeinflusst werden, der offenbar nicht mit den Merkmalen des allgemeinen Schallpegels der Reifen im Zusammenhang steht, werden nicht berücksichtigt. 2.4. Vorschriften für das Prüffahrzeug 2.4.1. Allgemeines Das Prüffahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit vier Reifen in Einzelanordnung an zwei Achsen. 2.4.2. Beladung des Fahrzeugs Das Fahrzeug muss so beladen sein, dass die Belastungen der Prüfreifen dem Nummer 2.5.2 entsprechen. 2.4.3. Radstand Der Radstand zwischen den beiden mit den Prüfreifen ausgerüsteten Achsen muss bei Reifen der Klasse C1 weniger als 3,50 m und bei Reifen der Klassen C2 und C3 weniger als 5 m betragen. 2.4.4. Maßnahmen zur Verringerung des Einflusses des Fahrzeugs auf die Geräuschmessung Die nachstehenden Anforderungen und Empfehlungen sollen sicherstellen, dass das Reifengeräusch durch die Auslegung des bei der Prüfung verwendeten Fahrzeugs nicht nennenswert beeinflusst wird. Anforderungen: a) Es dürfen keine Schmutzfänger oder andere Spritzschutzeinrichtungen angebracht sein. b) Es ist nicht zulässig, Teile in unmittelbarer Nähe der Felgen und der Reifen anzubringen oder beizubehalten, die die entstehenden Geräusche abschirmen könnten. c) Die Fahrwerksgeometrie (Vorspur, Sturz und Nachlauf) muss ohne Einschränkungen mit den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers übereinstimmen. d) In den Radkästen und am Unterboden dürfen keine zusätzlichen schalldämpfenden Teile angebracht werden. e) Die Federung muss in einem so guten Zustand sein, dass es nicht zu einer außergewöhnlichen Verringerung der Bodenfreiheit kommt, wenn das Fahrzeug im Einklang mit den Prüfanforderungen beladen ist. Falls das Fahrzeug mit einer Niveauregulierung ausgerüstet ist, so ist diese so einzustellen, dass sie während der Prüfung eine dem unbeladenen Zustand entsprechende Bodenfreiheit gewährleistet. Empfehlungen zur Vermeidung von Störgeräuschen: a) Fahrzeugteile, die zum Hintergrundgeräusch des Fahrzeugs beitragen, sollten entfernt oder geändert werden. Die Entfernungen bzw. Änderungen sind im Prüfbericht zu vermerken. b) Bei den Prüfungen sollte sichergestellt werden, dass die Bremsen vollständig gelöst sind, so dass keine Bremsgeräusche entstehen. c) Es sollte sichergestellt werden, dass elektrisch betriebene Ventilatoren nicht arbeiten. d) Die Fenster und das Schiebedach des Fahrzeugs sind während der Prüfungen geschlossen zu halten. 2.5. Reifen 2.5.1. Allgemeines An dem Prüffahrzeug werden vier identische Reifen des gleichen Typs und der gleichen Reihe angebracht. Bei Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl > 121 und ohne eine Angabe betreffend Doppelbereifung sind zwei dieser Reifen des gleichen Typs und der gleichen Reihe an der Hinterachse des Prüffahrzeugs anzubringen; an der Vorderachse sind Reifen mit einer für die Achslast geeigneten Größe anzubringen, deren Profil auf die Mindestprofiltiefe abgetragen wurde, damit unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus eine Beeinflussung des Abrollgeräuschs soweit wie möglich ausgeschlossen wird. Winterreifen, die in einigen Mitgliedstaaten zwecks Verbesserung der Bodenhaftung mit Spikes versehen werden dürfen, werden ohne Spikes geprüft. Reifen mit besonderen Montageanforderungen (z. B. Laufrichtung) sind entsprechend diesen Anforderungen zu messen. An den Reifen muss vor dem Einfahren die volle Profiltiefe vorhanden sein. Die Reifen sind auf vom Reifenhersteller zugelassenen Felgen zu prüfen. 2.5.2. Lasten Die Prüflast Qt muss für jeden Reifen am Prüffahrzeug 50 % bis 90 % der Bezugslast Qr betragen; die durchschnittliche Prüflast Qt,avr für alle Reifen beträgt 75 % ± 5 % der Bezugslast Qr. Die Bezugslast Qr entspricht für alle Reifen der Höchstmasse in Verbindung mit der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens. Besteht die Tragfähigkeitskennzahl aus zwei durch einen Schrägstrich getrennten Ziffern, so wird auf die erste Ziffer Bezug genommen. 2.5.3. Reifendruck Jeder an dem Prüffahrzeug angebrachte Reifen muss einen Prüfdruck Pt aufweisen, der höchstens dem Bezugsdruck Pr entspricht und innerhalb der folgenden Grenzen liegt: (...PICT...) Hierbei ist Pr der Druck, der der an der Seitenwand des Reifens angegebenen Druckkennzahl entspricht. Bei Reifen der Klasse C1 beträgt der Bezugsdruck Pr für Standardreifen 250 kPa und für verstärkte Reifen 290 kPa; der Mindesprüfdruck Pt beträgt 150 kPa. 2.5.4. Vorbereitung der Prüfung Die Reifen sollten vor der Prüfung „eingefahren“ sein, um Materialansammlungen oder Prägereste an der Lauffläche zu entfernen. Dafür sind normalerweise etwa 100 km bei normaler Benutzung auf der Straße erforderlich. Die Reifen sind an dem Prüffahrzeug in der gleichen Laufrichtung zu montieren wie beim Einfahren der Reifen. Die Reifen müssen vor der Prüfung durch Fahren unter Prüfbedingungen auf Betriebstemperatur gebracht werden. 3. Prüfverfahren 3.1. Allgemeine Bedingungen Bei allen Messungen ist das Fahrzeug auf der Messstrecke (AA′ bis BB′) so geradeaus zu lenken, dass die Längsmittelebene des Fahrzeugs möglichst nahe an der Linie CC′ liegt. Wenn die Vorderseite des Prüffahrzeugs die Linie AA′ erreicht hat, muss der Fahrer den Gangwahlhebel in Leerlaufstellung gebracht und den Motor abgeschaltet haben. Werden von dem Prüffahrzeug während der Messung ungewöhnliche Geräusche (z. B. Ventilator, „Selbstzündung“) verursacht, ist die Prüfung zu wiederholen. 3.2. Art und Anzahl der Messungen Der A-bewertete maximale Schallpegel wird eine Dezimalstelle genau in Dezibel (dB(A)) gemessen, während das Fahrzeug im Leerlauf zwischen den Linien AA′ und BB′ (Abbildung 1 — Vorderseite des Fahrzeugs auf der Linie AA′, Rückseite des Fahrzeugs auf der Linie BB′) fährt. Dieser Wert bildet das Messergebnis. An jeder Seite des Prüffahrzeugs sind mindestens vier Messungen bei einer Prüfgeschwindigkeit unter der Bezugsgeschwindigkeit gemäß Nummer 4.1 und mindestens vier Messungen mit einer Prüfgeschwindigkeit über der Bezugsgeschwindigkeit durchzuführen. Die Geschwindigkeiten müssen etwa gleichmäßig über den Geschwindigkeitsbereich nach Nummer 3.3 verteilt sein. 3.3. Prüfgeschwindigkeit Die Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs muss in dem folgenden Bereich liegen: i) zwischen 70 und 90 km/h bei Reifen der Klasse C1 und der Klasse C2; ii) zwischen 60 und 80 km/h bei Reifen der Klasse C3. 4. Auswertung der Ergebnisse Die Messung ist ungültig, wenn zwischen dem Höchstwert und den übrigen Werten eine anormale Abweichung aufgezeichnet wird. 4.1. Ermittlung des Prüfergebnisses Die Bezugsgeschwindigkeit Vref zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses beträgt: i) 80 km/h bei Reifen der Klasse C1 und der Klasse C2, ii) 70 km/h bei Reifen der Klasse C3. 4.2. Regressionsanalyse der Schallmessungen Der (nicht temperaturkorrigierte) Geräuschpegel der Reifen LR in dB(A) wird durch eine Regressionsanalyse nach folgender Formel ermittelt: (...PICT...) dabei ist: (...PICT...) der mittlere Wert der gemessenen Schallpegel Li in dB(A): (...PICT...) n die Anzahl der Messungen (n ≥ 16), (...PICT...) der mittlere Wert der logarithmischen Geschwindigkeiten vi: (...PICT...) mit (...PICT...) a die Steigung der Regressionsgeraden in dB(A): (...PICT...) 4.3. Temperaturkorrektur 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 8 (angepasst) Für Reifen der Klasse C1 und der Klasse C2 ist das Endergebnis zu korrigieren, indem ein Temperaturausgleich auf die Bezugstemperatur θref der Straßenoberfläche nach der folgenden Formel angewandt wird: (...PICT...) dabei ist θ die gemessene Temperatur der Prüfoberfläche θref = 20 oC Für Reifen der Klasse C1 beträgt K – 0,03 dB(A)/oC, wenn θ > θref und K beträgt - 0,06 dB(A)/oC, wenn θ < θref. Für Reifen der Klasse C2 beträgt K – 0,02 dB(A)/oC. 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 8 Weist die gemessene Temperatur der Prüfoberfläche bei allen für die Bestimmung des Schallpegels eines Reifensatzes erforderlichen Messungen keine Schwankungen von mehr als 5 oC auf, so kann die Temperaturkorrektur gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren auf den zuletzt erfaßten Geräuschpegel beschränkt werden, wobei das arithmetische Mittel der gemessenen Temperaturen zu verwenden ist. Andernfalls wird jeder gemessene Schallpegel Li unter Verwendung der Temperatur zur Zeit der Geräuschmessung korrigiert. Bei Reifen der Klasse C3 erfolgt keine Temperaturkorrektur. 4.4. Zur Berücksichtigung von Ungenauigkeiten der Meßinstrumente werden die nach Nummer 4.3 ermittelten Ergebnisse um 1 dB(A) verringert. 4.5. Der temperaturkorrigierte Geräuschpegel der Reifen LR(θref) in dB(A), der das endgültige Ergebnis darstellt, wird auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet. Abbildung 1: Anordnung der Mikrophone für die Messung (...PICT...) _____________ Anlage 2 PRÜFBERICHT Der Prüfbericht muss die folgenden Angaben enthalten: a) Witterungsbedingungen einschließlich der Lufttemperatur und der Temperatur der Prüfoberfläche für jede Prüffahrt; b) Zeitpunkt und Verfahren der Überprüfung der Übereinstimmung der Prüfoberfläche mit ISO 10844:1994; c) bei der Prüfung benutzte Felgenbreite; d) Hersteller, Markenname, Handelsname, Größe, Tragfähigkeitskennzahl, und Bezugsdruck der Reifen; e) Beschreibung des Prüffahrzeugs und Radstand; f) Prüflast Qt in N und in % der Bezuglast Qr für jeden geprüften Reifen; durchschnittliche Prüflast Qt,avr in N und in % der Bezugslast Qr; g) Reifendruck (kalt) in kPa für jeden geprüften Reifen; h) Prüfgeschwindigkeiten bei Überschreitung der Linie PP′ durch das Fahrzeug; i) unter Verwendung des Merkmals A gewichtete maximale Geräuschpegel für jede Prüffahrt und jedes Mikrophon; j) Prüfergebnis LR: gegebenenfalls temperaturkorrigierter und unter Verwendung des Merkmals A gewichteter Geräuschpegel in Dezibel bei der Bezugsgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von einer Dezimalstelle, abgerundet auf die nächstniedrige ganze Zahl; k) Steigung der Regressionsgeraden. _____________ 2001/43/EG Art. 1 Ziff. 5 u. Anh. Ziff. 9 (angepasst) ANHANG VI ANFORDERUNGEN AN DAS PRÜFGELÄNDE 1. Einleitung Dieser Anhang enthält die Anforderungen an die physikalischen Eigenschaften sowie die Ausführung des Fahrbahnbelags der Prüfstrecke. In diesen Anforderungen, die sich auf eine spezielle Norm stützen [32], werden die geforderten physikalischen Eigenschaften sowie die Verfahren zur Prüfung dieser Eigenschaften beschrieben. 2. Geforderte Eigenschaften der Deckschicht Eine Deckschicht wird dann als mit dieser Norm übereinstimmend betrachtet, wenn die ermittelten Messwerte für Textur und Hohlraumgehalt oder Schallabsorptionsgrad allen Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.4 entsprechen und die Ausführungsanforderungen (Nummern 3.2) erfüllt werden. 2.1. Hohlraumgehalt Der Hohlraumgehalt (VC) der Prüfdeckschicht darf 8 % nicht überschreiten (zum Messverfahren siehe Nummern 4.1). 2.2. Schallabsorptionsgrad Wenn die Deckschicht die Anforderung „Holraumgehalt“ nicht erfüllt, so ist sie nur dann annehmbar, wenn der Schallabsorptionsgrad α ≤ 0,10 ist (zum Messverfahren siehe Nummer 4.2). Die Anforderungen der Nummern 2.1 und 2.2 gelten auch dann als erfüllt, wenn nur der Schallabsorptionsgrad bestimmt und hierbei ein α ≤ 0,10 ermittelt wurde. Anmerkung: Der wichtigste Parameter ist die Schallabsorption, obwohl der Hohlraumgehalt unter Straßenbauern bekannter ist. Die Schallabsorption muss jedoch nur dann ermittelt werden, wenn die Decksicht die Anforderung „Hohlraumgehalt“ nicht erfüllt. Dies ist dadurch begründet, dass der Hohlraumgehalt sowohl hinsichtlich der Messungen als auch der Relevanz mit relativ großen Unsicherheiten behaftet ist und einige Deckschichten daher irrtümlicherweise nicht zugelassen werden könnten, wenn nur die Hohlraumgehaltsmessung zugrunde gelegt würde. 2.3. Texturtiefe Für die nach dem volumetrischen Verfahren (siehe Nummer 4.3) gemessene Texturtiefe (TD) muss gelten: TD ≥ 0,4 mm 2.4. Gleichmäßigkeit der Deckschicht Es ist mit allen Mitteln sicherzustellen, dass die Deckschicht innerhalb des Prüfbereichs so gleichmäßig wie möglich ausfällt. Dies schließt auch die Textur und den Hohlraumgehalt ein; es ist jedoch auch zu beachten, dass die Textur bei stellenweise intensiverer Verdichtung unterschiedlich ausfallen kann und dass auch Unebenheiten vorhanden sein können, die Stöße verursachen. 2.5. Häufigkeit der Überprüfungen Um zu überprüfen, ob die Deckschicht noch den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der Textur und des Hohlraumgehalts oder der Schallabsorption entspricht, sind in folgenden Zeitabständen regelmäßige Überprüfungen der Deckschicht durchzuführen: a) Hinsichtlich des Hohlraumgehalts (VC) oder der Schallabsorption (α): im Neuzustand; wenn die Deckschicht im Neuzustand den Anforderungen entspricht, sind keine weiteren regelmäßigen Überprüfungen erforderlich. Wenn sie den Anforderungen im Neuzustand nicht entspricht, ist es möglich, dass die Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, da die Deckschichten mit der Zeit üblicherweise nachverdichten. b) Hinsichtlich der Texturtiefe (TD): im Neuzustand; wenn die Geräuschmessungen aufgenommen werden (NB: frühestens vier Wochen nach dem Bau); danach alle zwölf Monate. 3. Ausführung der Prüfdeckschicht 3.1. Prüfgelände Bei der Planung der Prüfstrecke ist als Mindestanforderung sicherzustellen, dass der von den Fahrzeugen beim Durchfahren des Prüfstreifens durchquerte Bereich mit der festgelegten Prüfdeckschicht versehen ist und ausreichende Randbereiche für einen sicheren und praxisgerechten Fahrbetrieb aufweist. Dies erfordert eine Spurbreite von mindestens 3 m und eine Spurlänge an beiden Enden von mindestens 10 m über die Linien AA und BB hinaus. Abbildung 1 zeigt eine schematische Darstellung eines geeigneten Prüfgeländes unter Angabe der Mindestfläche, auf der das festgelegte Mischgut maschinell eingebaut und maschinell verdichtet werden muss. Nach Anhang V Anlage 1 Nummer 3.2 sind Messungen auf beiden Seiten des Fahrzeugs vorzunehmen. Hierzu können die Messungen an zwei Mikrophonpositionen (eine auf jeder Seite der Strecke) erfolgen, wobei das Fahrzeug nur in eine Richtung gefahren wird, oder aber mit nur einem Mikrophon, wobei das Fahrzeug in beide Richtungen gefahren wird. Wenn das zweite Verfahren angewandt wird, gibt es für die Seite der Strecke, auf der sich kein Mikrophon befindet, keine Anforderungen hinsichtlich der Deckschicht. Abbildung 1 Mindestanforderungen an den Prüfstreckenbereich Der schattierte Bereich wird als „Prüfbereich“ bezeichnet. (...PICT...) 3.2. Ausführung und Vorbereitung der Deckschicht 3.2.1. Grundlegende Anforderungen an die Ausführung Die Prüfdeckschicht muss vier Anforderungen an die Ausführung erfüllen: 3.2.1.1. Sie muss aus dichtem Asphaltbeton bestehen. 3.2.1.2. Die maximale Splittgröße muss 8 mm betragen (mit einem Toleranzbereich von 6,3 mm bis 10 mm). 3.2.1.3. Die Dicke der Deckschicht muss ≥ 30 mm sein. 3.2.1.4. Das Bindemittel muss reines Heißbitumen ohne Modifikation sein. 3.2.2. Leitlinien für die Ausführung Abbildung 2 zeigt als Richtschnur für den Hersteller der Deckschicht eine Sieblinie der Mineralstoffe, die die gewünschten Eigenschaften ergibt. Tabelle 1 enthält darüber hinaus verschiedene Leitwerte, mit denen sich die gewünschte Textur und Haltbarkeit erreichen läßt. Die Sieblinie entspricht folgender Gleichung: P (Siebdurchgang in %) = 100(d/dmax) 1/2 Dabei ist: d | = | die Sieblochweite in mm (quadratische Löcher) | dmax | = | 8 mm für die Mittelwertkurve | | | 10 mm für die Mindestwertkurve | | | 6,3 mm für die Höchstwertkurve | Abbildung 2: Sieblinie der Mineralstoffe in der Asphaltmischung (mit Toleranzbereich) (...PICT...) Darüber hinaus werden folgende Empfehlungen gegeben: a) Der Sandanteil (0,063 mm < Sieblochweite < 2 mm) sollte nicht mehr als 55 % Natursand und mindestens 45 % Brechsand enthalten. b) Die Unterlage (obere und untere Tragschicht) sollte gute Stabilität und Ebenheit nach guter Straßenbaupraxis sicherstellen. c) Der Splitt sollte gebrochen sein (100 % Bruchoberfläche) und aus schwer brechbarem Material bestehen. d) Der in der Mischung verwendete Splitt sollte gewaschen sein. e) Auf der Deckschicht sollte kein zusätzlicher (loser) Splitt aufgebracht werden. f) Die als PEN-Wert ausgedrückte Bindemittelhärte sollte je nach den klimatischen Bedingungen des betreffenden Landes 40-60, 60-80 oder sogar 80-100 betragen. Als Regel sollte das verwendete Bindemittel so hart wie möglich sein, sofern dies der üblichen Praxis entspricht. g) Die Temperatur der Mischung vor dem Walzen sollte so gewählt werden, dass durch das Walzen der erforderliche Hohlraumgehalt erzielt wird. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.4 erfüllt werden, sollte die Verdichtung nicht nur durch die Wahl der geeigneten Mischungstemperatur, sondern auch durch eine geeignete Anzahl von Walzübergängen und durch die Wahl der Walze beeinflusst werden. Tabelle 1 Leitlinien für die Ausführung | Sollwerte | Toleranzbereich | | bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung | bezogen auf die Masse der Mineralstoffe | | Steinanteil, Sieblochweite (SM) > 2 mm | 47,6 % | 50,5 % | ± 5 | Sandanteil 0,063 < SM < 2 mm | 38,0 % | 40,2 % | ± 5 | Füllstoffanteil SM < 0,063 mm | 8,8 % | 9,3 % | ± 2 | Bindemittelanteil (Bitumen) | 5,8 % | entfällt | ± 0,5 | Maximale Splittgröße | 8 mm | | 6,3–10 | Bindemittelhärte | (siehe Nummer 3.2.2 f)) | | Polierwert (PSV) | > 50 | | | Verdichtungsgrad relativ zum Marshall-Verdichtungsgrad | 98 % | | | 4. Prüfverfahren 4.1. Messung des Hohlraumgehalts An mindestens vier verschiedenen Stellen, die im Prüfbereich zwischen den Linien AA und BB (siehe Abbildung 1) gleichmäßig verteilt liegen, sind Bohrkerne zu entnehmen. Um Ungleichmäßigkeiten und Unebenheiten in den Radspuren zu vermeiden, sind die Bohrkerne nicht in den eigentlichen Radspuren, sondern in ihrer Nähe zu entnehmen. Mindestens zwei Bohrkerne sind nahe an den Radspuren und mindestens ein Bohrkern ist ungefähr in der Mitte zwischen den Radspuren und jeder einzelnen Mikrophonposition zu entnehmen. Wenn der Verdacht besteht, dass die Bedingung der Gleichmäßigkeit nicht erfüllt ist (siehe Nummer 2.4), sind Bohrkerne an weiteren Stellen innerhalb des Prüfbereichs zu entnehmen. Für jeden Bohrkern ist der Hohlraumgehalt zu bestimmen. Dann ist der Mittelwert aus allen Bohrkernen zu berechnen und mit der Anforderung gemäß Nummer 2.1 zu vergleichen. Darüber hinaus darf kein einzelner Bohrkern einen Hohlraumgehalt von mehr als 10 % aufweisen. Der Hersteller der Prüfstrecke wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Problem auftreten kann, wenn der Prüfbereich mit Rohrleitungen oder elektrischen Leitungen beheizt wird und aus diesen Bereichen Bohrkerne zu entnehmen sind. Einrichtungen dieser Art sind im Hinblick auf die Stellen, an denen später Kernbohrungen vorgenommen werden sollen, mit Bedacht zu planen. Es wird empfohlen, einige Stellen mit einer Größe von ca. 200 mm × 300 mm ohne Kabel bzw. Rohre zu belassen oder diese so tief zu verlegen, dass sie bei der Entnahme der Bohrkerne aus der Deckschicht nicht beschädigt werden. 4.2. Schallabsorptionsgrad Der Schallabsorptionsgrad (senkrechter Einfall) ist nach dem Impedanzrohrverfahren gemäß ISO/DIS 10534-1 :1996: „Akustik — Bestimmung des Schallabsorptionsgrades und der Impedanz in Impedanzrohren“ zu messen. Für die Proben gelten dieselben Anforderungen wie hinsichtlich des Hohlraumgehalts (siehe Nummer 4.1). Die Schallabsorption ist zwischen 400 Hz und 800 Hz und zwischen 800 Hz und 1 600 Hz zu messen (mindestens bei allen Mittenfrequenzen der Terzbänder), und für beide Frequenzbereiche sind die Maximalwerte zu bestimmen. Dann ist aus diesen Werten für alle Bohrkerne der Mittelwert als Endergebnis zu berechnen. 4.3. Volumetrische Makrotexturmessung An mindestens 10 gleichmäßig entlang der Radspuren des Prüfstreifens verteilten Stellen sind Texturtiefenmessungen vorzunehmen, und der daraus berechnete Mittelwert ist mit der festgelegten Mindesttexturtiefe zu vergleichen. Zur Beschreibung des Messverfahrens siehe ISO-Norm 10844:1994. 5. Langzeitstabilität und Wartung 5.1. Einfluss der Alterung Wie bei vielen anderen Deckschichten ist zu erwarten, dass der auf der Prüfdeckschicht gemessene Geräuschpegel des Abrollgeräuschs während der ersten 6 bis 12 Monate möglicherweise leicht ansteigt. Die Deckschicht erreicht ihre geforderten Eigenschaften frühestens vier Wochen nach dem Bau. Der Einfluss der Alterung auf das Geräusch von Lastkraftwagen ist im Allgemeinen geringer als auf das Geräusch von Personenkraftwagen. Die Langzeitstabilität wird hauptsächlich durch das Glattfahren und die Nachverdichtung durch über die Deckschicht fahrende Fahrzeuge bestimmt. Sie ist gemäß Nummer 2.5 regelmäßig zu überprüfen. 5.2. Wartung der Deckschicht Loser Splitt oder Staub, der die effektive Texturtiefe signifikant verringern könnte, muss von der Oberfläche entfernt werden. In Ländern mit winterlichem Klima wird manchmal Streusalz verwendet. Salz kann die Deckschicht zeitweilig oder sogar auf Dauer derart verändern, dass der Geräuschpegel ansteigt; die Verwendung von Salz wird daher nicht empfohlen. 5.3. Neuasphaltieren des Prüfbereichs Wenn die Prüfstrecke neu asphaltiert werden muss, braucht üblicherweise nur der Prüfstreifen (mit einer Breite von 3 m, siehe Abbildung 1), auf dem die Fahrzeuge fahren, asphaltiert zu werden, sofern der Prüfbereich außerhalb des Streifens bei der Messung den erforderlichen Hohlraumgehalt oder die erforderliche Schallabsorption aufwies. 6. Beschreibung der Prüfdeckschicht und der darauf durchgeführten Messungen 6.1. Beschreibung der Prüfdeckschicht In einem Dokument zur Beschreibung der Prüfdeckschicht sind folgende Angaben zu machen: 6.1.1. Lage der Prüfstrecke. 6.1.2. Art und Härte des Bindemittels, Art der Mineralstoffe, größte Nenndichte des Betons (DR), Dicke der Deckschicht und anhand der Bohrkerne der Prüfstrecke ermittelte Sieblinie. 6.1.3. Verdichtungsverfahren (z. B. Art der Walze, Walzenmasse, Anzahl der Walzübergänge). 6.1.4. Temperatur der Mischung, Lufttemperatur und Windgeschwindigkeit während des Einbaus der Deckschicht. 6.1.5. Datum des Einbaus der Deckschicht und Baufirma. 6.1.6. Alle oder zumindest die neuesten Messergebnisse einschließlich folgender Angaben: 6.1.6.1. Hohlraumgehalt jedes Bohrkerns; 6.1.6.2. Stellen im Prüfbereich, an denen die Bohrkerne für die Messung des Hohlraumgehalts entnommen wurden; 6.1.6.3. Schallabsorptionsgrad jedes Bohrkerns (falls gemessen). Die Ergebnisse sind sowohl für jeden einzelnen Bohrkern und Frequenzbereich als auch als Gesamtmittelwerte anzugeben; 6.1.6.4. Stellen im Prüfbereich, an denen die Bohrkerne für die Messung der Schallabsorption entnommen wurden; 6.1.6.5. Texturtiefe einschließlich Anzahl der Messungen und Standardabweichung; 6.1.6.6. für die Messungen nach den Nummern 6.1.6.1 und 6.1.6.2 verantwortliche Stelle und Art der verwendeten Geräte; 6.1.6.7. Datum der Messung(en) und Datum der Bohrkernentnahme aus der Prüfstrecke. 6.2. Beschreibung der auf der Deckschicht durchgeführten Fahrzeuggeräuschmessungen Im Dokument zur Beschreibung der Fahrzeuggeräuschmessung(en) ist anzugeben, ob alle Anforderungen dieser Norm erfüllt wurden. Hierbei ist auf ein Dokument nach Nummern 6.1 zu verweisen, das die entsprechenden Ergebnisse enthält. _____________ ANHANG VII Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 14) Richtlinie 92/23/EWG des Rates | (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95) | Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. XI.C.I.23 | (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 193) | Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 25) | Richtlinie 2005/11/EG der Kommission | (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) | Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen (gemäß Artikel 14) Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung | 92/23/EWG2001/43/EG2005/11/EG | 30. Juni 19923. August 200231. Dezember 2005 | 1. Januar 19934. Februar 20031. Januar 2006 | _____________ ANHANG VIII Entsprechungstabelle Richtlinie 92/23/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1 einleitender SatzArtikel 1 erster GedankenstrichArtikel 1 zweiter GedankenstrichArtikel 1 dritter GedankenstrichArtikel 1aArtikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10Artikel 10aArtikel 11(1)Artikel 11(2)--Artikel 12Anhänge I-VI-- | Artikel 1 einleitender SatzArtikel 1 Buchstabe a)Artikel 1 Buchstabe b)Artikel 1 Buchstabe c)Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10Artikel 11Artikel 12-Artikel 13Artikel 14Artikel 15Artikel 16Anhänge I-VIAnhang VIIAnhang VIII | ____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für […]. [4] Anhang VII Teil A dieses Vorschlags. [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [6] ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95. [7] Siehe Anhang VII Teil A. [8] ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. [9] Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa Rev. 1/Add. 29 vom 1.4.1975. und Änderungen 01, 02 und Ergänzungen. [10] Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa Rev. 1/Add. 53 und Ergänzungen. [11] Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa Rev. 1/Add. 63 und Ergänzungen. [12] Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa Rev. 2/Add. 116 und Ergänzungen. [13] Veröffentlicht in Anhang I zum Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78). [14] Die technischen Anforderungen für Reifen stimmen mit den Regelungen Nr. 30 und Nr. 54 der UN-Wirtschaftskommission für Europa überein. [15] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [16] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [17] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [18] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [19] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [20] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [21] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [22] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [23] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [24] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [25] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [26] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [27] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [28] Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1. [29] Der Faktor für die Umrechnung von Zoll in mm beträgt 25,4. [30] Bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Höchstgeschwindigkeiten über 240 km/h ausgelegt sind (Geschwindigkeitssymbol „Z“), muß der Reifenhersteller bis zur Festlegung einheitlicher Prüfverfahren gegenüber dem technischen Dienst den Nachweis erbringen, daß seine Prüfverfahren und Prüfergebnisse annehmbar sind. [31] Bei Nutzfahrzeugreifen, die für Höchstgeschwindigkeiten über 150 km/h ausgelegt sind, muß der Reifenhersteller bis zur Festlegung einheitlicher Prüfverfahren gegenüber dem technischen Dienst den Nachweis erbringen, daß seine Prüfverfahren und Prüfergebnisse annehmbar sind. [32] ISO 10844:1994. Falls künftig eine andere Prüfdeckschicht durch ISO festgelegt wird, wird die Bezugsnorm entsprechend geändert. --------------------------------------------------