Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Handelsübereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2011/0380 endgültig - 2011/0167 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Mit dem ACTA soll ein
umfassender internationaler Rahmen zur Unterstützung der EU bei ihren
Bemühungen um ein wirksames Vorgehen gegen Verletzungen der Rechte des
geistigen Eigentums geschaffen werden. Verletzungen dieser Art gefährden den
rechtmäßigen Handel und die Wettbewerbsfähigkeit der EU und wirken sich auch
negativ auf Wachstum und Beschäftigung aus. Das ACTA umfasst Bestimmungen zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die dem neuesten Stand der
Entwicklung Rechnung tragen, darunter Bestimmungen über zivil- und
strafrechtliche Maßnahmen, Maßnahmen an der Grenze und Maßnahmen zur
Rechtsdurchsetzung im digitalen Umfeld sowie über tragfähige Strukturen für die
Zusammenarbeit zwischen den ACTA‑Vertragsparteien zwecks gegenseitiger
Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung und über die Festlegung vorbildlicher
Verfahren zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. 2. Das ACTA wird zwar am
bestehenden EU‑Recht nichts ändern, da dieses den geltenden internationalen
Normen bereits weit voraus ist, mit ihm wird aber eine neue internationale Norm
eingeführt, die auf dem 1994 geschlossenen Übereinkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation
(WTO) aufbaut. Es wird somit den Rechteinhabern in der EU zugute kommen, die
als weltweit agierende Ausführer derzeit im Ausland systematischen und
vielfältigen Verletzungen ihrer Urheberrechte, Marken, Patente, Muster und
Modelle sowie geografischen Angaben ausgesetzt sind. 3. Gleichzeitig stellt das ACTA
ein ausgewogenes Übereinkommen dar, da es den Rechten der Bürger und den
Anliegen wichtiger Interessengruppen wie etwa der Verbraucher, der
Internetanbieter und der Partner in Entwicklungsländern vollumfänglich Rechnung
trägt. 4. Nach der Verabschiedung der
Verhandlungsrichtlinien durch den Rat am 14. April 2008 wurden am
3. Juni 2008 die Verhandlungen aufgenommen. Das Übereinkommen wurde am
15. November 2010 geschlossen; am 25. November wurde sein Wortlaut nach
11 Verhandlungsrunden paraphiert. 5. Die EU-Mitgliedstaaten wurden
über den Ausschuss für Handelspolitik des Rates mündlich und schriftlich über
die Verhandlungen auf dem Laufenden gehalten. Die Verhandlungen über Fragen der
Strafdurchsetzung standen unter der Leitung der turnusmäßigen EU‑Ratspräsidentschaft
und basierten auf den vom Rat im Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER)
einstimmig vereinbarten und angenommenen Standpunkten. Auch das Europäische
Parlament wurde regelmäßig über seinen Ausschuss für internationalen Handel
(INTA) informiert und von Kommissar De Gucht in drei Plenardebatten im
Jahr 2010 von den Entwicklungen in Kenntnis gesetzt. Am 24. November
2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der das
ACTA befürwortet wurde. 6. Das ACTA enthält eine Reihe
von Bestimmungen über die strafrechtliche Durchsetzung, die unter
Artikel 83 Absatz 2 AEUV fallen. Für diese Teile des Übereinkommens
gilt im Gegensatz zu den unter Artikel 207 fallenden Teilen die geteilte
Zuständigkeit (Artikel 2 Absatz 2 AEUV). Fällt eine Angelegenheit
unter die geteilte Zuständigkeit, dann können entweder die Europäische Union
oder die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche
Rechtsakte erlassen. Im Hinblick auf die Unterzeichung und den Abschluss des
ACTA hat die Kommission von dem Vorschlag abgesehen, dass die Europäische Union
von ihrer potenziellen Zuständigkeit auf dem Gebiet der strafrechtlichen
Durchsetzung nach Artikel 83 Absatz 2 Gebrauch macht. Die Kommission
hält dies für angemessen, weil bei der Aushandlung des ACTA nie die
Absicht verfolgt wurde, in Bezug auf die strafrechtliche Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums das bestehende EU‑Recht zu ändern oder
die EU-Rechtsvorschriften anzugleichen. Aus diesem Grund schlägt die
Kommission vor, dass das ACTA sowohl von der EU als auch von allen
Mitgliedstaaten unterzeichnet und abgeschlossen wird. 7. Die Position der Kommission
in Bezug auf das ACTA und Artikel 83 Absatz 2 AEUV berührt hingegen
nicht die Position der Kommission in der Frage der künftigen Ausübung der
geteilten Zuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV durch die EU
bei anderen Vorhaben. 2011/0167 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Handelsübereinkommens
zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den
Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der
Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a
Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 14. April 2008 ermächtigte der Rat die
Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein plurilaterales
Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
auszuhandeln. (2)
Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und am
25. November 2010 wurde ein Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von
Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten
Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik
Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika paraphiert. (3)
Dieses Übereinkommen wurde am … nach dem Beschluss
Nr. .../2010/EU des Rates vom ...[2]
im Namen der Europäischen Union unterzeichnet. (4)
Das Übereinkommen sollte genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von
Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten
Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika[3] wird im Namen der Europäischen
Union genehmigt. Der Wortlaut des abzuschließenden
Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Genehmigungsurkunde für das Übereinkommen im Namen der
Europäischen Union zu hinterlegen, mit der die Europäische Union ihre
Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […]. Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Handelsübereinkommen
zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den
Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der
Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika Die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens – In Anbetracht der Tatsache, dass eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums für
ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft
von entscheidender Bedeutung ist, in Anbetracht der Tatsache, dass die Verbreitung nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren
wie auch die Verbreitung von Dienstleistungen, mit denen rechtsverletzendes
Material vertrieben wird, den rechtmäßigen Handel und die nachhaltige
Entwicklung der Weltwirtschaft gefährdet, Rechteinhabern und legal arbeitenden
Unternehmen beträchtliche finanzielle Verluste verursacht, in einigen Fällen
der organisierten Kriminalität eine Einnahmequelle verschafft und überdies eine
Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, in dem Wunsch, diese
Verbreitung durch eine bessere internationale Zusammenarbeit und eine
wirksamere internationale Durchsetzung zu bekämpfen, in der Absicht, für
die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame und angemessene,
das TRIPS‑Übereinkommen ergänzende Instrumente bereitzustellen, die den
unterschiedlichen Rechtssystemen und der unterschiedlichen Rechtspraxis der
Vertragsparteien Rechnung tragen, in dem Wunsch
sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums nicht ihrerseits zu Schranken für den rechtmäßigen
Handel werden, in dem Wunsch, das
Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich im
digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und
Interessen der jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander
ins Gleichgewicht gebracht werden, in dem Wunsch, die
Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Rechteinhabern zu fördern, um
einschlägigen Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld entgegenzuwirken, in dem Wunsch, dass
dieses Übereinkommen die internationale Durchsetzungsarbeit und die
Zusammenarbeit innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen
wechselseitig fördert, in Anerkennung der
am 14. November 2001 auf der Vierten WTO-Ministerkonferenz in der Erklärung
von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit
niedergelegten Grundsätze – kommen
wie folgt überein:
Kapitel I: Einleitende Bestimmungen
und allgemeine Begriffsbestimmungen Abschnitt 1: Einleitende Bestimmungen Artikel 1: Verhältnis zu anderen
Übereinkünften Dieses Übereinkommen setzt etwaige
Verpflichtungen einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei aus
bestehenden Übereinkünften, einschließlich des TRIPS‑Übereinkommens,
nicht außer Kraft. Artikel 2: Art und Umfang der Pflichten 1. Jede Vertragspartei wendet
dieses Übereinkommen an. Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht eine
umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben,
als es dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen
diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Es steht jeder Vertragspartei frei,
die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und
in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen. 2. Dieses Übereinkommen schafft
keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für die
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des
Rechts im Allgemeinen. 3. Die in Teil I des TRIPS‑Übereinkommens,
insbesondere in den Artikeln 7 und 8, niedergelegten Ziele und Grundsätze
gelten sinngemäß auch für dieses Übereinkommen. Artikel 3: Verhältnis zu Normen betreffend
die Verfügbarkeit und den Umfang von Rechten des geistigen Eigentums 1. Dieses Übereinkommen lässt
die im Recht einer Vertragspartei niedergelegten Bestimmungen über die
Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang und die Aufrechterhaltung von Rechten des
geistigen Eigentums unberührt. 2. Dieses Übereinkommen
begründet für eine Vertragspartei keine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen,
wenn ein Recht des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften nicht
geschützt ist. Artikel 4: Privatsphäre und Offenlegung von
Informationen 1. Dieses
Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung von: a) Informationen,
deren Offenlegung gegen das Recht dieser Vertragspartei, einschließlich ihrer
Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, oder gegen internationale
Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, verstoßen würde, b) vertraulichen Informationen, deren
Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger
Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, oder von c) vertraulichen Informationen, deren
Offenlegung die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder
privater Unternehmen schädigen würde. 2. Stellt eine Vertragspartei
schriftliche Informationen nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens bereit,
so enthält sich die empfangende Vertragspartei, nach Maßgabe ihrer
Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis, der Offenlegung oder Benutzung der
Informationen für einen anderen Zweck als den, zu dem die Informationen
bereitgestellt wurden, es sei denn, die bereitstellende Vertragspartei hat ihre
vorherige Zustimmung erteilt. Abschnitt 2: Allgemeine Begriffsbestimmungen Artikel 5: Allgemeine Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten,
sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen: a) ACTA ist das Handelsübereinkommen
zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade
Agreement), b) Ausschuss ist der nach
Kapitel V (Institutionelle Regelungen) eingesetzte ACTA‑Ausschuss, c) zuständige Behörden umfassen die
nach dem Recht einer Vertragspartei zuständigen Justiz‑, Verwaltungs‑
oder Rechtsdurchsetzungsbehörden, d) nachgeahmte Markenwaren sind Waren
einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die
mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder
die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke
unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem
die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren angewandt werden, die Rechte des
Inhabers der betreffenden Marke verletzt, e) Land hat dieselbe Bedeutung wie in
den Erläuternden Bemerkungen zum WTO‑Übereinkommen, f) Zolltransit ist das
Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die unter zollamtlicher
Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden, g) Tage sind Kalendertage, h) geistiges Eigentum bezieht sich
auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II
Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS‑Übereinkommens sind, i) Transitwaren sind Waren im Zolltransit
oder Umladungswaren, j) Person ist eine juristische oder
eine natürliche Person, k) unerlaubt hergestellte
urheberrechtlich geschützte Waren sind Waren, die ohne Zustimmung des
Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß
ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar
von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein
Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des Rechts des Landes
verletzt hätte, in dem die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren
angewandt werden, l) Rechteinhaber schließt auch
Vereinigungen oder Verbände ein, die gesetzlich befugt sind, Rechte des
geistigen Eigentums geltend zu machen, m) Gebiet umfasst für die Zwecke des
Kapitels II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums) Abschnitt 3 (Grenzmaßnahmen) das Zollgebiet und alle Freizonen[4] einer Vertragspartei, n) Umladung ist das Zollverfahren, in
das Waren übergeführt werden, die auf dem Gebiet einer einzigen Zollstelle, die
gleichzeitig Einfuhr‑ und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher
Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für
die Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden, o) TRIPS‑Übereinkommen ist das Übereinkommen
über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in
Anhang 1C des WTO‑Übereinkommens, p) WTO ist die
Welthandelsorganisation und q) WTO‑Übereinkommen ist das am
15. April 1994 in Marrakesch geschlossene Übereinkommen zur Errichtung der
Welthandelsorganisation. Kapitel II: Rechtsrahmen für die
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten Artikel 6: Allgemeine Pflichten im Bereich
der Rechtsdurchsetzung 1. Jede Vertragspartei stellt
sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames
Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten
des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung
von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren
Verletzungshandlungen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung
von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen
ihren Missbrauch gegeben ist. 2. Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels
eingeführten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren müssen fair und
gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren
unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden.
Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein
und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen
mit sich bringen. 3. Bei
der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigt jede
Vertragspartei, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der
Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen,
Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss. 4. Die Bestimmungen dieses
Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei
verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in
Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben. Abschnitt 2: Zivilrechtliche Durchsetzung[5] Artikel 7: Bereitstellung von Zivilverfahren 1. Jede Vertragspartei stellt
den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren für die Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfügung. 2. Soweit zivilrechtliche
Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt
werden können, sorgt jede Vertragspartei dafür, dass diese Verfahren
Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt
niedergelegten gleichwertig sind. Artikel 8: Unterlassungsanordnungen 1. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenüber einer Partei die
Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenüber dieser Partei
oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der
Zuständigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen,
dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, daran gehindert
werden, in die Vertriebswege zu gelangen. 2. Ungeachtet der anderen
Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen eine Nutzung
ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung
ermächtigte Dritte zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer
Vergütung beschränken, sofern die Vertragspartei die Bestimmungen des
Teils II des TRIPS‑Übereinkommens einhält, in denen es speziell um
eine solche Nutzung geht. In anderen Fällen finden entweder die in diesem
Abschnitt festgelegten Rechtsbehelfe Anwendung oder es sind, falls diese
Rechtsbehelfe nicht im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei stehen,
Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen. Artikel 9: Schadensersatz 1. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums anordnen dürfen, dass der Verletzer, der wusste
oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung
vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung
entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet. Bei der
Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt, unter anderem
jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die
entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen
Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den
empfohlenen Verkaufspreis. 2. Zumindest bei Verletzung des
Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede
Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen
dürfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung
erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass
dieser Gewinn der in Absatz 1 erwähnten Höhe des Schadensersatzes
entspricht. 3. Zumindest bei Verletzung des
Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke, Tonträger und
Darbietungen geschützt werden, sowie bei Markennachahmung wird von jeder
Vertragspartei darüber hinaus ein System eingeführt oder aufrechterhalten, das
auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt: a) im Voraus festgesetzte Schadensersatzbeträge
oder b) Vermutungen[6] als Grundlage für die
Festlegung der Höhe des Schadensersatzes als angemessenen Ausgleich für den dem
Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen Schaden oder c) zumindest im Fall von Urheberrechten
zusätzliche Schadensersatzleistungen. 4. Sieht eine Vertragspartei den
in Absatz 3 Buchstabe a genannten Rechtsbehelf oder die in
Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen vor, so stellt sie sicher,
dass entweder ihre Gerichte oder der Rechteinhaber das Recht haben, diesen
Rechtsbehelf oder diese Vermutungen als Alternative zu den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsbehelfen zu wählen. 5. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim Abschluss
zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen dürfen, dass der obsiegenden
Partei von der unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder ‑gebühren
sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem Recht dieser
Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden. Artikel 10: Sonstige Rechtsbehelfe 1. Zumindest im Hinblick auf
unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und nachgeahmte
Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in
zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass
die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entschädigung vernichtet
werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. 2. Jede Vertragspartei sorgt
außerdem dafür, dass ihre Gerichte anordnen dürfen, dass Materialien und
Geräte, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher
rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzüglich und ohne jedwede
Entschädigung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so über
sie verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering
gehalten wird. 3. Eine Vertragspartei kann
vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf Kosten des
Verletzers durchgeführt werden. Artikel 11: Informationen über die
Verletzung Unbeschadet der Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von
Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede
Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begründeten Antrag des
Rechteinhabers anordnen dürfen, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer
dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest für die Zwecke der
Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen
Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der
Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat. Informationen
dieser Art können Auskünfte über Personen einschließen, die in irgendeiner
Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt waren,
desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der
rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder
Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identität von Dritten, die
mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder
Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege. Artikel 12: Einstweilige Maßnahmen 1. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige
Maßnahmen anzuordnen: a) gegenüber einer Partei oder, wo dies
zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der Zuständigkeit des
betreffenden Gerichts untersteht, zu dem Zweck, die Verletzung eines Rechts des
geistigen Eigentums zu verhindern und insbesondere zu verhindern, dass Waren,
die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in die Vertriebswege gelangen,
b) um einschlägige Beweise hinsichtlich der
mutmaßlichen Rechtsverletzung zu sichern. 2. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, wo dies zweckdienlich erscheint,
einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere
dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht
wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr
besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anhörung der anderen
Partei sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, bei
Beantragung einstweiliger Maßnahmen mit der gebotenen Eile tätig zu werden und
unverzüglich eine Entscheidung zu treffen. 3. Zumindest bei Verletzung des
Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede
Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren befugt
sind, die Beschlagnahme oder sonstige Inverwahrnahme von verdächtigen Waren und
von für die Verletzungshandlung relevanten Materialien und Geräten sowie, zumindest
im Falle der Markennachahmung, von Originalen oder Kopien beweisgeeigneter
Unterlagen, die für die Rechtsverletzung relevant sind, anzuordnen. 4. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, dem Antragsteller bei einstweiligen
Maßnahmen aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen,
damit sie sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass das
Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht,
und dass sie anordnen dürfen, dass der Antragsteller eine Kaution stellt oder
eine gleichwertige Sicherheit leistet, die ausreicht, um den Antragsgegner zu
schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder
gleichwertige Sicherheitsleistung darf nicht über Gebühr von der
Inanspruchnahme von Verfahren zur Verhängung solcher einstweiligen Maßnahmen
abschrecken. 5. Werden einstweilige Maßnahmen
aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des
Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte
befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem
Antragsgegner angemessenen Ersatz für einen durch diese Maßnahmen entstandenen
Schaden leistet. Abschnitt 3: Grenzmaßnahmen[7],[8] Artikel 13: Geltungsbereich der
Grenzmaßnahmen[9] Sieht eine Vertragspartei, soweit es
zweckdienlich erscheint, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen System
zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und unbeschadet der
Erfordernisse des TRIPS-Übereinkommens eine wirksame Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums an den Grenzen vor, so soll sie dies in einer Weise
tun, dass zwischen Rechten des geistigen Eigentums nicht ungerechtfertigt unterschieden
und dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden
wird. Artikel 14: Kleinsendungen und persönliches
Gepäck 1. Jede Vertragspartei bezieht
Kleinsendungen von Waren mit gewerblichem Charakter in die Anwendung dieses Abschnitts
ein. 2. Eine Vertragspartei kann
kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen
Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen. Artikel 15: Auskunftserteilung durch den
Rechteinhaber Jede Vertragspartei gestattet ihren
zuständigen Behörden, einen Rechteinhaber zur Erteilung sachdienlicher
Auskünfte aufzufordern, die den zuständigen Behörden helfen können, die nach
diesem Abschnitt vorgesehenen Grenzmaßnahmen zu ergreifen. Eine Vertragspartei
kann einem Rechteinhaber des Weiteren gestatten, ihren zuständigen Behörden
sachdienliche Informationen zuzustellen. Artikel 16: Grenzmaßnahmen 1. Jede Vertragspartei führt für
Einfuhr‑ und Ausfuhrwarensendungen Verfahren ein oder erhält Verfahren
aufrecht, nach denen: a) ihre Zollbehörden von sich aus tätig
werden und die Freigabe verdächtiger Waren aussetzen können und b) ein Rechteinhaber, sofern dies
zweckdienlich erscheint, ihre zuständigen Behörden ersuchen kann, die Freigabe
verdächtiger Waren auszusetzen. 2. Eine Vertragspartei kann für
verdächtige Transitwaren oder in anderen Fällen, in denen die Waren der
zollamtlichen Überwachung unterliegen, Verfahren einführen oder
aufrechterhalten, nach denen: a) ihre Zollbehörden von sich aus tätig
werden und die Freigabe verdächtiger Waren aussetzen oder diese zurückhalten
können und b) ein Rechteinhaber, sofern dies
zweckdienlich erscheint, ihre zuständigen Behörden ersuchen kann, die Freigabe
verdächtiger Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten. Artikel 17: Antrag des Rechteinhabers 1. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre zuständigen Behörden von einem Rechteinhaber, der die in
Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und
Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren beantragt, die Vorlage
von Beweisen verlangen, die geeignet sind, die zuständigen Behörden davon zu
überzeugen, dass nach Maßgabe des Rechts der diese Verfahren bereitstellenden
Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geistigen Eigentums des
Rechteinhabers verletzt wurden, und darüber hinaus die Bereitstellung
hinreichender Informationen, in deren Besitz der Rechteinhaber nach
vernünftigem Ermessen sein muss und die geeignet sind, die verdächtigen Waren
für die Zollbehörden nach vernünftigem Ermessen erkennbar zu machen. Die
Auflage, hinreichende Informationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von
der Inanspruchnahme der in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren
abschrecken. 2. Jede Vertragspartei räumt das
Recht ein, Anträge auf Aussetzung der Freigabe oder auf Zurückhaltung
verdächtiger Waren[10],
die sich auf ihrem Gebiet unter zollamtlicher Kontrolle befinden, zu stellen.
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass solche Anträge auch für
Mehrfachsendungen gestellt werden können. Eine Vertragspartei kann vorsehen,
dass sich der Antrag auf Aussetzung der Freigabe oder auf Zurückhaltung
verdächtiger Waren auf Ersuchen des Rechteinhabers auf ausgewählte Eingangs‑
und Ausgangszollstellen unter zollamtlicher Überwachung beziehen darf. 3. Jede Vertragspartei stellt
sicher, dass ihre zuständigen Behörden den Antragsteller innerhalb einer
angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen, ob sie den Antrag angenommen
haben. Haben die zuständigen Behörden den Antrag angenommen, so informieren sie
den Antragsteller auch über die Geltungsdauer des Antrags. 4. Eine Vertragspartei kann
vorsehen, dass ihre zuständigen Behörden bei missbräuchlicher Benutzung der in
Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und
Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren durch den Antragsteller
oder in begründeten Fällen befugt sind, einen Antrag abzulehnen, auszusetzen
oder für ungültig zu erklären. Artikel 18: Kaution oder gleichwertige
Sicherheitsleistung Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre
zuständigen Behörden befugt sind, von einem Rechteinhaber, der die in
Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und
Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren beantragt, eine
angemessene Kaution oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu verlangen,
die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen
und einem Missbrauch vorzubeugen. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine
solche Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung nicht über Gebühr von der
Inanspruchnahme dieser Verfahren abschreckt. Eine Vertragspartei kann vorsehen,
dass eine derartige Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird, die an
die Bedingung geknüpft ist, dass der Antragsgegner gegen jeglichen Verlust oder
Schaden schadlos gehalten wird, der ihm durch die Aussetzung der Freigabe oder
die Zurückhaltung der Waren entsteht, sollten die zuständigen Behörden
feststellen, dass die Waren nicht rechtsverletzend sind. Eine Vertragspartei
kann, jedoch nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder auf gerichtliche
Anordnung, dem Antragsgegner gestatten, sich gegen Stellung einer Bürgschaft
oder einer sonstigen Sicherheit in den Besitz verdächtiger Waren zu bringen. Artikel 19: Feststellung einer
Rechtsverletzung Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder
erhält Verfahren aufrecht, nach denen ihre zuständigen Behörden innerhalb einer
angemessenen Frist ab der Einleitung der in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen)
beschriebenen Verfahren feststellen können, ob die verdächtigen Waren ein Recht
des geistigen Eigentums verletzen. Artikel 20: Rechtsbehelfe 1. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass ihre zuständigen Behörden die Vernichtung von Waren anordnen
dürfen, wenn nach Artikel 19 (Feststellung einer Rechtsverletzung)
festgestellt wurde, dass die Waren rechtsverletzend sind. Unterbleibt die
Vernichtung solcher Waren, stellt jede Vertragspartei sicher, dass über
derartige Waren – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – außerhalb
der Vertriebswege so verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden
entsteht. 2. Bei nachgeahmten Markenwaren
reicht das einfache Entfernen der rechtswidrig angebrachten Marke, abgesehen
von Ausnahmefällen, nicht aus, um eine Freigabe der Waren in die Vertriebswege
zu gestatten. 3. Eine Vertragspartei kann
vorsehen, dass ihre zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen
verhängen dürfen, wenn nach Artikel 19 (Feststellung einer
Rechtsverletzung) festgestellt wurde, dass die Waren rechtsverletzend sind. Artikel 21: Gebühren Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass
Antragsgebühren sowie Gebühren für die Lagerung oder Vernichtung von Waren, die
von ihren zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt
beschriebenen Verfahren festzulegen sind, nicht so verwendet werden, dass sie
unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken. Artikel 22: Offenlegung von Informationen Unbeschadet der Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei über den Schutz der Privatsphäre oder der Vertraulichkeit von
Informationen gilt Folgendes: a) Eine Vertragspartei kann ihre zuständigen
Behörden ermächtigen, einem Rechteinhaber Informationen über bestimmte
Warensendungen, einschließlich der Beschreibung der Waren und Angaben zu ihrer
Menge, zur Verfügung zu stellen, um die Erkennung rechtsverletzender Waren zu
erleichtern. b) Eine Vertragspartei kann ihre zuständigen
Behörden ermächtigen, einem Rechteinhaber Informationen über Waren zur
Verfügung zu stellen, darunter die Beschreibung der Waren und Angaben zu ihrer
Menge, Name und Anschrift des Absenders, des Einführers, des Ausführers oder
des Empfängers und, falls bekannt, das Ursprungsland der Waren sowie Name und
Anschrift des Herstellers der Waren, um die in Artikel 19 (Feststellung
einer Rechtsverletzung) genannte Feststellung zu erleichtern. c) Hat eine Vertragspartei ihren zuständigen
Behörden keine Ermächtigung nach Buchstabe b erteilt, so ermächtigt die
Vertragspartei ihre zuständigen Behörden, zumindest in Fällen von Einfuhrwaren,
in denen diese Behörden verdächtige Waren beschlagnahmt haben oder nach
Artikel 19 (Feststellung einer Rechtsverletzung) festgestellt haben, dass
die Waren rechtsverletzend sind, einem Rechteinhaber innerhalb von dreißig
Tagen[11]
ab der Beschlagnahme oder der Feststellung Informationen über die betreffenden
Waren zur Verfügung zu stellen, darunter die Beschreibung der Waren und Angaben
zu ihrer Menge, Name und Anschrift des Absenders, des Einführers, des
Ausführers oder des Empfängers und, falls bekannt, das Ursprungsland der Waren
sowie Name und Anschrift des Herstellers der Waren. Abschnitt
4: Strafrechtliche Durchsetzung Artikel 23: Strafbare Handlungen 1. Jede
Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei
vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter
Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter
Waren in gewerblichem Ausmaß Anwendung finden[12].
Für die Zwecke dieses Abschnitts schließen Handlungen in gewerblichem Ausmaß
zumindest solche Handlungen ein, die der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren
wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen. 2. Jede Vertragspartei sieht
Strafverfahren und Strafen für im geschäftlichen Verkehr und in gewerblichem
Ausmaß vorgenommene vorsätzliche Einfuhr[13]
und inländische Verwendung im geschäftlichen Verkehr von Etiketten oder
Verpackungen[14]
vor, a) auf denen
unbefugt eine Marke angebracht wurde, die mit einer in ihrem Hoheitsgebiet
eingetragenen Marke identisch ist oder sich von einer solchen Marke nicht
unterscheiden lässt,
und b) die im geschäftlichen
Verkehr auf Waren oder in Verbindung mit Dienstleistungen verwendet werden
sollen, welche mit Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die eine
derartige Marke eingetragen ist. 3. Eine Vertragspartei kann in
geeigneten Fällen Strafverfahren und Strafen vorsehen für das unbefugte
Mitschneiden von Filmwerken während ihrer Vorführung in einer der
Öffentlichkeit üblicherweise zugänglichen Filmwiedergabeeinrichtung. 4. Im Zusammenhang mit den in
diesem Artikel genannten Rechtsverstößen, für die eine Vertragspartei
Strafverfahren und Strafen vorsieht, sorgt diese Vertragspartei dafür, dass
auch die Beihilfe unter Strafe gestellt wird. 5. Jede Vertragspartei trifft in
Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, welche
die – gegebenenfalls strafrechtliche – Verantwortlichkeit juristischer Personen
für die in diesem Artikel genannten und von der Vertragspartei mit
Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße begründen. Diese
Verantwortlichkeit lässt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen
Personen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben, unberührt. Artikel 24: Strafen Jede Vertragspartei sieht für die in
Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2 und 4 genannten
Rechtsverstöße Strafen vor, darunter Haft- und Geldstrafen[15], deren Höhe vor künftigen
Rechtsverstößen abschreckt und die sich im Strafrahmen für Straftaten
vergleichbarer Schwere bewegen. Artikel 25: Beschlagnahme, Einziehung und
Vernichtung 1. Eine Vertragspartei sieht bezüglich der in Artikel 23
(Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten und von ihr mit
Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen
Behörden die Befugnis zur Anordnung der Beschlagnahme haben; diese Befugnis
erstreckt sich auf Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um
nachgeahmte Markenwaren oder um unerlaubt hergestellte urheberrechtlich
geschützte Waren handelt, ferner auf Materialien und Geräte, die bei der
mutmaßlichen Verletzungshandlung verwendet wurden, auf beweisgeeignete
Unterlagen, die für den mutmaßlichen Rechtsverstoß von Bedeutung sind, sowie
auf die Vermögenswerte, die durch die rechtsverletzende Tätigkeit
hervorgebracht oder direkt oder indirekt erlangt wurden. 2. Verlangt eine Vertragspartei
als Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme nach Absatz 1 die
Identifizierung der zu beschlagnahmenden Gegenstände, so verzichtet sie darauf,
dass diese Gegenstände ausführlicher beschrieben werden müssen, als es für ihre
Identifizierung zum Zwecke der Beschlagnahme erforderlich ist. 3. Eine Vertragspartei sieht
bezüglich der in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3
und 4 genannten und von ihr mit Strafverfahren und Strafen belegten
Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis zur Anordnung
der Einziehung oder Vernichtung aller nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt
hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren haben. Unterbleibt die
Vernichtung nachgeahmter Markenwaren oder unerlaubt hergestellter
urheberrechtlich geschützter Waren, so sorgen die zuständigen Behörden dafür,
dass über derartige Waren – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen –
außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein
Schaden entsteht. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Einziehung
oder Vernichtung derartiger Waren ohne jedwede Entschädigung des
Rechtsverletzers erfolgt. 4. Eine Vertragspartei sieht
bezüglich der in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3
und 4 genannten und von ihr mit Strafverfahren und Strafen belegten
Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis zur Anordnung
der Einziehung oder Vernichtung haben; diese Befugnis erstreckt sich auf
Materialien und Geräte, die vornehmlich zur Herstellung nachgeahmter Markenwaren
oder zur unerlaubten Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren verwendet
wurden, und ebenso – zumindest bei schweren Rechtsverstößen – auf die
Vermögenswerte, die durch die rechtsverletzende Tätigkeit hervorgebracht oder
direkt oder indirekt erlangt wurden. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge,
dass die Einziehung oder Vernichtung derartigen Materials und derartiger Geräte
oder Vermögenswerte ohne jedwede Entschädigung des Rechtsverletzers erfolgt. 5. Eine Vertragspartei sieht
bezüglich der in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3
und 4 genannten und von ihr mit Strafverfahren und Strafen belegten
Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen Gerichte die Befugnis haben, a) die Beschlagnahme von Vermögenswerte in
einer Höhe anzuordnen, die dem Wert der durch die mutmaßlich rechtsverletzende
Tätigkeit hervorgebrachten oder direkt oder indirekt erlangten Vermögenswerte
entspricht, und b) die Einziehung von Vermögenswerte in
einer Höhe anzuordnen, die dem Wert der durch die rechtsverletzende Tätigkeit
hervorgebrachten oder direkt oder indirekt erlangten Vermögenswerte entspricht. Artikel 26: Strafrechtliche Durchsetzung
von Amts wegen Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre
zuständigen Behörden in geeigneten Fällen von Amts wegen Untersuchungen
einleiten oder Rechtshandlungen vornehmen dürfen, welche die in Artikel 23
(Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten, von der
Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße
betreffen. Abschnitt 5: Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums im digitalen Umfeld Artikel 27: Durchsetzung im digitalen
Umfeld 1. Jede Vertragspartei sorgt
dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4
(Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem
Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des
geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann;
dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe
zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen. 2. Über die Bestimmungen des
Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen
Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche
Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken
einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten,
einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei –
Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der
Privatsphäre beachtet werden[16].
3. Jede Vertragspartei ist
bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf
gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte
Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb
und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen
Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren
und Schutz der Privatsphäre zu beachten. 4. Eine Vertragspartei kann in
Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen
Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen,
einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung
eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung
genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken‑,
Urheber‑ oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat
und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen
oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige
Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden
und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen
Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren
und Schutz der Privatsphäre beachtet werden. 5. Jede Vertragspartei sieht
einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung
wirksamer technischer Vorkehrungen[17]
vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im
Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und
Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke,
Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren,
ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die
nach dem Gesetz nicht zulässig sind. 6. Um den hinreichenden
Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 5 zu
gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen
folgende Handlungen: a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen
Rechtsvorschriften i) das unerlaubte Umgehen einer wirksamen
technischen Vorkehrung durch einen Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, und ii) das öffentliche Feilbieten einer
Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich Computersoftware, oder
einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen technischen
Vorkehrung und b) die Herstellung, die Einfuhr oder den
Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen, einschließlich Computersoftware,
oder die Erbringung von Dienstleistungen, i) die
vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine
wirksame technische Vorkehrung zu umgehen, oder ii) die keinen wesentlichen anderen
wirtschaftlich bedeutsamen Zweck haben als die Umgehung einer wirksamen
technischen Vorkehrung[18]. 7. Um elektronische
Informationen für die Wahrnehmung der Rechte[19]
zu schützen, sieht jede Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame
Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden
Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf
zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese
Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts
herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird: a) Entfernung oder Änderung elektronischer
Informationen für die Wahrnehmung der Rechte, b) Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung,
Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken, Darbietungen
oder Tonträgern in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für
die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden. 8. Sieht eine Vertragspartei
hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe nach den Absätzen 5
und 7 vor, so kann sie hinsichtlich der Maßnahmen zur Umsetzung der
Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 7 angemessene Beschränkungen oder
Ausnahmen einführen oder aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus den
Absätzen 5, 6 und 7 lassen die nach dem Recht einer Vertragspartei
geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im
Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte
unberührt. Kapitel III: Durchsetzungspraxis Artikel 28: Fachkompetenz im Bereich der
Rechtsdurchsetzung, Informationen und interne Koordinierung 1. Jede Vertragspartei regt den
Aufbau von Fachkompetenz in den in ihrem Rechtsraum für die Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden an. 2. Jede Vertragspartei fördert
die Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher
Informationen über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, ebenso die
Zusammenstellung von Informationen über Verfahren, die sich bei der Vorbeugung
oder Bekämpfung von Rechtsverletzungen bewährt haben. 3. Jede Vertragspartei fördert,
soweit es zweckdienlich erscheint, die interne Abstimmung zwischen den für die
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden und
erleichtert das gemeinsame Vorgehen dieser. 4. Jede Vertragspartei ist
bestrebt, wo dies zweckdienlich erscheint, den Aufbau und die Aufrechterhaltung
formeller oder informeller Strukturen, beispielsweise von Beratungsgremien, zu
fördern, über die ihren zuständigen Behörden die Auffassungen von
Rechteinhabern und sonstigen einschlägigen Interessenträgern zufließen können. Artikel 29: Risikomanagement an der Grenze 1. Um die Wirksamkeit der
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze zu erhöhen,
können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei a) sich mit den einschlägigen
Interessenträgern und den für die Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien beraten, um bedeutende
Risiken auszumachen und anzugehen und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu
fördern, und b) Informationen über die Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze mit den zuständigen Behörden
anderer Vertragsparteien teilen; dies schließt sachdienliche Informationen zur
besseren Identifizierung und gezielteren Kontrolle von Warensendungen ein, bei
denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten. 2. Beschlagnahmt eine
Vertragspartei Einfuhrwaren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen,
so können ihre zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei
Informationen zukommen lassen, die zur Identifizierung der bei der Ausfuhr der
Beschlagnahmewaren involvierten Parteien und Waren erforderlich sind. Die
zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei können in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei Maßnahmen gegen diese Parteien
und gegen künftige Versendungen ergreifen. Artikel 30: Transparenz Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit
ihren Rechtsvorschriften und ihrer Politik zwecks größerer Transparenz der
Verwaltung ihres Systems zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
geeignete Maßnahmen, damit folgende Informationen veröffentlicht oder der
Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich gemacht werden: a) Verfahren, die ihre Rechtsordnung zur
Verfügung stellt, um Rechte des geistigen Eigentums durchzusetzen, ferner ihre
für die diesbezügliche Durchsetzung zuständigen Behörden sowie Anlaufstellen,
die Hilfe leisten können, b) einschlägige Rechtsvorschriften,
Verwaltungsvorschriften, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse und allgemeingültige
Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums und c) Bemühungen, die unternommen werden, um
ein wirksames System zur Durchsetzung und zum Schutz der Rechte des geistigen
Eigentums zu gewährleisten. Artikel 31: Wahrnehmung durch die
Öffentlichkeit Jede Vertragspartei fördert, soweit es
zweckdienlich erscheint, die Verabschiedung von Maßnahmen, die das öffentliche
Bewusstsein für die Bedeutung der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums
und für die schädlichen Auswirkungen der Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums schärfen. Artikel 32: Ökologische Erwägungen bei der
Vernichtung rechtsverletzender Ware Die Vernichtung von Waren, die Rechte des
geistigen Eigentums verletzen, erfolgt in Übereinstimmung mit den Umweltrechts‑
und ‑verwaltungsvorschriften der Vertragspartei, in der die Waren
vernichtet werden. Kapitel IV: Internationale Zusammenarbeit Artikel 33: Internationale Zusammenarbeit 1. Jede Vertragspartei erkennt
an, dass internationale Zusammenarbeit für einen wirksamen Schutz der Rechte
des geistigen Eigentums unabdingbar ist und dass sie unabhängig vom Ursprung
der rechtsverletzenden Waren oder vom Standort oder der Nationalität des
Rechteinhabers gefördert werden sollte. 2. Zwecks Bekämpfung der
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere der Nachahmung von
Markenwaren oder der vorsätzlichen unerlaubten Herstellung urheberrechtlich
oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Waren, fördern die
Vertragsparteien, wo dies zweckdienlich erscheint, die Zusammenarbeit ihrer für
die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden. Dies
kann auch eine Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Durchsetzung und bei den
Maßnahmen an der Grenze einschließen, soweit sie unter dieses Übereinkommen
fallen. 3. Die Zusammenarbeit nach
diesem Kapitel erfolgt im Einklang mit einschlägigen internationalen
Übereinkünften und auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, der Politik, der
Ressourcenzuteilung und der Rechtsdurchsetzungsprioritäten der jeweiligen
Vertragspartei. Artikel 34: Informationsaustausch Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29
(Risikomanagement an der Grenze) ist jede Vertragspartei bestrebt, folgende
Informationen mit den andern Vertragsparteien auszutauschen: a) Informationen, welche die Vertragspartei
nach den Bestimmungen des Kapitels III (Durchsetzungspraxis) sammelt,
einschließlich Statistikdaten und Informationen über vorbildliche Verfahren, b) Informationen über die eigenen Rechts‑
und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums und c) sonstige Informationen, die zweckdienlich
erscheinen und einvernehmlich festgelegt wurden. Artikel 35: Kapazitätsaufbau und technische
Hilfe 1. Jede Vertragspartei ist
bestrebt, auf Anfrage und nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen anderen
Vertragsparteien dieses Übereinkommens – und wo dies zweckdienlich erscheint
auch künftigen Vertragsparteien – Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zukommen
zu lassen und technische Hilfe bei der Verbesserung der Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums zu leisten. Der Kapazitätsaufbau und die technische
Hilfe können sich auf Bereiche der folgenden Art erstrecken: a) Schärfung des öffentlichen
Bewusstseins für die Rechte des geistigen Eigentums, b) Ausarbeitung und Umsetzung der eigenen
Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, c) Schulung von Mitarbeitern in Fragen
der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und d) koordiniertes Vorgehen auf regionaler
und multilateraler Ebene. 2. Jede Vertragspartei strebt
zwecks Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 eine enge Zusammenarbeit
mit anderen Vertragsparteien und, wo dies zweckdienlich erscheint, mit Nicht‑Vertragsparteien
dieses Übereinkommens an. 3. Eine Vertragspartei kann die
in diesem Artikel dargelegten Tätigkeiten zusammen mit einschlägigen Organisationen
des Privatsektors oder der internationalen Ebene erfüllen. Jede Vertragspartei
ist darauf bedacht, dass es bei den in diesem Artikel dargelegten Tätigkeiten
und anderen internationalen Kooperationsmaßnahmen nicht zu unnötiger
Doppelarbeit kommt. Kapitel V Institutionelle Regelungen Artikel 36: ACTA-Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen
den ACTA-Ausschuss ein. Jede Vertragspartei ist im Ausschuss vertreten. 2. Der Ausschuss hat folgende
Aufgaben: a) Prüfung der Umsetzung und Durchführung dieses
Übereinkommens, b) Erörterung von Fragen der
Weiterentwicklung dieses Übereinkommens, c) Erörterung etwaiger Vorschläge zur
Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 42 (Änderung), d) Beschlussfassung nach Artikel 43
(Beitritt) Absatz 2 über die Bedingungen für den Beitritt anderer
WTO-Mitglieder zu diesem Übereinkommen und e) Erörterung sonstiger Fragen, die sich auf
die Umsetzung und Durchführung dieses Übereinkommens auswirken können. 3. Der Ausschuss kann
beschließen, a) Ad‑hoc-Ausschüsse oder Arbeitsgruppen
einzurichten, die den Ausschuss bei der Erledigung seiner Aufgaben nach
Absatz 2 unterstützen oder die eine künftige Vertragspartei auf deren
Antrag beim Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 43 (Beitritt)
unterstützen, b) den Rat von Personen oder Gruppen aus dem
Nichtregierungssektor einzuholen, c) Empfehlungen zur Umsetzung und
Durchführung dieses Übereinkommens auszusprechen; dazu zählt auch die Billigung
entsprechender Leitlinien für vorbildliche Verfahren, d) mit Dritten Informationen und
vorbildliche Verfahren über die Eindämmung von Verstößen gegen Rechte des
geistigen Eigentums auszutauschen; dies betrifft auch Techniken zur Erkennung
und Überwachung von Produkt- und Markenpiraterie, und e) sonstige Schritte in Ausübung seiner
Aufgaben zu unternehmen. 4. Alle Beschlüsse des
Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, es sei denn, der Ausschuss
beschließt einvernehmlich etwas anderes. Ein Beschluss des Ausschusses über
eine ihm zur Prüfung unterbreitete Angelegenheit gilt als einvernehmlich
gefasst, wenn keine der Vertragsparteien, die bei der Sitzung anwesend sind, in
welcher der Beschluss gefasst wird, förmlich Einspruch gegen den
vorgeschlagenen Beschluss erhebt. Die Arbeitssprache des Ausschusses ist
Englisch; alle Unterlagen, die seine Arbeit betreffen, werden auf Englisch
abgefasst. 5. Der Ausschuss gibt sich
innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
eine Geschäftsordnung; er lädt die Unterzeichner, die keine Vertragsparteien
dieses Übereinkommens sind, ein, sich an den Beratungen des Ausschusses über
die Geschäftsordnung zu beteiligen. Die Geschäftsordnung a) regelt Fragen wie den Vorsitz und die
Ausrichtung der Sitzungen sowie die Erledigung organisatorischer Aufgaben, die
für dieses Übereinkommen und seine Durchführung von Bedeutung sind, und b) kann darüber hinaus auch Fragen wie die
Einräumung des Beobachterstatus und alle sonstigen Fragen regeln, die der
Ausschuss für seine eigene Tätigkeit als notwendig erachtet. 6. Der Ausschuss kann die
Geschäftsordnung ändern. 7. Ungeachtet des
Absatzes 4 fasst der Ausschuss in den ersten fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Beschlüsse zur Annahme oder Änderung
der Geschäftsordnung im Einvernehmen der Vertragsparteien und der Unterzeichner,
die noch keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. 8. Nach Ablauf der in
Absatz 7 genannten Frist kann der Ausschuss die Geschäftsordnung im
Einvernehmen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens annehmen oder ändern. 9. Ungeachtet des
Absatzes 8 kann der Ausschuss beschließen, dass die Annahme oder Änderung
einer bestimmten Verfahrensregel das Einvernehmen der Vertragsparteien und der
Unterzeichner, die noch keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,
voraussetzt. 10. Der Ausschuss tritt mindestens
einmal jährlich zusammen, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes.
Die erste Ausschusssitzung findet innerhalb einer angemessenen Frist nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. 11. Zur Klarstellung gilt, dass der
Ausschuss weder die Durchsetzung innerhalb des Hoheitsgebiets einer
Vertragspartei oder auf internationaler Ebene noch die strafrechtlichen
Ermittlungen in konkreten Fällen des Verstoßes gegen Rechte des geistigen
Eigentums überwacht oder beaufsichtigt. 12. Der Ausschuss ist darauf
bedacht, dass es bei seinen Tätigkeiten und anderen internationalen Bemühungen
um die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht zu unnötiger
Doppelarbeit kommt. Artikel 37: Anlaufstellen 1. Jede
Vertragspartei benennt eine Anlaufstelle, um die Kommunikation zwischen den
Vertragsparteien in allen Fragen zu erleichtern, die Gegenstand dieses
Übereinkommens sind. 2. Auf Ersuchen einer
Vertragspartei nennt die Anlaufstelle der ersuchten Vertragspartei eine
Dienststelle oder Person, an welche die Anfrage der ersuchenden Vertragspartei
gerichtet werden kann; außerdem hilft diese Anlaufstelle bei Bedarf, die
Kommunikation zwischen der betreffenden Dienststelle oder Person und der
ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. Artikel 38: Konsultationen 1. Eine Vertragspartei kann eine
andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über alle Fragen ersuchen, welche
die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen. Die ersuchte Vertragspartei
prüft das Ersuchen wohlwollend, beantwortet es und räumt angemessene
Konsultationsmöglichkeiten ein. 2. Die Konsultationen wie auch
etwaige von den konsultierenden Vertragsparteien bezogene besondere Positionen
werden vertraulich behandelt; sie lassen die Rechte oder Positionen der Vertragsparteien
in anderen Verfahren unberührt; dies gilt auch für Verfahren nach der Vereinbarung
über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2
des Übereinkommens zur Errichtung der WTO. 3. Die Konsultationsparteien
können in gegenseitigem Einvernehmen den Ausschuss über den Ausgang ihrer
Konsultationen nach diesem Artikel unterrichten. Kapitel VI: Schlussbestimmungen Artikel 39: Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom
31. März 2011 bis zum 31. März 2013 aus zur Unterzeichnung
durch die an seiner Aushandlung Beteiligten[20] und
andere WTO-Mitglieder, auf die sich die Beteiligten gegebenenfalls
verständigen. Artikel 40: Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag der
Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
zwischen denjenigen Unterzeichnern in Kraft, die ihre jeweilige Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. 2. Nach
Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
tritt dieses Übereinkommen für jeden weiteren Unterzeichner dreißig Tage nach
dem Tag in Kraft, an dem dieser seine Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegt. Artikel 41: Rücktritt Eine Vertragspartei kann durch eine an den
Verwahrer dieses Übereinkommens gerichtete Notifikation von diesem
Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 180 Tage nach Eingang der
Notifikation beim Verwahrer wirksam. Artikel 42: Änderung 1. Eine
Vertragspartei kann dem Ausschuss Änderungen an diesem Übereinkommen
vorschlagen. Der Ausschuss entscheidet, ob er den Vertragsparteien einen
Änderungsvorschlag zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. 2. Eine Änderung tritt neunzig
Tage nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien ihre jeweiligen
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Verwahrer hinterlegt
haben. Artikel 43: Beitritt 1. Nach
Ablauf der in Artikel 39 (Unterzeichnung) genannten Frist kann jedes
WTO-Mitglied einen Antrag auf Beitritt zu diesem Übereinkommen stellen. 2. Der Ausschuss entscheidet
über die Beitrittsbedingungen für jeden Antragsteller. 3. Dieses
Übereinkommen tritt für den Antragsteller dreißig Tage nach dem Tag der
Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde auf der Grundlage der in Absatz 2
genannten Beitrittsbedingungen in Kraft. Artikel 44: Urschriften des Übereinkommens Dieses Übereinkommen wird in einer
einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache
unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 45: Verwahrer Verwahrer dieses Übereinkommens ist die
Regierung Japans. [1] ABl. C xx vom xx.xx.xxxx, S. x. [2] ABl.: Bitte Nummer und Amtsblattfundstelle des
Beschlusses einfügen. [3] ABl.: Bitte Amtsblattfundstelle des Übereinkommens in
Fußnote 1 einfügen. [4] Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass
eine Freizone ein Teil des Gebiets einer Vertragspartei ist, in dem alle
eingeführten Waren im Hinblick auf Einfuhrzölle und ‑steuern generell als
außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden. [5] Eine Vertragspartei kann Patente und den Schutz nicht
offengelegter Informationen aus dem Geltungsbereich dieses Abschnitts
ausnehmen. [6] Zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten
Vermutungen kann eine Vermutung gehören, dass sich die Höhe des
Schadensersatzes bestimmt: i) als Menge der Waren, die das fragliche Recht des
geistigen Eigentums des Rechteinhabers verletzen und tatsächlich an Dritte
übergegangen sind, multipliziert mit dem Betrag des Gewinns je Einheit der
Waren, die vom Rechteinhaber verkauft worden wären, wenn keine
Verletzungshandlung stattgefunden hätte, ii) als eine angemessene Lizenzgebühr
oder iii) als Pauschalbetrag auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem
Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen,
wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen
Eigentums eingeholt hätte. [7] Hat eine Vertragspartei im Wesentlichen alle Kontrollen
über den Verkehr von Waren über ihre Grenze mit einer anderen Vertragspartei,
mit der sie Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht sie die
Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden. [8] Es besteht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung
besteht, die in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren auf Waren anzuwenden,
die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den
Verkehr gebracht wurden. [9] Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Patente und
der Schutz nicht offengelegter Informationen nicht in den Geltungsbereich
dieses Abschnitts fallen. [10] Die Auflage, das Recht auf Stellung solcher Anträge
einzuräumen, ist an die Verpflichtung geknüpft, die in Artikel 16
(Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
Buchstabe b genannten Verfahren bereitzustellen. [11] Für die Zwecke dieses Artikels sind Tage Arbeitstage. [12] Jede Vertragspartei behandelt die vorsätzliche, Ein‑
oder Ausfuhr nachgeahmter Markenwaren oder unerlaubt hergestellter
urheberrechtlich geschützter Waren in gewerblichem Ausmaß als rechtswidrige Handlung, die nach diesem Artikel mit strafrechtlichen
Sanktionen bewehrt ist. Eine Vertragspartei kann ihre Verpflichtung bezüglich
der Ein‑ und Ausfuhr nachgeahmter Markenwaren oder unerlaubt
hergestellter urheberrechtlich geschützter Waren dadurch erfüllen, dass sie das
Vertreiben, Verkaufen oder Feilbieten derartiger Waren in gewerblichem
Ausmaß als rechtswidrige Handlung einstuft, die mit
strafrechtlichen Sanktionen bewehrt ist. [13] Eine Vertragspartei kann ihrer Verpflichtung bezüglich der
Einfuhr von Etiketten oder Verpackungen im Rahmen ihrer vertriebsbezogenen
Maßnahmen nachkommen. [14] Eine Vertragspartei kann ihren Verpflichtungen aus diesem
Absatz nachkommen, indem sie den versuchten Markenverstoß mit Strafverfahren
belegt und unter Strafe stellt. [15] Es gilt als vereinbart, dass keine Vertragspartei
verpflichtet ist, die gleichzeitige Verhängung von Haft‑ und Geldstrafen
vorzusehen. [16] Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung
einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder
der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der
rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber. [17] Für die Zwecke dieses Artikels sind technische
Vorkehrungen alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im
normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke, Darbietungen und Tonträger
betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die von den Autoren,
ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern nicht genehmigt worden sind,
entsprechend den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei. Unbeschadet des
Geltungsbereichs des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in den
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei sind technische Vorkehrungen als
wirksam anzusehen, soweit die Nutzung geschützter Werke, Darbietungen oder
Tonträger von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern
durch eine einschlägige Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie
Verschlüsselung oder Verzerrung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der
Vervielfältigung, welche die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter
Kontrolle gehalten wird. [18] Bei der Umsetzung der Absätze 5 und 6 muss eine
Vertragspartei nicht vorschreiben, dass bei der Konzipierung von Teilen und
Komponenten für Erzeugnisse der Verbraucherelektronik, der Telekommunikation
oder der Datenverarbeitungstechnik oder bei der Konzipierung und Auswahl von
Teilen und Komponenten für solche Erzeugnisse einer bestimmten technischen
Maßnahme Rechnung zu tragen ist, es sei denn, das Erzeugnis würde andernfalls
gegen ihre Maßnahmen zur Umsetzung dieser Absätze verstoßen. [19] Für die Zwecke dieses Artikels sind Informationen für
die Wahrnehmung der Rechte: a) Informationen,
die das Werk, die Aufführung oder den Tonträger identifizieren; den Urheber des
Werks, den ausübenden Künstler oder den Hersteller des Tonträgers; den Inhaber
eines Rechts am Werk, an der Darbietung oder am Tonträger; b) Informationen
über die Nutzungsbedingungen eines Werks, einer Darbietung oder eines Tonträgers
oder c) Zahlen
oder Codes, welche die in den Absätzen a und b genannten Informationen
darstellen,
wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem
Vervielfältigungsstück eines Werks, einer Darbietung oder einem Tonträger
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe oder
Zugänglichmachung eines Werks, einer Darbietung oder eines Tonträgers
erscheint. [20] Australien, Königreich Belgien, Republik Bulgarien,
Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Europäische
Union, Republik Finnland, Französische Republik, Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland, Hellenische Republik, Irland, Italienische
Republik, Japan, Kanada, Republik Korea, Republik Lettland, Republik Litauen,
Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich Marokko, Vereinigte
Mexikanische Staaten, Neuseeland, Königreich der Niederlande, Republik
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich
Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Republik Singapur, Slowakische
Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik,
Republik Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Zypern.