52010PC0803




[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 7.1.2011

KOM(2010) 803 endgültig

2010/0388 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen erteilte der Rat am 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen von Abkommen auf EU-Ebene[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen. |

120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die Anhänge dieser Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von EU-Luftfahrtunternehmen dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z. B. im Hinblick auf die Besteuerung von Flugkraftstoff oder den Wettbewerb, sollte durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten die Übereinstimmung mit dem EU-Recht gewährleistet werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der acht bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union bringt. |

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch die Branche konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Branche wurden berücksichtigt. |

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit dem Königreich Saudi-Arabien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union. |

310 | Rechtsgrundlage AEUV Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt die vom Recht der Europäischen Union abgedeckten Aspekte sowie die bilateralen Luftverkehrsabkommen. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union zu bringen. |

4. Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. |

5. Weitere Informationen |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Abkommens der Europäischen Union ersetzt oder ergänzt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. |

2010/0388 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit dem Königreich Saudi-Arabien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das Abkommen wurde im Namen der Europäischen Union am […] vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […][4] unterzeichnet.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DAS KÖNIGREICH SAUDI-ARABIEN

andererseits

(nachstehend „die Parteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Saudi-Arabien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien mit dem EU-Recht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Saudi-Arabien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen des Königreichs Saudi-Arabien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2. In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

ARTIKEL 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

4. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von dem Königreich Saudi-Arabien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.

5. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt das Königreich Saudi-Arabien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i. das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden EU-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

6. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können vom Königreich Saudi-Arabien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i. das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv. das Königreich Saudi-Arabien nachweist, dass das Unternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen dem Königreich Saudi-Arabien und dem anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde, oder

v. das Unternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem das Königreich Saudi-Arabien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und nachgewiesen werden kann, dass dem bzw. den vom Königreich Saudi-Arabien benannten Luftfahrtunternehmen die für den vorgeschlagenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte umgekehrt nicht zugestanden werden.

Das Königreich Saudi-Arabien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 3

Sicherheit

7. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

8. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die das Königreich Saudi-Arabien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

ARTIKEL 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

9. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

10. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines vom Königreich Saudi-Arabien benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

ARTIKEL 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

11. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

12. Die Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar wären, finden keine Anwendung.

ARTIKEL 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 7

Überprüfung und Änderung

Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

ARTIKEL 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

13. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

14. Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

15. Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

ARTIKEL 9

Außerkrafttreten

16. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

17. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION: FÜR DAS KÖNIGREICH SAUDI-ARABIEN:

ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Saudi-Arabien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, unterzeichnet in Wien am 13. Juni 1989, zuletzt geändert durch die Absichtserklärung zwischen den Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und des Königreichs Saudi-Arabien , unterzeichnet in Djidda am 18. Oktober 2008, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Österreich” und „Absichtserklärung Saudi-Arabien – Österreich”;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, unterzeichnet in Riad am 13. April 1986, zuletzt geändert durch die Absichtserklärung zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien , unterzeichnet in Brüssel am 16. Juni 2005, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Belgien” und „Absichtserklärung Saudi-Arabien – Belgien”;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien , unterzeichnet in Djidda am 22. April 2002, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Zypern“;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien und der Republik des Königreichs Dänemark , unterzeichnet in Riad am 15. März 1987, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Dänemark“;

- Abkommen zwischen der Französischen Republik und dem Königreich Saudi-Arabien über die Einrichtung und Durchführung von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 7. November 1968, zuletzt geändert durch die Absichtserklärung zwischen den Luftfahrtbehörden der Französischen Republik und des Königreichs Saudi-Arabien , unterzeichnet in Paris am 21. Januar 2009, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Frankreich” und „Absichtserklärung Saudi-Arabien – Frankreich”;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, unterzeichnet in Djidda am 19. September 1973, zuletzt geändert durch die Absichtserklärung zwischen den Luftfahrtbehörden der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Saudi-Arabien , unterzeichnet in Djidda am 12. November 2008, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Deutschland” und „Absichtserklärung Saudi-Arabien – Deutschland”;

- Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Athen am 23. Mai 1989, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Griechenland“;

- Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien , unterzeichnet in Rom am 17. Dezember 1969, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Italien“;

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Saudi-Arabien, unterzeichnet in Riad am 13. Februar 1985, zuletzt geändert durch die Absichtserklärung zwischen den Luftfahrtbehörden des Königreichs Saudi-Arabien und des Königreichs der Niederlande , unterzeichnet in Djidda am 5. August 2008, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Niederlande” und „Absichtserklärung Saudi-Arabien – Niederlande”;

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und dem Königreich Saudi-Arabien , unterzeichnet in Djidda am 29. September 1987, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Spanien“;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien und der Regierung des Königreichs Schweden , unterzeichnet in Stockholm am 17. März 1987, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Schweden“;

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Djidda am 20. Januar 1975, ergänzt durch die Absichtserklärung vom 24. Juni 2008, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Saudi-Arabien – Vereinigtes Königreich”.

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ANHANG 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

- Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Saudi-Arabien – Österreich, geändert durch Artikel 1, Absatz A-1 der Absichtserklärung Saudi Arabien – Österreich;

- Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Saudi Arabien – Belgien;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Zypern;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Dänemark;

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Saudi Arabien – Deutschland;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Griechenland;

- Artikel III des Abkommens Saudi Arabien – Italien;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Niederlande;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Spanien;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Schweden;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Vereinigtes Königreich.

b) Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

- Artikel 4 Absatz 1(a) des Abkommens Saudi-Arabien – Österreich und Anlage (C) der Absichtserklärung Saudi-Arabien – Österreich, ergänzt durch Artikel 2 Absatz D der Absichtserklärung Saudi-Arabien – Österreich;

- Artikel 4 des Abkommens Saudi Arabien – Zypern;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Dänemark;

- Artikel X des Abkommens Frankreich – Saudi Arabien, ergänzt durch Artikel 2 Absatz D der Absichtserklärung Saudi-Arabien – Frankreich;

- Artikel 4 Absatz 1 (zweiter Satz) des Abkommens Saudi-Arabien – Deutschland, geändert durch Artikel 2, Absatz D der Absichtserklärung Saudi Arabien – Deutschland;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Griechenland;

- Artikel III des Abkommens Saudi Arabien – Italien;

- Artikel 4 des Abkommens Saudi Arabien – Niederlande;

- Artikel 4 des Abkommens Saudi Arabien – Spanien;

- Artikel 3 des Abkommens Saudi Arabien – Schweden;

- Artikel 4 des Abkommens Saudi Arabien – Vereinigtes Königreich.

c) Sicherheit:

- Anlage C der Absichtserklärung Saudi-Arabien – Österreich;

- Artikel 3 der Absichtserklärung Saudi Arabien – Belgien;

- Artikel 12 des Abkommens Saudi Arabien – Zypern;

- Anlage C der Absichtserklärung Saudi-Arabien – Frankreich;

- Anhang B der Absichtserklärung Saudi Arabien – Niederlande;

- Artikel 11B des Abkommens Saudi-Arabien – Vereinigtes Königreich.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

- Anlage B der Absichtserklärung Saudi-Arabien – Belgien;

- Artikel 6 des Abkommens Saudi Arabien – Zypern;

- Artikel 4 des Abkommens Saudi Arabien – Dänemark;

- Anlage C der Absichtserklärung Saudi-Arabien – Frankreich;

- Artikel 7 des Abkommens Saudi Arabien – Deutschland;

- Artikel 6 des Abkommens Saudi Arabien – Griechenland;

- Artikel V des Abkommens Saudi Arabien – Italien;

- Artikel 9 des Abkommens Saudi Arabien – Niederlande;

- Artikel 7 des Abkommens Saudi Arabien – Spanien;

- Artikel 4 des Abkommens Saudi Arabien – Schweden;

- Artikel 5 des Abkommens Saudi-Arabien – Vereinigtes Königreich.

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ANHANG 3

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

[1] Beschluss 11323/03 des Rates vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C vom …, S.

[3] ABl. C vom …, S.

[4] ABl. C vom …, S.