52010PC0263

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2010/0263 endg. - NLE 2010/0141 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 3.6.2010

KOM(2010)263 endgültig

2010/0141 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen erteilte der Rat am 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen[1] („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. |

120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge dieser Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum EU-Recht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Eigentum und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden, und verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z. B. im Hinblick auf die Besteuerung von Flugkraftstoff oder die Tarife, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf EU-internen Strecken eingeführt wurden, sollte die Übereinstimmung mit dem EU-Recht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der neun bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen in Einklang mit dem EU-Recht bringt. |

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung |

Anhörung interessierter Kreise |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. |

3. Rechtliche Aspekte |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Republik Peru ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den EU-Wettbewerbsregeln. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5 AEUV |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt die vom EU-Recht abgedeckten Aspekte sowie die bilateralen Luftverkehrsabkommen. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu bringen. |

4. Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. |

5. WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Peru werden durch Bestimmungen eines einheitlichen EU-Abkommens ersetzt oder ergänzt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. |

2010/0141 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen.

2. Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Republik Peru ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „das Abkommen“) ausgehandelt.

3. Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird – vorbehaltlich des Abschlusses – im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen – vorbehaltlich des Abschlusses – im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Beschluss 11323/03 des Rates vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C … vom …, S. ….