52009PC0703

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus /* KOM/2009/0703 endg. - NLE 2009/0190 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.12.2009

KOM(2009)703 endgültig

2009/0190 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

BEGRÜNDUNG

- Der Rat der Justiz- und Innenminister ermächtigte auf seiner Tagung am 30. November 2009 den Vorsitz des Rates der Europäischen Union zur Unterzeichnung eines Interimsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der EU an die USA für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Terrorist Finance Tracking Programme“, TFTP). Das Abkommen wurde von den Parteien am 30. November 2009 unterzeichnet und wird ab 1. Februar 2010 vorläufig angewendet. Es gilt für höchstens neun Monate und wird zu gegebener Zeit durch ein langfristigeres Abkommen ersetzt.

- Mit dem Abkommen vom 30. November 2009 soll der Fortbestand des seit Ende 2001 bestehenden TFTP gewährleistet werden. Im Rahmen des TFTP erließ das US-Finanzministerium gegen den US-amerikanischen Zweig der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) administrative Anordnungen (administrative subpoenas) auf Übermittlung bestimmter Zahlungsverkehrsdaten an das US-Finanzministerium, die über das SWIFT-Netzwerk für den Austausch von Zahlungsnachrichten versendet werden. Angesichts der neuen und ab 1. Januar 2010 betriebsbereiten Systemarchitektur von SWIFT, die – nicht zuletzt für die Europäische Union – den Nutzen des TFTP erheblich beeinträchtigt, stellt das Abkommen vom 30. November 2009 zwischen der EU und den Vereinigten Staaten eine Notwendigkeit dar.

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- Anfang 2007 nahmen der Vorsitz des Rates der Europäischen Union und die Europäische Kommission Gespräche mit dem US-Finanzministerium über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der EU durch das Ministerium auf, das im Rahmen des TFTP Zugriff auf diese Daten hat. Als direkte Folge dieser Gespräche ging das US-Finanzministerium im Juni 2007 gegenüber der Europäischen Union eine Reihe von einseitigen Verpflichtungen („TFTP-Zusicherungen“)[1] ein. Mit diesen Zusicherungen wird die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der EU durch das US-Finanzministerium, das im Rahmen des TFTP Zugriff auf diese Daten hat, ausdrücklich beschränkt. Zu den Beschränkungen zählt z. B., dass Daten ausschließlich zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung verarbeitet werden dürfen, bei einem Datenzugriff ein vorher bestehender Bezug zum Terrorismus gegeben sein muss (d. h. kein Data Mining) und die Daten nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden. Darüber hinaus ist in den Zusicherungen festgehalten, dass die Kommission eine „renommierte europäische Persönlichkeit“ ernennen kann, die sicherstellt, dass das US-Finanzministerium seine Verpflichtungen einhält und der Kommission darüber Bericht erstattet.

- Im März 2008 gab die Kommission die Ernennung des Richters Jean-Louis Bruguière als „renommierte europäische Persönlichkeit“ bekannt. Seine Aufgabe ist es zu prüfen, ob das TFTP im Einklang mit den Zusicherungen umgesetzt wird. Bruguière hat seinen ersten Bericht im Dezember 2008 vorgelegt. Der Bericht wurde im Februar 2009 dem Rat der Justiz- und Innenminister und im September 2009 dem Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments vorgelegt. Aus dem Bericht geht hervor, dass das US-Finanzministerium die mit den TFTP-Zusicherungen eingegangenen Verpflichtungen einhält. Darüber hinaus bestätigt der Bericht, dass das TFTP für die Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen im Bereich Terrorismus von erheblichem Nutzen war und sie am meisten von den im Rahmen des TFTP gewonnenen Informationen profitiert haben[2]. In der Europäischen Union gibt es derzeit kein dem TFTP gleichwertiges Programm.

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- Das Abkommen dient der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus vom 30. November 2009 zielt auf eine umfassende Wahrung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundrechte und der in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten ab.

- Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat bei Übereinkünften in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

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- Die Kommission empfiehlt daher dem Rat, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus zu erlassen.

2009/0190 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Rat hat am 27. Juli 2009 den Vorsitz des Rates ermächtigt, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus aufzunehmen.

2. Im Einklang mit dem Beschluss 2009/XXX des Rates vom 30. November 2009[4] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am … unterzeichnet.

3. Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem 1. Februar 2010 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

4. Das Abkommen wurde noch nicht geschlossen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die diesbezüglichen Verfahren der Europäischen Union durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

5. Das Abkommen sollte geschlossen werden.

6. [Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme dieses Beschlusses.]

7. Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist daher weder an das Abkommen gebunden noch zu dessen Anwendung verpflichtet –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus wird hiermit geschlossen.

Der Wortlaut des zu schließenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, den Austausch der Genehmigungsurkunden nach Artikel 15 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Jacques BARROT Mitglied der Kommission

[1] Die Europäische Union bestätigte mit Schreiben vom 29. Juni 2007 den Eingang des Schreibens mit den TFTP-Zusicherungen. Die Zusicherungen und das Bestätigungsschreiben der EU wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. C 166 vom 20.7.2007, S. 18, und ABl. C 166 vom 20.7.2007, S. 26).

[2] Der Bericht der „renommierten europäischen Persönlichkeit“ vom Dezember 2008 enthält verschiedene Beispiele für Fälle, in denen im Rahmen des TFTP gewonnene Erkenntnisse an Behörden in den EU-Mitgliedstaaten weitergegeben wurden, die für die Ermittlung, Verhütung und Verfolgung von Terrorismus innerhalb der Europäischen Union zuständig sind. Im Bericht ist außerdem festgehalten, dass die US-amerikanischen Behörden seit 2002 rund 1 400 wichtige Hinweise an die Mitgliedstaaten weitergegeben haben.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. L […] vom […], S. […].