52005PC0397

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Durchführung des Artikels 66 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits /* KOM/2005/0397 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.8.2005

KOM(2005) 397 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Durchführung des Artikels 66 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Interimsassoziationsabkommen ist der rechtliche Rahmen für die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde.

2. In Artikel 66 des Interimsassoziationsabkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Gremien vorgesehen. Die Organe, die die Europa-Mittelmeer-Abkommen durchführen, müssen weiterentwickelt werden, um die zunehmende technische Komplexität der erörterten Themen bewältigen zu können. Sie müssen auch an die institutionelle Struktur der anderen von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen angeglichen werden. Auch für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der in ihrem Rahmen beschlossenen Aktionspläne in einer Vielzahl von Bereichen ist die Einsetzung der vorgeschlagenen Unterausschüsse erforderlich. Die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde werden sich auf eine umfassende Partnerschaft hinentwickeln. Dies erfordert eine einheitliche Vorgehensweise, die durch eine kontinuierliche enge Koordinierung zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden muss.

3. Für die Durchführung der Assoziationsabkommen mit anderen Europa-Mittelmeer-Partnerländern, z. B. Marokko, Tunesien und Jordanien, wurde als institutionelle Struktur eine Reihe von Unterausschüssen eingerichtet. An dieser Struktur orientiert sich der vorliegende Vorschlag.

4. Die Palästinensische Behörde hat ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Zusammenarbeit in den unter das Interimsassoziationsabkommen fallenden Bereichen zu intensivieren.

5. Die Kommission schlägt daher dem Rat die Einsetzung von drei Unterausschüssen vor, die den Gemischten Ausschuss bei der Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unterstützen. In den Unterausschüssen werden Fragen technischer Art erörtert, die im Gemischten Ausschuss nicht in vollem Umfang behandelt werden können.

6. Die Zahl der einzusetzenden Unterausschüsse ist auf drei zu beschränken, um der begrenzten Verwaltungskapazität der Palästinensischen Behörde und dem begrenzten Geltungsbereich des Interimsabkommens Rechnung zu tragen.

7. Die vorgeschlagenen drei Unterausschüsse tragen folgende Bezeichnungen: i) Politischer Dialog und Zusammenarbeit, ii) Wirtschaftliche Fragen und Handel, einschließlich Zollfragen und Netze, iii) Soziale Fragen und Umwelt.

8. Der Zweck, die von den einzelnen Unterausschüssen behandelten Themen und die Durchführungsverfahren sind in den beigefügten Geschäftsordnungen enthalten.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Durchführung des Artikels 66 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits wurde am 24. Februar 1997 unterzeichnet und ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

(2) In Artikel 66 des genannten Abkommens ist die Einsetzung weiterer Ausschüsse (nachstehend „Unterausschüsse“ genannt) vorgesehen, die den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Durchführung des Artikels 66 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und können an den Sitzungen der betreffenden Unterausschüsse teilnehmen.

Der Standpunkt der Europäischen Union zu Fragen, die die Titel V und VI des Vertrages über die Europäische Union betreffen, wird von einem Vertreter des Vorsitzes des Rates vertreten. Die Kommission wird uneingeschränkt an den vorbereitenden Arbeiten und an der Festlegung der Ziele der Sitzungen der Unterausschüsse beteiligt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-PLO

Einsetzung der Unterausschüsse des Interimsassoziationsausschusses

Der gemischte Ausschuss des Interimsassoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der PLO (zugunsten der palästinensischen Behörde) –

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge der Durchführung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und der Fortsetzung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer werden die Beziehungen der Gemeinschaft zu den Ländern im südlichen Mittelmeerraum zunehmend komplexer. Auch für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der in ihrem Rahmen beschlossenen Aktionspläne in einer Vielzahl von Bereichen ist die Einsetzung der vorgeschlagenen Unterausschüsse erforderlich.

(2) Die Umsetzung des Interimsassoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der PLO ist im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Entwicklungen in der Region in eine neue Phase getreten.

(3) In Artikel 66 des genannten Abkommens ist die Einsetzung weiterer Ausschüsse (nachstehend „Unterausschüsse“ genannt) vorgesehen, die den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Es werden die in Anhang 1 aufgeführten Unterausschüsse des Gemischten Ausschusses EG-PLO eingesetzt und die in Anhang 2 beigefügten Geschäftsordnungen dieser Unterausschüsse angenommen.

Die Unterausschüsse unterstehen dem Gemischten Ausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Die Unterausschüsse sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.

Der Gemischte Ausschuss trifft alle Maßnahmen, die für die Gewährleistung ihres reibungslosen Funktionierens erforderlich sind. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen oder bestehende Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen auflösen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu [...]

Im Namen des Gemischten Ausschusses

ANHANG I

INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMEN EG-PLO

Unterausschüsse des Gemischten Ausschusses

1. Politischer Dialog und Zusammenarbeit

2. Wirtschaftliche Fragen und Handel, einschließlich Zollfragen und Netze

3. Soziale Fragen und Umwelt

ANHANG II

Geschäftsordnung

Unterausschuss EG-PLO Nr. 1

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT

1. Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.

2. Rolle

Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3. Zuständigkeit

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

- politischer Dialog und Reformen:

politischer Dialog und Zusammenarbeit unter anderem in außen- und sicherheitspolitischen Fragen

Zusammenarbeit in den Bereichen Bekämpfung des Terrorismus , Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und illegaler Waffenhandel

- Demokratie und Rechtsstaatlichkeit - Aufbau der Organe eines unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen palästinensischen Staates:

Aufbau einer unabhängigen, unparteiischen und voll funktionsfähigen Justiz im Einklang mit den internationalen Normen und Ausbau der Gewaltenteilung

Organisation transparenter Parlaments- und Kommunalwahlen im Einklang mit den internationalen Normen

Beschleunigung der Verfassungs- und Rechtsreform

Transparenz und Bekämpfung der Korruption, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes

- Menschenrechte und Grundfreiheiten:

rechtliche Garantien für die Rede-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Einklang mit den internationalen Normen

Achtung der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Grundrechte im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und Förderung einer Kultur der Gewaltfreiheit, der Toleranz und der Verständigung

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Gemischten Ausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4. Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.

5. Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6. Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7. Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

8. Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

Geschäftsordnung

Unterausschuss EG-PLO Nr. 2

WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN UND HANDEL, EINSCHLIESSLICH ZOLLFRAGEN UND NETZE

1. Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.

2. Rolle

Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3. Zuständigkeit

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

- finanzielle Rechenschaftspflicht und solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich Rechnungsprüfung:

Aufbau eines modernen und gut funktionierenden Finanzkontrollsystems im Einklang mit den international anerkannten Normen und Verfahren

Transparenz der Finanzen der Palästinensischen Behörde, Betrugsbekämpfung

Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens

Aufbau eines modernen und finanziell tragfähigen Systems der Altersversorgung

- Wirtschaftsreformen und wirtschaftliche Entwicklung:

Voraussetzungen für die Einführung und das Funktionieren der Marktwirtschaft, einschließlich Regulierungsrahmen und Verwaltungskapazitäten

- Handelsfragen, Markt- und Rechtsreform:

Ausbau und Erleichterung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde, Durchführung der Handelsbestimmungen des ENP-Aktionsplans und des Interimsassoziationsabkommens, Überwachung von Fragen des bilateralen Handels

Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern

Entwicklung des rechtlichen Rahmens für ein modernes Steuersystem und moderne Einrichtungen auf der Grundlage der international anerkannten Normen und Verfahren

Wiederbelebung der Privatwirtschaft

Entwicklung eines Statistiksystems auf der Grundlage der international anerkannten Normen und Verfahren

- Zollfragen:

allgemeine Zollverfahren, Zollnomenklatur, Zollwert

Ursprungsregeln

Tarifregelungen

Zusammenarbeit im Zollbereich

- Energie, Verkehr und Wissenschaft und Technologie:

Zusammenarbeit in Energie- und Verkehrsfragen

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, Forschung und Entwicklung

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Gemischten Ausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4. Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.

5. Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6. Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7. Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

8. Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

Geschäftsordnung

Unterausschuss EG-PLO Nr. 3

SOZIALE FRAGEN UND UMWELT

1. Zusammensetzung und Vorsitz

Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Palästinensischen Behörde zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt.

2. Rolle

Der Unterausschuss untersteht dem Gemischten Ausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Gemischten Ausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.

3. Zuständigkeit

Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Interimsassoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor.

- Soziale Fragen, zwischenmenschliche Kontakte, Bildung und öffentliche Gesundheit:

Förderung der Rechte der Frau und Gewährleistung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit für Frauen

Bildung, Ausbildung und Jugend - Entwicklung eines modernen Bildungssystems auf der Grundlage von Frieden, Toleranz und Verständigung

Entwicklung eines modernen öffentlichen Gesundheitssystems

- Umwelt:

Schritte zur Förderung einer guten Verwaltungspraxis im Umweltbereich, zur Verhütung einer Verschlechterung der ökologischen Verhältnisse und zur Intensivierung der Zusammenarbeit in Umweltfragen

Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Gemischten Ausschuss angefügt werden.

Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen.

4. Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Palästinensischen Behörde fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses.

Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.

5. Sitzungen

Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen.

Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

6. Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

7. Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge des Unterausschusses.

8. Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich.

[1] ABl. C vom , S. .