EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.3.2022
COM(2022) 135 final
2022/0090(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
a)Versorgungssicherheit
Die potenziellen Bedrohungen für die Gasversorgungssicherheit der EU, vor allem im Zusammenhang mit ihrer Abhängigkeit von Primärenergie aus Drittländern, haben bereits zu Vorbereitungen für zusätzliche Herausforderungen geführt. Mit der Einführung insbesondere des europäischen Grünen Deals, der Modernisierung und Erweiterung der LNG-Infrastruktur und der Diversifizierung der Quellen und Routen von Pipeline-Gas hat die EU bereits wichtige Schritte unternommen, um Haushalte und Unternehmen vor Angebotsschocks zu schützen.
Die internationalen Spannungen haben gezeigt, dass Pläne und Maßnahmen vorangetrieben werden müssen, um unabhängiger von Drittländern zu werden. Die Beschleunigung des grünen Wandels wird dazu beitragen, die Emissionen zu senken, die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern und den Schutz vor sprunghaften Preisanstiegen zu verbessern. Die derzeitige geopolitische Lage erfordert jedoch zusätzliche kurzfristige Maßnahmen, um die Marktungleichgewichte im Bereich Energie zu beheben und die Versorgung in den kommenden Jahren zu sichern. Da bei Pipeline-Gas jederzeit Versorgungsunterbrechungen auftreten können, werden Maßnahmen zur Absicherung der Füllstände der Speicheranlagen in der EU eingeführt. Gut gefüllte Gasspeicher tragen zu einer sichereren Gasversorgung für den Winter 2022/2023 bei.
b)Rolle von Speichern und aktuelle Probleme
Gasspeicher tragen zur Versorgungssicherheit bei, indem sie bei hoher Nachfrage oder bei Versorgungsunterbrechungen zusätzliche Mengen Gas bereitstellen; sie liefern 25-30 % des im Winter verbrauchten Gases. Dadurch wird die Notwendigkeit reduziert, während der Heizperiode zusätzliches Gas zu importieren. Die Speicher tragen zur Abfederung von Angebotsschocks bei.
In den letzten sechs Monaten hat ein Ungleichgewicht auf dem Gasmarkt zu einem drastischen Anstieg der Gaspreise geführt. Während des Winters lag der Füllstand der Speicher in der EU weit unter dem Niveau der Vorjahre – im Januar war er 10 Prozentpunkte niedriger. Dies hat Unsicherheiten in Bezug auf die Versorgungssicherheit und die Preisvolatilität verstärkt. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die folgenden drei spezifischeren Probleme angegangen werden:
–Der Unterschied zwischen den Gaspreisen im Sommer und im Winter ist wichtig, um Gas in die Speicher zu bringen. Angesichts der aktuellen geopolitischen Entwicklungen und der hohen Energiepreise ist eine Schätzung des voraussichtlichen Sommer-Winter-Spreads sehr unzuverlässig. Es wird erwartet, dass die Lage im Vorfeld des nächsten Winters besonders problematisch sein wird, da die Preise im Sommer höher sein könnten als im Winter. Dies dürfte zu einer Situation führen, in der eine Einspeicherung für die Marktteilnehmer nicht attraktiv ist und die Befüllung durch öffentliche Interventionen sichergestellt werden muss, auch durch finanzielle Unterstützung, um Anreize für die Nutzung von Speicheranlagen zu schaffen.
–Die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas“ haben im Februar 2022 eine eingehendere Analyse der EU-weiten Risikovorsorge durchgeführt. Diese Analyse ergab, dass zwar im Winter 2021/2022 letztendlich keine Gefahr bestand, aber vor dem nächsten Winter (2022/2023) das Risiko einer nicht ausreichenden Speicherung von Gas bestehen könnte. Zur Optimierung der Speicherkapazitäten während der Einspeichersaison wäre eine sofortige Einspeisung ab Beginn der Einspeichersaison (April 2022) erforderlich. Durch solche frühzeitigen Maßnahmen würde das Risiko von Engpässen verringert, wenn bei der Speicherbefüllung während möglicher Unterbrechungen der Gaslieferungen aus dem Osten der Transport von Gas zu Speicherstätten über andere Routen erforderlich würde.
–An Standorten, die sich im Eigentum von Unternehmen aus Drittländern befinden, haben sich 2021/2022 die Füllstände der Gasspeicher als besonders niedrig erwiesen. Dies trug zu fast 50 % zu den in diesem Jahr ungewöhnlich niedrigen Speicherfüllständen bei. Speicheranlagen sind strategische Vermögenswerte und von entscheidender Bedeutung für die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kontrolle über und die Nutzung von Speicheranlagen durch Unternehmen aus Drittländern kann Risiken für die Versorgungssicherheit mit sich bringen, sich auf andere wesentliche Sicherheitsinteressen auswirken und die strategische Autonomie der EU weiter schwächen.
c) Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag zielt darauf ab, die aus der dramatisch veränderten geopolitischen Lage resultierenden sehr erheblichen Risiken für die Versorgungssicherheit und die Wirtschaft der Union zu mindern. Mit dem Vorschlag soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Speicherkapazitäten in der Union, die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung sind, nicht ungenutzt bleiben, damit gewährleistet ist, dass Speicher solidarisch unionsweit gemeinsam genutzt werden können.
Dazu soll durch einen verbindlichen Mindestfüllstand der Gasspeicheranlagen die Versorgungssicherheit vor dem Winter 2022/2023 und für die Wintermonate der Folgejahre gestärkt werden. Durch eine obligatorische Zertifizierung der Speicheranlagenbetreiber wird sichergestellt, dass Risiken für die Versorgungssicherheit, die sich durch eine Einflussnahme auf die kritische Speicherinfrastruktur ergeben könnten, ausgeschlossen werden können. Schließlich werden Anreize für die Nutzung von Speicheranlagen geschaffen, indem Speichernutzer von den Fernleitungstarifen an Einspeise- oder Ausspeisepunkten ausgenommen werden können.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Mit diesem Vorschlag werden zwei bestehende Verordnungen geändert, nämlich die Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen. Er baut auf dem bestehenden Rahmen für die Gasversorgungssicherheit und den Vorschriften für den Gasbinnenmarkt auf und sieht weitere Maßnahmen vor, die angesichts der durch die jüngsten Veränderungen der geopolitischen Lage verursachten schweren Energiekrise erforderlich sind, um in der Union eine sichere Erdgasversorgung zu gewährleisten.
Die vorgeschlagenen Vorschriften über verbindliche Befüllungsziele für Speicheranlagen stehen im Zusammenhang mit einem Vorschlag zur Nutzung von Speicheranlagen, der in Artikel 67 des Vorschlags der Kommission vom 15. Dezember 2021 für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff enthalten ist. In diesem Artikel wurde vorgeschlagen, in die Verordnung (EU) 2017/1938 einen neuen Artikel 7b aufzunehmen, um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, einige speicherbezogene Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit zu ergreifen, ohne eine verbindliche Speicherverpflichtung einzuführen. Da sich jedoch die geopolitische Lage seit Dezember 2021 erheblich verändert hat, sind verstärkte Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung. Die Kommission hat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Gas“ eine spezielle Risikoanalyse durchgeführt, die ergab, dass dringend strengere Vorschriften zur Gewährleistung einer besseren Nutzung der Speicheranlagen in der Union erforderlich sind.
Rasche Verhandlungen über den umfassenden Vorschlag vom 15. Dezember 2021 für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff sind von entscheidender Bedeutung für den Grünen Deal und die Verringerung der Abhängigkeit Europas von fossilem Gas. Um den Verhandlungsprozess über den Vorschlag vom 15. Dezember 2021 nicht zu stören, wird der Vorschlag für Vorschriften zur Erhöhung der Speicherfüllstände in Form einer gesonderten Verordnung vorgelegt, die auf drei gezielte Änderungen beschränkt ist (Verpflichtung zur Befüllung der Speicheranlagen, Zertifizierung in Bezug auf Speicher und Tarifnachlass). Der kurze und zielgerichtete Vorschlag sollte es dem Rat und dem Parlament ermöglichen, den Vorschlag innerhalb kurzer Zeit anzunehmen, da dringend neue Vorschriften erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Speicher in Zeiten stark steigender Energiepreise gefüllt werden.
Um eine Rechtskollision zwischen Artikel 67 des Vorschlags vom 15. Dezember 2021 für eine Verordnung über die Binnenmarkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff und dem vorliegenden Vorschlag zu vermeiden, wird die Gültigkeit der vorgeschlagenen Verordnung begrenzt auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission vom 15. Dezember 2021 neugefassten Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff.
Die im vorliegenden Vorschlag enthaltenen Bestimmungen über die Befüllung von Speicheranlagen sollen so bald wie möglich angenommen werden, um ihre Wirksamkeit vor dem Beginn der Heizperiode im Oktober 2022 zu gewährleisten. Sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt leicht in die Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase, Erdgas sowie Wasserstoff übernommen werden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit einem breiteren Spektrum von Initiativen zur Stärkung der Energieresilienz der Union und zur Vorbereitung auf mögliche Notsituationen, vor allem den Vorschlägen der Kommission für das Paket „Fit für 55“ und insbesondere der Überarbeitung des dritten Energiepakets für Gas (Richtlinie 2009/73/EU und Verordnung (EG) Nr. 715/2009), mit denen wettbewerbsorientierte dekarbonisierte Gasmärkte reguliert werden sollen und langfristig ein nachhaltiger Energiesektor zum Nutzen der europäischen Verbraucher und Verbraucherinnen geschaffen werden soll.
Im Oktober 2021 legte die Europäische Kommission eine Mitteilung vor, um geeignete Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der steigenden Energiepreise umzusetzen und zu unterstützen. Die Mitteilung enthält auch Maßnahmen zur Sicherung erschwinglicher Energie und ausreichender Speicherfüllstände, um die EU bei künftigen Schocks widerstandsfähiger zu machen.
Nach den jüngsten geopolitischen Entwicklungen veröffentlichte die Kommission im März 2022 die Mitteilung „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“. Der REPowerEU-Mitteilung zufolge wird die Kommission einen Legislativvorschlag vorlegen, um bis zum nächsten Winter jährlich angemessene Speicherfüllstände zu gewährleisten. In der Mitteilung wurde nicht nur die dringende Notwendigkeit gefüllter Speicheranlagen in der Union hervorgehoben, sondern auch klargestellt, dass zur finanziellen Unterstützung der Befüllung von Speicheranlagen staatliche Beihilfen eingesetzt werden können.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2017/1938 geändert, deren Rechtsgrundlage Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union war. Außerdem wird die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 geändert, die – da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu jenem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war – auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) erlassen wurde. Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die geplanten Maßnahmen der vorliegenden Initiative stehen voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Aufgrund des Risikos und der erheblichen Auswirkungen einer möglichen Unterbrechung der Gasversorgung auf die gesamte Union sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich.
Angesichts der beispiellosen Gasversorgungskrise und ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie der Tatsache, dass die EU-Länder durch ein gemeinsames Gasnetz verbunden sind, ist ein Tätigwerden auf Unionsebene gerechtfertigt, da die Mitgliedstaaten alleine dem sich aus erheblichen Versorgungsunterbrechungen ergebenden Risiko erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht ausreichend wirksam in koordinierter Weise begegnen können. Nur durch Maßnahmen der EU, die auf der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruhen, kann gewährleistet werden, dass wirksam Vorsorge für Versorgungsunterbrechungen getroffen wird, die zu dauerhaften Schäden für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft führen würden.
•Verhältnismäßigkeit
Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage und der erheblichen Bedrohung für die Verbraucher und die EU-Wirtschaft im Falle von Unterbrechungen der Gasversorgung ist ein koordiniertes und umgehendes Handeln klar erforderlich. Trotz der Dringlichkeit wird in dem Vorschlag berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten einige Zeit benötigen werden, um die zur Gewährleistung der Speicherbefüllung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Vorschlag sieht daher einen Einführungsmechanismus vor, d. h. Vorschriften, die für das Jahr 2022 weniger streng sind als für die Folgejahre (z. B. niedrigere Befüllungsziele, weniger Zwischenziele, Verpflichtung der Kommission, bei der Durchsetzung die erst kurze Anwendungsdauer zu berücksichtigen). Der Vorschlag geht somit nicht über das hinaus, was zum Erreichen der in diesem Instrument festgelegten Ziele notwendig ist. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden als verhältnismäßig angesehen und bauen so weit wie möglich auf bestehenden Ansätzen auf. Die Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen und die Verpflichtung zur Befüllung der Speicheranlagen gewährleisten wirksam, dass die Risiken für die Versorgungssicherheit auf regionaler Ebene minimiert werden. Die Wahl des erforderlichen Füllstandes wurde sorgfältig geprüft. Er wurde mit Interessenträgern im Rahmen der Koordinierungsgruppe „Gas“ erörtert und beruht auf intensiven Konsultationen mit Branchenexperten und Mitgliedstaaten. Diesen Konsultationen zufolge ist die vorgeschlagene Befüllungsquote von 90 % notwendig und angemessen, um im Falle schwerwiegender Versorgungsunterbrechungen die Versorgungssicherheit über den Winter hinweg zu gewährleisten, ohne die Mitgliedstaaten, Energieunternehmen oder Bürgerinnen und Bürger übermäßig zu belasten.
•Wahl des Instruments
Es handelt sich um einen Vorschlag zur Änderung zweier Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1938 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009; daher wurde als Instrument eine Änderungsverordnung gewählt. Da es sich dabei nicht um eine vollständige Überarbeitung der Verordnungen handelt, wird eine Neufassung nicht als angemessen erachtet.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der als Reaktion auf eine unerwartete geopolitische Krise vorgelegt wird und dringend angenommen werden muss, um vor der Heizperiode gefüllte Speicher sicherzustellen, mussten die Konsultationen der Interessenträger auf weniger formelle Weise erfolgen. Nichtsdestotrotz wurden gezielte Konsultationen der Interessenträger, unter anderem im Rahmen der Koordinierungsgruppe „Gas“, sowie zahlreiche bilaterale Konsultationen mit wichtigen Interessenträgern, Sachverständigen und Mitgliedstaaten durchgeführt.
Die Kommission veröffentlichte ihre Mitteilung COM(2022) 108 final mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ am 8. März 2022; in ihr ist der Hauptinhalt des vorliegenden Vorschlags über Maßnahmen zur Befüllung von Speicheranlagen dargelegt und sie ermöglichte bereits eine Konsultation der einschlägigen Interessenträger zu den vorgeschlagenen Maßnahmen. Auf der Grundlage dieses Dokuments hatten alle beteiligten Akteure – z. B. Behörden, Interessenträger sowie Bürgerinnen und Bürger – Gelegenheit, sich zu dem in der Mitteilung dargelegten legislativen Ansatz der Kommission zu äußern.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Aufgrund des politisch sensiblen und dringenden Charakters des Vorschlags wurde abgesehen von den umfangreichen Konsultationen der Interessenträger keine externe Expertise in Auftrag gegeben.
•Folgenabschätzung
Aufgrund des politisch sensiblen und dringenden Charakters des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, sondern eine eingehendere Analyse der EU-weiten Risikovorsorge (siehe oben) und gezielte Konsultationen.
Die Maßnahmen zur Befüllung der Speicheranlagen und mögliche Alternativen wurden im Vorfeld des Vorschlags mit den Interessenträgern, insbesondere in der Koordinierungsgruppe „Gas“, geprüft und intensiv diskutiert.
In der Sitzung der Koordinierungsgruppe „Gas“ vom 23. Februar 2022 betonten die Teilnehmer, dass so bald wie möglich Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Speicher vor dem nächsten Winter wiederaufzufüllen. Die Wortmeldungen konzentrierten sich auf Möglichkeiten zur Förderung der Befüllung – soweit möglich unter Nutzung von Marktmechanismen –, auf den zu erreichenden Füllstand, auf die Möglichkeit zur Finanzierung der Einspeicherung – einschließlich möglicher staatlicher Beihilfen – und auf die Art und Weise der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten.
In der Sitzung der Koordinierungsgruppe „Gas“ vom 11. März 2022 stellte die Kommission die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen und in der REPowerEU-Mitteilung dargelegten Maßnahmen in Bezug auf die Speicherung vor. Die Gruppe begrüßte die Mitteilung und äußerte sich zum Zieldatum für die Speicherbefüllung, zum Grad der Flexibilität für die Erreichung des Ziels in den einzelnen Mitgliedstaaten, zu möglichen Anreizen für die Marktteilnehmer und zu Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit.
•Grundrechte
Die Maßnahme wird es ermöglichen, einige der schutzbedürftigsten Kunden zu unterstützen, insbesondere diejenigen, die bereits von Energiearmut betroffen sind.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die mit dem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den EU-Haushalt betreffen die Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben der Generaldirektion (GD) Energie der Europäischen Kommission.
Der Vorschlag sieht eine neue, erweiterte Architektur für die Gasversorgungssicherheit vor, mit neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten und einer entsprechend stärkeren Rolle der GD Energie in einer Vielzahl von Bereichen:
·allgemeine Verwaltung und Durchführung der Verordnung (1 VZÄ),
·Verwaltung der erweiterten Rolle der Koordinierungsgruppe „Gas“ (0,5 VZÄ),
·Überwachung der Befüllungsquoten und Festlegung von Elementen für die technische Umsetzung, z. B der Befüllungspfade (einschließlich wirtschaftlicher und technischer Analysen und Datenverwaltung) (1,5 VZÄ),
·rechtliche Umsetzung der im neuen Artikel 6d Absatz 7 vorgesehenen Maßnahmen (geschätzter jährlicher Durchschnitt: 5 Beschlüsse über Verwarnungen, 2 Beschlüsse über Maßnahmen als letztes Mittel) (2 VZÄ),
·Verwaltung der im neuen Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen LNG-Plattform (5 VZÄ),
·Prüfung der Mitteilungen über die Lastenteilung gemäß Artikel 6c (1 VZÄ),
·Stellungnahme zur Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern (3 VZÄ),
·administrative Unterstützung (1 VZÄ).
Für die Wahrnehmung der oben genannten neuen Zuständigkeiten müssen die personellen Ressourcen der GD Energie daher um 12 zusätzliche dauerhafte VZÄ sowie bis zum Abschluss des Zertifizierungsprozesses vorübergehend um drei speziell der Zertifizierung gewidmete VZÄ aufgestockt werden.
Darüber hinaus sind für die Durchführung, Koordinierung und Weiterverfolgung dieser Änderungsverordnung durch die Mitgliedstaaten folgende zusätzliche Verwaltungsmittel erforderlich: 150 000 EUR/Jahr für Dienstreisen und Sachverständigensitzungen (insbesondere: Koordinierungsgruppe „Gas“).
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 wird die Verordnung (EU) 2017/1938 geändert.
Mit Artikel 1 Absatz 1 wurden Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 Begriffsbestimmungen hinzugefügt, um die Begriffe „Befüllungspfad“, „Befüllungsziel“, „strategische Speicherung“ und „strategische Vorräte“ zu definieren.
Mit Artikel 1 Absatz 2 werden die neuen Artikel 6a bis 6d eingefügt.
–Artikel 6a: Diese neue Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Speicherinfrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 1. November jedes Jahres grundsätzlich zu mindestens 90 % ihrer Kapazität auf nationaler Ebene gefüllt werden, wobei es für jeden Mitgliedstaat Zwischenziele für Februar, Mai, Juli und September gibt. Für 2022 gelten ein niedrigeres Ziel und ein anderer Befüllungspfad, um zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nur wenig Zeit für die Umsetzung dieser Verordnung haben. Für den Fall, dass Zwischenziele verfehlt werden, wird die Kommission beauftragt, für die Einhaltung der Befüllungsziele zu sorgen.
–In Artikel 6b werden die Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Befüllungsziele gemäß Artikel 6a erreicht werden.
–Artikel 6c: Es wird ein Lastenteilungsmechanismus eingeführt, da zwar nicht alle Mitgliedstaaten über Speicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet verfügen, aber alle von einem garantierten hohen Füllstand als Absicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit und seinen preisdämpfenden Effekten im Winter profitieren.
–Artikel 6d: Diese neue Bestimmung sieht wirksame Instrumente zur Überwachung der neuen Befüllungsverpflichtungen vor und stärkt die Rolle der Koordinierungsgruppe „Gas“, indem ihr ein ausdrückliches Mandat erteilt wird, die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Gasversorgungssicherheit zu überwachen und auf dieser Grundlage empfehlenswerte Verfahren zu entwickeln. Die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne und die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 angenommen werden, müssen die Fortschritte bei den Befüllungspfaden und den Befüllungszielen sowie die zu deren Erreichung geplanten Strategien und Maßnahmen widerspiegeln.
Mit Artikel 2 wird die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 geändert.
Mit Artikel 2 Absatz 1 wird ein neuer Artikel 3a über die Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern eingefügt; demnach müssen die Mitgliedstaaten alle Unternehmen, die Eigentümer eines Speicheranlagenbetreibers sind, einschließlich Fernleitungsnetzbetreibern, zertifizieren, um sicherzustellen, dass der Eigentümer des Speicheranlagenbetreibers die Energieversorgungssicherheit in der Union oder in einem Mitgliedstaat nicht gefährdet.
Mit Artikel 2 Absatz 2 wird in Artikel 13 ein neuer letzter Absatz angefügt, der einen Nachlass von 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungstarife an Einspeisepunkten und Ausspeisepunkten von Speicheranlagen vorsieht.
Artikel 3 betrifft das Inkrafttreten.
2022/0090 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Auch wenn bereits in der Vergangenheit kurzfristige Unterbrechungen der Gasversorgung aufgetreten sind, unterscheidet sich die derzeitige Situation aufgrund mehrerer Faktoren von früheren Versorgungssicherheitskrisen. So hat die Eskalation des bewaffneten Konflikts in der Ukraine seit Februar 2022 zu beispiellosen Preisanstiegen geführt. In der Folge dürften sich die Anreize für die Befüllung von Speicheranlagen in der Union grundlegend ändern. Im derzeitigen geopolitischen Kontext können weitere Unterbrechungen der Gasversorgung nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies könnte schwere negative Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft in der Union haben, da die Union noch immer erheblich von externen Gaslieferungen abhängig ist, die von dem Konflikt beeinträchtigt werden können.
(2)Diese Ereignisse sind umfangreich und haben weitreichende Folgen, die die gesamte Union betreffen und daher eine umfassende Reaktion erfordern. Dabei sollten Maßnahmen Priorität erhalten, die die Versorgungssicherheit auf Unionsebene verbessern können – insbesondere für geschützte Verbraucher. Ein koordiniertes Handeln der Union ist daher von entscheidender Bedeutung, um Risiken aufgrund einer möglichen Unterbrechung der Gasversorgung zu vermeiden.
(3)Die Gasspeicherung trägt durch ein zusätzliches Angebot bei hoher Nachfrage oder bei Versorgungsunterbrechungen zur Versorgungssicherheit bei, und durch gut gefüllte Gasspeicher wird die Gasversorgung gesichert. Da Unterbrechungen der Versorgung mit Pipeline-Gas jederzeit auftreten können, müssen Maßnahmen in Bezug auf die Füllstände der Speicheranlagen in der Union eingeführt werden, um im Winter 2022/2023 für Versorgungssicherheit zu sorgen.
(4)In der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Solidaritätsmechanismen zur Bewältigung von Extremsituationen vorgesehen, in denen die Versorgung geschützter Kunden als wesentliche Sicherheitsanforderung und notwendige Priorität in einem Mitgliedstaat in Gefahr ist. Bei einem Notfall in der Union sollte durch eine sofortige Reaktion sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Kunden besser schützen können.
(5)Wie die Auswirkungen des bewaffneten Konflikts an den Grenzen der Union jedoch gezeigt haben, wurden die bestehenden Vorschriften für die Versorgungssicherheit nicht für plötzliche tiefgreifende geopolitische Entwicklungen konzipiert, bei denen Versorgungsengpässe und Preisspitzen möglicherweise nicht nur auf den Ausfall von Infrastrukturen oder extreme Wetterbedingungen zurückzuführen sind, sondern beispielsweise auch auf mit Absicht herbeigeführte Ereignisse von großer Tragweite und länger andauernde oder plötzliche Versorgungsunterbrechungen. Es ist daher erforderlich, Maßnahmen gegen die plötzlich stark erhöhten Risiken zu treffen, die sich durch die derzeitigen Veränderungen der geopolitischen Lage ergeben.
(6)Wie die Analyse geeigneter Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung durch die Kommission – einschließlich der eingehenden Analyse der EU-weiten Risikovorsorge durch die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas“ vom Februar 2022 – ergeben hat, sollten die Mitgliedstaaten grundsätzlich sicherstellen, dass die Speicherinfrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 1. November auf nationaler Ebene mindestens zu 90 % ihrer Kapazität gefüllt werden, wobei jeder Mitgliedstaat im Mai, Juli, September und Februar des folgenden Jahres Zwischenziele erreichen sollte. Dies ist erforderlich, um einen angemessenen Schutz der Verbraucher in Europa vor Versorgungsengpässen zu gewährleisten. Für 2022 sind ein niedrigeres Befüllungsziel von 80 % und eine geringere Anzahl von Zwischenzielen (August, September und Oktober) vorgesehen, da die Verordnung erst nach Beginn der Einspeichersaison anwendbar wird und der Zeitraum für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten begrenzt ist.
(7)Durch einen „Befüllungspfad“ soll die kontinuierliche Überwachung während der gesamten Einspeichersaison (vom 1. April bis zum 30. September) möglich werden. Ab dem Jahr 2023 wird die Speicherung auch im Februar („Kontrollpunkt Februar“) gezielt überwacht, um eine plötzliche Gasentnahme aus den Speichern in den Wintermonaten zu vermeiden, da dies vor dem Ende des Winters zu Problemen mit der Versorgungssicherheit führen könnte.
(8)Die Kommission kann das Befüllungsziel und den Befüllungspfad ab 2023 durch den Erlass eines delegierten Rechtsakts anpassen, wobei sie die jährlichen Simulationen des ENTSOG und die von den regionalen Risikogruppen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 durchzuführenden gemeinsamen Analysen berücksichtigen muss. Die Kommission entscheidet über die Festlegung der „Befüllungspfade“ nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“.
(9)Technische Probleme – etwa mit den Pipelines zur Versorgung der Speicher oder den Einspeiseanlagen – können dazu führen, dass die Mitgliedstaaten ihre Befüllungsziele nicht immer rechtzeitig erreichen können. In diesen Fällen sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, das Ziel zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen. Das Befüllungsziel sollte jedoch so bald wie technisch möglich und spätestens am 1. Dezember erreicht werden, um die Versorgungssicherheit im Winter zu gewährleisten.
(10)Auch bei einem EU-weiten Notfall, d. h. bei einer extremen Gasknappheit, können die Mitgliedstaaten die Befüllungsziele möglicherweise nicht erreichen. Die Befüllungsziele sollten daher nicht gelten, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 einen unionsweiten oder regionalen Notfall ausgerufen hat.
(11)Die zuständigen Behörden müssen die Befüllung unterirdischer Speicheranlagen kontinuierlich überwachen, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Befüllungspfade eingehalten werden. Die nationalen Befüllungspfade werden mit einer Bandbreite von zwei Prozentpunkten festgelegt. Liegt der Füllstand in einem bestimmten Mitgliedstaat mehr als 2 Prozentpunkte unter den Zielwerten des Befüllungspfades, müssen die zuständigen Behörden umgehend wirksame Maßnahmen zur Anhebung des Füllstands treffen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Maßnahmen der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Gas“ mitteilen.
(12)Eine erhebliche und anhaltende Abweichung von den Befüllungspfaden kann die Erreichung angemessener Füllstände gefährden, die für die solidarische Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich sind. Bei solchen erheblichen und anhaltenden Abweichungen sollte die Kommission daher wirksame Maßnahmen treffen können, um Probleme mit der Versorgungssicherheit aufgrund ungefüllter Speicher zu verhindern. Bei der Entscheidung über angemessene Maßnahmen sollte die Kommission die jeweilige Situation des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen, wie z. B. das Volumen der Speicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch oder die Bedeutung der Speicheranlagen für die Versorgungssicherheit in der Region. Da diese Verordnung erst nach Beginn der Einspeichersaison im Jahr 2022 in Kraft tritt, sollte der begrenzte Zeitraum für die Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene bei allen von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad für das Jahr 2022 berücksichtigt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Maßnahmen nicht über das zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen und nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung für die Mitgliedstaaten, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Bürgerinnen und Bürger verbunden sind.
(13)Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erreichung der verbindlichen Befüllungsziele sicherzustellen. Da in vielen Mitgliedstaaten bereits verschiedene Regulierungssysteme zur Unterstützung der Befüllung von Gasspeichern bestehen, wird für die Einhaltung des Befüllungspfades und die Erreichung des Befüllungsziels kein bestimmtes Instrument vorgeschrieben; vielmehr steht es den Mitgliedstaaten frei, das für ihr nationales System am besten geeignete Instrument zu wählen, sofern die Bedingungen aus Artikel 6b Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können somit frei entscheiden, welche(n) Marktteilnehmer sie verpflichten, die Befüllung der Speicher sicherzustellen. Zudem können sie entscheiden, ob regulatorische Mittel – wie Maßnahmen zur Verpflichtung von Kapazitätsinhabern zur Freigabe ungenutzter Kapazitäten, die nach geltenden EU-Marktvorschriften möglich sind – ausreichen könnten, um die Befüllungsziele zu erreichen, oder ob es finanzieller Anreize bedarf, die möglicherweise staatliche Beihilfen darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten mit anderen Mitgliedstaaten koordinierte Instrumente einsetzen, wie z. B. Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG bei der Befüllung von Speicheranlagen zu maximieren und infrastrukturbedingte und regulatorische Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung von Speicheranlagen abzubauen.
(14)In ihrer Mitteilung „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ (COM(2022) 108 final) vom 8. März 2022 hat die Kommission in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es Mitgliedstaaten nach Unionsrecht erlaubt ist, Lieferanten staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu gewähren, um z. B. in Form von Garantien („zweiseitiger Differenzvertrag“) die Wiederauffüllung von Speicheranlagen sicherzustellen.
(15)Alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Befüllung von Gasspeichern sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein, den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, das effektive Funktionieren des Gasbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Insbesondere sollten diese Maßnahmen nicht zur Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder zu unerwarteten Mehreinnahmen für Unternehmen führen, die Speicheranlagen kontrollieren oder Speicherkapazität gebucht, aber nicht genutzt haben.
(16)Die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten, Speicheranlagen und LNG-Anlagen, ist ein wichtiger Faktor für eine solidarische Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Offene Grenzen im Energiebereich sind für die Versorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung, auch in Zeiten von Gasversorgungsunterbrechungen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene. Durch die Maßnahmen zur Gewährleistung der Befüllung von Gasspeichern sollten daher grenzüberschreitende Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission zugewiesen wurden, nicht blockiert oder beschränkt werden.
(17)Speicherverpflichtungen führen zu finanziellen Belastungen der einschlägigen Akteure in Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich relevante Speicheranlagen befinden, während die höhere Versorgungssicherheit allen Mitgliedstaaten zugutekommt, einschließlich derer, die über keine Speicheranlagen verfügen. Im Interesse seiner solidarischen Aufteilung der Belastung, die mit der Sicherstellung einer ausreichenden Befüllung der Speicheranlagen in der Union zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten ohne eigene Speicheranlagen verpflichtet werden, Speicher in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen. Falls es keine Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten gibt oder die Nutzung von Speicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten aufgrund einer begrenzten grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder aus sonstigen technischen Gründen nicht möglich ist, sollte die Verpflichtung entsprechend verringert werden.
(18)Für die Mitgliedstaaten sollte diese Verpflichtung jedoch nicht gelten, wenn sie gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich Speicheranlagen befinden, einen alternativen Lastenteilungsmechanismus entwickeln. Bei diesem alternativen Mechanismus können sie unter anderem bereits bestehende rechtliche Verpflichtungen zur Speicherung alternativer Brennstoffe berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über diese alternativen Lastenteilungsmechanismen unterrichten.
(19)Die Maßnahmen zur Aufteilung der mit der Speicherverpflichtung verbundenen Belastung zwischen Mitgliedstaaten ohne eigene Speicheranlagen und Mitgliedstaaten mit Speicheranlagen können wiederum finanzielle Auswirkungen auf die einschlägigen Marktakteure haben. Mitgliedstaaten ohne eigene Speicheranlagen können daher finanzielle Anreize oder einen Ausgleich für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten vorsehen, die mit den ihnen auferlegten Verpflichtungen verbunden sind und nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Wird die Maßnahme über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden.
(20)Eine wirksame Überwachung und Berichterstattung ist sowohl für die Bewertung der Art und des Umfangs der Risiken für die Versorgungssicherheit als auch für die Wahl geeigneter Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken von entscheidender Bedeutung. Die Betreiber von Speicheranlagen sollten den zuständigen nationalen Behörden während der Einspeichersaison monatlich die Füllstände melden. Zudem wird den Eigentümern und Betreibern von Speicheranlagen empfohlen, die Kapazität und den Füllstand jeder Speicheranlage regelmäßig auf einer zentralen Meldeplattform zu erfassen.
(21)Die Regulierungsbehörden sollten bei der Überwachung der Versorgungssicherheit – eine der Aufgaben, die den Regulierungsbehörden in den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt übertragen wurden – eine wichtige Rolle übernehmen und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Kosten der Maßnahmen für die Verbraucher sorgen. Die Kommission wird die Füllstände gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen.
(22)Die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte eine größere Rolle übernehmen und den ausdrücklichen Auftrag erhalten, die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Gasversorgungssicherheit zu überwachen und auf dieser Grundlage empfehlenswerte Verfahren zu entwickeln. Die Kommission sollte daher regelmäßig an die Koordinierungsgruppe „Gas“ berichten, die sie wiederum bei der Überwachung der Befüllungsziele und bei der Sicherstellung ihrer Einhaltung unterstützen sollte.
(23)Nach Ansicht der Union ist der Sektor der Speicheranlagen für die Union, ihre Energieversorgungssicherheit und ihre sonstigen wesentlichen Sicherheitsinteressen von großer Bedeutung. Speicheranlagen gelten daher als kritische Infrastruktur im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen in den nationalen Energie- und Klimaplänen und Fortschrittsberichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 berücksichtigen.
(24)Nach Ansicht der Union sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen im Speicheranlagennetz erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Union und für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich derer, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, im Rahmen dieser Verordnung von der Regulierungsbehörde oder einer anderen von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zertifiziert wird, um zu verhindern, dass eine Einflussnahme auf Speicheranlagenbetreiber die Energieversorgungssicherheit oder andere wesentliche Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaates gefährdet. Um mögliche Risiken für die Versorgungssicherheit in anderen Mitgliedstaaten zu analysieren, ist die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Versorgungssicherheit von großer Bedeutung, wobei eine Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern vermieden werden sollte und die Grundsätze eines gut funktionierenden Binnenmarkts in vollem Umfang eingehalten werden sollten. Damit die Gefahr niedriger Füllstände schnell verringert werden kann, sollte die Zertifizierung für größere Speicher und Speicher, die in jüngster Vergangenheit anhaltend niedrige Füllstände aufgewiesen haben, Priorität erhalten und schneller erfolgen, damit mögliche Probleme für die Versorgungssicherheit ausgeschlossen werden können, die aus der Kontrolle über solche großen Speicher resultieren.
(25)Die Regulierungsbehörden sollten die Zertifizierung verweigern, wenn eine Person, die direkt oder indirekt die Kontrolle über den Speicheranlagenbetreiber oder Rechte an dem Speicheranlagenbetreiber ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene gefährden könnte. Bei dieser Bewertung sollten die Regulierungsbehörden Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Möglichkeiten des Speicheranlagenbetreibers haben könnten, die Speicheranlage zu befüllen, sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und alle weiteren besonderen Fakten und Umstände im Einzelfall berücksichtigen. Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieser Vorschriften in der gesamten Union, zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Union und zur Gewährleistung von Solidarität und Energieversorgungssicherheit in der Union sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Wenn eine Regulierungsbehörde die Zertifizierung verweigert, sollte sie befugt sein, Personen zur Veräußerung ihrer Anteile oder Rechte an dem Speicheranlagenbetreiber zu verpflichten, eine Frist für diese Veräußerung zu setzen und alle sonstigen geeigneten Maßnahmen anzuordnen, um sicherzustellen, dass diese Person(en) keine Kontrolle über diesen Speicheranlagenbetreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlagenbetreiber ausüben kann/können; zudem sollte sie über angemessene Ausgleichsmaßnahmen entscheiden können. Alle mit der Zertifizierungsentscheidung getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Versorgungssicherheit oder für sonstige wesentlichen Sicherheitsinteressen sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.
(26)Wenn Unternehmen mehr Gas zu einer Zeit kaufen müssen, in der dieses bereits teuer ist, könnte dies den Preis weiter erhöhen. Ergänzend werden Speicheranlagen in dieser Verordnung daher von Einspeise- und Ausspeisetarifen für Fernleitungskapazitäten befreit, um die Speicherung für die Marktteilnehmer attraktiver zu machen. Die Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden sollten ihre Befugnisse auch nutzen, um unangemessene Erhöhungen von Speichertarifen wirksam auszuschließen.
(27)Angesichts der aktuellen außergewöhnlichen Umstände und der Unsicherheiten hinsichtlich künftiger geopolitischer Entwicklungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Befüllungsziele so rasch wie möglich zu erfüllen, in jedem Fall jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen.
(28)Angesichts der mit dem derzeitigen bewaffneten Konflikt verbundenen unmittelbaren Gefahr für die Versorgungssicherheit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Um die Kohärenz mit dem Vorschlag COM/2021/804 final der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (Neufassung) zu gewährleisten, sollte diese Verordnung nur so lange gelten, bis auf der Grundlage des genannten Vorschlags COM/2021/804 final der Kommission eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff, die den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen Rechnung trägt, erlassen wurde und in Kraft tritt —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
„27. ‚Befüllungspfad‘ bezeichnet eine Reihe von Zwischenzielen für jeden Mitgliedstaat gemäß den Anhängen Ia und Ib,
28. ‚Befüllungsziel‘ bezeichnet ein verbindliches Ziel für den Füllstand von Speicheranlagen für nicht verflüssigtes Erdgas,
29. ‚strategische Speicherung‘ bezeichnet die Speicherung von nicht verflüssigtem Erdgas, das nur mit behördlicher Genehmigung freigegeben werden darf und nicht auf dem Markt verkauft, sondern nur bei einer Angebotsknappheit, einer Versorgungsunterbrechung oder in einem Notfall freigegeben werden kann,
30. ‚strategische Gasvorräte‘ bezeichnet nicht verflüssigtes Erdgas, das von Fernleitungsnetzbetreibern ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Versorgungssicherheit erworben, verwaltet und gespeichert wird. Im Rahmen der strategischen Gasvorräte gespeichertes Gas darf nur eingesetzt werden, wenn dies erforderlich ist, um das Netz gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten oder wenn gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein Notfall ausgerufen wurde, und es darf ansonsten nicht auf den Gasgroßhandelsmärkten verkauft werden.“
2.Folgende Artikel 6a bis 6e werden eingefügt:
„Artikel 6a
Verbindliches Befüllungsziel und Befüllungspfad
(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass das in Absatz 2 genannte Befüllungsziel für die Gesamtkapazität aller Speicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet bis zum 1. November jedes Jahres erreicht wird.
(2)Für das Jahr 2022 beträgt das Befüllungsziel 80 % der Kapazität aller Speicheranlagen im Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten. Soweit die Kommission nicht gemäß Absatz 4 etwas anderes beschließt, beträgt das Befüllungsziel in den folgenden Jahren 90 %.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Anhängen Ia und Ib für jeden Mitgliedstaat festgelegten Zwischenziele zu erreichen. Für 2022 werden Zwischenziele nur für die Monate August, September und Oktober festgelegt. Ab 2023 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zwischenziele für die Monate Februar, Mai, Juli und September erreicht werden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ gemäß Artikel 19 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs Ib zu erlassen, um das Befüllungsziel und einen Befüllungspfad für die Zeit ab 2023 festzulegen. Dieser delegierte Rechtsakt wird spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr erlassen, für das das neue Befüllungsziel festgelegt wird. Bei der Festlegung des Befüllungsziels und des Befüllungspfades stützt sich die Kommission auf eine Bewertung der allgemeinen Versorgungssicherheitslage und der Entwicklung des Gasangebots und der Gasnachfrage in der Union und in einzelnen Mitgliedstaaten und sorgt dafür, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist und gleichzeitig eine unangemessene Belastung der Mitgliedstaaten, der Gasmarktteilnehmer, der Speicheranlagenbetreiber sowie der Bürgerinnen und Bürger vermieden wird.
(5)Kann ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel aufgrund besonderer technischer Merkmale einer oder mehrerer Speicheranlagen, wie z. B. außergewöhnlich niedriger Einspeiseraten, in seinem Hoheitsgebiet nicht erfüllen, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, das Befüllungsziel erst am 1. Dezember zu erreichen. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission vor dem 1. November mit und geben dabei Gründe für die Verzögerung an.
(6)Das Befüllungsziel gilt nicht, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 einen unionsweiten oder regionalen Notfall ausgerufen hat.
(7)Die zuständigen Behörden überwachen den Befüllungspfad jedes Jahr kontinuierlich und berichten regelmäßig an die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘. Liegt der Füllstand in einem bestimmten Mitgliedstaat mehr als 2 Prozentpunkte unter dem Füllstand des Befüllungspfades gemäß Anhang Ib, treffen die zuständigen Behörden unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Anhebung des Füllstands. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ von den getroffenen Maßnahmen.
(8)Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung von den Befüllungspfaden werden folgende Maßnahmen getroffen:
a)Nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ und des betreffenden Mitgliedstaates richtet die Kommission eine Verwarnung an den Mitgliedstaat und empfiehlt unmittelbar zu treffende Maßnahmen;
b)wird die Abweichung vom Befüllungspfad nicht binnen eines Monats ab dem Tag der Verwarnung erheblich verringert, fasst die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ als letztes Mittel einen Beschluss, in dem sie den Mitgliedstaat verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Lücke gegenüber dem Pfad wirksam zu schließen, darunter gegebenenfalls eine oder mehrere der in Artikel 6b Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen oder eine andere Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass das verbindliche Befüllungsziel gemäß diesem Artikel erreicht wird;
c)bei dem Beschluss über angemessene Maßnahmen gemäß Buchstabe b berücksichtigt die Kommission die besondere Situation des jeweiligen Mitgliedstaats, wie z. B. das Volumen der Speicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch oder die Bedeutung der Speicheranlagen für die Versorgungssicherheit in der Region. Bei allen von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad für das Jahr 2022 wird berücksichtigt, dass für die Umsetzung dieses Artikels auf nationaler Ebene nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung steht und dass dies zur Abweichung vom Befüllungspfad für 2022 beigetragen haben könnte;
d)die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen nicht über das zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen und nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung für die Mitgliedstaaten, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Bürgerinnen und Bürger verbunden sind.
Artikel 6b
Umsetzung des Befüllungsziels
(1)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Anreize oder Ausgleichsleistungen für die Marktteilnehmer, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Befüllungsziele gemäß Artikel 6a erreicht werden. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
a)Verpflichtung von Gaslieferanten, Mindestmengen an Gas in Speicheranlagen zu speichern;
b)Verpflichtung von Eigentümern von Speicheranlagen zur Ausschreibung ihrer Kapazitäten an Marktteilnehmer;
c)Verpflichtung von Fernleitungsnetzbetreibern, strategische Gasvorräte ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Notfall zu erwerben und zu verwalten;
d)Einsatz von mit anderen Mitgliedstaaten koordinierten Instrumenten, wie Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG zu maximieren und infrastrukturbedingte und regulatorische Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung von Speicheranlagen abzubauen;
e)finanzielle Anreize für die Marktteilnehmer oder Ausgleichsleistungen für mögliche entgangene Einnahmen oder für die mit den Verpflichtungen von Marktteilnehmern verbundenen Kosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt werden können;
f)Einführung wirksamer Instrumente zur Verpflichtung der Inhaber von Speicherkapazitäten, ungenutzte gebuchte Kapazitäten zu nutzen oder freizugeben.
(2)Die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung des Befüllungsziels erforderliche Maß beschränken und klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, das effektive Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler und regionaler Ebene die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen im Interesse der Versorgungssicherheit auf effiziente Weise zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen die grenzübergreifende Nutzung von Speicher- oder LNG-Anlagen unter keinen Umständen blockieren oder beschränken und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission zugewiesenen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten nicht beschränken.
Artikel 6c
Lastenteilung
(1)Mitgliedstaaten ohne eigene Speicheranlagen stellen sicher, dass die inländischen Marktteilnehmer Regelungen mit Speicheranlagenbetreibern aus Mitgliedstaaten mit Speicheranlagen getroffen haben, die sicherstellen, dass bis zum 1. November eine Gasmenge für sie gespeichert wird, die mindestens 15 % des jährlichen Gasverbrauchs des Mitgliedstaates ohne eigene Speicheranlagen entspricht. Ist es aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, eine Menge von 15 % des jährlichen Gasverbrauchs außerhalb des Mitgliedstaats zu speichern, werden nur die technisch möglichen Mengen außerhalb des Mitgliedstaats ohne Speicheranlagen gespeichert.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten ohne eigene Speicheranlagen stattdessen gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die über Speicheranlagen verfügen, einen Lastenteilungsmechanismus entwickeln. Der Lastenteilungsmechanismus muss sich auf die einschlägigen Daten der jüngsten Risikobewertung gemäß Artikel 7 stützen und folgenden Parametern Rechnung tragen:
a)den Kosten für die finanzielle Unterstützung zur Gewährleistung der Erreichung der Befüllungsziele, ohne Berücksichtigung der Kosten für die Erfüllung der Pflichten zur strategischen Speicherung;
b)den Gasmengen, die für die Deckung des Bedarfs geschützter Kunden gemäß Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sind;
c)technischen Beschränkungen, wie z. B. der verfügbaren Speicherkapazität, der technischen grenzüberschreitenden Kapazität und den Entnahmeraten.
(3)Der gemeinsam entwickelte Mechanismus wird der Kommission spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Artikels mitgeteilt.
(4)Mitgliedstaaten ohne eigene Speicheranlagen können Marktteilnehmern Anreize bieten oder einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen oder für die Kosten gewähren, die mit den ihnen auferlegten Verpflichtungen verbunden sind und nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, um die Umsetzung der Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des gemeinsam entwickelten Mechanismus gemäß Absatz 2 sicherzustellen. Wird die Maßnahme über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden.
Artikel 6d
Überwachung und Durchsetzung
(1)Die Speicheranlagenbetreiber melden an jedem der gemäß den Anhängen Ia und Ib festgelegten Kontrollpunkte den Füllstand an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden.
(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Füllstände der Speicheranlagen in ihren Hoheitsgebieten am Ende jedes Monats und teilen der Kommission die Ergebnisse unverzüglich mit.
(3)Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstattet die Kommission der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ regelmäßig Bericht.
(4)Die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Befüllungsziele und Befüllungspfade und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung in Fällen gewährleistet wird, in denen Mitgliedstaaten die Zielwerte des Befüllungspfades nicht erreichen oder die Befüllungsziele nicht einhalten.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Befüllungspfad und das Befüllungsziel einzuhalten und die für die Einhaltung des Pfades und des Zieles erforderlichen Speicherverpflichtungen der Marktteilnehmer durchzusetzen, auch durch Auferlegung ausreichend abschreckender Sanktionen und Geldbußen.
(6)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen.
(7)Wenn sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht werden sollen, kann die Kommission Sitzungen der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ in einer auf die Mitgliedstaaten beschränkten Form einberufen.
(8)Die ausgetauschten Informationen müssen sich auf den zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränken. Die Kommission, die Regulierungsbehörden und die Mitgliedstaaten wahren die Vertraulichkeit der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten wirtschaftlich sensiblen Informationen.“
Artikel 6e
Anwendungsbereich
Für die Speicherung genutzte Teile von LNG-Anlagen sind von den Bestimmungen der Artikel 6a bis 6d ausgenommen.
3.Die Anhänge werden gemäß dem Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
1.Folgender Artikel 3a wird eingefügt:
„Artikel 3a
Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich derer, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, von der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Behörde nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird. Die Pflicht zur Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern gemäß diesem Artikel gilt auch für Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die bereits nach den Entflechtungsvorschriften gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Richtlinie 2009/73/EG zertifiziert sind.
(2)Für Betreiber von Speicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh, die am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen, erlässt die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern binnen 100 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder dem Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 8. Für alle anderen Speicheranlagenbetreiber wird der Entwurf einer Entscheidung binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder dem Eingang einer Mitteilung gemäß den Absätzen 7 oder 8 erlassen. Bei der Prüfung des Risikos für die Energieversorgungssicherheit berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde alle Risiken für die Versorgungssicherheit auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene, die beispielsweise zurückzuführen sind auf:
a)Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Möglichkeiten des Speicheranlagenbetreibers haben könnten, die Speicheranlage zu befüllen;
b)die Rechte und Pflichten der Union gegenüber einem Drittland oder Drittländern, die aus dem Völkerrecht erwachsen, einschließlich Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und durch die Fragen der Energieversorgungssicherheit geregelt werden;
c)die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber einem Drittland oder Drittländern, die aus mit diesen geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, oder
d)andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.
(3)Die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde verweigert die Zertifizierung, wenn nachgewiesen ist, dass eine Person, die im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/73/EG direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Speicheranlagebetreiber oder Rechte an einem Speicheranlagenbetreiber ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats oder der Union gefährden könnte. Die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde kann stattdessen beschließen, die Zertifizierung unter Bedingungen zu erteilen, die sicherstellen, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der Speicheranlagen gemäß dieser Verordnung haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern ihre Durchführbarkeit durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann.
(4)Gelangt die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Versorgungssicherheit nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 3 behoben werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so
a)verpflichtet sie alle Personen, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats oder der Union gefährden könnten, ihre Anteile oder Rechte an dem Speicheranlagenbetreiber zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung;
b)ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass diese Person oder diese Personen so lange keine Kontrolle über diesen Speicheranlagenbetreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlagenbetreiber ausüben kann/können, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und
c)entscheidet sie über geeignete Ausgleichsmaßnahmen.
(5)Die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich den Entwurf der Entscheidung zusammen mit allen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Entscheidung. Die Kommission nimmt binnen 50 Arbeitstagen zum Entwurf der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde oder der gemäß Absatz 1 benannten Behörde Stellung. Die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde trägt der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung.
(6)Die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde erlässt ihre Entscheidung über die Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang der Stellungnahme der Kommission.
(7)Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten Speicheranlage muss der Speicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 6 zertifiziert werden. Der Speicheranlagenbetreiber teilt der Regulierungsbehörde oder der gemäß Absatz 1 benannten Behörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Speicheranlage mit.
(8)Speicheranlagenbetreiber teilen der Regulierungsbehörde oder der gemäß Absatz 1 benannten Behörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung der Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlich machen würden.
(9)Die Regulierungsbehörde oder die gemäß Absatz 1 benannte Behörde überwacht die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen aus den Absätzen 1 und 2 durch die Speicheranlagenbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leitet sie in folgenden Fällen ein Zertifizierungsverfahren ein:
a)bei Erhalt einer Mitteilung eines Speicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 7 oder 8;
b)aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Speicheranlagenbetreiber hat und diese Änderung zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 führen kann;
c)auf eine entsprechend begründete Aufforderung durch die Kommission.
(10)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um für den Weiterbetrieb der Speicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen. Diese Speicheranlagen dürfen den Betrieb nur nach einer Bewertung der Regulierungsbehörde oder der gemäß Absatz 1 benannten Behörde einstellen, die einer Stellungnahme des ENTSOG Rechnung trägt und zu dem Schluss führt, dass die Einstellung des Betriebs die Sicherheit der Gasversorgung auf nationaler oder unionsweiter Ebene nicht beeinträchtigt. Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.
(11)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Absatzes gemäß Artikel 19 festgelegt werden.
(12)Für die Speicherung genutzte Teile von LNG-Anlagen sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen.
2.In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf kapazitätsbasierte Fernleitungstarife wird an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen und Ausspeisepunkten in Speicheranlagen ein Abschlag in Höhe von 100 % angewandt, sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Die Kommission überprüft diesen Tarifabschlag 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Dabei bewertet sie, ob die in diesem Artikel festgelegte Höhe des Abschlags angesichts der Verpflichtung zur Speicherung gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2017/1938 noch angemessen ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt bis zu dem Tag, an dem die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission vom 15. Dezember 2021 in Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung sowie der Verordnung (EU) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
1.1.Politikbereich(e)
Europäischer Grüner Deal – Energie – Energieversorgungssicherheit
1.2.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
✓ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Ziel des Vorschlags ist es, die aus der dramatisch veränderten geopolitischen Lage resultierenden sehr erheblichen Risiken für die Versorgungssicherheit und die Wirtschaft der Union zu mindern. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass Speicherkapazitäten in der Union, die für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung sind, nicht ungenutzt bleiben und dass Speicheranlagen in der gesamten Union solidarisch gemeinsam genutzt werden können.
Dazu soll ein verbindlicher Mindestfüllstand der Gasspeicheranlagen die Versorgungssicherheit vor dem Winter 2022/2023 und für die Wintermonate der Folgejahre verbessern. Durch eine neue Pflicht zur Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern wird sichergestellt, dass mögliche Risiken für die Versorgungssicherheit ausgeschlossen werden können, die sich durch eine Einflussnahme auf kritische Speicherinfrastruktur ergeben könnten. Darüber hinaus werden Anreize für die Nutzung von Speicheranlagen geschaffen, indem die Nutzer von Speicheranlagen an Ein- und Ausspeisepunkten von Speicheranlagen von Fernleitungstarifen befreit werden können.
1.3.2.Einzelziel(e)
Angemessene Gasspeicherfüllstände in der EU im November 2022
Einzelziel Nr. 2:
Angemessene Gasspeicherfüllstände in der EU im November 2023 und darüber hinaus
Einzelziel Nr. 3:
Zertifizierung der Betreiber von Speicheranlagen in der EU binnen 18 Monaten
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.
Verbesserung der strategischen Autonomie der EU
Verbesserung der Energieversorgungssicherheit der EU
Stabilität / geringere Volatilität auf den Gasmärkten
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Füllstände der Gasspeicher im Monat November ab 2022
Anzahl der zertifizierten Speicheranlagenbetreiber in der EU
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative
Der Vorschlag wird auf die in Versailles zum Ausdruck gebrachte Aufforderung der Staats- und Regierungschefs hin vorgelegt und sollte umgehend umgesetzt werden, auch durch Einigung mit den Gesetzgebungsorganen auf eine Beschleunigung des Mitentscheidungsverfahrens.
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Erwarteter Mehrwert für die Union (ex post) [...]
1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Wie die diesjährigen Erfahrungen gezeigt haben, ist es erforderlich, die Gasspeicher bis zum Beginn der Heizperiode ausreichend zu füllen und Gas auf eine Weise zu entnehmen, die die Versorgungssicherheit der EU nicht gefährdet. Dies ist für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen in Europa vor möglichen Versorgungsunterbrechungen sowie für die strategische Autonomie der EU von entscheidender Bedeutung.
1.4.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Initiative zählt zu den Maßnahmen im Rahmen des europäischen Grünen Deals, zu dessen zentralen Zielen die Versorgungssicherheit gehört.
1.4.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Zur Umsetzung dieses Rechtsakts sind zusätzliche personelle Ressourcen und auch Verwaltungsausgaben erforderlich.
1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
✓ unbefristete Laufzeit
–Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2022 bis 2027
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
✓ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–✓ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und der Europäische Investitionsfonds,
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften,
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Anmerkungen
2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Dieser Finanzbogen umfasst Personalausgaben und gegebenenfalls auch Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Diese Initiative umfasst Personalausgaben und gegebenenfalls auch Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Diese Initiative umfasst Personalausgaben und gegebenenfalls auch Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Diese Initiative umfasst Personalausgaben und gegebenenfalls auch Verwaltungsvereinbarungen. Es gelten Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgabe
|
Beitrag
|
|
Anzahl
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Bewerberländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
n. a.
|
n. a.
|
n. a
|
n. a
|
n. a
|
n. a
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beitrag
|
|
Anzahl
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Bewerberländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
n. a.
|
n. a.
|
n. a
|
n. a
|
n. a
|
n. a
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Anzahl
|
n. a.
|
GD: <…….>
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
GESAMT
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Mittelbindungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Mittelbindungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD <…….>
|
Mittelbindungen
|
=1a+1b +3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Mittelbindungen
|
4.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
5.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
6.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der Rubrik <….>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittelbindungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Mittelbindungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Mittelbindungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
GESAMT
|
GD: ENER
|
• Personalbedarf
|
2,355
|
2,355
|
2,355
|
2,198
|
2,041
|
1,884
|
-
|
13,188
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,080
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0.150
|
-
|
0,830
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
2,455
|
2,505
|
2,505
|
2,384
|
2,191
|
2,304
|
-
|
14,018
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
2,455
|
2,505
|
2,505
|
2,384
|
2,191
|
2,304
|
-
|
14,018
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
GESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Mittelbindungen
|
2,455
|
2,505
|
2,505
|
2,384
|
2,191
|
2,304
|
-
|
14,018
|
|
Zahlungen
|
2,455
|
2,505
|
2,505
|
2,384
|
2,191
|
2,304
|
-
|
14,018
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden n. a.
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
GESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Keine
|
Kosten
|
Keine
|
Kosten
|
Keine
|
Kosten
|
Keine
|
Kosten
|
Keine
|
Kosten
|
Keine
|
Kosten
|
Keine
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–✓ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
GESAMT
|
Rubrik 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalbedarf
|
2,355
|
2,355
|
2,355
|
2,198
|
2,041
|
1,884
|
-
|
13,188
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,080
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
-
|
0,830
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
2,455
|
2,505
|
2,505
|
2,384
|
2,191
|
2,304
|
-
|
14,018
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalbedarf
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
0
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
0
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
0
|
GESAMT
|
2,455
|
2,505
|
2,505
|
2,384
|
2,191
|
2,304
|
-
|
14,018
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–✓ Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit):
|
20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
15
|
15
|
15
|
14
|
13
|
12
|
-
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
XX 01 xx yy zz
|
- am Sitz
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
|
- in den Delegationen
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
GESAMT
|
15
|
15
|
15
|
14
|
13
|
12
|
-
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Bedienstete auf Zeit
|
Der Vorschlag sieht eine neue, verbesserte Architektur für die Gasversorgungssicherheit mit neuen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und einer entsprechend größeren Rolle der GD Energie in einer Vielzahl von Bereichen vor, nämlich:
·allgemeine Verwaltung und Durchführung der Verordnung (1 VZÄ),
·Verwaltung der erweiterten Rolle der Koordinierungsgruppe „Gas“ (0,5 VZÄ),
·Überwachung der Befüllungsquoten und Festlegung von Elementen für die technische Umsetzung, z. B. der Befüllungspfade (einschließlich wirtschaftlicher und technischer Analysen und Datenverwaltung) (1,5 VZÄ),
·rechtliche Umsetzung der im neuen Artikel 6d Absatz 7 vorgesehenen Maßnahmen (geschätzter jährlicher Durchschnitt: 5 Beschlüsse über Verwarnungen, 2 Beschlüsse über Maßnahmen als letztes Mittel) (2 VZÄ),
·Verwaltung der LNG-Plattform gemäß dem neuen Artikel 6b Absatz 1 (5 VZÄ),
·Prüfung der Mitteilungen über die Lastenteilung gemäß Artikel 6c (1 VZÄ),
·Stellungnahme zur Zertifizierung der Speicheranlagenbetreiber (3 VZÄ),
·administrative Unterstützung (1 VZÄ).
|
Externes Personal
|
n. a.
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–◻
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–◻
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–✓ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Punkt 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Artikel ………….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).