Brüssel, den 28.8.2020

COM(2020) 900 final

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 8
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2020

Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument zur Finanzierung der COVID-19-Impfstoffstrategie und für die Auswirkungen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise


   Gestützt auf

den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (...) 1 , insbesondere auf Artikel 44,

den am 27. November 2019 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 2 ,

den am 17. April 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2020 3 ,

den am 17. April 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2020 4 ,

den am 17. Juni 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2020 5 ,

den am 17. Juni 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2020 6 ,

den am 10. Juli 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2020 7 ,

den am 3. Juli 2020 erlassenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020 8

legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020 zum Haushaltsplan 2020 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen am allgemeinen Einnahmenplan und am Einzelplan III sind über den EUR-Lex-Server abrufbar ( https://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm ).

INHALTSVERZEICHNIS

1.    Einführung    

2.    Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument (ESI)    

3.    Aufstockung der Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Investitionsinitiative CRII+    

4.    Finanzierung    

5.    Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)    

BEGRÜNDUNG

1.    Einführung

Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 8 für das Jahr 2020 ist es, 6,2 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen bereitzustellen, um i) den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument (ESI) zur Finanzierung der COVID-19-Impfstoffstrategie und ii) den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für die Kohäsion infolge der Annahme der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+) 9 zu decken.

2.Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument (ESI)

Als das Soforthilfeinstrument im April 2020 angesichts der COVID-19-Krise in Anspruch genommen wurde, wurde auf der Grundlage einer ersten Bedarfsermittlung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde, eine äußerst breite Palette an möglichen Unterstützungsmaßnahmen ins Auge gefasst. Soforthilfemittel sollten dort bereitgestellt werden, wo sie am dringendsten benötigt werden und wo sie einen klaren Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union bieten. In Anbetracht der Vielzahl möglicher Maßnahmen war ursprünglich vorgesehen, dass von den Mittelbindungen in Höhe von 2,7 Mrd. EUR, die von der Haushaltsbehörde genehmigt wurden, im Jahr 2020 nur etwa die Hälfte der Mittel für Zahlungen, d. h. 1,38 Mrd. EUR, benötigt würden, die restlichen Mittel in den Folgejahren.

Mit Fortschreiten der Krise hat die Kommission mehrere Beschlüsse 10 zur Verwendung von Soforthilfemitteln angenommen, um eine Reihe von Maßnahmen zu unterstützen, beispielsweise die Unterstützung der Beförderung wesentlicher Güter und der Verlegung von Ärzteteams und COVID-19-Patienten (Mobilitätspaket), die Beschaffung von grundlegenden gesundheitsrelevanten Produkten, die Unterstützung der Erhöhung der Testkapazitäten, die Bereitstellung weiterer Behandlungsmöglichkeiten für COVID-19-Patienten sowie die Unterstützung der Interoperabilität digitaler Anwendungen zur Kontaktverfolgung und der Verteilung von Desinfektionsrobotern an Krankenhäuser.

Im Zuge der Entwicklung der Pandemie wurde deutlich, dass – wie auch in der Mitteilung der Kommission über eine Impfstoffstrategie 11 hervorgehoben – eine dauerhafte Lösung zur Bewältigung der Krise am ehesten durch die Entwicklung und Bereitstellung eines wirksamen und sicheren Impfstoffs gegen das Virus erreicht werden dürfte. Folglich ist die Suche nach einem wirksamen Impfstoff zu einer Priorität geworden, und die Kommission hat mit allen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Aushandlung und den Abschluss von Abnahmegarantien für Impfstoffe im Namen aller Mitgliedstaaten mit Impfstoffherstellern geschlossen. Im Rahmen dieser Abnahmegarantien für Impfstoffe wird vom ESI die notwendige Vorabfinanzierung bereitgestellt, um das Risiko notwendiger Investitionen zu verringern und so das Tempo und den Umfang der Herstellung wirksamer Impfstoffe zu erhöhen. Im Gegenzug wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der Abnahmegarantien das Recht eingeräumt, innerhalb eines festgelegten Zeitraums und zu einem festgesetzten Preis eine bestimmte Anzahl an Impfstoffdosen zu kaufen. Die Kommission hat bereits im August 2020 eine Abnahmegarantie mit einem Impfstoffhersteller abgeschlossen und führt derzeit Verhandlungen mit einer Reihe anderer Hersteller.

Abnahmegarantien bieten den Impfstoffherstellern einen Anreiz, Produktionskapazitäten wesentlich schneller als im Rahmen der üblichen Impfstoffentwicklung aufzubauen, für die sie vorab Barmittel benötigen, um das Risiko ihrer Investitionen zu verringern, was eine frühzeitige Vorauszahlung seitens der Kommission und zeitnahe Mittelbindungen (oftmals innerhalb weniger Tage nach Vertragsunterzeichnung) erfordert.

Aus diesem Grund reichen die derzeitigen Mittel für Zahlungen im Rahmen des ESI nicht aus, um die vertraglichen Verpflichtungen zu decken, die die Kommission kurzfristig mit den Impfstoffherstellern einzugehen beabsichtigt. Damit die Europäische Union zur Erhöhung der Chance auf einen möglichst bald verfügbaren wirksamen und sicheren Impfstoff den Zugang zu einem Portfolio an Impfstoffkandidaten sicherstellen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, die zusätzlichen Mittel für Zahlungen schnellstmöglich bereitzustellen. Daher wird vorgeschlagen, im Rahmen des ESI im Jahr 2020 ausreichende Mittel für Zahlungen bereitzustellen, um a) alle betreffenden Verpflichtungen, die die Kommission mit den Impfstoffherstellern im Namen der Mitgliedstaaten eingehen wird, sowie b) die sonstigen laufenden Maßnahmen zu decken. Der Bedarf an Mitteln für Zahlungen in den kommenden Jahren wird entsprechend verringert.

Da die Haushaltsbehörde bereits im Juli 2020 eine Mittelaufstockung in Höhe von 140 Mio. EUR genehmigt hat, betragen die zusätzlichen Mittel für Zahlungen, die 2020 benötigt werden, 1090 Mio. EUR, womit sich die Gesamthöhe der Mittel für Zahlungen für das ESI auf 2610 Mio. EUR beläuft. Die restlichen 90 Mio. EUR werden 2021 für Mittel für Verpflichtungen gezahlt, die nicht mit der Impfstoffstrategie in Zusammenhang stehen.

Außerdem wird vorgeschlagen, 53,75 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen von der Ausgabenlinie für Verwaltungsausgaben auf die operative Haushaltslinie des Instruments zu übertragen. Der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen aus der Haushaltslinie für Unterstützungsausgaben des ESI wird somit auf 250 000 EUR verringert.

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

18 01 04 05

Unterstützungsausgaben für die Soforthilfe innerhalb der Union

-53 750 000

-53 750 000

18 07 01

Soforthilfe innerhalb der Union

53 750 000

1 143 750 000

Insgesamt    

0

1 090 000 000

3.    Aufstockung der Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Investitionsinitiative CRII+

Die Kommission hat im März und April 2020 zwei Maßnahmenpakete vorgeschlagen: die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) 12 und die Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+) 13 ‚ die vom Europäischen Parlament und vom Rat rasch angenommen wurden.

Die Mitgliedstaaten nutzen die Flexibilität und Liquidität, die die Kohäsionsfonds bieten, in vollem Umfang, um diejenigen zu unterstützen, die am stärksten betroffen sind: Beschäftigte im Gesundheitswesen und Krankenhäuser, KMU sowie Arbeitnehmer. Die Umsetzung der Initiative ist im Gange und die Mitgliedstaaten ergreifen weiterhin Maßnahmen entsprechend dem sich wandelnden Bedarf. Während die standardmäßige Kohäsionsunterstützung auf langfristige Investitionen für die regionale Konvergenz ausgerichtet ist, wurden über die Investitionsinitiativen CRII und CRII+ Notfallmaßnahmen dort ergriffen, wo sie am dringendsten benötigt wurden.

Infolge der am 30. März 2020 angenommenen Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) wurde Liquidität in Höhe von rund 8 Mrd. EUR für Programme im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellt. Um sicherzustellen, dass im Jahr 2020 alle nicht gebundenen Mittel aus den kohäsionspolitischen Fonds mobilisiert werden können, um die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten zu bewältigen, hat die Kommission außerdem die Investitionsinitiative CRII+ vorgeschlagen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wurde. Im Rahmen der Investitionsinitiative wird den Mitgliedstaaten vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, für die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds unterstützten Programme eine EU-Kofinanzierung in Höhe von 100 % für das am 1. Juli 2020 beginnende und am 30. Juni 2021 endende Geschäftsjahr zu beantragen, sowie die Möglichkeit zu Mittelübertragungen zwischen Fonds und zwischen Regionenkategorien erhöht. Zum 24. August 2020 haben sich 107 Programme, auf die fast die Hälfte der kohäsionspolitischen Mittel entfallen, für den EU-Kofinanzierungssatz von 100 % entschieden.

Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten bis Ende Juli 2020 vorgelegten Prognosen auf Ebene der einzelnen Programme eingehend analysiert und ist der Auffassung, dass eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 5,1 Mrd. EUR erforderlich ist, um alle 2020 voraussichtlich zu begleichenden Zahlungsanträge abzudecken.

Für die Teilrubrik 1b wird eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 5,1 Mrd. EUR beantragt, die sich wie folgt verteilt:

in EUR

Haushalts-linie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

04 02 60

Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

-

771 562 000

04 02 61

Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

-

192 891 000

04 02 62

Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

-

397 128 000

04 02 64

Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

-

68 419 000

04 06 01

Förderung des sozialen Zusammenhalts und Linderung der schlimmsten Formen der Armut in der Union

-

70 000 000

13 03 60

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

-

1 882 287 000

13 03 61

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

-

311 128 000

13 03 62

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

-

424 520 000

13 03 63

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

-

20 386 000

13 03 64 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

-

122 353 000

13 04 60

Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

-

839 326 000

Insgesamt    

0

5 100 000 000

4.    Finanzierung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2020 14 beruhte auf der Annahme, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2014-2020 aufgestockt würde. Nach der Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 21. Juli ist jedoch offenkundig, dass dieser Weg nicht weiter verfolgt wird und der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6/2020 de facto veraltet ist. Aus diesem Grund wird dieser Vorschlag im vorliegenden EBH Nr. 8 nicht berücksichtigt und werden die Ausgaben ausgehend von der Höhe des letzten erlassenen Haushaltsplans (BH Nr. 5/2020) und der im EBH Nr. 7/2020 vorgeschlagenen Finanzierung vorgeschlagen.

5.Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

in EUR

Rubrik

Haushalt 2020

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020

Haushalt 2020

(einschl. BH Nr. 1-5 und EBH Nr. 7/2020)

(einschl. BH Nr. 1-5 und EBH Nr. 7-8/2020)

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

83 930 597 837

72 353 828 442

 

5 100 000 000

83 930 597 837

77 453 828 442

Obergrenze

83 661 000 000

 

 

 

83 661 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

25 284 773 982

22 308 071 592

 

 

25 284 773 982

22 308 071 592

davon im Rahmen des GSV

93 773 982

 

 

 

93 773 982

 

Obergrenze

25 191 000 000

 

 

 

25 191 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

1b

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

58 645 823 855

50 045 756 850

 

5 100 000 000

58 645 823 855

55 145 756 850

davon im Rahmen des GSV

175 823 855

 

 

 

175 823 855

 

Obergrenze

58 470 000 000

 

 

 

58 470 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

59 907 021 051

57 904 492 439

 

 

59 907 021 051

57 904 492 439

Obergrenze

60 421 000 000

 

 

 

60 421 000 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

-465 323 871

 

 

 

-465 323 871

 

Spielraum

48 655 078

 

 

 

48 655 078

 

davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 410 105 687

43 380 031 798

 

 

43 410 105 687

43 380 031 798

Teilobergrenze

43 888 000 000

 

 

 

43 888 000 000

 

für die Berechnung des Spielraums ausgenommene Rundungsdifferenz

888 000

 

 

 

888 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

-428 351 235

 

 

 

-428 351 235

 

EGFL-Spielraum

48 655 078

 

 

 

48 655 078

 

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

7 152 374 489

5 278 527 141

 

1 090 000 000

7 152 374 489

6 368 527 141

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

1 094 414 188

 

 

 

1 094 414 188

 

davon im Rahmen des GSV

2 392 402 163

 

 

 

2 392 402 163

 

davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

714 558 138

 

 

 

714 558 138

 

Obergrenze

2 951 000 000

 

 

 

2 951 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

4.

Europa in der Welt

10 991 572 239

9 112 061 191

 

 

10 991 572 239

9 112 061 191

davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

481 572 239

 

 

 

481 572 239

 

Obergrenze

10 510 000 000

 

 

 

10 510 000 000

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

5.

Verwaltung

10 271 193 494

10 274 196 704

 

 

10 271 193 494

10 274 196 704

Obergrenze

11 254 000 000

 

 

 

11 254 000 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

-982 806 506

 

 

 

-982 806 506

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 955 303 132

7 958 306 342

 

 

7 955 303 132

7 958 306 342

Teilobergrenze

9 071 000 000

 

 

 

9 071 000 000

 

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

-982 806 506

 

 

 

-982 806 506

 

Spielraum

132 890 362

 

 

 

132 890 362

 

Insgesamt

172 252 759 110

154 923 105 917

 

6 190 000 000

172 252 759 110

161 113 105 917

davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

1 094 414 188

1 017 029 444

 

 

1 094 414 188

1 017 029 444

davon im Rahmen des GSV

2 662 000 000

 

 

 

2 662 000 000

 

davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

1 196 130 377

 

 

 

1 196 130 377

 

Obergrenze

168 797 000 000

172 420 000 000

 

 

168 797 000 000

172 420 000 000

davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet

-1 448 130 377

 

 

 

-1 448 130 377

 

Spielraum

48 655 078

18 513 923 527

 

 

48 655 078

12 323 923 527

 

Sonstige besondere Instrumente

860 261 208

690 998 208

 

 

860 261 208

690 998 208

Insgesamt

173 113 020 318

155 614 104 125

 

6 190 000 000

173 113 020 318

161 804 104 125

(1)    ABl. L 193 vom 30.7.2018.
(2)    ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(3)    ABl. L 126 vom 21.4.2020.
(4)    ABl. L 126 vom 21.4.2020.
(5)    ABl. L 254 vom 4.8.2020.
(6)    ABl. L 254 vom 4.8.2020.
(7)    ABl. L XXX vom XX.X.2020.
(8)    COM(2020) 424 vom 6.7.2020.
(9)    Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).
(10)    Beschluss C(2020) 2794 der Kommission über die Finanzierung von Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates (nur in englischer Sprache); Beschluss C(2020) 4193 der Kommission zur Änderung des Beschlusses C(2020) 2794 hinsichtlich der Finanzierung des Impfstoffinstruments (nur in englischer Sprache); Beschluss C(2020) 5162 der Kommission zur Änderung des Beschlusses C(2020) 2794 hinsichtlich der Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen im Rahmen des Soforthilfeinstruments und der Aufstockung der Mittel für das Impfstoffinstrument (nur in englischer Sprache).
(11)    COM(2020) 245 final vom 17.6.2020.
(12)    Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).
(13)    Verordnung (EU) 2020/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1).
(14)    COM(2020) 423 vom 3.6.2020.