EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.8.2020
COM(2020) 900 final
ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 8
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2020
Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument zur Finanzierung der COVID-19-Impfstoffstrategie und für die Auswirkungen der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
Gestützt auf
–den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
–die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (...), insbesondere auf Artikel 44,
–den am 27. November 2019 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020,
–den am 17. April 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2020,
–den am 17. April 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2020,
–den am 17. Juni 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2020,
–den am 17. Juni 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2020,
–den am 10. Juli 2020 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2020,
–den am 3. Juli 2020 erlassenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2020
legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020 zum Haushaltsplan 2020 vor.
ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN
Die Änderungen am allgemeinen Einnahmenplan und am Einzelplan III sind über den EUR-Lex-Server abrufbar (
https://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm
).
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Einführung
2.
Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument (ESI)
3.
Aufstockung der Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Investitionsinitiative CRII+
4.
Finanzierung
5.
Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)
BEGRÜNDUNG
1.
Einführung
Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 8 für das Jahr 2020 ist es, 6,2 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen bereitzustellen, um i) den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument (ESI) zur Finanzierung der COVID-19-Impfstoffstrategie und ii) den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen für die Kohäsion infolge der Annahme der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+) zu decken.
2.Aufstockung der Mittel für Zahlungen für das Soforthilfeinstrument (ESI)
Als das Soforthilfeinstrument im April 2020 angesichts der COVID-19-Krise in Anspruch genommen wurde, wurde auf der Grundlage einer ersten Bedarfsermittlung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde, eine äußerst breite Palette an möglichen Unterstützungsmaßnahmen ins Auge gefasst. Soforthilfemittel sollten dort bereitgestellt werden, wo sie am dringendsten benötigt werden und wo sie einen klaren Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union bieten. In Anbetracht der Vielzahl möglicher Maßnahmen war ursprünglich vorgesehen, dass von den Mittelbindungen in Höhe von 2,7 Mrd. EUR, die von der Haushaltsbehörde genehmigt wurden, im Jahr 2020 nur etwa die Hälfte der Mittel für Zahlungen, d. h. 1,38 Mrd. EUR, benötigt würden, die restlichen Mittel in den Folgejahren.
Mit Fortschreiten der Krise hat die Kommission mehrere Beschlüsse zur Verwendung von Soforthilfemitteln angenommen, um eine Reihe von Maßnahmen zu unterstützen, beispielsweise die Unterstützung der Beförderung wesentlicher Güter und der Verlegung von Ärzteteams und COVID-19-Patienten (Mobilitätspaket), die Beschaffung von grundlegenden gesundheitsrelevanten Produkten, die Unterstützung der Erhöhung der Testkapazitäten, die Bereitstellung weiterer Behandlungsmöglichkeiten für COVID-19-Patienten sowie die Unterstützung der Interoperabilität digitaler Anwendungen zur Kontaktverfolgung und der Verteilung von Desinfektionsrobotern an Krankenhäuser.
Im Zuge der Entwicklung der Pandemie wurde deutlich, dass – wie auch in der Mitteilung der Kommission über eine Impfstoffstrategie hervorgehoben – eine dauerhafte Lösung zur Bewältigung der Krise am ehesten durch die Entwicklung und Bereitstellung eines wirksamen und sicheren Impfstoffs gegen das Virus erreicht werden dürfte. Folglich ist die Suche nach einem wirksamen Impfstoff zu einer Priorität geworden, und die Kommission hat mit allen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Aushandlung und den Abschluss von Abnahmegarantien für Impfstoffe im Namen aller Mitgliedstaaten mit Impfstoffherstellern geschlossen. Im Rahmen dieser Abnahmegarantien für Impfstoffe wird vom ESI die notwendige Vorabfinanzierung bereitgestellt, um das Risiko notwendiger Investitionen zu verringern und so das Tempo und den Umfang der Herstellung wirksamer Impfstoffe zu erhöhen. Im Gegenzug wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der Abnahmegarantien das Recht eingeräumt, innerhalb eines festgelegten Zeitraums und zu einem festgesetzten Preis eine bestimmte Anzahl an Impfstoffdosen zu kaufen. Die Kommission hat bereits im August 2020 eine Abnahmegarantie mit einem Impfstoffhersteller abgeschlossen und führt derzeit Verhandlungen mit einer Reihe anderer Hersteller.
Abnahmegarantien bieten den Impfstoffherstellern einen Anreiz, Produktionskapazitäten wesentlich schneller als im Rahmen der üblichen Impfstoffentwicklung aufzubauen, für die sie vorab Barmittel benötigen, um das Risiko ihrer Investitionen zu verringern, was eine frühzeitige Vorauszahlung seitens der Kommission und zeitnahe Mittelbindungen (oftmals innerhalb weniger Tage nach Vertragsunterzeichnung) erfordert.
Aus diesem Grund reichen die derzeitigen Mittel für Zahlungen im Rahmen des ESI nicht aus, um die vertraglichen Verpflichtungen zu decken, die die Kommission kurzfristig mit den Impfstoffherstellern einzugehen beabsichtigt. Damit die Europäische Union zur Erhöhung der Chance auf einen möglichst bald verfügbaren wirksamen und sicheren Impfstoff den Zugang zu einem Portfolio an Impfstoffkandidaten sicherstellen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, die zusätzlichen Mittel für Zahlungen schnellstmöglich bereitzustellen. Daher wird vorgeschlagen, im Rahmen des ESI im Jahr 2020 ausreichende Mittel für Zahlungen bereitzustellen, um a) alle betreffenden Verpflichtungen, die die Kommission mit den Impfstoffherstellern im Namen der Mitgliedstaaten eingehen wird, sowie b) die sonstigen laufenden Maßnahmen zu decken. Der Bedarf an Mitteln für Zahlungen in den kommenden Jahren wird entsprechend verringert.
Da die Haushaltsbehörde bereits im Juli 2020 eine Mittelaufstockung in Höhe von 140 Mio. EUR genehmigt hat, betragen die zusätzlichen Mittel für Zahlungen, die 2020 benötigt werden, 1090 Mio. EUR, womit sich die Gesamthöhe der Mittel für Zahlungen für das ESI auf 2610 Mio. EUR beläuft. Die restlichen 90 Mio. EUR werden 2021 für Mittel für Verpflichtungen gezahlt, die nicht mit der Impfstoffstrategie in Zusammenhang stehen.
Außerdem wird vorgeschlagen, 53,75 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen von der Ausgabenlinie für Verwaltungsausgaben auf die operative Haushaltslinie des Instruments zu übertragen. Der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen aus der Haushaltslinie für Unterstützungsausgaben des ESI wird somit auf 250 000 EUR verringert.
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in EUR
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Haushalts-linie
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Bezeichnung
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Mittel für Verpflichtungen
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Mittel für Zahlungen
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Einzelplan III – Kommission
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18 01 04 05
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Unterstützungsausgaben für die Soforthilfe innerhalb der Union
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-53 750 000
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-53 750 000
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18 07 01
|
Soforthilfe innerhalb der Union
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53 750 000
|
1 143 750 000
|
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Insgesamt
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0
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1 090 000 000
|
3.
Aufstockung der Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Investitionsinitiative CRII+
Die Kommission hat im März und April 2020 zwei Maßnahmenpakete vorgeschlagen: die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) und die Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+)‚ die vom Europäischen Parlament und vom Rat rasch angenommen wurden.
Die Mitgliedstaaten nutzen die Flexibilität und Liquidität, die die Kohäsionsfonds bieten, in vollem Umfang, um diejenigen zu unterstützen, die am stärksten betroffen sind: Beschäftigte im Gesundheitswesen und Krankenhäuser, KMU sowie Arbeitnehmer. Die Umsetzung der Initiative ist im Gange und die Mitgliedstaaten ergreifen weiterhin Maßnahmen entsprechend dem sich wandelnden Bedarf. Während die standardmäßige Kohäsionsunterstützung auf langfristige Investitionen für die regionale Konvergenz ausgerichtet ist, wurden über die Investitionsinitiativen CRII und CRII+ Notfallmaßnahmen dort ergriffen, wo sie am dringendsten benötigt wurden.
Infolge der am 30. März 2020 angenommenen Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) wurde Liquidität in Höhe von rund 8 Mrd. EUR für Programme im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellt. Um sicherzustellen, dass im Jahr 2020 alle nicht gebundenen Mittel aus den kohäsionspolitischen Fonds mobilisiert werden können, um die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten zu bewältigen, hat die Kommission außerdem die Investitionsinitiative CRII+ vorgeschlagen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wurde. Im Rahmen der Investitionsinitiative wird den Mitgliedstaaten vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt, für die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds unterstützten Programme eine EU-Kofinanzierung in Höhe von 100 % für das am 1. Juli 2020 beginnende und am 30. Juni 2021 endende Geschäftsjahr zu beantragen, sowie die Möglichkeit zu Mittelübertragungen zwischen Fonds und zwischen Regionenkategorien erhöht. Zum 24. August 2020 haben sich 107 Programme, auf die fast die Hälfte der kohäsionspolitischen Mittel entfallen, für den EU-Kofinanzierungssatz von 100 % entschieden.
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten bis Ende Juli 2020 vorgelegten Prognosen auf Ebene der einzelnen Programme eingehend analysiert und ist der Auffassung, dass eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 5,1 Mrd. EUR erforderlich ist, um alle 2020 voraussichtlich zu begleichenden Zahlungsanträge abzudecken.
Für die Teilrubrik 1b wird eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 5,1 Mrd. EUR beantragt, die sich wie folgt verteilt:
|
in EUR
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|
Haushalts-linie
|
Bezeichnung
|
Mittel für Verpflichtungen
|
Mittel für Zahlungen
|
|
Einzelplan III – Kommission
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04 02 60
|
Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung
|
-
|
771 562 000
|
|
04 02 61
|
Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung
|
-
|
192 891 000
|
|
04 02 62
|
Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung
|
-
|
397 128 000
|
|
04 02 64
|
Beschäftigungsinitiative für Jugendliche
|
-
|
68 419 000
|
|
04 06 01
|
Förderung des sozialen Zusammenhalts und Linderung der schlimmsten Formen der Armut in der Union
|
-
|
70 000 000
|
|
13 03 60
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
|
-
|
1 882 287 000
|
|
13 03 61
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
|
-
|
311 128 000
|
|
13 03 62
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
|
-
|
424 520 000
|
|
13 03 63
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
|
-
|
20 386 000
|
|
13 03 64 01
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit
|
-
|
122 353 000
|
|
13 04 60
|
Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
|
-
|
839 326 000
|
|
Insgesamt
|
0
|
5 100 000 000
|
4.
Finanzierung
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2020 beruhte auf der Annahme, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2014-2020 aufgestockt würde. Nach der Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 21. Juli ist jedoch offenkundig, dass dieser Weg nicht weiter verfolgt wird und der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6/2020 de facto veraltet ist. Aus diesem Grund wird dieser Vorschlag im vorliegenden EBH Nr. 8 nicht berücksichtigt und werden die Ausgaben ausgehend von der Höhe des letzten erlassenen Haushaltsplans (BH Nr. 5/2020) und der im EBH Nr. 7/2020 vorgeschlagenen Finanzierung vorgeschlagen.
5.Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)
|
in EUR
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|
Rubrik
|
Haushalt 2020
|
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2020
|
Haushalt 2020
|
|
|
(einschl. BH Nr. 1-5 und EBH Nr. 7/2020)
|
|
(einschl. BH Nr. 1-5 und EBH Nr. 7-8/2020)
|
|
|
MfV
|
MfZ
|
MfV
|
MfZ
|
MfV
|
MfZ
|
|
1.
|
Intelligentes und integratives Wachstum
|
83 930 597 837
|
72 353 828 442
|
|
5 100 000 000
|
83 930 597 837
|
77 453 828 442
|
|
Obergrenze
|
83 661 000 000
|
|
|
|
83 661 000 000
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
1a
|
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
|
25 284 773 982
|
22 308 071 592
|
|
|
25 284 773 982
|
22 308 071 592
|
|
davon im Rahmen des GSV
|
93 773 982
|
|
|
|
93 773 982
|
|
|
Obergrenze
|
25 191 000 000
|
|
|
|
25 191 000 000
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
1b
|
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
|
58 645 823 855
|
50 045 756 850
|
|
5 100 000 000
|
58 645 823 855
|
55 145 756 850
|
|
davon im Rahmen des GSV
|
175 823 855
|
|
|
|
175 823 855
|
|
|
Obergrenze
|
58 470 000 000
|
|
|
|
58 470 000 000
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
|
59 907 021 051
|
57 904 492 439
|
|
|
59 907 021 051
|
57 904 492 439
|
|
Obergrenze
|
60 421 000 000
|
|
|
|
60 421 000 000
|
|
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-465 323 871
|
|
|
|
-465 323 871
|
|
|
Spielraum
|
48 655 078
|
|
|
|
48 655 078
|
|
|
davon: Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen
|
43 410 105 687
|
43 380 031 798
|
|
|
43 410 105 687
|
43 380 031 798
|
|
Teilobergrenze
|
43 888 000 000
|
|
|
|
43 888 000 000
|
|
|
für die Berechnung des Spielraums ausgenommene Rundungsdifferenz
|
888 000
|
|
|
|
888 000
|
|
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-428 351 235
|
|
|
|
-428 351 235
|
|
|
EGFL-Spielraum
|
48 655 078
|
|
|
|
48 655 078
|
|
|
3.
|
Sicherheit und Unionsbürgerschaft
|
7 152 374 489
|
5 278 527 141
|
|
1 090 000 000
|
7 152 374 489
|
6 368 527 141
|
|
davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
1 094 414 188
|
|
|
|
1 094 414 188
|
|
|
davon im Rahmen des GSV
|
2 392 402 163
|
|
|
|
2 392 402 163
|
|
|
davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
|
714 558 138
|
|
|
|
714 558 138
|
|
|
Obergrenze
|
2 951 000 000
|
|
|
|
2 951 000 000
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
Europa in der Welt
|
10 991 572 239
|
9 112 061 191
|
|
|
10 991 572 239
|
9 112 061 191
|
|
davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
|
481 572 239
|
|
|
|
481 572 239
|
|
|
Obergrenze
|
10 510 000 000
|
|
|
|
10 510 000 000
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
Verwaltung
|
10 271 193 494
|
10 274 196 704
|
|
|
10 271 193 494
|
10 274 196 704
|
|
Obergrenze
|
11 254 000 000
|
|
|
|
11 254 000 000
|
|
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-982 806 506
|
|
|
|
-982 806 506
|
|
|
Spielraum
|
|
|
|
|
|
|
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe
|
7 955 303 132
|
7 958 306 342
|
|
|
7 955 303 132
|
7 958 306 342
|
|
Teilobergrenze
|
9 071 000 000
|
|
|
|
9 071 000 000
|
|
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-982 806 506
|
|
|
|
-982 806 506
|
|
|
Spielraum
|
132 890 362
|
|
|
|
132 890 362
|
|
|
Insgesamt
|
172 252 759 110
|
154 923 105 917
|
|
6 190 000 000
|
172 252 759 110
|
161 113 105 917
|
|
davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments
|
1 094 414 188
|
1 017 029 444
|
|
|
1 094 414 188
|
1 017 029 444
|
|
davon im Rahmen des GSV
|
2 662 000 000
|
|
|
|
2 662 000 000
|
|
|
davon im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
|
1 196 130 377
|
|
|
|
1 196 130 377
|
|
|
Obergrenze
|
168 797 000 000
|
172 420 000 000
|
|
|
168 797 000 000
|
172 420 000 000
|
|
davon gegen den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben aufgerechnet
|
-1 448 130 377
|
|
|
|
-1 448 130 377
|
|
|
Spielraum
|
48 655 078
|
18 513 923 527
|
|
|
48 655 078
|
12 323 923 527
|
|
|
Sonstige besondere Instrumente
|
860 261 208
|
690 998 208
|
|
|
860 261 208
|
690 998 208
|
|
Insgesamt
|
173 113 020 318
|
155 614 104 125
|
|
6 190 000 000
|
173 113 020 318
|
161 804 104 125
|