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17.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. April 2023 — Kwantum Nederland BV, Kwantum België BV/Vitra Collections AG
(Rechtssache C-227/23, Kwantum Nederland und Kwantum België)
(2023/C 252/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Kwantum Nederland BV, Kwantum België BV
Kassationsbeschwerdegegnerin: Vitra Collections AG
Vorlagefragen
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1. |
Fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in den materiellen Anwendungsbereich des Unionsrechts? Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, werden außerdem folgende Fragen vorgelegt: |
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2. |
Führt der Umstand, dass sich der in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Schutz des geistigen Eigentums auf das Urheberrecht an einem Werk der angewandten Kunst erstreckt, dazu, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 52 Abs. 1 der Charta, für die Einschränkung der Ausübung des Urheberrechts (im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (1)) an einem Werk der angewandten Kunst durch die Anwendung der materiellen Prüfung der Gegenseitigkeit gemäß Art. 2 Abs. 7 BÜ (2) voraussetzt, dass diese Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist? |
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3. |
Sind die Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG sowie Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta im Licht von Art. 2 Abs. 7 BÜ dahin auszulegen, dass es allein Sache des Unionsgesetzgebers (und nicht der nationalen Gesetzgeber) ist, zu bestimmen, ob die Ausübung des Urheberrechts (im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG) in der EU durch die Anwendung der materiellen Prüfung der Gegenseitigkeit gemäß Art. 2 Abs. 7 BÜ bei einem Werk der angewandten Kunst eingeschränkt werden kann, das einen Drittstaat als Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft hat und dessen Urheber kein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist, und, wenn ja, diese Einschränkung klar und bestimmt zu definieren (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2020, C-265/19, EU:C:2020:677)? |
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4. |
Sind die Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass, solange der Unionsgesetzgeber keine Einschränkung der Ausübung des Urheberrechts (im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG) an einem Werk der angewandten Kunst durch die Anwendung der materiellen Prüfung der Gegenseitigkeit gemäß Art. 2 Abs. 7 BÜ vorgesehen hat, die EU-Mitgliedstaaten diese Prüfung bei einem Werk der angewandten Kunst nicht anwenden dürfen, das einen Drittstaat als Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft hat und dessen Urheber kein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist? |
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5. |
Sind unter den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen und angesichts des Zeitpunkts des Zustandekommens (der Vorgängerregelung) von Art. 2 Abs. 7 BÜ für Belgien die Voraussetzungen von Art. 351 Abs. 1 AEUV erfüllt, so dass es Belgien aus diesem Grund freisteht, die materielle Prüfung der Gegenseitigkeit gemäß Art. 2 Abs. 7 BÜ anzuwenden, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend das Ursprungsland der Berner Übereinkunft am 1. Mai 1989 beigetreten ist? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
(2) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden auch: BÜ).