4.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/35 |
Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Vanda Pharmaceuticals/Kommission
(Rechtssache T-211/18)
(2018/C 190/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vanda Pharmaceuticals Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Meulenbelt, B. Natens, A.-S. Melin und C. Muttin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss C(2018) 252 final der Kommission vom 15. Januar 2018 über die Versagung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels „Fanaptum — Iloperidon“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zusammen mit den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen und Versagungsgründen vom 9. November 2017 sowie dem Beurteilungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel vom 9. November 2017 für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, nur den Durchführungsbeschluss C(2018) 252 final der Kommission für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Klagegründe gestützt:
1. |
Die Risikobeurteilung des arrhythmogenen Potenzials von Iloperidon beruhe auf einem Begründungsmangel (und sei jedenfalls offensichtlich fehlerhaft) und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
2. |
Die Beurteilung der für Iloperidon vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikominimierung beruhe auf einem Begründungsmangel (und sei jedenfalls offensichtlich fehlerhaft) und verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
3. |
Die Beurteilung der Folgen der verzögert einsetzenden Wirkung von Iloperidon beruhe auf einem Begründungsmangel und verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV. |
4. |
Die Anforderung, eine Bevölkerungsgruppe zu bestimmen, bei der Iloperidon andere Arzneimittel übertreffe, verstoße gegen Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 EUV, die Art. 12 und 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 726/2004 (1) und den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
5. |
Die allgemeine Nutzen-Risiko-Bewertung von Iloperidon beruhe auf einem Begründungsmangel (und sei in jedem Fall offensichtlich fehlerhaft). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).