URTEIL DES GERICHTSHOFS (Plenum)

27. November 2012 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I – Rechtlicher Rahmen

 

A – Beschluss 2011/199

 

B – ESM-Vertrag

 

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

 

III – Zu den Vorlagefragen

 

A – Zur ersten Frage

 

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

 

2. Zur Zulässigkeit

 

3. Zur Beantwortung der Frage

 

a) Zu der Frage, ob sich die Änderung des AEU-Vertrags allein auf Bestimmungen des Dritten Teils dieses Vertrags erstreckt

 

b) Zu der Frage, ob die Änderung des AEU-Vertrags zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führt

 

B – Zur zweiten Frage

 

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

 

2. Zur Zulässigkeit

 

3. Zur Beantwortung der Frage

 

a) Zur Auslegung der Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit der Union

 

i) Zur Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und 127 AEUV

 

ii) Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 AEUV

 

b) Zur Auslegung verschiedener Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik

 

i) Zur Auslegung der Art. 2 Abs. 3 AEUV, 119 AEUV bis 121 AEUV und 126 AEUV

 

ii) Zur Auslegung von Art. 122 AEUV

 

iii) Zur Auslegung von Art. 123 AEUV

 

iv) Zur Auslegung von Art. 125 AEUV

 

c) Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV

 

d) Zur Auslegung von Art. 13 EUV

 

i) Zur Rolle der Kommission und der EZB

 

ii) Zur Rolle des Gerichtshofs

 

e) Zur Auslegung des allgemeinen Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

 

C – Zur dritten Frage

 

IV – Kosten

„Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist — Beschluss 2011/199/EU — Änderung von Art. 136 AEUV — Gültigkeit — Art. 48 Abs. 6 EUV — Vereinfachtes Änderungsverfahren — ESM-Vertrag — Wirtschafts- und Währungspolitik — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten“

In der Rechtssache C-370/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2012, in dem Verfahren

Thomas Pringle

gegen

Government of Ireland,

Ireland,

The Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, A. Rosas, G. Arestis und J. Malenovský, der Kammerpräsidentin M. Berger, des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter J.-J. Kasel, M. Safjan und D. Šváby, der Richterin A. Prechal sowie der Richter C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: T. Millett, Hilfskanzler,

aufgrund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012, die Rechtssache gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Pringle, vertreten durch J. Rogers und P. Callan, Senior Counsel, sowie durch R. Budd und J. Tomkin, Barristers-at-Law, im Auftrag von J. Noonan, Solicitor,

Irlands, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cush und S. Murphy, Senior Counsel, sowie von N. Travers und C. Donnelly, Barristers-at-Law,

der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne, J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, G. Karipsiades und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und E. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Lysandrou und N. Kyriakou als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. Jenkinson als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, QC,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Neergaard und R. Crowe als Bevollmächtigte,

des Europäischen Rates, vertreten durch H. Legal, G. Maganza und A. de Gregorio Merino als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne, L. Romero Requena und B. Smulders als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 91, S. 1), und zum anderen die Auslegung der Art. 2 EUV, 3 EUV, 4 Abs. 3 EUV, 13 EUV, 2 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 Buchst. c und 2 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV sowie der allgemeinen Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit.

2

Das Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des High Court in einem Rechtsstreit ergangen, den Herr Pringle, ein irischer Parlamentarier, gegen das Government of Ireland (Regierung Irlands), Ireland und den Attorney General (Generalstaatsanwalt) führt und in dem er die Feststellung begehrt, dass die Änderung von Art. 136 AEUV durch Art. 1 des Beschlusses 2011/199 eine rechtswidrige Änderung des AEU-Vertrags darstelle und dass Irland durch die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des am 2. Februar 2012 in Brüssel zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland geschlossenen Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM-Vertrag) Verpflichtungen übernehmen würde, die mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruhe, unvereinbar seien.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Beschluss 2011/199

3

Am 16. Dezember 2010 legte die belgische Regierung gemäß Art. 48 Abs. 6 Unterabs. 1 EUV einen Vorschlag zur Änderung des Art. 136 AEUV durch Anfügung eines Abs. 3 vor.

4

Das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) gaben am 23. März, am 15. Februar und am 17. März 2011 Stellungnahmen zu dem Vorschlag ab. Der Beschluss 2011/199 wurde am 25. März 2011 angenommen.

5

Die Erwägungsgründe 2, 4 und 5 des Beschlusses 2011/199 lauten:

„(2)

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010 waren sich die Staats- und Regierungschefs einig, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten müssen, und ersuchten den Präsidenten des Europäischen Rates, mit den Mitgliedern des Europäischen Rates Konsultationen über eine begrenzte Vertragsänderung zu führen, die hierzu erforderlich ist.

(4)

Der Stabilitätsmechanismus stellt das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, zur Verfügung, und trägt somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst bei. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 [des AEU-Vertrags] für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats- und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.

(5)

Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2010 beschlossen, gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV das Europäische Parlament und die Kommission zu diesem Vorschlag anzuhören. Er hat ferner beschlossen, die [EZB] anzuhören. …“

6

Art. 1 des Beschlusses 2011/199 lautet:

„Dem Artikel 136 [des AEU-Vertrags] wird folgender Absatz angefügt:

‚(3)   Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.‘“

7

Art. 2 des Beschlusses 2011/199 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen ist.“

B – ESM-Vertrag

8

Vertragsparteien des ESM-Vertrags sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

9

Die Erwägungsgründe 1 und 16 des ESM-Vertrags lauten:

„(1)

Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Dieser Europäische Stabilitätsmechanismus (‚ESM‘) wird die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (‚EFSF‘) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (‚EFSM‘) übernehmen, die darin bestehen, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf externe Finanzhilfe bereitzustellen.

(16)

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien und dem ESM sollten gemäß Artikel 273 [AEUV] beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht werden.“

10

Art. 1 („Einrichtung und Mitglieder“) des ESM-Vertrags bestimmt:

„(1)   Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen ‚Europäischer Stabilitätsmechanismus‘ (‚ESM‘) trägt.

(2)   Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.“

11

Art. 3 des ESM-Vertrags beschreibt den Zweck des ESM, dessen maximales Darlehensvolumen zunächst in Art. 39 des ESM-Vertrags auf 500 Milliarden Euro festgesetzt wurde, wie folgt:

„Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.“

12

In Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 Unterabs. 1 des ESM-Vertrags heißt es:

„(1)   Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.

(3)   Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen wird durch Enthaltungen nicht verhindert.

(4)   Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die Europäische Kommission und die EZB beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde, ein Dringlichkeitsabstimmungsverfahren angewandt. …“

13

Art. 5 Abs. 3 des ESM-Vertrags bestimmt: „Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB sowie der Präsident der Euro-Gruppe … (sofern er nicht der Vorsitzende oder ein Mitglied des Gouverneursrats ist) können als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats [des ESM] teilnehmen.“

14

Nach Art. 5 Abs. 7 Buchst. m des ESM-Vertrags trifft der Gouverneursrat „Entscheidung[en] über Streitigkeiten nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 2“ mit qualifizierter Mehrheit.

15

In Art. 6 Abs. 2 des ESM-Vertrags heißt es: „Das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter [für den Gouverneursrat des ESM] ernennen.“

16

Art. 8 Abs. 5 des ESM-Vertrags bestimmt:

„Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. …“

17

In Art. 12 des ESM-Vertrags werden die Grundsätze festgelegt, denen die Stabilitätshilfe unterliegt; sein Abs. 1 lautet:

„Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.“

18

Das Verfahren, in dem einem Mitglied des ESM Stabilitätshilfe gewährt wird, wird in Art. 13 des ESM-Vertrags wie folgt beschrieben:

„(1)   Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB, die folgenden Aufgaben:

a)

das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt;

b)

zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung, wann immer dies angemessen und möglich ist, zusammen mit dem [Internationalen Währungsfonds (IWF)] durchgeführt wird;

c)

den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten.

(2)   Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3)   Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der Europäischen Kommission die Aufgabe – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF –, mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (‚MoU‘) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im [AEU-Vertrag] vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.

(4)   Die Europäische Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.

(5)   Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe und – soweit anwendbar – die Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe im Einzelnen regelt.

(6)   Der ESM richtet einen angemessenen Warnmechanismus ein, um sicherzustellen, dass er jedwede im Rahmen der Stabilitätshilfe fällige Rückzahlungen des ESM-Mitglieds fristgerecht erhält.

(7)   Die Europäische Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.“

19

Der ESM kann einem Mitglied mittels der in den Art. 14 bis 18 vorgesehenen Instrumente Unterstützung leisten; dabei handelt es sich um die Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen Kreditlinie (Art. 14) und in Form von Darlehen (Art. 15 und 16), den Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds am Primärmarkt (Art. 17) und Sekundärmarktoperationen in Bezug auf die Anleihen eines ESM-Mitglieds (Art. 18).

20

Art. 20 Abs. 1 des ESM-Vertrags lautet: „Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe strebt der ESM die volle Deckung seiner Finanzierungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.“

21

Art. 25 Abs. 2 des ESM-Vertrags sieht vor:

„Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.“

22

Nach Art. 32 Abs. 2 des ESM-Vertrags besitzt der ESM Rechtspersönlichkeit.

23

Art. 37 („Auslegung und Streitbeilegung“) des ESM-Vertrags lautet:

„(1)   Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages und der Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.

(2)   Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über eine solche Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.

(3)   Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.“

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

24

Am 13. April 2012 erhob Herr Pringle beim High Court Klage gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens und machte zu ihrer Stützung zum einen geltend, dass der Beschluss 2011/199 nicht rechtmäßig in dem in Art. 48 Abs. 6 EUV vorgesehenen vereinfachten Änderungsverfahren ergangen sei, da er unter Verstoß gegen Unterabs. 3 dieser Bestimmung eine Änderung der Zuständigkeiten der Union enthalte und da er mit den Vorschriften des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags über die Wirtschafts- und Währungsunion sowie mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbar sei.

25

Zum anderen führte Herr Pringle aus, Irland würde durch die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des ESM-Vertrags Verpflichtungen übernehmen, die den Vorschriften des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags über die Wirtschafts- und Währungspolitik zuwiderliefen, und würde unmittelbar in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik eingreifen. Durch die Einrichtung des ESM hätten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, für sich selbst eine autonome und permanente internationale Einrichtung geschaffen, um die Verbote und Beschränkungen der Vorschriften des AEU-Vertrags über die Wirtschafts- und Währungspolitik zu umgehen. Überdies erhielten die Unionsorgane durch den ESM-Vertrag neue Zuständigkeiten und Aufgaben, die mit ihren im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag festgelegten Funktionen unvereinbar seien. Schließlich sei der ESM-Vertrag mit dem allgemeinen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

26

Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wies der High Court die Klage von Herrn Pringle in vollem Umfang ab.

27

Am 19. Juli 2012 legte Herr Pringle gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

28

Vor diesem Hintergrund hat der Supreme Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Beschluss 2011/199

angesichts der Anwendung des vereinfachten Änderungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 6 EUV und insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die vorgeschlagene Änderung des Art. 136 AEUV mit einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten verbunden wäre,

angesichts des Inhalts der vorgeschlagenen Änderung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob diese gegen die Verträge oder die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union verstößt,

gültig?

2.

Ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist, im Hinblick auf

die Art. 2 EUV und 3 EUV und die Bestimmungen des Dritten Teils, Titel VIII, des AEU-Vertrags, insbesondere die Art. 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV,

die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV festgelegte ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik und den Abschluss internationaler Übereinkünfte, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 AEUV fallen,

die Zuständigkeit der Union für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Art. 2 Abs. 3 AEUV und dem Dritten Teil, Titel VIII, des AEU-Vertrags,

die Befugnisse und Funktionen der Unionsorgane nach den in Art. 13 EUV genannten Grundsätzen,

den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV,

die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den allgemeinen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit,

berechtigt, eine internationale Übereinkunft wie den ESM-Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren?

3.

Ist, falls der Beschluss 2011/199 für gültig erklärt wird, die Berechtigung eines Mitgliedstaats, eine internationale Übereinkunft wie den ESM-Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, vom Inkrafttreten dieses Beschlusses abhängig?

III – Zu den Vorlagefragen

A – Zur ersten Frage

29

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Beschluss 2011/199 gültig ist, soweit er eine Änderung von Art. 136 AEUV vorsieht, die dahin geht, dass auf der Grundlage des in Art. 48 Abs. 6 EUV geregelten vereinfachten Änderungsverfahrens ein Abs. 3 eingefügt wird, der die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus betrifft.

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

30

Irland, die belgische, die deutsche, die spanische, die französische, die italienische, die zyprische, die niederländische, die österreichische und die slowakische Regierung sowie der Europäische Rat und die Kommission tragen vor, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Prüfung der ersten Frage sei begrenzt, wenn nicht ausgeschlossen, da sie die Gültigkeit des Primärrechts betreffe. Art. 267 AEUV verleihe dem Gerichtshof nämlich keine Zuständigkeit für die Beurteilung der Gültigkeit von Bestimmungen der Verträge.

31

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Gültigkeit auf einen Beschluss des Europäischen Rates bezieht. Da der Europäische Rat zu den in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgezählten Organen der Union gehört und da der Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV „im Wege der Vorabentscheidung … über die Gültigkeit … der Handlungen der Organe“ entscheidet, ist er grundsätzlich für die Prüfung der Gültigkeit eines Beschlusses des Europäischen Rates zuständig.

32

Sodann ist festzustellen, dass der Beschluss 2011/199 die Einfügung einer neuen Bestimmung des Primärrechts in den AEU-Vertrag betrifft, und zwar des Abs. 3 von Art. 136 AEUV.

33

Es trifft zu, dass – wie Irland und die in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils genannten Regierungen und Organe geltend gemacht haben – nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV die Prüfung der Gültigkeit des Primärrechts nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Gleichwohl stellt sich nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, mit dem, neben dem gewöhnlichen Verfahren zur Änderung des AEU-Vertrags, das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV eingeführt wurde, die Frage, ob der Gerichtshof darüber zu wachen hat, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie eine Änderung des AEU-Vertrags mittels dieses vereinfachten Verfahrens vornehmen, die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen beachtet haben.

34

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 Abs. 6 Unterabs. 1 EUV das vereinfachte Änderungsverfahren die „Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des [AEU-Vertrags] über die internen Politikbereiche der Union“ betrifft. Weiter heißt es in Unterabs. 2: „Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des [AEU-Vertrags] erlassen.“ Nach Unterabs. 3 darf ein solcher Beschluss „nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen“.

35

Da die Kontrolle der Einhaltung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, um festzustellen, ob das vereinfachte Änderungsverfahren angewandt werden kann, obliegt es dem Gerichtshof als dem Organ, das nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sichert, die Gültigkeit eines auf Art. 48 Abs. 6 EUV gestützten Beschlusses des Europäischen Rates zu prüfen.

36

Dabei hat der Gerichtshof zum einen zu prüfen, ob die in Art. 48 Abs. 6 EUV vorgesehenen Verfahrensregeln befolgt wurden, und zum anderen, ob sich die beschlossenen Änderungen nur auf den Dritten Teil des AEU-Vertrags erstrecken, was bedeutet, dass sie zu keiner Änderung der Bestimmungen eines anderen Teils der Verträge führen, auf denen die Union beruht, und ob sie nicht zu einer Ausdehnung der Zuständigkeiten der Union führen.

37

Demnach ist der Gerichtshof für die Prüfung der Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 anhand der in Art. 48 Abs. 6 EUV aufgestellten Voraussetzungen zuständig.

2. Zur Zulässigkeit

38

Irland macht geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, denn zum einen hätte der Kläger des Ausgangsverfahrens nach der Rechtsprechung, wie sie dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, Slg. 1994, I-833), zu entnehmen sei, unmittelbar nach Art. 263 AEUV innerhalb der in dessen Abs. 6 vorgesehenen Frist Klage gegen den Beschluss 2011/199 erheben müssen, und zum anderen hätte er seine Klage, mit der er die Gültigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten in Frage stelle, jedenfalls binnen angemessener Frist erheben müssen. Er habe aber das Ausgangsverfahren erst am 13. April 2012 eingeleitet, während der Beschluss am 25. März 2011 ergangen sei.

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 45). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV die Zulässigkeit eines auf der Grundlage dieser Bestimmung gestellten Ersuchens um Vorabentscheidung nicht davon abhängig macht, dass eine solche Partei eine Frist eingehalten hat, innerhalb deren die Rechtssache, mit der die Gültigkeit des betreffenden Rechtsakts der Union in Frage gestellt wird, vor dem zuständigen nationalen Gericht anhängig gemacht werden muss. Mangels einer Unionsregelung richten sich die Fristen für die Erhebung innerstaatlicher Klagen nämlich nach den nationalen Verfahrensregeln, und es ist allein Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, ihre Einhaltung im Rahmen des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

40

Aus der Vorlageentscheidung geht aber hervor, dass der High Court das auf die Verspätung der vor ihm erhobenen Klage gerichtete Vorbringen Irlands zurückgewiesen hat und das vorlegende Gericht eine erneute Prüfung dieser Frage nicht als erforderlich angesehen hat.

41

Klarzustellen ist jedoch, dass die Anerkennung des Rechts einer Partei, sich auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zu berufen, voraussetzt, dass sie nicht berechtigt war, nach Art. 263 AEUV Klage gegen diesen Rechtsakt zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, E und F, Randnr. 46, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-647, Randnr. 22). Würde man einem Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, gestatten, nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist vor den nationalen Gerichten die Gültigkeit dieses Rechtsakts in Frage zu stellen, liefe dies nämlich darauf hinaus, ihm die Möglichkeit zuzugestehen, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 18 und 24, E und F, Randnrn. 46 und 48, sowie Bolton Alimentari, Randnrn. 22 und 23).

42

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel befugt gewesen wäre, nach Art. 263 AEUV Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/199 zu erheben.

43

Somit kann dem auf die Feststellung der Unzulässigkeit der ersten Frage gerichteten Vorbringen Irlands nicht gefolgt werden.

44

Demnach ist die erste Frage zulässig.

3. Zur Beantwortung der Frage

45

Zu prüfen ist zum einen, ob sich die im Beschluss 2011/199 vorgesehene Änderung des AEU-Vertrags allein auf Bestimmungen des Dritten Teils dieses Vertrags erstreckt, und zum anderen, ob sie nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führt.

a) Zu der Frage, ob sich die Änderung des AEU-Vertrags allein auf Bestimmungen des Dritten Teils dieses Vertrags erstreckt

46

Durch den Beschluss 2011/199 wird eine Bestimmung des Dritten Teils des AEU-Vertrags geändert, und zwar Art. 136 AEUV; er erfüllt damit formal die in Art. 48 Abs. 6 Unterabs. 1 und 2 EUV aufgestellte Voraussetzung, dass sich das vereinfachte Änderungsverfahren nur auf Bestimmungen dieses Dritten Teils erstrecken darf.

47

Das vorlegende Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob sich die Änderung des AEU-Vertrags nicht auch auf Bestimmungen seines Ersten Teils auswirkt. Dabei möchte es wissen, ob der Beschluss 2011/199 in die Zuständigkeit der Union in den Bereichen der Währungspolitik und der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingreift.

48

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 119 Abs. 2 AEUV die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik umfasst. Die Währungspolitik der Union ist u. a. Gegenstand von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und der Art. 127 AEUV bis 133 AEUV.

49

Außerdem betreiben nach Art. 282 Abs. 1 AEUV die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die das Eurosystem bilden, die Währungspolitik der Union.

50

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV hat die Union eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

51

Überdies umfasst nach Art. 119 Abs. 1 AEUV die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Die Wirtschaftspolitik der Union ist Gegenstand von Art. 2 Abs. 3 AEUV, Art. 5 Abs. 1 AEUV und der Art. 120 AEUV bis 126 AEUV.

52

Daher ist erstens zu klären, ob der Beschluss 2011/199, mit dem Art. 136 AEUV in der Weise geändert wird, dass ihm ein Abs. 3 angefügt wird, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, … einen Stabilitätsmechanismus einrichten [können]“, den Mitgliedstaaten eine Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik in Bezug auf die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verschafft. Wäre dies der Fall, würde die betreffende Änderung des Vertrags nämlich in die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Union eingreifen, und da die letztgenannte Bestimmung zum Ersten Teil des AEU-Vertrags gehört, könnte eine solche Änderung nur mittels des in Art. 48 Abs. 2 bis 5 EUV vorgesehenen ordentlichen Änderungsverfahrens erfolgen.

53

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der AEU-Vertrag, der keine Definition der Währungspolitik enthält, in seinen diese Politik betreffenden Bestimmungen auf ihre Ziele und nicht auf ihre Instrumente Bezug nimmt.

54

Nach den Art. 127 Abs. 1 AEUV und 282 Abs. 2 AEUV ist das vorrangige Ziel der Währungspolitik der Union die Gewährleistung der Preisstabilität. Diese Bestimmungen sehen ferner vor, dass das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, um zur Verwirklichung ihrer in Art. 3 des EU-Vertrags definierten Ziele beizutragen. Überdies findet nach Art. 139 Abs. 2 AEUV dessen Art. 127 Abs. 1 auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 139 Abs. 1 gilt, keine Anwendung.

55

Daher ist zu prüfen, ob die mit dem Stabilitätsmechanismus, dessen Einrichtung Art. 1 des Beschlusses 2011/199 vorsieht, verbundenen Ziele sowie die hierfür vorgesehenen Mittel nicht unter die Währungspolitik im Sinne der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und 127 AEUV fallen.

56

Was zum einen das mit diesem Mechanismus verfolgte Ziel der Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt angeht, unterscheidet es sich klar vom Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität, dem vorrangigen Ziel der Währungspolitik der Union. Auch wenn nämlich die Stabilität des Euro-Währungsgebiets Auswirkungen auf die Stabilität der in diesem Gebiet verwendeten Währung haben mag, kann eine wirtschaftspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer währungspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann.

57

Was zum anderen die zur Erreichung des angestrebten Ziels ins Auge gefassten Mittel angeht, heißt es im Beschluss 2011/199 lediglich, dass der Stabilitätsmechanismus alle erforderlichen Finanzhilfen gewähren wird, ohne dass er weitere Angaben zur Funktionsweise dieses Mechanismus enthält. Die Gewährung einer Finanzhilfe für einen Mitgliedstaat gehört aber offenkundig nicht zur Währungspolitik.

58

Sodann ist hervorzuheben, dass – wie im Übrigen die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 17. Dezember 2010 bestätigen, auf die im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/199 Bezug genommen wird – der Stabilitätsmechanismus, dessen Einrichtung Art. 1 des Beschlusses 2011/199 vorsieht, einen ergänzenden Teil des neuen Regelungsrahmens für die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union darstellt. Durch diesen aus verschiedenen am 16. November 2011 erlassenen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates – und zwar den Verordnungen (EU) Nrn. 1173/2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306, S. 1), 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306, S. 8), 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306, S. 12) und 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306, S. 25) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 306, S. 33) und der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306, S. 41) – bestehenden Rahmen wird eine engere Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten geschaffen, und er dient zur Konsolidierung der makroökonomischen Stabilität und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

59

Während die Bestimmungen des in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Regelungsrahmens sowie die Bestimmungen des Kapitels des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik, insbesondere die Art. 123 AEUV und 125 AEUV, insofern präventiver Art sind, als sie die Gefahr von Staatsverschuldungskrisen so weit wie möglich verringern sollen, dient der Stabilitätsmechanismus zur Bewältigung von Finanzkrisen, die trotz getroffener präventiver Maßnahmen eintreten könnten.

60

Aus den Zielen des in Art. 1 des Beschlusses 2011/199 ins Auge gefassten Stabilitätsmechanismus, den zu ihrer Erreichung vorgesehenen Mitteln und der engen Verbindung zwischen diesem Mechanismus und den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik sowie dem Regelungsrahmen für die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union ist zu schließen, dass die Einrichtung dieses Mechanismus zum Bereich der Wirtschaftspolitik gehört.

61

An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass die EZB am 17. März 2011 eine Stellungnahme zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. C 140, S. 8), abgegeben hat. Zwar heißt es in Art. 48 Abs. 6 Unterabs. 2 EUV, dass der Europäische Rat „einstimmig nach Anhörung …, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der [EZB]“ beschließt, doch geht aus dem fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/199 ausdrücklich hervor, dass der Europäische Rat aus eigener Initiative die EZB angehört hat und nicht aufgrund einer ihn nach der genannten Bestimmung treffenden Pflicht.

62

Die Anhörung der EZB zum Entwurf des Beschlusses 2011/199 ist jedenfalls nicht geeignet, die Natur des geplanten Stabilitätsmechanismus zu beeinflussen.

63

Somit ist Art. 1 des Beschlusses 2011/199, mit dem durch die Anfügung eines Abs. 3 an Art. 136 AEUV die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus ins Auge gefasst wird, nicht geeignet, sich auf die ausschließliche Zuständigkeit auszuwirken, die der Union durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zuerkannt wird.

64

Zweitens ist zu der Frage, ob sich der Beschluss 2011/199 auf die Zuständigkeit der Union im Bereich der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten auswirkt, festzustellen, dass die Art. 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 AEUV die Rolle der Union im Bereich der Wirtschaftspolitik auf den Erlass von Koordinierungsmaßnahmen beschränken, so dass ihr die Bestimmungen des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags keine spezielle Zuständigkeit für die Schaffung eines Stabilitätsmechanismus wie des im Beschluss 2011/199 ins Auge gefassten verleihen.

65

Zwar verleiht Art. 122 Abs. 2 AEUV der Union die Zuständigkeit für die Gewährung eines punktuellen finanziellen Beistands für einen Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist. Jedoch stellt, wie der Europäische Rat im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/199 hervorhebt, Art. 122 Abs. 2 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus der durch diesen Beschluss ins Auge gefassten Art dar. Sowohl der permanente Charakter des ins Auge gefassten Mechanismus als auch die Tatsache, dass seine Tätigkeiten auf die Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt abzielen, erlauben es nicht, eine solche Maßnahme der Union auf der Grundlage der genannten Bestimmung des AEU-Vertrags vorzunehmen.

66

Im Übrigen gestattet zwar auch Art. 143 Abs. 2 AEUV der Union unter bestimmten Bedingungen, einem Mitgliedstaat gegenseitigen Beistand zu gewähren, doch betrifft diese Bestimmung nur die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

67

Zu der Frage, ob die Union auf der Grundlage von Art. 352 AEUV einen Stabilitätsmechanismus schaffen könnte, der dem durch den Beschluss 2011/199 ins Auge gefassten Mechanismus entspricht, genügt die Feststellung, dass die Union ihre Zuständigkeit nach diesem Artikel nicht ausgeübt hat und dass die genannte Bestimmung ihr jedenfalls keine Pflicht zum Tätigwerden auferlegt (vgl. Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, „AETR“, 22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 95).

68

Folglich sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Hinblick auf die Art. 4 Abs. 1 EUV und 5 Abs. 2 EUV befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des in Art. 1 des Beschlusses 2011/199 ins Auge gefassten zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 61).

69

Die genannten Mitgliedstaaten dürfen sich jedoch bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in diesem Bereich nicht über die Beachtung des Unionsrechts hinwegsetzen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32). Die strengen Auflagen, denen die Gewährung einer Finanzhilfe nach Abs. 3 von Art. 136 AEUV – der Bestimmung, auf die sich die Änderung des AEU-Vertrags bezieht – unterliegt, soll aber gewährleisten, dass beim Einsatz dieses Mechanismus das Unionsrecht, einschließlich der von der Union im Rahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, beachtet wird.

70

Aus alledem folgt, dass der Beschluss 2011/199 die in Art. 48 Abs. 6 Unterabs. 1 und 2 EUV aufgestellte Voraussetzung erfüllt, wonach sich eine Änderung des AEU-Vertrags mittels des vereinfachten Änderungsverfahrens nur auf Bestimmungen des Dritten Teils des AEU-Vertrags erstrecken darf.

b) Zu der Frage, ob die Änderung des AEU-Vertrags zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führt

71

Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob der Beschluss 2011/199 die in Art. 48 Abs. 6 EUV aufgestellte Voraussetzung erfüllt, dass eine Änderung des AEU-Vertrags mittels des vereinfachten Änderungsverfahrens nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen darf.

72

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 3 von Art. 136 AEUV, dessen Einfügung Art. 1 des Beschlusses 2011/199 vorsieht, das Vorliegen einer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus bestätigt und überdies, indem er vorsieht, dass die Gewährung aller Finanzhilfen im Rahmen dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird, gewährleisten soll, dass bei seinem Einsatz das Unionsrecht beachtet wird.

73

Durch die genannte Änderung wird der Union keine neue Zuständigkeit übertragen. Die Änderung von Art. 136 AEUV, auf die sich der Beschluss 2011/199 bezieht, schafft nämlich keine Rechtsgrundlage, die es der Union ermöglicht, eine Handlung vorzunehmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des AEU-Vertrags nicht möglich war.

74

Auch der Umstand, dass der ESM-Vertrag auf Unionsorgane, insbesondere die Kommission und die EZB, zurückgreift, ist jedenfalls nicht geeignet, die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 zu berühren, der nur die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus durch die Mitgliedstaaten vorsieht und sich nicht zu einer etwaigen Rolle der Unionsorgane in diesem Rahmen äußert.

75

Folglich werden die der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten durch den Beschluss 2011/199 nicht ausgedehnt.

76

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 berühren könnte.

B – Zur zweiten Frage

77

Die zweite Frage betrifft die Auslegung der Art. 2 EUV, 3 EUV, 4 Abs. 3 EUV, 13 EUV, 2 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV sowie der allgemeinen Grundsätze eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Artikel und Grundsätze dem Abschluss und der Ratifikation einer Vereinbarung wie des ESM-Vertrags durch einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, entgegenstehen.

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

78

Die spanische Regierung trägt vor, da die Union nicht Vertragspartei des ESM-Vertrags sei, sei der Gerichtshof grundsätzlich nicht für die Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrags im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zuständig (vgl. Urteil vom 30. September 2010, Kommission/Belgien, C-132/09, Slg. 2010, I-8695, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Hierzu genügt die Feststellung, dass die zweite Frage schon nach ihrem Wortlaut die Auslegung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts betrifft und nicht die Auslegung von Bestimmungen des ESM-Vertrags.

80

Der Gerichtshof ist aber dafür zuständig, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es ihm ermöglichen, die Vereinbarkeit der Bestimmungen des ESM-Vertrags mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2011, Vandoorne, C-489/09, Slg. 2011, I-225, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Der Gerichtshof ist somit für die Prüfung der zweiten Frage zuständig.

2. Zur Zulässigkeit

82

Einige der Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission halten die zweite Frage für teilweise unzulässig, weil das vorlegende Gericht keine Angaben zur Relevanz der Auslegung bestimmter in dieser Frage angesprochener Bestimmungen und Grundsätze für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits gemacht habe.

83

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20, sowie Beschluss vom 13. Januar 2010, Calestini und Lunardi, C-292/09 und C-293/09, Randnr. 18).

84

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Erfordernis, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es gebietet, dass dieses Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Bestimmungen des Unionsrechts gibt, um deren Auslegung es ersucht (Beschluss vom 3. Mai 2012, Ciampaglia, C-185/12, Randnr. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Überdies ist insoweit hervorzuheben, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen – zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache oder die Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats – zugestellt werden, nicht aber etwaige dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelte nationale Verfahrensakten (Beschluss vom 23. März 2012, Thomson Sales Europe, C-348/11, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Im vorliegenden Fall enthält die Vorlageentscheidung, wie Irland, die slowakische Regierung und die Kommission ausführen, keine Erläuterung zur Relevanz der Auslegung der Art. 2 EUV und 3 EUV für die Entscheidung des Rechtsstreits. Das Gleiche gilt, wie die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission vortragen, in Bezug auf die Auslegung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit.

87

Somit ist die zweite Frage unzulässig, soweit sie die Auslegung der Art. 2 EUV und 3 EUV sowie des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit betrifft.

88

Die niederländische Regierung und die Kommission äußern ferner Zweifel hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung der Art. 119 AEUV bis 121 AEUV. Da diese Artikel den Mitgliedstaaten keine klaren und unbedingten Verpflichtungen auferlegten, auf die sich die Einzelnen vor den nationalen Gerichten berufen könnten, sei die Frage unzulässig, soweit sie die Auslegung dieser Artikel betreffe. Irland ist der Ansicht, dass keine der in der Frage genannten Bestimmungen unmittelbare Wirkung habe, und hält deshalb die gesamte Frage für unzulässig.

89

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie unmittelbare Wirkung haben oder nicht (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, Slg. 2009, I-6995, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Überdies ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage nicht klären möchte, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Anspruch unmittelbar auf die betreffenden Artikel des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags stützen kann. Die vom Gerichtshof erbetenen Auslegungsgesichtspunkte sollen es dem vorlegenden Gericht lediglich ermöglichen, die Vereinbarkeit der Bestimmungen des ESM-Vertrags mit dem Unionsrecht zu beurteilen.

91

Nach alledem ist die zweite Frage zulässig, soweit sie die Auslegung der Art. 4 Abs. 3 EUV, 13 EUV, 2 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 Buchst. c und 2 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV sowie des allgemeinen Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes betrifft.

3. Zur Beantwortung der Frage

92

Zunächst sind die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die ausschließliche Zuständigkeit der Union, d. h. die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und 127 AEUV über die Währungspolitik der Union und Art. 3 Abs. 2 AEUV über die Zuständigkeit der Union für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, auszulegen, dann die Bestimmungen über die Wirtschaftspolitik der Union, d. h. die Art. 2 Abs. 3 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV, 125 AEUV und 126 AEUV, und schließlich die Art. 4 Abs. 3 EUV und 13 EUV sowie der allgemeine Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

a) Zur Auslegung der Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit der Union

i) Zur Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und 127 AEUV

93

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der durch den ESM-Vertrag eingerichtete Stabilitätsmechanismus unter die Währungspolitik und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Aus Art. 3 des ESM-Vertrags gehe nämlich hervor, dass er darauf abziele, einen Beitrag zur Stabilität des Euro zu leisten. Außerdem habe der Kläger des Ausgangsverfahrens vorgetragen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, oder die Rekapitalisierung ihrer Finanzinstitute und die hierfür erforderlichen Anleihen in dem im ESM-Vertrag vorgesehenen Umfang den in Umlauf befindlichen Euro-Betrag erhöhen würden. Die Gründungsverträge der Union verliehen aber der EZB die ausschließliche Befugnis, die Geldmenge im Euro-Währungsgebiet zu regulieren. Sie gestatteten es nicht, dass eine zweite Einrichtung solche Funktionen wahrnehme und parallel zur EZB tätig werde, außerhalb des rechtlichen Rahmens der Union. Im Übrigen habe die Erhöhung der Geldmenge unmittelbaren Einfluss auf die Inflation. Folglich könnten sich die Tätigkeiten des ESM unmittelbar auf die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet auswirken, was den Kern der Währungspolitik der Union berühren würde.

94

Wie insoweit aus Randnr. 50 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eine ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Nach Art. 282 Abs. 1 AEUV betreiben die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die das Eurosystem bilden, die Währungspolitik der Union. Das mit dem ESZB im Allgemeinen und dem Eurosystem im Besonderen verfolgte Ziel besteht nach den Art. 127 Abs. 1 AEUV und 282 Abs. 2 AEUV darin, die Preisstabilität zu gewährleisten.

95

Die Tätigkeiten des ESM gehören jedoch nicht zur Währungspolitik, auf die sich die genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags beziehen.

96

Nach den Art. 3 und 12 Abs. 1 des ESM-Vertrags soll der ESM nämlich nicht die Preisstabilität gewährleisten, sondern den Finanzierungsbedarf der ESM-Mitglieder, d. h. der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, decken, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM weder zur Festsetzung der Leitzinssätze für das Euro-Währungsgebiet noch zur Ausgabe von Euro-Münzen oder -Banknoten befugt, denn die von ihm gewährte Finanzhilfe muss in vollem Umfang und unter Beachtung von Art. 123 Abs. 1 AEUV aus eingezahltem Kapital oder durch die Begabe von Finanzinstrumenten finanziert werden, wie Art. 3 des ESM-Vertrags es vorsieht.

97

Wie sich aus Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ergibt, können die etwaigen Auswirkungen der Tätigkeiten des ESM auf die Preisstabilität an dieser Feststellung nichts ändern. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Tätigkeiten des ESM die Inflationsrate beeinflussen könnten, würde ein solcher Einfluss nur die mittelbare Folge der getroffenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen darstellen.

98

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und 127 AEUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegenstehen.

ii) Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 AEUV

99

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der ESM-Vertrag eine internationale Übereinkunft ist, die nach ihrer Funktionsweise gemeinsame Regeln im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik beeinträchtigen könnte. Es nimmt dabei Bezug auf den ersten Erwägungsgrund dieses Vertrags, in dem es heißt, dass der ESM die gegenwärtigen Aufgaben der EFSF und des EFSM übernehmen werde.

100

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 3 Abs. 2 AEUV „die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte [hat], [soweit] der Abschluss einer solchen Übereinkunft … gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“.

101

Aus ihm ergibt sich ferner, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, untereinander eine Übereinkunft zu schließen, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente haben jedoch nicht ergeben, dass eine Übereinkunft wie der ESM-Vertrag solche Auswirkungen hätte.

102

Zum einen kann nämlich, da die EFSF von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, außerhalb des Rahmens der Union eingerichtet wurde, die Übernahme der Aufgaben dieser Fazilität durch den ESM keine gemeinsamen Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern.

103

Zum anderen kann auch der Umstand, dass der ESM nach dem ersten Erwägungsgrund des ESM-Vertrags neben anderen Funktionen die Aufgaben übernehmen wird, die bislang vorübergehend dem auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 2 AEUV eingerichteten EFSM übertragen waren, keine gemeinsamen Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern.

104

Die Einrichtung des ESM hat nämlich nicht die Befugnis der Union beeinträchtigt, einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 2 AEUV punktuellen finanziellen Beistand zu leisten, wenn festgestellt wird, dass er aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist.

105

Da weder Art. 122 Abs. 2 AEUV noch eine andere Bestimmung des EU-Vertrags oder des AEU-Vertrags der Union eine spezielle Zuständigkeit für die Einrichtung eines permanenten Stabilitätsmechanismus wie des ESM einräumt (vgl. Randnrn. 64 bis 66 des vorliegenden Urteils), sind im Übrigen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Art. 4 Abs. 1 EUV und 5 Abs. 2 EUV befugt, in diesem Bereich tätig zu werden.

106

Der Abschluss und die Ratifikation des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gefährden somit keineswegs das mit Art. 122 Abs. 2 AEUV und der auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118, S. 1) verfolgte Ziel und hindern die Union nicht daran, von ihren eigenen Zuständigkeiten bei der Verteidigung des gemeinsamen Interesses Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-476/98, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 105).

107

Folglich steht Art. 3 Abs. 2 AEUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

b) Zur Auslegung verschiedener Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik

i) Zur Auslegung der Art. 2 Abs. 3 AEUV, 119 AEUV bis 121 AEUV und 126 AEUV

108

Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf die Argumentation des Klägers des Ausgangsverfahrens, wonach der ESM-Vertrag eine mit dem Unionsrecht unvereinbare grundlegende Änderung und Untergrabung der für die Wirtschafts- und Währungsunion maßgebenden Rechtsordnung darstelle. Aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/199 gehe hervor, dass der Europäische Rat selbst der Auffassung gewesen sei, dass die Schaffung eines ständigen Stabilitätsmechanismus eine Änderung des AEU-Vertrags erfordere. Im Übrigen seien nach den Art. 2 Abs. 3 AEUV, 119 AEUV bis 121 AEUV und 126 AEUV die Unionsorgane für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik zuständig. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der ESM-Vertrag in die Befugnis des Rates der Europäischen Union eingreift, Empfehlungen gemäß Art. 126 AEUV abzugeben, und ob insbesondere die im ESM-Vertrag vorgesehenen „Auflagen“ den in dieser Bestimmung vorgesehenen Empfehlungen gleichzusetzen sind.

109

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus Randnr. 68 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie den ESM-Vertrag zu schließen, sofern die von den vertragschließenden Mitgliedstaaten im Rahmen einer solchen Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

110

Sodann ist festzustellen, dass der ESM nicht die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, sondern einen Finanzierungsmechanismus darstellt. Denn nach den Art. 3 und 12 Abs. 1 des ESM-Vertrags soll der ESM Finanzmittel mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, eine Hilfe zur Finanzstabilität bereitstellen.

111

Zwar unterliegt nach den Art. 3, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 Unterabs. 1 des ESM-Vertrags die einem Mitgliedstaat, der Mitglied des ESM ist, gewährte Finanzhilfe strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen, die die Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms haben können, doch stellen die vorgesehenen Auflagen kein Instrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten dar, sondern sollen die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des ESM insbesondere mit Art. 125 AEUV und den von der Union getroffenen Koordinierungsmaßnahmen gewährleisten.

112

Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 des ESM-Vertrags sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die an eine Stabilitätshilfe geknüpften Bedingungen „in voller Übereinstimmung mit den im [AEU-Vertrag] vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung“ stehen müssen. Überdies geht aus Art. 13 Abs. 4 hervor, dass die Kommission vor der Unterzeichnung des Memorandum of Understanding, in dem die mit einer Stabilitätshilfe verbundenen Auflagen festgelegt werden, prüft, ob die auferlegten Bedingungen in voller Übereinstimmung mit den Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung stehen.

113

Schließlich beeinträchtigt der ESM-Vertrag auch nicht die Zuständigkeit des Rates für die Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 7 und 8 AEUV gegenüber einem Mitgliedstaat, der ein übermäßiges Defizit aufweist. Zum einen ist der ESM nämlich nicht berufen, solche Empfehlungen abzugeben. Zum anderen sieht Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 4 des ESM-Vertrags vor, dass die den Mitgliedern des ESM, die eine Finanzhilfe erhalten, auferlegten Bedingungen in Übereinstimmung mit etwaigen Empfehlungen des Rates aufgrund der genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags stehen müssen.

114

Folglich stehen die Art. 2 Abs. 3 AEUV, 119 AEUV bis 121 AEUV und 126 AEUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

ii) Zur Auslegung von Art. 122 AEUV

115

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rat nach Art. 122 Abs. 1 AEUV im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen kann, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.

116

Da Art. 122 Abs. 1 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für einen etwaigen finanziellen Beistand der Union für Mitgliedstaaten darstellt, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, greift die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des ESM nicht in die Befugnisse ein, die diese Bestimmung dem Rat verleiht.

117

Was sodann Art. 122 Abs. 2 AEUV angeht, möchte das vorlegende Gericht, um beurteilen zu können, ob der ESM in die der Union durch diese Bestimmung verliehenen Befugnisse eingreift, wissen, ob sie die außergewöhnlichen Umstände, unter denen den Mitgliedstaaten finanzieller Beistand gewährt werden kann, abschließend festlegt und ob dieser Artikel nur die Unionsorgane zur Gewährung eines finanziellen Beistands ermächtigt.

118

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 122 AEUV nur einen von der Union und nicht von den Mitgliedstaaten gewährten finanziellen Beistand zum Gegenstand hat. Nach Art. 122 Abs. 2 kann der Rat einen solchen Beistand unter bestimmten Bedingungen einem Mitgliedstaat gewähren, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist.

119

Die Ausübung der Zuständigkeit, die der Union durch diese Bestimmung des AEU-Vertrags übertragen wird, wird durch die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des ESM nicht beeinträchtigt.

120

Überdies gibt es in Art. 122 AEUV keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur die Union dafür zuständig wäre, einem Mitgliedstaat finanziellen Beistand zu gewähren.

121

Daher bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, einen Stabilitätsmechanismus wie den ESM einzurichten, soweit bei seiner Funktionsweise das Unionsrecht und insbesondere die Maßnahmen der Union im Bereich der wirtschaftspolitischen Koordinierung der Mitgliedstaaten beachtet werden (vgl. Randnrn. 68 und 69 des vorliegenden Urteils). Wie sich aus den Randnrn. 111 bis 113 des vorliegenden Urteils ergibt, soll Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 4 des ESM-Vertrags gewährleisten, dass alle vom ESM gewährten Finanzhilfen mit solchen Koordinierungsmaßnahmen vereinbar sind.

122

Folglich steht Art. 122 AEUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

iii) Zur Auslegung von Art. 123 AEUV

123

Art. 123 AEUV verbietet der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben.

124

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Abschluss und die Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht auf die Umgehung des Verbots in Art. 123 AEUV abzielt. Letztere dürften nämlich weder unmittelbar noch mittels von ihnen geschaffener oder anerkannter Einrichtungen vom Unionsrecht abweichen oder eine solche Abweichung dulden.

125

Hierzu ist festzustellen, dass sich Art. 123 AEUV speziell an die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten richtet. Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat finanziellen Beistand leisten, fällt dies somit nicht unter das genannte Verbot.

126

Wie aus den Art. 3, 12 Abs. 1 und 13 des ESM-Vertrags hervorgeht, ist es aber der ESM, der einem Mitglied dieses Mechanismus eine Finanzhilfe gewährt, sofern die in den genannten Bestimmungen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn die Mitgliedstaaten mittels des ESM tätig werden, verstoßen sie daher nicht gegen das Verbot in Art. 123 AEUV, da dieser sie nicht betrifft.

127

Im Übrigen spricht nichts für die Annahme, dass die dem ESM von dessen Mitgliedern zur Verfügung gestellten Finanzmittel aus Finanzinstrumenten stammen könnten, die unter das Verbot in Art. 123 Abs. 1 AEUV fallen.

128

Folglich steht Art. 123 AEUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

iv) Zur Auslegung von Art. 125 AEUV

129

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine Übereinkunft wie der ESM-Vertrag gegen die „Nichtbeistandsklausel“ in Art. 125 AEUV verstößt.

130

Vorab ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 125 AEUV, demzufolge die Union oder ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintritt und nicht für sie haftet, ergibt, dass mit diesem Artikel der Union und den Mitgliedstaaten nicht jede Form der finanziellen Unterstützung eines anderen Mitgliedstaats untersagt werden soll.

131

Diese Auslegung von Art. 125 AEUV wird durch die übrigen Bestimmungen des Kapitels des AEU-Vertrags über die Wirtschaftspolitik und insbesondere durch die Art. 122 AEUV und 123 AEUV bestätigt. Zum einen sieht nämlich Art. 122 Abs. 2 AEUV vor, dass die Union einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, punktuellen finanziellen Beistand leisten kann. Würde Art. 125 AEUV jede finanzielle Unterstützung der Union oder der Mitgliedstaaten für einen anderen Mitgliedstaat verbieten, hätte in Art. 122 AEUV klargestellt werden müssen, dass er eine Ausnahme von Art. 125 AEUV darstellt.

132

Zum anderen ist der Wortlaut von Art. 123 AEUV, der es der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten verbietet, „Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren“, strenger als die Nichtbeistandsklausel in Art. 125 AEUV. Der abweichende Wortlaut des letztgenannten Artikels bestätigt, dass sich das darin enthaltene Verbot nicht auf jede finanzielle Unterstützung zugunsten eines Mitgliedstaats erstrecken soll.

133

Um zu klären, welche Formen der finanziellen Unterstützung mit Art. 125 AEUV vereinbar sind, ist daher auf den Zweck dieses Artikels abzustellen.

134

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot in Art. 125 AEUV auf Art. 104b EG-Vertrag (später Art. 103 EG) zurückgeht, der durch den Vertrag von Maastricht in den EG-Vertrag eingefügt wurde.

135

Wie der Entstehungsgeschichte des Vertrags von Maastricht zu entnehmen ist, soll Art. 125 AEUV sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten (siehe den Entwurf eines Vertrages zur Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 2/91, S. 22 und 52). Das Verbot in Art. 125 AEUV gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben, was ihnen einen Anreiz geben soll, Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Einhaltung einer solchen Disziplin trägt auf Unionsebene zur Verwirklichung eines übergeordneten Ziels bei, und zwar dem der Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität der Unionswährung.

136

In Anbetracht dieses mit Art. 125 AEUV verfolgten Ziels ist davon auszugehen, dass er der Union und den Mitgliedstaaten verbietet, finanziellen Beistand zu leisten, der zu einer Beeinträchtigung des Anreizes für den Empfängermitgliedstaat führen würde, eine solide Haushaltspolitik zu betreiben. Wie sich aus Nr. 5 der Stellungnahme der EZB zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergibt, ist die Aktivierung einer Finanzhilfe aufgrund eines Stabilitätsmechanismus wie des ESM nur dann mit Art. 125 AEUV vereinbar, wenn sie für die Wahrung der Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets unabdingbar ist und strengen Auflagen unterliegt.

137

Dagegen verbietet es Art. 125 AEUV nicht, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibt, eine Finanzhilfe gewähren, vorausgesetzt, die daran geknüpften Auflagen sind geeignet, ihn zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen.

138

In Bezug auf den ESM-Vertrag ist erstens festzustellen, dass die Fazilitäten zur Stützung der Stabilität, auf die der ESM nach den Art. 14 bis 18 des ESM-Vertrags zurückgreifen kann, deutlich machen, dass der ESM nicht als Bürge für die Schulden des Empfängermitgliedstaats auftritt. Dieser bleibt gegenüber seinen Gläubigern für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftbar.

139

Dass einem Mitglied des ESM eine Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie nach Art. 14 des ESM-Vertrags oder in Form von Darlehen nach den Art. 15 und 16 dieses Vertrags gewährt wird, bedeutet nämlich keineswegs, dass der ESM für die Schuld des Empfängermitgliedstaats haftet. Eine solche Finanzhilfe läuft vielmehr für diesen Mitgliedstaat, der, was die bestehenden Schulden betrifft, für seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibt, auf die Entstehung einer neuen Schuld gegenüber dem ESM hinaus. Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 13 Abs. 6 des ESM-Vertrags jede auf Grundlage der Art. 14 bis 16 dieses Vertrags gewährte Finanzhilfe vom Empfängermitgliedstaat an den ESM zurückgezahlt werden muss und dass nach Art. 20 Abs. 1 des ESM-Vertrags der zurückzuzahlende Betrag um eine angemessene Marge erhöht wird.

140

Zu den in den Art. 17 und 18 des ESM-Vertrags vorgesehenen Unterstützungsfazilitäten ist zum einen festzustellen, dass der Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds am Primärmarkt durch den ESM mit der Gewährung eines Darlehens vergleichbar ist. Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Gründen übernimmt der ESM durch den Ankauf solcher Anleihen nicht die Haftung für die Schuld des Empfängermitgliedstaats.

141

Zum anderen ist zum Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds am Sekundärmarkt festzustellen, dass auch in einem solchen Fall allein der ausgebende Mitgliedstaat für die fraglichen Schulden haftbar bleibt. Dass der ESM, wenn er auf diesem Markt Anleihen eines ESM-Mitglieds erwirbt, deren Inhaber, dem Gläubiger des ausgebenden ESM-Mitglieds, einen Preis zahlt, bedeutet nicht, dass der ESM die Schuld dieses ESM-Mitglieds gegenüber diesem Gläubiger übernimmt. Der gezahlte Preis kann nämlich erheblich vom Wert der mit solchen Anleihen verbrieften Forderungen abweichen, da er vom Gesetz von Angebot und Nachfrage auf dem Sekundärmarkt der Anleihen des betreffenden ESM-Mitglieds abhängt.

142

Zweitens sieht der ESM-Vertrag nicht vor, dass eine Stabilitätshilfe gewährt wird, sobald ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, Schwierigkeiten hat, sich auf dem Markt zu finanzieren. Nach den Art. 3 und 12 Abs. 1 dieses Vertrags kann den Mitgliedern des ESM, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, nämlich nur dann eine Stabilitätshilfe gewährt werden, wenn eine solche Hilfe zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist, und ihre Gewährung unterliegt strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen.

143

Wie sich aus den Randnrn. 111 und 121 des vorliegenden Urteils ergibt, sollen die strengen Auflagen, denen jede vom ESM bereitgestellte Stabilitätshilfe unterliegt, sicherstellen, dass der ESM und die Empfängermitgliedstaaten die von der Union, insbesondere im Bereich der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, getroffenen Maßnahmen beachten, die ihrerseits u. a. gewährleisten sollen, dass die Mitgliedstaaten eine solide Haushaltspolitik verfolgen.

144

Drittens nimmt das vorlegende Gericht auf ein Argument des Klägers des Ausgangsverfahrens Bezug, wonach die Vorschriften zum Kapitalabruf in Art. 25 Abs. 2 des ESM-Vertrags mit Art. 125 AEUV unvereinbar seien, weil sie implizierten, dass die ESM-Mitglieder für die Schuld des säumigen Mitglieds einstünden.

145

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 Abs. 2 des ESM-Vertrags, wenn ein Mitgliedstaat, der Mitglied des ESM ist, die aufgrund eines Kapitalabrufs erforderliche Einzahlung nicht vornimmt, an alle übrigen Mitglieder ein erhöhter Kapitalabruf ergeht. Nach dieser Bestimmung bleibt der säumige Mitgliedstaat des ESM aber zur Einzahlung seines Kapitalanteils verpflichtet. Somit stehen die übrigen Mitglieder des ESM nicht für die Schuld des säumigen Mitglieds ein.

146

Daher haften ein Mechanismus wie der ESM und die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht für die Verbindlichkeiten des Empfängermitgliedstaats einer Stabilitätshilfe und treten auch nicht im Sinne von Art. 125 AEUV für sie ein.

147

Folglich steht Art. 125 AEUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

c) Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV

148

Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unterlassen die Mitgliedstaaten u. a. alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.

149

Das vorlegende Gericht nimmt auf die Argumentation des Klägers des Ausgangsverfahrens Bezug, wonach die Einrichtung des ESM mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschafts- und Währungspolitik und damit auch mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV enthaltenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unvereinbar sei.

150

Dem kann nicht gefolgt werden.

151

Aus den Randnrn. 93 bis 98 und 108 bis 147 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des ESM die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wirtschafts- und Währungspolitik nicht berührt. Im Übrigen enthält der ESM-Vertrag, wie sich aus den Randnrn. 111 bis 113 des vorliegenden Urteils ergibt, Bestimmungen, die gewährleisten, dass sich der ESM bei der Erfüllung seiner Aufgaben an das Unionsrecht halten wird.

152

Folglich steht Art. 4 Abs. 3 EUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

d) Zur Auslegung von Art. 13 EUV

153

In Art. 13 Abs. 2 EUV heißt es, dass jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Regelungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind.

154

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Übertragung neuer Funktionen auf die Kommission, die EZB und den Gerichtshof durch den ESM-Vertrag mit ihren in den Verträgen festgelegten Befugnissen vereinbar ist. Es ist gesondert zu prüfen, welche Rolle die Kommission und die EZB auf der einen Seite und der Gerichtshof auf der anderen Seite im Rahmen des ESM-Vertrags spielen sollen.

i) Zur Rolle der Kommission und der EZB

155

Durch den ESM-Vertrag werden die Kommission und die EZB mit verschiedenen Aufgaben betraut.

156

In Bezug auf die Kommission bestehen diese Aufgaben in der Bewertung der Stabilitätshilfeersuchen (Art. 13 Abs. 1), der Bewertung ihrer Dringlichkeit (Art. 4 Abs. 4), der Aushandlung eines Memorandum of Understanding, in dem die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden (Art. 13 Abs. 3), der Überwachung der Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen (Art. 13 Abs. 7) und der Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats und des Direktoriums als Beobachter (Art. 5 Abs. 3 und 6 Abs. 2).

157

Die der EZB übertragenen Aufgaben bestehen in der Bewertung der Dringlichkeit der Stabilitätshilfeersuchen (Art. 4 Abs. 4), der Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats und des Direktoriums als Beobachter (Art. 5 Abs. 3 und 6 Abs. 2) und, im Benehmen mit der Kommission, der Bewertung der Stabilitätshilfeersuchen (Art. 13 Abs. 1), der Aushandlung eines Memorandum of Understanding (Art. 13 Abs. 3) und der Überwachung der Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen (Art. 13 Abs. 7).

158

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, berechtigt sind, außerhalb des Rahmens der Union die Organe mit Aufgaben wie der Koordinierung einer von den Mitgliedstaaten gemeinsam unternommenen Aktion oder der Verwaltung einer Finanzhilfe zu betrauen (vgl. Urteile Parlament/Rat und Kommission, Randnrn. 16, 20 und 22, sowie Parlament/Rat, Randnrn. 26, 34 und 41), sofern diese Aufgaben die den Organen durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse nicht verfälschen (vgl. u. a. Gutachten 1/92 vom 10. April 1992, Slg. 1992, I-2821, Randnrn. 32 und 41, 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 20, und 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I-1137, Randnr. 75).

159

Bei den Funktionen, mit denen die Kommission und die EZB im ESM-Vertrag betraut werden, handelt es sich um Aufgaben der in der vorstehenden Randnummer genannten Art.

160

Erstens gehören die Tätigkeiten des ESM zur Wirtschaftspolitik. In diesem Bereich verfügt die Union aber nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit.

161

Zweitens umfassen die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen, so bedeutsam sie auch sind, keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne. Überdies verpflichten die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM.

162

Drittens verfälschen die der Kommission und der EZB übertragenen Aufgaben nicht ihre Befugnisse aufgrund des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags.

163

In Bezug auf die Kommission geht nämlich aus Art. 17 Abs. 1 EUV hervor, dass sie „die allgemeinen Interessen der Union [fördert]“ und „die Anwendung des Unionsrechts [überwacht]“.

164

Wie bereits ausgeführt, soll der ESM-Vertrag die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt sicherstellen. Durch ihre Einbeziehung in den ESM-Vertrag fördert die Kommission die allgemeinen Interessen der Union. Im Übrigen erlauben es ihr die ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, wie in dessen Art. 13 Abs. 3 und 4 vorgesehen über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht zu wachen.

165

Die der EZB durch den ESM-Vertrag übertragenen Funktionen entsprechen den verschiedenen Aufgaben, mit denen sie im AEU-Vertrag und in der Satzung des ESZB betraut wird. Durch ihre Funktionen im Rahmen des ESM-Vertrags unterstützt die EZB nämlich im Einklang mit Art. 282 Abs. 2 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union. Überdies geht aus Art. 6.2 der Satzung des ESZB hervor, dass die EZB befugt ist, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. Art. 23 der Satzung bestätigt, dass die EZB befugt ist, „mit … internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen“.

166

Insoweit kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hätten, da die Urteile Parlament/Rat und Kommission sowie Parlament/Rat vor der Aufnahme der Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit in die Verträge ergangen seien, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen müssen, um die Mitwirkung der Unionsorgane im Rahmen des ESM in Anspruch nehmen zu können.

167

Aus Art. 20 Abs. 1 EUV ergibt sich nämlich, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit nur begründet werden kann, wenn die Union selbst befugt ist, in dem von dieser Zusammenarbeit betroffenen Bereich tätig zu werden.

168

Wie den Randnrn. 64 bis 66 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, verleihen die Bestimmungen der Verträge, auf denen die Union beruht, ihr keine spezielle Zuständigkeit für die Schaffung eines permanenten Stabilitätsmechanismus wie des ESM.

169

Unter diesen Umständen steht Art. 20 EUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

ii) Zur Rolle des Gerichtshofs

170

Nach Art. 37 Abs. 2 des ESM-Vertrags entscheidet der Gouverneursrat über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse mit diesem Vertrag. Nach Art. 37 Abs. 3 wird, wenn ein ESM-Mitglied die in Abs. 2 genannte Entscheidung anficht, die Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig gemacht.

171

Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich nach dem 16. Erwägungsgrund des ESM-Vertrags die vom Gerichtshof nach Art. 37 Abs. 3 dieses Vertrags auszuübende Zuständigkeit unmittelbar auf Art. 273 AEUV stützt. Nach dem letztgenannten Artikel ist der Gerichtshof für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

172

Zweitens trifft es zwar zu, dass Art. 273 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs vom Vorliegen eines Schiedsvertrags abhängig macht, doch hindert angesichts des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels nichts daran, eine solche Vereinbarung vorab in Bezug auf eine ganze Kategorie im Voraus festgelegter Streitigkeiten aufgrund einer Klausel wie Art. 37 Abs. 3 des ESM-Vertrags zu treffen.

173

Drittens weisen die der Zuständigkeit des Gerichtshofs unterstellten Streitigkeiten einen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Verträge im Sinne von Art. 273 AEUV auf.

174

Hierzu ist festzustellen, dass sich ein Rechtsstreit über die Auslegung oder die Anwendung des ESM-Vertrags auch auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts beziehen kann. Denn nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags muss das Memorandum of Understanding, das mit dem Mitgliedstaat ausgehandelt wird, der ein Stabilitätshilfeersuchen stellt, in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den von der Union im Bereich der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen stehen. Die Auflagen, von denen die Gewährung einer solchen Hilfe an einen Mitgliedstaat abhängt, werden daher, zumindest teilweise, durch das Unionsrecht bestimmt.

175

Viertens trifft es zu, dass Art. 273 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs davon abhängig macht, dass nur Mitgliedstaaten an der Streitigkeit, mit der er befasst wird, beteiligt sind. Da dem ESM ausschließlich Mitgliedstaaten angehören, kann eine Streitigkeit, an der der ESM beteiligt ist, jedoch als eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 273 AEUV angesehen werden.

176

Somit erfüllt die in Art. 37 Abs. 3 des ESM-Vertrags erfolgte Übertragung einer Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags auf den Gerichtshof die in Art. 273 AEUV aufgestellten Voraussetzungen.

177

Nach alledem steht Art. 13 EUV weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegen.

e) Zur Auslegung des allgemeinen Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

178

Das vorlegende Gericht führt unter Bezugnahme auf ein vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgebrachtes Argument aus, die Einrichtung des ESM außerhalb des rechtlichen Rahmens der Union begründe die Gefahr, dass der ESM dem Anwendungsbereich der Charta entzogen sei. Es möchte wissen, ob die Einrichtung des ESM daher Art. 47 der Charta beeinträchtige, der für jede Person einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste.

179

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Nach Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 51, und vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 71).

180

Die Mitgliedstaaten führen aber nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durch, wenn sie einen Stabilitätsmechanismus wie den ESM einrichten, für dessen Einrichtung, wie aus Randnr. 105 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag der Union keine spezielle Zuständigkeit einräumen.

181

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes weder dem Abschluss noch der Ratifikation einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegensteht.

182

Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 4 Abs. 3 EUV, 13 EUV, 2 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine Übereinkunft wie den ESM-Vertrag abschließen und ratifizieren.

C – Zur dritten Frage

183

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten den ESM-Vertrag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199 abschließen und ratifizieren können.

184

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung von Art. 136 AEUV durch Art. 1 des Beschlusses 2011/199 die Existenz einer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestätigt (vgl. Randnrn. 68, 72 und 109 des vorliegenden Urteils). Dieser Beschluss verleiht den Mitgliedstaaten somit keine neue Zuständigkeit.

185

Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das Recht eines Mitgliedstaats, den ESM-Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199 abhängt.

IV – Kosten

186

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Plenum) für Recht erkannt:

 

1.

Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, berühren könnte.

 

2.

Die Art. 4 Abs. 3 EUV, 13 EUV, 2 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine Übereinkunft wie den am 2. Februar 2012 in Brüssel geschlossenen Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland abschließen und ratifizieren.

 

3.

Das Recht eines Mitgliedstaats, den genannten Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, hängt nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199 ab.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.