Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge /* KOM/2007/0546 endg. - COD 2002/0222 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 21.9.2007 KOM(2007) 546 endgültig 2002/0222 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge 2002/0222 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge 1. VORGESCHICHTE Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2002) 443 endgültig – 2002/0222 COD): | 12. September 2002 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 17. Juli 2003 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung) | 20. April 2004 | Übermittlung des ersten geänderten Vorschlags | 29. Oktober 2004 | Übermittlung des zweiten geänderten Vorschlags | 7. Oktober 2005 | Politische Einigung im Rat (Wettbewerbsfähigkeit) | 21. Mai 2007 | Festlegung des gemeinsamen Standpunkts | 20.9.2007 | 2. ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Der Vorschlag für eine neue Verbraucherkredit-Richtlinie dient einem doppelten Zweck, nämlich der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Einleitung eines Prozesses, der die Voraussetzungen für die Entstehung eines echten Binnenmarkts für Verbraucherkredite schafft. Die Richtlinie aus dem Jahr 1987 basierte auf einer Mindestharmonisierung. Nahezu alle Mitgliedstaaten sind in unterschiedlichem Maße über diese Standards hinausgegangen; dadurch wurde die Entstehung eines Binnenmarktes behindert. Die volle Harmonisierung der fünf Kernmodule der Richtlinie (vorvertragliche und vertragliche Information, effektiver Jahreszins, Widerrufsrecht und Recht auf vorzeitige Rückzahlung) soll zur Schaffung eines Binnenmarkts für Verbraucherkredite beitragen, in dem Anbieter von Krediten ihre Produkte nicht mehr an die jeweiligen Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten anpassen müssen. Die geltende Richtlinie über Verbraucherkredite (87/102/EG) wurde im Jahre 1987 erlassen und enthält nur grundlegende Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher. Die jüngsten Entwicklungen auf dem Markt machten eine Anpassung dieser Vorschriften erforderlich. 3. STELLUNGNAHME ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1 Allgemeines Für die Kommission waren die wichtigsten Elemente ihres Vorschlags die Harmonisierung der vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten, die Berechnung des effektiven Jahreszinses, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Widerrufsrecht. Die Kommission befürwortet die Einführung eines standardisierten Formulars, in dem der Kreditgeber die zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Informationspflichten erforderlichen Angaben macht. 3.2 Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung In den gemeinsamen Standpunkt aufgenommene Abänderungen In Bezug auf den Geltungsbereich der Richtlinie hat das EP eine Reihe von Ausnahmen vorgeschlagen, die entweder als solche oder in geänderter Form akzeptiert wurden. Der Ausschluss von Sicherungsverträgen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie wurde in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen [Artikel 2 Absatz 1]. Der Vorschlag, nicht nur Hypothekenkredite auszunehmen, sondern auch Kredite, die durch eine andere vergleichbare Sicherheit gesichert sind, ist ebenfalls in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen [Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a], und der Rat hat (in Bezug auf Kredite) neue Ausnahmen für die Finanzierung des Erwerbs von Immobilien hinzugefügt (siehe Punkt 3.3). Zu den Ausnahmen: Das Parlament schlug vor, Kreditverträge bis zu einem Betrag von 500 € und ab einem Betrag von 100 000 € auszunehmen. Der geänderte Vorschlag der Kommission sah eine vereinfachte Regelung für Kredite bis 300 € vor. Der Rat stimmte dem vollständigen Ausschluss von Krediten bis 200 € und – übereinstimmend mit der Stellungnahme des Parlaments – der Festsetzung einer Obergrenze von 100 000 € zu [Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c]. Diese Lösung ist akzeptabel, da die Verbraucher in der EU bei Kleinkrediten von ihrem Mitgliedstaat geschützt werden können, wenn dieser einen Bedarf für Schutzvorschriften sieht. Außerdem werden solche Kleinkredite selten in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen. Kredite, die 100 000 € übersteigen, sind keine typischen Verbraucherkredite und bedürfen somit nicht der Schutzmechanismen der Richtlinie. Überziehung und Überschreiten des Gesamtkreditbetrags: Die Kommission und der Rat sind der Idee des Parlaments gefolgt, das eine vereinfachte Regelung (d. h. eine kürzere Liste von Pflichten) vorgeschlagen hatte, um die Flexibilität dieser Produkte zu erhalten [Artikel 2 Absätze 3 und 4]. Letztendlich führten die Verhandlungen im Rat dann aber zu einer noch längeren Liste als der von Parlament und Kommission vorgeschlagenen. Basierend auf dem geänderten Vorschlag der Kommission hat der Rat vereinfachte Regelungen für andere spezielle Kreditverträge vorgesehen (von Kreditgenossenschaften gewährte Kredite [Artikel 2 Absatz 5] und Vereinbarungen zwischen Kreditgeber und Verbraucher über Zahlungsaufschub in Fällen, in denen der Verbraucher bereits im Verzug ist [Artikel 2 Absatz 6]. Das Parlament hatte einen vollständigen Ausschluss dieser Fälle vorgeschlagen. Zu den Definitionen: Im ursprünglichen Vorschlag der Kommission wurde der Begriff „Gesamtkreditkosten“ weit definiert (sämtliche Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat). Das Parlament schlug eine engere Definition vor, die dem Kreditgeber bekannte Kosten im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung einschloss, nicht aber Kosten, die an Dritte zu zahlen sind (Notare, Steuerbehörden). Die Kommission übernahm diese Abänderung, indem sie dem Kreditgeber bekannte Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag ein-, an Dritte zahlbare Kosten hingegen ausschloss. Sie schlug jedoch auch vor, Kosten einzuschließen, die sich auf Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag (insbesondere Versicherungsprämien) beziehen, wenn diese Dienstleistung zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Kredits oder des beworbenen Zinssatzes ist und der Vertrag mit dem Kreditgeber oder unter bestimmten Umständen mit einem Dritten geschlossen wird. Der gemeinsame Standpunkt entspricht dem geänderten Vorschlag der Kommission, außer hinsichtlich der Steuern, die nicht ausgeschlossen wurden [Artikel 3 Buchstabe g]. Obgleich die Kommission einen Ausschluss der Steuern vorgezogen hätte, kann sie diese Kompromisslösung akzeptieren. In Bezug auf verbundene Kreditverträge übernahm der Rat eine Definition des Parlaments, die leicht verändert wurde [Artikel 3 Buchstabe n]. In Bezug auf die Anforderungen an die Werbeinformationen trägt der gemeinsame Standpunkt dem geänderten Vorschlag der Kommission Rechnung, die eine Liste wichtiger Informationen vorgeschlagen hatte (effektiver Jahreszins, Kreditlaufzeit, Anzahl und Betrag der Monatsraten und Gesamtkreditkosten), die anzugeben sind, es sei denn, die Werbung enthält kein konkretes Kreditangebot [Artikel 4]. Der gemeinsame Standpunkt sieht jedoch vor, dass der Umfang der Liste mit den zwingenden Angaben davon abhängt, ob in der Werbung ein Zinssatz oder sonstige Zahlen genannt werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher immer dann mehr Informationen (etwa die Angabe des effektiven Jahreszinses) benötigen, wenn in der Werbung eine Zahl genannt wird, damit die Verbraucher nicht durch diese eine Zahlenangabe getäuscht werden. Der Rat war der Ansicht, diese Bestimmung müsse in denjenigen Mitgliedstaaten nicht angewandt werden, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Angabe des effektiven Jahreszinses in der Werbung dann vorschreiben, wenn diese keine Zahlenangabe enthält [Artikel 4 (Absatz 1 Satz 2)]. Die Kommission stimmt dem zu (diese Ausnahme bezieht sich nur auf Fälle, die von der Richtlinie nicht erfasst sind, und stellt die betreffenden Mitgliedstaaten zufrieden, die ihre Rechtsvorschriften beibehalten können). Die Liste der vorgeschriebenen Angaben wurde geändert, und der Rat hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, die Angabe des effektiven Jahreszinses im Fall von Überziehungen nicht vorzuschreiben [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)]. Den Mitgliedstaaten diesen Spielraum zu lassen, ist akzeptabel, da Überziehungen derzeit so gut wie keine grenzüberschreitende Relevanz haben. Zu den vorvertraglichen Informationspflichten: Nachdem die Kommission Abänderungsvorschläge des EP ganz oder teilweise in ihren geänderten Vorschlag übernommen hatte, schlug sie Anforderungen vor, die wiederum vom Rat ganz oder teilweise übernommen wurden. Der Rat fügte neue Elemente hinzu (so das Standardformular für die vorvertraglichen Informationen, siehe Punkt 3.3). Bei der Festlegung der den Kreditgeber vor dem Abschluss des Kreditvertrags treffenden allgemeinen Pflichten folgte der Rat dem geänderten Vorschlag der Kommission, eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzuschreiben. Der Kreditgeber hat die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf der Grundlage ausreichender Informationen zu beurteilen, die er gegebenenfalls vom Verbraucher erhält, erforderlichenfalls auch durch Abfrage einer Datenbank [Artikel 8 Absatz 1]. Der Grundsatz der verantwortungsvollen Kreditvergabe wurde jedoch vom Rat aufgegeben. Dies ist akzeptabel, da der der Rat damit einverstanden war, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass der Verbraucher vom Kreditgeber angemessene Erläuterungen erhält, die ihm die Beurteilung ermöglichen, ob der angebotene Kredit seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht [Artikel 5 Absatz 6]. Parlament und Rat haben der ursprünglich kürzeren Liste der zwingend vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen noch weitere Angaben hinzugefügt. Von den Ergänzungen des Parlaments (zusätzliche Kosten, sofern sie dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten eines speziell für die Zwecke des betreffenden Kredits eröffneten Kontos; Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel; Kosten von Zahlungsgeschäften; Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher; Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts; Rückzahlungsmethode; im Fall des Zahlungsrückstands anfallende Zinsen und Gebühren sowie Vorkehrungen für Ausgleichszahlungen und Nichterfüllungskosten) berücksichtigte der Rat die Gebühren für die Führung eines oder mehrerer Konten [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i], die Gebühren für die Verwendung eines Zahlungsmittels und sonstige Gebühren [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i] und die Angaben für den Fall des Zahlungsrückstands [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l]. Ausgehend vom geänderten Vorschlag der Kommission nahm der Rat folgende Angaben zusätzlich in die Liste auf: Notarkosten [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j], Pflicht zur Inanspruchnahme einer mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k], Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o], Recht auf vorzeitige Rückzahlung [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe p], Recht auf Information über das Ergebnis einer Datenbankabfrage [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe q] und Zahlungen des Verbrauchers, die nicht zu einer sofortigen Tilgung des Gesamtkreditbetrags führen [Artikel 5 Absatz 5]. Aus eigener Initiative fügte der Rat hinzu: Informationen zur Art des Kredits [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a], zu Identität und Anschrift des Kreditgebers [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b], einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m], ein Recht, die Aushändigung einer Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu verlangen [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe r] und gegebenenfalls auf Angabe des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe s]. Obgleich sich die Kommission zwecks Vermeidung einer Überfrachtung mit Informationen dagegen aussprach, die bereits in ihrem geänderten Vorschlag enthaltene Liste der vorvertraglichen Informationspflichten noch zu erweitern, stimmte sie der nunmehr vorliegenden Liste zu, da die zusätzlichen Informationen zum Teil nur in speziellen Fällen relevant sind und nur in diesen Fällen in das vorgeschriebene Formular aufgenommen werden müssen (siehe Punkt 3.3). Die vom Parlament vorgeschlagene vereinfachte Regelung für die vorvertragliche Information in speziellen Fällen – etwa bei Überziehungen – wurde in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen; allerdings ist die Liste der Informationen länger geworden [Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3]. Da diese Sonderfälle keine wesentlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen haben, sprach sich die Kommission nicht gegen diese Liste aus. Dasselbe gilt für den Spielraum, der den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angabe des effektiven Jahreszinses bei Überziehungen gelassen wird [Artikel 6 Absatz 2]. In Bezug auf den Zugang zu Datenbanken schlug das Parlament vor, von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Betriebs einer zentralen Datenbank abzusehen. Kommission und Rat stimmten dieser Abänderung zu [Artikel 9]. Das Parlament schlug vor, die Vorschrift beizubehalten, wonach Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Zugang zu bestehenden Datenbanken unter denselben Bedingungen wie Kreditgebern dieses Mitgliedstaats zu gewähren ist. Die Kommission fügte hinzu, dass dieser Zugang diskriminierungsfrei sein muss – ein Vorschlag, den der Rat übernahm [Artikel 9 Absatz 1)]. Die zweite Bestimmung, deren Beibehaltung vom Parlament angeregt wurde, betrifft die sofortige und kostenlose Information des Verbrauchers über das Ergebnis etwaiger Datenbankabfragen. Diese Abänderung nahm die Kommission in ihren geänderten Vorschlag auf, allerdings beschränkt auf Fälle, in denen der Verbraucher diese Information verlangt. Der Rat schränkte die Informationspflicht noch weiter auf solche Fälle ein, in denen die Ablehnung eines Kreditantrags auf der Datenbankabfrage beruht [Artikel 9 Absatz 2]. Dies ist akzeptabel, da weiterhin diejenigen Fälle abgedeckt sind, in denen es für die Verbraucher am wichtigsten ist, von einer Datenbankabfrage zu erfahren. Zur vertraglichen Information: Der Vorschlag des Parlaments, die Bereitstellung von Informationen zu den Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags hinzuzufügen, wurde übernommen [Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe r]. Zum effektiven Jahreszins: Nach dem Vorschlag des Parlaments sollten sich die Versicherungskosten im effektiven Jahreszins nur niederschlagen, wenn diese als zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Kredits anfallen. Diese Lösung wurde von Kommission und Rat akzeptiert; aus Gründen der Klarheit wurde sie jedoch in die Definition der Gesamtkosten des Kredits eingearbeitet (Artikel 3 Buchstabe g). Das Parlament hatte ferner den Rückgriff auf zwei Annahmen in Fällen vorgeschlagen, in denen der Sollzins während der Vertragslaufzeit variieren kann oder in denen nur zu Beginn der Laufzeit ein „Werbe“-Zinssatz angeboten wird. Kommission und Rat folgten dieser Anregung in vollem Umfang, was sich nun in Anhang I Abschnitt II Buchstaben i und j niedergeschlagen hat. Zum Sollzins : Das Parlament hatte weitere Bedingungen für variable Sollzinsen vorgeschlagen. Diese Ergänzungen wurden berücksichtigt und haben sich in der Begriffsbestimmung des „festen Sollzinses“ (der also nicht variabel ist) in Artikel 3 Buchstabe k niedergeschlagen. In Bezug auf vorzeitige Rückzahlungen hatte das Parlament redaktionelle Änderungen vorgeschlagen, die in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen sind: der Verbraucher kann jetzt jederzeit eine vorzeitige Rückzahlung vornehmen [Artikel 16]. Zur Forderungsabtretung: Nach dem Vorschlag des Parlaments sollte der Verbraucher darüber informiert werden, wenn der Kreditgeber seine Ansprüche aus dem Vertrag an einen Dritten abtritt. Dieser Vorschlag ist in den gemeinsamen Standpunkt eingegangen; die entsprechende Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der ursprüngliche Kreditgeber mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber weiterhin als Kreditgeber auftritt [Artikel 17]. Verbundene Geschäfte und Auswirkungen eines Widerrufs auf diese Geschäfte: Kommission und Rat haben bestätigt, dass der Verbraucher nicht mehr an ein verbundenes Geschäft gebunden sein darf, wenn er aufgrund des Gemeinschaftsrechts den Kaufvertrag widerruft (Artikel 15). Das Parlament schlug außerdem vor, den Mitgliedstaaten die Beibehaltung oder Einführung von Systemen der gesamtschuldnerischen Haftung zu erlauben. Dies hat sich im gemeinsamen Standpunkt niedergeschlagen (Artikel 15 Absatz 2). Rat und Kommission haben die Idee des Parlaments aufgegriffen, jeder Vertragspartei die Kündigung eines Kreditvertrags mit unbefristeter Laufzeit durch einfache Mitteilung zu erlauben. Außerdem sieht der gemeinsame Standpunkt nunmehr zum Schutz der Verbraucher vor, dass der Kreditgeber eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten einhalten muss (Artikel 13). Im Hinblick auf die Überschreitung des Kreditbetrags wurde der die Verbraucherinformation betreffende Teil der Abänderung des Parlaments (Vertragsstrafen und Verzugszinsen) akzeptiert und in den gemeinsamen Standpunkt eingearbeitet (Artikel 18). Der Vorschlag des Parlaments einer Regelung oder Überwachung der Tätigkeit von Kreditgebern und -vermittlern durch eine unabhängige Stelle oder Behörde hat sich im gemeinsamen Standpunkt niedergeschlagen (Artikel 20). Dieser Artikel bezieht sich aber nicht mehr auf Kreditvermittler. Von der Kommission für akzeptabel gehaltene Abänderungen, die jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden Nach dem Vorschlag des Parlaments sollte der Kreditgeber seinen vorvertraglichen Informationspflichten dadurch nachkommen können, dass er einen Entwurf des Kreditvertrags aushändigt, der alle notwendigen Informationen zum Vertrag enthält. Der Rat folgte diesem Vorschlag nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bedingungen eines Kreditvertrags für einen Durchschnittsverbraucher sehr schwer zu verstehen sind und dass das zwingend vorgeschriebene Formular (siehe Punkt 3.3) eine gute Lösung ist, die eine verständliche vorvertragliche Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, ist die Kommission damit einverstanden, wenn die Kreditgeber dazu verpflichtet werden, stets dieses Formular zu verwenden. In Bezug auf verbundene Geschäfte hatte das Parlament vorgeschlagen, im Fall der Nichtlieferung, der teilweisen oder nicht vertragsgemäßen Lieferung die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Kreditgeber davon abhängig zu machen, dass zwischen dem Kreditgeber und dem Lieferer bereits vorher eine Abmachung bestand. Die Kommission akzeptierte diese Idee, der Rat übernahm sie allerdings nicht. Nach dem gemeinsamen Standpunkt bleibt es jedoch – gemäß dem Vorschlag des Parlaments – den Mitgliedstaaten überlassen, festzulegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Unbefristete Kreditverträge: Die Kommission war nicht gegen die Einführung einer Verpflichtung zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung des Kreditnehmers vor der Verlängerung eines Vertrags; diese Änderung wurde jedoch im gemeinsamen Standpunkt nicht beibehalten. Die vom Parlament vorgeschlagene Abänderung in Bezug auf den Artikel zur Erfüllung eines Sicherungsvertrages ist gegenstandslos geworden, da die gesamte Problematik der Sicherheiten aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurde. Dasselbe gilt für den Artikel über Mahnung und Fälligkeit . Nicht akzeptable Abänderungen Die Anregung des Parlaments, eine Verpflichtung zur schriftlichen Abfassung von Kreditverträgen vorzusehen, wurde im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt, da nach Ansicht von Kommission und Rat die formellen Anforderungen der gesamten Regelung für den Fernabsatz entsprechen müssen. Der Rat hat jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, nationale Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses beizubehalten oder einzuführen [Artikel 10 Absatz 1 Satz 3]. In Bezug auf den effektiven Jahreszins (Artikel 19) hatte das Parlament vorgeschlagen, die Berechnungsformel im betreffenden Artikel näher zu erläutern. Nach Auffassung von Rat und Kommission reicht es aus, wenn die Formel im Anhang erscheint, der nicht nur Leitlinien enthält, sondern Bestandteil des Rechtstextes ist. Die vom Parlament vorgeschlagene Annahme einer konstanten Kapitalschuld bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von unbefristeten Kreditverträgen wurde nicht akzeptiert, da sie nicht der Realität von unbefristeten Krediten entspricht. Bei verbundenen Geschäften hatte das Parlament für den Fall des Widerrufs des Kreditvertrags vorgeschlagen, der Verbraucher solle dann nicht mehr an den verbundenen Kaufvertrag gebunden sein. Das wurde von Kommission und Rat nicht akzeptiert, da es in der Richtlinie um Kreditverträge und nicht um Kaufverträge geht. Außerdem könnten Lieferanten durch eine solche Regelung dazu veranlasst werden, die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen bis zum Ablauf der Widerrufsfrist hinauszuzögern. Die Mitgliedstaaten können jedoch solche Systeme auf nationaler Ebene einführen oder beibehalten. In Bezug auf Überschreitungen des Kreditbetrags wurde die vom Parlament vorgeschlagene Formulierung „unzulässige Überschreitung“ nicht übernommen, da sich der Begriff auf etwas bezieht, das der Kreditgeber akzeptiert und deshalb nicht „unzulässig“ sein kann [Artikel 18]. Zum Harmonisierungsansatz: Das Parlament hatte vorgeschlagen, eine Mindestharmonisierungsvorschrift in die Richtlinie aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist nicht in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen. Nach Auffassung der Kommission hat die in der geltenden Richtlinie enthaltene Mindestharmonisierungsvorschrift zu sehr unterschiedlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und damit zu Marktzugangshindernissen und zur Zersplitterung des Marktes geführt. Da eines der Hauptziele der Richtlinie darin besteht, die Entstehung eines echten Binnenmarkts für Verbraucherkredite in Gang zu bringen, hält die Kommission die im gemeinsamen Standpunkt vorgesehene vollständige Harmonisierung (Artikel 22) für absolut notwendig, und zwar nicht nur – wie vom Parlament angeregt – in Bezug auf den effektiven Jahreszins, sondern auch in Bezug auf andere wichtige Fragen, die in der Richtlinie geregelt werden. 3.3 Vom Rat eingefügte neue Bestimmungen Der Rat fügte der Liste der Ausschlüsse vom Geltungsbereich der Richtlinie [Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e] Überziehungen hinzu, die innerhalb eines Monats zurückgezahlt werden müssen. Im vorvertraglichen Stadium sind jedoch einige wenige Angaben zu machen [Artikel 6 Absatz 5]. Da diese Kredite nur eine sehr kurze Laufzeit haben und deshalb keine hohen Kosten verursachen werden, ist die Ausnahme akzeptabel. In Bezug auf Hypothekenkredite hat der Rat zwei neue Ausnahmen eingefügt, und zwar für Kredite, die in ähnlicher Weise wie Hypothekenkredite dem Erwerb von Immobilien dienen [Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative] und für von Banken im Vereinigten Königreich vergebene Kredite, die auf islamischen Glaubensprinzipien basieren [Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b]. Die Kommission befürwortet diese Ausnahmen, da sie spezielle Lösungen für besondere Arten von Krediten darstellen, die es in einigen Mitgliedstaaten gibt und die mit Hypothekenkrediten vergleichbar sind. In Übereinstimmung mit den vereinfachten Regelungen für Überziehungen und Überschreitungen des Kreditbetrags hat der Rat Definitionen für beide Arten von Kreditverträgen eingefügt, wobei die Definition der Überziehung auf einem Vorschlag der Kommission beruht [Artikel 3 Buchstaben d und e]. Für die vorvertraglichen Informationen hat der Rat ein zwingend vorgeschriebenes, in allen Mitgliedstaaten gleichlautendes Formular vorgesehen, das die Kreditgeber für die vorvertragliche Unterrichtung der Verbraucher benutzen müssen [Artikel 5 Absatz 1 Satz 2/Anhang II]. Die Kommission befürwortet dies voll und ganz, da das Formular den Verbrauchern den Vergleich von Angeboten und das Verständnis der vorvertraglichen Informationen erleichtern wird. In Fällen, für die eine vereinfachte Regelung gilt, hat der Rat ein spezielles Standardformular ausgearbeitet (Anhang III), das nicht zwingend vorgeschrieben ist, das die Kreditgeber aber verwenden können, um ihren vorvertraglichen Informationspflichten nachzukommen [Artikel 6 Absatz 1 Satz 4 und 5]. Der Rat hat einige neue Bestimmungen über den Kreditvertrag selbst eingefügt. Ergänzt wurden die Informationsanforderungen in Bezug auf andere Vertragsbedingungen [Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe t], die Aufsichtsbehörde [Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe u] sowie durch einen allgemeinen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen [Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe m]. Bei Überziehungen ist hinsichtlich der Angabe des effektiven Jahreszinses derselbe Spielraum für die Mitgliedstaaten vorgesehen [Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g]. Während die Kommission diese Ergänzungen befürworten kann, ist die Änderung von Artikel 10 problematischer: nach dem Willen des Rates soll diese Bestimmung innerstaatliche Rechtsvorschriften, die die Wirksamkeit des Abschlusses von Kreditverträgen betreffen, unberührt lassen. Artikel 10 ist eine Bestimmung, die eine vollständige Harmonisierung bewirken soll, so dass es den Mitgliedstaaten nicht freigestellt sein sollte, auf nationaler Ebene Formvorschriften zu erlassen (z. B. eine handschriftliche Unterzeichnung des Vertrags vorzuschreiben). Solche nicht harmonisierten Formvorschriften können zu Binnenmarkthindernissen werden. In Bezug auf die Informationen zum Sollzins [Artikel 11] hat der Rat – um unnötigen bürokratischen Aufwand und eine Überfrachtung des Verbrauchers mit Informationen zu vermeiden – festgelegt, dass Informationen über eine Änderung des Sollzinses nur dann in regelmäßigen Abständen erteilt werden sollten, wenn die Änderung des Sollzinses auf eine Änderung des Referenzzinssatzes zurückgeht. Der Rat hat eine detailliertere Beschreibung der Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts eingefügt. Außerdem wurde ein Absatz angefügt (Artikel 14 Absatz 6), dem zufolge die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten können, die eine Frist bis zum Beginn der Vertragsausführung festlegen. Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung (Artikel 16) hat der Rat den Kreditgebern die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Umständen eine Entschädigung zu verlangen. Die Mitgliedstaaten können eine Schwelle von 10 000 € festlegen, unterhalb derer keine Entschädigung verlangt werden darf; zulässig ist höchstens eine Entschädigung in Höhe von 1 % des zurückgezahlten Betrags, wenn der Zinssatz für mehr als ein Jahr fest vereinbart wurde; ansonsten darf eine Entschädigung von 0,5 % verlangt werden. Außerdem hat der Kreditgeber keinen Entschädigungsanspruch, wenn der Referenzzinssatz der EZB zwischen dem Abschluss des Vertrags und der vorzeitigen Rückzahlung gestiegen ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Harmonisierung der Berechnung der Entschädigung dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts dient und dass die vom Rat beschlossenen Bedingungen den Verbraucherschutz nicht beeinträchtigen. Die Kommission hätte allerdings in dieser Frage eine stärkere Harmonisierung bevorzugt. Für die Bestimmung der Annahmen, die der Berechnung des effektiven Jahreszinses bei bestimmten Kreditarten zugrunde zu legen sind [Artikel 19 Absatz 5], hat der Rat zusätzlich die Möglichkeit des Rückgriffs auf das Komitologieverfahren vorgesehen (gemäß Artikel 5a Absätze 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8). Dies hat sich im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 25 niedergeschlagen und wird von der Kommission befürwortet. Da es sich hierbei um eine hochtechnische Frage handelt, konnte sich der Rat nicht eingehend genug damit auseinandersetzen; er hat deshalb beschlossen, die Problematik in einem geeigneteren Verfahren erörtern zu lassen. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten eine Reihe von Regelungsmöglichkeiten (Möglichkeit der Anwendung einer vereinfachten Regelung nur bei bestimmten Kreditverträgen [Artikel 2 Absätze 5 und 6]; Möglichkeit, in der Werbung nur die Angabe des effektiven Jahreszinses vorzusehen [Artikel 4 Absatz 1]; Recht, die Angabe des effektiven Jahreszinses für Überziehungen in der Werbung und im Rahmen der vorvertraglichen und vertraglichen Information nicht zwingend vorzuschreiben [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, 6 Absatz 2, 10 Absatz 2 Buchstabe g]; Möglichkeit der Anpassung hinsichtlich der Verpflichtung, den Verbrauchern Unterstützung zu leisten [Artikel 5 Absatz 6]; Möglichkeit, bei notariellen Verträgen kein Widerrufsrecht vorzusehen [Artikel 14 Absatz 5]; Recht der Bestimmung von Rechtsbehelfen bei verbundenen Kreditverträgen [Artikel 15 Absatz 2], Recht auf Beibehaltung oder Einführung von Vorschriften für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses [Artikel 10 Absatz 1] und auf Festsetzung einer Schwelle von 10 000 €, unterhalb derer keine Entschädigung wegen vorzeitiger Rückzahlung verlangt werden darf [Artikel 16 Absatz 4]). Vom Rat hinzugefügt wurde in Bezug auf die meisten dieser Regelungsmöglichkeiten eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Kommission, wenn sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, damit die entsprechenden Informationen veröffentlicht werden können (Artikel 26). Hinzu kommt eine Bestimmung, nach der die Kommission die Auswirkungen des Rückgriffs auf diese Regelungsmöglichkeiten auf die Verbraucher und den Binnenmarkt beobachten soll [Artikel 27 Absatz 2]. Die Kommission ist mit diesen Ergänzungen einverstanden. 4. FAZIT Der gemeinsame Standpunkt enthält für vier der fünf wesentlichen Probleme der Richtlinie befriedigende Lösungen. Die vorvertragliche Information, die vertragliche Information, der effektive Jahreszins und das Widerrufsrecht werden vollständig harmonisiert und gewährleisten ein hohes Maß an Verbraucherinformation und –schutz; gleichzeitig werden die Bedingungen für die Entstehung eines echten Binnenmarkts für Verbraucherkredite geschaffen. Das vom Rat eingeführte standardisierte Formular für die vorvertraglichen Informationen wird den Verbrauchern eine gute Grundlage für den Vergleich der verschiedenen Angebote bieten. Die Kommission war auch für eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen über die vorzeitige Rückzahlung. Sie war dagegen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Beibehaltung oder Einführung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Wirksamkeit des Abschlusses von Kreditverträgen einzuräumen. Angesichts der auf anderen wichtigen Gebieten erzielten Fortschritte und der Schwierigkeit, im Rat überhaupt zu einer Einigung zu gelangen, kann die Kommission jedoch den vom Rat gefundenen Gesamtkompromiss befürworten.