52004SC0831

Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik /* SEK/2004/0831 endg. */


Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Am 7. April 2004 veröffentlichte die Kommission ihre Frühjahrsprognose 2004 [1]. Nach dieser Prognose, die unter Berücksichtigung der im März 2004 von der Tschechischen Republik gemeldeten Daten erstellt wurde, stieg das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit in der Tschechischen Republik von 6,4 % des BIP in 2002 auf 12,9 % des BIP in 2003 (5,9 % des BIP ohne Berücksichtigung einer größeren Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit zugewiesenen staatlichen Garantien) und liegt damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP.

[1] Die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission findet sich auf folgender Website: http://europa.eu.int/comm/economy_finance/ publications/european_economy/2004/ee204en.pdf.

Aufgrund dieses Anscheinsbeweises leitete die Kommission am 12. Mai 2004 für die Tschechische Republik das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ein, indem sie den in Artikel 104 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Bericht verabschiedete [2]. Am 13. Mai 2004 erhielt die Kommission das Konvergenzprogramm der Tschechischen Republik, in dem für 2003 ein Defizitwert von 12,9 % des BIP bestätigt wurde.

[2] Der vollständige Bericht findet sich auf folgender Webseite: http://europa.eu.int/comm/economy_finance/ about/activities/sgp/procedures_en.htm

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit richtet sich nach Artikel 104 EG-Vertrag und der zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörenden Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates "über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit" [3]. Die der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Länder sind Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt und die übermäßige Defizite zu vermeiden haben. Sanktionen nach Artikel 104 Absätze 9 und 11 können gegen sie jedoch nicht verhängt werden.

[3] ABl. L 209 vom 02.08.1997.

Der Bericht der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 EG-Vertrag kommt zu dem Schluss, dass die Überschreitung des EGV-Referenzwerts von 3 % des BIP durch das tschechische Defizit im Jahr 2003 weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der tschechischen Regierung entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen ist, da das reale BIP in 2003 bei 2,9 % lag. Im Hinblick auf die Entwicklung im Jahr 2004 kommt der Bericht zu dem Schluss, dass das gesamtstaatliche Defizit wahrscheinlich sinken, aber weiterhin über 3 % des BIP ausmachen wird. Insbesondere geht die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission von einem gesamtstaatlichen Defizit in Höhe von 5,9 % des BIP in 2004 aus und liegt damit über den von der tschechischen Regierung im Konvergenzprogramm projizierten 5,3 % des BIP.

Der aufgrund der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission erstellte Kommissionsbericht kommt außerdem zu dem Schluss, dass die öffentliche Schuldenquote, die in 2003 bei 37,6 % des BIP lag, 2004 unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % bleiben wird. Insbesondere geht die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission für 2004 von einer Schuldenquote in Höhe von 40,6 % des BIP aus und liegt damit über den von der tschechischen Regierung im Konvergenzprogramm projizierten 38,4 % des BIP.

Nach Artikel 104 Absatz 4 EG-Vertrag "(gibt) der Ausschuss nach Artikel 114 (d.h. der Wirtschafts- und Finanzausschuss) ... eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab". Der Ausschuss gab seine Stellungnahme am 24.5.2004 ab und schloss sich der im Bericht der Kommission enthaltenen Bewertung an. Insbesondere kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass die Haushaltslage in der Tschechischen Republik auf das Vorhandensein eines übermäßigen Defizits im Sinne des ersten der beiden in Artikel 104 Absatz 2 zur Feststellung solcher Defizite festgelegten Kriteriums hinweist. Die Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Faktoren, insbesondere der mittelfristigen Haushaltslage und der öffentlichen Investitionsquote, änderte diese Bewertung anhand der Kriterien selbst nicht. Der Ausschuss war ebenfalls der Auffassung, dass das gesamtstaatliche Defizit in 2004 weiterhin über dem im Vertrag genannten Referenzwert liegen dürfte, und dass der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand 2004 unter dem EGV-Referenzwert von 60 % des BIP bleibt, aber weiter auf 40,6 % des BIP ansteigen wird.

Die Kommission vertritt nach Prüfung aller in ihrem Bericht berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Ausschusses die Auffassung, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht. Diese von der Kommission am 24. Juni 2004 angenommene Stellungnahme wurde gemäß Artikel 104 Absatz 5 EG-Vertrag dem Rat vorgelegt. Die Kommission empfiehlt, dass der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 in diesem Sinne entscheidet, und richtet hiermit eine Empfehlung für eine entsprechende Entscheidung an den Rat. Außerdem legt die Kommission dem Rat eine Empfehlung für eine Empfehlung des Rates vor, die gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag an die Tschechische Republik zu richten ist, mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden.

Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Tschechischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 104 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3) Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates [4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 475/2000 des Rates [5] und die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission [6], werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

[4] ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

[5] ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1.

[6] ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23.

(4) Nach Artikel 104 Absatz 5 EG-Vertrag hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

(5) Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6) Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen. Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit lag 2003 in der Tschechischen Republik bei 12,9 % des BIP (5,9 % des BIP ohne Berücksichtigung einer größeren Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit zugewiesenen staatlichen Garantien) und damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des gesamtstaatlichen Defizit-Referenzwerts war im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der tschechischen Regierung entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. Vor allem geht die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission für 2004 von einem Defizit in Höhe von 5,9 % des BIP aus, während die tschechische Regierung in ihrem Konvergenzprogramm ein Defizit von 5,3 % des BIP erwartet. Die Schuldenquote, die in 2003 bei 37,6 % lag, dürfte 2004 unter dem EGV-Referenzwert von 60 % des BIP bleiben.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am [5. Juli] 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

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