52004SC0224

Entwurf für den Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2004/0224 endg. */


Entwurf für den BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit dem in Luxemburg am 28. Juni 1990 [1] geschlossenen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra ist für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems eine Zollunion zwischen beiden Ländern geschaffen worden.

[1] ABL. L 374 vom 31. Dezember 1990, S. 14.

2. Nach Artikel 7 des Abkommens übernimmt das Fürstentum Andorra alle im Zollwesen der Gemeinschaft geltenden und für das reibungslose Funktionieren erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der derzeit in der Gemeinschaft geltenden Fassung.

3. Gemäß dem Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 3. September 2003 [2] wendet das Fürstentum Andorra die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [3] und nach der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [4] auf die vorgenannten Waren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Beschlusses an.

[2] ABL. L 253 vom 7. Oktober 2003, S. 3.

[3] ABL. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1.

[4] ABL L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1.

4. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 [5] vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung 2787/2000 ist laut Artikel 367 der Durchführungsbestimmungen für den Zollkodex der Einsatz von Informationstechnologien und Datennetzen vorgesehen.

[5] ABL. L 141 vom 28. Mai 2001, S. 1.

5. Der Einsatz dieser Technologien, insbesondere des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) setzt die Nutzung des gemeinsamen Kommunikations netzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) voraus, das von der Gemeinschaft aufgebaut und verwaltet wird. Dem Ausbau dieses Netzes im Fürstentum Andorra sollte daher von der Kommission zugestimmt werden, um die Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung einer Zollunion zwischen der Gemeinschaft und Andorra umzusetzen.

6. Da die Kosten für die Nutzung dieses Netzes durch Andorra nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt beglichen werden können, sind praktische Aspekte dieses Ausbaus zu regeln sowie diesbezügliche Verpflichtungen der Gemeinschaft und Andorras festzulegen.

7. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den im Anhang beigefügten Beschlussentwurf in Form eines gemeinsamen Standpunkts der Gemeinschaft anzunehmen, der dann dem Gemischten Ausschuss EG-Andorra zur Annahme vorgelegt wird.

Entwurf für den BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-ANDORRA -

gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 8,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 3. September 2003 bezüglich der für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (2003/692/EG),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem vom Fürstentum Andorra umgesetzten Gemeinschaftsrecht werden zum Zwecke einiger Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften für das gemeinschaftliche Versandverfahren, Informationstechnologien und Datennetze eingesetzt.

(2) Die Nutzung dieser Technologien, insbesondere des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) setzt den Einsatz des von der Gemeinschaft entwickelten gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) voraus.

(3) Die Kommission sollte daher der Ausweitung dieses Netzes auf das Fürstentum Andorra zustimmen, damit die Bestimmungen des Abkommens über die Schaffung einer Zollunion zwischen der Gemeinschaft und Andorra umgesetzt werden können.

(4) Ferner sind zu diesem Zweck praktische Modalitäten des Ausbaus sowie die entsprechenden Verpflichtungen der Gemeinschaft und Andorras festzulegen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft genehmigt den Ausbau des von ihr entwickelten gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) im Fürstentum Andorra.

Artikel 2

1. Die Vertragsparteien werden die technischen Spezifikationen einhalten, die in den im Anhang genannten, Andorra zugänglich gemachten Dokumenten genannt sind, einschließlich aller Änderungen, die in Zukunft im Rahmen des Projekts eingeführt werden.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend ,Kommission" genannt) wird das System gemäß den Richtlinien, die im Ausschuss für Zollpolitik, Arbeitsgruppe ,Informatik", Untergruppe ,CCN/CSI" (CPC-CWP-CCN/CSI) entwickelt werden, auch für Andorra betreiben und entwickeln.

3. Die Vertragsparteien werden die Regelungen für das allgemeine Sicherheitskonzept einhalten, wie sie im Rahmen dieses Projekts aufgestellt und beschlossen werden.

4. In gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird auch das Fürstentum Andorra über die voraussichtliche Kostenentwicklung sowie über die kostenrelevanten Hauptaspekte der Entwicklung des CCN/CSI unterrichtet.

Artikel 3

1. Die Kommission übermittelt den Behörden des Fürstentums Andorra, die Namen der Dienstanbieter, von denen die erforderlichen Leistungen für die Installation und die technische Unterstützung des CCN-/CSI-Systems bezogen werden.

2. Die andorranischen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Weisungen der Kommission im Falle von Änderungen der Dienstleister im Rahmen des Projekts zu folgen.

3. Nach der Einrichtung des Netzes gehen die Kosten, die aus Verträgen über die Bereitstellung mit dem CCN-/CSI-System verbundener Dienste sowie über die Nutzung des Netzes resultieren, zu Lasten des Fürstentums Andorra.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

Brüssel, am

Im Namen des Gemischten Ausschusses EG-Andorra

Der Vorsitzende

ANHANG

Liste der technischen Unterlagen (nur in Englisch verfügbar):

- CCN/CSI System Overview - Ref: CCN/CSI-OVW-GEN-01-MARB

- CCN/CSI Gateway Management Procedures - Ref: CCN/CSIMPRGW01MABX

- Check-list for CCN Gateways Installation - Ref: CCN/CSIDEPCHKxx-ATOR

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