Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Hemmnisse für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation /* KOM/2003/0410 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über Hemmnisse für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation Zusammenfassung Mit dieser Mitteilung kommt die Kommission der Forderung nach Untersuchung und Vorlage eines Berichts über verbleibende Hemmnisse für die Verwirklichung eines breiten Zugangs zu den Diensten der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation nach. Angesicht der Wirklichkeit und der Erwartungen des Markts beschränkt sich die Kommission nicht auf diese beiden Plattformen, sondern verfolgt bei der Bereitstellung der Dienste der Informationsgesellschaft ein Multiplattform-Konzept, das der künftigen Marktrealität besser gerecht werden dürfte. In dieser Mitteilung werden sowohl einige allgemeine Fragen angesprochen, die allen digitalen Plattformen gemein sind, als auch plattformspezifische Probleme des Mobilfunks und des digitalen Fernsehens. Die beiden Letzteren werden voraussichtlich andere Plattformen für Dienste der Informationsgesellschaft und sonstige elektronische Dienste ergänzen. Die Verwirklichung des breiten Zugangs aller Bürger, einschließlich der Behinderten, zu den neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft ist eines der Hauptziele, die sich die EU für das kommende Jahrzehnt gesetzt hat. In diesem Zeitraum wird der plattformübergreifende Zugang möglich werden und auf unterschiedlichen Zugangswegen mit Hilfe einer großen Vielfalt von Endgeräten erfolgen. Heute stellen Personalcomputer (PC) die am weitesten verbreitete Zugangsart zu den Diensten der Informationsgesellschaft dar. Nach den PCs kommen Digitalfernsehempfänger mit Set-top-Boxen und Mobiltelefone weit abgeschlagen auf Platz zwei, während sich Geräte mit mehreren Anwendungsmöglichkeiten erst in Entwicklung befinden. Künftig, sobald das plattformübergreifende Umfeld zur Norm geworden ist, werden die Nutzer Zugang zu den gleichen digitalen Diensten und Inhalten in vielen unterschiedlichen Situationen an verschiedenen Orten mit Hilfe unterschiedlicher Geräte und Netzverbindungen wünschen. Damit sich das plattformübergreifende Umfeld ausbreiten kann und sich die Plattformen gegenseitig ergänzen können, sind jedoch rechtliche Rahmenbedingungen erforderlich, die technologisch neutrale Wettbewerbsbedingungen garantieren und keine bestimmte Plattform begünstigen. Die Technik und die Systemarchitektur dieser neuen Generation von Plattformen ist ziemlich komplex und entwickelt sich rasant weiter. Deshalb ist eine abschließende Einzelanalyse nicht möglich. Unter dem Zusammenfließen oder Verschmelzen der Technologien (,Konvergenz") versteht man das Entstehen neuer Systeme und Dienste, die Anteile, Techniken und Traditionen mehrerer Bereiche in sich vereinen, in denen Normung und Interoperabilität einen recht unterschiedlichen Stellenwert haben, z. B. aus der Telekommunikation, dem Rundfunk, Kabelnetzen, Internetdiensten, der Computer- und Softwarebranche sowie den Medien und der Verlagsbranche. Mit der Entwicklung der digitalen Technik werden die verschmelzenden Märkte ihre Dienste zunehmend interoperabel gestalten müssen, was aber gerade in der Anfangs- und Aufbauphase einige Zeit dauern kann. Interoperabilitätsprobleme treten regelmäßig bei Einführung neuer, weiterentwickelter Systeme auf. Es kann nicht garantiert werden, dass neue hochmoderne Dienste, Netze und Technologien von Anfang an nahtlos mit allen Netzen zusammenarbeiten. Die an der Wertschöpfungskette Beteiligten, darunter auch 3G-Mobilfunkbetreiber und Digitalfernsehanbieter, sind sich der großen Bedeutung der Interoperabilität bewusst. Gerade diese beiden Bereiche sind jedoch nur kaum vergleichbar, weil sich ihre technischen Grundlagen unter unterschiedlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen entwickelt haben. Das terrestrische Digitalfernsehen steht vor allem vor der Aufgabe, rentable Geschäftsmodelle zu finden und den Übergang von der analogen zur digitalen Übertragungstechnik zu meistern. Unter Umständen können gezielte Maßnahmen auf nationaler oder europäischer Ebene erforderlich werden, falls die Marktkräfte allein nicht in der Lage sein sollten, ein einheitliches Konzept für die Abschaltung der analogen Technik und den Übergang zur digitalen Technik zu entwickeln. Die Interoperabilität wird sich mit der Technik weiterentwickeln. Die Kommission wird daher die Entwicklung der plattformübergreifenden Bereitstellung elektronischer Dienste und des Zugangs zu diesen Diensten beobachten um festzustellen, ob der Einsatz proprietärer Technologien dazu führt, dass den Nutzern der breite Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft vorenthalten wird und diese dadurch in ihrer Wahlfreiheit unangemessen beschränkt werden. Die Förderung der Interoperabilität der Digitalfernsehplattformen ist ein anerkanntes Ziel der EU-Politik. Einige konkrete Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität sind auf EU-Ebene bereits ergriffen worden. Ende 2003/Anfang 2004 wird eine weitere öffentliche Konsultation durchgeführt, damit der Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen kann, bis Juli 2004 einen Bericht über den Grad der Verwirklichung der Interoperabilität und Wahlfreiheit beim digitalen Fernsehen in den Mitgliedstaaten vorzulegen. Im Bereich des Mobilfunks der 3. Generation arbeitet die Industrie aktiv an der Normung, um die vollständige Interoperabilität des gesamten Dienstespektrums zu erreichen. In dieser Mitteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der vorhandenen Initiativen, der in der Wirtschaft laufenden Anstrengungen und der geringen tatsächlichen Verbreitung der Dienste derzeit abgewartet werden sollte, bevor geprüft werden kann, ob neue politische Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität erforderlich sind. Ein Fazit dieser Mitteilung ist die Erkenntnis, dass die ,Offenheit" der Plattformen für den 3G-Mobilfunk und das Digitalfernsehen nur einer - allerdings ein wichtiger - von mehreren wirtschaftlich bedeutsamen Faktoren ist, die den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft beeinflussen werden. Weitere Probleme, von deren Lösung das Vorhandensein eines breiten Zugangs zu den Diensten der Informationsgesellschaft genauso abhängt, sind die Entwicklung attraktiver Verbraucherangebote, die Schaffung einer sicheren, beim Verbraucher Vertrauen erweckenden Umgebung sowie klare rechtliche Rahmenbedingungen für neue elektronische Dienste. Neben den wirtschaftlichen Faktoren, die den breiten Zugang zu den neuen Diensten ankurbeln werden, haben die Behörden einen beträchtlichen Einfluss auf die Entstehung der Informationsgesellschaft, und zwar einerseits als Gesetzgeber, Regulierer, Förderer und öffentliche Beschaffungsstelle, andererseits aber auch indem sie einfach ihre Dienste in elektronischer Form auf verschiedenen Plattformen anbieten. Mit rechtlichen und regulativen Maßnahmen müssen sie für günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen sorgen, durch die Investitionen gefördert, die Innovation und die wirtschaftliche Entwicklung begünstigt sowie die Interessen der Verbraucher geschützt werden. Als ersten Schritt sollten die Behörden ihre öffentlichen Dienste online anbieten und durch das öffentliche Beschaffungswesen die Offenheit und Interoperabilität begünstigen. INHALTSVERZEICHNIS HINTERGRUND UND EINFÜHRUNG 1. Einleitung 1.1. Ein Blick in die Zukunft: Infrastruktur der Informationsgesellschaft und plattformübergreifender Zugang 1.2. Dienste der Informationsgesellschaft 1.3. Interoperabilität 1.4. Wirtschaftliche Vorteile und Kosten der Interoperabilität 1.5. Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) 1.6. Vorteile offener Plattformen 2. Überblick über gegenwärtige Entwicklungstrends 3. Bereitstellungsplattform Fernsehen 3.1. Digitales Fernsehen 3.2. Hemmnisse beim Aufbau einer offenen Bereitstellungsplattform für digitale Fernsehdienste 3.3. Neubearbeitung und Mehrfachbearbeitung der Inhalte 3.4. Drittanbieterzugang zu den API gemäß dem neuen Rechtsrahmen 4. Mobilfunk der dritten Generation 5. Hemmnisse für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation 5.1. Andere Faktoren als Offenheit und Interoperabilität, die sich auf den Zugang zu Diensten auswirken 5.1.1. Patente und andere Rechte an geistigem Eigentum 5.1.2. Vertrauen der Verbraucher zur Schaffung einer Massennachfrage 5.1.3. Geschäftsmodelle 5.1.4. Verbreitung des Digitalfernsehens und Nutzung der kulturellen Vielfalt Europas 5.1.5. Klarheit der Regulierung 5.1.6. Funkfrequenzen: Zuweisung und Flexibilität 6. Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen 6.1. Folgemaßnahmen der Regierungen der Mitgliedstaaten 6.1.1. Die Regierung als Gesetzgeber 6.1.2. Regierungen und Regulierer 6.1.3. Die Regierung als Anbieter von Informationen und Diensten der Informationsgesellschaft 6.1.4. Die Regierung als Einkäufer 6.1.5. Die Regierung als Förderer 6.1.6. Die Regierung als Katalysator 6.2. Folgemaßnahmen der Europäischen Kommission 6.2.1. Jüngste Maßnahmen 6.2.2. Künftige Maßnahmen 6.2.3. Regulierung und Forschung 6.2.4. Unterstützung der Aktivitäten des Privatsektors 6.2.5. Maßnahmen zugunsten der Behinderten 6.2.6. Internationale Maßnahmen 6.3. Ein fortlaufender Prozess ANHANG: HINTERGRUND UND EINFÜHRUNG Der Europäische Rat erkannte auf seiner Tagung in Barcelona im März 2002 an, dass das digitale Fernsehen und die Mobilfunksysteme der dritten Generation (3G) eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung eines breiten Zugangs zu interaktiven Diensten spielen werden. Der Europäische Rat von Barcelona rief die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung offener Plattformen zu fördern, damit die Bürger die freie Wahl beim Zugang zu den Anwendungen und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft haben. Darüber hinaus forderte er die Kommission auf, unter anderem eine vollständige Analyse der verbleibenden Hemmnisse im folgenden Bereich vorzulegen: Verwirklichung eines breiten Zugangs zu den neuen Dienstleistungen und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und bei den Mobilfunksystemen der dritten Generation [1]. [1] Siehe Punkt 41 der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes unter: http://ue.eu.int/en/Info/eurocouncil/ index.htm. In Sevilla bekräftigte der Europäische Rat die Bitte an die Kommission, im Dezember 2002 einen Bericht an den Europäischen Rat in Kopenhagen ,zu den Hindernissen, die der Öffnung von Plattformen in den Bereichen digitales Fernsehen und Mobilfunksysteme der dritten Generation noch im Wege stehen," [2] vorzulegen. Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation zu einem vorherigen Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, die von Dezember 2002 bis Februar 2003 lief, kommt die Kommission dieser Forderung nun mit der vorliegenden Mitteilung nach. Im Anhang dieser Mitteilung geht die Kommission auf die zum vorherigen Arbeitspapier durchgeführte öffentliche Konsultation, die eingegangenen Stellungnahmen und deren Widerspiegelung in der vorliegenden Mitteilung ein. Sie gehört zu einer Reihe von Berichten über die Informationsgesellschaft und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Initiativen. Dazu zählen der vom Europäischen Rates von Sevilla im Juni 2002 gebilligte Aktionsplan eEurope 2005 [3], in dem die wichtige Rolle der Informationsgesellschaft bei der Erreichung des langfristigen Zieles, die Union zur wettbewerbsstärksten, wissensgestützten Wirtschaft zu machen, anerkannt wird; weiterhin die Mitteilung über Wege zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation [4] sowie der Zustandsbericht über den Telekommunikationssektor, der dem Europäischen Rat im März 2003 vorgelegt wurde [5]. [2] Siehe Punkt 54 der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes unter: http://ue.eu.int/en/Info/eurocouncil/ index.htm. [3] eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2002) 263 endg. [4] Wege zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation, KOM(2002) 301 endgültig. [5] KOM(2003) 65 endgültig. Die vorliegende Mitteilung enthält eine Analyse der Hindernisse, die einem breiten Zugang zu den neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und bei den Mobilfunksystemen der dritten Generation entgegenstehen. Im Interesse des richtigen Verständnisses der Triebkräfte für den Aufbau der Informationsgesellschaft wird darin auch auf andere Fragen eingegangen, die den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft beeinflussen. Dazu zählen wirtschaftliche, rechtliche und verbraucherbezogene Faktoren, die mindestens genauso wichtig wie offene Plattformen sind und daher maßgeblich bestimmen werden, welche Dienste mit welchen Geräte zugänglich sein werden. 1. Einleitung Digitale Technologien haben die Übertragung von Informationen (Sprache, Text, Audio und Video) durch deren Umwandlung in digitale Daten und durch die somit in der Regel effektivere Bereitstellung in höherer Qualität revolutioniert. Vielfältige Inhalten können über unterschiedliche Netze übertragen werden und sind für den Endnutzer mit unterschiedlichen Geräte zugänglich. Dies führt zur Konvergenz und zur gegenseitigen Ergänzung der Dienste und Märkte durch immer ausgeklügeltere Systeme. Der Begriff der ,Informationsgesellschaft für alle" enthält den Gedanken, dass früher oder jedes Mitglied unserer Gesellschaft Zugang zu digitalen (d. h. elektronisch erbrachten) Diensten haben und diese im täglichen Leben nutzen wird. Dieser Wandel unseres alltäglichen Lebens, der Regierungen und Unternehmen genauso betrifft wie Bürger, private Haushalte und Schulen wird vorangetrieben durch Investitionen und durch die Innovation im Bereich der digitalen Technologien, die in Dienstleistungen umgesetzt werden, die von den Menschen in ihrem täglichen Leben gebraucht werden. In dieser Mitteilung geht es vor allem um die Plattformen für die Bereitstellung solcher Dienste, also um die Mittel zur Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Wertschöpfungskette und nicht um die Vielfalt der Dienste selbst. 1.1. Ein Blick in die Zukunft: Infrastruktur der Informationsgesellschaft und plattformübergreifender Zugang In einigen Stellungnahmen wurde das Zukunftsbild einer Informationsgesellschaft gezeichnet, in der jedermann geschäftlich, privat oder zur Unterhaltung Zugang zu allen möglichen Informationen hat und Verbindung zu jedem beliebigen Menschen oder Gerät unabhängig vom Standort auf jede gewünschte Art und Weise aufnehmen kann. Einschränkungen ergäben sich lediglich aus kommerziellen oder rechtlichen Gründen oder wegen der technischen Ausstattung der Geräte und Ausrüstungen. In einem solchen Idealfall könnten alle Anbieter ihre Dienste für alle Nutzer und Unternehmen erbringen. In der Praxis wird der genaue Funktions- und Leistungsumfang des jeweiligen Systems aus Plattform und Endgerät bestimmen, welche Dienste tatsächlich zur Verfügung stehen und wie der Verbraucher sie nutzen kann. Die heutigen Kommunikationsinfrastrukturen bestehen aus zahlreichen mehr oder weniger abgeschotteten ,Konnektivitätsinseln". Einige dieser Insellösungen sind (beinahe) weltweit verbreitet wie z. B. das Telefonnetz, bieten aber dann meist nur einen beschränkten Funktionsumfang (z. B. Sprachtelefonie oder Schmalband-Datenübertragung). Andere bieten zwar Breitbandkapazitäten, sind aber geografisch begrenzt, weil die Dienste nur an bestimmten Orten angeboten werden. Der Trend geht hin zur wachsenden Interoperabilität zwischen diesen ,Inseln". Diese Entwicklung hat zum Teil technische Gründe, denn die Digitalisierung der bestehenden Netze erleichtert die Interoperabilität ganz beträchtlich, wird zum Teil vom Markt vorangetrieben, denn die Nutzer möchten die Dienste verschiedener Anbieter mit unterschiedlichen Geräten an verschiedenen Orten und in unterschiedlichen Situationen nutzen können, und hat zum Teil auch rechtliche Gründe, denn der neue EU-Rechtsrahmen zielt darauf ab, durch technologisch neutrale Regelungen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, um das Entstehen eines wettbewerbsorientierten, plattformübergreifenden Umfelds zu fördern. Die Technik und die Systemarchitektur der neuen Plattformen ist ziemlich komplex und entwickelt sich rasant weiter. Die nun zusammenfließenden Märkte und Branchen haben ganz unterschiedliche wirtschaftliche Voraussetzungen und Traditionen. Es entstehen neue Systeme und Dienste aus der Verschmelzung mehrerer Bereiche, z. B. der Telekommunikation, dem Rundfunk, Kabelnetzen, Internetdiensten, der Computer- und Softwarebranche sowie den Medien und der Verlagsbranche, in denen Normung und Interoperabilität einen recht unterschiedlichen Stellenwert haben. Mit der andauernden Entwicklung der digitalen Technik werden die verschmelzenden Märkte ihre Dienste zunehmend interoperabel gestalten müssen. Gerade in der Anfangs- und Aufbauphase kann es jedoch etwas dauern, bis dieses Ziel erreicht wird. Es ist ganz normal, dass bei der Einführung neuer, moderner Systeme technische Schwierigkeiten auftreten. Neue Netze, Dienste und Technologien können nun mal nicht von Anfang eine nahtlose Interoperabilität mit allen Netzen garantieren. Andererseits wäre weder für den Verbraucher noch für die Unternehmen von Vorteil, die Markteinführung solange zu verschieben, die vollständige Interoperabilität endlich erreicht wird. 1.2. Dienste der Informationsgesellschaft Der Begriff ,Dienst der Informationsgesellschaft" ist im EU-Recht wie folgt definiert: ,jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" [6]. [6] Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18. Zu den Diensten der Informationsgesellschaft zählt folglich eine breite Palette von Wirtschaftstätigkeiten, die elektronisch über das Netz abgewickelt werden, wie beispielsweise der Verkauf von Waren. Sie sind aber keineswegs auf Dienstleistungen beschränkt, die einen Online-Vertragsabschluss einschließen, sondern umfassen - sofern damit eine wirtschaftliche Tätigkeit verbunden ist - auch Dienstleistungen, für die nicht der Leistungsempfänger direkt bezahlt, wie Online-Informationsangebote oder Werbung, oder Werkzeuge für die Informationssuche, den Zugang zu Daten und deren Abruf. Ferner gehören zu diesen Diensten die Informationsübermittlung über Kommunikationsnetze, die Bereitstellung des Zugangs zu einem Kommunikationsnetz und die Beherbergung von Informationen, die vom Empfänger solcher Dienste stammen. Selbst Dienste, die von Punkt zu Punkt übertragen werden, z. B. der Videoabruf (Video-on-demand) oder das Versenden von Werbung per E-Mail, sind Dienste der Informationsgesellschaft [7]. Tätigkeiten wie die materielle Lieferung von Waren, die nichtelektronische Erbringung von Dienstleistungen oder Dienste, die naturgemäß nicht mit elektronischen Mitteln aus der Ferne erbracht werden können, z. B. die Rechnungsprüfung im Unternehmen oder eine ärztliche Beratung, die eine körperliche Untersuchung des Patienten erfordert, gelten im Gegensatz dazu nicht als Dienste der Informationsgesellschaft. [7] Siehe Erwägung 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. Dienste der Informationsgesellschaft fallen als ,geschützte Dienste" auch unter die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54, und werden außerdem durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (noch nicht veröffentlicht) geregelt. Fernsehübertragungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG [8] und der Hörfunk sind keine Dienste der Informationsgesellschaft, weil sie nicht auf individuellen Abruf bereitgestellt werden. Mit der zunehmenden Verschmelzung der Dienste wird der Wechsel zwischen echter und simulierter Interaktivität allerdings immer einfacher, so dass die Unterscheidung zwischen Fernseh-/Rundfunkausstrahlung und Diensten der Informationsgesellschaft für den Nutzer immer schwerer nachzuvollziehen ist [9]. In einem plattformübergreifenden Umfeld werden viele Diensteanbieter zur Verbreitung ihrer Dienste an Abonnenten und Kunden zunehmend auch auf Rundfunksendetechniken zurückgreifen. Dadurch werden ihre Dienste aber noch nicht zu Fernsehübertragungen im Sinne der genannten Richtlinie. [8] Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60. [9] Da sich die zugrunde liegende Technik rasant weiterentwickelt, wird die Kommission die technischen Entwicklungen weiterhin beobachten. Es werden regelmäßige Untersuchungen durchgeführt, z. B. im vierten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG, in dem die Kommission erklärt, dass sie nicht die Absicht hat, die im Acquis communautaire getroffene Unterscheidung zwischen den Diensten der Informationsgesellschaft und den unter die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" fallenden Diensten in Frage zu stellen, KOM(2002) 778 endgültig. Angesichts der Konvergenz (Zusammenfließen der Technologien), die immer mehr zur Marktrealität wird, sollten die Vorschriften vom politischen Grundsatz her technologisch neutral sein. Das bedeutet, dass die Begriffsbestimmungen möglichst auf Dienstarten (z. B. audiovisuelle Dienste, Datenübertragung) anstatt auf Netzen oder Plattformen (z. B. digitales Fernsehen, Mobilfunk) beruhen sollten. Dienste der Informationsgesellschaft umfassen daher mindestens: (1) Online-Transaktionen, z. B. den Kauf von Waren über das Internet; und (2) Informations-, Such- und andere elektronische Dienste, z. B. Fahrpläne, Kataloge, Bibliotheken und interaktive Spiele [10]. Heute sind die Verbraucher mit zahlreichen unterschiedlichen Arten öffentlicher und gewerblicher Offline- und Online-Dienste vertraut. Wie vom Europäischen Rat in Barcelona und Sevilla gefordert, liegt der Schwerpunkt dieser Mitteilung daher auf dem Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft [11] durch offene Plattformen, wenngleich gelegentlich auch andere Fragen angesprochen werden, die sich aus der Verwischung der Grenzen zwischen den miteinander verschmelzenden Märkten ergeben. [10] E-Government-Dienste wie e-Learning und e-Health werden nicht gegen Entgelt bereitgestellt und fallen daher nicht unter diese Definition, obwohl sie die anderen Kriterien der Dienste der Informationsgesellschaft erfuellen. Siehe: Fälle 263/85 [1988] Slg. 5365, 352/85 [1988] Slg. 2085. [11] Wenngleich es hier nicht um mögliche Hemmnisse für den freien Warenverkehr geht, sollten die Mitgliedstaaten dennoch ähnlich wachsam sein, um Hemmnisse für den freien Verkehr technischer Ausrüstungen zu vermeiden. Bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft kommt es nur auf die Möglichkeit an, einen breiten Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft zu gewähren, sondern auch darauf, technische und administrative Hemmnisse für technische Ausrüstungen auszuräumen. 1.3. Interoperabilität Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) definiert den Begriff ,Interoperabilität" laut STF228 (aus Anbietersicht) als ,die Fähigkeit, die erfolgreiche Kommunikation zwischen Endnutzern über ein heterogenes System aus unterschiedlichen Domänen, Netzen, Anlagen, Ausrüstungen usw. verschiedener Hersteller oder Anbieter zu ermöglichen. Kommunikation bedeutet in diesem Zusammenhang sowohl die Kommunikation zwischen Endnutzern als auch zwischen einem Endnutzer und einem Diensteanbieter." Für einen Netzbetreiber umfasst dies die Fähigkeit, mit anderen Netzwerken zusammen zu arbeiten und den Nutzern nahtlose Dienste zu bieten. Für einen Inhalts- oder Diensteanbieter bedeutet es, dass er in der Lage ist, eine Anwendung oder einen Dienst auf jeder geeigneten Plattform zu betreiben. Für den Verbraucher bedeutet Interoperabilität, dass er im Idealfall das betreffende Endgerät erwirbt und einfach beginnt, die Dienste zu nutzen und dafür zu bezahlen, ohne dass er vorher wissen muss, welche Dienste das eigentlich sind. [12] Bei den künftigen interaktiven Diensten werden sich diese Unterschiede zwischen Anbieter und Verbraucher allerdings verwischen. Es wird davon ausgegangen, dass auch die Nutzer Inhalte beisteuern und ihre eigenen Inhalte und Dienste schaffen, wodurch sie gleichzeitig zum Anbieter und Verbraucher des gleichen Dienstes werden. [12] Siehe die Charta der OPIMA (Open Platform Initiative for Multimedia Access), http://opima.telecomitalialab.com/ opima_charter.htm. Die Netzzusammenschaltung, die Interoperabilität der Dienste und die technische Kompatibilität der Geräte waren in den letzten zwei Jahrzehnten die Hauptinstrumente zur Liberalisierung und Harmonisierung des Telekommunikationssektors in der EU und werden auch beim Aufbau eines gesamteuropäischen Marktes weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Auf diesen drei Faktoren (Netze, Dienste und Endgeräte) wird auch weiterhin der Schwerpunkt im Zusammenhang mit dem Aufbau der ,Informationsgesellschaft für alle" liegen. Auf der Netzebene wurden bereits umfangreiche Normungsarbeiten unternommen, so dass sich die Aufmerksamkeit nun auf die Dienste und Anwendungen sowie auf Endgeräte konzentriert. In einem plattformübergreifenden Umfeld werden neue Architekturen für die Interoperabilität benötigt: einerseits zwischen gleichartigen Geräten der gleichen Plattform (z. B. von Mobiltelefon zu Mobiltelefon); zwischen unterschiedlichen Geräten verschiedener Plattformen (z. B. vom Mobiltelefon zum PC, vom Digitalfernseher zum Mobiltelefon oder ins Internet, IP-Daten(rund)funk zum Mobiltelefon oder Fernseher); und auch zwischen Geräten und Servern mit Mehrfachfunktionen und mehreren Zugangsmöglichkeiten (z. B. zwischen unterschiedlichen Endgeräten mit verschiedenen Zugangsarten über den gleichen oder mehrere verschiedene Server). Die Interoperabilität und Zusammenarbeit von Netzen, Diensten und Geräten ist zwar wünschenswert, die Informationsgesellschaft hängt aber nicht davon ab, ob die vollständige Zusammenschaltbarkeit/Interoperabilität/Zusammenarbeit zwischen allen Endgeräten, Diensten und Netzen erreicht wird, solange der Verbraucher wählen kann, welche Dienste er nutzt und über welche Plattformen er Zugang zu den gewünschten Diensten erhält. Die Betreiber innerhalb der Wertschöpfungskette - einschließlich 3G-Mobilfunk und Digitalfernsehen - sind sich der großen Bedeutung der Interoperabilität ihrer Dienstangeboten mit denen anderer Diensteanbieter durchaus bewusst. Sobald sich die Branche darüber verständigt hat, dass ein gemeinsamer Standard oder Normen in einem bestimmten Bereich benötigt werden, kann die Kommission den Normungsprozess erleichtern, indem sie beispielsweise den europäischen Normenorganisationen entsprechende Aufträge erteilt. Es wäre jedoch unangebracht, wenn sie versuchen würde, eine geschätzte optimale Marktentwicklung vorwegzunehmen und eine Norm vorzuschreiben, über die bei den Betroffenen keine Einigkeit herrscht. 1.4. Wirtschaftliche Vorteile und Kosten der Interoperabilität Interoperabilität ist in einer plattformübergreifenden Umwelt äußerst wünschenswert. Sie kann Größeneinsparungen ermöglichen, die zu geringeren Herstellungs- und Vertriebskosten und dadurch letztlich zu niedrigeren Endverbraucherpreisen führen. Dies begünstigt im Gegenzug die zügige Einführung neuer Produkte und Dienste, die dafür sorgen, dass schneller die kritische Masse erreicht wird. Im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste kommt es häufig vor, dass Zusatzdienste nicht nur selbst Erfolg haben, sondern mindestens genauso viel zum Erfolg der ursprünglichen Dienste und Produkte beitragen. Die Interoperabilität aller sich gegenseitig ergänzenden Plattformen begünstigt die Einführung eines breiteren Dienstleistungsspektrums und kann zur Ersetzbarkeit und Austauschbarkeit der Dienstangebote beitragen. Dadurch werden letztlich die Grenzen der heutigen Produktmärkte durchbrochen und größere Märkte geschaffen. Dies wiederum steigert den Wettbewerb und führt somit zu mehr Innovation und niedrigeren Verbraucherpreisen. Andererseits können durch Normen aber Innovationsanreize in dem genormten Bereich wegfallen. Die Folge kann auch ein geringerer Wettbewerb zwischen den Plattformen und Diensteanbietern sein, die versucht sind, den gesamten Markt mit einem vertikal integrierten Produkt abzudecken. Es wird oftmals nicht möglich sein die relativen Kosten und Vorteile im Voraus abzuschätzen. Glücklicherweise wird dies wahrscheinlich auch nicht notwendig sein. Die Plattformbetreiber und die IKT-Branche verfügt meistens über genügend Anreize zur Übernahme offener Standards, denn ergänzende Produkte spielen oft eine wichtige Rolle bei der Entwicklung dieser Märkte. So zeigt ein Blick auf das Internet, dass die Möglichkeiten des Zugangs, des Handels und der Entwicklung von Inhalten zur Verbreitung über das Internet alle Tendenzen zur Etablierung netzspezifischer Inhalte überlagern. Die Plattformbetreiber würden schon einen geschlossenen Standard bevorzugen und den Markt gern kontrollieren, die Erfahrung zeigt aber, dass entsprechende Versuche mit großer Wahrscheinlichkeit genau das Gegenteil bewirken. 1.5. Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) Für die Interoperabilität von Diensten, die über Netze erbracht werden, ist es in der Regel notwendig, Zugang zur Software-Schnittstelle der entsprechenden Anwendung, der Anwendungsprogramm-Schnittstelle (API), zu haben. Drittanbieter, die interoperable Dienste entwickeln möchten, benötigen also Zugang [13] zu (1) den technischen Spezifikationen der APIs und (2) zu den Entwicklungswerkzeugen, die erforderlich sind, um neue Dienste entwerfen und auf der Plattform betreiben zu können. Außerdem ist wichtig, dass der Drittanbieter im Anschluss an die Entwicklung einer interoperablen Anwendung berechtigt ist, die Spezifikationen ohne überzogene rechtliche oder geschäftliche Einschränkungen zu nutzen. Anderenfalls würden die Vorteile der Neuentwicklungen den Nutzern nicht zugute kommen. [13] Zugang bedeutet in diesem Zusammenhang, dass einem Geschäftspartner die Möglichkeit gegeben wird, die Technologie, das Netzelement oder die Plattformumgebung eines anderen Unternehmens zu nutzen. 1.6. Vorteile offener Plattformen Offene Plattformen fanden die Zustimmung des Europäischen Rats in Barcelona, weil sie dem Bürger eine größere Freiheit bei der Auswahl der Anwendungen und Dienste der Informationsgesellschaft ermöglichen. Die isolierten ,Konnektivitätsinseln", auf denen die Kommunikationsinfrastrukturen bisher beruhen, könnten so schrittweise interoperabler gemacht werden, wenn Drittanbieter Zugang zu den proprietären Anwendungsprogramm-Schnittstellen (APIs) erhalten. Dennoch ist dies nicht unbedingt der effektivste Weg. Die Offenheit einer zur Erbringung von Diensten genutzten Plattform hängt von ihrer API ab, die auf offenen Standards, Software mit frei zugänglichem Quellcode (Open-Source-Software) oder aber proprietären (herstellereigenen) Technologien beruhen kann. Offene Standards sind das Ergebnis einer Konsensbildung (unter allen Beteiligten einschließlich der Vertreter von Verbraucherverbänden), sie sind öffentlich zugänglich, transparent vereinbart worden und können auf fairer, angemessener und gleichberechtigter Grundlage wirtschaftlich genutzt werden. Ihre Entwicklung erfolgt durch eine große Gruppe aus Vertretern unterschiedlicher Branchen, in der die offenen Standards vereinbart und dann auch gepflegt werden. In einem solchen Normungsprozess vereinbarte offene API-Standards werden zu offenen Plattformen. Die Entwicklung und Verwirklichung solcher im Konsens festgelegter, offener Standards stützt sich auf Marktteilnehmer, die ein derartiges Konzept als ihr geschäftliches Interesse begreifen, weil einheitliche Standards auf lange Sicht den Markt fördern und vergrößern werden. APIs können auf Software mit frei zugänglichem Quellcode (Open-Source-Software) beruhen. Open-Source-Software (OSS) darf frei verwendet, verändert, untersucht, kopiert und weiterverbreitet werden, solange der Programmcode dabei vollständig offengelegt wird. Häufig wird sie von Freiwilligen entwickelt und ausgetauscht [14]. Da der Zugang Dritter zu den technischen Spezifikationen der APIs, die erforderlich sind, um neue Dienste entwerfen und auf der Plattform betreiben zu können, bei Software mit frei verfügbarem Quellcode ohne Weiteres möglich ist, entsteht so eine offene Plattform für die Bereitstellung von Diensten. [14] Die Generaldirektion Informationsgesellschaft hat eine eigene Website für Open-Source-Software eingerichtet, siehe: http://europa.eu.int/information_society/ topics/citizens/index_en.htm. Bei Bereitstellungsplattformen mit proprietären APIs können die technischen Spezifikationen der APIs Dritten entweder freiwillig oder unter rechtlichem Zwang zur Verfügung gestellt werden, um den Zugang und die Interoperabilität anderer Dienste zu gewährleisten [15]. Bei proprietären (herstellereigenen) Technologien behält der Entwickler die volle Kontrolle über die Weiterentwicklung der technischen Spezifikationen. [15] Der Zugang zu proprietären APIs kann bei entsprechendem öffentlichem Interesse gesetzlich vorgeschrieben werden, wie dies zum Beispiel beim offenen Netzzugang (ONP) geschehen ist. Hierbei schrieb das Gemeinschaftsrecht im Vorfeld der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationssektors im Jahr 1998 den transparenten, kostenorientierten und diskriminierungsfreien Zugang zum Netz des etablierten Telekommunikationsbetreibers vor. Ein weiteres Beispiel sind die Zugangskontrollsysteme für das digitale Fernsehen und den digitalen Rundfunk entsprechend dem neuen Rechtsrahmen. Solch ein verbindlich vorgeschriebener Zugang ist jedoch nicht in allen Märkten angebracht und kann den Nachteil haben, dass Investitionen der Plattformbetreiber in Innovationen gehemmt werden. Im neuen Rechtsrahmen können solche Netzzugangsverpflichtungen nur Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegt werden. Die Innovation im Bereich der Netztechnik ist häufig dadurch gekennzeichnet, dass vorhandene Technologien neu miteinander kombiniert werden, so dass neue Anwendungen und Infrastrukturen entstehen, die auf den vorhandenen, fortbestehenden Systemen aufbauen und diese ergänzen. Dabei wird vorhandene Technik in einer innovativen Art und Weise eingesetzt, für die sie eigentlich gar nicht gedacht war. Durch die sich daraus ergebenden Abhängigkeiten zwischen vorhandener und neuer Netztechnik werden die Zusammenschaltung und die Interoperabilität zu Grundprinzipien der neu entstehenden Netze und Dienste. Verschiedene Marktteilnehmer werden unterschiedliche Aspekte der Interoperabilität und Offenheit betonen. Dies hängt davon ab, (1) in welchem Maße alle Diensteanbieter den vollen Funktions- und Leistungsumfang einer bestimmten Plattform wirklich ausnutzen können, (2) inwieweit sie zur laufenden Weiterentwicklung der Plattform beitragen können und (3) in welchem Maße die Verbraucher eine möglichst große Auswahl an Diensten und Zugangswegen genießen. Es wird davon ausgegangen, dass die Betreiber, die gegenwärtig die nächste Generation von Diensten für ein abzusehendes plattformübergreifendes Umfeld entwickeln, sich freiwillig auf ausreichende Standards sowohl für die Schnittstellen als auch die Datenformate (siehe Abschnitt 3.3.) einigen werden, um die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten. Ihre Geschäftsmodelle hängen davon ab, dass es ihnen gelingt, bei der Nachfrage eine kritische Masse zu erreichen, durch die tragfähige neue Märkte entstehen, die wiederum schnell von den Verbrauchern angenommen werden. Dies könnte dann zu einem Angebotswettbewerb unter den Betreibern, zumindest aber zur Entstehung unterschiedlicher Dienstangebote zwischen den Plattformen führen. Die Entscheidung über die Nutzung einer bestimmten Schnittstellentechnik auf einer Bereitstellungsplattform sollte daher in der Regel nach geschäftlichen Gesichtspunkten fallen. 2. Überblick über gegenwärtige Entwicklungstrends Gegenwärtig erfolgt der Zugang der Endnutzer zu elektronisch erbrachten Dienstleistungen vorwiegend mit Hilfe eines Personalcomputers (PC) über das Internet. In der EU besitzen weiterhin etwa 40 % der Haushalte einen solchen Anschluss [16]. Obwohl die Mehrzahl der heutigen privaten Internet-Nutzer einen PC mit einem (schmalbandigen) Einwählzugang über das Telefonnetz besitzt, verwendet ein zunehmender Prozentsatz nun xDSL- oder Kabelmodemanschlüsse für Breitband dienste [17]. Es gibt Alternativen für den Endkundenzugang: so den Internet-Zugang per Satellit, bei dem die Hochgeschwindigkeitsverbindung vom Satelliten zum PC (,Downlink") mit einem über das normale Telefonnetz oder ein Kabelnetz geschalteten Rückkanal kombiniert wird. Fernsehempfänger, die mit einer Set-top-Box und einem Telefonanschluss ausgestattet sind, können ebenfalls als Internetzugang sowie für SMS- und E-Mail-Dienste genutzt werden. Festnetztelefone mit kleinen Bildschirmen und zusätzlicher Software können E-Mail, SMS und einen Internet-Basiszugang ermöglichen. Mobile Internetdienste beruhen gegenwärtig auf der GPRS [18]-Technik (,2.5G"), mit der die Nutzer unterwegs auf Dienste wie Nachrichten, Reiseinformationen, Sportnach richten und E-Mail zugreifen können, wogegen die UMTS-Technik (,3G") noch höhere Datengeschwindigkeiten ermöglichen wird. [16] http://europa.eu.int/comm/eurostat/Public/ datashop/print-product/EN?catalogue=Eurostat&product=1-ir031-EN&mode=download. [17] Die jüngsten Entwicklungen im Breitbandsegment werden im 8. Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor beschrieben, siehe: http://europa.eu.int/information_society/ topics/telecoms/implementation/annual_report/8threport/finalreport/com2002_0695de01.pdf. [18] General Packet Radio Service (paketvermittelte Funkkommunikation). PCs ermöglichen sowohl die Nutzung als auch die Schaffung von Diensten der Informationsgesellschaft. Computer werden - sowohl als Client als auch als Server - mit großer Wahrscheinlichkeit auch weiterhin im Mittelpunkt der Informationsgesellschaft stehen. Verschiedene Gruppen von PCs und Geräten der Unterhaltungselektronik werden zunehmend untereinander kommunizieren und ,digitale Heimsysteme" bilden. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die Verbraucher digitale Inhalte einfach nur passiv konsumieren; sie werden vielmehr reichhaltige multimediale Inhalte selbst schaffen, individuell anpassen und austauschen. Auf diese Weise wird der PC gleichzeitig zur Erstellungsplattform und zum wichtigen Zugangsgerät für die Nutzung der Dienste der Informationsgesellschaft. Letztlich wird sich der PC aller Wahrscheinlichkeit nach zum Teil einer plattformübergreifenden Gesamtumgebung entwickeln, zu der auch Mobilfunk-, Digitalradio- und Digitalfernsehgeräte sowie weitere Zugangstechnologien gehören, und in der die Interoperabilität dieser verschiedenen Plattformen eine große Rolle spielt. Für die Bereitstellung einiger Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere der Multimedia-Dienste, wird ein Breitband-Übertragungssystem zum Kunden erforderlich sein. Digitale Fernsehnetze (Satellit, Antenne und Kabel) bieten eine solche Plattform, die Mobilfunknetze der dritten Generation eine andere. [19] Mit Ausnahme des Kabelfernsehens sind Fernsehnetze traditionell Einweg-Kommunikationssysteme. Da aber der Rückkanal ein unverzichtbarer Bestandteil der Dienste der Informationsgesellschaft ist, wird es Hybridsysteme geben, die Elemente aus beiden Techniken in sich vereinen werden. [19] Siehe KOM(2002) 43 endgültig. Neben dem Mobilfunk der dritten Generation und dem Digitalfernsehen, die im Mittelpunkt dieser Mitteilung stehen, werden auch andere Techniken in den Wettbewerb der Bereitstellungsplattformen eintreten, vor allem xDSL, ,Last-Mile"-Ethernet (Anbindung der Endkunden an die Ortsvermittlungsstelle per Ethernet), FTTC (Glasfaserverkabelung zwischen der Ortsvermittlungsstelle und dem Verteiler ,am Bürgersteig"), Internet per Kabelfernsehnetz, drahtlose Techniken wie ,W-LAN" und Digitalradio (DAB). Im letzten Jahrzehnt haben das Internet und der Mobilfunk in Europa ein enormes Wachstum erfahren. Im Laufe der kommenden zehn Jahre wird der Internetzugang mit großer Bandbreite (,Breitband-Zugang") wahrscheinlich in der Mehrzahl der Haushalte verfügbar sein. Die bereits weit verbreiteten Fernsehempfänger und Mobiltelefone werden auch weiterhin einen hohen Verbreitungsgrad aufweisen. Wegen ihrer Kosten, aber auch, weil sie für bestimmte Verbrauchergruppen ungewohnt sind, werden Personalcomputer sicherlich nicht den gleichen Verbreitungsgrad erreichen wie das Fernsehen oder der Mobilfunk. Andere vernetzbare elektronische Geräte wie Personal Digital Assistants (PDA) oder Hybridgeräte werden wohl ebenfalls kaum die gleiche Verbreitung wie Fernseher oder Mobiltelefone erreichen. Sie können aber Bestandteil einer sich ergänzenden Heimplattform oder einer erweiterten Heimumgebung sein, in der mehrere Bereitstellungsplattformen mit unterschiedlichen Endgeräten genutzt werden. Sobald ein Rückkanal vorhanden ist, kann ein Digitalfernseher als Zugangsweg zu den Diensten der Informationsgesellschaft genutzt werden. Neben dem Digitalfernsehen ist auch der 3G-Mobilfunk eine mögliche Alternative zum Internet/PC-System für den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft. Das Digitalradio (Digital Audio Broadcast, DAB) bietet eine gute Möglichkeit zur Verbreitung von Daten an zahlreiche mobile Nutzer, vorausgesetzt es steht ein robuster digitaler Container mit mindestens der gleichen Kapazität zur Verfügung. Das Digitalradio kann allein oder mit anderen Systemen, z. B. Internet oder Mobiltelefon, als Hybridsystem genutzt werden. Künftige Geräte werden die Stärken des PC, vor allem in Bezug auf die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitungsfunktionen mit der von der Unterhaltungselektronik her gewohnten Bequemlichkeit und einfachen Bedienung in sich vereinen. Ein wichtiger Aspekt der Interoperabilität solcher künftigen Kombigeräte wird ihre Fähigkeit sein, die Funktionen anderer direkt angeschlossener Geräte zu ermitteln, diese zu konfigurieren und zu steuern und mit ihnen gemeinsame Protokolle und Übertragungsformate für die Verbreitung multimedialer Inhalte auszuhandeln. Andere Plattformen, die ebenfalls eine Rolle beim Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft spielen können, sind das Digitalradio (DAB) und der IP-Datenrundfunk (IP-Datacasting). DAB beruht auf einer offenen europäischen Norm für digitale Hörfunk- und Datenübertragungsdienste, die sich besonders für den Empfang in fahrenden Fahrzeugen eignet. In Verbindung mit einem Rückkanal könnte DAB für den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft genutzt werden. Auf einigen Mittelwelle-Frequenzen könnte ein einziger Sender sogar ganz Europa erreichen. Der IP-Datenrundfunk (IP-Datacasting) ermöglicht die Verbreitung verschiedenster Inhaltsarten wie Digitalfernsehen (DTV), DAB, 3G-Mobilfunk u. a. durch ein plattformübergreifendes Datensendesystem unter Verwendung des Internetprotokolls (IP). Sowohl Digitalfernseh- als auch Mobilfunkplattformen werden voraussichtlich die IP-Datenrundfunk- bzw. IP-Datenfunktechnik nutzen. Dies würde interoperable Dienste und Anwendungen in allen Netzen, die dieses Protokoll verwenden, ermöglichen. 3. Bereitstellungsplattform Fernsehen Das Fernsehen wird gegenwärtig sowohl analog als auch digital angeboten und per Kabel, Satellit oder Antenne (terrestrisch) übertragen. Diese verschiedenen Techniken unterscheiden sich in ihrer wirtschaftlichen Reife, in der Akzeptanz bei Verbrauchern und Unternehmen, im Ausbaustand der Netze und in der Verbreitung in den Haushalten. Da es in dieser Mitteilung um die Hemmnisse für einen breiten Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft durch das digitale Fernsehen geht, können die komplexen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung des Digitalfernsehens als Medium hier nicht ausführlich dargestellt werden. Die Entwicklung des Digitalfernsehens beeinflusst allerdings die Chancen der (in Europa) noch im Aufbau befindlichen Digitalfernsehplattform, sich zu einer ernst zu nehmenden Bereitstellungsplattform für interaktive Dienste und die Dienste der Informationsgesellschaft zu entwickeln. Zu den interaktiven Diensten im Digitalfernsehen werden im Allgemeinen sowohl das ,erweiterte Fernsehen" als auch die ,echte Interaktivität" gezählt. Das ,erweiterte Fernsehen" umfasst Anwendungen, Daten- und Multimediadienste, die in den Videostrom (genau einmal oder in einer Endlosschleife) integriert werden und dann entweder auf Wunsch des Zuschauers in Echtzeit angezeigt oder aber auf einer Festplatte gespeichert werden und damit eine ,lokale Interaktivität" möglich machen. Dieser Dienst erfuellt nicht das Kriterium des ,individuellen Abrufs", das für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt. Die ,echte Interaktivität" setzt voraus, dass ein individueller Abruf über einen ,Rückkanal" erfolgt ist, auf den der Diensteanbieter reagiert, indem er die individuell angeforderten Daten und Dienste getrennt vom Hauptfernsehprogramm überträgt. Der Wechsel zwischen echter und simulierter Interaktivität wird allerdings immer einfacher, so dass die Unterscheidung für den Nutzer immer schwerer nachzuvollziehen sein wird. Entscheidet sich der Verbraucher zum Umstieg auf das digitale Fernsehen, so dürfte der Grund dafür gegenwärtig weniger im Zugang zu interaktiven Diensten liegen, als vielmehr in seinem Interesse am Zugang zu den Inhalten (höhere Qualität oder größere Anzahl der Programme). 3.1. Digitales Fernsehen Die digitale Fernsehtechnik ermöglicht wesentliche Verbesserungen der Übertragungskapazität (Anzahl der Kanäle und Dienste), der Bildqualität und des Informationsmanagements. Wie die folgende Übersicht zeigt, steht das frei empfangbare [20] analoge Fernsehen [21] heute in nahezu 100 % der Haushalte zur Verfügung, während die Verbreitung des digitalen Fernsehens zum jetzigen Zeitpunkt deutlich geringer ist [22]. Außerdem wird deutlich, dass die Verbreitung des digitalen Fernsehens in drei Mitgliedstaaten eine Höhe von mindestens 30 % erreicht hat. Bisher hat sich das digitale Fernsehen im Rahmen des ,traditionellen" Bezahlfernsehens (Pay-TV) auf der Grundlage von mehreren Kanälen und Premium-Inhalten entwickelt. Wie die Erfahrungen im Vereinigten Königreich zeigen, kann sich die Verbreitung des Bezahlfernsehens stabilisieren, sobald erst einmal ein bestimmtes Niveau erreicht ist. Zusätzliche Faktoren wie das erweiterte und interaktive Digitalfernsehen und eine höhere Bildqualität könnten aber ebenfalls zur weiteren Verbreitung beitragen. [20] ,Free-to-Air": Das ,frei empfangbare" Fernsehen umfasst über Kabel, Satellit und Antenne übertragene Programme, schließt jedoch Dienste aus, bei denen der Zugang durch Zugangskontrollsysteme eingeschränkt wird, wie z. B. Pay-TV-Dienste. [21] Analoge Fernsehempfänger sind mit alle analogen Techniken kompatibel und eignen sich für den Fernsehempfang über Antenne (terrestrisch), Fernsehkabel oder Satellit. [22] Für die Verbreitung des digitalen Fernsehens werden hier Haushalte mit mindestens einem beliebigen digitalen Fernsehempfänger (z. B. eine Set-Top-Box) berücksichtigt. Abbildung 1: Verbreitung des Digitalfernsehens in der EU (Schätzungen für 2002) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Achter Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor [KOM(2002) 695 endgültig], Anhang 2 (Regulierungsdaten), Abschnitt 11 (Digitalfernsehen), siehe: http://europa.eu.int/information_society/ topics/telecoms/implementation/annual_report/8threport/index_en.htm, sowie Strategy Analytics, Marktprognosedaten für das interaktive digitale Fernsehen, Oktober 2002. Für den terrestrischen digitalen Fernsehempfang verwenden die meisten Endnutzer ein Zusatzgerät, an das sie ihr analoges Fernsehgerät anschließen. Aber nicht alle terrestrischen Digitalfernsehadapter bieten einen Rückkanal. Viele Digitalfernsehadapter enthalten kein Modem und bieten dafür auch keine Anschlussmöglichkeit. Die damit ausgestatteten Haushalte werden daher keinen Zugang zu den (hier definierten) Diensten der Informationsgesellschaft haben, obwohl sie digitale Fernsehdienste empfangen. In den meisten Fällen wird der Verbraucher sicherlich die Wahl haben, ob er einen Rückkanal haben will oder nicht, aber sein Interesse daran wird von der Attraktivität der angebotenen Dienste abhängen. Das digitale Kabelfernsehen hat den Vorteil, dass es einen stets verfügbaren Rückkanal bereits mitbringt und dadurch die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft unmittelbar ermöglicht. Aber das digitale Kabelfernsehen versorgt nur einen geringen Anteil der 30 Millionen in Europa benutzten digitalen Fernsehempfänger in Europa. Außerdem ist beim digitalen Kabelfernsehen die API-Software meist proprietär. Beim digitalen Satellitenfernsehen schließt der Endnutzer eine Set-top-Box an sein analoges Fernsehgerät an oder verwendet einen integrierten digitalen Fernsehempfänger. Zur Bereitstellung interaktiver Dienste wäre hier noch ein Rückkanal nötig. Auch beim digitalen Satellitensehen ist die API-Software meist proprietär. 3.2. Hemmnisse beim Aufbau einer offenen Bereitstellungsplattform für digitale Fernsehdienste Es muss zunächst einmal unterschieden werden zwischen Hemmnissen für den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft über Bereitstellungsplattformen für digitale Fernsehdienste einerseits und andererseits den Hemmnissen für die Verbreitung des digitalen Fernsehens, bei denen es vor allem um wirtschaftliche und rechtliche Probleme geht, auf die in Abschnitt 5 kurz eingegangen wird. Offene Plattformen sind wünschenswert, weil die den Zugang des Kunden erleichtern und ihm eine größere Auswahl ermöglichen. Dank offener technischer Schnittstellen beim digitalen Fernsehen funktioniert auch die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Diensteanbietern, und die Endnutzer können die verschiedenen, vom Betreiber der Bereitstellungsplattform ,eingekauften" Dienste und Inhalte von Drittanbietern einfacher nutzen. Das Digitalfernsehen gab es in Europa zunächst nur als Bezahlfernsehen. Diese Pay-TV-Dienste wurden von vertikal integrierten Anbietern per Satellit übertragen und waren durch Zugangskontrollsysteme geschützt. Da es zur Entstehung des Marktes keine europäische Norm für das interaktive Fernsehen gab, wurden in den ersten dafür eingesetzten Set-top-Boxen proprietäre APIs verwendet. Der Aufbau des digitalen Fernsehens mit Hilfe proprietärer APIs ist in der Frühphase eines dynamischen Markts durchaus nicht ungewöhnlich. Um einen tragfähigen Markt aufzubauen, investierten die Bezahlfernseh- und Kabelnetzbetreiber beträchtliche Summen in ihre Dienste, Infrastrukturen und Empfangsgeräte. Beim derzeitigen Ausbaustand vor allem auf dem Bezahlfernsehmarkt können die Betreiber angesichts fehlender offener APIs zwischen den Netzen und Diensten ihre proprietäre Technik dazu nutzen, alle Elemente der elektronischen Dienste in einer Hand zu bündeln und beschränken dadurch, wenn sie Dritten den Zugang zu den proprietären Schnittstellen versagen, die Auswahlmöglichkeiten ihrer Kunden. Im Bewusstsein der großen Bedeutung einer offenen API für Digitalfernsehdienste, die den Einsatz aller digitalen Technologien erlaubt, hat das Digital Video Broadcasting-Projekt [23] (DVB) die Spezifikationen der Multimedia-Heimplattform (Multimedia Home Platform, MHP) entwickelt, die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) anerkannt und unterstützt werden. Der Aufbau dieser Technik steht noch am Anfang. Die geschäftliche Entscheidung zur Umstellung von der proprietären Technik auf eine offene API der zweiten Generation wie MHP kann nur auf der Grundlage eines tragfähigen Geschäftsplans getroffen werden. Dabei wären die bereits getätigten Investitionen und die sich weiterentwickelnden Bedürfnisse der Kunden zu berücksichtigen. [23] Beim Digital Video Broadcasting-Projekt (DVB) handelt es sich um ein von der Industrie geleitetes Konsortium aus über 300 Rundfunk- und Fernsehsendern, Herstellern, Netzbetreibern, Softwareentwicklern, Regulierungsgremien und anderen Einrichtungen aus mehr als 35 Ländern zur Festlegung globaler Standards für die weltweite Übertragung von digitalem Fernsehen und von Datendiensten. Vor allem bestehende Bedenken in Bezug auf die Interoperabilität der Digitalfernsehdienste haben die EU dazu veranlasst, Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit diesen Diensten zu schaffen. Die Kommission wurde gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (,Rahmenrichtlinie") tätig, um die Interoperabilität der Digitalfernsehdienste im Interesse der Wahlfreiheit der Nutzer zu fördern, und nahm den MHP-Standard in das ,Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste" auf, das gemäß Artikel 17 veröffentlicht wurde [24]. Gemäß Artikel 18 Rahmenrichtlinie müssen nun die Mitgliedstaaten die Verwendung einer offenen API durch (1) alle Anbieter digitaler interaktiver Fernsehdienste und durch (2) alle Anbieter erweiterter digitaler Fernsehgeräte fördern [25]. Die Branche wird daher ermuntert, offene APIs wie MHP zu verwenden. Durch die Verwendung des MHP-Standards auf neuen Märkten könnten Umstellungs- und Kompatibilitätsprobleme mit älteren Pay-TV-Systemen weitgehend vermieden werden. Auf die Folgemaßnahmen der Kommission wird unter 6.2.2. eingegangen. [24] ABl. C 331 vom 31.12.2002, S. 32. [25] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Um den freiwilligen Einsatz des MHP-Standards zu erleichtern, haben Rundfunksender und Gerätehersteller auf nationaler und regionaler Ebene verschiedene Absichtserklärungen und Migrationspläne vereinbart. Dadurch wird der MHP-Standard wahrscheinlich vor allem beim kodierten gebührenfreien Fernsehen (,Free-to-view") für neue interaktive Digitalfernsehdienste in Gebieten verwendet werden, in denen es bisher noch gar kein digitales Fernsehen gibt. Rundfunksender, Mobilfunkbetreiber und Unterhaltungselektronikhersteller erforschen aktiv die durch die gemeinsame Nutzung ihrer Infrastrukturen und die sich ergänzende Bereitstellung neuer Dienste gebotenen Möglichkeiten, die genauso von der Verwendung offener interoperabler Standards (wie es auch bei GSM, dem Mobilfunksystem der zweiten Generation der Fall war) profitieren könnten und die auch Größenvorteile beinhalten. Die einzelstaatlichen Behörden verwalten das terrestrische Frequenzspektrum, das für das terrestrische Digitalfernsehen (,Antenne") genutzt wird, und legen traditionell Normen fest, damit diese knappe Ressource bestmöglich ausgenutzt wird. Auch nach dem neuen Rechtsrahmen [26] haben die Behörden die Möglichkeit, die Einhaltung bestimmter Normen als Voraussetzung der Frequenznutzung vorzuschreiben. Die DVB-T-Norm [27] sieht die vollständige Interoperabilität der Übertragung und des Empfang von Fernsehdiensten vor. Das terrestrische Fernsehen stellt nur begrenzte Kapazitäten für interaktive Fernsehdienste bereit, und die Empfangsgeräte müssen erschwinglich sein, damit Größeneinsparungen möglich werden. [26] Gemäß Artikel 6 und Anhang Teil B der Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21). [27] DVB-T ist das System für die terrestrische Digitalfernsehübertragung, das vom Digital Video Broadcasting Project (DVB) entwickelt und als ETSI EN 300 744 genormt wurde. 3.3. Neubearbeitung und Mehrfachbearbeitung der Inhalte Eines der Probleme beim digitalen Fernsehen ist die Bereitstellung der gleichen Inhalte auf unterschiedlichen Plattformen. Bestimmte Inhalte, die für digitale Kabel-, Satelliten- oder terrestrische Fernsehnetze produziert wurden, lassen sich in der Regel nicht unbearbeitet in einem anderen Netz weiternutzen. Außerdem gibt es sogar inkompatible Inhalte innerhalb des gleichen Fernsehnetzes, wenn unterschiedliche APIs verwendet werden, wie ist bisweilen der Fall ist. Für Märkte, auf denen unterschiedliche APIs verwendet werden, müssen interaktive Fernsehanwendungen für jede API ,neubearbeitet" werden. Dies erhöht die Kosten der Dienste- und Inhaltsanbieters, was besonders auf kleinen Märkten ein Problem für die Betreiber darstellt [28]. Mit der gegenwärtigen Technik kann dieses Herangehen bestenfalls eine Zwischenlösung für das Problem der Interoperabilität der Inhalte über verschiedene Digitalfernsehplattformen hinweg darstellen. [28] Von DVB werden Zusatzkosten von 5-15 % genannt, aber u. a. in Abhängigkeit von der Art der Anwendung gehen einige DVB-Mitglieder von höheren Kosten aus. Langfristig müsste eine Alternative zur Neubearbeitung gefunden werden, die dieses teuere Verfahren überfluessig macht. Durch bessere Bearbeitungssoftware könnte die gleichzeitige Mehrfachbearbeitung (Multi-Authoring) letztlich zu einer attraktiven und kostensparenden Lösung für die Produktion der Inhalte werden. So könnten Rundfunkinhalte - im Gegensatz zu heute - in einem Standard-Datenformat wie XML erstellt werden, um eine bessere Interoperabilität zu erreichen. Verwirklicht wird dieses Konzept bereits im Internet zur Bereitstellung interoperabler Inhalte, die von einem Browser oder einer einfachen API (Wiedergabesystem) dargestellt werden können. Durch die Produktion der Inhalte in einem Standard-Datenformat entfallen die zusätzlichen Kosten der Neubearbeitung. 3.4. Drittanbieterzugang zu den API gemäß dem neuen Rechtsrahmen Die Übertragungs- oder Sendeebene des digitalen Fernsehens, d. h. das Übertragungssignals selbst, ist bereits von Anfang an für alle Übertragungsarten - Kabel, Satellit und terrestrisch - genormt. Die Engpässe und Probleme, zu deren Regelung gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, bestehen vielmehr auf der Ebene des Zugangs der Verbraucher zu interaktiven Diensten, also z. B. bei den in Set-top-Boxen verwendeten APIs, die als Zugangstor zu den interaktiven Diensten fungieren. Mit den erlassenen Vorschriften sollten Offenheit und Interoperabilität sowie der Zugang der Verbraucher und Drittanbieter zu den Digitalfernsehdiensten garantiert werden. Nach dem neuen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation können Drittanbieter den Zugang zur API-Technik der Zugangskontrollsysteme für das digitale Fernsehen und den digitalen Rundfunk verlangen. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (b) der Zugangsrichtlinie [29] sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, erforderlichenfalls zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Verpflichtungen zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten aufzuerlegen. Nach zwei sich ergänzenden Bestimmungen der Rahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten (1) die Digitalfernsehbetreiber zur Verwendung einer offenen API für ihre interaktiven Dienste ermutigen und (2) unabhängig von möglichen Maßnahmen der NRB aufgrund der Zugangsrichtlinie erforderlichenfalls darauf hinwirken, dass unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen der Zugang zu proprietären APIs ermöglicht wird, damit Anbieter interaktiver Dienste ihre Dienste im vollen Funktionsumfang erbringen können. In Bezug auf die Digitalfernsehdienste sieht das Gemeinschaftsrecht deshalb vor, dass Drittanbieter Zugang zu sämtlicher API-Technik erhalten, die notwendig ist, damit die Anbieter interaktiver Dienste ihre Dienste im vollen Funktionsumfang erbringen können, während es gleichzeitig die Interoperabilität interaktiver Dienste durch Artikel 17 und 18 der Rahmenrichtlinie fördert. [29] Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7. 4. Mobilfunk der dritten Generation Die Mobilfunkbranche entwickelte sich von einem hauptsächlichen Anbieter von Sprachtelefondiensten (mit Zusatzfunktionen wie SMS) zum Anbieter mobiler Daten- und Multimediadienste. Verbesserte Netztechnologien und -software in 3G-Systemen werden vor allem durch Erhöhung der Datenrate, mit der die Dienste dieser Netze übertragen werden, die Palette der verfügbaren Dienste und Anwendungen erweitern. Verbessert wird dadurch die Verwendbarkeit und Interaktivität der Dienste, z. B. der Versand multimedialer Mitteilungen, der Kauf von Fahr- und Eintrittskarten, der Abruf von Audio- und Videoclips, Bank- und Zahlungstransaktionen und standortbezogene Dienste, wie z. B. die Suche nach dem nächstgelegenen Restaurant. Die Interoperabilität (zwischen den Geräten) in einem bestimmten Anwendungsbereich, z. B. zwischen zwei Mobiltelefonen, aber auch die plattformübergreifende Interoperabilität, z. B. zwischen einem PDA (Personal Digital Assistant) und einem Mobiltelefon oder einem PC wird angesichts der Geschäftspläne und der Vielfalt der Dienstangebote, sie sich derzeit entwickeln, von größter Bedeutung sein. Darüber hinaus ist die Interoperabilität (Gerät/Server) zwischen dem Anwendungsserver (Software und Inhalte) und einer Vielzahl von Zugangsverfahren und -geräten eine wichtige Voraussetzung dafür, dass sich innovative mobile Geräte, Dienste und Anwendungen auf breiter Basis durchsetzen können. So würden Endnutzer natürlich erwarten, dass für Multimediamitteilungen (MMS) geeignete GPRS-Handys auch mit den Servern aller Diensteanbieter kompatibel sind. Eine große Herausforderung für die Mobilfunkbetreiber stellen die Mikrozahlungssysteme dar, denn bei massiver Nutzung solcher Drittanbieterdienste wird man Regelungen für die Gewinnaufteilung zwischen den Netzdienstbetreibern und den Anbietern der Inhaltsdienste finden müssen. In diesem Zusammenhang werden für Sicherheitsfunktionen wie Authentifizierung und Verschlüsselung zur Zugangskontrolle und zum Schutz der Vertraulichkeit offene Lösungen für alle Plattformen benötigt. Die Kommission begrüßt die von der Branche ausgehenden Bemühungen um den Aufbau von Interoperabilitätsprüfsystemen (,IoT") zur Überwindung aller Interoperabilitätsschranken sowohl bei den Endgeräten als auch auf der Netzebene oder der Dienst- und Anwendungsebene. Die Interoperabilitätsprüfung ist eine entscheidende Voraussetzung für eine annehmbare Dienstqualität und um die Größenvorteile nutzen zu können, die sich aus einer entsprechenden kritischen Masse zufriedener Nutzer (,Netzeffekt") ergeben. In ihrer Mitteilung über die Verbreitung der Mobilkommunikation der 3. Generation betonte die Kommission die große Bedeutung eines offenen Mobilfunkumfelds und würdigte die ersten Schritte der Branche zur Bewältigung der mit Offenheit und Interoperabilität verbundenen Herausforderungen, darunter die Gründung der Open Mobile Alliance [30]. Die Kommission wird die Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit den 3G-Mobilfunkdiensten beobachten und gegebenenfalls einschreiten, wenn deren Entwicklung hin zu einem offenen und wettbewerbsorientierten Dienstleistungsumfeld durch proprietäre Lösungen einzelner Marktteilnehmer gestört werden sollte. [30] Die ,Open Mobile Alliance" (OMA) vereint Mobiltelefonhersteller, Netzbetreiber und Anwendungsentwickler. Die Hemmnisse für den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft über 3G-Plattformen sind jedoch nicht gleichzusetzen mit den Hindernissen für den Ausbau von 3G-Netzen. Im Allgemeinen sollten die Verbraucher in der Lage sein, auf Wunsch mit einem einzigen Mobilfunk-Endgerät - sofern das Gerät dies ermöglicht - alle Dienste und Anwendungen der Informationsgesellschaft im vollen Funktionsumfang zu nutzen. Die Mitteilung der Kommission vom Juni 2002 ,Wege zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation" [31] befasste sich mit Situation des 3G-Sektors aus der Sicht der Finanzen, der Technik, des Marktes und der Regulierungsmaßnahmen. Sie verwies auf das schnelle Wachstum des Datenverkehrs in Form der Kurznachrichtendienste (SMS), was den Weg zu den von 3G-Systemen verwendeten komplexeren Diensten aufzeigt. Die Probleme beim kommerziellen Ausbau der 3G-Netze betreffen vor allem rechtliche Hindernisse, administrative Verzögerungen, Unsicherheiten bezüglich der gemeinsamen Infrastrukturnutzung und des Frequenzhandels sowie Beschränkungen bei der Aufstellung von Antennen, die gewöhnlich mit dem Gesundheitsschutz der Verbraucher begründet werden. Der Ausarbeitung eines erfolgversprechenden Geschäftsmodells ist eine allgemeine Herausforderung, die für alle Bereitstellungsplattformen gilt. [31] KOM(2002) 301 endgültig. Als Bereitstellungsplattform sind Mobiltelefone vor allem wegen ihres schon sehr hohen Verbreitungsgrads interessant. Die Mobilfunkverbreitung (zweite Generation, GSM-Standard) liegt bereits bei fast 80 % der EU-Bevölkerung. Allerdings sind der Zugang und die Anzeige von Webinhalten mit solchen Geräten wegen der kleinen Displays nur bedingt möglich. Angesicht der geschäftlichen Anreize für das Angebot von Internet- und Videoinhalten als Teil mobiler Datendienste wird diese Einschränkung durch die sich weiter entwickelnde Technik sicherlich überwunden werden. Es wird davon ausgegangen, dass jeder 3G-Mobilfunkanbieter für seine Netzinfrastruktur und Dienste eine eigene Konfiguration entwickeln wird, um sich mit seiner kommerziellen Präsenz und seinem Angebot von der Konkurrenz abzuheben. Von den Mobilfunknetzbetreibern wird erwartet, dass sie in Abhängigkeit von der Kundenzielgruppe eine Vielzahl von ,Dienste-Paketen" anbieten, d. h. eine Kombination aus Sprach-, SMS-, E-Mail-, Informations- und Multimediadiensten. Obwohl jedes Bündel von Dienstangeboten, die dem einzelnen Teilnehmer verfügbare Dienste begrenzen würde, wird der Zugang zum Internet und zu Internet-Diensten wahrscheinlich in jedem Dienstangebot eine Schlüsselrolle spielen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher künftig Zugang zum Internet und zu den Diensten der Informationsgesellschaft nicht nur von zu Hause oder vom Büro aus sondern auch unterwegs und auf Reisen wünschen. Der mobile Internetzugang (bei dem das IPv6 für die Bereitstellung mobiler Dienste eine beträchtliche Rolle spielen wird) wird daher sicherlich ein wichtiger Bestandteil des plattformübergreifenden Dienstleistungsumfelds der Zukunft sein. In der Praxis werden attraktive Dienstangebote von 3G-Mobilfunknetzbetreibern den Zugang zu den Diensten anderer Diensteanbieter, z. B. zum Herunterladen kurzer Videoclips von einem Inhaltsanbieter, beinhalten. Zur Bereitstellung dieser mobilen Datendienste werden die Betreiber der 3G-Mobilfunknetze die Interoperabilität zwischen der Software im Mobiltelefon des Endnutzers und der Software des Drittdienstleisters gewährleisten müssen. Das Mobiltelefon muss mit APIs ausgestattet sein, die als Schnittstelle zwischen der Software des Drittunternehmens und dem Telefon dienen. Neue Netzbetreiber, Gerätehersteller, Diensteentwickler und andere Marktteilnehmer werden sicherlich ihre eigenen, individuellen Anwendungen und innovativen Dienste anfänglich so entwickeln, dass neue Angebote unter Umständen nicht von Anfang an in allen Netzen und mit allen Diensteanbietern funktionieren. Um von Anfang an eine annehmbare Dienstqualität gewährleisten zu können, werden die Betreiber deshalb alle Aspekte ihres Angebots von Anfang an und sicherlich für eine Übergangszeit selbst genau steuern wollen. In einem plattformübergreifenden Umfeld werden einige Nutzer den öffentlichen Rundfunk auch über andere Plattformen als nur das Digitalfernsehen empfangen wollen, zum Beispiel über alle Generationen von Mobilfunkgeräten (2G, 2.5G und 3G). Werden aber digitale Mobilfunkgeräte zur Übertragung von Multimediadiensten genutzt, so stellt sich auch hier die Frage der offenen Standards und der Interoperabilität. Wie bei den Digitalfernsehdiensten werden Betriebssysteme und Programmschnittstellen benötigt. Normungsaktivitäten im Bereich des Mobilfunks laufen auf zahlreichen Ebenen. Ein wichtiger Ansprechpartner ist die Open Mobile Alliance, die zusammen mit anderen Einrichtungen und Industrieverbänden an Spezifikationen für Mobilfunkdienste arbeitet. Die Ausarbeitung dieser Spezifikationen erfolgt nach vier Grundsätzen: (1) die Produkte und Dienste beruhen auf offenen, globalen Standards, Protokollen und Schnittstellen, (2) die Anwendungsschicht ist trägerdienstunabhängig (GSM. GPRS, EDGE, CDMA, UMTS), (3) die Rahmenarchitektur und die Dienstfunktionen sind betriebssystemunabhängig und (4) die Anwendungen und Plattformen sind interoperabel. Die Notwendigkeit der Interoperabilität ist in der Branche unbestritten, und so zeigen die Aktivitäten auch die gemeinsamen Anstrengungen, um zu erreichen, dass die Mobilfunkdienste der dritten Generation nahtlos zusammenarbeiten, und zwar unabhängig vom Netzbetreiber oder Gerätehersteller und trotz der Unterschiede in den zugrundeliegenden Normen. In Anbetracht der zahlreichen unterschiedlichen Geräteanbieter, Netzbetreiber und Diensteanbieter muss die Interoperabilität so gewährleistet werden, dass gleichzeitig ein wettbewerbsorientiertes Produkt- und Dienstangebot ermöglicht wird. Die Kommission wird auch weiterhin die Ausarbeitung hochwertiger, offener, und marktgerechter Normen, Standards und Spezifikationen fördern und die breite Durchführung von Interoperabilitätsprüfungen (einschließlich der normenübergreifenden Interoperabilität) unterstützen, um für den Nutzer das nahtlose Funktionieren des Systems mit allen Endgeräten, über unterschiedliche Mobilfunknetze (Betreiber) und in verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen. 5. Hemmnisse für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation Im digitalen Fernsehen und im Mobilfunk der dritten Generation gibt es gerechtfertigte Beschränkungen, die zwar keine technischen Hemmnisse an sich darstellen, die aber trotzdem die Freiheit der Unternehmen beeinträchtigen, sich auf diesen Märkten zu betätigen und dort in Wettbewerb zu treten. Dazu zählen den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen, die sich auf den Großkundenteil der Wertschöpfungskette auswirken, wie z. B. Lizenzbedingungen für Funkfrequenzen oder Übertragungsverpflichtungen. Die Kommission hat bereits zwei Mitteilungen zur Mobilkommunikation [32] angenommen. Weitere Leitlinien zu den Grundsätzen des Binnenmarktes und den Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens in Bezug auf Übertragungsverpflichtungen (,Must-Carry"-Regeln) sind für 2003 vorgesehen. [32] KOM(2002) 301 endgültig, KOM(2001) 141 endgültig. 5.1. Andere Faktoren als Offenheit und Interoperabilität, die sich auf den Zugang zu Diensten auswirken Die Faktoren, die in Zukunft den breiten Zugang zu elektronischen Diensten beschränken könnten, erschöpfen sich nicht mit der Frage offener Schnittstellen und offener Plattformen. Es ist immer möglich, technische Hemmnisse zu überwinden, solange ein starker kommerzieller Anreiz dafür besteht. Doch die Verwirklichung der Informationsgesellschaft erfordert die Umsetzung einer Reihe sowohl technischer als auch nicht technischer Maßnahmen, damit die für die Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden können. Diese werden nachfolgend nur kurz angerissen, da sie umfangreichere Fragestellungen als nur die der Offenheit von Plattformen aufwerfen und eine umfassendere Überprüfung verdienen, als es hier möglich wäre. 5.1.1. Patente und andere Rechte an geistigem Eigentum Mit der schrittweisen Verwirklichung der Informationsgesellschaft beruht das wirtschaftliche Wachstum zunehmend auf Informationen und Wissen. Diese Verschiebung bei den Triebkräften des Wachstums führt zu einem von proprietären Technologien geprägten Zyklus der technischen Innovation, der Bemühungen um Zusammenarbeit und Interoperabilität nach sich zieht, die dann in gemeinsamen Standards münden. Dieser Zyklus hat sich in den netzbezogenen Technologien bereits häufig abgespielt. Die Bedingungen für den eigentlichen Informationszugang spielen für die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft und der Wirtschaft eine immer größere Rolle. So besteht z. B. das Ziel des Patentsystems darin, den gesellschaftlichen Nutzen der Innovation dadurch zu maximieren, dass ein befristetes Monopol im Austausch für die Offenlegung einer technischen Erfindung garantiert wird. Hierbei handelt es sich um ein ordnungspolitisches Instrument, mit dem ein Ausgleich zwischen Offenheit und der Förderung von Innovation und Wettbewerb erreicht werden soll. Allerdings gibt es Anzeichen dafür, dass sich im letzten Jahrzehnt die Anzahl der Patente, die mehr mit der Schaffung von Wettbewerbshindernissen als verstärkten Investitionen in Forschung und Entwicklung zu tun hatten, wesentlich erhöht hat [33]. Die Bedeutung solcher strategischen Patentierungen und des ,Patentwettrennens" scheint vor allem in vernetzten Bereichen zuzunehmen, die gegenseitig abhängige Produkte entwickeln, z. B. für Digitalfernseh- und 3G-Mobilfunkplattformen. Die Auswirkungen von Patentierungen auf den Markteintritt ist in diesem Bereich sind allerdings noch unklar. [33] ,Technology policy in the telecommunications sector", Enterprise Papers 8, Koski, H. (2002). Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen zielt auf die Förderung der Innovation in diesem Bereich und die Vereinheitlichung der Patentvergabepraxis beim Europäischen Patentamt und in den Mitgliedstaaten ab [34]. Mit dem Richtlinienvorschlag soll die Interoperabilität dadurch verbessert werden, dass die Dekompilierungs- und Software rückentwicklungsbestimmungen der Richtlinie 91/250/EG (zum Urheberrecht) beibehalten sowie Innovation und Wettbewerb gefördert werden. Diese Richtlinie wird gegenwärtig in den Rechtsetzungsorganen der Gemeinschaft diskutiert. Im Anschluss an die Verabschiedung und Umsetzung will die Kommission prüfen, inwiefern die Ziele der Richtlinie erreicht werden, und insbesondere - im Hinblick auf die Interoperabilität - ob durch den Patentschutz die Ausnutzung interoperabler Anwendungen verhindert wird. [34] KOM(2002) 92 endgültig - 2002/0047/COD, ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 29. Ein gesunder, fairer und wettbewerbsorientierter Markt ist die beste Garantie für den freien Zugang der Verbraucher zu den Diensten der Informationsgesellschaft. Eine wirksame Regelung für Systeme zur Verwaltung digitaler Rechte (Digital Rights Management Systems, DRMS) ist zweifellos von großer Bedeutung für einen solchen Markt. Daher sollten die Anstrengungen der Branche und der Verbraucherverbände, international funktionierende Lösungen zu finden, von den interessierten Kreisen unterstützt werden. Solche Lösungen sollten einen angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum entsprechend der Richtlinie 2001/29/EG [35] gewährleisten, damit die gesetzlich festgeschriebenen Grundsätze und Garantien im Zusammenhang mit neuen Formen der digitalen Nutzung geschützter Werke wirksam durchgesetzt werden können. Solche Dienste und Systeme zur Verwaltung digitaler Rechte (DRM) stehen in einem engen Zusammenhang damit, wie der Verbraucher seine Wahlfreiheit beim Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft wahrnimmt. Die Förderung offener, flexibler und interoperabler DRM-Systeme wird für die Kommission auch weiterhin einer der politischen Schwerpunkte bleiben. [35] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10. 5.1.2. Vertrauen der Verbraucher zur Schaffung einer Massennachfrage Sowohl auf dem Digitalfernsehmarkt als auch beim Mobilfunk spielen die Unternehmen, die Behörden und die Verbraucherverbände eine wichtige Rolle bei der Förderung des Vertrauens der Nutzer in interaktive Systeme, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz der Verbraucherdaten, z. B. von Kreditkartendaten. Das Vertrauen der Nutzer und die Verwendung digitaler Technologien erhöht sich proportional zur Menge der ihnen (und vor allem den Verbraucherverbänden) zugänglichen Informationen über das Vorhandensein von Garantien bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit sowie proportional zur Effektivität der Maßnahmen, die zu deren garantierter Durchsetzung im öffentlichen und privaten Sektor ergriffen werden. Die bereits erwähnte Datenschutzrichtlinie soll das notwendige Vertrauen aufbauen helfen, indem sie Betreiber und Diensteanbieter verpflichtet: (1) für sämtliche elektronischen Kommunikationsdienste (einschließlich Mobilfunk der 3. Generation, Internet und Digitalfernsehen) eine sichere Umgebung zu schaffen; (2) die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit übertragenen Daten zu garantieren; und (3) die Weiterverwendung von Kundendaten für andere Zwecke als für den bereitgestellten Dienst stark einzuschränken [36]. [36] Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. 5.1.3. Geschäftsmodelle Die Vermarktung digitaler Fernsehdienste erfolgt meist auf der Grundlage von Premium-Inhalten, in Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Kanäle (z. B. in Ländern mit geringer Kabelfernsehverbreitung, in denen viele Kanäle nicht analog empfangen werden können) oder anhand des Vorteils portabel benutzbarer Fernsehgeräte (z. B. in Ländern mit einer hohen Verbreitung des Kabelfernsehens). Das echte interaktive Digitalfernsehen - egal ob über Kabel, Satellit oder Antenne - steckt in den meisten Mitgliedstaaten noch in den Kinderschuhen. Die Verbraucher haben wenig Erfahrung mit dem interaktiven Digitalfernsehen und interessieren sich deshalb auch kaum für solche neuen Dienste, so dass die Massennachfrage noch sehr gering ist. Allerdings zeigen die vor allem in Großbritannien gemachten Erfahrungen, dass das interaktive digitale Fernsehen über ein beträchtliches Potenzial verfügt. Das größte Hemmnis für einen breiten Zugang zu interaktiven Diensten über das Digitalfernsehen - vor allem das terrestrische Digitalfernsehen - ist nicht technischer Art, sondern liegt in der Schwierigkeit, allein gestützt auf die Marktdynamik tragfähige Geschäftsmodelle für die Verbreitung der dafür notwendigen Infrastruktur (Sender und Empfangsgeräte) aufzustellen. Dies wird in wirtschaftlicher Hinsicht sowie bei der Investitionsbereitschaft und der Verfügbarkeit von Inhalten deutlich. Ähnlich liegt das eigentliche Problem beim Ausbau des Digitalfernsehens zur Bereitstellungsplattform für die Dienste der Informationsgesellschaft darin, rentable Geschäftsmodelle zu finden. Außerdem müssen Lösungen für den notwendigen Rückkanal - entweder fest oder drahtlos - gefunden werden, um die Nutzung als ,Dienst der Informationsgesellschaft" zu ermöglichen. Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens ist einerseits die Schaffung einer kritischen Masse bei der Nachfrage und andererseits ein attraktives Angebot an Inhalten und Diensten, damit die für eine dynamische Marktentwicklung erforderlichen Größeneinsparungen erzielt werden können. Der Aufbau eines solchen tragfähigen Kreislaufs ist beim frei empfangbaren Fernsehen schwieriger als beim Bezahlfernsehen, weil dort die Erstverbreitung der erforderlichen Geräte auf den horizontalen Endkundenmärkten nicht durch Subventionen gestützt werden kann. Beim Mobilfunk der 3. Generation wird die Einführung der 3G-Netze und Dienste nicht auf einen Schlag erfolgen, sondern die Unternehmen werden ausgehend von den über GPRS-Netze verfügbaren Diensten schrittweise die gesamte Palette der multimedialen 3G-Dienste anbieten. Diese Vorgehensweise wird eine allmähliche Entwicklung der Nachfrage ermöglichen. Die Behörden können die Schaffung der Nachfrage unterstützen, indem sie dafür sorgen, dass ihre eigenen Dienste der Informationsgesellschaft über 3G-Kommunikationsplattformen verfügbar sind. 5.1.4. Verbreitung des Digitalfernsehens und Nutzung der kulturellen Vielfalt Europas Beim Fernsehen bestehen zwischen den Märkten und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beträchtliche Unterschiede, hauptsächlich aus sprachlichen und kulturellen Gründen [37]. Der mögliche Beitrag des Digitalfernsehens zur Verwirklichung der Informationsgesellschaft wird vor allem durch die uneinheitliche zeitliche Einführung des nationalen terrestrischen Digitalfernsehens beschränkt. [37] Die Unterschiede betreffen den Marktanteil zwischen den Fernsehnetztypen (terrestrisch, Kabel und Satellit) und Geschäftsmodellen (z. B. Bezahlfernsehen (,Pay-TV") gegenüber kodierten kostenlosen Programmen (,Free-to-View")), den Grad der Digitalisierung und weitere Aspekte. 5.1.5. Klarheit der Regulierung Angesichts der Möglichkeiten, im Digitalfernsehen und im Mobilfunk der 3. Generation bestimmte Merkmale traditioneller Dienste zu vereinen und sie über eine neuartige Infrastruktur, z. B. über Daten(rund)funkdienste (Datacasting), zu übertragen, müssen als Voraussetzung für ein gewerbliches Angebot und die Akzeptanz der Verbraucher zunächst klare rechtliche Rahmenbedingungen für solche Dienste geschaffen werden. Der neue, ab 25. Juli 2003 geltende EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation schafft ein einheitliches Regelwerk für diesen Sektor [38]. Er regelt die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die zugehörigen Einrichtungen für die Bereitstellung der Dienste über solche Netze und Dienste, wie z. B. Zugangskontrollsysteme. Die Erfahrungen zeigen, dass nationale Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien sich zuweilen unterscheiden, so dass die Gefahr besteht, dass manche Umsetzungen nicht zu der Klarheit und Rechtssicherheit führen, auf die die Marktbeteiligten zur Entwicklung von Fernseh-, Mobilfunk- und konvergenten Diensten der Informationsgesellschaft angewiesen sind. [38] Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7-77. Die Richtlinie 2002/58/EG, siehe Fußnote 53, wurde am 12. Juli 2002 verabschiedet. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Rundfunk und die elektronische Kommunikation ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Befugnisse der zuständigen Regulierer klarstellen. Bei sich entwickelnden Netzarchitekturen wird es notwendig sein, dass alle beteiligten nationalen Regulierungsbehörden (NRA) zusammen arbeiten, um zu gewährleisten, dass die Grundsätze des neuen Rechtsrahmens und die allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes durchgängig auf neue Dienste und Einrichtungen, die die Grenze zwischen Inhalt und Infrastruktur überspannen, angewendet werden. Die Dienststellen der Kommission prüfen derzeit, ob Klärungs- oder Änderungsbedarf im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Zahlungen Dritter z. B. im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten der Mobilfunkbetreiber besteht. Die betreffenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, d. h. die zweite Bankenrichtlinie [39] und die E-Geld-Institute-Richtlinie [40] sind in dieser Hinsicht offenbar in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt worden. Um europaweit für alle Zahlungsdienste einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, muss der Rechtsrahmen möglicherweise überarbeitet, zumindest aber klargestellt werden. Dies ist Teil der in Abschnitt 6 vorgeschlagenen Folgemaßnahmen der Kommissionsdienststellen. [39] Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG, ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. [40] Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39. 5.1.6. Funkfrequenzen: Zuweisung und Flexibilität Bis heute werden Funkfrequenzen gewöhnlich im Einzelfall vergeben und sind an bestimmte Dienste, Gebiete und Unternehmen gebunden. Rundfunk- und Fernsehsender dürfen ihre Frequenzen gewöhnlich gegen eine geringe Gebühr oder ganz kostenlos nutzen, weil ihnen im Gegenzug Verpflichtungen im allgemeinen Interesse auferlegt werden (einschließlich gemeinwirtschaftliche Rundfunkübertragung), deren Erfuellung mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Der Wert des von ihnen genutzten Frequenzspektrums muss genauer ermittelt werden. Dies schließt jedoch eine Aufrechung gegen Programmverpflichtungen, wie sie derzeit praktiziert wird, nicht aus. Andererseits mussten einige 3G-Mobilfunkbetreiber ihre Lizenzen und Nutzungsrechte für die Funkfrequenzen teuer erwerben. Auf lange Sicht könnten neue flexible Instrumente zur Gewährleistung einer effektiven Frequenznutzung erforderlich sein, die unter Umständen auch den Weiterverkauf oder Nutzungsgebühren umfassen [41]. Unabhängig vom Verwendungszweck ist es wichtig, den Frequenzen einen bestimmten Wert zuzuordnen. Der neue EU-Rechtsrahmen für die Koordinierung der Frequenzverwaltungskonzepte bietet geeignete Foren zur Beschäftigung mit diesen Entwicklungen. [41] Wie empfohlen im Aktionsplan ,eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle" und in der Mitteilung zur Verbreitung des 3G-Mobilfunks, siehe Fußnoten 4 und 5. Knappe Funkfrequenzen sind je nach Land potenziell ein bedeutendes Hemmnis für den erfolgreichen Ausbau digitaler terrestrischer Dienste in Europa. Dieses Problem wird während der Übergangsperiode zum digitalen Fernsehen durch die gleichzeitige Analog- und Digitalübertragung (,Simulcasting") sogar noch zunehmen und zu einem zeitweiligen Mangel an verfügbaren Frequenzen führen. Die Reformierung des Stockholmer Frequenzplans von 1961 ist daher für die effiziente Nutzung der terrestrischen Rundfunkfrequenzen im künftig vollständig digitalen Umfeld besonders wichtig. 6. Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen Das Ziel einer Informationsgesellschaft für alle bleibt trotz des jüngsten Abschwungs im Telekommunikationssektor aktuell. Die kommerziellen und technischen Rahmenbedingungen für das Digitalfernsehen (DTV) und den Mobilfunk der dritten Generation (3G) sind äußerst komplex. Die mit offenen Plattformen verknüpften Interoperabilitätsprobleme sind nur ein Element in einem weitaus breiterem und komplizierteren Katalog von Problemen, die die Einführung neuer digitaler Dienste beeinflussen und sich tiefgreifend auf den breiten Zugang zu diesen Diensten auswirken. Im Fall der 3G-Mobilfunks strebt die Industrie die Interoperabilität der Dienste an, während beim digitalen Fernsehen der freiwillige Übergang der Branche zum MHP-Standard zumindest als wahrscheinliche Teillösung für die Interoperabilität angesehen wird. Durch die Entwicklung von Diensten, die möglicherweise über beide Plattformen angeboten werden, können auch Probleme hinsichtlich der plattformübergreifenden Interoperabilität aufgeworfen werden. Offene Plattformen und Interoperabilität sind zwar sehr wichtig, reichen aber allein nicht aus, um eine ,Informationsgesellschaft für alle" entstehen zu lassen. Die bereits getroffenen Maßnahmen zur Überwindung der von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, den Unternehmen und der Kommission erkannten rechtlichen, wirtschaftlichen und verbraucherbedingten Hemmnisse für die Schaffung der Informationsgesellschaft müssen systematisch bewertet werden. Die Wirtschaft muss die Lösungen für die vor ihr stehenden geschäftlichen Herausforderungen zwar selbst finden, dafür müssen ihr aber unterstützende und ermutigende Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit geschaffen werden. 6.1. Folgemaßnahmen der Regierungen der Mitgliedstaaten Die Behörden spielen eine wichtige Rolle bei der Schaffung einer günstigen unternehmerischen Umgebung, die Investitionen fördert und die wirtschaftliche Entwicklung begünstigt, aber auch die Interessen der Verbraucher schützt. 6.1.1. Die Regierung als Gesetzgeber Im ersten Halbjahr 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat einen neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste angenommen, und die Mitgliedstaaten befinden sich jetzt im Prozess der Umsetzung dieser Vorgaben in einzelstaatliches Recht. Durch eine umfassende und rechtzeitige Umsetzung dieses Rechtsrahmens bis zum festgesetzten Termin im Juli 2003 wird EU-weit ein einheitliches Regelwerk für alle Arten der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur geschaffen. Der neue Rechtsrahmen beruht zwar auf der Trennung der Vorschriften für die Inhalte von denen für die Infrastruktur, schließt aber im Unterschied zum früheren Rechtsrahmen im Bereich der Telekommunikation auch Netze ein, die für die Verbreitung von Rundfunksignalen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten stehen vor der schwierigen kurzfristigen Aufgabe zu gewährleisten, dass in ihren nationalen Vorschriften zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens jede Zweideutigkeit zwischen den Vorschriften zum ,Rundfunk" und den Vorschriften über ,elektronische Kommunikationsdienste" vermieden werden, so dass die geltenden Regeln für neue und innovative Dienste eindeutig sind. 6.1.2. Regierungen und Regulierer Die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden haben einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation erhalten. Zur Vermeidung einer Zersplitterung des Binnenmarktes sind mehrere Koordinierungsmechanismen zwischen den Regulierern untereinander als auch mit der Kommission sowie öffentliche Beratungsmechanismen zu bestimmten Maßnahmen vorgesehen. Bei der Regulierung des Rundfunks ergibt sich ein komplizierteres Bild, da die Regulierungsverantwortung in einigen Mitgliedstaaten zwischen lokalen, regionalen und nationalen Gremien aufgeteilt ist und andererseits in einigen wenigen Mitgliedstaaten die gleiche Stelle sowohl den Rundfunk als auch die elektronischen Kommunikation kontrolliert. Da interaktive Fernsehdienste zusammen mit den Digitalfernsehdiensten (Rundfunk) übertragen werden, ist eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierern für den Rundfunkbereich und denen für die elektronische Kommunikation unabdingbar. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen (ERG), die von der Kommission als zusätzlicher Mechanismus zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des neuen Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, soll die Koordinierung auf EU-Ebene übernehmen. Durch eine solche Koordinierung wird ein uneinheitliches Herangehen vermieden und damit verhindert, dass neue Hindernisse auf dem Binnenmarkt für die Dienste der Informationsgesellschaft entstehen. Außerdem wird die Gruppe mit ihrer Sachkenntnis die Anwendung der Regeln für Dienste der Informationsgesellschaft begleiten, um Lücken im nationalen Vorgehen erkennen und letztlich in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Regulierern einheitliche rechtliche Wettbewerbsvoraussetzungen in der EU schaffen zu können. 6.1.3. Die Regierung als Anbieter von Informationen und Diensten der Informationsgesellschaft Die Regierungen und Verwaltungen sind ein sehr wichtiger Anbieter von Informationen für die Bürger, und im Aktionsplan eEurope 2005 werden elektronische Behördendienste (e-Government), elektronische Gesundheitsdienste (e-Health) und das computergestützte Lernen (e-Learning) als Hauptprioritäten genannt. Bis heute konzentrieren sich die Aktivitäten aber eher auf die Veröffentlichung von amtlichen Informationen im Internet als auf die Bereitstellung von echten Diensten der Informationsgesellschaft durch Regierungen und Verwaltungen. Dennoch sind die Behörden auch ein Hauptlieferant von Diensten, und erst durch die Entwicklung attraktiver Dienste der Informationsgesellschaft werden die Nutzer stärker ins Netz gelockt und weitere Online-Angebote angekurbelt. Um die Behörden zu ermutigen, ihre Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, hat die Kommission eine Richtlinie zur Verwertung und kommerziellen Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors vorgeschlagen [42]. Die Regierungen sollten daher hier eine führende Rolle übernehmen, und dafür sorgen, dass ihre elektronischen Dienste in Formaten bereitgestellt werden, die sich für eine Übertragung über eine Vielzahl von Plattformen eignen. Im Aktionsplan eEurope 2005 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis Ende 2004 das Potenzial des plattformübergreifenden Zugangs zu grundlegenden öffentlichen Dienste auszuschöpfen. [42] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors, KOM(2002) 207 endgültig - 2002/123 (COD). Elektronische Behördendienste, die über Fernsehnetze bereitgestellt werden sollen, müssen dementsprechend ausgelegt sein, d. h. sie müssen sich sowohl mit als auch ohne Rückkanal mit Digitalfernsehempfängern nutzen lassen. Nutzern, die über keinen Rückkanal verfügen, sollten in diesem Fall alternative, ggf. eingeschränkte Informationen geboten werden. Obwohl es sich hierbei nicht ,Dienste der Informationsgesellschaft" gemäß der Definition im EU-Rechts handelt, werden diese Dienste eine große Bedeutung für den Bürger erlangen. Behördenportale als Zugangstor zu elektronischen Behördendiensten, die sowohl über das Digitalfernsehen als auch das Internet zugänglich sind, sollten daher sowohl einfache als auch interaktive Dienste bieten. 6.1.4. Die Regierung als Einkäufer Innovative neue Dienste stehen oft vor dem Problem, dass so lange, wie nur eine geringe Nachfrage besteht, eine Massenproduktion, die die Stückkosten drücken könnte, kaum zu rechtfertigen ist. Daher bleiben die Kosten hoch, hemmen dadurch jedoch wiederum die Nachfrage. Die Regierungen verfügen über eine beträchtliche, wenn auch häufig zersplitterte Kaufkraft, die in machen Fällen effektiv zur Überwindung dieser Probleme eingesetzt werden und damit zur Verwirklichung der ,Informationsgesellschaft für alle" beitragen kann. Regierungen und Behörden könnten ihre Beschaffungsmaßnahmen dazu nutzen, zur Stimulierung neuer Märkte und Dienste und - was genauso wichtig ist - zur Schaffung von Vertrauen seitens der Öffentlichkeit in neue Dienste und Märkte beizutragen und dabei auf Offenheit und Interoperabilität zu dringen. [43] [43] Die ,Open-Source"-Politik ist auch Teil des britischen Interoperabilitätsrahmens für e-Government-Dienste, siehe: http://www.govtalk.gov.uk/ interoperability/egif.asp und der Beschaffungspolitik der deutschen Bundesregierung, siehe http://www.bund.de/Service/English/News/ Open-Source-for-Administration-.6482.htm In der Vergangenheit haben die Anstrengungen der Kommission zur Unterstützung interoperabler Standards nicht immer die beabsichtigten Ergebnisse gebracht. Die mit solchen Initiativen gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Tragweite einer solchen Initiative ein Schlüsselfaktor für den Erfolg ist und dass sich diese Tragweite immer auf die gesamte EU beziehen muss. So könnten sich die Mitgliedstaaten beispielsweise bei der Erbringung von Dienstleistungen auf einen bestimmten Sektor (z. B. elektronische Chipkarten für die medizinische Versorgung) konzentrieren und europaweit eine einheitliche Norm einführen. Das Ergebnis würde zweifellos den Industriestandard definieren und eine EU-weite Interoperabilität ermöglichen. 6.1.5. Die Regierung als Förderer Die Mitgliedstaaten sind aktive Förderer der FTE, die für die Entwicklung offener Plattformen und für die Interoperabilität notwendig ist. Hierbei spielt vor allem das IST-Programm eine wichtige Rolle. Die Regierungen der Mitgliedstaaten fördern ebenfalls aktiv die Verbreitung des digitalen Fernsehens und werden im Rahmen des Aktionsplanes eEurope 2005 bis Ende des Jahres 2003 ihre Absichten für den möglichen Übergang vom analogen zum digitalen Fernsehen veröffentlichen. Im Aktionsplan eEurope 2005 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Inhalte auf unterschiedlichen technischen Plattformen anzubieten. Die Regierungen der Mitgliedstaaten können durch die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften ebenfalls gemeinsame Entwicklungen mit der Industrie vorantreiben [44]. [44] Die schwedische Regierung hat etwa 2 Mrd. Euro für die Einführung einer Breitband-Infrastruktur vorgesehen, siehe: http://www.regeringen.se/galactica/ service=irnews/action=obj_show?c_obj_id=32477. 6.1.6. Die Regierung als Katalysator Im Bericht der Kommission über ihre öffentliche Konsultation zum Grünbuch zur Konvergenz im Jahre 1999 wurde auf die widersprüchlichen Forderungen einerseits der Inhaltsanbieter hingewiesen, die das Recht anstrebten, ihre Inhalte über jede beliebige Infrastruktur zu übertragen, und andererseits der Anbieter von Infrastrukturen, die ihre kommerzielle Freiheit behalten wollten [45]. Nach dem neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation sind solche sich widersprechenden Forderungen von Fall zu Fall, auf der Grundlage der tatsächlichen Marktbedingungen und unter Kontrolle der nationalen Regulierungsbehörde zu klären. In Situationen, in denen die kommerziellen Interessen unterschiedlicher Parteien eventuell eine spontane Zusammenarbeit verhindern, können die Regierung und Regulierer eine sachdienliche Diskussion anstoßen. [45] KOM(1999) 108 endgültig. 6.2. Folgemaßnahmen der Europäischen Kommission 6.2.1. Jüngste Maßnahmen Mit den ab 1999 ergriffenen eEurope-Initiativen wird das Ziel verfolgt, Europa in eine Wissensgesellschaft zu verwandeln. In der jüngsten eEurope-Initiative, dem ,Aktionsplan eEurope 2005" wird die Annahme eines gemeinsamen Interoperabilitätsrahmens bis Ende 2003 gefordert, um gesamteuropäische e-Government-Dienste für Bürger und Unternehmen zu ermöglichen. Dies wird ein wichtiger Meilenstein bei der Schaffung einer echten ,Informationsgesellschaft für alle" sein. Öffentliche und kommerzielle Dienste müssen auf einer breiten Basis angeboten werden, damit die ,Informationsgesellschaft für alle" zur Wirklichkeit werden kann. Daher setzt der Aktionsplan eEurope 2005 auf die Förderung eines ,Multi-Plattform"-Konzepts sowie auf eines umfangreichen Breitbandangebots als Zugangsmittel zum Internet und als Möglichkeit der Produktivitätssteigerung in privatwirtschaftlichen und öffentlichen Bereichen, um die Säulen einer alle Menschen einbeziehenden Informationsgesellschaft zu stärken: e-Learning, e-Health und e-Government. Die Kommission erkennt an, dass das Internet und dessen verbreitete Nutzung bereits eine wichtige Komponente der Informationsgesellschaft darstellen, und unterstützt die Initiative zum Ausbau der Leistungsfähigkeit des Internet mit dem Internet-Protokoll der nächsten Generation (IPv6) [46]. Um die Behörden zu ermutigen, ihre Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, hat die Kommission eine Richtlinie zur Verwertung und kommerziellen Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors vorgeschlagen [47]. [46] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament ,Internet der nächsten Generation: Vorrangige Maßnahmen beim Übergang zum neuen Internet-Protokoll IPv6", KOM(2002) 96 endgültig. [47] A.a.O., siehe Fußnote 43. Einige jüngste Gemeinschaftsinitiativen machen deutlich, in welchem Umfang sich die EU-Organe bereits mit Fragestellungen beschäftigten, die direkt mit der Verwirklichung der Informationsgesellschaft zusammenhängen. So wird in der Entschließung des Rates vom 28. Januar 2002 zur Netz- und Informationssicherheit [48], in den diesbezüglichen Mitteilungen der Kommission [49] und im Aktionsplan eEurope [50] (unter anderem) die Tatsache anerkannt, dass die Verbraucher und die Unternehmen eine sichere Umgebung benötigen, in der sie ihre Kommunikation abwickeln und ihre Geschäfte abschließen können. Die Sicherheit der Transaktionen und Daten spielt eine wesentliche Rolle bei der Bereitstellung elektronischer Dienste, einschließlich des elektronischen Handels (e-Commerce) und öffentlicher Dienste. Die Richtlinie 2002/58/EG gewährleistet den Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit in der Kommunikation und bei den Transaktionen [51]. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Gründung einer Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit vorgelegt. Diese Agentur soll auf einzelstaatlichen Bestrebungen aufbauen, um die Netz- und Informationssicherheit zu erhöhen und es den Mitgliedstaaten und der EU zu ermöglichen, Sicherheitsproblemen vorzubeugen und auf sie zu reagieren [52]. [48] ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 2. Siehe http://www.europa.eu.int/ information_society/eeurope/action_plan/safe/netsecres_en.pdf. [49] KOM(2000) 298 endgültig. vom 6. Juni 2001; KOM(2000) 890. [50] KOM(2002) 263 endgültig. [51] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. [52] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, KOM (2003) 63 endgültig. 6.2.2. Künftige Maßnahmen Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie wird die Kommission die Auswirkungen des Artikels 18 bis spätestens Juli 2004 untersuchen. Wenn die Interoperabilität und Wahlfreiheit der Nutzer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht angemessen erzielt wurden, kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 17 ergreifen und eine zuvor veröffentlichte Norm nach öffentlicher Anhörung und im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten verbindlich vorschreiben [53]. [53] In einer Erklärung für das Europäische Parlament vom 12. Dezember 2001 sagte Kommissionsmitglied Liikanen: ,Ein Jahr nach dem Datum der Anwendung dieser Richtlinien wird die Kommission untersuchen, ob die Interoperabilität und Wahlfreiheit der Nutzer in den Mitgliedstaaten angemessen erzielt wurden. Falls nicht, kann die Kommission vorschlagen, die einschlägigen europäischen Normen verbindlich einzuführen. Nach der Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, eine öffentliche Anhörung zu solch einem Vorschlag durchzuführen. Im Anschluss an die öffentliche Anhörung wäre der Vorschlag im Regelungsverfahren einem Ausschuss vorzugelegen (in dem die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit zustimmen müssten), bevor er als formale Kommissionsentscheidung verabschiedet werden könnte." Die Kommission ist aber der Auffassung, dass die Normung freiwillig und unter maßgeblicher Mitarbeit der Wirtschaft erfolgen sollte. Schließlich ist die Normung kein Selbstzweck. Es muss vielmehr im öffentlichen Interesse ein Ausgleich zwischen dem Umfang der für die Interoperabilität benötigten Normung und möglichen ungewollten Nebeneffekten der Normung auf Wettbewerb, Innovation, Investitionen und der Gefahr der Festlegung auf unreife oder veraltete Techniken gefunden werden. Im Mai 2003 beauftragte die Kommission die europäischen Normenorganisationen um Ausarbeitung einheitlicher Normen, Spezifikationen und Leitlinien für die wirksame Durchsetzung der Interoperabilität interaktiver Digitalfernsehdienste gemäß Artikel 18 der Rahmen richtlinie. Die Leitlinien des Programms ,eTEN", in denen die Validierung und Verbreitung der Dienste von ,gemeinsamem Interesse" geregelt ist, wurden im Jahr 2002 geändert, um das Programm an die Ziele des Aktionsplans eEurope 2005 anzupassen. Für Mai 2003 ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum eTEN-Arbeitsprogramm vorgesehen. Zu den gemeinsamen Zielen dieses Arbeitsprogramms, nach denen sich alle Teilnehmer der Aufforderung von 2003 zu richten haben, zählen auch die Fragen der Interoperabilität. Dieses Herangehen macht die Interoperabilität zum festen Bestandteil aller künftigen eTEN-Projekte und zwingt die Projekte zur Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die Dienste angeboten werden sollen. Die von eTEN-Projekten angebotenen Dienste müssen mit den bestehenden Normen und Standards vereinbar sein. Außerdem sieht das Arbeitsprogramm die Nutzung offener Standards und, sofern sich dies anbietet, die Nutzung von Software mit frei zugänglichem Quellcode (Open-Source-Software) vor. In den folgenden Maßnahmen wird deutlich, dass neben offenen Plattformen zahlreiche andere Faktoren einen maßgeblichen Einfluss darauf haben, ob die Dienste der Informationsgesellschaft auf breiter Grundlage zugänglich sein werden. Sie werden hier gemeinsam aufgelistet, wenngleich viele davon auf vorherigen Initiativen der Kommission beruhen: 6.2.3. Regulierung und Forschung (1) Vorantreibung der Annahme der vorgeschlagenen Richtlinien über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und die Patentierung von computerimplementierten Erfindungen; (2) bis Ende 2003: Bekanntgabe eines abgestimmten Interoperabilitätsrahmens für europaweite elektronische Behördendienste für Bürger und Unternehmen, Befassung mit den Informationsinhalten und Empfehlungen für technische Konzepte und Spezifikationen für den EU-weiten Verbund öffentlicher Verwaltungsinformationssysteme, auf der Grundlage offener Normen und bei Förderung der Verwendung von Software mit frei zugänglichem Quellcode (Abschnitt 3.1.1. des Aktionsplans eEurope 2005); (3) enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Regulierern (z. B. der Gruppe europäischer Regulierungsstellen (ERG) und den European Platform Regulatory Authorities (EPRA, Zusammenschluss der europäischen Rundfunkaufsichtsbehörden) zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Vorschriften, insbesondere der Regeln für interaktive digitale Fernsehdienste; bis Ende 2003: Überprüfung oder Klarstellung der Vorschriften für die von Mobilfunkbetreibern angebotenen Mikrozahlungsdienste; (4) weitere Unterstützung der Forschungs- und Demonstrationsprojekte zur verstärkten Bereitstellung von Diensten und Inhalten auf unterschiedlichen technischen Plattformen wie interaktives Digitalfernsehen und Mobilfunk der 3. Generation; (5) Annahme von Leitlinien zur Verwendung öffentlicher Mittel für Investitionen in Kommunikationsinfrastrukturen; (6) bis Ende 2003 Unterbreitung eines Vorschlags für ein e-Content-Nachfolgeprogramm (Abschnitt 3.5. des Aktionsplans eEurope 2005); (7) Abhaltung einer öffentlichen Anhörung im Juni 2003 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen", bei der interaktive Fernsehdienste zu berücksichtigen sind; 6.2.4. Unterstützung der Aktivitäten des Privatsektors (8) Unterstützung der Privatwirtschaft bei der Entwicklung interoperabler Lösungen für Transaktionen, Sicherheit, Signaturen, Beschaffung und Bezahlung beim elektronischen Geschäftsverkehr, um einen nahtlosen, sicheren und einfachen grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr und mobilen elektronischen Handel zu ermöglichen (Abschnitt 3.1.2. des Aktionsplans eEurope 2005); (9) weitere Förderung der Normung unter Federführung der Wirtschaft, um die Interoperabilität beim digitalen Fernsehen zu erreichen; 6.2.5. Maßnahmen zugunsten der Behinderten (10) weitere Unterstützung der Normungsarbeiten im Hinblick auf Zugänglichkeit und digitale Kommunikation (z. B. CENELEC-Normungsarbeitsgruppe TV for ALL und Design for All and Assistive Technology Steering Coordination Group (DATSCG)) in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten; (11) im Forum der Untergruppe für Behinderte des Kommunikationsausschusses (INCOM): Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit behinderten Nutzern, um deren Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten zu erleichtern und ein einheitliches Vorgehen auf nationaler Ebene in allen Mitgliedstaaten vorzuschlagen, damit die Ziele der Rahmenrichtlinie und der anderen einschlägigen Richtlinien erreicht werden; (12) im Jahresverlauf 2003 (im Europäischen Jahr der Behinderten): in besonderen Folgemaßnahmen: Bewertung der Ergebnisse von eEurope 2002 und Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Aktivitäten; 6.2.6. Internationale Maßnahmen (13) Förderung der Grundsätze der Offenheit und Interoperabilität auf internationaler Ebene in den Beziehungen zu Drittländern und anderen Regionen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ende 2003 in Genf stattfindenden Weltgipfel zur Informationsgesellschaft, und bei den laufenden Arbeiten in internationalen Organisationen wie der Welthandelsorganisation (WTO), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). 6.3. Ein fortlaufender Prozess Der Europäische Rat unterstrich auf seiner Tagung in Barcelona die entscheidende Rolle des digitalen Fernsehens und des Mobilfunks der dritten Generation (3G) für den breiten Zugang zu interaktiven Diensten und Diensten der Informationsgesellschaft. Durch die hier vorgenommene Analyse werden diese Schlussfolgerungen untermauert. In dieser Mitteilung wird beschrieben, wie die künftige Entwicklung und Verbreitung neuer Dienste für 3G-Mobilfunk- und DTV-Plattformen durch die jeweiligen technischen, rechtlichen und geschäftlichen Voraussetzungen dieser Plattformen bestimmt werden sollten, und zwar innerhalb eines plattformübergreifenden Konzepts, das der zu erwartenden Entwicklung der Märkte und Nutzungsgewohnheiten gerecht wird. Die Wirtschaft und die Behörden arbeiten aktiv an der Beseitigung der hauptsächlichen technischen Hemmnisse, die der Schaffung offener Plattformen für alle betroffenen Technologien und Plattformen entgegenstehen. Geschäftliche und rechtliche Hemmnisse, die nicht mit offenen Plattformen in Verbindung stehen, müssen ebenfalls gelöst werden und werden im Rahmen von Initiativen auf nationaler Ebene und auf Ebene der Gemeinschaft behandelt. Die erfolgreiche Schaffung einer ,Informationsgesellschaft für alle" wird von der Effektivität nicht nur der Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität abhängen, sondern auch von denen, die nicht-technische Hemmnisse betreffen, wie z. B. das Zögern der Verbraucher, Sicherheitsfragen und kommerzielle Herausforderungen bei der Schaffung attraktiver Dienste und tragfähiger Geschäftsmodelle. Die meisten Beobachter halten die geschäftlichen Faktoren und hier insbesondere die Ausarbeitung tragfähiger Geschäftsmodelle für das größte all dieser Hemmnisse beim erfolgreichen Aufbau der Informationsgesellschaft. Die Kommission wird die Entwicklungen in diesem wichtigen Wirtschaftsbereich auch weiterhin beobachten und darüber Bericht erstatten. Wie bei der vorliegenden Mitteilung wird sie künftig systematisch die Beiträge aus der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung ihrer Berichte berücksichtigen. ANHANG 1. Der Europäische Rat von Barcelona und der Auftrag des Europäischen Rates von Sevilla Der Europäische Rat von Barcelona rief die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung offener Plattformen zu fördern, damit die Bürger die freie Wahl beim Zugang zu den Anwendungen und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft haben. Darüber hinaus forderte er die Kommission auf, unter anderem eine vollständige Analyse der verbleibenden Hemmnisse vorzulegen, die der Verwirklichung eines breiten Zugangs zu den neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und bei den Mobilfunksystemen der dritten Generation entgegen stehen. In Sevilla bekräftigte der Europäische Rat die Bitte des Gipfels von Barcelona an die Kommission, im Dezember 2002 einen Bericht an den Europäischen Rat in Kopenhagen ,zu den Hindernissen, die der Öffnung von Plattformen in den Bereichen digitales Fernsehen und Mobilfunksysteme der dritten Generation noch im Wege stehen" vorzulegen. Mit der vorliegenden Mitteilung kommt die Kommission dieser Forderung nach und analysiert die Hemmnisse für einen breiten Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft, und zwar nicht nur in Bezug auf offene Plattformen für das digitale Fernsehen und den Mobilfunk der dritten Generation, sondern geht darüber hinaus, weil diese beiden Plattformen nur ein Teil des neu entstehenden Gesamtumfelds für die plattformübergreifende Bereitstellung von Diensten sind. Diese Erkenntnis ist eines der Hauptergebnisse der durchgeführten öffentlichen Konsultation zu einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen. Im Interesse des richtigen Verständnisses der Triebkräfte für den Aufbau einer ,Informationsgesellschaft für alle", wird in der Mitteilung auch auf andere Fragen eingegangen, die den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft wesentlich beeinflussen. Dazu zählen wirtschaftliche, rechtliche und verbraucherbezogene Faktoren. Diese sind mindestens genauso wichtig wie offene Plattformen und werden maßgeblich bestimmen, welche Dienste mit welchen Geräten zugänglich sein werden. Zu den Hauptaussagen dieser Mitteilung in Bezug auf die Entwicklung politischer Konzepte für die Informationsgesellschaft gehören die Bekräftigung der vom Europäischen Rat in Barcelona und Sevilla gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der großen Bedeutung offener Plattformen für ein breites Angebot an elektronischen Diensten sowie die Heraushebung der Notwendigkeit, interoperable Dienste innerhalb eines künftigen plattformübergreifenden Umfelds trotz der dynamischen und kaum vorhersehbaren technischen Entwicklung in diesem Bereich zu gewährleisten. Als wichtige Triebkraft für die Schaffung einer kritischen Masse auf dem Weg zur Informationsgesellschaft für alle erweist sich dabei das Zusammenspiel elektronisch angebotener öffentlicher Dienste und attraktiver gewerblicher Dienstleistungen und Anwendungen über verschiedene Plattformen. Die Vollendung der Informationsgesellschaft für alle wird daher sowohl von gewerblichen Faktoren als durch die Maßnahmen der öffentlichen Hand entscheidend bestimmt werden. 2. Vorherige Konsultation Der vorliegende Text ist das Ergebnis einer breit angelegten öffentlichen Konsultation, die vom 5. Dezember 2002 bis zum 15. Februar 2003 durchgeführt wurde. Am 4. Februar 2003 fand hierzu eine öffentliche Anhörung in Brüssel statt. Im Laufe der öffentlichen Konsultation gingen Äußerungen und Stellungnahmen von nationalen Regierungsbehörden, Verbrauchervertretern, einer Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen (Telekommunikation, Rundfunk/Fernsehen, Kabelnetzbetreiber, Internet-Diensteanbieter, Computer- und Software-Branche, Medien und Verlage) sowie von Wirtschafts- und Berufsverbänden ein. Der Text der vorgeschlagenen Mitteilung wurde entsprechend geändert, um den eingegangenen Stellungnahmen Rechnung zu tragen. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend erläutert. Mit der öffentlichen Konsultation wurden zwei Ziele verfolgt: einerseits die Bestätigung oder Berichtigung der von den Kommissionsdienststellen vorgelegten Analyse zu diesen Plattformen und andererseits - angesichts der Tatsache, dass die breite Öffentlichkeit davon betroffen ist - die Einleitung einer breit angelegten Konsultation aller interessierten Kreise, darunter Teile der IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologie), Medien und Verlage, Mobilfunkbetreiber und Rundfunk-/Fernsehsender sowie Verbraucher und nationale Behörden. 2.1. Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation und der öffentlichen Anhörung Schriftliche Stellungnahmen wurden im Zeitraum von 3 Wochen nach Abschluss der Konsultation entgegengenommen. Die Generaldirektion Informationsgesellschaft hat die eingegangenen Äußerungen auf ihren Webseiten veröffentlicht, sofern darin keine vertraulichen Informationen enthalten sind. Die Einrichtungen, von denen Stellungnahmen eingegangen sind, werden am Ende dieses Anhangs aufgeführt. Untersuchungsgegenstand: In den zur öffentlichen Konsultation eingegangenen Kommentaren ging es hauptsächlich darum, dass die vorab von der Kommission vorgenommene Analyse zu kurz greift. Es wird allgemein die Ansicht vertreten, dass der Untersuchungsgegenstand ausgeweitet werden sollte, damit er der zu erwartenden Realität künftiger Märkte besser gerecht wird. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Erbringung von Dienstleistungen nicht durch eine einzige Plattform beherrscht wird, sondern die verschiedenen digitalen Plattformen sich gegenseitig ergänzen und nicht verdrängen werden. Behinderte: In mehreren Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass die soziale Integration und die Zugangsmöglichkeiten der Behinderten stärker berücksichtigt werden sollten. Hierbei handelt es sich um eines der Ziele der Informationsgesellschaft für alle. Begriffsbestimmungen: In zahlreichen Stellungnahmen wurden klarere Definitionen für die wichtigsten Themen und Begriffe verlangt, z. B. für ,Interoperabilität" und ,Offenheit" oder auch ,echte / simulierte Interaktivität". Rolle der Regierungen: In anderen Äußerungen wurde darauf verwiesen, welche große Rolle den Behörden z. B. als Anbieter elektronischer Behördendienste oder aber als öffentliche Beschaffungsstelle bei der Erzielung von Größeneinsparungen zukommt. Verbindlichkeit des MHP-Standards: In einigen Beiträgen wird eine verbindliche Einführung der Multimedia-Heimplattform (Multimedia Home Platform, MHP) als ungeeignet abgelehnt, wenn dadurch eine weitere Nutzung proprietärer (herstellereigener) Techniken untersagt würde. In solchen Stellungnahmen wird eher eine schrittweise Umstellung auf ganz neue Techniken befürwortet. Andere meinen, der MHP-Standard müsse unterstützt werden, um die derzeitige Marktfragmentierung zu überwinden. Ferner wurde die Ansicht vertreten, dass es abgesehen vom Bezahlfernsehen (Pay-TV) und einigen anbieterspezifischen Lösungen noch keine guten Geschäftsmodelle für das interaktive digitale Fernsehen gebe und dass eine MHP-Zwangseinführung keine Lösung für die weitere Verbreitung des Digitalfernsehens darstelle, weil dadurch das bereits existierende digitale Fernsehen zerstört würde. Andererseits wird hervorgehoben, wie wichtig das frei empfangbare terrestrische Digitalfernsehen sei und dass ein einheitlicher offener Standard (z. B. MHP) notwendig sei, um die Marktfragmentierung und die vom Bezahlfernsehen ausgeübte Kontrolle über den Zugang zum Fernsehen zu überwinden. Die Bearbeitung des Materials für andere Übertragungswege (,Re-Authoring") sei keine wirkliche Lösung, weil sie zu teuer sei, die Dienstqualität verringere und die Inhaltsanbieter den mächtigen vertikal integrierten Marktteilnehmern ausliefere. Artikel 18 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG: Aus Rundfunkkreisen wurde geäußert, die Kommission solle gemäß Artikel 18 der Rahmenrichtlinie Kriterien dafür veröffentlichen, wie die Mitgliedstaaten zur Einführung von Standards ,ermuntern" können. Vorgeschlagen werden eine verbindliche Gerätekennzeichnung, Steuererleichterungen und andere Fördermaßnahmen. Geschäftsmodelle: In zahlreichen Stellungnahmen wird auf verschiedene geschäftliche Fragen wie horizontale Geschäftsmodelle, Größeneinsparungen und die für eine erfolgreiche Einführung des digitalen Fernsehens erforderliche kritische Masse eingegangen. Nach einigen Auffassungen soll die EU dafür sorgen, dass Geschäftslösungen ermöglicht werden, durch die alle Beteiligten den Endverbraucher erreichen und dafür ein rentables Geschäftsmodell entwickeln können. Begriffsbestimmung der Dienste der Informationsgesellschaft: Nach Ansicht einiger Rundfunkkreise ist die gegenwärtige Begriffsbestimmung der Dienste der Informationsgesellschaft künstlich zu eng gefasst, weil sie verlangt, dass diese (1) auf individuellen Abruf über einen ,Rückkanal" erfolgen müssen und somit ,simulierte Interaktivität ausschließen; eine solche Definition sei marktfern, weil der Wechsel zwischen echter und simulierter Interaktivität immer einfacher werde und durch die gegenwärtige Definition eine Unterscheidung getroffen würde, die für den Endnutzer nicht nachvollziehbar sei; und (2) der Nutzer ein Entgelt zahlen müsse, so dass frei empfangbare interaktive Dienste, die eine große Bedeutung erlangen können, ausgeschlossen werden. Ferner wird geäußert, dass die rechtlichen Begriffsbestimmungen auf Diensten (z. B. Rundfunk-/Fernsehübertragung, Datenübertragung) anstatt auf Netzen oder Plattformen (wie dem digitalen Fernsehen) beruhen sollten, damit die Funkfrequenzzuweisung entsprechend angepasst werden kann, denn diese erfolgt für bestimmte Dienste unabhängig vom Netz oder der Plattform. Verbindung zwischen Interoperabilität und digitalem Übergang: Die Rundfunksender sind der Auffassung, dass Interoperabilität und Offenheit nicht nur für die Dienste der Informationsgesellschaft, sondern auch für den herkömmlichen Rundfunk notwendig sind. Im Hinblick auf das digitale Fernsehen sind einige Sender der Ansicht, dass Interoperabilität und Offenheit zwar notwendig, allein aber nicht ausreichend sind, um den digitalen Übergang zu meistern. Deshalb sollte die Verbindung zwischen Interoperabilität und digitalem Übergang in der Mitteilung deutlicher dargestellt werden. Staatliche Maßnahmen in anderen Bereichen (z. B. finanzielle Anreize und Gerätekennzeichnung) sollten erwogen werden, wenn die Marktkräfte bis zu einem bestimmten Stichtag den digitalen Übergang nicht bewirkt haben. Urheberrecht: Es wird darauf hingewiesen, dass die Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Inhalte ein Hemmnis darstellt und dass die eintreibenden Unternehmen für jede Änderung der Dienstleistung (z. B. Digitalisierung) zusätzliche Gebühren verlangen werden. Einen Binnenmarkt gebe es nicht, sondern es herrsche Marktfragmentierung. Eine einheitliche Abwicklung über einen Anbieter (,One-stop-Shop") wäre jedoch wünschenswert, und die Kommission sollte diesbezügliche Maßnahmen in diesem Bereich erwägen. Die Mitteilung sollte auch einen Bericht über die Entwicklung von Systemen zur Verwaltung digitaler Rechte (DRMS) in der EU enthalten. Diese DRMS sind zum Beispiel für den Schutz des frei empfangbaren terrestrischen Digitalfernsehens von Bedeutung, aber nach einigen Ansichten ist der Markt noch nicht reif für die verbindliche Einführung einheitlicher Lösungen. Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechts: In verschiedenen Äußerungen wird auf die Notwendigkeit verwiesen, Leitlinien nicht nur zur Anwendung von Artikel 5 der Zugangsrichtlinie und zu den Bestimmungen über elektronische Programmführer (EPG), sondern auch zu den Übertragungsverpflichtungen (,Must-carry") [54] nach dem neuen Rechtsrahmen sowie zu den Mikrozahlungssystemen (Finanzdienstregelungen) der Mobilfunkbetreiber (die bereits vorgesehen sind) zu erlassen. [54] Artikel 31 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51. 2.2. Änderungen im Arbeitspapier Viele der in den Stellungnahmen angesprochenen Probleme können in der Mitteilung nicht in der geforderten Weise berücksichtigt werden, z. B. die Begriffsbestimmung der Dienste der Informationsgesellschaft, die Verbindung zwischen digitaler Umstellung und Interoperabilität, die Erarbeitung erfolgversprechender Geschäftsmodelle für die Verbreitung des Digitalfernsehens, die Frequenzverwaltung und die Problematik von Urheberrecht/DRMS. Viele dieser Fragen werden aber gegenwärtig von den Dienststellen der Kommission geprüft und werden Gegenstand separater Initiativen und Maßnahmen sein. Auf die Interoperabilitätsproblematik im Zusammenhang mit Artikel 18 der Rahmenrichtlinie wird in dieser Mitteilung nicht eingegangen, weil die Frage, wie eine zufriedenstellende Interoperabilität der Digitalfernsehdienste erreicht werden kann, in einer separaten Mitteilung behandelt werden soll, zu der Ende 2003 eine öffentliche Konsultation durchgeführt wird. Untersuchungsgegenstand und Multiplattform-Konzept: Über das Digitalfernsehen (DTV) und den Mobilfunk der dritten Generation (3G) hinaus wurde der Untersuchungsgegenstand ausgedehnt, um einen vollständigeren Überblick über die Zugangswege zu den Diensten der Informationsgesellschaft und die Technologien, die verschiedenen Bereitstellungsplattformen und die Auswirkungen einer plattformübergreifenden Interoperabilität zu geben. Der neue Text trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Vielzahl von teilweise unterschiedlichen, teilweise aber auch gleichen Diensten künftig überall für Nutzer mit verschiedensten Geräten bereit gestellt werden. Überdies wird auf den potenziell beträchtlichen Anteil des digitalen Rundfunks (DAB) an der Bereitstellung der Dienste der Informationsgesellschaft eingegangen. Begriffsbestimmungen: Die in der Mitteilung auftretenden Begriffe werden entweder definiert oder - bei unterschiedlicher Verwendung - im jeweiligen Zusammenhang erläutert (z. B. Zusammenschaltung, Interoperabilität und Zusammenarbeit, ,echte" und ,simulierte" Interaktivität). Die Begriffsbestimmung der Dienste der Informationsgesellschaft bleibt unverändert. Da sich die zugrunde liegende Technik rasant weiterentwickelt, wird die Kommission die technischen Entwicklungen beobachten. Angesichts der Konvergenz (Zusammenfließen der Technologien), die immer mehr zur Marktrealität wird, sollten die Vorschriften vom politischen Grundsatz her weiterhin technologisch neutral sein. Neue Abschnitte und neue Gliederung: Die vorliegende Mitteilung wurde gegenüber dem Arbeitspapier neu gegliedert, Abschnitte über die wirtschaftlichen Vorteile und die Kosten der Interoperabilität sowie über den Unterschied zwischen einer futuristischen Sichtweise der Informationsgesellschaft und des noch in Entstehung begriffenen plattformübergreifenden Umfelds wurden ergänzt. Hinzugekommen ist auch eine Erläuterung des Zugangs von Drittanbietern zu den Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) in Zugangskontrollsystemen für das digitale Fernsehen und den digitalen Rundfunk entsprechend dem neuen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation. 3. Endgültige Annahme Die Kommission hat die im Rahmen der Konsultation eingegangen Stellungnahmen soweit wie irgend möglich berücksichtigt und ihren ersten Entwurf entsprechend überarbeitet. Von folgenden Einrichtungen sind Stellungnahmen eingegangen: - AGCOM - Autorità per le garanzie nelle comunicazioni - Alcatel - ANEC - European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation - ANIEL - National Spanish Association of Electronical Industries and Telecommunications - ARD & ZDF - Association Européene des Radios - Austrian Federal Economic Chamber - BBC - Bouygues Telecom - BSkyB - Canal + - CERMI - Comité Español de Representantes de Personas con Discapacidad - ComReg - Commission for Communications Regulation Ireland - Confederation of Finnish Industry and Employers - Consumers' Association - Deutsche Telekom - DigiTAG - Digital Terrestrial Television Action Group - DLM - Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten - DTG - Digital TV Group - Dutch Government - EBU - European Broadcasting Union - ECCA - European Cable Communications Association - EDeAN - European Design for All e-Accessibility Network - EICTA - European Information, Communications and Consumer Electronics Technology Industry Association - ETNO - European Telecommunication Network Operators' Association - Finnish Government - France Telecom - French Government - GSM Europe - H3G Europe - Hawkins David - Hellenic Ministry of Transports & Communications - Intel Corporation - INTUG - International Telecommunications Users Group - IPDC Forum - IP Datacast Forum - ITV - Kirkham Pete - Lähteenmäki Timo - Liberate - Marshall Peter - Mediaset - METIL - MHP Alliance - Microsoft - Mobilkom - MPA - Motion Picture Association - Nokia - OMA - Open Mobile Alliance - OpenTV - Orange Group - QUALCOMM INC - Retevisión Audiovisual - RNIB - Royal National Institute of the Blind - RNID, EFHOH and FEPEDA - Sonera - STET Hellas Telecommunications SA - Swedish Ministry of Industry, Employment and Communications - Telecom e.V. - Telecom Italia - Telefónica - UK Government - UPC - United Pan Europe Communications - Vodafone - VPRT - Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. - World DAB Forum