22.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/1


VERORDNUNG (EU) 2023/377 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2023

zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Flutriafol, Metazachlor, Quizalofop-P, Thiabendazol und Triadimenol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Benzalkoniumchlorid (BAC), Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) und Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Natriumaluminiumsilicat ist in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

BAC ist kein gemäß der Verordnung (EC) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigter Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. DDAC wurde als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei Zierkulturen genehmigt, doch nach dem Widerruf der Genehmigung wurden alle Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff DDAC zurückgezogen (3). Allerdings werden beide Stoffe als Biozide zur Desinfektion eingesetzt. Diese Verwendung kann zu nachweisbaren Rückständen in Lebensmitteln führen. Deshalb wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 der Kommission (4) für beide Stoffe vorläufige RHG für alle Erzeugnisse festgelegt, da die Lebensmittelunternehmer den Nachweis erbrachten, dass die Rückstände dieser Stoffe in Lebensmittelerzeugnissen aufgrund ihrer Verwendung als Biozid den Standard-RHG von 0,01 mg/kg häufig überschreiten. Eine Überprüfung dieser RHG auf der Grundlage von Überwachungsdaten war nach fünf Jahren vorgesehen.

(3)

Die Kommission hat die Überwachungsdaten für BAC analysiert und festgestellt, dass Rückstände dieses Stoffs nach wie vor in mehreren Erzeugnissen vorhanden sind, und zwar in Mengen über der Bestimmungsgrenze und in etwa entsprechend dem geltenden vorläufigen RHG. Die Kommission hat außerdem die Überwachungsdaten für DDAC analysiert und festgestellt, dass Rückstände dieses Stoffs nach wie vor in einigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorhanden sind, und zwar in Mengen über der Bestimmungsgrenze und in etwa entsprechend dem geltenden vorläufigen RHG. In Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sind die DDAC-Rückstandsgehalte zurückgegangen und liegen kontinuierlich unter den geltenden vorläufigen RHG. Daher ist es angezeigt, die geltenden vorläufigen RHG für DDAC bei diesen Erzeugnissen entsprechend zu senken. Die vorläufigen RHG für BAC und DDAC sollten binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung überprüft werden, um neue Daten und Informationen, die dann zur Verfügung stehen werden, zu bewerten.

(4)

Der Wirkstoff Chlorpropham ist in der Union nicht genehmigt. Mit der Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission (5) wurde ein vorläufiger RHG für Chlorpropham bei Kartoffeln festgelegt, da aus Überwachungsdaten hervorging, dass Kartoffeln bei Lagerung in Einrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, eine Kontamination aufweisen können, die über der Bestimmungsgrenze liegt. Des Weiteren wurden Kartoffelhändler und Lebensmittelunternehmer in der genannten Verordnung aufgefordert, neue, effizientere Reinigungsverfahren zur Verringerung einer solchen Kontamination zu entwickeln und anzuwenden sowie der Kommission neue Überwachungsdaten vorzulegen, die ihr eine Überprüfung dieses vorläufigen RHG ermöglichen würden.

(5)

Der vorläufige RHG für Chlorpropham bei Kartoffeln wurde auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2021 an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft. Da die jüngsten Überwachungsdaten ergaben, dass ein RHG unter 0,4 mg/kg derzeit erreichbar ist, sollte dieser RHG auf 0,35 mg/kg festgesetzt werden.

(6)

Dieser vorläufige RHG sollte auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2022 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Lage regelmäßig neu zu bewerten und den RHG gegebenenfalls im Zuge der Durchführung besserer, fortschrittlicherer Reinigungsverfahren nach und nach zu senken. Ein Bericht über die Weiterentwicklung und Durchführung der Reinigungsverfahren sollte der Kommission zusammen mit den Überwachungsdaten bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt und jeweils in den Folgejahren aktualisiert werden. Die betreffende Fußnote zu Kartoffeln in Anhang III sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für Flutriafol bezüglich der Anwendung bei Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller übermittelte Daten, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass höhere RHG erforderlich sind, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen in die Union zu vermeiden. Mit diesem Antrag übermittelte der Antragsteller auch Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen für Flutriafol bei Kernobst und Keltertrauben, zu Rückstandsuntersuchungen bei Reis, zu den Lagerbedingungen der Proben aus den Fütterungsstudien sowie zur Lagerstabilität von Schweineleber, Rinderleber, Schafsleber, Ziegenleber, Leber von Einhufern und Leber anderer Landtiere.

(8)

Dieser Antrag für Flutriafol wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (6) abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber dem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(9)

Für Flutriafol bei Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale sollte der RHG auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde prüfte die vorgelegten ergänzenden Daten und zog den Schluss, dass in Bezug auf Rote Rüben Überlegungen zum Risikomanagement erforderlich sind, während alle anderen RHG, für die bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung Datenlücken festgestellt worden waren, nunmehr umfassend durch Daten gestützt werden. Für Flutriafol bei Roten Rüben sollten die Daten zu Rückstandsuntersuchungen bei Zuckerrüben, die den geltenden RHG bestätigen, extrapoliert werden. Deshalb sollten alle entsprechenden Fußnoten in Anhang II, die auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten hinweisen, gestrichen werden, und der RGH für Rote Rüben sollte beibehalten werden. Auf Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde sowie der Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt, die RHG gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(10)

Bezüglich Metazachlor übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Kopfkohlen und Kohlrabi, die belegen, dass die RHG umfassend durch Daten gestützt werden (7). Außerdem übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Blumenkohlen und Grünkohlen, die es erlauben, niedrigere als die derzeit geltenden RHG festzulegen, und die immer noch umfassend durch Daten gestützt werden. Bezüglich Metazachlor bei Rettichen fehlen nach wie vor Daten zu Rückstandsuntersuchungen. Die Berechnung der nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands wurde anhand der neuen Informationen aktualisiert. Auf Grundlage dieser aktualisierten Berechnung kann ein niedrigerer RHG von 0,15 mg/kg für Schweineleber, der für die Verbraucher sicher ist, festgelegt werden.

(11)

Dieser Antrag für Metazachlor wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (8) ab. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(12)

Bezüglich Metazachlor bei Kopfkohlen und Kohlrabi ist es angezeigt, die geltenden RHG beizubehalten. Bezüglich Metazachlor bei Blumenkohlen und Grünkohlen ist es angezeigt, die RHG auf den von der Behörde empfohlenen Wert zu senken. Bezüglich Metazachlor bei Rettichen ist es angezeigt, den RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Die entsprechenden Fußnoten in Anhang II, die auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten für diese Erzeugnisse hinweisen, sollten gestrichen werden. Bezüglich Metazachlor bei Schweineleber ist es angezeigt, den RHG auf den von der Behörde empfohlenen Wert zu senken. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen.

(13)

Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission (9) für Hagebutten, „frische Kräuter und essbare Blüten“, wilde Pilze (frisch), Tees, „Kräutertees“ und „Gewürze“ — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen — vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 19. Oktober 2021 galten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse belegen nicht schlüssig, dass Nikotin in diesen Erzeugnissen auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass diese Erzeugnisse zwar nach wie vor Rückstände des Stoffs in Mengen über der Bestimmungsgrenze enthalten, die Rückstandsgehalte jedoch zurückgegangen sind. In Bezug auf Hagebutten und Tees stellte die Behörde zudem unannehmbare Risiken für die Verbraucher durch die geltenden RHG fest (10). Daher ist es auf Grundlage der Stellungnahme der EFSA und der Überwachungsdaten angezeigt, die RHG für Nikotin in Hagebutten auf 0,2 mg/kg, für Nikotin in „frischen Kräutern und essbaren Blüten“ auf 0,1 mg/kg, für Nikotin in wilden Pilzen (frisch) auf 0,02 mg/kg, für Nikotin in Tees auf 0,5 mg/kg, für Nikotin in „Kräutertees“ auf 0,3 mg/kg, für Nikotin in „Samengewürzen“ und „Fruchtgewürzen“ auf 0,02 mg/kg sowie für Nikotin in allen anderen Gewürzen auf 0,07 mg/kg festzusetzen. Für alle anderen Erzeugnisse, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt wurden, sollte angegeben werden, dass die Bestimmungsgrenzen gelten.

(14)

Es ist angezeigt, die Gehalte an Nikotin in Hagebutten, „frischen Kräutern und essbaren Blüten“, „Kräutertees“ und „Gewürzen“ weiterhin zu überwachen und diese RHG auf Grundlage der binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten zu überprüfen. In Bezug auf Nikotin in Tees werden die vorläufigen RHG für die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung gelten. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,4 mg/kg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. Juni 2025 vorzulegen sind, weiter geändert wird. In Bezug auf Nikotin in wilden Pilzen (frisch) ist es angezeigt, die Überprüfung dieses RHG parallel zur Überarbeitung des vorläufigen RHG für wilde Pilze (getrocknet) vorzunehmen, die auf Grundlage der binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2022/1290 (11) an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten erfolgen wird; die Verordnung hat die Überarbeitung vorläufiger RHG für diesen Stoff in anderen Erzeugnissen zum Gegenstand.

(15)

Bezüglich Profenofos wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission (12) für „frische Kräuter und essbare Blüten“ — in Erwartung der Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Wirkstoffs in den betreffenden Erzeugnissen — ein vorläufiger RHG festgelegt, der bis zum 18. Oktober 2021 galt. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass „frische Kräuter und essbare Blüten“ zwar nach wie vor Rückstände dieses Wirkstoffs in Mengen über der Bestimmungsgrenze enthalten, die Rückstandsgehalte jedoch zurückgegangen sind. Daher sollte der RHG für „frische Kräuter und essbare Blüten“ auf 0,03 mg/kg festgesetzt werden. Es ist angezeigt, die Gehalte an Profenofos in „frischen Kräutern und essbaren Blüten“ weiterhin zu überwachen und diesen RHG auf Grundlage der binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten zu überprüfen.

(16)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Quizalofop-P aufgrund der Verwendung von Quizalofop-P-ethyl bei Kümmel gestellt.

(17)

Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG (13) ab. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind, und schlug auf Grundlage der verfügbaren Daten die Festlegung eines niedrigeren RHG vor, der im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. Auf Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde sowie der Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt, die RHG gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(18)

Alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Natriumaluminiumsilicat wurden zurückgezogen, und das Erneuerungsverfahren wurde vor der Risikobewertung durch die EFSA beendet. Die Genehmigung für Natriumaluminiumsilicat lief am 31. August 2019 aus (14). Natriumaluminiumsilicat wurde vorläufig in Anhang IV aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses seiner Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG sowie seiner Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Nach dem Auslaufen der Genehmigung dieses Stoffs nahm die Behörde ihn in ihre Erklärung zu Pestizidwirkstoffen auf, die keiner Überprüfung der geltenden RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bedürfen (15). In dieser Erklärung stellte die Behörde fest, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichten, um den Nachweis über die Sicherheit dieses Stoffs zu erbringen, da kein vollständiger Satz toxikologischer Daten verfügbar sei. Aus diesem Grund und in Anbetracht des Umstands, dass Natriumaluminiumsilicat zur ernährungsbedingten Gesamtexposition des Menschen gegenüber Aluminium beiträgt, die bei einem beträchtlichen Teil der europäischen Bevölkerung bereits die zulässige wöchentliche Aufnahmemenge übersteigt (16), ist es angezeigt, sämtliche RHG für diesen Wirkstoff auf die Bestimmungsgrenze zu setzen und sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V aufzuführen.

(19)

Was Thiabendazol anbelangt, so wurden im Rahmen der Vorlage mehrerer Anträge gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG für Thiabendazol bei mehreren Kulturen von einem Antragsteller Informationen übermittelt, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu den Analysemethoden für Thiabendazol bei „Erzeugnissen tierischen Ursprungs“.

(20)

Die Anträge bezüglich Thiabendazol wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (17) ab. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(21)

Basierend auf der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren wurden die betreffenden Änderungen der RHG für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs mit der Verordnung (EU) 2021/1807 der Kommission (18) vorgenommen.

(22)

Für Thiabendazol bei „Waren von Rindern“, „Waren von Ziegen“, Rindermilch und Ziegenmilch reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der aktualisierten nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands in der EU einen RHG auf der Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg festzusetzen. Daher ist die Festlegung niedrigerer RHG angezeigt, die den mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (19) (20) festgelegten RHG für Tierarzneimittel entsprechen, weil die Exposition aufgrund der Verwendung in Tierarzneimitteln aller Wahrscheinlichkeit nach höher ist als die Exposition aufgrund der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Für Muskel von Geflügel, Fett von Geflügel und „Vogeleier“ entsprechen die geltenden RHG CXL, die nicht umfassend durch Daten gestützt werden. Daher ist es angezeigt, die geltenden RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Für alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der aktualisierten nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands in der EU einen RHG auf der Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg festzusetzen. Daher ist es angezeigt, die geltenden RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Die entsprechenden Fußnoten in Anhang II, die auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten für diese Erzeugnisse hinweisen, sollten gestrichen werden. Auf Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde sowie der Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt, die RHG gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(23)

Alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triadimenol wurden zurückgezogen, und das Erneuerungsverfahren wurde vor der Risikobewertung durch die EFSA beendet. Daher lief die Genehmigung für Triadimenol am 31. August 2019 aus. In Bezug auf Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und Artischocken werden die geltenden CXL nicht umfassend durch Daten gestützt (21), und in Bezug auf Trauben ist der geltende CXL nicht mit den Rückstandsdefinitionen der Union vereinbar (22). Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Für alle anderen Erzeugnisse sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenzen gesenkt werden.

(24)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(25)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)

Für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe sollte die Verordnung eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Dies gilt für alle Erzeugnisse außer in Bezug auf Nikotin in Hagebutten und Tees.

(27)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 14. September 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, außer in Bezug auf Nikotin bei Hagebutten und Tees.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. September 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 175/2013 der Kommission vom 27. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung für den Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid (ABl. L 56 vom 28.2.2013, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid und Didecyldimethylammoniumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 43).

(5)  Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 5).

(6)  EFSA 2020. Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and setting of an import tolerance for flutriafol in cucurbits (inedible peel). EFSA Journal 2020;18(12):6315.

(7)  EFSA 2019. Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and modification of the existing maximum residue levels for metazachlor in various commodities. EFSA Journal 2019;17(10):5819.

(8)  EFSA 2019. Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and modification of the existing maximum residue levels for metazachlor in various commodities. EFSA Journal 2019;17(10):5819.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid, Metrafenon, Nikotin und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 1).

(10)  EFSA 2022. Statement on the short-term (acute) dietary exposure assessment for the temporary maximum residue levels for nicotine in rose hips, teas and capers. EFSA Journal 2022;20(9):7566.

(11)  Verordnung (EU) 2022/1290 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlormequat, Dodin, Nikotin, Profenofos und Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 74).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbaryl, Procymidon und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 5).

(13)  Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for quizalofop (resulting from the use of quizalofop-P-ethyl) in caraway. EFSA Journal 2021;19(12):6957, 32 S. Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter https://www.efsa.europa.eu/de/

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/324 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat (ABl. L 57 vom 26.2.2019, S. 1).

(15)  EFSA 2019. Statement on the pesticide active substances that do not require a review of the existing maximum residue levels under Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(12):5954.

(16)  Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials on a request from European Commission on Safety of aluminium from dietary intake. The EFSA Journal (2008) 754, 1-34.

(17)  EFSA 2021. Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels and setting of import tolerances for thiabendazole in various crops. EFSA Journal 2021;19(5):6586.

(18)  Verordnung (EU) 2021/1807 der Kommission vom 13. Okober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, wässrigem Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus, Azoxystrobin, Clopyralid, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Fosetyl, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 365 vom 14.10.2021, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(20)  EFSA 2021. Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels and setting of import tolerances for thiabendazole in various crops. EFSA Journal 2021;19(5):6586.

(21)  EFSA 2016. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triadimenol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(1):4377.

(22)  EFSA 2016. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triadimenol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(1):4377.


ANHANG

Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Spalten für Flutriafol, Metazachlor, Profenofos, Quizalofop-P, Thiabendazol und Triadimenol folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Flutriafol

Metazachlor (Summe aus den Metaboliten 479M04, 479M08 und 479M16, ausgedrückt als Metazachlor) (R)

Profenofos (F)

Quizalofop (Summe aus Quizalofop, seinen Salzen, seinen Estern (einschließlich Propaquizafop) und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Quizalofop (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile))

Thiabendazol (R)

Triadimenol (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

7

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,02 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,4

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0130010

Äpfel

 

 

 

 

4 (+)

 

0130020

Birnen

 

 

 

 

4

 

0130030

Quitten

 

 

 

 

3

 

0130040

Mispeln

 

 

 (*2)

 

3

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 (*2)

 

3

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0140000

Steinobst

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0140010

Aprikosen

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

1

 

 

 

 

 

0140030

Pfirsiche

0,6

 

 

 

 

 

0140040

Pflaumen

0,4

 

 

 

 

 

0140990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0151000

a)

Trauben

 

 

 

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

0,8

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

1,5

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

1,5

 

 

 

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 (*2)

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 (*2)

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 (*2)

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 (*2)

 

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0161020

Feigen

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0161040

Kumquats

 

 

 

 

7

 

0161050

Karambolen

 

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0161070

Jambolans

 

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 (*2)

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 (*2)

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 (*2)

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

20 (+)

 

0163020

Bananen

0,3

 

0,01 (*1)

 

6

 

0163030

Mangos

0,01 (*1)

 

0,2

 

5

 

0163040

Papayas

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

10

 

0163050

Granatäpfel

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0163060

Cherimoyas

0,01 (*1)

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163070

Guaven

0,01 (*1)

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163080

Ananas

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0163090

Brotfrüchte

0,01 (*1)

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163100

Durianfrüchte

0,01 (*1)

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01 (*1)

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0163990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,1

0,04 (+)

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

3

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0213010

Rote Rüben

0,06

0,02 (*1)

 

0,06

 

 

0213020

Karotten

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,2

 

 

0213030

Knollensellerie

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,08

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

0,01 (*1)

0,9

 

0,08

 

 

0213050

Erdartischocken

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,08

 

 

0213060

Pastinaken

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,2

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,2

 

 

0213080

Rettiche

0,01 (*1)

0,06 (*1)

 

0,2

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,2

 

 

0213100

Kohlrüben

0,01 (*1)

0,9

 

0,06

 

 

0213110

Weiße Rüben

0,01 (*1)

0,9

 

0,08

 

 

0213990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

0,2

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0220010

Knoblauch

 

0,06 (*1)

 

0,04

 

 

0220020

Zwiebeln

 

0,02 (*1)

 

0,04

 

 

0220030

Schalotten

 

0,02 (*1)

 

0,04

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0,02 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

0,8

 

10

0,05

 

 

0231020

Paprikas

1

 

0,01 (*1)(+)

0,01 (*1)

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,05

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0231990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,15

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,3

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0,06 (*1)

 

0,4

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0,06 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0242020

Kopfkohle

 

0,4

 

0,6

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0243010

Chinakohle

 

0,6

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

0,15

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

0,2

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0,3

 

0,01 (*1)

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,2

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0251010

Feldsalate

0,01 (*1)

 

 

(+)

 

 

0251020

Grüne Salate

1,5

 

 

(+)

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,01 (*1)

 

 

(+)

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,01 (*1)

 

 

(+)

 

 

0251050

Barbarakraut

0,01 (*1)

 

 (*2)

(+)

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

0,01 (*1)

 

 

(+)

 

 

0251070

Roter Senf

0,01 (*1)

 

 (*2)

(+)

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,01 (*1)

 

 

(+)

 

 

0251990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0252010

Spinat

 

 

 

0,2 (+)

 

 

0252020

Portulak

 

 

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

0,04 (+)

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,15

0,01 (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*1)

0,1 (*1)

0,03 (+)

0,2

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0256010

Kerbel

 

 

(+)

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

(+)

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

(+)

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

(+)

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 (*2)

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 (*2)

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 (*2)

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 (*2)

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 (*2)

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 (*2)

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

(+)

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

0,3

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

0,2

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

0,03

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

0,2

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

0,2

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270010

Spargel

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0270020

Kardonen

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0270030

Stangensellerie

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0270040

Fenchel

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0270050

Artischocken

 

0,06 (*1)

 

 

 

 

0270060

Porree

 

0,06 (*1)

 

 

 

 

0270070

Rhabarber

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0270080

Bambussprossen

 

0,02 (*1)

 (*2)

 

 

 

0270090

Palmherzen

 

0,02 (*1)

 (*2)

 

 

 

0270990

Sonstige (2)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0300010

Bohnen

 

 

 

0,2

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0,2

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

0,2

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,02 (*1)

0,06 (*1)

0,02 (*1)

0,3

 

 

0401020

Erdnüsse

0,15

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0401030

Mohnsamen

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,7

 

 

0401040

Sesamsamen

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,02 (*1)

0,06 (*1)

0,02 (*1)

0,8

 

 

0401060

Rapssamen

0,5

0,06 (*1)

0,02 (*1)

2

 

 

0401070

Sojabohnen

0,4

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,2

 

 

0401080

Senfkörner

0,5

0,06 (*1)

0,02 (*1)

0,7

 

 

0401090

Baumwollsamen

0,5

0,02 (*1)

3

0,1

 

 

0401100

Kürbiskerne

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0401110

Saflorsamen

0,02 (*1)

0,02 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0401120

Borretschsamen

0,02 (*1)

0,06 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0401130

Leindottersamen

0,5

0,06 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0401140

Hanfsamen

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0401150

Rizinusbohnen

0,02 (*1)

0,02 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0401990

Sonstige (2)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0402000

Ölfrüchte

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 (*2)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 (*2)

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 (*2)

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0500010

Gerste

0,15

 

 

0,01 (*1)

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

0500030

Mais

0,01 (*1)

 

 

0,02

 

 

0500040

Hirse

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

0500050

Hafer

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

0500060

Reis

1

 

 

0,05 (*1)

 

 

0500070

Roggen

0,15

 

 

0,01 (*1)

 

 

0500080

Sorghum

1,5

 

 

0,01 (*1)

 

 

0500090

Weizen

0,15

 

 

0,01 (*1)

 

 

0500990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,1 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0610000

Tees

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

 

 

0620000

Kaffeebohnen

0,15

 

 (*2)

0,05 (*1)

 

 

0630000

Kräutertees aus

0,05 (*1)

 

 (*2)

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0,8

 

 

0631010

Kamille

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0631030

Rose

 

 

 (*2)(+)

(+)

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0631050

Linde

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 (*2)

0,8

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0632030

Mate

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 (*2)

0,05 (*1)

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 (*2)

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 (*2)

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 (*2)

0,05 (*1)

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*1)

 

 (*2)

0,05 (*1)

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*1)

 

 (*2)

0,05 (*1)

 

 

0700000

HOPFEN

20

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 (*2)

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810040

Koriander

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810060

Dill

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 (*2)

(+)

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 (*2)

0,05 (*1) (+)

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 (*2)

0,05 (*1) (+)

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 (*2)

0,04 (+)

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 (*2)

0,05 (*1) (+)

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 (*2)

0,05 (*1) (+)

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 (*2)

0,05 (*1) (+)

 

 

0820070

Vanille

 

 

 (*2)

0,05 (*1) (+)

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 (*2)

0,05 (*1) (+)

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

0,05 (*1)

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

 

 (*2)

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 (*2)

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

 

 (*2)

 

 

 

0840030

Kurkuma

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 (*2)

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

 

 (*2)

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 (*2)

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

 

 (*2)

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 (*2)

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0,02 (*1)

 (*2)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,06

 

 (*2)

0,06

 

 

0900020

Zuckerrohre

0,01 (*1)

 

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,01 (*1)

 

 (*2)

0,08

 

 

0900990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 (*2)

0,01 (*1)

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

 

 

0,05

 

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

1011010

Muskel

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,01 (*1)

1011020

Fett

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,05 (*1)

1011030

Leber

0,1

0,15

 

0,02 (*1) (+)

 

0,05 (*1)

1011040

Nieren

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,1 (+)

 

0,05 (*1)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,1 (+)

 

0,05 (*1)

1011990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,05 (*1)

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

0,1

 

1012010

Muskel

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,01 (*1)

1012020

Fett

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,05 (*1)

1012030

Leber

0,3

0,4

 

0,03 (+)

 

0,05 (*1)

1012040

Nieren

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1012990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,05 (*1)

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

1013010

Muskel

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,01 (*1)

1013020

Fett

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,05 (*1)

1013030

Leber

0,3

0,3

 

0,03 (+)

 

0,05 (*1)

1013040

Nieren

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1013990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,05 (*1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

0,1

 

1014010

Muskel

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,01 (*1)

1014020

Fett

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

 

0,05 (*1)

1014030

Leber

0,3

0,3

 

0,03 (+)

 

0,05 (*1)

1014040

Nieren

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1014990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,05 (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1015010

Muskel

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,02 (*1) (+)

 

0,01 (*1)

1015020

Fett

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,02 (*1) (+)

 

0,05 (*1)

1015030

Leber

0,3

0,3

 (*2)

0,03 (+)

 

0,05 (*1)

1015040

Nieren

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1015990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,02 (*1)

 

0,05 (*1)

1016000

f)

Geflügel

 

0,05 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

1016010

Muskel

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1) (+)

 

0,01 (*1)

1016020

Fett

0,01 (*1)

 

 

0,04 (+)

 

0,05 (*1)

1016030

Leber

0,03

 

 

0,04 (+)

 

0,05 (*1)

1016040

Nieren

0,03

 

 

0,04 (+)

 

0,05 (*1)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,03

 

 

0,04 (+)

 

0,05 (*1)

1016990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

 

 

0,02 (*1)

 

0,05 (*1)

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 (*2)

 

0,01 (*1)

 

1017010

Muskel

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,02 (*1) (+)

 

0,01 (*1)

1017020

Fett

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,02 (*1) (+)

 

0,05 (*1)

1017030

Leber

0,3

0,3

 (*2)

0,03 (+)

 

0,05 (*1)

1017040

Nieren

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,3 (+)

 

0,05 (*1)

1017990

Sonstige (2)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,02 (*1)

 

0,05 (*1)

1020000

Milch

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,015

 

0,01 (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

(+)

0,1

 

1020020

Schafe

 

 

 

(+)

0,01 (*1)

 

1020030

Ziegen

 

 

 

(+)

0,1

 

1020040

Pferde

 

 

 

(+)

0,01 (*1)

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

(+)

 

 

1030020

Ente

 

 

 (*2)

(+)

 

 

1030030

Gans

 

 

 (*2)

(+)

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 (*2)

(+)

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 (*2)

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 (*2)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

Metazachlor (Summe aus den Metaboliten 479M04, 479M08 und 479M16, ausgedrückt als Metazachlor) (R)

(R)

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Metazachlor — Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe aus Metazachlor und seinen Metaboliten, die den 2,6-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Metazachlor

Profenofos (F)

(F)

Fettlöslich

Aktuelle Überwachungsdaten zeigen, dass Profenofos-Rückstände in Rosenblütenblättern vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in Rosenblütenblättern vergleichen zu können. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Angaben, falls diese bis zum 25. Juli 2029 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0631030

Rose

Aktuelle Überwachungsdaten zeigen, dass Profenofos-Rückstände nach wie vor in frischen Kräutern und essbaren Blüten vorkommen. Es sind weitere Überwachungsdaten erforderlich, um die Entwicklung des Profenofos-Vorkommens in frischen Kräutern und essbaren Blüten vergleichen zu können. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Angaben, falls diese bis zum 22. Februar 2030 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige (2)

Für Chilis gilt folgender Rückstandshöchstgehalt: 3 mg/kg.

0231020

Paprikas

Quizalofop (Summe aus Quizalofop, seinen Salzen, seinen Estern (einschließlich Propaquizafop) und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Quizalofop (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile))

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass für Quizalofop-P-ethyl einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. Juni 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass für Quizalofop-P-ethyl einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. Juni 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0252010

Spinat

0252030

Mangold

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass für Quizalofop-P-tefuryl einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. Juni 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011010

Muskel

1011020

Fett

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012010

Muskel

1012020

Fett

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013010

Muskel

1013020

Fett

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014010

Muskel

1014020

Fett

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015010

Muskel

1015020

Fett

1015030

Leber

1015040

Nieren

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016010

Muskel

1016020

Fett

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017010

Muskel

1017020

Fett

1017030

Leber

1017040

Nieren

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass für Propaquizafop einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. Juni 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251010

Feldsalate

0251020

Grüne Salate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauken/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass für Quizalofop-P-ethyl einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. Juni 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0810010

Anis/Anissamen

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Sellerie

0810040

Koriander

0810050

Kreuzkümmel

0810060

Dill

0810070

Fenchel

0810080

Bockshornklee

0810090

Muskatnuss

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Szechuanpfeffer

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wacholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinde

Thiabendazol (R)

(R)

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Thiabendazol — Code 100000 , ausgenommen 1020000 und 1040000 : Summe aus Thiabendazol und 5-Hydroxythiabendazol, ausgedrückt als Thiabendazol Thiabendazol — Code 1020000 : Summe aus Thiabendazol, 5-Hydroxythiabendazol und seinem Sulfatkonjugat, ausgedrückt als Thiabendazol

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0163010

Avocadofrüchte

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zur Höhe der Rückstände des Metaboliten Benzimidazol nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Höhe der Rückstände des Metaboliten Benzimidazol nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130010

Äpfel

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A erhalten die Spalten für Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid und Nikotin folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Benzalkoniumchlorid (Mischung aus Alkylbenzyldimethylammonium chloriden mit Alkylkettenlängen von C8, C10, C12, C14, C16 und C18)

Chlorpropham (R) (F)

Didecyldimethylammoniumchlorid (Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit Alkylkettenlängen von C8, C10 und C12)

Nikotin

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,1 (+)

0,01 (*3)

0,05 (+)

 

0110000

Zitrusfrüchte

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0110010

Grapefruits

(+)

 

(+)

 

0110020

Orangen

(+)

 

(+)

 

0110030

Zitronen

(+)

 

(+)

 

0110040

Limetten

(+)

 

(+)

 

0110050

Mandarinen

(+)

 

(+)

 

0110990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

 

0120000

Schalenfrüchte

(+)

 

(+)

0,02 (*3)

0120010

Mandeln

(+)

 

(+)

 

0120020

Paranüsse

(+)

 

(+)

 

0120030

Kaschunüsse

(+)

 

(+)

 

0120040

Esskastanien

(+)

 

(+)

 

0120050

Kokosnüsse

(+)

 

(+)

 

0120060

Haselnüsse

(+)

 

(+)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

(+)

 

(+)

 

0120080

Pekannüsse

(+)

 

(+)

 

0120090

Pinienkerne

(+)

 

(+)

 

0120100

Pistazien

(+)

 

(+)

 

0120110

Walnüsse

(+)

 

(+)

 

0120990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

 

0130000

Kernobst

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0130010

Äpfel

(+)

 

(+)

 

0130020

Birnen

(+)

 

(+)

 

0130030

Quitten

(+)

 

(+)

 

0130040

Mispeln

(+)

 

(+)

 

0130050

Japanische Wollmispeln

(+)

 

(+)

 

0130990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

 

0140000

Steinobst

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0140010

Aprikosen

(+)

 

(+)

 

0140020

Kirschen (süß)

(+)

 

(+)

 

0140030

Pfirsiche

(+)

 

(+)

 

0140040

Pflaumen

(+)

 

(+)

 

0140990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

(+)

 

(+)

 

0151000

a)

Trauben

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0151010

Tafeltrauben

(+)

 

(+)

 

0151020

Keltertrauben

(+)

 

(+)

 

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0153010

Brombeeren

(+)

 

(+)

 

0153020

Kratzbeeren

(+)

 

(+)

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

(+)

 

(+)

 

0153990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

(+)

 

(+)

 

0154010

Heidelbeeren

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0154050

Hagebutten

(+)

 

(+)

0,2 (+)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0154080

Holunderbeeren

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0154990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0160000

Sonstige Früchte mit

(+)

 

(+)

 

0161000

a)

genießbarer Schale

(+)

 

(+)

 

0161010

Datteln

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0161020

Feigen

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0161030

Tafeloliven

(+)

 

(+)

0,02 (*3)

0161040

Kumquats

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0161050

Karambolen

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0161070

Jambolans

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0161990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

(+)

 

(+)

 

0162020

Lychees (Litschis)

(+)

 

(+)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

(+)

 

(+)

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

(+)

 

(+)

 

0162050

Sternäpfel

(+)

 

(+)

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

(+)

 

(+)

 

0162990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

(+)

 

(+)

 

0163010

Avocadofrüchte

(+)

 

(+)

0,02 (*3)

0163020

Bananen

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163030

Mangos

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163040

Papayas

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163050

Granatäpfel

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163060

Cherimoyas

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163070

Guaven

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163080

Ananas

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163090

Brotfrüchte

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163100

Durianfrüchte

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0163990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0,1 (+)

 

0,05 (+)

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

(+)

 

(+)

0,01 (*3)

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

0,35 (+)

(+)

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

(+)

0,01 (*3)

(+)

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

(+)

 

(+)

 

0212020

Süßkartoffeln

(+)

 

(+)

 

0212030

Yamswurzeln

(+)

 

(+)

 

0212040

Pfeilwurz

(+)

 

(+)

 

0212990

Sonstige (2)

(+)

 

(+)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

(+)

0,01 (*3)

(+)

 

0213010

Rote Rüben

(+)

 

(+)

 

0213020

Karotten

(+)

 

(+)

 

0213030

Knollensellerie

(+)

 

(+)

 

0213040

Meerrettiche/Kren

(+)

 

(+)

 

0213050

Erdartischocken

(+)

 

(+)

 

0213060

Pastinaken

(+)

 

(+)