26.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1208 DER KOMMISSION
vom 7. August 2020
über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bildet den grundlegenden Rahmen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Vorschriften für die Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen, die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer, die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare und die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen sowie Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung und für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen erlassen werden. |
(2) |
Das integrierte Überwachungs- und Berichterstattungssystem für Treibhausgasinventare, Projektionen sowie Politiken und Maßnahmen, einschließlich der nationalen Systeme, trägt dazu bei, die Datenkonsistenz zwischen früheren Emissionstrends, künftigen Emissionstrends und den Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu gewährleisten. Des Weiteren ist die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über das nationale Treibhausgasinventar inhaltlich mit den nationalen Inventarsystemen verbunden, bei denen es sich um die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Schätzung der Treibhausgasemissionen handelt. Darüber hinaus wird im Rahmen der umfassenden Überprüfung die Qualität der übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren geprüft. Daher sollten die Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung, für die Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen und über die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengeführt werden. |
(3) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (3), die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC am 12. Dezember 2015 verabschiedeten Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (4) dient, nahm mit dem Beschluss 18/CMA.1 die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung an, die unter anderem die Berichterstattung über die Treibhausgasinventare, Politiken und Maßnahmen, Projektionen, Auswirkungen und Anpassung sowie die Unterstützung für Entwicklungsländer betreffen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens zum 31. Dezember 2024 Informationen im Einklang mit diesen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien zu übermitteln. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit den im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris vereinbarten Berichterstattungsanforderungen alle zwei Jahre über ihre nationalen Pläne und Strategien für die Anpassung an den Klimawandel berichten. Diese Informationen werden dazu genutzt, die Fortschritte und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu überwachen, die Umsetzung und die Überprüfungen der Anpassungsstrategie der Union mit Fakten zu untermauern und zu unterstützen, die Bewertung der Fortschritte der EU bei der Verwirklichung des Anpassungsziels des Übereinkommens von Paris zu erleichtern, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu ermöglichen, bewährte Verfahren auszutauschen, und ihre Bedürfnisse und ihren Bereitschaftsstand in Bezug auf den Klimawandel zu evaluieren. Im Einklang mit internationalen Berichterstattungsanforderungen müssen die Mitgliedstaaten auch Übersichten oder Beispiele bewährter Verfahren für subnationale Aktivitäten vorlegen, damit das Bewusstsein für Anpassungsmaßnahmen auf anderen Verwaltungsebenen geschärft wird und die EU solche Maßnahmen besser fördern kann. |
(5) |
Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen müssen die Mitgliedstaaten, die sich bei der Berichterstattung auf die Verwendung des finanziellen Gegenwerts ihrer Einkünfte aus Versteigerungen beziehen, Werte melden, die für ihre Ausgaben gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) repräsentativ sind. |
(6) |
Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer sollte so detailliert wie möglich sein und auf der Ebene der Programme oder Tätigkeiten erfolgen. Als verfügbar gekennzeichnete Informationen sind nur zu melden, wenn sie den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Eingabe des Berichts in das Berichterstattungssystem zur Verfügung stehen. Ein Mitgliedstaat muss die Tabelle über die geplante Bereitstellung von Unterstützung nicht ausfüllen und übermitteln, wenn die einschlägigen Informationen unter anderem aufgrund laufender oder ausstehender Haushaltsverfahren nicht für die gesamte Tabelle verfügbar sind. Um Konsistenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten auch das Berichterstattungsformat des vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingeführten Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) verwenden dürfen. Gemäß dem Beschluss 18/CMA.1 legen die Mitgliedstaaten der UNFCCC auf freiwilliger Basis Informationen über das Subventionsäquivalent vor. Zur Gewährleistung von Konsistenz mit der Berichterstattung auf internationaler Ebene sollten die in dieser Verordnung festgelegten Berichterstattungsanforderungen so weit wie möglich an die einschlägigen Beschlüsse der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien und die durch den Entwicklungshilfeausschuss der OECD vorgenommenen einschlägigen methodischen Änderungen angeglichen werden, sobald diese verfügbar sind. |
(7) |
Der sektorale Geltungsbereich des vorläufigen Inventars ist eine Kurzfassung des detaillierteren sektoralen Geltungsbereichs des gesamten Treibhausgasinventars. Damit wird sichergestellt, dass die im vorläufigen Inventar für das Jahr t-1 gemeldeten Schätzungen der Emissionen und des Abbaus mit den für das Jahr t-2 gemeldeten Schätzungen im Treibhausgasinventar übereinstimmen. Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ist ein integraler Bestandteil des jährlichen Inventars, und die Mitgliedstaaten sollten Schätzungen der Emissionen und des Abbaus im LULUCF-Sektor in ihr vorläufiges Treibhausgasinventar aufnehmen. |
(8) |
Um die Transparenz der Emissionsreduktionsverpflichtungen zu gewährleisten, die Qualität kontinuierlich zu verbessern und den Prozess der technischen Überprüfung durch Experten zu erleichtern, sind in den Berichten der Mitgliedstaaten umfangreiche technische Details und Informationen erforderlich. Darüber hinaus werden mit der Verordnung (EU) 2018/1999 die Berichterstattungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in die jährliche Berichterstattung über das Treibhausgasinventar einbezogen, und der fünfjährige Zyklus dieser Verordnungen für die Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) wird durch Einführung einer umfassenden Überprüfung in den Jahren 2027 und 2032 übernommen. Daher müssen Struktur, Format und Verfahren der Berichterstattung über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten und über abgeschlossene Übertragungen von Emissionszuweisungen sowie über die Verwendung der damit erzielten Einkünfte gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegt und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 in die Berichterstattung über Projektionen einbezogen werden. Die bei der Übermittlung der Informationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/842 gemeldeten Einzelpreise der abgeschlossenen Übertragungen werden nicht offengelegt, während die Spanne der pro Einheit gezahlten Preise, d. h. der niedrigste und der höchste Preis für alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten Transaktionen, verfügbar gemacht werden sollte. |
(9) |
Damit die zeitnahe und wirksame Erfüllung der von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegten Verpflichtungen gewährleistet ist, müssen in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union und die UNFCCC-Überprüfung Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Außerdem müssen das Verfahren und der Zeitplan für die umfassende Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass sie zeitnah und wirksam durchgeführt wird. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten zur Gewährleistung und Verbesserung der Qualität des Inventars nationale Inventarsysteme für die Planung, Vorbereitung und Verwaltung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inventar einrichten und betreiben, darunter die Erhebung von Tätigkeitsdaten, die Auswahl geeigneter Methoden und Emissionsfaktoren, die Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie die Durchführung von Unsicherheitsbewertungen, von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrolltätigkeiten und von Verfahren für die Überprüfung der Inventardaten auf nationaler Ebene. Um die hohe Qualität aufrechtzuerhalten, die die nationalen Inventarsysteme im vergangenen Zeitraum aufwiesen, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin dieselben, in den Artikeln 27 bis 29 festgelegten Standards für die Planung, Vorbereitung und Verwaltung des Inventars anwenden. |
(11) |
Die Vorschriften über Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen sollten mit den einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen. Da im Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC Informationen verlangt werden, die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung der national festgelegten Beiträge gemäß Artikel 4 des Übereinkommens von Paris erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen über ihre institutionellen, administrativen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Umsetzung des national festgelegten Beitrags der Union im Inland übermitteln. |
(12) |
Die Berichterstattung über Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie die Berichterstattung über Treibhausgase folgen weitgehend ähnlichen Ansätzen, wobei auch die von den Mitgliedstaaten angewendeten Methoden ähnlich sind. Daher wird für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen und ihre Systeme gemäß Kapitel VI dieser Verordnung ein konsistenter methodischer Ansatz befürwortet, bei dem die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen berücksichtigt werden. |
(13) |
Die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform sollte von den Mitgliedstaaten und der Kommission, die von der Europäischen Umweltagentur unterstützt wird, für die Berichterstattung über alle Dimensionen der Energieunion genutzt werden. Die Kommission ergreift Maßnahmen, damit die über die E-Plattform übermittelten Informationen über die zentrale Anlaufstelle der Kommission an die einschlägigen verbundenen Berichterstattungssysteme wie das System Reportnet der Europäischen Umweltagentur weitergeleitet werden können. |
(14) |
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999. |
(15) |
Gemäß den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 7, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d und Artikel 19 der letztgenannten Verordnung, die für die Berichte mit Daten für die Jahre 2019 und 2020 gelten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden; ihre Artikel 3 bis 18 sowie 27 bis 43 sollten jedoch ihre Wirksamkeit für die Berichte mit Daten für diese Jahre behalten. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt in Bezug auf
a) |
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen und die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999; |
b) |
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare sowie die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999; |
c) |
Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999; |
d) |
den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999; |
e) |
die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1999. |
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte mit den für 2021 und danach verlangten Daten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„einheitliche Berichtstabelle“ (common reporting table, CRT) eine in Anlage II des Beschlusses 24/CP.19 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (im Folgenden „Beschluss 24/CP.19“) enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken; |
2. |
„Referenzkonzept“ das Referenzkonzept des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), das in dessen Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien von 2006“) festgelegt ist; |
3. |
„Konzept 1“ die in den IPCC-Leitlinien von 2006 enthaltene Basismethode für die Schätzung von Unsicherheiten; |
4. |
„Schlüsselkategorie“ eine Kategorie, die das Treibhausgas-Gesamtinventar eines Mitgliedstaats oder der Union durch das absolute Niveau der Emissionen und des Abbaus von Gasen, die Trends der Emissionen und des Abbaus von Gasen oder die Unsicherheit der Emissionen und des Abbaus von Gasen wesentlich beeinflusst; |
5. |
„Sektorenkonzept“ das in den IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegte Sektorenkonzept des IPCC; |
6. |
„Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar“ die Gliederung in der Anlage zu den Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über die jährlichen Treibhausgasinventare in Anlage I des Beschlusses 24/CP.19; |
7. |
„Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien“ die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage des Beschlusses 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt sind; |
8. |
„Leitlinien für das Treibhausgasinventar“ die Leitlinien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission (9); |
9. |
„Neuberechnung“ ein Verfahren für die Neuschätzung (im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar) der in zuvor übermittelten Treibhausgasinventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken infolge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, oder der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken. |
KAPITEL II
BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER NATIONALE ANPASSUNGSMAßNAHMEN, EINKÜNFTE AUS VERSTEIGERUNGEN UND DIE UNTERSTÜTZUNG FÜR ENTWICKLUNGSLÄNDER
Artikel 4
Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Anpassungsmaßnahmen in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 5
Informationen über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
Artikel 6
Informationen über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten quantitativen Angaben zu öffentlichen und mobilisierten Finanzmitteln und die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii derselben Verordnung genannten verfügbaren Informationen über die Tätigkeiten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten für Technologietransfer und Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC in dem gemeinsamen Tabellenformat, das vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Berichterstattung im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) eingeführt wurde‚ oder in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten qualitativen methodischen Informationen zur Erläuterung der Methode, nach der die quantitativen Informationen berechnet wurden, in dem in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten verfügbaren Informationen zu der geplanten Bereitstellung von Unterstützung in dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
KAPITEL III
BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VORLÄUFIGEN TREIBHAUSGASINVENTARE, DIE TREIBHAUSHAUSGASINVENTARE SOWIE DIE VERBUCHTEN EMISSIONEN UND DEN VERBUCHTEN ABBAU VON TREIBHAUSGASEN
Artikel 7
Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang VI festgelegten Format mit
a) |
detailliert aufgeschlüsselten Kategorien, die die verfügbaren Tätigkeitsdaten und Methoden für die Vornahme der Schätzungen für das Jahr X-1 widerspiegeln; |
b) |
gesonderten Spalten für die unter die Richtlinie 2003/87/EG und die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellenkategorien, sofern diese Informationen verfügbar sind. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Erläuterungen, darunter auch zu den Hauptursachen für die wichtigsten Änderungen der in dem in Anhang VI festgelegten Format übermittelten Informationen zu Emissionen und Abbau im Vergleich zum zuletzt gemeldeten endgültigen Treibhausgasinventar.
Artikel 8
Allgemeine Vorschriften für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen gemäß den Leitlinien für das Treibhausgasinventar und den Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Form
a) |
der einheitlichen Berichtstabellen, indem je nach der zur Verfügung stehenden geeigneten Software ein vollständiger Satz Kalkulationstabellen oder Dateien im Format XML (Extensible Markup Language) bereitgestellt und für den jeweiligen Mitgliedstaat der geografische Erfassungsbereich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 abdeckt wird; |
b) |
der Informationen gemäß den Artikeln 9 bis 23 der vorliegenden Verordnung. |
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen den in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten nationalen Inventarbericht (im Folgenden „nationaler Inventarbericht“) auf der Grundlage der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar und gemäß den Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten nehmen die gemäß den Artikeln 9, 10, 12 sowie 14 bis 18 dieser Verordnung gemeldeten Informationen in den nationalen Inventarbericht oder in einen gesonderten Anhang des nationalen Inventarberichts auf und weisen im Einklang mit Anhang VII deutlich aus, an welcher Stelle die Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 9
Berichterstattung über Neuberechnungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 die Gründe für die Neuberechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in den Jahren 1990, 2005 und X-3 und eine schriftliche Beschreibung des Vorgehens zur Wahrung der Konsistenz der Zeitreihen für alle Berichtsjahre in Form eines Entwurfs des zusammenfassenden Kapitels zu den Neuberechnungen des nationalen Inventarberichts.
Artikel 10
Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) In ihren nach Absatz 1 übermittelten Berichten behandeln die Mitgliedstaaten sowohl Probleme, die erstmals in den jeweils jüngsten Prüfberichten vorgebracht wurden, als auch Probleme aus früheren Prüfberichten.
Artikel 11
Berichterstattung über die Inventurmethoden und Emissionsfaktoren sowie die damit zusammenhängenden Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union
(1) Für die Erstellung des in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Inventarberichts der Union übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen:
a) |
zusammenfassende Informationen über die Methoden und Emissionsfaktoren, die für die Schlüsselkategorien der Union in den einschlägigen XML-Dateien der einheitlichen Berichtstabellen verwendet werden; |
b) |
für jene Schlüsselkategorien der Union, für die in den einheitlichen Berichtstabellen keine Informationen über Methoden und Emissionsfaktoren enthalten sind, Informationen gemäß Anhang IX Teil 3 der vorliegenden Verordnung; |
c) |
aktualisierte zusammenfassende Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 4 festgelegten Format; |
(2) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes:
a) |
bis zum 31. Oktober die Liste der neuesten Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 1 festgelegten Format; |
b) |
bis zum 28. Februar die aktualisierte Liste gemäß Absatz 2 Buchstabe a, in der die Änderungen hervorgehoben sind; |
c) |
soweit verfügbar, bis zum 31. Oktober die Informationen über Inventurmethoden, Emissionsfaktoren und zusammenfassende Methodenbeschreibungen in dem in Anhang IX Teil 2 festgelegten Format; |
d) |
bis zum 28. Februar die aktualisierten Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c. |
Artikel 12
Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 mindestens Unsicherheitsabschätzungen nach dem Konzept 1 in dem in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die allgemeine Bewertung der Vollständigkeit im nationalen Inventarbericht, wobei sie Folgendes angeben:
a) |
die Kategorien, die mit dem in den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien definierten Kürzel „NE“ (not estimated = keine Schätzung) gemeldet wurden, und ausführliche Erläuterungen zur Verwendung dieses Kürzel, insbesondere, wenn in den Leitlinien für das Treibhausgasinventar Methoden für die Schätzung von Treibhausgasen vorgesehen sind; |
b) |
den geografischen Erfassungsbereich des Treibhausgasinventars und etwaige Unterschiede zwischen dem geografischen Erfassungsbereich im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999. |
Artikel 13
Berichterstattung über Indikatoren
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über Indikatoren in dem in Anhang XI festgelegten Format.
Artikel 14
Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem der EU
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in dem in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext.
Artikel 15
Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen und über die Konsistenz der Daten gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe b derselben Verordnung als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:
a) |
ob die Emissionsschätzungen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen in den Inventaren, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorlegen, mit den entsprechenden Emissionsschätzungen in den Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 übereinstimmen; |
b) |
die Zeitpunkte der Vorlage der Berichte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284, die mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Inventar verglichen wurden. |
(2) Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen eine (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % zwischen den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Gesamtemissionen eines bestimmten Luftschadstoffs (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)), so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 als Freitext übermittelten Informationen weitere Informationen über diesen Luftschadstoff in dem in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(3) Ergibt sich die in Absatz 2 genannte (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % aus der Berichtigung von Datenfehlern oder aus Unterschieden beim geografischen Erfassungsbereich oder beim Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsinstrumente, so können die Mitgliedstaaten sich auf die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen beschränken.
Artikel 16
Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen gemeldeten Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:
a) |
die Detailgenauigkeit der vom Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen sowie die dabei verglichenen Datensätze und Vorlagen; |
b) |
die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen und Erklärungen für die größten Diskrepanzen; |
c) |
ob und wie die von den Betreibern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erhobenen Daten verwendet wurden; |
d) |
bei Nichtdurchführung der Kontrollen die Gründe dafür, dass sie nicht für relevant gehalten wurden. |
Artikel 17
Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie die Differenzen angeben zwischen dem Referenzkonzept, dessen Berechnung die Daten des Treibhausgasinventars zugrunde liegen, und dem Referenzkonzept, dessen Berechnung auf den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gemeldeten Energiestatistiken beruht.
(2) Bei einer (positiven oder negativen) Differenz gemäß Absatz 1 von mehr als 2 % beim ersichtlichen nationalen Gesamtverbrauch von fossilen Brennstoffen aller Kategorien zusammengenommen des Jahres X-2 übermitteln die Mitgliedstaaten Zahlenangaben und Erklärungen im Einklang mit Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.
Artikel 18
Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register
Wenn die Beschreibung des nationalen Inventarsystems oder gegebenenfalls des nationalen Registers gemäß Anhang V Teil 1 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1999 seit der letzten Vorlage des nationalen Inventarberichts nicht geändert wurde, geben die Mitgliedstaaten dies in den jeweiligen Kapiteln des nationalen Inventarberichts ausdrücklich an.
Artikel 19
Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen
Die Mitgliedstaaten melden die in Anhang V Teil 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 derselben Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die in den mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Geltungsbereich fallen, sowie Aktualisierungen dieser Informationen gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 20
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung gezahlten Preise anzugeben.
Artikel 21
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion der jährlichen Emissionszuweisung gezahlten Preise anzugeben.
(2) Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt zeitnah und in elektronischer Form eine Zusammenfassung dieser Informationen zur Verfügung.
Artikel 22
Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/842
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt sie spätestens am Ende des oben genannten Monats in elektronischer Form zur Verfügung.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelten Informationen dürfen keine gemäß Artikel 21 gemeldeten abgeschlossenen Übertragungen umfassen.
Artikel 23
Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 24
Berichterstattung über die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten zu den verbuchten Emissionen und dem verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XX festgelegten Format.
Artikel 25
Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und bei der UNFCCC-Überprüfung
(1) Unter Beachtung der Fristen in Anhang XXI arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erstellung des Treibhausgasinventars und des Inventarberichts der Union zusammen und stimmen sich untereinander ab.
(2) Legt ein Mitgliedstaat dem UNFCCC-Sekretariat sein Inventar erneut vor, übermittelt er der Kommission spätestens eine Woche nach der Neuvorlage eine Zusammenfassung der in dem erneut vorgelegten Inventar vorgenommenen Änderungen.
(3) Während der UNFCCC-Überprüfung des Inventars der Union übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen so bald wie möglich die Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer.
KAPITEL IV
ANFORDERUNGEN AN DIE EINRICHTUNG, DEN BETRIEB UND DAS FUNKTIONIEREN DER NATIONALEN INVENTARSYSTEME
Artikel 26
Aufgaben der nationalen Inventarsysteme
Bei der Einführung der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
a) |
er trifft und erhält die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29 durch die für die Erfüllung aller Aufgaben zuständigen Regierungsbehörden und anderen Stellen erforderlich sind; |
b) |
er sorgt für ausreichende Kapazitäten für die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29, einschließlich der Erhebung von Daten zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie Vorkehrungen zur Gewährleistung der technischen Kompetenz des am Verfahren zur Erstellung des Inventars beteiligten Personals. |
Artikel 27
Planung des Inventars
(1) Bei der Planung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
a) |
er benennt eine einzige nationale Stelle, die die Gesamtverantwortung für das nationale Inventar trägt, und macht ihre Postanschriften und elektronischen Anschriften bekannt; |
b) |
er legt konkrete Zuständigkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars fest und weist sie zu, darunter die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl der Methoden, der Erhebung von Daten, insbesondere Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren von Statistikdiensten und anderen Stellen, der Verarbeitung und Archivierung sowie der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung; |
c) |
er erarbeitet einen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan, in dem spezifische, im Rahmen der Erstellung des Inventars durchzuführende Qualitätskontrollverfahren beschrieben werden, er erleichtert die durchzuführenden übergeordneten Qualitätssicherungsverfahren und legt Qualitätsziele fest; |
d) |
er prüft die Einrichtung von Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des Inventars und gegebenenfalls auch für etwaige Neuberechnungen vor dessen Vorlage, um unter anderem auf Fragen einzugehen, die sich im Rahmen der Inventarüberprüfungsverfahren ergeben. |
(2) Im Rahmen der Planung seines Inventars prüft jeder Mitgliedstaat, sofern relevant, Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Methoden und anderen relevanten technischen Elemente der Inventare. Informationen, die bei der Umsetzung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans, bei Prüfungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sowie Überprüfungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Rahmen des UNFCCC gewonnen wurden, werden gegebenenfalls bei der Erarbeitung und/oder Überarbeitung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans sowie der Qualitätsziele berücksichtigt.
Artikel 28
Erstellung des Inventars
(1) Im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:
a) |
er legt Schlüsselkategorien fest und nimmt unter Anwendung geeigneter Methoden Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in Schlüsselkategorien vor; |
b) |
er trägt ausreichende Tätigkeitsdaten, Verfahrensinformationen und Emissionsfaktoren zusammen, die erforderlich sind, um die zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken gewählten Methoden zu unterstützen; |
c) |
er nimmt eine quantitative Unsicherheitsschätzung für jede Inventarkategorie und für das Inventar insgesamt sowie Neuberechnungen zuvor vorgelegter Schätzungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor; |
d) |
er erstellt das nationale Inventar und führt die in seinem Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan beschriebenen allgemeinen Verfahren zur Qualitätskontrolle des Inventars durch. |
(2) Bei der Erstellung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls wie folgt:
a) |
er wendet im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar kategoriespezifische Qualitätskontrollverfahren für Schlüsselkategorien und für einzelne Kategorien an, in denen wesentliche Anpassungen der Methoden und/oder Daten vorgenommen wurden; |
b) |
er sieht vor der Vorlage des Inventars eine einfache Überprüfung des Inventars vor, die durch einen unabhängigen Dritten oder durch Personal, das nicht an der Erstellung des Inventars beteiligt war, und im Einklang mit den geplanten Qualitätssicherungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen ist; |
c) |
er sieht eine umfassendere Überprüfung für Schlüsselkategorien und Kategorien vor, bei denen wesentliche Änderungen der Methoden erfolgt sind; |
d) |
auf der Grundlage der Überprüfungen gemäß den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie auf der Grundlage regelmäßiger interner Bewertungen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars führt er eine Neubewertung des Verfahrens zur Planung des Inventars durch, um die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsziele zu erreichen. |
Artikel 29
Verwaltung des Inventars
(1) Bei der Verwaltung seines Inventars geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:
a) |
er archiviert für die gemeldeten Zeitreihen jedes Jahr die Inventarinformationen, darunter alle disaggregierten Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten sowie Aufzeichnungen darüber, wie diese generiert und aggregiert wurden, interne Aufzeichnungen über Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren, externe und interne Überprüfungen und Aufzeichnungen über die wichtigsten jährlichen Quellen, die Ermittlung der wichtigsten Quellen sowie geplante Verbesserungen des Inventars; |
b) |
er gewährt den für die Überprüfung im Rahmen der Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 zuständigen Gruppen Zugang zu allen von den Mitgliedstaaten zur Erstellung des Inventars verwendeten archivierten Informationen, wobei länderspezifische Vertraulichkeitsvorschriften zu berücksichtigen sind; |
c) |
er beantwortet Anfragen zur Verdeutlichung von Inventarinformationen, die in den verschiedenen Phasen der Überprüfung der Inventarinformationen gestellt werden, sowie nach Informationen über das nationale System zeitnah. |
(2) Im Rahmen der Verwaltung seines Inventars sorgt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls dafür, dass die gesammelten archivierten Informationen leicht zugänglich sind.
KAPITEL V
VERFAHREN UND ZEITPLAN FÜR DIE UMFASSENDE ÜBERPRÜFUNG
Artikel 30
Verfahren für die umfassende Überprüfung
(1) Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfung werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.
(2) Die Europäische Umweltagentur nimmt die Sekretariatsaufgaben für die umfassenden Überprüfungen gemäß Anhang XXII wahr.
(3) Die Kommission wählt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine ausreichende Zahl von Prüfexperten zur Abdeckung der entsprechenden Inventarbereiche aus. Die ausgewählten Prüfexperten müssen Erfahrung auf dem Gebiet der Erstellung von Treibhausgasinventaren aufweisen und möglichst auf dem Gebiet der Überprüfung von Treibhausgasen tätig sein. Technische Prüfexperten, die zur Erstellung des Treibhausgasinventars eines bestimmten Mitgliedstaats beigetragen haben oder Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, dürfen nicht an der Prüfung dieses Inventars teilnehmen.
(4) Die umfassenden Überprüfungen werden als Unterlagenprüfungen oder zentrale Prüfungen gemäß Anhang XXII durchgeführt. Darüber hinaus können auf Empfehlung der Gruppe technischer Prüfexperten und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Besuche des Landes vorgenommen werden.
(5) Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen sich, soweit erforderlich, auf die in Anhang XXII aufgeführten Informationen erstrecken.
(6) Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen, soweit erforderlich, eine eingehende Prüfung der Übereinstimmung der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen mit den Unionsvorschriften beinhalten.
(7) Die umfassenden Überprüfungen müssen, soweit erforderlich, Kontrollen umfassen, mit denen festgestellt werden kann, ob Verbesserungsmöglichkeiten, die bei der UNFCCC- oder der Unionsprüfung für einen Mitgliedstaat ermittelt wurden, möglicherweise auch bei anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind.
(8) Die Überprüfung der Treibhausgasinventare erfolgt für alle betroffenen Mitgliedstaaten einheitlich und objektiv.
Artikel 31
Technische Korrekturen
(1) Eine technische Korrektur einer Emissionsschätzung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 wird dann für notwendig erachtet, wenn eine Über- oder Unterschätzung die Erheblichkeitsschwelle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels überschreitet. Einzelheiten zu den technischen Korrekturen finden sich in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Erheblichkeitsschwelle für eine bestimmte Quelle oder Senke beträgt 0,05 % der gesamten nationalen Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats ohne LULUCF für das Jahr des geprüften Inventars oder 500 kt CO2-Äquivalente‚ je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
(3) Als Reaktion auf eine Feststellung der Kommission, die einem Mitgliedstaat während der Überprüfung mitgeteilt wurde, kann der Mitgliedstaat durch Vorlage aktualisierter Schätzungen eine Änderung seiner Emissionsschätzungen oder seiner verbuchten Emissionen und seines verbuchten Abbaus beantragen. Hält die Gruppe technischer Prüfexperten eine aktualisierte Schätzung für angemessen, so wird sie zusammen mit einer Begründung in den in Artikel 32 genannten Prüfbericht aufgenommen.
Artikel 32
Endgültige Prüfberichte
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor.
Artikel 33
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a) |
Sie nehmen an der Überprüfung gemäß dem Zeitplan in Anhang XXII teil; |
b) |
sie benennen eine nationale Kontaktstelle für die Überprüfung durch die Union; |
c) |
falls erforderlich, beteiligen sie sich an der Vorbereitung eines Länderbesuchs und erleichtern diesen; |
d) |
sie liefern, wenn relevant, Antworten und zusätzliche Informationen sowie Anmerkungen zu den Prüfberichten. |
(2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nimmt die Kommission Anmerkungen zu den Ergebnissen der Überprüfung in den endgültigen Prüfbericht gemäß Artikel 32 auf.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe der gemäß Artikel 30 ausgewählten technischen Prüfexperten.
Artikel 34
Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen
Die umfassende Überprüfung wird nach dem Zeitplan in Anhang XXII durchgeführt.
KAPITEL VI
POLITIKEN UND MAßNAHMEN SOWIE PROJEKTIONEN
Artikel 35
Verfahren für die Vorlage im Rahmen der Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten verwenden für die Vorlage der Informationen gemäß diesem Kapitel die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform sowie die damit verbundenen Instrumente und Vorlagen der Kommission, die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt wird.
Artikel 36
Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschreibung ihrer nationalen Systeme für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie Projektionen gemäß Anhang VI Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
Artikel 37
Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über ihre nationalen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Freitext die folgenden Informationen:
a) |
die für ihre langfristigen Strategien relevanten Aktualisierungen gemäß Anhang VI Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999; |
b) |
die Informationen über geplante zusätzliche Politiken und Maßnahmen gemäß Anhang VI Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999; |
c) |
die Informationen über die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Politiken und Maßnahmen und den Beitrag dieser Politiken und Maßnahmen zu verschiedenen Prognoseszenarien gemäß Anhang VI Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999. |
Artikel 38
Berichterstattung über nationale Projektionen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach Gasen oder Gruppen von Gasen, in dem in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen über ihre nationalen Projektionen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:
a) |
die in Anhang VII Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Projektionen für die Treibhausgasemissionen insgesamt, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 bzw. die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen sowie die projizierten Emissionen nach Quellen und den projizierten Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841; |
b) |
die Ergebnisse der gemäß Anhang VII Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Sensitivitätsanalyse
|
c) |
das Jahr der Inventardaten (Basisjahr) und das Jahr des Inventarberichts, der als Ausgangspunkt für die Projektionen herangezogen wurde; |
d) |
die für die Projektion herangezogenen Methoden, einschließlich einer kurzen Beschreibung der verwendeten Modelle und ihres sektoralen, geografischen und zeitlichen Erfassungsbereichs, Verweise auf weitere Informationen zu den Modellen und Informationen über die verwendeten Datenquellen, wesentlichen exogenen Annahmen und Parameter, im Einklang mit Anhang VII Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999. |
(3) In den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten über die Projektionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die harmonisierten Schlüsselparameter für Projektionen — zumindest in Bezug auf die Einfuhrpreise für Öl, Gas und Kohle sowie die CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG —, die die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte empfohlen hat.
KAPITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 40
Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 39 dieser Verordnung behalten die Artikel 3 bis 18 und 27 bis 43 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 ihre Wirksamkeit für die Berichte mit den für die Jahre 2019 und 2020 verlangten Daten.
Artikel 41
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(3) Genehmigt mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).
(4) Genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(6) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(8) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
ANHANG I
Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen gemäß Artikel 4
1. Nationale Gegebenheiten, Auswirkungen, Anfälligkeiten, Risiken und Anpassungskapazität (1)
1.1 |
Für Anpassungsmaßnahmen relevante nationale Gegebenheiten:
|
1.2 |
Rahmen für die Klimaüberwachung und –modellierung:
|
1.3 |
Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität:
|
2. Rechtlicher und politischer Rahmen und institutionelle Regelungen
2.1 |
Rechtlicher und politischer Rahmen und Regelungen einschließlich der nationalen Anpassungsstrategien (NAS), der nationalen Anpassungspläne (NAP) (7) und etwaiger sektoraler Anpassungspläne. |
2.2 |
Überblick über institutionelle Regelungen und die Verwaltung auf nationaler Ebene in Bezug auf
|
2.3 |
Überblick über institutionelle Regelungen und Verwaltung auf subnationaler (10) Ebene:
|
3. Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele
3.1 |
Anpassungsprioritäten |
3.2 |
Herausforderungen, Lücken und Hindernisse bei der Anpassung (11) |
3.3 |
Zusammenfassungen der nationalen Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen, insbesondere im Hinblick auf Ziele und Vorgaben, vorgesehene Maßnahmen (12), Finanzmittel und Zeitpläne (13) |
3.4 |
Überblick über den Inhalt subnationaler Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen |
3.5 |
Überblick über Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in die sektoralen Politiken, Pläne und Programme, einschließlich Strategien und Maßnahmenplänen für das Katastrophenrisikomanagement |
3.6 |
Einbeziehung der Interessenträger
Überblick über Maßnahmen auf nationaler Ebene und Beispiele für bewährte Verfahren auf subnationaler Ebene im Bereich der Anpassung zur Einbeziehung von
|
4. Überwachung und Beurteilung von Anpassungsmaßnahmen und -verfahren
4.1 |
Überwachungs- und Beurteilungsmethode (15) in Bezug auf
|
4.2 |
Stand der Umsetzung der nach den Nummern 3.3 bis 3.6 geplanten Maßnahmen, einschließlich eines Überblicks über die subnationale Ebene, und der Auszahlung von Finanzmitteln zur Steigerung der Klimaresilienz. Die Berichterstattung zur Finanzierung muss Folgendes umfassen:
|
4.3 |
Beurteilung der Fortschritte bei der Erreichung folgender Ziele (18):
|
4.4 |
Getroffene Maßnahmen zur Überprüfung und Aktualisierung der
|
4.5 |
Überblick über bewährte Verfahren bei der Überprüfung und Aktualisierung der subnationalen Anpassungspläne, -politiken, -strategien und -maßnahmen. |
5. Zusammenarbeit, bewährte Verfahren, Synergien, Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich der Anpassung
5.1 |
Bewährte Verfahren und Erkenntnisse, auch auf subnationaler Ebene (19) |
5.2 |
Synergien von Anpassungsmaßnahmen mit anderen internationalen Rahmen und/oder Übereinkommen, insbesondere den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge |
5.3 |
Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Union, internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen (20):
|
6. Alle sonstigen Informationen in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel
6.1 |
Wichtigste Kontaktdaten des nationalen Koordinators und der nationalen Organisation |
6.2 |
Für die Kommunikation zu Anpassungsmaßnahmen auf nationaler und subnationaler Ebene ggf. genutzte relevante Websites und soziale Medien |
6.3 |
Wichtigste Berichte und Publikationen auf nationaler und subnationaler Ebene |
6.4 |
Sonstige relevante Informationen. |
(1) „Anpassungskapazität“ im Sinne des fünften Sachstandsberichts (AR5) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergouvernemental Panel on Climate Change, IPCC): „The ability of systems, institutions, humans and other organisms to adjust to potential damage, to take advantage of opportunities, or to respond to consequences“ (Fähigkeit von Systemen, Institutionen, Menschen und anderen Organismen, sich an mögliche Schäden anzupassen, Möglichkeiten zu nutzen oder auf Folgen zu reagieren).
(2) Die Liste ist nicht erschöpfend.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen über bestehende ökologische, wirtschaftliche und soziale Probleme berichten, die vom Klimawandel voraussichtlich erheblich beeinflusst werden: z. B. Biodiversitätsverlust, Ernteausfälle, Energiearmut, Arbeitslosigkeit, Migration.
(4) Die Mitgliedstaaten müssen unter den folgenden Sektoren die wichtigsten Sektoren auswählen: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung, Sonstige [bitte angeben].
(5) Soweit relevant, sollten die Mitgliedstaaten auch Sekundäreffekte dieser Gefahren berücksichtigen, wie Waldbrände, die Ausbreitung invasiver Arten und tropischer Krankheiten, Kaskadeneffekte und das Auftreten mehrerer Gefahren zur gleichen Zeit.
(6) Bei der Analyse gemäß den Ziffern i bis iv sind der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen ermittelte aktuelle Stand der Wissenschaft für die Anfälligkeits- und Risikoanalyse sowie die neuesten Leitlinien der Kommission für die Absicherung unionsfinanzierter Vorhaben gegen Klimagefahren zu nutzen.
(7) Die Mitgliedstaaten müssen Titel, Jahr der Verabschiedung und Status [ersetzt / verabschiedet / fertiggestellt und zur Verabschiedung vorgelegt / in der Entwicklung befindlich] aller NAS und NAP melden.
(8) Zu berücksichtigen sind unter anderem Beschlussfassung, Planung und Koordination in Bezug auf Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele, die Behandlung von Querschnittsthemen, die Anpassung von Anpassungsprioritäten und -tätigkeiten, die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels.
(9) Darunter Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(10) Im gesamten Anhang bezieht sich „subnational“ auf die lokale und regionale Ebene.
(11) Einschließlich derjenigen institutionellen, administrativen und sonstigen Hindernisse, die die in der Bewertung der Anfälligkeit ermittelte Anpassungskapazität beschränken.
(12) Einschließlich naturbasierter Lösungen und Maßnahmen, die Nebeneffekte für den Klimaschutz oder andere erwünschte relevante Nebeneffekte haben.
(13) Die Zusammenfassungen müssen auch Bemühungen zur Stärkung der Resilienz sowie zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Folgen des Klimawandels umfassen und darlegen, wie Fragen der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wurden.
(14) Die Mitgliedstaaten müssen einen Überblick über verfügbare Informationen zu Plänen, Prioritäten, Maßnahmen und Programmen des privaten Sektors sowie zu öffentlich-privaten Partnerschaften und anderen relevanten privaten Anpassungsinitiativen und/oder -vorhaben vorlegen.
(15) Die Mitgliedstaaten müssen über Ansätze, genutzte Systeme, Transparenz und Indikatoren berichten.
(16) Die zusätzlichen Investitionen, die für die Klimaresilienz eines Projekts (das ohnehin umgesetzt worden wäre) erforderlich sind.
(17) Die Mitgliedstaaten müssen die Berichterstattung über Investitionen in Anpassungsmaßnahmen nach folgenden Sektoren aufschlüsseln: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung; Sonstige [bitte angeben].
(18) Auf der Grundlage der gemäß Nummer 4.1 gemeldeten Überwachungs- und Beurteilungsmethode.
(19) Soweit relevant, können die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erkenntnisse in folgenden Bereichen berichten: Tätigkeiten und Methoden im Bereich der Klimamodellierung; Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität: institutionelle Regelungen und Verwaltung auf nationaler Ebene; politische und regulatorische Änderungen; Koordinierungsmechanismen; Prioritäten für die Anpassung; Hindernisse für die Anpassung; Anpassungsziele, -vorgaben, -maßnahmen, -bemühungen, -strategien, -politiken und -pläne; Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in entwicklungs- und sektorbezogene Politiken, Pläne und Programme; Berücksichtigung von Fragen der Gleichstellung der Geschlechter bei Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung indigener, traditioneller und lokaler Kenntnisse in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung der Interessenträger; Kommunikation über Klimarisiken; Überwachung und Beurteilung; Förderung wissenschaftlicher Forschung und Kenntnisse; Verringerung und Management des Katastrophenrisikos, innovative Anpassungslösungen und innovative Finanzierungsmechanismen.
(20) Mit Ausnahme der in Anhang VIII Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen zur Unterstützung von Entwicklungsländern.
ANHANG II
Informationen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften gemäß Artikel 5
Tabelle 1a: Aus der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr X-1 erzielte Einkünfte
1 |
|
Betrag für das Jahr X-1 |
||
2 |
|
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
Anmerkungen (z. B. Erläuterung von Lücken, relevanten nationalen Gegebenheiten, Änderungen seit dem letzten Bericht) |
3 |
A |
B |
C |
D |
4 |
Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten (Summe der Zeilen 5 und 6) |
Summe von B5+B6 |
Summe von C5+C6 |
|
5 |
davon Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG |
|
|
|
6 |
davon Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG |
|
|
|
Hinweis:
(1) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
Tabelle 1b: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten für das Jahr X-1
1 |
|
Im Jahr X-1 ausgezahlter Gesamtbetrag |
davon im Jahr X-1 ausgezahlter und in den Jahren vor X-1 als gebunden gemeldeter Betrag |
Im Jahr X-1 gebundener, aber nicht ausgezahlter Gesamtbetrag |
Entsprechender finanzieller Gegenwert im Jahr X-1 (2) |
|
||||
2 |
|
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
Anmerkungen (z. B. Erläuterung von Lücken, relevanten nationalen Gegebenheiten, Änderungen seit dem letzten Bericht) |
3 |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
4 |
Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert für die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5 |
davon der Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, der für die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke verwendet wird (sofern Daten für eine gesonderte Berichterstattung verfügbar sind) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
davon der Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, der für die in Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke verwendet wird (sofern Daten für eine gesonderte Berichterstattung verfügbar sind) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(2) |
Mit der Angabe des „entsprechenden finanziellen Gegenwerts“ melden die Mitgliedstaaten Werte, die gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG für ihre Ausgaben repräsentativ sind, und sie geben an, dass alle in den Tabellen 2 bis 6 aufgeführten Werte ebenfalls den entsprechenden finanziellen Gegenwert darstellen. |
Tabelle 2: Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für nationale und EU-Zwecke gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG
1 |
Zwecke, für die Einkünfte verwendet wurden |
Kurze Beschreibung |
Betrag für das Jahr X-1 |
Status (2) |
Einkünfte gemäß [zutreffende Spalte ankreuzen] |
Art der Verwendung (3) |
Finanzinstrument (4) |
Durchführungsstelle |
Anmerkungen |
||
2 |
z. B. Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts |
Einschließlich Verweis auf eine Online Quelle mit ausführlicherer Beschreibung, soweit verfügbar |
1 000 EUR |
1 000 Landeswährung (1) |
Gebunden (aber nicht ausgezahlt)/ ausgezahlt |
Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG |
Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG |
Art der Verwendung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG |
Bitte wählen Sie: steuerliche oder finanzielle Fördermaßnahmen, nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, Sonstige |
(z. B. zuständiges Ministerium) |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind |
3 |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen) |
|
||||||||||
6 |
Gesamtbetrag der verwendeten Einkünfte oder entsprechender finanzieller Gegenwert |
|
Summe der Spalte C |
Summe der Spalte D |
|
|
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollte die am ehesten zutreffende Kategorie für die übermittelten Beträge ausgewählt werden. Die Definitionen sollten in allen Tabellen einheitlich sein.
„Gebundene“ Versteigerungseinkünfte sind generell diejenigen, die rechtsverbindlich für die Verwendung für Klima- und Energiezwecke gebunden sind, aber in manchen Fällen zum Zeitpunkt der Berichterstattung u. U. noch nicht ausgegeben waren. „Ausgezahlte“ Versteigerungseinkünfte sind Einkünfte, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgegeben waren. In manchen Fällen kann sich „gebunden“ jedoch auf Einkünfte beziehen, die nur vorläufig für die Verwendung eingeplant sind, und „ausgezahlt“ kann sich auf diejenigen Einkünfte beziehen, die auf eine bestimmte staatliche Stelle für einen bestimmten Zweck oder auf eine regionale Regierung übertragen wurden. |
(3) |
Kategorien von Verwendungszwecken gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG:
Kategorien, die in Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, aber nicht ausdrücklich in Artikel 10 Absatz 3 genannt werden:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Verwendungsarten zugeordnet werden, können mehrere Arten ausgewählt werden; der angegebene Betrag darf jedoch nicht multipliziert werden, vielmehr sind für diesen Betrag im selben Eingabefeld zusätzliche Zeilen für die Verwendungsarten einzufügen. |
(4) |
Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für das übermittelte Programm oder Projekt herangezogen werden. |
Tabelle 3: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten für internationale Zwecke
1 |
|
|
Im Jahr X-1 gebundener Betrag (2) |
Im Jahr X-1 ausgezahlter Betrag (2) |
Anmerkungen |
||
2 |
Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts für internationale Zwecke (3) |
|
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen (3) |
3 |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
4 |
Für die Unterstützung von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag |
■ |
|
|
|
|
|
5 |
Für die Unterstützung von Entwicklungsländern gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag |
■ |
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. Die Definitionen sollten in allen Tabellen einheitlich sein. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären. |
Tabelle 4: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten zur Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG (1) (2)
1 |
|
Betrag für das Jahr X-1 |
|
Status (4) |
Art der Unterstützung (5) |
Finanzinstrument (6) |
Sektor (7) |
Anmerkungen |
|
2 |
|
1 000 EUR |
1 000 Landeswährung (3) |
|
Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt |
Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, übergreifend, Sonstige, keine Angaben verfügbar |
Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Sonstige, keine Angaben verfügbar |
Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, keine Angaben verfügbar |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen |
3 |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
4 |
Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle |
Summe der Spalte B |
Summe der Spalte C |
■ |
|
|
|
|
|
5 |
davon über multilaterale Fonds verwendet (soweit zutreffend) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
6 |
Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF) (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
7 |
UNFCCC-Anpassungsfonds (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EU) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
8 |
UNFCCC-Sonderfonds Klimawandel (SCCF) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
9 |
UNFCCC-Klimafonds |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
10 |
Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
11 |
UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
12 |
Für die multilaterale Unterstützung von REDD+-Maßnahmen |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
13 |
Andere multilaterale klimarelevante Fonds (bitte angeben) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
14 |
davon über multilaterale Finanzinstitutionen verwendet (soweit zutreffend) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
15 |
Globale Umweltfazilität |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
16 |
Weltbank (8) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
17 |
Internationale Finanz-Corporation (8) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
18 |
Afrikanische Entwicklungsbank (8) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
19 |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (8) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
20 |
Interamerikanische Entwicklungsbank (8) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
21 |
Andere multilaterale Finanzinstitutionen oder Unterstützungsprogramme (bitte angeben) (8) |
|
|
■ |
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären. |
(2) |
„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen. |
(3) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(4) |
Angaben zum Status sind, wenn möglich, aufgeschlüsselt zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. |
(5) |
Wenn solche Informationen zu multilateralen Fonds oder Banken vorliegen, sind diese zu übermitteln. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(6) |
Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es sollten mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. Finanzhilfen werden überwiegend multilateralen Einrichtungen gewährt, während andere Kategorien möglicherweise selten anwendbar sind. Es werden jedoch mehr Kategorien verwendet, um die Übereinstimmung mit den Berichterstattungsanforderungen an die Zweijahresberichte im Rahmen des UNFCCC zu gewährleisten. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(7) |
Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(8) |
In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die OECD-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden. |
Tabelle 5: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG für die bilaterale oder regionale Unterstützung von Entwicklungsländern (1) (2)
1 |
Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts |
Empfängerland/-region |
Betrag für das Jahr X-1 |
|
Status (4) |
Art der Unterstützung (5) |
Sektor (6) |
Finanzinstrument (7) |
Durchführungsstelle |
Anmerkungen |
|
2 |
|
|
1 000 EUR |
1 000 Landeswährung (3) |
|
Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt |
Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, REDD+, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar |
Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung übergreifend, Sonstige, keine Angaben verfügbar |
Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, direkte Projektinvestitionen, Investitionsfonds, steuerliche Fördermaßnahmen, finanzielle Fördermaßnahmen, Sonstige, keine Angaben verfügbar |
(z. B. zuständiges Ministerium) |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen |
3 |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
4 |
|
|
|
|
■ |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
|
|
(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen) |
||||||||||
5 |
Gesamtbetrag für die bilaterale und regionale Unterstützung von Entwicklungsländern |
|
Summe der Spalte D |
Summe der Spalte D |
■ |
|
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Könnte ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären. |
(2) |
„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen. |
(3) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(4) |
Angaben zum Status müssen mindestens in Tabelle 3 aufgeführt werden und sollten in diese Tabelle, soweit verfügbar aufgeschlüsselt, eingetragen werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. |
(5) |
In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die OECD-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden. |
(6) |
Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(7) |
Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
Tabelle 6: Optional vom Mitgliedstaat bereitzustellende ergänzende Angaben zur inländischen Verwendung von Einkünften, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben (1)
|
Im Jahr X-1 ausgezahlter Gesamtbetrag |
Im Jahr X-1 gebundener Gesamtbetrag |
Entsprechende Kategorien in Tabelle 2 |
Anmerkungen |
|||
Betrag der für die nachstehend genannten Ausgabenkategorien genutzten Einkünfte |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend |
Kategorie in Tabelle 2 |
Anteil am Betrag der entsprechenden Kategorie in Tabelle 2 |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
|
|
|
|
|
5 |
|
|
|
|
|
|
|
6 |
|
|
|
|
|
|
|
Ausgabenkategorien:
— |
|
— |
|
— |
|
— |
|
— |
|
— |
|
Hinweise:
(1) |
Diese Tabelle dient der weiteren Aufschlüsselung der Angaben zu den inländischen Ausgaben anhand der in internationalen Vergleichen üblicherweise verwendeten Kategorien. Bei Verwendungsarten, die unter die Artikel 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, können sich die Beträge mit den Angaben der Tabelle 2 überschneiden. |
(2) |
Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für EHS-Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:
|
(3) |
Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für EHS-Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:
|
(4) |
Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für nicht unter das EHS fallenden Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:
|
(5) |
Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für nicht unter das EHS fallende Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:
|
(6) |
Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben fallen nicht unter die Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG. |
(7) |
Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten unter den folgenden Kategorien der Tabelle 2 gemeldete Ausgaben umfassen:
|
ANHANG III
Informationen über die finanzielle und technische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 6 Absatz 1
Tabelle 1: Über bilaterale und regionale Kanäle bereitgestellte Unterstützung durch zugesagte und gewährte öffentliche Finanzmittel, einschließlich Technologieentwicklung und -transfer sowie Kapazitätsaufbau, soweit relevant (1) (2)
Kanal |
Empfänger |
Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä. |
Finanzierungsquelle |
Finanzinstrument |
Art der Unterstützung |
Sektor |
Zugesagter Betrag (a) |
Gewährter Betrag (a) |
Subventionsäquivalent* (a)(b) |
Teilsektor* (c) |
Technologie- transfer/ Kapazitätsaufbau* (d) |
Weitere Informationen* (e) |
Bilateral/ Regional/ Sonstiges (bitte angeben) |
Region/ Land |
|
ODA/ OOF/ Sonstige (bitte angeben) |
Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Sonstige (bitte angeben) |
Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend |
Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstiges (bitte angeben) |
|
|
|
|
T/ C/ Beides/ N/A |
|
Hinweise:
(1) |
Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen. |
(2) |
Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.
|
Tabelle 2: Über multilaterale Kanäle bereitgestellte Unterstützung durch zugesagte und gewährte öffentliche Finanzmittel, einschließlich Technologieentwicklung und -transfer sowie Kapazitätsaufbau, soweit relevant(1) (2)
Kanal |
Multilaterale Einrichtung |
Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä.* |
Finanzierungsquelle |
Finanzinstrument |
Gebundener Betrag (a) (Kernbeitrag/ allgemeiner Beitrag) |
Gewährter Betrag (a) (Kernbeitrag/ allgemeiner Beitrag) |
Zugesagter Betrag (a) (klima- spezifisch) |
Gewährter Betrag (a) (klima- spezifisch) |
Empfänger* |
Subventionsäquivalent* (a)(b) |
Beiträge/ Ausgaben* (c) |
Multilateral Multi- bilateral/ Sonstige (bitte angeben) |
|
|
ODA/ OOF/ Sonstige (bitte angeben) |
Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Sonstige (bitte angeben) |
|
|
|
|
Global/ Regional/ Land |
|
Beiträge/ Ausgaben |
Kalkulatorischer multilateraler Beitrag* (d) |
Finanzinstrument |
Art der Unterstützung* |
Sektor* |
Teilsektor* (e) |
Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau* (f) |
Weitere Informationen* (g) |
Ja/ Nein/ N/A |
Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ politische Maßnahmen/ Sonstige (bitte angeben) |
Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend |
Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstige |
|
T/ C/ Beides/ N/A |
|
Hinweise:
(1) |
Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen. |
(2) |
Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.
|
Tabelle 3: Informationen über die durch politische Maßnahmen mobilisierte finanzielle Unterstützung (1) (2)
Kanal |
Empfänger |
Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä. |
Art der öffentlichen Maßnahme |
Art der Unterstützung |
Sektor |
Mobilisierter Betrag (a) |
Teilsektor * (b) |
Subventionsäquivalent* (a) (c) |
Betrag der für die Mobilisierung der Unterstützung verwendeten Ressourcen* |
Weitere Informationen (d) |
Bilateral/ Regional/ Multilateral |
Global/ Region/ Land |
|
Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Kapazitätsaufbau/ Technologieentwicklung und -transfer/ Sonstige (bitte angeben) |
Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend |
Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstige (bitte angeben) |
|
|
|
|
|
Hinweise:
(1) |
Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen. |
(2) |
Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.
|
Formular 1: Informationen über die durch politische Maßnahmen mobilisierte finanzielle Unterstützung (1) (2). Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 3 nicht ausfüllen kann.
Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts o. Ä.
|
1. Kanal
|
2. Empfänger
|
3. Art der öffentlichen Maßnahme
|
4. Art der Unterstützung
|
5. Sektor
|
6. Mobilisierter Betrag (a)
|
7. Teilsektor * (b)
|
8. Subventionsäquivalent * (a)(c)
|
9. Betrag der für die Mobilisierung der Unterstützung verwendeten Ressourcen*
|
10. Weitere Informationen * (d)
|
Hinweise:
(1) |
Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen. |
(2) |
Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.
|
ANHANG IV
Qualitative methodische Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2
Formular 1: Bereitstellung etwaiger qualitativer methodischer Informationen und weiterer Informationen zu Definitionen und Methoden
1. Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen
|
2. Neu und zusätzlich
|
3. Entwicklungsland
|
4. Kernbeiträge/allgemeine Beiträge
|
5. Klimaspezifisch
|
6. Finanzinstrumente (z. B. Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Garantie, Versicherung, Sonstiges (bitte angeben)).
|
7. Finanzierungsquelle (ODA, OOF, Sonstige)
|
8. Status (zugesagt und gewährt)
|
9. Mobilisierte Unterstützung (z. B. (i) Angabe einer klaren Kausalbeziehung zwischen einer öffentlichen Maßnahme und der mobilisierten privaten Finanzierung, wenn die Tätigkeit ohne die Maßnahme der Partei nicht oder nicht in demselben Umfang fortgeführt worden wäre; (ii) Angaben zum Zeitpunkt der Messung (z. B. Zeitpunkt der Zusage, Zeitpunkt der Auszahlung) der durch die öffentlichen Maßnahme mobilisierten privaten Finanzierung, soweit dies für die Art des für die Mobilisierung genutzten Instruments oder Mechanismus möglich ist; (iii) Angaben zur Abgrenzung, die angewandt wurde, um die Mobilisierung der Finanzierung durch die öffentliche Maßnahme zu bestimmen)
|
10. Sektor, Teilsektor
|
11. Art der Unterstützung (Klimaschutz/Anpassung/übergreifend)
|
12. Öffentliche Finanzierung/private Finanzierung (z. B. insbesondere bei gemischten Organisationen oder Mitteln).
|
13. Anwendung der „Rio-Marker“ (Koeffizienten)
|
14. Bestimmung des Subventionsäquivalents der gewährten Unterstützung und der mobilisierten Unterstützung, wenn Angaben zum Subventionsäquivalent übermittelt wurden
|
15. Methoden zur Bestimmung der Beträge der mobilisierten Unterstützung
|
16. Methode zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Ressourcen, die als gebunden oder gewährt gemeldet wurden, und von Ressourcen, die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris von der erwerbenden Vertragspartei zur Erreichung ihres national festgelegten Beitrags verwendet werden
|
17. Beschreibung der Systeme und Verfahren, die zur Ermittlung, Nachverfolgung und Meldung der gebundenen, gewährten und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierten Unterstützung genutzt wurden
|
18. Beschreibung der nationalen Systeme und institutionellen Regelungen für die Bereitstellung von Informationen zur geplanten Gewährung von Unterstützung, einschließlich Informationen zu geplanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlich finanzierten Projekten für den Technologietransfer und den Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer im Rahmen des UNFCCC
|
19. Soweit verfügbar, Beschreibung der nationalen Systeme und institutionellen Regelungen für die Gewährung von Unterstützung durch Technologietransfer und Kapazitätsaufbau, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen, Definitionen und Methoden, die bei der Bereitstellung dieser Informationen genutzt wurden
|
20. Informationen zu Kanälen und Hindernissen sowie zu Erkenntnissen und zur Überwindung dieser Hindernisse getroffenen Maßnahmen
|
21. Informationen über die Art und Weise, in der sichergestellt werden soll, dass die gebundene, gewährte und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierte Unterstützung mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang steht
|
22. Informationen über die Art und Weise, in der die gebundene, gewährte und mobilisierte Unterstützung darauf ausgerichtet wurde, Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zur Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, einschließlich der Unterstützung von Bemühungen, Finanzflüsse auf das Ziel geringer THG-Emissionen und einer klimaresilienten Entwicklung auszurichten
|
23. Informationen über die Art und Weise, in der die bereitgestellten Informationen Fortschritte gegenüber dem früheren Ausmaß der Gewährung von Unterstützung und der Mobilisierung von Finanzmitteln im Rahmen des Übereinkommens von Paris widerspiegeln
|
24. Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, dass die bereitgestellte und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierte Unterstützung den Erfordernissen und Prioritäten von Entwicklungsländern bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris wirksam Rechnung trägt, wobei länderspezifische Strategien und Instrumente wie z. B. die zweijährlichen Transparenzberichte, national festgelegte Beiträge (NDC) und nationale Anpassungspläne zu berücksichtigen sind.
|
25. Informationen über Maßnahmen und Pläne zur Mobilisierung einer zusätzlichen Klimafinanzierung im Rahmen der weltweiten Bemühungen um eine Mobilisierung der Klimafinanzierung aus einer Vielzahl von Quellen, einschließlich Informationen über die Beziehung zwischen der vorgesehenen öffentlichen Maßnahme und der mobilisierten privaten Finanzierung
|
26. Angaben zur Berichterstattung über die multilaterale Finanzierung, darunter: (i) Angabe, ob die gemeldete multilaterale Finanzierung auf dem Beitrag der Partei zu einer multilateralen Einrichtung und/oder auf dem Anteil der Partei an den Ausgaben der multilateralen Einrichtung basiert; (ii) Angabe, ob und wie die multilaterale Finanzierung als klimaspezifisch gemeldet wurde und wie der klimaspezifische Anteil berechnet wurde, z. B. mithilfe internationaler Normen; (iii) Angabe, ob die multilaterale Finanzierung als Kernbeitrag/allgemeiner Beitrag gemeldet wurde, wobei berücksichtigt wird, dass der tatsächliche klimabezogene Finanzierungsbetrag von den Programmplanungsentscheidungen der multilateralen Einrichtungen abhängt; (iv) Angabe, ob und wie die multilaterale Finanzierung der meldenden Partei zugerechnet wurde.
|
ANHANG V
Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3
Tabelle: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung
Jahr/ Zeitraum |
Empfänger (a) |
Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ Projekts |
Projizierter bereitzustellender Betrag |
Art der Unterstützung |
Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau (c) |
Weitere Informationen (d) |
|
Global/ Region/ Land |
|
|
Klimaschutz/ Anpassung/ Übergreifend |
T/ C/ Beides/ N/A |
|
Hinweise:
(a) |
Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen. |
(b) |
Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben). |
(c) |
„T“ ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C“, wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides“ bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A“, falls nicht anwendbar. |
(d) |
Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris. |
Formular 1: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung je Tätigkeit/Programm/Projekt. Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 1 nicht ausfüllen kann.
Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts
|
1. Jahr
|
2. Empfänger (a)
|
3. Projizierter bereitzustellender Betrag (b)
|
4. Art der Unterstützung
|
5. Technologietransfer/Kapazitätsaufbau (c)
|
6. Weitere Informationen (d)
|
Hinweise:
(a) |
Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen. |
(b) |
Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben). |
(c) |
„T“ ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C“, wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides“ bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A“, falls nicht anwendbar. |
(d) |
Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris. |
ANHANG VI
Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7
Mitgliedstaat: |
|
Berichtsjahr „t-1“ |
|
Bezugsjahr „t“ |
|
TREIBHAUSGASQUELLE UND |
CO2 (1) |
CH4 |
N2O |
HFKW |
FKW |
SF6 |
Unspezifisches Gemisch aus HFKW und FKW |
NF3 |
Insgesamt |
|
EHS |
Lastenteilung (3) |
||
-SENKE – KATEGORIEN |
CO2-Äquivalent (kt) |
|
CO2-Äquivalent (kt) |
|||||||||||
Insgesamt (Nettoemissionen) (1) |
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Memo items: |
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Internationale Bunker |
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Luftfahrt |
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Schifffahrt |
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CO2-Emissionen aus Biomasse |
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Abgeschiedenes CO2 |
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Indirekte CO2 (2)-Emissionen |
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||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft |
|
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|
||||||||||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft |
|
|
|
|
||||||||||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich indirekter CO2-Emissionen ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft |
|
|
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|
||||||||||
Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich indirekter CO2-Emissionen sowie einschließlich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft |
|
|
|
|
Hinweise:
(1) |
Für Kohlendioxid (CO2) aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sind die Netto-Emissionen und der Nettoabbau zu melden. Bei der Meldung gilt: der Abbau ist stets mit einem Minuszeichen (-) anzugeben, die Emissionen mit einem Pluszeichen (+). |
(2) |
Mitgliedstaaten, die die indirekten CO2-Emissionen melden, müssen die nationalen Gesamtwerte mit und ohne indirekte CO2-Emissionen angeben. |
(3) |
Unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallende Emissionen. |
Kurze Beschreibung der wichtigsten Faktoren für die Zunahme bzw. Abnahme der THG-Emissionen im Jahr x-1 (Näherung) gegenüber dem Jahr x-2 (Inventar). Bitte einen Hyperlink zur relevanten Website einfügen, wenn diese Informationen öffentlich verfügbar sind. Es können auch Informationen zu den Unsicherheiten bereitgestellt werden, die mit den Schätzungen für den LULUCF-Sektor verbunden sind. |
|
ANHANG VII
Überblick über die Berichterstattung über Treibhausgasinventare gemäß Artikel 8 Absatz 2 (1), (2)
[Artikel] dieser Verordnung |
Informationen sind im nationalen Inventarbericht (NIR) zu übermitteln (bitte ankreuzen) |
Informationen sind in einem gesonderten Anhang zum NIR zu übermitteln (bitte ankreuzen) |
Verweis auf entsprechendes Kapitel im NIR oder im gesonderten Anhang (bitte angeben) |
Artikel 9 – Berichterstattung über Neuberechnungen |
Obligatorisch |
Nicht anwendbar |
Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen |
Artikel 10 – Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 1 |
Obligatorisch |
Obligatorisch |
Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen |
Artikel 10 – Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 2 |
Nicht anwendbar |
Obligatorisch |
|
Artikel 12 Absatz 1 – Berichterstattung über Unsicherheit |
Nicht anwendbar |
Obligatorisch |
|
Artikel 12 Absatz 2 – Berichterstattung über Vollständigkeit |
Obligatorisch |
Nicht anwendbar |
In der entsprechenden Tabelle der einheitlichen Berichtstabelle und in entsprechenden Kapiteln des NIR |
Artikel 14 Absatz 1 – Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Daten aus Anhang XII) |
Nicht anwendbar |
Obligatorisch |
|
Artikel 14 Absatz 2 – Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Freitext) |
Möglich |
Möglich |
Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR |
Artikel 15 – Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten |
Möglich |
Möglich |
Falls im NIR: Kapitel des NIR über den Qualitätssicherungs-, Qualitätskontroll- und Prüfplan |
Artikel 16 – Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen übermittelten Daten |
Möglich |
Möglich |
Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR |
Artikel 17 – Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken |
Möglich |
Möglich |
Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR |
Artikel 18 – Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register |
Obligatorisch |
Nicht anwendbar |
Entsprechende Kapitel des NIR |
Hinweise:
(1) |
Bis zum 15. Januar vorzulegende Informationen sind als Entwürfe von Kapiteln des NIR oder entsprechende gesonderte Anhänge vorzulegen. |
(2) |
Der Eintrag „Möglich“ bedeutet, dass die Mitgliedstaaten wählen müssen, ob sie die Informationen im NIR oder einem gesonderten Anhang des NIR übermitteln. |
ANHANG VIII
Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen gemäß Artikel 10
Tabelle 1: Format für die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung jeder im zuletzt veröffentlichten individuellen UNFCCC-Prüfbericht aufgeführten Empfehlung, einschließlich der Gründe, warum eine solche Empfehlung nicht umgesetzt wurde
Jahr der letzten UNFCCC-Überprüfungen der Inventare |
|||||
CRT-Kategorie/-Thema |
Empfehlungen aus der Prüfung |
Prüfbericht/Absatz |
Reaktion des Mitgliedstaats/Stand der Umsetzung |
Grund für die fehlende Umsetzung |
Kapitel/Abschnitt des NIR |
|
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Tabelle 2: Format für die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung jeder im zuletzt veröffentlichten Prüfbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 oder Artikel 32 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Empfehlung, technischen Korrektur oder geänderten Schätzung
Jahr der letzten EU-internen Überprüfung der Inventare |
||||
CRT-Kategorie/-Thema |
Empfehlung, technische Korrektur oder geänderte Schätzung aus der Überprüfung |
Prüfbericht/Absatz |
Reaktion des Mitgliedstaats/Stand der Umsetzung |
Kapitel/Abschnitt des NIR |
|
|
|
|
|
ANHANG IX
Berichterstattung über Inventarmethoden, Emissionsfaktoren und Methodenbeschreibungen für Schlüsselkategorien der Union gemäß Artikel 11
Teil 1 |
Teil 2 |
Teil 3 |
Teil 4 |
|||||||||||
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
N |
O |
Von der Kommission bereitzustellende Informationen |
Von den Mitgliedstaaten zu meldende Informationen |
|||||||||||||
Liste der Schlüsselkategorien der Union |
Informationen zu den Schlüsselkategorien der Union |
|
||||||||||||
Bis 31. Oktober des Jahres vor der Vorlage des Inventars und bis 28. Februar des Jahres der Vorlage des aktuellen Inventars |
Für die in Spalte B aufgeführten Schlüsselkategorien der Union bis 15. Januar und bis 15. März. |
Für die in Spalte A aufgeführten Schlüsselkategorien der Union bis 15. Januar und bis 15. März |
||||||||||||
Liste der Schlüsselkategorien der Union (a) |
Bitte ankreuzen, für welche Schlüsselkategorien die Informationen zu Methoden und Emissionsfaktoren nicht verfügbar sind oder von dem Mitgliedstaat nicht in der einheitlichen Berichtstabelle gemeldet werden |
Bitte ankreuzen, wenn es sich im Vergleich zum vorherigen Treibhausgasinventar der Union um eine neue Schlüsselkategorie handelt |
Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Methoden (b) |
Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Emissionsfaktoren (b) |
Kurze Beschreibung der Methoden des Mitgliedstaats im aktuellen Inventar (c) |
Bezugnahme (Nummer des Abschnitts) auf die Beschreibung im endgültigen NIR (c) (g) |
Bitte ankreuzen, wenn es sich im Vergleich zum aktuellen Treibhausgasinventar der Union um eine neue Schlüsselkategorie der Union handelt (d) |
Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Methoden (b) |
Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Emissionsfaktoren (b) |
Bitte ankreuzen, wenn die im aktuellen Inventar angewandten Methoden (Spalte I) von den im vorherigen Inventar angewandten Methoden (Spalte D) abweichen |
Bitte ankreuzen, wenn die im aktuellen Inventar angewandten Emissionsfaktoren (Spalte J) von den im vorherigen Inventar angewandten Emissionsfaktoren (Spalte E) abweichen |
Kurze Beschreibung der Methoden im aktuellen Inventar |
Bitte ankreuzen, wenn sich die Methodenbeschreibungen (Spalte M) gegenüber dem vorangegangenen Jahr (Spalte F) wesentlich geändert haben |
Bezugnahme (Nummer des Abschnitts) auf die Beschreibung im endgültigen NIR (g) |
Hinweise:
(a) |
Die in der Analyse der Schlüsselkategorien der Union verwendeten Kategorien sind von der Kommission nach Code, Bezeichnung, geprüftem Treibhausgas und ggf. Art des Brennstoffs zu spezifizieren. Beispiele: 1.A.1.a, Öffentliche Strom- und Wärmekraftwerke, Gasförmige Brennstoffe, CO2. |
(b) |
Kürzel (Abkürzungen) für „angewandte Methoden“ und „Emissionsfaktoren“ in der Zusammenfassung der einheitlichen Berichtstabellen zu den angewandten Methoden und Emissionsfaktoren. |
(c) |
Informationen zur Beschreibung des vorangegangenen Jahres sind erstmals bis zum 31. Oktober 2023 aufzunehmen. |
(d) |
Die Spalte H ist von der Kommission bereitzustellen. |
(e) |
Die Informationen in der Spalte F sind von der Kommission erstmals bis zum 31. Oktober 2023 bereitzustellen. |
(f) |
Änderungen der Angaben in den Spalten I, J, K und L sind ggf. nur für die in Spalte B genannten Schlüsselkategorien zu melden. |
(g) |
„Endgültiger NIR“ ist der letzte bei der EU eingereichte, verfügbare und vollständige NIR. |
ANHANG X
Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit gemäß Artikel 12
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
||
IPCC-Kategorie |
Erdgas |
Emissionen oder Abbau im Basisjahr |
Emissionen oder Abbau im Jahr X |
Unsicherheit der Tätigkeitsdaten |
Unsicherheit des Emissionsfaktors/ Schätzparameters |
Kombinierte Unsicherheit |
Beitrag zur Varianz nach Kategorien im Jahr X |
Sensitivität des Typs A |
Sensitivität des Typs B |
Durch die Unsicherheit des Emissionsfaktors/Schätzparameters induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Emissionen |
Durch die Unsicherheit der Tätigkeitsdaten induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Emissionen |
Induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Gesamtemissionen |
||
|
|
Eingabedaten |
Eingabedaten |
Eingabedaten Anmerkung A |
Eingabedaten Anmerkung A |
|
|
Anmerkung B |
|
I * F Anmerkung C |
Anmerkung D |
K2 + L2 |
||
|
|
Gg CO2-Äquivalent |
Gg CO2-Äquivalent |
% |
% |
% |
|
% |
% |
% |
% |
% |
||
z. B. 1.A.1. Energiewirtschaft Brennstoff 1 |
CO2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
z. B. 1.A.1. Energiewirtschaft Brennstoff 2 |
CO2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
usw. |
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
|
Σ C |
Σ D |
|
|
|
Σ H |
|
|
|
|
Σ M |
||
|
|
|
|
|
Unsicherheit im gesamten Inventar in Prozent: |
|
|
|
|
Unsicherheit des Trends: |
|
|||
|
ANHANG XI
Berichterstattung über Indikatoren gemäß Artikel 13
Nr. |
Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz |
Indikator |
Zähler/Nenner (1) (4) |
Leitfaden/Definitionen (2) (3) |
Jahr X-2 |
1 |
ENERGIEUMWANDLUNG B0 |
CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ |
CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt |
CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Bruttoerzeugung von Strom und Wärme in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht berücksichtigt. |
|
Gesamtmenge der Produkte von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ |
Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung), in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht berücksichtigt. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich in öffentlichem oder privatem Besitz befinden. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet. (Quelle: Energiebilanz). |
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2 |
ENERGIEUMWANDLUNG E0 |
Spezifische CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ |
CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt |
CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Bruttoerzeugung von Strom und Wärme in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. |
|
Gesamtmenge der Produkte von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ |
Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz). |
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3 |
INDUSTRIE A1.1 |
CO2-Gesamtintensität – Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR |
CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und Stahlindustrie, kt |
CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Eisen- und Stahlerzeugung, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2a), aus Verfahren der Eisen- und Stahlproduktion (IPCC-Quellenkategorie 2C1) und Produktionsverfahren für Ferrolegierungen (IPCC-Quellenkategorie 2C2). |
|
Bruttowertschöpfung der Eisen- und Stahlindustrie, Mrd. EUR |
Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (NACE 27.1), der Herstellung von Rohren (NACE 27.2), der sonstigen ersten Bearbeitung von Eisen und Stahl (NACE (27.3), von Eisengießereien (NACE 27.51) und von Stahlgießereien (NACE 27.52). (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). |
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4 |
INDUSTRIE A1.2 |
Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR |
Energiebezogene CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt |
CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2c). |
|
Bruttowertschöpfung – Chemische Industrie, Mrd. EUR |
Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (NACE 24) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). |
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5 |
INDUSTRIE A1.3 |
Energiebezogene CO2-Intensität — Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR |
Energiebezogene CO2-Emissionen aus der Herstellung von Glas, Ton und Baustoffen, kt |
CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung. |
|
Bruttowertschöpfung – Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie, Mrd. EUR |
Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). |
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6 |
INDUSTRIE A1.4 |
Energiebezogene CO2-Intensität – Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR |
Energiebezogene CO2-Intensität der Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, kt |
CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränken und Tabakwaren, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2e). |
|
Bruttowertschöpfung – Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mrd. EUR |
Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Getränken (NACE 15) und Tabakwaren (NACE 16) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). |
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7 |
INDUSTRIE A1.5 |
Energiebezogene CO2-Intensität — Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR |
Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt |
CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier, Pappe und Waren daraus sowie zur Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen sowie der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2d). |
|
Bruttorwertschöpfung — Papierindustrie und Druckwesen, Mrd. EUR |
Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (NACE 21) sowie der Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen und der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE 22) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung). |
|
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8 |
HAUSHALTE A0 |
Spezifische CO2-Emissionen aus der Raumheizung von Haushalten, kg/m2 |
CO2-Emissionen aus der Raumheizung von Haushalten, kt |
CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Raumheizung von Haushalten. |
|
Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2 |
Gesamtfläche permanent belegter Wohnungen. |
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9 |
DIENSTLEISTUNGEN B0 |
Spezifische CO2-Emissionen aus der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kg/m2 |
CO2-Emissionen aus der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt |
CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Raumheizung in gewerblichen und institutionellen Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors. |
|
Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2 |
Gesamtfläche von Dienstleistungsgebäuden (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99). |
|
|||
10 |
VERKEHR B0 |
Spezifische CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, g/km |
CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, kt |
CO2-Emissionen aus der Dieselverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Dieselfahrzeuge) |
|
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Dieselmotor zurückgelegten Kilometer, Mrd. km |
Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. (Quelle: Verkehrsstatistiken). |
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11 |
VERKEHR B0 |
Spezifische CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Ottomotor, g/km |
CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Ottomotor, kt |
CO2-Emissionen aus der Benzinverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Fahrzeuge mit Ottomotor) |
|
Anzahl der von Personenkraftwagen mit Ottomotor zurückgelegten Kilometer, Mrd. km |
Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Ottomotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. (Quelle: Verkehrsstatistiken). |
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht in der einheitlichen Berichtstabelle enthalten sind. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten folgen diesem Leitfaden. Falls es nicht möglich ist, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder falls Zähler und Nenner nicht vollkommen den Vorgaben entsprechen, geben die Mitgliedstaaten dies deutlich an. |
(3) |
Die Verweise auf die IPCC-Quellenkategorien beziehen sich auf die IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006. |
(4) |
1 Milliarde = 1000 Millionen. |
ANHANG XII
Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionsdaten mit den Daten aus dem EU-Emissionshandelssystem gemäß Artikel 14
Zuordnung der von den Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars |
Mitgliedstaat |
Berichtsjahr: |
Datengrundlage: im für das Jahr X-2 vorgelegten Inventar gemeldete geprüfte EHS-Emissionen und Treibhausgasemissionen |
|
Gesamtemissionen (CO2-Äq.) |
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Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2Äq.] (3) |
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2Äq.] (3) |
Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3) |
Anmerkung (2) |
Treibhausgasemissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-THG-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: THG-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG) |
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|
CO2-Emissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-CO2-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne CO2-Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: CO2-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG) |
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Kategorie (1) |
CO2-Emissionen |
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Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt] (3) |
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt] (3) |
Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3) |
Anmerkung (2) |
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Eisen und Stahl (für THG-Inventar Kombination der CRT-Kategorien 1.A.2.a und 2.C.1 und 1.A.1.c sowie andere relevante CRT-Kategorien, die Emissionen aus der Eisen-und Stahlproduktion einschließen (z. B. 1A1a, 1B1) (4)) |
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Kategorie (1) |
N2O-Emissionen |
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Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2Äq.] (3) |
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2Äq.] (3) |
Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3) |
Anmerkung (2) |
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Kategorie (1) |
FKW-Emissionen |
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Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2Äq.] (3) |
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2Äq.] (3) |
Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3) |
Anmerkung (2) |
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Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Die Zuordnung geprüfter Emissionen zu disaggregierten Inventarkategorien mit vier Stellen muss angegeben werden, wenn eine solche Zuordnung geprüfter Emissionen möglich ist und Emissionen freigesetzt werden. Dabei sollten folgende Kürzel verwendet werden:
NO = not occurring – keine Emissionen; IE = included elsewhere – anderweitig inbegriffen; C = confidential – vertraulich Negligible = in der jeweiligen CRT-Kategorie können kleine Menge geprüfter Emissionen freigesetzt werden, sie betragen jedoch weniger als 5 % der Kategorie |
(2) |
Die Spalte „Anmerkung“ ist für eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen oder, falls gewünscht, für zusätzliche Erläuterungen des Mitgliedstaats zu der angegebenen Zuordnung vorgesehen. |
(3) |
kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben. |
(4) |
Auszufüllen auf der Grundlage einer Kombination von unter „Eisen und Stahl“ fallenden CRT-Kategorien, die jeder Mitgliedstaat für sich bestimmt; die genannte Kombination ist nur ein Beispiel. |
ANHANG XIII
Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten gemäß Artikel 15
EMISSIONSKATEGORIEN |
Im Treibhausgasinventar (THG-Inventar) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X (in kt) (3) |
Gemäß Richtlinie 2016/2284 (NEC-Richtlinie) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X, Vorlageversion X (in kt) (3) |
Absolute Differenz in kt (1) (3) |
Relative Differenz in % (2) (3) |
Erklärungen für die Differenzen |
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Mitgliedstaat insgesamt (ohne LULUCF) |
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Hinweis:
(1) |
Im THG-Inventar gemeldete Emissionen abzüglich der im NEC-Inventar gemeldeten |
(2) |
Differenz in kt, geteilt durch die im THG-Inventar gemeldeten Emissionen |
(3) |
kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben |
ANHANG XIV
Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken gemäß Artikel 17 Absatz 2
BRENNSTOFFSORTEN |
Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch (TJ) (3) |
Ersichtlicher Verbrauch bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten. (TJ) (3) |
Absolute Differenz (1) (TJ) (3) |
Relative Differenz (2) % (3) |
Erklärungen für die Differenzen |
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Flüssige fossile Brennstoffe |
Primärbrennstoffe |
Rohöl |
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Orimulsion |
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Flüssigerdgas |
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Sekundärbrennstoffe |
Benzin |
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Flugturbinenkraftstoff |
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Anderes Kerosin |
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Schieferöl |
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Dieselkraftstoff |
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Rückstandsheizöl |
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Flüssiggas (LPG) |
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Ethan |
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Naphta |
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Bitumen, |
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Schmierstoffe |
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Petrolkoks |
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Raffinerieeinsatzmaterial |
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Andere Öle |
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Andere flüssige fossile Brennstoffe |
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Flüssige fossile Brennstoffe insgesamt |
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Feste fossile Brennstoffe |
Primärbrennstoffe |
Anthrazit |
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Kokskohle |
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Sonstige bituminöse Kohle |
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Subbituminöse Kohle |
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Braunkohle |
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Ölschiefer und Teersand |
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Sekundärbrennstoffe |
Braunkohle- und Steinkohlebriketts |
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Koksofenkoks/Gaskoks |
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Kohlenteer |
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Andere feste fossile Brennstoffe |
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Feste fossile Brennstoffe insgesamt |
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Gasförmige fossile Brennstoffe |
Erdgas (trocken) |
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Andere gasförmige fossile Brennstoffe |
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Gasförmige fossile Brennstoffe insgesamt |
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Abfälle (Nicht-Biomasse-Fraktion) |
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Sonstige fossile Brennstoffe |
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Torf |
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Insgesamt |
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Hinweise:
(1) |
Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch abzüglich des ersichtlichen Verbrauchs bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten. |
(2) |
Absolute Differenz geteilt durch im THG-Inventar gemeldeten ersichtlichen Verbrauch. |
(3) |
TJ und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben. |
ANHANG XV
Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19 (1)
A |
|
X-2 |
X-3 (2) |
X-4 (3) |
X-5 (4) |
X-6 (5) |
B |
Treibhausgasemissionen |
kt CO2-Äq. |
kt CO2-Äq. |
kt CO2-Äq. |
kt CO2-Äq. |
kt CO2-Äq. |
C |
Treibhausgasemissionen insgesamt ohne LULUCF (6) |
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D |
Geprüfte Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (7) |
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E |
CO2-Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a.) |
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F |
ESR-Gesamtemissionen (= C-D-E) |
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G |
Im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisung für das Jahr X-2 |
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H |
Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Emissionen (= G-F) |
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Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Für die Jahre 2027 und 2032 muss Bericht erstattet werden; für die Jahre 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031 ist die Berichterstattung fakultativ. |
(2) |
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-3 entfällt in den Jahren 2023 und 2028. |
(3) |
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-4 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2028 und 2029. |
(4) |
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-5 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2028, 2029 und 2030. |
(5) |
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-6 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031. |
(6) |
Treibhausgas-Gesamtemissionen für den geografischen Erfassungsbereich in der Union mit indirekten Emissionen, sofern gemeldet, entsprechen den in der zusammenfassenden Tabelle der CRT für dasselbe Jahr übermittelten Treibhausgas-Gesamtemissionen ohne LULUCF. |
(7) |
Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten. Die gemeldeten Daten entsprechen den geprüften Emissionen, die fünf Arbeitstage vor Ablauf der Frist für die Vorlage dieses Anhangs in dem in Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG genannten EU-Transaktionsprotokoll ausgewiesen sind. |
ANHANG XVI
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung 2018/841 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 20
Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1) |
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Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen |
|
Menge der Übertragungen |
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Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkaufte Gesamtmenge (t CO2-Äq.) |
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Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbene Gesamtmenge (t CO2-Äq.) |
|
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen |
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Übertragung 1 (2) |
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Übertragene Menge (t CO2-Äq.) |
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Betroffener Anrechnungszeitraum (3) |
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Übertragender Mitgliedstaat |
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Erwerbender Mitgliedstaat |
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Preis pro t CO2-Äq. |
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Datum der Übertragungsvereinbarung |
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Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register |
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Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
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X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 umfassen. |
(2) |
Für die Zahl der im Jahr X-1 vorgenommenen Übertragungen zu reproduzieren. |
(3) |
Bitte wählen Sie den Anrechnungszeitraum 2021–2025 oder den Anrechnungszeitraum 2026-2030. |
ANHANG XVII
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21
Tabelle 1: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1
Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1) |
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Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen |
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Menge der Übertragungen |
|
|
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkauften Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) |
|
|
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbenen Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) |
|
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen |
||
|
Übertragung 1 (2) |
|
|
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) |
|
|
Quellenjahr (3) der übertragenen AEAs (4) |
|
|
Übertragender Mitgliedstaat |
|
|
Erwerbender Mitgliedstaat |
|
|
Preis pro AEA |
|
|
Datum der Übertragungsvereinbarung |
|
|
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register |
|
|
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Abgeschlossene Übertragung bedeutet, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Vereinbarung abgeschlossen haben, Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) zu übertragen.
Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 umfassen. |
(2) |
Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle im Jahr X-1 abgeschlossenen und noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldeten Übertragungen. |
(3) |
Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde. |
(4) |
Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben. |
Tabelle 2: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 (*1)
Angaben zu Übertragungen, die seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit dem gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgelegten Vormonatsbericht abgeschlossen wurden |
||
Teil 1: Überblick über im Berichtszeitraum abgeschlossene Übertragungen |
||
|
Menge der Übertragungen |
|
Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen im Berichtszeitraum |
||
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Übertragung 1 (1) |
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|
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) |
|
|
Quellenjahr (2) der übertragenen AEAs (3) |
|
|
Übertragender Mitgliedstaat |
|
|
Erwerbender Mitgliedstaat |
|
|
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|
|
Datum der Übertragungsvereinbarung |
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|
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register |
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|
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit der Vorlage des Vormonatsberichts abgeschlossenen Übertragungen. |
(2) |
Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde. |
(3) |
Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben. |
(*1) Spezifische Übertragungen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet hat, müssen nicht in Teil 2 dieser Tabelle für das Folgejahr gemeldet werden.
ANHANG XVIII
Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 22
Tabelle 1: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842
Teil 1: Überblick über vorgesehene Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten und auf andere Mitgliedstaaten (1) |
||
|
Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten wie in Teil 2 ausgewiesen |
|
Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten wie in Teil 3 ausgewiesen |
|
|
Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat verkaufen will |
|
|
|
Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat erwerben will |
|
Teil 2: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten |
||
|
Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (2) |
|
|
Quellenjahr (3) der zur Übertragung vorgesehenen AEAs |
|
|
Art der Übertragung (4) |
|
|
Menge AEAs, deren Übertragung vorgesehen ist |
|
|
Erwarteter Mindestpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ) |
|
|
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
|
Teil 3: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten |
|
|
|
Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (5) |
|
|
Menge AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist |
|
|
Erfüllungsjahr (6) für die AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist |
|
|
Erwarteter Höchstpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ) |
|
|
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
|
Hinweise:
(1) |
Summe der in Teil 2 und Teil 3 ausgewiesenen spezifischen Kategorien vorgesehener Übertragungen. |
(2) |
Teil 2 ist für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten zu reproduzieren (u. a. die verschiedenen Arten und Quellenjahre). |
(3) |
Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten müssen hier zwischen Übertragungen nach Artikel 5 Absatz 4 und nach Artikel 5 Absatz 5 differenzieren. |
(5) |
Bitte reproduzieren Sie Teil 3 für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten (z. B. unterschiedliche Erfüllungsjahre). |
(6) |
Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto des erwerbenden Mitgliedstaats gutgeschrieben werden soll. |
Tabelle 2: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842
Teil 1: Kurzinformationen über Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (1) |
||
|
Menge der in Teil 2 ausgewiesenen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind |
|
|
Gesamtmenge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.) |
|
Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind |
||
|
Zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung 1 (2) |
|
|
Erfüllungsjahr (3) |
|
|
Menge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.) |
|
|
Sonstige Angaben |
|
Hinweise:
(1) |
Summe der in Teil 2 ausgewiesenen spezifischen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind. |
(2) |
Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für jede zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung, aufgeschlüsselt nach dem Jahr des Abbaus. |
(3) |
Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 gutgeschrieben werden soll. |
ANHANG XIX
Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Übertragungen gemäß Artikel 23
Tabelle 1: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen zur Bekämpfung des Klimawandels im Jahr X-1
|
|
Im Jahr X-1 ausgezahlter Gesamtbetrag |
Davon im Jahr X-1 ausgezahlter und in den Jahren vor X-1 als gebunden gemeldeter Betrag |
Im Jahr X-1 gebundener, aber nicht ausgezahlter Gesamtbetrag |
Im Jahr X-1 verwendeter entsprechender finanzieller Gegenwert (2) |
|
||||
2 |
Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen im Jahr X-1 |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1) |
Anmerkungen z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen |
3 |
A |
B |
C |
D |
E |
|
|
|
|
F |
4 |
Gesamtbetrag der Einkünfte aus AEA-Übertragungen oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der im Jahr X-1 zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwendet wurden |
Summe von B5+B6 |
Summe von C5+C6 |
|
|
|
|
|
|
|
5 |
Davon Betrag, der im Jahr X-1 zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union verwendet wurde (sofern separate Daten verfügbar sind) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
Davon Betrag, der im Jahr X-1 zur Bekämpfung des Klimawandels in Drittländern verwendet wurde (sofern separate Daten verfügbar sind) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(2) |
Gibt der Mitgliedstaat in Tabelle 1 den „entsprechenden finanziellen Gegenwert“ an, handelt es sich bei allen Angaben in den Tabellen 2 und 3 ebenfalls um den entsprechenden finanziellen Gegenwert. |
Tabelle 2: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union (1)
1 |
Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen die Einkünfte verwendet wurden |
Zwecke, für die Einkünfte verwendet wurden |
Kurzbeschreibung |
Betrag für das Jahr X-1 |
Status (3) |
Art der Verwendung (4) |
Finanzinstrument (5) |
Durchführungsstelle |
Anmerkungen |
||
2 |
Einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) auswählen |
z. B. Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts |
Einschließlich Verweis auf eine Online-Quelle mit ausführlicherer Beschreibung, soweit verfügbar |
1 000 EUR |
1 000 Landeswährung (2) |
|
Gebunden (d. h. Verwendung vorgesehen), aber nicht ausgezahlt, oder ausgezahlt |
Art der Verwendung auswählen |
Art des Finanzinstruments auswählen |
z. B. zuständiges Ministerium |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen |
3 |
|
A |
B |
C |
D |
|
E |
F |
G |
H |
I |
4 |
|
|
|
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
|
5 |
|
|
|
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
|
(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen) |
|||||||||||
6 |
Gesamtbetrag der verwendeten Einkünfte oder des verwendeten entsprechenden finanziellen Gegenwerts |
Summe der Spalte C |
Summe der Spalte D |
|
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Erläuterungen:
(1) |
Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einkünfte zu diesem Zweck verwendet wurden. |
(2) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollte die am ehesten zutreffende Kategorie für die gemeldeten Beträge ausgewählt werden. Die Definitionen sollten in allen Tabellen einheitlich sein.
„Gebundene“ Einkünfte aus AEA-Übertragungen sind generell diejenigen, die rechtsverbindlich für die Verwendung für Klima- und Energiezwecke gebunden sind, aber zum Zeitpunkt der Berichterstattung u. U. noch nicht ausgegeben waren. „Ausgezahlte“ Einkünfte aus AEA-Übertragungen sind Einkünfte, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgegeben waren. In manchen Fällen kann sich „gebunden“ jedoch auf Einkünfte beziehen, die nur vorläufig für die Verwendung eingeplant sind, und „ausgezahlt“ kann sich auf diejenigen Einkünfte beziehen, die auf eine bestimmte staatliche Stelle für einen bestimmten Zweck oder auf eine regionale Regierung übertragen wurden. |
(4) |
Auszuwählende Verwendungsarten:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Verwendungsarten zugeordnet werden, können mehrere Arten ausgewählt werden; der angegebene Betrag darf jedoch nicht multipliziert werden, vielmehr sind für diesen Betrag im selben Eingabefeld zusätzliche Zeilen für die Verwendungsarten einzufügen. |
Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn für das gemeldete Programm oder Projekt verschiedene Finanzinstrumente herangezogen werden.
Tabelle 3: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) zur Bekämpfung des Klimawandels in Drittländern (1) (2)
1 |
|
Im Jahr X-1 gebundener Betrag (2) |
Im Jahr X-1 ausgezahlter Betrag (2) |
Anmerkungen |
||
2 |
Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) für internationale Zwecke |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (3) |
1 000 EUR |
1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (3) |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen (4) |
3 |
A |
C |
D |
E |
F |
G |
4 |
Gesamtbetrag für die Unterstützung von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind |
|
|
|
|
|
5 |
Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern |
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären. |
(2) |
Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einkünfte zu diesem Zweck verwendet wurden. |
(3) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. Die Definitionen müssen in allen Tabellen einheitlich sein. |
Tabelle 4: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) zur Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle (1)
1 |
|
Betrag für das Jahr X-1 |
Status (2) |
Art der Unterstützung (3) |
Finanzinstrument (4) |
Sektor (5) |
Anmerkungen |
||
2 |
Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen zur Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle (6) (7) |
1 000 EUR |
1 000 Landeswährung (8) |
|
Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt |
Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, übergreifend, Sonstige, Angaben nicht verfügbar |
Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Sonstige, keine Angaben verfügbar |
Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen |
3 |
A |
B |
C |
|
E |
F |
G |
H |
I |
4 |
Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle |
Summe der Spalte B |
Summe der Spalte C |
|
|
|
|
|
|
5 |
davon über multilaterale Fonds verwendet (soweit zutreffend) |
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
7 |
Anpassungsfonds im Rahmen des UNFCCC |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
8 |
UNFCCC-Sonderfonds Klimawandel (SCCF) UN-Klimafonds |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
9 |
UNFCCC-Klimafonds |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
10 |
Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen. |
Zutreffendes auswählen. |
Zutreffendes auswählen |
|
11 |
UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
12 |
Für die multilaterale Unterstützung von REDD+-Maßnahmen |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
13 |
Andere multilaterale klimarelevante Fonds (bitte angeben) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
14 |
davon über multilaterale Finanzinstitutionen verwendet (soweit zutreffend) |
|
|
|
|
|
|
|
|
15 |
Globale Umweltfazilität |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
16 |
Weltbank (9) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
17 |
Internationale Finanz-Corporation (9) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
18 |
Afrikanische Entwicklungsbank (9) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
19 |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (9) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
20 |
Interamerikanische Entwicklungsbank (9) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
21 |
Andere multilaterale Finanzinstitutionen oder Unterstützungsprogramme (bitte angeben) (9) |
|
|
|
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einnahmen zu diesem Zweck verwendet wurden. |
(2) |
Angaben zum Status sind, wenn möglich, aufgeschlüsselt zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. |
(3) |
Wenn solche Angaben zu multilateralen Fonds oder Banken vorliegen, sind diese zu übermitteln. „Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(4) |
Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. Finanzhilfen werden überwiegend multilateralen Einrichtungen gewährt, während andere Kategorien möglicherweise selten anwendbar sind. Es werden jedoch mehr Kategorien verwendet, um die Übereinstimmung mit den Berichterstattungsanforderungen an die Zweijahresberichte im Rahmen des UNFCCC zu gewährleisten. „Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(5) |
Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären. |
(7) |
„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen. |
(8) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
(9) |
In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die CDC-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden. |
Tabelle 5: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) für die bilaterale und regionale Unterstützung von Entwicklungsländern (1) (2)
1 |
Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts |
Empfängerland/-region |
Betrag für das Jahr X-1 |
Status (3) |
Art der Unterstützung (4) |
Sektor (5) |
Finanzinstrument (6) |
Durchführungsstelle |
Anmerkungen |
||
2 |
|
|
1 000 EUR |
1 000 Landeswährung (7) |
Bitte ankreuzen, wenn Sie den „entsprechenden finanziellen Gegenwert“ angeben |
Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt |
Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, REDD+, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar |
Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar |
Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, direkte Projektinvestitionen, Investitionsfonds, steuerliche Fördermaßnahmen, finanzielle Fördermaßnahmen, Sonstige, Keine Angaben verfügbar |
z. B. Regierungsministerium |
z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen |
3 |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
4 |
|
|
|
|
■ |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
Zutreffendes auswählen |
|
|
(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen) |
|||||||||||
5 |
Gesamtbetrag für die bilaterale oder regionale Unterstützung von Entwicklungsländern |
|
Summe der Spalte D |
Summe der Spalte D |
■ |
|
|
|
|
|
|
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Könnte ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären. |
(2) |
Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einkünfte zu diesem Zweck verwendet wurden. |
(3) |
Angaben zum Status müssen wenigstens in Tabelle 3 aufgeführt sein und sollten in diese Tabelle eingetragen und wenn möglich aufgeschlüsselt werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. |
(4) |
In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die OECD-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden. |
(5) |
Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen. |
(6) |
Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.
„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen. |
(7) |
Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden. |
ANHANG XX
Berichterstattung über verbuchte Emissionen und verbuchten Abbau gemäß Artikel 24
Tabelle 1a: Im nationalen Treibhausgasinventar ausgewiesene Emissionen und ausgewiesener Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor (1) (2)
Teil 1: Im Inventar ausgewiesene Emissionen und ausgewiesener Abbau von LULUCF-THG und entsprechende Angaben in der Verbuchungskategorie der vergleichbaren Ebene |
Nettoemissionen und -abbau, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.) |
Nettoemissionen und -abbau (kt CO2-Äq.) (automatisch berechnet) |
|||||||||||||||||
Treibhausgasquelle und -senke Unterkategorien |
Treibhausgasquelle und -senke Kategorien |
LULUCF-Verordnung Verbuchungsunterkategorie |
LULUCF-Verordnung Verbuchungskategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Insgesamt |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Insgesamt |
||||
|
|
Waldflächen, die Waldflächen bleiben |
Bewirtschaftete Waldflächen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden |
Aufgeforstete Flächen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde |
Aufgeforstete Flächen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|
Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden |
Aufgeforstete Flächen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
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Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden |
Aufgeforstete Flächen |
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Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden |
Aufgeforstete Flächen |
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Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben |
Bewirtschaftete Ackerflächen |
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Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden |
Entwaldete Flächen |
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Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde |
Bewirtschaftete Ackerflächen |
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Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden |
Bewirtschaftete Ackerflächen |
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