15.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/1 |
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/608 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2019
zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 78)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten. |
(2) |
Mit den Delegierten Beschlüssen (EU) 2016/790 (2) und (EU) 2017/2113 der Kommission (3) wurde Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG im Anschluss an Meldungen der Mitgliedstaaten über Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ausstellung der betreffenden Ausbildungsnachweise aktualisiert. Seit dem Erlass dieser Beschlüsse haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission weitere derartige Änderungen gemeldet. Die Kommission ist der Ansicht, dass die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Der Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Januar 2019
Für die Kommission
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(2) Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135).
(3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119).
ANHANG
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 erhalten folgende Fassung: „5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung
5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt
5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner
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2. |
Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung: „5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
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3. |
Die Nummern 5.3.2 und 5.3.3 erhalten folgende Fassung: „5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)
5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte Oralchirurgie/Mundchirurgie
Kieferorthopädie
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