4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


RICHTLINIE (EU) 2016/1919 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2016

über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Richtlinie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden, indem Verdächtigen oder beschuldigte Personen in Strafverfahren die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird; Gleiches gilt für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (4) anhängig ist, (im Folgenden „gesuchte Personen“).

(2)

Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen, zielt diese Richtlinie darauf ab, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern.

(3)

In Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) ist das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren zu den dort genannten Bedingungen verankert. Die Charta hat die gleiche Rechtswirkung wie die Verträge, und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR. Doch die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.

(4)

Am 30. November 2009 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren (5) (im Folgenden „Fahrplan“) angenommen. In dem Fahrplan, der eine schrittweise Herangehensweise vorsieht, wird dazu aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht auf Übersetzungen und Dolmetscherleistungen (Maßnahme A), das Recht auf Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B), das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C), das Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder beschuldigte Personen (Maßnahme E) betreffen.

(5)

Am 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Fahrplan begrüßt und ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (6) gemacht (Nummer 2.4). Der Europäische Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sein soll, und ersuchte die Kommission, weitere Aspekte der Mindestverfahrensrechte für Verdächtige und beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen wie beispielsweise die Unschuldsvermutung angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern.

(6)

Bisher wurden fünf Maßnahmen zu Verfahrensrechten in Strafverfahren gemäß dem Fahrplan angenommen, und zwar die Richtlinien 2010/64/EU (7), 2012/13/EU (8), 2013/48/EU, (EU) 2016/343 (9) und (EU) 2016/800 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(7)

Die vorliegende Richtlinie betrifft den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans, die „Prozesskostenhilfe“.

(8)

Die Prozesskostenhilfe sollte die Kosten der Verteidigung von Verdächtigen, von beschuldigten Personen und von gesuchten Personen decken. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlaubt sein, Verdächtige, beschuldigte Personen oder gesuchte Personen je nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu verpflichten, einen Teil der Kosten selbst zu tragen.

(9)

Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 sollte die vorliegende Richtlinie nicht zur Anwendung kommen, wenn Verdächtige oder beschuldigte Personen oder gesuchte Personen auf ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU verzichtet haben und diesen Verzicht nicht widerrufen haben oder wenn Mitgliedstaaten die vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 5 oder 6 der Richtlinie 2013/48/EU anwenden, und zwar so lange, wie eine solche Ausnahme besteht.

(10)

Wenn eine Person, die anfänglich nicht Verdächtige oder beschuldigte Person war, wie beispielsweise ein Zeuge, zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte sie das Recht haben, sich nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern, nach Maßgabe des Unionsrechts und der EMRK nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese Richtlinie nimmt daher ausdrücklich auf den in der Praxis vorkommenden Fall Bezug, in dem eine solche Person im Laufe der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird. Wenn eine Person, die nicht Verdächtige oder beschuldigte Person ist, im Laufe einer solchen Befragung zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte die Befragung unverzüglich unterbrochen werden. Allerdings sollte es möglich sein, die Befragung fortzusetzen, wenn die betroffene Person darauf hingewiesen wurde, dass sie nun Verdächtige oder beschuldigte Person ist, und sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann.

(11)

In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung anderer Sanktionen als eines Freiheitsentzugs wegen relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig. Das kann zum Beispiel bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und entweder bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an ein solches Gericht zu verweisen, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs oder nach einer solchen Verweisung Anwendung finden.

(12)

In einigen Mitgliedstaaten gelten bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen, insbesondere geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung, als Straftaten. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei geringfügigen Zuwiderhandlungen kein Freiheitsentzug als Sanktion verhängt werden kann, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung finden.

(13)

Die Anwendung dieser Richtlinie auf geringfügige Zuwiderhandlungen unterliegt den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Sofern es mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, kann die Prüfung der materiellen Kriterien bei bestimmten geringfügigen Zuwiderhandlungen als nicht erfüllt angesehen werden.

(14)

Die Anwendung dieser Richtlinie bei bestimmten geringfügigen Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich des Rechts auf Rechtsbeistand, zu gewährleisten, unberührt lassen.

(15)

Sofern es mit dem Recht auf ein faires Verfahren zu vereinbaren ist, stellen die folgenden Situationen keinen Freiheitsentzug im Sinne dieser Richtlinie dar: die Identifizierung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, die Feststellung, ob Ermittlungen aufgenommen werden sollten, Überprüfungen auf Waffenbesitz oder Prüfungen ähnlicher Sicherheitsfragen, die Durchführung anderer als in dieser Richtlinie ausdrücklich genannter Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen wie Körperkontrollen, körperliche Untersuchungen, Blut-, Alkohol- oder ähnliche Tests, die Anfertigung von Fotografien oder die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vorführung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person vor eine zuständige Behörde nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(16)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, Prozesskostenhilfe in nicht in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen zu bewilligen, wenn beispielsweise nicht ausdrücklich in dieser Richtlinie genannte Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vorgenommen werden.

(17)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK müssen Verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Mindestvorschrift ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen. Der Rückgriff auf solche Prüfungen sollte die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten praktische Regelungen für die Bereitstellung der Prozesskostenhilfe einführen. In diesen Regelungen könnte festgelegt werden, dass Prozesskostenhilfe auf Antrag eines Verdächtigen, einer beschuldigten Person oder einer gesuchten Person bewilligt wird. Insbesondere angesichts der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen sollte ein solcher Antrag jedoch keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein.

(19)

Die zuständigen Behörden sollten die Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor der Befragung der betroffenen Person durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung der in dieser Richtlinie genannten konkreten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligen. Sind die zuständigen Behörden dazu nicht in der Lage, sollten sie vor einer solchen Befragung oder vor der Durchführung solcher Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zumindest eine Dringlichkeits-Prozesskostenhilfe oder eine vorläufige Prozesskostenhilfe gewähren.

(20)

Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sollten bei der Auslegung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die nur für gesuchte Personen gelten, diese Besonderheiten berücksichtigt werden, und die Auslegung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie sollte davon unberührt bleiben.

(21)

Gesuchte Personen sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Außerdem sollten gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit zum Bezug von Prozesskostenhilfe in diesem Mitgliedstaat zum Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat berechtigt sein, als eine solche erforderlich ist, um den in Artikel 47 der Charta verankerten wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Das wäre dann der Fall, wenn der Rechtsbeistand in dem Vollstreckungsmitgliedstaat seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat nicht wirksam und effizient erfüllen kann. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat sollte von einer Behörde getroffen werden, die in diesem Mitgliedstaat für solche Entscheidungen zuständig ist, wobei sie hierfür Kriterien heranziehen sollte, die von diesem Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt wurden.

(22)

Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass gesuchte Personen bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

(23)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe gemäß der Charta und der EMRK geachtet wird. Hierbei sollten sie die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für den Zugang zu Prozesskostenhilfe in Strafjustizsystemen beachten.

(24)

Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollten Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unverzüglich von einer zuständigen Behörde getroffen werden. Bei der zuständigen Behörde sollte es sich um eine unabhängige Behörde handeln, die für Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuständig ist, oder um ein Gericht, einschließlich eines Einzelrichters. In dringenden Fällen sollte jedoch auch eine vorübergehende Einbeziehung der Polizei und der Staatsanwaltschaft möglich sein, sofern es für die rechtzeitige Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist.

(25)

Sofern Prozesskostenhilfe für einen Verdächtigen, eine beschuldigte Person oder eine gesuchte Person bewilligt wurde, können deren Wirksamkeit und Qualität unter anderem dadurch sichergestellt werden, dass die Fortführung der rechtlichen Vertretung erleichtert wird. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang die Fortführung der rechtlichen Vertretung während des gesamten Strafverfahrens und — sofern relevant — während des gesamten Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erleichtern.

(26)

Für das in die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls eingebundene Personal sollten angemessene Schulungen zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Aufbau des Justizwesens darum ersuchen, dass die für die Weiterbildung von Richtern Verantwortlichen, Gerichten und Richtern, die Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe treffen, eine solche Schulung anbieten.

(27)

Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Wird das Recht auf Prozesskostenhilfe untergraben oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe verzögert oder ganz oder teilweise abgelehnt, sollten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

(28)

Damit die Wirksamkeit dieser Richtlinie überprüft und bewertet werden kann, müssen aus den verfügbaren Daten einschlägige Daten über die Umsetzung der in dieser Richtlinie verankerten Rechte erhoben werden. Darin enthalten sind nach Möglichkeit die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen der betroffene Mitgliedstaat als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handelt, die Anzahl der Fälle, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Anzahl der Fälle, in denen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde. Nach Möglichkeit sollten ebenfalls Daten zu den Kosten für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen und gesuchte Personen erhoben werden.

(29)

Diese Richtlinie sollte für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte achten und gewährleisten, wobei es zu keinerlei Diskriminierung aus Gründen wie der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder der Geburt kommen sollte. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(30)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte auszuweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau sollte der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das von den Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte stets mindestens den Standards der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des EGMR entsprechen.

(31)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und den Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(33)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für

a)

Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren und

b)

Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI anhängig ist („gesuchte Personen“).

(2)   Die vorliegende Richtlinie ergänzt die Richtlinien 2013/48/EU und (EU) 2016/800. Keine Bestimmung der vorliegenden Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in jenen Richtlinien vorgesehenen Rechte beschränkt würden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die vorliegende Richtlinie findet Anwendung auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU haben und

a)

denen die Freiheit entzogen ist,

b)

die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen oder

c)

deren Anwesenheit bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung vorgeschrieben oder zulässig ist, einschließlich mindestens die folgenden Handlungen:

i)

Identifizierungsgegenüberstellungen;

ii)

Vernehmungsgegenüberstellungen;

iii)

Tatortrekonstruktionen.

(2)   Die vorliegende Richtlinie gilt außerdem für gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat, die nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

(3)   Die vorliegende Richtlinie gilt außerdem unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen für Personen, die ursprünglich nicht Verdächtige oder beschuldigte Personen waren, aber während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigte Personen werden.

(4)   Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet die vorliegende Richtlinie bei geringfügigen Zuwiderhandlungen,

a)

in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder

b)

in Fällen, in denen Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann,

nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung.

Die vorliegende Richtlinie findet in jedem Fall Anwendung, wenn eine Entscheidung über eine Inhaftierung getroffen wird, sowie während der Haft, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bis zu seinem Abschluss.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann.

Artikel 4

Prozesskostenhilfe in Strafverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vornehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe nach Absatz 1 zu bewilligen ist.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Bedürftigkeitsprüfung vornimmt, trägt er sämtlichen relevanten und objektiven Kriterien Rechnung, zu denen beispielsweise Einkommen, Vermögen und familiäre Verhältnisse der betroffenen Person, die Kosten der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und der Lebensstandard in diesem Mitgliedstaat gehören, um festzustellen, ob ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person gemäß den in diesem Mitgliedstaat geltenden Kriterien nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt verfügen.

(4)   Wenn der Mitgliedstaat eine Prüfung der materiellen Kriterien vornimmt, trägt er der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und der Schwere der zu erwartenden Strafe Rechnung, damit festgestellt werden kann, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Unter folgenden Umständen gelten die materiellen Kriterien in jedem Fall als erfüllt:

a)

wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich dieser Richtlinie einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird und

b)

wenn er sich in Haft befindet.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligt wird.

(6)   Prozesskostenhilfe wird nur für die Zwecke des Strafverfahrens bewilligt, in dem die betreffende Person der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird.

Artikel 5

Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(1)   Der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

(2)   Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat haben, als Prozesskostenhilfe erforderlich ist, um den wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten.

(3)   Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer Bedürftigkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der sinngemäß gilt, abhängig gemacht werden.

Artikel 6

Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

(1)   Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe und über die Bestellung von Rechtsbeiständen sind unverzüglich von einer zuständigen Behörde zu treffen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit dafür gesorgt ist, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidungen mit Sorgfalt trifft und dabei die Rechte der Verteidigung wahrt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen schriftlich informiert werden, wenn ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise oder ganz abgewiesen wird.

Artikel 7

Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen und Schulung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen — auch finanzieller Art —, um sicherzustellen, dass

a)

ein wirksames System der Prozesskostenhilfe von angemessener Qualität besteht und

b)

die Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen angemessen ist, um die Fairness des Verfahrens zu wahren, wobei die Unabhängigkeit der Rechtsberufe gebührend zu achten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das in die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls eingebundene Personal angemessene Schulungen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Rolle derjenigen, die für die Weiterbildung von Rechtsbeiständen zuständig sind, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Förderung geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsbeistände, die Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe erbringen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen — auf entsprechenden Antrag — das Recht haben, den Rechtsbeistand, der ihnen für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe zugewiesen wurde, auswechseln zu lassen, sofern die konkreten Umstände es rechtfertigen.

Artikel 8

Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.

Artikel 9

Schutzbedürftige Personen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen berücksichtigt werden.

Artikel 10

Bereitstellung von Daten und Übermittlung von Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Mai 2021 und danach alle drei Jahre verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie verankerten Rechte umgesetzt worden sind.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 25. Mai 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. In ihrem Bericht bewertet sie die Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

Artikel 11

Regressionsverbot

Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die durch die Charta, die EMRK oder andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 25. Mai 2019 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LESAY


(1)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 63.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2016.

(3)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

(4)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(5)  ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(7)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

(8)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).