1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1017 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Juni 2015

über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Die Union leidet insbesondere an einer Investitionsschwäche, die eine Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten und verhaltenen Wachstums darstellt, was zu Unsicherheit auf den Märkten bezüglich der wirtschaftlichen Zukunft geführt hat. Diese Investitionsschwäche, die in den von der Krise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten besonders ausgeprägt war, hat die wirtschaftliche Erholung verlangsamt, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, was potenziell dem Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entgegensteht. Es ist erforderlich, die Attraktivität von Investitionen in Europa und in die Infrastruktur einer modernen wissensbasierten Wirtschaft zu erhöhen.

(2)

Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen und zunehmende Ungleichheiten zwischen Regionen bedingten negativen Kreislauf zu durchbrechen und das Vertrauen in die Wirtschaft der Union zu stärken, wobei Anreize zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds in den Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Erholung vorantreiben könnten. Gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung sind wirkungsvolle und wirtschaftlich und sozial nachhaltige Strukturreformen sowie eine verantwortungsvolle Finanzpolitik Mittel zur Herbeiführung einer positiven Entwicklung, bei der Investitionsvorhaben Beschäftigung und Nachfrage stützen helfen und eine nachhaltige Verringerung der Produktionslücke und einen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken. Ein durch Beiträge der Mitgliedstaaten aufgestockter Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI) muss eine Gesamtstrategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Anziehung von Investitionen ergänzen.

(3)

Um die Beschäftigungswirksamkeit des EFSI zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin wirkungsvolle und wirtschaftlich und sozial nachhaltige Strukturreformen und sonstige Initiativen durchführen, wie Ausbildungsprogramme und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Voraussetzungen für die Schaffung von hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen schaffen und entsprechend dem Sozialinvestitionspaket von 2013 in gezielte sozialpolitische Maßnahmen investieren. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel maßgeschneiderte Ausbildungsprogramme, um die Kompetenzen der Arbeitnehmer dem Bedarf der im Rahmen des EFSI geförderten Branchen anzupassen, maßgeschneiderte Dienste für Unternehmen, um sie auf die Expansion und die Schaffung neuer Arbeitsplätze vorzubereiten, sowie Unterstützung für Start-up-Unternehmen und Selbstständige.

(4)

Mit der globalen Infrastrukturinitiative hat die G 20 die Bedeutung von Investitionen für die Ankurbelung der Nachfrage und die Steigerung von Produktivität und Wachstum anerkannt und sich zur Schaffung eines investitionsfreundlicheren Klimas verpflichtet.

(5)

Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie Europa 2020, die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, und durch das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (EIB) hat unter anderem durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf und den makroökonomischen Bedürfnissen der Union angemessen Rechnung getragen, die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und der Einsatz dieser Liquidität zur Finanzierung tragfähiger Investitionsvorhaben begünstigt wird, sind noch weitere Maßnahmen erforderlich.

(6)

Am 15. Juli 2014 legte der zu diesem Zeitpunkt designierte Präsident der Kommission dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die nächste Kommission vor. Darin wurde gefordert, „in den nächsten drei Jahren bis zu 300 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft zu mobilisieren“, um die Investitionstätigkeit in Europa zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu beleben.

(7)

Am 26. November 2014 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (im Folgenden „Investitionsoffensive“), in der die Schaffung des EFSI, eines transparenten europäischen Portals für Investitionsvorhaben auf Unionsebene und einer Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub) vorgesehen sowie eine Agenda zur Beseitigung von Investitionshemmnissen und zur Vollendung des Binnenmarkts hervorgehoben wurde.

(8)

Der Europäische Rat hielt in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 fest, dass „die Förderung von Investitionen und die Behebung von Marktversagen in Europa […] eine zentrale politische Herausforderung [sind]“ und dass „die neue Schwerpunktsetzung auf Investitionen […] im Verbund mit der Entschlossenheit der Mitgliedstaaten, die Strukturreformen intensiv voranzutreiben und weiterhin eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung zu betreiben, das Fundament für Wachstum und Beschäftigung in Europa legen [wird]“. Der Europäische Rat forderte „die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) in der EIB-Gruppe, um im Zeitraum 2015 bis 2017 einen Betrag von 315 Mrd. Euro für neue Investitionen zu mobilisieren“, und bat die EIB-Gruppe, „ab Januar 2015 unter Verwendung ihrer eigenen Mittel tätig zu werden“. Der Europäische Rat unterstrich ferner, „dass der EFSI die laufenden EU-Programme und die angestammten Tätigkeiten der EIB ergänzen und erweitern wird“.

(9)

Die Kommission veröffentlichte am 13. Januar 2015 die Mitteilung „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“, in der sie darlegt, wie sie die bestehenden Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts nutzen werde.

(10)

Am 24. Juni 2015 hat die Kommission erklärt, dass „unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts […] einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten, entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln, an den EFSI oder thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen, die für die Umsetzung der Investitionsoffensive eingerichtet wurden, grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (4) und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (5) gelten“ sollten.

(11)

Der EFSI sollte Teil einer umfassenden Strategie sein, mit der der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll und die Investitionslücken in der Union verringert werden sollen. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union. Die Strategie sollte die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Erholung begünstigen und das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Union ergänzen. Der EFSI sollte als Ergänzung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Verringerung der Investitionslücken in der Union notwendig sind, und — in seiner Funktion als Garantiefonds — als Mittel zur Stimulierung neuer Investitionen betrachtet werden.

(12)

Das Investitionsumfeld in der Union sollte verbessert werden, indem Investitionsschranken beseitigt werden, sichergestellt wird, dass nicht danach diskriminiert wird, ob die Vorhaben privat oder öffentlich geleitet werden, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert wird. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Arbeitsprogramm der Kommission für 2015: Ein neuer Start“ erklärt, dass „die Senkung der Regulierungslasten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines hohen Sozial-, Gesundheits- und Umweltschutzniveaus und der Wahlfreiheit der Verbraucher“ politischen Vorrang hat und dass sie „bestehende Regeln überarbeiten [wird], damit sie zu Arbeitsplätzen und Wachstum beitragen“. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diese Aufgabe unverzüglich angehen. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in der gesamten Union zugute kommen.

(13)

Zweck des EFSI sollte es sein, zur Beseitigung der Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung strategischer, Wandel bewirkender und produktiver Investitionen mit hohem wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Mehrwert beizutragen, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union, wie den in der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten politischen Zielen, beitragen. Er sollte darauf ausgerichtet sein, die Wirtschaft der Union sofort anzukurbeln und den Zugang zu Finanzmitteln sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und anderen Einrichtungen zu verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegen sollte, mit dem Ziel, die Zahl der Arbeitslosen zu verringern und das Wachstum in der Union anzukurbeln.

Der EFSI sollte deshalb strategische Investitionen unterstützen, wozu unter anderem Vorhaben von gemeinsamem Interesse gehören, die auf Folgendes abzielen, ohne allerdings darauf beschränkt zu sein: die Vollendung des Binnenmarkts in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen, einschließlich Verkehrs- und Energieverbundnetze und digitaler Infrastruktur; den Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz; die Entwicklung und Modernisierung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung; und die Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung dieser Sektoren sowie die Nutzung potenzieller Synergien zwischen ihnen. Zu diesen Investitionen sollten auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen städtische und ländliche Entwicklung und Soziales sowie Umwelt und natürliche Ressourcen gehören; Vorhaben, die die wissenschaftliche und technologische Basis der Union stärken und einen Nutzen für die Gesellschaft bieten sowie das wirtschaftliche und industrielle Potenzial der Strategien in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Forschungsinfrastruktur, Pilot- und Demonstrationsanlagen, besser ausschöpfen; sowie Vorhaben in den Bereichen Humankapital, Kultur und Gesundheit. Mit marktgestützten Anreizen und der durch den EFSI gebotenen Zusätzlichkeit sollte sichergestellt werden, dass der EFSI ohne sektorspezifische oder regionale Vorgaben auf sozial und wirtschaftlich tragfähige Vorhaben abstellt, insbesondere um einem hohen Investitionsbedarf oder Marktversagen zu begegnen.

Gleichzeitig sollten über den EFSI umweltverträgliche Vorhaben unterstützt werden können, und er sollte Branchen und Technologien mit hohem Wachstumspotenzial zugute kommen und zu einer umweltfreundlichen, nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft beitragen. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in der Union und der Abbau der regionalen Ungleichheiten sollte nach Möglichkeit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihres Potenzials für Forschung und Innovation und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sowie den energie- und ressourceneffizienten Übergang, auch hinsichtlich des Übergangs bei Infrastrukturen, zu einer nachhaltigen und auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Kreislaufwirtschaft durch die Schaffung stabiler Arbeitsplätze mit gerechter Entlohnung unterstützen. Der EFSI sollte auf Vorhaben jeder Größe ausgerichtet sein, die die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie das kurz-, mittel- und langfristige nachhaltige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern, vor allem wenn solche Vorhaben einen maximalen Wertzuwachs mit sich bringen und damit zum Erreichen der politischen Ziele der Union nach Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen. Zur Erreichung der allgemeinen Ziele dieser Verordnung sollte der EFSI zur Verwirklichung der Ziele nach den Artikeln 170, 173 und 179 sowie Artikel 194 Absatz 1 AEUV beitragen.

(14)

Der EFSI sollte Vorhaben in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation fördern. Die im Rahmen des EFSI unterstützten Investitionen sollten zur Verwirklichung bestehender Programme und Strategien der Union sowie der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Sie sollten die Umsetzung der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 voranbringen.

(15)

Der EFSI sollte Vorhaben zur Entwicklung des Energiesektors fördern. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ wurde die Bedeutung der Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle hervorgehoben und deutlich erklärt, dass der EFSI „eine wichtige Hebelwirkung auf Investitionen in die Gebäuderenovierung ausüben“ kann. Investitionen in Energieeffizienz schaffen anerkanntermaßen bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze bis 2020 und möglicherweise weitere zwei Millionen Arbeitsplätze bis 2030. Damit der EFSI seinen Zweck erfüllt, private Investitionen zu mobilisieren, Arbeitsplätze zu schaffen, krisenfeste wirtschaftliche Entwicklungen einzusetzen und die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern, muss ein besonderer Schwerpunkt auf Energieeffizienz gesetzt werden. Der EFSI sollte Vorhaben fördern, die im Einklang mit den Zielen der Union in den Bereichen Energie, Klimaschutz und Effizienz nach der Strategie Europa 2020 und dem Rahmen für die Energie- und Klimaschutzpolitik bis 2030 stehen und die darauf ausgerichtet sind, die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen.

(16)

Der EFSI sollte Vorhaben zur Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen und innovativen Technologien für den Verkehr fördern. Die Unterstützung aus dem EFSI für die Verkehrsinfrastruktur sollte durch Schaffung neuer oder Ergänzung fehlender Infrastrukturen wie auch durch Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen Beiträge zu den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 leisten und zugleich die Finanzierung von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen in dem genannten Bereich ermöglichen. Besonderes Augenmerk sollte Synergievorhaben, die die Verknüpfungen zwischen den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie stärken, und auch Vorhaben im Bereich des intelligenten und nachhaltigen städtischen Verkehrs geschenkt werden.

(17)

Der EFSI sollte Finanzmittel für Unternehmen bereitstellen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln sollte insbesondere KMU, einschließlich zur Einrichtung von Start-up-Unternehmen und akademischen Ausgründungen („academic spin-offs“), sowie Unternehmen der Sozialwirtschaft und Organisation ohne Erwerbszweck zugutekommen.

(18)

Der EFSI sollte Vorhaben zur Entwicklung und zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) fördern, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die darauf abzielen, den Binnenmarkt im Bereich der Telekommunikation und der digitalen Infrastruktur zu vollenden.

(19)

Der EFSI sollte Vorhaben in den Bereichen Umweltschutz und Ressourceneffizienz, einschließlich in den Bereichen der natürlichen Ressourcen, fördern.

(20)

Der EFSI sollte Vorhaben in den Bereichen Humankapital, Kultur und Gesundheit fördern, einschließlich Vorhaben in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Entwicklung von Fähigkeiten im IKT-Bereich und digitale Bildung, sowie Vorhaben im Kultur- und Kreativbereich, im Tourismus und in den sozialen Bereichen. Bei Investitionen in diesen Bereichen sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, mit dem durchweg der Eigenwert von Bildung und Kultur ausreichend geachtet wird.

(21)

Unionsweit benötigen viele KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, insbesondere für risikoreichere Investitionen. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen, Marktversagen und finanzieller Fragmentierung, aus denen sich ungleiche Ausgangsbedingungen in der Union ergeben, helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) sowie nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds direkte und indirekte Eigenkapitalzuführungen ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die bei der Verfolgung der Ziele des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.

(22)

Der EFSI muss innerhalb der EIB angesiedelt werden. Der EFSI sollte Finanzmittel für KMU, Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und andere Unternehmen hauptsächlich über den EIF bereitstellen.

(23)

Um den Erfordernissen des jeweiligen Vorhabens so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI eine breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Eine derartig breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in Vorhaben zu setzen. Um die wirksamste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung oder Produkte nationaler Förderbanken oder -institute nicht verdrängen, sondern sollte als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Marktversagen ausgleicht, und er sollte den Zusammenhalt in der gesamten Union weiter stärken.

(24)

Um den kommerziellen und den ökonomischen Nutzen aus den von der Union kofinanzierten Initiativen besser zu wahren und zu optimieren, sollten die Teilnehmer an EFSI-Vorhaben die im in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgesehenen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) festgelegten Regelungen über die Nutzung und Verbreitung der Vorhabenergebnisse und über deren Schutz durch Rechte des geistigen Eigentums möglichst einhalten.

(25)

Die Auswirkungen des EFSI auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und, soweit möglich, deren Qualität sollten systematisch mittels einer jährlichen Bewertung der Wirkungen und Auswirkungen der nach dieser Verordnung geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf aggregierter Basis überwacht werden.

(26)

Der EFSI sollte eine Zusätzlichkeit dadurch gewährleisten, dass er dazu beiträgt, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, und Geschäfte unterstützt, die in dem Zeitraum, in dem die gemäß dieser Verordnung eingerichtete Garantie (im Folgenden „EU-Garantie“) eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Hierfür sollte der EFSI im Regelfall auf Vorhaben mit einem höheren Risikoprofil abzielen als Vorhaben, die durch die normalen EIB-Geschäfte gefördert werden.

(27)

Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit erwartet wird, was durch eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Unionsstandards bestätigt ist. Gleichzeitig sollten die Investitionen die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(28)

Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, die mit einem angemessenen Risiko verbunden sind, das in der Regel höher als bei normalen EIB-Geschäften ist, und der Unionpolitik entsprechen, einschließlich der Ziele intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, sowie die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.

(29)

Der EFSI sollte mit einer angemessenen Leitungsstruktur ausgestattet werden, deren Funktion sich nach dem alleinigen Ziel bestimmen sollte, den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie sicherzustellen. Diese Leitungsstruktur sollte sich aus einem Lenkungsrat, einem geschäftsführenden Direktor und einem Investitionsausschuss zusammensetzen. Sie sollte die Beschlussfassung der EIB unberührt lassen und diese nicht beeinflussen, und sie sollte die Leitungsgremien der EIB nicht ersetzen. Der Lenkungsrat sollte insbesondere die strategische Ausrichtung des EFSI und die Vorschriften festlegen, die für sein Funktionieren notwendig sind. Der geschäftsführende Direktor sollte für das Tagesgeschäft des EFSI zuständig sein und die Vorbereitungsarbeiten für die Sitzungen des Investitionsausschusses durchführen.

(30)

Der Investitionsausschuss sollte Beschlüsse über den Einsatz der EU-Garantie für potenzielle Vorhaben und für die Geschäfte mit nationalen Förderbanken oder -instituten oder Investitionsplattformen transparent und unabhängig fassen. Der Investitionsausschuss sollte sich aus acht unabhängigen Experten zusammensetzen, die über breite Sachkenntnis verfügen, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie dem geschäftsführenden Direktor. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein und der Lenkungsrat sollte kontinuierlich überwachen, dass die Mitglieder des Investitionsausschusses ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachkommen.

(31)

Um dem EFSI die Förderung von Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine EU-Garantie bereitstellen, deren Höhe zu keinem Zeitpunkt 16 000 000 000 EUR überschreiten sollte. Bei einer Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der Garantiebetrag je nach Art des Instruments — beispielsweise Darlehen, Eigenkapital oder Garantie — auf einen prozentualen Anteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen begrenzt werden. Im Falle der Kombination der EU-Garantie mit den von der EIB bereitzustellenden 5 000 000 000 EUR wird erwartet, dass die EFSI-Förderung voraussichtlich 60 800 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen ermöglicht. Von diesen vom EFSI geförderten Betrag in Höhe von 60 800 000 000 EUR wird erwartet, dass er innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union weitere Investitionen im Gesamtumfang von 315 000 000 000 EUR anstößt. Die Beteiligung von Mitgliedstaaten an der Umsetzung der Investitionsoffensive ist wünschenswert, um ihre Wirkung zu erhöhen. Wird ein Vorhaben ohne Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, sollte diese Garantie für neue Geschäfte verwendet werden können.

(32)

Innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält. In dem Bericht sollte angegeben werden, ob der EFSI seine Ziele erreicht und ob ein spezielles System zur Förderung von Investitionen in der Union gerechtfertigt ist. Insbesondere sollte in dem Bericht bewertet werden, ob die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Ziele erreicht wurden, ob privates Kapital mobilisiert wurde, und er sollte auch eine Bewertung der durch den EFSI bewirkten Zusätzlichkeit, des Risikoprofils der durch den EFSI geförderten Geschäfte und der makroökonomischen Auswirkungen des EFSI, einschließlich seiner Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung, enthalten. Gelangt man in dem Bericht zu dem Schluss, dass die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, insbesondere um einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und zur Sicherstellung ihrer angemessenen Finanzierung festzulegen. Gelangt man in dem Bericht zu dem Schluss, dass der EFSI seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen nicht gerechtfertigt ist, sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen, um eine reibungslose Abwicklung des EFSI zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der EU-Garantie für bereits nach dieser Verordnung genehmigte Geschäfte.

(33)

Die EIB wird EFSI-Geschäfte über ihre Marktemissionen finanzieren. Die Europäische Zentralbank hat mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, EIB-Anleihen in ihre Liste der für den Ankauf im Rahmen ihres Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme — PSPP) infrage kommenden Anleihen aufzunehmen.

(34)

Damit das anfängliche Ziel von 315 000 000 000 EUR innerhalb kürzestmöglicher Zeit erreicht werden kann, sollten die nationalen Förderbanken oder -institute und Investitionsplattformen und -fonds mit Unterstützung der EU-Garantie eine führende Rolle bei der Ermittlung tragfähiger Vorhaben, der Entwicklung und gegebenenfalls Bündelung von Vorhaben und der Gewinnung potenzieller Investoren übernehmen. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, mehrere Länder einbeziehende Plattformen zu errichten, um grenzübergreifende Vorhaben oder eine Gruppe von Vorhaben in mehreren Mitgliedstaaten zu fördern.

(35)

Investitionsplattformen können gegebenenfalls Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Experten, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, die einschlägigen Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und weitere relevante Akteure auf Unionsebene und nationaler und regionaler Ebene zusammenbringen.

(36)

Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten. Andere Dritte, wie etwa Regionalregierungen, nationale Förderbanken und -institute, regionale Banken oder öffentliche Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union sollten ebenfalls ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten können, sofern der Lenkungsrat zustimmt. Die Beteiligung eines Dritten am EFSI sollte diesem Dritten keine Mitgliedschaft im Lenkungsrat oder andere Rechten bezüglich der Leitungsstruktur des EFSI verschaffen.

(37)

Durch diese Verordnung sollten Einrichtungen, die Vorhaben innerhalb der Union verwalten, nicht davon abgehalten werden, die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern einzurichten oder zu verstärken.

(38)

Der EFSI sollte die Möglichkeit haben, private Fondsstrukturen, wie die europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), zu unterstützen. ELTIF, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfüllen, legen den Schwerpunkt auf langfristige Anlageklassen, wodurch sie eine ergänzende Möglichkeit für öffentliche oder privat-öffentliche Investitionen in die Wirtschaft im weiteren Sinne darstellen können. Aufgrund ihrer Anlagepolitik können ELTIF die ihnen zugewiesene Rolle als vorrangige Instrumente für die Verwirklichung der Investitionsoffensive erfüllen. Die Kommission sollte ihre Verfahren für alle Anträge von ELTIF auf Finanzierung durch die EIB priorisieren und optimieren.

(39)

Dritte sollten in der Lage sein, Vorhaben gemeinsam mit dem EFSI kozufinanzieren, entweder auf Basis der einzelnen Vorhaben oder über Investitionsplattformen.

(40)

Um Investitionen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene zu mobilisieren, sollte die EIB nationalen Förderbanken oder -instituten und Investitionsplattformen oder -fonds eine Garantie unter der Rückgarantie der EU-Garantie gewähren können, wobei nach Möglichkeit eine Eigenkapitalerleichterung anzustreben ist. Solche Geschäfte sollten als EFSI-Geschäfte gelten.

(41)

Angesichts der allgemeinen Zielsetzung der Gewährleistung eines Regelungsumfelds, das Investitionen zuträglich ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Infrastruktureinrichtungen gute Werte bei Ausfällen und Einziehungen erzielen und dass die Infrastrukturvorhaben-Finanzierung als ein Mittel zur Diversifizierung der Anlagenbestände institutioneller Anleger betrachtet werden kann, sollte die Behandlung von Infrastrukturinvestitionen, wie sie derzeit in den einschlägigen Aufsichtsvorschriften der Union vorgesehen ist, überprüft werden.

(42)

Der EFSI sollte laufende regionale, nationale oder auf Unionsebene angesiedelte Programme, aber auch die bestehenden EIB-Geschäfte und -Tätigkeiten ergänzen und erweitern. In diesem Zusammenhang sollte dazu ermutigt werden, alle bestehenden und zugewiesenen Unionsressourcen in vollem Umfang gemäß den geltenden Vorschriften zu nutzen. Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten auf alle Arten von Unionsfinanzierung zurückgreifen können, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Vorhaben beizutragen und nationale Förderbanken oder -institute oder Investitionsplattformen oder -fonds zu unterstützen. Die Flexibilität dieser Vorgehensweise dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen können, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Vorhaben beizutragen, und zwar in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des für diese Fonds geltenden Rechtsrahmens, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), sowie im Einklang mit den Partnerschaftsvereinbarungen. Die Kommission sollte durch Leitlinien sicherstellen können, dass der kombinierte Einsatz von Unionsinstrumenten mit einer von der EU-Garantie abgedeckten EIB-Finanzierung ein angemessenes Maß an Komplementarität und Synergie ermöglicht.

(44)

Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs in der Union könnte es sein, dass die EIB und der EIF im Laufe des Jahres 2015 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung, vor Abschluss der EFSI-Vereinbarung und vor der ersten Ernennung aller Mitglieder des Investitionsausschusses und des geschäftsführenden Direktors zusätzliche Vorhaben außerhalb ihres üblichen Handlungsbereichs finanzieren. Zur Maximierung des Nutzens der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten solche zusätzlichen Vorhaben für den Fall, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Kriterien erfüllen, in die EU-Garantie einbezogen werden können.

(45)

Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren - einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung - sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren erfolgen, einschließlich der zwischen der Europäischen Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung vom 27. Oktober 2003.

(46)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Prüfungsarbeiten des Rechnungshofes eine wichtige Grundlage für das Entlastungsverfahren nach Artikel 319 AEUV darstellen, sollte die Achtung der Prüfungsrechte des Rechnungshofes gemäß Artikel 287 AEUV bei der Anwendung dieser Verordnung in vollem Umfang gewährleistet sein.

(47)

Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Geschäfte regelmäßig bewerten und über sie Bericht erstatten, um ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen, einschließlich ihrer Zusätzlichkeit und ihres Mehrwertes, zu bewerten und um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen und Berichte sollten veröffentlicht werden und sollten zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Nachhaltigkeit beitragen.

(48)

Bei der Umsetzung der Investitionsleitlinien und anderer einschlägigen Vorschriften gemäß dieser Verordnung sollte der Investitionsausschuss in vollem Umfang berücksichtigen, dass jede Art von Diskriminierung, insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, vermieden werden muss. Insbesondere sollte er der Gleichstellung der Geschlechter und deren durchgängigen Berücksichtigung Rechnung tragen.

(49)

Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen und Investitionen sollte eine europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub — EIAH) geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unter-stützung für Vorhabenentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sach-kenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken oder -institute sowie der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Eine einzige Anlaufstelle für Fragen zu technischer Hilfe für Investitionen in der Union sollte eingerichtet werden, und die technische Hilfe, die den Vorhabenträgern auf lokaler Ebene bereitgestellt wird, sollte ausgebaut werden. Die neuen von der EIAH erbrachten Dienste sollten zusätzlich zu den Diensten erbracht werden, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme verfügbar sind, damit das Ausmaß und die Kapazität der im Rahmen dieser Programme bereitgestellten Unterstützung in keiner Weise beeinträchtigt wird. Diese zusätzlichen Dienste sollten über eine angemessene Finanzausstattung verfügen. Die EIAH sollte öffentlichen Vorhaben-trägern Sachkenntnis kostenfrei zur Verfügung stellen, sodass in der gesamten Union ein fairer Zugang zu EFSI-Finanzmitteln sichergestellt ist. Nach Möglichkeit sollte die EIAH mit ähnlichen Strukturen auf nationaler, regionaler oder subnationaler Ebene eng zusammenarbeiten. Die Obergrenze für Entgelte, die KMU für die technische Hilfe berechnet werden, welche durch die EIAH zusätzlich zu bestehenden Unionsprogrammen geleistet wird, sollte bei einem Drittel ihrer Kosten liegen. Die EIB sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 1. September 2016 und im Anschluss daran jährlich einen Bericht über die von der EIAH eingenommenen Entgelte und erbrachten Dienstleistungen vorlegen, um eine wirksame Bewertung des Finanzbedarfs innerhalb der Schranken der jährlichen Obergrenze von 20 000 000 EUR zu ermöglichen.

(50)

Die EIAH sollte vor allem auf den Verfahren aufbauen, die sich bei laufenden Programmen bewährt haben, beispielsweise bei ELENA (Europäische Energiehilfe auf lokaler Ebene), beim EEEF (Europäischer Fonds für Energieeffizienz), bei JEREMIE (Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen), JASPERS (Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Vorhaben in europäischen Regionen), JESSICA (Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung) und JASMINE (Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa).

(51)

Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet werden. Zum Aufbau dieses Garantiefonds sollten nach und nach Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen aus EFSI-geförderten Vorhaben sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden. Etwaige Überschüsse im Garantiefonds, die sich durch eine Anpassung des Zielbetrags oder Zahlungen ergeben, die den Zielbetrag nach einer vollständigen Wiederauffüllung der EU-Garantie auf ihren ursprünglichen Betrag von 16 000 000 000 EUR übersteigen, sollten als interne zweckgebundene Einnahmen wieder dem Gesamthaushalt der Union zufließen, damit Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung auf den Garantiefonds verwendet wurden, wieder aufgefüllt werden.

(52)

Der Garantiefonds soll einen Liquiditätspuffer bilden, der den Gesamthaushalt der Union gegen Verluste absichert, die der EFSI bei der Verfolgung seiner Ziele erleidet. Nach den Erfahrungen, die bislang mit Investitionen der vom EFSI zu fördernden Art gemacht wurden, sollte die Mittelausstattung des Garantiefonds einem Anteil von 50 % an den Gesamtverpflichtungen der EU-Garantie entsprechen.

(53)

Alle Einzahlungen in den Garantiefonds und Haushaltsbeschlüsse, die anderweitig mit dem Geschäftsbetrieb des EFSI im Zusammenhang stehen, sollten uneingeschränkt mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar sein und durch das Europäische Parlament und den Rat im Wege des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt werden.

(54)

Um den Beitrag teilweise aus dem Gesamthaushalt der Union zu finanzieren, sollte die Mittelausstattung von Horizont 2020 und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ verringert werden.

(55)

In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell aus wirtschaftlicher und technischer Sicht tragfähiger Vorhaben, die keine Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Vorhaben nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken, einschließlich regulatorischer Risiken, einschätzen zu können. Die Kommission sollte mit Unterstützung der EIB die Einrichtung eines transparenten Portals laufender und künftiger investitionsgeeigneter Vorhaben in der Union (im Folgenden "Vorhabenportal") fördern. Das Vorhabenportal sollte gewährleisten, dass Informationen über Investitionsvorhaben regelmäßig und strukturiert veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass Investoren Zugang zu transparenten und verlässlichen Angaben unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen haben.

(56)

Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Errichtung und Verwaltung des Vorhabenportals auch dadurch beitragen können, dass sie der Kommission Informationen über Investitionsvorhaben in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln. Vor Beginn der Errichtung des Vorhabenportals sollte die Kommission unter Beteiligung der EIB angemessene Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Experten und Interessenträgern zu den Grundsätzen und Leitlinien für in das Vorhabenportal aufzunehmende Vorhaben, einschließlich Mechanismen zur Vermeidung einer Veröffentlichung von Vorhaben, die die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnten, und zu dem Muster für die Veröffentlichung von Informationen über einzelne Vorhaben führen.

(57)

Das Vorhabenportal sollte Vorhaben in der gesamten Union umfassen und Zwecken der Sichtbarkeit für Investoren und der Information dienen. Darunter sollten Vorhaben fallen können, die entweder vollständig vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf Unionsebene oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Die Aufnahme eines Vorhabens in das Vorhabenportal sollte eine finanzielle Unterstützung durch öffentliche Mittel, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, weder voraussetzen noch ausschließen.

(58)

Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte, Auswirkungen und Geschäfte des EFSI berichten, insbesondere über die Zusätzlichkeit von Geschäften, die vom EFSI durchgeführt wurden, im Verhältnis zu den normalen EIB-Geschäften, einschließlich Sondertätigkeiten. Der Vorsitz des Lenkungsrats und der geschäftsführende Direktor sollten auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen teilnehmen und innerhalb eines festgelegten Zeitraums Fragen beantworten. Die Kommission sollte regelmäßig über die Lage des Garantiefonds Bericht erstatten.

(59)

Um eine rasche und flexible Anpassung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Investitionsleitlinien oder von Teilen davon an Marktbedingungen und das Investitionsumfeld innerhalb der Union zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Änderung der entsprechenden Teile dieser Investitionsleitlinien Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, wobei allerdings keiner der Abschnitte dieser Leitlinien gänzlich gestrichen werden darf. Die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, damit sie eine Bewertungsmatrix von Indikatoren erstellt, die vom Investitionsausschuss zu verwenden ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Wegen der Einzigartigkeit des EFSI und der zentralen Rolle der EIB bei seiner Errichtung ist es sachgerecht, dass die Kommission einen intensiven Dialog mit der EIB im Zusammenhang mit der Annahme der Bewertungsmatrix und etwaiger Anpassungen der Investitionsleitlinien und der Bewertungsmatrix führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(60)

Die einzigartigen Merkmale des EFSI erfordern außergewöhnliche Bemühungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts der erstmals die Bewertungsmatrix einrichtet. Gleichzeitig sollte die Wirksamkeit der in dieser Verordnung gemäß Artikel 290 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates auf Einwände gewährleistet werden. Deshalb sollte der Zeitraum, in dem Einwände erhoben werden können, für den delegierten Rechtsakt, der erstmals die Bewertungsmatrix einrichtet, ausnahmsweise drei Wochen betragen; dieser Zeitraum kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Wochen verlängert werden. Die Kommission sollte diesen Zeitraum, in dem Einwände erhoben werden können, sowie die Verfahren im Europäischen Parlament und dem Rat hinsichtlich des Termins für die Übermittlung des delegierten Rechtsakts berücksichtigen.

(61)

Zwar sollten die Preisbildungsgrundsätze der EIB befolgt werden, bei der Höhe der Preise für EFSI-Geschäfte sollten aber auch Marktversagen und Marktlücken sowie die Notwendigkeit, zusätzliche Investitionen zu stimulieren, berücksichtigt werden. Die Einnahmen des EFSI, die der EU-Garantie zugewiesen werden, sollten zu der Haushaltsdeckung für die EU-Garantie beitragen.

(62)

Die Kommission und die EIB sollten eine Vereinbarung schließen, in der die Bedingungen dargelegt sind, die gemäß dieser Verordnung für die Verwaltung des EFSI durch Kommission und EIB gelten. Diese Vereinbarung sollte die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten des Unionsgesetzgebers, der Haushaltsbehörde und der EIB unberührt lassen und sollte daher auf Elemente beschränkt sein, die überwiegend technischer und administrativer Art sind und die, wenngleich nicht von wesentlicher Bedeutung, für die wirksame Umsetzung des EFSI erforderlich sind.

(63)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierung für Einrichtungen — soweit es um finanzielle Beschränkungen bei den Investitionen geht — von den Mitgliedstaaten wegen ihrer unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung von Investitionen nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden ein Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI), eine EU-Garantie und ein EU-Garantiefonds errichtet. Darüber hinaus werden mit dieser Verordnung eine europäische Plattform für Investitionsberatung (European investment advisory hub — EIAH) und ein europäisches Investitionsvorhabenportal (im Folgenden „Vorhabenportal“) errichtet.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmt diese Verordnung, dass die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über den EFSI und eine Vereinbarung mit der EIB über die Umsetzung der EIAH abschließt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„EFSI-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Verwaltung des EFSI präzisieren;

2.

„EIAH-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Umsetzung der EIAH präzisieren;

3.

„nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

4.

„Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungsmechanismen oder Risikoteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen, die auf andere Weise geschaffen wurden und über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsvorhaben leiten und die Folgendes umfassen können:

a)

nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsvorhaben im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,

b)

mehrere Länder einbeziehende oder regionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,

c)

thematische Plattformen, die Investitionsvorhaben in einem bestimmten Sektor zusammenfassen;

5.

„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. "KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (12);

6.

„kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

7.

„Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind;

8.

„Zusätzlichkeit“ Zusätzlichkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 1.

KAPITEL II

EUROPÄISCHER FONDS FÜR STRATEGISCHE INVESTITIONEN

Artikel 3

Zweck

Zweck des EFSI ist es, durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität an die EIB in der Union Folgendes zu fördern:

a)

Investitionen,

b)

einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei der Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegt.

Artikel 4

Inhalt der EFSI-Vereinbarung

(1)   Die Kommission schließt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung mit der EIB eine Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie.

(2)   Die EFSI-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die Folgendes betreffen:

a)

die Errichtung des EFSI, einschließlich

i)

der Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität, die von der EIB als gesondertes Konto verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB zu unterscheiden sind,

ii)

der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 5 000 000 000 EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür,

iii)

der Bedingungen für die von der EIB über den EFSI für den EIF bereitzustellenden Finanzierungen oder Garantien,

iv)

der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der allgemeinen Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss;

b)

die Leitungsregelungen des EFSI gemäß Artikel 7, die das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) unberührt lässt, einschließlich

i)

der Zusammensetzung des Lenkungsrates und der Zahl seiner Mitglieder,

ii)

der Regelung, dass ein Vertreter der Kommission den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsrats führt,

iii)

der Regelung, dass der Lenkungsrat seine Beschlüsse einvernehmlich fasst,

iv)

des Verfahrens für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Personalordnung der EIB, der Vorschriften und der Verfahren für die Ablösung aus ihren Funktionen und über die Rechenschaftspflicht, unbeschadet dieser Verordnung,

v)

des Verfahrens für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Investitionsausschusses, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen sowie der Abstimmungsregeln im Investitionsausschuss unter Festlegung des Quorums und der Zuteilung einer Stimme an jedes Mitglied,

vi)

der Vorgabe, dass der Lenkungsausschuss und der Investitionsausschuss sich jeweils eine Geschäftsordnung geben,

vii)

der Vorgabe, dass die Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, letztlich von den Leitungsgremien der EIB im Einklang mit der EIB-Satzung genehmigt werden,

viii)

Bestimmungen über die Vermeidung von und den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten;

c)

die EU-Garantie, bei der es sich um eine nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche, auf erstes Anfordern zahlbare Garantie zugunsten der EIB handeln muss, einschließlich

i)

detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten,

ii)

Vorgaben, dass die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte den beitragsleistenden Parteien des EFSI ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen sind, und dass Zahlungen an die Union und Zahlungen auf die EU-Garantie zeitnah und erst nach Saldierung der Einnahmen und Verluste aller Geschäfte zu entrichten sind,

iii)

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie gemäß Artikel 9, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge und die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen,

iv)

Bestimmungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen gemäß Artikel 11 Absatz 5, die der EIB zu übertragen sind;

d)

die Modalitäten für die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie durch den Investitionsausschuss für einzelne Vorhaben oder zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds oder nationale Förderbanken oder -institute im Einklang mit dieser Verordnung und insbesondere mit den Artikel 7 Absatz 12 und Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung, Anhang II dieser Verordnung und etwaigen delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden;

e)

die Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie, einschließlich

i)

des Verfahrens für die Übermittlung von Anlagevorschlägen an den Investitionsausschuss,

ii)

der Bestimmungen über die Angaben, die bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen beim Investitionsausschuss zur Verfügung zu stellen sind,

iii)

der Vorgabe, dass die Beschlussfassungsvorschriften der EIB, die in der EIB-Satzung, insbesondere in Artikel 19, festgelegt sind, von dem Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie unberührt bleiben,

iv)

Vorschriften zur weiteren Präzisierung der Übergangsbestimmungen, die mit Artikel 24 dieser Verordnung in Einklang stehen, insbesondere der Art und Weise, auf die von der EIB während des in jenem Artikel genannten Zeitraums genehmigte Geschäfte in die Deckung der EU-Garantie einbezogen werden;

f)

die Berichterstattung, Überwachung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf den EFSI, einschließlich

i)

der operativen Berichterstattungspflichten, die der EIB — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — gemäß Artikel 16 dieser Verordnung obliegen,

ii)

der finanziellen Berichterstattungspflichten in Bezug auf den EFSI,

iii)

der Vorschriften über Rechnungsprüfung und Betrugsprävention gemäß den Artikeln 20 und 21,

iv)

zentraler Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 6 und 9 sowie in Anhang II festgelegten Ziele und Kriterien, die Mobilisierung von privatem Kapital und die makroökonomischen Auswirkungen des EFSI, einschließlich seiner Wirkung auf die Investitionsförderung;

g)

die Bewertungen der Arbeitsweise des EFSI gemäß Artikel 18;

h)

die Strategie des EFSI in den Bereichen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit;

i)

die Verfahren und die Voraussetzungen für die Änderung der EFSI-Vereinbarung auf Initiative der Kommission oder der EIB, einschließlich der Pflicht zur Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat über eine derartige Änderung;

j)

alle anderen Bedingungen administrativer oder organisatorischer Natur, die für die Verwaltung des EFSI notwendig sind, soweit sie den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie gestatten;

k)

die Modalitäten der Beitragsentrichtung zum EFSI durch die Mitgliedstaaten in Form von Garantien oder Barmitteln oder durch andere Dritte nur in der Form von Barmitteln, wobei diesen Mitgliedstaaten oder anderen Dritten kein Recht auf Beteiligung an der Beschlussfassung oder Abstimmung des Lenkungsrates eingeräumt wird.

(3)   Die EFSI-Vereinbarung hat ferner festzulegen, dass

a)

die vom EIF durchgeführten EFSI-Tätigkeiten den Leitungsorganen des EIF unterstehen,

b)

vom EIF durchgeführte EFSI-Tätigkeiten den Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 16 unterliegen,

c)

die der Union zustehenden Entgelte aus Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 6 und der EIAH-Vereinbarung bereitzustellen sind.

Artikel 5

Zusätzlichkeit

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit“ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben müssen in der Regel ein höheres Risikoprofil haben als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden, und das EFSI-Portfolio muss im Allgemeinen ein höheres Risikoprofil haben als das Portfolio an Investitionen, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde.

Während die Vorhaben, die durch den EFSI gefördert werden, auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum abstellen, werden sie als Zusätzlichkeit bewirkend betrachtet, wenn sie mit Risiken verbunden sind, die den Sondertätigkeiten der EIB im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien der EIB für die Kreditrisikopolitik entsprechen.

Vorhaben der EIB, die mit einem Risiko verbunden sind, das geringer als das Mindestrisiko im Rahmen der Sondertätigkeiten der EIB ist, können ebenfalls durch den EFSI gefördert werden, wenn der Einsatz der EU-Garantie erforderlich ist, um Zusätzlichkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes zu gewährleisten.

(2)   Entsprechend den Investitionsleitlinien in Anhang II passt der Lenkungsrat den Vorhabenmix hinsichtlich Sektoren und Ländern auf der Grundlage einer laufenden Überwachung der Entwicklung der Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten und des Investitionsumfelds an, um einen Beitrag zur Überwindung von Marktversagen und suboptimalen Investitionssituationen, einschließlich der aus der finanziellen Fragmentierung herrührenden Probleme, zu leisten. Bei der Vornahme dieser Anpassung vermeidet der Lenkungsrat einen Ansatz, der mit einem unnötig hohen Risiko verbunden ist.

Falls das Risikoniveau dies erfordert, wird im Rahmen dieser Verordnung in größerem Ausmaß von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht, als vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht oder nur ausnahmsweise von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht wurde, um die Durchführung zusätzlicher Geschäfte und Vorhaben sowie zusätzlicher Finanzierungen durch die EIB und nationale Förderbanken oder -institute zu ermöglichen.

Artikel 6

Förderkriterien für den Einsatz der EU-Garantie

(1)   Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI Vorhaben zu fördern hat, die

a)

gemäß einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Unionsstandards unter Berücksichtigung einer möglichen Unterstützung und Kofinanzierung für das Vorhaben durch private oder öffentliche Partner wirtschaftlich tragfähig sind,

b)

mit der Unionspolitik vereinbar sind, einschließlich des Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

c)

Zusätzlichkeit bieten,

d)

soweit möglich die Mobilisierung von Kapital des privaten Sektors zu maximieren und

e)

technisch durchführbar sind.

(2)   Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist nicht beschränkt.

Artikel 7

Leitung des EFSI

(1)   Bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung verfolgen der Lenkungsrat, der Investitionsausschuss und der geschäftsführende Direktor nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele.

(2)   Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der für die Zwecke des Einsatzes der EU-Garantie in Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Zielen Folgendes bestimmt:

a)

die strategische Ausrichtung des EFSI, einschließlich der Zuweisung der EU-Garantie innerhalb der Finanzierungsfenster "Infrastruktur und Innovation" sowie jeder Beschluss, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Abschnitt 7 Buchstabe b des Anhangs II gefasst wird;

b)

die operationellen Strategien und Verfahren, die für die Arbeit des EFSI erforderlich sind;

c)

die Vorschriften, die für die Geschäfte mit den Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten gelten;

d)

das Risikoprofil des EFSI.

(3)   Der Lenkungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: Drei Mitglieder werden von der Kommission ernannt und ein Mitglied von der EIB. Der Lenkungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Der Lenkungsrat fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden.

Der Lenkungsrat hört regelmäßig relevante Interessenträger — insbesondere Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Experten, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, einschlägige Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft — zu der Ausrichtung und Umsetzung der durch die EIB verfolgten Anlagepolitik nach dieser Verordnung an.

Die Instrumente, die vom EIF zur Durchführung von Geschäften verwendet werden, die unter diese Verordnung fallen, werden gemeinsam vom Lenkungsrat und dem geschäftsführenden Direktor nach Anhörung des Investitionsausschusses genehmigt.

(4)   Mitgliedstaaten und Dritte — Letztere unter der Bedingung, dass der Lenkungsrat zustimmt — dürfen Beiträge zum EFSI in Form von Garantien oder Barmitteln, soweit Mitgliedstaaten betroffen sind, und nur in Form von Barmitteln, soweit Dritte betroffen sind, leisten. Ihnen wird weder die Mitgliedschaft im Lenkungsrat noch eine Rolle bei der Ernennung sonstiger Mitarbeiter des EFSI, einschließlich der Mitglieder des Investitionsausschusses, gewährt, und sie haben keinerlei Rechte hinsichtlich anderer Aspekte der Leitung des EFSI gemäß dieser Verordnung.

(5)   Die EFSI-Vereinbarung hat die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vorzusehen, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 6 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt.

Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.

(6)   Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB wählt der Lenkungsrat jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors aus.

Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden gehalten, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten. Dies gilt unabhängig vom Abschluss der in Artikel 17 Absatz 5 genannten Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB.

Das Europäische Parlament führt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von vier Wochen ab der Mitteilung des Namens des ausgewählten Kandidaten eine Anhörung mit dem Kandidaten für jede Position durch.

Nach Billigung durch das Europäische Parlament werden der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

(7)   Die EFSI-Vereinbarung hat für den EFSI einen Investitionsausschuss vorzusehen, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Vorhaben anhand der Investitionsgrundsätze des EFSI zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für EIB-Geschäfte zugunsten von Vorhaben, welche die Anforderungen der Artikel 6 und 9 erfüllen und unabhängig vom geografischen Standort der Vorhaben gemäß Artikel 8 zu genehmigen. Darüber hinaus ist der Investitionsausschuss das zuständige Gremium für die Genehmigung von Geschäften mit Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten.

(8)   Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die Experten des Investitionsausschusses werden vom Lenkungsrat auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren ernannt. Diese Amtszeit kann verlängert werden, darf einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren jedoch nicht überschreiten. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an einschlägiger Markterfahrung mit Vorhabenstrukturierung und -finanzierung und über mikro- und makroökonomische Sachkenntnis.

Bei der Ernennung der Experten des Investitionsausschusses stellt der Lenkungsrat sicher, dass die Zusammensetzung des Investitionsausschusses breit gefächert ist, sodass der Ausschuss über ein breites Fachwissen in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Sektoren und die geografischen Märkte in der Union verfügt.

Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Der Lenkungsrat wählt nach Möglichkeit Experten aus, die über Erfahrung mit Investitionen in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen:

a)

Forschung, Entwicklung und Innovation,

b)

Verkehrsinfrastrukturen und innovative Technologien für den Verkehr,

c)

Energieinfrastrukturen, Energieeffizienz und erneuerbare Energie,

d)

Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologien,

e)

Umweltschutz und Umweltmanagement,

f)

Bildung und Ausbildung,

g)

Gesundheit und Arzneimittel,

h)

KMU,

i)

Kultur- und Kreativwirtschaft,

j)

städtische Mobilität,

k)

soziale Infrastrukturen sowie Sozial- und Solidarwirtschaft.

(9)   Wenn die Mitglieder des Investitionsausschusses sich an den Tätigkeiten dieses Ausschusses teilnehmen, nehmen sie ihre Aufgaben unparteiisch und im Interesse des EFSI wahr. Wenn sie die Investitionsleitlinien gemäß Anhang II umsetzen und Beschlüsse in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie fassen, dürfen sie keine Weisungen der EIB, der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen, noch dürfen sie solche Weisungen entgegennehmen. Unbeschadet der analytischen, administrativen und logistischen Unterstützung des Investitionsausschusses durch das Personal der EIB werden angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die operative Unabhängigkeit des Investitionsausschusses sicherzustellen. Eine Vorhabenbewertung, die von EIB-Personal durchgeführt wird, ist für den Investitionsausschuss nicht bindend, soweit es um die Gewährung der EU-Garantie geht.

(10)   Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

(11)   Auf Anforderung des Lenkungsrates wird der Vertrag eines Mitglieds des Investitionsausschusses, das die Pflichten nach den Absätzen 9 und 10 verletzt, gemäß den anwendbaren Vorschriften des Beschäftigungs- und Arbeitsrechts beendet.

(12)   Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie gemäß dieser Verordnung, einschließlich der in Anhang II festgelegten Investitionsleitlinien.

Der Investitionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich.

Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zweimal jährlich eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie vor, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten.

(13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht wesentlichen Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Investitionsleitlinien zu erlassen, wobei allerdings keiner dieser Abschnitte gänzlich gestrichen werden darf. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Bewertungsmatrix von Indikatoren zu erlassen, der vom Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

KAPITEL III

EU-GARANTIE UND EU-GARANTIEFONDS

Artikel 8

EU-Garantie

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung und die EFSI-Vereinbarung fallende Finanzierungen und Investitionen eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“), wenn:

a)

diese Geschäfte in der Union durchgeführt werden oder

b)

an diesen Geschäften Einrichtungen beteiligt sind, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt oder niedergelassen sind und die sich auf ein oder mehrere Drittländer, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik, einschließlich der strategischen Partnerschaft, oder die Erweiterungspolitik fallen oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehören, oder sich auf ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet nach Anhang II des AEUV beziehen, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Hoheitsgebieten einen Partner gibt.

Die EU-Garantie wird für die in Artikel 10 genannten Instrumente als Garantie auf Abruf gewährt.

Artikel 9

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

(1)   Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der EFSI-Vereinbarung.

(2)   Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem in Artikel 7 Absatz 7 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Finanzierungen und Investitionen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch

i)

Vorhaben, die mit Horizont 2020 im Einklang stehen,

ii)

Forschungsinfrastrukturen,

iii)

Demonstrationsvorhaben und -programme sowie den Einsatz damit zusammenhängender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren,

iv)

die Unterstützung von Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Industrie,

v)

Wissens- und Technologietransfer;

b)

Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, und den Klima- und Energierahmen 2020, 2030 und 2050, insbesondere durch

i)

den Ausbau der Nutzung oder Bereitstellung von erneuerbarer Energie,

ii)

Energieeffizienz und Energieeinsparungen (mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Senkung der Nachfrage mittels bedarfsseitiger Steuerung und Gebäudesanierung),

iii)

Entwicklung und Modernisierung von Energieinfrastrukturen (insbesondere Verbundnetze, intelligente Netze auf der Verteilungsebene, Energiespeicherung und Synchronisierung von Netzen);

c)

Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen und innovativen Technologien für den Verkehr, insbesondere durch

i)

nach den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 förderfähige Vorhaben und horizontale Prioritäten,

ii)

intelligente und nachhaltige Vorhaben zur städtischen Mobilität (die auf Zugänglichkeit sowie Verminderung von Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch und Unfällen ausgerichtet sind),

iii)

Vorhaben, durch die Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastrukturen angebunden werden;

d)

finanzielle Unterstützung über den EIF und die EIB für Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch

i)

die Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen,

ii)

die Bereitstellung von Risikofinanzierung von der Gründungs- bis zur Expansionsphase für KMU, Start-up-Unternehmen, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, um die technologische Führung in innovativen und nachhaltigen Sektoren sicherzustellen;

e)

Entwicklung und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere durch

i)

digitalen Inhalt,

ii)

digitale Dienste,

iii)

Telekommunikationsinfrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsübertragung,

iv)

Breitbandnetze;

f)

Umweltschutz und Ressourceneffizienz, insbesondere durch

i)

Vorhaben und Infrastrukturen im Bereich des Umweltschutzes und -managements,

ii)

Stärkung von Ökosystemleistungen,

iii)

nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung,

iv)

Klimaschutzmaßnahmen;

g)

Humankapital, Kultur und Gesundheit, insbesondere durch

i)

Bildung und Ausbildung,

ii)

Kultur- und Kreativwirtschaft,

iii)

innovative Gesundheitslösungen,

iv)

neue wirksame Arzneimittel,

v)

soziale Infrastrukturen sowie Sozial- und Solidarwirtschaft,

vi)

Tourismus.

(3)   Der erste Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum

a)

5. Juli 2019 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 30. Juni 2020 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde,

b)

5. Juli 2019 für EIF- Finanzierungen und Investitionen, für die zum 30. Juni 2020 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär bis unterzeichnet wurde.

(4)   Ein neuer Investitionszeitraum kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 festgelegt werden.

(5)   Die EIB setzt die EU-Garantie nach Genehmigung durch den Investitionsausschuss zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds und nationalen Förderbanken oder -instituten ein, die in Geschäfte investieren, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (im Folgenden „förderfähige Finanzvehikel“).

Der Lenkungsrat legt gemäß Artikel 7 Absatz 2 Strategien für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten förderfähigen Finanzvehikel fest. Der Investitionsausschuss bewertet, ob derartige Finanzvehikel und ihre spezifischen Instrumente, die durch den EFSI gefördert werden sollen, mit den vom Lenkungsrat festgelegten Strategien übereinstimmen.

Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die innerhalb genehmigter förderfähiger Finanzvehikel vorgelegt werden, vorzubehalten.

(6)   Im Einklang mit Artikel 17 der EIB-Satzung verlangt die EIB, dass alle ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI von den Begünstigten der Finanzierungen und Investitionen getragen werden. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, vom Gesamthaushalt der Union getragen.

Die EIB kann die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die zwar von den Begünstigten von Finanzierungen und Investitionen getragen worden wären, aber zum Zeitpunkt des Ausfalls noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen einsetzen.

Darüber hinaus kann die EIB die EU-Garantie einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten, sofern er nicht von den eingezogenen Summen abgezogen wird, und Kosten für das Liquiditätsmanagement abzudecken.

Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIF-Entgelte aus dem Gesamthaushalt der Union getragen werden, soweit sie nicht von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Entgelten oder von Einnahmen, Einziehungen oder sonstigen Zahlungen, die der EIF einnimmt, abgezogen werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der transeuropäischen Netze und der Industriepolitik geschaffen wurden, zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Vorhaben, in die die EIB selbst oder über den EIF mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen, sofern diese Vorhaben die Förderkriterien, die Ziele und die Grundsätze nach dem Rechtsrahmen für die entsprechenden Instrumente als auch des EFSI erfüllen.

Gegebenenfalls stellt die Kommission Leitlinien zur Kombinierung des Einsatzes von Unionsinstrumenten mit EIB-Finanzierungen unter der EU-Garantie bereit, um Abstimmung, Komplementarität und Synergien zu gewährleisten.

Artikel 10

Förderfähige Instrumente

(1)   Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 und im Einklang mit Artikel 11 setzt die EIB die EU-Garantie zur Risikodeckung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Instrumenten ein.

(2)   Für die Deckung durch die EU-Garantie kommen die folgenden Instrumente in Frage:

a)

EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;

b)

Bereitstellung von Finanzmitteln oder Garantien der EIB für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;

c)

EIB-Garantie für nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen oder -fonds unter einer Rückgarantie der EU-Garantie.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Instrumente werden zugunsten der in Artikel 8 genannten Geschäfte gewährt, erworben oder begeben, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, bei denen aufgrund einer von der EIB oder dem EIF unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung oder eingegangenen Transaktion, die weder abgelaufen noch annulliert worden sind, eine EIB- oder EIF-Finanzierung bewilligt wurde.

(3)   Bei EIB-Garantien, die nationalen Förderbanken oder -instituten unter der Rückgarantie der EU-Garantie gewährt werden, wird gegebenenfalls eine Eigenkapitalerleichterung angestrebt.

(4)   Der EIF kann bei seinen Geschäften im Rahmen dieser Verordnung auch nationalen Förderbanken oder -instituten oder Investitionsplattformen eine Garantie gewähren oder in Investitionsplattformen investieren.

Artikel 11

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1)   Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 16 000 000 000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 16 000 000 000 EUR nicht überschreiten.

(2)   Die für die Risikoübernahme eines Portfolios erhobenen Entgelte sind den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien haben.

(3)   Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien in vollem Umfang ab, sofern die EIB den gleichen Betrag an Finanzmitteln oder Garantien zusätzlich ohne Deckung durch die EU-Garantie bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 2 500 000 000 EUR zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Höchstbetrag gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu höchstens 3 000 000 000 EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien um den Betrag aufzustocken, der über den anfänglichen Höchstbetrag hinausgeht.

(4)   Nimmt die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung in Anspruch, zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

(5)   Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an die EIB, tritt sie in die entsprechenden Rechte der EIB im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen ein und die EIB zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge ein und erstattet der Union die eingezogenen Summen gemäß den Vorschriften und Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv.

(6)   Die EU-Garantie wird als Garantie auf Abruf für die in Artikel 10 genannten Instrumente gewährt und deckt die folgenden Elemente ab:

a)

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls;

b)

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

c)

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Geschäfte den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

Die EU-Garantie deckt auch die in Artikel 9 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 genannten Beträge ab.

Artikel 12

EU-Garantiefonds

(1)   Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, der als Liquiditätspuffer dient und aus dem die EIB bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie Zahlungen erhält.

(2)   Der Garantiefonds umfasst:

a)

Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union,

b)

Einnahmen aus investierten Garantiefondsmitteln,

c)

Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Einziehungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv in der EFSI-Vereinbarung festgelegt ist,

d)

Einnahmen und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels vorgesehene Ausstattung für den Garantiefonds stellt eine interne zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) dar.

(4)   Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.

(5)   Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.

Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Wurde die EU-Garantie während der anfänglichen Einrichtung des Garantiefonds in Anspruch genommen, trägt die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannte Ausstattung bis zur Höhe des in Anspruch genommenen Betrags der EU-Garantie zur Erreichung des Zielbetrags bei.

(6)   Nach einer Bewertung der Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen Berichts werden folgende Zahlungen vorgenommen:

a)

Jeder etwaige Überschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.

b)

Jede Auffüllung des Garantiefonds erfolgt durch Zahlung in jährlichen Tranchen beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren.

(7)   Ab dem 1. Januar 2019 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen Bericht über außergewöhnliche Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Garantiefonds als notwendig erweisen könnten.

(8)   Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags verwendet.

(9)   Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des ursprünglichen EU-Garantiebetrags verwendet.

(10)   Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu seinem ursprünglichen Höchstbetrag von 16 000 000 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.

Artikel 13

Finanzierung des Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

Sofern erforderlich können Mittel für Zahlungen in den Gesamthaushaltsplan der Union nach 2020 und bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2023 eingestellt werden, um die sich aus Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Die jährlichen Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union für die Ausstattung des Garantiefonds werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb des Rahmens des jährlichen Haushaltsverfahrens unter vollständiger Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 (14) genehmigt.

KAPITEL IV

EUROPÄISCHE PLATTFORM FÜR INVESTITIONSBERATUNG

Artikel 14

Europäische Plattform für Investitionsberatung

(1)   Die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) hat das Ziel, aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben zu leisten und als zentrale technische Anlaufstelle für die Vorhabenfinanzierungsberatung in der Union zu fungieren. Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem auf eine zielgerichtete Unterstützung in Bezug auf den Einsatz technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente und dem Einsatz öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf Beratung zu relevanten Themen mit Bezug auf das Unionsrecht, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten zu berücksichtigen sind.

Die EIAH muss in der Lage sein, technische Hilfe in den in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten Bereichen zu leisten, insbesondere Energieeffizienz, TEN-V und städtische Mobilität.

(2)   Die EIAH erbringt Dienste zusätzlich zu den Diensten, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, einschließlich

a)

der Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle für technische Hilfe für Behörden und Vorhabenträger,

b)

gegebenenfalls der Unterstützung von Vorhabenträgern bei der Entwicklung ihrer Vorhaben, damit diese die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen,

c)

der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern,

d)

der Bereitstellung einer Plattform für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Fachwissen in Bezug auf Vorhabenentwicklung,

e)

der Beratung hinsichtlich der Einrichtung von Investitionsplattformen.

(3)   Die Dienste der EIAH stehen öffentlichen und privaten Vorhabenträgern zur Verfügung, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und Investmentplattformen oder -fonds sowie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften.

(4)   Entgelte, die die EIB für die Dienste der EIAH gemäß Absatz 2 berechnet, werden für die Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs und für die Erbringung dieser Dienste verwendet. Die Obergrenze der KMU berechneten Entgelte liegt bei einem Drittel der Kosten der ihnen erbrachten technischen Hilfe. EIAH-Dienste, die öffentlichen Vorhabenträgern zusätzlich zu denjenigen, die bereits nach Unionsprogrammen zur Verfügung stehen, erbracht werden, sind kostenfrei.

(5)   Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.

(6)   Um eine breite Streuung der durch die EIAH erbrachten Dienste in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die EIAH nach Möglichkeit mit ähnlichen Dienstleistungserbringern auf Unionsebene, regionaler, nationaler oder subnationaler Ebene zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügen, einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen.

(7)   Die Union leistet einen Beitrag von maximal 20 000 000 EUR pro Jahr zur Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs bis zum 31. Dezember 2020 für die Dienste, die die EIAH gemäß Absatz 2 erbringt und die zu denjenigen hinzukommen, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, soweit diese Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge der in Absatz 4 erwähnten Entgelte abgedeckt sind.

(8)   Die Kommission schließt mit der EIB eine Vereinbarung über die Umsetzung der EIAH innerhalb der EIB (im Folgenden "EIAH-Vereinbarung").

Die EIAH-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die für die EIAH notwendige Finanzausstattung nach Absatz 7 zu enthalten.

(9)   Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 1. September 2016 und danach jährlich Bericht über die gemäß Absatz 2 von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans. Der Bericht enthält Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung.

KAPITEL V

EUROPÄISCHES INVESTITIONSVORHABENPORTAL

Artikel 15

Europäisches Investitionsvorhabenportal

(1)   Mit Unterstützung der EIB richtet die Kommission ein transparentes Europäisches Investitionsvorhabenportal (im Folgenden "Vorhabenportal") ein, in dem laufende und zukünftige Investitionsvorhaben in der Union gesammelt werden. Dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche, benutzerfreundliche Vorhabendatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Vorhaben liefert.

(2)   Das Vorhabenportal dient vorrangig Zwecken der Sichtbarkeit für Investoren und der Information. Die Aufnahme der Vorhaben in das Vorhabenportal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Vorhaben für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zur Errichtung und Verwaltung des Vorhabenportals beitragen.

(4)   Privaten Vorhabenträgern kann für die Bearbeitung von Vorhabenanträgen auf Zulassung zum Vorhabenportal ein nicht rückzahlbares Entgelt berechnet werden. Die Einnahmen aus erhobenen Entgelten stellen externe zweckgebundene Einnahmen für das Vorhabenportalgemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNG, RECHENSCHAFTSPFLICHT UND BEWERTUNG

Artikel 16

Berichterstattung und Rechnungslegung

(1)   Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genannten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

(2)   Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält:

a)

eine Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der einzelnen Geschäfte, des Sektors, des Landes und der Region sowie der Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere das Kriterium der Zusätzlichkeit, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 9 Absatz 2 genannten allgemeinen Zielen;

b)

eine Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und der Wirkungen und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen;

c)

eine Bewertung des Umfangs, in dem die Geschäfte, die unter diese Verordnung fallen, zum Erreichen der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, einschließlich des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation, Energieinfrastruktur und Energieeffizienz;

d)

eine Bewertung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genannten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden;

e)

eine Bewertung der mit den vom EFSI geförderten Vorhaben erzielten Hebelwirkungen;

f)

eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle;

g)

den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegeben wird, und eine Bewertung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, in aggregierter Form;

h)

eine Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen aggregierten Risiken;

i)

ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;

j)

von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen.

(3)   Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und ihrer Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission und dem Rechnungshof — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Folgendes vor:

a)

die von der EIB und vom EIF vorgenommene Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen;

b)

Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Geschäften;

c)

Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten Portfolios.

(4)   Die EIB übermittelt der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(5)   Die EIB — und gegebenenfalls der EIF — stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

(6)   Bis 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission die erforderlichen Angaben zur Lage des Garantiefonds. Zusätzlich übermittelt sie bis 31. Mai jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr, einschließlich einer Bewertung der Angemessenheit des Zielbetrags und des Umfangs des Garantiefonds und der Frage, ob seine Auffüllung erforderlich ist. Der Jahresbericht enthält die Darstellung der Finanzlage des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und die bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

Artikel 17

Rechenschaftspflicht

(1)   Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.

(2)   Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(4)   Der Präsident der EIB nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter diese Verordnung fallen. Der Präsident der EIB beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unterdiese Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang.

(5)   Zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB wird eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach dieser Verordnung geschlossen, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

Artikel 18

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(2)   Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bewertung wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.

(3)   Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre:

a)

veröffentlicht die EIB einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält.

b)

veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

(4)   Die EIB leistet — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 3 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.

(5)   Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

(6)   Bis zum 5. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält.

(7)   Wenn der in Absatz 6 genannte Bericht zu dem Schluss gelangt, dass der EFSI

a)

seine Ziele erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und einer angemessenen Finanzierung festzulegen;

b)

seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um die festgestellten Schwächen zu beheben und einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und einer angemessenen Finanzierung festzulegen;

c)

seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen nicht gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um eine reibungslose Abwicklung des EFSI zu gewährleisten, wobei allerdings die EU-Garantie für bereits nach dieser Verordnung genehmigte Geschäfte bestehen bleibt.

(8)   Die Kommission übermittelt den in Absatz 6 genannten Bericht unverzüglich in dem Fall, dass die genehmigten Vorhaben den verfügbaren Betrag der EU-Garantie vor dem 5. Juli 2018 in vollem Umfang aufbrauchen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Transparenz und Offenlegung von Informationen

Im Einklang mit ihren Transparenzgrundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen der Union in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen macht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, einschließlich der Rolle von Finanzintermediären, und wie diese Geschäfte zur Erreichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, öffentlich zugänglich.

Artikel 20

Prüfung durch den Rechnungshof

(1)   Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten wird vom Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 AEUV durchgeführt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 21

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt — gleich in welchem Stadium —, einen begründeten Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen hat, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten, unterrichtet sie umgehend OLAF und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (17) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. OLAF kann die im Laufe von seinen Untersuchungen erlangten Informationen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unternimmt die EIB Bemühungen zur Einziehung in Bezug auf ihre Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen und die von derartigen Handlungen betroffen sind.

(3)   Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die — im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen — einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und falls erforderlich angemessene Einziehungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.

Artikel 22

Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten

(1)   Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterstützen die EIB, der EIF und alle Finanzintermediäre keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.

(2)   Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegt sind. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 4. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(5)   Der delegierte Rechtsakt, der zum ersten Mal die Bewertungsmatrix erstellt und gemäß Artikel 7 Absatz 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Wochen verlängert.

Für weitere delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 7 Absatz 14 erlassen wurden, gilt Absatz 4 dieses Artikels entsprechend.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)   Die EIB und der EIF können der Kommission Finanzierungen und Investitionen vorlegen, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung und bis zur Vornahme der ersten Ernennungen aller Mitglieder des Investitionsausschusses und des geschäftsführenden Direktors nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt haben.

(2)   Die Kommission bewertet die in Absatz 1 genannten Geschäfte und erlässt einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf diese Geschäfte, sofern sie die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen nach Artikel 9 Absatz 2 und Anhang II entsprechen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Stellungnahme vom 19. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 195 vom 12.6.2015, S. 41.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2015.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(10)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(12)  Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


ANHANG I

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) NR. 1291/2013 UND DER VERORDNUNG (EU) NR. 1316/2013

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

“(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 828,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 72 445,3 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:

a)

Wissenschaftsexzellenz: 24 232,1 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

b)

Führende Rolle der Industrie: 16 466,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

c)

gesellschaftliche Herausforderungen: 28 629,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für

i)

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

ii)

Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

iii)

Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1 855,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.

(3)   Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 383 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.“

b)

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Aufschlüsselung der Haushaltsmittel

Vorläufige Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 — unter dem Vorbehalt des jährlichen Haushaltsverfahrens:

 

Mio. EUR zu jeweiligen Preisen

I.

Wissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt:

24 232,1

1.

Der Europäische Forschungsrat (ERC)

13 094,8

2.

Künftige und neu entstehende Technologien (FET)

2 585,4

3.

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

6 162,3

4.

Forschungsinfrastrukturen

2 389,6

II.

Führende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt:

16 466,5

1.

Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (1), (4)

13 035

2.

Zugang zu Risikofinanzierung (2)

2 842,3

3.

Innovation in KMU (3)

589,2

III.

Gesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt (4):

28 629,6

1.

Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen

7 256,7

2.

Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft

3 707,7

3.

Sichere, saubere und effiziente Energieversorgung

5 688,1

4.

Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr

6 149,4

5.

Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

2 956,5

6.

Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften

1 258,5

7.

Sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger

1 612,7

IV.

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

816,5

V.

Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft

444,9

VI.

Direkte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs

1 855,7

VII.

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

2 383

INSGESAMT

74 828,3

2.

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 442 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)

Verkehrssektor: 24 050 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

b)

Telekommunikationssektor: 1 041 602 000 EUR;

c)

Energiesektor: 5 350 075 000 EUR.

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (5) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 884).“"

b)

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den Finanzierungsinstrumenten geleistete Beitrag darf insgesamt 8,4 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.“

c)

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Obergrenze auf 10 % anzuheben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

es liegt eine positive Bewertung der 2015 durchgeführten Pilotphase der Projektanleiheninitiative vor, und

ii)

die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten übersteigt 6,5 % der im Rahmen von Vorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.“


(1)  Einschließlich 7 423 Mio. EUR für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), davon 1 549 Mio. EUR für Photonik und Mikro- und Nanoelektronik, 3 741 Mio. EUR für Nanotechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, 501 Mio. EUR für Biotechnologie und 1 403 Mio. EUR für Raumfahrt. Folglich stehen 5 792 Mio. EUR für die Unterstützung von Schlüsseltechnologien zur Verfügung.

(2)  Etwa 994 Mio. EUR dieses Betrags werden möglicherweise für die Durchführung von Vorhaben des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bereitgestellt. Etwa ein Drittel dieses Betrags kann für KMU bereitgestellt werden.

(3)  Innerhalb des Ziels der Zuteilung von mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ an KMU werden anfänglich mindestens 5 % dieser Gesamthaushaltsmittel dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Durchschnittlich werden über die Laufzeit des Programms Horizont 2020 mindestens 7 % der Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt.

(4)  Die Maßnahmen des Pilotvorhabens „Der schnelle Weg zur Innovation“ (FTI) werden aus dem Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den einschlägigen Einzelzielen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen“ finanziert. Es wird eine hinreichend große Zahl von Vorhaben eingeleitet, damit eine umfassende Bewertung des FTI-Pilotvorhabens vorgenommen werden kann.“


ANHANG II

INVESTITIONSLEITLINIEN DES EFSI

1.   Anwendungsbereich

Zweck der Investitionsleitlinien ist es, zusammen mit dieser Verordnung als Grundlage für eine transparente und unabhängige Beschlussfassung des Investitionsausschusses über den Einsatz der EU-Garantie für EIB-Geschäfte zu dienen, die für eine Förderung durch den EFSI im Einklang mit den Zielen und allen sonstigen relevanten Anforderungen nach dieser Verordnung infrage kommen.

Die Investitionsleitlinien stützen sich auf die durch diese Verordnung festgelegten Grundsätze hinsichtlich der allgemeinen Ziele, der Förderkriterien, der förderfähigen Instrumente und der Definition von Zusätzlichkeit. Sie ergänzen diese Verordnung, indem sie i) weitere Leitlinien zur Förderfähigkeit zur Verfügung stellen, ii) einen Risikorahmen für Geschäfte bieten, iii) Schwellenwerte für die sektorale und geografische Diversifizierung festlegen und iv) Kriterien für die Bewertung des Beitrags zu den Zielen des EFSI festlegen, um die Prioritätensetzung zu erleichtern.

Diese Investitionsleitlinien gelten nur für EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Fremd- und Eigenkapitalinstrumente und finden deshalb keine Anwendung auf die EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente.

2.   In Frage kommende Partner, Vorhabenarten und Instrumente

a)

Zu den in Frage kommenden Partnern, denen eine EU-Garantie gewährt werden kann, gehören unter anderem:

Unternehmen jeder Größe, einschließlich Versorgungsunternehmen, Zweckgesellschaften oder Vorhabengesellschaften, KMU oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung,

nationale Förderbanken oder -institute oder Finanzinstitute als Intermediäre,

Wertpapier-/Investmentfonds und jede andere Form von Finanzvehikeln für kollektive Investitionen,

Investitionsplattformen,

Einrichtungen des öffentlichen Sektors (unabhängig davon, ob sie territorial sind, aber unter Ausschluss von Geschäften mit Unternehmen, die zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führen) und Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art.

b)

Die EU-Garantie wird zur direkten oder indirekten Unterstützung der Finanzierung neuer Geschäfte gewährt. Im Bereich der Infrastruktur sollten Neuansiedlungsinvestitionen (Schaffung von Vermögenswerten) gefördert werden. Investitionen auf ungenutzten Flächen (Ausweitung und Modernisierung bestehender Vermögenswerte) können ebenfalls gefördert werden. Generell wird die EU-Garantie nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften gewährt (wie etwa dem Ersatz bestehender Darlehensvereinbarungen oder andere Formen finanzieller Unterstützung für Vorhaben, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden), es sei denn, es liegen außergewöhnliche und hinreichend gerechtfertigte Umstände vor, wenn dargelegt wird, dass eine solche Transaktionen eine neue Investition in einer Höhe ermöglichen würde, die mindestens der Höhe der Transaktion entspricht, und die die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 2 entsprechen würde.

c)

Durch die EU-Garantie sollte eine breite Produktpalette gefördert werden, um den EFSI in die Lage zu versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Vorhaben zu schaffen, ohne die private Marktfinanzierung zu verdrängen. In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass die EIB Finanzierungen aus dem EFSI zur Verfügung stellen wird, um ein erstes Gesamtziel von mindestens 315 000 000 000 EUR öffentlicher oder privater Investitionen zu erreichen, einschließlich der durch den EIF im Rahmen von EFSI-Geschäften hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente und über nationale Förderbanken oder -institute mobilisierten Finanzierungen. Zu den förderfähigen Produkten gehören unter anderem (1) Darlehen, Garantien/Rückgarantien, Mezzanine-Finanzierung und nachgeordnete Finanzierung, Kapitalmarktinstrumente, einschließlich Bonitätsverbesserung, sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, auch über nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen oder -fonds. In diesem Zusammenhang ist es der EIB gestattet, geeignete Portfolios zu strukturieren, um es einer breiten Palette von Investoren zu ermöglichen, in EFSI-Vorhaben zu investieren.

d)

Nationale Förderbanken oder -institute und Investitionsplattformen oder -fonds sollten für eine Abdeckung durch die EIB-Garantie unter der Rückgarantie der EU-Garantie gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c infrage kommen. Bei dem Beschluss über die Gewährung dieser EIB-Garantie sollte man sich darum bemühen, Investitionen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene zu mobilisieren und ergänzende Sachkenntnis, die spezifischen komparativen Vorteile und den Aktionsspielraum solcher Einrichtungen zu Gunsten der EFSI-Initiative zu nutzen.

3.   Zusätzlichkeit

Die EU-Garantie wird zur Förderung von Geschäften gewährt, die das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erfüllen.

Auch gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:

a)

Um eine Verdopplung bestehender Finanzinstrumente zu vermeiden, kann die EU-Garantie bestehende Programme der Union oder andere Quellen von Unionsmitteln oder gemeinsame Instrumente ergänzen, mit ihnen kombiniert werden oder sie stärken oder aufwerten.

b)

Im Verlaufe des Investitionszeitraums des EFSI dürfen durch den EFSI geförderte Investitionen grundsätzlich nicht den Einsatz anderer Finanzinstrumente der Union verdrängen.

c)

Augenmerk muss gelegt werden auf die Komplementarität von neuen Produkten des Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" mit Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung mit den bestehenden Finanzinstrumenten der EU und EFSI-Finanzinstrumenten im Rahmen des Finanzierungsfensters "KMU", sodass die Wirksamkeit des Einsatzes der finanziellen Ressourcen maximiert wird. Dennoch ist ein kumulativer Einsatz der Instrumente in bestimmten Fällen möglich, wenn die gewöhnliche Unterstützung nicht ausreicht, um Investitionen in Gang zu setzen.

4.   Mehrwert: Beitrag zu den Zielen des EFSI

Vorhaben, für die die EU-Garantie gewährt wird, müssen die Förderkriterien und allgemeinen Ziele nach Artikel 6 bzw. Artikel 9 Absatz 2 achten.

5.   Bewertungsmatrix

Die in Artikel 7 genannte Bewertungsmatrix wird vom Investitionsausschuss benutzt, um eine unabhängige und transparente Bewertung des möglichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten.

6.   Finanzierungsfenster

a)

Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fremd- und Eigenkapitalinstrumente werden im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ zur Verfügung gestellt, das aus einem Unter-Finanzierungsfenster „Fremdkapital“ und einem Unter-Finanzierungsfenster „Eigenkapital“ bestehen wird. Die Zuweisung von Geschäften (2) zu einem der Unter-Finanzierungsfenster gründet sich auf das Darlehenseinstufungssystem der EIB und die Standardrisikobewertung der EIB und entspricht den Leitlinien des Lenkungsrates.

b)

Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ — Unter-Finanzierungsfenster „Fremdkapital“

Für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ führt die EIB ihre Standardrisikobewertung unter Einbeziehung der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsrate für Ausfall und Einziehung durch. Auf der Grundlage dieser Parameter quantifiziert die EIB das Risiko für jedes Geschäft. Diese Berechnung erfolgt ohne Berücksichtigung der EU-Garantie, damit das Gesamtrisiko eines Geschäfts deutlich wird.

Jedes Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ erhält eine Risikoeinstufung (die Darlehenseinstufung der Transaktion) nach dem System der EIB für die Darlehenseinstufung. Informationen zur Darlehenseinstufung werden in die Vorhabendokumentation für den Investitionsausschuss aufgenommen. Transaktionen mit einem höheren Risikoprofil als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden, werden „Sondertätigkeiten“ im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien für die Kreditrisikopolitik der EIB genannt. Durch die EU-Garantie geförderte Geschäfte werden in der Regel ein höheres Risikoprofil als normale EIB-Geschäfte aufweisen und damit unter den Begriff „Sondertätigkeiten“ fallen. Transaktionen mit einer besseren Darlehenseinstufung können in das Portfolio des EFSI dann aufgenommen werden, wenn ein höherer Mehrwert klar dargelegt wird und ihre Aufnahme mit dem Kriterium der Zusätzlichkeit im Einklang steht.

Vorhaben müssen wirtschaftlich und technisch durchführbar sein, und die Finanzierung durch die EIB muss entsprechend solider Bankgrundsätze strukturiert sein und den hohen Grundsätzen für das Risikomanagement entsprechen, die von der EIB in ihren internen Leitlinien aufgestellt werden. Alle einschlägigen Informationen werden den Mitgliedern des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses zur Verfügung gestellt.

Die Preise für Produkte vom Typ „Fremdkapital“ werden gemäß der Preisbildungsmethode für Darlehen festgelegt.

c)

Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ — Unter-Finanzierungsfenster „Eigenkapital“

Für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ kann die EU-Garantie eingesetzt werden, um direkte Investitionen in einzelne Unternehmen oder Vorhaben zu fördern (Direktinvestitionen vom Typ „Eigenkapital“) oder Fonds oder entsprechende Portfoliorisiken (Portfolio vom Typ „Eigenkapital“) zu finanzieren, vorausgesetzt, die EIB investiert auf einer gleichrangigen Grundlage auch auf ihr eigenes Risiko. Die Bestimmung, ob ein Geschäft Risiken vom Typ „Eigenkapital“ mit sich bringt oder nicht gründet sich unabhängig von ihrer Rechtsform oder Benennung auf die Standardbewertung der EIB.

Die Geschäfte der EIB vom Typ „Eigenkapital“ werden gemäß den internen Vorschriften und Verfahren der EIB durchgeführt. Alle Informationen für die Bewertung des Geschäfts werden den Mitgliedern des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses zur Verfügung gestellt.

Die Preise für Investitionen vom Typ „Eigenkapital“ werden nach Marktbedingungen festgelegt; ist dies nicht möglich, werden Markttests oder Benchmarks verwendet.

7.   Expositionsgrenzen nach Risikokategorie

a)

Die Expositionsgrenzen für Kategorien von Sondertätigkeiten nehmen mit zunehmendem Risikoniveau ab, wie sich das aus der Darlehenseinstufung der Transaktion ergibt. Die Grenze ist somit im Allgemeinen für Risiken vom Typ „Fremdkapital“ höher als für Risiken vom Typ „Eigenkapital“.

b)

Als Ausdruck der Verfügbarkeit einer Bonitätsverbesserung durch die EU-Garantie werden die Expositionsgrenzen für den EFSI von der EIB höher festgelegt als die entsprechende Grenze gemäß dem eigenen Risikogeschäft der EIB. Die Mitglieder des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses erhalten eine detaillierte Übersicht über die Risikogrenzen des EFSI. Der Lenkungsrat überwacht regelmäßig die Entwicklung des Risikoprofils des Portfolios des EFSI und ergreift geeignete Maßnahmen, wenn er dies für notwendig hält.

c)

Transaktionen mit höheren Beträgen als die spezifischen Grenzen des EFSI können in das Portfolio des EFSI in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Lenkungsrates unter der Bedingung aufgenommen werden, dass Zusätzlichkeit und Mehrwert eindeutig dargelegt werden und ihre Aufnahme voraussichtlich nicht das allgemeine Ziel des Risikoniveaus des Portfolios am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums gefährdet.

8.   Sektorale und geografische Diversifizierung

Der EFSI ist nachfrageorientiert, zielt aber darauf ab, förderfähige Vorhaben in der gesamten Union sowie grenzübergreifende Vorhaben gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ohne jede sektorale oder geografische Vorauswahl zu fördern. Allerdings ist nach Kräften sicherzustellen, dass am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums eine breite Palette von Sektoren und Regionen abgedeckt ist und eine übermäßige sektorale oder geografische Konzentration vermieden wird.

a)   Sektorale Konzentration

Für das Management der sektoralen Diversifizierung und Konzentration des Portfolios des EFSI legt der Lenkungsrat indikative Konzentrationsgrenzen hinsichtlich des Volumens von Geschäften fest, die durch die EU-Garantie am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums gefördert werden. Die indikativen Konzentrationsgrenzen werden veröffentlicht.

Der Lenkungsrat kann entscheiden, diese indikativen Grenzen nach Anhörung des Investitionsausschusses zu ändern. In diesem Fall hat der Lenkungsrat seinen Beschluss dem Europäischen Parlament und dem Rat schriftlich zu erläutern.

b)   Geografische Konzentration

Die durch den EFSI geförderten Geschäfte sollten nicht in irgendeinem spezifischen Gebiet am Ende des anfänglichen Investitionszeitraums konzentriert sein. Hierfür nimmt der Lenkungsrat indikative Leitlinien zur geografischen Diversifizierung und Konzentration an. Der Lenkungsrat kann entscheiden, diese indikativen Grenzen nach Anhörung des Investitionsausschusses zu ändern. Der Lenkungsrat hat seinen Beschluss im Zusammenhang mit den indikativen Grenzen dem Europäischen Parlament und dem Rat schriftlich zu erläutern. Der EFSI sollte darauf abzielen, alle Mitgliedstaaten abzudecken.


(1)  Dies ist eine nicht erschöpfende Angabe von Produkten, die über den EFSI angeboten werden können.

(2)  Der Begriff „Geschäft“ gilt sowohl für direkte Investitionen in ein Vorhaben (Fremdkapital oder Eigenkapital) oder ein „Geschäft“ (Vorhaben, Programme oder Fazilitäten) mit einem Finanzintermediär oder einem sonstigen Intermediär aber nicht — zur Vermeidung von Missverständnissen — für die zu Grunde liegenden Vorhaben, die durch ein derartiges vermitteltes Geschäft gefördert werden.


 

1.   Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Aufteilung der Mittel für Horizont 2020

"Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die folgenden Haushaltslinien nicht zur Finanzierung des EFSI beitragen werden: "Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat", "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen" und "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung". Der Restbetrag, der sich aus der zusätzlichen Verwendung des Spielraums im Vergleich zum Kommissionsvorschlag ergibt, wird in die übrigen Haushaltslinien von Horizont 2020 im Verhältnis zu den von der Kommission vorgeschlagenen Kürzungen wiedereingesetzt. Die indikative Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 ergibt sich aus Anhang I der EFSI-Verordnung."

2.   Erklärung der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2016

"Die Kommission wird die potenziellen Auswirkungen der Beiträge zum EFSI aus den verschiedenen Haushaltslinien von Horizont 2020 auf die wirksame Umsetzung der jeweiligen Programme prüfen und gegebenenfalls in einem Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2016 vorschlagen, die Aufteilung der Mittel für die Haushaltslinien von Horizont 2020 anzupassen."

3.   Erklärung der Kommission zu ihrer Bewertung einmaliger Beiträge im Rahmen der EFSI-Initiative für die Zwecke der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

"Unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollten einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten, entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln, an den EFSI oder thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen, die für die Umsetzung der Investitionsoffensive eingerichtet wurden, grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates gelten."