24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


RICHTLINIE (EU) 2015/637 DES RATES

vom 20. April 2015

über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unionsbürgerschaft ist der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Das Recht der Unionsbürger, in dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates zu genießen, gehört zu den besonderen Rechten, die Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Unionsbürgern gewährt.

(2)

Der Vertrag von Lissabon hat die Unionsbürgerschaft und die mit ihr verbundenen Rechte gestärkt. Artikel 23 AEUV sieht den Erlass von Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern vor.

(3)

Zu den Werten, auf die sich die Union gründet, zählen Solidarität, Nichtdiskriminierung und Wahrung der Menschenrechte; in ihren Beziehungen zur übrigen Welt sollte die Union ihre Werte schützen und zum Schutz ihrer Bürger beitragen. Das in Artikel 46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegte Grundrecht auf konsularischen Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen ist Ausdruck europäischer Solidarität. Es verleiht dem Konzept der Unionsbürgerschaft eine externe Dimension und stärkt die Identität der Union in Drittländern.

(4)

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur weiteren Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern. Diese Maßnahmen sollen die Rechtssicherheit sowie die wirksame Zusammenarbeit und die Solidarität zwischen den Konsularbehörden stärken.

(5)

Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen konsularischen Schutz gewähren. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Umfangs des Schutzes für ihre eigenen Staatsangehörigen.

(6)

Diese Richtlinie berührt nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere ihre Rechte und Pflichten aufgrund internationaler Gepflogenheiten und Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“), die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden. Nach Artikel 8 des Wiener Übereinkommens können die Mitgliedstaaten konsularischen Schutz für einen anderen Mitgliedstaat wahrnehmen, sofern das betroffene Drittland keinen Einspruch erhebt. Schwierigkeiten können insbesondere bei Situationen mit Bürgern auftreten, die auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Drittländer ergreifen, um zu gewährleisten, dass in jedem Fall konsularischer Schutz für jeden anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.

(7)

Wenn nicht vertretene Bürger in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Kooperation und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der betroffene Bürger besitzt, sollten eng miteinander zusammenarbeiten. Die konsularische Zusammenarbeit hinsichtlich nicht vertretener Bürger kann besonders schwierig sein, da eine Absprache mit Behörden — gegebenenfalls einschließlich der zuständigen Botschaften oder Konsulate — erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des Mitgliedstaats des Bürgers entstandene Lücke zu füllen, sollten klare und stabile Vorschriften festgelegt werden. Bestehende Maßnahmen müssen auch zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes geklärt werden.

(8)

Unionsbürger sollten in einem Drittland als nicht vertreten gelten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, dort weder eine Botschaft, noch ein Konsulat oder einen Honorarkonsul hat. Bürger sollten auch als nicht vertreten gelten, wenn die Botschaft, das Konsulat oder der Honorarkonsul vor Ort aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, in einem bestimmten Fall den Schutz der betroffenen Person, der dieser nach nationalem Recht und nach nationalen Gepflogenheiten andernfalls zusteht, zu gewährleisten. Botschaften und Konsulate sollten einander über etwaige ungewöhnliche Umstände unterrichten, die ihre Fähigkeit zum konsularischen Schutz vorübergehend beeinträchtigen können. Erreichbarkeit und Nähe sollten ebenfalls in Erwägung gezogen werden: So sollte beispielsweise ein Bürger, der die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats um konsularischen Schutz oder Hilfe ersucht, nicht an die Botschaft, das Konsulat oder den Honorarkonsul seines eigenen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verwiesen werden, wenn es für den Bürger aufgrund der Umstände vor Ort oder mangelnder Ressourcen nicht möglich ist, sicher zu der Botschaft, dem Konsulat oder dem Honorarkonsul seines Mitgliedstaats zu gelangen oder durch diese sicher erreicht zu werden, damit er konsularischen Schutz erhalten kann. Der Begriff der nicht vorhandenen Vertretung sollte so ausgelegt werden, dass das Recht eines nicht vertretenen Bürgers auf nicht diskriminierenden Schutz durch die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats wirksam gewährleistet wird, wobei den Umständen jedes Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Bürger, die die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat besitzen, sollten als nicht vertretene Bürger gelten, wenn in dem betroffenen Drittland keiner der Mitgliedstaaten vertreten ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

(9)

Um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV verankerte Recht und das in Artikel 7 der Charta anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, kann ein Hilfe leistender Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach Umständen des Einzelfalls dazu verpflichtet sein, den die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern Schutz zu gewähren. Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass während der Konsultationen, die stattfinden sollten, bevor die Hilfe geleistet wird, sich der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, gegebenenfalls auf die Möglichkeit einigen können, die Hilfe für die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzende Familienmitglieder des nicht vertretenen Unionsbürgers über das Maß hinaus auszuweiten, das durch das Recht des Hilfe leistenden Mitgliedstaats oder durch dessen Gepflogenheiten vorgegeben ist, wobei den Ersuchen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, so weit wie möglich Rechnung getragen wird und das Vereinbarte nicht hinter den Anforderungen des Unionsrechts zurückbleiben darf. Die Mitgliedstaaten können aber unter Umständen nicht in der Lage sein, Familienangehörigen aus Drittländern bestimmte Arten des konsularischen Schutzes, beispielsweise Rückkehrausweise, zu gewähren. Soweit die Hilfe für Kinder betroffen ist, sollte im Einklang mit Artikel 24 der Charta und gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(10)

Nicht vertretene Bürger sollten bei der Botschaft oder dem Konsulat jedes Mitgliedstaats um konsularischen Schutz ersuchen können. Dies sollte die Mitgliedstaaten allerdings nicht daran hindern, praktische Vereinbarungen zu treffen, um die Zuständigkeiten für die Leistung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger im Einklang mit dieser Richtlinie aufzuteilen. Derartige Vereinbarungen kommen den Bürgern zugute, da sie eine bessere Vorsorge für die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes ermöglichen. Mitgliedstaaten, bei denen um Schutz ersucht wird, sollten beurteilen, ob es in einem besonderen Fall erforderlich ist, konsularischen Schutz zu gewähren, oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat überwiesen werden kann, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung für zuständig erklärt worden ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) über jede derartige Vereinbarung unterrichten, die von der Union und den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollte, um für Transparenz gegenüber nicht vertretenen Bürgern zu sorgen.

(11)

Diese Richtlinie sollte den in einem Drittland nicht vertretenen Mitgliedstaat nicht daran hindern, einem seiner Staatsbürger konsularischen Schutz zu bieten, beispielsweise gegebenenfalls durch konsularische Online-Dienste. Dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, sollte es möglich sein, den Mitgliedstaat, bei dem dieser Bürger um konsularischen Schutz angesucht hat oder von dem er konsularischen Schutz erhält, um Übermittlung des Antrags oder des Falles zu ersuchen, damit er den konsularischen Schutz selbst gewähren kann. Eine solche Übertragung sollte nicht dazu führen, dass der nicht vertretene Bürger keinen konsularischen Schutz erhält.

(12)

Ungeachtet der unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuständigkeiten von Honorarkonsuln, bieten letztgenannte normalerweise nicht die gleichen Dienstleistungen wie Botschaften oder Konsulate an. Da Honorarkonsuln ihr Amt oft ehrenamtlich ausüben, sollte die Entscheidung darüber, ob diese Richtlinie auf Honorarkonsuln angewendet wird, jedem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden. Honorarkonsuln könnten je nach den Umständen des Einzelfalles ersucht werden, nicht vertretenen Bürgern konsularischen Schutz zu gewähren.

(13)

Schutzersuchen sollten bearbeitet werden, wenn der Ersuchende einen gültigen Reisepass oder Personalausweis für Unionsbürger vorlegt. Nicht vertretene Bürger, die konsularischen Schutz benötigen, sind unter Umständen jedoch nicht mehr im Besitz ihrer Ausweisdokumente. Der grundlegende Status der Unionsbürgerschaft wird direkt durch das Recht der Union verliehen; Ausweisdokumente haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Ist der Ersuchende nicht in der Lage, gültige Ausweisdokumente vorzulegen, sollte er seine Identität auf anderem Wege nachweisen können. Gegebenenfalls könnte die Identität der betreffenden Person durch Nachfragen bei den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende beansprucht, überprüft werden. In Bezug auf den Ersuchenden begleitende, aus Drittländern stammende Familienangehörige sollten die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende besitzt, ebenfalls in der Lage sein, den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei der Überprüfung der Identität und dem Bestehen einer familiären Beziehung zu dem Ersuchenden zu unterstützen.

(14)

Der Umfang des konsularischen Schutzes unter dieser Richtlinie sollte festgelegt werden, damit geklärt werden kann, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für nicht vertretene Bürger sollte die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen einschließen, in denen Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen konsularischen Schutz je nach den Umständen des Einzelfalles gewähren, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner sollte er die Unterstützung und Rückführung in Notfällen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen umfassen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.

(15)

Gegebenenfalls sollten die Wünsche des Bürgers angemessen respektiert werden; dies gilt auch für die Frage, ob Familien- oder sonstige Angehörige informiert werden sollten, und wenn ja, wer. Ebenso ist im Todesfall den Wünschen der nächsten Angehörigen Rechnung zu tragen, welche Vorkehrungen in Bezug auf die sterblichen Überreste des Verstorbenen zu treffen sind. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollte für diese Kontakte zuständig sein.

(16)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten und sich untereinander und mit der Union, insbesondere der Kommission und dem EAD, im Geiste der Solidarität und des gegenseitigen Respekts abstimmen. Um eine rasche und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über die einschlägigen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten über die sichere Website des EAD (Consular OnLine) bekanntgeben und ständig aktualisieren.

(17)

In Drittländern wird die Union durch die Delegationen der Union vertreten, die in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union beitragen. Mit dieser Richtlinie wird der bereits vom EAD und von den Delegationen der Union — insbesondere in Krisensituationen — geleistete Beitrag im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (2), insbesondere dessen Artikel 5 Absatz 10, vollständig anerkannt und weiter verbessert werden.

(18)

Was die Zusammenarbeit vor Ort anbelangt, so sollten die Zuständigkeiten und jeweiligen Aufgaben aller einschlägigen Akteure geklärt werden, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretene Bürger den Schutz erhalten, auf den sie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Anspruch haben. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sollten nicht vertretene Bürger in angemessener Weise Berücksichtigung finden, indem beispielsweise Informationen über einschlägige Kontaktstellen eingeholt und regelmäßig aktualisiert und den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten sowie den Delegationen der Union vor Ort zur Verfügung gestellt werden.

(19)

Bei den Treffen zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort, die in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union veranstaltet werden, sollten regelmäßig Informationen zu Angelegenheiten von nicht vertretenen Bürgern, wie die Sicherheit der Bürger, Haftbedingungen, konsularische Mitteilungen und Zugang zum konsularischen Schutz sowie Zusammenarbeit im Krisenfall ausgetauscht werden. Bei diesen Treffen sollten vertretene Mitgliedstaaten bei Bedarf praktische Vereinbarungen treffen, um den wirksamen Schutz von nicht vertretenen Bürgern zu gewährleisten. Derartige Vereinbarungen sind unter Umständen nicht erforderlich, wenn z. B. die Anzahl der nicht vertretenen Bürger gering ist.

(20)

Eine klare Aufgabenteilung zwischen vertretenen und nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union ist für eine angemessene Krisenvorsorge und -bewältigung unverzichtbar. Die Notfallplanung sollte daher koordiniert und nicht vertretene Bürger sollten dabei umfassend miteinbezogen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die vor Ort über keine Botschaft oder kein Konsulat verfügen, im Rahmen der dortigen Krisenreaktion und -vorsorge sämtliche verfügbaren und wichtigen Informationen zu ihren Bürgern im Hoheitsgebiet bereitstellen. Diese Informationen sollten im Krisenfall angemessen aktualisiert werden. Die zuständigen Botschaften und Konsulate sowie Delegationen der Union sollten informiert und — falls nötig — in Vereinbarungen über die Krisenvorsorge eingebunden werden. Nicht vertretene Bürger sollten über diese Vereinbarungen informiert werden. Der federführende Mitgliedstaat oder der die Hilfe koordinierende Mitgliedstaat bzw. die die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaaten koordinieren im Krisenfall auf nicht diskriminierende Weise die Unterstützung für nicht vertretene Bürger und die Nutzung der verfügbaren Evakuierungskapazitäten auf der Grundlage der vereinbarten Planung und der Entwicklungen vor Ort.

(21)

Die Interoperabilität zwischen konsularischen und anderen Krisenbewältigungsexperten sollte vor allem durch ihre Teilnahme an interdisziplinären Krisenteams, wie zum Beispiel den Teams im Rahmen der Krisenreaktion und der operativen Koordinierung sowie der Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (3), gefördert werden.

(22)

Falls erforderlich, sollte es möglich sein, für den konsularischen Schutz von nicht vertretenen Bürgern, um die Unterstützung durch das Katastrophenschutzverfahren der Union zu ersuchen. Um diese Unterstützung könnte beispielsweise der federführende Mitgliedstaat bzw. der für die Koordinierung der Hilfe zuständige Mitgliedstaat bzw. könnten die hierfür zuständigen Mitgliedstaaten ersuchen.

(23)

Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des federführenden Staates bezeichnet einen oder mehrere Mitgliedstaaten, der/die in einem bestimmten Drittland vertreten sind und im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfsmaßnahmen für nicht vertretene Bürger zuständig ist/sind. Das Konzept des federführenden Staates gemäß den entsprechenden Leitlinien der Union (4) könnte im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere im Einklang mit dieser Richtlinie weiter ausgebaut werden.

(24)

Wird ein Mitgliedstaat über ein Ersuchen um konsularischen Schutz von einer Person, die behauptet, ein nicht vertretener Bürger zu sein, informiert oder geht bei ihm ein solches Ersuchen ein, so sollte er vor der Hilfeleistung — abgesehen von äußersten Notfällen — stets unverzüglich Kontakt mit dem Mitgliedstaat aufnehmen, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, und ihm sämtliche relevanten Informationen zukommen lassen. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt, sollte im Gegenzug unverzüglich alle für den betreffenden Fall relevanten Informationen liefern. Diese Konsultation sollte es dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ermöglichen, die Übermittlung des Ersuchens oder des Falles zu beantragen, damit er den konsularischen Schutz selbst gewähren kann. Diese Konsultation sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten außerdem ermöglichen, einschlägige Informationen auszutauschen, um beispielsweise zu gewährleisten, dass ein nicht vertretener Bürger sein Recht auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV nicht missbräuchlich nutzt. Auf diese Richtlinie können sich Unionsbürger im Falle eines Missbrauchs nicht berufen.

(25)

Gegenseitige Solidarität und Zusammenarbeit schließen auch finanzielle Aspekte ein. Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihren eigenen Bürgern konsularischen Schutz in Form von finanzieller Unterstützung leisten, tun dies als letztes Mittel und lediglich in Ausnahmefällen, in denen Bürger nicht auf anderem Wege, wie durch eine Überweisung von Familienangehörigen, Freunden oder vom Arbeitgeber, Geldmittel erhalten können. Nicht vertretene Bürger sollten unter den gleichen Bedingungen finanzielle Unterstützung erhalten wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Vom nicht vertretenen Bürger sollte die Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung der entstandenen Kosten an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verlangt werden, wenn auch von den Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats in derselben Situation die Rückzahlung dieser Kosten an ihren Mitgliedstaat verlangt wird. Vom nicht vertretenen Bürger kann dann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Rückzahlung dieser Kosten, einschließlich einer anfallenden Konsulargebühr, verlangen.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Aufteilung der anfallenden Kosten und die Erstattungen sicherstellen. Ist die Gewährung des konsularischen Schutzes für einen nicht vertretenen Bürger mit der Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden, sollte der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die angefallenen Kosten erstatten. Die Entscheidung, ob die angefallenen Kosten erstattet werden müssen, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat überlassen werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen.

(27)

Der einem nicht vertretenen Bürger gewährte konsularische Schutz bei Festnahme oder Inhaftierung kann je nach den Umständen des Einzelfalls mit ungewöhnlich hohen Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die diplomatischen oder konsularischen Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats verbunden sein. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollte während der Konsultationen, die vor der Hilfeleistung erfolgen sollten, über diese möglichen Kosten unterrichtet werden. Der Hilfe leistende Staat sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, um Erstattung der ungewöhnlich hohen Kosten zu ersuchen. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die angefallenen Kosten erstatten. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen. Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung können Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit nicht vertretene Bürger besitzen, von diesen nicht die Erstattung von solchen Kosten verlangen, die die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats nicht zu erstatten brauchen.

(28)

Die Finanzverfahren sollten für Krisensituationen vereinfacht werden. In Anbetracht der Besonderheiten derartiger Situationen, wie der Notwendigkeit einer schnellen, eine beträchtliche Anzahl von Bürgern betreffenden Reaktion, sollte keine Rückzahlungsverpflichtung erforderlich sein, damit der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung durch den/die Mitgliedstaat/en, dessen/deren Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Bürger besitzen, ersuchen kann und diese auch erhält. Die Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Bürger besitzen, sollten dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat bzw. den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten die angefallenen Kosten erstatten. Die Entscheidung, ob und wie die angefallenen Kosten erstattet werden müssen, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat bzw. den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten überlassen werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen. In einem Krisenfall, der negative Auswirkungen auf eine große Anzahl von Unionsbürgern hat oder haben kann, könnten die Kosten — falls der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies beantragt — durch die Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Bürger besitzen, anteilsmäßig erstattet werden, indem die angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Bürger geteilt werden.

(29)

Diese Richtlinie sollte drei Jahre nach ihrer Umsetzungsfrist überprüft werden. Insbesondere sollte anhand der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung und praktischen Anwendung der Richtlinie gelieferten Informationen, einschließlich einschlägiger Statistiken und Fallbeispiele, bewertet werden, ob die Finanzverfahren für eine angemessene Lastenaufteilung überarbeitet werden müssen. Die Kommission sollte einen Bericht vorbereiten und etwaige zusätzliche Maßnahmen in Betracht ziehen, darunter gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, damit Unionsbürger ihr Recht auf konsularischen Schutz leichter wahrnehmen können.

(30)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(31)

Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(32)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente vom 28. September 2011 (6) haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(33)

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung des konsularischen Schutzes, wie er in der Charta verbrieft ist. Sie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden; dazu zählen vor allem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, das Recht auf Leben und Unversehrtheit der Person, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und das Recht auf Verteidigung und ein unparteiisches Gericht. Diese Richtlinie sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.

(34)

Entsprechend dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

(35)

Beschluss 95/553/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (7) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen festgelegt, damit Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erleichtert wird; dabei wird der Rolle Rechnung getragen, die die Delegationen der Union mit ihrem Beitrag zur Umsetzung dieses Rechts spielen.

(2)   Diese Richtlinie betrifft nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.

Artikel 2

Allgemeiner Grundsatz

(1)   Die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten gewähren nicht vertretenen Bürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen, wie sie für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie für den konsularischen Schutz gilt, der von Honorarkonsuln im Einklang mit Artikel 23 AEUV gewährt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nicht vertretene Bürger über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, ordnungsgemäß unterrichtet werden.

Artikel 3

Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt

Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, kann den Mitgliedstaat, bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht bzw. von dem er konsularischen Schutz erhält, bitten, den Antrag oder den Fall dieses nicht vertretenen Bürgers an dessen eigenen Mitgliedstaat weiterzuleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, damit der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten konsularischen Schutz gewähren kann. Der Mitgliedstaat, an den eine solche Bitte herangetragen wird, gibt den Fall ab, sobald der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, bestätigt, dass er dem nicht vertretenen Bürger konsularischen Schutz gewährt.

Artikel 4

Nicht vertretene Bürger in Drittländern

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, welcher im Sinne des Artikels 6 nicht in einem Drittland vertreten ist.

Artikel 5

Familienmitglieder nicht vertretener Bürger in Drittländern

Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Bürger in einem Drittland begleiten, erhalten konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern der Bürger des Hilfe leistenden Mitgliedstaats entsprechend dessen nationalen Rechts und Gepflogenheiten gewährt wird.

Artikel 6

Nichtvorhandensein einer Vertretung

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten, wenn er dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges Konsulat unterhält oder wenn er dort keine Botschaft, kein Konsulat oder keinen Honorarkonsul hat, die bzw. das bzw. der effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

Artikel 7

Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen

(1)   Nicht vertretene Bürger sind berechtigt, bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats um Schutz zu ersuchen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten und können die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, wenn dies als notwendig erachtet wird, praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger zu teilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) über entsprechende Vereinbarungen, die von der Union und den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, um für Transparenz gegenüber nicht vertretenen Bürgern zu sorgen.

(3)   Werden praktische Vereinbarungen nach Absatz 2 getroffen, so gewährleistet die Botschaft oder das Konsulat, bei der bzw. bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht hat und die bzw. das gemäß den geltenden besonderen Vereinbarungen als nicht zuständig gilt, dass das Ersuchen des Bürgers der zuständigen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Hilfe gebetenen Botschaft bzw. des um Hilfe gebetenen Konsulats erfordert.

Artikel 8

Identitätsnachweis

(1)   Um konsularischen Schutz Ersuchende weisen durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nach, dass sie Unionsbürger sind.

(2)   Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge hat.

(3)   In Bezug auf die in Artikel 5 genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung durch den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Absatz 1 genannten Bürger haben.

Artikel 9

Art der Hilfe

Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:

a)

bei Festnahme oder Haft,

b)

als Opfer einer Straftat,

c)

bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung,

d)

bei einem Todesfall,

e)

bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen,

f)

bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP (8).

KAPITEL 2

KOORDINIERUNGS- UND KOOPERATIONSMASSNAHMEN

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und stimmen sich untereinander und mit der Union ab, um den Schutz von nicht vertretenen Bürgern gemäß Artikel 2 zu gewährleisten.

(2)   Erhält ein Mitgliedstaat von einer Person, die ihren Angaben zufolge ein nicht vertretener Bürger ist, ein Ersuchen auf konsularischen Schutz oder wird er über eine in Artikel 9 aufgeführte Notsituation eines nicht vertretenen Bürgers unterrichtet, so konsultiert er unverzüglich das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge besitzt, oder gegebenenfalls die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Konsulat dieses Mitgliedstaats und stellt ihr bzw. ihm alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung, einschließlich der Angaben zur Identität der betreffenden Person, zu etwaigen Kosten des konsularischen Schutzes und zu den Familienmitgliedern, denen ebenfalls konsularischer Schutz gewährt werden kann. Abgesehen von äußersten Notfällen erfolgt diese Konsultation, bevor Hilfe geleistet wird. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erleichtert ferner den Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Bürger und den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

(3)   Sofern dies gewünscht wird, stellt der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu dem betreffenden Fall zur Verfügung. Ferner ist er für die erforderlichen Kontakte zu Familienmitgliedern, sonstigen relevanten Personen oder Behörden zuständig.

(4)   Die Mitgliedstaaten informieren den EAD über dessen gesicherte Website über die zuständige(n) Kontaktstelle(n) in den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten.

Artikel 11

Rolle der Delegationen der Union

Die Delegationen der Union arbeiten eng mit den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten zusammen und stimmen sich mit ihnen ab, um zur Kooperation und Koordinierung vor Ort und in Krisensituationen beizutragen, insbesondere indem sie verfügbare logistische Unterstützung leisten, einschließlich Bereitstellung von Büroräumen und organisatorischen Einrichtungen, wie vorübergehende Unterbringung von konsularischem Personal und Interventionsteams. Die Delegationen der Union und die EAD-Zentrale erleichtern ferner den Informationsaustausch zwischen den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zwischen ihnen und lokalen Behörden. Die Delegationen der Union stellen darüber hinaus allgemeine Informationen über die Hilfe zur Verfügung, auf die nicht vertretene Bürger Anspruch haben könnten, insbesondere über etwaige praktische Vereinbarungen.

Artikel 12

Zusammenarbeit vor Ort

In den Sitzungen über die Zusammenarbeit vor Ort findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über Fragen statt, die für nicht vertretene Bürger von Belang sind. In diesen Sitzungen legen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls praktische Vereinbarungen nach Artikel 7 fest, um sicherzustellen, dass nicht vertretene Bürger in dem betreffenden Drittland effektiv Schutz in Anspruch nehmen können. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, nimmt ein Vertreter eines Mitgliedstaats den Vorsitz in enger Zusammenarbeit mit der Delegation der Union wahr.

Artikel 13

Krisenvorsorge und Zusammenarbeit

(1)   Die örtliche Notfallplanung berücksichtigt nicht vertretene Bürger. Die in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaaten koordinieren die Notfallplanung untereinander und mit der Delegation der Union, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die zuständigen Botschaften oder Konsulate werden über die Vereinbarungen über die Notfallvorsorge angemessen unterrichtet und gegebenenfalls darin einbezogen.

(2)   Im Krisenfall arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern wirksam Hilfe geleistet wird. Sie informieren einander rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten, wo dies möglich ist. Auf Ersuchen können die Mitgliedstaaten von auf Unionsebene bestehenden Interventionsteams einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten, unterstützt werden.

(3)   Der federführende Staat oder die mit der Koordinierung der Hilfe betraute(n) Mitgliedstaat(en) ist (sind) für die Koordinierung jeder Hilfe zuständig, die nicht vertretenen Bürgern geleistet wird, und wird (werden) dabei von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der Delegation der Union und der EAD-Zentrale unterstützt. Der Mitgliedstaat des nicht vertretenen Bürgers, der sich in einer Krisensituation befindet, stellt dem federführenden Staat oder dem bzw. den für die Koordinierung der Hilfe zuständigen Mitgliedstaat(en) alle einschlägigen Informationen über den betreffenden nicht vertretenen Bürger zur Verfügung.

(4)   Der federführende Staat oder die für die Koordinierung der Hilfe zuständige(n) Mitgliedstaat(en) kann bzw. können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz ersuchen.

KAPITEL 3

FINANZVERFAHREN

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Nicht vertretene Bürger verpflichten sich, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unter Verwendung des Standardformulars in Anhang I die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Nicht vertretene Bürger werden verpflichtet, nur jene Kosten zu erstatten, die von Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen zu tragen wären.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann die Erstattung der Kosten gemäß Absatz 1 unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II von dem Mitgliedstaat verlangen, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, erstattet diese Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, kann von diesem die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.

(3)   Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Bürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die diplomatischen oder konsularischen Behörden verbunden, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, die dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten erstattet.

Artikel 15

Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

(1)   In Krisensituationen stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Bürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann auch dann um diese Erstattung ersuchen, wenn der nicht vertretene Bürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 unterzeichnet hat. Dies hindert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nicht daran, die Rückzahlung von diesem nicht vertretenen Bürger anhand der nationalen Vorschriften einzufordern.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, diese Kosten anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Bürger geteilt werden.

(3)   Wurde der Hilfe leistende Mitgliedstaat über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, wird der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festgelegt.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Günstigere Behandlung

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Mai 2018 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Aufhebung

Der Beschluss 95/553/EG wird mit Wirkung vom 1. Mai 2018 aufgehoben.

Artikel 19

Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, bis zum 1. Mai 2021 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2)   In dem Bericht gemäß Absatz 1 bewertet die Kommission, wie diese Richtlinie funktioniert hat, und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen, darunter gegebenenfalls Änderungen zur Anpassung dieser Richtlinie, erforderlich sind, damit die Unionsbürger ihr Recht auf konsularischen Schutz noch leichter wahrnehmen können.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(3)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(4)  Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit (ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(7)  Beschluss 95/553/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen (ABl. L 314 vom 28.12.1995, S. 73).

(8)  Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).


ANHANG I

A.   Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei finanzieller Hilfe

RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG FÜR KOSTEN DES KONSULARISCHEN SCHUTZES

(FINANZIELLE HILFE) — (Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/637)

Ich, (Herr/Frau) (Name und Vorname in Blockschrift)

Inhaber(in) des Reisepasses Nr. … ausgestellt in …

bestätige hiermit, von der Botschaft/vom Konsulat …

… in …

den Betrag von …

als Vorleistung zum Zweck …

… (einschließlich ggf. anfallender Gebühren)

erhalten zu haben, und/oder verpflichte mich, auf Aufforderung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten/der Regierung von [Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt] …

im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats den Gegenwert dieses Betrags oder den Gegenwert aller für mich übernommenen Kosten oder mir ausgezahlten Vorleistungen, einschließlich der mich begleitenden Familienangehörigen entstandenen Kosten, in (Währung) …

zu dem am Tag, an dem die Vorleistung gewährt wurde oder die Kosten gezahlt wurden, geltenden Wechselkurs zurückzuzahlen.

Meine Adresse (*) (in Blockschrift) (Land) …

lautet: …

DATUM … UNTERSCHRIFT …

B.   Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei Rückführung

RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG FÜR KOSTEN DES KONSULARISCHEN SCHUTZES

(RÜCKFÜHRUNG) — (Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/637)

Ich, (Herr/Frau) (Name und Vorname in Blockschrift)

geboren in (Ort) … in (Land) …

am (Datum) …

Inhaber(in) des Reisepasses Nr. … ausgestellt in …

am … und des Personalausweises Nr. …

sowie Sozialversicherungsnummer und zuständige Behörde (falls zutreffend)

verpflichte mich hiermit, auf Aufforderung der Regierung von

im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats den Gegenwert aller für mich übernommenen Kosten oder mir durch den Konsularbeamten der Regierung

von … in … ausgezahlten Vorleistungen

zum Zweck oder in Verbindung mit der Rückführung nach …

meiner selbst und der mich begleitenden Familienangehörigen zurückzuzahlen und alle mit der Rückführung verbundenen Konsulargebühren zu entrichten.

Dazu zählen:

i) (**)

 

Fahrtkosten

 

Aufenthaltskosten

 

Diverses

 

ABZÜGLICH der von mir geleisteten Zahlungen

 

KONSULARGEBÜHREN:

 

Rückführungsgebühr

 

Bearbeitungsgebühr

 

Pass-/Dringlichkeitsgebühr

 

(… Stunden zum Stundensatz von …)

ii) (**)

Alle für mich zum Zweck oder in Verbindung mit meiner Rückführung und der Rückführung der mich begleitenden Familienangehörigen geleisteten Zahlungen, deren Höhe zum Zeitpunkt, zu dem ich diese Rückzahlungsverpflichtung unterzeichne, nicht bestimmt werden kann.

Meine Adresse (***) (in Blockschrift) (Land) …

lautet: …

DATUM … UNTERSCHRIFT …


(*)  Bitte geben Sie eine Kontaktadresse an, falls Sie keine ständige Anschrift haben.

(**)  Unzutreffendes bitte streichen: Der Konsularbeamte und der Ersuchende paraphieren jede Streichung am Rand.

(***)  Bitte geben Sie eine Kontaktadresse an, falls Sie keine ständige Anschrift haben.


ANHANG II

Formular für das Ersuchen auf Kostenerstattung

ERSUCHEN AUF KOSTENERSTATTUNG (Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/637)

1.

Botschaft oder Konsulat des ersuchenden Mitgliedstaats

2.

Zuständige Botschaft, zuständiges Konsulat oder zuständiges Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dem Hilfe geleistet wurde

3.

Bezeichnung des Vorfalls

(Datum, Ort)

4.

Angaben zu dem Bürger/den Bürgern, dem/denen Hilfe geleistet wurde (in einer separaten Anlage beizufügen)

Name, Vorname

Geburtsort und -datum

Art und Nummer des Reisedokuments

Art der Hilfe

Kosten

5.

Gesamtkosten

6.

Bankkonto für Erstattung

7.

Anlage: Rückzahlungsverpflichtung (falls erforderlich)