4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 181/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2014
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelung in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 (3) ersetzen. Die genannte Verordnung wird durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 der Kommission (4) aufgehoben. |
(2) |
Es sind Vorschriften für die Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Erzeugnissen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung festzulegen. Diese Vorschriften sollten den Mehrkosten bei der Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Rechnung tragen, deren Abgelegenheit und Insellage eine schwere Benachteiligung darstellt. |
(3) |
Die Beihilferegelung für die Lieferung von Erzeugnissen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung muss unter Verwendung einer anhand des Formblatts für die Einfuhrlizenz ausgestellten Beihilfebescheinigung verwaltet werden. |
(4) |
Zur Durchführung der besonderen Versorgungsregelung müssen Vorschriften für die Erteilung der Beihilfebescheinigung erlassen werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (5) abweichen. |
(5) |
Bei der Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen insbesondere durch den Wegfall der allgemeinen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit die Erteilung der Bescheinigungen beschleunigt und die prompte Zahlung der Beihilfe für die Lieferung der Erzeugnisse ermöglicht werden. Zum anderen sollen die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleistet und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, damit sie prüfen können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden. Die angestrebten Ziele sind, dass die regelmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und die Nachteile aufgrund der geografischen Lage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ausgeglichen werden, indem die mit der Regelung verbundenen Vorteile tatsächlich bis zu der Vermarktungsstufe weitergegeben werden, auf der die für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. |
(6) |
Die Bestimmungen zur Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung müssen sicherstellen, dass die eingetragenen Marktteilnehmer im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen eine Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhalten, die Gegenstand ihrer auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfte sind; hierzu müssen sie die Dokumente vorlegen, die die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs und die Richtigkeit des Bescheinigungsantrags bestätigen. |
(7) |
Voraussetzung für die Kontrolle der Vorgänge, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen, sind unter anderem der Nachweis, dass die in der Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, und das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Bescheinigung. |
(8) |
Die Vergünstigungen in Form der EU-Beihilfen müssen weitergegeben werden, so dass sie sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden. |
(9) |
Für Erzeugnisse, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen, sind Genehmigungs- und Überwachungsvorschriften festzulegen, nach denen sie in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden können. Es sind insbesondere die Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse zu bestimmen, die traditionell ausgeführt oder versandt werden dürfen. |
(10) |
Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind diejenigen Erzeugnisse, die nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (6) sind, spätestens zu dem Zeitpunkt von der besonderen Versorgungsregelung auszuschließen, zu dem sie erstmals in Verkehr gebracht werden; außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird. |
(11) |
Die zuständigen Behörden Griechenlands sollten die für die Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung erforderlichen Verwaltungsvorschriften festlegen. |
(12) |
Damit die Durchführung dieser Regelungen bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Griechenlands der Kommission in regelmäßigen Abständen Bericht erstatten. |
(13) |
Für jede Beihilferegelung zugunsten der örtlichen Erzeugung sind der Inhalt der Beihilfeanträge und die beizufügenden Unterlagen festzulegen, damit die Zulässigkeit der Anträge geprüft werden kann. |
(14) |
Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein. |
(15) |
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung und die Änderung der Beihilfeanträge ist unerlässlich, damit die nationalen griechischen Behörden wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung planen und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen Anträge angenommen werden können. Damit die Antragsteller die Fristen einhalten, sollte die Beihilfe außerdem bei verspäteter Antragstellung gekürzt werden. |
(16) |
Die Antragsteller sollten berechtigt sein, ihre Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den Antragsteller noch nicht über etwaige Irrtümer in seinem Beihilfeantrag unterrichtet oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt, bei der in dem zurückgezogenen Teil Irrtümer festgestellt werden. |
(17) |
Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die in das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem einbezogenen Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Griechenland sollte die nach dieser Verordnung und die nach anderen EU-Vorschriften vorgesehenen Kontrollen wo möglich gleichzeitig durchführen. |
(18) |
Die Mindestzahl der Antragsteller, die im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, muss festgesetzt werden. |
(19) |
Die Stichprobe für den Mindestkontrollsatz bei den Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wichtigsten Kriterien für die Risikoanalyse sind festzulegen. |
(20) |
Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten sollte der Kontrollsatz bei den Vor-Ort-Kontrollen im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten. |
(21) |
Im Interesse wirksamer Vor-Ort-Kontrollen müssen die Inspektoren wissen, warum die betreffenden Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Griechenland sollte Aufzeichnungen über derartige Informationen führen. |
(22) |
Damit die nationalen griechischen Behörden und die zuständigen EU-Behörden die Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehen können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Dem Antragsteller oder seinem Vertreter sollte die Möglichkeit gegeben werden, diesen Bericht zu unterzeichnen. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte Griechenland jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Außerdem sollte der Antragsteller unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrolle bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Kopie des Berichts erhalten. |
(23) |
Um die finanziellen Interessen der Europäischen Union wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. |
(24) |
Es sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sowie bestimmten Problemen in Fällen höherer Gewalt sowie von außergewöhnlichen Umständen und Naturkatastrophen Rechnung zu tragen ist. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt werden und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für einen bestimmten Zeitraum reichen. |
(25) |
Kürzungen und Ausschlüsse sollten generell nicht angewendet werden, wenn der Antragsteller sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. |
(26) |
Bei Antragstellern, die die zuständigen nationalen Behörden auf Fehler in ihren Beihilfeanträgen hinweisen, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Antragsteller wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet. Dies sollte auch für fehlerhafte Angaben in der elektronischen Datenbank gelten. |
(27) |
Müssen bei ein und demselben Antragsteller mehrere Kürzungen vorgenommen werden, so sollten diese unabhängig voneinander erfolgen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer EU- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden. |
(28) |
Ist ein Antragsteller wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus den Durchführungsvorschriften zu den Programmen nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können. |
(29) |
Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgelegt werden. |
(30) |
Die Verfahren zur Änderung des Förderprogramms müssen vereinfacht werden, um eine flexiblere und reibungslosere Anpassung des Programms an die tatsächlichen Bedingungen für die Versorgungsregelung und die örtliche landwirtschaftliche Erzeugung sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Frist für die Einreichung der jährlichen Änderungen um zwei Monate zu verschieben, um sie so an die Frist für die Einreichung der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 anzugleichen. Größere Änderungen müssen jedoch der Kommission rechtzeitig übermittelt werden, damit diese eine umfassende Bewertung vornehmen und bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Änderungen über deren Genehmigung entscheiden kann. |
(31) |
Griechenland sollte der Kommission sämtliche Informationen über die Durchführung des Programms übermitteln, die notwendig sind, um diese über einen längeren Zeitraum angemessen überwachen zu können. Aus diesem Grund ist es notwendig, einen Mindestbestand an gemeinsamen Leistungsindikatoren und den Inhalt sowie die Fristen für die regelmäßigen Mitteilungen und Statistiken über die besondere Versorgungsregelung und die Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen Erzeugung sowie für die jährlichen Durchführungsberichte festzulegen. Damit es möglich ist, zuverlässigere Daten über die besondere Versorgungsregelung mitzuteilen, sollte eine zusätzliche Frist für die Übermittlung der endgültigen jährlichen Daten festgelegt werden. Aus demselben Grund sollte die Frist für die Mitteilung der Beihilfeanträge für die Förderung der lokalen Erzeugung um einen Monat verschoben werden. |
(32) |
Alle Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich sind, sollten nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 (7) erfolgen. |
(33) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG
ABSCHNITT 1
Bedarfsvorausschätzungen
Artikel 1
Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen
Mit den von Griechenland zu erstellenden Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 werden für jedes Kalenderjahr die Mengen an wesentlichen Erzeugnissen quantifiziert, die zur Deckung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden: „kleinere Inseln“) erforderlich sind.
Griechenland kann seine Bedarfsvorausschätzungen ändern. Artikel 32 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT 2
Funktionsweise der versorgungsregelung
Artikel 2
Festsetzung und Gewährung der Beihilfe
1. Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 legt Griechenland im Rahmen des Programms den Betrag der für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest und berücksichtigt hierbei folgende Faktoren:
(a) |
die besonderen Bedürfnisse der kleineren Inseln und die genauen Qualitätsanforderungen; |
(b) |
die traditionellen Handelsströme zu den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres; |
(c) |
den wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen; |
(d) |
gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen; |
(e) |
hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren auf die kleineren Inseln; |
(f) |
hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das geringe Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den betreffenden kleineren Inseln. |
2. Für die Versorgung einer kleineren Insel mit Erzeugnissen, für die bereits auf einer anderen kleineren Insel Vergünstigungen nach der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.
Artikel 3
Beihilfebescheinigung und Zahlung
1. Die Beihilfe wird auf Vorlage einer Bescheinigung (im Folgenden: „Beihilfebescheinigung“) gewährt, die vollständig ausgeschöpft ist.
Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen muss die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung vorgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.
Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht
(a) |
im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen; |
(b) |
wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde; in diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt. |
2. Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt.
Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
3. In Feld 20 (Besondere Angaben) der Bescheinigung ist die Angabe „Beihilfebescheinigung“ zu drucken oder zu stempeln.
4. Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.
5. In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
6. Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Beihilfebescheinigung geltende Betrag.
7. Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
Artikel 4
Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher
Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 treffen die zuständigen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen Marktteilnehmern angewendeten Handelsspannen und Preise prüfen.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige Änderungen werden der Kommission im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 mitgeteilt.
Artikel 5
Register der Marktteilnehmer
1. Die Eintragung der Marktteilnehmer in das Register gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 setzt voraus, dass diese sich verpflichten,
(a) |
den zuständigen Behörden auf Verlangen alle relevanten Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den Preisen und Gewinnspannen, |
(b) |
ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, |
(c) |
Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die ihren Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind, |
(d) |
weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten, |
(e) |
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den kleineren Inseln die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird. |
2. Marktteilnehmer, die unverarbeitete, verarbeitete oder verpackte Erzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 11 in andere Teile der Europäischen Union versenden oder in Drittländer ausführen wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.
3. Verarbeitungsunternehmer, die Verarbeitungserzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 11 oder 12 in Drittländer ausführen oder in die Europäische Union versenden wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären, den Standort des Verarbeitungsbetriebs angeben und gegebenenfalls ausführliche Listen der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.
Artikel 6
Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Beihilfebescheinigung
1. Die zuständigen Behörden nehmen den von den Marktteilnehmern für jede Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Kopie der Kaufrechnung beigefügt ist.
Die Kaufrechnung, das Konnossement oder der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.
2. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 45 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Bescheinigung nicht überschreiten.
Artikel 7
Vorlage der Bescheinigungen und Vorführung der Waren
1. Die Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den zuständigen Behörden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Genehmigung zum Entladen der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen.
2. Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der vorgelegten Bescheinigung vorgeführt.
Artikel 8
Qualität der Erzeugnisse
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 ist gemäß den in der Europäischen Union geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.
Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.
Wurde eine Beihilfe nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewährt, so ist diese zurückzuzahlen.
Artikel 9
Erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen
1. Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft Griechenland nach Anhörung der zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der kleineren Inseln mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen.
2. Beschließt Griechenland nach Anhörung der zuständigen Behörden, die Erteilung von Bescheinigungen einzuschränken, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.
Artikel 10
Festsetzung einer Höchstmenge je Bescheinigungsantrag
Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen auf den kleineren Inseln oder Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelung beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Bescheinigungsantrag festsetzen.
Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird.
Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
ABSCHNITT 3
Ausfuhr und versand
Artikel 11
Bedingungen für Ausfuhr und Versand
1. Für die Ausfuhr und den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
2. Die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt.
Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Europäische Union in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat.
Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt sind.
3. Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 2 und in Artikel 12 genannten Mengen nur, wenn der Verarbeitungsbetrieb oder der Ausführer bescheinigt, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung verbracht wurden.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in Absatz 2 genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Versender bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung zurück.
Artikel 12
Traditionelle Ausfuhren und traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen
1. Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 innerhalb der traditionellen Handelsströme auszuführen bzw. zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Bei der Erteilung der notwendigen Genehmigungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden.
2. Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach Absatz 1 ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.
ABSCHNITT 4
Verwaltung, kontrollen und überwachung
Artikel 13
Kontrollen
1. Bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gehören.
2. Die bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln vorzunehmenden Warenkontrollen erstrecken sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 7 vorgelegten Bescheinigungen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission (8) findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen.
In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.
Artikel 14
Einzelstaatliche Verwaltungs- und Überwachungsvorschriften
Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung.
Sie teilen der Kommission auf Verlangen alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigen.
KAPITEL II
MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG
ABSCHNITT 1
Beihilfebetrag und beihilfeanträge
Artikel 15
Beihilfebetrag
1. Der Betrag der Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, darf die in Artikel 18 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht übersteigen.
2. Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge werden in dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genehmigten Programm festgelegt.
Artikel 16
Antragstellung
Die Beihilfeanträge für ein Kalenderjahr sind bei der von den zuständigen Behörden Griechenlands benannten Stelle nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.
Artikel 17
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 18
Verspätete Antragstellung
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 16 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 25 Kalendertage ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
Artikel 19
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Hat die zuständige Behörde den Antragsteller jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Die Rücknahme eines Antrags im Sinne von Absatz 1 versetzt den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
3. Spätestens bis 31. März jeden Jahres werden die im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Beihilfeanträge geprüft, um die wichtigsten Gründe und potenzielle lokale Trends zu ermitteln.
ABSCHNITT 2
Kontrollen
Artikel 20
Allgemeine Grundsätze
Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Die Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II, Titel VI Kapitel II und den Artikeln 47 und 61 sowie Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss auch mindestens 5 % der Mengen erfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.
Griechenland greift in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
Artikel 21
Vor-Ort-Kontrollen
1. Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
2. Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere nach dem EU-Recht vorgesehene Kontrollen werden wo möglich gleichzeitig durchgeführt.
3. Verhindert der Antragsteller oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt.
Artikel 22
Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Antragsteller
1. Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden gegebenenfalls folgende Kriterien berücksichtigt:
(a) |
der Beihilfebetrag; |
(b) |
die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge; |
(c) |
Veränderungen gegenüber dem Vorjahr; |
(d) |
die Kontrollergebnisse der Vorjahre; |
(e) |
sonstige von Griechenland festzulegende Parameter. |
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählt Griechenland 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller nach dem Zufallsprinzip aus.
2. Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
Artikel 23
Kontrollbericht
1. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(a) |
die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge; |
(b) |
die anwesenden Personen; |
(c) |
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren; |
(d) |
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes; |
(e) |
die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden; |
(f) |
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle dem Antragsteller angekündigt wurde; |
(g) |
sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen. |
2. Der Antragsteller oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Antragsteller eine Kopie des Kontrollberichts.
Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so kann Griechenland vorsehen, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
ABSCHNITT 3
Kürzungen, ausschlüsse und rechtsgrundlose zahlungen
Artikel 24
Kürzungen und Ausschlüsse
Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Abschnitt 2 gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt Griechenland Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 25
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 24 finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller sachlich richtige Angaben übermittelt hat oder belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags, für die der Antragsteller die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass sie Fehler enthalten oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Antragsteller ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet.
Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers gemäß Unterabsatz 1 wird der Beihilfeantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.
Artikel 26
Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen
1. Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (10) sinngemäß.
2. Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 berechnet werden.
Artikel 27
Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß.
KAPITEL III
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Zahlung der Beihilfen
Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr
(a) |
im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung und der Maßnahmen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 178/2014 im Laufe des Jahres, |
(b) |
im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, |
(c) |
im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. |
Artikel 29
Leistungsindikatoren
Griechenland übermittelt der Kommission jährlich mindestens die Angaben zu den Leistungsindikatoren in Anhang II.
Diese Angaben sind im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 mitzuteilen.
Artikel 30
Mitteilungen
1. Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das jeweilige Quartal folgt, folgende zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbare Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Bedarfsvorausschätzung des betreffenden Bezugskalenderjahres, die in den Vormonaten stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:
(a) |
die Mengen, aufgeschlüsselt nach Versand vom griechischen Festland oder von anderen Inseln; |
(b) |
die Höhe der Beihilfe und die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben; |
(c) |
die Mengen, für die keine Beihilfebescheinigungen in Anspruch genommen wurden; |
(d) |
die nach Verarbeitung gemäß Artikel 11 in Drittländer ausgeführten oder in andere Teile der Europäischen Union versandten Mengen; |
(e) |
die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum; |
(f) |
den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme. |
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Bescheinigungen übermittelt. Die endgültigen Daten über die Versorgungsbilanz jedes Kalenderjahres sind der Kommission bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres mitzuteilen.
2. Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermittelt Griechenland der Kommission folgende Angaben:
(a) |
bis zum 30. April jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr; |
(b) |
bis zum 31. Juli jeden Jahres die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr. |
3. Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
4. Die Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erfolgen ebenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 31
Bericht
1. Der Bericht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 enthält insbesondere:
(a) |
Angaben zu allen wichtigen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen; |
(b) |
eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht; |
(c) |
den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen spezifischen und allgemeinen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind; |
(d) |
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden, einschließlich der sich aus der Analyse gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ergebenden Schlussfolgerungen; |
(e) |
eine Bewertung der Ergebnisse aller Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander; |
(f) |
folgende Angaben zur besonderen Versorgungsregelung:
|
(g) |
Angaben darüber, inwieweit die Ziele der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen erreicht wurden, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren; |
(h) |
Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der kleineren Inseln insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Viehbestände, Erzeugung und Handel; |
(i) |
die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Maßnahmen des Programms auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe; |
(j) |
Angaben über die finanzielle Abwicklung der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen; |
(k) |
Statistiken über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen; |
(l) |
die Bemerkungen Griechenlands zur Durchführung des Programms; |
(m) |
die jährlichen Angaben zu den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung. |
2. Die Übermittlung des Berichts gemäß Absatz 1 an die Kommission erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 32
Programmänderungen
1. Geplante Änderungen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
(a) |
die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen; |
(b) |
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; |
(c) |
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. |
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legt Griechenland Programmänderungsvorschläge höchstens einmal pro Kalenderjahr vor. Diese Änderungsvorschläge müssen der Kommission spätestens am 30. September jeden Jahres vorliegen.
Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen, so gelten diese ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Mitteilung folgt.
Die Änderungen können früher zur Anwendung kommen, wenn die Kommission Griechenland vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich mitteilt, dass die beantragten Änderungen mit den EU-Rechtsvorschriften übereinstimmen.
Entspricht die mitgeteilte Änderung nicht den EU-Rechtsvorschriften, so setzt die Kommission Griechenland vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum davon in Kenntnis, dass die angemeldete Änderung nicht gilt, bis die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.
2. Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge Griechenlands separat und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 innerhalb von vier Monaten nach deren Vorlage, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:
(a) |
Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Förderprogramm; und |
(b) |
Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsvorschlags geltenden Betrags. |
Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann Griechenland Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz einmal pro Kalenderjahr vorlegen. Die Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz müssen der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zugehen.
Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.
3. Griechenland wird ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wird:
(a) |
im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der in die Bedarfsvorausschätzung einbezogenen Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe; |
(b) |
für sämtliche Maßnahmen - unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 - Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 30. April des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde; und |
(c) |
Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (11) festgelegten Codes und Warenbezeichnungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese Änderungen keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen. |
4. Die Änderungen gemäß Absatz 3 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden:
(a) |
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände; |
(b) |
Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung; |
(c) |
Änderungen, die sich aus Änderungen der Codes und Warenbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergeben. |
5. Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) „Maßnahme“: Zusammenfassung von Beihilferegelungen und Maßnahmen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einer Haushaltslinie, für die eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzt wird;
(b) „Erzeugnisgruppe“: alle Erzeugnisse mit denselben ersten beiden Stellen des KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
6. Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 33
Kürzung der Vorschüsse
Sind die von Griechenland der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 30 und 31 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kann die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag kürzen.
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.).
(5) Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).
(11) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG I
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres jährlich im Rahmen der traditionellen Handelsströme ausgeführt oder versandt werden können
[Mengen in Kilogramm (oder Liter*)] |
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KN-Code |
In die EU |
Nach Drittländern |
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ANHANG II
Leistungsindikatoren
Ziel |
: |
Gewährleistung der Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigten wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
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Ziel |
: |
Sicherstellung eines fairen Preisniveaus für wesentliche Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr oder zur Tierfütterung bestimmt sind:
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Ziel |
: |
Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung im Hinblick auf die Selbstversorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Erhaltung bzw. Entwicklung exportorientierter Erzeugungen:
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Ziel |
: |
Aufrechterhaltung/Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung:
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