4.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 180/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2014
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelung in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 793/2006 (3) ersetzen. Die genannte Verordnung wird durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission (4) aufgehoben. |
(2) |
Für bestimmte von den Einfuhrzöllen befreite Agrarerzeugnisse musste bisher schon eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Zur Vereinfachung der Verwaltung sollte die Einfuhrlizenz als Grundlage für die Befreiung dieser Erzeugnisse von den Einfuhrzöllen verwendet werden. |
(3) |
Für andere, der Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht unterliegende Agrarerzeugnisse ist eine Bescheinigung erforderlich, die als Grundlage für die Befreiung von den Einfuhrzöllen dienen soll. Hierzu muss eine anhand des Formblatts für die Einfuhrlizenz ausgestellte Freistellungsbescheinigung verwendet werden. |
(4) |
Es sind Vorschriften für die Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Erzeugnissen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung festzulegen. Diese Vorschriften sollten den Mehrkosten bei der Versorgung der Regionen in äußerster Randlage Rechnung tragen, deren Abgelegenheit und Insellage eine schwere Benachteiligung darstellt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse aus der Union zu erhalten, müssen bei dieser Beihilfe die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden. |
(5) |
Die Beihilferegelung für die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Union muss unter Verwendung einer anhand des Formblatts für die Einfuhrlizenz ausgestellten Beihilfebescheinigung verwaltet werden. |
(6) |
Zur Durchführung der besonderen Versorgungsregelung müssen Vorschriften für die Erteilung der Beihilfebescheinigung erlassen werden, die von den üblichen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (5) abweichen. |
(7) |
Bei der Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen insbesondere durch den Wegfall der allgemeinen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit die Erteilung der Lizenzen und Bescheinigungen beschleunigt und die prompte Zahlung der Beihilfe für die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Union ermöglicht werden. Zum anderen sollen die ordnungsgemäße Anwendung und Überwachung der Maßnahmen gewährleistet und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, damit sie prüfen können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden. Die angestrebten Ziele sind, dass die regelmäßige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und die Nachteile aufgrund der geografischen Lage der Regionen in äußerster Randlage ausgeglichen werden, indem die mit der Regelung verbundenen Vorteile tatsächlich bis zu der Vermarktungsstufe weitergegeben werden, auf der die für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. |
(8) |
Die Bestimmungen zur Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung sollten sicherstellen, dass die eingetragenen Marktteilnehmer im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen eine Lizenz bzw. Bescheinigung für die Erzeugnisse und Mengen erhalten, die Gegenstand ihrer auf eigene Rechnung durchgeführten Handelsgeschäfte sind; hierzu sollten sie die Dokumente vorlegen, die die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs und die Richtigkeit des Lizenz- bzw. Bescheinigungsantrags bestätigen. |
(9) |
Voraussetzung für die Kontrolle der Vorgänge, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen, sind unter anderem eine Gültigkeitsdauer der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die den Erfordernissen des Luft- oder Seetransports entspricht, die Verpflichtung zum Nachweis, dass die in der Lizenz bzw. Bescheinigung genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, sowie das Verbot der Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Lizenz bzw. Bescheinigung. |
(10) |
Die Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrzöllen und in Form der Beihilfe für die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Union müssen weitergegeben werden, so dass sie sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Deshalb sollte die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigungen überprüft werden. |
(11) |
Für Erzeugnisse, die der besonderen Versorgungsregelung unterliegen, sind Genehmigungs- und Überwachungsvorschriften festzulegen, nach denen sie in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden können. Insbesondere sind die Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die traditionell ausgeführt oder versandt werden dürfen, sowie die Mengen und die Bestimmung der Ausfuhren von vor Ort verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen, um den regionalen Handel zu fördern. |
(12) |
Zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer sind diejenigen Erzeugnisse, die nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (6) sind, spätestens zu dem Zeitpunkt von der besonderen Versorgungsregelung auszuschließen, zu dem sie erstmals in Verkehr gebracht werden; außerdem sind geeignete Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird. |
(13) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der für die Regionen in äußerster Randlage geltenden Partnerschaftsverfahren die für die Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung erforderlichen Verwaltungsvorschriften festlegen. |
(14) |
Damit die Durchführung dieser Regelung bewertet werden kann, ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Abständen Bericht erstatten. |
(15) |
Für jede Beihilferegelung zugunsten der örtlichen Erzeugung sind der Inhalt der Anträge und die beizufügenden Unterlagen festzulegen, damit die Zulässigkeit der Anträge geprüft werden kann. |
(16) |
Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein. |
(17) |
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung und die Änderung der Beihilfeanträge ist unerlässlich, damit die einzelstaatlichen Behörden wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung planen und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen Anträge angenommen werden können. Damit die Antragsteller die Fristen einhalten, sollte die Beihilfe außerdem bei verspäteter Antragstellung gekürzt werden. |
(18) |
Die Antragsteller sollten berechtigt sein, ihre Anträge auf Beihilfe zugunsten der örtlichen Erzeugung jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den Antragsteller noch nicht über etwaige Irrtümer in seinem Beihilfeantrag unterrichtet oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt, bei der in dem zurückgezogenen Teil Irrtümer festgestellt werden. |
(19) |
Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die in das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem einbezogenen Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nach dieser Verordnung und die nach anderen Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen wo möglich gleichzeitig durchführen. |
(20) |
Die Mindestzahl der Antragsteller, die im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, muss festgesetzt werden. |
(21) |
Die Stichprobe für den Mindestkontrollsatz bei den Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse, teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wichtigsten Kriterien für die Risikoanalyse sind festzulegen. |
(22) |
Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten sollte der Kontrollsatz bei den Vor-Ort-Kontrollen im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten. |
(23) |
Im Interesse wirksamer Vor-Ort-Kontrollen müssen die Inspektoren wissen, warum die betreffenden Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen. |
(24) |
Damit die einzelstaatlichen Behörden und die zuständigen Unionsbehörden die Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehen können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Dem Antragsteller oder seinem Vertreter sollte die Möglichkeit gegeben werden, diesen Bericht zu unterzeichnen. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Außerdem sollte der Antragsteller unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrolle bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Kopie des Berichts erhalten. |
(25) |
Um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. |
(26) |
Es sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sowie bestimmten Problemen in Fällen höherer Gewalt sowie von außergewöhnlichen Umständen und Naturkatastrophen Rechnung zu tragen ist. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt werden und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für einen bestimmten Zeitraum reichen. |
(27) |
Kürzungen und Ausschlüsse sollten generell nicht angewendet werden, wenn der Antragsteller sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. |
(28) |
Bei Antragstellern, die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf Fehler in ihren Beihilfeanträgen hinweisen, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Antragsteller wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet. Dies sollte auch für fehlerhafte Angaben in der elektronischen Datenbank gelten. |
(29) |
Müssen bei ein und demselben Antragsteller mehrere Kürzungen vorgenommen werden, so sollten diese unabhängig voneinander erfolgen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer Unions- oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden. |
(30) |
Ist ein Antragsteller wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus den Durchführungsvorschriften zu den Programmen nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können. |
(31) |
Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses festgelegt werden. |
(32) |
Es sind Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Logos festzulegen, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Verbrauch verarbeiteter und unverarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage der Union gefördert werden sollen. |
(33) |
Es sollte den zuständigen Behörden der betreffenden Regionen obliegen, die notwendigen zusätzlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die eingeführte Regelung für die Kontrolle und die Überwachung der Verwendung des Logos ordnungsgemäß funktioniert und die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden. |
(34) |
Zur Anwendung der Zollfreiheit bei der Einfuhr von Tabak nach den Kanarischen Inseln ist der Jahreszeitraum für die Berechnung der Höchstmenge von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festzulegen. Um eine möglichst hohe Flexibilität zu bieten, sollte die Genehmigung für die Gesamtmenge an entripptem Rohtabak anhand eines Äquivalenzkoeffizienten auch für die Einfuhr anderer Erzeugnisse entsprechend dem Bedarf der örtlichen Industrie genutzt werden können. |
(35) |
Die Verfahren zur Änderung der Programme müssen vereinfacht werden, um eine flexiblere und reibungslosere Anpassung der Programme an die tatsächlichen Bedingungen für die Versorgungsregelung und die örtliche landwirtschaftliche Erzeugung sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Frist für die Einreichung der jährlichen Änderungen um zwei Monate zu verschieben, um sie so an die Frist für die Einreichung der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 anzugleichen. Größere Änderungen müssen jedoch der Kommission rechtzeitig übermittelt werden, damit diese eine umfassende Bewertung vornehmen und bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Änderungen über deren Genehmigung entscheiden kann. |
(36) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission sämtliche Informationen über die Durchführung der Programme übermitteln, die notwendig sind, um diese über einen längeren Zeitraum angemessen überwachen zu können. Aus diesem Grund ist es notwendig, einen Mindestbestand an gemeinsamen Leistungsindikatoren und den Inhalt sowie die Fristen für die regelmäßigen Mitteilungen und Statistiken über die besondere Versorgungsregelung und die Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen Erzeugung sowie für die jährlichen Durchführungsberichte festzulegen. Damit es möglich ist, zuverlässigere Daten über die Beihilfeanträge für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung mitzuteilen, sollte die Frist für diese Mitteilung um einen Monat verschoben werden. |
(37) |
Alle Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission, die für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich sind, sollten nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 (7) erfolgen. |
(38) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG
ABSCHNITT 1
Bedarfsvorausschätzungen
Artikel 1
Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen
Mit den von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird für jedes Kalenderjahr der Bedarf jeder Region in äußerster Randlage an wesentlichen Erzeugnissen quantifiziert.
Die Mitgliedstaaten können ihre Bedarfsvorausschätzungen ändern. Artikel 40 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen Anwendung.
ABSCHNITT 2
Versorgung durch Einfuhren aus Drittländern
Artikel 2
Einfuhrlizenz
1. Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen bei den Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, bei Vorlage dieser Lizenz.
2. Die Einfuhrlizenz wird nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt.
Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
3. Feld 20 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz enthält eine der Angaben in Anhang I Teil A sowie eine der Angaben in Anhang I Teil B.
4. In Feld 12 der Einfuhrlizenz ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
5. Die Einfuhrlizenz wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
6. Auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, werden Einfuhrzölle erhoben. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle wird eine Toleranz von 5 % gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingeräumt.
Artikel 3
Freistellungsbescheinigung
1. Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgt bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, die Befreiung von den Einfuhrzöllen bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung.
2. Die Freistellungsbescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt.
Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
3. In das linke obere Feld der Bescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil C zu drucken oder zu stempeln.
4. Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil D sowie eine der Angaben in Anhang I Teil B.
5. In Feld 12 der Freistellungsbescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
6. Die Freistellungsbescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
ABSCHNITT 3
Versorgung mit Erzeugnissen aus der Union
Artikel 4
Festsetzung und Gewährung der Beihilfe
1. Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 legt der Mitgliedstaat im Rahmen des Programms den Betrag der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest, wobei er Folgendes berücksichtigt:
(a) |
hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren in die betreffenden Regionen in äußerster Randlage; |
(b) |
hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das geringe Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die besonderen Qualitätsanforderungen für Waren der betreffenden Regionen in äußerster Randlage. |
Artikel 5
Beihilfebescheinigung und Zahlung
1. Die Beihilfe wird auf Vorlage einer Bescheinigung (im Folgenden: „Beihilfebescheinigung“) gewährt, die vollständig ausgeschöpft ist.
Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen muss die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung vorgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.
Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht
(a) |
im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen; |
(b) |
wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde; in diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt. |
2. Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt.
Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
3. In das linke obere Feld der Beihilfebescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil E zu drucken oder zu stempeln.
Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.
4. Feld 20 des Antrags auf Beihilfebescheinigung und der Beihilfebescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil F sowie eine der Angaben in Anhang I Teil G.
5. In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
6. Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.
7. Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
ABSCHNITT 4
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 6
Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher
Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 treffen die zuständigen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen Marktteilnehmern angewendeten Handelsspannen und Preise prüfen.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige Änderungen werden der Kommission im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 mitgeteilt.
Artikel 7
Register der Marktteilnehmer
1. Die Eintragung der Marktteilnehmer in das Register gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 setzt voraus, dass diese sich verpflichten,
(a) |
den zuständigen Behörden auf Verlangen alle relevanten Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den Preisen und Gewinnspannen, |
(b) |
ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, |
(c) |
Lizenzen bzw. Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die ihren Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind, |
(d) |
weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten, |
(e) |
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der betreffenden Region in äußerster Randlage die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird. |
2. Marktteilnehmer, die unverarbeitete, verarbeitete oder verpackte Erzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 versenden bzw. ausführen wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.
3. Verarbeitungsunternehmer, die Verarbeitungserzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 13 oder 15 ausführen oder versenden wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären, den Standort des Verarbeitungsbetriebs angeben und gegebenenfalls ausführliche Listen der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.
Artikel 8
Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Lizenz bzw. Bescheinigung
1. Vorbehaltlich von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 sowie der Artikel 11 und 12 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder die beglaubigte Kopie der Kaufrechnung und das Original oder die beglaubigte Kopie einer der nachstehend genannten Unterlagen beigefügt sind:
(a) |
für die Einfuhrlizenz oder Freistellungsbescheinigung:
|
(b) |
für die Beihilfebescheinigung:
|
Diese Unterlagen können auch in elektronischer Form übermittelt werden. Ist die für die Überprüfung zuständige Behörde nicht an das IT-System angeschlossen, mit dem ein solches elektronisches Dokument verwaltet und erstellt wird, so ist ein ordnungsgemäß beglaubigter Ausdruck des Dokuments vorzulegen.
Die Kaufrechnung, das Konnossement und der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.
2. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. Bescheinigung wird nach Maßgabe der Transportzeit festgesetzt. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung nicht überschreiten.
Artikel 9
Vorlage der Lizenzen bzw. Bescheinigungen und Vorführung der Waren
1. Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Zollförmlichkeiten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Genehmigung zum Entladen der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen.
Bei Waren, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens auf den Azoren oder Madeira bzw. den Kanarischen Inseln waren und danach dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, beginnt die maximale Frist von 15 Tagen mit dem Zeitpunkt des Antrags auf die Lizenz bzw. Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1.
2. Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der jeweils vorgelegten Lizenz bzw. Bescheinigung vorgeführt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen jeweils nur für einen Vorgang verwendet.
Artikel 10
Qualität der Erzeugnisse
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 ist gemäß den in der Union geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.
Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt, so ist diese zurückzuzahlen. Bei Einfuhren gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung wird der Einfuhrzoll entrichtet, sofern der Beteiligte nicht nachweist, dass die betreffenden Erzeugnisse wieder ausgeführt oder zerstört wurden.
Artikel 11
Erhebliche Zunahme der Anträge auf Lizenzen bzw. Bescheinigungen
1. Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Einfuhrlizenzen oder Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft der betreffende Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen.
2. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden, die Erteilung von Lizenzen bzw. Bescheinigungen einzuschränken, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.
Artikel 12
Festsetzung einer Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung
Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage oder Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelung beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung festsetzen.
Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird.
Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
ABSCHNITT 5
Ausfuhr und Versand
Artikel 13
Bedingungen für Ausfuhr und Versand
1. Für die Ausfuhr oder den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6.
2. Für ausgeführte Erzeugnisse enthält Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil H.
3. Die Erzeugnismengen, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und die später ausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.
Für diese Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
4. Die Erzeugnismengen, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und die später versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Versands.
Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt werden, wenn die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Sollte sich der Einfuhrtag nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Versandzeitpunkt vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten.
5. Die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt.
Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Union in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat.
Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe erfüllt sind.
6. Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 15 genannten Mengen nur, wenn der Ausführer bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Ausführer bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung zurück.
Artikel 14
Ausfuhrlizenz und erhebliche Zunahme der Ausfuhren
1. Für die Ausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich:
(a) |
der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Erzeugnisse; |
(b) |
der in Artikel 13 Absatz 5 genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen. |
2. Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminierende Weise vorgenommen.
Artikel 15
Traditionelle Ausfuhren und Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels sowie traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen
1. Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 7 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 innerhalb der traditionellen Handelsströme oder im Rahmen des regionalen Handels auszuführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in den Anhängen II bis V der vorliegenden Verordnung festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Bei der Erteilung der notwendigen Genehmigungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden.
Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 befindet sich in Anhang VI der vorliegenden Verordnung.
Für die Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels muss der Ausführer den zuständigen Behörden die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vorgesehenen Unterlagen innerhalb der in Artikel 46 der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen vorlegen. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt, so fordern die zuständigen Behörden die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährte Vergünstigung zurück.
2. Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach diesem Artikel ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.
3. Für die in diesem Artikel genannten Ausfuhrerzeugnisse enthält Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil I.
ABSCHNITT 6
Verwaltung, Kontrollen und Überwachung
Artikel 16
Kontrollen
1. Bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 1 gehören.
2. Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 9 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission (9) findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen.
In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.
Artikel 17
Einzelstaatliche Verwaltungs- und Überwachungsvorschriften
Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung.
Sie teilen der Kommission auf Verlangen alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 durchführen.
KAPITEL II
MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG
ABSCHNITT 1
Beihilfeanträge
Artikel 18
Antragstellung
Die Beihilfeanträge sind bei den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannten Stellen nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 20
Verspätete Antragstellung
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 18 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 25 Kalendertage ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
Artikel 21
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Hat die zuständige Behörde den Antragsteller jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Die Rücknahme eines Antrags im Sinne von Absatz 1 versetzt den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
ABSCHNITT 2
Kontrollen
Artikel 22
Allgemeine Grundsätze
Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Die Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II, Titel VI Kapitel II und den Artikeln 47 und 61 sowie Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe umfasst auch mindestens 5 % der Mengen, für die die Beihilfe gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
Artikel 23
Vor-Ort-Kontrollen
1. Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
2. Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere nach dem Unionsrecht vorgesehene Kontrollen werden wo möglich gleichzeitig durchgeführt.
3. Verhindert der Antragsteller oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen.
Artikel 24
Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Antragsteller
1. Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:
(a) |
der Beihilfebetrag; |
(b) |
die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge; |
(c) |
Veränderungen gegenüber dem Vorjahr; |
(d) |
die Kontrollergebnisse der Vorjahre; |
(e) |
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter. |
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller nach dem Zufallsprinzip aus.
2. Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
Artikel 25
Kontrollbericht
1. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(a) |
die kontrollierte Beihilferegelung und die kontrollierten Anträge; |
(b) |
die anwesenden Personen; |
(c) |
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren; |
(d) |
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes; |
(e) |
die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden; |
(f) |
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle dem Antragsteller angekündigt wurde; |
(g) |
sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen. |
2. Der Antragsteller oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Antragsteller eine Kopie des Kontrollberichts.
Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
ABSCHNITT 3
Kürzungen, Ausschlüsse und rechtsgrundlose Zahlungen
Artikel 26
Kürzungen und Ausschlüsse
Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Abschnitt 2 gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 27
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 26 finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller sachlich richtige Angaben übermittelt hat oder belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags, für die der Antragsteller die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass sie Fehler enthalten oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Antragsteller ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet.
Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers gemäß Unterabsatz 1 wird der Beihilfeantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.
Artikel 28
Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen
1. Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (11) sinngemäß.
2. Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 berechnet werden.
Artikel 29
Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß.
KAPITEL III
FLANKIERENDE MASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
Logo
Artikel 30
Kontrolle der Bedingungen für die Verwendung des Logos
Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, ob die zugelassenen Marktteilnehmer den Bedingungen für die Verwendung des Logos gemäß Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 genügen und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung nachkommen.
Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Kontrollen an hierzu befugte Einrichtungen übertragen, die über die erforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit verfügen. In diesem Fall erstatten diese Einrichtungen den Behörden regelmäßig Bericht über die Durchführung ihrer Kontrollaufgaben.
Artikel 31
Missbräuchliche Verwendung des Logos und Publizität
Die Mitgliedstaaten wenden die bestehenden einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an, um die missbräuchliche Verwendung des Logos zu verhindern oder gegebenenfalls zu bestrafen, oder treffen die hierzu notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission auf Verlangen über die anwendbaren Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Publizität des Logos sowie der Erzeugnisse, für die es verwendet werden darf.
Artikel 32
Einzelstaatliche Maßnahmen
1. Die zuständigen Behörden treffen die für die Verwaltung der Regelung über das Logo notwendigen zusätzlichen administrativen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Erhebung einer Abgabe umfassen, die von den zugelassenen Marktteilnehmern für den Druck des Logos sowie zur Deckung der Verwaltungskosten und der aus den Kontrollen erwachsenden Kosten erhoben wird.
2. Auf Verlangen der Kommission teilen die zuständigen Behörden der Kommission mit, welche Dienststellen oder gegebenenfalls Einrichtungen für die Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 und für die Durchführung der Kontrollen nach diesem Abschnitt als auch der zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständig sind.
3. Die zuständigen Behörden melden der Kommission jede Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos, unter Angabe von Namen und Sitz des Erzeugers, der Erzeugnisse und des Zeitraums, für den das Recht gewährt wurde.
Die Mitteilung gemäß diesem Absatz erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
ABSCHNITT 2
Tierische Erzeugnisse
Artikel 33
Tierhaltung
1. Für die Einfuhr männlicher Jungrinder der KN-Codes 0102 29 05, 0102 29 29 oder 0102 29 49 mit Ursprung in Drittländern, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, brauchen keine Zölle entrichtet zu werden, bis der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern einen Umfang erreicht hat, bei dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Rindfleischerzeugung sichergestellt sind.
2. Die Zollbefreiung gemäß Absatz 1 wird gewährt, sofern der Einführer oder der Antragsteller durch Vorlage der folgenden Unterlagen nachweist, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 erfüllt:
a) |
eine zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere in den französischen überseeischen Departements oder in Madeira abzugebende schriftliche Erklärung, dass die Rinder dazu bestimmt sind, für einen Zeitraum von 120 Tagen ab dem Tag ihrer Ankunft dort gemästet und anschließend dort verbraucht zu werden; |
b) |
eine zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere abzugebende schriftliche Verpflichtungserklärung, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Ankunftstag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden. |
ABSCHNITT 3
Einfuhr von Tabak nach den Kanarischen Inseln
Artikel 34
Zollbefreiung für Tabak
1. Für die Berechnung der jährlichen Höchstmenge von Tabak, auf die bei der Direkteinfuhr nach den Kanarischen Inseln gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 kein Zoll erhoben wird, wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres zugrunde gelegt.
2. Die Mengen von rohem und halbverarbeitetem Tabak gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 werden mittels der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Äquivalenzkoeffizienten in Mengen entrippten Rohtabaks umgerechnet.
Artikel 35
Freistellungsbedingungen
1. Die Einfuhr der in Anhang VII genannten Erzeugnisse setzt die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung voraus. Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil J.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Artikel 3, 7 bis 10, 12 und 16 dieser Verordnung, Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sinngemäß.
2. Die zuständigen Stellen wachen darüber, dass die in Anhang VII genannten Erzeugnisse nach den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, verwendet werden.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Zahlung der Beihilfen
Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen der POSEI-Programme gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr
(a) |
im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, der Maßnahmen für Einfuhr und Lieferung lebender Tiere und der Maßnahmen gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 im Laufe des Jahres, |
(b) |
im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, |
(c) |
im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. |
Artikel 37
Leistungsindikatoren
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich für jede ihrer Regionen in äußerster Randlage mindestens die Angaben zu den Leistungsindikatoren gemäß Anhang VIII.
Diese Angaben sind im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 mitzuteilen.
Artikel 38
Mitteilungen
1. Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das jeweilige Quartal folgt, folgende zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbare Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Bedarfsvorausschätzung des betreffenden Bezugskalenderjahres, die in den Vormonaten stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:
(a) |
die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Union aufgeschlüsselten Mengen; |
(b) |
die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken; |
(c) |
die Mengen, für die keine Lizenzen bzw. Bescheinigungen in Anspruch genommen wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung; |
(d) |
die gemäß Artikel 13 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen; |
(e) |
die nach Verarbeitung gemäß Artikel 15 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen; |
(f) |
die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum; |
(g) |
den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme. |
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt. Die endgültigen Daten über die Versorgungsbilanz jedes Kalenderjahres sind der Kommission bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres mitzuteilen.
2. Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Angaben:
(a) |
bis zum 30. April jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr; |
(b) |
bis zum 31. Juli jeden Jahres die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr. |
3. Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
4. Die Mitteilungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgen ebenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 39
Bericht
1. Der Bericht gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthält insbesondere:
(a) |
Angaben zu allen wichtigen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen; |
(b) |
eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht; |
(c) |
den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen spezifischen und allgemeinen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind; |
(d) |
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden; |
(e) |
eine Bewertung der Ergebnisse aller Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander; |
(f) |
folgende Angaben zur besonderen Versorgungsregelung:
|
(g) |
Angaben darüber, inwieweit die Ziele der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen erreicht wurden, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren; |
(h) |
Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der betreffenden Region insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Viehbestände, Erzeugung und Handel; |
(i) |
die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Maßnahmen des Programms auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe; |
(j) |
Angaben über die finanzielle Abwicklung der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen; |
(k) |
Statistiken über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen; |
(l) |
die Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Durchführung des Programms; |
(m) |
die jährlichen Angaben zu den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung. |
2. Die Übermittlung des Berichts gemäß Absatz 1 an die Kommission erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 40
Programmänderungen
1. Geplante Änderungen jedes POSEI-Programms werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
a) |
die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen; |
b) |
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; |
c) |
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. |
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legen die Mitgliedstaaten Programmänderungsvorschläge höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm vor. Diese Änderungsvorschläge müssen der Kommission spätestens am 30. September jeden Jahres vorliegen.
Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen, so gelten diese ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Mitteilung folgt.
Die Änderungen können früher zur Anwendung kommen, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich mitteilt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen.
Entspricht die mitgeteilte Änderung nicht den Rechtsvorschriften der Union, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum davon in Kenntnis, dass die angemeldete Änderung nicht gilt, bis die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.
2. Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten separat und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 innerhalb von vier Monaten nach deren Vorlage, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:
(a) |
Beitritt einer neuen Region in äußerster Randlage; |
(b) |
Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Gesamtprogramm; und |
(c) |
Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrages der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme um mehr als 50 % des zum Zeitpunkt der Vorlage des Änderungsvorschlags geltenden Betrages. |
Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz einmal pro Kalenderjahr und Programm vorlegen. Die Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz müssen der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zugehen.
Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.
3. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen:
(a) |
im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der in die Bedarfsvorausschätzung einbezogenen Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe; |
(b) |
für sämtliche Maßnahmen - unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 - Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 30. April des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde, und |
(c) |
Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (12) festgelegten Codes und Warenbezeichnungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese Änderungen keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen. |
4. Die Änderungen gemäß Absatz 3 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden:
(a) |
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände; |
(b) |
Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung; |
(c) |
Änderungen, die sich aus Änderungen der Codes und Warenbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergeben. |
5. Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Maßnahme“: Zusammenfassung von Beihilferegelungen und Maßnahmen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einem Erzeugnisbereich, für den eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festgesetzt wird;
b) „Erzeugnisgruppe“: alle Erzeugnisse mit denselben ersten beiden Stellen des KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
6. Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Artikel 41
Kürzung der Vorschüsse
Sind die von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 38 und 39 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kann die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag kürzen.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.
(2) Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(5) Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
(8) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).
(12) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG I
Teil A
Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 3:
— |
Eine der folgenden Angaben auf Bulgarisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Spanisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Tschechisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Dänisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Deutsch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Estnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Griechisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Englisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Französisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Kroatisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Italienisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Lettisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Litauisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Ungarisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Maltesisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Niederländisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Polnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Portugiesisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Rumänisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Slowakisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Slowenisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Finnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Schwedisch:
|
Teil B
Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
„освобождаване от вносни мита“ и „сертификат за използване в (име на най-отдалечения регион)“ |
— |
: |
Spanisch |
: |
«Exención de los derechos de importación» y «Certificado destinado a ser utilizado en [nombre de la región ultraperiférica]» |
— |
: |
Tschechisch |
: |
„osvobození od dovozních cel“ a „osvědčení pro použití v [název nejvzdálenějšího regionu]“ |
— |
: |
Dänisch |
: |
»fritagelse for importtold« og »licensen skal anvendes i [fjernområdets navn]« |
— |
: |
Deutsch |
: |
„Befreiung von den Einfuhrzöllen“ und „zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage]“ |
— |
: |
Estnisch |
: |
„imporditollimaksudest vabastatud” ja „[kus (äärepoolseima piirkonna nimi)] kasutamiseks ettenähtud litsents” |
— |
: |
Griechisch |
: |
«απαλλαγή από τους εισαγωγικούς δασμούς» και «πιστοποιητικό προς χρήση στην [όνομα της ιδιαίτερα απομακρυσμένης περιφέρειας]» |
— |
: |
Englisch |
: |
‘exemption from import duties’ and ‘certificate to be used in [name of the outermost region]’ |
— |
: |
Französisch |
: |
«exonération des droits à l'importation» et «certificat à utiliser dans [nom de la région ultrapériphérique]» |
— |
: |
Kroatisch |
: |
„izuzeće od uvoznih carina” i „potvrda koja se koristi u (ime najudaljenije regije)” |
— |
: |
Italienisch |
: |
«esenzione dai dazi all’importazione» e «titolo destinato a essere utilizzato in [nome della regione ultraperiferica]» |
— |
: |
Lettisch: |
: |
“atbrīvojums no ievedmuitas nodokļa” un “sertifikāts jāizmanto [attālākā reģiona nosaukums]” |
— |
: |
Litauisch |
: |
„atleidimas nuo importo muitų“ ir „sertifikatas, skirtas naudoti [atokiausio regiono pavadinimas]“ |
— |
: |
Ungarisch |
: |
„behozatali vám alóli mentesség” és „[a legkülső régió neve]-i felhasználásra szóló engedély” |
— |
: |
Maltesisch |
: |
“eżenzjoni tad-dazji fuq l-importazzjoni” u “ċertifikat għall-użi fi [isem ir-reġjun ultraperiferiku]” |
— |
: |
Niederländisch |
: |
„vrijstelling van invoerrechten” en „in [naam van het ultraperifere gebied] te gebruiken certificaat” |
— |
: |
Polnisch |
: |
„zwolnienie z należności przywozowych” i „świadectwo stosowane w [nazwa danego regionu najbardziej oddalonego]” |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
«isenção dos direitos de importação» e «certificado a utilizar em [nome da região ultraperiférica]» |
— |
: |
Rumänisch |
: |
„scutire de taxe vamale la import” și „certificat pentru utilizare în (numele regiunii ultraperiferice)” |
— |
: |
Slowakisch |
: |
„oslobodenie od dovozného cla“ a „osvedčenie určené na použitie v [názov najvzdialenejšieho regiónu]“ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
„oprostitev uvoznih dajatev“ in „dovoljenje se uporabi v [ime najbolj oddaljene regije]“ |
— |
: |
Finnisch |
: |
”vapautettu tuontitulleista” ja ”(syrjäisimmän alueen nimi) käytettävä todistus” |
— |
: |
Schwedisch |
: |
”tullbefrielse” och ”intyg som skall användas i [randområdets namn]” |
Teil C
Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
„сертификат за освобождаване“ |
— |
: |
Spanisch |
: |
«Certificado de exención» |
— |
: |
Tschechisch |
: |
„osvědčení o osvobození“ |
— |
: |
Dänisch |
: |
»fritagelseslicens« |
— |
: |
Deutsch |
: |
„Freistellungsbescheinigung“ |
— |
: |
Estnisch |
: |
„vabastussertifikaat” |
— |
: |
Griechisch |
: |
«πιστοποιητικό απαλλαγής» |
— |
: |
Englisch |
: |
‘exemption certificate’ |
— |
: |
Französisch |
: |
«certificat d'exonération» |
— |
: |
Kroatisch |
: |
„potvrda o izuzeću” |
— |
: |
Italienisch |
: |
«titolo di esenzione» |
— |
: |
Lettisch |
: |
“atbrīvojuma apliecība” |
— |
: |
Litauisch |
: |
„atleidimo nuo importo muitų sertifikatas“ |
— |
: |
Ungarisch |
: |
„mentességi bizonyítvány” |
— |
: |
Maltesisch |
: |
“ċertifikat ta’ eżenzjoni” |
— |
: |
Niederländisch |
: |
„vrijstellingscertificaat” |
— |
: |
Polnisch |
: |
„świadectwo zwolnienia” |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
«certificado de isenção» |
— |
: |
Rumänisch |
: |
„certificat de scutire” |
— |
: |
Slowakisch |
: |
„osvedčenie o oslobodení od cla“ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
„potrdilo o oprostitvi“ |
— |
: |
Finnisch |
: |
”vapautustodistus” |
— |
: |
Schwedisch |
: |
”intyg om tullbefrielse” |
Teil D
Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4:
— |
Eine der folgenden Angaben auf Bulgarisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Spanisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Tschechisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Dänisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Deutsch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Estnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Griechisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Englisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Französisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Kroatisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Italienisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Lettisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Litauisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Ungarisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Maltesisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Niederländisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Polnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Portugiesisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Rumänisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Slowakisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Slowenisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Finnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Schwedisch:
|
Teil E
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
„сертификат за помощ“ |
— |
: |
Spanisch |
: |
«Certificado de ayuda» |
— |
: |
Tschechisch |
: |
„osvědčení o podpoře“ |
— |
: |
Dänisch |
: |
»støttelicens« |
— |
: |
Deutsch |
: |
„Beihilfebescheinigung“ |
— |
: |
Estnisch |
: |
„toetussertifikaat” |
— |
: |
Griechisch |
: |
«πιστοποιητικό ενίσχυσης» |
— |
: |
Englisch |
: |
‘aid certificate’ |
— |
: |
Französisch |
: |
«certificat aides» |
— |
: |
Kroatisch |
: |
„potvrda o potpori” |
— |
: |
Italienisch |
: |
«titolo di aiuto» |
— |
: |
Lettisch |
: |
“atbalsta sertifikāts” |
— |
: |
Litauisch |
: |
„pagalbos sertifikatas“ |
— |
: |
Ungarisch |
: |
„támogatási bizonyítvány” |
— |
: |
Maltesisch |
: |
“ċertifikat ta’ l-għajnuniet” |
— |
: |
Niederländisch |
: |
„steuncertificaat” |
— |
: |
Polnisch |
: |
„świadectwo pomocy” |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
«certificado de ajuda» |
— |
: |
Rumänisch |
: |
„certificat pentru ajutoare” |
— |
: |
Slowakisch |
: |
„osvedčenie o pomoci“ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
„potrdilo o pomoči“ |
— |
: |
Finnisch |
: |
”tukitodistus” |
— |
: |
Schwedisch |
: |
”stödintyg” |
Teil F
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4:
— |
Eine der folgenden Angaben auf Bulgarisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Spanisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Tschechisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Dänisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Deutsch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Estnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Griechisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Englisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Französisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Kroatisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Italienisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Lettisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Litauisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Ungarisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Maltesisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Niederländisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Polnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Portugiesisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Rumänisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Slowakisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Slowenisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Finnisch:
|
— |
Eine der folgenden Angaben auf Schwedisch:
|
Teil G
Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
„сертификат за използване в (име на най-отдалечения регион)“ |
— |
: |
Spanisch |
: |
«Certificado destinado a ser utilizado en [nombre de la región ultraperiférica]» |
— |
: |
Tschechisch |
: |
„osvědčení pro použití v [název nejvzdálenějšího regionu]“ |
— |
: |
Dänisch |
: |
»licensen skal anvendes i [fjernområdets navn]« |
— |
: |
Deutsch |
: |
„Bescheinigung zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage]“ |
— |
: |
Estnisch |
: |
„[kus (äärepoolseima piirkonna nimi)] kasutamiseks ettenähtud litsents” |
— |
: |
Griechisch |
: |
«πιστοποιητικό προς χρήση στην [όνομα της ιδιαίτερα απομακρυσμένης περιφέρειας]» |
— |
: |
Englisch |
: |
‘certificate to be used in [name of the outermost region]’ |
— |
: |
Französisch |
: |
«certificat à utiliser dans [nom de la région ultrapériphérique]» |
— |
: |
Kroatisch |
: |
„potvrda koja se koristi u (ime najudaljenije regije)” |
— |
: |
Italienisch |
: |
«titolo destinato a essere utilizzato in [nome della regione ultraperiferica]» |
— |
: |
Lettisch |
: |
“sertifikāts jāizmanto [attālākā reģiona nosaukums]” |
— |
: |
Litauisch |
: |
„sertifikatas, skirtas naudoti [atokiausio regiono pavadinimas]“ |
— |
: |
Ungarisch |
: |
„[a legkülső régió neve]-i felhasználásra szóló bizonyítvány” |
— |
: |
Maltesisch |
: |
“ċertifikat għall-użu fi [isem ir-reġjun ultraperiferiku]” |
— |
: |
Niederländisch |
: |
„in [naam van het ultraperifere gebied] te gebruiken certificaat” |
— |
: |
Polnisch |
: |
„świadectwo stosowane w [nazwa danego regionu najbardziej oddalonego]” |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
«certificado a utilizar em [nome da região ultraperiférica]» |
— |
: |
Rumänisch |
: |
„certificat pentru utilizare în (numele regiunii ultraperiferice)” |
— |
: |
Slowakisch |
: |
„osvedčenie určené na použitie v [názov najvzdialenejšieho regiónu]“ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
„potrdilo za uporabo v [ime najbolj oddaljene regije]“ |
— |
: |
Finnisch |
: |
”(syrjäisimmän alueen nimi) käytettävä todistus” |
— |
: |
Schwedisch |
: |
”intyg som skall användas i [randområdets namn]” |
Teil H
Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
„стоки, изнасяни съгласно член 14, параграф 1, първа алинея от Регламент (ЕС) № 228/2013“ |
— |
: |
Spanisch |
: |
«Mercancía exportada en virtud del artículo 14, apartado 1, párrafo primero, del Reglamento (UE) no 228/2013» |
— |
: |
Tschechisch |
: |
„zboží vyvážené podle čl. 14 odst. 1 prvního pododstavce nařízení (EU) č. 228/2013“ |
— |
: |
Dänisch |
: |
»Vare eksporteret i henhold til artikel 14, stk. 1, første afsnit, i forordning (EU) nr. 228/2013« |
— |
: |
Deutsch |
: |
„Ausgeführte Ware gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013“ |
— |
: |
Estnisch |
: |
„määruse (EL) nr 228/2013 artikli 14 lõike 1 esimese lõigu alusel eksporditav kaup” |
— |
: |
Griechisch |
: |
«εμπόρευμα εξαγόμενο δυνάμει του άρθρου 14 παράγραφος 1, πρώτο εδάφιο, του κανονισμού (ΕΕ) αριθ. 228/2013» |
— |
: |
Englisch |
: |
‘goods exported under the first subparagraph of Article 14(1) of Regulation (EU) No 228/2013’ |
— |
: |
Französisch |
: |
«marchandise exportée en vertu de l'article 14, paragraphe 1, premier alinéa, du règlement (UE) no 228/2013» |
— |
: |
Kroatisch |
: |
„roba izvezena u skladu s člankom 14. stavkom 1. prvim podstavkom Uredbe (EU) br. 228/2013” |
— |
: |
Italienisch |
: |
«merce esportata in virtù dell’articolo 14, paragrafo 1, primo comma, del regolamento (UE) n. 228/2013» |
— |
: |
Lettisch |
: |
“prece, ko eksportē saskaņā ar Regulas (ES) Nr. 228/2013 14. panta 1. punkta pirmās daļas noteikumiem” |
— |
: |
Litauisch |
: |
„pagal Reglamento (ES) Nr. 228/2013 14 straipsnio 1 dalies pirmą punktą eksportuojama prekė“ |
— |
: |
Ungarisch |
: |
„a 228/2013/EU rendelet 14. cikke (1) bekezdésének első albekezdése szerint exportált termék” |
— |
: |
Maltesisch |
: |
“merkanzija esportata skond l-Artikolu 14, paragrafu 1, l-ewwel inċiż, tar-Regolament (UE) Nru 228/2013” |
— |
: |
Niederländisch |
: |
„op grond van artikel 14, lid 1, eerste alinea, van Verordening (EU) nr. 228/2013 uitgevoerde goederen” |
— |
: |
Polnisch |
: |
„towar wywieziony zgodnie z art. 14 ust. 1 akapit pierwszy rozporządzenia (UE) nr 228/2013” |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
«mercadoria exportada nos termos do n.o 1, primeiro parágrafo, do artigo 14.o do Regulamento (UE) n.o 228/2013» |
— |
: |
Rumänisch |
: |
„mărfuri exportate în conformitate cu articolul 14 alineatul (1) primul paragraf din Regulamentul (UE) nr. 228/2013” |
— |
: |
Slowakisch |
: |
„tovar vyvezený podľa článku 14 ods. 1 prvý pododsek nariadenia (EU) č. 228/2013“ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
„blago, izvoženo v skladu s prvim pododstavkom člena 14(1) Uredbe (EU) št. 228/2013“ |
— |
: |
Finnisch |
: |
”Asetuksen (EU) N:o 228/2013 14 artiklan 1 kohdan ensimmäisen alakohdan nojalla viety tavara” |
— |
: |
Schwedisch |
: |
”vara som exporteras i enlighet med artikel 14.1 första stycket i förordning (EU) nr 228/2013” |
Teil I
Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
„стоки, изнасяни съгласно член 14, параграф 2 от Регламент (ЕС) № 228/2013“ |
— |
: |
Spanisch |
: |
«Mercancía exportada en virtud del artículo 14, apartado 2, del Reglamento (UE) no 228/2013» |
— |
: |
Tschechisch |
: |
„zboží vyvážené podle čl. 14 odst. 2 nařízení (EU) č. 228/2013“ |
— |
: |
Dänisch |
: |
»Vare eksporteret i henhold til artikel 14, stk. 2, i forordning (EU) nr. 228/2013« |
— |
: |
Deutsch |
: |
„Ausgeführte Ware gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013“ |
— |
: |
Estnisch |
: |
„määruse (EL) nr 228/2013 artikli 14 lõike 2 alusel eksporditav kaup” |
— |
: |
Griechisch |
: |
«εμπόρευμα εξαγόμενο δυνάμει του άρθρου 14 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΕ) αριθ. 228/2013» |
— |
: |
Englisch |
: |
‘goods exported under Article 14(2) of Regulation (EU) No 228/2013’ |
— |
: |
Französisch |
: |
«marchandise exportée en vertu de l'article 14, paragraphe 2, du règlement (UE) no 228/2013» |
— |
: |
Kroatisch |
: |
„roba izvezena u skladu s člankom 14. stavkom 2. Uredbe (EU) br. 228/2013” |
— |
: |
Italienisch |
: |
«merce esportata in virtù dell’articolo 14, paragrafo 2, del regolamento (UE) n. 228/2013» |
— |
: |
Lettisch |
: |
“prece, ko eksportē saskaņā ar Regulas (ES) Nr. 228/2013 14. panta 2. punkta noteikumiem” |
— |
: |
Litauisch |
: |
„pagal Reglamento (ES) Nr. 228/2013 14 straipsnio 2 dalį eksportuojama prekė“ |
— |
: |
Ungarisch |
: |
„a 228/2013/EU rendelet 14. cikkének (2) bekezdése szerint exportált termék” |
— |
: |
Maltesisch |
: |
“merkanzija esportata skond l-Artikolu 14, paragrafu 2, tar-Regolament (UE) Nru 228/2013” |
— |
: |
Niederländisch |
: |
„op grond van artikel 14, lid 2, van Verordening (EU) nr. 228/2013 uitgevoerde goederen” |
— |
: |
Polnisch |
: |
„towar wywieziony zgodnie z art. 14 ust. 2 rozporządzenia (UE) nr 228/2013” |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
«mercadoria exportada nos termos do n.o 2 do artigo 14.o do Regulamento (UE) n.o 228/2013» |
— |
: |
Rumänisch |
: |
„mărfuri exportate în conformitate cu articolul 14 alineatul (2) din Regulamentul (UE) nr. 228/2013” |
— |
: |
Slowakisch |
: |
„tovar vyvezený podľa článku 14 ods. 2 nariadenia (EU) č. 228/2013“ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
„blago, izvoženo v skladu s členom 14(2) Uredbe (EU) št. 228/2013“ |
— |
: |
Finnisch |
: |
”Asetuksen (EU) No 228/2013 14 artiklan 2 kohdan nojalla viety tavara” |
— |
: |
Schwedisch |
: |
”vara som exporteras i enlighet med artikel 14.2 i förordning (EU) nr 228/2013” |
Teil J
Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
„продукт, предназначен за производството на тютюневи изделия“ |
— |
: |
Spanisch |
: |
«Producto destinado a la industria de fabricación de labores de tabaco» |
— |
: |
Tschechisch |
: |
„produkt pro zpracovatelský průmysl tabákových výrobků“ |
— |
: |
Dänisch |
: |
»produkt til tobaksvareindustrien« |
— |
: |
Deutsch |
: |
„Erzeugnis zur Herstellung von Tabakwaren“ |
— |
: |
Estnisch |
: |
„tubakatoodete valmistamiseks ettenähtud toode” |
— |
: |
Griechisch |
: |
«προϊόν που προορίζεται για τις καπνοβιομηχανίες» |
— |
: |
Englisch |
: |
‘product intended for industries manufacturing tobacco products’ |
— |
: |
Französisch |
: |
«produit destiné aux industries de manufacture de produits de tabac» |
— |
: |
Kroatisch |
: |
„proizvod namijenjen industriji za proizvodnju duhanskih proizvoda” |
— |
: |
Italienisch |
: |
«prodotto destinato alla manifattura di tabacchi» |
— |
: |
Lettisch |
: |
“produkts paredzēts tabakas izstrādājumu ražošanas nozarēm” |
— |
: |
Litauisch |
: |
„produktas, skirtas tabako gaminių gamybos pramonei“ |
— |
: |
Ungarisch |
: |
„a dohánytermékeket előállító iparnak szánt termékek” |
— |
: |
Maltesisch |
: |
“prodott maħsub għall-industriji tal-manifattura tal-prodotti tat-tabakk” |
— |
: |
Niederländisch |
: |
„product bestemd voor bedrijven waar tabaksproducten worden vervaardigd” |
— |
: |
Polnisch |
: |
„towar przeznaczony dla przemysłu tytoniowego” |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
«produto destinado às indústrias de manufactura de produtos de tabaco» |
— |
: |
Rumänisch |
: |
„produs destinat industriilor care fabrică produse din tutun” |
— |
: |
Slowakisch |
: |
„výrobok určený pre výrobný priemysel tabakových výrobkov“ |
— |
: |
Slowenisch |
: |
„proizvodi, namenjeni industriji za proizvodnjo tobačnih izdelkov“ |
— |
: |
Finnisch |
: |
”tupakkatuotteiden valmistukseen tarkoitettu tuote” |
— |
: |
Schwedisch |
: |
”produkt avsedd för framställning av tobaksprodukter” |
ANHANG II
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den französischen überseeischen Departements jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt oder versandt werden können
Réunion
[Mengen in Kilogramm (oder Liter *)] |
||
KN-Code |
In die EU |
Nach Drittländern |
1101 00 |
— |
3 580 000 |
1104 23 |
— |
33 500 |
1512 19 90 |
— |
*250 000 |
2309 90 |
391 500 |
7 985 000 |
Martinique
[Mengen in Kilogramm (oder Liter *)] |
||
KN-Code |
In die EU |
Nach Drittländern |
0403 10 |
77 500 |
3 500 |
1101 00 |
33 000 |
166 500 |
2309 90 |
— |
102 000 |
Guadeloupe
[Mengen in Kilogramm (oder Liter *)] |
||
KN-Code |
In die EU |
Nach Drittländern |
1101 00 |
55 500 |
64 000 |
2309 90 |
508 000 |
408 500 |
ANHANG III
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Azoren und Madeira jährlich im Rahmen des regionalen Handels und des traditionellen Versands ausgeführt oder versandt werden können
Azoren
[Mengen in Kilogramm (oder Liter *)] |
||
KN-Code |
In die EU |
Nach Drittländern |
1701 99 |
2 109 000 |
|
1905 90 45 |
— |
34 000 |
2203 00 |
— |
*35 000 |
Madeira
[Mengen in Kilogramm (oder Liter *)] |
||
KN-Code |
In die EU |
Nach Drittländern |
1101 00 |
3 000 |
— |
1102 20 |
13 000 |
— |
1701 99 |
28 000 |
— |
1704 10 1704 90 |
871 500 |
67 500 |
1902 19 |
468 000 |
94 000 |
1905 |
116 500 |
— |
2009 |
*13 500 |
— |
2202 10 2202 90 |
*752 500 |
*42 500 |
2203 00 |
*592 000 |
*591 500 |
2208 |
*25 000 |
*31 000 |
2301 10 2301 20 |
386 000 |
— |
ANHANG IV
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Kanarischen Inseln jährlich traditionell ausgeführt und versandt werden können
[Mengen in Kilogramm (oder Liter *)] |
||
KN-Code |
In die EU |
Nach Drittländern |
0210 11 |
78 500 |
4 000 |
0210 12 |
3 500 |
1 500 |
0210 19 |
23 500 |
17 500 |
0402 10 |
26 500 |
— |
0402 21 |
76 000 |
18 000 |
0402 29 |
153 000 |
— |
0402 91 |
10 000 |
— |
0402 99 |
47 000 |
16 500 |
0403 10 |
179 000 |
21 500 |
0403 90 |
1 927 500 |
28 000 |
0405 |
2 500 |
35 000 |
0406 10 |
38 000 |
2 500 |
0406 30 |
67 500 |
— |
0406 40 |
— |
2 000 |
0406 90 |
290 500 |
157 500 |
0811 90 |
10 000 |
— |
0812 90 |
23 500 |
— |
0901 21 0901 22 |
62 000 |
30 000 |
1101 00 |
46 000 |
193 500 |
1102 20 |
25 000 |
784 500 |
1102 90 |
3 000 |
17 000 |
1104 19 |
— |
1 500 |
1105 |
10 000 |
8 500 |
1108 12 |
— |
74 000 |
1208 10 |
— |
17 000 |
1302 13 |
5 000 |
— |
1507 90 |
6 000 |
1 784 000 |
1517 10 |
8 500 |
43 000 |
1517 90 |
608 500 |
53 500 |
1518 00 |
2 609 000 |
— |
1601 00 |
81 500 |
57 000 |
1602 |
50 500 |
128 000 |
1604 11 |
6 000 |
— |
1604 12 |
2 500 |
9 000 |
1604 13 |
30 500 |
9 000 |
1604 14 |
63 000 |
55 000 |
1604 15 |
27 000 |
8 000 |
1604 16 |
6 500 |
— |
1604 19 |
24 000 |
22 000 |
1604 20 |
65 500 |
6 500 |
1604 31 |
2 000 |
— |
1702 90 |
156 000 |
— |
1704 10 |
14 500 |
4 000 |
1704 90 |
432 500 |
214 000 |
1803 10 |
7 500 |
— |
1803 20 |
30 000 |
2 000 |
1806 10 |
16 000 |
102 000 |
1806 20 |
21 500 |
7 500 |
1806 31 |
9 500 |
14 500 |
1806 32 |
181 000 |
45 500 |
1806 90 |
262 500 |
95 500 |
1901 10 |
12 500 |
— |
1901 20 |
854 000 |
19 000 |
1901 90 |
2 639 500 |
1 732 500 |
1902 |
8 500 |
156 000 |
1904 10 |
6 500 |
1 016 500 |
1904 20 |
3 500 |
15 500 |
1904 90 |
— |
4 500 |
1905 20 |
50 000 |
— |
1905 31 |
614 000 |
731 000 |
1905 32 |
86 500 |
95 500 |
1905 40 |
5 500 |
— |
1905 90 |
160 500 |
51 500 |
2002 10 |
— |
5 000 |
2002 90 |
29 500 |
48 000 |
2005 10 |
30 500 |
10 000 |
2205 20 |
12 000 |
4 500 |
2005 40 |
7 500 |
1 500 |
2005 51 |
3 000 |
45 500 |
2005 59 |
24 500 |
8 000 |
2005 60 |
453 000 |
17 500 |
2005 70 |
58 500 |
37 000 |
2005 80 |
13 000 |
10 000 |
2005 91 2005 99 |
53 500 |
64 000 |
2006 00 |
2 000 |
2 500 |
2007 |
16 500 |
37 500 |
2008 |
124 000 |
64 000 |
2009 |
389 500 |
639 500 |
2101 11 2101 12 |
4 000 |
9 500 |
2101 20 |
— |
2 000 |
2102 10 |
9 000 |
11 000 |
2103 10 |
6 500 |
6 000 |
2103 20 |
29 500 |
10 000 |
2103 30 |
2 500 |
12 500 |
2103 90 |
132 500 |
23 500 |
2104 |
23 500 |
12 500 |
2105 00 |
3 945 500 |
568 000 |
2106 10 |
27 000 |
6 000 |
2106 90 |
295 500 |
73 500 |
2202 10 |
* 275 500 |
* 83 500 |
2202 90 |
* 2 900 000 |
* 399 500 |
2203 00 |
* 753 000 |
* 3 244 000 |
2204 30 |
* 4 000 |
— |
2205 10 |
* 22 500 |
* 13 000 |
2205 90 |
* 7 500 |
* 3 000 |
2206 00 |
* 11 000 |
* 31 500 |
2208 40 |
* 6 983 000 |
* 8 500 |
2208 50 |
* 650 500 |
* 4 500 |
2208 70 |
* 548 500 |
* 13 000 |
2208 90 |
* 24 500 |
* 4 500 |
2209 00 |
* 4 000 |
* 9 000 |
2301 20 |
831 500 |
193 500 |
2302 30 |
3 759 000 |
— |
2306 30 |
12 500 |
— |
2306 90 |
109 500 |
— |
2309 10 |
49 500 |
2 500 |
2309 90 |
72 500 |
129 500 |
ANHANG V
Höchstmengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Kanarischen Inseln jährlich im Rahmen des regionalen Handels ausgeführt werden können
[Mengen in Kilogramm (oder Liter *)] |
|
KN-Code |
Nach Drittländern |
0402 21 |
4 000 |
0403 10 |
100 000 |
0405 10 |
1 000 |
1101 00 |
200 000 |
1507 90 |
3 300 000 |
1704 90 |
50 000 |
1806 10 |
200 000 |
1806 31 |
15 000 |
1806 32 |
1 000 |
1806 90 |
50 000 |
1901 20 |
10 000 |
1901 90 |
600 000 |
1902 11 |
3 000 |
1902 19 |
50 000 |
1902 20 |
1 000 |
1902 30 |
1 000 |
1905 31 |
200 000 |
1905 32 |
25 000 |
2009 19 |
10 000 |
2009 31 |
1 000 |
2009 41 |
4 000 |
2009 71 |
4 000 |
2009 89 |
35 000 |
2009 90 |
60 000 |
2103 20 |
10 000 |
2105 00 |
400 000 |
2106 10 |
1 000 |
2202 90 |
200 000 |
2302 |
300 000 |
ANHANG VI
Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen aus den französischen überseeischen Departements im Rahmen des regionalen Handels
Réunion: Mauritius, Madagaskar und Komoren
Martinique: Kleine Antillen (1)
Guadeloupe: Kleine Antillen
Französisch-Guayana: Brasilien, Surinam und Guyana
Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen von den Azoren und Madeira im Rahmen des regionalen Handels
Marokko, Kap Verde, Guinea-Bissau, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Venezuela, Südafrika, Angola und Mosambik
Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen von den Kanarischen Inseln im Rahmen des regionalen Handels
Mauretanien, Senegal, Äquatorialguinea, Kap Verde und Marokko
(1) Kleine Antillen: Jungferninseln, St. Kitts und Nevis, Antigua und Barbuda, Dominica, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Barbados, Trinidad und Tobago, St. Maarten, Anguilla.
ANHANG VII
Äquivalenzkoeffizienten für zollfreie Tabakerzeugnisse bei Direkteinfuhr nach den Kanarischen Inseln
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Äquivalenzkoeffizient |
2401 10 |
Rohtabak, nicht entrippt |
0,72 |
2401 20 |
Rohtabak, entrippt |
1,00 |
2401 30 00 |
Tabakabfälle |
0,28 |
ex 2402 10 00 |
Zigarren ohne Deckblatt |
1,05 |
ex 2403 19 90 |
Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren) |
1,05 |
2403 91 00 |
Homogenisierter oder rekonstituierter Tabak |
1,05 |
ex 2403 99 90 |
Expandierter Tabak |
1,05 |
ANHANG VIII
Leistungsindikatoren
Ziel |
: |
Gewährleistung der Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigten wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen: Indikator 1: Deckungsniveau (in %) durch die besondere Versorgungsregelung gegenüber dem in der Bedarfsvorausschätzung angegebenen gesamten Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage an bestimmten Erzeugnissen/Erzeugnisgruppen. |
|||||||||||||||
Ziel |
: |
Sicherstellung eines fairen Preisniveaus für wesentliche Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr oder zur Tierfütterung bestimmt sind: Indikator 2: Vergleich der Verbraucherpreise in den Regionen in äußerster Randlage für bestimmte unter die besondere Versorgungsregelung fallende Erzeugnisse/Erzeugnisgruppen mit Preisen ähnlicher Produkte in dem Mitgliedstaat, zu dem die betreffende Region gehört. |
|||||||||||||||
Ziel |
: |
Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung im Hinblick auf die Selbstversorgung der Regionen in äußerster Randlage und die Erhaltung bzw. Entwicklung exportorientierter Erzeugungen: Indikator 3: Deckung (in %) des örtlichen Bedarfs durch bestimmte wesentliche Erzeugnisse, die aus örtlicher Erzeugung stammen. |
|||||||||||||||
Ziel |
: |
Aufrechterhaltung/Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung:
|