25.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 582/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ist eine der Einzelverordnungen im Rahmen des durch die Richtlinie 2007/46/EG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 schreibt für neue schwere Nutzfahrzeuge und für Motoren für neue schwere Nutzfahrzeuge die Einhaltung neuer Emissionsgrenzwerte sowie zusätzliche Anforderungen für den Zugang zu Informationen vor. Die technischen Anforderungen gelten ab dem 31. Dezember 2012 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 31. Dezember 2013 für alle Neufahrzeuge. Die zur Einführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 erforderlichen technischen Vorschriften sollten erlassen werden. Zweck der vorliegenden Verordnung ist somit die Festlegung der Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen und Motoren der Euro-VI-Spezifikation.

(3)

Laut Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 muss die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen besondere technische Anforderungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, diese Anforderungen zu erlassen.

(4)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mit den Hauptanforderungen für die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren für schwere Nutzfahrzeuge ist es nun erforderlich, Verwaltungsvorschriften für diese EG-Typgenehmigung festzulegen. Diese Verwaltungsvorschriften sollten Bestimmungen zur Übereinstimmung der Produktion und zur Übereinstimmung im Betrieb enthalten, damit die ordnungsgemäße Leistung produzierter Fahrzeuge und Motoren anhaltend gewährleistet werden kann.

(5)

In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollten außerdem Anforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) und Reparatur- und Wartungsinformationen leicht und unverzüglich zugänglich sind, so dass unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu diesen Informationen haben.

(6)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Informationen über Diagnosegeräte und der Kompatibilität von Ersatzteilen mit OBD-Systemen nicht auf die emissionsrelevanten Bauteile und Systeme beschränkt sein, sondern sich auf alle Aspekte eines Kraftfahrzeugs beziehen, das im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Gegenstand einer Typgenehmigung ist.

(7)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollte die Kommission Maßnahmen zur Einführung des Einsatzes transportabler Messeinrichtungen zur Überprüfung der tatsächlich im Betrieb abgegebenen Emissionen und zur Überprüfung und Begrenzung der Emissionen in Betriebszuständen, die im Prüfzyklus nicht vorkommen (Off-Cycle-Emissionen), erlassen. Daher ist es erforderlich, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Vorschriften für Off-Cycle-Emissionen sowohl für die Zwecke der Typgenehmigung als auch zur Überprüfung und Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen im realen Betrieb festzulegen. Für den Zweck der Übereinstimmung im Betrieb sollte ein Verfahren eingeführt werden, das transportable Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) nutzt. Die PEMS-Verfahren, welche durch diese Verordnung eingeführt werden, sollten Gegenstand einer Bewertung sein, auf deren Grundlage die Kommission die Befugnis erhalten sollte, die Vorschriften für in Betrieb befindliche Fahrzeuge zu ändern.

(8)

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollten Anforderungen für die Typgenehmigung emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch festgelegt werden, damit ihr ordnungsgemäßes Funktionieren gewährleistet werden kann.

(9)

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollten Anforderungen für die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren zur Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von Motorsystemen festgelegt werden. Vorbehaltlich der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung über Methoden für die Alterungsprüfung von Motorsystemen auf dem Prüfstand sollte die Kommission ferner die Befugnis erhalten, die Vorschriften für die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren zu ändern.

(10)

Es sollten neue Grenzwerte sowie ein Verfahren zur Messung der Zahl der emittierten Partikel eingeführt werden, wie dies in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorgesehen ist. Das Messverfahren sollte auf den Arbeiten im Rahmen des Programms zur Partikelmessung (PMP) der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) basieren.

(11)

In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sollten Grenzwerte für den weltweit harmonisierten instationären Fahrzyklus (WHTC) und den weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus (WHSC), wie in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gasförmigen und partikelförmigen Schadstoffen zu treffen sind, die aus Selbstzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge entstehen, sowie gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge (3) angegeben, eingeführt werden.

(12)

In Bezug auf Motoren mit mehreren Abstimmungen sollte die Kommission den Bedarf an spezifischen Maßnahmen bewerten und die Befugnis erhalten, die Vorschriften gemäß den Ergebnissen dieser Bewertung zu ändern.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und die Richtlinie 2007/46/EG sollten dementsprechend geändert werden.

(14)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4, 5, 6 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegt.

Außerdem werden mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sowie die Richtlinie 2007/46/EG geändert.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

(1)

„Motorsystem“ den Motor, das Emissionsminderungssystem und die Kommunikationsschnittstellen (Hardware und Meldungen) zwischen dem/den elektronischen Motorsteuergerät/-en und anderen Antriebs- oder Fahrzeugsteuergeräten (ECU — Electronic Control Unit);

(2)

„Betriebsakkumulationsprogramm“ den Alterungszyklus und den Betriebsakkumulationszeitraum zur Festlegung von Verschlechterungsfaktoren für die Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie;

(3)

„Motorenfamilie“ die von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren mit konstruktionsbedingt ähnlichen Abgas-Emissionseigenschaften gemäß Anhang I Abschnitt 6, wobei die einzelnen Motoren der Familie die geltenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten dürfen;

(4)

„Motortyp“ eine Gesamtheit von Motoren, die sich in den in Anhang I Anlage 4 aufgeführten wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden;

(5)

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen“ eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich in den in Anhang I Anlage 4 aufgeführten wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden;

(6)

„DeNOx-System“ ein System zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR — Selective Catalytic Reduction), einen NOx-Adsorber, einen passiven oder aktiven NOx-Katalysator oder jegliches andere Abgasnachbehandlungssystem, das dazu bestimmt ist, Emissionen von Stickoxiden (NOx) zu vermindern;

(7)

„Abgasnachbehandlungssystem“ einen Katalysator (Oxidations-, Dreiwegekatalysator oder einen anderen), einen Partikelfilter, ein DeNOx-System, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder eine andere auf der Abgasseite des Motors installierte emissionsmindernde Einrichtung;

(8)

„On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)“ ein in ein Fahrzeug oder an einen Motor ein- bzw. angebautes System, das in der Lage ist:

a)

Fehlfunktionen festzustellen, die das Emissionsverhalten des Motorsystems beeinflussen, und

b)

diese gegebenenfalls durch ein Warnsystem anzuzeigen,

c)

mithilfe rechnergespeicherter Informationen den wahrscheinlichen Ort von Fehlfunktionen anzuzeigen sowie diese Informationen nach außen zu übermitteln;

(9)

„qualifiziertes verschlechtertes Bauteil oder System“ (QDC — Qualified Deteriorated Component) ein Bauteil oder System, das, etwa durch künstliches Altern, absichtlich verschlechtert oder kontrolliert verändert wurde und das von der Genehmigungsbehörde nach den Bestimmungen von Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 und Anhang X Anlage 3 Abschnitt 2.2 dieser Verordnung genehmigt wurde, um beim Nachweis der OBD-Leistung des Motorsystems eingesetzt zu werden;

(10)

„ECU“ das elektronische Motorsteuergerät (Electronic Control Unit);

(11)

„Diagnose-Fehlercode“ (DTC — Diagnostic Trouble Code) eine numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zur Kennzeichnung einer Fehlfunktion;

(12)

„transportable Emissionsmesseinrichtung“ (PEMS — Portable Emissions Measurement System) eine transportable Emissionsmesseinrichtung, welche die in Anhang II Anlage 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt;

(13)

„Fehlfunktionsanzeige“ (MI — Malfunction Indicator) eine Anzeigeeinrichtung, die Teil des Warnsystems ist und dem Fahrer des Fahrzeugs deutlich erkennbar anzeigt, dass eine Fehlfunktion vorliegt;

(14)

„Alterungszyklus“ den Fahrzeug- oder Motorbetrieb (Drehzahl, Last, Leistung), der während des Betriebsakkumulationszeitraums realisiert werden soll;

(15)

„kritische emissionsrelevante Bauteile“ die folgenden Bauteile, die hauptsächlich auf die Emissionsminderung ausgelegt sind: alle Abgasnachbehandlungssysteme, das elektronische Motorsteuergerät mit zugehörigen Sensoren und Aktuatoren und das Abgasrückführungssystem (AGR — Exhaust Gas Recirculation) einschließlich aller zugehörigen Filter, Kühler, Regelventile und Röhren;

(16)

„kritische emissionsrelevante Wartung“ die Wartung, die bei kritischen emissionsrelevanten Bauteilen durchzuführen ist;

(17)

„emissionsrelevante Wartung“ die Wartung, sie sich wesentlich auf Emissionen auswirkt oder sich wahrscheinlich auf die Emissionsverschlechterung des Fahrzeugs oder des Motors im normalen Fahrbetrieb auswirken wird;

(18)

„Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie“ eine vom Hersteller gebildete Untermenge von Motoren einer Motorenfamilie, die mit ähnlichen Abgasnachbehandlungssystemen ausgestattet sind;

(19)

„Wobbe-Index (unterer Index Wl oder oberer Index Wu)“ den Quotienten aus dem Heizwert eines Gases pro Volumeneinheit und der Quadratwurzel der relativen Dichte des Gases unter denselben Bezugsbedingungen:

Formula

(20)

„λ-Verschiebungsfaktor (Sλ)“ einen Ausdruck, der die erforderliche Flexibilität eines Motorsteuersystems gegenüber einer Änderung des Luftüberschussfaktors λ beschreibt, wenn der Motor mit einem Gas betrieben wird, das nicht aus reinem Methan besteht, wie in Anhang 6 Abschnitt 4.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben;

(21)

„nicht emissionsrelevante Wartung“ die Wartung, die sich nicht wesentlich auf Emissionen auswirkt und nach Durchführung keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Emissionsverschlechterung des Fahrzeugs oder des Motors im normalen Fahrbetrieb hat;

(22)

„OBD-Motorenfamilie“ eine vom Hersteller vorgenommene Gruppierung von Motorsystemen, bei denen emissionsrelevante Fehlfunktionen nach den gleichen Methoden erkannt und diagnostiziert werden;

(23)

„Lesegerät“ ein externes Prüfgerät, das nach den Anforderungen dieser Verordnung mit dem OBD-System kommunizieren kann;

(24)

„zusätzliche Emissionsstrategie“ (AES — Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- und/oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten;

(25)

„Standard-Emissionsstrategie“ (BES — Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert wird;

(26)

„Betriebsleistungskoeffizient“ das Verhältnis der Häufigkeit, mit der die Bedingungen eintraten, unter denen eine Überwachungsfunktion oder eine Gruppe von Überwachungsfunktionen eine Fehlfunktion hätte anzeigen sollen, zur Zahl der Fahrzyklen, die für diese Überwachungsfunktion oder Gruppe von Überwachungsfunktionen relevant sind;

(27)

„Motorstart“ den Vorgang, der aus dem Einschalten der Zündung, dem Anlassen und dem Beginn der Verbrennung besteht und abgeschlossen ist, wenn die Motordrehzahl den Wert von 150 min-1 unterhalb der normalen, warmgelaufenen Leerlaufdrehzahl erreicht hat;

(28)

„Betriebszyklus“ eine aus dem Motorstart, dem (Motor-)Betrieb, dem Abstellen des Motors und der Zeit bis zum nächsten Motorstart bestehende Abfolge, bei der eine spezielle OBD-Überwachungsfunktion vollständig aktiviert ist und eine vorhandene Fehlfunktion erkannt würde;

(29)

„Emissionsschwellenüberwachung“ die Überwachung einer Funktion, deren Störung zu einer Überschreitung der OBD-Schwellenwerte führt; sie besteht aus einem oder aus beiden folgenden Elementen:

a)

direkte Messung der Emissionen mittels Sensor(en) im Abgassystem und einem Rechenmodell zum Vergleich der Messwerte mit den spezifischen Werten des jeweiligen Prüfzyklus,

b)

Meldung erhöhter Emissionen auf der Grundlage eines Vergleichs der Ein- und Ausgabedaten des Rechners mit den spezifischen Werten des Prüfzyklus;

(30)

„Leistungsüberwachung“ die Überwachung der Leistung durch Funktionsprüfungen und anhand von Parametern, die keine Emissionsschwellenwerte oder davon abgeleitete Größen sind, üblicherweise indem geprüft wird, ob Betriebsgrößen von Bauteilen oder Systemen innerhalb des spezifizierten Bereichs liegen;

(31)

„Plausibilitätsfehler“ eine Fehlfunktion, bei der das Signal von einem Sensor oder Bauteil nicht dem entspricht, was nach den Signalen von anderen Sensoren oder Bauteilen zu erwarten ist, wozu auch Fälle gehören, bei denen Messsignale und Ausgabedaten der Bauteile jeweils innerhalb des Bereichs liegen, der für den entsprechenden Sensor oder das entsprechende Bauteil mit normalem Betrieb in Verbindung gebracht wird, und bei denen weder die Sensoren noch die Bauteile eine Fehlfunktion anzeigen;

(32)

„Überwachung auf Totalausfall“ die Überwachung eines Systems auf Störungen, die zum völligen Verlust seiner Funktion führen;

(33)

„Fehlfunktion“ den Ausfall oder die Verschlechterung eines Motorsystems, einschließlich des OBD-Systems, der/die nach vernünftigem Ermessen eine Erhöhung der Emissionen geregelter Schadstoffe durch das Motorsystem oder eine Minderung der Leistung des OBD-Systems erwarten lässt;

(34)

„Generalnenner“ den Zähler, der die Anzahl der Male angibt, die ein Fahrzeug unter Berücksichtigung allgemeiner Bedingungen betrieben worden ist;

(35)

„Zündzykluszähler“ den Zähler, der die Anzahl der Male angibt, die ein Motor gestartet worden ist;

(36)

„Fahrzyklus“ eine aus dem Motorstart, dem (Fahrzeug-)Betrieb, dem Abstellen des Motors und der Zeit bis zum nächsten Motorstart bestehende Abfolge;

(37)

„Gruppe von Überwachungsfunktionen“ zum Zweck der Bewertung der Betriebsleistung einer OBD-Motorenfamilie eine Reihe von OBD-Überwachungsfunktionen zur Feststellung des ordnungsgemäßen Arbeitens des Emissionsminderungssystems;

(38)

„Nennleistung“ die Leistung, die bei entsprechender Motordrehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang XIV aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;

(39)

„höchste Nennleistung“ den Höchstwert der bei voller Motorlast gemessenen Nennleistung;

(40)

„Wandstrom-Partikelfilter“ einen Dieselpartikelfilter (DPF), in dem alle Abgase eine Wand durchströmen müssen, welche die festen Stoffe herausfiltert;

(41)

„laufende Regenerierung“ die Regenerierung eines Abgasnachbehandlungssystems, die kontinuierlich oder mindestens einmal je weltweit harmonisiertem instationärem Prüfzyklus (WHTC-Prüfzyklus) mit Warmstart stattfindet.

Artikel 3

Anforderungen für die Typgenehmigung

(1)   Für die EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen oder die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller gemäß den Vorschriften von Anhang I nach, dass die Fahrzeuge oder Motorsysteme den Prüfungen in den Anhängen III bis VIII, X, XIII und XIV unterzogen werden und die in diesen Anhängen aufgeführten Anforderungen erfüllen. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den technischen Daten der Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX.

(2)   Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen oder die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Einbauvorschriften.

(3)   Für die Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen, das nach dieser Verordnung typgenehmigt wurde, mit einer Bezugsmasse über 2 380 kg, aber unter 2 610 kg, erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Anlage 1 aufgeführten Anforderungen.

(4)   Die Vorschriften für eine Alternativgenehmigung, die in Anhang X Abschnitt 2.4.1 und Anhang XIII Abschnitt 2.1 angegeben sind, gelten nicht für eine EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit.

(5)   Jedes Motorsystem und jedes Konstruktionsmerkmal, das die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel beeinflussen kann, ist so konstruiert, gefertigt, montiert und eingebaut, dass der Motor im Normalbetrieb die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung erfüllt. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den Off-Cycle-Anforderungen gemäß Artikel 14 und Anhang VI dieser Verordnung.

(6)   Für die EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit oder die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den Anforderungen an Gasgruppen für eine Genehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit oder im Fall eines Fremdzündungsmotors, der mit Erdgas und Flüssiggas betrieben wird, für eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung gemäß Anhang I Abschnitt 1.

(7)   Für die EG-Typgenehmigung eines mit Benzin oder E85 betriebenen Motors gewährleistet der Hersteller die Erfüllung der in Anhang I Abschnitt 4.3 festgelegten besonderen Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen für mit Benzin und E85 betriebene Fahrzeuge.

(8)   Für die EG-Typgenehmigung gewährleistet der Hersteller die Erfüllung der in Anhang X festgelegten besonderen Anforderungen für die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems.

(9)   Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs und bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Diese Maßnahmen gelten auch für die Sicherheit der Schläuche, Dichtungen und Anschlüsse, die bei den Emissionsminderungssystemen verwendet werden und so beschaffen sein müssen, dass sie der ursprünglichen Konstruktionsabsicht entsprechen.

(10)   Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.

(11)   Der Hersteller ermittelt die Verschlechterungsfaktoren, anhand derer nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus einer Motorenfamilie oder einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie während der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen normalen Lebensdauer innerhalb der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen jeweils geltenden Grenzen bleiben.

Die Verfahren, mit denen die Übereinstimmung eines Motorsystems oder einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie während der jeweils geltenden normalen Lebensdauer nachgewiesen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung beschrieben.

(12)   Für Fremdzündungsmotoren, die der in Anhang IV festgelegten Prüfung unterliegen, entspricht der höchstzulässige Kohlenmonoxidgehalt der bei normaler Leerlaufdrehzahl emittierten Auspuffgase den Angaben des Herstellers. Der maximale Gehalt an Kohlenmonoxid darf jedoch 0,3 Volumenprozent nicht überschreiten.

Bei hoher Leerlaufdrehzahl darf der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Abgase 0,2 Volumenprozent (Motordrehzahl mindestens 2 000 min-1 und Lambdawert 1 ± 0,03 oder entsprechend den Angaben des Herstellers) nicht überschreiten.

(13)   Im Falle eines geschlossenen Kurbelgehäuses gewährleisten die Hersteller hinsichtlich der Prüfung gemäß Anhang V, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt. Handelt es sich um ein offenes Kurbelgehäuse, sind die Emissionen zu messen und den Abgasemissionen gemäß den Vorschriften in Anhang V hinzuzufügen.

(14)   Bei der Beantragung einer Typgenehmigung weisen die Hersteller der Genehmigungsbehörde nach, dass das DeNOx-System seine emissionsmindernde Funktion unter allen auf dem Gebiet der Union regelmäßig anzutreffenden Bedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen, behält.

Darüber hinaus legen die Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise eines jeglichen Abgasrückführungssystems, einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Umgebungstemperaturen, vor.

Diese Angaben enthalten auch eine Beschreibung jeglicher Auswirkungen auf die Emissionen durch den Betrieb des Systems bei niedrigen Umgebungstemperaturen.

(15)   Fahrzeuge und Motoren dürfen nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung typgenehmigt werden, nachdem Messverfahren zur Messung der Partikelzahl gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, alle erforderlichen speziellen Vorschriften hinsichtlich von Motoren mit mehreren Abstimmungen und Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 dieser Verordnung erlassen wurden.

Artikel 4

On-Board-Diagnosesysteme

(1)   Die Hersteller gewährleisten, dass alle Motorsysteme und Fahrzeuge mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgestattet sind.

(2)   Das OBD-System muss gemäß Anhang X so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug eingebaut sein, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs die Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen, aufzuzeichnen und zu übermitteln, die in diesem Anhang aufgeführt sind.

(3)   Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System die in Anhang X aufgeführten Anforderungen erfüllt, einschließlich der Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb, und zwar unter allen normalen und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen, die in der Union auftreten können, einschließlich der normalen Betriebsbedingungen gemäß Anhang X.

(4)   Bei der Prüfung mit einem qualifizierten verschlechterten Bauteil muss die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems gemäß Anhang X aktiviert werden. Die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems kann auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Anhang X liegen.

(5)   Der Hersteller gewährleistet dass die in Anhang X festgelegten Vorschriften für die Leistung einer OBD-Motorenfamilie im Betrieb befolgt werden.

(6)   Die Daten zur Leistung des OBD-Systems im Betrieb sind ohne Verschlüsselung durch das Standard-Datenübertragungsprotokoll des OBD-Systems gemäß den Bestimmungen in Anhang X zu speichern und zugänglich zu machen.

(7)   Der Hersteller kann sich dafür entscheiden, dass die OBD-Systeme während eines Zeitraums von drei Jahren ab den in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegten Daten Alternativvorschriften nach Anhang X dieser Verordnung, die auf diesen Absatz Bezug nehmen, erfüllen.

(8)   Der Hersteller kann sich dafür entscheiden, bis zum 1. September 2014 für neue Fahrzeug- oder Motortypen bzw. bis zum 1. September 2015 für alle verkauften, zugelassenen oder in der Union in Betrieb genommenen Neufahrzeuge Alternativvorschriften für die DPF-Überwachung nach Anhang X Abschnitt 2.3.3.3 zu verwenden.

Artikel 5

Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit vor.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 4 erstellt. Zu diesem Zweck gilt Teil 1 dieser Anlage.

(3)   Mit dem Antrag legt der Hersteller eine Dokumentation vor, die eine ausführliche Beschreibung jedes Konstruktionsmerkmals mit Auswirkungen auf die Emissionen, auf die Emissionsminderungsstrategie des Motorsystems und auf die Verfahren, mit denen das Motorsystem — direkt oder indirekt — seine emissionsrelevanten Ausgangsgrößen steuert, sowie eine ausführliche Beschreibung des nach Anhang XIII Abschnitte 4 und 5 erforderlichen Warn- und Aufforderungssystems enthält. Die Dokumentation enthält die folgenden Unterlagen, einschließlich der in Anhang I Abschnitt 8 angegebenen Informationen:

a)

eine förmliche Dokumentation, die von der Genehmigungsbehörde aufzubewahren ist. Die förmliche Dokumentation kann interessierten Stellen auf Antrag zugänglich gemacht werden;

b)

eine erweiterte Dokumentation, die vertraulich ist. Die erweiterte Dokumentation kann von der Genehmigungsbehörde oder mit deren Einverständnis auch vom Hersteller aufbewahrt werden, ist dann aber der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung zur Kontrolle zugänglich zu machen. Wird die Dokumentation vom Hersteller aufbewahrt, ergreift die Genehmigungsbehörde die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Dokumentation nach der Genehmigung nicht verändert wird.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Informationen legt der Hersteller Folgendes vor:

a)

bei Fremdzündungsmotoren eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Anhang X genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, wenn diese Aussetzungsrate von Beginn der Emissionsprüfung gemäß Anhang III an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;

b)

eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner, einschließlich der Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung;

c)

eine Dokumentation des OBD-Systems gemäß den in Anhang X Abschnitt 5 aufgeführten Anforderungen;

d)

OBD-bezogene Informationen für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung;

e)

eine Erklärung über die Übereinstimmung der Off-Cycle-Emissionen mit den in Artikel 14 und Anhang VI Abschnitt 9 aufgeführten Anforderungen;

f)

eine Erklärung über die Übereinstimmung der Leistung des OBD-Systems im Betrieb mit den in Anhang X Anlage 6 aufgeführten Anforderungen;

g)

eine Erklärung über die Übereinstimmung der Anforderungen für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;

h)

den ursprünglichen Plan für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Anhang II Anlage 4 Abschnitt 2.4;

i)

gegebenenfalls Kopien anderer Typgenehmigungen mit den erforderlichen Daten für die Erweiterung von Genehmigungen und die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren.

(5)   Der Hersteller stellt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst einen Motor oder gegebenenfalls einen Stammmotor zur Verfügung, der für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist.

(6)   Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

Artikel 6

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit

(1)   Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Motortyp mehr zuteilen.

(2)   Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 5 aus.

Artikel 7

Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen vor.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 4 Teil 2 erstellt. Dem Antrag wird eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens für das Motorsystem oder die Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit beigefügt, die gemäß den Anforderungen von Artikel 6 ausgestellt wurde.

(3)   Der Hersteller legt eine Dokumentation vor, die eine ausführliche Beschreibung der Elemente des Warn- und Aufforderungssystems enthält, das sich an Bord des Fahrzeugs befindet und nach Anhang XIII erforderlich ist. Diese Dokumentation wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt.

(4)   Neben den in Absatz 3 genannten Informationen legt der Hersteller Folgendes vor:

a)

eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung an den Fahrzeugsteuergeräten, die von dieser Verordnung abgedeckt werden, einschließlich der Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung;

b)

eine Beschreibung der OBD-Bauteile im Fahrzeug gemäß den Anforderungen von Anhang X Abschnitt 5;

c)

Informationen zu den OBD-Bauteilen im Fahrzeug für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;

d)

eine Erklärung über die Übereinstimmung der Anforderungen für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;

e)

gegebenenfalls Kopien anderer Typgenehmigungen mit den erforderlichen Daten für die Erweiterung.

(5)   Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

Artikel 8

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

(1)   Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

(2)   Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 6 aus.

Artikel 9

Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen vor.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 4 erstellt. Zu diesem Zweck gelten Teil 1 und Teil 2 dieser Anlage.

(3)   Der Hersteller legt eine Dokumentation vor, die eine ausführliche Beschreibung jedes Konstruktionsmerkmals mit Auswirkungen auf die Emissionen, auf die Emissionsminderungsstrategie des Motorsystems und auf die Verfahren, mit denen das Motorsystem — direkt oder indirekt — seine emissionsrelevanten Ausgangsgrößen steuert, sowie eine ausführliche Beschreibung des nach Anhang XIII erforderlichen Warn- und Aufforderungssystems enthält. Diese Dokumentation wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Informationen, legt der Hersteller die nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a bis i und Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vor.

(5)   Der Hersteller stellt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst einen Motor zur Verfügung, der für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist.

(6)   Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

Artikel 10

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

(1)   Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

(2)   Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 7 aus.

Artikel 11

Übereinstimmung der Produktion

(1)   Es werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG getroffen.

(2)   Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Beschreibung in den Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 5, 6 bzw. 7 geprüft.

(3)   Die Übereinstimmung der Produktion wird gemäss den besonderen Bedingungen in Anhang I Abschnitt 7 und den entsprechenden statistischen Verfahren in Anhang I Anlagen 1 bis 3 geprüft.

Artikel 12

Übereinstimmung im Betrieb

(1)   Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motorsysteme, die nach dieser Verordnung oder der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) typgenehmigt wurden, werden nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG und — bei Typgenehmigungen gemäß dieser Verordnung — nach den Anforderungen von Anhang II dieser Verordnung bzw. — bei Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 2005/55/EG — nach den Anforderungen von Anhang XII dieser Verordnung getroffen.

(2)   Durch die technischen Maßnahmen der Hersteller wird außerdem sichergestellt, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung muss während der normalen Lebensdauer eines in ein Fahrzeug eingebauten Motorsystems bei normalen Nutzungsbedingungen gemäß Anhang II dieser Verordnung geprüft werden.

(3)   Der Hersteller melde der Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, die Ergebnisse der Prüfung im Betrieb gemäß dem ursprünglichen Plan, der bei der Typgenehmigung vorgelegt wurde. Jegliche Abweichung von dem ursprünglichen Plan ist gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend zu begründen.

(4)   Befindet die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dass die Berichterstattung des Herstellers nach Anhang II Abschnitt 10 nicht zufriedenstellend ist, oder wurde ihr mitgeteilt, dass das Ergebnis einer Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht zufriedenstellend ist, kann sie den Hersteller verpflichten, eine Bestätigungsprüfung durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde prüft den Bericht des Herstellers über die Bestätigungsprüfung.

(5)   Befindet die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dass die Ergebnisse der Prüfungen im Betrieb oder der Bestätigungsprüfungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Kriterien oder die Ergebnisse der von einem Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungen im Betrieb nicht zufriedenstellend sind, verpflichtet sie den Hersteller, einen Plan mit Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel gemäß Artikel 13 und Anhang II Abschnitt 9 vorzulegen.

(6)   Jeder Mitgliedstaat kann eigene Überwachungsprüfungen nach dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb durchführen und dokumentieren. Aufgezeichnet werden Informationen über die Beschaffung, die Wartung und über die Beteiligung des Herstellers an den Maßnahmen. Auf Anfrage einer Genehmigungsbehörde stellt die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, die nötigen Informationen über die Typgenehmigung zur Verfügung, um Prüfungen gemäß dem in Anhang II erläuterten Verfahren zu ermöglichen.

(7)   Hat ein Mitgliedstaat gezeigt, dass ein Motor- oder Fahrzeugtyp den einschlägigen Anforderungen dieses Artikels und von Anhang II nicht entspricht, benachrichtigt er unverzüglich über seine eigene Genehmigungsbehörde die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung nach den Anforderungen von Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt hat.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung und vorbehaltlich Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG teilt die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dem Hersteller umgehend mit, dass ein Motor- oder Fahrzeugtyp den Anforderungen dieser Bestimmungen nicht entspricht.

(8)   Im Anschluss an die Benachrichtigung nach Absatz 7 und in Fällen, in denen frühere Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb eine Übereinstimmung nachgewiesen haben, kann die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, den Hersteller verpflichten, zusätzliche Bestätigungsprüfungen durchzuführen, nachdem er die Sachverständigen des Mitgliedstaats konsultiert hat, welche gemeldet hatten, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen entspricht.

Wenn solche Prüfdaten nicht zur Verfügung stehen, ist der Hersteller gehalten, innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 7 der Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, entweder einen Mängelbeseitigungsplan gemäß Artikel 13 vorzulegen oder zusätzliche Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb mit einem gleichwertigen Fahrzeug durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Motor- oder der Fahrzeugtyp den Anforderungen tatsächlich nicht entspricht. Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde zufriedenstellend nachweisen, dass mehr Zeit erforderlich ist, um zusätzliche Prüfungen durchzuführen, so kann die Frist verlängert werden.

(9)   Die Sachverständigen des Mitgliedstaats, die gemäß Absatz 7 gemeldet haben, dass der Motor- oder Fahrzeugtyp nicht den Anforderungen entspricht, werden aufgefordert, den zusätzlichen Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb beizuwohnen, die in Absatz 8 genannt werden. Ferner sind die Ergebnisse der Prüfungen diesem Mitgliedstaat und den Genehmigungsbehörden zu melden.

Bestätigen diese Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb oder diese Bestätigungsprüfungen, dass der Motor- oder Fahrzeugtyp nicht mit den Anforderungen übereinstimmt, verpflichtet die Genehmigungsbehörde den Hersteller, einen Plan mit Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorzulegen. Der Mängelbeseitigungsplan muss die Bestimmungen von Artikel 13 und Anhang II Abschnitt 9 einhalten.

Weisen die Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb oder die Bestätigungsprüfungen die Übereinstimmung nach, legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, einen Bericht vor. Der Bericht wird von der Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, an den Mitgliedstaat, der gemeldet hatte, dass der Fahrzeugtyp nicht den Bestimmungen entspricht, und an die Genehmigungsbehörden übermittelt. Der Bericht enthält die Prüfergebnisse gemäß Anhang II Abschnitt 10.

(10)   Die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, informiert den Mitgliedstaat, welcher festgestellt hatte, dass der Motor- oder Fahrzeugtyp nicht den einschlägigen Anforderungen entsprach, über den Fortschritt und die Ergebnisse der Gespräche mit dem Hersteller, über die Bestätigungsprüfungen und die Mängelbeseitigung.

Artikel 13

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

(1)   Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde und im Anschluss an die Prüfungen im Betrieb gemäß Artikel 12 legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde spätestens 60 Arbeitstage nach Eingang der Benachrichtigung durch die Genehmigungsbehörde den Mängelbeseitigungsplan vor. Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde zufriedenstellend nachweisen, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Ursache der Mängel festzustellen, damit ein Mängelbeseitigungsplan ausgearbeitet werden kann, so kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

(2)   Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung gelten für alle in Betrieb befindlichen Motoren, die zur gleichen Motorenfamilie oder OBD-Motorenfamilie gehören und wird auch auf Motorenfamilien oder OBD-Motorenfamilien ausgeweitet, die wahrscheinlich von denselben Schäden betroffen sind. Die Notwendigkeit einer Änderung der Typgenehmigungsunterlagen wird vom Hersteller bewertet und das Ergebnis der Genehmigungsbehörde mitgeteilt.

(3)   Die Genehmigungsbehörde konsultiert den Hersteller, um Einvernehmen über einen Mängelbeseitigungsplan und seine Durchführung zu erzielen. Stellt die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird das Verfahren nach Artikel 30 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet.

(4)   Die Genehmigungsbehörde entscheidet binnen 30 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie den Mängelbeseitigungsplan vom Hersteller erhalten hat, ob sie den Mängelbeseitigungsplan genehmigt oder ablehnt. Die Genehmigungsbehörde informiert binnen dieses Zeitraums auch den Hersteller und alle Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung, den Mängelbeseitigungsplan zu genehmigen oder abzulehnen.

(5)   Für die Ausführung des Mängelbeseitigungsplans in der gebilligten Form ist der Hersteller verantwortlich.

(6)   Der Hersteller hat über jedes zurückgerufene und reparierte oder veränderte Motorsystem oder Fahrzeug sowie über die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, Buch zu führen. Der Genehmigungsbehörde ist während der Durchführung des Mängelbeseitigungsplans und eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Abschluss der Durchführung des Mängelbeseitigungsplans auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

(7)   Die in Absatz 6 genannten Reparaturen oder Veränderungen sind in einer Bescheinigung zu vermerken, die der Hersteller dem Besitzer des Motors oder des Fahrzeugs aushändigt.

Artikel 14

Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen

(1)   Der Hersteller ergreift alle notwendigen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, um zu gewährleisten, dass die Abgasemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs und bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden.

Bei diesen Maßnahmen wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die allgemeinen Anforderungen einschließlich der Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien;

b)

die Anforderungen, um die Abgasemissionen in dem Spektrum an Umweltbedingungen, in dem das Fahrzeug erwartungsgemäß eingesetzt wird, und in dem Spektrum an Betriebsbedingungen, welche auftreten können, wirkungsvoll zu begrenzen;

c)

die Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung;

d)

jegliche zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Prüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß dieser Verordnung;

e)

die Anforderung, dass der Hersteller eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen zur Verfügung zu stellen hat.

(2)   Der Hersteller erfüllt alle spezifischen Anforderungen zusammen mit den entsprechenden Prüfverfahren, die in Anhang VI aufgeführt sind.

(3)   Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Off-Cycle-Prüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, auf die in Absatz 1 Buchstabe d verwiesen wird, werden nach der Bewertung der PEMS-Verfahren gemäß Anhang II eingeführt. Die Bewertung ist bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen.

Artikel 15

Emissionsmindernde Einrichtungen

(1)   Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in EG-typgenehmigte Motorsysteme oder Fahrzeuge ausgelegt sind, für die die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gilt, als selbstständige technische Einheiten gemäß den Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 16 und 17 EG-typgenehmigt werden.

Katalysatoren, DeNOx-Einrichtungen und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

(2)   Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht alle Anforderungen von Anhang XI erfüllen, sofern sie die Anforderungen nach den Abschnitten 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Anhangs erfüllen.

(3)   Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes:

a)

Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers;

b)

Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12.2 angegeben.

(5)   Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch dürfen erst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung typgenehmigt werden, wenn die speziellen Prüfanforderungen in Anhang XI dieser Verordnung eingeführt worden sind.

Artikel 16

Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit

(1)   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit vor.

(2)   Der Antrag wird gemäß dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XI Anlage 1 erstellt.

(3)   Der Hersteller legt eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen vor.

(4)   Der Hersteller legt dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen Technischen Dienst Folgendes vor:

a)

ein Motorsystem oder mehrere Motorsysteme eines Typs, das/die gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist/sind;

b)

ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch;

c)

ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a werden die Prüfmotoren vom Antragsteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ausgewählt.

Die Prüfbedingungen entsprechen den Anforderungen, die in Anhang 4B Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.

Die Prüfmotoren müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen;

b)

jedes fehlerhaft arbeitende oder übermäßig abgenutzte emissionsrelevante Originalteil muss repariert oder ersetzt werden;

c)

sie müssen richtig abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c muss das Muster ein qualifiziert verschlechtertes Bauteil sein.

Artikel 17

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit

(1)   Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer gemäß dem Nummerierungssystem nach Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Die Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keiner anderen emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zuteilen.

Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeug- oder Motortypen abdecken.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang XI Anlage 2 aus.

(3)   Kann der Hersteller der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass es sich bei der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch um einen Typ handelt, der in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12.2 angegeben ist, muss eine Typgenehmigung ohne Prüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen, die in Anhang XI Abschnitt 4 angegeben sind, erteilt werden können.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird gemäß Anhang XV dieser Verordnung geändert.

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird gemäß Anhang XVI dieser Verordnung geändert.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 229 vom 31.8.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 275 vom 20.10.2005, S.1.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung

Anlage 1

Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, wenn die Standardabweichung zufriedenstellend ausfällt

Anlage 2

Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, wenn die Standardabweichung unzureichend ist oder keine Angabe vorliegt

Anlage 3

Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Antrag des Herstellers

Anlage 4

Muster eines Beschreibungsbogens

Anlage 5

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Motortyp/ein Bauteil als selbstständige technische Einheit

Anlage 6

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp mit einem genehmigten Motor

Anlage 7

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Systems

Anlage 8

Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen

Anlage 9

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

Anlage 10

Erläuterungen

ANHANG II

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren oder Fahrzeuge

Anlage 1

Prüfverfahren für Fahrzeugemissionsprüfungen mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen

Anlage 2

Transportable Messeinrichtungen

Anlage 3

Kalibrierung der transportablen Messeinrichtungen

Anlage 4

Methode zur Prüfung der Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals

ANHANG III

Prüfung der Abgasemissionen

Anlage 1

Verfahren zur Messung von Ammoniak

Anlage 2

Bestimmung der Emissionen von mit Benzin oder E85 betriebenen Fremdzündungsmotoren

ANHANG IV

Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind

ANHANG V

Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse

ANHANG VI

Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen (OCE) und der im Betrieb abgegebenen Emissionen

ANHANG VII

Prüfung der Dauerhaltbarkeit von Motorsystemen

ANHANG VIII

Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch

Anlage 1

Vorschriften zu Kohlendioxidemissionen und zum Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber nicht mehr als 2 610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde

ANHANG IX

Technische Daten der Bezugskraftstoffe

ANHANG X

On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme)

Anlage 1

Zusätzliche Überwachungsanforderungen

Anlage 2

Leistungsüberwachung

Anlage 3

Anforderungen für den Nachweis im Fall der Leistungsüberwachung eines Wandstrom-Partikelfilters (DPF)

Anlage 4

Bewertung der Betriebsleistung des On-Board-Diagnosesystems

Anlage 5

Bewertung der Betriebsleistung des On-Board-Diagnosesystems während der Übergangszeit

Anlage 6

Muster einer Erklärung über die Übereinstimmung der Betriebsleistung des On-Board-Diagnosesystems

ANHANG XI

EG-Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch als selbständige technische Einheit

Anlage 1

Muster eines Beschreibungsbogens

Anlage 2

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens

Anlage 3

Alterungsverfahren zur Bewertung der Dauerhaltbarkeit

ANHANG XII

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge, die nach Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigt wurden

ANHANG XIII

Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

Anlage 1

Nachweisanforderungen

Anlage 2

Beschreibung der Aktivierungs- und Deaktivierungsmechanismen des Fahrerwarnsystems und des Fahreraufforderungssystems

Anlage 3

Schema der Drehmomentreduzierung der schwachen Aufforderung

Anlage 4

Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus in ein Fahrzeug im Fall von Motoren, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurden

Anlage 5

Zugang zu Informationen über die Minderung von NOx-Emissionen

Anlage 6

Nachweis der miminal akzetapblen Reagenzkonzentrationen CDmin

ANHANG XIV

Messung der Nennleistung des Motors

ANHANG XV

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009

ANHANG XVI

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

1.   ANFORDERUNGEN FÜR GASGRUPPEN

1.1.   Anforderungen für eine Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit

Eine Genehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.1.1 bis 1.1.6.1 angegebenen Anforderungen erfüllt sind.

1.1.1.

Der Stammmotor muss die Anforderungen dieser Verordnung für die entsprechenden in Anhang IX aufgeführten Bezugskraftstoffe erfüllen. Für Motoren, die mit Erdgas betrieben werden, gelten besondere Anforderungen, wie in Abschnitt 1.1.3 festgelegt.

1.1.2.

Gestattet der Hersteller, die Motorenfamilie mit handelsüblichen Kraftstoffen zu betreiben, die nicht in Richtlinie 98/70/EG (1) und den EN-228-CEN-Normen im Fall von unverbleitem Benzin und der EN-590-CEN-Norm im Fall von Diesel, wie beispielsweise B 100, aufgeführt sind, so muss der Hersteller neben der Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 1.1.1.:

a)

in Anlage 4 Teil 1 Abschnitt 3.2.2.2.1 angeben, mit welchen Kraftstoffen die Motorenfamilie betrieben werden kann;

b)

nachweisen, dass der Stammmotor in der Lage ist, die Anforderungen dieser Verordnung zu den angegebenen Kraftstoffen zu erfüllen;

c)

verpflichtet sein, die Anforderungen für die Übereinstimmung im Betrieb zu erfüllen, die in Anhang II über die angegebenen Kraftstoffe spezifiziert sind, einschließlich jedes Gemisches von den angegebenen Kraftstoffen und den handelsüblichen Kraftstoffen, die in Richtlinie 98/70/EG und den entsprechenden CEN-Normen aufgeführt werden.

1.1.3.

Wird ein Motor mit Erdgas betrieben, muss der Hersteller nachweisen, dass die Stammmotoren in der Lage sind, sich an jede am Markt der Europäischen Union möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung anzupassen.

Bei Erdgas gibt es in der Regel zwei Arten von Kraftstoff: Kraftstoff mit hohem Heizwert („Gasgruppe H“) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert („Gasgruppe L“), innerhalb der beiden Gruppen ist die Spannbreite jedoch groß; erhebliche Unterschiede treten in Bezug auf den mit dem Wobbe-Index ausgedrückten Energiegehalt und den λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) auf. Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 0,89 und 1,08 (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,08) wird der Gasgruppe H zugerechnet, während Erdgas mit einem λ-Verschiebungsfaktor zwischen 1,08 und 1,19 (1,08 ≤ Sλ ≤ 1,19) der Gasgruppe L zugerechnet wird. Die Zusammensetzung der Bezugskraftstoffe trägt der extremen Veränderlichkeit von Sλ Rechnung.

Der Stammmotor muss die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der in Anhang IX spezifizierten Bezugskraftstoffe GR (Kraftstoff 1) und G25 (Kraftstoff 2) erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden.

1.1.3.1.

Auf Antrag des Herstellers kann der Motor mit einem dritten Kraftstoff (Kraftstoff 3) geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. im unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. im oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

1.1.4.

Im Fall eines mit Erdgas betriebenen Motors, der sich an die Gasgruppe H einerseits und an die Gasgruppe L andererseits selbst anpassen kann und bei dem die Umschaltung zwischen der Gasgruppe H und der Gasgruppe L mittels eines Schalters erfolgt, ist der Stammmotor mit dem jeweiligen in Anhang IX für jede Gasgruppe spezifizierten Bezugskraftstoff bei jeder Schalterstellung zu prüfen. Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H und G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stammmotor muss die Anforderungen dieser Verordnung in beiden Schalterstellungen erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen bei der jeweiligen Schalterstellung eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden.

1.1.4.1.

Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. dem unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. dem oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

1.1.5.

Bei Erdgasmotoren ist das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff wie folgt zu ermitteln:

Formula

oder

Formula

und

Formula

1.1.6.

Bei Flüssiggasbetrieb muss der Hersteller nachweisen, dass die Stammmotoren in der Lage sind, sich an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung anzupassen.

Bei Flüssiggas schwankt die C3/C4-Zusammensetzung. Die Bezugskraftstoffe tragen diesen Schwankungen Rechnung. Der Stammmotor muss die Emissionsanforderungen hinsichtlich der Bezugskraftstoffe A und B gemäß der Beschreibung im Anhang IX erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden.

1.1.6.1.

Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

1.2.   Anforderungen für eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung im Fall von Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden

Eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.2.3 angegebenen Anforderungen erfüllt sind.

1.2.1.

Typgenehmigung hinsichtlich der Abgasemissionen eines Motors, der mit Erdgas betrieben wird und für den Betrieb entweder mit der Gasgruppe H oder mit der Gasgruppe L ausgelegt ist

Der Stammmotor ist mit dem entsprechenden Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX für die jeweilige Gasgruppe zu prüfen. Die Kraftstoffe sind GR (Kraftstoff 1) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe H und G25 (Kraftstoff 2) und G23 (Kraftstoff 3) für die Gasgruppe L. Der Stammmotor muss die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, ohne dass zwischen den beiden Prüfungen eine Neueinstellung der Kraftstoffzufuhr erfolgt. Nach dem Kraftstoffwechsel ist ein Anpassungslauf über einen WHTC-Zyklus mit Warmstart ohne Messung zulässig. Nach dem Anpassungslauf muss der Motor gemäß Anhang 4B Abschnitt 7.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 abgekühlt werden.

1.2.1.1.

Auf Antrag des Herstellers kann der Motor statt mit G23 (Kraftstoff 3) mit einem dritten Kraftstoff geprüft werden, wenn der λ-Verschiebungsfaktor (Sλ) zwischen 0,89 (d. h. dem unteren Bereich von GR) und 1,19 (d. h. dem oberen Bereich von G25) liegt, z. B. wenn Kraftstoff 3 ein handelsüblicher Kraftstoff ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung können als Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen werden.

1.2.1.2.

Das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r“ für jeden Schadstoff ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

oder

Formula

und

Formula

1.2.1.3.

Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild gemäß Abschnitt 3.3 versehen sein, auf dem angegeben ist, für welche Gasgruppe der Motor zugelassen ist.

1.2.2.

Typgenehmigung hinsichtlich der Abgasemissionen eines Motors, der mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben wird und für den Betrieb mit Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt ist

Der Stammmotor muss bei Betrieb mit Erdgas die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe GR und G25 bzw. bei Betrieb mit Flüssiggas die Emissionsanforderungen für die Bezugskraftstoffe A und B gemäß Anhang IX erfüllen. Zwischen den Prüfungen ist eine Feinabstimmung des Kraftstoffsystems zulässig. Diese Feinabstimmung besteht in einer Nachkalibrierung der Datenbasis des Kraftstoffsystems, ohne dass es zu einer Änderung der grundlegenden Steuerstrategie oder der grundlegenden Struktur der Datenbasis kommt. Der Austausch von Teilen, die unmittelbaren Einfluss auf den Kraftstoffdurchsatz haben (z. B. Einspritzdüsen), ist zulässig.

1.2.2.1.

Auf Antrag des Herstellers kann der Motor mit den Bezugskraftstoffen GR und G23 oder G25 und G23 geprüft werden. In diesem Fall gilt die Typgenehmigung nur für die Gasgruppe H bzw. L.

1.2.2.2.

Bei Auslieferung an den Kunden muss der Motor mit einem Schild gemäß Abschnitt 3.3 versehen sein, auf dem angegeben ist, für welche Kraftstoffzusammensetzung der Motor kalibriert wurde.

2.   TYPGENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER ABGASEMISSIONEN VON MOTOREN EINER MOTORENFAMILIE

2.1.

Mit Ausnahme des in Abschnitt 2.2 genannten Falls wird die Typgenehmigung eines Stammmotors ohne erneute Prüfung für jede Kraftstoffzusammensetzung innerhalb derselben Gasgruppe, für die die Genehmigung des Stammmotors gilt (im Fall von Motoren nach Abschnitt 1.2.2), oder für dieselben Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung des Stammmotors gilt (im Fall von Motoren nach Abschnitt 1.1 oder 1.2), auf alle Motoren einer Motorenfamilie erweitert.

2.2.

Stellt der Technische Dienst fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anlage 4 Teil 3 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so kann er einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Bezugsprüfmotor auswählen und prüfen.

3.   KENNZEICHNUNG DER MOTOREN

3.1.   Im Fall eines Motortyps, der als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, oder eines Fahrzeugs, das hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen typgenehmigt wurde, muss der Motor folgende Angaben tragen:

a)

Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;

b)

Handelsbezeichnung des Herstellers für den Motor;

c)

bei einem Erdgas-Motor ist nach dem EG-Typgenehmigungszeichen eines der folgenden Kennzeichen anzubringen:

i)

H für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist;

ii)

L für den Fall, dass der Motor für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist;

iii)

HL für den Fall, dass der Motor sowohl für die Gasgruppe H als auch für die Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist;

iv)

Ht für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe H genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes spezielles Gas der Gasgruppe H eingestellt werden kann;

v)

Lt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes bestimmtes Gas der Gasgruppe L eingestellt werden kann;

vi)

HLt für den Fall, dass der Motor für eine spezielle Gaszusammensetzung entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L genehmigt und kalibriert ist und durch eine Feinabstimmung des Motor-Kraftstoffsystems auf ein anderes bestimmtes Gas entweder der Gasgruppe H oder der Gasgruppe L eingestellt werden kann.

3.2.   Jeder Motor, der dem nach dieser Verordnung als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen. Dieses Zeichen besteht aus:

3.2.1.

einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

19

für Rumänien

20

für Polen

21

für Portugal

23

für Griechenland

24

für Irland

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

34

für Bulgarien

36

für Litauen

49

für Zypern

50

für Malta

3.2.2.

Das EG-Typgenehmigungszeichen muss in der Nähe des Rechtecks die „Basis-Typgenehmigungsnummer“ angeben, die Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Typgenehmigungsnummer entspricht; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die die jeweils letzte technische Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit angibt. Die laufende Nummer für die vorliegende Verordnung ist 00.

3.2.3.

Das EG-Typgenehmigungszeichen ist auf dem Motor dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen. Es muss sichtbar sein, wenn der Motor in das Fahrzeug eingebaut ist, und ist an einem Motorteil anzubringen, das für den normalen Betrieb notwendig ist und in der Regel während seiner Lebensdauer nicht ersetzt werden muss.

3.2.4.

Anlage 8 enthält ein Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens.

3.3.   Schilder für mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LPG) betriebene Motoren

Für mit Erdgas und Flüssiggas betriebene Motoren mit einer Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung sind nachstehende Schilder mit den in Abschnitt 3.3.1 genannten Informationen zu verwenden.

3.3.1.   Das Schild muss die folgenden Informationen enthalten:

Im Fall von Abschnitt 1.2.1.3 muss auf dem Schild angegeben sein „VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER GASGRUPPE H“. Gegebenenfalls ist „H“ durch „L“ zu ersetzen.

Im Fall von Abschnitt 1.2.2.2 muss auf dem Schild angegeben sein „VERWENDUNG NUR MIT ERDGAS DER SPEZIFIKATION …“ oder gegebenenfalls „VERWENDUNG NUR MIT FLÜSSIGGAS DER SPEZIFIKATION …“. Es sind sämtliche Angaben aus den entsprechenden Tabellen in Anhang IX sowie die einzelnen, durch den Motorenhersteller spezifizierten Bestandteile und Grenzwerte aufzuführen.

Die Buchstaben und Zahlen müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Ist eine solche Kennzeichnung wegen Platzmangels nicht möglich, kann ein vereinfachter Code verwendet werden. In diesem Fall müssen Erläuterungen mit allen oben genannten Angaben sowohl für Personen, die den Kraftstofftank füllen oder Wartungs- und Reparaturarbeiten am Motor und seinen Hilfseinrichtungen ausführen, als auch für die zuständigen Behörden leicht zugänglich sein. Die Stelle, an der diese Erläuterungen untergebracht werden, und der Inhalt dieser Erläuterungen werden einvernehmlich zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde festgelegt.

3.3.2.   Eigenschaften

Die Schilder müssen eine Haltbarkeit entsprechend der Nutzlebensdauer des Motors haben. Sie müssen deutlich lesbar sein und die Buchstaben und Zahlen darauf müssen unauslöschbar sein. Darüber hinaus ist die Befestigung der Schilder für die Nutzlebensdauer des Motors auszulegen, und es darf nicht möglich sein, die Schilder ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung zu entfernen.

3.3.3.   Anbringung

Die Schilder müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und in der Regel während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf. Zudem müssen sie so angebracht sein, dass sie nach Anbringung aller für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen des Motors gut sichtbar sind.

3.4.   Im Fall eines Antrags auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen ist das Schild nach Abschnitt 3.3 ebenfalls in der Nähe der Kraftstoffeinfüllöffnung anzubringen.

4.   EINBAU DES MOTOREN IN DAS FAHRZEUG

4.1.   Der Einbau des Motors in das Fahrzeug muss so ausgeführt werden, dass die Typgenehmigungsanforderungen erfüllt werden. Die folgenden Merkmale hinsichtlich der Typgenehmigung des Motors sind zu berücksichtigen:

4.1.1.

der Ansaugunterdruck darf den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors angegebenen Wert nicht überschreiten;

4.1.2.

der Abgasgegendruck darf den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors angegebenen Wert nicht überschreiten;

4.1.3.

die Leistungsaufnahme durch die für den Betrieb des Motors notwendigen Hilfseinrichtungen darf den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors erklärten Wert nicht überschreiten;

4.1.4.

die Merkmale des Abgasnachbehandlungssystems müssen den in Anlage 4 Teil 1 für die Typgenehmigung des Motors erklärten Merkmalen entsprechen.

4.2.   Einbau eines typgenehmigten Motors in ein Fahrzeug

Der Einbau eines Motors, der als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, in ein Fahrzeug muss zusätzlich den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

hinsichtlich der Übereinstimmung des OBD-Systems muss der Einbau gemäß Anhang 9B Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 den in Anlage 4 Teil 1 genannten Einbauvorschriften des Herstellers entsprechen;

b)

hinsichtlich der Übereinstimmung des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, muss der Einbau gemäß Anhang XIII Anlage 4 den in Anlage 4 Teil 1 genannten Einbauvorschriften des Herstellers entsprechen.

4.3.   Kraftstoffeinfüllstutzen für mit Benzin oder E85 betriebene Motoren

4.3.1.

Der Einfüllstutzen des Benzin- oder E85-Kraftstofftanks muss so ausgelegt sein, dass er nicht mit einem Zapfventil befüllt werden kann, das einen äußeren Durchmesser von 23,6 mm oder mehr hat.

4.3.2.

Abschnitt 4.3.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das Fahrzeug ist so konstruiert und gebaut, dass keine Einrichtung zur Begrenzung der Emission gasförmiger Schadstoffe durch verbleites Benzin beeinträchtigt wird;

b)

an dem Fahrzeug befindet sich an einer Stelle, die für eine Person, die den Kraftstofftank füllt, gut sichtbar ist, das Symbol für unverbleites Benzin nach ISO 2575:2004, das deutlich lesbar und dauerhaft sein muss. Zusätzliche Kennzeichnungen sind zulässig.

4.3.3.

Es muss sichergestellt sein, dass es wegen eines fehlenden Einfüllverschlusses nicht zu einer übermäßigen Kraftstoffverdunstung und einem Kraftstoffüberlauf kommen kann. Dies kann wie folgt erreicht werden:

a)

durch einen Einfüllverschluss, der sich automatisch öffnet und schließt und nicht abgenommen werden kann;

b)

durch Konstruktionsmerkmale, durch die eine übermäßige Kraftstoffverdunstung bei fehlendem Einfüllverschluss verhindert wird;

c)

oder, im Fall von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, durch jede andere Maßnahme, die dieselbe Wirkung hat. So kann beispielsweise ein Einfüllverschluss mit Bügel oder Kette oder ein Verschluss verwendet werden, der mit dem Zündschlüssel des Fahrzeugs abgeschlossen wird. In diesem Fall darf der Schlüssel aus dem Einfüllverschluss nur in abgeschlossener Stellung abgezogen werden können.

5.   ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE

5.1.   Einleitung

Dieser Abschnitt enthält die Spezifikationen und Prüfungen für die ECU-Daten bei der Typgenehmigung zum Zweck der Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge.

5.2.   Allgemeine Anforderungen

5.2.1

Für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sind die berechnete Last (Motordrehmoment in Prozent des Höchstdrehmoments und bei der jeweiligen Drehzahl verfügbares Höchstdrehmoment), die Motordrehzahl, die Motorkühlmitteltemperatur, der momentane Kraftstoffverbrauch und der Höchstdrehmoment des Bezugsmotors in Abhängigkeit von der Motordrehzahl durch das OBD-System in Echtzeit und mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz als obligatorische Streaming-Daten zur Verfügung zu stellen.

5.2.2.

Das Ausgangsdrehmoment kann von dem ECU unter Verwendung eingebauter Algorithmen geschätzt werden, um das erzeugte innere Drehmoment und das Reibungsdrehmoment zu berechnen.

5.2.3

Das Motordrehmoment in Nm, das aus den oben stehenden Streaming-Daten resultiert, soll einen direkten Vergleich mit den bei der Ermittlung der Motorleistung nach Anhang XIV gemessenen Werten ermöglichen. Insbesondere sind jegliche eventuelle Korrekturen hinsichtlich der Hilfseinrichtungen in die oben stehenden Streaming-Daten aufzunehmen.

5.2.4.

Die nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Daten sind gemäß den in Anhang X aufgeführten Anforderungen und den in Anhang 9B Anlage 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 genannten Normen zugänglich zu machen.

5.2.5.

Die durchschnittliche Last in Nm unter jeder Betriebsbedingung, die aus den nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Daten berechnet wurde, darf sich von der im Durchschnitt gemessenen Last unter der Betriebsbedingung nicht unterscheiden, und zwar nicht um mehr als

a)

7 Prozent bei der Ermittlung der Motorleistung gemäß Anhang XIV;

b)

10 Prozent bei der Durchführung der weltweit harmonisierten stationären Prüfung (WHSC-Prüfung) gemäß Anhang III.

Die UN/ECE-Regelung Nr. 85 (2) lässt eine Abweichung der tatsächlichen Höchstlast des Motors von der Bezugshöchstlast um 5 Prozent zu, um der Variabilität des Herstellungsprozesses zu begegnen. Diese Toleranz wird in den oben genannten Werten berücksichtigt.

5.2.6.

Externer Zugang zu den nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Daten darf nicht die Emissionen oder die Leistung eines Fahrzeugs beeinflussen.

5.3.   Prüfung der Verfügbarkeit und der Übereinstimmung der für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderlichen ECU-Daten

5.3.1.

Die Verfügbarkeit der nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Streaming-Daten gemäß den in Abschnitt 5.2.2 angegebenen Anforderungen ist unter Verwendung eines externen OBD-Lesegeräts, wie in Anhang X beschrieben, nachzuweisen.

5.3.2.

Können diese Daten nicht mittels eines Lesegeräts, das einwandfrei funktioniert, ordnungsgemäß abgerufen werden, gilt der Motor als nicht übereinstimmend.

5.3.3.

Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III nachzuweisen.

5.3.4.

Entspricht der zu prüfende Motor nicht den Anforderungen in Anhang XIV in Bezug auf Hilfseinrichtungen, so ist das gemessene Drehmoment gemäß der Korrekturmethode in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu korrigieren.

5.3.5.

Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals gilt als nachgewiesen, wenn das Drehmomentsignal innerhalb der in Abschnitt 5.2.5 angegebenen Toleranzgrenzen bleibt.

6.   MOTORENFAMILIE

6.1.   Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

Die Motorenfamilie ist vom Hersteller nach Anhang 4B Abschnitt 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 festzulegen.

6.2.   Wahl des Stammmotors

Der Stammmotor der Motorenfamilie ist gemäß den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 5.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 auszuwählen.

6.3.   Kenndaten für die Festlegung einer Motorenfamilie hinsichtlich des OBD-Systems

Eine Motorenfamilie hinsichtlich des OBD-Systems ist anhand grundlegender Konstruktionsmerkmale zu definieren, in denen die zu einer solchen Familie gehörenden Motorsysteme gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 übereinstimmen müssen.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.   Allgemeine Anforderungen

Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen. Die Übereinstimmung der Produktion ist anhand der Daten zu prüfen, die in den Typgenehmigungsbögen gemäß Anlage 4 dieses Anhangs aufgeführt sind. Bei der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion nach Anlage 1, 2 oder 3 sind die gemessenen Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel von zu prüfenden Motoren um den Verschlechterungsfaktor zu korrigieren, der für den jeweiligen Motor im Beiblatt des EG-Typgenehmigungsbogens, der gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, angegeben ist.

Wird das Prüfverfahren des Herstellers von den Genehmigungsbehörden nicht akzeptiert, so ist nach Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG zu verfahren.

Alle zu prüfenden Motoren werden willkürlich aus der Serienproduktion entnommen.

7.2.   Schadstoffemissionen

7.2.1.

Sind Schadstoffemissionen an einem Motortyp zu messen, dessen Typgenehmigung eine oder mehrere Erweiterungen erfahren hat, so werden die Prüfungen an den Motoren durchgeführt, die in den Beschreibungsunterlagen der betreffenden Erweiterung beschrieben sind.

7.2.2.

Übereinstimmung des Motors bei der Schadstoffprüfung

Der Hersteller darf an den von der Behörde ausgewählten Motoren keinerlei Einstellung vornehmen.

7.2.2.1.

Der Serienproduktion sind drei der in Betracht kommenden Motoren zu entnehmen. Die Motoren werden zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion einem WHTC-Prüfzyklus und gegebenenfalls einem WHSC-Prüfzyklus unterzogen. Es gelten die Grenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegeben sind.

7.2.2.2.

Ist die Genehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 1 dieses Anhangs durchgeführt.

Ist die Genehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standardabweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG nicht einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 2 dieses Anhangs durchgeführt.

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen entsprechend der Anlage 3 dieses Anhangs durchgeführt werden.

7.2.2.3.

Die Serienproduktion der in Betracht kommenden Motoren gilt auf der Grundlage von Stichprobenprüfungen der Motoren gemäß Abschnitt 7.2.2.2 als übereinstimmend bzw. nicht übereinstimmend, wenn nach den Prüfkriterien der entsprechenden Anlage eine positive Entscheidung in Bezug auf alle Schadstoffe oder eine negative Entscheidung in Bezug auf einen Schadstoff gefällt wurde.

Wurde eine positive Entscheidung in Bezug auf einen Schadstoff getroffen, so wird diese nicht durch zusätzliche Prüfungen beeinflusst, die zu einer Entscheidung in Bezug auf die übrigen Schadstoffe führen sollen.

Wird keine positive Entscheidung in Bezug auf sämtliche Schadstoffe und keine negative Entscheidung in Bezug auf einen Schadstoff erreicht, so ist die Prüfung an einem anderen Motor durchzuführen (siehe Abbildung 1).

Der Hersteller kann die Prüfung jederzeit unterbrechen, wenn keine Entscheidung erzielt wird. In diesem Fall wird eine negative Entscheidung in das Protokoll aufgenommen.

Abbildung 1

Schema für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

Image

7.2.3.

Die Prüfungen werden an neu gefertigten Motoren durchgeführt.

7.2.3.1.

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen an Motoren durchgeführt werden, die bis zu 125 Stunden eingefahren wurden. In diesem Fall wird das Einfahrverfahren vom Hersteller durchgeführt; dieser verpflichtet sich, an den Motoren keinerlei Einstellung vorzunehmen.

7.2.3.2.

Beantragt der Hersteller das Einfahrverfahren nach Abschnitt 7.2.3.1, so kann sich dieses auf folgende Motoren erstrecken:

a)

auf alle zu prüfenden Motoren;

b)

auf den ersten zu prüfenden Motor, wobei auf diesen Motor der wie folgt bestimmte Evolutionskoeffizient angewandt wird:

i)

Die Schadstoffemissionen werden sowohl an dem neu gefertigten Motor gemessen als auch am ersten zu prüfenden Motor, bevor er gemäß Abschnitt 7.2.3.1 maximal 125 Stunden eingefahren wird;

ii)

der Evolutionskoeffizient der Emissionen zwischen den beiden Prüfungen wird für jeden Schadstoff berechnet:

 

Emissionen bei der zweiten Prüfung/Emissionen bei der ersten Prüfung Der Evolutionskoeffizient kann kleiner als eins sein.

 

Die übrigen Prüfmotoren sind nicht einzufahren, auf die Emissionswerte der neu gefertigten

Motoren ist jedoch der Evolutionskoeffizient anzuwenden.

In diesem Fall sind folgende Werte zu messen:

a)

für den ersten Motor die Werte der zweiten Prüfung;

b)

für die folgenden Motoren die Werte der neu gefertigten Motoren, multipliziert mit dem Evolutionskoeffizienten.

7.2.3.3.

Für mit Diesel, Ethanol (ED95), Benzin, E85 und Flüssiggas betriebene Motoren dürfen alle Prüfungen mit den entsprechenden handelsüblichen Kraftstoffen durchgeführt werden. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Dies bedeutet, dass, wie in Abschnitt 1 dieses Anhangs beschrieben, Prüfungen mit mindestens zwei Bezugskraftstoffen für jeden Gasmotor durchzuführen sind.

7.2.3.4.

Bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren ist für alle diese Prüfungen folgender handelsüblicher Kraftstoff zulässig:

a)

bei mit H gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe H (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,00);

b)

bei mit L gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff der Gasgruppe L (1,00 ≤ Sλ ≤ 1,19);

c)

bei mit HL gekennzeichneten Motoren ein handelsüblicher Kraftstoff im Extrembereich des λ-Verschiebungsfaktors (0,89 ≤ Sλ ≤ 1,19).

Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden. Es sind die in Abschnitt 1 dieses Anhangs beschriebenen Prüfungen durchzuführen.

7.2.3.5.

Bei Meinungsverschiedenheiten aufgrund der Nichteinhaltung der Grenzwerte durch Gasmotoren bei Betrieb mit handelsüblichem Kraftstoff sind die Prüfungen mit einem Bezugskraftstoff durchzuführen, mit dem der Stammmotor geprüft wurde, oder gegebenenfalls mit dem zusätzlichen Kraftstoff 3, auf den in den Abschnitten 1.1.4.1 und 1.2.1.1 Bezug genommen wird und der gegebenenfalls zur Prüfung des Stammmotors verwendet wurde. Das Ergebnis ist anschließend durch Anwendung der entsprechenden Faktoren „r“, „ra“ oder „rb“ gemäß den Abschnitten 1.1.5., 1.1.6.1 und 1.2.1.2 umzurechnen. Falls r, ra oder rb kleiner als 1 sind, ist keine Umrechnung vorzunehmen. Aus den Messergebnissen und den berechneten Ergebnissen muss hervorgehen, dass der Motor die Grenzwerte beim Betrieb mit allen entsprechenden Kraftstoffen (Kraftstoffe 1, 2 und gegebenenfalls 3 bei Erdgasmotoren und Kraftstoffe A und B bei Flüssiggasmotoren) einhält.

7.2.3.6.

Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion bei Gasmotoren, die für den Betrieb mit einem Kraftstoff einer bestimmten Zusammensetzung ausgelegt sind, sind mit dem Kraftstoff durchzuführen, für den der Motor kalibriert wurde.

7.3.   On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)

7.3.1.

Stellt die Genehmigungsbehörde eine unzulässige Abweichung der Produktion fest, kann sie eine Prüfung der Übereinstimmung der Produktion des OBD-Systems beantragen. Bei einer solchen Prüfung ist wie folgt vorzugehen:

Ein Motor wird willkürlich aus der Serienproduktion entnommen und den in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Prüfungen unterzogen. Die Prüfungen können an einem Motor durchgeführt werden, der bis zu 125 Stunden eingefahren wurde.

7.3.2.

Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieser Motor die Anforderungen der in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Prüfungen erfüllt.

7.3.3.

Erfüllt der der Serie entnommene Motor nicht die Anforderungen von Abschnitt 7.3.1., wird der Serie eine weitere Zufallsstichprobe von vier Motoren entnommen und den in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Prüfungen unterzogen. Die Prüfungen können an Motoren durchgeführt werden, die bis zu 125 Stunden eingefahren wurden.

7.3.4.

Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei der vier Motoren der zweiten Stichprobe die Anforderungen der in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Prüfungen erfüllen.

7.4.   Für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderliche ECU-Daten

7.4.1.

Die Verfügbarkeit der nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Streaming-Daten gemäß den in Abschnitt 5.2.2 angegebenen Anforderungen ist unter Verwendung eines externen OBD-Lesegeräts, wie in Anhang X beschrieben, nachzuweisen.

7.4.2.

Können diese Daten nicht mittels eines Lesegeräts, das gemäß Anhang X einwandfrei funktioniert, ordnungsgemäß abgerufen werden, gilt der Motor als nicht übereinstimmend.

7.4.3.

Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III nachzuweisen.

7.4.4.

Entsprechen die Prüfgeräte nicht den Anforderungen, die in Anhang XIV in Bezug auf Hilfseinrichtungen angegeben sind, so ist das gemessene Drehmoment gemäß der Korrekturmethode in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu korrigieren.

7.4.5.

Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals gilt als zufriedenstellend, wenn das berechnete Drehmoment innerhalb der in Abschnitt 5.2.5 angegebenen Toleranzgrenzen bleibt.

7.4.6.

Die Verfügbarkeit und die Übereinstimmungsprüfung der für die Prüfung im Betrieb erforderlichen ECU-Daten müssen vom Hersteller regelmäßig bei jedem hergestellten Motortyp einer jeden hergestellten Motorenfamilie geprüft werden.

7.4.7.

Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde muss der Hersteller ihr die Ergebnisse seiner Untersuchung zugänglich machen.

7.4.8.

Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde weist der Hersteller die Verfügbarkeit oder die Übereinstimmung der ECU-Daten in Serienproduktion nach, indem er die entsprechenden Prüfungen, auf die in den Abschnitten 7.4.1 bis 7.4.4 Bezug genommen wird, bei einer Stichprobe von Motoren des gleichen Motortyps durchführt. Die Vorschriften zur Stichprobennahme, welche die Größe der Stichprobe und statistische Kriterien, die für den Ausgang der Prüfung ausschlaggebend sind, beinhalten, müssen denen entsprechen, die in diesem Anhang zur Prüfung der Übereinstimmung der Emissionen angegeben sind.

8.   DOKUMENTATION

8.1.

Die nach den Artikeln 5, 7 und 9 erforderliche Dokumentation, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien sowie die Fahrzeug- und Motorsysteme zu bewerten, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, ist in zwei Teile zu gliedern:

a)

die „förmliche Dokumentation“, die interessierten Stellen auf Antrag zugänglich gemacht werden kann;

b)

die „erweiterte Dokumentation“, die streng vertraulich behandelt wird.

8.2.

Die förmliche Dokumentation kann knapp gehalten werden, sofern sie erkennen lässt, dass in ihr alle Ausgangsgrößen berücksichtigt sind, die sich aus jeder möglichen Konstellation der verschiedenen Eingangsgrößen ergeben können. Die Dokumentation muss die Funktionen und Arbeitsweise des nach Anhang XIII erforderlichen Aufforderungssystems einschließlich der Parameter beschreiben, die für das Abrufen der Daten dieses Systems erforderlich sind. Diese Unterlagen sind von der Genehmigungsbehörde aufzubewahren.

8.3.

Die erweiterte Dokumentation enthält Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb derer die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens gemäß Anhang VI voraussichtlich aktiv sind. Die erweiterte Dokumentation umfasst Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen. Des Weiteren beinhaltet sie eine vollständige Beschreibung des nach Anhang XIII erforderlichen Aufforderungssystems, einschließlich der entsprechenden Überwachungsstrategien.

8.3.1.

Die erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder mit deren Einverständnis auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung zugänglich zu machen.


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)  ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.

Anlage 1

Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, wenn die Standardabweichung zufriedenstellend ausfällt

1.

Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung der Produktion zufriedenstellend ausfällt. Es gilt das Verfahren gemäß Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit folgenden Ausnahmen:

1.1.

Die Bezugnahme in Abschnitt 3 der Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 auf Abschnitt 5.2.1 der genannten Anlage gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

1.2.

Die Bezugnahme in Abschnitt 3 der Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 auf die Abbildung 2 gilt als Bezugnahme auf die Abbildung 1 in Anhang I dieser Verordnung.

Anlage 2

Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, wenn die Standardabweichung unzureichend ist oder keine Angabe vorliegt

1.

Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung der Produktion unzureichend ist oder keine Angabe vorliegt. Es gilt das Verfahren der Anlage 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit folgenden Ausnahmen:

1.1.

Die Bezugnahme in Abschnitt 3 der Anlage 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 auf Abschnitt 5.2.1 gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

Anlage 3

Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Antrag des Herstellers

1.

Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem auf Antrag des Herstellers die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Schadstoffemissionen überprüft wird. Es gilt das Verfahren der Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit folgenden Ausnahmen:

1.1.

Die Bezugnahme in Abschnitt 3 der Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 auf Abschnitt 5.2.1 der genannten Anlage gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

1.2.

Die Bezugnahme in Abschnitt 3 der Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 auf die Abbildung 2 gilt als Bezugnahme auf die Abbildung 1 in Anhang I dieser Verordnung.

1.3.

Die Bezugnahme in Abschnitt 5 der Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 auf Abschnitt 8.3.1 gilt als Bezugnahme auf Abschnitt 7.2.2 dieses Anhangs.

Anlage 4

Muster eines Beschreibungsbogens

zur:

 

EG-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit

 

EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

 

EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in dieser Anlage aufgeführten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

Erläuterungen (zum Ausfüllen der Tabelle)

Die Buchstaben A, B, C, D und E für die zur Motorenfamilie gehörigen Motoren sind durch die tatsächliche Bezeichnung des jeweiligen Motors der Motorenfamilie zu ersetzen.

Gilt bei einem bestimmten Motormerkmal derselbe Wert/dieselbe Beschreibung für alle der Motorenfamilie zugehörigen Motoren, sind die Tabellenzellen A-E zu verbinden.

Besteht die Familie aus mehr als 5 Motoren, sind neue Spalten hinzuzufügen.

Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit sind der Teil „Allgemeines“ und Teil 1 auszufüllen.

Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen sind der Teil „Allgemeines“ und Teil 2 auszufüllen.

Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen sind der Teil „Allgemeines“ sowie die Teile 1 und 2 auszufüllen.

Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs.

 

 

Stammmotor oder Motortyp

Motoren der Motorenfamilie

A

B

C

D

E

0.

ALLGEMEINES

0.l.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

 

0.2.

Typ

 

0.2.0.3.

Motortyp als selbstständige technische Einheit/Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit/Fahrzeug mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen/Fahrzeug hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen (1)

 

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):

 

 

 

 

 

 

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (b):

 

 

 

 

 

 

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

 

 

 

 

 

 

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

 

0.7.

Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

 

 

 

 

 

 

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

 

 

 

 

 

 

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

 

Teil 1

:

WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)MOTORS UND DER MOTORTYPEN IN EINER MOTORENFAMILIE

Teil 2

:

WESENTLICHE MERKMALE DER BAUTEILE UND SYSTEME DES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER ABGASEMISSIONEN

Anlage zum Beschreibungsbogen: Angaben zu den Prüfbedingungen

FOTOGRAFIEN UND/ODER ZEICHNUNGEN DES STAMMMOTORS, DES MOTORTYPS UND GEGEBENENFALLS DES MOTORRAUMS

SONSTIGE ANGABEN (HIER GEGEBENENFALLS WEITERE ANLAGEN AUFFÜHREN)

DATUM, DATEI

TEIL 1

WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)MOTORS UND DES MOTORTYPS IN EINER MOTORENFAMILIE

 

 

Stammmotor oder Motortyp

Motoren der Motorenfamilie

A

B

C

D

E

3.2.

Verbrennungsmotor

 

 

 

 

 

 

3.2.1.

Einzelangaben

 

 

 

 

 

 

3.2.1.1.

Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (1)

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)

 

3.2.1.2.

Anzahl und Anordnung der Zylinder:

 

 

 

 

 

 

3.2.1.2.1.

Bohrung (l): mm

 

 

 

 

 

 

3.2.1.2.2.

Hub (l): mm

 

 

 

 

 

 

3.2.1.2.3.

Zündfolge:

 

 

 

 

 

 

3.2.1.3.

Hubvolumen (m): cm3

 

 

 

 

 

 

3.2.1.4.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (2):

 

 

 

 

 

 

3.2.1.5.

Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe:

 

 

 

 

 

 

3.2.1.6.

Normale Leerlaufdrehzahl (2): min-1

 

 

 

 

 

 

3.2.1.6.1.

Erhöhte Leerlaufdrehzahl (2): min-1

 

 

 

 

 

 

3.2.1.7.

Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (2): % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

 

 

 

 

 

 

3.2.1.8.

Nennleistung (n): … kW bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers)

 

 

 

 

 

 

3.2.1.9.

Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: min-1

 

 

 

 

 

 

3.2.1.10.

Nenndrehmoment (n) … Nm bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers)

 

 

 

 

 

 

3.2.1.11

Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

 

 

 

 

 

 

3.2.2.

Kraftstoff

 

 

 

 

 

 

3.2.2.2.

Schwere Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/ Ethanol (E85) (1) (6)

 

 

 

 

 

 

3.2.2.2.1.

Vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.

Kraftstoffversorgung

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.1.

Systembeschreibung

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.2.

Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.3.

Einspritzpumpe

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.3.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.3.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.3.3.

Maximale Einspritzmenge (1) (2) … mm3 /je Hub oder Arbeitsspiel bei einer Motordrehzahl von: … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld

(Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck, bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl, anzugeben.)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.3.4.

Statischer Einspritzzeitpunkt (2)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.3.5.

Verstellkurve des Spritzverstellers (2)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.3.6.

Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.4

Regler

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.4.1.

Typ

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.4.2.

Abregeldrehzahl

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.4.2.1.

Abregeldrehzahl bei Volllast: min-1

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.4.2.2.

Höchste Drehzahl ohne Last: min-1

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.4.2.3.

Leerlaufdrehzahl: min-1

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.5.

Einspritzleitungen

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.5.1.

Länge: mm

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.5.2.

Innendurchmesser: mm

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.5.3.

Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ:

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.6.

Einspritzventil(e)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.6.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.6.2.

Type(n)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.6.3.

Öffnungsdruck (2): kPa oder Kennlinie (2):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.7.

Kaltstarteinrichtung

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.7.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.7.2.

Type(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.7.3.

Beschreibung

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.8.

Zusätzliche Starthilfe

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.8.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.8.2.

Type(n)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.8.3.

Systembeschreibung

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.

Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.2.

Type(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.

Beschreibung des Systems (bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.1

Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.2.

Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.3.

Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.4.

Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.5.

Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.6.

Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.7.

Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.8.

Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.2.9.3.9.

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.1.

Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung (1))/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.2.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.3.

Type(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.

Systembeschreibung (bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.1.

Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.2.

Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.3.

Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers:

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.4.

Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.5.

Fabrikmarke und Typ des Druckreglers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.6

Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.7

Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.8

Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.9

Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.10

Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.11

Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.4.12

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.5.

Einspritzventile: Öffnungsdruck (2): … kPa oder Kennlinie (2):

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.5.1.

Fabrikmarke:

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.5.2.

Typ

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.6.

Einspritzzeitpunkt

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.7.

Kaltstarteinrichtung

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.7.1.

Arbeitsverfahren:

 

 

 

 

 

 

3.2.4.3.7.2.

Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1) (2)

 

 

 

 

 

 

3.2.4.4.

Kraftstoffpumpe

 

 

 

 

 

 

3.2.4.4.1.

Druck (2): … kPa oder Kennlinie (2):

 

 

 

 

 

 

3.2.5.

Elektrische Anlage

 

 

 

 

 

 

3.2.5.1.

Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.5.2.

Generator

 

 

 

 

 

 

3.2.5.2.1.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.2.5.2.2.

Nennleistung: VA

 

 

 

 

 

 

3.2.6.

Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)

 

 

 

 

 

 

3.2.6.1.

Fabrikmarke(n)

 

 

 

 

 

 

3.2.6.2.

Type(n)

 

 

 

 

 

 

3.2.6.3.

Arbeitsverfahren

 

 

 

 

 

 

3.2.6.4.

Zündverstellkurve oder Kennfeld (2):

 

 

 

 

 

 

3.2.6.5.

Statischer Zündzeitpunkt (2): … Grad vor dem oberen Totpunkt

 

 

 

 

 

 

3.2.6.6.

Zündkerzen

 

 

 

 

 

 

3.2.6.6.1.

Fabrikmarke:

 

 

 

 

 

 

3.2.6.6.2.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.2.6.6.3.

Abstandseinstellung: … mm

 

 

 

 

 

 

3.2.6.7.

Zündspule(n)

 

 

 

 

 

 

3.2.6.7.1.

Fabrikmarke:

 

 

 

 

 

 

3.2.6.7.2.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.2.7.

Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.7.2.

Flüssigkeitskühlung

 

 

 

 

 

 

3.2.7.2.1.

Art der Kühlflüssigkeit

 

 

 

 

 

 

3.2.7.2.2.

Umwälzpumpe(n): ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.7.2.3.

Merkmale: … oder

 

 

 

 

 

 

3.2.7.2.3.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.7.2.3.2.

Type(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.7.2.4.

Übersetzungsverhältnis(se):

 

 

 

 

 

 

3.2.7.3.

Luftkühlung

 

 

 

 

 

 

3.2.7.3.1.

Lüfter: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.7.3.2.

Merkmale: … oder

 

 

 

 

 

 

3.2.7.3.2.1.

Fabrikmarke(n)

 

 

 

 

 

 

3.2.7.3.2.2

Type(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.7.3.3.

Übersetzungsverhältnis(se)

 

 

 

 

 

 

3.2.8.

Einlasssystem

 

 

 

 

 

 

3.2.8.1.

Auflader: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.8.1.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.8.1.2.

Type(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.8.1.3

Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: … kPa; gegebenenfalls Abblasventil):

 

 

 

 

 

 

3.2.8.2.

Ladeluftkühler: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.8.2.1.

Type: air-air/air-water (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.8.3

Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

 

 

 

 

 

 

3.2.8.3.1

minimal zulässig: … kPa

 

 

 

 

 

 

3.2.8.3.2.

maximal zulässig: … kPa

 

 

 

 

 

 

3.2.8.4.

Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.)

 

 

 

 

 

 

3.2.8.4.1.

Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos)

 

 

 

 

 

 

3.2.9.

Auspuffsystem

 

 

 

 

 

 

3.2.9.1.

Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers

 

 

 

 

 

 

3.2.9.2.

Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage

 

 

 

 

 

 

3.2.9.2.1.

Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die Bestandteil des Motorsystems sind

 

 

 

 

 

 

3.2.9.3.

Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa (3)

 

 

 

 

 

 

3.2.9.7.

Volumen der Auspuffanlage: … dm3

 

 

 

 

 

 

3.2.9.7.1.

Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3

 

 

 

 

 

 

3.2.10.

Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle

 

 

 

 

 

 

3.2.11.

Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1.

Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen, bezogen auf die Totpunkte. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts

 

 

 

 

 

 

3.2.11.2.

Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche (3):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1.1

Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2)

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen: …

Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.

Katalysator: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.1.

Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzeln anzugeben):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.2.

Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.3.

Art der katalytischen Reaktion

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.4.

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.5.

Relative Konzentration

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.6.

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.7.

Zellendichte:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.8.

Art des (der) Katalysatorgehäuse(s):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.9.

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.10.

Wärmeschutzschild: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.11.

Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.11.5.

Normaler Betriebstemperaturbereich: … K

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.11.6.

Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.11.7.

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.11.8.

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: … K

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.11.9.

Internationale Norm:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.11.10.

Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (1):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.12.

Fabrikmarke des Katalysators:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.1.13.

Teilenummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.2.

Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.2.1.

Fabrikmarke:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.2.2.

Lage:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.2.3.

Regelbereich:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.2.4.

Typ:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.2.5.

Teilenummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.3.

Lufteinblasung: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.3.1.

Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.4.

Abgasrückführung: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.4.1.

Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge usw.):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.

Partikelfilter: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.1.

Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.2.

Aufbau des Partikelfilters:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.3.

Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.4.

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.5.

Fabrikmarke des Partikelfilters

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.6.

Teilenummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.7.

Normaler Betriebstemperaturbereich: … (K) und Betriebsdruckbereich: (kPa)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.8.

Bei periodischer Regenerierung

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.8.1.1.

Zahl der WHTC-Prüfzyklen ohne Regenerierungsvorgang (n)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.8.2.1.

Zahl der WHTC-Prüfzyklen mit Regenerierungsvorgang (nR)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.9.

Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.6.9.1

Beschreibung, Wirkungsweise

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.7.

On-Board-Diagnosesystem (OBD):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.7.0.1.

Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie

 

3.2.12.2.7.0.2.

Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

OBD-Motorenfamilie 1: …

OBD-Motorenfamilie 2: …

usw.

3.2.12.2.7.0.3.

Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.7.0.4.

Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben

 

3.2.12.2.7.0.5

Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug

 

3.2.12.2.7.2.

Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile (4)

 

3.2.12.2.7.3.

Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für

 

3.2.12.2.7.3.1

Fremdzündungsmotoren (4)

 

3.2.12.2.7.3.1.1.

Überwachung des Katalysators (4)

 

3.2.12.2.7.3.1.2.

Erkennung von Verbrennungsaussetzern: (4)

 

3.2.12.2.7.3.1.3.

Überwachung der Sauerstoffsonde: (4)

 

3.2.12.2.7.3.1.4.

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile:

 

3.2.12.2.7.3.2.

Selbstzündungsmotoren: (4)

 

3.2.12.2.7.3.2.1.

Überwachung des Katalysators: (4)

 

3.2.12.2.7.3.2.2.

Überwachung des Partikelfilters: (4)

 

3.2.12.2.7.3.2.3.

Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: (4)

 

3.2.12.2.7.3.2.4.

Überwachung des DeNOx-Systems: (4)

 

3.2.12.2.7.3.2.5

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: (4)

 

3.2.12.2.7.4.

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode): (4)

 

3.2.12.2.7.5.

Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung): (4)

 

3.2.12.2.7.6.5.

OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm: (4)

 

3.2.12.2.7.7.

Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder

 

3.2.12.2.7.7.1.

Alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf die Anlage zu dieser Anlage, die nachstehende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:

Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung

Katalysator — P0420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1

 

3.2.12.2.8.

Andere Einrichtung (Beschreibung, Wirkungsweise):

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.8.1.

Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.8.2.

Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.8.3.

Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

 

3.2.12.2.8.4.

Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

OBD-Motorenfamilie 1: …

OBD-Motorenfamilie 2: …

usw.

3.2.12.2.8.5.

Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört

 

 

 

 

 

 

3.2.12.2.8.6.

Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (% vol.)

 

3.2.12.2.8.7.

Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

 

 

 

 

 

 

3.2.17.

Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.1.

Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.

Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.3.

Anzahl der Druckminderungsstufen:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.4.

Druck in der Endstufe mindestens kPa — höchstens: … kPa

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.5.

Anzahl der Haupteinstellpunkte:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.6.

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.2.7.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.3.

Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.3.1.

Gemischregelung:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.3.2.

Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.3.3.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.4.

Mischer

 

 

 

 

 

 

3.2.17.4.1.

Anzahl:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.4.2.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.4.3.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.4.4.

Lage:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.4.5.

Einstellungen:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.4.6.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.

Motorsaugrohreinspritzung

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.1.

Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.2.

Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.3.

Einspritzsystem

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.3.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.3.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.3.3.

Einstellungen:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.3.4.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.4.

Förderpumpe (sofern vorhanden):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.4.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.4.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.4.3.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.5.

Einspritzventil(e):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.5.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.5.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.5.5.3.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.

Direkteinspritzung

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.1.

Einspritzpumpe/Druckregler (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.1.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.1.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.1.3

Einspritzzeitpunkt:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.1.4.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.2.

Einspritzventil(e)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.2.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.2.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.2.3.

Öffnungsdruck oder Kennlinie (2):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.6.2.4.

Typgenehmigungsnummer:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.7.

Elektronisches Steuergerät (ECU)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.7.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.7.2.

Typ(en):

 

 

 

 

 

 

3.2.17.7.3.

Einstellungen:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.7.4.

Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

 

 

 

 

 

 

3.2.17.8.

Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas

 

 

 

 

 

 

3.2.17.8.1.

Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.8.1.0.1.

Selbstanpassung? ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.8.1.0.2.

Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL (1)

Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)

 

 

 

 

 

 

3.2.17.8.1.1.

Methan (CH4): … Basis:

Mol.-%

min. … Mol.-%

max. Mol.-%

Ethan (C2H6): … Basis:

Mol.-%

min. … Mol.-%

max. Mol.-%

Propan (C3H8): … Basis:

Mol.-%

min. … Mol.-%

max. Mol.-%

Butan (C4H10): … Basis:

Mol.-%

min. … Mol.-%

max. Mol.-%

C5/C5+: … Basis:

Mol.-%

min. … Mol.-%

max. Mol.-%

Sauerstoff (O2): … Basis:

Mol.-%

min. … Mol.-%

max. Mol.-%

Inertgas (N2, He usw.): … Basis:

Mol.-%

min. … Mol.-%

max. Mol.-%

3.5.4.

CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge

 

 

 

 

 

 

3.5.4.1.

Emissionsmenge CO2 WHSC-Prüfung: … g/kWh

 

 

 

 

 

 

3.5.4.2.

Emissionsmenge CO2 WHTC-Prüfung: … g/kWh

 

 

 

 

 

 

3.5.5.

Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge

 

 

 

 

 

 

3.5.5.1

Kraftstoffverbrauch WHSC-Prüfung: … g/kWh

 

 

 

 

 

 

3.5.5.2.

Kraftstoffverbrauch WHTC-Prüfung (5): … g/kWh

 

 

 

 

 

 

3.6.

Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers

 

 

 

 

 

 

3.6.1.

Kühlsystem

 

 

 

 

 

 

3.6.1.1.

Flüssigkeitskühlung,

Höchsttemperatur am Austritt: … K

 

 

 

 

 

 

3.6.1.2.

Luftkühlung

 

 

 

 

 

 

3.6.1.2.1.

Bezugspunkt:

 

 

 

 

 

 

3.6.1.2.2.

Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

 

 

 

 

 

 

3.6.2.

Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K

 

 

 

 

 

 

3.6.3.

Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): … K

 

 

 

 

 

 

3.6.4.

Kraftstofftemperatur:

Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K

Bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

 

 

 

 

 

 

3.6.5.

Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K

 

 

 

 

 

 

3.8

Schmiersystem

 

 

 

 

 

 

3.8.1.

Beschreibung des Systems

 

 

 

 

 

 

3.8.1.1.

Lage des Schmiermittelbehälters

 

 

 

 

 

 

3.8.1.2.

Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1)

 

 

 

 

 

 

3.8.2.

Schmiermittelpumpe

 

 

 

 

 

 

3.8.2.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.8.2.2.

Typ(en)

 

 

 

 

 

 

3.8.3.

Mischung mit Kraftstoff

 

 

 

 

 

 

3.8.3.1.

Mischungsverhältnis:

 

 

 

 

 

 

3.8.4.

Ölkühler: ja/nein (1)

 

 

 

 

 

 

3.8.4.1.

Zeichnung(en)

 

 

 

 

 

 

3.8.4.1.1.

Fabrikmarke(n):

 

 

 

 

 

 

3.8.4.1.2.

Typ(en)

 

 

 

 

 

 


TEIL 2

WESENTLICHE MERKMALE DER BAUTEILE UND SYSTEME DES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DER ABGASEMISSIONEN

 

 

Stammmotor oder Motortyp

Motoren der Motorenfamilie

A

B

M

D

E

3.1

Hersteller des Motors

 

3.1.1.

Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor) oder sonstige Identifizierungsmerkmale:

 

 

 

 

 

 

3.1.2.

(Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs:

 

 

 

 

 

 

3.2.2.

Kraftstoff

 

3.2.2.3.

Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild

 

3.2.3.

Kraftstoffbehälter

 

3.2.3.1.

Betriebskraftstoffbehälter

 

3.2.3.1.1.

Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

 

3.2.3.2.

Reservekraftstoffbehälter

 

3.2.3.2.1.

Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

 

3.2.8.

Einlasssystem

 

3.2.8.3.3.

Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: kPA

 

3.2.8.4.2.

Luftfilter: Zeichnungen: … oder …

 

3.2.8.4.2.1.

Fabrikmarke(n):

 

3.2.8.4.2.2.

Typ(en):

 

3.2.8.4.3.

Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen:

 

3.2.8.4.3.1.

Fabrikmarke(n):

 

3.2.8.4.3.2.

Typ(en):

 

3.2.9.

Auspuffsystem

 

3.2.9.2.

Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage:

 

3.2.9.2.2.

Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind

 

3.2.9.3.1

Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

 

3.2.9.7.

Volumen der Auspuffanlage: … dm3

 

3.2.9.7.1.

Tatsächliches Volumen der vollständigen Auspuffanlage (Fahrzeug und Motorsystem): … dm3

 

3.2.12.2.7.

On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)

 

3.2.12.2.7.0

Alternative Genehmigung im Sinne von Anhang X Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 verwendet: ja/nein

 

3.2.12.2.7.1.

OBD-Bauteile im Fahrzeug

 

3.2.12.2.7.2.

Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug

 

3.2.12.2.7.3.

Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI) (6)

 

3.2.12.2.7.4.

Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (6)

 

3.2.12.2.8.

Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

 

3.2.12.2.8.0

Alternative Genehmigung im Sinne von Anhang XIII Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 verwendet: ja/nein

 

3.2.12.2.8.1.

Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

 

3.2.12.2.8.2.

Aktivierung des Kriechmodus:

„nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Betanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (7)

 

3.2.12.2.8.3.

Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug

 

3.2.12.2.8.4.

Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals (6)

 

3.2.12.2.8.5.

Reagensbehälter und –zufuhrsystem beheizt/unbeheizt (siehe Anhang XIII Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011

 

Anlage

zum Beschreibungsbogen

Angaben zu den Prüfbedingungen

1.   Zündkerzen

1.1.

Fabrikmarke:

1.2.

Typ:

1.3.

Elektrodenabstand:

2.   Zündspule

2.1.

Fabrikmarke:

2.2.

Typ:

3.   Schmiermittel

3.1.

Fabrikmarke:

3.2.

Typ: (Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.)

4.   Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

4.1.

Die durch die Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate aufgenommene Leistung ist nur zu ermitteln, wenn

a)

notwendige Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate nicht am Motor angebracht sind und/oder

b)

nicht notwendige Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate am Motor angebracht sind.

Anmerkung: Bei der Emissionsprüfung und der Leistungsprüfung gelten unterschiedliche Anforderungen für vom Motor angetriebene Nebenaggregate.

4.2.

Aufzählung und Einzelheiten:

4.3.

Leistungsaufnahme bei für die Emissionsprüfung spezifischen Motordrehzahlen

Tabelle 1

Leistungsaufnahme bei für die Emissionsprüfung spezifischen Motordrehzahlen

Nebenaggregat

Leerlauf

niedrige Drehzahl

hohe Drehzahl

Vorzugsdrehzahl (2)

n95h

Pa

Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate gemäß UN/ECE Reg. Nr. 49 Anhang 4B Anlage 7 erforderlich

 

 

 

 

 

Pb

Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate gemäß UN/ECE Reg. Nr. 49 Anhang 4B Anlage 7 nicht erforderlich

 

 

 

 

 

5.   Motorleistung (Herstellerinformationen) (8)

5.1.

Motorprüfgeschwindigkeit bei der Emissionsprüfung gemäß Anhang III (9)

Niedrige Drehzahl (nlo): … rpm

Hohe Drehzahl (nhi): … rpm

Leerlaufdrehzahl: … rpm

Vorzugsdrehzahl: … rpm

n95h … rpm

5.2.

Erklärte Werte für die Leistungsprüfung gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011

5.2.1.

Leerlaufdrehzahl: … rpm

5.2.2.

Drehzahl bei Höchstleistung: … rpm

5.2.3.

Höchstleistung: … kW

5.2.4.

Geschwindigkeit bei maximalem Drehmoment: … rpm

5.2.5.

Maximales Drehmoment … (Nm)

6.   Angaben zur Lasteinstellung des Prüfstands (falls zutreffend)

6.3.

Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, feste Lastkurve (falls verwendet)

6.3.1.

andere Einstellungen des Prüfstands verwendet (ja/nein)

6.3.2.

Schwungmasse (kg):

6.3.3.

Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 80 km/h einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW)

6.3.4.

Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 50 km/h einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW)

6.4.

Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, einstellbare Lastkurve (falls verwendet)

6.4.1.

Angaben zum Ausrollen auf der Prüfstrecke.

6.4.2.

Reifen, Fabrikmarke und Typ:

6.4.3.

Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):

6.4.4.

Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPA):

6.4.5.

Prüffahrzeugmasse einschließlich Fahrer (kg):

6.4.6

Angaben zum Ausrollen auf der Fahrbahn (falls verwendet)

Tabelle 2

Angaben zum Ausrollen auf der Fahrbahn

V (km/h)

V2 (km/h)

V1 (km/h)

Mittlere korrigierte Ausrollzeit(en)

120

 

 

 

100

 

 

 

80

 

 

 

60

 

 

 

40

 

 

 

20

 

 

 

6.4.7.

Mittlere korrigierte Leistung auf der Fahrbahn (falls verwendet)

Tabelle 3

Mittlere korrigierte Leistung auf der Fahrbahn

V (km/h)

korrigierte Leistung (kW)

120

 

100

 

80

 

60

 

40

 

20

 

7.   Prüfbedingungen für OBD-Prüfung

7.1.

Prüfzyklus zur Überprüfung des OBD-Systems:

7.2.

Vor den Prüfungen zur OBD-Überprüfung durchgeführte Zahl von Vorkonditionierungszyklen:

Anlage 5

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Motortyp/ein Bauteil als selbstständige technische Einheit

Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs.

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

eines Typs eines Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit (1) hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch …

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (1) (a)

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.5.

Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.6.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.7.

(ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlagen: Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr.

1.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

1.1.   Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor:

1.1.1

Fabrikmarke (Firmenname):

1.1.2

Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen):

1.1.3

Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist:

1.1.4

(Ggf.) Fahrzeugklasse (b):

1.1.5

Motorart: Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/ Ethanol (E85) (1)

1.1.6

Name und Anschrift des Herstellers:

1.1.7

(Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

1.2.   Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat:

1.2.1

Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie (1):

1.2.2

Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU):

1.3.   Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie (1) als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften):

1.3.1

Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck:

1.3.2

Maximal zulässiger Abgasgegendruck:

1.3.3

Volumen der Auspuffanlage:

1.3.4

Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend):

1.4.   Emissionswerte des Motors/Stammmotors (1):

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben (1)

Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an.

Werden mit Druckerdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) betriebene Motoren mit anderen Bezugskraftstoffen geprüft, sind die Tabellen für jeden der geprüften Bezugskraftstoffe zu erstellen.

1.4.1.   WHSC-Prüfung

Tabelle 4

WHSC-Prüfung

WHSC-Prüfung (falls zutreffend):

DF

mult/add (1)

CO

THC

NOx

Partikelmasse

NH3

Partikelzahl

 

 

 

 

 

 

Emissionen

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NOx

(mg/kWh)

Partikelmasse

(mg/kWh)

NH3

ppm

Partikelzahl

(#/kWh)

Prüfergebnis

 

 

 

 

 

 

Mit DF berechnet

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionsmenge: … g/kWh

Kraftstoffverbrauch: … g/kWh

1.4.2.   WHTC-Prüfung

Tabelle 5

WHTC-Prüfung

WHTC-Prüfung

DF

mult/add (1)

CO

THC

NOx

Pmasse

NH3

Partikelzahl

 

 

 

 

 

 

Emissionen

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NOx

(mg/kWh)

Partikelmasse

(mg/kWh)

NH3

ppm

Partikelzahl

Kaltstart

 

 

 

 

 

 

Warmstart ohne Regenerierung

 

 

 

 

 

 

Warmstart mit Regenerierung (1)

 

 

 

 

 

 

kr,u (mult/add) (1)

kr,d (mult/add) (1)

 

 

 

 

 

 

Gewichtetes Prüfergebnis

 

 

 

 

 

 

Endgültiges Prüfergebnis mit DF

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionsmenge: … g/kWh

Kraftstoffverbrauch: … g/kWh

1.4.3.   Leerlaufprüfung

Tabelle 6

Leerlaufprüfung

Prüfung

CO-Wert

(% vol.)

Lambdawert (1)

Motordrehzahl (min–1)

Motoröltemperatur (°C)

Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl

 

Nicht zutreffend

 

 

Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

 

 

 

 

1.5   Messung der Leistung

1.5.1.   Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand

Tabelle 7

Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand

Gemessene Motordrehzahl (rpm)

 

 

 

 

 

 

 

Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/h)

 

 

 

 

 

 

 

Gemessenes Drehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

 

 

Gemessene Leistung, (kW)

 

 

 

 

 

 

 

Atmosphärischer Luftdruck (kPa)

 

 

 

 

 

 

 

Wasserdampfdruck (kPa)

 

 

 

 

 

 

 

Ansauglufttemperatur (K)

 

 

 

 

 

 

 

Leistungskorrekturfaktor

 

 

 

 

 

 

 

korrigierte Leistung (kW)

 

 

 

 

 

 

 

Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) (1)

 

 

 

 

 

 

 

Nennleistung (kW)

 

 

 

 

 

 

 

Nenndrehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

 

 

Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh

 

 

 

 

 

 

 

1.5.2.   Zusätzliche Daten

Anlage 6

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp mit einem gemehmigten Motor

Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs.

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

eines Fahrzeugtyps mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch …

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (a):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.5.

Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.6.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.7.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlage 7

Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Systems

Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs.

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch …

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1) (a):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (b):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.6.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.7.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlagen: Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Beiblatt

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN

1.1.   Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor:

1.1.1

Fabrikmarke (Firmenname):

1.1.2

Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen):

1.1.3

Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist:

1.1.4

(Ggf.) Fahrzeugklasse:

1.1.5

Motorart: Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/ Ethanol (E85) (1)

1.1.6

Name und Anschrift des Herstellers:

1.1.7

(Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

1.2.   Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat:

1.2.1

Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie (1):

1.2.2

Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU):

1.3.   Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie (1) als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften):

1.3.1

Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck:

1.3.2

Maximal zulässiger Abgasgegendruck:

1.3.3

Volumen der Auspuffanlage:

1.3.4

Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend):

1.4.   Emissionswerte des Motors/Stammmotors (1):

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben (1)

Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an.

Werden mit Druckerdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) betriebene Motoren mit anderen Bezugskraftstoffen geprüft, sind die Tabellen für jeden der geprüften Bezugskraftstoffe zu erstellen.

1.4.1.   WHSC-Prüfung

Tabelle 4

WHSC-Prüfung

WHSC-Prüfung (falls zutreffend):

DF

mult/add (1)

CO

THC

NOx

Partikelmasse

NH3

Partikelzahl

 

 

 

 

 

 

Emissionen

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NOx

(mg/kWh)

Partikelmasse

(mg/kWh)

NH3

ppm

Partikelzahl

(#/kWh)

Prüfergebnis

 

 

 

 

 

 

Mit DF berechnet

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionsmenge: … g/kWh

Kraftstoffverbrauch: … g/kWh

1.4.2.   WHTC-Prüfung

Tabelle 5

WHTC-Prüfung

WHTC-Prüfung

DF

mult/add (1)

CO

THC

NOx

Partikelmasse

NH3

Partikelzahl

 

 

 

 

 

 

Emissionen

CO

(mg/ kWh)

THC

(mg/kWh)

NOx

(mg/kWh)

Partikelmasse

(mg/kWh)

NH3

ppm

Partikelzahl

Kaltstart

 

 

 

 

 

 

Warmstart ohne Regenerierung

 

 

 

 

 

 

Warmstart mit Regenerierung (1)

 

 

 

 

 

 

kr,u (mult/add) (1)

kr,d (mult/add) (1)

 

 

 

 

 

 

Gewichtetes Prüfergebnis

 

 

 

 

 

 

Endgültiges Prüfergebnis mit DF

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionsmenge: … g/kWh

Kraftstoffverbrauch: … g/kWh

1.4.3.   Leerlaufprüfung

Tabelle 6

Leerlaufprüfung

Prüfung

CO-Wert

(% vol.)

Lambdawert (1)

Motordrehzahl (min–1)

Motoröltemperatur (°C)

Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl

 

Nicht zutreffend

 

 

Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

 

 

 

 

1.5   Messung der Leistung

1.5.1.   Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand

Tabelle 7

Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand

Gemessene Motordrehzahl (rpm)

 

 

 

 

 

 

 

Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/)h

 

 

 

 

 

 

 

Gemessenes Drehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

 

 

Gemessene Leistung, (kW)

 

 

 

 

 

 

 

Atmosphärischer Luftdruck (kPa)

 

 

 

 

 

 

 

Wasserdampfdruck (kPa)

 

 

 

 

 

 

 

Ansauglufttemperatur (K)

 

 

 

 

 

 

 

Leistungskorrekturfaktor

 

 

 

 

 

 

 

korrigierte Leistung (kW)

 

 

 

 

 

 

 

Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) (1)

 

 

 

 

 

 

 

Nennleistung (kW)

 

 

 

 

 

 

 

Nenndrehmoment (Nm)

 

 

 

 

 

 

 

Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh)

 

 

 

 

 

 

 

1.5.2.   Zusätzliche Daten

Anlage 8

Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen

Image

Das in dieser Anlage dargestellte, an einem als selbstständige technische Einheit genehmigten Motor angebrachte Genehmigungszeichen wurde in Belgien (e 6) gemäß dieser Verordnung vergeben. Die ersten beiden Stellen der Genehmigungsnummer (00) zeigen an, dass dieser Motor als selbständige technische Einheit gemäß dieser Verordnung genehmigt worden ist. Die folgenden vier Stellen (0004) sind die von der Typengenehmigungsbehörde dem als selbständige technische Einheit genehmigten Motor als Grundgenehmigungsnummer zugewiesenen Stellen.

Anlage 9

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung

1.

Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.

Tabelle 1

Buchstabe

NOx — OBD-Schwellenwerte (1)

Partikel — OBD-Schwellenwerte (2)

Reagensqualität und -verbrauch

Einführungszeitpunkt: neue Typen

Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge

Letztes Zulassungsdatum

A

Zeile „Übergangszeit“ der Tabellen 1 und 2

Leistungsüberwachung (3)

Übergang (4)

31.12.2012

31.12.2013

1.9.2015

B

Zeile „Übergangszeit“ der Tabellen 1 und 2

Zeile „Übergangs-zeit“ der Tabelle 1

Übergang (4)

1.9.2014

1.9.2015

31.12.2016

C

Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabellen 1 und 2

Zeile „Allgemeine Anforderungen“ der Tabelle 1

Allgemein (5)

31.12.2015

31.12.2016

 


(1)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabellen 1 und 2.

(2)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1.

(3)  Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.3.3.3.

(4)  Reagensqualität und –verbrauch, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1.1 und 8.4.1.1.

(5)  Reagensqualität und –verbrauch, allgemeine Anforderungen gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1 und 8.4.1.

Anlage 10

Erläuterungen

(1)

Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(2)

Einschließlich Toleranzangabe.

(3)

Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

(4)

Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.0.4 dokumentiert.

(5)

Kraftstoffverbrauch für den kombinierten WHTC-Zyklus einschließlich Kalt- und Warmstart gemäß Anhang VIII.

(6)

Zu dokumentieren wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.1.1 dokumentiert.

(7)

Nichtzutreffendes streichen.

(8)

Angaben zur Motorleistung sind nur für den Stammmotor zu machen.

(9)

Bitte Toleranz angeben; muss im Bereich von ± 3 % der vom Hersteller angegebenen Werte liegen.

(a)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(b)

Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

(l)

Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

(m)

Dieser Wert ist auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

(n)

Gemäß den Anforderungen von Anhang XIV.

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER MOTOREN ODER FAHRZEUGE

1.   EINLEITUNG

1.1.   Nachfolgend sind die Anforderungen für die Prüfung und den Nachweis der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge beschrieben.

2.   VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG IM BETRIEB

2.1.   Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motoren einer Motorenfamilie ist nachzuweisen, indem die Fahrzeuge bei normalem Fahrmuster, unter normalen Bedingungen und normaler Nutzlast auf der Straße geprüft werden. Die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb ist repräsentativ für Fahrzeuge, die auf ihren realen Fahrstrecken, unter normaler Last und von dem üblichen Berufskraftfahrer betrieben werden. Wenn das Fahrzeug von einem anderen Fahrer als dem üblichen Berufskraftfahrer des bestimmten Fahrzeugs betrieben wird, muss dieser alternative Fahrer ausgebildet und geschult werden, um Fahrzeuge der zu prüfenden Klasse zu führen.

2.2.   Gelten die normalen Betriebsbedingungen eines bestimmten Fahrzeugs als nicht kompatibel mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen, können der Hersteller oder die Genehmigungsbehörde beantragen, dass alternative Fahrstrecken und Nutzlasten verwendet werden.

2.3.   Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Fahrzeug, das Fahrmuster, die Bedingungen und Nutzlasten für die Motorenfamilie repräsentativ sind. Anhand der Anforderungen in den Abschnitten 4.1 und 4.5 ist zu ermitteln, ob das Fahrmuster und die Nutzlasten für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb akzeptabel sind.

2.4.   Der Hersteller muss den Zeitplan und den Stichprobenplan für die Prüfung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der ersten Typgenehmigung der neuen Motorenfamilie übermitteln.

2.5.   Fahrzeuge ohne Kommunikationsschnittstelle, welche die Erfassung der nötigen ECU-Daten nach Anhang I Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 ermöglicht, mit fehlenden Daten oder einem nicht standardmäßigen Datenprotokoll gelten als nicht übereinstimmend.

2.6.   Fahrzeuge, bei denen die Erfassung der ECU-Daten die Emissionen oder die Leistung des Fahrzeugs beeinflusst, gelten als nicht übereinstimmend.

3.   AUSWAHL DES MOTORS ODER DES FAHRZEUGS

3.1.   Nachdem die Typgenehmigung für eine Motorenfamilie erteilt wurde, muss der Hersteller innerhalb von 18 Monaten ab der ersten Zulassung eines Fahrzeugs, das mit einem Motor dieser Motorenfamilie ausgestattet ist, Prüfungen dieser Motorenfamilie an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen durchführen. Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung bedeutet erste Zulassung die erste Zulassung eines vervollständigten Fahrzeugs.

Die Prüfung muss für jede Motorenfamilie mindestens alle zwei Jahre an Fahrzeugen in regelmäßigen Abständen über ihre Nutzungsdauer gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wiederholt werden.

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen fünf Jahre nach Ende der Herstellung eingestellt werden.

3.1.1.   Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 20 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,90 (Herstellerrisiko = 10 %); hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 60 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).

3.1.2.   Der statistische Prüfwert, der die kumulierte Anzahl an negativen Prüfungen bei der n-ten Prüfung quantifiziert, ist für die Stichprobe zu ermitteln.

3.1.3.   Dann gilt:

a)

Liegt der statistische Prüfwert unter dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine positive Entscheidung oder ist er gleich diesem (siehe Tabelle 1), so wird in Bezug auf das Los eine positive Entscheidung getroffen;

b)

Liegt der statistische Prüfwert über dem der Stichprobengröße entsprechenden Wert für eine negative Entscheidung oder ist er gleich diesem (siehe Tabelle 1), so wird in Bezug auf das Los eine negative Entscheidung getroffen;

c)

andernfalls wird ein weiterer Motor gemäß diesem Anhang geprüft und das Berechnungsverfahren wird auf die um eine Einheit vergrößerte Stichprobe angewendet.

Die Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen der Tabelle 1 werden anhand der Internationalen Norm ISO 8422/1991 berechnet.

Tabelle 1

Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans

Mindeststichprobengröße: 3

Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren

(Stichprobengröße)

Grenzwert für positive Entscheidung

Grenzwert für negative Entscheidung

3

3

4

0

4

5

0

4

6

1

4

7

1

4

8

2

4

9

2

4

10

3

4

Die Genehmigungsbehörde muss die ausgewählten Motoren und Fahrzeugkonfigurationen vor Beginn der Prüfverfahren genehmigen. Die Auswahl ist zu treffen, indem der Genehmigungsbehörde die Kriterien für die Auswahl der bestimmten Fahrzeuge vorgelegt werden.

3.2.   Die ausgewählten Motoren und Fahrzeuge müssen in der Union genutzt werden und zugelassen sein. Das Fahrzeug muss eine Kilometerleistung von mindestens 25 000 km aufweisen.

3.3.   Jedes geprüfte Fahrzeug muss über ein Wartungsheft verfügen, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß und nach den Herstellerempfehlungen gewartet worden ist.

3.4.   Das OBD-System ist darauf zu überprüfen, ob der Motor ordnungsgemäß arbeitet. Fehlfunktionsanzeigen und der Bereitschaftscode im Speicher des OBD-Systems sind aufzuzeichnen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind auszuführen.

Motoren mit einer Fehlfunktion der Klasse C müssen nicht zwangsweise vor der Prüfung repariert werden. Der Diagnose-Fehlercode (DTC) darf nicht gelöscht werden.

Motoren, bei denen nicht alle nach den Bestimmungen von Anhang XIII erforderlichen Zähler auf „0“ stehen, dürfen nicht geprüft werden. Dies muss der Genehmigungsbehörde gemeldet werden.

3.5.   Der Motor oder das Fahrzeug darf keine Zeichen einer missbräuchlichen Nutzung (z. B. Überladen, Betrieb mit ungeeignetem Kraftstoff oder sonstige unsachgemäße Verwendung) oder andere Veränderungen (z. B. unbefugte Eingriffe) aufweisen, durch die das Emissionsverhalten beeinflusst werden könnte. Der Fehlercode des OBD-Systems und die Informationen über die Motorbetriebsstunden, die im Rechner gespeichert sind, müssen berücksichtigt werden.

3.6.   Alle Bauteile des Emissionsminderungssystems am Fahrzeug müssen denen entsprechen, die in den jeweiligen Typgenehmigungsunterlagen genannt werden.

3.7.   Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann der Hersteller Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb mit weniger Motoren oder Fahrzeugen als der Zahl, die in Abschnitt 3.1 angegeben ist, durchführen, wenn sich die Zahl der hergestellten Motoren einer Motorenfamilie jährlich auf weniger als 500 Stück beläuft.

4.   PRÜFBEDINGUNGEN

4.1.   Fahrzeugnutzlast

Zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb kann die Nutzlast nachgestellt und eine künstliche Last verwendet werden.

Liegen keine Statistiken vor, die belegen, dass die Nutzlast für das Fahrzeug repräsentativ ist, so muss die Fahrzeugnutzlast 50 - 60 Prozent der maximalen Fahrzeugnutzlast betragen.

Die maximale Nutzlast ist die Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG.

4.2.   Umgebungsbedingungen

Die Prüfung muss unter Umgebungsbedingungen durchgeführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

atmosphärischer Druck größer oder gleich 82,5 kPa;

Temperatur von mindestens 266 K (– 7 °C) und höchstens der Temperatur, die durch die folgende Formel bei dem spezifizierten atmosphärischen Druck ermittelt wird:

T = – 0,4514 × (101,3 – pb) + 311

Dabei ist:

T die Temperatur der Umgebungsluft, K;

pb der atmosphärische Druck, kPa.

4.3.   Kühlmitteltemperatur

Die Kühlmitteltemperatur richtet sich nach Anlage 1 Abschnitt 2.6.1.

4.4.   Das Schmieröl, der Kraftstoff und das Reagens müssen den Angaben des Herstellers entsprechen.

4.4.1.   Schmieröl

Es sind Stichproben des Öls zu entnehmen.

4.4.2.   Kraftstoff

Als Prüfkraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff, der von Richtlinie 98/70/EG und entsprechenden CEN-Normen abgedeckt ist, oder Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX dieser Verordnung zu verwenden. Es sind Stichproben des Kraftstoffs zu entnehmen.

4.4.2.1.   Hat der Hersteller gemäß Anhang I Abschnitt 1 dieser Verordnung erklärt, in der Lage zu sein, die Anforderungen dieser Verordnung an handelsübliche Kraftstoffe zu erfüllen, welche in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.2.2.1 dieser Verordnung angegeben sind, werden Prüfungen mit mindestens einem der angegebenen handelsüblichen Kraftstoffe oder eines Gemisches von den angegebenen handelsüblichen Kraftstoffen und den handelsüblichen Kraftstoffen, die in Richtlinie 98/70/EG und den entsprechenden CEN-Normen angegeben sind, durchgeführt.

4.4.3.   Reagens

Bei Abgasnachbehandlungssystemen, die zur Reduzierung der Emissionen ein Reagens verwenden, ist eine Stichprobe des Reagens zu entnehmen. Das Reagens darf nicht eingefroren werden.

4.5.   Anforderungen an die Fahrt

Die Betriebsabschnitte sind in Prozent der Gesamtdauer der Fahrt auszudrücken.

Die Fahrt muss aus einem Stadtfahrzyklus, anschließend einem außerstädtischen Fahrzyklus und einem Autobahnfahrzyklus gemäß den in den Abschnitten 4.5.1 bis 4.5.4 angegebenen Betriebsabschnitten bestehen. Ist eine andere Prüfabfolge aus praktischen Gründen gerechtfertigt, kann im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Prüfung nach einer anderen Abfolge des Betriebs innerorts, außerorts und auf der Autobahn verlaufen.

Für die Zwecke dieses Abschnitts gibt „etwa“ den Zielwert ± 5 Prozent an.

Der Betrieb innerorts ist durch Fahrzeuggeschwindigkeiten zwischen 0 und 50 km/h

gekennzeichnet; der Betrieb außerorts ist durch Fahrzeuggeschwindigkeiten zwischen 50 und 75 km/h

gekennzeichnet; der Betrieb auf der Autobahn ist durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von über 75 km/h gekennzeichnet.

4.5.1.   Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 muss die Fahrt aus etwa 45 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 30 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen.

4.5.2.   Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 muss die Fahrt aus etwa 45 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 30 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Unterklassen I, II oder A gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind zu etwa 70 Prozent im Betrieb innerorts und zu 30 Prozent im Betrieb außerorts zu prüfen.

4.5.3.   Für Fahrzeuge der Klasse N2 muss die Fahrt aus etwa 45 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 30 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen.

4.5.4.   Für Fahrzeuge der Klasse N3 muss die Fahrt aus etwa 20 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 55 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen.

4.5.5   Die folgende Verteilung von charakteristischen Fahrtwerten aus der WHDC-Datenbasis kann als zusätzliche Anleitung zur Bewertung der Fahrt dienen:

a)

Beschleunigen: 26,9 Prozent der Zeit;

b)

Verlangsamen: 22,6 Prozent der Zeit;

c)

Reisegeschwindigkeit: 38,1 Prozent der Zeit;

d)

Halten (Fahrzeuggeschwindigkeit = 0): 12,4 Prozent der Zeit.

4.6.   Operationelle Anforderungen

4.6.1.   Die Fahrt muss so ausgewählt werden, dass die Prüfung nicht unterbrochen wird und die Daten kontinuierlich erfasst werden, um die minimale in Abschnitt 4.6.5 definierte Prüfdauer zu erreichen.

4.6.2.   Die Emissions- und die weitere Datenerfassung muss vor dem Anlassen des Motors beginnen. Kaltstart-Emissionen können von der Emissionsbewertung gemäß Anlage 1 Abschnitt 2.6 abgezogen werden.

4.6.3.   Es ist nicht zulässig, die Daten von verschiedenen Fahrten zu kombinieren oder die Daten einer Fahrt zu verändern oder zu löschen.

4.6.4.   Wird der Motor abgewürgt, so kann er erneut gestartet werden. Die Datenerfassung darf dabei nicht unterbrochen werden.

4.6.5.   Die minimale Prüfdauer muss lang genug sein, um fünf Mal die Zyklusarbeit zu leisten, die während des WHTC-Zyklus geleistet wird, oder fünf Mal die CO2-Referenzmasse in kg/Zyklus des WHTC-Zyklus zu erzeugen.

4.6.6.   Die Stromzufuhr des PEMS-Systems muss durch eine externe Stromversorgungseinheit gewährleistet werden und nicht durch eine Stromquelle, die ihre Energie entweder direkt oder indirekt von dem zu prüfenden Motor bezieht.

4.6.7   Der Einbau der PEMS-Ausrüstung darf die Emissionen und/oder die Leistung des Fahrzeugs nicht beeinflussen.

4.6.8.   Es wird empfohlen, die Fahrzeuge unter normalen Verkehrsbedingungen am Tag zu betreiben.

4.6.9.   Befindet die Genehmigungsbehörde, dass die Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2 des vorliegenden Anhangs nicht zufriedenstellend sind, kann die Genehmigungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären.

4.6.10.   Die gleiche Strecke ist für die Prüfung der Fahrzeuge der Stichprobe nach den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.3 zu verwenden.

5.   ECU-DATENSTROM

5.1.   Prüfung der Verfügbarkeit und der Übereinstimmung der für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderlichen ECU-Streaming-Daten.

5.1.1.   Die Verfügbarkeit der Streaming-Daten gemäß den Anforderungen in Anhang I Abschnitt 5.2 ist vor der Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nachzuweisen.

5.1.1.1.   Können diese Daten nicht ordnungsgemäß von dem PEMS-System abgerufen werden, so ist die Verfügbarkeit der Daten unter Verwendung eines externen OBD-Lesegeräts, wie in Anhang X beschrieben, nachzuweisen.

5.1.1.1.1.   Können diese Daten ordnungsgemäß von dem Lesegerät abgerufen werden, so gilt das PEMS-System als mangelhaft und die Prüfung ist ungültig.

5.1.1.1.2.   Können diese Daten nicht mittels eines Lesegeräts, das einwandfrei funktioniert, bei zwei Fahrzeugen mit Motoren derselben Motorenfamilie ordnungsgemäß abgerufen werden, gilt der Motor als nicht übereinstimmend.

5.1.2.   Die Übereinstimmung des Drehmomentsignals, das von der PEMS-Ausrüstung aus den nach Anhang I Abschnitt 5.2.1 erforderlichen ECU-Streaming-Daten errechnet wird, ist bei Volllast zu prüfen.

5.1.2.1.   Die Methode, die zur Prüfung dieser Übereinstimmung verwendet wird, ist in Anlage 4 beschrieben.

5.1.2.2.   Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals gilt als zufriedenstellend, wenn das berechnete Drehmoment innerhalb der in Anhang I Abschnitt 5.2.5 angegebenen Toleranzgrenzen für das Drehmoment bei Volllast bleibt.

5.1.2.3.   Bleibt das berechnete Drehmoment nicht innerhalb der Toleranzgrenzen für das Drehmoment bei Volllast nach Anhang I Abschnitt 5.2.5., so hat der Motor die Prüfung nicht bestanden.

6.   BEWERTUNG DER EMISSIONEN

6.1.   Die Prüfungen und die Prüfergebnisse sind nach den Bestimmungen von Anlage 1 des vorliegenden Anhangs durchzuführen bzw. zu berechnen.

6.2.   Die Übereinstimmungsfaktoren sind sowohl für die Methode, die auf der CO2-Masse basiert, als auch für die Methode, die auf der Zyklusarbeit basiert, zu berechnen und vorzulegen. Die positive/negative Entscheidung muss auf Grundlage der Ergebnisse der Methode getroffen werden, die auf der Zyklusarbeit basiert.

6.3.   Der kumulative 90-Perzentilwert der Übereinstimmungsfaktoren der Abgasemissionen jedes geprüften Motorsystems, der gemäß den Mess- und Berechnungsverfahren in Anlage 1 ermittelt wurde, darf keinen der in Tabelle 2 angegebenen Werte überschreiten.

Tabelle 2

Maximal erlaubte Übereinstimmungsfaktoren für die Prüfung der Übereinstimmung der Emissionen im Betrieb

Schadstoff

Maximal erlaubter Übereinstimmungsfaktor

CO

1,50

THC (2)

1,50

NMHC (3)

1,50

CH4  (3)

1,50

NOx

1,50

Partikelmasse

PM-Nummer

7.   BEWERTUNG DER PRÜFERGEBNISSE BEZÜGLICH DER ÜBEREINSTIMMUNG IM BETRIEB

7.1.   Auf der Grundlage des Berichts über die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb, auf den in Abschnitt 10 Bezug genommen wird, muss die Genehmigungsbehörde entweder:

a)

befinden, dass das Ergebnis der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb einer Motorsystemfamilie zufriedenstellend ist, und keine weiteren Schritte unternehmen;

b)

befinden, dass die bereitgestellten Daten für eine Entscheidung nicht ausreichen, und zusätzliche Informationen oder Prüfdaten vom Hersteller anfordern;

c)

oder befinden, dass die Übereinstimmung einer in Betrieb befindlichen Motorsystemfamilie nicht zufriedenstellend ist, und die Maßnahmen ergreifen, auf die in Artikel 13 und Abschnitt 9 dieses Anhangs Bezug genommen wird.

8.   BESTÄTIGUNGSPRÜFUNG VON FAHRZEUGEN

8.1.   Bestätigungsprüfungen dienen der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen einer Motorenfamilie.

8.2.   Die Genehmigungsbehörden können selbst Bestätigungsprüfungen durchführen.

8.3.   Die Bestätigungsprüfung ist als Fahrzeugprüfung gemäß den Abschnitten 2.1 und 2.2 durchzuführen. Repräsentative Fahrzeuge sind auszuwählen, unter normalen Bedingungen zu nutzen und gemäß den Verfahren im vorliegenden Anhang zu prüfen.

8.4.   Ein Prüfergebnis kann als nicht zufriedenstellend betrachtet werden, wenn bei Prüfungen an zwei oder mehr Fahrzeugen derselben Motorenfamilie die geltenden Grenzwerte bei einem regulierten Schadstoff gemäß Abschnitt 6 deutlich überschritten wurden.

9.   MÄNGELBESEITIGUNGSPLAN

9.1.   Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die den Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu unterziehenden Motoren und Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt, an dem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen geplant werden, zugelassen sind und genutzt werden, einen Bericht vor, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem er entscheidet, Maßnahmen zu ergreifen. Der Bericht legt die Details der Mängelbeseitigungsmaßnahmen dar und beschreibt die Motorenfamilien, die diesen Maßnahmen unterzogen werden. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde regelmäßig nach Beginn der Mängelbeseitigungsmaßnahmen Bericht erstatten.

9.2.   Der Hersteller stellt Kopien aller Mitteilungen zum Mängelbeseitigungsplan zur Verfügung. Er führt ferner Buch über die Rückrufaktion und erstattet der Genehmigungsbehörde regelmäßig Bericht über den Stand der Aktion.

9.3.   Der Hersteller gibt dem Mängelbeseitigungsplan eine ihn eindeutig bestimmende Bezeichnung oder Nummer.

9.4.   Der Hersteller legt einen Mängelbeseitigungsplan vor, der die in den Abschnitten 9.4.1 bis 9.4.11 angegebenen Informationen enthält.

9.4.1.   Beschreibung jedes in den Mängelbeseitigungsplan einbezogenen Motorsystemtyps.

9.4.2.   Beschreibung der spezifischen Änderungen, Reparaturen, Korrekturen, Anpassungen oder sonstigen Neuerungen, die vorzunehmen sind, um die Übereinstimmung der Motoren herzustellen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Daten und technischen Untersuchungen, die der Entscheidung des Herstellers über die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen zugrunde liegen.

9.4.3.   Beschreibung der Methode, nach der der Hersteller die Fahrzeug- oder Motorbesitzer über die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unterrichten will.

9.4.4.   Gegebenenfalls eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Nutzung, die der Hersteller zur Bedingung für eine Reparatur nach dem Mängelbeseitigungsplan macht, und eine Begründung für diese Bedingung. Bedingungen für Wartung und Nutzung dürfen nur gestellt werden, soweit sie nachweislich mit der Nichtübereinstimmung und der Mängelbeseitigung im Zusammenhang stehen.

9.4.5.   Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem die Motor- oder Fahrzeugbesitzer vorgehen müssen, damit die Nichtübereinstimmung korrigiert wird. In dieser Beschreibung müssen ein Datum, nach dem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen getroffen werden können, die geschätzte Dauer der Reparaturarbeiten in der Werkstatt und der Ort, an dem sie durchgeführt werden können, angegeben sein. Die Reparatur ist binnen angemessener Frist nach der Anlieferung des Fahrzeugs zügig vorzunehmen.

9.4.6.   Eine Kopie der Informationen, die der Motor- oder Fahrzeugbesitzer erhalten hat.

9.4.7.   Eine kurze Beschreibung des Systems, mit dem der Hersteller eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen oder Systemen für die Mängelbeseitigung sicherstellt. Es ist anzugeben, wann die Versorgung mit Bauteilen oder Systemen ausreichend ist, um mit der Aktion zu beginnen.

9.4.8.   Kopien aller Anweisungen, die an das Reparaturpersonal übermittelt werden sollen.

9.4.9.   Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Betriebsverhalten und die Sicherheit jedes vom Mängelbeseitigungsplan erfassten Motortyps oder Fahrzeugtyps, einschließlich der Daten, technischen Untersuchungen etc., aufgrund derer diese Auswirkungen zu erwarten sind.

9.4.10.   Sonstige Informationen, Berichte oder Daten, die nach Auffassung der Genehmigungsbehörde für die Beurteilung des Mängelbeseitigungsplans erforderlich sind.

9.4.11.   Wenn in dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion vorgesehen ist, ist der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung des Verfahrens für die Dokumentierung der Reparatur vorzulegen. Wird ein Etikett verwendet, so ist ein Exemplar vorzulegen.

9.5.   Vom Hersteller kann verlangt werden, dass er angemessen konzipierte und notwendige Prüfungen an Bauteilen und Motoren, an denen die vorgeschlagene Neuerung, Reparatur oder Veränderung vorgenommen wurde, durchführt, um die Wirksamkeit des Austausches, der Neuerung, Reparatur oder Veränderung nachzuweisen.

10.   BERICHTERSTATTUNGSVERFAHREN

10.1.   Für jede geprüfte Motorenfamilie muss der Genehmigungsbehörde ein technischer Bericht vorgelegt werden. Der Bericht muss die Maßnahmen und Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb darlegen. Der Bericht enthält mindestens:

10.1.1.   Allgemeines

10.1.1.1.

Name und Anschrift des Herstellers:

10.1.1.2.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

10.1.1.3.

Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers:

10.1.1.4.

Typ und Handelsbezeichnung (alle Varianten angeben):

10.1.1.5.

Motorenfamilie:

10.1.1.6.

Stammmotor:

10.1.1.7.

Motoren einer Motorenfamilie:

10.1.1.8.

Die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für die Fahrzeuge gelten, die mit einem auf die Übereinstimmung im Betrieb hin zu prüfenden Motor ausgerüstet sind:

10.1.1.9.

Merkmale zur Typkennung und ihre Anbringungsstelle, sofern am Fahrzeug vorhanden:

10.1.1.10.

Fahrzeugklasse:

10.1.1.11.

Motortyp: Benzin, Ethanol (E85), Diesel/Erdgas/Flüssiggas/Ethanol (ED95) (Nichtzutreffendes streichen):

10.1.1.12.

Die Typgenehmigungsnummern für die Motortypen innerhalb der Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge, einschließlich gegebenenfalls der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen):

10.1.1.13.

Einzelheiten zu Erweiterungen der Typgenehmigung für die von den Herstellerinformationen erfassten Motoren und zu sie betreffenden nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufen:

10.1.1.14.

Der von den Herstellerinformationen erfasste Herstellungszeitraum der Motoren (z. B. „Fahrzeuge oder Motoren, die im Kalenderjahr 2014 gebaut wurden“):

10.1.2.   Auswahl des Motors/Fahrzeugs

10.1.2.1.

Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeuge oder Motoren

10.1.2.2.

Auswahlkriterien für Fahrzeuge, Motoren, in Betrieb befindliche Familien

10.1.2.3.

Geografische Gebiete, in denen der Hersteller Fahrzeuge erfasst hat

10.1.3.   Ausrüstung

10.1.3.1.

PEMS-Ausrüstung, Marke und Typ

10.1.3.2.

PEMS-Kalibrierung

10.1.3.3.

PEMS-Stromversorgung

10.1.3.4.

Berechnungssoftware und verwendete Version (z. B. EMROAD 4.0)

10.1.4.   Prüfdaten

10.1.4.1.

Datum und Uhrzeit der Prüfung

10.1.4.2.

Ort der Prüfung einschließlich detaillierter Informationen über die Prüfstrecke

10.1.4.3.

Wetter/Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Höhe)

10.1.4.4.

Pro Fahrzeug auf der Prüfstrecke zurückgelegte Strecken

10.1.4.5.

Merkmale der technischen Daten des Prüfkraftstoffs

10.1.4.6.

Technische Daten des Reagens (falls zutreffend)

10.1.4.7.

Technische Daten des Schmieröls

10.1.4.8.

Ergebnisse der Emissionsprüfungen gemäß Anlage 1 dieses Anhangs

10.1.5.   Angaben zum Motor

10.1.5.1.

Kraftstofftyp des Motors (z. B. Diesel, Ethanol ED95, Erdgas, Flüssiggas, Benzin, E85)

10.1.5.2.

Verbrennungssystem des Motors (z. B. Selbstzündung oder Fremdzündung)

10.1.5.3.

Nummer der Typgenehmigung

10.1.5.4.

Erneuerung des Motors

10.1.5.5.

Hersteller des Motors

10.1.5.6.

Motormodell

10.1.5.7.

Jahr und Monat der Herstellung des Motors

10.1.5.8.

Motoridentifizierungs-Nummer

10.1.5.9.

Hubraum des Motors [in Litern]

10.1.5.10.

Zylinderanzahl

10.1.5.11.

Nennleistung des Motors: [kW bei rpm]

10.1.5.12.

Spitzendrehmoment des Motors: [Nm bei rpm]

10.1.5.13.

Leerlaufdrehzahl [rpm]

10.1.5.14.

Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers verfügbar (Ja/Nein)

10.1.5.15.

Referenznummer der Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers

10.1.5.16.

DeNOx-System (z. B. AGR, SCR)

10.1.5.17.

Typ des Katalysators

10.1.5.18.

Typ des Partikelfilters

10.1.5.19.

Abgasnachbehandlungssystem gemäß Typgenehmigung verändert? (Ja/Nein)

10.1.5.20.

ECU-Daten des Motors (Kennnummer der Softwarekalibrierung)

10.1.6.   Angaben zum Fahrzeug

10.1.6.1.

Fahrzeugbesitzer

10.1.6.2.

Fahrzeugtyp (z. B. M3, N3) und Anwendung (z. B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus)

10.1.6.3.

Fahrzeughersteller

10.1.6.4.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

10.1.6.5.

Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und Land der Zulassung

10.1.6.6.

Fahrzeugmodell

10.1.6.7.

Jahr und Monat der Herstellung des Fahrzeugs

10.1.6.8.

Getriebeart (z. B. manuell, automatisch oder Sonstiges)

10.1.6.9.

Anzahl der Vorwärtsgänge

10.1.6.10.

Kilometerstand bei Beginn der Prüfung [km]

10.1.6.11.

Bruttogesamtgewicht eines Fahrzeugs (GVW) [kg]

10.1.6.12.

Größe der Reifen [nicht obligatorisch]

10.1.6.13.

Durchmesser des Auspuffs [mm] [nicht obligatorisch]

10.1.6.14.

Anzahl der Achsen

10.1.6.15.

Fassungsvermögen des/der Kraftstofftanks [in Litern] [nicht obligatorisch]

10.1.6.16.

Anzahl der Kraftstofftanks [nicht obligatorisch]

10.1.6.17.

Fassungsvermögen des/der Reagensbehälters/Reagensbehälter [in Litern] [nicht obligatorisch]

10.1.6.18.

Anzahl der Reagensbehälter [nicht obligatorisch]

10.1.7.   Merkmale der Prüfstrecke

10.1.7.1.

Kilometerstand bei Beginn der Prüfung [km]

10.1.7.2.

Dauer [s]

10.1.7.3.

Durchschnittliche Umgebungsbedingungen (wie aus den momentan gemessenen Werten errechnet)

10.1.7.4.

Daten des Umgebungsbedingungssensors (Typ und Ort des Sensors)

10.1.7.5.

Daten der Fahrzeuggeschwindigkeit (beispielsweise die kumulative Drehzahlverteilung)

10.1.7.6.

Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Abschnitt 4.5.

10.1.7.7.

Anteil der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Abschnitt 4.5.5.

10.1.8.   Momentan gemessene Daten

10.1.8.1.

THC-Konzentration [ppm]

10.1.8.2.

CO-Konzentration [ppm]

10.1.8.3.

NOx-Konzentration [ppm]

10.1.8.4.

CO2-Konzentration [ppm]

10.1.8.5.

CH4-Konzentration [ppm], nur für Fremdzündungsmotoren

10.1.8.6.

Abgasdurchsatz [kg/h]

10.1.8.7.

Abgastemperatur [°C]

10.1.8.8.

Umgebungslufttemperatur [°C]

10.1.8.9.

Umgebungsdruck [kPa]

10.1.8.10.

Umgebungsfeuchtigkeit [g/kg] [nicht obligatorisch]

10.1.8.11.

Motordrehmoment [Nm]

10.1.8.12.

Motordrehzahl [rpm]

10.1.8.13.

Kraftstoffdurchsatz des Motors [g/s]

10.1.8.14.

Kühlmitteltemperatur [°C]

10.1.8.15.

Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden [km/h] von dem ECU und dem GPS

10.1.8.16.

Breitengrad des Fahrzeugs [Grad] (Die Genauigkeit muss ausreichen, um die Verfolgbarkeit der Prüfstrecke zu ermöglichen.)

10.1.8.17.

Längengrad des Fahrzeugs [Grad]

10.1.9.   Momentan errechnete Daten

10.1.9.1.

THC-Masse [g/s]

10.1.9.2.

CO-Masse [g/s]

10.1.9.3.

NOx-Masse [g/s]

10.1.9.4.

CO2-Masse [g/s]

10.1.9.5.

CH4-Masse [g/s], nur für Fremdzündungsmotoren

10.1.9.6.

Kumulierte THC-Masse [g]

10.1.9.7.

Kumulierte CO-Masse [g]

10.1.9.8.

Kumulierte NOx-Masse [g]

10.1.9.9.

Kumulierte CO2-Masse [g]

10.1.9.10.

Kumulierte CH4-Masse [g], nur für Fremdzündungsmotoren

10.1.9.11.

Errechnete Kraftstoffmenge [g/s]

10.1.9.12.

Motorleistung [kW]

10.1.9.13.

Motorarbeit [kWh]

10.1.9.14.

Dauer des Arbeitsfensters [s]

10.1.9.15.

Durchschnittliche Motorleistung des Arbeitsfensters [%]

10.1.9.16.

THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]

10.1.9.17.

CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]

10.1.9.18.

NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]

10.1.9.19.

CH4-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-], nur für Fremdzündungsmotoren

10.1.9.20.

Dauer des Fensters der CO2-Masse [s]

10.1.9.21.

THC-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]

10.1.9.22.

CO-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]

10.1.9.23.

NOx-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]

10.1.9.24.

CH4-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-], nur für Fremdzündungsmotoren

10.1.10.   Durchschnittliche und integrierte Daten

10.1.10.1.

Durchschnittliche THC-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]

10.1.10.2.

Durchschnittliche CO-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]

10.1.10.3.

Durchschnittliche NOx-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]

10.1.10.4.

Durchschnittliche CO2-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]

10.1.10.5.

Durchschnittliche CH4-Konzentration [ppm] nur für Gasmotoren [nicht obligatorisch]

10.1.10.6.

Durchschnittlicher Abgasdurchsatz [kg/h] [nicht obligatorisch]

10.1.10.7.

Durchschnittliche Abgastemperatur [°C] [nicht obligatorisch]

10.1.10.8.

THC-Emissionen [g]

10.1.10.9.

CO-Emissionen [g]

10.1.10.10.

NOx-Emissionen [g]

10.1.10.11.

CO2-Emissionen [g]

10.1.10.12.

CH4-Emissionen [g] nur für Gasmotoren

10.1.11.   Positive/negative Ergebnisse

10.1.11.1.

Minimum, Maximum und das kumulative 90-Perzentil für:

10.1.11.2.

THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]

10.1.11.3.

CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]

10.1.11.4.

NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]

10.1.11.5.

CH4-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-], nur für Fremdzündungsmotoren

10.1.11.6.

THC-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]

10.1.11.7.

CO-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]

10.1.11.8.

NOx-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]

10.1.11.9.

CH4-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-], nur für Fremdzündungsmotoren

10.1.11.10.

Arbeitsfenster: Minimaler und maximaler Durchschnitt der Leistung des Fensters [%]

10.1.11.11.

Fenster der CO2-Masse: Minimale und maximale Dauer des Fensters [s]

10.1.11.12.

Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster

10.1.11.13.

Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster

10.1.12.   Verifikationen der Prüfung

10.1.12.1.

Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des THC-Analysators, vor und nach der Prüfung

10.1.12.2.

Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO-Analysators, vor und nach der Prüfung

10.1.12.3.

Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des NOx-Analysators, vor und nach der Prüfung

10.1.12.4.

Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO2-Analysators, vor und nach der Prüfung

10.1.12.5.

Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2 des vorliegenden Anhangs

10.1.13.   Sonstige Angaben (hier gegebenenfalls weitere Anlagen aufführen)


(1)  Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

(2)  für Selbstzündungsmotoren

(3)  für Fremdzündungsmotoren

Anlage 1

Prüfverfahren für Fahrzeugemissionsprüfungen mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen

1.   EINLEITUNG

Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem gasförmige Emissionen durch Messungen an Bord in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ermittelt werden, unter Nutzung von transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS). Die zu messenden gasförmigen Emissionen eines Motors enthalten die folgenden Bestandteile: Kohlenmonoxid, Gesamtkohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide bei Dieselmotoren, und bei Gasmotoren zusätzlich Methan. Ferner muss der Kohlendioxid-Gehalt gemessen werden, um die Berechnungsverfahren der Abschnitte 4 und 5 zu ermöglichen.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.   Allgemeine Anforderungen

Die Prüfungen werden mit einer PEMS durchgeführt, die aus folgenden Bestandteilen besteht:

2.1.1.

Gas-Analysatoren zur Messung der Konzentration der regulierten gasförmigen Schadstoffe in den Abgasen;

2.1.2.

einem Abgasmassendurchsatzmesser, basierend auf dem Mittelungs-Pitot-Prinzip oder einem ähnlichen Prinzip;

2.1.3.

einem globalen System zur Positionsbestimmung (GPS);

2.1.4.

Sensoren zur Messung der Umgebungstemperatur und des Umgebungsdrucks;

2.1.5.

einer Verbindung mit dem elektronischen Motorsteuergerät des Fahrzeugs (ECU);

2.2.   Prüfkenndaten

Die in Tabelle 1 zusammengefassten Kenndaten sind zu messen und aufzuzeichnen:

Tabelle 1

Prüfkenndaten

Kenndaten

Maßeinheit

Quelle

THC-Konzentration (1)

ppm

Analysator

CO-Konzentration (1)

ppm

Analysator

NOx-Konzentration (1)

ppm

Analysator

CO2-Konzentration (1)

ppm

Analysator

CH4-Konzentration (1)  (2)

ppm

Analysator

Abgasdurchsatz

kg/h

Abgasdurchsatz-messer (EFM)

Abgastemperatur

°K

EFM

Umgebungstemperatur (3)

°K

Sensor

Umgebungsdruck

kPA

Sensor

Motordrehmoment (4)

Nm

ECU oder Sensor

Motordrehzahl

rpm

ECU oder Sensor

Kraftstoffdurchsatz des Motors

g/s

ECU oder Sensor

Kühlmitteltemperatur

°K

ECU oder Sensor

Ansauglufttemperatur des Motors (3)

°K

Sensor

Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden

km/h

ECU und GPS

Breitengrad des Fahrzeugs

Grad

GPS

Längengrad des Fahrzeugs

Grad

GPS

2.3.   Vorbereitung des Fahrzeugs

Die Vorbereitung des Fahrzeugs muss folgende Schritte beinhalten:

a)

Die Prüfung des OBD-Systems: jegliche festgestellten Probleme müssen aufgezeichnet und der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden, sobald sie behoben wurden.

b)

Den Austausch des Öls, des Kraftstoffes und ggf. des Reagens.

2.4.   Anbringung der Messgeräte

2.4.1.   Haupteinheit

Wenn möglich ist die PEMS an einem Ort anzubringen, an dem sie den folgenden Umständen nur minimal ausgesetzt ist:

a)

Schwankungen der Umgebungstemperatur;

b)

Schwankungen des Umgebungsdrucks;

c)

Elektromagnetische Strahlung;

d)

Mechanische Erschütterung und Vibration;

e)

Kohlenwasserstoffe in der Umgebung — falls ein FID-Analysator verwendet wird, der die Umgebungsluft als FID-Brennerluft nutzt.

Die Anbringung muss gemäß den Vorschriften des PEMS-Herstellers durchgeführt werden.

2.4.2.   Abgasdurchsatzmesser

Der Abgasdurchsatzmesser muss am Auspuffrohr des Fahrzeugs angebracht werden. Die EFM-Sensoren müssen zwischen zwei geraden Rohrabschnitten angebracht werden, deren Länge mindestens zwei Mal die Länge des EFM-Durchmessers beträgt (strömungsaufwärts und strömungsabwärts). Es wird empfohlen, den EFM hinter dem Abgasschalldämpfer anzubringen, um die Auswirkungen der Abgaspulsationen auf die Messsignale zu begrenzen.

2.4.3.   Global Positioning System (globales System zur Positionsbestimmung)

Die Antenne muss an der höchstmöglichen Stelle angebracht werden, ohne dabei Gefahr zu laufen, von Hindernissen beim Betrieb auf der Straße beeinträchtigt zu werden.

2.4.4.   Verbindung mit dem ECU des Fahrzeugs

Ein Datenlogger wird verwendet, um die Motorkenndaten in Tabelle 1 aufzuzeichnen. Dieser Datenlogger kann den Datenbus des Steuergerätenetzes (Control Area Network — CAN) des Fahrzeugs nutzen, um Zugang zu den ECU-Daten zu erhalten, die über das CAN gemäß Standardprotokollen wie SAE J1939, J1708 oder ISO 15765-4 übertragen werden.

2.4.5.   Probenahme von gasförmigen Emissionen

Die Abgasentnahmeleitung ist gemäß den Spezifikationen in Anlage 2 Abschnitt 2.3 zu beheizen und ordnungsgemäß an den Verbindungsstellen zu isolieren (Probenahmesonde und Rückseite der Haupteinheit), um kalte Stellen zu vermeiden, die zu einer Verunreinigung des Probenahmesystems durch kondensierte Kohlenwasserstoffe führen könnten.

Die Probenahmesonde muss im Auspuffrohr gemäß den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angebracht werden.

Wird die Länge der Abgasentnahmeleitung geändert, müssen die Systemtransportzeiten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

2.5.   Vor der Prüfung auszuführende Arbeiten

2.5.1.   Starten und stabilisieren der PEMS-Instrumente

Die Haupteinheit ist nach den Angaben des Instrumente-Herstellers aufzuheizen und zu stabilisieren, bis der Druck, die Temperatur und der Durchsatz ihre Betriebssollwerte erreicht haben.

2.5.2.   Reinigung des Probenahmesystems

Um die Verunreinigung des Systems zu vermeiden, müssen die Abgasentnahmeleitungen der PEMS-Instrumente bis zum Beginn der Probenahme gemäß den Angaben des Instrumente-Herstellers gespült werden.

2.5.3.   Überprüfung und Kalibrierung der Analysatoren

Die Kalibrierung des Nullpunkts und der Messbereichsgrenze sowie die Prüfung der Linearität der Analysatoren sind unter Verwendung von Kalibriergasen durchzuführen, welche den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.

2.5.4.   Reinigung des EFM

Der EFM wird an den Druckaufnehmerverbindungen gemäß den Angaben des Instrumente-Herstellers gespült. Mit diesem Verfahren sollen Kondensation und Dieselpartikel von den Druckleitungen und den entsprechenden Anschlüssen für die Messung des Durchflussrohrdrucks entfernt werden.

2.6.   Durchführung der Emissionsprüfung

2.6.1.   Prüfbeginn

Die Probenahme von Emissionen, die Messung der Abgas-Kenndaten und die Aufzeichnung der Motor- und Umgebungsdaten müssen vor dem Anlassen des Motors beginnen. Die Auswertung der Daten beginnt, wenn die Kühlmitteltemperatur zum ersten Mal 343K (70 °C) erreicht hat oder nachdem sich die Kühlmitteltemperatur bei +/– 2K über einen Zeitraum von 5 Minuten stabilisiert hat, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt. Die Auswertung der Daten muss allerdings spätestens 20 Minuten nach dem Motorstart beginnen.

2.6.2.   Prüfung

Die Probenahme von Emissionen, die Messung der Abgas-Kenndaten und die Aufzeichnung der Motor- und Umgebungsdaten müssen während des normalen Fahrbetriebs des Motors fortgesetzt werden. Der Motor kann ausgeschaltet und neu gestartet werden, aber die Probenahme der Emissionen muss während der gesamten Prüfung fortgesetzt werden.

Regelmäßige Prüfungen der PEMS-Gas-Analysatoren sind mindestens alle zwei Stunden durchzuführen. Die während den Prüfungen aufgezeichneten Daten sind zu kennzeichnen und nicht für die Emissionsberechnungen zu nutzen.

2.6.3.   Ende der Prüffolge

Zum Ende der Prüfung muss den Probenahmesystemen genügend Zeit gegeben werden, damit deren Ansprechzeiten abgeschlossen werden können. Der Motor kann vor oder nach dem Ende der Probenahme abgeschaltet werden.

2.7.   Überprüfung der Messungen

2.7.1.   Überprüfung der Analysatoren

Die Überprüfung des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Linearität der Analysatoren sind gemäß Abschnitt 2.5.3 unter Verwendung von Kalibriergasen durchzuführen, welche den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.

2.7.2.   Nullpunktdrift

Der Nullpunktwert wird als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Nullpunktdrift muss im untersten genutzten Messbereich weniger als 2 % des Skalenendwerts betragen.

2.7.3.   Messbereichsdrift

Der Messbereichskalibrierausschlag wird als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Messbereichskalibriergas in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Messbereichsdrift muss im untersten genutzten Messbereich weniger als 2 % des Skalenendwerts betragen.

2.7.4.   Driftüberprüfung

Dies gilt nur, wenn während der Prüfung keine Korrektur der Nullpunktdrift vorgenommen wurde.

So bald wie möglich, aber nicht später als 30 Minuten nach Abschluss der Prüfung, sind die verwendeten Bereiche der Gas-Analysatoren nullabzugleichen und zu kalibrieren, um ihre Drift im Vergleich zu den Ergebnissen vor der Prüfung zu überprüfen.

Für die Drift der Analysatoren gelten folgende Bestimmungen:

a)

Wenn die Driftdifferenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung kleiner als 2 % ist, wie in den Abschnitten 2.7.2 und 2.7.3 beschrieben, können die gemessenen Konzentrationen ohne Korrektur verwendet werden oder gemäß Abschnitt 2.7.5 driftbereinigt werden;

b)

Wenn die Driftdifferenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung gleich oder größer als 2 % ist, wie in den Abschnitten 2.7.2 und 2.7.3 beschrieben, müssen die Messungen verworfen werden oder die gemessenen Konzentrationen gemäß Abschnitt 2.7.5 driftbereinigt werden.

2.7.5.   Driftkorrekturen

Falls Driftkorrekturen gemäß Abschnitt 2.7.4 vorgenommen werden, ist der korrigierte Konzentrationswert gemäß Anhang 4B Abschnitt 8.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 zu berechnen.

Die Differenz zwischen nicht korrigierten und korrigierten bremsspezifischen Emissionswerten muss innerhalb von ± 6 % der nicht korrigierten bremsspezifischen Emissionswerte liegen. Ist die Drift größer als 6 %, so ist die Prüfung ungültig. Falls Driftkorrekturen vorgenommen werden, dürfen nur die driftkorrigierten Emissionsergebnisse für die Meldung von Emissionen verwendet werden.

3.   BERECHNUNG DER EMISSIONEN

Das Endergebnis ist nach ASTM E 29-06b in einem Schritt auf die in der jeweils geltenden Emissionsnorm angegebene Zahl von Dezimalstellen zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle zu runden. Zwischenwerte, aus denen die endgültigen bremsspezifischen Emissionen errechnet werden, dürfen nicht gerundet werden.

3.1.   Zeitabgleich der Daten

Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den einzelnen Signalen bei der Berechnung der Emissionsmasse sind die für die Emissionsberechnung relevanten Daten zeitlich zu korrigieren, wie in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.4 beschrieben.

3.1.1.   Daten der Gas-Analysatoren

Die Daten der Gas-Analysatoren sind ordnungsgemäß unter Verwendung des in Anhang 4B Abschnitt 9.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschriebenen Verfahrens zu korrigieren.

3.1.2.   Daten der Gas-Analysatoren und des EFM

Die Daten der Gas-Analysatoren sind ordnungsgemäß unter Verwendung des in Abschnitt 3.1.4 beschriebenen Verfahrens mit den Daten des EFM abzugleichen.

3.1.3.   PEMS- und Motordaten

Die Daten der PEMS (Gas-Analysatoren und EFM) sind ordnungsgemäß mit den Daten des ECU unter Verwendung des in Abschnitt 3.1.4 genannten Verfahrens abzugleichen.

3.1.4.   Verfahren für einen verbesserten Zeitabgleich der PEMS-Daten

Die Prüfdaten in Tabelle 1 sind in drei verschiedene Kategorien unterteilt:

1

:

Gas-Analysatoren (Konzentrationen von THC, CO, CO2, NOx);

2

:

Abgasdurchsatzmesser (Abgasmassendurchsatz und Abgastemperatur);

3

:

Motor (Drehmoment, Drehzahl, Temperaturen, Kraftstoffmenge, Fahrzeuggeschwindigkeit vom ECU).

Der Zeitabgleich jeder Kategorie mit den anderen Kategorien wird geprüft, indem der höchste Korrelationskoeffizient zwischen zwei Kenndatenserien ermittelt wird. Alle Kenndaten in einer Kategorie müssen verschoben werden, um den Korrelationsfaktor zu maximieren. Die folgenden Kenndaten werden verwendet, um die Korrelationskoeffizienten zu berechnen:

Für den Zeitabgleich:

a)

Kategorien 1 und 2 (Analysatoren und EFM-Daten) mit Kategorie 3 (Motordaten): die Fahrzeuggeschwindigkeit vom GPS und vom ECU.

b)

Kategorie 1 mit Kategorie 2: die CO2-Konzentration und die Abgasmasse;

c)

Kategorie 2 mit Kategorie 3: die CO2-Konzentration und der Kraftstoffdurchsatz des Motors.

3.2.   Prüfungen der Datenkonsistenz

3.2.1.   Daten der Analysatoren und des EFM

Die Konsistenz der Daten (Abgasmassendurchsatz gemessen vom EFM und Gas-Konzentrationen) ist unter Verwendung einer Korrelation zwischen dem vom ECU gemessenen Kraftstoffdurchsatz und dem unter Verwendung der Formel in Anhang 4B Abschnitt 8.4.1.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 errechneten Kraftstoffdurchsatz zu prüfen. Eine lineare Regression ist für die gemessenen und errechneten Werte der Kraftstoffmenge auszuführen. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, wobei folgende Gleichung am besten geeignet ist:

y = mx + b

Dabei gilt:

y

ist der errechnete Kraftstoffdurchsatz [g/s]

m

ist die Steigung der Regressionsgeraden

x

ist der gemessene Kraftstoffdurchsatz [g/s]

b

ist der Y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden

Die Steigung (m) und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade zu berechnen. Es wird empfohlen, diese Analyse im Bereich von 15 Prozent des höchsten Werts bis zum höchsten Wert und bei einer Frequenz von größer oder gleich 1 Hz durchzuführen. Für die Gültigkeit der Prüfung müssen folgenden zwei Kriterien bewertet werden:

Tabelle 2

Toleranzen

Steigung der Regressionsgeraden, m

0,9 bis 1,1 — empfohlen

Bestimmungskoeffizient r2

min. 0,90 — obligatorisch

3.2.2.   ECU-Drehmomentdaten

Die Konsistenz der ECU-Drehmomentdaten ist zu prüfen, indem die höchsten ECU-Drehmomentwerte bei verschiedenen Motordrehzahlen mit den entsprechenden Werten der offiziellen Volllast-Drehmomentkurve des Motors gemäß Anhang II Abschnitt 5 verglichen werden.

3.2.3.   Bremsspezifischer Kraftstoffverbrauch

Der bremsspezifische Kraftstoffverbrauch ist zu prüfen, unter Verwendung:

a)

des aus den Emissionsdaten (Gas-Analysator-Konzentrationen und Daten des Abgasmassendurchsatzes) gemäß den in Anhang 4B Abschnitt 8.4.1.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Formeln errechneten Kraftstoffverbrauchs;

b)

der mithilfe der ECU-Daten (Motordrehmoment und Motordrehzahl) errechneten Arbeit.

3.2.4.   Wegstreckenzähler

Die vom Wegstreckenzähler des Fahrzeugs angegebene Distanz muss mit den GPS-Daten abgeglichen und überprüft werden.

3.2.5.   Umgebungsdruck

Der Wert des Umgebungsdrucks muss mit der Höhenangabe des GPS abgeglichen werden.

3.3.   Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Wird die Konzentration im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die Werte nach der Formel in Anlage 4B Abschnitt 8.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 in Feuchtwerte umzurechnen.

3.4.   Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit

Die von der PEMS gemessenen NOx-Konzentrationen sind nicht unter Berücksichtigung von Umgebungslufttemperatur und -feuchtigkeit zu korrigieren.

3.5.   Berechnung der momentanen gasförmigen Emissionen

Die Emissionsmasse wird gemäß Anhang 4B Abschnitt 8.4.2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 bestimmt.

4.   BESTIMMUNG DER EMISSIONEN UND ÜBEREINSTIMMUNGSFAKTOREN

4.1.   Prinzip des Mittelungsfensters

Die Emissionen sind unter Verwendung einer Methode mit einem gleitenden Mittelungsfenster auf Grundlage der CO2-Bezugsmasse oder der Bezugsarbeit zu integrieren. Das Prinzip der Berechnung lautet wie folgt: Die Emissionsmassen werden nicht für den gesamten Datensatz, sondern für die Untersätze des gesamten Datensatzes berechnet, wobei die Länge dieser Untersätze so bestimmt wird, dass sie der CO2-Masse des Motors oder der während des instationären Bezugsfahrzyklus im Labor gemessenen Arbeit entspricht. Die Berechnungen des gleitenden Mittelwerts werden mit einem Zeitinkrement Δt durchgeführt, das der Datenerfassungsdauer entspricht. Diese Untersätze, die verwendet werden, um die Emissionsdaten zu mitteln, werden in den folgenden Abschnitten „Mittelungsfenster“ genannt.

Abschnitte mit für ungültig erklärten Daten sind nicht bei der Berechnung der Arbeit oder der CO2-Masse und der Emissionen des Mittelungsfensters zu berücksichtigen.

Die folgenden Daten gelten als für ungültig erklärt:

a)

die regelmäßige Überprüfung der Instrumente und/oder nach der Überprüfung der Nullpunktdrift;

b)

die Daten, die nicht den Bedingungen entsprechen, die in Anhang II Abschnitte 4.2 und 4.3 festgelegt sind.

Die Emissionsmasse (mg/Fenster) wird gemäß Anhang 4B Abschnitt 8.4.2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 festgelegt.

Abbildung 1

Fahrzeuggeschwindigkeit bezogen auf die Zeit und gemittelte Fahrzeugemissionen, beginnend vom ersten Mittelungsfenster, bezogen auf die Zeit.

Image

4.2.   Methode, die auf der Zyklusarbeit basiert

Abbildung 2

Methode, die auf der Zyklusarbeit basiert

Image

Die Dauer (t 2,i t 1,i ) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:

Formula

Dabei gilt:

W(tj,i ) ist die Motorarbeit, die zwischen dem Start und der Zeit tj,i in kWh gemessen wurde

Wref ist die Motorarbeit für den WHTC-Zyklus in kWh

t 2,i muss so gewählt werden, dass:

Formula

Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger.

4.2.1.   Berechnung der spezifischen Emissionen

Die spezifischen Emissionen e gas (mg/kWh) sind für jedes Fenster und für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Dabei gilt:

m ist die Emissionsmasse des Bestandteils in mg/Fenster

W(t2,i) – W(t1,i) ist die Motorarbeit während des i-ten Mittelungsfensters in kWh

4.2.2.   Auswahl der gültigen Fenster

Die gültigen Fenster sind die Fenster, deren durchschnittliche Leistung die Leistungsschwelle von 20 % der maximalen Motorleistung übersteigt. Der Prozentsatz an gültigen Fenstern muss gleich oder größer als 50 Prozent sein.

4.2.2.1.   Wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, so muss die Auswertung der Daten unter Verwendung von niedrigeren Leistungsschwellen wiederholt werden. Die Leistungsschwelle muss in Schritten von 1 Prozent reduziert werden, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern gleich oder größer als 50 Prozent ist.

4.2.2.2.   Die niedrigere Leistungsschwelle darf keinesfalls unter 15 Prozent liegen.

4.2.2.3.   Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer Leistungsschwelle von 15 Prozent unter 50 Prozent liegt.

4.2.3.   Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren

Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Fenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Dabei gilt:

e ist der bremsspezifische Emissionsbestandteil in mg/kWh

L ist der geltende Grenzwert in mg/kWh

4.3.   Methode, die auf der CO2-Masse basiert

Abbildung 3

Methode, die auf der CO2-Masse basiert

Image

Die Dauer (t2,i – t1,i ) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:

Formula

Dabei gilt:

m CO2(tj,i )ist die CO2-Masse, die zwischen dem Start der Prüfung und der Zeit tj,i in kg gemessen wurde

m CO2,ref ist die für den WHTC-Zyklus ermittelte CO2-Masse in kg

t 2,i muss so gewählt werden, dass:

Formula

Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger.

Die CO2-Masse wird in den Fenstern berechnet, indem die momentanen, gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3.5 errechneten Emissionen integriert werden.

4.3.1.   Auswahl der gültigen Fenster

Die gültigen Fenster sind Fenster, deren Dauer nicht die maximale Dauer überschreitet, die errechnet wird aus:

Formula

Dabei gilt:

D max ist die maximale Dauer des Fensters in s

P max ist die maximale Motorleistung in kW

4.3.2.   Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren

Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne Fenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:

Formula

Mit Formula (Verhältnis im Betrieb) und

Formula (Verhältnis der Zertifizierung)

Dabei gilt:

m ist die Emissionsmasse des Bestandteils in mg/Fenster

m CO2(t 2,i ) – m CO2(t 1,i ) ist die CO2-Masse während des i-ten Mittelungsfensters in kg

m CO2,ref ist die für den WHTC-Zyklus ermittelte CO2-Masse des Motors in kg

mL ist die Emissionsmasse des Bestandteils entsprechend dem geltenden Grenzwert im WHTC-Zyklus in mg.


(1)  Gemessen oder korrigiert bei einem feuchten Bezugszustand

(2)  Nur für Gasmotoren

(3)  Es ist der Sensor für die Umgebungstemperatur oder für die Ansauglufttemperatur zu nutzen.

(4)  Der aufgezeichnete Wert muss entweder a) dem Nettodrehmoment entsprechen oder b) dem Nettodrehmoment, der aus dem tatsächlichen Motordrehmoment in Prozent, dem Reibungsdrehmoment und dem Bezugsdrehmoment gemäß der SAE-Norm J1939-71 errechnet wurde.

Anlage 2

Transportable Messeinrichtungen

1.   ALLGEMEINES

Die gasförmigen Emissionen sind gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Verfahren zu messen. Nachfolgend sind die Merkmale der transportablen Messeinrichtungen beschrieben, die zur Durchführung solcher Prüfungen zu verwenden sind.

2.   MESSEINRICHTUNGEN

2.1.   Allgemeine Vorschriften für Gas-Analysatoren

Die Vorschriften für PEMS-Gas-Analysatoren müssen den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.

2.2.   Technologie der Gas-Analysatoren

Die Gase sind unter Verwendung der in Anhang 4B Abschnitt 9.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Technologien zu analysieren.

Die Stickoxidanalysatoren können auch vom nichtdispersiven Ultraviolett-Typ (NDUV) sein.

2.3.   Probenahme von gasförmigen Emissionen

Die Probenahmesonden müssen die in Anhang 4B Anlage 3 Abschnitt 3.1.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Anforderungen erfüllen. Die Probenahmeleitung muss auf 190 °C (+/– 10 °C) aufgeheizt werden.

2.4.   Sonstige Instrumente

Diese Messinstrumente müssen den Anforderungen in Tabelle 7 und Anhang 4B Abschnitt 9.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.

3.   HILFS- UND ZUSATZGERÄTE

3.1.   Verbindung des Abgasdurchsatzmessers (EFM) mit dem Auspuffrohr

Die Anbringung des EFM darf den Gegendruck weder um mehr als den vom Motorhersteller empfohlenen Wert erhöhen, noch die Länge des Auspuffrohrs um mehr als 1,2 m verlängern. Hinsichtlich aller Bestandteile der PEMS-Ausrüstung muss die Anbringung des EFM den lokal geltenden Straßensicherheitsvorschriften und Versicherungsvorschriften entsprechen.

3.2.   Anbringungsort der PEMS und Befestigungsteile

Die PEMS ist gemäß Anlage 1 Abschnitt 2.4 anzubringen.

3.3.   Stromzufuhr

Die PEMS muss unter Verwendung der in Anhang II Abschnitt 4.6.6 angegebenen Methode mit Strom versorgt werden.

Anlage 3

Kalibrierung der transportablen Messeinrichtungen

1.   KALIBRIERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER EINRICHTUNG

1.1.   Kalibriergase

Die PEMS-Gas-Analysatoren sind unter Verwendung von Gasen, die den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen, zu kalibrieren.

1.2.   Dichtheitsprüfung

Die PEMS-Dichtheitsprüfung muss gemäß den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchgeführt werden.

1.3.   Überprüfung der Ansprechzeit des Analysesystems

Die Überprüfung der Ansprechzeit des PEMS-Analysesystems ist gemäß den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchzuführen.

Anlage 4

Methode zur Prüfung der Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals

1.   EINLEITUNG

Nachfolgend ist auf unspezifische Weise die Methode beschrieben, die verwendet wird, um die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals während der ISC-PEMS-Prüfungen zu überprüfen.

Das spezifische anwendbare Verfahren wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde dem Motorhersteller überlassen.

2.   DIE METHODE DES „HÖCHSTEN DREHMOMENTS“

2.1.

Die Methode des „höchsten Drehmoments“ besteht darin nachzuweisen, dass ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Prüfung der Fahrzeuge erreicht wurde.

2.2.

Wenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der ISC-PEMS-Emissionsprüfung nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last des Fahrzeugs und/oder gegebenenfalls die Prüfstrecke so zu ändern, dass er diesen Nachweis nach der ISC-PEMS-Emissionsprüfung erbringen kann.

ANHANG III

PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN

1.   EINLEITUNG

1.1.

Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben.

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.

Die allgemeinen Anforderungen für die Durchführung der Prüfungen und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denen in Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit den in den Abschnitten 2.2 bis 2.6 beschriebenen Ausnahmen.

2.2.

Für die Prüfungen sind die in Anhang IX dieser Verordnung festgelegten entsprechenden Bezugskraftstoffe zu verwenden.

2.3.

Wenn die Emissionen in den Rohabgasen gemessen werden, ist Tabelle 5 in Anhang 4B Abschnitt 8.4.2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durch die folgende Tabelle zu ersetzen:

Tabelle 1

u-Werte für das Rohabgas und Dichte der Abgasbestandteile

Kraftstoff

ρ e

Gas

NOx

CO

HC

CO2

O2

CH4

ρ gas [kg/m3]

2,053

1,250

 (1)

1,9636

1,4277

0,716

u gas  (2)

Diesel (B7)

1,2943

0,001586

0,000966

0,000482

0,001517

0,001103

0,000553

Ethanol (ED95)

1,2768

0,001609

0,000980

0,000780

0,001539

0,001119

0,000561

CNG (3)

1,2661

0,001621

0,000987

0,000528 (4)

0,001551

0,001128

0,000565

Propan

1,2805

0,001603

0,000976

0,000512

0,001533

0,001115

0,000559

Butan

1,2832

0,001600

0,000974

0,000505

0,001530

0,001113

0,000558

LPG (5)

1,2811

0,001602

0,000976

0,000510

0,001533

0,001115

0,000559

2.4.

Wenn die Emissionen in den verdünnten Abgasen gemessen werden, ist Tabelle 6 in Anhang 4B Abschnitt 8.5.2.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durch die folgende Tabelle zu ersetzen:

Tabelle 2

u-Werte für das verdünnte Abgas und Dichte der Abgasbestandteile

Kraftstoff

ρ de

Gas

NOx

CO

HC

CO2

O2

CH4

ρ gas [kg/m3]

2,053

1,250

 (6)

1,9636

1,4277

0,716

u gas  (7)

Diesel (B7)

1,293

0,001588

0,000967

0,000483

0,001519

0,001104

0,000553

Ethanol (ED95)

1,293

0,001588

0,000967

0,000770

0,001519

0,001104

0,000553

CNG (8)

1,293

0,001588

0,000967

0,000517 (9)

0,001519

0,001104

0,000553

Propan

1,293

0,001588

0,000967

0,000507

0,001519

0,001104

0,000553

Butan

1,293

0,001588

0,000967

0,000501

0,001519

0,001104

0,000553

LPG (10)

1,293

0,001588

0,000967

0,000505

0,001519

0,001104

0,000553

2.5.

Ammoniak (NH3) ist gemäß Anlage 1 dieses Anhangs zu ermitteln.

2.6.

Die Emissionen von Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin oder E85 betrieben werden, sind gemäß Anlage 2 dieses Anhangs zu ermitteln.


(1)  kraftstoffabhängig

(2)  bei λ = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa

(3)  u-Werte ± 0,2 % für folgende Massenverteilung: C = 66 – 76 %; H = 22 – 25 %; N = 0 – 12 %

(4)  NMHC auf der Basis von CH2,93 (für Gesamt-HC ist der u gas–Faktor für CH4 zu verwenden)

(5)  u-Werte ± 0,2 % für folgende Massenverteilung: C3 = 70 – 90 %; C4 = 10 – 30 %

(6)  kraftstoffabhängig

(7)  bei λ = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa

(8)  u-Werte ±0,2 % für folgende Massenverteilung: C = 66 – 76 %; H = 22 – 25 %; N = 0 – 12 %