11.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 153/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 540/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2011
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) aufgeführten Wirkstoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt. |
(2) |
Deshalb ist zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Verordnung mit der Liste der Wirkstoffe zu erlassen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren. |
(3) |
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass infolge der Aufhebung der Richtlinie 91/414/EWG kraft Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Richtlinien, mit denen die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, in dem Umfang gegenstandslos geworden sind, in dem sie die genannte Richtlinie ändern. Die unabhängigen Bestimmungen dieser Richtlinien gelten jedoch weiter — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 14. Juni 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
ANHANG
FÜR DIE VERWENDUNG IN PFLANZENSCHUTZMITTELN ZUGELASSENE WIRKSTOFFE
Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Anhang aufgeführten Stoffe:
— |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
— |
Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich. |
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Zulassung |
Befristung der Zulassung |
Sonderbestimmungen |
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1 |
Imazalil CAS-Nr. 73790-28-0, 35554-44-0 CIPAC-Nr. 335 |
(+)-1-(β-allyloxy-2,4-dichlorophenylethyl)imidazole oder (+)-allyl 1-(2,4-dichlorophenyl)-2-imidazol-1-ylethyl ether |
975 g/kg |
1. Januar 1999 |
31. Dezember 2011 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Für nachstehende Anwendungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 11. Juli 1997. |
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2 |
Azoxystrobin CAS-Nr. 131860-33-8 CIPAC-Nr. 571 |
Methyl (E)-2-{2[6-(2-cyanophenoxy)pyrimidin-4-yloxy] phenyl}-3-methoxyacrylate |
930 g/kg (Z-Isomer max. 25 g/kg) |
1. Juli 1998 |
31. Dezember 2011 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen zu achten. Die Zulassungsbedingungen sollten geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 22. April 1998. |
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3 |
Kresoxym-Methyl CAS-Nr. 143390-89-0 CIPAC-Nr. 568 |
Methyl (E)-2-methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl) phenyl]acetate |
910 g/kg |
1. Februar 1999 |
31. Dezember 2011 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Bedingungen. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Oktober 1998. |
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4 |
Spiroxamin CAS-Nr. 1181134-30-8 CIPAC-Nr. 572 |
(8-tert-Butyl-1,4-dioxa-spiro [4.5] decan-2-ylmethyl)-ethyl-propyl-amine |
940 g/kg (Diastereomere A und B zusammen) |
1. September 1999 |
31. Dezember 2011 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Mai 1999. |
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5 |
Azimsulfuron CAS-Nr. 120162-55-2 CIPAC-Nr. 584 |
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-urea |
980 g/kg |
1. Oktober 1999 |
31. Dezember 2011 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Aviotechnische Ausbringungen dürfen nicht zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen umfassen (z. B. im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers). Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Juli 1999. |
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6 |
Fluroxypyr CAS-Nr. 69377-81-7 CIPAC-Nr. 431 |
4-amino-3,5-dichloro-6-fluoro-2-pyridyloxyacetic acid |
950 g/kg |
1. Dezember 2000 |
31. Dezember 2011 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die geforderten zusätzlichen Versuche und Angaben gemäß Nummer 7 des Prüfungsberichts nicht bis 1. Dezember 2000 vorgelegt worden sind. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 30. November 1999. |
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7 |
Metsulfuronmethyl CAS-Nr. 74223-64-6 |
Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)benzoate |
960 g/kg |
1. Juli 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000. |
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8 |
Prohexadion-Calcium CAS-Nr. 127277-53-6 CIPAC-Nr. 567 |
Calcium 3,5-dioxo-4-propionylcyclohexanecarboxylate |
890 g/kg |
1. Oktober 2000 |
31. Dezember 2011 |
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000. |
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9 |
Triasulfuron CAS-Nr. 82097-50-5 CIPAC-Nr. 480 |
1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea |
940 g/kg |
1. August 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000. |
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10 |
Esfenvalerat CAS-Nr. 66230-04-4 CIPAC-Nr. 481 |
(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorophenyl)-3-methylbutyrate |
830 g/kg |
1. August 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000. |
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11 |
Bentazon CAS-Nr. 25057-89-0 CIPAC-Nr. 366 |
3-isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiadiazin-4-(3H)-one-2,2-dioxide |
960 g/kg |
1. August 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000. |
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12 |
Lambda-cyhalothrin CAS-Nr. 91465-08-6 CIPAC-Nr. 463 |
1:1-Gemisch aus
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810 g/kg |
1. Januar 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders
Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000. |
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13 |
Fenhexamid CAS-Nr. 126833-17-8 CIPAC-Nr. 603 |
N-(2,3-dichloro-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexanecarboxamide |
≥ 950 g/kg |
1. Juni 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000. |
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14 |
Amitrol CAS-Nr. 61-82-5 CIPAC-Nr. 90 |
H-[1,2,4]-triazole-3-ylamine |
900 g/kg |
1. Januar 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amitrol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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15 |
Diquat CAS-Nr. 2764-72-9 (Ion), 85-00-7 (Dibromid) CIPAC-Nr. 55 |
9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrene ion (dibromide) |
950 g/kg |
1. Januar 2002 |
31. Dezember 2015 |
Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen dürfen nur Anwendungen als Bodenherbizid und Sikkationsmittel zugelassen werden. Anwendungen zur Bekämpfung von Wasserunkräutern dürfen nicht zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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16 |
Pyridat CAS-Nr. 55512-33.9 CIPAC-Nr. 447 |
6-Chloro-3-phenylpyridazin-4-yl S-octyl thiocarbonate |
900 g/kg |
1. Januar 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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17 |
Thiabendazol CAS-Nr. 148-79-8 CIPAC-Nr. 323 |
2-Thiazol-4-yl-1H-benzimidazole |
985 g/kg |
1. Januar 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Blattspritzungen dürfen nicht zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
Es müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. Klärung mit Kieselgur oder Aktivkohle) durchgeführt werden, um Oberflächengewässer vor übermäßiger Kontamination durch Abwasser zu schützen. |
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18 |
Paecilomyces fumosoroseus Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874 |
Entfällt |
In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hoch- leistungsflüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten. |
1. Juli 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hochleistungsflüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001. |
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19 |
DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl) CAS-Nr. 144740-54-5 CIPAC-Nr. 577 |
2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluromethylnicotinate monosodium salt |
903 g/kg |
1. Juli 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001. |
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20 |
Acibenzolar-s-methyl CAS-Nr. 135158-54-2 CIPAC-Nr. 597 |
Benzo[1,2,3]thiadiazole-7-carbothioic acid S-methyl ester |
970 g/kg |
1. November 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Pflanzenaktivator dürfen zugelassen werden. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001. |
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21 |
Cyclanilid CAS-Nr. 113136-77-9 CIPAC-Nr. 586 |
Nicht verfügbar |
960 g/kg |
1. November 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Der Höchstgehalt der Verunreinigung 2,4-Dichloranilin (2,4-DCA) im hergestellten Wirkstoff sollte sich auf 1 g/kg belaufen. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001. |
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22 |
Eisen(III)-phosphat CAS-Nr. 10045-86-0 CIPAC-Nr. 629 |
Ferric phosphate |
990 g/kg |
1. November 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Molluskizid dürfen zugelassen werden. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001. |
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23 |
Pymetrozin CAS-Nr. 123312-89-0 CIPAC-Nr. 593 |
(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmetylene)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3 one |
950 g/kg |
1. November 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001. |
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24 |
Pyraflufen-ethyl CAS-Nr. 129630-19-9 CIPAC-Nr. 605 |
Ethyl-2-chloro-5-(4-chloro-5-difluoromethoxy-1-mhypyrazol-3-yl)-4-fluorophenoxyacetate |
956 g/kg |
1. November 2001 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen und wenden gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung an. Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001. |
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25 |
Glyphosat CAS-Nr. 1071-83-6 CIPAC-Nr. 284 |
N-(phosphonomethyl)-glycin |
950 g/kg |
1. Juli 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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26 |
Thifensulfuron-methyl CAS-Nr. 79277-27-3 CIPAC-Nr. 452 |
Methyl 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoyl-sulfamoyl) thiophene-2-carboxylate |
960 g/kg |
1. Juli 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thifensulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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27 |
2,4-D CAS-Nr. 94-75-7 CIPAC-Nr. 1 |
(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid |
960 g/kg |
1. Oktober 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Oktober 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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28 |
Isoproturon CAS-Nr. 34123-59-6 CIPAC-Nr. 336 |
3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea |
970 g/kg |
1. Januar 2003 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 7. Dezember 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoproturon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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29 |
Ethofumesat CAS-Nr. 26225-79-6 CIPAC-Nr. 223 |
(±)-2-ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-ylmethanesulfonate |
960 g/kg |
1. März 2003 |
28. Februar 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ehtofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser übergreifenden Bewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird, und ggf. Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. |
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30 |
Iprovalicarb CAS-Nr. 140923-17-7 CIPAC-Nr. 620 |
{2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethylcarbonyl] propyl}-carbamic acid isopropylester |
950 g/kg (vorläufige Spezifizierung) |
1. Juli 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
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31 |
Prosulfuron CAS-Nr. 94125-34-5 CIPAC-Nr. 579 |
1-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluoropropyl)-phenylsulfonyl]-urea |
950 g/kg |
1. Juli 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
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32 |
Sulfosulfuron CAS-Nr. 141776-32-1 CIPAC-Nr. 601 |
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[2-ethanesulfonyl-imidazo[1,2-a]pyridine) sulfonyl]urea |
980 g/kg |
1. Juli 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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33 |
Cinidonethyl CAS-Nr. 142891-20-1 CIPAC-Nr. 598 |
(Z)-ethyl 2-chloro-3-[2-chloro-5-(cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximido)phenyl]acrylate |
940 g/kg |
1. Oktober 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cinidonethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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34 |
Cyhalofopbutyl CAS-Nr. 122008-85-9 CIPAC-Nr. 596 |
Butyl-(R)-2-[4(4-cyano-2-fluorophenoxy) phenoxy]propionate |
950 g/kg |
1. Oktober 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyhalofopbutyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
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35 |
Famoxadon CAS-Nr. 131807-57-3 CIPAC-Nr. 594 |
3-anilino-5-methyl-5-(4-phenoxyphenyl)-1,3-oxazolidine-2,4-dione |
960 g/kg |
1. Oktober 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Famoxadon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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36 |
Florasulam CAS-Nr. 145701-23-1 CIPAC-Nr. 616 |
2′, 6′, 8-Trifluoro-5-methoxy-[1,2,4]-triazolo [1,5-c] pyrimidine-2-sulphonanilide |
970 g/kg |
1. Oktober 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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37 |
Metalaxyl-M CAS-Nr. 70630-17-0 CIPAC-Nr. 580 |
Methyl(R)-2-{[(2,6-dimethylphenyl)methoxy-acetyl] amino} propionate |
910 g/kg |
1. Oktober 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
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38 |
Picolinafen CAS-Nr. 137641-05-5 CIPAC-Nr. 639 |
4′-Fluoro-6-[(α,α,α-trifluoro-m-tolyl)oxy]picolinanilide |
970 g/kg |
1. Oktober 2002 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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39 |
Flumioxazin CAS-Nr. 103361-09-7 CIPAC-Nr. 578 |
N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide |
960 g/kg |
1. Januar 2003 |
31. Dezember 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Juni 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
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40 |
Deltamethrin CAS-Nr. 52918-63-5 CIPAC-Nr. 333 |
(S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate |
980 g/kg |
1. November 2003 |
31. Oktober 2013 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 18. Oktober 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Deltamethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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41 |
Imazamox CAS-Nr. 114311-32-9 CIPAC-Nr. 619 |
(±)-2-(4-isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl)-5-(methoxymethyl) nicotinic acid |
950 g/kg |
1. Juli 2003 |
30. Juni 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf eine potenzielle Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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42 |
Oxasulfuron CAS-Nr. 144651-06-9 CIPAC-Nr. 626 |
Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) carbamoyl-sulfamoyl] benzoate |
930 g/kg |
1. Juli 2003 |
30. Juni 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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43 |
Ethoxysulfuron CAS-Nr. 126801-58-9 CIPAC-Nr. 591 |
3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2-ethoxyphenoxy-sulfonyl)urea |
950 g/kg |
1. Juli 2003 |
30. Juni 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoxysulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Schutz von Nichtzielwasserpflanzen und Algen in Entwässerungskanälen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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44 |
Foramsulfuron CAS-Nr. 173159-57-4 CIPAC-Nr. 659 |
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(2-dimethylcarbamoyl-5-formamidophenylsulfonyl)urea |
940 g/kg |
1. Juli 2003 |
30. Juni 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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45 |
Oxadiargyl CAS-Nr. 39807-15-3 CIPAC-Nr. 604 |
5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-propargyloxyphenyl)-1,3,4 oxadiazol-2-(3H)-one |
980 g/kg |
1. Juli 2003 |
30. Juni 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiargyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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46 |
Cyazofamid CAS-Nr. 120116-88-3 CIPAC-Nr. 653 |
4-chloro-2cyano-N,N-dimethyl-5-P-tolylimidazole -1-sulfonamide |
935 g/kg |
1. Juli 2003 |
30. Juni 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder Anwendungsbeschränkungen anzuwenden. |
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47 |
2,4-DB CAS-Nr. 94-82-6 CIPAC-Nr. 83 |
4-(2,4-dichlorophenoxy) butyric acid |
940 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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48 |
beta-Cyfluthrin CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben) CIPAC-Nr. 482 |
(1RS,3RS;1RS,3SR)-3- (2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylic acid (SR)-α-cyano-(4-fluoro-3-phenoxy-phenyl)methyl ester |
965 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über beta-Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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49 |
Cyfluthrin CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben) CIPAC-Nr. 385 |
(RS),-α-cyano-4-fluoro-3-phenoxybenzyl-(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethycyclopropanecarboxylate |
920 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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50 |
Iprodion CAS-Nr. 36734-19-7 CIPAC-Nr. 278 |
3-(3,5-dichlorophenyl)-Nisopropyl-2,4-dioxo-imidazolidine-1-carboximide |
960 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid und Nematizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprodion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
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51 |
Linuron CAS-Nr. 330-55-2 CIPAC-Nr. 76 |
3-(3,4-dichlorophenyl)-1-methoxy-1-methylurea |
900 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Linuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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52 |
Maleinsäurehydrazid CAS-Nr. 123-33-1 CIPAC-Nr. 310 |
6-hydroxy-2H-pyridazin-3-one |
940 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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53 |
Pendimethalin CAS-Nr. 40487-42-1 CIPAC-Nr. 357 |
N-(1-ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xylidene |
900 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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54 |
Propineb CAS-Nr. 12071-83-9 (Monomer), 9016-72-2 (Homopolymer) CIPAC-Nr. 177 |
Polymeric zinc 1,2-propylenebis(dithiocarbamate) |
Der technische Wirkstoff sollte der FAO-Spezifikation entsprechen. |
1. April 2004 |
31. März 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propineb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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55 |
Propyzamid CAS-Nr. 23950-58-5 CIPAC-Nr. 315 |
3,5-dichloro-N-(1,1-dimethyl-prop-2-ynyl)benzamide |
920 g/kg |
1. April 2004 |
31. März 2014 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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56 |
Mecoprop CAS-Nr. 7085-19-0 CIPAC-Nr. 51 |
(RS)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)-propionic acid |
930 g/kg |
1. Juni 2004 |
31. Mai 2014 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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57 |
Mecoprop-P CAS-Nr. 16484-77-8 CIPAC-Nr. 475 |
(R)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)-propionic acid |
860 g/kg |
1. Juni 2004 |
31. Mai 2014 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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58 |
Propiconazol CAS-Nr. 60207-90-1 CIPAC-Nr. 408 |
(±)-1-[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-ylmethyl]-1H-1,2,4-triazole |
920 g/kg |
1. Juni 2004 |
31. Mai 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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59 |
Trifloxystrobin CAS-Nr. 141517-21-7 CIPAC-Nr. 617 |
Methyl (E)-methoxyimino-{(E)-a-[1-a-(a,a,a-trifluoro-m-tolyl)ethylideneaminooxyl]-o-tolyl}acetate |
960 g/kg |
1. Oktober 2003 |
30. September 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten. |
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60 |
Carfentrazon-ethyl CAS-Nr. 128639-02.1 CIPAC-Nr. 587 |
Ethyl (RS)-2-chloro-3-[2-chloro-5-(4-difluoromethyl-4,5-dihydro-3-methyl-5oxo-1H 1,2,4-triazol-1-yl)-4-fluorophenyl]propionate |
900 g/kg |
1. Oktober 2003 |
30. September 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carfentrazon-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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61 |
Mesotrion CAS-Nr. 104206-8 CIPAC-Nr. 625 |
2-(4-mesyl-2-nitrobenzoyl) cyclohexane -1,3-dione |
920 g/kg Die Herstellungsunreinheit 1-Cyano-6-(methylsulfonyl)-7-nitro- 9H-xanthen-9-on gilt als toxikolo- gisch bedenklich und muss unter 0,0002 % (G/G) im technischen Produkt liegen. |
1. Oktober 2003 |
30. September 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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62 |
Fenamidon CAS-Nr. 161326-34-7 CIPAC-Nr. 650 |
(S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl-3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol-4-one |
975 g/kg |
1. Oktober 2003 |
30. September 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamidon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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63 |
Isoxaflutol CAS-Nr. 141112-29-0 CIPAC-Nr. 575 |
5-cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-4-trifluoromethylbenzoyl) isoxazole |
950 g/kg |
1. Oktober 2003 |
30. September 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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64 |
Flurtamon CAS-Nr. 96525-23-4 |
(RS)-5-methylamino-2-phenyl-4-(a,a,a-trifluoro-m-tolyl) furan-3 (2H)-one |
960 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flurtamon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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65 |
Flufenacet CAS-Nr. 142459-58-3 CIPAC-Nr. 588 |
4′-fluoro-N-isopropyl-2-[5-(trifluoromethyl)-1,3,4-thiadiazol-2-yloxy]acetanilide |
950 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flufenacet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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66 |
Iodosulfuron CAS-Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz) 144550-36-7 (Iodosulfuron-methyl-natrium) CIPAC No 634 (Grundsubstanz) 634.501 (Iodosulfuron-methyl-natrium) |
4-iodo-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-ureidosulfonyl]benzoate |
910 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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67 |
Dimethenamid-p CAS-Nr. 163515-14-8 CIPAC-Nr. 638 |
S-2-chloro-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamide |
890 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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68 |
Picoxystrobin CAS-Nr. 117428-22-5 CIPAC-Nr. 628 |
Methyl (E)-3-methoxy-2-{2-[6-(trifluoromethyl) -2- pyridyloxymethyl]phenyl} acrylate |
950 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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69 |
Fosthiazat CAS-Nr. 98886-44-3 CIPAC-Nr. 585 |
(RS)-S-sec-butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioate |
930 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Insektizid oder Nematizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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70 |
Silthiofam CAS-Nr. 175217-20-6 CIPAC-Nr. 635 |
N-allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl)thiophene-3-carboxamide |
950 g/kg |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Andere Anwendungen als Saatgutbeizungen sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher, Anwender und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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71 |
Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660) CIPAC-Nr. 614 |
Nicht zutreffend |
Einzelheiten über Reinheit und Produktionsüberwachung sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen. |
1. Januar 2004 |
31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Coniothyrium minitans und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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72 |
Molinat CAS-Nr. 2212-67-1 CIPAC-Nr. 235 |
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950 g/kg |
1. August 2004 |
31. Juli 2014 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Molinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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73 |
Thiram CAS-Nr. 137-26-8 CIPAC-Nr. 24 |
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960 g/kg |
1. August 2004 |
31. Juli 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
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74 |
Ziram CAS-Nr. 137-30-4 CIPAC-Nr. 31 |
Zinc bis (dimethyldithiocarbamate) |
950 g/kg (FAO-Spezifikation)
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1. August 2004 |
31. Juli 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ziram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
|
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75 |
Mesosulfuron CAS-Nr. 400852-66-6 CIPAC-Nr. 441 |
2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methanesulfonamido)-p-toluic acid |
930 g/kg |
1. April 2004 |
31. März 2014 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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76 |
Propoxycarbazon CAS-Nr. 145026-81-9 CIPAC-Nr. 655 |
2-(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonylbenzoicacid-methylester |
≥ 950 g/kg (ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium) |
1. April 2004 |
31. März 2014 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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77 |
Zoxamid CAS-Nr. 156052-68-5 CIPAC-Nr. 640 |
(RS)-3,5-Dichloro-N-(3-chloro-1-ethyl-1-methylacetonyl)-p-toluamide |
950 g/kg |
1. April 2004 |
31. März 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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78 |
Chlorpropham CAS-Nr. 101-21-3 CIPAC-Nr. 43 |
Isopropyl 3-chlorophenylcarbamate |
975 g/kg |
1. Februar 2005 |
31. Januar 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid und als Keimhemmer dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpropham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Anwendern, Verbrauchern und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Risikobegrenzungsmaßnahmen umfassen. |
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79 |
Benzoesäure CAS-Nr. 65-85-0 CIPAC-Nr. 622 |
benzoic acid |
990 g/kg |
1. Juni 2004 |
31. Mai 2014 |
Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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80 |
Flazasulfuron CAS-Nr. 104040-78-0 CIPAC-Nr. 595 |
1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-trifluoromethyl-2-pyridylsulphonyl)urea |
940 g/kg |
1. Juni 2004 |
31. Mai 2014 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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81 |
Pyraclostrobin CAS-Nr. 175013-18-0 CIPAC-Nr. 657 |
methyl N-(2-{[1-(4-chlorophenyl)-1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamate |
975 g/kg Die Herstellungsunreinheit Dimethylsulfat (DMS) gilt als toxikologisch bedenklich und darf eine Konzentration von 0,0001 % im technischen Produkt nicht überschreiten. |
1. Juni 2004 |
31. Mai 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid oder Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyraclostrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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82 |
Quinoxyfen CAS-Nr. 124495-18-7 CIPAC-Nr. 566 |
5,7-dichloro-4(ρ-fluorophenoxy) quinoline |
970 g/kg |
1. September 2004 |
31. August 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinoxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. In empfindlichen Gebieten sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und Überwachungsprogramme einzuleiten. |
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83 |
Alpha-Cypermethrin CAS-Nr. 67375-30-8 CIPAC-Nr. 454 |
Racemate bestehend aus:
|
930 g/kg CIS-2 |
1. März 2005 |
28. Februar 2015 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Alpha-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
|
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84 |
Benalaxyl CAS-Nr. 71626-11-4 CIPAC-Nr. 416 |
Methyl N-phenylacetyl-N-2, 6-xylyl-DL-alaninate |
960 g/kg |
1. März 2005 |
28. Februar 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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85 |
Bromoxynil CAS-Nr. 1689-84-5 CIPAC-Nr. 87 |
3,5 dibromo-4- hydroxybenzonitrile |
970 g/kg |
1. März 2005 |
28. Februar 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromoxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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86 |
Desmedipham CAS-Nr. 13684-56-5 CIPAC-Nr. 477 |
|
Min. 970 g/kg |
1. März 2005 |
28. Februar 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Desmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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87 |
Ioxynil CAS-Nr. 13684-83-4 CIPAC-Nr. 86 |
4-hydroxy-3,5-di-iodobenzonitrile |
960 g/kg |
1. März 2005 |
28. Februar 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ioxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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88 |
Phenmedipham CAS-Nr. 13684-63-4 CIPAC-Nr. 77 |
|
Min. 970 g/kg |
1. März 2005 |
28. Februar 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phenmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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89 |
Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342 CIPAC-Nr. 574 |
Nicht zutreffend |
Die Menge des Sekundärmetaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) in der Fermentationsbrühe zum Zeitpunkt der Formulierung des Mittels darf die Bestimmungsgrenze (LOQ=2 mg/l) nicht überschreiten. |
1. Oktober 2004 |
30. September 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen dürfen zugelassen werden. Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pseudomonas chlororaphis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Sicherheit für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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90 |
Mepanipyrim CAS-Nr. 110235-47-7 CIPAC-Nr. 611 |
N-(4-methyl-6-prop-1-ynylpyrimidin-2-yl)aniline |
960 g/kg |
1. Oktober 2004 |
30. September 2014 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepanipyrim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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91 |
Acetamiprid CAS-Nr. 160430-64-8 CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt |
(E)-N1-[(6-chloro-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidine |
≥ 990 g/kg |
1. Januar 2005 |
31. Dezember 2014 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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92 |
Thiacloprid CAS-Nr. 111988-49-9 CIPAC-Nr. 631 |
(Z)-N-{3-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl]-1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamide |
≥ 975 g/kg |
1. Januar 2005 |
31. Dezember 2014 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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93 |
Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10 Kultursammlung: Nr. CNCM I-807 CIPAC-Nr. nicht zugeteilt |
Nicht zutreffend |
|
1. April 2005 |
31. März 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ampelomyces quisqualis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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94 |
Imazosulfuron CAS-Nr. 122548-33-8 CIPAC-Nr. 590 |
1-(2-chloroimidazo[1,2-α]pyridin-3-ylsul-phonyl)-3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)urea |
≥ 980 g/kg |
1. April 2005 |
31. März 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasser- und Landpflanzen, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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95 |
Laminarin CAS-Nr. 9008-22-4 CIPAC-Nr. 671 |
(1→3)-β-D-glucan (gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur) |
≥ 860 g/kg in der Trockensubstanz |
1. April 2005 |
31. März 2015 |
Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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96 |
Methoxyfenozid CAS-Nr. 161050-58-4 CIPAC-Nr. 656 |
N-tert-Butyl-N′-(3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazide |
≥ 970 g/kg |
1. April 2005 |
31. März 2015 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Land- und Wasserarthropoden, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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97 |
S-Metolachlor CAS-Nr. 87392-12-9 (S-Isomer) 178961-20-1 (R-Isomer) CIPAC-Nr. 607 |
Mischung von:
|
≥ 960 g/kg |
1. April 2005 |
31. März 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über S-Metolachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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98 |
Gliocladium catenulatum Stamm: J1446 Kultursammlung: Nr. DSM 9212 CIPAC-Nr. nicht zugeteilt |
Nicht zutreffend |
|
1. April 2005 |
31. März 2015 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gliocladium catenulatum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Sicherheit für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen. |
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99 |
Etoxazol CAS-Nr. 153233-91-1 CIPAC-Nr. 623 |
(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro-1,3-oxazol-4-yl] phenetole |
≥ 948 g/kg |
1. Juni 2005 |
31. Mai 2015 |
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Gewässerorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
||||||||||||||||||||||||||||||
100 |
Tepraloxydim CAS-Nr. 149979-41-9 CIPAC-Nr. 608 |
(EZ)-(RS)-2-{1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-3-hydroxy-5-perhydropyran-4-ylcyclohex-2-en-1-one |
≥ 920 g/kg |
1. Juni 2005 |
31. Mai 2015 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tepraloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von terrestrischen Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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101 |
Chlorthalonil CAS-Nr. 1897-45-6 CIPAC-Nr. 288 |
Tetrachloroisophthalonitrile |
985 g/kg
|
1. März 2006 |
28. Februar 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorthalonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf den Schutz von
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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102 |
Chlortoluron (Stereochemie nicht angegeben) CAS-Nr. 15545-48-9 CIPAC-Nr. 217 |
3-(3-chloro-p-tolyl)-1,1-dimethylurea |
975 g/kg |
1. März 2006 |
28. Februar 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlortoluron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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103 |
Cypermethrin CAS-Nr. 52315-07-8 CIPAC-Nr. 332 |
(RS)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1RS)-cis, trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate (4 Isomerenpaare: cis-1, cis-2, trans-3, trans-4) |
900 g/kg |
1. März 2006 |
28. Februar 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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104 |
Daminozid CAS-Nr. 1596-84-5 CIPAC-Nr. 330 |
N-dimethylaminosuccinamic acid |
990 g/kg Verunreinigungen
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1. März 2006 |
28. Februar 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Daminozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach Anwendungen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen. |
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105 |
Thiophanatmethyl (Stereochemie nicht angegeben) CAS-Nr. 23564-05-8 CIPAC-Nr. 262 |
Dimethyl 4,4′-(o-phenylene)bis(3-thioallophanate) |
950 g/kg |
1. März 2006 |
28. Februar 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiophanatmethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen, Regenwürmern und anderen Boden-Makroorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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106 |
Tribenuron CAS-Nr. 106040-48-6 (Tribenuron) CIPAC-Nr. 546 |
2-[4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl(methyl)carbamoylsulfamoyl]benzoic acid |
950 g/kg (als Tribenuronmethyl) |
1. März 2006 |
28. Februar 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von terrestrischen Nichtzielpflanzen, aquatischen höheren Pflanzen und Grundwasser in empfindlichen Bereichen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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107 |
MCPA CAS-Nr. 94-74-6 CIPAC-Nr. 2 |
4-chloro-o-tolyloxyacetic acid |
≥ 930 g/kg |
1. Mai 2006 |
30. April 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und dafür Sorge tragen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. |
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108 |
MCPB CAS-Nr. 94-81-5 CIPAC-Nr. 50 |
4-(4-chloro-o-tolyloxy)butyric acid |
≥ 920 g/kg |
1. Mai 2006 |
30. April 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und dafür Sorge tragen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. |
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109 |
Bifenazat CAS-Nr. 149877-41-8 CIPAC-Nr. 736 |
Isopropyl 2-(4-methoxybiphenyl-3-yl)hydrazinoformate |
≥ 950 g/kg |
1. Dezember 2005 |
30. November 2015 |
TEIL A Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Bifenazat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei Zierpflanzen in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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110 |
Milbemectin Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4 CAS-Nr.
CIPAC-Nr. 660 |
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≥ 950 g/kg |
1. Dezember 2005 |
30. November 2015 |
TEIL A Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Milbemectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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111 |
Chlorpyrifos CAS-Nr. 2921-88-2 CIPAC-Nr. 221 |
O,O-diethyl-O-3,5,6-trichloro-2-pyridyl phosphorothioate |
≥ 970 g/kg Die Verunreinigung O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 3 g/kg festgelegt wird. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Chlorpyrifos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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112 |
Chlorpyrifos-methyl CAS-Nr. 5598-13-0 CIPAC-Nr. 486 |
O,O-dimethyl-O-3,5,6-trichloro-2-pyridyl phosphorothioate |
≥ 960 g/kg Die Verunreinigungen O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) und O,O,O-Trimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridinyl) diphosphordithioat (Sulfotep-Ester) wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von jeweils 5 g/kg festgelegt wird. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere bei der Verwendung im Freien. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Chlorpyrifos-methyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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113 |
Maneb CAS-Nr. 12427-38-2 CIPAC-Nr. 61 |
manganese ethylenebis (dithiocarbamate), polymer |
≥ 860 g/kg Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Maneb-Gehalts nicht überschreiten. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Maneb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Maneb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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114 |
Mancozeb CAS-Nr. 8018-01-7 (früher 8065-67-5) CIPAC-Nr. 34 |
Manganese ethylenebis (dithiocarbamate), polymer, Komplex mit Zinksalz |
≥ 800 g/kg Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Mancozeb-Gehalts nicht überschreiten. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mancozeb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Mancozeb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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115 |
Metiram CAS-Nr. 9006-42-2 CIPAC-Nr. 478 |
Zinc ammoniate ethylenebis(dithiocarbamate) – poly[ethylenebis(thiuramdisulfide)] |
≥ 840 g/kg Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Metiram-Gehalts nicht überschreiten. |
1. Juli 2006 |
30. Juni 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metiram in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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116 |
Oxamyl CAS-Nr. 23135-22-0 CIPAC-Nr. 342 |
N,N-dimethyl-2-methylcarbamoyloxyimino-2-(methylthio) acetamide |
970 g/kg |
1. August 2006 |
31. Juli 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxamyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination in sauren Böden, Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern vor. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Oxamyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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117 |
1-Methylcyclopropen (eine gebräuchliche ISO-Bezeichnung wird für diesen Wirkstoff nicht in Betracht gezogen) CAS-Nr. 3100-04-7 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
1-methylcyclopropene |
≥ 960 g/kg Die herstellungsbedingten Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb darf ein Höchstgehalt von jeweils 0,5 g/kg nicht überschritten werden. |
1. April 2006 |
31. März 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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118 |
Forchlorfenuron CAS-Nr. 68157-60-8 CIPAC-Nr. 633 |
1-(2-chloro-4-pyridinyl)-3-phenylurea |
≥ 978 g/kg |
1. April 2006 |
31. März 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von forchlorfenuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als bei Kiwipflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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119 |
Indoxacarb CAS-Nr. 173584-44-6 CIPAC-Nr. 612 |
methyl (S)-N-[7-chloro-2,3,4a,5-tetrahydro-4a-(methoxycarbonyl)indeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazin-2-ylcarbonyl]-4′-(trifluoromethoxy)carbanilate |
TC (technischer Stoff): ≥ 628 g/kg Indoxacarb |
1. April 2006 |
31. März 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indoxacarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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120 |
Warfarin CAS-Nr. 81-81-2 CIPAC-Nr. 70 |
(RS)-4-hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)coumarin 3-(α-acetonyl-benzyl)-4-hydroxycoumarin |
≥ 990 g/kg |
1. Oktober 2006 |
30. September 2013 |
TEIL A Zugelassen sind nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die gegebenenfalls in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Warfarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Anwendern, Vögeln und Nichtzielsäugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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121 |
Clothianidin CAS-Nr. 210880-92-5 CIPAC-Nr. 738 |
(E)-1-(2-chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidine |
≥ 960 g/kg |
1. August 2006 |
31. Juli 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clothianidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. |
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122 |
Pethoxamid CAS-Nr. 106700-29-2 CIPAC-Nr. 655 |
2-chloro-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl) acetamide |
≥ 940 g/kg |
1. August 2006 |
31. Juli 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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123 |
Clodinafop CAS-Nr. 114420-56-3 CIPAC-Nr. 683 |
(R)-2-[4-(5-chloro-3-fluoro-2 pyridyloxy)-phenoxy]-propionic acid |
≥ 950 g/kg (ausgedrückt als Clodinafop-Propargyl) |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clodinafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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124 |
Pirimicarb CAS-Nr. 23103-98-2 CIPAC-Nr. 231 |
2-dimethylamino-5,6-dimethylpyrimidin-4-yl dimethylcarbamate |
≥ 950 g/kg |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Anwendersicherheit und tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen und tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Bewertung des Langzeitrisikos für Vögel und für eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere durch den Metaboliten R35140. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pirimicarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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125 |
Rimsulfuron CAS-Nr. 122931-48-0 (Rimsulfuron) CIPAC-Nr. 716 |
1-(4-6 dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-ethylsulfonyl-2-pyridylsulfonyl) urea |
≥ 960 g/kg (ausgedrückt als Rimsulfuron) |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Nichtzielpflanzen und Grundwasser in schwierigen Situationen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen; |
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126 |
Tolclofos-methyl CAS-Nr. 57018-04-9 CIPAC-Nr. 479 |
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≥ 960 g/kg |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tolclofos-methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung von Kartoffeln vor dem Anpflanzen und zur Bodenbehandlung bei Salat in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tolclofos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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127 |
Triticonazol CAS-Nr. 131983-72-7 CIPAC-Nr. 652 |
(±)-(E)-5-(4-chlorobenzylidene)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol |
≥ 950 g/kg |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Triticonazol für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triticonazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für körnerfressende Vögel. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Triticonazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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128 |
Dimoxystrobin CAS-Nr. 149961-52-4 CIPAC-Nr. 739 |
(E)-o-(2,5-dimethylphenoxymethyl)-2-methoxyimino-N-methylphenylacetamide |
≥ 980 g/kg |
1. Oktober 2006 |
30. September 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Dimoxystrobin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Anwendungen in geschlossenen Räumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:
Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dimoxystrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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129 |
Clopyralid CAS-Nr. 1702-17-6 CIPAC-Nr. 455 |
3,6-dichloropyridine-2-carboxylic acid |
≥ 950 g/kg |
1. Mai 2007 |
30. April 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von clopyralidhaltigen Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Frühjahrsbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Ergebnisse für den Stoffwechsel von Tieren. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Clopyralid in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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130 |
Cyprodinil CAS-Nr. 121522-61-2 CIPAC-Nr. 511 |
(4-cyclopropyl-6-methyl-pyrimidin-2-yl)-phenyl-amine |
≥ 980 g/kg |
1. Mai 2007 |
30. April 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyprodinil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und das mögliche Vorhandensein von Rückständen des Metaboliten CGA 304075 in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Cyprodinil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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131 |
Fosetyl CAS-Nr. 15845-66-6 CIPAC-Nr. 384 |
Ethyl hydrogen phosphonate |
≥ 960 g/kg (berechnet als Fosetyl-Al) |
1. Mai 2007 |
30. April 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosetyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Sicherheitsabstände. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden, vor allem hinsichtlich der Erholung ihres Bestands im Feld, sowie für pflanzenfressende Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fosetyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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132 |
Trinexapac CAS-Nr. 104273-73-6 CIPAC-Nr. 732 |
4-(cyclopropyl-hydroxymethylene)-3,5-dioxo- cyclohexanecarboxylic acid |
≥ 940 g/kg (als Trinexapac-ethyl) |
1. Mai 2007 |
30. April 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trinexapac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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133 |
Dichlorprop-P CAS-Nr. 15165-67-0 CIPAC-Nr. 476 |
(R)-2-(2,4-dichlorophenoxy) propanoic acid |
≥ 900 g/kg |
1. Juni 2007 |
31. Mai 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dichlorprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Ergebnisse für den Stoffwechsel von Tieren und der Risikobewertung der akuten und kurzfristigen Exposition von Vögeln sowie der akuten Exposition von pflanzenfressenden Säugetieren. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dichlorprop-P in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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134 |
Metconazol CAS-Nr. 125116-23-6 (Stereochemie nicht angegeben) CIPAC-Nr. 706 |
(1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl) cyclopentanol |
≥ 940 g/kg (Summe der cis- und trans-Isomere) |
1. Juni 2007 |
31. Mai 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid und Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders
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135 |
Pyrimethanil CAS-Nr. 53112-28-0 CIPAC-Nr. nicht zugeteilt |
N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) aniline |
≥ 975 g/kg (Die Verunreinigung durch Cyanamid bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 g/kg des technischen Materials nicht überschreiten.) |
1. Juni 2007 |
31. Mai 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrimethanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders
Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Fische. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pyrimethanil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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136 |
Triclopyr CAS-Nr. 055335-06-3 CIPAC-Nr. 376 |
3,5,6-trichloro-2-pyridyloxyacetic acid |
≥ 960 g/kg (als Triclopyrbutoxyethylester) |
1. Juni 2007 |
31. Mai 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Triclopyr für andere Anwendungen als zur Frühjahrsbehandlung von Weide- und Grasland achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders
Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des akuten und langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie des Risikos der Exposition von Wasserorganismen gegenüber dem Metaboliten 6-Chloro-2-pyridinol. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Triclopyr in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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137 |
Metrafenon CAS-Nr. 220899-03-6 CIPAC-Nr. 752 |
3′-bromo-2,3,4,6′-tetramethoxy-2′,6-dimethylbenzophenone |
≥ 940 g/kg |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metrafenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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138 |
Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713 Kultursammlung: Nr. NRRL B -21661 CIPAC-Nr. nicht zugeteilt |
Entfällt |
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1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus subtilis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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139 |
Spinosad CAS-Nr. 131929-60-7 (Spinosyn A) 131929-63-0 (Spinosyn D) CIPAC-Nr. 636 |
Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D |
≥ 850 g/kg |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spinosad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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140 |
Thiamethoxam CAS-Nr. 153719-23-4 CIPAC-Nr. 637 |
(E,Z)-3-(2-chloro-thiazol-5-ylmethyl)-5-methyl-[1,3,5]oxadiazinan-4-ylidene-N-nitroamine |
≥ 980 g/kg |
1. Februar 2007 |
31. Januar 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiamethoxam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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141 |
Fenamiphos CAS-Nr. 22224-92-6 CIPAC-Nr. 692 |
(RS)-ethyl 4-methylthio-m-tolyl isopropyl-phosphoramidate |
≥ 940 g/kg |
1. August 2007 |
31. Juli 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Nematizid über Tropfenbewässerung in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamiphos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders
Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten sollten gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination Überwachungsprogramme eingeleitet werden. |
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142 |
Ethephon CAS-Nr. 16672-87-0 CIPAC-Nr. 373 |
2-chloroethyl-phosphonic acid |
≥ 910 g/kg (technisches Material – TC) Die Herstellungsverunreinigungen MEPHA (Mono-2-chlorethylester, 2-Chlorethylphosphonsäure) und 1,2-Dichlorethan sind toxikologisch bedenklich; ihr Gehalt darf 20 g/kg bzw. 0,5 g/kg im technischen Material nicht übersteigen. |
1. August 2007 |
31. Juli 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethephon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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143 |
Flusilazol (2) CAS-Nr. 85509-19-9 CIPAC-Nr. 435 |
Bis(4-fluorophenyl)(methyl) (1H-1,2.4-triazol-1-ylmethyl)silane |
925 g/kg |
1. Januar 2007 |
30. Juni 2008 (2) |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
in Dosierungen von höchstens 200 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung. Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Flusilazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Flusilazol gezeichnet werden kann. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flusilazol vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Flusilazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt. |
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144 |
Carbendazim (Stereochemie nicht angegeben) CAS-Nr. 10605-21-7 CIPAC-Nr. 263 |
Methyl benzimidazol-2-ylcarbamate |
980 g/kg |
1. Januar 2007 |
13. Juni 2011 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
in Dosierungen von höchstens
Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Carbendazim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Carbendazim gezeichnet werden kann. |
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145 |
Captan CAS-Nr. 133-06-02 CIPAC-Nr. 40 |
N-(trichloromethylthio)cyclohex-4-ene-1,2-dicarboximide |
≥ 910 g/kg Verunreinigungen:
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1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten im Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Captan in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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146 |
Folpet CAS-Nr. 133-07-3 CIPAC-Nr. 75 |
N-(trichloromethylthio)phthalimide |
≥ 940 g/kg Verunreinigungen:
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1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Folpet enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Winterweizen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Folpet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Folpet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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147 |
Formetanat CAS-Nr. 23422-53-9 CIPAC-Nr. 697 |
3-dimethylaminomethyleneaminophenyl methylcarbamate |
≥ 910 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Formetanat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Feldtomaten und Ziersträucher achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Formetanat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Formetanat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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148 |
Methiocarb CAS-Nr. 2032-65-7 CIPAC-Nr. 165 |
4-methylthio-3,5-xylyl methylcarbamate |
≥ 980 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent bei der Saatgutbehandlung, als Insektizid und als Molluskizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Methiocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung bei Mais achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methiocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden sowie zur Bestätigung der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Methiocarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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149 |
Dimethoat CAS-Nr. 60-51-5 CIPAC-Nr. 59 |
O,O-Dimethyl-S-(N-methylcarbamoylmethyl) phosphorodithioate; 2-Dimethoxy-phosphinothioylthio-N-methylacetamide |
≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
|
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethoat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden sowie zur Bestätigung der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Dimethoat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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150 |
Dimethomorph CAS-Nr. 110488-70-5 CIPAC-Nr. 483 |
(E,Z) 4-[3-(4-chlorophenyl)-3-(3,4-dimethoxyphenyl)acryloyl]morpholine |
≥ 965 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethomorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen. |
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151 |
Glufosinat CAS-Nr. 77182-82-2 CIPAC-Nr. 437.007 |
ammonium(DL)-homoalanin-4-yl(methyl)phosphinate |
950 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Glufosinat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Apfelplantagen, insbesondere in Hinblick auf die Exposition der Anwender und der Verbraucher, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glufosinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Säugetiere und Nichtzielarthropoden in Apfelplantagen. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Glufosinat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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152 |
Metribuzin CAS-Nr. 21087-64-9 CIPAC-Nr. 283 |
4-amino-6-tert-butyl-3-methylthio-1,2,4-triazin-5(4H)-one |
≥ 910 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Metribuzin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als als selektives Nachauflaufherbizid für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metribuzin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Daten zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für das Grundwasser. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metribuzin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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153 |
Phosmet CAS-Nr. 732-11-6 CIPAC-Nr. 318 |
O,O-dimethyl S-phthalimidomethyl phosphorodithioate; N-(dimethoxyphosphinothioylthiomethyl)phatalimide |
≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
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1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosmet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel (akutes Risiko) und für pflanzenfressende Säugetiere (Langzeitrisiko). Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Phosmet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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154 |
Propamocarb CAS-Nr. 24579-73-5 CIPAC-Nr. 399 |
Propyl 3-(dimethylamino)propylcarbamate |
≥ 920 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Propamocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Blattanwendungen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propamocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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155 |
Ethoprophos CAS-Nr. 13194-48-4 CIPAC-Nr. 218 |
O-ethyl S,S-dipropyl phosphorodithioate |
> 940 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Es dürfen nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid im Boden zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Ethoprophos enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als bei Kartoffeln, die nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoprophos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Kurz- und des Langzeitrisikos für Vögel und für Säugetiere, die Regenwürmer fressen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Ethoprophos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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156 |
Pirimiphos-methyl CAS-Nr. 29232-93-7 CIPAC-Nr. 239 |
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> 880 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid bei Lagerung nach der Ernte zugelassen werden. Die Ausbringung mit tragbaren Handgeräten darf nicht zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pirimiphos-methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als mit automatischen Systemen in leeren Getreidelagern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimiphos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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157 |
Fipronil CAS-Nr. 120068-37-3 CIPAC-Nr. 581 |
(±)-5-amino-1-(2,6-dichloro-α,α,α-trifluoro-para-tolyl)-4-trifluoromethylsulfinylpyrazole-3-carbonitrile |
≥ 950 g/kg |
1. Oktober 2007 |
30. September 2017 |
TEIL A Es darf nur die Anwendung als Insektizid zur Saatgutbehandlung zugelassen werden. Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen, ist auf Folgendes zu achten:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fipronil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien, die die Bewertung des Risikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere sowie Honigbienen, vor allem Bienenbrut, bestätigen. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fipronil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens ein Jahr nach der Zulassung vorlegt. |
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158 |
Beflubutamid CAS-Nr. 113614-08-7 CIPAC-Nr. 662 |
(RS)-N-benzyl-2-(4-fluoro-3-trifluoromethylphenoxy) butanamide |
≥ 970 g/kg |
1. Dezember 2007 |
30. November 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beflubutamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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159 |
Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus CIPAC-Nr. Entfällt |
Entfällt |
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1. Dezember 2007 |
30. November 2017 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spodoptera exigua NPV und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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160 |
Prosulfocarb CAS-Nr. 52888-80-9 CIPAC-Nr. 539 |
S-benzyl dipropyl(thiocarbamat) |
970 g/kg |
1. November 2008 |
31. Oktober 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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161 |
Fludioxonil CAS-Nr. 131341-86-1 CIPAC-Nr. 522 |
4-(2,2-difluoro-1,3-benzodioxol-4-yl)-1H-pyrrole-3-carbonitrile |
950 g/kg |
1. November 2008 |
31. Oktober 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fludioxonil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, und sie
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fludioxonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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162 |
Clomazon CAS-Nr. 81777-89-1 CIPAC-Nr. 509 |
2-(2-chlorobenzyl)-4,4-dimethyl-1,2-oxazolidin-3-one |
960 g/kg |
1. November 2008 |
31. Oktober 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clomazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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163 |
Benthiavalicarb CAS-Nr. 413615-35-7 CIPAC-Nr. 744 |
[(S)-1-{[(R)-1-(6-fluoro-1,3-benzothiazol-2-yl)ethyl]carbamoyl}-2-methylpropyl]carbamic acid |
≥ 910 g/kg Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:
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1. August 2008 |
31. Juli 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benthiavalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung umfassen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb enthalten, für andere Anwendungen als in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
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164 |
Boscalid CAS-Nr. 188425-85-6 CIPAC-Nr. 673 |
2-Chloro-N-(4′-chlorobiphenyl-2-yl)nicotinamide |
≥ 960 g/kg |
1. August 2008 |
31. Juli 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Boscalid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung enthalten. |
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165 |
Carvon CAS-Nr. 99-49-0 (D/L-Gemisch) CIPAC-Nr. 602 |
5-isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-one |
≥ 930 g/kg mit einem D/L-Verhältnis von mindestens 100:1 |
1. August 2008 |
31. Juli 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. |
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166 |
Fluoxastrobin CAS-Nr. 361377-29-9 CIPAC-Nr. 746 |
(E)-{2-[6-(2-chlorophenoxy)-5-fluoropyrimidin-4-yloxy]phenyl}(5,6-dihydro-1,4,2-dioxazin-3-yl)methanone O-methyloxime |
≥ 940 g/kg |
1. August 2008 |
31. Juli 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluoxastrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:
Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fluoxastrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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167 |
Paecilomyces lilacinus (Thom) Samson 1974 Stamm 251 (AGAL: Nr. 89/030550) CIPAC-Nr. 753 |
Entfällt |
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1. August 2008 |
31. Juli 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paecilomyces lilacinus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. |
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168 |
Prothioconazol CAS-Nr. 178928-70-6 CIPAC-Nr. 745 |
(RS)-2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-3-(2-chlorophenyl)-2-hydroxypropyl]-2,4-dihydro-1,2,4-triazole-3-thione |
≥ 970 g/kg Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:
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1. August 2008 |
31. Juli 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prothioconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:
Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Prothioconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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169 |
Amidosulfuron CAS-Nr. 120923-37-7 CIPAC-Nr. 515 |
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≥ 970 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Amidosulfuron für andere Anwendungen als für Wiesen und Weiden achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amidosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden. |
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170 |
Nicosulfuron CAS-Nr. 111991-09-4 CIPAC-Nr. 709 |
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≥ 910 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nicosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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171 |
Clofentezin CAS-Nr. 74115-24-5 CIPAC-Nr. 418 |
3,6-bis(2-chlorophenyl)-1,2,4,5-tetrazine |
≥ 980 g/kg (Trockenmasse) |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 31. Juli 2011 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Clofentezin und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Kommission spätestens am 31. Juli 2013 als Überwachungsbericht vorzulegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2012 Bestätigungsuntersuchungen zur toxikologischen und umweltrelevanten Risikobewertung für Clofentezin-Metaboliten vorlegt. |
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172 |
Dicamba CAS-Nr. 1918-00-9 CIPAC-Nr. 85 |
3,6-dichloro-2-methoxybenzoic acid |
≥ 850 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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173 |
Difenoconazol CAS-Nr. 119446-68-3 CIPAC-Nr. 687 |
3-chloro-4-[(2RS,4RS;2RS,4SR)-4-methyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorophenyl ether |
≥ 940 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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174 |
Diflubenzuron CAS-Nr. 35367-38-5 CIPAC-Nr. 339 |
1-(4-chlorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl) urea |
≥ 950 g/kg Verunreinigung: max. 0,03 g/kg 4-Chloranilin |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt. |
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175 |
Imazaquin CAS-Nr. 81335-37-7 CIPAC-Nr. 699 |
2-[(RS)-4-isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]quinoline-3-carboxylic acid |
≥ 960 g/kg (racemisches Gemisch) |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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176 |
Lenacil CAS-Nr. 2164-08-1 CIPAC-Nr. 163 |
3-cyclohexyl-1,5,6,7-tetrahydrocyclopentapyrimidine-2,4(3H)-dione |
≥ 975 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen zur Identität und Charakterisierung der Bodenmetaboliten Polar B und Polars sowie der Metaboliten M1, M2 und M3 vorlegt, die in Lysimeterstudien auftraten, sowie zu Folgekulturen und möglichen phytotoxischen Wirkungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2012 vorlegt. Sollte eine Entscheidung über die Einstufung von Lenacil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ergeben, dass weitere Informationen über die Bedeutung der Metaboliten IN-KE 121, IN-KF 313, M1, M2, M3, Polar B und Polars erforderlich sind, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage solcher Informationen verlangen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt. |
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177 |
Oxadiazon CAS-Nr. 19666-30-9 CIPAC-Nr. 213 |
5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-isopropoxyphenyl)-1,3,4-oxadiazol-2(3H)-one |
≥ 940 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt. |
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178 |
Picloram CAS-Nr. 1918-02-1 CIPAC-Nr. 174 |
4-amino-3,5,6-trichloropyridine-2-carboxylic acid |
≥ 920 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt. |
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179 |
Pyriproxyfen CAS-Nr. 95737-68-1 CIPAC-Nr. 715 |
4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2-pyridyloxy)propyl ether |
≥ 970 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt. |
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180 |
Bifenox CAS-Nr. 42576-02-3 CIPAC-Nr. 413 |
Methyl 5-(2,4-dichlorophenoxy)-2-nitrobenzoate |
≥ 970 g/kg Verunreinigungen:
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1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von
Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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181 |
Diflufenican CAS-Nr. 83164-33-4 CIPAC-Nr. 462 |
2′,4′-difluoro-2-(α,α,α-trifluoro-m-tolyloxy) nicotinanilide |
≥ 970 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflufenican und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
|
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182 |
Fenoxaprop-P CAS-Nr. 113158-40-0 CIPAC-Nr. 484 |
(R)-2[4-[(6-chloro-2-benzoxazolyl)oxy]-phenoxy]-propanoic acid |
≥ 920 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxaprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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183 |
Fenpropidin CAS-Nr. 67306-00-7 CIPAC-Nr. 520 |
(R,S)-1-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-piperidine |
≥ 960 g/kg (Racemat) |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von
Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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184 |
Quinoclamin CAS-Nr. 2797-51-5 CIPAC-Nr. 648 |
2-amino-3-chloro-1,4-naphthoquinone |
≥ 965 g/kg Verunreinigung: Dichlon (2,3-Dichlor-1,4-naphthochinon) max. 15 g/kg |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quinoclamin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zierpflanzen oder Baumschulerzeugnisse achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinoclamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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185 |
Chloridazon CAS-Nr. 1698-60-8 CIPAC-Nr. 111 |
5-amino-4-chloro-2-phenylpyridazin-3(2H)-one |
920 g/kg Die herstellungsbedingte Verunreinigung 4-Amino-5-chlor-isomer wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 60 g/kg nicht überschreiten. |
1. Januar 2009 |
31. Dezember 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid bis zu einer Menge von 2,6 kg/ha alle drei Jahre auf demselben Feld dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Dezember 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chloridazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in gefährdeten Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten B und B1 Überwachungsprogramme eingeleitet werden. |
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186 |
Tritosulfuron CAS-Nr. 142469-14-5 CIPAC-Nr. 735 |
1-(4-methoxy-6-trifluoromethyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-(2-trifluoromethyl-benzenesulfonyl)urea |
≥ 960 g/kg Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht übersteigen: 2-Amino-4-methoxy-6-(trifluormethyl)-1,3,5-triazin: < 0,2 g/kg |
1. Dezember 2008 |
30. November 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tritosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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187 |
Flutolanil CAS-Nr. 66332-96-5 CIPAC-Nr. 524 |
α,α,α-trifluoro-3′-isopropoxy-o-toluanilide |
≥ 975 g/kg |
1. März 2009 |
28. Februar 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Flutolanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Kartoffelknollen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutolanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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188 |
Benfluralin CAS-Nr. 1861-40-1 CIPAC-Nr. 285 |
N-butyl-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidine |
≥ 960 g/kg Verunreinigungen:
|
1. März 2009 |
28. Februar 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Benfluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kopfsalat und Endivien achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benfluralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über den Metabolismus bei Fruchtfolge zur Bestätigung der Risikobewertung für Metabolit B12 und für Wasserorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Benfluralin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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189 |
Fluazinam CAS-Nr. 79622-59-6 CIPAC-Nr. 521 |
3-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-2, 6-dinitro-p-toluidine |
≥ 960 g/kg Verunreinigungen: 5-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-4,6-dinitro-o-toluidine
|
1. März 2009 |
28. Februar 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fluazinam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluazinam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen und Boden-Makroorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fluazinam in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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190 |
Fuberidazol CAS-Nr. 3878-19-1 CIPAC-Nr. 525 |
2-(2′-furyl)benzimidazole |
≥ 970 g/kg |
1. März 2009 |
28. Februar 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fuberidazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Saatgutbeize achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fuberidazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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191 |
Mepiquat CAS-Nr. 15302-91-7 CIPAC-Nr. 440 |
1,1-dimethylpiperidinium chloride (mepiquat chloride) |
≥ 990 g/kg |
1. März 2009 |
28. Februar 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Mepiquat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Gerste achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepiquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. |
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192 |
Diuron CAS-Nr. 330-54-1 CIPAC-Nr. 100 |
3-(3,4-dichlorophenyl)-1,1-dimethylurea |
≥ 930 g/kg |
1. Oktober 2008 |
30. September 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid in Mengen von höchstens 0,5 kg/ha (Flächendurchschnitt) dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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193 |
Bacillus thuringiensis subsp. aizawai STAMM: ABTS-1857 Kultursammlung: Nr. SD-1372, STAMM: GC-91 Kultursammlung: Nr. NCTC 11821 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. aizawai ABTS-1857 (SANCO/1539/2008) und GC-91 (SANCO/1538/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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194 |
Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) STAMM: AM65-52 Kultursammlung: Nr. ATCC -1276 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) AM65-52 (SANCO/1540/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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195 |
Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki
|
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS 351 (SANCO/1541/2008), PB 54 (SANCO/1542/2008), SA 11, SA 12 und EG 2348 (SANCO/ 1543/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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196 |
Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis STAMM: NB 176 (TM 14 1) Kultursammlung: Nr. SD-5428 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis NB 176 (SANCO/1545/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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197 |
Beauveria bassiana
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Entfällt |
Höchstgehalt an Beauvericin: 5 mg/kg |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beauveria bassiana ATCC 74040 (SANCO/1546/2008) und GHA (SANCO/1547/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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198 |
Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) |
Entfällt |
Enthält Mikroorganismen (Bacillus cereus) < 1 × 106 KBE/g |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (SANCO/1548/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen… Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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199 |
Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) STAMM: Ve 6 Kultursammlung: Nr. CABI (=IMI) 268317, CBS 102071, ARSEF 5128 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) Ve 6 (SANCO/1861/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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200 |
Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) STAMM: BIPESCO 5/F52 Kultursammlung: Nr. M.a. 43; Nr. 275-86 (Akronyme V275 oder KVL 275); Nr. KVL 99-112 (Ma 275 oder V 275); Nr. DSM 3884; Nr. ATCC 90448; Nr. ARSEF 1095 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) BIPESCO 5 und F52 (SANCO/1862/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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201 |
Phlebiopsis gigantea
|
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phlebiopsis gigantea (SANCO/1863/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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202 |
Pythium oligandrum STÄMME: M1 Kultursammlung: Nr. ATCC 38472 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pythium oligandrum M1 (SANCO/1864/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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203 |
Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis) STAMM: K61 Kultursammlung: Nr. DSM 7206 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Streptomyces (vormals Streptomyces griseoviridis) K61 (SANCO/1865/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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204 |
Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum)
|
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) IMI 206040 (SANCO/1866/2008) bzw. T-11 (SANCO/1841/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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205 |
Trichoderma polysporum STAMM: Trichoderma polysporum IMI 206039 Kultursammlung: Nr. IMI 206039, ATCC 20475 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma polysporum IMI 206039 (SANCO/1867/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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206 |
Trichoderma harzianum Rifai
|
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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207 |
Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum)
|
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) ICC012 (SANCO/1842/2008) und Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25 und TV1) T25 und TV1 (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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208 |
Trichoderma gamsii (vormals T. viride) STÄMME: ICC080 Kultursammlung: Nr. IMI CC Nummer 392151 CABI |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma viride (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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209 |
Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae) STAMM: Verticillium albo-atrum Isolat WCS850 Kultursammlung: Nr. CBS 276.92 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae) WCS850 (SANCO/1870/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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210 |
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≥ 850 g/kg |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zitrusfrüchte, Kopfsalat und Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:
Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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211 |
Epoxiconazol CAS-Nr. 135319-73-2 (vormals 106325-08-0) CIPAC-Nr. 609 |
(2RS, 3SR)-1-[3-(2-chlorophenyl)-2,3-epoxy-2-(4-fluorophenyl)propyl]-1H-1.2,4-triazole |
≥ 920 g/kg |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Epoxiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Studien zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Epoxiconazol vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Epoxiconazol und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind der Kommission spätestens am 31. Dezember 2011 als Überwachungsbericht vorzulegen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller spätestens zwei Jahre nach der Zulassung Informationen über Rückstände von Epoxiconazol-Metaboliten in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie darüber vorlegt, wie dem langfristigen Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere begegnet werden kann. |
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212 |
Fenpropimorph CAS-Nr. 67564-91-4 CIPAC-Nr. 427 |
(RS)-cis-4-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholine |
≥ 930 g/kg |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropimorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für die Mobilität des Metaboliten BF-421-7 im Boden. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpropimorph in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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213 |
Fenpyroximat CAS-Nr. 134098-61-6 CIPAC-Nr. 695 |
tert-butyl (E)-alpha-(1,3-dimethyl-5-phenoxypyrazol-4-ylmethyleneamino-oxy)-p-toluate |
> 960 g/kg |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden. Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyroximat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:
Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpyroximat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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214 |
Tralkoxydim CAS-Nr. 87820-88-0 CIPAC-Nr. 544 |
(RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxy-5-mesitylcyclohex-2-en-1-one |
≥ 960 g/kg |
1. Mai 2009 |
30. April 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tralkoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:
Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Tralkoxydim in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen. |
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215 |
Aclonifen CAS-Nr. 74070-46-5 CIPAC-Nr. 498 |
2-chloro-6-nitro-3-phenoxyaniline |
≥ 970 g/kg Die Verunreinigung Phenol ist toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 5 g/kg festgelegt. |
1. August 2009 |
31. Juli 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Aclonifen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Sonnenblumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aclonifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über Rückstände in Folgefrüchten sowie einschlägige Informationen zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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216 |
Imidacloprid CAS-Nr. 138261-41-3 CIPAC-Nr. 582 |
(E)-1-(6-Chloro-3-pyridinylmethyl)-N-nitroimidazolidin-2-ylideneamine |
≥ 970 g/kg |
1. August 2009 |
31. Juli 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Honigbienen und Vögeln, ist bei der Anwendung zur Saatgutbehandlung auf Folgendes zu achten:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Tomaten in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imidacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von
Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt. |
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217 |
Metazachlor CAS-Nr. 67129-08-2 CIPAC-Nr. 411 |
2-chloro-N-(pyrazol-1-ylmethyl)acet-2′,6′-xylidide |
≥ 940 g/kg Die Verarbeitungs-verunreinigung Toluen gilt als toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 0,05 % festgelegt. |
1. August 2009 |
31. Juli 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendung von höchstens 1,0 kg/ha nur jedes dritte Jahr auf demselben Feld. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metazachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 Überwachungsprogramme eingeleitet werden. Wird Metazachlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen“ eingestuft, verlangen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen über die Relevanz der Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegen. |
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218 |
Essigsäure CAS-Nr. 64-19-7 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Acetic acid |
≥ 980 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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219 |
Aluminiumammoniumsulfat CAS-Nr. 7784-26-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Aluminium ammonium sulphate |
≥ 960 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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220 |
Aluminiumsilikat CAS-Nr. 1332-58-7 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Nicht verfügbar Chemische Bezeichnung: Kaolin |
≥ 999,8 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsilikat (SANCO/2603/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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221 |
Ammoniumacetat CAS-Nr. 631-61-8 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Ammonium acetate |
≥ 970 g/kg Relevante Verunreinigung: Schwermetalle wie Pb, max. 10 ppm |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ammoniumacetat (SANCO/2986/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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222 |
Blutmehl CAS-Nr. nicht vergeben CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Nicht verfügbar |
≥ 990 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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223 |
Calciumcarbid CAS-Nr. 75-20-7 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
|
≥ 765 g/kg Mit 0,08 0,52 g/kg Calciumphosphid |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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224 |
Calciumcarbonat CAS-Nr. 471-34-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Calcium carbonate |
≥ 995 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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225 |
Kohlenstoffdioxid CAS-Nr. 124-38-9 |
Carbon dioxide |
≥ 99,9 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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226 |
Denathoniumbenzoat CAS-Nr. 3734-33-6 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammonium benzoate |
≥ 995 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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227 |
Ethylen CAS-Nr. 74-85-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Ethene |
≥ 99 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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228 |
Teebaumextrakt CAS-Nr.: Teebaumöl 68647-73-4 Hauptbestandteile:
CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe. |
Hauptbestandteile:
|
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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229 |
Rückstände aus der Fettdestillation CAS-Nr. nicht vergeben CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Keine Angaben |
≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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230 |
Fettsäuren C7 bis C20 CAS-Nr. 112-05-0 (Pelargonsäure)
CIPAC-Nr. nicht vergeben |
|
|
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid, Herbizid und Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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231 |
Knoblauchextrakt CAS-Nr. 8008-99-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Lebensmittelgeeignetes Knoblauchsaftkonzentrat |
≥ 99,9 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent, Insektizid und Nematizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Knoblauchextrakt (SANCO/2612/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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232 |
Gibberellinsäure CAS-Nr. 77-06-5 CIPAC-Nr. 307 |
|
≥ 850 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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233 |
Gibberellin
CIPAC-Nr. nicht vergeben |
|
Beurteilungsbericht (SANCO/2614/2008). |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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234 |
Hydrolisierte Proteine CAS-Nr. nicht vergeben CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Keine Angaben |
Beurteilungsbericht (SANCO/2615/2008) |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolisierte Proteine tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über hydrolisierte Proteine (SANCO/2615/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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235 |
Eisensulfat
CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Iron (II) sulfate |
|
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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236 |
Kieselgur (Diatomeenerde) CAS-Nr. 61790-53-2 CIPAC-Nr. 647 |
Kieselgur (diatomaceous earth) |
920 ± 20 g SiO2/kg DE Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm) |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kieselgur (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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237 |
Kalkstein CAS-Nr. 1317-65-3 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Keine Angaben |
≥ 980 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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238 |
Methylnonylketon CAS-Nr. 112-12-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Undecan-2-one |
≥ 975 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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239 |
Pfeffer CAS-Nr. nicht vergeben CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Schwarzer Pfeffer – Piper nigrum |
Komplexes Gemisch chemischer Stoffe; Piperin als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben. |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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240 |
Pflanzenöle/Citronellöl CAS-Nr. 8000-29-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe. Hauptbestandteile:
|
Relevante Verunreinigungen: Methyleugenol und Methylisoeugenol max. 0,1 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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241 |
Pflanzenöle/Nelkenöl CAS-Nr. 94961-50-2 (Nelkenöl) 97-53-0 (Eugenol – Hauptbestandteil) CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe. Hauptbestandteil ist Eugenol. |
≥ 800 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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242 |
Pflanzenöl/Rapsöl CAS-Nr. 8002-13-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Rapsöl |
Rapsöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren. |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rapssamenöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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243 |
Pflanzenöle/Krausminzeöl CAS-Nr. 8008-79-5 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Krausminzeöl |
≥ 550 g/kg als L-Carvon |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Krausminzeöl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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244 |
Kaliumhydrogencarbonat CAS-Nr. 298-14-6 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Potassium hydrogen carbonate |
≥ 99,5 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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245 |
Putrescin (1,4-Diaminobutan) CAS-Nr. 110-60-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Butane-1,4-diamine |
≥ 990 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Putrescin (SANCO/2626/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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246 |
Pyrethrine CAS-Nr.: (A) and (B): Pyrethrine: 8003-34-7
CIPAC-Nr. 32 |
Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe. |
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1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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247 |
Quarzsand CAS-Nr. 14808-60-7 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Quarz, Quartz, Siliciumdioxid, Silica, Silicon dioxide, SiO2 |
≥ 915 g/kg Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm) |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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248 |
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl CAS-Nr. 100085-40-3 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Fischöl |
≥ 99 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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249 |
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett CAS-Nr. 98999-15-6 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Schafsfett |
Reines Schafsfett mit höchstens 0,18 Gew.-% Wasser |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Schafsfett muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schafsfett (SANCO/2630/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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250 |
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) CAS-Nr. 8002-26-4 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Tallöl roh |
Tallöl (roh) ist eine komplexe Mischung von Harz und Fettsäuren. |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tallöl (roh) (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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251 |
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech CAS-Nr. 8016-81-7 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Tallölpech |
Komplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harz sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harz und Fettsäuren |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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252 |
Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras) CAS-Nr. nicht vergeben CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Seealgenextrakt |
Seealgenextrakt ist ein komplexes Gemisch. Hauptbestandteile als Marker: Mannitol, Fucoidane und Alginate. Beurteilungsbericht SANCO/2634/2008 |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Seealgenextrakt (SANCO/2634/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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253 |
Natriumaluminiumsilicat CAS-Nr. 1344-00-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Natriumaluminiumsilicat: Nax[(AlO2)x(SiO2)y] × zH2O |
1 000 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumaluminiumsilicat (SANCO/2635/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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254 |
Natriumhypochlorit CAS-Nr. 7681-52-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Sodium Hypochlorite |
10 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor) |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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255 |
Geradkettige Lepidopterenpheromone |
Acetatgruppe: |
Beurteilungsbericht (SANCO/2633/2008) |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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(E)-5-decen-1-yl-acetat CAS-Nr. 38421-90-8 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(E)-5-decen-1-yl acetate |
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(E)-8-dodecen-1-yl-acetat CAS-Nr. 38363-29-0 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(E)-8-dodecen-1-yl acetate |
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(E/Z)-8-dodecen-1-yl-acetat CAS-Nr.: Keine Angaben CIPAC-Nr.: Keine Angaben |
(E/Z)-8-dodecen-1-yl acetate, als einzelne Isomere |
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(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat CAS-Nr. 28079-04-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-8-dodecen-1-yl acetate |
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(Z)-9-dodecen-1-yl-acetat CAS-Nr. 16974-11-1 CIPAC-Nr. 422 |
(Z)-9-dodecen-1-yl acetate |
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(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat CAS-Nr. 54364-62-4 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl acetate |
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(E)-11-tetradecen-1-yl-acetat CAS-Nr. 33189-72-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(E)-11-tetradecen-1-yl acetate |
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(Z)-9-tetradecen-1-yl-acetat CAS-Nr. 16725-53-4 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-9-tetradecen-1-yl acetate |
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(Z)-11-tetradecen-1-yl-acetat CAS-Nr. 20711-10-8 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-11-tetradecen-1-yl acetate |
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(Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat CAS-Nr. 31654-77-0 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl acetate |
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Z-11-hexadecen-1-yl-acetat CAS-Nr. 34010-21-4 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Z-11-hexadecen-1-yl acetate |
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(Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat CAS-Nr. 51606-94-4 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl acetate |
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(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat CAS-Nr. 86252-65-5 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl acetate |
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Alkoholgruppe: |
Alkoholgruppe: |
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(E)-5-decen-1-ol CAS-Nr. 56578-18-8 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(E)-5-decen-1-ol |
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(Z)-8-dodecen-1-ol CAS-Nr. 40642-40-8 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-8-dodecen-1-ol |
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(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol CAS-Nr. 33956-49-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol |
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Tetradecan-1-ol CAS-Nr. 112-72-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
tetradecan-1-ol |
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(Z)-11-hexadecen-1-ol CAS-Nr. 56683-54-6 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-11-hexadecen-1-ol |
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Aldehydgruppe: |
Aldehydgruppe: |
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(Z)-7-tetradecenal CAS-Nr. 65128-96-3 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-7-tetradecenal |
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(Z)-9-hexadecenal CAS-Nr. 56219-04-6 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-9-hexadecenal |
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(Z)-11-hexadecenal CAS-Nr. 53939-28-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-11-hexadecenal |
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(Z)-13-octadecenal CAS-Nr. 58594-45-9 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
(Z)-13-octadecenal |
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Acetatgemische: |
Acetatgemische: |
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Aldehydgemische: |
Aldehydgemische: |
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kombinierte Mischungen: |
kombinierte Mischungen: |
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256 |
Trimethylaminhydrochlorid CAS-Nr. 593-81-7 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Trimethylamine hydrochloride |
≥ 988 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trimethylaminhydrochlorid (SANCO/2636/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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257 |
Harnstoff CAS-Nr. 57-13-6 CIPAC-Nr. 8352 |
Urea |
≥ 98 Gew.-% |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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258 |
Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat CAS-Nr. 78617-58-0 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl acetate |
≥ 75 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (SANCO/2649/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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259 |
Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat CAS-Nr. 135459-81-3 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl isobutyrate |
≥ 90 % |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat (SANCO/2650/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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260 |
Aluminiumphosphid CAS-Nr. 20859-73-8 CIPAC-Nr. 227 |
Aluminium phosphide |
≥ 830 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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261 |
Calciumphosphid CAS-Nr. 1305-99-3 CIPAC-Nr. 505 |
Calcium phosphide |
≥ 160 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen im Freien als Rodentizid und Talpizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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262 |
Magnesiumphosphid CAS-Nr. 12057-74-8 CIPAC-Nr. 228 |
Magnesium phosphide |
≥ 880 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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263 |
Cymoxanil CAS-Nr. 57966-95-7 CIPAC-Nr. 419 |
1-[(E/Z)-2-cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea |
≥ 970 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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264 |
Dodemorph CAS-Nr. 1593-77-7 CIPAC-Nr. 300 |
cis/trans-[4-cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholine |
≥ 950 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
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265 |
2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester CAS-Nr. 2905-69-3 CIPAC-Nr. 686 |
methyl-2,5-dichlorobenzoate |
≥ 995 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. |
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266 |
Metamitron CAS-Nr. 41394-05-2 CIPAC-Nr. 381 |
4-amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one |
≥ 960 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen. |
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267 |
Sulcotrion CAS-Nr. 99105-77-8 CIPAC-Nr. 723 |
2-(2-chloro-4-mesylbenzoyl)cyclohexane-1,3-dione |
≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
|
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt. |
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268 |
Tebuconazol CAS-Nr. 107534-96-3 CIPAC-Nr. 494 |
(RS)-1-p-chlorophenyl-4,4-dimethyl-3-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol |
≥ 905 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Tebuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt. |
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269 |
Triadimenol CAS-Nr. 55219-65-3 CIPAC-Nr. 398 |
(1RS,2RS;1RS,2SR)-1-(4-chlorophenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol |
≥ 920 g/kg Isomer A (1RS,2SR), Isomer B (1RS,2RS)
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1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triadimenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triadimenol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Triadimenol vorlegt. |
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270 |
Methomyl CAS-Nr. 16752-77-50 CIPAC-Nr. 264 |
S-methyl (EZ)-N-(methylcarbamoyloxy)thioacetimidate |
≥ 980 g/kg |
1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid für Gemüse dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung und höchstens zwei Ausbringungen je Saison. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Juni 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methomyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Formulierungen auf der Basis von Methomyl wirksame Repellents und/oder Emetika enthalten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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271 |
Bensulfuron CAS-Nr. 83055-99-6 CIPAC-Nr. 502.201 |
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≥ 975 g/kg |
1. November 2009 |
31. Oktober 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bensulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen. |
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272 |
Natrium-5-nitroguaiacolat CAS-Nr. 67233-85-6 CIPAC-Nr. nicht zugeteilt |
Sodium 2-methoxy-5-nitrophenolate |
≥ 980 g/kg |
1. November 2009 |
31. Oktober 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen. |
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273 |
Natrium-o-nitrophenolat CAS-Nr. 824-39-5 CIPAC-Nr. nicht zugeteilt |
Sodium 2-nitrophenolate; sodium o-nitrophenolate |
≥ 980 g/kg Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:
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1. November 2009 |
31. Oktober 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen. |
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274 |
Natrium-p-nitrophenolat CAS-Nr. 824-78-2 CIPAC-Nr. nicht zugeteilt |
Sodium 4-nitrophenolate; sodium p-nitrophenolate |
≥ 998 g/kg Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:
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1. November 2009 |
31. Oktober 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen. |
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275 |
Tebufenpyrad CAS-Nr. 119168-77-3 CIPAC-Nr. 725 |
N-(4-tert-butylbenzyl)-4-chloro-3-ethyl-1-methylpyrazole-5-carboxamide |
≥ 980 g/kg |
1. November 2009 |
31. Oktober 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tebufenpyrad enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Formulierungen als wasserlösliche Beutel achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenpyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegt. |
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276 |
Chlormequat
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≥ 636 g/kg Verunreinigungen:
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1. Dezember 2009 |
30. November 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Chlormequat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Roggen und Triticale, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt. |
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277 |
Kupferverbindungen: |
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1. Dezember 2009 |
30. November 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Bakterizid und Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen Auskünfte, die näheren Aufschluss geben über
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Kupferverbindungen in diesen Anhang aufgenommen wurden, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt. Die Mitgliedstaaten führen Programme zur Überwachung gefährdeter Gebiete ein, in denen die Kontamination des Bodens mit Kupfer Anlass zur Besorgnis gibt, damit sie gegebenenfalls Beschränkungen erlassen können, z.B. hinsichtlich der zulässigen Aufwandmengen. |
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Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305 |
Copper (II) hydroxide |
≥ 573 g/kg |
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Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 bzw. 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602 |
Dicopper chloride trihydroxide |
≥ 550 g/kg |
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Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603 |
Copper oxide |
≥ 820 g/kg |
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Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604 |
Entfällt |
≥ 245 g/kg |
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Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306 |
Entfällt |
≥ 490 g/kg Folgende Unreinheiten sind toxikologisch bedenklich und dürfen die genannten Werte nicht überschreiten:
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278 |
Propaquizafop CAS-Nr. 111479-05-1 CIPAC-Nr. 173 |
2-isopropylidenamino-oxyethyl (R)-2-[4-(6-chloro-quinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate |
≥ 920 g/kg Höchstgehalt an Toluol: 5 g/kg |
1. Dezember 2009 |
30. November 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propaquizafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermittelt. |
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279 |
Quizalofop-P: |
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1. Dezember 2009 |
30. November 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermitteln. |
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Quizalofop-P-ethyl CAS-Nr. 100646-51-3 CIPAC-Nr. 641.202 |
ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate |
≥ 950 g/kg |
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Quizalofop-P-tefuryl CAS-Nr. 119738-06-6 CIPAC-Nr. 641.226 |
(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate |
≥ 795 g/kg |
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280 |
Teflubenzuron CAS-Nr. 83121-18-0 CIPAC-Nr. 450 |
1-(3,5-dichloro-2,4-difluorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl)urea |
≥ 970 g/kg |
1. Dezember 2009 |
30. November 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid in Gewächshäusern (auf künstlichem Substrat oder in geschlossenen Hydrokultursystemen) dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Teflubenzuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genanntenKriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
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281 |
Zeta-Cypermethrin CAS-Nr. 52315-07-8 CIPAC-Nr. 733 |
Stereoisomerengemisch (S)-α-Cyano- 3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)- 3-(2,2-dichlorvinyl)- 2,2 dimethylcyclopropancarboxylat, wobei sich das Verhältnis zwischen dem Isomerenpaar (S);(1RS,3RS) und (S);(1RS,3SR) im Bereich von 45-55 bzw. 55-45 bewegen muss) |
≥ 850 g/kg Verunreinigungen:
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1. Dezember 2009 |
30. November 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Zeta-Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Getreide, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition gegenüber 3-Phenoxybenzaldehyd, einem Abfallprodukt, das bei der Verarbeitung entstehen kann, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zeta-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbau im Boden) sowie das Langzeitrisiko für Vögel, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Zeta-Cypermethrin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt. |
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282 |
Chlorsulfuron CAS-Nr. 64902-72-3 CIPAC-Nr. 391 |
1-(2-chlorophenylsulfonyl)-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea |
≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
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1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten
Wird Chlorsulfuron als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-A4097, IN-A4098, IN-JJ998, IN-B5528 und IN-V7160 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vorlegt. |
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283 |
Cyromazin CAS-Nr. 66215-27-8 CIPAC-Nr. 420 |
N-cyclopropyl-1,3,5-triazine-2,4,6-triamine |
≥ 950 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Cyromazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Tomaten, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyromazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOA 435343 sowie zum Risiko für Wasserorganismen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Cyromazin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt. |
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284 |
Dimethachlor CAS-Nr. 50563-36-5 CIPAC-Nr. 688 |
2-chloro-N-(2-methoxyethyl)acet-2′,6′-xylidide |
≥ 950 g/kg Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: höchstens 0,5 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten
Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt. |
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285 |
Etofenprox CAS-Nr. 80844-07-1 CIPAC-Nr. 471 |
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≥ 980 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen. |
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286 |
Lufenuron CAS-Nr. 103055-07-8 CIPAC-Nr. 704 |
(RS)-1-[2,5-dichloro-4-(1,1,2,3,3,3-hexafluoro-propoxy)-phenyl]-3-(2,6-difluorobenzoyl)-urea |
≥ 970 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid in geschlossenen Räumen oder außerhalb in Köderstationen dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lufenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten
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287 |
Penconazol CAS-Nr. 66246-88-6 CIPAC-Nr. 446 |
(RS) 1-[2-(2,4-dichloro-phenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4] triazole |
≥ 950 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt. |
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288 |
Triallat CAS-Nr. 2303-17-5 CIPAC-Nr. 97 |
S-2,3,3-trichloroallyl di-isopropyl (thiocarbamate) |
≥ 940 g/kg NDIPA (Nitroso-diisopropylamin) max. 0,02 mg/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt. |
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289 |
Triflusulfuron CAS-Nr. 126535-15-7 CIPAC-Nr. 731 |
2-[4-dimethylamino-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-toluic acid |
≥ 960 g/kg N,N-dimethyl-6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-triazin-2,4-diamin max. 6 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid bei Zucker- und Futterrüben in einer Menge von max. 60 g/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden. Laub behandelter Kulturen darf nicht an Nutztiere verfüttert werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflusulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Wird Triflusulfuron als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-M7222, IN-D8526 und IN-E7710 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt. |
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290 |
Difenacoum CAS-Nr. 56073-07-5 CIPAC-Nr. 514 |
3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl]-4-hydroxycoumarin |
≥ 905 g/kg |
1. Januar 2010 |
30. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Rodentizid in Form vorbereiteter Köder, die sich in speziell konstruierten, gegen Eingriffe geschützten und gesicherten Köderkisten befinden, dürfen zugelassen werden. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenacoum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Vögeln und nicht zur Zielgruppe gehörenden Säugetieren vor Primär- und Sekundärvergiftungen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Rückstandsbestimmung von Difenacoum in Körperflüssigkeiten übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 vorlegt. Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2009 vorlegt. |
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291 |
Didecyldimethylammoniumchlorid CAS-Nr. nicht vergeben CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Didecyldimethylammoniumchlorid ist ein Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit typischen Alkylkettenlängen von C8, C10 und C12, wobei der Anteil an C10 mehr als 90 % beträgt |
≥ 70 % (technisches Konzentrat) |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid, Fungizid, Herbizid und Algizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Didecyldimethylammoniumchlorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs bis spätestens 1. Januar 2010 und über das Risiko für Wasserorganismen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt. |
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292 |
Schwefel CAS-Nr. 7704-34-9 CIPAC-Nr. 18 |
Schwefel |
≥ 990 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefel und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Schwefel in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2011 vorlegt. |
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293 |
Tetraconazol CAS-Nr. 112281-77-3 CIPAC-Nr. 726 |
(RS)-2-(2,4-dichlorophenyl)-3-(1H-1.2,4-triazol-1-yl)-propyl-1.1,2,2-tetrafluoroethyl ether |
≥ 950 g/kg (racemisches Gemisch) Verunreinigung Toluen: höchstens 13 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tetraconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern
Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt. |
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294 |
Paraffinöle
CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Paraffinöl |
Europäisches Arzneibuch 6.0 |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern
Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegen. |
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295 |
Paraffinöl CAS-Nr. 8042-47-5 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
Paraffinöl |
Europäisches Arzneibuch 6.0 |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöl mit der CAS-Nummer 8042-47-5 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:
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296 |
Cyflufenamid CAS-Nr. 180409-60-3 CIPAC-Nr. 759 |
(Z)-N-[α-(cyclopropylmethoxyimino)-2,3-difluoro-6-(trifluoromethyl)benzyl]-2-phenylacetamide |
> 980 g/kg |
1. April 2010 |
31. März 2020 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Oktober 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyflufenamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
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