20.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/8 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. Mai 2010
zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte
(EZB/2010/5)
(2010/281/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz, Artikel 3.1 und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), und die Europäische Zentralbank (EZB) (nachfolgend gemeinsam als „Zentralbanken des Eurosystems“ bezeichnet) auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kaufen und verkaufen. |
(2) |
Am 9. Mai 2010 hat der EZB-Rat beschlossen und bekannt gegeben, dass angesichts der derzeit außergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten, die durch starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt ist, die den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und damit auch die effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik beeinträchtigen, ein vorübergehendes Programm für die Wertpapiermärkte (nachfolgend das „Programm“) eingeführt werden sollte. Gemäß dem Programm können die NZBen des Euro-Währungsgebiets gemäß ihren prozentualen Anteilen im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und die EZB direkt mit den Geschäftspartnern endgültige Interventionen an den Märkten für öffentliche und private Schuldverschreibungen im Euro-Währungsgebiet durchführen. |
(3) |
Das Programm ist Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems und findet vorübergehend Anwendung. Ziel des Programms ist es, die Störungen an den Wertpapiermärkten zu beheben und einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus wiederherzustellen. |
(4) |
Der EZB-Rat wird über den Umfang der Interventionen entscheiden. Der EZB-Rat hat die Erklärung der Regierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, wonach diese „alle nötigen Maßnahmen ergreifen, damit [ihre] haushaltspolitischen Ziele für dieses wie auch für die kommenden Jahre im Einklang mit den Defizitverfahren eingehalten werden“, sowie die konkreten zusätzlichen Verpflichtungen einiger Regierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Beschleunigung der Haushaltskonsolidierung und zur Gewährleistung der Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen zur Kenntnis genommen. |
(5) |
Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems sollte der endgültige Ankauf zugelassener börsengängiger Schuldtitel durch Zentralbanken des Eurosystems gemäß dem Programm im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Einführung des Programms für die Wertpapiermärkte
Gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses können die Zentralbanken des Eurosystems a) zulässige börsengängige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt ankaufen, und b) zugelassene börsengängige Schuldtitel, die von privaten Rechtspersonen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, auf den Primär- und Sekundärmärkten ankaufen.
Artikel 2
Zulassungskriterien für Schuldtitel
Börsengängige Schuldtitel sind zum endgültigen Ankauf gemäß dem Programm zugelassen, sofern sie sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie lauten auf Euro, und b) sie werden entweder i) von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten begeben, deren Währung der Euro ist, oder ii) von anderen juristischen Personen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben und erfüllen die in Anhang I, Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) aufgeführten Zulassungskriterien.
Artikel 3
Zugelassene Geschäftspartner
Die folgenden Geschäftspartner sind für das Programm zugelassen: a) Geschäftspartner, die für geldpolitische Operationen des Eurosystems gemäß Anhang I, Abschnitt 2.1 der Leitlinie EZB/2000/7 zugelassen sind, und b) alle anderen Geschäftspartner, die von einer Zentralbank des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.
Artikel 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Mai 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.