10.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2009

zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben b und c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (6) enthält eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von freilebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr derartigen Fleisches.

(2)

Im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollten die Gemeinschaftsvorschriften über die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004, 854/2004 und 882/2004 bezüglich der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung tragen.

(3)

Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) bleiben von den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unberührt.

(4)

Im Hinblick auf die Harmonisierung und die transparentere Gestaltung der Gemeinschaftsvorschriften über die Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft sowie zur Vereinfachung des Rechtsetzungsverfahrens, mit dem die genannten Vorschriften geändert werden, sollten diese in den einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigungen der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(5)

Die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, sollten den jeweiligen Mustern gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (8) entsprechen.

(6)

Die in dieser Verordnung festgelegten Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, sollten ferner mit dem TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (9) kompatibel sein.

(7)

Bei der Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft sowie bei der Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sollte die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern in Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (10) herangezogen werden. Für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen in die Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sollte eine Liste von Drittländern festgelegt werden.

(8)

Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, die nur für Lettland, Litauen und Polen von Bedeutung ist, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden.

(9)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2000/585/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein.

(10)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2000/585/EG aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die folgenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen:

i)

Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Hasenartigen, außer im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter wildlebender Hasenartiger,

ii)

Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen,

iii)

Fleisch von Nutzkaninchen;

b)

die Veterinärbescheinigungen für die Waren gemäß den Ziffern i, ii und iii („Waren“).

(2)   Unbeschadet der Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 umfasst die Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung auch die Lagerung während der Durchfuhr (einschließlich der Einlagerung im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (11)).

(3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet

i)

der in Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen,

ii)

der einschlägigen Bescheinigungsanforderungen in Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.

Artikel 2

Definition

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „wildlebende Hasenartige“ wildlebende Kaninchen und Hasen.

Artikel 3

Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen

Waren dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang I Teil 1 erscheinen oder auf die dort Bezug genommen wird, in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden.

Artikel 4

Veterinärbescheinigungen

(1)   Den in die Gemeinschaft eingeführten Waren liegt eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware bei, die nach dem Muster in Anhang II verfasst und gemäß den Erläuterungen in Anhang I Teil 4 ausgefüllt wurde.

(2)   Waren, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, liegt eine Bescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang III erstellt wurde.

(3)   Zusätzliche Garantien, die für einen bestimmten Mitgliedstaat oder einen bestimmten Teil eines Mitgliedstaates gemäß den Spalten 4, 6 und 8 der Tabelle in Anhang I Teil 1 erforderlich und in Anhang I Teil 3 erläutert sind, werden dadurch bescheinigt, dass in der Veterinärbescheinigung für die betreffende Ware unter der jeweiligen Nummer Angaben gemacht werden.

(4)   Die Bescheinigungen können auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

Artikel 5

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 wird die Durchfuhr von Sendungen zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission (12) aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EG“;

c)

die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(2)   Sendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. gemäß Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft abgeladen oder eingelagert werden.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Warenmenge, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 2000/585/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2000/585/EG ausgestellt wurden, dürfen bis zum 30. Juni 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(8)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(9)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(10)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(11)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(12)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.


ANHANG I

FLEISCH VON WILDLEBENDEN HASENARTIGEN, BESTIMMTEN WILDLEBENDEN LANDSÄUGETIEREN UND NUTZKANINCHEN

TEIL 1

Liste von Drittländern, Teilen von Drittländern und zusätzlichen Garantien

Land

Code

Hasenartige

Wildlebende Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige

Wildlebende

Nutzkaninchen

MB

ZG

MB

ZG

MB

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

Australien

AU

WL

 

RM

 

WM

 

Kanada

CA

WL

 

RM

 

WM

 

Grönland

GL

WL

 

RM

 

WM

 

Neuseeland

NZ

WL

 

RM

 

WM

 

Russland

RU

WL

 

RM

 

WM

 

Jedes sonstige Drittland und jeder sonstige Teil eines Drittlandes gemäß der Spalte 1 bzw. 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG

WL

 

RM

 

 

 

MB

:

Muster-Veterinärbescheinigung.

ZG

:

Zusätzliche Garantien.

TEIL 2

Muster-Veterinärbescheinigungen

Muster

„WL“

:

Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen)

„WM“

:

Veterinärbescheinigung für Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen

„RM“

:

Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzkaninchen

TEIL 3

Zusätzliche Garantien

TEIL 4

Erläuterungen zu Veterinärbescheinigungen

a)

Das ausführende Drittland oder der ausführende Teil eines Drittlandes stellt die Veterinärbescheinigungen nach den Mustern aus, die in Teil 2 dieses Anhangs für die betreffende Ware vorgegeben sind. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Gesundheitsgarantien, die für das ausführende Drittland bzw. den ausführenden Teil eines Drittlandes verlangt werden.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien für die betreffende Ware verlangt, werden diese ebenfalls im Bescheinigungsoriginal vermerkt.

b)

Für jede Sendung der betreffenden Ware, die aus einem in Teil 1 Spalte 2 der Tabelle dieses Anhangs genannten Gebiet ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine separate Bescheinigung vorgewiesen werden.

c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Seiten, die alle ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d)

Die Bescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch — erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte — Bescheinigungen in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer eigenen Amtssprache zulassen.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und trägt am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

g)

Das Bescheinigungsoriginal wird, soweit im Gemeinschaftsrecht nicht anders vorgesehen, nicht früher als 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt bzw. einer amtlichen Tierärztin ausgefüllt und unterzeichnet. Dabei trägt die zuständige Behörde des ausführenden Drittlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) entsprechen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.


(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


ANHANG II

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON FLEISCH VON WILDLEBENDEN HASENARTIGEN, BESTIMMTEN WILDLEBENDEN LANDSÄUGETIEREN UND NUTZKANINCHEN IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

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ANHANG III

(gemäß Artikel 4 Absatz 2)

Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, Nutzkaninchen und wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren

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ANHANG IV

(gemäß Artikel 6)

Entsprechungstabelle

Entscheidung 2000/585/EG

Diese Verordnung

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2a Buchstabe a

Artikel 3

Artikel 2a Buchstaben b, c und d

Artikel 4

Artikel 2b

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 3

Artikel 8