18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/30


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. Mai 2009

über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(kodifizierte Fassung)

(2009/470/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs fallen unter die Liste des Anhangs I des Vertrags. Die Tierhaltung und die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs stellen die Erwerbsgrundlage eines großen Teils der Landbevölkerung dar.

(3)

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen Veterinärmaßnahmen zur Wahrung und Hebung des Gesundheitsstandards von Mensch und Tier in der Gemeinschaft erlassen werden.

(4)

Die Verwirklichung dieses Ziels setzt eine gemeinschaftliche Beteiligung an laufenden und künftigen Maßnahmen voraus.

(5)

Die Gemeinschaft sollte durch eine finanzielle Beteiligung dazu beitragen, gefährliche Infektionskrankheiten möglichst schnell zu tilgen.

(6)

Darüber hinaus sollten geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung von gesundheitsgefährdenden Zoonosen vorgesehen werden.

(7)

In Anbetracht der Annahme der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (4) sollte eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorbehaltlich gemeinschaftlicher Kontrollbestimmungen auch für Tilgungsmaßnahmen gewährt werden, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Krankheiten bei Tieren der Aquakultur durchführen.

(8)

Bei der Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur sollte die Einhaltung der in der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kontrollvorschriften nach Maßgabe derselben Verfahren überprüft werden, die für die Überprüfung und Seuchenbekämpfung bei bestimmten Landtierseuchen gelten.

(9)

Das Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine Kontrollstrategie, welche im Hinblick auf die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für Erzeugnisse aus Drittländern entwickelt wurde. Es ist angezeigt, die Durchführung dieser Strategie durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Einführung und dem Ausbau dieser Strategie zu erleichtern.

(10)

Die Harmonisierung der wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Tierschutz schlechthin setzt die Bestimmung gemeinschaftlicher Verbindungs- und Referenzlaboratorien sowie wissenschaftlich-technische Arbeiten voraus. Eine entsprechende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erscheint angezeigt. Vor allem für den Tierschutzbereich sollte eine Datenbank zur Erfassung einschlägiger Informationen geschaffen werden, für deren Verbreitung ein gewisses Interesse besteht.

(11)

Die Erfassung von Informationen ist im Interesse einer besseren Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit unerlässlich. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Informationen über die Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in der ganzen Gemeinschaft zu verbreiten. Es empfiehlt sich deshalb, den Aspekt der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Finanzierung der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einzubeziehen.

(12)

Für bestimmte Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung von Tierseuchen werden bereits gemeinschaftliche Finanzhilfen gewährt. In diesem Zusammenhang seien folgende Rechtsakte genannt: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (5), Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (6), Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (7), Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (8). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der vorgenannten Seuchen ist in der jeweils entsprechenden Entscheidung zu regeln.

(13)

Zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung bestimmter Tierseuchen sollte eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft vorgesehen werden. Alle finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die für den Haushaltsplan der Gemeinschaft obligatorische Ausgaben mit sich bringen, sollten in einem einzigen Kapitel zusammengefasst werden.

(14)

Angesichts der Art der Ausgaben sollte die Kommission diese im Sinne dieser Entscheidung direkt verwalten, vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Mittel.

(15)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden festgelegt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an

spezifischen Veterinärmaßnahmen,

Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich,

Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.

Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit bestimmter Mitgliedstaaten, einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von mehr als 50 % im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (10) in Anspruch zu nehmen.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE VETERINÄRMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Die spezifischen Veterinärmaßnahmen umfassen:

Dringlichkeitsmaßnahmen,

die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche,

Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln,

wissenschaftlich-technische Maßnahmen,

die Beteiligung an einzelstaatlichen Aktionen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen.

ABSCHNITT 2

Dringlichkeitsmassnahmen

Artikel 3

(1)   Dieser Artikel gilt im Fall des Ausbruchs einer der folgenden Tierseuchen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats:

Rinderpest,

Pest der kleinen Wiederkäuer,

vesikuläre Schweinekrankheit,

Blauzungenerkrankung,

Teschener Krankheit,

Schaf- und Ziegenpocken,

Rifttalfieber,

Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung),

Pferdepest,

vesikuläre Stomatitis,

venezolanische virale Encephalomyelitis des Pferdes,

epizootische Hämorrhagie der Hirsche,

klassische Schweinepest,

afrikanische Schweinepest,

infektiöse Pleuropneumonie der Rinder,

Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN),

Epizootisches ulzeratives Syndrom der Fische (EUS),

Infektion mit Bonamia exitiosa,

Infektion mit Perkinsus marinus,

Infektion mit Microcytos mackini,

Taura-Syndrom der Krebstiere,

Yellowhead Disease der Krebstiere.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Seuchentilgung, sofern als Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht zumindest eine Sperre über den betreffenden Betrieb verhängt und nach amtlicher Bestätigung der Seuche Folgendes veranlasst wurde:

Keulung aller anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten und deren unschädliche Beseitigung,

Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht gemäß dem dritten Gedankenstrich desinfiziert werden können,

Reinigung und Desinfizierung des Betriebs sowie der sich im Betrieb befindenden Geräte sowie Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten,

Einrichtung von Schutzzonen,

Vorkehrungen gegen die Seuchenverschleppung,

Festsetzung einer Wartefrist für die Wiederaufstockung des Bestands nach der Keulung,

zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält ebenfalls eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, wenn beim Ausbruch einer der in Absatz 1 aufgeführten Seuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten bei der Kontrolle dieser Seuche, insbesondere bei der Durchführung der epizootiologischen Untersuchung und der Maßnahmen zur Überwachung der Seuche eng zusammenarbeiten. Über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unbeschadet der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften eingeleiteten Maßnahmen zur Meldung und Tilgung der Tierseuchen und ihre Ergebnisse unverzüglich mit. In dem in Artikel 40 Absatz 1 genannten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) wird die Lage schnellstmöglich geprüft. Über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird, unbeschadet der im Rahmen der entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen, nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(5)   Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Artikel 4 angezeigt, so kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 6 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels fallende Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

(6)   Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu ergreifenden Marktstützungsmaßnahmen muss die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die erforderlichenfalls gestaffelt wird, betragen:

50 % der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung und unschädliche Beseitigung seiner Tiere sowie gegebenenfalls deren Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren seines Betriebs und der Geräte, die Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten sowie die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

100 % der Ausgaben für Impfstoffe und 50 % für die Impfkosten, falls gemäß Absatz 5 die Durchführung von Impfungen beschlossen wurde.

Artikel 4

(1)   Dieser Artikel sowie Artikel 3 Absätze 4 und 5 finden im Falle des Ausbruchs der aviären Influenza im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Anwendung.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der aviären Influenza, sofern die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (11) vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassend und wirksam durchgeführt und Tiereigentümer im Falle der Keulung von anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten zügig und angemessen entschädigt wurden.

(3)   Die erforderlichenfalls gestaffelte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird wie folgt festgesetzt:

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für die Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und den Wert der vernichteten Eier entstanden sind;

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für die unschädliche Beseitigung von Tieren, die Vernichtung tierischer Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren von Betrieben und Ausrüstungen, die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und die Beseitigung kontaminierter Ausrüstungen, soweit diese nicht desinfiziert werden können, entstanden sind;

soweit beschlossen wird, eine Notimpfung im Sinne von Artikel 54 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführen: 100 % der Kosten der Beschaffung des Impfstoffes und 50 % der Kosten der Durchführung der Impfung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können nach den Verfahren des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 6 im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (12) aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten exotischen Krankheiten bei Tieren in Aquakultur bereitstellen, sofern die Mindestbekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG durchgeführt werden.

Artikel 6

(1)   Artikel 3 findet auch dann Anwendung, wenn dies zur Bekämpfung von für die Gemeinschaft schwerwiegenden Gesundheitsproblemen erforderlich ist, die durch die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Tierseuchen verursacht worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Hoheitsgebiet, in dem sich die Tierseuche entwickelt, einem Tilgungsprogramm nach Artikel 27 unterliegt.

(2)   Im Fall des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten die Bestimmungen des Artikels 3.

Jedoch wird keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für Impfstoffe bzw. die Durchführung von Impfungen gewährt, es sei denn, die Kommission fasst nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluss, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum und ein begrenztes Gebiet die Impfung genehmigt wird.

(3)   Die Bestimmungen des Artikels 3, mit Ausnahme derjenigen des Absatzes 2 vierter Gedankenstrich und des Absatzes 6 zweiter Gedankenstrich, sind im Fall des Auftretens einer Zoonose gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (13) anzuwenden, wenn dieses Auftreten ein unmittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Einhaltung dieser Bedingung wird bei der Verabschiedung der in Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Entscheidung festgestellt.

Artikel 7

(1)   Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusätzlich jede anzeigepflichtige exotische Seuche auf, die eine Gefahr für das Gebiet der Gemeinschaft darstellen kann.

(2)   Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (14) genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Tiere der Aquakultur übertragbaren Seuchen ergänzt werden. Das Seuchenverzeichnis kann auch geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Rechnung zu tragen.

(3)   Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 können nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden, insbesondere um der Aufnahme neuer Krankheiten in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1, der gesammelten Erfahrung oder dem Erlass von Gemeinschaftsvorschriften für die Seuchenbekämpfung Rechnung zu tragen.

Artikel 8

(1)   Ist ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 1 oder in Anhang I genannten Seuchen im Hoheitsgebiets eines Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm geplanten Schutzmaßnahmen.

(2)   Die Lage wird im Ausschuss so bald wie möglich geprüft. Nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Impfpufferzone einzurichten und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.

(3)   Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Beschlusses werden die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft kann auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Mitgliedstaaten einen Vorrat an biologischen Mitteln zur Bekämpfung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 (Impfstoffe, Standardvirusstämme, Diagnoseseren) und — unbeschadet des Beschlusses nach Artikel 69 Absatz 1 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (15) — Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung genannten Seuchen anlegen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, namentlich in Bezug auf die Selektion, Gewinnung, Lagerung, Beförderung und Verwendung dieser Vorräte, sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

(1)   Ist die Gemeinschaft durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Seuchen in einem Drittland gefährdet, so kann sie durch Bereitstellung oder Finanzierung des entsprechenden Impfstoffs zur Bekämpfung der Seuche durch das Drittland beitragen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen durch, um sich über die veterinärrechtlich ordnungsgemäße Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu vergewissern.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um in Absatz 1 genannten Kontrollen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass den Sachverständigen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind.

(3)   Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, namentlich in Bezug auf die Häufigkeit und die Kriterien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen sowie die Benennung der Veterinärsachverständigen und das Verfahren für die Erstellung ihrer Berichte werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 12

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Artikel 13

Die Gemeinschaft gewährt keine Finanzhilfe, wenn die Gesamtkosten der betreffenden Maßnahmen weniger als 10 000 EUR betragen.

ABSCHNITT 3

Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS)

Artikel 14

(1)   Dieser Artikel gilt im Fall des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche, sofern die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/85/EG unverzüglich angewendet werden.

(3)   Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4.

(4)   Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu treffenden Marktstützungsmaßnahmen beträgt die spezifische finanzielle Beteiligung aufgrund dieser Entscheidung 60 % der Ausgaben des Mitgliedstaats

a)

zur Entschädigung der Eigentümer für

i)

die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere,

ii)

die Vernichtung der Milch,

iii)

das Reinigen und Desinfizieren des Betriebs,

iv)

die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können,

v)

die Verluste, die die Tierhalter durch Beschränkungen bei der Vermarktung von Zucht- und Mastvieh infolge der Wiedereinführung der Notimpfung gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG erlitten haben;

b)

für den etwaigen Transport der Tierkörper zu den Aufbereitungsanstalten;

c)

für alle anderen für die Tilgung der Seuche im Krankheitsherd unerlässlichen Maßnahmen.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren fest, für welche Art von anderen Maßnahmen nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes dieselbe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann; ferner legt sie die Fälle der Anwendung von Buchstabe a Ziffer v des vorliegenden Absatzes fest.

(5)   Binnen 45 Tagen nach amtlicher Bestätigung des Seuchenausbruchs wird die Lage in dem in Artikel 40 Absatz 1 genannten Ausschuss zum ersten Mal und danach entsprechend der Entwicklung der Lage erneut geprüft. Diese Prüfung betrifft sowohl den Gesundheitszustand der Tiere als auch die Schätzung der bereits getätigten und der künftigen Ausgaben. Aufgrund der Prüfungsergebnisse kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 4 vorgesehenen Satz von 60 % hinausgeht, nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren neu entschieden werden. Diese Entscheidung legt die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft fest. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Entscheidung alle auch nicht unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels fallende Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

Artikel 15

Für alle von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft kann die Gemeinschaft — insbesondere bei den nach den Artikeln 8 und 10 ergriffenen Maßnahmen — eine finanzielle Beteiligung gewähren.

Artikel 16

Die Durchführungsvorschriften zu den in Artikel 15 genannten Maßnahmen, etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 17

Für die durch die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (16) eingerichteten gemeinschaftlichen Reserven an Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche kann eine gemeinschaftliche Beihilfe gewährt werden.

Die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen, unter denen diese gewährt werden kann, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 18

Die erforderlichen Mittel für die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Maßnahmen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Sollte ein schwerwiegender Ausbruch der Maul- und Klauenseuche Ausgaben im Rahmen dieses Abschnitts erfordern, welche die gemäß Absatz 1 festgesetzten Mittel übersteigen, so trifft die Kommission im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen oder legt der Haushaltsbehörde die erforderlichen Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass die finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 14 erfüllt werden können.

ABSCHNITT 4

Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln

Artikel 19

Die Gemeinschaft fördert eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem finanziell beteiligt an

a)

der Errichtung und Entwicklung von Informationsinstrumenten, einschließlich einer geeigneten Datenbank zur

i)

Erfassung und Speicherung aller Informationen über Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

ii)

Verbreitung der in Ziffer i genannten Informationen bei den zuständigen Behörden, den Erzeugern und den Verbrauchern gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schnittstellen mit nationalen Datenbanken;

b)

der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien.

Artikel 20

Die Maßnahmen gemäß Artikel 19, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 21

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

ABSCHNITT 5

Wissenschaftliche und technische Massnahmen

Artikel 22

Die Gemeinschaft kann die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

Artikel 23

Die in Artikel 22 genannten Maßnahmen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 24

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

KAPITEL III

PROGRAMME ZUR TILGUNG, BEKÄMPFUNG UND ÜBERWACHUNG VON TIERSEUCHEN UND ZOONOSEN

Artikel 25

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Rinderbrucellose, -tuberkulose und -leukose bestimmt sich unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 nach der Richtlinie 77/391/EWG und Richtlinie 82/400/EWG.

Artikel 26

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest ist in der Entscheidung 80/1096/EWG festgelegt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Brucellose bei Schafen ist in der Entscheidung 90/242/EWG des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (17) festgelegt.

Artikel 27

(1)   Zur Erstattung der Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen (nachstehend „Programme“ genannt) tätigen, wird eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt.

Die Liste in Anhang I kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um insbesondere neu auftretenden Tierseuchen Rechnung zu tragen, die die Tiergesundheit und indirekt auch die öffentliche Gesundheit gefährden, oder um neue epidemiologische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 30. April jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen möchten.

Nach dem 30. April vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme enthalten mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;

b)

eine Beschreibung und Abgrenzung der unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiete;

c)

die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll;

d)

eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms.

Die detaillierten Kriterien, einschließlich der mehr als einen Mitgliedstaat betreffenden Kriterien, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Jedes von einem Mitgliedstaat vorgelegte Mehrjahresprogramm enthält die nach den Kriterien dieses Absatzes vorzulegenden Informationen für die einzelnen Jahre der Programmlaufzeit.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, ein Mehrjahresprogramm vorzulegen bzw. die Laufzeit eines vorgelegten Jahresprogramms zu verlängern, wenn ein Mehrjahresprogramm im Interesse der effizienteren und wirksameren Tilgung, Bekämpfung und Überwachung einer bestimmten Seuche für erforderlich gehalten wird, um insbesondere potenzielle Risiken für die Tiergesundheit und indirekt die öffentliche Gesundheit abzuwehren.

Die Kommission kann die mehr als einen Mitgliedstaat umfassenden Regionalprogramme in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten koordinieren.

(4)   Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme unter veterinärrechtlichen und finanziellen Gesichtspunkten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante zusätzliche Informationen, welche die Kommission für ihre Bewertung des Programms benötigt.

Der Zeitraum für die Erfassung aller Programminformationen läuft jeweils am 15. September des betreffenden Jahres ab.

(5)   Bis spätestens zum 30. November jeden Jahres wird nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren Folgendes genehmigt:

a)

die Programme, die gegebenenfalls geändert wurden, um der Bewertung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen;

b)

die Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

c)

der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

d)

etwaige Vorbedingungen für den Erhalt der Finanzhilfe der Gemeinschaft.

Programme werden für höchstens sechs Jahre genehmigt.

(6)   Änderungen der Programme werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

(7)   Für jedes genehmigte Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Berichte:

a)

technische und finanzielle Zwischenberichte;

b)

bis spätestens zum 30. April jeden Jahres einen ausführlichen technischen Jahresbericht, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

(8)   Die Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Programm im Vorjahr getätigten Ausgaben werden bis spätestens 30. April bei der Kommission eingereicht.

Bei zu spät gestellten Erstattungsanträgen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft am 1. Juni des betreffenden Jahres um 25 %, am 1. August um 50 %, am 1. September um 75 % und am 1. Oktober um 100 % gekürzt.

Bis spätestens zum 30. Oktober jeden Jahres beschließt die Kommission über die Finanzhilfe der Gemeinschaft; sie berücksichtigt dabei die technischen und finanziellen Berichte, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 vorgelegt hat.

(9)   In Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde können Sachverständige der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Entscheidung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (18) erforderlich ist.

Bei der Durchführung dieser Kontrollen können sich die Sachverständigen der Kommission von einer nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren gebildeten Sachverständigengruppe unterstützen lassen.

(10)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erstellten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Anhang I dieser Entscheidung genannten Krankheiten bei Tieren in Aquakultur zuteilen.

Die Mittel werden nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren mit folgenden Anpassungen zugeteilt:

a)

Der Beihilfesatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Satz;

b)

Absatz 8 dieses Artikels findet keine Anwendung.

Die Tilgung erfolgt im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG oder im Rahmen eines Tilgungsprogramms.

Artikel 28

(1)   Ungeachtet der Artikel 25, 26 und 27 setzt die Kommission die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen gegen die in diesen Artikeln genannten Krankheiten nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf 50 % der Kosten fest, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Entschädigung der Eigentümer für die Schlachtung der wegen einer dieser Krankheiten getöteten Tiere entstanden sind.

(2)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Lage hinsichtlich der unter die Artikel 25, 26 und 27 fallenden Tierseuchen von der Kommission im Ausschuss überprüft. Diese Überprüfung betrifft sowohl die tiergesundheitliche Situation als auch die Veranschlagung der bereits gebundenen oder noch zu bindenden Ausgaben. Im Anschluss an die Überprüfung wird jeder neue Beschluss zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die mehr als 50 % der den Mitgliedstaaten aus der Entschädigung der Tierzüchter für die Tötung der Tiere wegen der betreffenden Krankheit entstehenden Kosten betragen kann, nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Beim Erlass dieses Beschlusses können alle Maßnahmen beschlossen werden, die der betroffene Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

Artikel 29

Die zur finanziellen Unterstützung der Programme erforderlichen Haushaltsmittel der Gemeinschaft werden jährlich festgesetzt. Die Mittelbindungen für die Mehrjahresprogramme werden nach dem in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (19) genannten Verfahren beschlossen. Bei Mehrjahresprogrammen erfolgt die erste Mittelbindung nach der Programmgenehmigung. Jede folgende Mittelbindung wird von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung einer Finanzhilfe nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Entscheidung vorgenommen.

KAPITEL IV

VETERINÄRKONTROLLEN

ABSCHNITT 1

Einleitende Vorschrift

Artikel 30

Die Gemeinschaft fördert die Effizienz der Veterinärkontrollen durch

eine Finanzhilfe an die Verbindungs- und Referenzlaboratorien,

die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der Kontrollen zur Verhütung von Zoonosen,

die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der Kontrollstrategie, die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist.

ABSCHNITT 2

Verbindungs- und Referenzlaboratorien

Artikel 31

(1)   Unterstützungsberechtigt ist jedes Verbindungs- oder Referenzlaboratorium, das gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt.

(2)   Die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1, etwaige Auflagen sowie die Höhe der Finanzhilfe werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

ABSCHNITT 3

Kontrollstrategie

Artikel 32

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt ein Austauschprogramm für Beamte auf, die im Veterinärbereich tätig sind.

(2)   Die Kommission koordiniert zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses die Austauschprogramme.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung der koordinierten Austauschprogramme.

(4)   Alljährlich wird die Durchführung der Austauschprogramme im Rahmen des Ausschusses auf der Grundlage einzelstaatlicher Berichte geprüft.

(5)   Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Austauschprogramme tragen die Mitgliedstaaten der gesammelten Erfahrung Rechnung.

(6)   Für eine wirksame Durchführung der Austauschprogramme, insbesondere durch Fortbildungslehrgänge gemäß Artikel 34 Absatz 1, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung sowie etwaige Auflagen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(7)   Die Artikel 23 und 24 gelten entsprechend.

Artikel 33

Die Absätze 6 und 7 des Artikels 32 gelten für die Programme, die im Rahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (20) und der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (21) im Hinblick auf die Einrichtung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Außengrenzen bei Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, festgelegt sind.

Artikel 34

(1)   Die Kommission kann entweder selbst oder über die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Fortbildungslehrgänge oder -kurse für einzelstaatliche Bedienstete, insbesondere für die mit den veterinärrechtlichen Kontrollen nach Artikel 33 Beauftragten, veranstalten.

Diese Fortbildungslehrgänge oder -kurse können nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf Antrag der zuständigen Stellen nach Zustimmung der Kommission Bediensteten aus denjenigen Drittländern zugänglich sein, die mit der Gemeinschaft Kooperationsabkommen im Bereich der veterinärrechtlichen Kontrollen geschlossen haben, sowie Absolventen eines Veterinärstudiums, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet der Gemeinschaftsregelungen vervollständigen möchten.

(2)   Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 35

(1)   Für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)   Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses festgelegt.

Artikel 36

(1)   Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann gewährt werden zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für

a)

den innergemeinschaftlichen Handel mit und die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

b)

die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme und die Höhe der gemeinschaftlichen Beteiligung werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 37

(1)   Treten in einem Mitgliedstaat bei der Anwendung der Kontrollstrategie im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geographischer Art auf, so kann die Gemeinschaft ihm eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission ein Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.

(3)   Für diesen Artikel gilt Artikel 27 Absätze 3 bis 11 entsprechend.

Artikel 38

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben werden entsprechend Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 von der Kommission direkt verwaltet.

Artikel 40

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (22) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

Artikel 41

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten vor, der auch Angaben zu den angenommenen Kriterien enthält.

Artikel 42

Die Entscheidung 90/424/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 43

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(5)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 44.

(6)  ABl. L 173 vom 19.6.1982, S. 18.

(7)  ABl. L 325 vom 1.12.1980, S. 5.

(8)  ABl. L 223 vom 2.8.1989, S. 19.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(11)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(12)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(14)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(15)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(16)  ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(17)  ABl. L 140 vom 1.6.1990, S. 123.

(18)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(19)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(20)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(21)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(22)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

TIERSEUCHEN UND ZOONOSEN

Rindertuberkulose

Rinderbrucellose

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark seuchengefährdeten Gebieten

Afrikanische Schweinepest

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Milzbrand

Lungenseuche des Rindes (CBPP)

Aviäre Influenza

Tollwut

Echinokokkose

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Campylobakteriose

Listeriose

Salmonellose (zoonotische Salmonellenerkrankungen)

Trichinellose

Verotoxigene E.-coli-Infektionen

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit Bonamia ostreae

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.


ANHANG II

AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19)

 

Entscheidung 91/133/EWG des Rates

(ABl. L 66 vom 13.3.1991, S. 18)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates

(ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1)

Nur Artikel 10 Absatz 1

Entscheidung 92/337/EWG des Rates

(ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 45)

 

Entscheidung 92/438/EWG des Rates

(ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27)

Nur Artikel 11

Richtlinie 92/117/EWG des Rates

(ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38)

Nur Artikel 9 Absatz 2

Richtlinie 92/119/EWG des Rates

(ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

Nur Artikel 23 Absatz 2

Entscheidung 93/439/EWG der Kommission

(ABl. L 203 vom 13.8.1993, S. 34)

 

Entscheidung 94/77/EG der Kommission

(ABl. L 36 vom 8.2.1994, S. 15)

 

Entscheidung 94/370/EG des Rates

(ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31)

 

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates

(ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103)

Nur Artikel 17

Entscheidung 2001/12/EG des Rates

(ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27)

 

Entscheidung 2001/572/EG des Rates

(ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 9

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31)

Nur Artikel 16

Entscheidung 2006/53/EG des Rates

(ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37)

 

Entscheidung 2006/782/EG des Rates

(ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57)

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahme auf die Entscheidung 90/424/EWG und Anhang, Abschnitt 5 Buchstabe B Ziffer I Nummer 3

Entscheidung 2006/965/EG des Rates

(ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22)

Nur Artikel 1

Entscheidung 2008/685/EG der Kommission

(ABl. L 224 vom 22.8.2008, S. 11)

 


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 90/424/EWG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2a

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 3b

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 10a

Artikel 13

Artikel 11 Absätze 1 bis Absatz 5

Artikel 14 Absätze 1 bis Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

Artikel 30

Artikel 28

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 34

Artikel 37

Artikel 35

Artikel 37a

Artikel 36

Artikel 38

Artikel 37

Artikel 39

Artikel 38

Artikel 40a

Artikel 39

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 43a

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 44

Artikel 43

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III