4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/30 |
RICHTLINIE 2004/106/EG DES RATES
vom 16. November 2004
zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die wirksame Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung erfordert eine stärkere Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen innerhalb der Gemeinschaft untereinander und mit der Kommission auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze. |
(2) |
Dazu werden in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (3) alle Bestimmungen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich zusammengefasst, die bisher in der Richtlinie 77/799/EWG (4) und der Richtlinie 92/12/EWG (5) enthalten waren, mit Ausnahme der in der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (6) vorgesehenen Amtshilfe. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 2004/56/EG (7) zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um ihr spätestens ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten für den Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien. Da die Richtlinie 77/799/EWG nach der vorliegenden Richtlinie erst ab dem 1. Juli 2005 Anwendung auf die Verbrauchsteuern findet, sollte von den Mitgliedstaaten nicht verlangt werden, dass sie Bestimmungen erlassen, die schon bald keine Anwendung mehr finden. Daher ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, dass sie die Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/56/EG in Bezug auf Verbrauchsteuern nachzukommen, nicht erlassen; dies berührt nicht ihre Verpflichtung, solche Bestimmungen in Bezug auf andere Steuern zu erlassen, auf die die Richtlinie 77/799/EG Anwendung findet. |
(4) |
Die Richtlinien 77/799/EWG und 92/12/EWG sollten entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 77/799/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen einander gemäß dieser Richtlinie alle Auskünfte, die für die korrekte Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuern geeignet sein können, sowie alle Auskünfte in Bezug auf die Festsetzung der in Artikel 3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (8) genannten Steuern auf Versicherungsprämien.“ |
Artikel 2
Die Richtlinie 92/12/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 15a wird gestrichen. |
2. |
Artikel 15b wird gestrichen. |
3. |
Artikel 19 Absatz 6 wird gestrichen. |
Artikel 3
Bezugnahmen auf die Richtlinie 77/799/EWG gelten, sofern sie die Verbrauchsteuern betreffen, als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/12/EWG gelten, sofern sie die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern betreffen, als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Juni 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2005 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten sind abweichend von Artikel 2 der Richtlinie 2004/56/EG nicht verpflichtet, die Bestimmungen zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/56/EG in Bezug auf Verbrauchsteuern nachzukommen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. ZALM
(1) Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70).
(5) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(6) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(7) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70.
(8) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.