30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/114 |
RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 31. März 2004
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 9. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anlässlich weiterer Änderungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (5), der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (6) und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (7) mit dem Ziel, die Texte zu vereinfachen und zu modernisieren, so wie dies sowohl von den öffentlichen Auftraggebern als auch von den Wirtschaftsteilnehmern als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 angeregt wurde, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung in einem einzigen Text. Die vorliegende Richtlinie gründet sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile zu den Zuschlagskriterien, wodurch klargestellt wird, welche Möglichkeiten die öffentlichen Auftraggeber haben, auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, einschließlich im ökologischen und/oder sozialen Bereich, einzugehen, sofern derartige Kriterien im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit einräumen, ausdrücklich erwähnt sind und den in Erwägungsgrund 2 genannten grundlegenden Prinzipien entsprechen. |
(2) |
Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z.B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden. |
(3) |
Die Koordinierungsbestimmungen sollten die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich berücksichtigen. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Teilnahme einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatrechtlichen Bietern verursacht. |
(5) |
Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 des Vertrags genannten Gemeinschaftspolitiken und maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt daher klar, wie die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und garantiert ihnen gleichzeitig, dass sie für ihre Aufträge ein optimales Preis/Leistungsverhältnis erzielen können. |
(6) |
Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen entgegenstehen, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder der Gesundheit von Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Vertrag im Einklang stehen. |
(7) |
Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (8) wurde unter anderem das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, genehmigt, das zum Ziel hat, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festzulegen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Aufgrund der internationalen Rechte und Pflichten, die sich für die Gemeinschaft aus der Annahme des Übereinkommens ergeben, sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Regeln anzuwenden. Das Übereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung. Es ist daher angebracht, dass die unter das Übereinkommen fallenden öffentlichen Auftraggeber, die der vorliegenden Richtlinie nachkommen und sie auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, sich damit im Einklang mit dem Übereinkommen befinden. Diese Koordinierungsbestimmungen sollten den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft die gleichen günstigen Teilnahmebedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge garantieren, wie sie auch den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, gewährt werden. |
(8) |
Bevor ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eingeleitet wird, können die öffentlichen Auftraggeber unter Rückgriff auf einen „technischen Dialog“ eine Stellungnahme einholen bzw. entgegennehmen, die bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen (9) verwendet werden kann, vorausgesetzt, dass diese Stellungnahme den Wettbewerb nicht ausschaltet. |
(9) |
Angesichts der für die öffentlichen Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollte der öffentliche Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die Ausführung und Planung der Bauvorhaben vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben. Die Entscheidung über eine getrennte oder die gemeinsame Vergabe des öffentlichen Auftrags muss sich an qualitativen und wirtschaftlichen Kriterien orientieren, die in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt werden können. |
(10) |
Ein öffentlicher Auftrag gilt nur dann als öffentlicher Bauauftrag, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat; er kann sich jedoch auf andere Leistungen erstrecken, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Vertrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag. |
(11) |
Es sollten eine gemeinschaftliche Definition der Rahmenvereinbarungen sowie spezifische Vorschriften für die Rahmenvereinbarungen, die für in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Aufträge geschlossen werden, vorgesehen werden. Nach diesen Vorschriften kann ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er eine Rahmenvereinbarung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie insbesondere über Veröffentlichung, Fristen und Bedingungen für die Abgabe von Angeboten abschließt, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Aufträge auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung entweder durch Anwendung der in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Bedingungen oder, falls nicht alle Bedingungen im Voraus in dieser Vereinbarung festgelegt wurden, durch erneute Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung in Bezug auf die nicht festgelegten Bedingungen vergeben. Bei der Wiedereröffnung des Wettbewerbs sollten bestimmte Vorschriften eingehalten werden, um die erforderliche Flexibilität und die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu gewährleisten. Aus diesen Gründen sollte die Laufzeit der Rahmenvereinbarung begrenzt werden und sollte vier Jahre nicht überschreiten dürfen, außer in von den öffentlichen Auftraggebern ordnungsgemäß begründeten Fällen. |
(12) |
Es werden fortlaufend bestimmte neue Techniken der Online-Beschaffung entwickelt. Diese Techniken ermöglichen es, den Wettbewerb auszuweiten und die Effizienz des öffentlichen Beschaffungswesens - insbesondere durch eine Verringerung des Zeitaufwands und die durch die Verwendung derartiger neuer Techniken erzielten Einsparungseffekte - zu verbessern. Die öffentlichen Auftraggeber können Techniken der Online-Beschaffung einsetzen, solange bei ihrer Verwendung die Vorschriften dieser Richtlinie und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insofern können Bieter insbesondere in den Fällen, in denen im Zuge der Durchführung einer Rahmenvereinbarung ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgt oder ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz kommt, ihr Angebot in Form ihres elektronischen Katalogs einreichen, sofern sie die vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Kommunikationsmittel gemäß Artikel 42 verwenden. |
(13) |
In Anbetracht des Umstands, dass sich Online-Beschaffungssysteme rasch verbreiten, sollten schon jetzt geeignete Vorschriften erlassen werden, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, die durch diese Systeme gebotenen Möglichkeiten umfassend zu nutzen. Deshalb sollte ein vollelektronisch arbeitendes dynamisches Beschaffungssystem für Beschaffungen marktüblicher Leistungen definiert und präzise Vorschriften für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines solchen Systems festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich daran beteiligen möchte, gerecht behandelt wird. Jeder Wirtschaftsteilnehmer sollte sich an einem solchen System beteiligen können, sofern er ein vorläufiges Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen einreicht und die Eignungskriterien (10) erfüllt. Dieses Beschaffungsverfahren ermöglicht es den öffentlichen Auftraggebern, durch die Einrichtung eines Verzeichnisses von bereits ausgewählten Bietern und die neuen Bietern eingeräumte Möglichkeit, sich daran zu beteiligen, dank der eingesetzten elektronischen Mittel über ein besonders breites Spektrum von Angeboten zu verfügen, und somit durch Ausweitung des Wettbewerbs eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten. |
(14) |
Elektronische Auktionen stellen eine Technik dar, die sich noch stärker verbreiten wird; deshalb sollten diese Auktionen im Gemeinschaftsrecht definiert und speziellen Vorschriften unterworfen werden, um sicherzustellen, dass sie unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ablaufen. Dazu ist vorzusehen, dass diese elektronischen Auktionen nur Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen, für die präzise Spezifikationen erstellt werden können. Dies kann insbesondere bei wiederkehrenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen der Fall sein. Zu dem selben Zweck muss es auch möglich sein, die jeweilige Rangfolge der Bieter zu jedem Zeitpunkt der elektronischen Auktion festzustellen. Der Rückgriff auf elektronische Auktionen bietet den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, die Bieter zur Vorlage neuer, nach unten korrigierter Preise aufzufordern, und - sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll - auch andere als die preisbezogenen Angebotskomponenten zu verbessern. Zur Wahrung des Grundsatzes der Transparenz dürfen allein diejenigen Komponenten Gegenstand elektronischer Auktionen sein, die auf elektronischem Wege - ohne Eingreifen und/oder Beurteilung seitens des öffentlichen Auftraggebers – automatisch bewertet werden können, d.h. nur die Komponenten, die quantifizierbar sind, so dass sie in Ziffern oder in Prozentzahlen ausgedrückt werden können. Hingegen sollten diejenigen Aspekte der Angebote, bei denen nichtquantifizierbare Komponenten zu beurteilen sind, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein. Folglich sollten bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist - wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten-, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein. |
(15) |
In den Mitgliedstaaten haben sich verschiedene zentrale Beschaffungsverfahren entwickelt. Mehrere öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber Ankäufe zu tätigen oder öffentliche Aufträge zu vergeben/Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte der Begriff der für öffentliche Auftraggeber tätigen zentralen Beschaffungsstelle im Gemeinschaftsrecht definiert werden. Außerdem sollte unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung definiert werden, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass öffentliche Auftraggeber, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen über eine zentrale Beschaffungsstelle beziehen, diese Richtlinie eingehalten haben. |
(16) |
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sollte es in das Ermessen derselben gestellt werden, zu entscheiden, ob für die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit vorgesehen werden soll, auf Rahmenvereinbarungen, zentrale Beschaffungsstellen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen und Verhandlungsverfahren, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen und geregelt sind, zurückzugreifen. |
(17) |
Eine Vielzahl von Schwellenwerten für die Anwendung der gegenwärtig in Kraft befindlichen Koordinierungsbestimmungen erschwert die Arbeit der öffentlichen Auftraggeber. Im Hinblick auf die Währungsunion ist es darüber hinaus angebracht, in Euro ausgedrückte Schwellenwerte festzulegen. Folglich sollten Schwellenwerte in Euro festgesetzt werden, die die Anwendung dieser Bestimmungen vereinfachen und gleichzeitig die Einhaltung der im Übereinkommen genannten Schwellenwerte sicherstellen, die in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind. Vor diesem Hintergrund sind die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte regelmäßig zu überprüfen, um sie gegebenenfalls an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht anzupassen. |
(18) |
Der Dienstleistungsbereich lässt sich für die Anwendung der Regeln dieser Richtlinie und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben und in zwei Anhängen, II Teil A und II Teil B, nach der für sie geltenden Regelung zusammenfassen. Für die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für die jeweiligen Dienstleistungen gelten. |
(19) |
Die volle Anwendung dieser Richtlinie auf Dienstleistungsaufträge sollte für eine Übergangszeit auf Aufträge beschränkt werden, bei denen ihre Bestimmungen dazu beitragen, alle Möglichkeiten für eine Zunahme des grenzüberschreitenden Handels voll auszunutzen. Aufträge für andere Dienstleistungen sollten in diesem Übergangszeitraum beobachtet werden, bevor die volle Anwendung dieser Richtlinie beschlossen werden kann. Es ist daher ein entsprechendes Beobachtungsinstrument zu schaffen. Dieses Instrument sollte gleichzeitig den Betroffenen die einschlägigen Informationen zugänglich machen. |
(20) |
Öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern aus den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste vergeben werden und die Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen, fallen unter die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (11). Dagegen müssen Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Nutzung von Dienstleistungen im Bereich der Seeschifffahrt, Küstenschifffahrt oder Binnenschifffahrt vergeben werden, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen. |
(21) |
Da infolge der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Telekommunikationssektors auf den Telekommunikationsmärkten inzwischen wirksamer Wettbewerb herrscht, müssen öffentliche Aufträge in diesem Bereich aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeklammert werden, sofern sie allein mit dem Ziel vergeben werden, den Auftraggebern bestimmte Tätigkeiten auf dem Telekommunikationssektor zu ermöglichen. Zur Definition dieser Tätigkeiten wurden die Begriffsbestimmungen der Artikel 1, 2 und 8 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (12) übernommen, was bedeutet, dass die vorliegende Richtlinie nicht für Aufträge gilt, die nach Artikel 8 der Richtlinie 93/38/EWG von deren Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. |
(22) |
Es sollte vorgesehen werden, dass in bestimmten Fällen von der Anwendung der Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren aus Gründen der Staatssicherheit oder der staatlichen Geheimhaltung abgesehen werden kann, oder wenn besondere Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, die die Stationierung von Truppen betreffen oder für internationale Organisationen gelten. |
(23) |
Gemäß Artikel 163 des Vertrags trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und der technischen Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der gemeinschaftlichen Industrie zu stärken; die Öffnung der öffentlichen Dienstleistungsmärkte hat einen Anteil an der Erreichung dieses Zieles. Die Mitfinanzierung von Forschungsprogrammen sollte nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein; nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, mit Ausnahme derer, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird. |
(24) |
Dienstleistungsaufträge, die den Erwerb oder die Miete von unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran betreffen, weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unangemessen erscheinen lassen. |
(25) |
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen muss eine Ausnahme für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Programme sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, sowie Aufträge betreffend die Ausstrahlungszeit von Sendungen. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Programme erforderlichen technischen Materials gelten. Als Sendung sollte die Übertragung und Verbreitung durch jegliches elektronische Netzwerk gelten. |
(26) |
Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste werden normalerweise von Organisationen oder Personen übernommen, deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten kann. |
(27) |
Entsprechend dem Übereinkommen gehören Instrumente der Geld-, Wechselkurs-, öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik sowie andere Politiken, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten mit sich bringen, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, nicht zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie. Verträge über Emission, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sind daher nicht erfasst. Dienstleistungen der Zentralbanken sind gleichermaßen ausgeschlossen. |
(28) |
Beruf und Beschäftigung sind Schlüsselelemente zur Gewährleistung gleicher Chancen für alle und tragen zur Eingliederung in die Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang tragen geschützte Werkstätten und geschützte Beschäftigungsprogramme wirksam zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt bei. Derartige Werkstätten sind jedoch möglicherweise nicht in der Lage, unter normalen Wettbewerbsbedingungen Aufträge zu erhalten. Es ist daher angemessen, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten das Recht, an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, derartigen Werkstätten oder die Ausführung eines Auftrags geschützten Beschäftigungsprogrammen vorbehalten können. |
(29) |
Die von öffentlichen Beschaffern erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, müssen einerseits Leistungs- und Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen erlaubt sein, und andererseits müssen im Falle der Bezugnahme auf eine europäische Norm – oder wenn eine solche nicht vorliegt, auf eine nationale Norm – Angebote auf der Grundlage gleichwertiger Lösungen vom öffentlichen Auftraggeber geprüft werden. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, die Gleichwertigkeit ihrer Lösungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Nachweisen zu belegen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen jede Entscheidung, dass die Gleichwertigkeit in einem bestimmten Fall nicht gegeben ist, begründen können. Öffentliche Auftraggeber, die für die technischen Spezifikationen eines Auftrags Umweltanforderungen festlegen möchten, können die Umwelteigenschaften - wie eine bestimmte Produktionsmethode - und/oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt festlegen. Sie können – müssen aber nicht – geeignete Spezifikationen verwenden, die in Umweltgütezeichen wie z.B. dem Europäischen Umweltgütezeichen, (pluri)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, sofern die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen im Rahmen eines Verfahrens ausgearbeitet und erlassen werden, an dem interessierte Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können, und sofern das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. Die öffentlichen Auftraggeber sollten, wo immer dies möglich ist, technische Spezifikationen festlegen, die das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium der Konzeption für alle Benutzer berücksichtigen. Die technischen Spezifikationen sind klar festzulegen, so dass alle Bieter wissen, was die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers umfassen. |
(30) |
Zusätzliche Angaben über die Aufträge müssen entsprechend den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten in den Verdingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag bzw. in allen gleichwertigen Unterlagen enthalten sein. |
(31) |
Für öffentliche Auftraggeber, die besonders komplexe Vorhaben durchführen, kann es – ohne dass ihnen dies anzulasten wäre - objektiv unmöglich sein, die Mittel zu bestimmen, die ihren Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen bzw. finanziellen/rechtlichen Lösungen bieten kann. Eine derartige Situation kann sich insbesondere bei der Durchführung bedeutender integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte, großer Computernetzwerke oder Vorhaben mit einer komplexen und strukturierten Finanzierung ergeben, deren finanzielle und rechtliche Konstruktion nicht im Voraus vorgeschrieben werden kann. Daher sollte für Fälle, in denen es nicht möglich sein sollte, derartige Aufträge unter Anwendung offener oder nichtoffener Verfahren zu vergeben, ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, das sowohl den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern gewährleistet als auch dem Erfordernis gerecht wird, dass der öffentliche Auftraggeber alle Aspekte des Auftrags mit jedem Bewerber erörtern kann. Dieses Verfahren darf allerdings nicht in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb eingeschränkt oder verzerrt wird, insbesondere indem grundlegende Elemente geändert oder dem ausgewählten Bieter neue wesentliche Elemente auferlegt werden oder indem andere Bieter als derjenige, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, einbezogen werden. |
(32) |
Um den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu fördern, sollten Bestimmungen über Unteraufträge vorgesehen werden. |
(33) |
Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben sind. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. In diesem Zusammenhang sind z.B. unter anderem die - für die Ausführung des Auftrags geltenden - Verpflichtungen zu nennen, Langzeitarbeitslose einzustellen oder Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer oder Jugendliche durchzuführen, oder die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), für den Fall, dass diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, oder ein Kontingent von behinderten Personen einzustellen, das über dem nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kontingent liegt. |
(34) |
Die im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Gesetze, Regelungen und Tarifverträge sind während der Ausführung eines öffentlichen Auftrags anwendbar, sofern derartige Vorschriften sowie ihre Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags erbringen, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (13) die Mindestbedingungen, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als eine schwere Verfehlung oder als ein Delikt betrachtet werden, das die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt und dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann. |
(35) |
Angesichts der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und der Erleichterungen, die sie für die Bekanntmachung von Aufträgen und hinsichtlich der Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren mit sich bringen können, ist es angebracht, die elektronischen Mittel den klassischen Mitteln zur Kommunikation und zum Informationsaustausch gleichzusetzen. Soweit möglich, sollten das gewählte Mittel und die gewählte Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Technologien kompatibel sein. |
(36) |
Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, dass die Bekanntmachungen der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten gemeinschaftsweit veröffentlicht werden. Die Angaben in diesen Bekanntmachungen müssen es den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft erlauben zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Aufträge für sie von Interesse sind. Zu diesem Zweck sollten sie hinreichend über den Auftragsgegenstand und die Auftragsbedingungen informiert werden. Es ist daher wichtig, für veröffentlichte Bekanntmachungen durch geeignete Mittel, wie die Verwendung von Standardformularen sowie die Verwendung des durch die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) als Referenzklassifikation für öffentliche Aufträge vorgesehenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary, CPV), eine bessere Publizität zu gewährleisten. Bei den nichtoffenen Verfahren sollte die Bekanntmachung es den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, ihr Interesse an den Aufträgen dadurch zu bekunden, dass sie sich bei den öffentlichen Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den vorgeschriebenen Bedingungen ein Angebot einzureichen. |
(37) |
Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (15) und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (16) sollten für die elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die für Wettbewerbe geltenden Vorschriften erfordern einen höheren Grad an Sicherheit und Vertraulichkeit als in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Daher sollten die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten, Anträgen auf Teilnahme und von Plänen und Vorhaben besonderen zusätzlichen Anforderungen genügen. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung elektronischer Signaturen, insbesondere fortgeschrittener elektronischer Signaturen, so zeit wie möglich gefördert werden. Ferner könnten Systeme der freiwilligen Akkreditierung günstige Rahmenbedingungen dafür bieten, dass sich das Niveau der Zertifizierungsdienste für diese Vorrichtungen erhöht. |
(38) |
Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist beim Einsatz dieser elektronischen Mittel eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf gemeinschaftlicher Ebene vorgesehenen spezifischen Übermittlungsmodalitäten vereinbar sind. |
(39) |
Die Prüfung der Eignung der Bieter im Rahmen von offenen Verfahren und der Bewerber im Rahmen von nichtoffenen Verfahren und von Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung sowie im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und deren Auswahl sollten unter transparenten Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen, anhand deren die öffentlichen Auftraggeber die Bewerber auswählen können, sowie die Mittel, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass sie diesen Kriterien genügen. Im Hinblick auf die Transparenz sollte der öffentliche Auftraggeber gehalten sein, bei einer Aufforderung zum Wettbewerb für einen Auftrag die Eignungskriterien zu nennen, die er anzuwenden gedenkt, sowie gegebenenfalls die Fachkompetenz, die er von den Wirtschaftsteilnehmern fordert, um sie zum Vergabeverfahren zuzulassen. |
(40) |
Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung sowie beim wettbewerblichen Dialog begrenzen. Solch eine Begrenzung sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die in der Bekanntmachung anzugeben sind. Diese objektiven Kriterien setzen nicht unbedingt Gewichtungen voraus. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers kann ein allgemeiner Verweis in der Bekanntmachung auf die in Artikel 45 genannten Fälle ausreichen. |
(41) |
Im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und der Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung empfiehlt es sich, aufgrund der eventuell erforderlichen Flexibilität sowie der mit diesen Vergabemethoden verbundenen zu hohen Kosten den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu bieten, eine Abwicklung des Verfahrens in sukzessiven Phasen vorzusehen, so dass die Anzahl der Angebote, die noch Gegenstand des Dialogs oder der Verhandlungen sind, auf der Grundlage von vorher angegebenen Zuschlagskriterien schrittweise reduziert wird. Diese Reduzierung sollte - sofern die Anzahl der geeigneten Lösungen oder Bewerber es erlaubt - einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten. |
(42) |
Soweit für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder an einem Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten Qualifikation gefordert wird, sind die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen anzuwenden. |
(43) |
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um der Vergabe öffentlicher Aufträge an Wirtschaftsteilnehmer, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder der Bestechung oder des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben, vorzubeugen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten gegebenenfalls von den Bewerbern/Bietern geeignete Unterlagen anfordern und, wenn sie Zweifel in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber/Bieter hegen, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates um Mitarbeit ersuchen können. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten ausgeschlossen werden, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bekannt ist, dass es eine nach einzelstaatlichem Recht ergangene endgültige und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu derartigen Straftaten gibt. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann ein Verstoß gegen das Umweltrecht oder gegen Rechtsvorschriften über unrechtmäßige Absprachen bei öffentlichen Aufträgen, der mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung geahndet wurde, als Delikt, das die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden. Die Nichteinhaltung nationaler Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG (17) und 76/207/EWG (18) des Rates zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung sanktioniert wurde, kann als Verstoß, der die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden. |
(44) |
In geeigneten Fällen, in denen die Art der Arbeiten und/oder Dienstleistungen es rechtfertigt, dass bei Ausführung des öffentlichen Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -systeme zur Anwendung kommen, kann die Anwendung solcher Maßnahmen bzw. Systeme vorgeschrieben werden. Umweltmanagementsysteme können unabhängig von ihrer Registrierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften wie die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS) (19) als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers zur Ausführung des Auftrags dienen. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung der von dem Wirtschaftsteilnehmer angewandten Maßnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus alternativ zu den registrierten Umweltmanagementsystemen als Beweismittel akzeptiert werden. |
(45) |
Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten offizielle Verzeichnisse von Bauunternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern oder eine Zertifizierung durch öffentliche oder privatrechtliche Stellen einführen können, und regelt auch die Wirkungen einer solchen Eintragung in ein Verzeichnis oder einer solchen Bescheinigung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat. Hinsichtlich der offiziellen Verzeichnisse der zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer muss die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der zu einer Gruppe gehört, der wirtschaftlichen, finanziellen oder technischen Kapazitäten anderer Unternehmen der Gruppe bedient, um seinen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis zu stützen. In diesem Fall hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis dafür zu erbringen, dass er während der gesamten Geltungsdauer der Eintragung effektiv über diese Kapazitäten verfügt. Für diese Eintragung kann ein Mitgliedstaat daher ein zu erreichendes Leistungsniveau und, wenn sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise auf die Finanzkraft eines anderen Unternehmens der Gruppe stützt, insbesondere die Übernahme einer erforderlichenfalls gesamtschuldnerischen Verpflichtung durch das zuletzt genannte Unternehmen vorschreiben. |
(46) |
Die Zuschlagserteilung sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden. Dementsprechend sind nur zwei Zuschlagskriterien zuzulassen: das des „niedrigsten Preises“ und das des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“. Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die - in der Rechtsprechung anerkannte - Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die öffentlichen Auftraggeber haben daher die Zuschlagskriterien und deren jeweilige Gewichtung anzugeben, und zwar so rechtzeitig, dass diese Angaben den Bietern bei der Erstellung ihrer Angebote bekannt sind. Die öffentlichen Auftraggeber können in begründeten Ausnahmefällen, die zu rechtfertigen sie in der Lage sein sollten, auf die Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien verzichten, wenn diese Gewichtung insbesondere aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht im Vorhinein vorgenommen werden kann. In diesen Fällen sollten sie diese Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben. Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, so bewerten sie die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Zu diesem Zweck legen sie die wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien fest, anhand deren insgesamt das für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt werden kann. Die Festlegung dieser Kriterien hängt insofern vom Auftragsgegenstand ab, als sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Verhältnis zu dem in den technischen Spezifikationen beschriebenen Auftragsgegenstand zu bewerten sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis jedes Angebots zu bestimmen. Damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollten die Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, versetzen die wirtschaftlichen und qualitativen Zuschlagskriterien wie auch die Kriterien über die Erfüllung der Umwelterfordernisse den öffentlichen Auftraggeber in die Lage, auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, so wie es in den Leistungsbeschreibungen festgelegt ist, einzugehen. Unter denselben Voraussetzungen kann ein öffentlicher Auftraggeber auch Kriterien zur Erfüllung sozialer Anforderungen anwenden, die insbesondere den - in den vertraglichen Spezifikationen festgelegten - Bedürfnissen besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen entsprechen, denen die Nutznießer/Nutzer der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen angehören. |
(47) |
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dürfen die Zuschlagskriterien nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinträchtigen, die die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, wie beispielsweise die Vergütung von Architekten, Ingenieuren und Rechtsanwälten, regeln oder – bei Lieferaufträgen – die Anwendung nationaler Bestimmungen, die feste Preise für Schulbücher festlegen, beeinträchtigen. |
(48) |
Bestimmte technische Vorschriften, insbesondere diejenigen bezüglich der Bekanntmachungen, der statistischen Berichte sowie der verwendeten Nomenklaturen und die Vorschriften hinsichtlich des Verweises auf diese Nomenklaturen müssen nach Maßgabe der Entwicklung der technischen Erfordernisse angenommen und geändert werden. Auch die Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber in den Anhängen müssen aktualisiert werden. Zu diesem Zweck ist ein flexibles und rasches Beschlussverfahren einzuführen. |
(49) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden. |
(50) |
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (21) sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gelten. |
(51) |
Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang XI aufgeführten Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG unberührt lassen - |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I
Definitionen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
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Artikel 3 |
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TITEL II
Vorschriften für öffentliche Aufträge
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 |
|
Artikel 5 |
|
Artikel 6 |
|
KAPITEL II
Anwendungsbereich
Abschnitt 1 — Schwellenwerte
Artikel 7 |
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Artikel 8 |
|
Artikel 9 |
|
Abschnitt 2 — Besondere Sachverhalte
Artikel 10 |
|
Artikel 11 |
|
Abschnitt 3 — Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Artikel 12 |
|
Artikel 13 |
|
Artikel 14 |
|
Artikel 15 |
|
Artikel 16 |
|
Artikel 17 |
|
Artikel 18 |
|
Abschnitt 4 — Sonderregelung
Artikel 19 |
|
KAPITEL III
Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Artikel 20 |
|
Artikel 21 |
|
Artikel 22 |
|
KAPITEL IV
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 23 |
|
Artikel 24 |
|
Artikel 25 |
|
Artikel 26 |
|
Artikel 27 |
|
KAPITEL V
Verfahren
Artikel 28 |
|
Artikel 29 |
|
Artikel 30 |
|
Artikel 31 |
|
Artikel 32 |
|
Artikel 33 |
|
Artikel 34 |
|
KAPITEL VI
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1 — Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 35 |
|
Artikel 36 |
|
Artikel 37 |
|
Abschnitt 2 — Fristen
Artikel 38 |
|
Artikel 39 |
|
Abschnitt 3 — Inhalt und Übermittlung von Informationen
Artikel 40 |
|
Artikel 41 |
|
Abschnitt 4 — Mitteilungen
Artikel 42 |
|
Abschnitt 5 — Vergabevermerke
Artikel 43 |
|
KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44 |
|
Abschnitt 2 — Eignungskriterien
Artikel 45 |
|
Artikel 46 |
|
Artikel 47 |
|
Artikel 48 |
|
Artikel 49 |
|
Artikel 50 |
|
Artikel 51 |
|
Artikel 52 |
|
Abschnitt 3 — Auftragsvergabe
Artikel 53 |
|
Artikel 54 |
|
Artikel 55 |
|
TITEL III
Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen
KAPITEL I
Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen
Artikel 56 |
|
Artikel 57 |
|
Artikel 58 |
|
Artikel 59 |
|
Artikel 60 |
|
Artikel 61 |
|
KAPITEL II
Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden
Artikel 62 |
|
KAPITEL III
Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind
Artikel 63 |
|
Artikel 64 |
|
Artikel 65 |
|
TITEL IV
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich
Artikel 66 |
|
Artikel 67 |
|
Artikel 68 |
|
Artikel 69 |
|
Artikel 70 |
|
Artikel 71 |
|
Artikel 72 |
|
Artikel 73 |
|
Artikel 74 |
|
TITEL V
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 75 |
|
Artikel 76 |
|
Artikel 77 |
|
Artikel 78 |
|
Artikel 79 |
|
Artikel 80 |
|
Artikel 81 |
|
Artikel 82 |
|
Artikel 83 |
|
Artikel 84 |
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ANHÄNGE
Anhang I |
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Anhang II |
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Anhang II A |
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Anhang II B |
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Anhang III |
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Anhang IV |
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Anhang V |
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Anhang VI |
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Anhang VII |
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Anhang VII A |
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Anhang VII B |
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Anhang VII C |
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Anhang VII D |
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Anhang VIII |
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Anhang IX |
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Anhang IX A |
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Anhang IX B |
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Anhang IX C |
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Anhang X |
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Anhang XI |
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Anhang XII |
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TITEL I
DEFINITIONEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Definitionen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Definitionen der Absätze 2 bis 15.
(2) |
|
(3) „Öffentliche Baukonzessionen“ sind Verträge, die von öffentlichen Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(4) „Dienstleistungskonzessionen“ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(5) Eine „Rahmenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
(6) Ein „dynamisches Beschaffungssystem“ ist ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat.
(7) Eine „elektronische Auktion“ ist ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist - wie z.B. die Konzeption von Bauarbeiten -, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.
(8) Die Begriffe „Unternehmer“, „Lieferant“ und „Dienstleistungserbringer“ bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Er dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes.
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet. Derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat, wird als „Bewerber“ bezeichnet.
(9) „Öffentliche Auftraggeber“ sind der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gilt jede Einrichtung, die
a) |
zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, |
b) |
Rechtspersönlichkeit besitzt und |
c) |
überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. |
Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang III enthalten. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.
(10) Eine „zentrale Beschaffungsstelle“ ist ein öffentlicher Auftraggeber, der
— |
für öffentliche Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder |
— |
öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber schließt. |
(11) |
|
(12) Der Begriff „schriftlich“ umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein.
(13) „Elektronisch“ ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
(14) Das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“, nachstehend „CPV“ (Common Procurement Vocabulary) genannt, bezeichnet die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation; es gewährleistet zugleich die Übereinstimmung mit den übrigen bestehenden Klassifikationen.
Sollte es aufgrund etwaiger Abweichungen zwischen der CPV-Nomenklatur und der NACE-Nomenklatur nach Anhang I oder zwischen der CPV-Nomenklatur und der CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung) nach Anhang II zu unterschiedlichen Auslegungen bezüglich des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie kommen, so hat jeweils die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang.
(15) Für die Zwecke von Artikel 13, von Artikel 57 Buchstabe a und von Artikel 68 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck
a) |
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden können; |
b) |
„Netzabschlusspunkt“ die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind; |
c) |
„öffentliche Telekommunikationsdienste“ Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Mitgliedstaaten ausdrücklich insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben; |
d) |
„Telekommunikationsdienste“ Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen. |
Artikel 2
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen
Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
Artikel 3
Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, besondere oder ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.
TITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Wirtschaftsteilnehmer
(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Niederlassung haben, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder eine juristische Person sein müssten.
Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
(2) Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die öffentlichen Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen können; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Artikel 5
Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die öffentlichen Auftraggeber wenden die Mitgliedstaaten untereinander Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem Übereinkommen Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander in dem in Artikel 77 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen über die Maßnahmen, die aufgrund des Übereinkommens zu treffen sind.
Artikel 6
Vertraulichkeit
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie – insbesondere der Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 41, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln – gibt ein öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem er unterliegt, keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.
KAPITEL II
Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Schwellenwerte
Artikel 7
Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahmen nach den Artikeln 10 und 11 und nach den Artikeln 12 bis 18 ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:
a) |
162 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang IV genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden und die nicht unter Buchstabe b dritter Gedankenstrich fallen; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge über Waren, die in Anhang V erfasst sind; |
b) |
249 000 EUR
|
c) |
6 242 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen. |
Artikel 8
Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden
Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung auf die Vergabe von
a) |
Bauaufträgen, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert netto ohne MwSt mindestens 6 242 000 EUR beträgt,
|
b) |
Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt mindestens 249 000 EUR beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag im Sinne des Buchstabens a verbunden sind. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die die Subvention gewährenden öffentlichen Auftraggeber für die Einhaltung dieser Richtlinie Sorge tragen, wenn diese Aufträge nicht von ihnen selbst, sondern von einer oder mehreren anderen Einrichtungen vergeben werden, bzw. selbst diese Richtlinie einhalten, wenn sie selbst im Namen und für Rechnung dieser anderen Einrichtungen diese Aufträge vergeben.
Artikel 9
Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen
(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berücksichtigen.
Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
(2) Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß Artikel 35 Absatz 2 oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber maßgeblich.
(3) Ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren und/oder Dienstleistungen zu beschaffen, darf nicht zu dem Zwecke aufgeteilt werden, das Vorhaben der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen.
(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen und vom öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen berücksichtigt.
(5) |
|
(6) Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
a) |
bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts, |
b) |
bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48. |
(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
a) |
entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen; |
b) |
oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. |
Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.
(8) Bei Dienstleistungsaufträgen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
a) |
je nach Art der Dienstleistung:
|
b) |
bei Aufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird:
|
(9) Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
Abschnitt 2
Besondere Sachverhalte
Artikel 10
Aufträge im Verteidigungsbereich
Diese Richtlinie gilt, vorbehaltlich des Artikels 296 des Vertrags, für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Verteidigungsbereich.
Artikel 11
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.
(2) Bei öffentlichen Auftraggebern, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Absatz 10 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern diese zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat.
Abschnitt 3
Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Artikel 12
Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste
Diese Richtlinie gilt weder für öffentliche Aufträge im Bereich der Richtlinie 2004/17/EG, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 3 bis 7 der genannten Richtlinie ausüben, und die der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, noch für öffentliche Aufträge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 19, Artikel 26 und Artikel 30 der genannten Richtlinie nicht in ihren Geltungsbereich fallen.
Diese Richtlinie gilt jedoch weiterhin für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG ausüben, und die der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, solange der betreffende Mitgliedstaat von der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, um die Anwendung der Maßnahmen zu verschieben.
Artikel 13
Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Artikel 14
Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats es gebietet.
Artikel 15
Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund
a) |
einer gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; jede Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 77 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann; |
b) |
einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft; |
c) |
des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation |
vergeben werden.
Artikel 16
Besondere Ausnahmen
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:
a) |
Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge; jedoch fallen Finanzdienstleistungsverträge jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie; |
b) |
Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen; |
c) |
Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten; |
d) |
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; |
e) |
Arbeitsverträge; |
f) |
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird. |
Artikel 17
Dienstleistungskonzessionen
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 gilt diese Richtlinie nicht für Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 1 Absatz 4.
Artikel 18
Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
Abschnitt 4
Sonderregelung
Artikel 19
Vorbehaltene Aufträge
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderte sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können.
Diese Bestimmung wird in der Bekanntmachung angegeben.
KAPITEL III
Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Artikel 20
Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A
Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A werden nach den Artikeln 23 bis 55 vergeben.
Artikel 21
Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B
Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B unterliegen nur Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4.
Artikel 22
Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B
Aufträge sowohl über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A als auch über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B werden nach den Artikeln 23 bis 55 vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A höher ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B. In allen anderen Fällen wird der Auftrag nach Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4 vergeben.
KAPITEL IV
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 23
Technische Spezifikationen
(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VI Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen, wie der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten, enthalten. Wo immer dies möglich ist, sollten diese technischen Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Behinderte oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
(2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(3) Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren:
a) |
entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang VI definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen; |
b) |
oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen; diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen; |
c) |
oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen; |
d) |
oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b hinsichtlich anderer Merkmale. |
(4) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
(5) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
(6) Schreiben die öffentlichen Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn
— |
sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind, |
— |
die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden; |
— |
die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, |
— |
und wenn das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist. |
Die öffentlichen Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festlegten technischen Spezifikationen genügen; sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.
(7) „Anerkannte Stellen“ im Sinne dieses Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
Die öffentlichen Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.
(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Absätzen 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Artikel 24
Varianten
(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung an, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.
(3) Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde.
Artikel 25
Unteraufträge
In den Verdingungsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder er kann von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bekannt zu geben.
Die Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt.
Artikel 26
Bedingungen für die Auftragsausführung
Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.
Artikel 27
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen
(1) Ein öffentlicher Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der (denen) die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der öffentliche Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Bewerbern eines Vergabeverfahrens die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.
Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 54 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.
KAPITEL V
Verfahren
Artikel 28
Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs
Für die Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die einzelstaatlichen Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.
Sie vergeben diese Aufträge im Wege des offenen oder des nichtoffenen Verfahrens. Unter den besonderen in Artikel 29 ausdrücklich genannten Umständen können die öffentlichen Auftraggeber ihre öffentlichen Aufträge im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In den Fällen und unter den Umständen, die in den Artikeln 30 und 31 ausdrücklich genannt sind, können sie auf ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen.
Artikel 29
Wettbewerblicher Dialog
(1) Bei besonders komplexen Aufträgen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber, falls seines Erachtens die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nicht möglich ist, den wettbewerblichen Dialog gemäß diesem Artikel anwenden kann.
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags darf ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgen.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern.
(3) Die öffentlichen Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikeln 44 bis 52 ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.
Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass das Verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Beschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
(5) Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er - erforderlichenfalls nach einem Vergleich - die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.
(6) Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklären und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.
Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Feinabstimmungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen, Feinabstimmungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.
(7) Die öffentlichen Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 53 aus.
Auf Wunsch des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
(8) Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.
Artikel 30
Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, nachdem er eine Bekanntmachung veröffentlicht hat:
a) |
wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit den Artikeln 4, 24, 25 und 27 sowie mit Kapitel VII zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die öffentlichen Auftraggeber brauchen keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 46 bis 52 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder wettbewerblichen Dialogs Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen; |
b) |
in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen; |
c) |
bei Dienstleistungen, insbesondere bei Dienstleistungen der Kategorie 6 von Anhang II Teil A, und bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen wie Bauplanungsdienstleistungen, sofern die zu erbringende Dienstleistung so beschaffen ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann; |
d) |
bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden. |
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über die von diesen unterbreiteten Angebote, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 zu ermitteln.
(3) Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.
Artikel 31
Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen
Öffentliche Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben:
1. |
Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:
|
2. |
Bei öffentlichen Lieferaufträgen:
|
3. |
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. |
4. |
Bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen:
|
Artikel 32
Rahmenvereinbarungen
(1) Die Mitgliedstaaten können für die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen vorsehen.
(2) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgen die öffentlichen Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung der Aufträge, die auf diese Rahmenvereinbarung gestützt sind. Für die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung gelten die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 53.
Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern anzuwenden, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind.
Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen; dies ist insbesondere in dem in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.
Mit Ausnahme von Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, darf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre nicht überschreiten.
Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.
Für die Vergabe der Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.
Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt
— |
entweder nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb |
— |
oder, sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen, und zwar nach folgendem Verfahren:
|
Artikel 33
Dynamische Beschaffungssysteme
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber auf dynamische Beschaffungssysteme zurückgreifen können.
(2) Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems befolgen die öffentlichen Auftraggeber die Vorschriften des offenen Verfahrens in allen Phasen bis zur Erteilung des Zuschlags auf den im Rahmen dieses Systems zu vergebenden Auftrag. Alle Bieter, welche die Eignungskriterien erfüllen und ein unverbindliches Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten unterbreitet haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen; die unverbindlichen Angebote können jederzeit nachgebessert werden, sofern sie dabei mit den Verdingungsunterlagen vereinbar bleiben. Die öffentlichen Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des Systems und bei der Vergabe der Aufträge in dessen Rahmen ausschließlich elektronische Mittel gemäß Artikel 42 Absätze 2 bis 5.
(3) Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems verfahren die öffentlichen Auftraggeber wie folgt:
a) |
Sie veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt; |
b) |
in den Verdingungsunterlagen präzisieren sie unter anderem die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung; |
c) |
sie gewähren auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Verdingungsunterlagen und zu jedwedem zusätzlichen Dokument und geben in der Bekanntmachung die Internet-Adresse an, unter der diese Dokumente abgerufen werden können. |
(4) Die öffentlichen Auftraggeber räumen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 2 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie können die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den Bieter gemäß Unterabsatz 1 unverzüglich darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen oder sein unverbindliches Angebot abgelehnt wurde.
(5) Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot nach Absatz 4 abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die öffentlichen Auftraggeber nehmen den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.
(6) Die öffentlichen Auftraggeber fordern alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter zur Einreichung von Angeboten für alle im Rahmen des Systems zu vergebenden Aufträge auf. Für die Einreichung der Angebote legen sie eine hinreichend lange Frist fest.
Sie vergeben den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der in Unterabsatz 1 genannten Aufforderung präzisiert werden.
(7) Mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.
Die öffentlichen Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Artikel 34
Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau
Im Fall öffentlicher Bauaufträge, die sich auf die Gesamtplanung und den Bau von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstrecken und bei denen die Planung wegen des Umfangs, der Komplexität und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten von Anfang an in enger Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft aus Beauftragten der öffentlichen Auftraggeber, Sachverständigen und dem für die Ausführung des Vorhabens vorgesehenen Unternehmer durchgeführt werden muss, kann ein besonderes Vergabeverfahren angewandt werden, um sicherzustellen, dass der zur Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft am besten geeignete Unternehmer ausgewählt wird.
Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung insbesondere eine möglichst genaue Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, damit die daran interessierten Unternehmer das auszuführende Vorhaben richtig beurteilen können. Außerdem geben sie in dieser Bekanntmachung gemäß den in den Artikeln 46 bis 52 genannten Eignungskriterien an, welche persönlichen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Anforderungen die Bewerber erfüllen müssen.
Wird ein solches Verfahren in Anspruch genommen, so wendet der öffentliche Auftraggeber die Artikel 2, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 bis 52 an.
KAPITEL VI
Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
Abschnitt 1
Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 35
Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Auftraggeber teilen im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem „Beschafferprofil“ nach Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht wird, Folgendes mit:
a) |
bei Lieferungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben wollen, wenn der geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 7 und 9 mindestens 750 000 EUR beträgt. Die Warengruppen werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt; |
b) |
bei Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben bzw. abschließen wollen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Teil A genannten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 7 und 9 mindestens 750 000 EUR beträgt; |
c) |
bei Bauleistungen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie vergeben bzw. abschließen wollen, wenn deren geschätzter Wert nach Maßgabe des Artikels 9 mindestens den in Artikel 7 genannten Schwellenwert erreicht. |
Die unter den Buchstaben a und b genannten Bekanntmachungen werden so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.
Die unter Buchstabe c genannte Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird, an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.
Veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er der Kommission zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil., unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Nummer 3 zu Format und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen.
Die Veröffentlichung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bekanntmachungen ist nur verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 38 Absatz 4 Gebrauch machen möchte.
Dieser Absatz gilt nicht für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung im Wege eines offenen, eines nichtoffenen oder - in den in Artikel 30 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder - in den in Artikel 29 genannten Fällen - im Wege eines wettbewerblichen Dialogs vergeben will, teilt seine Absicht durch eine Bekanntmachung mit.
(3) Ein öffentlicher Auftraggeber, der ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten will, teilt seine Absicht durch eine Bekanntmachung mit.
Ein öffentlicher Auftraggeber, der auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems einen Auftrag vergeben will, teilt seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.
(4) Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, sendet spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrags beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab.
Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 32 brauchen die öffentlichen Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens abzusenden.
Der öffentliche Auftraggeber verschickt spätestens 48 Tage nach jeder Auftragsvergabe eine Bekanntmachung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 48 Tage nach Quartalsende.
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen des Anhangs II Teil B gibt der öffentliche Auftraggeber in seiner Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Für diese Dienstleistungsaufträge legt die Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren die Regeln fest, nach denen auf der Grundlage dieser Bekanntmachungen statistische Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen sind.
Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Artikel 36
Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VII Teil A aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß dem jeweiligen Muster der Standardformulare, die von der Kommission gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(2) Die von den öffentlichen Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Nummer 3 zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder auf anderem Wege übermittelt. Bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 38 Absatz 8 sind die Bekanntmachungen unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Nummer 3 zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Die Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Nummer 1 Buchstaben a und b veröffentlicht.
(3) Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Bekanntmachungen, die nicht gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 auf elektronischem Wege übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung oder bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 38 Absatz 8 nicht später als fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
(4) Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer vom öffentlichen Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.
Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zulasten der Gemeinschaft.
(5) Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag ihrer Absendung an die Kommission veröffentlicht werden.
Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden, und müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.
Die Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde; das Datum der Absendung muss angegeben werden.
(6) Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht auf elektronischem Wege gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 abgesendet werden, ist auf ca. 650 Worte beschränkt.
(7) Die öffentlichen Auftraggeber müssen den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachweisen können.
(8) Die Kommission stellt dem öffentlichen Auftraggeber eine Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.
Artikel 37
Freiwillige Veröffentlichung
Die öffentlichen Auftraggeber können gemäß Artikel 36 Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen.
Abschnitt 2
Fristen
Artikel 38
Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(3) Bei nichtoffenen Verfahren, den in Artikel 30 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog
a) |
beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; |
b) |
beträgt die Frist für den Eingang der Angebote bei den nichtoffenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. |
(4) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 22 Tage, verkürzt werden.
Diese Frist beginnt an dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bei offenen Verfahren und gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei nichtoffenen Verfahren zu laufen.
Die in Unterabsatz 1 genannte verkürzte Frist ist zulässig, sofern die Vorinformation alle die für die Bekanntmachung nach Anhang VII Teil A geforderten Informationen - soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen - enthielt und die Vorinformation spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.
(5) Bei Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 elektronisch erstellt und versandt werden, können in offenen Verfahren die in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen für den Eingang der Angebote und in den nichtoffenen und Verhandlungsverfahren sowie beim wettbewerblichen Dialog die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme um 7 Tage verkürzt werden.
(6) Die in Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für den Eingang der Angebote können um 5 Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen entsprechend den Angaben in Anhang VIII auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
Diese Verkürzung kann mit der in Absatz 5 genannten Verkürzung kumuliert werden.
(7) Wurden, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 39 und 40 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können.
(8) Bei nichtoffenen Verfahren und den in Artikel 30 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen unmöglich macht, folgende Fristen festlegen:
a) |
mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, beziehungsweise mindestens 10 Tage, wenn die Bekanntmachung gemäß dem Muster und unter Beachtung der Modalitäten nach Anhang VIII Nummer 3 elektronisch übermittelt wurde, |
b) |
bei nichtoffenen Verfahren mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. |
Artikel 39
Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
(1) Wenn der öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren nicht die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg gemäß Artikel 38 Absatz 6 frei, direkt und vollständig verfügbar macht, werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen sechs Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist.
(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen und den zusätzlichen Unterlagen erteilen der öffentliche Auftraggeber oder die zuständigen Stellen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.
Abschnitt 3
Inhalt und Übermittlung von Informationen
Artikel 40
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung
(1) Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 30 fordert der öffentliche Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln oder - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - am Dialog teilzunehmen.
(2) Die Aufforderung an die Bewerber enthält Folgendes:
— |
entweder die Verdingungsunterlagen bzw. die Beschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen |
— |
oder die Angabe des Zugriffs auf die Verdingungsunterlagen und die anderen im ersten Gedankenstrich angegebenen Unterlagen, wenn sie nach Artikel 38 Absatz 6 auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden. |
(3) Wenn eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige öffentliche Auftraggeber die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung und/oder die zusätzlichen Unterlagen bereithält, ist in der Aufforderung die Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen bzw. diese Beschreibung angefordert werden können, und gegebenenfalls der Termin anzugeben, bis zu dem sie angefordert werden können; ferner sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der für den Erhalt der Unterlagen zu entrichten ist. Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu.
(4) Die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung bzw. die zusätzlichen Unterlagen werden vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von den zuständigen Stellen spätestens sechs Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermittelt, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist. Bei nichtoffenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren beträgt diese Frist vier Tage.
(5) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung bzw. - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - zur Teilnahme am Dialog enthält mindestens Folgendes:
a) |
einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung; |
b) |
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind; |
c) |
beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n); |
d) |
die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zum Beleg der vom Bewerber gemäß Artikel 44 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in demselben Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 47 und 48 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen; |
e) |
die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthalten sind. |
Bei Aufträgen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 vergeben werden, dürfen in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog die in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben jedoch nicht erscheinen, sondern sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.
Artikel 41
Unterrichtung der Bewerber und Bieter
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.
(2) Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der öffentliche Auftraggeber unverzüglich
— |
jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung, |
— |
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen des Artikels 23 Absätze 4 und 5 eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, |
— |
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung. |
Der Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anfrage auf keinen Fall überschreiten.
(3) Die öffentlichen Auftraggeber können jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Abschnitt 4
Mitteilungen
Artikel 42
Vorschriften über Mitteilungen
(1) Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen.
(2) Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird.
(3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten.
(4) Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
(5) Für die Vorrichtungen zur Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:
a) |
Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und Anträge auf Teilnahme verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs X genügen. |
b) |
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 1999/93/EG verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu versehen sind. |
c) |
Die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen. |
d) |
Bieter und Bewerber sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Vorlage der Angebote und Anträge auf Teilnahme die in den Artikeln 45 bis 50 und 52 genannten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Wege verfügbar sind. |
(6) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:
a) |
Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden. |
b) |
Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen. |
c) |
Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall geben die öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an. |
Abschnitt 5
Vergabevermerke
Artikel 43
Inhalt der Vergabevermerke
Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst:
a) |
den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems; |
b) |
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl; |
c) |
die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung; |
d) |
die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten; |
e) |
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt; |
f) |
bei Verhandlungsverfahren die in den Artikeln 30 und 31 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; |
g) |
bei dem wettbewerblichen Dialog die in Artikel 29 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; |
h) |
gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat. |
Die öffentlichen Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
Der Vermerk bzw. sein wesentlicher Inhalt wird der Kommission auf deren Ersuchen mitgeteilt.
KAPITEL VII
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44
Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags
(1) Die Auftragsvergabe erfolgt aufgrund der in den Artikeln 53 und 55 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 24, nachdem die öffentlichen Auftraggeber die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht aufgrund von Artikel 45 und 46 ausgeschlossen wurden, geprüft haben; diese Eignungsprüfung erfolgt nach den in den Artikeln 47 bis 52 genannten Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen und technischen Fachkunde und gegebenenfalls nach den in Absatz 3 genannten nichtdiskriminierenden Vorschriften und Kriterien.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber können Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit gemäß den Artikeln 47 und 48 stellen, denen die Bewerber und Bieter genügen müssen.
Der Umfang der Informationen gemäß den Artikeln 47 und 48 sowie die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.
Die Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.
(3) Bei den nichtoffenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl an Bewerbern, die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern bzw. zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.
Bei nichtoffenen Verfahren beträgt die Anzahl mindestens fünf Bewerber. Beim Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die Anzahl mindestens drei Bewerber. In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Die öffentlichen Auftraggeber laden eine Anzahl von Bewerbern ein, die zumindest der im Voraus bestimmten Mindestzahl an Bewerbern entspricht. Sofern die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zulassen.
(4) Machen die öffentlichen Auftraggeber von der in Artikel 29 Absatz 4 und in Artikel 30 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in der Bekanntmachung, in den Verdingungsunterlagen oder in der Beschreibung angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.
Abschnitt 2
Eignungskriterien
Artikel 45
Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters
(1) Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
a) |
Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/773/JI des Rates (22), |
b) |
Bestechung im Sinne von Artikel 3 des Rechtsakts des Rates vom 26. Mai 1997 (23) und von Artikel 3 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/742/JI des Rates (24), |
c) |
Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (25), |
d) |
Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (26). |
Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.
Sie können Ausnahmen von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulassen.
Zum Zwecke der Anwendung dieses Absatzes verlangen die öffentlichen Auftraggeber gegebenenfalls von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen, und sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter haben. Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter, der in einem anderen Staat als der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische und/oder natürliche Personen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren.
(2) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,
a) |
der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem Vergleichsverfahren oder Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet; |
b) |
gegen den ein Insolvenz-/Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsvergleich eröffnet wurde oder gegen den andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind; |
c) |
die aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt; |
d) |
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; |
e) |
die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben; |
f) |
die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben; |
g) |
die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben. |
Die Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.
(3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e oder f genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der öffentliche Auftraggeber
a) |
im Fall von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen Auszug aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind; |
b) |
im Fall von Absatz 2 Buchstaben e oder f eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung. |
Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen oder Erklärungen nach Absatz 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon die Kommission. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Mitteilung unberührt.
Artikel 46
Befähigung zur Berufsausübung
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich an einem Auftrag beteiligen möchte, kann aufgefordert werden, nachzuweisen, dass er im Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftslandes vorschriftsmäßig eingetragen ist, bzw. eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorzulegen; für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil A, für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil B und für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil C, und zwar nach Maßgabe der Bedingungen, die im Mitgliedstaat seiner Niederlassung gelten.
Müssen Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.
Artikel 47
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:
a) |
entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung; |
b) |
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist; |
c) |
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. |
(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.
(3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
(4) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.
(5) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.
Artikel 48
Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit
(1) Die technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers wird gemäß den Absätzen 2 und 3 bewertet und überprüft.
(2) Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen, der zu liefernden Erzeugnisse oder der Dienstleistungen wie folgt erbracht werden:
a) |
|
b) |
durch Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauwerks verfügt; |
c) |
durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers, seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten; |
d) |
sind die zu liefernden Erzeugnisse oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen; |
e) |
durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen oder für die Ausführung der Bauleistungen verantwortlichen Personen; |
f) |
bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will; |
g) |
durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist; |
h) |
durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer oder Unternehmer für die Ausführung des Auftrags verfügt; |
i) |
durch die Angabe, welche Teile des Auftrags der Dienstleistungserbringer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt; |
j) |
hinsichtlich der zu liefernden Erzeugnisse:
|
(3) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die Zusage dieser Unternehmen vorlegt, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
(4) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
(5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.
(6) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 2 genannten Nachweise vorzulegen sind.
Artikel 49
Qualitätssicherungsnormen
Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
Artikel 50
Normen für Umweltmanagement
Verlangen die öffentlichen Auftraggeber in den in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.
Artikel 51
Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 45 bis 50 vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern.
Artikel 52
Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten können entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen einführen.
Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen für die Eintragung in diese Verzeichnisse sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zertifizierungsstellen an Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d und g, Artikel 46, Artikel 47 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 48 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 49 und gegebenenfalls Artikel 50 an.
Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen ferner an die Bestimmungen der Artikels 47 Absatz 2 und Artikels 48 Absatz 3 an, sofern Anträge auf Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden, die zu einer Gruppe gehören und sich auf die von anderen Unternehmen der Gruppe bereitgestellten Kapazitäten stützen. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen in diesem Falle gegenüber der das amtliche Verzeichnis herausgebenden Behörde nachweisen, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Bescheinigung über ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis über diese Kapazitäten verfügen und dass die Eignungskriterien, die nach den in Unterabsatz 2 genannten Artikeln vorgeschrieben sind und auf die sie sich für ihre Eintragung berufen, von den betreffenden anderen Unternehmen in diesem Zeitraum fortlaufend erfüllt werden.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, die in solchen amtlichen Verzeichnissen eingetragen sind oder über eine Bescheinigung verfügen, können dem öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung oder die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen. In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis/-die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben.
(3) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse bzw. die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt für die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur eine Eignungsvermutung in Bezug auf Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d und g, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstaben b, e, g und h für Bauunternehmer, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben b, c, d und j für Lieferanten sowie Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben c bis i für Dienstleistungserbringer dar.
(4) Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen bzw. der Zertifizierung zu entnehmen sind, können nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge und der Zahlung von Steuern und Abgaben kann bei jeder Vergabe von jedem in das Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.
Öffentliche Auftraggeber aus anderen Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 3 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes nur zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird.
(5) Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis bzw. für ihre Zertifizierung durch die in Absatz 1 genannten Stellen können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen gefordert werden, in jedem Fall jedoch nur diejenigen, die in den Artikeln 45 bis 49 und gegebenenfalls in Artikel 50 genannt sind.
Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann jedoch den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Bedingung für ihre Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung gemacht werden. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an.
(6) Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung beantragen. Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist von der Entscheidung der zuständigen Zertifizierungsstelle bzw. der Stelle, die das amtliche Verzeichnis führt, zu unterrichten.
(7) Die in Absatz 1 genannten Zertifizierungsstellen sind Stellen, die die europäischen Normen für die Zertifizierung erfüllen.
(8) Mitgliedstaaten, die amtliche Verzeichnisse führen oder über Zertifizierungsstellen im Sinne von Absatz 1 verfügen, sind gehalten, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Anträge eingereicht werden können.
Abschnitt 3
Auftragsvergabe
Artikel 53
Zuschlagskriterien
(1) Der öffentliche Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:
a) |
entweder - wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist |
b) |
oder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises. |
(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der öffentliche Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.
Kann nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
Artikel 54
Durchführung von elektronischen Auktionen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber elektronischen Auktionen durchführen dürfen.
(2) Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber im Falle des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 33 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.
Die elektronische Auktion erstreckt sich
— |
entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, |
— |
oder auf die Preise und/oder die Werte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält. |
(3) Öffentliche Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin.
Die Verdingungsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:
a) |
die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können; |
b) |
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben; |
c) |
die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; |
d) |
die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion; |
e) |
die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind; |
f) |
die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung. |
(4) Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand des bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.
Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.
(5) Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.
In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.
Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
(6) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.
(7) Die öffentlichen Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:
a) |
Sie geben in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit an, die von vornherein festgelegt wurden; |
b) |
sie schließen das Verfahren ab, wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle geben die öffentlichen Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen; |
c) |
sie schließen das Verfahren ab, wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden. |
Wenn die öffentlichen Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
(8) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 53 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
Öffentliche Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.
Artikel 55
Ungewöhnlich niedrige Angebote
(1) Erwecken im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote den Eindruck, im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.
Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:
a) |
die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, |
b) |
die gewählten technischen Lösungen und/oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, |
c) |
die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten, |
d) |
die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, |
e) |
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter. |
(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Bieter - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise.
(3) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.
TITEL III
VORSCHRIFTEN IM BEREICH ÖFFENTLICHER BAUKONZESSIONEN
KAPITEL I
Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen
Artikel 56
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle von öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge über öffentliche Baukonzessionen, sofern der Wert dieser Verträge mindestens 6 242 000 EUR beträgt.
Dieser Wert wird nach den für öffentliche Bauaufträge geltenden Regeln, wie sie in Artikel 9 festgelegt sind, berechnet.
Artikel 57
Ausschluss vom Anwendungsbereich
Dieser Titel findet keine Anwendung auf öffentliche Baukonzessionen,
a) |
die für öffentliche Bauaufträge gemäß den Artikeln 13, 14 oder 15 vergeben werden; |
b) |
die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17/EG zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden. Diese Richtlinie findet jedoch weiterhin auf öffentliche Baukonzessionen Anwendung, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere der in Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten ausüben, für diese Tätigkeiten ausgeschrieben werden, solange der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, deren Anwendung zu verschieben, in Anspruch nimmt. |
Artikel 58
Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen
(1) Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine öffentliche Baukonzession vergeben will, teilt seine Absicht in einer Bekanntmachung mit.
(2) Die Bekanntmachungen betreffend öffentliche Baukonzessionen enthalten die in Anhang VII Teil C aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß den jeweiligen Mustern der Standardformulare, die von der Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(3) Die Bekanntmachungen werden gemäß Artikel 36 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht.
(4) Artikel 37 betreffend die Veröffentlichung der Bekanntmachungen gilt auch für öffentliche Baukonzessionen.
Artikel 59
Fristen
Vergeben die öffentlichen Auftraggeber eine öffentliche Baukonzession, so beträgt die Frist für die Bewerbung um die Konzession mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 38 Absatz 5.
Artikel 38 Absatz 7 findet Anwendung.
Artikel 60
Unteraufträge
Der öffentliche Auftraggeber kann
a) |
entweder vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 % des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei vorzusehen ist, dass die Bewerber diesen Prozentsatz erhöhen können; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden; |
b) |
oder die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten selbst anzugeben, welchen Prozentsatz - sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen. |
Artikel 61
Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär
Diese Richtlinie gilt nicht für zusätzliche Arbeiten, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind, die jedoch wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der Bauleistungen in der beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der öffentliche Auftraggeber an den Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Wirtschaftsteilnehmer erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, und zwar
• |
wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder |
• |
wenn diese Arbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind. |
Der Gesamtwert der vergebenen Aufträge für die zusätzlichen Arbeiten darf jedoch 50 % des Wertes für die ursprünglichen Arbeiten, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreiten.
KAPITEL II
Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden
Artikel 62
Anwendbare Vorschriften
Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Absatz 9, so muss er bei der Vergabe von Bauleistungen an Dritte die Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge beachten.
KAPITEL III
Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind
Artikel 63
Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, bei den von ihnen an Dritte vergebenen Aufträgen die in Artikel 64 enthaltenen Bekanntmachungsvorschriften anwenden, wenn der Auftragswert mindestens 6 242 000 EUR beträgt.
Eine Bekanntmachung ist nicht erforderlich bei Bauaufträgen, die die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllen.
Der Wert der Aufträge wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Regelungen für öffentliche Bauaufträge berechnet.
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.
Ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den Konzessionär ausüben kann oder das ebenso wie der Konzessionär dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
a) |
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder |
b) |
über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder |
c) |
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. |
Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Artikel 64
Veröffentlichung der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und einen Bauauftrag an Dritte vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit.
(2) Die Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VII Teil C aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Baukonzessionär für sinnvoll erachtete Angabe gemäß den jeweiligen Mustern der Standardformulare, die von der Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(3) Die Bekanntmachungen werden gemäß Artikel 36 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht.
(4) Artikel 37 betreffend die freiwillige Veröffentlichung von Bekanntmachungen ist ebenfalls anzuwenden.
Artikel 65
Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote
Bei der Vergabe von Bauaufträgen setzen öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots, fest.
Artikel 38 Absätze 5, 6 und 7 findet Anwendung.
TITEL IV
VORSCHRIFTEN ÜBER WETTBEWERBE IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH
Artikel 66
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die auf die Durchführung eines Wettbewerbs anwendbaren Regeln müssen den Artikeln 66 bis 74 entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
a) |
auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon; |
b) |
aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften. |
Artikel 67
Anwendungsbereich
(1) Die Wettbewerbe werden gemäß diesem Titel durchgeführt, und zwar
a) |
von öffentlichen Auftraggebern, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs IV sind, ab einem Schwellenwert von mindestens 162 000 EUR, |
b) |
von öffentlichen Auftraggebern, die nicht zu den in Anhang IV genannten gehören, ab einem Schwellenwert von mindestens 249 000 EUR, |
c) |
von allen öffentlichen Auftraggebern ab einem Schwellenwert von mindestens 249 000 EUR, wenn die Wettbewerbe die in Anhang II Teil A Kategorie 8 genannten Dienstleistungen, die in Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Fernmeldewesen, deren CPV-Positionen den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entsprechen, und/oder die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen betreffen. |
(2) Dieser Titel findet Anwendung auf
a) |
Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden; |
b) |
Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer. |
In den Fällen nach Buchstabe a ist der Schwellenwert der geschätzte Wert des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt einschließlich etwaiger Preisgelder und/oder Zahlungen an die Teilnehmer.
In den Fällen nach Buchstabe b ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt, der später nach Artikel 31 Absatz 3 vergeben werden könnte, sofern der öffentliche Auftraggeber eine derartige Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt.
Artikel 68
Ausschluss vom Anwendungsbereich
Dieser Titel findet keine Anwendung auf
a) |
Wettbewerbe für Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 der genannten Richtlinie ausüben, zum Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden, und auf Wettbewerbe, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen; Diese Richtlinie findet jedoch weiterhin auf Wettbewerbe für Dienstleistungen Anwendung, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere der in Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten ausüben, für diese Tätigkeiten ausgeschrieben werden, solange der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, deren Anwendung zu verschieben, in Anspruch nimmt. |
b) |
Wettbewerbe, die in den in den Artikeln 13, 14 und 15 der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen für öffentliche Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden. |
Artikel 69
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit.
(2) Öffentliche Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, übermitteln eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Wettbewerbs gemäß Artikel 36 und müssen einen Nachweis über das Datum der Absendung vorlegen können.
Angaben über das Ergebnis des Wettbewerbs brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.
(3) Artikel 37 betreffend die Bekanntmachungen findet auch auf Wettbewerbe Anwendung.
Artikel 70
Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung
(1) Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 69 enthalten die in Anhang VII Teil D aufgeführten Informationen gemäß den jeweiligen Mustern der Standardformulare, die von der Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden.
(2) Die Bekanntmachungen werden gemäß Artikel 36 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht.
Artikel 71
Kommunikationsmittel
(1) Artikel 42 Absätze 1, 2 und 4 gilt für jede Übermittlung von Informationen über Wettbewerbe.
(2) Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Vollständigkeit und Vertraulichkeit aller von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen gewährleistet sind und das Preisgericht vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst Kenntnis erhält, wenn die Frist für ihre Vorlage verstrichen ist.
(3) Für die Vorrichtungen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe verwendet werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
a) |
Die Informationen über die Spezifikationen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs X genügen; |
b) |
die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen, einführen oder beibehalten. |
Artikel 72
Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer
Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die öffentlichen Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
Artikel 73
Zusammensetzung des Preisgerichts
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Artikel 74
Entscheidungen des Preisgerichts
(1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
(2) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft.
(3) Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.
(4) Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren.
(5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.
(6) Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.
TITEL V
STATISTISCHE PFLICHTEN, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 75
Statistische Pflichten
Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jeden Jahres eine statistische Aufstellung gemäß Artikel 76 der von den öffentlichen Auftraggebern im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen.
Artikel 76
Inhalt der statistischen Aufstellung
(1) Für jeden in Anhang IV aufgeführten öffentlichen Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens
a) |
die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Sinne dieser Richtlinie; |
b) |
die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Übereinkommens vergeben wurden. |
Soweit möglich werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeschlüsselt:
a) |
nach den jeweiligen Vergabeverfahren, |
b) |
und für jedes Verfahren nach den Bauleistungen gemäß der in Anhang I aufgeführten Einteilung, nach Waren und Dienstleistungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Kategorien der CPV-Nomenklatur, |
c) |
nach der Staatsangehörigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben wurde. |
Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auch nach den in den Artikeln 30 und 31 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
(2) Für jede Kategorie von öffentlichen Auftraggebern, die nicht in Anhang IV genannt sind, enthält die statistische Aufstellung mindestens
a) |
die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge, aufgeschlüsselt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, |
b) |
den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Übereinkommens vergeben wurden. |
(3) Die statistische Aufstellung enthält alle weiteren statistischen Informationen, die gemäß dem Übereinkommen verlangt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 77
Beratender Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen, nachfolgend „Ausschuss“ genannt, unterstützt, der mit Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG (27) eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 78
Neufestsetzung der Schwellenwerte
(1) Die Kommission überprüft die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest.
Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.
(2) Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren:
a) |
die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, in Artikel 56 und in Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 an die neu festgesetzten und für die öffentlichen Bauaufträge geltenden Schwellenwerte an; |
b) |
die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an die neu festgesetzten Schwellenwerte an, die für öffentliche Dienstleistungsaufträge gelten, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden; |
c) |
die Schwellenwerte in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die nicht von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden. |
(3) Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004 überprüft. Die Berechnung dieses Gegenwertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro in den 24 Monaten, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht.
(4) Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr in Absatz 3 genannter Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.
Artikel 79
Änderungen
(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren Folgendes ändern:
a) |
die technischen Modalitäten der in Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 genannten Berechnungsmethoden; |
b) |
die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 35, 58, 64 und 69 genannten Bekanntmachungen sowie der in Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 4 sowie der in Artikel 75 und 76 genannten statistischen Aufstellungen; |
c) |
die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen; |
d) |
die in Anhang III genannten Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Änderungen sich als notwendig erweisen; |
e) |
die in Anhang IV enthaltenen Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden, nach Maßgabe der Anpassungen, die notwendig sind, um dem Übereinkommen nachzukommen; |
f) |
die Referenznummern der in Anhang I genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation; |
g) |
die Referenznummern der in Anhang II genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der in den genannten Anhängen aufgeführten Dienstleistungskategorien; |
h) |
die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VIII aus Verwaltungsgründen oder wegen Anpassung an den technischen Fortschritt; |
i) |
die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang X Buchstaben a, f und g. |
Artikel 80
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 81
Kontrollmechanismen
Gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (28) stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher.
Zu diesem Zweck können sie unter anderem eine unabhängige Stelle benennen oder einrichten.
Artikel 82
Aufhebungen
Die Richtlinie 92/50/EWG, mit Ausnahme ihres Artikels 41, und die Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen in Anhang XI mit Wirkung ab dem in Artikel 80 genannten Datum aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
Artikel 83
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 84
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 31. März 2004
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ROCHE
(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 11 und ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 210.
(2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 7.
(3) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 23.
(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 (ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 176), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. März 2003 (ABl. C 147 E vom 24.6.2003, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Parlaments vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2004.
(5) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1).
(6) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission.
(7) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission.
(8) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
(9) in Österreich: Ausschreibungsunterlagen.
(10) In Österreich kann dieser Begriff auch Auswahlkriterien umfassen.
(11) Vgl. S. 1 dieses Amtsblatts.
(12) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 285 vom 29.10.2001. S. 1).
(13) ABl. L 18 vom 21.1.1997 S. 1.
(14) ABl. L 340 vom 16.12.2002, S.1.
(15) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(16) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(17) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(18) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40). Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).
(19) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).
(20) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(21) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(22) ABl. L 351 vom 29.1.1998, S. 1.
(23) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
(24) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 2.
(25) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
(26) ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).
(27) ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. Beschluss geändert durch Beschluss 77/63/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15).
(28) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. Geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE b (1)
NACE (2) |
|||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT F |
BAUGEWERBE |
CPV Referenznummer |
|||||||||||||||||||||||||||||
Abteilung |
Gruppe |
Klasse |
Beschreibung |
Anmerkungen |
|||||||||||||||||||||||||||
45 |
|
|
Baugewerbe |
Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung |
45000000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
45.1 |
|
Vorbereitende Baustellenarbeiten |
|
45100000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.11 |
Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten |
Diese Klasse umfasst:
Diese Klasse umfasst ferner:
|
45110000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.12 |
Test- und Suchbohrung |
Diese Klasse umfasst:
Diese Klasse umfasst nicht:
|
45120000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
45.2 |
|
Hoch- und Tiefbau |
|
45200000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.21 |
Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.ä. |
Diese Klasse umfasst:
|
45210000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.22 |
Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei |
Diese Klasse umfasst:
|
45220000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.23 |
Straßenbau und Eisenbahnoberbau |
Diese Klasse umfasst:
Diese Klasse umfasst nicht: Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) |
45230000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.24 |
Wasserbau |
Diese Klasse umfasst: Bau von:
|
45240000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.25 |
Spezialbau und sonstiger Tiefbau |
Diese Klasse umfasst: Spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern:
Diese Klasse umfasst nicht: Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) |
45250000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
45.3 |
|
Bauinstallation |
|
45300000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.31 |
Elektroinstallation |
Diese Klasse umfasst: Installation von:
|
45310000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.32 |
Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung |
Diese Klasse umfasst: Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) |
45320000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.33 |
Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation |
Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von:
Diese Klasse umfasst nicht: Installation von Elektroheizungen (s. 45.31) |
45330000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.34 |
Sonstige Bauinstallation |
Diese Klasse umfasst:
|
45340000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
45.4 |
|
Sonstiges Baugewerbe |
|
45400000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.41 |
Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei |
Diese Klasse umfasst: Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken |
45410000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.42 |
Bautischlerei |
Diese Klasse umfasst:
Diese Klasse umfasst nicht: Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) |
45420000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.43 |
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung |
Diese Klasse umfasst:
|
45430000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.44 |
Maler- und Glasergewerbe |
Diese Klasse umfasst:
Diese Klasse umfasst nicht: Fenstereinbau (s. 45.42) |
45440000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.45 |
Baugewerbe a.n.g. |
Diese Klasse umfasst:
Diese Klasse umfasst nicht: Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) |
45450000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
45.5 |
|
Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |
|
45500000 |
||||||||||||||||||||||||||
|
|
45.50 |
Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |
Diese Klasse umfasst nicht: Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) |
|
(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).
ANHANG II
DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE d
ANHANG II TEIL A (1)
Kategorie |
Bezeichnung |
CPC-Referenznummern (2) |
CPV-Referenznummern |
||||
1 |
Instandhaltung und Reparatur |
6112, 6122, 633, 886 |
Von 50100000 bis 50982000 (außer 50310000 bis 50324200 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) |
||||
2 |
Landverkehr (3), einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr |
712 (außer 71235) 7512, 87304 |
Von 60112000-6 bis 60129300-1 (außer 60121000 bis 60121600, 60122200-1, 60122230-0), und von 64120000-3 bis 64121200-2 |
||||
3 |
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr |
73 (außer 7321) |
Von 62100000-3 bis 62300000-5 (außer 62121000-6, 62221000-7) |
||||
4 |
Postbeförderung im Landverkehr (4) sowie Luftpostbeförderung |
71235, 7321 |
60122200-1, 60122230-0 62121000-6, 62221000-7 |
||||
5 |
Fernmeldewesen |
752 |
Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72530000-9 bis 72532000-3 |
||||
6 |
Finanzielle Dienstleistungen:
|
ex 81, 812, 814 |
Von 66100000-1 bis 66430000-3 und Von 67110000-1 bis 67262000-1 (5) |
||||
7 |
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten |
84 |
Von 50300000-8 bis 50324200-4, Von 72100000-6 bis 72591000-4 (außer 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3) |
||||
8 |
Forschung und Entwicklung (6) |
85 |
Von 73000000-2 bis 73300000-5 (außer 73200000-4, 73210000-7, 7322000-0) |
||||
9 |
Buchführung, -haltung und -prüfung |
862 |
Von 74121000-3 bis 74121250-0 |
||||
10 |
Markt- und Meinungsforschung |
864 |
Von 74130000-9 bis 74133000-0, und 74423100-1, 74423110-4 |
||||
11 |
Unternehmensberatung (7) und verbundene Tätigkeiten |
865, 866 |
Von 73200000-4 bis 73220000-0, von 74140000-2 bis 74150000-5 (außer 74142200-8), und 74420000-9, 74421000-6, 74423000-0, 74423200-2, 74423210-5, 74871000-5, 93620000-0 |
||||
12 |
Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen |
867 |
Von 74200000-1 bis 74276400-8, und Von 74310000-5 bis 74323100-0, und 74874000-6 |
||||
13 |
Werbung |
871 |
Von 74400000-3 bis 74422000-3 (außer 74420000-9 und 74421000-6) |
||||
14 |
Gebäudereinigung und Hausverwaltung |
874, 82201 bis 82206 |
Von 70300000-4 bis 70340000-6, und Von 74710000-9 bis 74760000-4 |
||||
15 |
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage |
88442 |
Von 78000000-7 bis 78400000-1 |
||||
16 |
Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen |
94 |
Von 90100000-8 bis 90320000-6, und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0 |
(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
(2) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
(3) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(5) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten.
Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch unter diese Richtlinie.
(6) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
(7) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
ANHANG II TEIL B
Kategorie |
Bezeichnung |
CPC-Referenznummer |
CPV-Referenznummern |
17 |
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe |
64 |
Von 55000000-0 bis 55524000-9, und von 93400000-2 bis 93411000-2 |
18 |
Eisenbahnen |
711 |
60111000-9, und von 60121000-2 bis 60121600-8 |
19 |
Schifffahrt |
72 |
Von 61000000-5 bis 61530000-9, und von 63370000-3 bis 63372000-7 |
20 |
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs |
74 |
62400000-6, 62440000-8, 62441000-5, 62450000-1, von 63000000-9 bis 63600000-5 (außer 63370000-3, 63371000-0, 63372000-7), und 74322000-2, 93610000-7 |
21 |
Rechtsberatung |
861 |
Von 74110000-3 bis 74114000-1 |
22 |
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung (1) |
872 |
Von 74500000-4 bis 74540000-6 (außer 74511000-4), und von 95000000-2 bis 95140000-5 |
23 |
Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport |
873 (außer 87304) |
Von 74600000-5 bis 74620000-1 |
24 |
Unterrichtswesen und Berufsausbildung |
92 |
Von 80100000-5 bis 80430000-7 |
25 |
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen |
93 |
74511000-4, und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) |
26 |
Erholung, Kultur und Sport (2) |
96 |
Von 74875000-3 bis 74875200-5, und Von 92000000-1 bis 92622000-7 (außer 92230000-2) |
27 |
|
|
(1) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
(2) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
ANHANG III
VERZEICHNIS DER EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND DER KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 2
I - BELGIEN
Einrichtungen
A
— |
Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'Asile Federaal Agentschap voor Opvang van Asielzoekers |
— |
Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen |
— |
Agence fédérale de Contrôle nucléaire Federaal Agentschap voor nucleaire Controle |
— |
Agence wallonne à l'Exportation |
— |
Agence wallonne des Télécommunications |
— |
Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées |
— |
Aquafin |
— |
Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
— |
Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën Astrid |
B
— |
Banque nationale de Belgique Nationale Bank van België |
— |
Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
— |
Berlaymont 2000 |
— |
Bibliothèque royale Albert Ier Koninklijke Bilbliotheek Albert I |
— |
Bruxelles-Propreté - Agence régionale pour la Propreté Net–Brussel – Gewestelijke Agentschap voor Netheid |
— |
Bureau d'Intervention et de Restitution belge Belgisch Interventie – en Restitutiebureau |
— |
Bureau fédéral du Plan Federaal Planbureau |
C
— |
Caisse auxiliaire de Paiement des Allocations de Chômage Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen |
— |
Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité Hulpkas voor Ziekte – en Invaliditeitsverzekeringen |
— |
Caisse de Secours et de Prévoyance en Faveur des Marins Hulp – en Voorzorgskas voor Zeevarenden |
— |
Caisse de Soins de Santé de la Société Nationale des Chemins de Fer Belges Kas der geneeskundige Verzorging van de Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen |
— |
Caisse nationale des Calamités Nationale Kas voor Rampenschade |
— |
Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Batellerie Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart |
— |
Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Chargement, Déchargement et Manutention de Marchandises dans les Ports, Débarcadères, Entrepôts et Stations (appelée habituellement «Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales des Régions maritimes») Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings – en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genoemd „Bijzondere Compensatiekas voor Kindertoeslagen van de Zeevaartgewesten”) |
— |
Centre d'Etude de l'Energie nucléaire Studiecentrum voor Kernenergie |
— |
Centre de recherches agronomiques de Gembloux |
— |
Centre hospitalier de Mons |
— |
Centre hospitalier de Tournai |
— |
Centre hospitalier universitaire de Liège |
— |
Centre informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest |
— |
Centre pour l'Egalité des Chances et la Lutte contre le Racisme Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding |
— |
Centre régional d'Aide aux Communes |
— |
Centrum voor Bevolkings- en Gezinsstudiën |
— |
Centrum voor landbouwkundig Onderzoek te Gent |
— |
Comité de Contrôle de l'Electricité et du Gaz Controlecomité voor Elekticiteit en Gas |
— |
Comité national de l'Energie Nationaal Comité voor de Energie |
— |
Commissariat général aux Relations internationales |
— |
Commissariaat-Generaal voor de Bevordering van de lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie |
— |
Commissariat général pour les Relations internationales de la Communauté française de Belgique |
— |
Conseil central de l'Economie Centrale Raad voor het Bedrijfsleven |
— |
Conseil économique et social de la Région wallonne |
— |
Conseil national du Travail Nationale Arbeidsraad |
— |
Conseil supérieur de la Justice Hoge Raad voor de Justitie |
— |
Conseil supérieur des Indépendants et des petites et moyennes Entreprises Hoge Raad voor Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen |
— |
Conseil supérieur des Classes moyennes |
— |
Coopération technique belge Belgische technische Coöperatie |
D
— |
Dienstelle der Deutschprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung |
— |
Dienst voor de Scheepvaart |
— |
Dienst voor Infrastructuurwerken van het gesubsidieerd Onderwijs |
— |
Domus Flandria |
E
— |
Entreprise publique des Technologies nouvelles de l'Information et de la Communication de la Communauté française |
— |
Export Vlaanderen |
F
— |
Financieringsfonds voor Schuldafbouw en Eenmalige Investeringsuitgaven |
— |
Financieringsinstrument voor de Vlaamse Visserij- en Aquicultuursector |
— |
Fonds bijzondere Jeugdbijstand |
— |
Fonds communautaire de Garantie des Bâtiments scolaires |
— |
Fonds culurele Infrastructuur |
— |
Fonds de Participation |
— |
Fonds de Vieillissement Zilverfonds |
— |
Fonds d'Aide médicale urgente Fonds voor dringende geneeskundige Hulp |
— |
Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française |
— |
Fonds de Pension pour les Pensions de Retraite du Personnel statutaire de Belgacom Pensioenfonds voor de Rustpensioenen van het statutair Personeel van Belgacom |
— |
Fonds des Accidents du Travail Fonds voor Arbeidsongevallen |
— |
Fonds des Maladies professionnelles Fonds voor Beroepsziekten |
— |
Fonds d'Indemnisation des Travailleurs licenciés en Cas de Fermeture d'Entreprises Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen ontslagen Werknemers |
— |
Fonds du Logement des Familles nombreuses de la Région de Bruxelles-Capitale Woningfonds van de grote Gezinnen van het Brusselse hoofdstedelijk Gewest |
— |
Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie |
— |
Fonds Film in Vlaanderen |
— |
Fonds national de Garantie des Bâtiments scolaires Nationaal Warborgfonds voor Schoolgebouwen |
— |
Fonds national de Garantie pour la Réparation des Dégâts houillers Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnenschade |
— |
Fonds piscicole de Wallonie |
— |
Fonds pour le Financement des Prêts à des Etats étrangers Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten |
— |
Fonds pour la Rémunération des Mousses Fonds voor Scheepsjongens |
— |
Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën |
— |
Fonds voor flankerend economisch Beleid |
— |
Fonds wallon d'Avances pour la Réparation des Dommages provoqués par des Pompages et des Prises d'Eau souterraine |
G
— |
Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten |
— |
Grindfonds |
H
— |
Herplaatsingfonds |
— |
Het Gemeenschapsonderwijs |
— |
Hulpfonds tot financieel Herstel van de Gemeenten |
I
— |
Institut belge de Normalisation Belgisch Instituut voor Normalisatie |
— |
Institut belge des Services postaux et des Télécommunications Belgisch Instituut voor Postdiensten en Telecommunicatie |
— |
Institut bruxellois francophone pour la Formation professionnelle |
— |
Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement Brussels Instituut voor Milieubeheer |
— |
Institut d'Aéronomie spatiale Instituut voor Ruimte - aëronomie |
— |
Institut de Formation permanente pour les Classes moyennes et les petites et moyennes Entreprises |
— |
Institut des Comptes nationaux Instituut voor de nationale Rekeningen |
— |
Institut d'Expertise vétérinaire Instituut voor veterinaire Keuring |
— |
Institut du Patrimoine wallon |
— |
Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen |
— |
Institut géographique nationale Nationaal geografisch Instituut |
— |
Institution pour le Développement de la Gazéification souterraine Instelling voor de Ontwikkeling van -ondergrondse Vergassing- |
— |
Institution royale de Messine Koninklijke Gesticht van Mesen |
— |
Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté flamande Universitaire instellingen van publiek recht afangende van de Vlaamse Gemeenschap |
— |
Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté française Universitaire instellingen van publiek recht afhangende van de Franse Gemeenschap |
— |
Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité Rijksinstituut voor Ziekte – en Invaliditeitsverzekering |
— |
Institut national d'Assurances sociales pour Travailleurs indépendants Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen |
— |
Institut national des Industries extractives Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven |
— |
Institut national de Recherche sur les Conditions de Travail Nationaal Onderzoeksinstituut voor Arbeidsomstandigheden |
— |
Institut national des Invalides de Guerre, anciens Combattants et Victimes de Guerre Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers |
— |
Institut national des Radioéléments Nationaal Instituut voor Radio-Elementen |
— |
Institut national pour la Criminalistique et la Criminologie Nationaal Instituut voor Criminalistiek en Criminologie |
— |
Institut pour l'Amélioration des Conditions de Travail Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden |
— |
Institut royal belge des Sciences naturelles Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen |
— |
Institut royal du Patrimoine culturel Koninklijk Instituut voor het Kunstpatrimonium |
— |
Institut royal météorologique de Belgique Koninklijk meteorologisch Instituut van België |
— |
Institut scientifique de Service public en Région wallonne |
— |
Institut scientifique de la Santé publique - Louis Pasteur Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid – Louis Pasteur |
— |
Instituut voor de Aanmoediging van Innovatie door Wetenschap en Technologie in Vlaanderen |
— |
Instituut voor Bosbouw en Wildbeheer |
— |
Instituut voor het archeologisch Patrimonium |
— |
Investeringsdienst voor de Vlaamse autonome Hogescholen |
— |
Investeringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant |
J
— |
Jardin botanique national de Belgique Nationale Plantentuin van België |
K
— |
Kind en Gezin |
— |
Koninklijk Museum voor schone Kunsten te Antwerpen |
L
— |
Loterie nationale Nationale Loterij |
M
— |
Mémorial national du Fort de Breendonk Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonk |
— |
Musée royal de l'Afrique centrale Koninklijk Museum voor Midden-Afrika |
— |
Musées royaux d'Art et d'Histoire Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis |
— |
Musées royaux des Beaux-Arts de Belgique Koninklijke Musea voor schone Kunsten van België |
O
— |
Observatoire royal de Belgique Koninklijke Sterrenwacht van België |
— |
Office central d'Action sociale et culturelle du Ministère de la Défense Centrale Dienst voor sociale en culturele Actie van het Ministerie van Defensie |
— |
Office communautaire et régional de la Formation professionnelle et de l'Emploi |
— |
Office de Contrôle des Assurances Controledienst voor de Verzekeringen |
— |
Office de Contrôle des Mutualités et des Unions nationales de Mutualités Controledienst voor de Ziekenfondsen en de Landsbonden van Ziekenfondsen |
— |
Office de la Naissance et de l'Enfance |
— |
Office de Promotion du Tourisme |
— |
Office de Sécurité sociale d'Outre-Mer Dienst voor de overzeese sociale Zekerheid |
— |
Office for foreign Investors in Wallonie |
— |
Office national d'Allocations familiales pour Travailleurs salariés Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers |
— |
Office national de l'Emploi Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening |
— |
Office national de Sécurité sociale Rijksdienst voor sociale Zekerheid |
— |
Office national de Sécurité sociale des Administrations provinciales et locales Rijksdienst voor sociale Zekerheid van de provinciale en plaatselijke Overheidsdiensten |
— |
Office national des Pensions Rijksdienst voor Pensioenen |
— |
Office national des Vacances annuelles Rijksdienst voor jaarlijkse Vakantie |
— |
Office national du Ducroire Nationale Delcrederedienst |
— |
Office régional bruxellois de l'Emploi Brusselse gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling |
— |
Office régional de Promotion de l'Agriculture et de l'Horticulture |
— |
Office régional pour le Financement des Investissements communaux |
— |
Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi |
— |
Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Geel |
— |
Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Rekem |
— |
Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest |
— |
Orchestre national de Belgique Nationaal Orkest van België |
— |
Organisme national des Déchets radioactifs et des Matières fissiles Nationale Instelling voor radioactief Afval en Splijtstoffen |
P
— |
Palais des Beaux-Arts Paleis voor schone Kunsten |
— |
Participatiemaatschappij Vlaanderen |
— |
Pool des Marins de la Marine marchande Pool van de Zeelieden der Koopvaardij |
R
— |
Radio et Télévision belge de la Communauté française |
— |
Régie des Bâtiments Regie der Gebouwen |
— |
Reproductiefonds voor de Vlaamse Musea |
S
— |
Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale Brusselse hoofdstedelijk Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp |
— |
Société belge d'Investissement pour les pays en développement Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwinkkelingslanden |
— |
Société d'Assainissement et de Rénovation des Sites industriels dans l'Ouest du Brabant wallon |
— |
Société de Garantie régionale |
— |
Sociaal economische Raad voor Vlaanderen |
— |
Société du Logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen |
— |
Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège |
— |
Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Luxembourg |
— |
Société publique de Gestion de l'Eau |
— |
Société wallonne du Logement et sociétés agréées |
— |
Sofibail |
— |
Sofibru |
— |
Sofico |
T
— |
Théâtre national |
— |
Théâtre royal de la Monnaie De Koninklijke Muntschouwburg |
— |
Toerisme Vlaanderen |
— |
Tunnel Liefkenshoek |
U
— |
Universitair Ziekenhuis Gent |
V
— |
Vlaams Commissariaat voor de Media |
— |
Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding |
— |
Vlaams Egalisatie Rente Fonds |
— |
Vlaamse Hogescholenraad |
— |
Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen |
— |
Vlaamse Instelling voor technologisch Onderzoek |
— |
Vlaamse interuniversitaire Raad |
— |
Vlaamse Landmaatschappij |
— |
Vlaamse Milieuholding |
— |
Vlaamse Milieumaatschappij |
— |
Vlaamse Onderwijsraad |
— |
Vlaamse Opera |
— |
Vlaamse Radio - en Televisieomroep |
— |
Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteit – en Gasmarkt |
— |
Vlaamse Stichting voor Verkeerskunde |
— |
Vlaams Fonds voor de Lastendelging |
— |
Vlaams Fonds voor de Letteren |
— |
Vlaams Fonds voor de sociale Integratie van Personen met een Handicap |
— |
Vlaams Informatiecentrum over Land - en Tuinbouw |
— |
Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden |
— |
Vlaams Instituut voor de Bevordering van het wetenschappelijk- en technologisch Onderzoek in de Industrie |
— |
Vlaams Instituut voor Gezondheidspromotie |
— |
Vlaams Instituut voor het Zelfstandig ondernemen |
— |
Vlaams Landbouwinvesteringsfonds |
— |
Vlaams Promotiecentrum voor Agro - en Visserijmarketing |
— |
Vlaams Zorgfonds |
— |
Vlaams Woningsfonds voor de grote Gezinnen |
II - DÄNEMARK
Einrichtungen
|
Danmarks Radio |
|
Det landsdækkende TV2 |
|
Danmarks Nationalbank |
|
Sund og Bælt Holding A/S |
|
A/S Storebælt |
|
A/S Øresund |
|
Øresundskonsortiet |
|
Ørestadsselskabet I/S |
|
Byfornyelsesselskabet København |
|
Hovedstadsområdets Sygehusfællesskab |
|
Statens og Kommunernes Indkøbsservice |
|
Post Danmark |
|
Arbejdsmarkedets Tillægspension |
|
Arbejdsmarkedets Feriefond |
|
Lønmodtagernes Dyrtidsfond |
|
Naviair |
Kategorien
— |
De Almene Boligorganisationer (Organisationen für Sozialwohnungen), |
— |
Lokale kirkelige myndigheder (lokale Kirchenverwaltungen), |
— |
Andre forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane). |
III. DEUTSCHLAND
1. Kategorien
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:
1.1. Körperschaften
— |
wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften |
— |
berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern), |
— |
Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften), |
— |
Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), |
— |
Kassenärztliche Vereinigungen, |
— |
Genossenschaften und Verbände. |
1.2. Anstalten und Stiftungen
Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:
— |
rechtsfähige Bundesanstalten, |
— |
Versorgungsanstalten und Studentenwerke, |
— |
Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen. |
2. Juristische Personen des Privatrechts
Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:
— |
Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten), |
— |
Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten), |
— |
Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte), |
— |
Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen), |
— |
Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste), |
— |
Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volksschulen), |
— |
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung), |
— |
Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung), |
— |
Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen, soweit im Allgemeininteresse tätig, Wohnraumvermittlung), |
— |
Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften), |
— |
Friedhofs- und Bestattungswesen, |
— |
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung) |
IV. GRIECHENLAND
Kategorien
a) |
Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts |
b) |
Juristische Personen des privaten Rechts, die dem Staat gehören, die regelmäßig nach geltendem Recht in Höhe von mindestens 50 % ihres Jahreshaushalts aus staatlichen Mitteln subventioniert werden oder deren Gesellschaftskapital zu mindestens 51 % in staatlichen Händen ist. |
c) |
Juristische Personen des privaten Rechts im Besitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, lokale Gebietskörperschaften sämtlicher Ebenen, einschließlich des griechischen Zentralverbands für lokale Gebietskörperschaften (K.E.Δ.K.E.), sowie lokale Gemeindeverbände von Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der unter Buchstabe b genannten juristischen Personen oder die regelmäßig nach geltendem Recht oder aufgrund ihrer Satzung von diesen Rechtssubjekten in Höhe von mindestens 50 % ihres Jahreshaushalts subventioniert werden oder in deren Händen sich mindestens 51 % des Gesellschaftskapitals der betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befinden. |
V. SPANIEN
Kategorien
— |
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die dem «Ley de Contratos de las Administraciones Públicas» unterliegen und die zur«Administración General del Estado» (allgemeine Verwaltung des Staates) gehören. |
— |
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die dem «Ley de Contratos de las Administraciones Públicas» unterliegen und die zur«Administración de las Comunidades Autónomas» (Verwaltung der autonomen Gemeinschaften) gehören. |
— |
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die dem «Ley de Contratos de las Administraciones Públicas» unterliegen und die von den«Corporaciones Locales» (lokale Gebietskörperschaften) abhängen. |
— |
«Entidades Gestoras y los Servicios Comunes de la Seguridad Social» (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens). |
VI. FRANKREICH
Einrichtungen
— |
Collège de France |
— |
Conservatoire national des arts et métiers |
— |
Observatoire de Paris |
— |
Institut national d'histoire de l'art (INHA) |
— |
Centre national de la recherche scientifique (CNRS) |
— |
Institut national de la recherche agronomique (INRA) |
— |
Institut national de la santé et de la recherche médicale (INSERM) |
— |
Institut de recherche pour le développement (IRD) |
— |
Agence nationale pour l'emploi (ANPE) |
— |
Caisse nationale des allocations familiales (CNAF) |
— |
Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés (CNAMTS) |
— |
Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS) |
— |
Compagnies et établissements consulaires: chambres de commerce et d'industrie (CCI), chambres des métiers et chambres d'agriculture |
— |
Office national des anciens combattants et victimes de guerre (ONAC) |
Kategorien
1. Staatliche öffentliche Einrichtungen
— |
Agences de l'eau (Agenturen für die Wasserversorgung) |
— |
Écoles d'architecture (Ausbildungsinstitute für Architekten) |
— |
Universités (Universitäten) |
— |
Instituts universitaires de formation des maîtres (IUFM) (Universitätsinstitute für die Ausbildung zum Meisterberuf) |
2. Regionale, departementale und lokale öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter
— |
collèges (Realschulen) |
— |
lycées (Gymnasien) |
— |
établissements publics hospitaliers (öffentliche Krankenhäuser) |
— |
offices publics d'habitations à loyer modéré (OPHLM) (Ämter für Sozialwohnungen) |
3. Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften
— |
établissements publics de coopération intercommunale (öffentliche Einrichtungen für die interkommunale Zusammenarbeit) |
— |
institutions interdépartementales et interrégionales (departement- und regionenübergreifende Institutionen) |
VII. IRLAND
Einrichtungen
|
Enterprise Ireland [Marketing, technology and enterprise development] |
|
Forfás [Policy and advice for enterprise, trade, science, technology and innovation] |
|
Industrial Development Authority |
|
Enterprise Ireland |
|
FÁS [Industrial and employment training] |
|
Health and Safety Authority |
|
Bord Fáilte Éireann [Tourism development] |
|
CERT [Training in hotel, catering and tourism industries] |
|
Irish Sports Council |
|
National Roads Authority |
|
Údarás na Gaeltachta [Authority for Gaelic speaking regions] |
|
Teagasc [Agricultural research, training and development] |
|
An Bord Bia [Food industry promotion] |
|
An Bord Glas [Horticulture industry promotion] |
|
Irish Horseracing Authority |
|
Bord na gCon [Greyhound racing support and development] |
|
Marine Institute |
|
Bord Iascaigh Mhara [Fisheries Development] |
|
Equality Authority |
|
Legal Aid Board |
Kategorien
|
Regional Health Boards (Regionale Krankenhausbehörden) |
|
Hospitals and similar institutions of a public character (Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen öffentlichen Charakters) |
|
Vocational Education Committees (Ausschüsse für die Berufsausbildung) |
|
Colleges and educational institutions of a public character (Colleges und Bildungseinrichtungen öffentlichen Charakters) |
|
Central and Regional Fisheries Boards (Zentrale und regionale Fischereibehörden) |
|
Regional Tourism Organisations (Regionale Einrichtungen zur Förderung des Tourismus) |
|
National Regulatory and Appeals bodies [such as in the telecommunications, energy, planning etc. areas] (Nationale Aufsichts- und Beschwerdegremien, wie z. B. in Bereich Telekommunikation, Energie, Städteplanung, etc…) |
|
Agencies established to carry out particular functions or meet needs in various public sectors [e.g. Healthcare Materials Management Board, Health Sector Employers Agency, Local Government Computer Services Board, Environmental Protection Agency, National Safety Council, Institute of Public Administration, Economic and Social Research Institute, National Standards Authority etc.] (Einrichtungen, die geschaffen wurden, um spezielle Funktionen zu erfüllen oder um Erfordernissen, die in verschiedenen öffentlichen Sektoren bestehen, gerecht zu werden: z.B. Healthcare Materials Management Board, Health Sector Employers Agency, Local Government Computer Services Board, Environmental Protection Agency, National Safety Council, Institute of Public Administration, Economic and Social Research Institute, National Standards Authority etc.) |
|
Other public bodies falling within the definition of a body governed by public law in accordance with Article 1 (7) of this Directive. (Andere öffentliche Einrichtungen, auf die die Definition der Einrichtung des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Nummer 7 dieser Richtlinie zutrifft.) |
VIII. ITALIEN
Einrichtungen
|
Società „Stretto di Messina“ |
|
Ente autonomo mostra d'oltremare e del lavoro italiano nel mondo |
|
Ente nazionale per l'aviazione civile – ENAC |
|
Ente nazionale per l'assistenza al volo - ENAV |
|
ANAS S.p.A. |
Kategorien
— |
Enti portuali e aeroportuali (Hafen- und Flughafenbehörden), |
— |
Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbauarbeiten), |
— |
Le università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (die staatlichen Universitäten, die staatlichen Universitätsinstitute, die Konsortien für den Ausbau der Universitäten), |
— |
Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen), |
— |
Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisci o vulcanologici (die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie), |
— |
Enti di ricerca e sperimentazione (Einrichtungen für Forschung und experimentelle Arbeiten), |
— |
Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen), |
— |
Consorzi di bonifica (Konsortien für Meliorationen), |
— |
Enti di sviluppo o di irrigazione (Unternehmen für Entwicklung und Bewässerung), |
— |
Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete), |
— |
Communità montane (Zweckverbände von Gemeinden in Gebirgsregionen), |
— |
Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen), |
— |
Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, touristische und Freizeitaktivitäten bearbeiten), |
— |
Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten). |
IX. LUXEMBURG
Kategorien
— |
Les établissements publics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement (öffentliche Einrichtungen des Staates, die der Überwachung eines Regierungsmitglieds unterstellt sind), |
— |
Les établissements publics placés sous la surveillance des communes (öffentliche Einrichtungen, die der Überwachung der Kommunen unterstellt sind), |
- Les syndicats de communes créés en vertu de la loi du 23 février 2001 concernant les syndicats de communes
(Gemeindeverbände, die aufgrund des loi du 23 février 2001 concernant les syndicats de communes gegründet wurden).
X. NIEDERLANDE
Einrichtungen
Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties (Ministerium für innere Angelegenheiten und Angelegenheiten des Königreichs)
— |
Nederlands Instituut voor Brandweer en rampenbestrijding (NIBRA) (Niederländisches Institut für Feuerwehr und Katastrophenschutz) |
— |
Nederlands Bureau Brandweer Examens (NBBE) (Niederländisches Büro für Befähigungsnachweise für die Bediensteten der Feuerwehr) |
— |
Landelijk Selectie- en Opleidingsinstituut Politie (LSOP) (Nationales Institut für die Auswahl und die Ausbildung von Polizeibeamten ) |
— |
25 afzonderlijke politieregio's (25 von einander unabhängige Polizeiregionen) |
— |
Stichting ICTU (ICTU-Stiftung) |
Ministerie van Economische Zaken (Wirtschaftsministerium)
— |
Stichting Syntens (Syntens-Stiftung) |
— |
Van Swinden Laboratorium B.V. (Van Swinden Laboratorium B.V.) |
— |
Nederlands Meetinstituut B.V. (Niederländisches Institut für Metrologie B.V.) |
— |
Instituut voor Vliegtuigontwikkeling en Ruimtevaart (NIVR) (Niederländische Agentur für Flugzeugentwicklung und Raumfahrt) |
— |
Stichting Toerisme Recreatie Nederland (TRN) (Niederländische Stiftung für Tourismus) |
— |
Samenwerkingsverband Noord Nederland (SNN) (Kooperationsverbund der Provinzregierungen der nördlichen Niederlande) |
— |
Gelderse Ontwikkelingsmaatschappij (GOM) (Gesellschaft zur Entwicklung von Gelderland) |
— |
Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij (OOM) (Gesellschaft zur Entwicklung von Overijsselse) |
— |
LIOF (Gesellschaft zur Förderung der Investitionstätigkeit in Limburg) |
— |
Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (NOM) (Gesellschaft zur Förderung der Investitionstätigkeit in den nördlichen Niederlanden) |
— |
Brabantse Ontwikkelingsmaatschappij (BOM) (Agentur zur Förderung der Entwicklung in Brabant) |
— |
Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (unabhängige Post- und Telekommunikationsbehörde) |
Ministerie van Financiën (Finanzministerium)
— |
De Nederlandse Bank N.V. (Niederländische Zentralbank) |
— |
Autoriteit Financiële Markten (Niederländische Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte) |
— |
Pensioen- & Verzekeringskamer (Niederländische Aufsichtsbehörde für Pensionen und Versicherungen) |
Ministerie van Justitie (Justizministerium)
— |
Stichting Reclassering Nederland (SRN) (Niederländische Stiftung für die soziale Wiedereingliederung von Straftätern) |
— |
Stichting VEDIVO (VEDIVO-Stiftung - Vereinigung von Personen mit Führungsaufgaben im Bereich Vormundschaft und Unterbringung von straffälligen Jugendlichen) |
— |
Voogdij- en gezinsvoogdij instellingen (Einrichtungen mit Zuständigkeit im Bereich Vormundschaft und Unterbringung von straffälligen Jugendlichen) |
— |
Stichting Halt Nederland (SHN) (Stiftung zur Betreuung von straffälligen Jugendlichen) |
— |
Particuliere Internaten (Private Internate) |
— |
Particuliere Jeugdinrichtingen (Institutionen zur Unterbringung von straffälligen Jugendlichen) |
— |
Schadefonds Geweldsmisdrijven (Fonds zur Entschädigung von Gewaltopfern) |
— |
Centraal orgaan Opvang Asielzoekers (COA) (Zentralbehörde zur Unterbringung von Asylbewerbern) |
— |
Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen (LBIO) (Nationale Stelle zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen) |
— |
Landelijke organisaties slachtofferhulp (Nationale Organisation für Opferhilfe) |
— |
Bescherming Persoongegevens (Niederländische Datenschutzstelle) |
— |
Stichting Studiecentrum Rechtspleging (SSR) (Stiftung Studienzentrum Rechtspflege) |
— |
Raden voor de Rechtsbijstand (Einrichtungen mit Zuständigkeit im Bereich der Prozesskostenhilfe) |
— |
Stichting Rechtsbijstand Asiel (Stiftung Prozesskostenhilfe für Asylbewerber) |
— |
Stichtingen Rechtsbijstand (Stiftungen für Prozesskostenhilfe) |
— |
Landelijk Bureau Racisme bestrijding (LBR) (Nationales Büro zur Bekämpfung von Rassismus) |
— |
Clara Wichman Instituut (Clara-Wichmaan-Institut) |
— |
Tolkencentra (Zentren zur Bereitstellung von Dolmetschern) |
Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Ministerium für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei)
— |
Bureau Beheer Landbouwgronden (Einrichtung zur Verwaltung von landwirtschaftlichen Flächen) |
— |
Faunafonds (Faunafonds) |
— |
Staatsbosbeheer (Nationaler Dienst für Forstwirtschaft) |
— |
Stichting Voorlichtingsbureau voor de Voeding (Niederländisches Büro für Aufklärung über Nahrungsmittel und Ernährung) |
— |
Universiteit Wageningen (Universität Wageningen) |
— |
Stichting DLO (Stiftung landwirtschaftliche Forschung) |
— |
(Hoofd) productschappen (Branchenverbände) |
Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen (Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft)
A. Allgemeine Beschreibungen
— |
staatliche Schulen oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte Privatschulen für den Grundschulunterricht im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Grundschulunterricht) |
— |
staatliche oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sonderschulen (Grundschulen und weiterführende Schulen) sowie Einrichtungen für Spezialunterricht und weiterführenden Unterricht im Sinne des Wet op de expertisecentra (Gesetz über Kompetenzzentren im Bereich Sonderschulpädagogik) |
— |
staatliche - oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte private - weiterführende Schulen oder Einrichtungen im Sinne des Wet op het Voortgezet Onderwijs (Gesetz über den weiterführenden Unterricht) |
— |
staatliche Einrichtungen oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte private Einrichtungen im Sinne des Wet Educatie en Beroepsonderwijs (Gesetz über berufliche Bildung) |
— |
staatliche Schulen oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte Privatschulen im Sinne des Experimentenwet Onderwijs (Experimentalgesetz Unterricht) |
— |
die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Universitäten und Hochschulen, die Open Universiteit (offene Universität) und die Universitätskrankenhäuser im Sinne des Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Gesetz über den Hochschulunterricht und die wissenschaftliche Forschung) sowie die Einrichtungen für internationalen Unterricht, sofern sie zu mehr aus 50% aus öffentlichen Mitteln finanziert werden |
— |
Schulberatungsdienste im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Grundschulunterricht) oder des Wet op de expertisecentra (Gesetz über Kompetenzzentren im Bereich der Sonderschulpädagogik) |
— |
nationale pädagogische Zentren im Sinne des Wet subsidiëring landelijke onderwijsondersteunende activiteiten (Gesetz über die Subventionierung von flankierenden Maßnahmen im Bildungsbereich) |
— |
Zusammenschlüsse von Rundfunkanstalten im Sinne des Mediawet (Mediengesetz) |
— |
Fonds im Sinne des Wet op het Specifiek Cultuurbeleid (Gesetz über die spezifische Kulturpolitik) |
— |
nationale Einrichtungen für die Berufsausbildung |
— |
Stiftungen im Sinne des Wet Verzelfstandiging Rijksmuseale Diensten (Gesetz zur Begründung der Autonomie der staatlichen Museumsdienste) |
— |
übrige Museen, die zu mehr als 50% aus Mitten des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden |
— |
sonstige kulturelle Organisationen und Einrichtungen, die zu mehr als 50% aus Mitteln des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden |
B. Namensverzeichnis
— |
Informatie Beheer Groep |
— |
Stichting Participatiefonds voor het Onderwijs |
— |
Stichting Uitvoering Kinderopvangregelingen/Kintent |
— |
Stichting voor Vluchteling-Studenten UAF |
— |
Koninklijke Nederlandse Academie van Wetenschappen |
— |
Nederlandse organisatie voor internationale samenwerking in het hoger onderwijs (Nuffic) |
— |
Stichting Nederlands Interdisciplinair Demografisch Instituut |
— |
Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek |
— |
Nederlandse Organisatie voor toegepast-natuurwetenschappelijk onderzoek |
— |
College van Beroep voor het hoger Onderwijs |
— |
Vereniging van openbare bibliotheken NBLC |
— |
Koninklijke Bibliotheek |
— |
Stichting Muziek Centrum van de Omroep |
— |
Stichting Ether Reclame |
— |
Stichting Radio Nederland Wereldomroep |
— |
Nederlandse Programma Stichting |
— |
Nederlandse Omroep Stichting |
— |
Commissariaat voor de Media |
— |
Stichting Stimuleringsfonds Nederlandse Culturele Omroepproducties |
— |
Stichting Lezen |
— |
Dienst Omroepbijdragen |
— |
Centrum voor innovatie en opleidingen |
— |
Bedrijfsfonds voor de Pers |
— |
Centrum voor innovatie van opleidingen |
— |
Instituut voor Toetsontwikkeling (Cito) |
— |
Instituut voor Leerplanontwikkeling |
— |
Landelijk Dienstverlenend Centrum voor Studie- en Beroepskeuzevoorlichting- |
— |
Max Goote Kenniscentrum voor Beroepsonderwijs en Volwasseneneducatie |
— |
Stichting Vervangingsfonds en Bedrijfsgezondheidszorg voor het Onderwijs |
— |
BVE-Raad |
— |
Colo, Vereniging kenniscentra beroepsonderwijs bedrijfsleven |
— |
Stichting kwaliteitscentrum examinering beroepsonderwijs |
— |
Vereniging Jongerenorganisatie Beroepsonderwijs |
— |
Combo, Stichting Combinatie Onderwijsorganisatie |
— |
Stichting Financiering Struktureel Vakbondsverlof Onderwijs |
— |
Stichting Samenwerkende Centrales in het COPWO |
— |
Stichting SoFoKles |
— |
Europees Platform |
— |
Stichting mobiliteitsfonds HBO |
— |
Nederlands Audiovisueel Archiefcentrum |
— |
Stichting minderheden Televisie Nederland |
— |
Stichting omroep allochtonen |
— |
Stichting multiculturele Activiteiten Utrecht |
— |
School der Poëzie |
— |
Nederlands Perscentrum |
— |
Nederlands Letterkundig Museum en documentatiecentrum |
— |
Bibliotheek voor varenden |
— |
Christelijke bibliotheek voor blinden en slechtzienden |
— |
Federatie van Nederlandse Blindenbibliotheken |
— |
Nederlandse luister- en braillebibliotheek |
— |
Federatie Slechtzienden- en Blindenbelang |
— |
Bibliotheek Le Sage Ten Broek |
— |
Doe Maar Dicht Maar |
— |
ElHizjra |
— |
Fonds Bijzondere Journalistieke Projecten |
— |
Fund for Central and East European Bookprojects |
— |
Jongeren Onderwijs Media |
Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Ministerium für soziale und Arbeitsmarktfragen)
— |
Sociale Verzekeringsbank (Einrichtung mit Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherheit) |
— |
Arbeidsvoorzieningsorganisatie (Anstalt zur Arbeitsbeschaffung) |
— |
Stichting Silicose Oud Mijnwerkers (Stiftung für ehemalige Bergarbeiter, die an Silikose leiden) |
— |
Stichting Pensioen- & Verzekeringskamer (Niederländische Aufsichtsbehörde für Pensionen und Versicherungen) |
— |
Sociaal Economische Raad (SER) (Wirtschafts- und Sozialrat) |
— |
Raad voor Werk en Inkomen (RWI) (Rat für Arbeit und Erwerbseinkommen) |
— |
Centrale organisatie voor werk en inkomen (Zentralorganisation für Arbeit und Erwerbseinkommen) |
— |
Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Einrichtung mit Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer) |
Ministerie van Verkeer en Waterstaat (Ministerium für Verkehr und Waterstaat)
— |
RDW Voertuig informatie en toelating (Dienst für Kfz-Informationen und Zulassung) |
— |
Luchtverkeersbeveiligingsorganisatie (LVB) (Agentur für Flugsicherung) |
— |
Nederlandse Loodsencorporatie (NLC) (Niederländischer Lotsenverband) |
— |
Regionale Loodsencorporatie (RLC) (Regionaler Lotsenverband) |
Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieu (Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen)
— |
Kadaster (Katasteramt) |
— |
Centraal Fonds voor de Volkshuisvesting (Zentraler Fonds für das Wohnungswesen) |
— |
Stichting Bureau Architectenregister (Stiftung Architektenregister) |
Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport)
— |
Commissie Algemene Oorlogsongevallenregeling Indonesië (COAR) |
— |
College ter beoordeling van de Geneesmiddelen (CBG) (Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln) |
— |
Commissies voor gebiedsaanwijzing |
— |
College sanering Ziekenhuisvoorzieningen (Nationale Stelle zur Sanierung des Krankenhaussektors) |
— |
Zorgonderzoek Nederland (ZON) (Rat für Forschung und Entwicklung im Gesundheitswesen) |
— |
Keuringsinstellingen Wet medische hulpmiddelen: N.V. KEMA/Stichting TNO Certification (KEMA/TNO Zertifizierung) |
— |
Bouw Ziekenhuisvoorzieningen (CBZ) (Zentralstelle für den Bau von Krankenhäusern) |
— |
College voor Zorgverzekeringen (CVZ) (Zentralstelle für die Krankenversicherung) |
— |
Nationaal Comité 4 en 5 mei (Nationales Komitee für den 4. und 5. Mai ) |
— |
Pensioen- en Uitkeringsraad (PUR) (Rat für Pensionen und Sozialleistungen) |
— |
College Tarieven Gezondheidszorg (CTG) (Kollegium für die Tarifgestaltung im Bereich Gesundheitswesen) |
— |
Stichting Uitvoering Omslagregeling Wet op de Toegang Ziektekostenverzekering (SUO) |
— |
Stichting tot bevordering van de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (SVM) (Stiftung zur Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt) |
— |
Stichting Facilitair Bureau Gemachtigden Bouw VWS |
— |
Stichting Sanquin Bloedvoorziening (Stiftung Sanquin Blutversorgung) |
— |
College van Toezicht op de Zorgverzekeringen organen ex artikel 14, lid 2c, Wet BIG (Kollegium mit Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht über die Krankenkassen) |
— |
Ziekenfondsen (Krankenkassen) |
— |
Nederlandse Transplantatiestichting (NTS) (Niederländische Stiftung für Transplantation) |
— |
Regionale Indicatieorganen (RIO's) (Regionalstellen für die Überprüfung medizinischer Indikationen) |
XI. ÖSTERREICH
Alle Einrichtungen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
XII. PORTUGAL
Kategorien
— |
Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter), |
— |
Serviços públicos personalizados (öffentliche Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind) |
— |
Fundações públicas (öffentliche Stiftungen), |
— |
Estabelecimentos públicos de ensino, investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit), |
XIII. FINNLAND
Alle staatlichen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen oder Unternehmen ohne gewerblichen Charakter
XIV. SCHWEDEN
Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, deren Auftragsvergabe der Kontrolle des nationalen Amtes für das Vergabewesen unterliegt.
XV. VEREINIGTES KÖNIGREICH
Einrichtungen
— |
Design Council, |
— |
Health and Safety Executive, |
— |
National Research Development Corporation, |
— |
Public Health Laboratory Service Board, |
— |
Advisory, Conciliation and Arbitration Service, |
— |
Commission for the New Towns, |
— |
National Blood Authority, |
— |
National Rivers Authority, |
— |
Scottish Enterprise, |
— |
Scottish Homes, |
— |
Welsh Development Agency. |
Kategorien
— |
Maintained schools (staatlich subventionierte Schulen), |
— |
Universities and Colleges financed for the most part by other contracting authorities (Universitäten und Colleges, die zum großen Teil von anderen Auftaggebern finanziert werden.), |
— |
National Museums and Galleries, (Staatliche Museen und Galerien) |
— |
Research Councils, (Forschungsförderungseinrichtungen) |
— |
Fire Authorities (Feuerwehrbehörden), |
— |
National Health Service Strategic Health Authorities (Behörden des staatlichen Gesundheitsdienstes), |
— |
Police Authorities (Polizeibehörden), |
— |
New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung neuer Städte), |
— |
Urban Development Corporations (Gesellschaften für die städtische Entwicklung). |
ANHANG IV
ZENTRALE REGIERUNGSBEHÖRDEN (1)
BELGIEN
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DÄNEMARK
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Rigsrevisionen (Staatlicher Rechnungshof) |
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5 Ämter und Einrichtungen |
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5 Ämter und Einrichtungen |
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Mehrere Einrichtungen |
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Mehrere Ämter und Einrichtungen, u.a. das Statens Serum Institut (Staatliches Serumsinstitut) |
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Rigspolitichefen (Leiter der obersten Polizeibehörde), 2 Direktionen und eine Anzahl von Einrichtungen |
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10 stiftsøvrigheder (Diözesanbehörden) |
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Ministerium und eine Anzahl von Einrichtungen |
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6 Ämter |
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1 Amt |
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9 Direktionen und Einrichtungen |
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Mehrere Ämter und Einrichtungen, wie das nationale Risø-Forschungszentrum und andere staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen |
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1 Amt und eine Anzahl von Einrichtungen |
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3 Ämter und eine Anzahl von Einrichtungen |
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12 Ämter und Einrichtungen, u.a. das Øresundsbrokonsortiet |
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|
3 Ämter, 4 Bildungseinrichtungen, 5 andere Einrichtungen |
||
|
Mehrere Ämter und Einrichtungen |
DEUTSCHLAND
Auswärtiges Amt
Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter)
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bundesministerium der Verteidigung (keine militärischen Güter)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
GRIECHENLAND
1. |
Υπουργείο Εσωτερικών, Δημόσιας Διοίκησης και Αποκέντρωσης |
Ministerium des Innern, der öffentlichen Verwaltung und der Dezentralisation |
2. |
Υπουργείο Εξωτερικών |
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten |
3. |
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen |
4. |
Υπουργείο Ανάπτυξης |
Ministerium für Entwicklung |
5. |
Υπουργείο Δικαιοσύνης |
Ministerium der Justiz |
6. |
Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων |
Ministerium für Bildung und Glaubensgemeinschaften |
7. |
Υπουργείο Πολιτισμού |
Ministerium für Kultur |
8. |
Υπουργείο Υγείας — Πρόνοιας |
Ministerium für Gesundheit und Vorsorge |
9. |
Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων |
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten |
10. |
Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων |
Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit |
11. |
Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών |
Ministerium für Verkehr und Kommunikation |
12. |
Υπουργείο Γεωργίας |
Ministerium für Landwirtschaft |
13. |
Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας |
Ministerium für die Handelsmarine |
14. |
Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης |
Ministerium für Makedonien und Thrakien |
15. |
Υπουργείο Αιγαίου |
Ministerium für die Ägäis |
16. |
Υπουργείο Τύπου και Μέσων Μαζικής Ενημέρωσης |
Ministerium für Presse und Massenmedien |
17. |
Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς |
Generalsekretariat für die Jugend |
18. |
Γενική Γραμματεία Ισότητας |
Generalsekretariat für Gleichstellungsfragen |
19. |
Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων |
Generalsekretariat für soziale Sicherheit |
20. |
Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού |
Generalsekretariat für im Ausland lebende Griechen |
21. |
Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας |
Generalsekretariat für Industrie |
22. |
Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας |
Generalsekretariat für Forschung und Technologie |
23. |
Γενική Γραμματεία Αθλητισμού |
Generalsekretariat für Sport |
24. |
Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων |
Generalsekretariat für öffentliche Arbeiten |
25. |
Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος |
Staatliches Statistikamt |
26. |
Εθνικός Οργανισμός Κοινωνικής Φροντίδας |
Nationale Fürsorgebehörden |
27. |
Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας |
Amt für Arbeitnehmerwohnungen |
28. |
Εθνικό Τυπογραφείο |
Nationaldruckerei |
29. |
Γενικό Χημείο του Κράτους |
Allgemeines Staatslaboratorium |
30. |
Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας |
Nationaler Fonds für den Straßenbau |
31. |
Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών |
Kapodistria-Universität Athen |
32. |
Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης |
Aristoteles-Universität Thessaloniki |
33. |
Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης |
Demokrit-Universität Thrakien |
34. |
Πανεπιστήμιο Αιγαίου |
Universität der Ägäis |
35. |
Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων |
Universität Ioannina |
36. |
Πανεπιστήμιο Πατρών |
Universität Patras |
37. |
Πανεπιστήμιο Μακεδονίας |
Universität Makedonien |
38. |
Πολυτεχνείο Κρήτης |
Technische Hochschule Kreta |
39. |
Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων |
Technische Hochschule Sivitanidios |
40. |
Αιγινήτειο Νοσοκομείο |
Eginitio-Krankenhaus |
41. |
Αρεταίειο Νοσοκομείο |
Areteio-Krankenhaus |
42. |
Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης |
Nationale Verwaltungshochschule |
43. |
Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού Α.Ε. |
Amt für die staatliche Materialverwaltung |
44. |
Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων |
Versicherungseinrichtung für die Landwirte |
45. |
Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων |
Schulbauamt |
46. |
Γενικό Επιτελείο Στρατού (2) |
Generalstab des Heeres |
47. |
Γενικό Επιτελείο Ναυτικού (2) |
Generalstab der Seestreitkräfte |
48. |
Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας (2) |
Generalstab der Luftstreitkräfte |
49. |
Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας |
Griechische Kommission für Atomenergie |
50. |
Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων |
Generalsekretariat für Weiterbildung |
SPANIEN
Presidencia del Gobierno |
Amt des Ministerpräsidenten |
Ministerio de Asuntos Exteriores |
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten |
Ministerio de Justicia |
Ministerium der Justiz |
Ministerio de Defensa |
Ministerium der Verteidigung |
Ministerio de Hacienda |
Ministerium der Finanzen |
Ministerio de Interior |
Ministerium des Innern |
Ministerio de Fomento |
Ministerium für Inlandsentwicklung |
Ministerio de Educación, Cultura y Deportes |
Ministerium für Bildung, Kultur und Sport |
Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales |
Ministerium für Arbeit und Soziales |
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación |
Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung |
Ministerio de la Presidencia |
Ministerium der Regierungskanzlei |
Ministerio de Administraciones Públicas |
Ministerium für den öffentlichen Dienst |
Ministerio de Sanidad y Consumo |
Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz |
Ministerio de Economía |
Ministerium für Wirtschaft |
Ministerio de Medio Ambiente |
Ministerium für Umwelt |
Ministerio de Ciencia y Tecnología |
Ministerium für Wissenschaft und Technologie |
FRANKREICH
1. Ministerien
— |
Services du Premier ministre (Amt des Premierministers) |
— |
Ministère des affaires étrangères (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten) |
— |
Ministère des affaires sociales, du travail et de la solidarité (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Arbeit und Solidarität) |
— |
Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung, Fischerei und Angelegenheiten des ländlichen Raums) |
— |
Ministère de la culture et de la communication (Ministerium für Kultur und Kommunikation) |
— |
Ministère de la défense (3) (Ministerium für Verteidigung |
— |
Ministère de l'écologie et du développement durable (Ministerium für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung) |
— |
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie) |
— |
de l'équipement, des transports, du logement, du tourisme et de la mer (Ministerium für Infrastruktur, Verkehr, Wohnungsbau, Tourismus und Meeresangelegenheiten) |
— |
Ministère de la fonction publique, de la réforme de l'Etat et de l'aménagement du territoire (Ministerium für den öffentlichen Dienst, Staatsreform und Raumordnung) |
— |
Ministère de l'intérieur, de la sécurité intérieure et des libertés locales (Ministerium für innere Angelegenheiten, innere Sicherheit und die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften) |
— |
Ministère de la justice (Ministerium der Justiz) |
— |
Ministère de la jeunesse, de l'éducation nationale et de la recherche (Ministerium für Jugend, Bildung und Forschung) |
— |
Ministère de l'outre-mer (Ministerium für die Überseegebiete) |
— |
Ministère de la santé, de la famille et des personnes handicapées (Ministerium für Gesundheit, Familie und behinderte Menschen) |
— |
Ministère des sports (Ministerium für Sport) |
2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen
— |
Académie de France à Rome (Fränzösisches Kulturinstitut in Rom) |
— |
Académie de marine (Marine-Akademie) |
— |
Académie des sciences d'outre-mer (Akademie für Überseewissenschaften) |
— |
Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS) (Zentrale Geschäftsstelle der Sozialversicherung) |
— |
Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT) (Amt für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen) |
— |
Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH) (Nationales Amt für die Verbesserung der Wohnqualität) |
— |
Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM) (Nationales Amt für die Entschädigung der Übersee-Franzosen) |
— |
Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA) (Ständiges Büro der Bauernverbände) |
— |
Bibliothèque nationale de France (Französische Nationalbibliothek) |
— |
Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg (National- und Universitätsbibliothek Straßburg) |
— |
Bibliothèque publique d'information (Öffentliche Informationsbibliothek) |
— |
Caisse des dépôts et consignations (Hinterlegungs- und Konsignationskasse) |
— |
Caisse nationale des autoroutes (CNA) (Nationalkasse für Autobahnen) |
— |
Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS) (Sozialversicherungskasse des Militärs) |
— |
Centre des monuments nationaux (CMN) (Zentrum der nationalen Denkmäler) |
— |
Caisse de garantie du logement locatif social (Garantiekasse für soziale Mietwohnungen) |
— |
Casa de Velasquez (Französisches Kulturinstitut in Madrid) |
— |
Centre d'enseignement zootechnique (Ausbildungszentrum für Tierzucht) |
— |
Centre d'études du milieu et de pédagogie appliquée du ministère de l'agriculture (Studienzentrum für Umweltfragen und angewandte Pädagogik des Landwirtschaftsministeriums) |
— |
Centre d'études supérieures de sécurité sociale (Zentrum für höhere Studien in Fragen der sozialen Sicherheit) |
— |
Centres de formation professionnelle agricole (Landwirtschaftliche Berufsbildungszentren) |
— |
Centre national d'art et de culture Georges Pompidou (Nationales Kunst- und Kulturzentrum Georges Pompidou) |
— |
Centre national de la cinématographie (Nationales Zentrum für Filmkunst) |
— |
Centre national d'études et de formation pour l'enfance inadaptée (Nationales Studien- und Bildungszentrum für Kinder mit Anpassungsschwierigkeiten) |
— |
Centre national d'études et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF) (Nationales Studien- und Versuchszentrum für Landwirtschaftsmaschinen, Landtechnik, Gewässer- und Forstwesen) |
— |
Centre national des lettres (Nationales Zentrum für Geisteswissenschaften) |
— |
Centre national de documentation pédagogique (Nationales Zentrum für pädagogische Dokumentation) |
— |
Centre national des oeuvres universitaires et scolaires (CNOUS) (Nationales Zentrum der Studentenwerke) |
— |
Centre hospitalier des Quinze-Vingts (Krankenhaus Quinze-Vingts) |
— |
Centre national de promotion rurale de Marmilhat (Nationales Zentrum zur Förderung des ländlichen Raums in Marmilhat) |
— |
Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS) (Volksbildungs- und Sportzentren) |
— |
Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS) (Regionale Zentren der Studentenwerke) |
— |
Centres régionaux de la propriété forestière (Regionale Zentren für Waldeigentum) |
— |
Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentrum für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) |
— |
Commission des opérations de bourse (Kommission für Börsengeschäfte) |
— |
Conseil supérieur de la pêche (Hoher Fischereirat) |
— |
Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres (Behörde für den Schutz der Küsten und Seeufer) |
— |
Conservatoire national supérieur de musique de Paris (Nationales Musikkonservatorium Paris) |
— |
Conservatoire national supérieur de musique de Lyon (Nationales Musikkonservatorium Lyon) |
— |
Conservatoire national supérieur d'art dramatique (Nationales Schauspielkonservatorium) |
— |
École centrale — Lyon (Fachhochschule für das Ingenieurswesen) |
— |
École centrale des arts et manufactures (Fachhochschule für das Ingenieurswesen) |
— |
Ecole du Louvre (Hochschule für Kunst und Museologie) |
— |
École française d'archéologie d'Athènes (Französisches archäologisches Institut in Athen) |
— |
École française d'Extrême-Orient (Französisches Institut für Fernost-Studien) |
— |
École française de Rome (Französisches Institut für historische Studien in Rom) |
— |
École des hautes études en sciences sociales (Hochschule für Sozialwissenschaften) |
— |
École nationale d'administration (Nationale Verwaltungshochschule ENA) |
— |
École nationale de l'aviation civile (ENAC) (Nationale Hochschule für die Zivilluftfahrt) |
— |
École nationale des Chartes (Nationale Hochschule für Archivistik) |
— |
École nationale d'équitation (Nationale Reitschule) |
— |
nationale du génie rural des eaux et des forêts (ENGREF) (Nationale Hochschule für Agrartechnik, Wasser- und Forstwirtschaft) |
— |
Écoles nationales d'ingénieurs (Nationale Ingenieursschulen) |
— |
École nationale d'ingénieurs des techniques des industries agricoles et alimentaires (Nationale Ingenieursschule für die Agrar- und Nahrungsmittelindustrie) |
— |
Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles (Nationale Ingenieursschulen für die Landwirtschaft) |
— |
Ecole nationale du génie de l'eau et de l'environnement de Strasbourg (Nationale Schule für Gewässer- und Umwelttechnik Straßburg) |
— |
École nationale de la magistrature (Französische Richterakademie) |
— |
Écoles nationales de la marine marchande (Nationale Schulen der Handelsmarine) |
— |
École nationale de la santé publique (ENSP) (Nationale Schule für das Gesundheitswesen) |
— |
École nationale de ski et d'alpinisme (Nationale Ski- und Alpinismusschule) |
— |
École nationale supérieure agronomique — Montpellier (Nationale Landwirtschaftshochschule) |
— |
École nationale supérieure agronomique — Rennes (Nationale Landwirtschaftshochschule) |
— |
École nationale supérieure des arts décoratifs (Nationale Hochschule für das Kunstgewerbe) |
— |
École nationale supérieure des arts et industries — Strasbourg (Nationale Technische Hochschule Straßburg) |
— |
École nationale supérieure des arts et industries textiles — Roubaix (Nationale Textilhochschule Roubaix) |
— |
Écoles nationales supérieures d'arts et métiers (Nationale Technische Hochschulen) |
— |
École nationale supérieure des beaux-arts (Nationale Hochschule der Schönen Künste) |
— |
École nationale supérieure des bibliothécaires (Nationale Hochschule für das Bibliothekswesen) |
— |
École nationale supérieure de céramique industrielle (Nationale Hochschule für Industriekeramik) |
— |
École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA) (Nationale Hochschule für Elektronik und Elektronikanwendungen) |
— |
École nationale supérieure des industries agricoles alimentaires (Nationale Hochschule für die Nahrungsmittelindustrie) |
— |
École nationale supérieure du paysage (Nationale Hochschule für Landschaftsarchitektur) |
— |
Écoles nationales vétérinaires (Nationale Veterinärschulen) |
— |
École nationale de voile (Nationale Segelschule) |
— |
Écoles normales nationales d'apprentissage (Pädagogische Hochschulen für Berufsschullehrer) |
— |
Écoles normales supérieures (Pädagogische Hochschulen für das höhere Lehramt) |
— |
École polytechnique (Polytechnische Hochschule) |
— |
École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze) (Technische Berufsschule für die Land- und Forstwirtschaft von Meymac (Corrèze)) |
— |
École de sylviculture - Crogny (Aube) (Forstwirtschaftsschule Crogny (Aube)) |
— |
École de viticulture et d'oenologie de la Tour-Blanche (Gironde) (Weinbau- und Weinkundeschule La Tour-Blanche) |
— |
École de viticulture - Avize (Marne) (Weinbauschule Avize) |
— |
Hôpital national de Saint-Maurice (Nationales Krankenhaus von Saint-Maurice) |
— |
Établissement national des invalides de la marine (ENIM) (Nationalanstalt der Invaliden der Handelsmarine) |
— |
Établissement national de bienfaisance Koenigswarter (Nationale Wohlfahrtsanstalt Koenigswarter) |
— |
de maîtrise d'ouvrage des travaux culturels (EMOC) (Anstalt für das Auftragswesen im Bereich kultureller Arbeiten) |
— |
Établissement public du musée et du domaine national de Versailles (Öffentliche Anstalt des Museums und der Nationaldomäne Versailles) |
— |
Fondation Carnegie (Carnegie-Stiftung) |
— |
Fondation Singer-Polignac (Singer-Polignac-Stiftung) |
— |
Fonds d'action et de soutien pour l'intégration et la lutte contre les discriminations (Aktions- und Unterstützungsfonds für die Eingliederung und die Bekämpfung von Diskriminierungen) |
— |
Institut de l'élevage et de médecine vétérinaire des pays tropicaux (IEMVPT) (Zucht- und veterinärmedizinisches Institut für die Tropenländer) |
— |
Institut français d'archéologie orientale du Caire (Französisches Institut für orientalische Archäologie Kairo) |
— |
Institut français de l'environnement (Französisches Umweltinstitut) |
— |
Institut géographique national (Nationales geographisches Institut) |
— |
Institut industriel du Nord (Industrieinstitut des Nordens) |
— |
Institut national agronomique de Paris-Grignon (Nationales Agronomieinstitut) |
— |
Institut national des appellations d'origine (INAO) (Nationalinstitut für die Herkunftsbezeichnungen) |
— |
Institut national d'astronomie et de géophysique (INAG) (Nationales Institut für Astronomie und Geophysik) |
— |
Institut national de la consommation (INC) (Nationales Institut für Verbrauchsgüter) |
— |
Institut national d'éducation populaire (INEP) (Nationales Volksbildungsinstitut) |
— |
Institut national d'études démographiques (INED) (Nationalinstitut für demographische Studien) |
— |
Institut national des jeunes aveugles — Paris (Nationalinstitut für junge Sehgeschädigte Paris) |
— |
Institut national des jeunes sourds — Bordeaux (Nationalinstitut für junge Hörgeschädigte Bordeaux) |
— |
Institut national des jeunes sourds — Chambéry (Nationalinstitut für junge Hörgeschädigte Chambéry) |
— |
Institut national des jeunes sourds — Metz (Nationalinstitut für junge Hörgeschädigte Metz) |
— |
Institut national des jeunes sourds — Paris (Nationalinstitut für junge Hörgeschädigte Paris) |
— |
Institut national du patrimoine (Nationalinstitut des Kulturerbes) |
— |
Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N2.P3) (Nationalinstitut für Nuklearphysik und Elementarteilchenphysik) |
— |
Institut national de la propriété industrielle (Nationalinstitut für das gewerbliche Eigentum) |
— |
Institut national de recherches archéologiques préventives (Nationalinstitut für präventive archäologische Forschung) |
— |
Institut national de recherche pédagogique (INRP) (Nationalinstitut für pädagogische Forschung) |
— |
Institut national des sports et de l'éducation physique (Nationalinstitut für Sport und Leibeserziehung) |
— |
Instituts nationaux polytechniques (Nationale polytechnische Institute) |
— |
Instituts nationaux des sciences appliquées (Nationalinstitute für angewandte Wissenschaften) |
— |
Institut national supérieur de chimie industrielle de Rouen (Höheres nationales Institut für Industriechemie Rouen) |
— |
Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA) (Nationales Forschungsinstitut für Informatik und Automatisierung) |
— |
Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS) (Nationales Forschungsinstitut für Verkehr und Verkehrssicherheit) |
— |
Instituts régionaux d'administration (Regionale Verwaltungsinstitute) |
— |
Institut supérieur des matériaux et de la construction mécanique de Saint-Ouen (Höheres Institut für Materialien und Maschinenbau Saint-Ouen) |
— |
Musée Auguste-Rodin (Auguste-Rodin-Museum) |
— |
Musée de l'armée (Heeresmuseum) |
— |
Musée Gustave-Moreau (Gustave-Moreau-Museum) |
— |
Musée du Louvre (Louvre-Museum) |
— |
Musée du quai Branly (Museum am Quai Branly) |
— |
Musée national de la marine (Nationales Marinemuseum) |
— |
Musée national J.-J.-Henner (Nationales Museum J.-J.-Henner) |
— |
Musée national de la Légion d'honneur (Nationales Museum der Ehrenlegion) |
— |
Muséum national d'histoire naturelle (Nationales naturhistorisches Museum) |
— |
Office de coopération et d'accueil universitaire (Amt für Zusammenarbeit und Auskunftserteilung im Universitätsbereich) |
— |
Office français de protection des réfugiés et apatrides (Französisches Amt zum Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen) |
— |
Office national de la chasse et de la faune sauvage (Nationalamt für die Jagd und die Wildfauna) |
— |
Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP) (Nationales Amt für Informationen im Bereich Bildung und Berufe) |
— |
Office des migrations internationales (OMI) (Amt für internationale Bevölkerungsbewegungen) |
— |
Office universitaire et culturel français pour l'Algérie (Französisches Universitäts- und Kulturamt für Algerien) |
— |
Palais de la découverte (Palast der Entdeckungen) |
— |
Parcs nationaux (Nationalparks) |
— |
Syndicat des transports parisiens d'Ile-de-France (Konsortium der Pariser Verkehrsbetriebe) |
— |
Thermes nationaux - Aix-les-Bains (Nationale Kuranstalten Aix-les-Bains) |
3. Andere öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen
— |
Union des groupements d'achats publics (UGAP) (Verband für Sammelbestellungen bei öffentlichen Aufträgen) |
IRLAND
|
President's Establishment (Kanzlei des Präsidenten) |
|
Houses of the Oireachtas [Parliament] and European Parliament (Parlament „Oireachtas“ und Europäisches Parlament) |
|
Department of the Taoiseach [Prime Minister] (Amt des Premierministers (Taoiseach)) |
|
Central Statistics Office (Zentrales Statistikamt) |
|
Department of Finance (Ministerium der Finanzen) |
|
Office of the Comptroller and Auditor General (Amt des Intendanten und allgemeinen Rechnungsprüfers) |
|
Office of the Revenue Commissioners (Finanzverwaltung) |
|
Office of Public Works (Amt für öffentliche Arbeiten) |
|
State Laboratory (Staatliches Laboratorium) |
|
Office of the Attorney General (Amt des „Attorney General“) |
|
Office of the Director of Public Prosecutions (Amt des Direktors der Staatsanwaltschaft) |
|
Valuation Office (Bewertungsamt) |
|
Civil Service Commission (Ausschuss für den öffentlichen Dienst) |
|
Office of the Ombudsman (Amt des Bürgerbeauftragten) |
|
Chief State Solicitor's Office (Amt des „Chief State Solicitor“) |
|
Department of Justice, Equality and Law Reform (Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform) |
|
Courts Service (Gerichtsdienst) |
|
Prisons Service (Dienst für die Strafvollzugsanstalten) |
|
Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests (Amt der Kommissare für karitative Schenkungen und Vermächtnisse) |
|
Department of the Environment and Local Government (Ministerium für Umweltfragen und örtliche Selbstverwaltung) |
|
Department of Education and Science (Ministerium für Bildung und Wissenschaft) |
|
Department of Communications, Marine and Natural Resources (Ministerium für Kommunikation, Meeres- und Naturressourcen) |
|
Department of Agriculture and Food (Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung) |
|
Department of Transport (Ministerium für Verkehr) |
|
Department of Health and Children (Ministerium für das Gesundheitswesen und für Kinder) |
|
Department of Enterprise, Trade and Employment (Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung) |
|
Department of Arts, Sports and Tourism (Ministerium für Künste, Sport und Tourismus) |
|
Department of Defence (Ministerium der Verteidigung) |
|
Department of Foreign Affairs (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten) |
|
Department of Social and Family Affairs (Ministerium für soziale und Familienangelegenheiten) |
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Department of Community, Rural and Gaeltacht [Gaelic speaking regions] Affairs (Ministerium für Angelegenheiten der Gemeinschaft, des ländlichen Raums und der gälischsprachigen Bevölkerung) |
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Arts Council (Rat der Künste) |
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National Gallery (Nationalgalerie) |
ITALIEN
1. Beschaffungsstellen
1. |
Presidenza del Consiglio dei Ministri |
Amt des Ministerpräsidenten |
2. |
Ministero degli Affari Esteri |
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten |
3. |
Ministero dell'Interno |
Ministerium des Innern |
4. |
Ministero della Giustizia |
Ministerium der Justiz |
5. |
Ministero della Difesa (4) |
Ministerium der Verteidigung (4) |
6. |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen |
7. |
Ministero delle Attività Produttive |
Ministerium für die produktiven Tätigkeiten |
8. |
Ministero delle Comunicazioni |
Ministerium für Kommunikation |
9. |
Ministero delle Politiche agricole e forestali |
Ministerium für Agrar- und Forstpolitik |
10. |
Ministero dell'Ambiente e tutela del Territorio |
Ministerium für Umwelt- und Landschaftsschutz |
11. |
Ministero delle Infrastrutture e Transporti |
Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr |
12. |
Ministero del Lavoro e delle politiche sociali |
Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik |
13. |
Ministero della Salute |
Ministerium für das Gesundheitswesen |
14. |
Ministero dell'Istruzione, Università e Ricerca |
Ministerium für Schule, Hochschule und Forschung |
15. |
Ministero per i Beni e le attività culturali |
Ministerium für das kulturelle Erbe und für kulturelle Veranstaltungen |
2. Andere nationale öffentlich-rechtliche Anstalten
CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) |
CONSIP (Konzessionsinhaber der öffentlichen Informatikdienste) (5) |
LUXEMBURG
1. |
Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural: Administration des services techniques de l'agriculture (Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung: Verwaltung der technischen Landwirtschaftsdienste) |
2. |
Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur, de la Coopération et de la Défense: Armée (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel, für Zusammenarbeit und Verteidigung: Heer) |
3. |
Ministère de l'Education nationale, de la Formation professionnelle et des Sports: Lycées d'enseignement secondaire et d'enseignement secondaire technique (Ministerium für Bildung, Berufsbildung und Sport: „Lycées“ (Oberschulen des Sekundarunterrichts allgemein bildender sowie des Sekundarunterrichts technischer Ausrichtung)) |
4. |
Ministère de l'Environnement: Administration de l'environnement (Ministerium für Umweltschutz: Umweltverwaltung) |
5. |
Ministère d'Etat, département des Communications: Entreprise des P et T (Postes seulement) (Kanzlei des Premierministers, Abteilung Kommunikation: Post- und Telekommunikations-Unternehmen (nur die Post)) |
6. |
Ministère de la Famille, de la Solidarité sociale et de la Jeunesse: Maisons de retraite de l'Etat, Homes d'enfants (Ministerium für die Familie, die gesellschaftliche Solidarität und für die Jugend: Staatliche Altenheime, Kinderheime) |
7. |
Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative: Centre informatique de l'Etat, Service central des imprimés et des fournitures de bureau de l'Etat (Ministerium für den öffentlichen Dienst und die Verwaltungsreform: Staatliches Informatikzentrum, Zentralamt für Drucksachen und Bürobedarf) |
8. |
Ministère de la Justice: Etablissements pénitentiaires (Ministerium der Justiz: Haftanstalten) |
9. |
Ministère de l'Intérieur: Police grand-ducale, Service national de la protection civile (Ministerium des Innern: Polizei des Großherzogtums, Landesamt für den Katastrophenschutz) |
10. |
Ministère des Travaux publics: Administration des bâtiments publics; Administration des ponts et chaussées (Ministerium für öffentliche Arbeiten: Verwaltung der öffentlichen Gebäude; Brücken- und Wegebauverwaltung) |
NIEDERLANDE
Ministerie van Algemene Zaken(Ministerium für allgemeine Angelegenheiten)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid (Beratendes Gremium für die Regierungspolitik) |
— |
Rijksvoorlichtingsdienst (Informationsdienst der niederländischen Regierung) |
Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties(Ministerium für innere Angelegenheiten)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Agentschap Informatievoorziening Overheidspersoneel (IVOP) (Agentur für die Information des staatlichen Personals) |
— |
Centrale Archiefselectiedienst (CAS) (Zentraldienst für Archivauswahl) |
— |
Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) (Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst) |
— |
Beheerorganisatie GBA (Agentur für Personalakten und Reisedokumente) |
— |
Organisatie Informatie- en communicatietechnologie OOV (ITO) (Organisation für Informations- und Kommunikationstechnologie) |
— |
Korps Landelijke Politiediensten (Agentur der nationalen Polizeidienste) |
Ministerie van Buitenlandse Zaken(Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)
— |
Directoraat Generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC) (Generaldirektion für Regionalpolitik und konsularische Angelegenheiten) |
— |
Directoraat Generaal Politieke Zaken (DGPZ) (Generaldirektion für politische Angelegenheiten) |
— |
Directoraat Generaal Internationale Samenwerking (DGIS) (Generaldirektion für internationale Zusammenarbeit) |
— |
Directoraat Generaal Europese Samenwerking (DGES) (Generaldirektion für europäische Zusammenarbeit) |
— |
Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI) (Zentrum zur Förderung der Einfuhren aus Entwicklungsländern) |
— |
Centrale diensten ressorterend onder P/PlvS (dem Generalsekretär und dem stellvertretenden Generalsekretär unterstellte Unterstützungsdienste) |
— |
Buitenlandse Posten (jeweils getrennt: die einzelnen Auslandsvertretungen) |
Ministerie van Defensie(Ministerium der Verteidigung)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Staf Defensie Interservice Commando (DICO) (dienstübergreifender Kommandostab für Unterstützungsdienste) |
— |
Defensie Telematica Organisatie (DTO) (Telematik-Organisation des Verteidigungsministeriums) |
— |
Centrale directie van de Dienst Gebouwen, Werken en Terreinen (Zentraldirektor des Infrastrukturdienstes) |
— |
De afzonderlijke regionale directies van de Dienst Gebouwen, Werken en Terreinen (die einzelnen Regionaldirektionen des Infrastrukturdienstes) |
— |
Directie Materieel Koninklijke Marine (Materialdirektion der Königlichen Seestreitkräfte) |
— |
Directie Materieel Koninklijke Landmacht (Materialdirektion des Königlichen Heeres) |
— |
Directie Materieel Koninklijke Luchtmacht (Materialdirektion der Königlichen Luftstreitkräfte) |
— |
Landelijk Bevoorradingsbedrijf Koninklijke Landmacht (LBBKL) (Nationale Beschaffungsstelle des Königlichen Heeres) |
— |
Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO) (Organisation für Fernleitungen des Verteidigungsministeriums) |
— |
Logistiek Centrum Koninklijke Luchtmacht (Logistisches Zentrum der Königlichen Luftstreitkräfte) |
— |
Koninklijke Marine, Marinebedrijf (Wartungsbetrieb der Königlichen Seestreitkräfte) |
Ministerie van Economische Zaken(Ministerium für Wirtschaft)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Centraal Bureau voor de Statistiek (CBS) (Zentrales Statistikamt) |
— |
Centraal Planbureau (CPB) (Zentrales Planungsamt) |
— |
Bureau voor de Industriële Eigendom (BIE) (Amt für gewerbliche Schutzrechte) |
— |
Senter (Beratungsdienst »Senter« des Wirtschaftsministeriums) |
— |
Staatstoezicht op de Mijnen (SodM) (Staatliche Bergwerksaufsicht) |
— |
Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa) (Niederländische Wettbewerbsbehörde) |
— |
Economische Voorlichtingsdienst (EVD) (Niederländische Außenhandelsagentur) |
— |
Nederlandse Onderneming voor Energie en Milieu BV (Novem) (Energie- und Umweltagentur) |
— |
Agentschap Telecom (Telecom-Agentur) |
Ministerie van Financiën(Ministerium der Finanzen)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Belastingdienst Automatiseringscentrum (Computer- und Softwarezentrum der Steuer- und Zollverwaltung ) |
— |
Belastingdienst (Steuer- und Zollverwaltung):
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— |
Dienst der Domeinen (Staatliches Domänenamt) |
Ministerie van Justitie(Ministerium der Justiz)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Dienst Justitiële Inrichtingen (Amt der Strafvollzugsanstalten) |
— |
Raad voor de Kinderbescherming (Kinderschutzrat) |
— |
Centraal Justitie Incasso Bureau (Zentrale Einnahmestelle für Geldstrafen) |
— |
Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft) |
— |
Immigratie en Naturalisatiedienst (Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst) |
— |
Nederlands Forensisch Instituut (Niederländisches kriminaltechnisches Institut) |
— |
Raad voor de Rechtspraak (Gerichtsverwaltung und Beratungsgremium) |
Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij(Ministerium für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Agentschap Landelijke Service bij Regelingen (LASER) (Nationaler Dienst für die Umsetzung von Vorschriften (Agentur)) |
— |
Agentschap Plantenziekte kundige Dienst (PD) (Pflanzenschutzdienst (Agentur)) |
— |
Algemene Inspectiedienst (AID) (Allgemeiner Inspektionsdienst) |
— |
De afzonderlijke Regionale Beleidsdirecties (die einzelnen Direktionen für Regionalpolitik) |
— |
Agentschap Bureau Heffingen (Abgabenstelle (Agentur)) |
— |
Dienst Landelijk Gebied (DLG) (Staatlicher Dienst für nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums) |
— |
De afzonderlijke Regionale Beleidsdirecties (die einzelnen Direktionen für Regionalpolitik) |
Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen(Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Inspectie van het Onderwijs (Inspektion des Unterrichtswesens) |
— |
Inspectie Cultuurbezit (Inspektion für das Kulturerbe) |
— |
Centrale Financiën Instellingen (Zentralamt für die Finanzierung der Institutionen) |
— |
Nationaal archief (Nationalarchiv) |
— |
Rijksdienst voor de archeologie (Staatlicher archäologischer Inspektionsdienst) |
— |
Rijksarchiefinspectie (Inspektionsdienst »Staatsarchiv«) |
— |
Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid (Beratungsgremium für die Wissenschafts- und Technologiepolitik) |
— |
Onderwijsraad (Bildungsrat) |
— |
Rijksinstituut voor Oorlogsdocumentatie (Nationales Institut für Kriegsdokumentation) |
— |
Instituut Collectie Nederland (Niederländisches Institut für das Kulturerbe) |
— |
Raad voor Cultuur (Kulturrat) |
— |
Rijksdienst voor de Monumentenzorg (Niederländischer Dienst für Denkmalpflege) |
— |
Rijksdienst Oudheidkundig Bodemonderzoek (Nationaler Dienst für das archäologische Erbe) |
Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid(Ministerium für soziale und Arbeitsmarktfragen)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
Ministerie van Verkeer en Waterstaat(Ministerium für Verkehr und Waterstaat)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Directoraat-Generaal Luchtvaart (Generaldirektion Zivilluftfahrt) |
— |
Directoraat-Generaal Goederenvervoer (Generaldirektion Frachtverkehr) |
— |
Directoraat-Generaal Personenvervoer (Generaldirektion Personenverkehr) |
— |
Directoraat-Generaal Rijkswaterstaat (Generaldirektion öffentliche Arbeiten und Wasserverwaltung)
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— |
Directoraat-Generaal Water (Generaldirektion Wasserangelegenheiten) |
— |
Inspecteur-Generaal, Inspectie Verkeer en Waterstaat (Der Generalinspekteur, Inspektion Verkehr und Waterstaat)
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— |
Centrale Diensten (Zentraldienste) |
— |
Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut (KNMI) (Königliches niederländisches meteorologisches Institut) |
Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer(Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Generaal-Directoraat Wonen (Generaldirektion Wohnungswesen) |
— |
Directoraat-Generaal Ruimte (Generaldirektion Raumordnungspolitik) |
— |
Directoraat General Milieubeheer (Generaldirektion Umweltschutz) |
— |
Rijksgebouwendienst (Nationaler Gebäudedienst) |
— |
VROM inspectie (Inspektion) |
Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport(Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport)
— |
Bestuursdepartement (Abteilung allgemeine Politik/ Abteilung Personal) |
— |
Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken (Inspektion Gesundheitsschutz und Veterinärfragen) |
— |
Inspectie Gezondheidszorg (Inspektion Gesundheitspflege) |
— |
Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming (Inspektion Jugenddienste und Jugendschutz) |
— |
Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM) (Nationalinstitut für das Gesundheitswesen und die Umwelt) |
— |
Sociaal en Cultureel Planbureau (Sozialer und kultureller Planungsdienst) |
— |
Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (Agentur für das Kollegium zur Beurteilung der Arzneimittel) |
Tweede Kamer der Staten-Generaal(Zweite Kammer des Parlaments)
Eerste Kamer der Staten-Generaal(Erste Kammer des Parlaments)
Raad van State(Staatsrat)
Algemene Rekenkamer(Niederländischer Rechnungshof)
Nationale Ombudsman(Nationaler Bürgerbeauftragter)
Kanselarij der Nederlandse Orden(Kanzlei der niederländischen Orden)
Kabinet der Koningin(Kabinett der Königin)
ÖSTERREICH
1. |
Bundeskanzleramt |
2. |
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten |
3. |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur |
4. |
Bundesministerium für Finanzen |
5. |
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen |
6. |
Bundesministerium für Inneres |
7. |
Bundesministerium für Justiz |
8. |
Bundesministerium für Landesverteidigung |
9. |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
10. |
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz |
11. |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
12. |
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
13. |
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen |
14. |
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H |
15. |
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge |
16. |
Bundesbeschaffung GmbH |
17. |
Bundesrechenzentrum GmbH |
PORTUGAL
|
Kanzlei des Ministerrates |
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|
Ministerium der Finanzen |
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|
Ministerium der Verteidigung |
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Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und die portugiesischen Gemeinschaften |
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|
Ministerium des Innern |
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Ministerium der Justiz |
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|
Ministerium für Wirtschaft |
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Ministerium für Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei |
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|
Ministerium für das Bildungswesen |
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Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen |
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Ministerium für Kultur |
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Ministerium für das Gesundheitswesen |
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Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit |
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