Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0065 - 0071
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen einbezogen werden. (2) Zu den natürlichen Ressourcen, auf deren umsichtige und rationelle Verwendung in Artikel 174 des Vertrags Bezug genommen wird, gehören Mineralöl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen darstellen, aber auch die größten Verursacher von Kohlendioxidemissionen sind. (3) Die Steigerung der Energieeffizienz ist wesentlicher Bestandteil der politischen Strategien und Maßnahmen, die zur Erfuellung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen erforderlich sind, und sollte in jedes politische Konzept zur Erfuellung weiterer Verpflichtungen einbezogen werden. (4) Die Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges Instrument für die Gemeinschaft, um auf den globalen Energiemarkt und damit auf die mittel- und langfristige Sicherheit der Energieversorgung Einfluss zu nehmen. (5) In seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2000 und vom 5. Dezember 2000 billigte der Rat den Aktionsplan der Kommission zur Verbesserung der Energieeffizienz und forderte spezifische Maßnahmen für den Gebäudebereich. (6) Der Wohn- und der Tertiärsektor, der zum größten Teil aus Gebäuden besteht, ist für über 40 % des Endenergieverbrauchs in der Gemeinschaft verantwortlich; da dieser Sektor in Expansion begriffen ist, werden auch sein Energieverbrauch und somit seine Kohlendioxidemissionen steigen. (7) Die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE)(5), nach der die Mitgliedstaaten Programme zur Energieeffizienz für den Gebäudebereich entwickeln und durchführen und über diese Programme Bericht erstatten sollen, führt jetzt zu ersten wichtigen Ergebnissen. Ein ergänzendes Rechtsinstrument ist jedoch erforderlich, um konkretere Maßnahmen im Hinblick auf das große ungenutzte Potenzial für Energieeinsparungen und die bedeutenden Unterschiede zwischen den Erfolgen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet festzulegen. (8) Nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(6) sind Bauwerke und ihre Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungseinrichtungen derart zu entwerfen und auszuführen, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standorts und der Bedürfnisse der Bewohner der Energieverbrauch bei ihrer Nutzung gering gehalten wird. (9) Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen und lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit Rechnung getragen werden. Sie sollten anderen grundlegenden Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Sicherheit und beabsichtigter Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen. (10) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die regional differenziert werden kann und bei der zusätzlich zur Wärmedämmung auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z. B. Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer Energieträger und Konstruktionsart des Gebäudes. Ein gemeinsamer Ansatz bei diesem Prozess und der Einsatz von qualifiziertem und/oder zugelassenem Fachpersonal, dessen Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist, werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen, und werden für die künftigen Besitzer oder Nutzer auf dem europäischen Immobilienmarkt hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz für Transparenz sorgen. (11) Die Kommission beabsichtigt eine Weiterentwicklung von Normen wie EN 832 und prEN 13790, auch unter Berücksichtigung von Klimaanlagen und Beleuchtung. (12) Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch; daher sollten neue Gebäude bestimmten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen, die auf die klimatischen Verhältnisse vor Ort zugeschnitten sind. In diesem Zusammenhang sollten bewährte Verfahren auf eine optimale Nutzung der Faktoren ausgerichtet werden, die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Bedeutung sind. Da die Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme in der Regel nicht voll ausgeschöpft werden, sollte die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme geprüft werden; dies kann einmalig durch den betreffenden Mitgliedstaat anhand einer Studie erfolgen, die zur Aufstellung einer Liste von Energieeinsparungsmaßnahmen für durchschnittliche örtliche Marktbedingungen unter Einhaltung von Kosteneffizienzkriterien führt. Vor Baubeginn können gegebenenfalls spezifische Studien angefordert werden, wenn die Maßnahme bzw. die Maßnahmen als durchführbar gilt bzw. gelten. (13) Auch größere Renovierungen bestehender Gebäude ab einer bestimmten Größe sollten als Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz betrachtet werden. Größere Renovierungen sind solche, bei denen die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle und/oder den Energieeinrichtungen wie Heizung, Warmwasserversorgung, Klimatisierung, Belüftung und Beleuchtung 25 % des Gebäudewerts, den Wert des Grundstücks - auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen, oder bei denen mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. (14) Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines bestehenden Gebäudes setzt zwar nicht unbedingt eine vollständige Renovierung des Gebäudes voraus, sie könnte sich aber auf die Teile beschränken, die am wichtigsten für die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und kosteneffizient sind. (15) Die Anforderungen an die Renovierung bestehender Gebäude sollten nicht mit der beabsichtigten Nutzung dieser Gebäude oder deren Qualität oder Charakter unvereinbar sein. Es sollte möglich sein, bei einer solchen Renovierung anfallende Zusatzkosten binnen einer im Verhältnis zur technischen Lebensdauer der Investition vertretbaren Frist durch verstärkte Energieeinsparungen zu amortisieren. (16) Die Erstellung von Energieausweisen kann durch Programme unterstützt werden, mit denen ein gerechter Zugang zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz erleichtert werden soll, oder auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle erfolgen oder von Energiedienstleistungsunternehmen vorgenommen werden, die sich dazu verpflichten, die ermittelten Investitionen zu tätigen. Die angenommenen Systeme sollten der Aufsicht und Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, der auch den Einsatz von Anreizsystemen erleichtern sollte. Soweit möglich, sollte der Energieausweis eine Beschreibung der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten; er kann entsprechend überarbeitet werden. Behördengebäude und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild geben, und daher sollten regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden. Außerdem dürfte die Angabe der offiziell empfohlenen Raumtemperaturen zusammen mit der tatsächlich gemessenen Temperatur einem ineffizienten Betrieb von Heizsystemen, Klima- und Belüftungsanlagen vorbeugen. Dies sollte dazu beitragen, die Verschwendung von Energie zu vermeiden und ein angenehmes Raumklima (thermische Behaglichkeit) im Verhältnis zur jeweiligen Außentemperatur zu gewährleisten. (17) Die Mitgliedstaaten können auch andere, nicht in dieser Richtlinie vorgesehene Instrumente/Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten gutes Energiemanagement unter Berücksichtigung der Intensität der Gebäudenutzung fördern. (18) In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den südlichen Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen bei den Spitzenlastzeiten in den Ländern mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz dieser Länder beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung des thermischen Verhaltens der Gebäude in der Sommerperiode beitragen. Weiterzuentwickeln sind hierzu die Techniken der passiven Kühlung und insbesondere jene Techniken, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas sowie zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen. (19) Die regelmäßige Wartung von Heizungskesseln und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungsanlage ist angebracht, wenn eine Erneuerung auf Grundlage der Kosteneffizienz in Betracht kommt. (20) Die Umlegung der Kosten für Heizung, Klimatisierung und Warmwasser entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch auf die Nutzer der Gebäude könnte zur Einsparung von Energie im Wohnungsbereich beitragen. Die Nutzer sollten den Eigenverbrauch an Heizung und Warmwasser selbst regeln können, soweit diese Maßnahmen kosteneffizient sind. (21) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 5 des Vertrags sollten auf Gemeinschaftsebene allgemeine Grundsätze für ein System von Anforderungen und Zielen für Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden; die detaillierte Umsetzung sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, entsprechend seiner jeweiligen Situation das optimale System zu wählen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus. (22) Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Berechnungsmethode rasch angepasst werden kann und die Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt, unter anderem in Bezug auf die Dämmeigenschaften (oder Qualität) der Baumaterialien, und künftige Entwicklungen der Normung überprüfen können. (23) Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Ziel Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit zu unterstützen. Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich a) des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, b) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude, c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen, d) der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und e) regelmäßiger Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden und einer Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; mit "Gebäude" können ein Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; 2. "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes (u. a. etwa Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden. Diese Energiemenge ist durch einen oder mehrere numerische Indikatoren darzustellen, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung, technischen Merkmalen und Installationskennwerten, Bauart und Lage in Bezug auf klimatische Aspekte, Sonnenexposition und Einwirkung der benachbarten Strukturen, Eigenenergieerzeugung und anderer Faktoren, einschließlich Innenraumklima, die den Energiebedarf beeinflussen, berechnet wurden; 3. "Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" einen von dem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, berechnet nach einer Methode auf der Grundlage des im Anhang festgelegten allgemeinen Rahmens, angibt; 4. "KWK (Kraft-Wärme-Kopplung)" die gleichzeitige Umwandlung von Primärenergie in mechanische oder elektrische und thermische Energie unter Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien hinsichtlich der Energieeffizienz; 5. "Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann; 6. "Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Wasser; 7. "Nennleistung (in kW)" die maximale Wärmeleistung, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads; 8. "Wärmepumpe" eine Einrichtung oder Anlage, die der Luft, dem Wasser oder dem Boden bei niedriger Temperatur Wärmeenergie entzieht und diese dem Gebäude zuführt. Artikel 3 Festlegung einer Berechnungsmethode Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene eine Methode an, die sich auf den im Anhang festgelegten allgemeinen Rahmen stützt. Die Teile 1 und 2 dieses Rahmens werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Standards oder Normen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angewandt werden, an den technischen Fortschritt angepasst. Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist in transparenter Weise anzugeben und kann einen Indikator für CO2-Emissionen beinhalten. Artikel 4 Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nach der in Artikel 3 genannten Methode Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festgelegt werden. Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. Diese Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes. Die Anforderungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten sollten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen. (2) Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden gemäß den Artikeln 5 und 6 angewandt. (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden: - Gebäude und Baudenkmäler, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; - Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; - provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet; - Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind; - frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. Artikel 5 Neue Gebäude Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die in Artikel 4 genannten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfuellen. Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie - dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, - KWK, - Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden, - Wärmepumpen, unter bestimmten Bedingungen, vor Baubeginn berücksichtigt wird. Artikel 6 Bestehende Gebäude Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, an die Mindestanforderungen angepasst werden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten leiten diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den gemäß Artikel 4 festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ab. Die Anforderungen können entweder für das renovierte Gebäude als Ganzes oder für die renovierten Systeme oder Bestandteile festgelegt werden, wenn diese Teil einer Renovierung sind, die binnen eines begrenzten Zeitraums mit dem oben genannten Ziel durchgeführt werden soll, die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Artikel 7 Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf zehn Jahre nicht überschreiten. In Gebäudekomplexen kann der Energieausweis für Wohnungen oder Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind, - im Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder - auf der Grundlage der Bewertung einer anderen vergleichbaren Wohnung in demselben Gebäudekomplex ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Kategorien von der Anwendung dieses Absatzes ausnehmen. (2) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte enthalten, um den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen. Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen. Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften. (3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. Die Bandbreite der empfohlenen und aktuellen Innentemperaturen und gegebenenfalls weitere relevante Klimaparameter können deutlich sichtbar angegeben werden. Artikel 8 Inspektion von Heizkesseln Zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen gehen die Mitgliedstaaten nach einer der folgenden Alternativen vor: a) Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von mit nicht erneuerbaren fluessigen oder festen Brennstoffen befeuerten Heizkesseln mit einer Nennleistung von 20 bis 100 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion kann auch auf Heizkessel angewandt werden, die mit anderen Brennstoffen befeuert werden. Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW sind mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf vier Jahre verlängert werden. Für Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen für eine einmalige Inspektion der gesamten Heizungsanlage. Auf der Grundlage dieser Inspektion, die auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes umfasst, geben die Fachleute den Nutzern Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen; oder b) sie treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen erhalten; hierzu können Inspektionen zählen, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Heizkessels zu beurteilen. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes sollten im Wesentlichen die gleichen sein wie bei Anwendung des Buchstaben a). Mitgliedstaaten, die diese Option wählen, unterbreiten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Gleichwertigkeit ihres Ansatzes. Artikel 9 Inspektion von Klimaanlagen Zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Nutzer erhalten geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen. Artikel 10 Unabhängiges Fachpersonal Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Energieausweises von Gebäuden, die Erstellung der begleitenden Empfehlungen und die Inspektion von Heizkesseln sowie Klimaanlagen in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt wird, die entweder selbstständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen sein können. Artikel 11 Überprüfung Die Kommission nimmt mit Unterstützung des gemäß Artikel 14 eingesetzten Ausschusses eine Bewertung dieser Richtlinie aufgrund der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge unter anderem zu folgenden Punkten: a) mögliche ergänzende Maßnahmen in Bezug auf Renovierungsarbeiten in Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche unter 1000 m2, b) allgemeine Anreize für weitere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden. Artikel 12 Information Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Nutzer von Gebäuden über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Auf Ersuchen unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der betreffenden Informationskampagnen, die Gegenstand von Gemeinschaftsprogrammen sein können. Artikel 13 Anpassung des Rahmens Die Teile 1 und 2 des Anhangs werden regelmäßig im Abstand von mindestens zwei Jahren überprüft. Änderungen zur Anpassung der Teile 1 und 2 des Anhangs an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 angenommen. Artikel 14 Ausschuss (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 15 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 4. Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich diese Vorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Falls qualifiziertes und/oder zugelassenes Fachpersonal nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, können die Mitgliedstaaten für die vollständige Anwendung der Artikel 7, 8 und 9 eine zusätzliche Frist von drei Jahren in Anspruch nehmen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unter Angabe der jeweiligen Gründe und zusammen mit einem Zeitplan für die weitere Umsetzung dieser Richtlinie mit. Artikel 16 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 17 Adressaten Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Fischer Boel (1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 266, und ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 69. (2) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 20. (3) ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 76. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Juni 2002 (ABl. C 197 vom 20.8.2002, S. 6) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 28. (6) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1). (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ANHANG Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Artikel 3) 1. Die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umfasst mindestens folgende Aspekte: a) thermische Charakteristik des Gebäudes (Gebäudehülle, Innenwände usw.). Dies kann auch die Luftdichtheit umfassen, b) Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik, c) Klimaanlage, d) Belüftung, e) eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nutzgebäuden), f) Lage und Ausrichtung der Gebäude, einschließlich des Außenklimas, g) passive Solarsysteme und Sonnenschutz, h) natürliche Belüftung, i) Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas. 2. Bei der Berechnung wird, soweit relevant, der positive Einfluss folgender Aspekte berücksichtigt: a) aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger, b) Elektrizitätsgewinnung durch KWK, c) Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung, d) natürliche Beleuchtung. 3. Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in Kategorien unterteilt werden, wie z. B.: a) Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten, b) Mehrfamilienhäuser, c) Bürogebäude, d) Unterrichtsgebäude, e) Krankenhäuser, f) Hotels und Gaststätten, g) Sportanlagen, h) Gebäude des Groß- und Einzelhandels, i) sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.