32001L0093

Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

Amtsblatt Nr. L 316 vom 01/12/2001 S. 0036 - 0038


Richtlinie 2001/93/EG der Kommission

vom 9. November 2001

zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/630/EWG vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen(1) in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/630/EWG hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuss am 30. September 1997 eine Stellungnahme über den Schutz von Schweinen in Intensivhaltung angenommen.

(2) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren(2) wurde auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen erstellt und enthält Gemeinschaftsbestimmungen für alle landwirtschaftlichen Nutztiere hinsichtlich der baulichen Anforderungen an die Unterbringung, Isolierung, Heiz- und Lüftungsbedingungen, die Prüfung der Anlagen und die Kontrolle der Viehbestände. Diese Aspekte müssen daher im Anhang der Richtlinie 91/630/EWG behandelt werden, wenn genauere Vorschriften erforderlich sind.

(3) Werden Schweine in Gruppen gehalten, so sollten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, um ihr Wohlergehen zu verbessern.

(4) Durch das Kupieren der Schwänze und Abkneifen oder Abschleifen der Zähne werden Schweinen akute und in manchen Fällen andauernde Schmerzen zugefügt. Kastration führt häufig zu anhaltenden Schmerzen, die sich durch Einreißen des Gewebes noch verschlimmern. Diese Praktiken schaden daher, vor allem wenn sie von inkompetenten bzw. unerfahrenen Personen durchgeführt werden, dem Wohlergehen der Schweine. Damit geeignetere Verfahren angewendet werden, sollten entsprechende Vorschriften erlassen werden.

(5) Der Wissenschaftliche Veterinärausschuss empfiehlt in dem oben genannten Bericht, Ferkel frühestens im Alter von 28 Tagen abzusetzen, es sei denn ihre Gesundheit oder die des Muttertiers wären andernfalls gefährdet oder Vorteile für die Gesundheit der Saugferkel würden ein früheres Absetzen rechtfertigen.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 91/630/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.

(2) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.

ANHANG

KAPITEL I

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates gelten folgende Anforderungen:

1. In dem Teil eines Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind Geräuschpegel von 85 dBA oder mehr sowie dauerhafter oder plötzlicher Lärm zu vermeiden.

2. Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 lux gehalten werden.

3. Die Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere

- Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenem Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können;

- genügend ruhen und normal aufstehen können;

- andere Schweine sehen können; in der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns können Sauen und Jungsauen allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden.

4. Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 5 müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.

5. Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und - wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird - eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen.

6. Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben.

7. Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben.

8. Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung der Schweine in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften dienen und die zu Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen sind verboten. Es gelten folgende Ausnahmen:

- eine gleichmäßige Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen oder Abkneifen bei nicht mehr als sieben Tage alten Ferkeln, wobei eine intakte glatte Oberfläche entstehen muss. Die Stoßzähne von Ebern dürfen verkürzt werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist;

- ein Kupieren eines Teils des Schwanzes;

- eine Kastration männlicher Schweine mittels eines anderen Verfahrens als dem Herausreißen von Gewebe;

- eine Nasenberingung ist nur bei Freilandhaltung und in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften zulässig.

Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne dürfen nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.

Die genannten Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine andere gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie qualifizierte Person mit Erfahrung bei der Durchführung des jeweiligen Eingriffs mit geeigneten Mitteln und unter hygienischen Bedingungen vorgenommen werden. Eine Kastration oder ein Kupieren der Schwänze nach dem siebten Lebenstag darf nur durch einen Tierarzt unter Anästhesie und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERSCHIEDENE SCHWEINEKATEGORIEN

A. EBER

Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei verfügbare Fläche zur Verfügung stehen.

Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. Ab dem 1. Januar 2003 gilt diese Vorschrift für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Januar 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe.

B. SAUEN UND JUNGSAUEN

1. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

2. Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig gereinigt werden.

3. In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebs nicht technisch unmöglich ist.

4. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.

5. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.

C. SAUGFERKEL

1. Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er muss befestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material bedeckt sein.

2. Wenn eine Abferkelbucht verwendet wird, müssen die Ferkel ausreichend Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden.

3. Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet.

Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. Diese Ställe müssen von den Stallungen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel möglichst gering zu halten.

D. ABSETZFERKEL UND MASTSCHWEINE/ZUCHTLÄUFER

1. Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Maßnahmen zu treffen, um Kämpfe zu vermeiden, die über das normale Maß hinausgehen.

2. Die Schweine sollten in Gruppen gehalten werden, die so weit wie möglich unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zusammengestellt werden müssen, dann sollte dies in einem möglichst frühen Alter, vorzugsweise vor oder bis zu eine Woche nach dem Absetzen geschehen. Die Schweine sollten ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.

3. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Strohs oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten.

4. Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Einstellung fremder Schweine dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines Tierarztes verwendet werden.