Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen
Amtsblatt Nr. L 025 vom 01/02/1999 S. 0001 - 0026
RICHTLINIE 98/95/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aus den untengenannten Gründen müssen folgende Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial geändert werden: - Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (4), - Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (5), - Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (6), - Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (7), - Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (8), - Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen (9), - Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsepflanzgut (10). (2) Im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Binnenmarkts sind gewisse Bestimmungen der genannten Richtlinien zu ändern oder zu streichen, um alle tatsächlichen oder möglichen Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit Saatgut in der Gemeinschaft beeinträchtigen können. Hierzu müssen alle den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten, einseitig von den Bestimmungen der genannten Richtlinien abzuweichen, abgeschafft werden. (3) Aus den gleichen Gründen ist der Geltungsbereich der genannten Richtlinien auch auf die kommerzielle Erzeugung von Saatgut auszudehnen. (4) Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut und dem nicht aufbereiteten Saatgut vorhergehenden Generationen unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr zu bringen. (5) Mitgliedstaaten, die von den durch die genannten Richtlinien weiterhin zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen einander bei der Kontrolle Amtshilfe leisten. Artikel 7a des Vertrags bleibt von der Anwendung dieser Ausnahmen unberührt. (6) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen kleiner Mengen Saatgut für Tests, wissenschaftliche Zwecke oder Zuchtvorhaben zulassen können, sollten vom Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen festgelegt werden. (7) In bestimmten Fällen hat der Ständige Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen zu entscheiden, ob auf Packungen mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut ein Etikett des Lieferanten angebracht sein sollte. (8) Bei bestimmten unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Arten sollte es erlaubt werden, Saatgut der ersten und zweiten Generation anzuerkennen. (9) Bei bestimmten unter die Richtlinie 66/402/EWG fallenden Arten sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt werden, die Anerkennung auf Saatgut der ersten Generation zu beschränken. (10) Die Mindestgröße von Pflanzkartoffeln, die gemäß der Richtlinie 66/403/EWG in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist zu ändern. Außerdem ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit die Mindestgröße der quadratischen Maschen des zur Messung der Größe von Pflanzkartoffeln verwendeten Siebs künftig geändert werden kann. Zum Zwecke des Pflanzenschutzes sollte zwischen Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln unterschieden werden. (11) Unter die Richtlinie 70/457/EWG fallendes Saatgut sollte ab Ende des zweiten Monats nach der Veröffentlichung im gemeinsamen Sortenkatalog in der Gemeinschaft frei gehandelt werden dürfen. (12) Bei Mischungen aus bestimmten unter die Richtlinie 70/458/EWG fallenden Arten sollten die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen festgelegt werden. Nach derselben Richtlinie sind die Bestimmungen über die amtliche Zulassung bestimmter Sorten anzupassen, um Störungen in der gängigen Kennzeichnungspraxis zu vermeiden. (13) Unter Berücksichtigung der Erfahrung ist es sinnvoll, gewisse Bestimmungen der genannten Richtlinien zu präzisieren und neuen Gegebenheiten anzupassen. (14) Aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es jetzt möglich, Sorten genetisch zu verändern. Bei der Entscheidung, ob genetisch veränderte Sorten im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (11) im Rahmen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG zugelassen werden, sollten die Mitgliedstaaten daher etwaige Risiken im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt berücksichtigen. Ferner ist eine Rechtsgrundlage zur Festlegung der Voraussetzungen zu schaffen, unter denen derartige genetisch veränderte Sorten in den Verkehr gebracht werden dürfen. (15) Das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten ist auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (12) geregelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Zulassung von Sorten im Rahmen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG auch etwaige Gesundheitsrisiken solcher Lebensmittel berücksichtigen. Ferner müßte eine neue Rechtsgrundlage diesem Fortschritt Rechnung tragen. (16) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist eine Rechtsgrundlage zur Festlegung der Voraussetzungen zu schaffen, unter denen chemisch behandeltes Saatgut in den Verkehr gebracht werden darf. (17) Pflanzengenetische Ressourcen müssen erhalten werden. Dazu ist eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut, die Erhaltung von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ ermöglicht. (18) Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, in der die Voraussetzungen für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut verankert sind. (19) Um die Einführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, sollten bestimmte Übergangsmaßnahmen eingeführt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 66/400/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Betarübensaatgut in der Gemeinschaft." 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a 'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: - die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; - die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt. Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmten Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Betarübensaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als 'Basissaatgut' oder 'Zertifiziertes Saatgut' anerkannt worden ist." 4. Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen. 5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 3a Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß - Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und - nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist, in den Verkehr gebracht werden dürfen." 6. Am Ende von Artikel 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe." 7. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4a (1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten von Erzeugern in ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen: a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben; b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde. Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend. (2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. (3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen." 8. Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen. 9. Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen. 10. In Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a) und b) wird der Satz "Die Farbe des Etiketts ist blau." ersetzt durch den Satz "Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut." 11. In Artikel 11b wird das Wort "zertifiziert" gestrichen. 12. In Artikel 11c wird das Wort "zertifiziert" gestrichen. 13. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 14. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 12a Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein." 15. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt." 16. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) wird gestrichen. 17. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c) wird gestrichen. 18. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. 19. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 14a Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden, b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen, - Bezugsnummer der Partie, - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, - Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen; Angabe, ob es sich um Zucker- oder Futterrüben handelt, - Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben, - Bezeichnung 'Vorstufensaatgut', - Anzahl der dem Saatgut der Kategorie 'Zertifiziertes Saatgut' vorhergehenden Generationen. Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich." 20. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Saatgut von Betarüben, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß - gemäß Artikel 10 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage IV Teile A und B versehen werden und - von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage IV Teil C begleitet sein. Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind." 21. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17 (1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen. (2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt. (3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden." 22. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Betarüben während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht." 23. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: a) Art, b) Sorte, c) Kategorie, d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde, e) Versandland, f) Einführer, g) Saatgutmenge. Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, kann nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden." 24. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 22a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen: a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut; b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind; c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf. (2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte: i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein; ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen." 25. In Anlage III Teil B Nummer 8 werden die Worte "zertifiziertes Saatgut" durch das Wort "Kategorie" ersetzt. Artikel 2 Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgut in der Gemeinschaft." 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt: "Artikel 1a 'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: - die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; - die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt. Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C erhält folgende Fassung: "C. Zertifiziertes Saatgut: Saatgut aller unter Buchstabe A aufgeführten Arten, ausgenommen Lupinus spp., Pisum sativum und Vicia spp. und Medicago sativa, a) das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß es die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt, b) das zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Saatgut bestimmt ist, c) das nach den Bestimmungen des Artikels 4b die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die genannten Voraussetzungen erfuellt sind." 4. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C werden folgende Buchstaben eingefügt: "Ca. Zertifiziertes Saatgut, erste Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut, a) das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat, b) das entweder zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie 'Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation' oder für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist, c) das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß es die genannten Voraussetzungen erfuellt. Cb. Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut, a) das unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Generation oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat, b) das für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist, c) das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß es die genannten Voraussetzungen erfuellt." 5. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G wird vor den Worten "Zertifiziertem Saatgut" das Wort "Basissaatgut" eingefügt. 6. Artikel 2 Absatz 1c wird gestrichen. 7. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "und die Anforderungen der Anlage II erfuellt" gestrichen. 8. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "und die Anforderungen der Anlage II erfuellt" gestrichen. 9. Artikel 3 Absatz 5 wird gestrichen. 10. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 3a Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß - Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und - nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist, in den Verkehr gebracht werden dürfen." 11. Am Ende von Artikel 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe." 12. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4a (1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen: a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben; b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde. Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend. (2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. (3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen." 13. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 5a Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung des Saatguts von Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa auf Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation beschränken." 14. Artikel 9 Absatz 4 wird gestrichen. 15. Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen. 16. Artikel 10b erhält folgende Fassung: "Artikel 10b Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpackungen EG B von Saatgut auf Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden." 17. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 (1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, daß Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen (wobei es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett oder um Angaben des Lieferanten handeln kann, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind) oder daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt. (2) Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 18. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 11a Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein." 19. In Artikel 13 wird Absatz 1 gestrichen und erhält Absatz 2 folgende Fassung "(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann, - wenn es nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten dürfen, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind; - wenn es zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von den in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten enthalten dürfen, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG genannten Sorten; - wenn es zur Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 22a Buchstabe b) bestimmt ist; in diesem Fall dürfen die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind. In den im ersten und zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Fällen müssen die einzelnen Bestandteile der Mischungen, sofern es sich um eine der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten handelt, vor dem Mischen den jeweiligen Bestimmungen für das Inverkehrbringen entsprechen. Andere Voraussetzungen, einschließlich der Angabe der technischen Zulassung von Betrieben zur Herstellung von Saatgutmischungen auf dem Etikett, der Kontrolle der Herstellung der Mischungen und der Beprobung der Ausgangspartien und der erzeugten Mischungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. In bezug auf den dritten Gedankenstrich werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Mischungen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 20. Der letzte Unterabsatz von Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen. 21. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt." 22. Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen. 23. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. 24. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 14a Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden, b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen, - Bezugsnummer der Partie, - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, - Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, - Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben, - Bezeichnung 'Vorstufensaatgut', - Anzahl der dem Saatgut der Kategorie 'Zertifiziertes Saatgut' vorhergesehenen Generationen oder 'Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation'. Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich." 25. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Futterpflanzensaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß - gemäß Artikel 9 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und - von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein. Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind." 26. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17 (1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen. (2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden, bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das für Handelssaatgut vorgesehene amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt. (3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden." 27. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Futterpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht." 28. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: a) Art, b) Sorte, c) Kategorie, d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde, e) Versandland, f) Einführer, g) Saatgutmenge. Die Art und Weise, wird diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 29. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 22a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklungen in folgenden Bereichen zu berücksichtigen: a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut; b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind; c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf. (2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte: i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Art bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein; ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen." 30. In Anlage II Teil I Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach den Worten "Anlage I" die Worte "Brassica napus var. napobrassica und Brassica oleracea convar. acephala" hinzugefügt. 31. In Anlage II Teil I Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala" gestrichen. 32. In Anlage IV Teil B Buchstabe a) Nummer 8 werden die Worte "Zertifiziertes Saatgut" ersetzt durch das Wort "Kategorie". Artikel 3 Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut in der Gemeinschaft." 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a 'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: - die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; - die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt. Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) wird gestrichen. 4. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Getreidesaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als 'Basissaatgut', 'Zertifiziertes Saatgut', 'Zertifiziertes Saatgut, erste Generation' oder 'Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation' anerkannt worden ist." 5. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "und den Verkehr" gestrichen. 6. Artikel 3 Absatz 4 wird gestrichen. 7. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 3a Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß - Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und - nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist, in den Verkehr gebracht werden dürfen." 8. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. 9. Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen. 10. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe." 11. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4a (1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen: a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben; b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Annahme in den Sortenkatalog gestellt wurde. Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend. (2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. (3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen." 12. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 5a Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung von Saatgut von Hafer, Gerste, Reis und Weizen auf Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation beschränken." 13. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 14. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 15. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß Packungen von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 16. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten zu verlangen, daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt." 17. Nach Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: "Artikel 11a Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein." 18. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "können zulassen" ersetzt durch die Worte "lassen zu". 19. In Artikel 13 Absatz 2 werden die Worte "können zulassen" ersetzt durch die Worte "lassen zu". 20. In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: "(2a) Die besonderen Voraussetzungen, unter denen solche Mischungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 21. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt." 22. Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen. 23. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. 24. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 14a Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden; b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen, - Bezugsnummer der Partie, - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, - Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, - Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben, - Bezeichnung 'Vorstufensaatgut', - Anzahl der dem Saatgut der Kategorien 'Zertifiziertes Saatgut' oder 'Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation' vorhergehenden Generationen. Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich." 25. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Getreidesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß - gemäß Artikel 9 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und - von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein. Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind." 26. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17 (1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikel 21 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen. (2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt. (3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden." 27. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Getreide während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht." 28. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: a) Art, b) Sorte, c) Kategorie, d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde, e) Versandland, f) Einführer, g) Saatgutmenge. Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt." 29. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 22a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen: a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut; b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind; c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf. (2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte: i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein; ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen." Artikel 4 Die Richtlinie 66/403/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft." 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a 'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzkartoffeln an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Pflanzkartoffeln, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: - die Lieferung von Pflanzkartoffeln an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; - die Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln erwirbt. Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt." 3. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe B wird gestrichen. 4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 3a Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen in den Verkehr gebracht werden darf." 5. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4a (1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Mengen Pflanzkartoffeln in den Verkehr zu bringen: a) kleine Mengen Pflanzkartoffeln für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben; b) angemessene Mengen von Pflanzkartoffeln für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern sie einer Sorte zugehören, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde. Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend. (2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt. (3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen." 6. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 5a (1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Pflanzenschutzes getrennt von anderen Kartoffeln erzeugt werden müssen. (2) Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um - die Erzeugung von Pflanzkartoffeln von der anderer Kartoffeln zu trennen; - die Sortierung, die Lagerung, den Transport und die Behandlung von Pflanzkartoffeln von anderen Kartoffeln zu trennen." 7. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Pflanzkartoffeln nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mindestens so groß sind, daß sie ein Sieb mit quadratischen Maschen von 25 mm Seitenlänge nicht passieren können. Bei Knollen, die zu groß sind, um ein Sieb mit quadratischen Maschen von 35 mm Seitenlänge zu passieren, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt. Hinsichtlich der zulässigen Größenunterschiede zwischen den Knollen einer Partie gilt, daß sich die quadratischen Maschen der beiden verwendeten Siebe in den Seitenmaßen um nicht mehr als 25 mm voneinander unterscheiden dürfen. Alle diese Normen für die Größensortierung können nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert werden." 8. Artikel 7 Absatz 4 wird gestrichen. 9. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt." 10. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt." 11. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Nach dem Verfahren des Artikels 19 kann vorgesehen werden, daß in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen Packungen oder Behältnisse mit Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzubringenden Angaben werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt." 12. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 11a Pflanzgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein." 13. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Pflanzkartoffeln, die gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen." 14. Artikel 13 Absatz 4 wird gestrichen. 15. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 13a Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: a) Es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt, b) es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt, c) es erfuellt die nach dem Verfahren des Artikels 19 festzulegenden Mindestanforderungen für Vorstufenpflanzgut, d) es wurde in amtlicher Untersuchung festgestellt, daß es die unter Buchstabe c) genannten Mindestanforderungen erfuellt, e) es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und f) die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen, - Kennummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie, - Monat und Jahr der Verschließung, - Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, oder die Trivialbezeichnung oder beide Bezeichnungen, - Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben, - Bezeichnung 'Vorstufenpflanzgut'. Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich." 16. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission kann den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, die in einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaft geerntet worden sind, nach dem Verfahren des Artikels 19 ganz oder teilweise untersagen, wenn die Nachkommenschaft von Proben, die amtlich aus in diesem Gebiet geerntetem Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut gezogen und auf einem oder mehreren gemeinschaftlichen Vergleichsfeldern angebaut worden sind, im Laufe von drei aufeinander folgenden Jahren erheblich hinter den Mindestanforderungen der Anlage I Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) sowie Nummern 3 und 4 zurückgeblieben ist. Bei den Vergleichsprüfungen können auch die übrigen in der Anlage I vorgesehenen Mindestanforderungen geprüft werden." 17. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In Anwendung von Absatz 1 durchgeführte Maßnahmen werden von der Kommission aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß das in dem betreffenden Gebiet der Gemeinschaft geerntete Basispflanzgut und Zertifizierte Pflanzgut künftig die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen erfuellen wird." 18. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. 19. Artikel 16 erhält folgende Fassung: "Artikel 16 (1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 19 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Pflanzgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Pflanzgut einer Sorte, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen. (2) Für Pflanzgut einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden; bei Pflanzkartoffeln von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Pflanzgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt. (3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen werden." 20. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Pflanzkartoffeln während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft werden, damit sichergestellt ist, daß sie den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen." 21. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Pflanzgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Pflanzgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: a) Art, b) Sorte, c) Kategorie, d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde, e) Versandland, f) Einführer, g) Pflanzgutmenge. Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt." 22. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 20a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 19 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen: a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Pflanzgut; b) Voraussetzungen, unter denen Pflanzgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Pflanzgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind; c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden darf. (2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte: i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Pflanzguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Pflanzguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein; ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen." Artikel 5 Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist." 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a 'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: - die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; - die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt. Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt." 3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) wird gestrichen. 4. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "und die Anforderungen der Anlage II erfuellt" gestrichen. 5. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt" gestrichen. 6. Artikel 3 Absatz 5 wird gestrichen. 7. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 3a Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß - Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und - nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist, in den Verkehr gebracht werden dürfen." 8. Am Ende von Artikel 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe." 9. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4a (1) Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen: a) kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben; b) angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- und Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde. Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend. (2) Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt. (3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen." 10. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt." 11. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt." 12. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Nach dem Verfahren des Artikels 20 kann vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, daß Packungen mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Kategorien oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind. Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt." 13. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 11a Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein." 14. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt." 15. Artikel 13 Absatz 2 wird gestrichen. 16. Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen. 17. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 14a Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden, b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen, - Bezugsnummer der Partie, - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, - Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, - Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben, - Bezeichnung 'Vorstufensaatgut', - Anzahl der dem Saatgut der Kategorien 'Zertifiziertes Saatgut' oder 'Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation' vorhergehenden Generationen. Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich." 18. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß - gemäß Artikel 9 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und - von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein. Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind, oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind." 19. Artikel 16 erhält folgende Fassung: "Artikel 16 (1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 20 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen. (2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden, bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das für Handelssaatgut vorgesehene amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt. (3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen werden." 20. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht." 21. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: a) Art, b) Sorte, c) Kategorie, d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde, e) Versandland, f) Einführer, g) Saatgutmenge. Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt." 22. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 21a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 20 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen: a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut; b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind; c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf. (2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte: i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein; ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen." Artikel 6 Die Richtlinie 70/457/EWG wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 4 Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt: "(4) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (*) dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. (5) Wenn jedoch Saat- oder Pflanzgut einer Sorte zur Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (**) bestimmt ist, dürfen diese Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten - keine Gefahr für den Verbraucher darstellen; - den Verbraucher nicht irreführen; - sich von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, daß ihr normaler Verzehr für den Verbraucher Ernährungsmängel mit sich brächte. (6) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 20a Absatz 3 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 erster Satz genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem Verfahren des Artikels 23 besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 20a Absatz 4 Ziffern i) bis iii) festgelegt werden. (*) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72). (**) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1." 2. In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "(c) zweckdienliche Vorkehrungen für die zur Beurteilung des landeskulturellen Wertes durchzuführenden Anbauprüfungen; mit diesen Vorkehrungen kann folgendes festgelegt werden: - die Verfahren, nach denen alle oder mehrere Mitgliedstaaten vereinbaren können, im Rahmen der Amtshilfe in diese Anbauprüfung auch Sorten einzubeziehen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Zulassungsantrag gestellt wurde, sowie die hierfür zu erfuellenden Voraussetzungen; - die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten; - die Auswirkungen der Ergebnisse dieser Anbauprüfung; - die Normen in bezug auf die Unterrichtung über die Anbauprüfungen im Hinblick auf die Beurteilung des landeskulturellen Wertes." 3. Nach Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) a) Genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen. b) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind. c) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft getreten ist. d) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen." 4. Nach Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß eine für neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bestimmte Sorte zum Zwecke dieses Absatzes nur dann zugelassen wird, wenn - die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurden oder - die Zulassungsbeschlüsse im Sinne dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 23 dieser Richtlinie getroffen wurden. b) In dem unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Fall werden die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 5 und die Bewertungsgrundsätze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 berücksichtigt. c) Die technischen und wissenschaftlichen Einzelheiten der Umsetzung der unter Buchstabe b) festgelegten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 festgelegten Verfahren erlassen." 5. Nach Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und daß jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Verkaufskatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet." 6. Nach Artikel 12a Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: "(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 können nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen werden." 7. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 20a Absätze 3 und 4 festgelegten Kriterien weiterhin erfuellt sind. Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 20a sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen." 8. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mit der Bekanntmachung nach Artikel 18 Saat- und Pflanzgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen, die denen dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen worden sind, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 18 genannten Veröffentlichung keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegt." 9. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 23 oder des Artikels 23a im Fall genetisch veränderter Sorten ermächtigt werden, in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets die Verwendung der Sorte zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau der Sorte und in dem im folgenden Buchstaben c) vorgesehenen Fall Bedingungen für die Verwendung der aus dem Anbau hervorgegangenen Produkte vorzuschreiben, a) wenn nachgewiesen wird, daß sich der Anbau dieser Sorte hinsichtlich des Pflanzenschutzes auf den Anbau anderer Sorten oder Arten oder auf die Umwelt schädlich auswirken könnte; oder b) wenn auf der Grundlage von amtlichen Anbauprüfungen in dem antragstellenden Mitgliedstaat in entsprechender Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 festgestellt worden ist, daß die Sorte in keinem Teil seines Gebiets den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen in seinem Gebiet zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind, oder wenn allgemein bekannt ist, daß die Sorte aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Reifeklasse in keinem Teil seines Gebiets zum Anbau geeignet ist. Der Antrag muß vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Zulassung gestellt werden; oder c) wenn es - abgesehen von den Gründen, die beim Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 bereits geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten - triftige Gründe für die Annahme gibt, daß die Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt." 10. Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen. 11. Artikel 15 Absatz 4 wird gestrichen. 12. Artikel 15 Absatz 5 wird gestrichen. 13. Artikel 15 Absatz 6 wird gestrichen. 14. Artikel 15 Absatz 7 wird gestrichen. 15. Dem Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen." 16. Artikel 19 erhält folgende Fassung: "Artikel 19 Wird festgestellt, daß sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Pflanzenschutz, auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 23 oder - im Fall einer genetisch veränderten Sorte - nach dem Verfahren des Artikels 23a ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot ab Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung erlassen, die binnen drei Monaten nach dem Verfahren des Artikels 23 oder - im Fall einer genetisch veränderte Sorte - nach dem Verfahren des Artikels 23a ergehen muß." 17. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 20a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 23 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen. (2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (*) werden nach dem Verfahren des Artikels 23 besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von Landsorten und Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht sind, zu berücksichtigen. (3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere folgendes ein: i) Die Landsorten und Sorten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Bei dem amtlichen Zulassungsverfahren wird besonderen Qualitätsmerkmalen und -erfordernissen Rechnung getragen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als 'Erhaltungssorte' aufgeführt; ii) geeignete mengenmäßige Beschränkungen. (*) ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1." 18. Nach Artikel 23 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 23a (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden 'Ausschuß' genannt, diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechend die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen." 19. Nach Artikel 24 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 24a Nach dem Verfahren des Artikels 23 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklungen im Bereich der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen zu berücksichtigen." Artikel 7 Die Richtlinie 70/458/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gemüsesaatgut in der Gemeinschaft." 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a 'Inverkehrbringen' im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: - die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; - die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt. Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt." 3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird gestrichen. 4. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist. Bei Wurzel-Zichorie muß die Sorte einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen. (2) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (*) dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. (3) Wenn jedoch Saat- oder Pflanzgut einer Sorte zur Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (**) bestimmt ist, dürfen diese Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten - keine Gefahr für den Verbraucher darstellen; - den Verbraucher nicht irreführen; - sich von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzen sollen, nicht so unterscheiden, daß ihr normaler Verzehr für den Verbraucher Ernährungsmängel mit sich brächte. (4) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 39a Absatz 2 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem Verfahren des Artikels 40 besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 39a Absatz 4 Ziffern i) und ii) festgelegt werden. (*) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie geändert durch Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72). (**) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1." 5. In Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz wie folgt ergänzt: "und zwar nach Maßgabe der Ergebnisse einer amtlichen Prüfung". 6. Nach Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) a) Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen. b) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. Bis zum Inkrafttreten einer solche Verordnung dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind. c) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft getreten ist. d) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen." 7. Nach Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß eine für neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bestimmte Sorte zum Zwecke dieses Absatzes nur dann zugelassen wird, wenn - die Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurden oder - die Zulassungsbeschlüsse im Sinne dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 40 dieser Richtlinie getroffen wurden. b) In dem unter Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Fall werden die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 5 und die Bewertungsgrundsätze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 berücksichtigt. c) Die technischen und wissenschaftlichen Einzelheiten der Umsetzung der unter Buchstabe b) festgelegten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 festgelegten Verfahren erlassen." 8. Nach Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und daß jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Sortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet." 9. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 39a Absätze 3 und 4 festgelegten Kriterien weiterhin erfuellt sind. Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 39a sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen." 10. Nach Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Mitgliedstaaten können bei Sorten, deren Zulassung nach Artikel 13 Absatz 3 verlängert wurde, die Verwendung der vor der Verlängerung benutzten Bezeichnungen bis zum 30. Juni 1994 zulassen." 11. Nach Artikel 13a Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 können nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen werden." 12. In Artikel 16 Absatz 1 zweiter und dritter Unterabsatz wird der Wortlaut "nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach" durch "ab dem Zeitpunkt" ersetzt. 13. In Artikel 17 werden die Worte "nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten" gestrichen. 14. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 oder des Artikels 40a im Fall genetisch veränderter Sorten ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebietes zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau der Sorte und in dem im folgenden Buchstaben b) vorgesehenen Fall Bedingungen für die Verwendung der aus dem Anbau hervorgegangenen Produkte vorzuschreiben, a) wenn nachgewiesen wird, daß sich der Anbau dieser Sorte in bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder b) wenn es - abgesehen von den Gründen, die beim Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 bereits geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten - triftige Gründe für die Annahme gibt, daß die Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt." 15. Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen. 16. Artikel 16 Absatz 4 wird gestrichen. 17. Dem Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen." 18. Artikel 18 erhält folgende Fassung: "Artikel 18 Wird festgestellt, daß sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 oder des Artikels 40a im Fall einer genetisch veränderten Sorte ermächtigt werden, den Verkehr mit Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen, bis gemäß dem Verfahren des Artikels 40 oder des Artikels 40a im Fall einer genetisch veränderten Sorte innerhalb von drei Monaten ein endgültiger Beschluß über den Antrag gefaßt worden ist." 19. In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte "und die Anforderungen der Anlage II erfuellt" gestrichen. 20. In Artikel 20 Absatz 1a werden die Worte "und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt" gestrichen. 21. Artikel 20 Absatz 4 wird gestrichen. 22. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 20a Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1 und 1a tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß - Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und - nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist, in den Verkehr gebracht werden dürfen." 23. Am Ende von Artikel 21 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten einander bei der Kontrolle Amtshilfe." 24. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 21a (1) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1 und 1a können die Mitgliedstaaten a) den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung erteilen, kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche oder für Zuchtzwecke in den Verkehr zu bringen; b) den Züchtern und den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Vertretern die Genehmigung erteilen, für einen begrenzten Zeitraum Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die ein Antrag auf Aufnahme in einem einzelstaatlichen Katalog in mindestens einem Mitgliedstaat gestellt wurde und für die die spezifischen technischen Informationen vorgelegt wurden. (2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen gemäß Buchstabe b) durch die Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 40, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerfassung, der Art dieser Daten, der Erhaltung und der Bezeichnung der Sorte sowie der Kennzeichnung der Verpackungen festgelegt. (3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen." 25. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern gestatten, Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut mehrerer Sorten der gleichen Art in den Verkehr zu bringen. Die Sorten, für die diese Bestimmung gilt, sowie die Hoechstgröße der Kleinpackungen und die Etikettierungsanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt." 26. Artikel 25 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt." 27. Artikel 26 Absatz 1a erhält folgende Fassung: "(1a) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt." 28. Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Nach dem Verfahren des Artikels 40 kann vorgesehen werden, daß Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Standardsaatgut in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. (Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind.) Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt." 29. Nach Artikel 28 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 28a Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein." 30. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien der Gemeinschaft vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt." 31. Artikel 30 Absatz 3 wird gestrichen. 32. Nach Artikel 30 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 30a Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 20a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: a) Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden, b) es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und c) die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: - Anerkennungsstelle und Mitgliedstaaten oder deren Zeichen, - Bezugsnummer der Partie, - Monat und Jahr der Verschließung oder - Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, - Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren, - Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben, - Bezeichnung 'Vorstufensaatgut', - Anzahl der dem Saatgut der Kategorie 'Zertifiziertes Saatgut' vorhergehenden Generationen. Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich." 33. Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Gemüsesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß - gemäß Artikel 25 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und - von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begleitet sein. Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind." 34. Artikel 33 erhält folgende Fassung: "Artikel 33 (1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 40 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im 'Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten' oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen. (2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist als amtliches Etikett oder Lieferantenetikett das für die entsprechende Kategorie vorgesehene Etikett zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfuellt. (3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen werden." 35. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Gemüsesaatgut während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht." 36. Artikel 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden: a) Art, b) Sorte, c) Kategorie, d) Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde, e) Versandland, f) Einführer, g) Saatgutmenge. Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt." 37. Nach Artikel 39 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 39a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 40 werden besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen. (2) Nach dem Verfahren des Artikels 40 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von a) Landworten und Sorten, die herkömmlicherweise an bestimmten Orten und in bestimmten Gebieten angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 zu berücksichtigen; b) Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, zu berücksichtigen. (3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere folgendes ein: i) Im Fall von Buchstabe a) werden solche Landsorten und Sorten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als 'Erhaltungssorte' aufgeführt; ii) im Fall der Buchstaben a) und b) geeignete mengenmäßige Beschränkungen." 38. Nach Artikel 40 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 40a (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden 'Ausschuß' genannt, diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen." 39. Nach Artikel 41 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 41a (1) Nach dem Verfahren des Artikels 40 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen: a) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut; b) Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind; c) Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf. (2) Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte: i) Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein; ii) im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen." 40. Artikel 42 erhält folgende Fassung: "Artikel 42 Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie - mit Ausnahme des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 30 Absatz 1 - auf Arten anzuwenden, die in seinem Gebiet üblicherweise weder vermehrt noch in den Verkehr gebracht werden." Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Artikel 2 Teil 1 Buchstabe C Buchstaben a) und b) der Richtlinie 66/401/EWG das Inverkehrbringen von Saatgut einer zuvor zugelassenen Generation genehmigen. (2) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Artikel 3 Nummer 22 dieser Richtlinie im Hinblick auf die Streichung von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 66/402/EWG weiterhin das Inverkehrbringen von zertifiziertem Saatgut von Hafer, Gerste, Reis, Tricitale, Weizen oder Spelz auf Saatgut der ersten Generation beschränken. (3) Die Mitgliedstaaten, die derzeit das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 66/401/EWG beschränken, können ferner während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Artikel 2 Nummer 19 dieser Richtlinie weiterhin das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen verbieten. Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 12 Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. C 29 vom 31.1.1994, S. 1, und ABl. C 53 vom 20.2.1998, S. 8. (2) ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 36. (3) ABl. C 195 vom 18.7.1994, S. 36. (4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 290/66, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10). (5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 298/66, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG. (6) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 309/66, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG. (7) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2 320/66, zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/111/EG der Kommission (ABl. L 28 vom 4.2.1998, S. 42). (8) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG. (9) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (10) ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG. (11) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 72). (12) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.