Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
Amtsblatt Nr. L 320 vom 28/11/1998 S. 0054 - 0057
RICHTLINIE 98/84/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein immer engerer Zusammenschluß der europäischen Völker und die Sicherung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts durch Beseitigung der sie trennenden Schranken sind Bestandteil der im Vertrag verankerten Ziele der Gemeinschaft. (2) Die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft kann aus der Sicht des einzelnen zur uneingeschränkten Wirksamkeit des Grundrechts der Meinungsfreiheit beitragen und aus der Sicht der Allgemeinheit einen Beitrag zur Erreichung der im Vertrag verankerten Ziele leisten. (3) Der Vertrag sieht den freien Verkehr von Dienstleistungen vor, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dieses Recht ist in seiner Anwendung auf Rundfunkdienste und Dienste der Informationsgesellschaft auch eine spezifische gemeinschaftsrechtliche Ausprägung eines allgemeineren Prinzips, nämlich des in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Rechts der freien Meinungsäußerung. In diesem Artikel wird ausdrücklich das Recht der Bürger anerkannt, Nachrichten ohne Rücksicht auf Landesgrenzen zu empfangen und mitzuteilen; Einschränkungen dieses Rechts müssen auf einer gebührenden Abwägung mit anderen rechtlich schutzwürdigen legitimen Interessen beruhen. (4) Auf der Grundlage ihres Grünbuchs "Der rechtliche Schutz verschlüsselter Dienste im Binnenmarkt" hat die Kommission eine umfassende Konsultation durchgeführt. Diese Konsultation bestätigte die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweiten Regelung, die den rechtlichen Schutz all jener Dienste gewährleistet, die einer Zugangskontrolle unterliegen, um die Vergütung der betreffenden Dienste sicherzustellen. (5) In seiner Entschließung vom 13. Mai 1997 (4) zu diesem Grünbuch forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der alle verschlüsselten Dienste erfaßt, bei denen das Verfahren der Verschlüsselung mit dem Ziel angewandt wird, die Entrichtung eines Entgelts sicherzustellen, und schloß sich der Auffassung an, daß hierunter außer den Rundfunkdiensten auch die Dienste der Informationsgesellschaft fallen, die fernübertragen und elektronisch sowie auf individuellen Abruf des Empfängers erbracht werden. (6) Die Digitaltechnik schafft die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und für die Förderung der kulturellen Vielfalt insofern, als ein noch breiteres Spektrum an Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 und 60 des Vertrags angeboten werden kann. Diese Dienste werden in vielen Fällen nur dann rentabel sein, wenn sie einer Zugangskontrolle unterliegen, die die Vergütung des Diensteanbieters gewährleisten soll. Zur Gewährleistung der Rentabilität der Dienste erscheint es somit erforderlich, den Diensteanbietern rechtlichen Schutz gegen illegale Vorrichtungen zu bieten, die einen kostenlosen Zugang zu diesen Diensten ermöglichen. (7) Welcher Stellenwert dieser Frage zukommt, wurde in der Mitteilung der Kommission über eine "Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr" deutlich. (8) Nach Artikel 7a des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen und Waren gewährleistet ist. Nach Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen. Nach Artikel 130 Absatz 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft durch ihre Politik und Maßnahmen ferner dazu beizutragen, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft geschaffen werden. (9) Diese Richtlinie läßt etwaige künftige gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Vorschriften unberührt, die gewährleisten sollen, daß einige Rundfunkdienste, die anerkanntermaßen von öffentlichem Interesse sind, keiner Zugangskontrolle unterliegen. (10) Diese Richtlinie läßt die kulturellen Aspekte weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen in bezug auf die neuen Dienste unberührt. (11) Die Divergenzen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten können den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr behindern. (12) Zur Beseitigung dieser Schranken im Binnenmarkt reicht die Anwendung des Vertrags nicht aus. Es bedarf hierzu eines in allen Mitgliedstaaten gleichwertigen Schutzniveaus. Voraussetzung hierfür ist wiederum eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit illegalen Zugangskontrollvorrichtungen. (13) Es erscheint notwendig sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen das auf die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Gewinns gerichtete Inverkehrbringen illegaler Vorrichtungen gewährleisten, das die unerlaubte Umgehung technischer Maßnahmen ermöglicht oder erleichtert, die ergriffen werden, um die Entrichtung des Entgelts für eine rechtmäßig erbrachte Dienstleistung sicherzustellen. (14) Diese gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit illegalen Vorrichtungen betreffen auch den Bereich der "kommerziellen Kommunikation", die sämtliche Formen von Werbung, Direktmarketing, Sponsoring, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit für derartige Produkte und Dienste umfaßt. (15) Diese gewerblichen Tätigkeiten schaden dem Verbraucher, der über die Herkunft solcher illegaler Vorrichtungen getäuscht werden kann. Um gegen diese Form der Irreführung der Verbraucher vorgehen zu können, ist ein hohes Verbraucherschutzniveau erforderlich. Nach Artikel 129a Absatz 1 des Vertrags trägt die Gemeinschaft zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch Maßnahmen bei, die sie nach Artikel 100a erläßt. (16) Der rechtliche Rahmen für einen gemeinsamen audiovisuellen Raum, der durch die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5) geschaffen worden ist, muß daher in bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie behandelten Zugangskontrollsysteme ergänzt werden, nicht zuletzt, um die Gleichbehandlung der Anbieter grenzüberschreitender Sendungen unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung zu gewährleisten. (17) Die Mitgliedstaaten sind nach der Entschließung des Rates vom 29. Juni 1995 zur einheitlichen und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zu Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Binnenmarkts (6) gehalten, Maßnahmen dahingehend zu treffen, daß das Gemeinschaftsrecht mit gleicher Wirksamkeit und Strenge wie das innerstaatliche Recht angewandt wird. (18) Im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts insbesondere dadurch zu gewährleisten, daß sie die gewählten Sanktionen wirksam, abschreckend und angemessen gestalten und geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung stellen. (19) Die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ist gemäß dem in Artikel 3b Unterabsatz 3 des Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele erforderliche Maß zu beschränken. (20) Der Vertrieb illegaler Vorrichtungen umfaßt auch ihre Weitergabe in jeglicher Form und ihre Vermarktung mit dem Ziel, sie innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft in Verkehr zu bringen. (21) Diese Richtlinie läßt die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die den privaten Besitz illegaler Vorrichtungen untersagen, die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sowie die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums unberührt. (22) In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen im gewerblichen Bereich vorgesehenen Sanktionen und Rechtsbehelfe kann bestimmt werden, daß bei den Handlungen bekannt sein muß oder hätte bekannt sein müssen, daß es sich bei den betreffenden Vorrichtungen um illegale Vorrichtungen handelt. (23) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen und Rechtsbehelfe lassen andere Sanktionen oder Rechtsbehelfe, die in einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehen sind, wie allgemeine Präventivmaßnahmen oder die Beschlagnahme illegaler Vorrichtungen, unberührt. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, strafrechtliche Sanktionen für Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Richtlinie vorzusehen. Die Bestimmungen der Mitgliedstaaten betreffend Schadenersatzklagen müssen im Einklang mit ihren nationalen Gesetzgebungs- und Rechtssystemen stehen. (24) Diese Richtlinie läßt die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften, die nicht in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich fallen, unberührt; dies gilt beispielsweise für die Vorschriften über den Minderjährigenschutz, wie jene gemäß der Richtlinie 89/552/EWG, oder die einzelstaatlichen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Das Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "geschützter Dienst" einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt: - Fernsehsendung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG; - Radiosendung im Sinne der drahtgebundenen oder drahtlosen, einschließlich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist; - Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist; b) "Zugangskontrolle" jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht; c) "Zugangskontrollvorrichtung" jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepaßt ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen; d) "verbundene Dienste" die Installierung, die Wartung oder den Austausch von Zugangskontrollvorrichtungen sowie die Erbringung von Leistungen der kommerziellen Kommunikation in Verbindung mit ihnen oder mit geschützten Diensten; e) "illegale Vorrichtung" jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepaßt ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen; f) "durch diese Richtlinie koordinierter Bereich" jede Bestimmung über die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4. Artikel 3 Binnenmarkt-Grundsätze (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen und Sanktionen und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 5 vorzusehen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen, a) weder die Bereitstellung von geschützten Diensten oder die Erbringung von verbundenen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, b) noch den freien Verkehr von Zugangskontrollvorrichtungen beschränken. Artikel 4 Zuwiderhandlungen Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet folgende Handlungen: a) Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken; b) Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken; c) Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler Vorrichtungen. Artikel 5 Sanktionen und Rechtsbehelfe (1) Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und der potentiellen Wirkung der Zuwiderhandlung angemessen sein. (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine in ihrem Hoheitsgebiet begangene Zuwiderhandlung gemäß Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben; hierzu zählen Klagen auf Schadenersatz und das Erwirken einer einstweiligen Verfügung oder einer sonstigen Präventivmaßnahme sowie gegebenenfalls der Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr. Artikel 6 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 28. Mai 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 7 Berichte Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und unterbreitet gegebenenfalls - insbesondere betreffend die Definitionen in Artikel 2 - Vorschläge zu ihrer Anpassung nach Maßgabe der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der von ihr vorgenommenen Konsultationen. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 9 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. November 1998. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Präsident E. HOSTASCH (1) ABl. C 314 vom 16. 10. 1997, S. 7 und ABl. C 203 vom 30. 6. 1998, S. 12. (2) ABl. C 129 vom 27. 4. 1998, S. 16. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18. 5. 1998, S. 59), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. C 262 vom 19. 8. 1998, S. 34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 1998. Beschluß des Rates vom 9. November 1998. (4) ABl. C 167 vom 2. 6. 1997, S. 31. (5) ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. Richtlinie berichtigt in ABl. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51 und geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 60). (6) ABl. C 188 vom 22. 7. 1995, S. 1. (7) ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5. 8. 1998, S. 18).