31998L0006

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 080 vom 18/03/1998 S. 0027 - 0031


RICHTLINIE 98/6/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 9. Dezember 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein transparenter Markt und korrekte Informationen fördern den Verbraucherschutz und einen gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und zwischen Erzeugnissen.

(2) Es gilt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Gemeinschaft sollte dazu mit spezifischen Aktionen beitragen, die die Politik der Mitgliedstaaten betreffend eine genaue, transparente und unmißverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse unterstützen und ergänzen.

(3) In der Entschließung des Rates vom 14. April 1975 betreffend ein erstes Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) und in der Entschließung des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend ein zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (5) ist die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze für die Angabe der Preise vorgesehen.

(4) Diese Grundsätze sind mit der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel (6) und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel (7) festgelegt worden.

(5) Die Verbindung zwischen der Angabe des Preises je Maßeinheit der Erzeugnisse und deren Vorverpackung in zuvor festgelegten Mengen oder Maßeinheiten, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Wertereihen entsprechen, hat sich in der Anwendung als ausgesprochen komplex erwiesen. Es ist daher notwendig, diese Verbindung im Interesse der Verbraucher zugunsten eines neuen vereinfachten Systems fortfallen zu lassen, ohne daß dies die Bestimmungen über die Standardisierung der Verpackungen berührt.

(6) Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

(7) Es sollte daher allgemein vorgeschrieben werden, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die gewünschte Menge angibt.

(8) Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Produkte üblicherweise in anderen Maßeinheiten als ein Kilogramm, ein Liter, ein Meter, ein Quadrat- oder Kubikmeter verkauft werden. Infolgedessen ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten genehmigen können, daß sich der Preis je Maßeinheit auf eine einzige andere Mengeneinheit bezieht, wobei die Beschaffenheit des Erzeugnisses und die Mengen, in denen es üblicherweise in dem jeweiligen Mitgliedstaat verkauft wird, zu berücksichtigen sind.

(9) Die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit kann für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen eine übermäßige Belastung darstellen; den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, in derartigen Fällen die genannte Verpflichtung während einer angemessenen Übergangszeit nicht anzuwenden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisangabe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, Verwirrung zu stiften, z. B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden.

(11) Im Fall von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln haben die Mitgliedstaaten, um die Anwendung der Regelung zu erleichtern, die Möglichkeit, ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufzustellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.

(12) Eine Regelung auf Gemeinschaftsebene stellt eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicher. Der neue vereinfachte Ansatz ist für das Erreichen dieses Ziels erforderlich und ausreichend.

(13) Die Mitgliedstaaten haben für die Effizienz der Regelung Sorge zu tragen. Die Transparenz der Regelung sollte auch bei Einführung des Euro erhalten werden. Hierzu sollte die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt werden.

(14) Besondere Aufmerksamkeit muß den kleinen Einzelhandelsgeschäften gewidmet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in ihrem spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorzulegenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie die Erfahrungen besonders berücksichtigen, die kleinen Einzelhandelsgeschäfte bei der Anwendung dieser Richtlinie unter anderem hinsichtlich der technologischen Entwicklung und der Einführung der einheitlichen Währung machen. Dieser Bericht sollte in Anbetracht der Übergangszeit nach Artikel 6 einen Vorschlag enthalten -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt;

b) "Preis je Maßeinheit" den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist;

c) "in losem Zustand zum Verkauf angebotene Erzeugnisse" Erzeugnisse, die nicht vorher verpackt und in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden;

d) "Händler" jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet;

e) "Verbraucher" jede natürliche Person, die ein Erzeugnis für Zwecke kauft, die nicht im Zusammenhang mit ihrer kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

Artikel 3

(1) Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muß nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.

(2) Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden:

- auf bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse,

- auf Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten.

(3) Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.

(4) Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

Artikel 4

(1) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.

(2) Der Preis je Maßeinheit gilt für eine gemäß den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften angegebene Menge.

Schreiben gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmungen die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei bestimmten Erzeugnissen in Fertigpackungen vor, so reicht es aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.

Artikel 5

(1) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen.

(2) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.

Artikel 6

Sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben, aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmter Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde, können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit ab dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt festlegen, daß die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen, die in den genannten Geschäften verkauft werden, vorbehaltlich des Artikels 12 nicht gilt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um alle Beteiligten von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten bestimmen die zu verhängenden Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die nationalen Vorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 9

(1) Die Übergangszeit von neun Jahren nach Artikel 1 der Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel (8), wird bis zu dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt verlängert.

(2) Die Richtlinien 79/581/EWG und 88/314/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 10

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 18. März 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die erlassenen Vorschriften sind ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Bestimmungen über die Sanktionen nach Artikel 8 und jede spätere Änderung mit.

Artikel 12

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere die Anwendung von Artikel 6, und einen Vorschlag vor.

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf dieser Grundlage die Bestimmungen von Artikel 6 und handeln im Einklang mit dem Vertrag binnen drei Jahren nach Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Vorschlags durch die Kommission.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 260 vom 5. 10. 1995, S. 5 und

ABl. C 249 vom 27. 8. 1996, S. 2.

(2) ABl. C 82 vom 19. 3. 1996, S. 32.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. April 1996 (ABl. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 191), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 1996 (ABl. C 333 vom 7. 11. 1996, S. 7) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1997 (ABl. C 85 vom 17. 3. 1997, S. 26). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1997 und Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1997.

(4) ABl. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.

(5) ABl. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1.

(6) ABl. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/58/EG (ABl. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 11).

(7) ABl. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/58/EG (ABl. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 11).

(8) ABl. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 11.

Erklärung der Kommission

Zu Artikel 2 Buchstabe b)

Die Kommission vertritt die Auffassung, daß der Ausdruck "für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder einer einzigen anderen Mengeneinheit" in Artikel 2 Buchstabe b) auch auf Erzeugnisse anwendbar ist, die am Stück oder einzeln verkauft werden.

Erklärung der Kommission

Zu Artikel 12 Absatz 1

Die Kommission vertritt die Auffassung, daß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie nicht als Einschränkung ihres Initiativrechts ausgelegt werden darf.