Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1997 S. 0023 - 0024
VERORDNUNG (EG) Nr. 2630/97 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe d), in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine angemessene Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern hinsichtlich der Mindestkontrollen zu gewährleisten, ist ein entsprechendes Mindestkontrollniveau festzulegen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Bei der Risikoanalyse sollten alle relevanten Faktoren, einschließlich insbesondere Aspekte der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitliche Aspekte, berücksichtigt werden. Alle Tiere eines Betriebs sollten grundsätzlich kontrolliert werden. Ist es jedoch aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Tiere des Betriebs innerhalb von 48 Stunden zusammenzuführen, so sollte die zuständige Behörde die Tiere nach einem Stichprobeverfahren kontrollieren können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten generell unangekündigte Kontrollen vor Ort im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97, durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich einen Bericht mit Angaben über die Durchführung der Kontrollen vorlegen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten ein Muster eines solchen Berichts liefern. Im Hinblick auf den Zeitplan zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vorgesehenen Kontrollen müssen mindestens die in den Artikeln 2 bis 5 aufgeführten Mindestanforderungen erfuellen. Artikel 2 (1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten führen Kontrollen vor Ort durch, die mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen zusammenfallen können. Die Kontrollen müssen jährlich mindestens 10 % der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe umfassen. Werden gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Tierkennzeichnung nachweislich nicht eingehalten, so muß dieser Mindestprozentsatz unverzüglich erhöht werden. (2) Abweichend von Absatz 1 kann, wenn ein Mitgliedstaat eine voll betriebsfähige elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 besitzt, die wirksame Gegenkontrollen zuläßt, ein Prozentsatz von 5 % in Betracht gezogen werden. (3) Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus. (4) Bei der Risikoanalyse jedes Betriebs muß insbesondere folgendes berücksichtigt werden: a) die Größe des Tierbestands, mit Angaben über alle im Betrieb gehaltenen und die gekennzeichneten Tiere; b) Aspekte der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitliche Aspekte, insbesondere frühere Seuchenfälle; c) der Betrag der beantragten und/oder an den Betrieb gezahlten jährlichen Rinderprämie im Vergleich zu dem im Vorjahr gezahlten Betrag; d) wesentliche Veränderungen gegenüber den vorangegangenen Jahren; e) Kontrollergebnisse der Vorjahre, insbesondere in bezug auf die - ordnungsgemäße Führung der Betriebsregister gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission (3) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe; - ordnungsgemäße Führung der Pässe für die im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2630/97; f) die vorschriftsgemäße Mitteilung der Angaben an die zuständige Behörde; g) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien. (5) Für jede Kontrolle muß ein Bericht mit Angaben über Kontrollergebnisse und Beanstandungen, den Grund der Kontrolle und die bei der Kontrolle anwesenden Personen vorgelegt werden, der für jeden Mitgliedstaat nach einem einheitlichen Muster zu erstellen ist. Der Erzeuger oder sein Vertreter muß die Möglichkeit haben, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls zu seinem Inhalt Stellung zu nehmen. Artikel 3 (1) Die Kontrolle muß alle Tiere eines Betriebs erfassen, deren Kennzeichnung in der Verordnung (EG) Nr. 820/97 geregelt ist. (2) Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Tiere eines Betriebs innerhalb von 48 Stunden zusammenzuführen, so kann abweichend von Absatz 1 die zuständige Behörde die Tiere nach einem Stichprobeverfahren kontrollieren, das ein zuverlässiges Kontrollniveau gewährleistet. Artikel 4 Die Kontrollen vor Ort werden in der Regel unangekündigt durchgeführt. Im Fall einer Ankündigung der Kontrollen ist diese auf das strikt notwendige Minimum zu beschränken und darf eine Frist von 48 Stunden nicht überschreiten. Artikel 5 (1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission ab 1999 jährlich vor dem 1. Juli einen Bericht mit folgenden Angaben vor: a) Anzahl der Betriebe in dem jeweiligen Mitgliedstaat; b) Anzahl der Kontrollen gemäß Artikel 2; c) Anzahl der kontrollierten Tiere; d) festgestellte Verstöße; e) verhängte Sanktionen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 820/97. (2) Die Kommission erstellt ein Muster, nach dem die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen haben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1. (2) ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. (3) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.