97/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF2) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 164 vom 21/06/1997 S. 0040 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF2) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (97/393/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Artikeln 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG ist ein Verfahren der Gemeinschaft festgelegt, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Zustimmung zum Inverkehrbringen von genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Produkten ermöglicht. Bei der zuständigen Behörde Frankreichs ist das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses zu den vorgesehenen Zwecken, d. h. Anbau und Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung des Erzeugnisses zu nicht lebensfähigen Fraktionen, angemeldet worden. Die zuständige Behörde Frankreichs hat die Akte mit ihrer befürwortenden Stellungnahme an die Kommission weitergeleitet. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Einwände in bezug auf diese Akte erhoben. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG hat die Kommission nach dem in Artikel 21 der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren einen Beschluß zu fassen. Die Prüfung der gemäß Richtlinie 90/220/EWG vorgebrachten Einwände und der in der Akte enthaltenen Einzelheiten veranlaßte die Kommission zu folgenden Schlußfolgerungen: - Ist das Erzeugnis zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt, so muß mit der Beurteilung gemäß der Richtlinie 90/220/EWG geprüft werden, ob die genetische Änderung toxische oder schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. - Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Einführung von Genen, die Phosphinothricinacetyltransferase und Neomycinphosphotransferase II codieren, in Rapspflanzen negative Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. - Es gibt keine Sicherheitsgründe, die eine Kennzeichnung mit der Angabe erfordern würden, daß das Produkt durch genverändernde Technik entstanden ist. - Auf dem Kennzeichnungsschild sollte angegeben werden, daß das Erzeugnis gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium erhöhte Toleranz aufweist. Die Genehmigung chemischer Herbizide zur Unkrautbekämpfung sowie die Beurteilung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (4), und nicht in denjenigen der Richtlinie 90/220/EWG. Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG sehen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vor, wenn neue Informationen über mit dem Produkt verbundene Gefahren verfügbar werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 69/208/EWG (5) und 70/457/EWG (6) des Rates, und unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen genehmigt die zuständige französische Behörde das Inverkehrbringen des nachstehenden, von Plant Genetic Systems angemeldeten Erzeugnisses (Ref. C/F/95/05/01 B): Saaten von Hybridraps (Brassica napus L. oleifera Metzg.), gewonnen durch Kreuzungen aus: a) den Abkömmlingen der männlich sterilen Raps-Linie MS1(B91-4), Kulturform Drakkar, die das Ribonuclease codierende barnase-Gen aus Bacillus amyloliquefaciens, das Phosphinothricinacetyltransferase codierende bar-Gen aus Streptomyces hygroscopicus, das Neomycinphosphotransferase II codierende neo-Gen aus Escherichia coli, den Promotor PSsuAra aus Arabidopsis thaliana, den Promotor PNos aus Agrobacterium tumefaciens und den Promotor PTA29 aus Nicotiana tabacum enthalten, und b) den Abkömmlingen der "fertility restauration"-Raps-Linie RF2(B94-2), Kulturform Drakkar, die das Ribonucleaseinhibitor codierende barstar-Gen aus Bacillus amyloliquefaciens, das Phosphinothricinacetyltransferase codierende bar-Gen aus Streptomyces hygroscopicus, das Neomycinphosphotransferase II codierende neo-Gen aus Escherichia coli, den Promotor PSsuAra aus Arabidopsis thaliana, den Promotor PNos aus Agrobacterium tumefaciens und den Promotor PTA 29 aus Nicotiana tabacum enthalten. (2) Die Genehmigung erstreckt sich auf alle durch Kreuzungen des Erzeugnisses mit herkömmlich gezüchtetem Raps gewonnenen Abkömmlinge. Die Genehmigung erstreckt sich auf das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu den vorgesehenen Verwendungen, d. h. Anbau und Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nichtlebensfähigen Fraktionen. Unbeschadet anderer in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geforderter Kennzeichnungsvorschriften ist auf jeder Verpackung der zur Aussaat bestimmten Saaten anzugeben, daß diese eine erhöhte Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium aufweisen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 1997 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15. (2) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20. (3) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25. (5) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (6) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.