96/335/EG: Beschluß der Kommission vom 8 Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 132 vom 01/06/1996 S. 0001 - 0684
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8 Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (Text von Bedeutung für den EWR) (96/335/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/34/EG der Kommission (), insbesondere auf Artikel 5a und Artikel 7 Absatz 2, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Liste der in den kosmetischen Mitteln enthaltenen Bestandteile soll zwei Teile umfassen, von denen der eine die Ausgangsstoffe für die Riech- und Aromastoffe und der andere die übrigen Stoffe abdeckt. Diese Liste soll Angaben enthalten über die Identität des Bestandteils, insbesondere die chemische Bezeichnung, die INCI-Bezeichnung (vormals CTFA-Bezeichnung), die Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.), den INN, die IUPAC-Bezeichnung, die EINECS/ ELINCKS-, CAS- und die Colour-Index-Nummer, die gemeinsame Bezeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG, ferner die Funktionen und gegebenenfalls die Einschränkungen sowie die Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, die auf dem Etikett stehen müssen. Abgesehen davon, daß es von Vorteil ist, die in den kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteile zu kennen, ist die Liste auch in Zusammenhang zu sehen mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG, der die Verpflichtung festschreibt, auf dem Erzeugnis und/oder der Verpackung den Verwendungszweck des Erzeugnisses und die Liste der Bestandteile anzubringen; dies gilt für kosmetische Mittel, die ab dem 1. Januar 1997 auf den Markt gebracht werden. Die vorgeschlagene Liste muß so vollständig sein, daß sie die Angabe der Bestandteile im Rahmen der Etikettierung der kosmetischen Mittel ermöglicht. Sie hat gleichwohl bloß informatorischen Charakter und stellt nicht eine Liste der zur Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassenen Stoffe dar. Die Liste muß regelmäßig aktualisiert werden. Mit Hilfe einer gemeinsamen Nomenklatur wird es möglich sein, die Stoffe in allen Mitgliedstaaten anhand ein und derselben Bezeichnung zu identifizieren, so daß die Verbraucher in der Lage sein werden, Stoffe, von denen ihnen (z. B. wegen einer Allergie) gegebenenfalls abgeraten wurde, leicht zu erkennen, und zwar unabhängig davon, wo in der Gemeinschaft sie ihre kosmetischen Mittel erwerben. Die INCI-Bezeichnungen (INCI: International Nomenclature Cosmetic Ingredient) erfuellen diese Anforderungen bestens, sie sind relativ einfach und werden außerdem bereits auf internationaler Ebene verwendet. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung von technischen Hemmnissen im Handel mit kosmetischen Mitteln an den technischen Fortschritt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in Artikel 5a der Richtlinie 76/768/EWG vorgesehene Liste der in den kosmetischen Mitteln enthaltenen Bestandteile wird im Anhang festgelegt. Artikel 2 Die INCI-Bezeichnungen (INCI: International Nomenclature Cosmetic Ingredient) in der obengenannten Liste stellen die gemeinsame Nomenklatur im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG dar. Brüssel, den 8. Mai 1996 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission () ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169. () ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 19. ANHANG LISTE DER BESTANDTEILE KOSMETISCHER MITTEL ALLGEMEINE EINFÜHRUNG 1. Die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel () (im folgenden "Kosmetikrichtlinie") sieht vor, daß die Kommission nach dem Verfahren des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt (CAPT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 76/768/EWG insbesondere auf der Grundlage der von der betreffenden Industrie gelieferten Angaben eine Liste der in den kosmetischen Mitteln enthaltenen Bestandteile erstellt. Die Liste soll informatorischen Charakter haben und nicht eine Liste der zur Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassenen Stoffe darstellen. Die Liste soll zwei Teile umfassen, und zwar über - die Ausgangsstoffe für die Riech- und Aromastoffe, - die übrigen Stoffe. Die Liste soll Angaben enthalten über die Identität des Bestandteils, insbesondere die INCI-Bezeichnung (vormals CTFA-Bezeichnung), die Bezeichnung gemäß dem Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.), den INN, die IUPAC- und die chemische Bezeichnung, die EINECS/ELINCS-, die CAS- und die Colour-Index-Nummer, die gemeinsame Bezeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG, letztgültige Fassung, ferner die Funktionen und Einschränkungen sowie gegebenenfalls die obligatorisch anzugebenden Anwendungsbedingungen und Warnhinweise. Abgesehen davon, daß es von Vorteil ist, die in den kosmetischen Mitteln, deren Unschädlichkeit man gewährleisten soll, verwendeten Bestandteile zu kennen, ist die Liste auch in Zusammenhang zu sehen mit dem neuen Artikel 6 Absatz 1 (Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 93/35/EWG), der die Verpflichtung festschreibt, auf dem Erzeugnis und/oder der Verpackung (für die Liste: nur auf der Verpackung) den Verwendungszweck des Erzeugnisses und die Liste der Bestandteile anzubringen; dies gilt für kosmetische Mittel, die ab dem 1. Januar 1997 auf den Markt gebracht werden. Ferner gibt die Richtlinie 93/35/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zu verlangen, daß die Bestandteile in einer leichtverständlichen Sprache abgefaßt werden; zu diesem Zweck hat die Kommission nach dem Verfahren des CAPT eine gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile zu erstellen (Artikel 1 Absatz 10 der Richtlinie 93/35/EWG, mit dem Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG geändert wird). Mit Hilfe dieser gemeinsamen Nomenklatur wird es möglich sein, die Stoffe in allen Mitgliedstaaten anhand ein und derselben Bezeichnung zu identifizieren, so daß die Verbraucher in der Lage sein werden, Stoffe, von denen ihnen (z. B. wegen einer Allergie) gegebenenfalls abgeraten wurde, leicht zu erkennen, und zwar unabhängig davon, wo in der Europäischen Union sie ihre kosmetischen Mittel erwerben. Gemäß der Entscheidung der Kommission vom ... stellt die Gesamtheit der INCI-Bezeichnungen die gemeinsame Nomenklatur dar. 2. Die von der Kommission vorgeschlagene Liste umfaßt die beiden in der Richtlinie 93/35/EWG vorgesehenen Teile, nämlich: - eine Liste der Bestandteile kosmetischer Mittel, die keine Ausgangsstoffe für Riech- und Aromastoffe sind (Teil I) und - eine Liste der Ausgangsstoffe für die Riech- und Aromastoffe (Teil II). Die vorgeschlagene Liste ist die beste Lösung, die sich innerhalb der in der Richtlinie 93/35/EWG vorgeschriebene sehr knapp bemessenen Fristen finden ließ. Sie erfuellt die zweifache Anforderung, einerseits so vollständig zu sein, daß sie die Etikettierung der kosmetischen Mittel ermöglicht, und andererseits so korrekt und eingehend zu sein, wie nur möglich. Gleichwohl stellt die Richtlinie 93/35/EWG in Artikel 1 Absatz 4 Ziffer 3 klar, daß die Liste regelmäßig aktualisiert werden muß. TEIL I BESTANDTEILE KOSMETISCHER MITTEL, DIE KEINE AUSGANGSSTOFFE FÜR RIECH- UND AROMASTOFFE SIND Einführung Diese Liste wurde erstellt auf der Grundlage von Angaben der europäischen Kosmetikhersteller, vertreten durch die Europäischen Industrie-Verbände für Parfümerie- und Körperpflegemittel (COLIPA). Die Liste deckt alle in Artikel 5a der Kosmetikrichtlinie vorgesehenen Rubriken ab: Identität, übliche Funktion(en) und Einschränkungen. Die Bestandteile sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, und zwar basierend auf den INCI-Bezeichnungen, die in ihrer Gesamtheit die gemeinsame Nomenklatur für die Etikettierung in der Europäischen Union darstellen. Die Liste enthält folgende Felder: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die aufgelisteten Funktionen sind wie folgt definiert: ABSORPTIONSMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um wasser- und/oder öllösliche aufgelöste oder feindispergierte Substanzen aufzunehmen. ANTIMIKROBIELLE STOFFE Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um die Einwirkung von Mikroorganismen, hauptsächlich auf der Haut oder dem Körper, zu verringern. ANTIOXIDANTIEN Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um Reaktionen zu inhibieren, die durch Sauerstoff gefördert werden, und auf diese Weise Oxidation und Ranzigkeit zu verhindern. ANTIPERSPIRANTIEN Substanzen, die der kosmetischen Formulierung zugesetzt werden, um die Schweißabgabe zu verringern. ANTISCHAUMMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, entweder um Schaum während der Herstellung zu beseitigen oder um die Neigung von Fertigprodukten zur Schaumbildung zu verringern. ANTISCHUPPENWIRKSTOFFE Substanzen, die Haarpflegeprodukten zugesetzt werden, um der Schuppenbildung entgegenzuwirken. ANTISTATIKA Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um statische Elektrizität zu verringern, indem die elektrische Ladung an der Oberfläche neutralisiert wird. BINDEMITTEL Substanzen, die festen kosmetischen Gemischen zugesetzt werden, um Kohäsion zu erreichen. BIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE Substanzen biologischen Ursprungs, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um bestimmte Formulierungsmerkmale zu erhalten. BLEICHMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zu dem Zweck zugesetzt werden, den Farbton des Haars oder der Haut aufzuhellen. CHELATBILDNER Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, damit sie reagieren und Komplexe mit Metallionen bilden, die die Stabilität und/oder das Aussehen der Kosmetika beeinflussen könnten. DESODORIERUNGSMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um unangenehmen Körpergeruch zu verringern oder zu überdecken. EMOLLENTIEN Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um die Haut geschmeidig zu machen und zu glätten. EMULGATOREN Kosmetischen Mitteln zugesetzte grenzflächenaktive Stoffe, die die Bildung von innigen Gemischen nicht mischbarer Flüssigkeiten fördern. EMULSIONSSTABILISATOREN Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um den Prozeß der Emulgierung zu unterstützen und um die Formulierungsstabilität und Haltbarkeit zu verbessern. ENTHAARUNGSMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um unerwünschtes Körperhaar zu entfernen. FEUCHTHALTEMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um Feuchtigkeit zu halten und zurückzuhalten. FILMBILDNER Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um bei der Anwendung einen zusammenhängenden Film auf Haut, Haar oder Nägeln zu erzeugen. HAARFÄRBEMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um Haare zu färben. KONSERVIERUNGSSTOFFE Substanzen, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich zu dem Zweck zugesetzt werden, die Entwicklung von Mikroorganismen zu inhibieren. KORROSIONSSCHUTZMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um die Korrosion der Verpackung zu verhindern. KOSMETISCHE FARBSTOFFE Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um sie zu färben und/oder um Farbe auf die Haut und/oder die Hautanhangsgebilde zu übertragen. Sämtliche aufgelisteten Farben sind Substanzen der Positivliste der Farbstoffe (Anhang IV der Kosmetikrichtlinie). LÖSUNGSMITTEL Substanzen, die chemischen Mitteln zugesetzt werden, um andere Komponenten zu lösen. MUNDPFLEGESTOFFE Substanzen, die kosmetischen Mitteln für die Pflege der Mundhöhle zugesetzt werden. OXIDATIONSMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um die chemische Beschaffenheit einer anderen substanz durch das Hinzufügen von Sauerstoff zu verändern. PFLANZLICHE BESTANDTEILE Hauptsächlich auf physikalischem Wege aus Pflanzen gewonnene Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um bestimmte Formulierungsmerkmale zu erhalten. PUFFERSUBSTANZEN Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um deren pH-Wert anzupassen oder zu stabilisieren. REDUKTIONSMITTEL Kosmetischen Mitteln zugesetzte Substanzen, die die chemische Beschaffenheit einer anderen Substanz durch das Hinzufügen von Wasserstoff oder das Entfernen von Sauerstoff verändern. SCHLEIFMITTEL Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, entweder um Materialien von verschiedenen Körperflächen zu entfernen oder um die mechanische Zahnreinigung zu unterstützen oder um Glanz zu verbessern. TENSIDE Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um die Grenz-bzw. Oberflächenspannung herabzusetzen und um bei der Anwendung für eine gleichmäßige Verteilung zu sorgen. TREIBGASE Gasförmige Substanzen, die kosmetischen Mitteln unter Druck in druckbeständigen Behältern zugesetzt werden, um den Inhalt der Behälter bei Druckentlastung herauszutreiben. TRÜBUNGSMITTEL Substanzen, die durchsichtigen oder durchscheinenden kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um diese undurchdringlicher für sichtbares Licht und lichtnahe Strahlung zu machen. UV-ABSORBER Substanzen, die kosmetischen Mitteln speziell zu dem Zweck zugesetzt werden, bestimmte UV-Strahlen zu filtern, um die Haut oder die Mittel vor deren schädlichen Einwirkungen zu schützen. Damit die Haut vor diesen Einwirkungen geschützt wird, ist nur die Verwendung der in Anhang VII der Kosmetikrichtlinie aufgeführten Stoffe erlaubt. VERGÄLLUNGSMITTEL Substanzen, welche zumeist kosmetischen Mitteln, die Ethylalkohol enthalten, zugesetzt werden, um sie ungenießbar zu machen. VISKOSITÄTSREGLER Substanzen, die kosmetischen Mitteln zugesetzt werden, um die Viskosität des Fertigprodukts zu erhöhen oder zu verringern. ZUSATZSTOFFE Substanzen, die kosmetischen Mitteln - oftmals in relativ kleinen Mengen - zugesetzt werden, um gewünschte Eigenschaften zu verleihen oder zu verbessern oder unerwünschte Eigenschaften zu unterdrücken (oder soweit wie möglich zu verringern). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL II AUSGANGSSTOFFE FÜR DIE RIECH- UND AROMASTOFFE 1. Einführung Die vorliegende Aufstellung ist repräsentativ für die Grundstoffe der Parfüms und Aromen. Sie wurde auf der Grundlage der von EFFA (European Flavour and Fragrance Association) gelieferten Informationen erarbeitet und stellt die Liste der Bestandteile von Duftstoffen dar. 2. Identität der Bestandteile von Duftstoffen Bestandteile von Duftstoffen benötigen keine einheitliche Nomenklatur, da auf dem Etikett auf Duftstoffe oder deren Bestandteile (Parfüm- und Aromakompositionen und deren Rohstoffe) mit dem Wort "Parfüm" oder "Aroma" Bezug genommen werden soll (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) der Kosmetikrichtlinie). Folglich besteht die Information zu ihrer Identität in einem chemischen Namen, der den Stoff so eindeutig wie möglich identifiziert. Ein derartiges System existiert bereits auf Gemeinschaftsebene, und zwar in Gestalt des Europäischen Verzeichnisses der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances, EINECS, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr C 146A vom 15. Juni 1990) und der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (European List of Notified Chemical Substances, ELINCS; die letztgültige Fassung wurde veröffentlicht im Amtsblatt Nr. C 361 vom 17. Dezember 1994). Diese Veröffentlichungen enthalten im wesentlichen die Informationen, die erforderlich sind, um eine Chemikalie eindeutig zu beschreiben, d. h. chemischer Name, CAS-Nummer und EINECS-Nummer. In diesen Listen werden ebenfalls die Substanzen unbekannter Struktur, variabler Zusammensetzung oder biologischen Ursprungs (sogenannte UVCB-Stoffe) aufgeführt. Daher folgt die Liste der Bestandteile von Duftstoffen dem EINECS-System. Die anderen in der Richtlinie 93/35/EWG erwähnten Kennzeichnungen (CTFA-Bezeichnung, Bezeichnung nach dem Europäischen Arzneibuch, von der WHO anerkannte Namen, Colour-Index-Nummer) sind nicht anwendbar. Die IUPAC-Kennzeichnung ist durch die EINECS-Kennzeichnung abgedeckt. Ist ein Stoff nicht im EINECS-System enthalten, so werden nur die CAS-Bezeichnung und die CAS-Nummer angegeben. 3. Funktion der Bestandteile von Duftstoffen Die Funktion sämtlicher in dieser Liste aufgeführten Bestandteile ist est, zu parfümieren. Einige Bestandteile können polyfunktionell sein. Materialien, die aufgrund ihrer Mischeigenschaften in Duftstoffen verwendet werden (Lösungsmittel, Hilfsstoffe usw.) sind ebenfalls in der Liste enthalten. Entsprechend der Richtlinie können diese Substanzen als Teil des Duftstoffes angesehen werden und brauchen nicht als Bestandteil deklariert zu werden, vorausgesetzt, daß sie die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der Konzentration erfuellen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) der Kosmetikrichtlinie). 4. Auf Bestandteile von Duftstoffen anwendbare Einschränkungen Wo Einschränkungen bezüglich der Verwendung des Bestandteils bestehen, werden sie erwähnt. Derartige Einschränkungen sind entweder in der Richtlinie selbst oder in den Verhaltensregeln der IFRA (International Fragrance Association) verankert. Sie können quantitativer Art sein (ausgedrückt in Prozent des Endprodukts oder als "Konzentration auf der Haut"), oder der Bestandteil muß bestimmten Spezifikationen entsprechen, oder er darf nur in Verbindung mit bestimmten anderen Bestandteilen verwendet werden. In der Liste sind diese Stoffe mit einem (IFRA-Einschränkungen) bzw. mit zwei (Einschränkungen in der Kosmetikrichtlinie) Sternchen versehen. 5. Die Liste der Duftstoffe als repräsentative Aufstellung Es sollte beachtet werden, daß in dieser Liste werder unterschiedliche Qualitäten der einzelnen Bestandteile, wie zum Beispiel Geraniol, noch unterschiedliche Qualitäten natürlicher Produkte desselben botanischen Ursprungs separat aufgelistet werden. Orangenöle aus Brasilien, Florida, Kalifornien usw., seien sie konzentriert oder nicht, sind sämtlich unter ein und demselben Stichwort zu finden, nämlich "Orange, süß, Extrakt, CAS-Nr. 8028-48-6, EINECS-Nr. 232-433-8". Diese Eintragung wird definiert als: "Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate wie Tinkturen, Essenzen, etherische Öle, Ölharze, Terpene, terpenfreie Fraktionen, Destillate, Rückstände usw. aus Citrus sinensis, Rutaceae". Des weiteren enthält die Liste keine Bestandteile, deren chemische Identität als geistiges Eigentum eines Duftstoffherstellers geheimgehalten wird. Diese Stoffe werden als solche nicht verkauft, sondern ausschließlich - im allgemeinen in niedriger Konzentration - in Duftstoffkompositionen verwendet, um diesen eine gewisse Wirkung und/oder Exklusivität zu verleihen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NOMENKLATURKONVENTIONEN Die Konventionen, die zur Festlegung der INCI-Namen verwendet wurden, sind die folgenden: 1. Um die Verwendung und Eindeutigkeit zu erleichtern, sind die INCI-Namen so entworfen worden, daß sie ein Minimum an Interpunktion und Großschreibung erfordern. 2. Wo immer es zur Verwendung neuer Nomenklatur kommt, ist jede Anstrengung unternommen worden, den kürzesten Namen in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien zu verwenden. 3. Einfache chemische Namen werden verwendet, wann immer dies möglich ist. 4. Anerkannte chemische Abkürzungen werden verwendet, wo dies geeignet ist. Eine Liste der in dem Verzeichnis verwendeten Abkürzungen ist an Seite 684 zu finden. 5. Übliche Wortstämme werden als Kombinationsformen beibehalten, wenn sie mit anderen Systemen übereinstimmen. 6. Abkürzungen werden, wenn dies geeignet erscheint, verwendet zur Vereinfachung der Nomenklatur von Familien komplexer Inhaltsstoffe. 7. Wann immer dies möglich ist, werden Verbindungen, die mit Materialien, welche in anerkannten Quellen beschrieben werden, in Bezug stehen oder diesen ähnlich sind, analog der aufgelisteten Namen benannt. 8. Normalerweise beinhalten einfach substituierte Derivate das Präfix "Mono" nicht. Dieser Begriff wird nur verwendet, um eine Mehrdeutigkeit zu verhindern. Das Fehlen eines geeigneten Präfix bedeutet "Mono", z. B. Glycerinstearat. 9. Der Begriff "Glycerid" ist verwendet worden, um ein Monoglycerid zu beschreiben. Auf Mischungen von Mono-, Di- und Triglyceriden wird als "Glyceride" Bezug genommen. Triglyceriden wird eine bestimmte Nomenklatur übertragen, z. B. Tristearin. 10. Eine Mehrfachsubstitution wird normalerweise mit dem geeigneten Präfix beschrieben, wie zum Beispiel "Di-", "Tri-" oder "Tetra-", z. B. Glycerindistearat. 11. Namen von Inhaltsstoffen - mit Ausnahme von Farben -, die Endnummern enthalten, werden üblicherweise mit Bindestrich geschrieben. Derivate von mit Bindestrich versehenen Materialien behalten den ursprünglichen Bindestrich. 12. Hydrationszustände werden üblicherweise nicht angegeben. 13. Geradkettige Alkylgruppen werden mit ihren gemeinsamen Stammnamen beschrieben. 14. Materialien, die Mischungen von gleichen Fraktionen der Kohlenstoffkette enthalten, werden mit dem geeigneten, gemeinschaftlich verwandten Fettstamm-Begriff benannt. Materialien, die Mischungen von gleichen und ungleichen Fraktionen der Kohlenstoffkette enthalten, werden mit einer anderen Nomenklatur benannt. 15. Verzweigtkettige Alkylgruppen werden normalerweise mit dem Präfix "Iso" gefolgt von dem gemeinsamen Stammnamen der vergleichbaren geradkettigen Gruppe (z. B. Isostearylalkohol, Isocetylalkohol) beschrieben. Die große Ausnahme zu dieser Regel ist die Nomenklatur für die Guerbet-Alkohole. Diese Materialien werden mit Ausnahme von "2-Ethylhexanol" chemisch benannt (z. B. Octyldodecanol, Decyltetradecanol). "2-Ethylhexanol" wird aufgrund seiner weitverbreiteten Verwendung (z. B. Dioctylnatriumsulfosuccinat, Octylmyristat) durch den Begriff "Octyl" wiedergegeben. Daher werden Ester oder andere Derivate von 2-Ethylhexanol-Hexansäure auch als Octansäure-Derivate benannt (z. B. Isodecyloctanoat). Geradkettige C8-Gruppen werden üblicherweise mit dem entsprechenden Stamm benannt, der von der Caprylsäure abgeleitet wird. (Siehe auch Regeln 16 und 17). 16. Die nachstehende Tabelle ist aufgenommen worden, um die Nomenklatur für Derivate von Capron-, Capryl- und Caprinsäuren zu erklären. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 17. Die nachstehende Tabelle beschreibt die Nomenklatur, die auf geradkettige Säuren und Alkohole angewandt wird. Verzweigtkettige Säuren und Alkohole verwenden die in dieser Tabelle aufgelisteten Namen mit der Vorsilbe "Iso" (z. B. Isostearinsäure). Guerbet-Alkohole werden allerdings mit besonderen Namen bezeichnet (z. B. Octyldodecanol). (Siehe auch Regel 15). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 18. Die Nomenklatur für Inhaltsstoffe, die aus Mischungen ähnlicher Materialien (z. B. Fettsäuren, Fettalkohole) bestehen, wird auf der Grundlage der chemischen Identität des Rohmaterials bezogen auf den Kaufzustand festgelegt. Mischungen, die die ursprüngliche Verteilung von Komponenten aufgrund ihrer natürlichen Quelle (z. B. Kokosnuß) widerspiegeln, werden unter Verwendung des Quellenstamms benannt (z. B. Kokosnußalkohol). Wenn die ursprüngliche natürliche Verteilung beträchtlich beschnitten oder angereichert worden ist, wird die Mischung auf der Grundlage der vorherrschenden Komponente benannt. 19. Namen von Lanolinderivaten enthalten normalerweise den Stamm "Lan". 20. Alkanolamide werden aufgrund der weitverbreiteten Verwendung dieser Bezeichnungen mit dem speziellen Alkyl-Amid-Stamm und der entsprechenden Abkürzung bezeichnet, z. B. "MEA", "DEA". 21. Der Dimethyl-Terms wird weggelassen und in allen Alkyl-Dimethyl-Aminoxid-Namen angenommen (z. B. Stearaminoxid). Tertiäre Aminoxide mit unterschiedlichen Substitutengruppen werden vollständig benannt (z. B. Dihydroxyathyl-Stearaminoxid). 22. Quaternäre Ammoniumsalze haben normalerweise das Suffix "-ium" im Stamm des Kation. Der Term "Monium" beschreibt einen monomethyl-substituierten quaternären Stickstoff; "Dimonium" beschreibt einen dimethyl-substituierten quaternären Stickstoff; "Trimonium" beschreibt einen trimethyl-substituierten quaternären Stickstoff. 23. Die Begriffe Quaternium/Polyquaternium werden verwendet, um komplexe quaternäre Ammoniumsalze zu beschreiben, die keinen gemeinsamen Namen haben, oder die nicht analog der festgelegten Namen benannt werden können (z. B. Quaternium-82, Polyquaternium-20). 24. Der Begriff "Ampho" ist als kombinierendes Glied in der Nomenklatur für die imidazolinartigen amphoteren oberflächenaktiven Substanzen verwendet worden. Bei der Benennung dieser Verbindungen wird dieser Stamm mit entsprechenden Stammnamen für die Substituenten-Gruppierungen kombiniert (z. B. Natrium-Cocoamphoacetat). 25. Begriffe mit gemeinsamem Fettstamm werden verwendet, um den Alkylanteil der Alkyl-Imidazolin-Verbindungen anzugeben (z. B. Laurylhydroxyethylimidazolin), selbst wenn ein Kohlenstoffatom des Fettradikals während der Herstellung der Materialien Einzelglied des heterozyklischen Rings wird. 26. Biologische Materialien werden durch bestimmte Begriffe benannt (z. B. Hyaluronsäure), wenn das Material isoliert, gereinigt und chemisch charakterisiert worden ist. Eine alternative Nomenklatur für biologische Stoffe (z. B. Glykosaminoglykane oder Spleen-Extrakt) wird verwendet, um Materialien in Übereinstimmung mit dem Umfang ihrer Bearbeitung zu benennen. 27. Kosmetische Farbstoffe haben INCI-Namen entsprechend der Nomenklatur, die in Anlage IV der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG verwendet wird. 28. Inhaltsstoffe in Haarfarben werden entsprechend der chemischen Struktur benannt. Für den Fall, daß chemische Namen sehr komplex sind, wird eine Farb/Nummern-Kombination verwendet, die das Präfix "HC" hat. 29. Denaturierte Alkohole werden mit dem ICI-Namen "Alkohol Denat." bezeichnet. Alkohol Denat. ist Ethylalkohol, der mit einem oder mehreren Denaturierungsmitteln entsprechend der nationalen Gesetzgebung eines jeden EU-Mitgliedlandes denaturiert wird. 30. Materialien, die aus Pflanzen gewonnen werden, sind als pflanzliche Inhaltsstoffe bekannt. Sie haben INCI-Namen auf der Grundlage der internationalen LINNÉ Nomenklatur der Gattung und der Art. Chemische Derivate der pflanzlichen Inhaltsstoffe folgen den Nomenklaturregeln für Chemikalien. 31. Namen/Nummern-Kombinationen werden als INCI-Namen für kosmetische Inhaltsstoffe nur verwendet, wenn die Komplexität und/oder Gleichartigkeit der Inhaltsstoffe die Übertragung der angemessenen Nomenklatur durch irgendwelche andere Mittel ausschließt. In allen Fällen, in denen willkürliche Nummern verwendet werden, gehen diesen Nummern die Namen vorweg, die auf die Struktur oder die Komposition des Materials schließen lassen. Jede Namen/Nummern-Kombination repräsentiert ein bestimmter Inhaltsstoffe, der in dem Verzeichnis aufgelistet ist. De nachstehenden Namen/Nummern-Folgen der Kombinationen sind verwendet worden: a) Benzophenon Diezer Begriff wird für sämtliche Benzophenonderivate (z. B. Benzopheno-2) verwendet. b) HC-Farbe Siehe Regel 28. c) Quaternium/Polyquarternium Siehe Regel 23. d) Fluorkohlenwasserstoff/Fluorchlorkohlenwasserstoff Diese Begriffe werden für Kohlenwasserstoff-Aerosol-Treibmittel (z. B. Fluorkohlenwasserstoff 152a, Fluorchlorkohlenwasserstoff 142b) verwendet. e) Polysilicon Dieser Begriff wird verwendet, um komplexe Siliconpolymere zu beschreiben, die nicht mit gemeinsamen Namen oder nach festgelegten Konventionen für Siliconverbindungen (z. B. Polysilicon-1) benannt werden können. 32. Hergestellte Mischungen, die durch die Kombination verschiedener Materialien erzeugt werden, werden durch Auflistung jedes vorkommenden Inhaltsstoffes in abnehmender Reihenfolge ihrer Vorherrschaft benannt werden. 33. Die INCI-Namen für Extrakte stellen das "extrahierte Material" dar und enthalten keinen Hinweis auf die extrahierenden Lösungsmittel und/oder sonstigen Verdünnungsmittel, die in diesen Materialien vorhanden sein können. 34. Lösungsmittel und/oder Verdünnungsmittel, die in handelsüblichen Rohmaterialien wie zum Beispiel oberflächenaktiven Substanzen, Polymeren und Harzen enthalten sind, werden normalerweise nicht als Teil des INCI-Namens angegeben. 35. Alkoxylierte Materialien werden durch Aufnahme des Alkoxylierungsniveaus als die durchschnittliche Anzahl der Mole von Ethylenoxid und/oder Propylenoxid benannt. Ethoxylate, die üblicherweise durch ein ungefähres Molekulargewicht ausgedrückt werden, werden unter Anwendung der nachstehenden Tabelle in die Anzahl der Mole umgerechnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Numerische Bezeichnungen, die in alternativen chemischen Namen für ethoxylierte Materialien enthalten sind, beschreiben die durchschnittliche Anzahl an Molen der Ethoxylierung, wenn sie in Klammern angegeben werden, z. B. Polyglykol (20 000). Ohne Angabe in Klammern gibt der numerische Wert das Molekulargewicht an, z. B. Polyglykol 20 000. 36. Ethoxylierte Alkohole werden durch Vervollständigung des konventionellen alkoholischen Stammnames mit "eth" gefolgt von der durchschnittlichen Anzahl der Mole des Ethylenoxids benannt. 37. Der Polyglykolfraktion sämtlicher anderen ethoxylierten Verbindungen, die nicht entsprechend der Regel 6 oder 36 benannt werden, folgt die durchschnittliche Anzahl der Mole des Ethylenoxids. 38. Der Begriff "Pareth" findet Anwendung auf ethoxylierte Paraffinalkohole, die sowohl Fraktionen von gleicher als auch ungleicher Länge der Kohlenstoffkette enthalten. 39. Der Begriff "Acrylate" wird verwendet, um lineare, nicht quervernetzte Copolymere zu beschreiben, die Kombinationen von Acrylsäure, Methacrylsäure und deren einfachen Estern enthalten. In ähnlicher Weise wird der Begriff "Crotonat(e)" verwendet, um die Copolymere zu beschreiben, die Kombinationen von Crotonsäure und deren einfachen Estern enthalten. 40. Der Name "Carbomer" wird verwendet, um quervernetzte Homopolymere der Acrylsäure mit hohem Molekulargewicht zu beschreiben. Das/die Quervernetzungsmittel wird/werden in der Inhaltsstoff-Monograph-Definition identifiziert. (Siehe auch Regel 41). 41. Der Begriff "Querpolymer" wird verwendet, um andere Polymere als Carbomer zu beschreiben, die quervernetzt sind. (Siehe auch Regel 40). ABKÜRZUNGEN Die folgenden Abkürzungen werden alleinstehend oder in kombinierter Form für die Benennung der kosmetischen Inhaltsstoffe in dem Verzeichnis verwendet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> () ABl. Nr. L 151 vom 23. 6. 1993, S. 32.