31995L0053

Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0017 - 0022


RICHTLINIE 95/53/EG DES RATES vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tierernährung hat in der gemeinschaftlichen Landwirtschaft eine sehr große Bedeutung.

Die Festlegung von Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen auf Gemeinschaftsebene trägt dazu bei, den Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt vorzubeugen, einen redlichen Handelsverkehr zu gewährleisten sowie die Interessen des Verbrauchers zu schützen.

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Natur der in der Tierernährung verwendeten Erzeugnisse, des erheblichen Umfangs der gehandelten Waren, der integrierten Struktur des Sektors sowie insbesondere wegen der Notwendigkeit, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Futtermittel für Tiere und gleichzeitig die Qualität der Nahrungsmittel zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen zu regeln.

Damit der angestrebte Zweck erreicht wird, müssen die mit dieser Richtlinie festgelegten Regeln alle in der Gemeinschaft für die Tierernährung verwendeten Erzeugnisse und Stoffe umfassen. Daher sind die Kontrollen sowohl von eingeführten als auch von in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführten Erzeugnissen zu regeln.

Die Begriffsbestimmung der "zuständigen Behörde" schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit dieser Behörde, amtliche Futtermittelkontrollen vorzunehmen, ganz oder teilweise delegieren, sofern die Kontrollen weiterhin unter ihre Aufsicht fallen.

Diese Kontrollen müssen regelmäßig durchgeführt werden, damit sie wirksam sind. Sie dürfen hinsichtlich ihres Gegenstands, des Stadiums und des Zeitpunkts, in dem sie durchgeführt werden, keinen Beschränkungen unterliegen und sind auf eine Weise durchzuführen, die ihre Wirksamkeit garantiert.

Um sicherzustellen, daß die Kontrollverfahren nicht umgangen werden, dürfen die Mitgliedstaaten ein Erzeugnis nicht deshalb von einer angemessenen Kontrolle ausschließen, weil es zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt ist.

Es ist notwendig, Erzeugnisse aus Drittländern bei der Verbringung auf das Gemeinschaftsgebiet einer Dokumentenkontrolle und einer Nämlichkeitskontrolle in Stichprobenverfahren zu unterziehen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, unbeschadet der in anderen einschlägigen Gemeinschaftsregelungen, insbesondere der in den Richtlinien 90/675/EWG (4) und 92/118/EWG (5) vorgesehenen Bestimmungen, Eingangsstellen zu bestimmen, um einen effizienten Ablauf der Kontrolle der eingeführten Erzeugnisse zu gewährleisten.

Es sind Grundsätze für die Durchführung und die Folgemaßnahmen von Warenuntersuchungen festzulegen, die von den zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Beim Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft sollte der Schwerpunkt auf die Kontrollen am Ursprungsort gelegt werden. Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten kann die Kontrolle jedoch ausnahmsweise während der Beförderung der Waren oder am Bestimmungsort erfolgen.

Voraussetzung für diese Lösung ist jedoch ein verstärktes Vertrauen in die vom Versandmitgliedstaat durchgeführten Kontrollen. Daher ist es notwendig, daß der Versandmitgliedstaat in angemessener Weise kontrolliert.

Es sind Folgemaßnahmen für Fälle vorzusehen, in denen die Kontrolle Unregelmäßigkeiten der Sendung ergeben hat.

Aus Gründen der Effizienz obliegt es dem Versandmitgliedstaat, sich von der Vereinbarkeit der Waren mit der Gemeinschaftsregelung zu überzeugen. Bei Verstößen muß die Kommission die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch angemessene Maßnahmen tätig zu werden.

Es ist angezeigt, gemäß der Richtlinie 70/373/EWG (6) auf Gemeinschaftsebene alle für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen erforderlichen Probenahme- und Analyseverfahren festzulegen.

Zwar ist es einerseits nicht angebracht, den Betroffenen das Recht einzuräumen, sich den Kontrollen zu widersetzen, andererseits müssen jedoch ihre legitimen Rechte, insbesondere das Recht auf Wahrung des Betriebsgeheimnisses und auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, gewahrt bleiben.

In den einzelnen Mitgliedstaaten können unterschiedliche Behörden mit den Kontrollen beauftragt sein. Es ist daher zweckmäßig, ein Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zu veröffentlichen, in dem auch die Zuständigkeitsbereiche und die Laboratorien genannt sind, die im Rahmen dieser Kontrollen Analysen durchführen dürfen.

Zwar ist die Aufstellung von Kontrollprogrammen in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen des Binnenmarktes sind jedoch auch auf Gemeinschaftsebene koordinierte Programme erforderlich.

Die Kommission ist zu beauftragen, die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie zu erlassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Richtlinie sind die Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der spezifischeren Gemeinschaftsregelungen einschließlich insbesondere des gemeinschaftlichen Zoll- und Veterinärrechts.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "amtliche Futtermittelkontrolle" (nachstehend "Kontrolle" genannt) eine von den zuständigen Behörden durchgeführte Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften gemäß

- Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (7),

- Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (8),

- Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (9),

- Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (10),

- Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (11),

- Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (12) und

- allen anderen Rechtsvorschriften für den Bereich der Tierernährung, in denen vorgesehen wird, daß die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden;

b) "Dokumentenprüfung" die Prüfung der Dokumente, die dem Erzeugnis beigefügt sind, sowie aller anderen über das Erzeugnis erteilten Auskünfte;

c) "Nämlichkeitskontrolle" die Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten, der Kennzeichnung und den Erzeugnissen durch einfache Beschau;

d) "Warenuntersuchung" die Kontrolle des Erzeugnisses selbst, gegebenenfalls durch Probenahme und Laboruntersuchung;

e) "Erzeugnis" ein Futtermittel oder jeden sonstigen in der Tierernährung verwendeten Stoff;

f) "zuständige Behörde" die mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behörde des Mitgliedstaats;

g) "Betrieb" jeden Betrieb, der ein Erzeugnis erzeugt oder herstellt oder der dieses Erzeugnis auf einer Zwischenstufe vor dessen Inverkehrbringen, einschließlich der Stufe der Verarbeitung oder Verpackung, vorrätig hält oder es in Verkehr bringt;

h) "Inverkehrbringen" das Vorrätighalten von Erzeugnissen zum Zweck ihres Verkaufs oder anderer Formen der kostenlosen oder entgeltlichen Abgabe an Dritte sowie den Verkauf und die anderen Formen der Abgabe selbst.

(2) Die Begriffsbestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tierernährung finden erforderlichenfalls Anwendung.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schließen ein für die Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis nicht von einer angemessenen Kontrolle aus.

Artikel 4

(1) Die Kontrollen erfolgen

a) regelmäßig;

b) bei Verdacht der Vorschriftswidrigkeit;

c) unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Kontrollen umfassen alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschließlich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse.

Die zuständige Behörde wählt unter diesen Stufen diejenige oder diejenigen aus, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist/sind.

(3) Die Kontrollen werden in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt.

(4) Die Kontrollen erstrecken sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke.

KAPITEL II

EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 5

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden jedesmal, wenn Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und eine Nämlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um

- die Art der Erzeugnisse,

- ihren Ursprung,

- die geographische Bestimmung

festzustellen und um zu klären, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.

Artikel 6

Für die Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten bestimmte Eingangsstellen in ihrem Hoheitsgebiet für die verschiedenen Erzeugnisarten festlegen.

Zum gleichen Zweck können sie verlangen, daß sie über das Eintreffen der Erzeugnisse an einer bestimmten Eingangsstelle vorher unterrichtet werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, daß diese den Vorschriften entsprechen.

Artikel 8

(1) Ergeben die Kontrollen, daß die Erzeugnisse den Vorschriften nicht entsprechen, so untersagt der Mitgliedstaat deren Verbringung oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und ordnet die Rückbeförderung aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft an; er unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von der Zurückweisung der Erzeugnisse, wobei die festgestellten Verstöße zu melden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat genehmigen, daß unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:

- die Erzeugnisse werden innerhalb einer festzulegenden Frist mit den Vorschriften in Einklang gebracht,

- etwaige Dekontaminierung,

- sonstige geeignete Behandlung,

- anderweitige Verwendung oder

- unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. auf die Umwelt auswirken.

(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 gehen zu Lasten des Inhabers der Genehmigung oder seines Vertreters.

Artikel 9

(1) Werden die Erzeugnisse nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, der die Kontrollen gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung vornimmt, so stellt dieser Mitgliedstaat dem Betreffenden ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus. Die Handelsdokumente nehmen auf dieses Dokument Bezug.

Es bleibt dem Bestimmungsmitgliedstaat jedoch unbenommen, Stichprobenkontrollen der Erzeugnisse vorzunehmen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden bis zum 30. April 1998 ein Musterdokument sowie gegebenenfalls Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 festgelegt.

KAPITEL III

WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse mit der gleichen Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.

Abschnitt 1

Kontrollen am Ursprungsort

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissert, daß diese ihren in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Verpflichtungen genügen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den gemeinschaftlichen Anforderungen entsprechen.

(2) Besteht ein Verdacht, daß diese Anforderungen nicht erfuellt sind, nimmt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen vor und trifft bei Bestätigung des Verdachts geeignete Maßnahmen.

Abschnitt 2

Kontrollen am Bestimmungsort

Artikel 12

(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobenverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen.

(2) Liegen der zuständigen Behörde des Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats jedoch Informationen vor, die einen Verstoß vermuten lassen, so können auch während der Beförderung der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet dieses Staates Kontrollen vorgenommen werden.

Artikel 13

(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, daß die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen, so trifft er die genannten Vorkehrungen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

- Behebung der Vorschriftswidrigkeit in bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzulegenden Frist,

- etwaige Dekontaminierung,

- sonstige geeignete Behandlung,

- anderweitige Verwendung,

- Rückbeförderung in das Ursprungsland nach Unterrichtung der im Land des Ursprungsbetriebs zuständigen Behörde,

- unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.

(2) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gehen zu Lasten des Versenders oder eines sonstigen Berechtigten, gegebenenfalls auch des Empfängers.

Abschnitt 3

Zusammenarbeit bei Feststellung von Verstößen

Artikel 14

Im Fall der unschädlichen Beseitigung, der anderweitigen Verwendung, der Rückbeförderung ins Ursprungsland oder der Dekontaminierung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 setzt sich der Bestimmungsmitgliedstaat unverzüglich mit dem Versandmitgliedstaat in Verbindung. In den anderen Fällen kann sich der Bestimmungsmitgliedstaat mit dem Versandmitgliedstaat in Verbindung setzen. Der Versandmitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen und teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die Art der vorgenommenen Kontrollen, die Ergebnisse dieser Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Befürchtet der Bestimmungsmitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht er zusammen mit dem Versandmitgliedstaat nach Mitteln und Wegen, um Abhilfe zu schaffen, gegebenenfalls auch durch eine gemeinsame Besichtigung vor Ort.

Werden bei den Kontrollen gemäß Artikel 12 wiederholt Verstöße festgestellt, so unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

(1) Die Kommission kann auf Bitte des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus je nach Art der festgestellten Verstöße

- in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat Vertreter vor Ort entsenden;

- den Versandmitgliedstaat auffordern, die Erzeugung des betreffenden Betriebs verstärkt zu kontrollieren.

(2) Die Kommission teilt den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit.

Bis zur Übermittlung der Schlußfolgerungen der Kommission verstärkt der Versandmitgliedstaat auf Bitte des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Betrieb.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Erzeugnisse aus dem genannten Betrieb verstärkt kontrollieren.

(3) Die Kommission kann in dem in Artikel 23 genannten Ausschuß die Lage prüfen. Nach dem Verfahren desselben Artikels kann sie die erforderlichen Entscheidungen erlassen, einschließlich derjenigen über den innergemeinschaftlichen Verkehr mit den Erzeugnissen.

Abschnitt 4

Kontrollen am Ort der landwirtschaftlichen Erzeugung

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde Zugang zu den Orten der landwirtschaftlichen Erzeugung, an denen die Erzeugnisse hergestellt oder verwendet werden, erhalten, um die vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß durch die Kontrollen die Beförderung der Erzeugnisse so wenig wie möglich verzögert und ihr Inverkehrbringen nicht in ungerechtfertigter Weise behindert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die mit der Kontrolle beauftragten Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Artikel 18

(1) Werden von den Erzeugnissen Proben zu Analysezwecken genommen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit

- sichergestellt wird, daß die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen können;

- sichergestellt wird, daß amtlich versiegelte Referenzproben aufbewahrt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der mit der Durchführung der Analysen beauftragten Laboratorien; sie sorgen dafür, daß diese Laboratorien aufgrund ihrer Qualifikation bestimmt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Probenahme und die Analysen gemäß der Gemeinschaftsregelung durchgeführt werden.

Sofern keine gemeinschaftlichen Verfahren und Methoden bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Kontrollen

- nach von internationalen Organisationen anerkannten Normen durchgeführt werden,

- in Ermangelung solcher Normen nach wissenschaftlich anerkannten einzelstaatlichen Regeln durchgeführt werden, die den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags entsprechen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendbarkeit aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen Sanktionen vorgesehen werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 20

Die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die von der zuständigen Behörde nach der Feststellung eines Verstoßes getroffenen Entscheidungen sind dem davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder dem Berechtigten unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

Auf Antrag sind dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder dem Berechtigten die mit Gründen versehenen Entscheidungen schriftlich mitzuteilen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe nach der Rechtsordnung des Kontrollmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie folgendes mit:

- die zuständige(n) Behörde(n) sowie ihre(n) örtlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich(e);

- das oder die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Laboratorien,

- gegebenenfalls das Verzeichnis der Eingangsstellen gemäß Artikel 6.

Diese Informationen sowie spätere Änderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens bis zum 1. Oktober 1998 Programme mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie durchgeführt werden müssen.

In diesen Programmen ist jeweils den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und insbesondere die Art und die Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Kontrollen anzugeben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1. April und erstmals vor dem 1. April 2000 alle zweckdienlichen Angaben über die Durchführung der Programme gemäß Absatz 1 während des vergangenen Jahres und machen genaue Angaben über

- die bei Erstellung der Programme zugrunde gelegten Kriterien,

- die Anzahl und die Art der durchgeführten Kontrollen,

- die Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere Anzahl und Art der festgestellten Verstöße,

- die im Fall von Verstößen eingeleiteten Maßnahmen.

(3) Jedes Jahr legt die Kommission vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober 2000 einen zusammenfassenden Gesamtbericht über die Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene vorgenommenen Kontrollen zusammen mit einem Vorschlag für eine Empfehlung für ein koordiniertes Programm der Kontrollen für das darauffolgende Jahr vor, der nach dem Verfahren des Artikels 23 zu beschließen ist. Diese Empfehlung kann später angepaßt werden, falls sich dies aufgrund der Durchführung des koordinierten Programms als notwendig erweist.

In dem koordinierten Programm sind vor allem die Kriterien aufgeführt, die bei seiner Durchführung vorrangig berücksichtigt werden müssen.

Die Angaben gemäß Absatz 2 enthalten ein gesondertes Kapitel, das der Durchführung des koordinierten Programms gewidmet ist.

Artikel 23

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 70/372/EWG (13) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA

(1) ABl. Nr. C 313 vom 19. 11. 1993, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 97.

(3) ABl. Nr. C 127 vom 7. 5. 1994, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).

(5) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluß 94/723/EG der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 9. 11. 1994, S. 48).

(6) ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8).

(7) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 113).

(8) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/16/EG der Kommission (ABl. Nr. L 104 vom 23. 4. 1994, S. 32).

(9) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).

(10) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23).

(11) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1983, S. 23).

(12) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.

(13) ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 1.